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Urteil

1 Ks - 446 Js 500/21 – 10/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:1122.1KS8211.446JS500.00
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Tenor

er Angeklagte wird wegen Totschlags, wegen versuchten Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Nötigung, in allen drei Fällen jeweils in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

13 Jahren

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG

Entscheidungsgründe
er Angeklagte wird wegen Totschlags, wegen versuchten Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Nötigung, in allen drei Fällen jeweils in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Strafvorschriften: §§ 212 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG Gründe: I. Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte wurde am 00.00.000 als eines von mindestens 00 Kindern – darunter Jungen und Mädchen –, die aus der Ehe seiner Eltern B und C hervorgegangen sind, in D geboren. Er war bereits einmal verlobt, das Verlöbnis wurde jedoch wieder aufgelöst. Seit Mai 0000 führt er eine Beziehung zu E und bewohnte zuletzt allein eine abgeschlossene Wohneinheit im Wohnhaus seiner Eltern. Nachdem der Angeklagte in der Zeit von August 0000 bis Juli 0000 die Hauptschule besucht und diese mit dem Hauptschulabschluss verlassen hatte, ging er von Oktober 0000 bis Juli 0000 auf das Berufskolleg. Im September 0000 begann er eine Ausbildung, die er im September 0000 abbrach. Im Anschluss absolvierte er bis Januar 0000 erfolgreich eine Ausbildung zum G bei der F in H. Danach war er bis Oktober 0000 bei der von seinem Bruder I geführten Firma J. in D beschäftigt. Von Anfang November 0000 war er bis zum Ablauf der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages Ende Oktober 0000 als K in einem L der M in N tätig. Zuletzt war er erneut in der Firma seines Bruders I beschäftigt. Eine Bewerbung bei der Firma O D als im September 0000 blieb erfolglos. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Bielefeld (Az. 808 Ds-402 Js 2954/19-123/20) verurteilte ihn am 10.09.2020 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 14.12.2022. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten seit dem 15.12.2021 rechtskräftig, ohne dass es im Berufungsverfahren zu einer Verhandlung gekommen war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 bei einem Streit im Straßenverkehr einem anderen Autofahrer mit mehreren Schlägen Knochenbrüche im Gesicht und eine Hirnblutung zugefügt hatte. Am 03.11.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld (Az. 808 Ds-911 Js 317/19-101/19) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung bis zum 22.02.2024 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Strafbefehl ist seit dem 23.02.2021 rechtskräftig. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 seinem Cousin P bei einer von diesem begonnenen Schlägerei in einem Imbiss zu Hilfe gekommen war und dem Kontrahenten ebenfalls Schläge in das Gesicht versetzt hatte. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.12.2021 (Az. 9 Gs 6230/21) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA T. Aufgrund einer für seine Person bestehenden, von anderen Gefangenen ausgehenden Gefahr ist er seitdem im verstärkt gesicherten Haftbereich (Haus 6) untergebracht. II. Zur Sache 1. Vorgeschichte Im Sommer 0000 kontaktierte Q den Angeklagten, mit dem er seit einigen Jahren befreundet war, und bat um Vermittlung eines größeren Marihuana-Geschäfts mit P, der seinerzeit mit Betäubungsmitteln handelte. Nachdem der Angeklagte die Kontaktdaten seines Cousins an Q weitergeleitet hatte, trafen sich P und Q, um den Verkauf von 1 kg Marihuana zu einem Gesamtpreis von 00.000,00 € zu besprechen. Im Rahmen dieses Gesprächs verhielt sich Q aus Sicht von P frech und respektlos. Aus Verärgerung über dieses Verhalten entschied sich P gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten dazu, Q „abzuziehen“. Aus diesem Grunde übergab er diesem anstelle des Marihuanas einen Ersatzstoff ohne Wirkstoffgehalt und nahm die vereinbarten 00.000,00 € entgegen. Q war, nachdem er den Abzug festgestellt hatte, zwar verärgert über P und den Angeklagten, ließ die Angelegenheit aus Angst vor beiden Personen jedoch letztlich auf sich beruhen. Der zur Zeit seines Todes 00 Jahre alte R erfuhr von diesem Drogengeschäft und nahm sich vor, seinen Bekannten Q zu unterstützen und den Angeklagten mit dieser Angelegenheit zu konfrontieren. Da er den Angeklagten bisher jedoch nur flüchtig kannte und nicht im Besitz von dessen Handynummer war, nahm er wenige Tage vor dem 00.00.0000 telefonischen Kontakt zu seiner Bekannten S auf, um sie nach der Handynummer des Angeklagten zu fragen. Zur Begründung trug er erbost vor, dass der Angeklagte einen seiner Kollegen abgezogen habe, wobei nicht sicher festzustellen war, ob er damit den Abzug von Q meinte. S verweigerte jedoch die Herausgabe der Handynummer des Angeklagten. Nachdem R auf andere, unbekannt gebliebene Weise an die Handynummer des Angeklagten gelangt war, nahm er in den Abendstunden des 00.00.0000 telefonischen Kontakt zu diesem auf, um ihn um ein Treffen zu bitten. Möglicherweise verfolgte er dabei neben der Angelegenheit um Q auch noch die Erörterung anderer Themen mit dem Angeklagten, zu denen die Kammer nichts Näheres feststellen konnte. Nachdem der Angeklagte, der mit seiner Freundin E im Auto unterwegs war, das Gespräch angenommen hatte, stellte sich R zunächst vor und teilte auf Nachfrage mit, woher er die Handynummer des Angeklagten hatte. Danach eröffnete er dem Angeklagten, dass er mit diesem sprechen müsse, es sei wichtig und sie müssten sich deshalb treffen. Die Frage des Angeklagten, worum es gehe, ließ er unbeantwortet und erwiderte stattdessen, dass er etwas zu besprechen habe und der Angeklagte deshalb am Abend in sein Café kommen solle. Auf Nachfrage des Angeklagten beschrieb R diesem die Örtlichkeit des Gebäudekomplexes an der A-Straße 00 in T, die dieser sodann identifizieren konnte. Nachdem das Gespräch beendet war, fragte E, die R ebenso wie der Angeklagte nur flüchtig kannte, was R von ihm wolle. Der Angeklagte teilte ihr mit, dass er dies nicht wisse und selbst keine Erklärung für das Treffen habe. Im weiteren Verlauf des 00.00.0000 nahm Q aus einem anderen Anlass telefonisch Kontakt zu R auf. Nachdem sie sich verabredet hatten, holte R Q ab und sie fuhren gemeinsam zu dem Café an der A-Straße 00 in T, das er gemeinsam mit U betrieb und wo er sich sehr häufig mit seinen Freunden aufhielt. Während dieses Treffens erkundigte sich R, ob Q noch Kontakt zu dem Angeklagten habe. Dieser erwiderte, dass er aufgrund des fehlgeschlagenen Drogengeschäfts keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten pflege. R teilte mit, dass er sich am Abend ohnehin mit dem Angeklagten treffen wolle, und bot an, die zwischen dem Angeklagten und Q bestehende Angelegenheit zu regeln. Q nahm dieses Angebot zunächst an, lehnte es dann aber nach einiger Bedenkzeit mit dem Hinweis ab, dass er keinen Wert auf ein Treffen mit dem Angeklagten lege und die Angelegenheit für ihn nicht mehr von Interesse sei. Obwohl er darauf hinwies, dass R das Problem nicht für ihn regeln müsse, stellte dieser eine Vermittlung durch ihn in Aussicht. Als R Q nach Hause gebracht hatte, schickte er dem Angeklagten eine Sprachnachricht, mit der er das Treffen absagte, da ihm etwas dazwischen gekommen war. Er kündigte an, den Angeklagten am morgigen Tage noch einmal anzurufen, damit dieser in sein Café kommen könne, um sich zu unterhalten. Danach informierte R Q telefonisch über das abgesagte Treffen mit dem Angeklagten, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass ein Treffen möglicherweise am nächsten Tage stattfinden werde. 2. Der Tattag Am Nachmittag des 00.00.0000 rief der Angeklagte R an und schlug vor, sich in der Innenstadt zu treffen, womit R jedoch nicht einverstanden war und auf einem Treffen in seinem Café bestand. Daraufhin setzte R Q von dem geplanten Treffen telefonisch in Kenntnis und fragte, ob dieser dazukommen wolle, was Q erneut mangels Interesses ablehnte. Am Abend des 00.00.0000 traf sich R mit U. Als sie sich eine Kleinigkeit zu essen besorgen wollten, telefonierte R während der Autofahrt mit dem Angeklagten, der sich zu dieser Zeit bei seiner Freundin E befand, und forderte ihn auf, nun zu seinem Café zu kommen und ihm nach seinem Eintreffen telefonisch Bescheid zu geben. Nach Beendigung des Telefonats erkundigte sich U, ob der Anrufer auch zu ihnen gehöre und etwas zu essen haben möchte, woraufhin R erwiderte, dass das A gewesen sei und dieser nicht zu ihnen gehöre. Danach machten sich R und U auf den Weg zu ihrem Café. Als sie in T aus dem Auto heraus zufällig V in Begleitung von W sahen, rief R V an und forderte diesen nach einer kurzen Begrüßung auf, in sein Café zu kommen. Sie könnten dort alle gemeinsam etwas essen. Außerdem treffe er sich dort mit dem Angeklagten, da er mit diesem reden müsse. V und W machten sich daraufhin auf den Weg zu dem Café. Dort betraten R und U einerseits sowie V andererseits das Café und begrüßten einige Gäste, während W draußen blieb, sich an die Brüstungsmauer auf dem oberen Parkdeck stellte und das zuvor erworbene Essen