OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 150/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2023:0123.8O150.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.595 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.8.2021 sowie weitere 520,50 € zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.595 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.8.2021 sowie weitere 520,50 € zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Zwischen den Parteien stehen Ansprüche aus einem Unfallereignis v. 14.2.2020 im Streit. Der Beklagte ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eines Lkw mit dem amtl. Kennzeichen xxx. Die Klägerin ist eine Eisenbahngesellschaft. Am Unfalltag war der Lkw mit einem Bagger beladen, wobei sich der untere Teil des Baggerarms etwas nach oben richtete. Der Lkw befuhr die A.straße in B., die als über die C. [Fluss] führende D.-Brücke an ihrem westlichen Ende zunächst eine schmalere Eisenbahnbrücke und kurz danach eine breite Brücke, auf der die E.straße verläuft, unterquert (zur Verkehrssituation Bl. 5-6 dA). Aufgrund der Höhe des etwas ausgefahrenen Baggerarms kam es zunächst zu einer Kollision mit der schmaleren Eisenbahnbrücke, die der Lkw anschließend noch vollständig unterfuhr, bevor der Baggerarm dann mit der zweiten Brücke kollidierte und sich dort festfuhr (Bl. 7 dA). Beide Brücken wurden durch die Kollisionen beschädigt. Die Einstandspflicht des Beklagten ist unstreitig. Streitig sind allerdings die Eigentümerschaft der Eisenbahnbrücke, die die Klägerin behauptet, und die Höhe möglicher Ansprüche. Die Klägerin beauftragte noch am 14.2.2020 den Dipl.-Ing. Herrn F., der bis zum 29.5.2020 gem. Rechnung v. 12.6.2020 Sachverständigenleistungen i.H.v. 17.595 € abrechnete (Bl. 9 dA). Mit Schreiben v. 13.4.2021 machte die Klägerin gegen den Beklagten insgesamt Ansprüche i.H.v. 27.754,35 € geltend, auf die der Beklagte eine Zahlung i.H.v. 10.159,35 € leistete. Unter dem 13.7.2021 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die verbliebene Restsumme i.H.v. 17.595 € mit Fristsetzung bis zum 4.8.2021 geltend. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Eisenbahnbrücke auf den Flurstücken xxx, yyy und zzz der Gemarkung B. stehe in ihrem Eigentum. Die Leistungen von Herrn F. seien zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Er verfüge über die für die Arbeit an Eisenbahnbauwerken zwingend erforderliche Sonderqualifikation. Die Mitarbeiter der Klägerin verfügten über diese Qualifikation nicht. Daher bediene sich die Klägerin regelmäßig bei der Durchführung entsprechender Baumaßnahmen eines sonderqualifizierten Ingenieurs, zu dessen Leistungen die Klägerin selbst mangels Qualifikation nicht in der Lage sei – auch in den Fällen, in denen sie keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten habe. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung v. 12.10.2022 nochmals vertieft. Sie habe die streitgegenständliche Rechnung von Herrn F. am 24.6.2020 beglichen. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, der Beklagte trage das Werkstattrisiko. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, was ein anerkannter Sachverständiger als erforderlich angebe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.595,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.08.2021 sowie weitere 520,50 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die vermeintlichen Kosten des von der Klägerin eingeschalteten Herrn F. für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des unfallbedingt eingetretenen Schadens an der Eisenbahnbrücke unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, noch angemessen, noch notwendig, noch üblich gewesen seien. Herr F. sei nicht als Sachverständiger tätig gewesen und auch nicht als Sachverständiger von der Klägerin hinzugezogen worden. Der Inhalt der Beauftragung von Herrn F. sei unklar und unbekannt. Von der Klägerin habe aufgrund eigener Erfahrungen und Fachkenntnisse abverlangt werden können, die Abwicklung der Instandsetzung eines „einfachen“ Brückenanfahrschadens selbst zu organisieren, abzuwickeln, zu überwachen und durchzuführen. Es stehe selbstverständlich der Klägerin, die über ein eigenes Sonder- und Fachwissen verfüge, dass sich zu Gunsten des Beklagten auswirke, frei, sich dennoch externer Hilfe zu bedienen, allerdings nicht auf Kosten und zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte bestreitet die Zahlung der Rechnung an Herrn F. mit Nichtwissen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die sofortige Einschaltung eines externen Bauingenieurs, um sich von vornherein aller Mühen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schadens an der Brücke zu entledigen, weder von § 249 BGB noch vom Werkstatt- und Prognoserisiko, dass auf die beratende Tätigkeit des Herrn F. überhaupt keine Anwendung finde, gedeckt sei. Aufgrund der eigenen Erfahrungen und Fachkenntnisse habe der Klägerin abverlangt werden können, die Abwicklung der Instandsetzung eines „einfachen“ Brückenanfahrschadens selbst zu organisieren, abzuwickeln, zu überwachen und durchzuführen. Zu beachten sei auch das eklatante Missverhältnis zwischen Sachschaden i.H.v. 6.096,55 € und den hier geltend gemachten Kosten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung v. 12.10.2022 den Bereichsleiter der Klägerin, Herrn G., persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 12.10.2022 Bezug genommen. Mit Schreiben v. 22.12.2022 hat die Klägerin und mit Schreiben v. 9.1.2023 hat der Beklagte auf gerichtliche Anfrage einer Überleitung in das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) zugestimmt. Sodann ist das schriftliche Verfahren mit Beschluss v. 9.1.2023 und einer Schriftsatzfrist bis zum 23.1.2023 angeordnet worden. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch i.H.v. 17.595 € aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen dem Grunde nach vor. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin der streitgegenständlichen Eisenbahnbrücke war. Zum einen hat der Beklagte bereits Zahlungen aufgrund der beschädigten Eisenbahnbrücke gegenüber der Klägerin geleistet, ohne dort die Eigentümerstellung in Zweifel zu ziehen. Zum anderen hat die Klägerin einen vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Grundbuchauszug, Bl. xxxx, des Amtsgerichts Minden vorgelegt (Bl. 79 ff. dA). Dieser weist die Eigentümerschaft der Klägerin hinsichtlich der entsprechenden Flurstücke aus. b) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden i.H.v. 17.595 € ist im Wege der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Die Kosten des Sachverständigen im Rahmen dessen „Sachverständigenbegleitung“ gehören als Kosten der Schadensfeststellung zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf den Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (s. nur BGH 17.12.2019, VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001). Dies gilt nicht nur für die Beauftragung eines Gutachters zur Erstellung eines Schadensgutachtens, sondern grundsätzlich auch für die Beauftragung eines Gutachters zur Koordinierung der Schadensbeseitigung und zur Überwachung und Begleitung der fachgerechten Reparatur. Schließlich ist allgemeingültig, dass der Geschädigte vom Schädiger die Kosten erstattet verlangen darf, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Anders als der Beklagte meint, bestand für die Klägerin – auch wenn diese ein Eisenbahnunternehmen ist – keine erhöhte Einflussmöglichkeit, den Schaden möglichst gering zu halten. Zunächst ist eine Branchenkenntnis der Klägerin nicht gleichzusetzen mit der Möglichkeit, den Anfahrschaden selbst überblicken zu können und alle Maßnahmen selbst zutreffen zu können. Vielmehr bedeutete die Branchenkenntnis der Klägerin gerade, sich unmittelbar eines Sachverständigen zu bedienen, der hochsensible Bereiche wie die Brückenstatik und Brückenreparatur ohne weiteres überblicken kann. Das Gericht hält es für glaubhaft, dass die Klägerin nicht über die ausreichende Expertise verfügte, den Anfahrschaden selbst zu koordinieren. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine hauseigene Koordination vorgenommen werde würde, wenn diese zu leisten wäre. Er selbst sei Betriebswirt. Die Ingenieure der Klägerin seien auf Maschinenbau spezialisiert. Diese kümmerten sich mehr um den Bahnbetrieb und die Fahrzeuge. Bei einem Brückenschaden finden bestimmte Regelwerke Anwendung. Insbesondere wichtig sei die DIN-Norm 1076. Dort gehe es um die Prüfung von Bauwerken. Die Brücke sei erst kurz vorher auf der Höhe des Anfahrschadens saniert worden. Es habe eine Sonderprüfung nach der DIN-Norm 1076 geben müssen, ob und in welcher Höhe ein Schaden vorliege und welche Maßnahmen zu treffen wären. Herr F. habe dann eine Sachverständigenbegleitung durchführen sollen. Herr F. sei von der Klägerin sporadisch seit 2012 bei Anlass- oder Projektbezug eingesetzt worden. Nachdem der Vertreter der Klägerin die Bauweise der Brücke in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat er weiter ausgeführt, dass sich niemand von der Klägerin habe anmaßen wollen, zu entscheiden, ob bei einem solchen Anfahrschaden tatsächlich lediglich eine Bagatelle vorliege oder ein echter Schaden. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bildet der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH 17.12.2019, VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001, 1002 mwN). Die Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung durch die Klägerin hat indizielle Bedeutung. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin die streitgegenständlichen Rechnungen bezahlte. Dies war bis zuletzt zwischen den Parteien streitig. Zu würdigen wusste das Gericht bereits, dass ein Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung versichert hat. Zudem hat die Klägerin eine Bestätigung zur Schlussrechnung v. 12.6.2020 vorgelegt, in der der Sachverständige die Zahlung des ausgewiesenen Rechnungsbetrags bestätigt (Bl. 175 dA). Das Gericht erkennt keinen Grund, an der Echtheit dieses Dokuments zu zweifeln. Zuletzt hat die Klägerin Einzelrechnungen nebst Überweisungsbelegen (Bl. 200 ff. dA) vorgelegt, aus denen die Zahlung des hier verlangten Betrags hervorgeht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Reparatur der Eisenbahnbrücke selbst deutlich kostengünstiger war. Insoweit hat der Beklagte darauf abgestellt, es habe einen überschaubaren Schaden gegeben, sodass ein eklatantes Missverhältnis zu den Kosten von Herrn F. zu erkennen sei. Der Beklagte übersieht dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass sich die Kosten für die Schadensfeststellung und Begleitung der Reparatur nicht ohne weiteres mit den Kosten zur Wiederherstellung der Sache selbst vergleichen lassen. Es mag regelmäßig, etwa bei einem Fahrzeugschaden, so sein, dass die Kosten des Sachverständigen(gutachtens) unterhalb der Reparaturkostenhöhe liegen. Dies ist aber bereits kein Automatismus, sondern liegt in der Natur der Sache. Bei einem Brückenanfahrschaden lässt sich zwangslos ein anderes Muster erkennen. Dieser stellt ein Eisenbahnunternehmen wie die Klägerin nach glaubhaftem Vortrag vor größere Schwierigkeiten, weil die Statik der Brücke stets sicher feststehen muss. Das Gericht erkennt daher auch nicht, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Soweit der Beklagte auf den „einfachen Anfahrschaden“ abgestellt hat, bleibt es dabei, dass der Geschädigte in der Ausgangssituation unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis alle Maßnahmen treffen darf, die er zur Schadensbeseitigung erforderlich halten durfte. Es kann nicht darauf ankommen, dass sich im Rahmen einer Ex-post-Betrachtung herausstellt, dass die Schadensbeseitigung auch mit einfacheren Mitteln hätte durchgeführt werden können. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Als Rechtsverfolgungsanspruch – Antrag zu 2) – kann die Klägerin die Zahlung von Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung gemäß der Rechtsanwaltsgebührenrechnung v. 2.3.2022 i.H.v. 520,50 € verlangen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 17.595 € festgesetzt.