Beschluss
23 T 267/23
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2023:0803.23T267.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Betroffene lebt auf Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertrags vom 06.04.2020 (Bl. 19 ff. eAkte) in der o. g. Einrichtung. Die Beteiligte zu 2) ist zur Berufsbetreuerin bestellt. Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 hat sie die Festsetzung einer Vergütung von 2.532 Euro beantragt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Betroffene in einer ambulanten Wohnform gelebt hat. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf Grundlage der §§ 7 – 9 VBVG auf 1.524 Euro festgesetzt und hat dabei zugrunde gelegt, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung i. S. d. § 5 VBVG hatte. Gegen die Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) am 31.03.2023 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die antragsgemäße Festsetzung ihrer Vergütung begehrt. II. Die gem. §§ 58 Abs.1, 61 Abs. 1 FamFG statthafte und zulässige erforderliche Beschwerde ist unbegründet. Die von dem im fraglichen Zeitraum mittellosen Betreuten bewohnte Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen einer stationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG a. F. mit der Folge, dass sich die Vergütung der Antragstellerin auf der Grundlage der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG a. F. i. V. m. Nr. C5.1.2 der Vergütungstabelle C geregelten Stundenansätze bemisst. Stationäre Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG a. F. Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Qualifikation der hier von dem Betreuten bewohnten Einrichtung als stationär ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich nach der Angebotsbeschreibung (Bl. 47 f der eAkte) um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe (ehemals Fachkrankenhaus) handelt und dass die zuständigen Behörden die Einrichtung nach Auskunft der Heimleitung als Heim im Sinne des § 1 HeimG ansehen und der Heimaufsicht unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 90/09 –, Rn. 13, juris). Für die Qualifikation als Heim ist erforderlich, dass der Einrichtungsträger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat, die sich im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung hält (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 90/09 –, Rn. 16, juris). Bei dem Haus A. handelt es sich um eine professionell geführte Einrichtung, die nach der Angebotsbeschreibung (Bl. 47 f der eAkte) über eigenes multiprofessionell zusammengesetztes und ausgebildetes Führungs- und Pflegepersonal zur professionellen Gewährleistung einer umfassenden Betreuung verfügt. Es besteht auch eine 24-Stunden Betreuung durch einen Tages- und Nachtdienst. Nach Nr. (1) Ziffer 6) der Anlage 2 zum Vertrag bietet der Einrichtungsträger zudem umfassende Leistungen durch einen ärztlichen Dienst an, die mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Die Qualifikation als stationäre Einrichtung folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Nach § 3 des Vertrags bestehen die Leistungen aus a) der entgeltlichen Überlassung von Wohnraum (Anlage 1), b) Fachleistungen nach Leistungsbescheid (Anlage 2) c) Versorgungsleistungen (Anlage 3). a) Der hier überlassene Wohnraum ist teilmöbliert und der Einrichtung obliegt die vollständige Reinigung und Wartung. b) Dem Betroffenen steht eine vollständige Verpflegung zu allen Hauptmahlzeiten nebst Getränken zur Verfügung und sämtliche von der Einrichtung zur Verfügung gestellte und auch private Wäsche wird durch die Einrichtung gereinigt. c) Laut Anlage 2 des Vertrags ist der Betroffene in den Leistungstyp „Verg. (ehem. FKH)“ eingestuft. Dort heißt es weiter: „Diese Einstufung erfolgt auf Grundlage des derzeit (Ende 2019) vorliegenden Bescheides…….Für leistungsberechtigte Personen, die von der Übergangsregelung für Fachkrankenhäuser umfasst sind, gilt die getroffene Leistungsvereinbarung, konkretisiert durch den Leistungsbescheid.“ Nach den Leistungsbescheiden des LWL vom 18.02.2020 (Bl. 121 ff. der eAkte) ist der Betroffene dem Leistungstyp 16 zugeordnet. Dieser umfasst nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Landesrahmenvertrags nach § 79 SGB XII Wohnangebote für Erwachsene mit psychischer Behinderung aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung und/oder einer chronischen Abhängigkeitserkrankung und hohem sozialen Integrationsbedarf, die dauerhaft auf stationäre Behandlung angewiesen sind. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrags erfolgt zur Umsetzung des Leistungsbescheids die Erstellung eines Unterstützungsplans, der Art, Umfang und Gestaltung der Betreuung festlegt. Maßgeblich ist hier der insoweit erstellte IBRP-Bielefeld (Bl. 137 ff. der eAkte). Nach dessen Teil B handelt es sich hier um eine stationäre Eingliederungshilfe. Nach Teil C ist der Betroffene sowohl im Wohnbereich als auch im tagesstrukturierenden Bereich in nahezu allen Lebensbereichen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Gesundheit, Arbeit und Beschäftigung, Freizeit, soziale Beziehungen, etc.) mittelschwer bis schwer beeinträchtigt und benötigt entsprechende Hilfe und Betreuung, die von der Einrichtung geleistet wird. Dass sich die Betreuerin um eine zusätzliche externe Freizeitassistenz für den Betroffenen bemüht, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden bei Bedarf auch nicht nur einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege erbracht. Anlage BP04 des Vertrags (Bl. 45 f. der eAkte) sieht lediglich vor, dass solche Maßnahmen auch von Mitarbeitern mit abgestufter oder ohne formale Qualifikation ausgeführt werden können. Dagegen werden darüberhinausgehende Maßnahmen grundsätzlich von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt. Auch der Umstand, dass gem. Anlage A05 des Vertrags eine Anpassung der Leistungen nur im Rahmen des Leistungskonzepts der Einrichtung erfolgt und eine darüberhinausgehende Anpassung ausgeschlossen ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar muss eine stationäre (Heim-)Einrichtung eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernehmen. Eine solche Garantie liegt aber bereits in der o. g. Abrede, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand des Betroffenen anzupassen hat. Eine darüberhinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird und muss ein Heimträger dagegen vernünftigerweise nicht eingehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 90/09 –, Rn. 16, juris). Eine Vereinbarung über einen Ausschluss der Leistungsanpassung ist nicht getroffen worden. Die in § 5 letzter Absatz des Vertrags insoweit genannte Anlage A03 existiert nach Auskunft der Betreuerin und der Vertragsabteilung des Einrichtungsträgers nicht. Die mit der Beschwerde angeführte Entscheidung des BGH vom 16.06.2021 (XII ZB 46/21) bezieht sich auf eine ambulant betreute Einrichtung der Eingliederungshilfe und ist daher hier nicht einschlägig. Auf die dort angesprochenen Kriterien und Abgrenzungen käme es nur an, wenn das Haus A. als ambulante Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 VBVG a. F. einzuordnen wäre. Dies ist hier aus den ausgeführten Gründen jedoch nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bezieht sich nur auf den Vergütungsantrag vom 31.12.2022. Über den Vergütungsantrag vom 21.09.2022 (Bl. 595 Vergütungsheft) hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung für die Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen nach dem verstorbenen Vater des Betroffenen ist dagegen noch keine Entscheidung ergangen. Hierzu ist erst unter dem 31.05.2023 eine Stellungnahme der insoweit bestellten Verfahrenspflegerin B. erfolgt (Bl. 720 SH-Vergütung). Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung, da die hier zugrundeliegende Vertragsgestaltung eine Vielzahl der im Bezirk des Amtsgerichts Bielefeld anhängigen Betreuungsverfahren mit der Unterbringung im Haus A. oder in vergleichbaren Wohneinrichtungen der Stiftung C. (C..regional) betrifft. Daher war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.