verzehrte. Nachdem der Angeklagte den Abend zunächst bei seinem Freund X und dann bei seiner Freundin E verbracht hatte, fuhr er gegen 00:00 Uhr unter Mitführung einer halbautomatischen Kurzwaffe des Kalibers 6 mm, für die er keine behördliche Erlaubnis hatte, mit dem schwarzen Pkw BMW zu dem Café von R. Der Wagen stand im Eigentum seines Schwagers, Y, der ihm den Pkw übergeben hatte, damit der Angeklagte diesen aufgrund eines Motorproblems in die Werkstatt seines Bruders I bringen konnte. Gegen 00:00 Uhr fuhr der Angeklagte auf die zweistufige Parkpalette vor dem Café an der A-Straße 00 in T (wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die beiden Lichtbilder Bl. 224, 225 d.A. Bezug genommen) und rief R an. Als dieser den Anruf nicht entgegen genommen hatte, stieg der Angeklagte nicht aus, sondern erkundete die Lage. Da er auf der unteren Parkebene niemanden entdecken konnte, fuhr er auf die obere Parkebene. Nachdem er auch dort außer dem ihm unbekannten W niemanden hatte erkennen können, fuhr er die andere Abfahrt wieder herunter und stellte sein Fahrzeug im Bereich der Einfahrt von der A-Straße auf der unteren Parkebene schräg versetzt vor dem Busfahrerpausenhäuschen ab, wobei die Fahrerseite zum oberen Parkdeck gewandt war, und wartete in seinem Fahrzeug sitzend auf R. Dieser rief den Angeklagten kurz darauf zurück und erkundigte sich nach dessen Aufenthaltsort. Nachdem der Angeklagte seinen Standort mitgeteilt hatte, verließ R das Café und begab sich auf das auf gleicher Höhe angrenzende obere Parkdeck. Dort unterhielt er sich mit seinen Freunden Z, der zuvor ebenfalls das Café besucht hatte, V und W, denen er ankündigte, kurz zu dem auf dem unteren Parkdeck sichtbaren Fahrzeug herunterzugehen und gleich zurückzukommen. Als sich R auf den Weg zu dem Fahrzeug des Angeklagten machte, ging W zunächst einen Schritt mit und erklärte mitzukommen, was R zweimal deutlich und bestimmt ablehnte. Auch AB, der sich zuvor ebenfalls in dem Café aufgehalten hatte und von R begrüßt worden war, hielt dieser davon ab, ihn auf das untere Parkdeck zu begleiten. Während Z, V und W das weitere Geschehen von der Brüstungsmauer des oberen Parkdecks aus beobachteten, stellte sich AB etwas abseits neben die zu dem unteren Parkdeck führende Treppe. Aus welchem Grunde sich die vier Männer mit R draußen auf der Parkpalette befanden und ob Z, V und AB das Café gleichzeitig mit ihm verlassen hatten, war nicht festzustellen. R ging über die Treppe alleine hinunter auf das untere Parkdeck zu dem Fahrzeug des Angeklagten, wobei er zu dieser Zeit aufgrund des von ihm beabsichtigten Gesprächsthemas zwar mit einer verbalen Auseinandersetzung, nicht aber mit einem erheblichen körperlichen Angriff durch den Angeklagten rechnete. Am Fahrzeug stellte er sich an die Fahrertür und begrüßte den Angeklagten mit der „Corona-Faust“ durch das heruntergelassene Fahrerfenster. Anschließend eröffnete er das Gespräch, indem er den Angeklagten unmittelbar auf das Geschehen um Q und P ansprach, wobei der konkrete Gesprächsinhalt und -verlauf nicht aufgeklärt werden konnten. Der von dem Gesprächsinhalt überraschte Angeklagte war verärgert über dieses für ihn unangenehme Thema und empfand, unter einer falschen Vorstellung über das Gesprächsthema von R in eine Falle gelockt worden zu sein. Es entwickelte sich daraufhin ein kurzer, lautstarker Streit. Es war nicht auszuschließen, dass der 000 cm große und 000 kg schwere R dem Angeklagten im weiteren Verlauf des Gesprächs zumindest einmal mit der Faust gegen dessen rechte Augen- und Jochbeinregion schlug. Spätestens zu diesem Zeitpunkt rechnete R seinerseits auch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten, wenngleich er nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete. Um R vom Fahrzeugfenster zu vertreiben, zog der Angeklagte die griffbereit aufbewahrte halbautomatische Kurzwaffe und schoss zunächst zweimal gezielt auf den Oberkörper von R, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Ein Einschuss erfolgte an der linken Schlüsselbeinregion und führte zu einem Bruch des linken Schlüsselbeins, was eine durch die Knochensplitter verursachte Verletzung der Muskulatur zur Folge hatte. Das Projektil kam etwa zwei bis drei cm tief im Körper von R am linken Schlüsselbein zum Erliegen. Der weitere Einschuss erfolgte an der Innenseite des linken Oberarms und trat, ohne eine knöcherne Verletzung zu verursachen, in der linken Achselregion wieder aus. Die Kammer konnte nicht feststellen, in welcher Reihenfolge die Schüsse abgegeben wurden. Infolge der durch beide Schüsse entstandenen Verletzungen erlitt R eine Bewegungseinschränkung des linken Armes, wich von den Schüssen überrascht vom Fahrzeug zurück und taumelte in Richtung des Fahrzeughecks, um sich hinter dem Busfahrerpausenhäuschen in Sicherheit zu bringen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erblickte der Angeklagte weitere auf dem oberen Parkdeck stehende Personen – die genaue Anzahl der Personen blieb ihm jedoch verborgen –, beugte sich aus dem geöffneten Fahrerfenster und schoss R aus Wut über die Situation, in die er geraten war, noch zweimal gezielt in den Rücken, um diesen zu töten. Beide Einschüsse erfolgten an der Rumpfrückseite, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, in welcher Reihenfolge die Schüsse abgegeben wurden. Ein Einschuss traf auf die 11. linke Rippe, beschädigte diese und durchschoss nach einer Ablenkung durch die 11. linke Rippe den Ober- und Unterlappen der linken Lunge, so dass 2.050 ml Blut in die linke Brusthöhle eintrat. Das Projektil brach die 1. linke Rippe und kam an ihr zum Erliegen. Der weitere Einschuss führte zu einer Eröffnung des Wirbelkanals des 5. Lendenwirbelkörpers, was aufgrund der dort verlaufenden Nerven jedenfalls eine Bewegungsstörung der Beine zur Folge hatte. Das Projektil fand seine Endlage im Wirbelkanal des 5. Lendenwirbelkörpers. R sackte infolge dieser Schüsse zusammen und ging zu Boden. AB war nach den ersten beiden Schüssen auf R vom oberen Parkdeck aus die Treppe hinab in Richtung des Fahrzeugs des Angeklagten gelaufen, um seinem Freund zur Hilfe zu eilen. Als er jedoch sah, wie der Angeklagte auf den Rücken von R schoss, realisierte er die für ihn bestehende Gefahr und kehrte um. In diesem Moment schoss der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz aus wenigen Metern Entfernung zumindest zweimal gezielt in Richtung des Kopfes und der Hüfte des fliehenden AB, um diesen davon abzuhalten, sich ihm in den Weg zu stellen, wobei er dessen Tod für sicher hielt. Da der Angeklagte knapp über die Position der Treppe hinaus gefahren war und seine Schüsse deshalb etwas von rechts versetzt kamen, traf er den Flüchtenden, der sich hinter der Ecke der Treppenmauer in Deckung brachte, nicht. Zwei Projektile schlugen vielmehr in Höhe des Kopfes und der Hüfte von AB in die Mauerkante auf der rechten Seite der Treppe ein. Da der Treppenaufgang für den Angeklagten nicht in voller Höhe einsehbar war, war es ihm aus seiner Position nicht mehr möglich, weitere gezielte Schüsse auf AB abzugeben, um dessen Tod doch noch herbeiführen zu können. Aus diesem Grunde nahm er von der weiteren Tatausführung Abstand. Anschließend kümmerte sich der Angeklagte, der den Parkplatz nun um jeden Preis verlassen wollte, um seine Flucht. Da sich R hinter seinem Fahrzeug befand, beabsichtigte der Angeklagte den Parkplatz vorwärts über die hintere Auffahrt auf das obere Parkdeck hinauf und sodann über den angrenzenden Gehweg der Hauptstraße zu verlassen. Um die auf dem oberen Parkdeck an der dortigen, etwa 1 m hohen Betonbrüstung stehenden Männer – V, Z und W– davon abzuhalten, sich ihm in den Weg zu stellen, gab er aus einer Entfernung von wenigen Metern mindestens drei Schüsse in Richtung der Personengruppe ab, wobei er den Tod der für ihn in der konkreten Anzahl nicht sicher wahrnehmbaren Männer billigend in Kauf nahm. Da V, Z und W– wie von dem Angeklagten beabsichtigt – hinter der Betonbrüstung in Deckung gingen, traf er sie nicht. Als der Angeklagte sein Magazin leer geschossen hatte, floh er mit seinem Pkw, wie zuvor beabsichtigt, mit hoher Geschwindigkeit über den angrenzenden Bürgersteig vom Parkplatz. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte bei Abgabe dieser Schüsse den auf dem oberen Parkdeck aufhältigen Personen zurief, sie alle umzubringen. R gelang es, sich zunächst alleine und dann mit Hilfe seiner herbeigeeilten Freunde Z und U auf eine an dem Busfahrerpausenhäuschen befindliche Parkbank zu schleppen. Währenddessen kamen zahlreiche Besucher des Cafés sowie weitere Personen, darunter auch W, V und AB, hinzu, um zu schauen, was passiert war. An der Parkbank leisteten zunächst hinzugeeilte Personen und sodann die kurze Zeit später eingetroffenen Rettungskräfte Erste Hilfe. Die Arbeit der vor Ort eintreffenden Polizeibeamten gestaltete sich schwierig. Sie wurden von zahlreichen am Tatort anwesenden Personen verbal aggressiv angegangen. Zeugen verweigerten die Angabe ihrer Personalien, erwähnten den ihnen bekannten Namen des Schützen nicht oder bekundeten wahrheitswidrig, nichts gesehen zu haben, da sie zum Teil zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen seien, so u.a. V und AB, die ihr Aussageverhalten erst später nach Kenntnis vom Tode Rs änderten. Nach dem Transport von R in das Klinikum erfolgte dort eine intensivchirurgische Behandlung. Währenddessen trafen u.a. die Familie von R wie auch Z, W, V sowie AB am Krankenhaus ein und warteten auf nähere Informationen. Dabei teilte Z dem Bruder von R, AA, mit, dass er zur Tatzeit am Tatort gewesen sei und gesehen habe, dass R unmittelbar vor Abgabe des ersten Schusses in das Fahrzeug des Angeklagten hineingeschlagen habe. Auch V gab gegenüber AA an, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Ob er darüber hinaus auch Angaben zu einem Schlag von R machte, konnte die Kammer nicht feststellen. R verstarb noch am 00.00.000 aufgrund eines hochgradigen Blutverlusts infolge des Durchschusses des Ober- und Unterlappens der linken Lunge. 