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Beschluss

02 Qs-201 Js 64/23-122/23

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2023:0524.02QS201JS64.23.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.01.2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.01.2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Gründe Die gemäߧ 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers war rechtmäßig, so dass im Beschwerdeverfahren auch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme festzustellen war. Eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO ist zulässig, wenn bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte einen konkreten Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist, der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt und die Ermittlungsmaßnahme verhältnismäßig ist. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht (BGH NJW 2000, 84). Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen demgegenüber nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 102 Rn. 2). Zur bloßen Ausforschung darf in das Grundrecht des Art. 13 GG nicht eingegriffen und eine Durchsuchung nicht angeordnet werden. Vielmehr muss sich der Verdacht gegen den Beschuldigten auf bestimmte Umstände gründen und bereits in gewisser Weise konkretisiert sein. Diesen Voraussetzungen wird der Beschluss des Amtsgerichts gerecht. Ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) in diesem Sinne lag bezüglich des Besitzes der Hehlerei gemäß § 259 StGB vor. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Soweit das Amtsgericht es unterlassen hat, die den Anfangsverdacht belegenden Umstände weiter zu konkretisieren, steht dies der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht entgegen, da dies durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden kann. Insoweit ist weiter auszuführen, dass es vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses jedenfalls zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des amtsgerichtlichen Beschlusses hinreichend konkrete Anhaltspunkte gab, dass der Beschwerdeführer über die Internetplattform ebay-Kleinanzeigen zahlreiche Artikel zum Verkauf angeboten hat, die er zuvor durch einen Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt unmittelbar oder mittelbar erlangt hatte. Vom September 2022 bis zum 23.11.2022 wurden von einem Ebay-Konto, welches dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte, insgesamt 61 private Verkaufsanzeigen geschaltet, in denen überwiegend höherpreisige Artikel angeboten wurden, die sämtlich dem regelmäßigen Warenbestand eines A.-Baumarktes zugeordnet werden können. Hierunter finden sich Gegenstände wie diverse Durchlauferhitzer, LED Lampen, diverse Weber Gasgrills, diverse Badarmaturen sowie ein Rasenmäher und Tischkreissägen etc. Alle Artikel wurden als neu und versiegelt bzw. original verpackt zu einem Preis merklich unterhalb des z.T. angegebenen Neupreises angeboten, vergleiche hierzu folgende beispielhafte Darstellung: Artikel Neupreis Angebotener Festpreis inkl. Versand Durchlauferhitzer 389,00 EUR 240,00 EUR Akku Bohrschrauber 238,00 EUR 150,00 EUR Weber Gasgrill 400,00 EUR 285,00 EUR Kärcher Hochdruckreiniger 400,00 EUR 300,00 EUR Steinel Außenlampe 209,00 EUR 150,00 EUR Hansgrohe Showerpipe 275,00 EUR 175,00 EUR Gardena Distributer Set 149,00 EUR 75,00 EUR Zu diesen Verdachtsmomenten trat hinzu, dass jedenfalls einer der von dem Beschwerdeführer angebotenen Badarmaturen einer Strafanzeige eines A. Baumarktes in B. (ursprünglicher Anzeigeerstatter) zugeordnet werden konnte. Bei dieser Anzeige (ID 2237893045) des in C. lebenden Beschwerdeführers wurde zugleich als Artikelstandort „B. – Stadtmitte“ angegeben. In einer weiteren Anzeige (ID 2221924438) enthält die Artikelbeschreibung die Information, dass hierfür (Steinel Außenlampe) „letzte Woche 209,00 EUR beim A. bezahlt“ worden sei. Als Standort ist erneut B.-Stadtmitte angegeben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits strafrechtlich wegen Vermögensdelikten (Diebstahl und Betrugstagen) in Erscheinung getreten. Unter den letzten polizeilichen Vorgängen, in denen er als Beschuldigter geführt wurde, wurde ihm Warenbetrug und versuchter Ladendiebstahl (durch Bereitlegen von Ware zum Zweck des späteren, einfacheren Entwendens) zur Last gelegt. Auch bei dem o.g. Baumarkt sollen laut Anzeige zahlreiche Diebstähle durch ein vorheriges Deponieren im Außenlager des Baumarktes begangen worden sein. In der Gesamtschau führen diese Umstände letztlich dazu, dass ein Anfangsverdacht in Bezug auf Hehlerei i.S.d. § 259 StGB – jedenfalls nach den Grundsätzen der Postpendenz – im obigen Sinne zu bejahen ist. Nicht verkannt wird hierbei die von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08). Hiernach könne allein der Verkauf einer großen Anzahl von Artikeln, von denen einige originalverpackt gewesen sind, unter dem Preis des billigsten Anbieters nicht allein zur Annahme eines Tatverdachts der Hehlerei führen. Vorliegend treten jedoch neben den Verkaufsaktivitäten des Beschwerdeführers (sämtliche Artikel sind neu und originalverpackt) die weiteren vorgenannten Anhaltspunkte, die in der Gesamtschau den Rückschluss auf Straftaten zulassen. Eine genaue Tatkonkretisierung muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, gerade nicht ergeben (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28.09.2008 – BvR 1800/07). Dass das Amtsgericht diese Erwägungen in seinem Beschluss vom 18.01.2023 nicht im Einzelnen niedergeschrieben hat, schadet nicht, da das Beschwerdegericht Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der Beweismittel heilen kann, solange die Entscheidung auf Gründe gestützt wird, die dem Ermittlungsrichter bekannt waren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 105, Rn. 15a). Dies ist hier der Fall. Es war ferner auch zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Hehlerware in Gestalt der angebotenen Baumarktartikel führen wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war vor diesem Hintergrund gewahrt. Die Durchsuchung war geeignet, die in dem Beschluss genannten Beweismittel aufzufinden. Andere, weniger einschneidende und zugleich gleich wirksame Maßnahmen standen nicht zur Verfügung. Die Anordnung der Durchsuchung stand ferner in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts und Durchsuchungszwecks. Die Maßnahme war vor diesem Hintergrund schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Soweit ferner gerügt wird, dass die Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden über drei Stunden in Anspruch genommen habe, ist dies an dieser Stelle nicht relevant, da insoweit nicht die Anordnung, sondern die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung gerügt wird, was entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO mit der gerichtlichen Entscheidung anzufechten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.