3. Nachtatgeschehen Unmittelbar nach der Tat versuchte der Angeklagte um 00:00:00 Uhr erfolglos, Q zu erreichen. Des Weiteren nahm er telefonischen Kontakt zu seinem Onkel AC auf und bat ihn, zu ihm nach Hause zu kommen, da „die“ ihn hätten umlegen wollen. Außerdem rief er um 00:00:00 Uhr X an und teilte aufgeregt und hektisch mit, dass ihm wegen P eine Falle gestellt worden sei und er geschossen habe. Auf Nachfrage äußerte er zudem, dass er nach Hause fahren werde, woraufhin X mitteilte, dass auch er zu ihm nach Hause kommen werde. Ferner kontaktierte der Angeklagte um 00:00:00 Uhr seinen Freund AD und schrie ihn unmittelbar nach Entgegennahme des Telefonats sehr aufgebracht an, dass dieser ihm gemeinsam mit Q eine Falle gestellt habe, R und seine Freunde ihn umzingelt hätten und er sein Magazin auf R geleert habe. Er habe sein Leben wegen der Tat „gefickt“. Außerdem bedrohte und beleidigte er sowohl AD als auch Q, indem er u.a. sagte: „Du bist als nächstes dran. Du Hurensohn, wenn ich Dich packe, ficke ich Dich. Du bist als Nächster dran.“ Nachdem AD abgestritten hatte, dem Angeklagten eine Falle gestellt zu haben, beendete der Angeklagte das Gespräch. Zudem nahm der Angeklagte telefonischen Kontakt zu seinem Schwager Y auf und teilte diesem mit, dass er vier Kurden abgeknallt habe. Darüber hinaus rief er seine Freundin E an. Als diese das Telefongespräch annahm, schrie der Angeklagte unmittelbar hysterisch in das Telefon. E fragte ihn, was los sei und wo er sich befinde. Der Angeklagte schrie ihr entgegen, dass sie ihm eine Falle gestellt hätten, zu zehnt gewesen seien und rumgeschrien hätten. Schließlich habe er auf R gezielt. E unternahm mehrfach den Versuch, dem Angeklagten eine Frage zu stellen, was ihr jedoch nicht gelang, da der Angeklagte unentwegt redete, bis er das Gespräch schließlich beendete. Als E ihn erneut kontaktierte, forderte er sie auf, ihn nicht mehr anzurufen, und beendete das Gespräch erneut. Die Kammer konnte nicht zu allen Telefongesprächen deren genaue Reihenfolge feststellen. Als der Angeklagte zu Hause angekommen war, teilte er dem dort eintreffenden AC mit, dass sie ihm eine Falle gestellt und ihn angegriffen hätten. Er habe am Boden gelegen, etwa sechs Leute seien auf ihm drauf gewesen und hätten ihn zusammengeschlagen. Dann habe er sich in sein Auto gesetzt, da er habe abhauen wollen. Sie hätten aber versucht, ihn herauszuziehen, so dass er geschossen habe und weggefahren sei. Er habe schießen müssen. Er habe keine andere Wahl gehabt, da sie ihn hätten umbringen wollen. Die Frage, ob er „ihn“ – R – getroffen habe, verneinte der Angeklagte und fügte hinzu, diesem sei schon nichts passiert. Daraufhin brachte AC den Angeklagten zu AE, einer Freundin seiner Lebensgefährtin AF. Während der Fahrt erzählte der Angeklagte, dass Q R beauftragt habe, die 00.000,00 € aus dem Drogengeschäft zurückzuholen. Bei AE angekommen, teilte der aufgewühlte Angeklagte dieser und AF mit, dass er von mehreren Männern angegriffen und ihm eine Falle gestellt worden sei. Da die Personen versucht hätten, ihn aus dem Auto zu ziehen, habe er geschossen. Zu dieser Zeit war die Region um ein Auge des Angeklagten rot und geschwollen. In der Zwischenzeit waren einige Versuche des AD erfolglos geblieben, den Angeklagten zu erreichen. Deshalb kontaktierte er seinen Freund und Cousin des Q, AG, und teilte diesem mit, dass etwas Schlimmes passiert sei und dieser deshalb vorbeikommen solle. Nachdem AG bei AD eingetroffen war, versuchte AD mehrfach, den Angeklagten zu erreichen. Um 00:00:00 Uhr gelang ihm eine Kontaktaufnahme, wobei AG das Telefonat mithörte. Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich etwas beruhigt hatte, teilte auf Nachfrage erneut mit, dass er in eine Falle gelockt worden sei, er sei von zehn Leuten umzingelt und mit einem Messer bedroht worden, so dass er seine Waffe gezogen und geschossen habe. Er habe sein ganzes Magazin geleert. Die Frage des AD, wo er R getroffen habe, beantwortete der Angeklagte wie folgt: „In Brust. Hoffe Kopf, hoffe Kopf.“ AD fragte ihn daraufhin, wie er das habe machen können, worauf der Angeklagte antwortete, dass das alles Qs Schuld sei. Q habe R auf ihn gehetzt. Deshalb werde er Q Familie „ficken“. Als AD wissen wollte, was mit R passiert sei, antwortete der Angeklagte, dass dieser am Boden gelegen habe und glücklich sein solle, dass er nur die 6 mm und nicht die 9 mm mitgehabt habe, da dieser dann sofort tot gewesen wäre. Schließlich teilte der Angeklagte mit, dass er auflegen müsse, was er sodann auch tat. Danach rief AD den Q an und setzte diesen von dem Anruf des Angeklagten und dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis. Schließlich nahm AD telefonischen Kontakt zu seinem Freund AH, dem Bruder von R, auf, um diesem von den Telefonaten mit dem Angeklagten zu berichten. Da AH jedoch mitteilte, im Beisein seines Vaters zu sein, scheute sich AD, von seinen Erkenntnissen zu berichten, und bat AH um Rückruf. Als dieser der Bitte schließlich nachkam, bat AD diesen, nach D zu kommen, da er ihm persönlich von der Tat berichten wollte. Nachdem AC dem Angeklagten telefonisch mitgeteilt hatte, dass R verstorben sei, brach jener in Tränen aus, sagte: „Mein Leben ist ruiniert.“ und verließ die Wohnung von AE. Die am Morgen des 00.00.000 durchgeführte Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten in der B-Straße 00 in D führte weder zum Auffinden der Tatwaffe noch zu seiner Festnahme. Jedoch wurde vor dem Wohnhaus des Angeklagten das bei der Tat verwendete Fahrzeug, dessen Innenspiegel nur noch an der Verkabelung hing, aufgefunden und sichergestellt. Im weiteren Verlauf des 00.00.000 meldete sich Rechtsanwalt AI bei der Polizei und stellte in Aussicht, dass sich der Angeklagte am Nachmittag des 00.00.0000 der Polizei stellen werde, was schließlich am Vormittag des 00.00.000 im Beisein eines Verteidigers geschah. Zu dieser Zeit wies der Angeklagte eine Verletzung im Gesicht auf. So war die Haut über der rechten Augenhöhlenregion übergehend auf die rechte Schläfenregion gelblich-blau bis dunkelviolett verfärbt und schmerzte bei Berührung. Zudem war die rechte Jochbogenregion geschwollen. Inmitten der Verfärbung fanden sich weitere kleinfleckförmige, violette Hautverfärbungen. Der Angeklagte stand zur Tatzeit weder unter dem Einfluss von Alkohol noch von Drogen. Er war weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dem Bewerbungsschreiben des Angeklagten vom 00.00.0000, der Einladungsmail vom 00.00.0000 und der Absage der Firma O vom 00.00.000, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen E, AJ und AK. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten resultieren aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 06.05.2022, der Verlesung der beiden verurteilenden Erkenntnisse sowie dem verlesenen Schriftsatz vom 15.12.2021, mit dem die Berufung in dem Verfahren zum Az. 402 Js 2954/19 (Staatsanwaltschaft Bielefeld) zurückgenommen wurde. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht persönlich, aber mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt AI vom 00.00.0000, den dieser am 11. Hauptverhandlungstag (27.09.2022) verlesen und dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, wie folgt eingelassen, wobei an den Angeklagten gerichtete Nachfragen nicht zugelassen worden sind: Das Geschehen vom 00.00.000 habe eine Vorgeschichte. Es habe alles damit angefangen, dass Q ihn nach der Telefonnummer seines Cousins P gefragt habe. Dies sei ungefähr im Sommer 0000 gewesen. Q und er würden sich schon seit Kindesalter kennen. Sie seien sehr gut befreundet gewesen und es habe daher ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Er habe Q daraufhin gefragt, was dieser von seinem Cousin P wolle. Q habe darauf erwidert, dass doch bekannt sei, dass P mit Betäubungsmitteln handele. Da Q nebenher etwas Geld habe dazu verdienen wollen, habe er diesem die Telefonnummer von P geben sollen, damit dieser P nach einer größeren Menge Marihuana habe fragen können. Es sei ihm egal gewesen, ob Q mit Drogen handele. Er habe ihm jedoch ausdrücklich und wiederholt gesagt, dass sein Cousin P keine zuverlässige Person sei. Q habe sich lieber eine andere Person suchen sollen. Q habe sich hiervon jedoch nicht abbringen lassen und habe vehement darauf bestanden, dass er diesem die Telefonnummer gebe, was er schließlich getan habe. Q sei ja schließlich alt genug gewesen und habe selbst wissen müssen, was er mache. Er habe sich aus dieser Angelegenheit jedoch komplett herausgehalten. Etwas später habe ihm Q mitgeteilt, dass dieser von seinem Cousin P abgezogen worden sei. Q habe 00.000,00 € für Marihuana bezahlt, von P jedoch nur Heu bekommen. Als Q P am Telefon damit konfrontiert habe, soll P AG ausgelacht und gesagt haben, dass dieser sich das Geld abschmieren könne. Q habe sich darüber extrem aufgeregt und ihm die Schuld dafür gegeben, dass er abgezogen worden sei. Q habe ihm vorgeworfen, dass er ja derjenige gewesen sei, der das Geschäft vermittelt habe. Gleichzeitig habe Q von ihm die 00.000,00 € herausverlangt. Dies habe er jedoch abgelehnt, da er dies absolut nicht habe nachvollziehen können. Er habe Q jedoch vorgeschlagen, mit P zu sprechen. Schließlich seien sie ja gute Freunde gewesen. Anschließend sei er zu P gefahren und habe diesen auf den Vorfall angesprochen. P habe sich darüber nur amüsiert und gesagt, dass Q sehr frech und respektlos ihm gegenüber gewesen sei und das jetzt die Quittung dafür sei. Das Geld bekomme Q nicht zurück. Daraufhin habe er Q mitgeteilt, dass P unter keinen Umständen bereit sei, das Geld zurückzuzahlen. Er habe diesem zu verstehen gegeben, dass es einfach blöd gelaufen sei und dieser das Geld vergessen solle, es gäbe Schlimmeres. Q habe jedoch weiterhin darauf bestanden, dass er diesem das Geld zahle. Er sei an allem Schuld. Es habe eine lautstarke Diskussion gegeben. Q habe ihm gedroht, dass er schon sehen werde, was er davon habe. Sie seien dann im Streit auseinander gegangen. Etwas später habe Q ihn kontaktiert. Dieser sei außer sich gewesen und habe ins Telefon geschrien. Q habe ihm vorgeworfen, bei der Firma O angerufen zu haben, bei der AG sich in Ausbildung befand. Er solle gegenüber einem Mitarbeiter behauptet haben, dass Q mit Drogen deale. Er sei über diesen Vorwurf völlig überrascht gewesen. Es habe ihn natürlich wütend gemacht und er habe Q klar und deutlich gesagt, dass er damit nichts zu tun habe. Q habe ihm mit den Worten „Warte ab, warte ab, Du wirst schon sehen.“ gedroht und das Gespräch beendet. Ein paar Tage später sei er in der Shishabar in D gewesen. Dort habe ihn einer der Türsteher zur Seite genommen und gesagt: „Du bist doch A?“. Der Türsteher habe ihm vorgeworfen, Q abgezogen zu haben, und es sei besser, wenn er diesem das Geld zurückzahle. Er habe dieses Gespräch als sehr bedrohlich empfunden und nur gesagt, dass das nicht stimme. Einige Tage nach diesem Vorfall sei er mit seiner Mutter im Supermarkt einkaufen gewesen. Für einen kurzen Augenblick habe er alleine da gestanden und erneut den Türsteher aus der Shishabar gesehen, wie dieser auf ihn zugekommen sei, jedoch noch aggressiver und bedrohlicher als an dem besagten Abend zuvor. „Was ist mit dem Geld? Das ist kein Kindergarten.“, habe dieser gerufen. Gleichzeitig habe der Türsteher ihn kräftig an den Schultern gepackt. In diesem Moment sei seine Mutter gekommen. Der Türsteher habe deshalb von ihm abgelassen und noch gesagt: „Das Geld, denk daran“. Hierbei habe der Türsteher ihm den Zeigefinder in einer drohenden Bewegung gezeigt. Seine Mutter habe dies mitbekommen. Als sie zu Hause gewesen seien, habe er seinen Eltern nur ganz grob erzählt, dass Q verlange, er solle ihm für ein geplatztes Drogengeschäft mit P 00.000,00 € zahlen. Er habe seine Familie mit diesem Vorfall nicht belasten wollen. Insbesondere seine Mutter würde sich nur Sorgen machen, da sie eine sehr ängstliche Person sei. Ihm sei jetzt klar geworden, dass Q Leute auf ihn gehetzt habe. Er habe nun große Angst gehabt, dass ihm etwas passieren könne. Er habe durchgehend ein mulmiges Gefühl gehabt, wenn er das Haus verlassen habe. Er habe sich daher dazu entschlossen, aus Eigenschutz eine Waffe anzulegen. Die meiste Zeit habe er die Waffe in seinem Auto im Handschuhfach verwahrt. Wenn er ganz alleine unterwegs gewesen sei, habe er sie in seinem Hosenbund getragen. Am 00.00.0000 habe ihn völlig überraschend R mit einer ihm unbekannten Nummer angerufen. Er habe zu diesem Zeitpunkt mit seiner Freundin E im Auto gesessen. R habe sich kurz vorgestellt und gesagt, dass er mit ihm sprechen müsse. Es sei etwas Wichtiges. „Wir müssen uns treffen.“ Er habe V gefragt, worum es gehe. R habe darauf erwidert, dass er etwas mit ihm zu besprechen habe. Er habe direkt abends in Rs Café kommen sollen. Auf die Frage, wo genau das sei, habe R ihm den Ort auf dem Parkdeck nahe der Bushaltestelle und dem Taxistand beschrieben. Er habe die Örtlichkeit jetzt identifizieren können. Seine Freundin E habe ihn dann gefragt, was denn R von ihm wolle. Sie habe ihn, genauso wie er selbst, nur flüchtig gekannt. Er habe selbst keine Erklärung dafür gehabt. Er habe noch nicht einmal gewusst, woher R seine Nummer gehabt habe. Er habe mit R noch nie etwas zu tun gehabt. Sie hätten sich über gemeinsame Bekannte nur sehr flüchtig gekannt. Das letzte Mal habe er R Ende Oktober 0000 im Club „AM“ in D gesehen. Dort sei er mit seiner Freundin E gewesen. Als er R dort begegnet sei, hätten sie sich sogar ganz normal begrüßt – es sei ein kurzes „Hallo“ und „Wie geht’s?“ gewesen, ohne Auffälligkeiten. Am Abend des 00.00.0000 habe R ihm über Whatsapp eine Sprachnachricht geschickt und das Treffen abgesagt, da ihm etwas dazwischen gekommen sei; er sei gar nicht in Bielefeld. Er habe am darauffolgenden Tag in Rs Café kommen sollen, dort habe R mit ihm sprechen wollen. Er wisse noch, dass er R danach versehentlich angerufen habe, weil er ihn mit einem anderen R in seiner Kontaktliste verwechselt habe. Das habe er R dann über Whatsapp geschrieben. Er könne sich noch an ein weiteres Telefonat erinnern, das von ihm ausgegangen sei. Das müsse am 00.00.0000 gegen Nachmittag gewesen sein. Da habe er R vorgeschlagen, doch irgendwo in der Stadt etwas essen zu gehen und nicht spät abends in Rs Café. R habe dann einfach gesagt: „Nein nein, mein Café passt schon.“ Am 00.00.0000 habe er den Abend mit seiner Freundin E verbracht. Zuvor sei er noch bei X zum Teetrinken gewesen – das mache er oft. X sei so wie ein Onkel für ihn und er erkundige sich regelmäßig nach diesem. Er habe sich dann irgendwann von X verabschiedet und sei zu seiner Freundin Aylin gefahren. Dort hätten sie gemeinsam zu Abend gegessen und seien anschließend in ein Café in AN gefahren. Als sie davor gestanden hätten, habe er bemerkt, dass sein Onkel ebenfalls dort gewesen sei. Da er sich nicht besonders gut mit diesem verstehe, habe er eine Begegnung vermeiden wollen. Sie seien daher wieder zurück zu seiner Freundin gefahren. Er habe dort erneut einen Anruf von R bekommen. Er habe jetzt zu Rs Café kommen sollen, nämlich an den Taxistand. Nach seinem Eintreffen habe er R anrufen sollen. Er sei dann mit dem BMW seines Schwagers zu Rs Café nach T gefahren. Sein Schwager habe ihm das Fahrzeug einige Tage zuvor überlassen, weil es Motorprobleme gehabt habe. Er habe es zu seinem Bruder in die Werkstatt fahren sollen. Er habe auch die Waffe in das Handschuhfach des BMW verbracht. Dies habe er direkt bei der Fahrzeugübergabe gemacht, also einige Tage zuvor. Er sei zunächst unten auf den Taxistand zu dem vereinbarten Treffpunkt vor Rs Café gefahren. Er habe R angerufen, dieser habe das Gespräch jedoch nicht angenommen. Er sei auf das obere Parkdeck gefahren, um nachzuschauen, ob R vielleicht oben stand. Auch dort habe er R nicht sehen können. Auf dem Weg zum oberen Parkdeck habe er aber eine männliche Person sehen können, die ihn gezielt angeguckt habe – als wenn man ihn erwartet habe. Er sei wieder nach unten zum Taxistand gefahren und habe das Auto dort abgestellt und den Motor ausgemacht. In diesem Moment habe er einen Anruf von R erhalten, der gefragt habe, wo er sich befinde. Er habe R gesagt, dass er an dem vereinbarten Platz sei. Es habe nur wenige Augenblicke gedauert, da sei R die Treppe heruntergekommen. Dann sei R zu ihm an die Fahrerseite gekommen und habe gesagt: „Steig‘ aus! Los, steig‘ aus, Du Hurensohn! Was ist mit dem Geld von Q? Du hast Q abgezogen. Er hat mich beauftragt, das zu regeln. Was denkst Du, wer Du bist?“ Er sei völlig überrascht gewesen und habe R fragen wollen, was das Ganze solle. Dazu sei es erst gar nicht gekommen. Sofort habe R ihm mehrmals ins Gesicht geschlagen und danach die Tür aufgerissen. R habe ihn aus dem Auto zerren wollen. Er habe sich am Rückspiegel festgehalten, dieser sei jedoch abgebrochen. Er sei schon mit einem Fuß draußen gewesen und plötzlich habe er zwei aufeinanderfolgende Knallgeräusche gehört, die er als Schüsse gedeutet habe. Er habe Todesangst gehabt. R habe immer noch an ihm gezerrt. Er habe die Waffe gezogen und auf R geschossen. Er habe dann einfach um sich geschossen. In diesem Moment habe er auch weitere Personen in unmittelbarer Nähe von R gesehen. Schnell habe er verstanden, dass R ihn in eine Falle gelockt habe. Auch die von ihm wahrgenommenen zwei Knalle seien ausschlaggebend für die von ihm nicht geplanten eigenen Schüsse gewesen. Was da passiert sei, habe er nicht gewollt. Er sei in eine Situation geraten, die er in dieser Form nicht habe voraussehen können und wollen. Was geschehen sei, tue ihm leid, insbesondere für den Verstorbenen und dessen Familie. Um das Ganze aufzuklären und damit kein falsches Bild entstehe, habe er sich gestellt. b) Würdigung Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegensteht, widerlegt durch die Beweisaufnahme im Übrigen. aa) Vortatgeschehen Das Vortatgeschehen bis zum Eintreffen von R in dem Café an der A-Straße 00 in T am Abend des 00.00.0000 haben der Angeklagte, soweit seine Einlassung glaubhaft war, sowie die Zeugen P, AO, AP, AD, AG, S, AQ, E, AR, AS, AT, Y, W, V und AB, sofern sie jeweils eigene Wahrnehmungen hierzu hatten, glaubhaft so geschildert wie festgestellt. Ferner beruhen die Feststellungen der Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. aaa) Keine Bedrohungen des Angeklagten durch Q Irmak Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge Q den Angeklagten nach dem geplatzten Drogengeschäft weder selbst noch über Mittelspersonen bedrohte, sondern die Angelegenheit aus Angst vor P und dem Angeklagten auf sich beruhen ließ. Dies ergibt sich zunächst aus dem Auftreten und der Persönlichkeit des Zeugen Q einerseits und des Zeugen P sowie des Angeklagten andererseits. Während der kurzen Anwesenheit des Zeugen Q in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Vernehmung – der Zeuge verweigerte die Auskunft gemäß § 55 StPO – wurde offenbar, dass es sich bei diesem um einen schmächtigen, jungen Mann handelt, der zurückhaltend, schüchtern und von der Kulisse des Schwurgerichtsverfahrens beeindruckt war, da er sich beim Betreten des Saales unsicher umschaute und sein Auskunftsverweigerungsrecht in schüchterner Art ausübte. Der stämmige Zeuge P hingegen, von dem sich die Kammer während dessen Vernehmung einen Eindruck verschaffen konnte, war selbstbewusst und extrovertiert, da er während seiner Vernehmung mehrfach laut wurde und keine Gelegenheit ausließ, einzelne Verfahrensbeteiligte in einer respektlosen Art zurechtzuweisen und bloßzustellen („Herr AU, wollen Sie mich verarschen?“, „Woher soll ich das wissen?“, „Die 000,00 € waren doch nicht für AG. Den haben wir doch abgezogen. Das wäre ja ein dolles Geschäft, wenn wir dem dann noch das Geld wiedergegeben hätten.“). Der sportlich gebaute Angeklagte hinterließ zwar während der Hauptverhandlung einen eingeschüchterten und ruhigen Eindruck, da er sehr unsicher und von der Verfahrenskulisse – insbesondere dem aufbrausenden Publikum – eingeschüchtert wirkte. Jedoch ist der Angeklagte mit dem Zeugen P verwandt und stand aus Sicht des Zeugen Q aufgrund der Vermittlung des Drogengeschäfts und der Verwandtschaft im Lager des Zeugen P. Der Zeuge Q war demnach sowohl dem Zeugen P als auch dem Angeklagten körperlich und im Auftreten deutlich unterlegen, was ihm auch bewusst war. Aus diesem Grunde ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge Q weder mit dem Zeugen P noch mit dem Angeklagten die Konfrontation suchte. Diese Einschätzung der Kammer wird von den glaubhaften Angaben des Zeugen AO, der den Zeugen Q polizeilich vernommen hat, gestützt. Der Zeuge AO hat in seiner Vernehmung die Angaben des Zeugen Q bei der Polizei detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar wiedergegeben. Ferner hat er aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung bekundet, den Eindruck gehabt zu haben, dass sich der Zeuge Q bei der Polizei gemeldet gehabt habe, da er aufgrund von Bedrohungen seitens des Angeklagten Angst vor diesem gehabt habe, was der Zeuge Q am Rande seiner Vernehmung auch bestätigt habe, ohne jedoch konkrete Bedrohungsszenarien zu benennen. Der Zeuge AO hat diese Einschätzung für die Kammer in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass der Zeuge Q nach eigenem Bekunden auf sein Geld sowie auf eine Aufklärung der Angelegenheit durch R verzichtet habe und bei dem Zeugen während seiner Vernehmung weder Wut noch Enttäuschung über das lange zuvor verlorene Geld zu spüren gewesen seien. Darüber hinaus resultiert die Feststellung der Kammer aus den Angaben der Zeugen AD und AG, die glaubhaft bekundet haben, dass der Zeuge Q ihnen gegenüber angegeben habe, die Angelegenheit um das Drogengeschäft auf sich beruhen lassen und nichts unternehmen zu wollen, da er zur Sicherung seines Ausbildungsplatzes mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wolle. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen AD spricht, dass er die mit dem Zeugen Q vor der Tat geführten Gespräche, seine Vermittlungsversuche zwischen dem Zeugen Q und dem Angeklagten sowie die Telefonate mit dem Angeklagten nach der Tat detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wiedergegeben hat. Ferner hat er eigene Gefühle preisgegeben, als er angegeben hat, AH am Telefon nicht von der Tat habe berichten wollen, da dieser seinerzeit in Gegenwart seines Vaters gewesen sei und er – der Zeuge AD– davor zurückgeschreckt sei, dem Vater die Nachricht von der Tat zu Lasten von R zu überbringen. Außerdem hat er nachvollziehbar bekundet, nach der Tat Angst vor der Familie AV gehabt zu haben, da diese in der Nachbarschaft seiner Eltern wohnten und er nicht gewusst habe, wie sich die Angelegenheit weiterentwickele. Nach einem Gespräch mit dem Bruder des Angeklagten, AW, habe sich seine Angst jedoch gelegt. Zudem waren überschießende Belastungstendenzen zu keiner Zeit seiner Vernehmung zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge AD bekundet, den Angeklagten bereits seit Kindertagen zu kennen; es handele sich um einen engen Freund. Auch R kenne er bereits sehr lange und sei mit diesem gut befreundet gewesen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen AG spricht, dass dieser den Kontakt zu seinem Cousin, dem Zeugen Q, vor der Tat sowie die Telefongespräche mit dem Angeklagten nach der Tat detailliert und in sich schlüssig geschildert hat. Zudem hat er eigene Gefühle preisgegeben, indem er bekundet hat, nach dem Telefonat des Zeugen AD mit dem Angeklagten, dass er mitgehört habe, völlig aufgewühlt gewesen zu sein. Er habe zur Überprüfung der Angaben des Angeklagten sodann seinen Bekannten Z angerufen, da er jemanden habe sprechen wollen, der von der Tat hätte wissen können. Dieser habe das Gespräch aber nicht angenommen, was für ihn ein Zeichen dafür gewesen sei, dass die Angaben des Angeklagten wahr gewesen seien. Außerdem konnte sich der Zeuge AG noch an originelle Details erinnern, als er bekundet hat, er habe an dem Tattag an einem grippalen Infekt gelitten und den Zeugen AD eigentlich nicht aufsuchen wollen. Da dieser ihn jedoch dennoch dringend darum gebeten habe, habe er in Erwägung gezogen, der kranke Vater des Zeugen AD sei verstorben, so dass er sich auf den Weg gemacht habe. Überschießende Belastungstendenzen waren zu keiner Zeit seiner Vernehmung zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, sowohl den Angeklagten als auch R bereits seit vielen Jahren zu kennen. bbb) Grund für die Bewaffnung des Angeklagten Aus Sicht der Kammer kann offen bleiben, ob sich der Angeklagte erst aus Anlass einer von ihm behaupteten Auseinandersetzung mit Q über das Drogengeschäft bewaffnete – wofür es außerhalb seiner eigenen Darstellung der Vorgeschichte allerdings keine weiteren Anhaltspunkte gibt – oder ob er bereits zuvor eine Waffe besessen hatte, da dies für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung ist. Für die Kammer ist vielmehr allein maßgebend, dass der Angeklagte den Tatort bewaffnet aufsuchte, was er eingeräumt hat. Die Kammer schließt allerdings aus, dass die Pistole sich bis zum Moment der Tat im Handschuhfach befand, da der Geschehensablauf nach der verlesenen Verteidigererklärung ganz offen gelassen hat, wie sie dann während der Tätlichkeiten plötzlich in die Hand des Angeklagten gelangt sein könnte. Die Kammer folgert, dass er sie an jenem Abend griffbereit bei sich trug. bb) Engeres Tatgeschehen Das engere Tatgeschehen steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit sie glaubhaft sind, der Angaben der Zeugen Z, W, AX, AB, AY, AR, AZ, AK, AA, BA, AS, AT, BB, X, Y, AE, AF, E, AD und AG, der Feststellungen der Sachverständigen BC und BD sowie aufgrund der verlesenen Urkunden, der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der in Augenschein genommenen Audio-Datei. aaa) Kein Ausschluss einer tätlichen Auseinandersetzung, möglicherweise begonnen von R Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass R die körperliche Auseinandersetzung mit dem im Fahrzeug sitzenden Angeklagten begann, sondern hält es vielmehr für möglich, dass es R war, der den Angeklagten zuerst in das Gesicht schlug. Hierfür spricht zunächst, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme eine Verletzung und Hautverfärbung im Gesicht sowie an einem Auge aufwies, was der Zeuge AS glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge hat detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar geschildert, wie er den Angeklagten von der Polizeiwache in BE abgeholt habe, nachdem sich dieser am 00.00.0000 den Strafverfolgungsbehörden gestellt habe. Dabei sei ihm eine Verletzung des Angeklagten im Gesicht sowie an einem Auge mit einhergehender Hautverfärbung aufgefallen, die er für die Akte dokumentiert habe. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen AS zu zweifeln. Diese Verletzungen des Angeklagten können nach der Überzeugung der Kammer auf einen oder mehrere Schläge mit der Faust zurückzuführen sein und einen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat aufweisen. Denn der Sachverständige BD, Assistenzarzt am Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik BF, hat den Angeklagten am 00.00.000 körperlich untersucht und dabei die Verletzungen, so wie sie die Kammer festgestellt hat, dokumentiert. Dazu hat er in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen die rechte Augen- und Jochbeinregion vorgefunden habe, die typisch für einen oder mehrere Schläge mit der Faust seien. Gegen die Verwendung eines anderen Gegenstandes spreche, dass in einem solchen Fall Muster des Gegenstandes zu erwarten gewesen wären, die hier nicht vorzufinden gewesen seien. Gegen einen oder mehrere Schläge mit der flachen Hand spreche das Fehlen von Einblutungen, die Fingerabdrücke wiederspiegeln würden und in einem solchen Fall zu erwarten gewesen wären. Aufgrund der Farbgebung der Verletzungsregion und des Umstandes, dass sich die Verletzungen bereits im Heilungsprozess befunden hätten, sei eine Entstehung im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat medizinisch wahrscheinlich. Dies werde gestützt durch die Angaben des Angeklagten bei der körperlichen Untersuchung, der bekundet habe, die Verletzung sei durch mehrere Schläge entstanden. Ob hierfür die Faust oder andere Gegenstände verwendet worden seien, habe der Angeklagte jedoch nicht mehr rekonstruieren können. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen BD nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Hinzu kommt, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die von dem Zeugen AS und dem Sachverständigen BD beschriebene Verletzung bereits kurz nach der Tat aufwies, als er sich in der Wohnung der Zeugin AE verborgen hielt. Dies beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen AE und AF, die das Vorliegen einer Gesichtsverletzung beim Angeklagten in ihren Vernehmungen bestätigt haben. Die Zeugin AE hat den Besuch des Angeklagten in der Nacht vom 00.00.000 auf den 00.00.0000 detailliert und in sich schlüssig wiedergegeben. Sie konnte sich zudem noch an originelle Details erinnern, indem sie bekundet hat, dass das Gesicht des Angeklagten, insbesondere ein Auge, rot und geschwollen gewesen sei und dieser sich mehrfach an sein Gesicht gefasst habe, was sie auf Schmerzen zurückgeführt habe. Ferner hat die Zeugin Erinnerungslücken preisgegeben, als sie bekundet hat, die genaue Uhrzeit des Besuchs des Angeklagten nicht mehr zu erinnern. Die Zeugin AF hat den Hergang des Besuchs des Angeklagten in der Tatnacht ebenfalls ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Auch sie konnte sich noch an das originelle Detail des roten und geschwollenen Gesichts, insbesondere des linken Auges, des Angeklagten erinnern. Das optische Erscheinungsbild des Angeklagten habe bei ihr den Eindruck erweckt, als wäre dieser zusammengeschlagen worden. Des Weiteren hat die Zeugin Erinnerungslücken zugestanden, indem sie angegeben hat, an die von dem Angeklagten getragene Kleidung keine Erinnerung mehr zu haben, da sie dieser seinerzeit keine Beachtung geschenkt habe. Aus Sicht der Kammer steht der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin AF nicht entgegen, dass diese eine Verletzung am linken und nicht – wie von der Kammer festgestellt – am rechten Auge des Angeklagten bekundet hat. Denn zum einen lag der Schwerpunkt der Wahrnehmung der Zeugin darauf, von dem Angeklagten zu erfahren, was zuvor geschehen war. Eine Fokussierung auf dessen Verletzung und die angrenzende Gesichtspartie fand daher nicht statt. Zum anderen hat der Sachverständige BD keine Verletzung im Bereich des linken Auges feststellen können, was in einem solchen Fall aufgrund der zeitnahen körperlichen Untersuchung durch ihn jedoch zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Verletzung zum Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen bereits im Heilungsprozess befunden hatte, da auch in einem derartigen Fall medizinische Feststellungen hätten getroffen werden können. Stattdessen hat der Sachverständige BD eine Verletzung des rechten Auges festgestellt. Dies deutet darauf hin, dass es sich insoweit lediglich um eine fehlerhafte Erinnerung der Zeugin AF handelt. Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass der am Tatort anwesende Zeuge Z, möglicherweise auch der Zeuge AX, dem Zeugen AA bereits in der Tatnacht am Krankenhaus mitteilten, gesehen zu haben, dass R in das Fahrzeug des Angeklagten hineingeschlagen habe, bevor der erste Schuss gefallen sei. Diese Feststellung beruht darauf, dass der Zeuge AA dies in seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 gegenüber dem Zeugen AS bekundet hat. Der enge zeitliche Zusammenhang dieser Äußerung des Zeugen Z mit der Tat spricht dafür, dass es einen derartigen Schlag von R tatsächlich gab. Denn zu dieser Zeit war der Angeklagte noch flüchtig und von keiner Person der Ermittlungsbehörden gesehen worden. Die vorgenannten Umstände beruhen auf der Aussage des Zeugen AS, der den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen AA wiedergegeben hat. Die Aussage des Zeugen AS ist glaubhaft, da er in seiner Vernehmung – nachdem er sich auf diese mithilfe des Vernehmungsprotokolls vom 00.00.0000 vorbereitet hat – ausführlich und mit einer herausragenden Detailreiche wiedergegeben hat, dass der Zeuge AA ihm gegenüber geschildert habe, wie er am Krankenhaus auf die Zeugen Z und V getroffen sei, die ihm berichtet hätten, am Tatort gewesen zu sein. Der Zeuge Z habe ihm darüber hinaus berichtet, gesehen zu haben, wie R etwa fünf Sekunden nach der Begrüßung des Angeklagten in das Fahrzeug hineingeschlagen habe und daraufhin der erste Schuss gefallen sei. Der Zeuge AS konnte sich zudem an originelle Details erinnern, als er bekundet hat, dass der Zeuge AA angegeben habe, nach dem ersten Telefonat mit dem Zeugen AD davon ausgegangen zu sein, dass der Angeklagte diesen schon vor der Tat kontaktiert und die Tat angekündigt habe. Erst bei einem weiteren Telefonat mit dem Zeugen AD sei dem Zeugen AA bewusst geworden, dass es sich insoweit um ein Missverständnis gehandelt habe. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge AA in seiner eidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, bei der Polizei lediglich angegeben zu haben, dass die Zeugen Z und/oder V ihm berichtet hätten, dass R, als er am Fahrzeug des Angeklagten gestanden habe, aufgeschreckt sei und seine Arme mit geöffneten Handflächen reflexartig ausgestreckt habe. Er habe gegenüber der Polizei zu keiner Zeit angegeben, gehört zu haben, dass R in das Fahrzeug des Angeklagten hineingeschlagen habe. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass das nicht zutrifft. Denn während seiner polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge AA ausweislich der Angaben des Vernehmungsbeamten und der vorgehaltenen Niederschrift ausführlich und detailreich von den Gesprächen mit den Zeugen Z und V nach der Tat berichtet. Dabei hat er stets versucht zu unterscheiden, welcher dieser beiden Zeugen ihm welche Information zu welchem Zeitpunkt hat zukommen lassen. So hat er beispielsweise ausgeführt, der Zeuge Z habe ihm auf jeden Fall von dem Schlag berichtet. Er sei sich jedoch nicht mehr sicher, ob auch der Zeuge V ihm davon erzählt habe. Er habe dann entweder am Folgetag oder sogar noch später von dem Zeugen Z die Zusatzinformation erhalten, dass sich R zunächst ganz entspannt auf dem Autodach abgestützt habe. Danach habe sich dieser auf einmal schnell aufgerichtet und mit der offenen Hand ins Fahrzeug geschlagen. Der Zeuge Z habe ihm zudem später davon berichtet, dass es in dem Moment, als sich R auf das Autodach gestützt habe, auf einmal laut geworden sei, wobei der Zeuge Z den Inhalt dieses Gesprächs nicht habe verstehen können. Hinzu kommt, dass der Zeuge AS eine detailreiche, penible und authentisch wirkende Erinnerung an die Aussage des Zeugen AA hatte und ausschließen konnte, dass der Zeuge AA einen reflexhaften Schlag von R geschildert hat. Der Zeuge AS hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass ein derartiger reflexhafter Schlag für ihn so elementar gewesen wäre, dass er dies genauso diktiert hätte, wenn der Zeuge AA eine derartige Aussage getätigt hätte. Er hat noch hinzugefügt, dass der Zeuge AA während der Vernehmung zwar traurig gewesen sei, eine Vernehmung jedoch problemlos möglich gewesen sei und er zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt habe, dass dieser etwas nicht verstanden habe. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer auch aufgrund der hohen Detailreiche der Berichte gegenüber dem Zeugen AA an, zu denen er dem Vernehmungsbeamten viele Unterschiede zwischen den einzelnen Personen und Zeitpunkten geschildert hatte. Des Weiteren hatte der Zeuge AA ein Motiv, seinen Bruder zu entlasten. Denn aus Sicht der Kammer war der Zeuge während seiner Aussage stets bestrebt, seinen getöteten Bruder zu schützen und in ein gutes Licht zu stellen. Diese Motivation des Zeugen AA wurde offenbar, als dieser ausgeführt hat, wie er die Polizei und ihre Ermittlungsarbeit in dieser Sache einschätze. So hat er ausgeführt, der Polizei zunächst möglichst viel Vertrauen entgegen gebracht zu haben, obwohl sein Vater sehr misstrauisch und verärgert über die Vorgehensweise der Polizei gewesen sei, die gegenüber der Presse die Information preisgegeben habe, dass R polizeibekannt gewesen sei. Er, der Zeuge AA, habe dann jedoch die Erfahrung gemacht, dass im vorliegenden Fall bestimmte Denkmuster bei der Ermittlung angewendet worden seien, die seinem Bruder zum Nachteil gereicht hätten. Aus diesen Gründen steht dem auch nicht entgegen, dass der Zeuge Z in seiner eidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, weder einen Schlag von R gesehen noch dem Zeugen AA von einem Schlag oder einer reflexhaften Armbewegung berichtet zu haben. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge Z bestrebt war, seinen verstorbenen Freund zu schützen und in ein gutes Licht zu stellen. Anderenfalls wären die ausführlichen und detailreichen Angaben des Zeugen AA bei der Polizei nicht zu erklären. Der Umstand, dass auch der Zeuge V in seiner eidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, einen Schlag von R nicht gesehen und dem Zeugen AA einen Schlag oder eine reflexhafte Armbewegung nicht geschildert zu haben, steht dem ebenso wenig entgegen, da die Kammer nicht aufklären konnte, ob V einen Schlag von R, von dem er hätte berichten können, überhaupt wahrgenommen hatte. Der Zeuge AA war sich bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht sicher, ob ihm auch der Zeuge V von einem Schlag berichtet habe. Schließlich erscheint der Kammer ein Schlag von R in das Fahrzeug des Angeklagten auch plausibel und stellt eine mögliche Erklärung für die rasante Eskalation der Situation durch den Angeklagten dar, der den Anlass für das Treffen zuvor nicht gekannt hatte und deshalb durch die Eröffnung des Gesprächsthemas durch R und den weiteren Verlauf des Gesprächs überrascht war. Dies beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin E, die den Ablauf der Tage vor der Tat, die Telefonate des Angeklagten mit R, soweit sie ihr bekannt waren, sowie die Äußerungen des Angeklagten in Bezug auf das Treffen ausführlich, in sich schlüssig und nachvollziehbar geschildert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin E spricht zudem, dass sie eigene Gefühle preisgegeben hat, indem sie angegeben hat, vor Aufregung gezittert zu haben, als der Angeklagte sie nach der Tat hysterisch angerufen und ihr von der Tat berichtet habe. Ferner konnte sie sich an originelle Details erinnern, als sie bekundet hat, sich daran zu erinnern, dass der Angeklagte ein Fahrschulauto gefahren habe, da sie sich die Wimpern getuscht habe und dabei mit den Füßen auf die Pedale im Fußraum des Beifahrersitzes gekommen sei. Aus diesen Gründen kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Verletzungen im Gesicht nicht erst nach dem Ziehen der Waffe oder erst während seiner mehrtägigen Flucht erlitt, sondern dass es R war, der eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten begann, indem er diesen ins Gesicht schlug. bbb) Bedingter Tötungsvorsatz bei Abgabe der ersten beiden Schüsse auf R Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Abgabe der ersten beiden Schüsse auf R in der Absicht handelte, diesen vom Fahrzeugfenster zu vertreiben, und dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Dass der Angeklagte mit seinen ersten beiden Schüssen das primäre Ziel verfolgte, R vom Fenster zu vertreiben, ergibt sich für die Kammer aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte in einem für ihn fremden Gebiet aufhielt, da er auf Bitten von R die nähere Umgebung des von diesem betriebenen Cafés aufgesucht hatte. Darüber hinaus geschah die Tat in der Dunkelheit, was dazu führte, dass der Angeklagte nicht viel von seiner Umgebung erkennen konnte und deshalb keine sichere Kenntnis darüber hatte, wie viele weitere Personen, die möglicherweise dem Lager von R zuzurechnen waren, sich in der näheren Umgebung aufhielten. Eine weitere Person hatte der Angeklagte bereits erblickt, als er auf das obere Parkdeck aufgefahren war. Aus diesem Grunde ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nach dem eskalierten Aufeinandertreffen mit R den Tatort schnellstmöglich verlassen wollte. Die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts von R resultiert aus den Umständen der Schussabgabe. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Schüsse in Höhe des Oberkörpers von R in der Nähe von dessen Kopf abgab. Angesichts des Umstandes, dass sich R vor Abgabe der Schüsse im Gespräch zum Fenster beugte und sich jederzeit hätte bewegen können, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Schüsse R in einer lebenswichtigen Körperregion hätten treffen können, so dass dieser infolge der Schüsse hätte versterben können, was ihm aufgrund des primär verfolgten Ziels (Vertreiben vom Fenster) jedoch gleichgültig war. Die vorgenannten Umstände beruhen auf den Angaben des Sachverständigen BC, Facharzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik BF, der den Leichnam von R obduziert hat. Dieser hat ausgeführt, dass die Projektile an der linken Schlüsselbeinregion und an der Innenseite des linken Oberarms in den Körper von R eingetreten seien. Zwar seien die Schüsse für sich gesehen bei einer angemessenen Behandlung nicht tödlich gewesen. Jedoch wäre schon der Schuss in die Schlüsselbeinregion, der nur zufällig am Knochen hängengeblieben und nicht tiefer eingedrungen war, potentiell tödlich gewesen, wenn die in der Nähe befindliche Schlüsselbeinarterie getroffen worden wäre. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen BC nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch – auch im Bereich der Leichenöffnungen – erfahrenen Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Demgegenüber sind die eigenen Erklärungsversuche des Angeklagten für den Tod von R unglaubhaft. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte die ersten beiden Schüsse auf R nicht abgab, da er plötzlich zwei aufeinanderfolgende Knallgeräusche gehört hatte, die er als Schüsse gedeutet und deshalb Todesangst hatte. Denn keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hat derartige Knallgeräusche geschildert. Insbesondere der an dem (Vor-)Tatgeschehen unbeteiligte Zeuge AY hat bekundet, er habe bei keiner der anderen Personen auf den beiden Parkpaletten, die er aus der Höhe seines Fensters im Blick hatte, eine Schusswaffe oder Schussabgabe beobachtet. Die Angaben des Zeugen AY waren glaubhaft, da er ausführlich, in sich schlüssig und nachvollziehbar berichtet hat, wie er sich zur Tatzeit in seiner Wohnung aufgehalten habe, die sich in einem oberen Stockwerk des an den Parkplatz angrenzenden Wohnhauses befinde, und wie er durch die Schüsse auf das Geschehen auf der vor ihm befindlichen Parkpalette aufmerksam geworden sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht zudem, dass er eigene Gefühle geschildert hat, als er angegeben hat, nach der Tat Angst vor dem Schützen gehabt zu haben, da seine Eltern ebenfalls in dem Haus am Tatort wohnten und er eine Wiederholung der Tat befürchtet habe. Da er in der Folgezeit nicht mehr habe ruhig schlafen können, habe er sich dazu entschlossen, zur Polizei zu gehen und eine Aussage zu tätigen, in der Hoffnung, dass sich seine Schlafprobleme danach erledigen würden. Ferner hat der Zeuge Erinnerungslücken preisgegeben, indem er bekundet hat, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob sich der Schütze bei Abgabe der Schüsse in den Rücken von R aus dem Fahrzeug gelehnt habe oder sitzen geblieben sei. Belastungstendenzen waren während seiner Aussage nicht zu erkennen. Gegen zwei Knallgeräusche spricht zudem, dass der Angeklagte dies selbst erstmals in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und insbesondere nicht bei einem der nach der Tat geführten Telefonate erwähnte. Dies spricht dafür, dass es sich insoweit lediglich um eine taktisch geprägte Einlassung handelt, zumal der Angeklagte auch schon in den Gesprächen nach der Tat das Maß der gegen ihn ausgeübten Gewalt und die Zahl seiner Kontrahenten übertrieben hatte, um sich zu rechtfertigen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde er einen derart wichtigen Beweggrund für die Abgabe der ersten beiden Schüsse gegenüber sämtlichen nach der Tat kontaktierten Personen nicht erwähnt haben sollte, wenn es die Knallgeräusche tatsächlich gegeben haben sollte. ccc) Verwendung einer halbautomatischen Schusswaffe Dass es sich bei der vom Angeklagten mitgeführten Kleinkaliberwaffe um eine halbautomatische Pistole handelte, folgt, auch ohne dass der Angeklagte hierzu ausdrückliche Angaben hat machen lassen, aus der hörbaren Geschwindigkeit der Schussabgaben (zu der Audioaufzeichnung sogleich) ohne das Erfordernis erneuten Spannens der Waffe. Die Verwendung eines Revolvers scheidet angesichts der Auffindung der Hülsen aus. ddd) Tötungsabsicht bei Abgabe der Schüsse in den Rücken von R Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Abgabe der letzten beiden Schüsse auf R in der Absicht handelte, diesen zu töten. Dies resultiert zunächst aus den Umständen der Schussabgabe. Die Einschüsse erfolgten beide an der Rumpfrückseite, während sich der schwer verletzte R in einiger Entfernung von dem Angeklagten taumelnd von dessen Fahrzeug wegbewegte. Diese Feststellung beruht auf den Angaben des Sachverständigen BC, der festgestellt hat, dass ein Einschuss auf die 11. linke Rippe auftrat, diese beschädigte und nach einer Ablenkung durch die 11. linke Rippe den Ober- und Unterlappen der linken Lunge durchschoss, die 1. linke Rippe brach und dort zum Erliegen kam. Da aufgrund dieses Einschusses 2.050 ml Blut in die linke Brusthöhle eingetreten sei, sei dieser Schuss tödlich gewesen. Der weitere Einschuss habe zu einer Eröffnung des Wirbelkanals des 5. Lendenwirbelkörpers geführt, was aufgrund der dort verlaufenden Nerven jedenfalls eine Bewegungsstörung der Beine zur Folge gehabt habe, aber für sich gesehen bei einer angemessenen Behandlung nicht tödlich gewesen wäre. Dem Angeklagten war demnach bewusst, dass er R, der die Schüsse nicht kommen sah und diesen deshalb nicht ausweichen konnte, in einer lebenswichtigen Körperregion – dem Torso – treffen würde können. Dass von dem sich vom Fahrzeug wegbewegenden, bereits schwer verletzten R zur Zeit der Abgabe der letzten beiden Schüsse keine Gefahr mehr ausging, dieser vielmehr bestrebt war, sich in Sicherheit zu bringen, trägt zu dem Schluss der Kammer auf Tötungsabsicht aus Wut bei. Wenn die Motivation des Angeklagten demgegenüber in seiner eigenen Flucht zu finden gewesen wäre, dann hätte er auch ohne weitere Schüsse vom Tatort fliehen können. Zudem gab der Angeklagte während seines Telefonats nach der Tat mit dem Zeugen AD, das der Zeuge AG mithörte, zu, dass er R hatte töten wollen, indem er AD gegenüber äußerte zu hoffen, R in den Kopf getroffen zu haben, sowie dass dieser glücklich sein solle, dass er nur die 6 mm und nicht die 9 mm mitgehabt habe, da er dann sofort tot gewesen wäre. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen AD und AG fest, die das Telefonat wie festgestellt geschildert haben. Die Aussagen der Zeugen AD und AG sind auch insoweit glaubhaft, da sie den Inhalt des mit dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat geführten Telefonats detailliert und in sich schlüssig wiedergegeben haben. eee) Direkter Tötungsvorsatz bei Abgabe der Schüsse auf AB Dass der Angeklagte die Schüsse auf den fliehenden Zeugen AB abgab, um diesen davon abzuhalten, sich ihm in den Weg zu stellen, und dabei dessen Tod mit direktem Vorsatz anstrebte, steht zum einen fest aufgrund der Umstände der Schussabgabe. Ausweislich des verlesenen Vermerks „Fotodokumentation Tatort / Einschüsse Treppe“ vom 16.02.2022 befindet sich der obere Einschuss in einer Höhe von 155 cm und der andere Einschuss in einer Höhe von 75 cm. Dies ist auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 740 und 741 d.A., auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird und die den 1,75 cm großen Zeugen AO neben den Einschusslöchern in der Treppenwand zeigen, insoweit veranschaulicht, als zu sehen ist, dass der obere Einschuss in Kopfhöhe und der untere Einschuss in Hüfthöhe des Zeugen AO erfolgt waren. Nach dem vorgenannten Vermerk vom 16.02.2022 ist der Zeuge AB mit einer Körpergröße von 1,65 m nur wenig kleiner als der Zeuge AO, was aus Sicht der Kammer dazu führt, dass der obere Einschuss sicher auch in Kopfhöhe des Zeugen AB abgegeben wurde. Bei einem in einiger Entfernung von dem Angeklagten vor diesem die Treppe hinauf fliehenden und damit sich bewegenden Opfer war dem Angeklagten bei lebensnaher Betrachtung bewusst, dass einer der aus kurzer Distanz abgegebenen Schüsse, insbesondere ein Schuss in Kopfhöhe, sicher tödlich sein konnte. Zum anderen wäre der Tod des Zeugen AB für die Erreichung des Ziels des Angeklagten – den Zeugen davon abzuhalten, sich seiner Flucht in den Weg zu stellen – förderlich gewesen, da der Zeuge AB nach den ersten beiden auf R abgegebenen Schüssen die Treppe heruntergerannt war, um seinem Freund zu Hilfe zu eilen, und sich damit auch in die Richtung des Angeklagten bewegt hatte, so dass er für diesen eine potentielle Bedrohung darstellte, die durch dessen Tod sicher beseitigt werden konnte. fff) Bedingter Tötungsvorsatz bei Abgabe der Schüsse auf Z, Wund AX Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die weiteren in Richtung der sich auf dem oberen Parkdeck befindenden Personengruppe abgegebenen Schüsse abfeuerte, um diese Personen davon abzuhalten, sich ihm in den Weg zu stellen und dabei den Tod der für ihn in der konkreten Anzahl nicht sicher erkennbaren Personen billigend in Kauf nahm. Dies resultiert zunächst aus dem Umstand, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte ein geübter und guter Schütze im Umgang mit der bei der Tat verwendeten Waffe ist. Die zuvor aus kürzerer Distanz auf die beiden anderen Männer abgegebenen Schüsse waren ausweislich der Angaben des Sachverständigen BC zu den Einschüssen im Körper von R und der in Augenschein genommenen Lichtbilder des AO neben den Einschusslöchern in der Treppenwand (Bl. 740, 741 d.A.), die die Position von Zeuge AB zeigen, von einer hohen Präzision gekennzeichnet. Dies gilt erst Recht für die letzten beiden auf R und für die auf AB abgegebenen Schüsse, da diese nicht aus unmittelbarer Nähe, sondern aus einigen Metern Entfernung zu den Opfern abgegeben wurden und der Angeklagte eine kleinkalibrige Schusswaffe mit einem Kaliber von 6 mm verwendete, was eine Präzision der Schussabgaben erschwerte. Des Weiteren spricht die Schnelligkeit der auf die Personengruppe abgegebenen Schüsse für einen bedingten Tötungsvorsatz. Die Kammer konnte sich durch Inaugenscheinnahme der Sprachnachricht, die eine Anwohnerin zur Zeit der Schussabgabe aufgenommen hatte und auf der zufällig einige von dem Angeklagten abgegebenen Schüsse zu hören sind, einen unmittelbaren Eindruck von den Schüssen und deren Schnelligkeit machen. Auf der Audioaufnahme sind insgesamt neun schnell hintereinander abgegebene Schüsse zu hören, wobei zunächst nach einem Schuss und dann nach weiteren vier Schüssen eine kurze Zäsur folgte. Die Kammer zieht den Schluss, dass diese Zäsuren die Zeitpunkte darstellen, in denen der Angeklagte die Schussrichtung zur Auswahl des nächsten Opfers bzw. der nächsten Opfergruppe änderte. Ungeachtet dieser kurzen Zäsuren erfolgten die Schüsse allerdings insgesamt in einer derartigen Geschwindigkeit, dass es der Kammer erst nach mehrmaliger Inaugenscheinnahme möglich war, die einzelnen Schüsse mitzuzählen. Aufgrund der Schnelligkeit der Schussabgaben und des Umstandes, dass der Angeklagte aufgrund der Dunkelheit den Aufenthaltsort der einzelnen Personen nicht exakt bestimmen konnte, ist die Kammer bei lebensnaher Betrachtung davon überzeugt, dass er zumindest billigend in Kauf nahm, jedenfalls mit einem dieser wahllos verteilten Schüsse jemanden tödlich zu treffen. Schließlich spricht für einen bedingten Tötungsvorsatz, dass der Angeklagte dem Zeugen Y nach der Tat telefonisch aufgeregt mitteilte, vier Kurden abgeknallt zu haben. Dies steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen Y, der das Telefonat wie festgestellt geschildert hat. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da er den Inhalt des mit dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat geführten kurzen Telefonats sowie das Nachtatgeschehen im Hause der Familie AV in sich schlüssig und nachvollziehbar wiedergegeben hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht zudem, dass er eigene Gefühle preisgegeben hat, indem er angegeben hat, von dem Inhalt des Telefonats mit dem Angeklagten geschockt gewesen zu sein. Ferner hat er originelle Details genannt, als er bekundet hat, I habe das Handy des Angeklagten nach der Tat in Alufolie gewickelt und in eine Tüte gepackt, um dieses zu verstecken. Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Y steht nicht entgegen, dass er bei seinen polizeilichen Vernehmungen noch nicht angegeben hatte, dass der Angeklagte ihm davon berichtet habe, vier Kurden abgeknallt zu haben. Denn der Zeuge hat nachvollziehbar angegeben, wie sich sein Verhältnis zu der Familie seiner Ehefrau nach der Trennung von ihr nachteilig verändert habe. Zu Beginn habe er die polizeiliche Vernehmung noch so kurz und knapp wie möglich halten und keinen Loyalitätsbruch begehen wollen. Nachdem ihm jedoch nach der Trennung von seiner Ehefrau – der Schwester des Angeklagten – und der Mutter des Angeklagten diverse Lügen vorgeworfen worden seien, ihm seit Januar 0000 der Kontakt zu seiner Tochter verweigert und ihm mit der Begehung von Straftaten zu Lasten seiner Tochter gedroht worden sei, habe er sich entschlossen, seine Loyalität zu der Familie AV zu brechen und vollumfängliche Angaben zur Tatnacht zu machen. ggg) Beendigung der Tat zu Lasten von Z, Wund AB Die Feststellung, dass der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat zu Lasten der Zeugen Z, Wund AB erst beendete, als das Magazin seiner Schusswaffe leer war, resultiert zunächst daraus, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat während des Telefonats mit dem Zeugen AD, das der Zeuge AG mithörte, angab, sein ganzes Magazin geleert zu haben. Dies steht fest aufgrund der auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen AD und AG, die das Telefonat so geschildert haben, wie es die Kammer festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich des verlesenen Spurensicherungsberichts vom 10.12.2021 (Bl. 223 bis 248 d.A.) lediglich acht Patronenhülsen am Tatort gefunden wurden. Schon auf der in Augenschein genommenen Sprachnachricht waren neun Schüsse zu hören, und der Zeuge AS hat glaubhaft angegeben, dass ihm die Anwohnerin, die die Nachricht aufgenommen hatte, mitgeteilt habe, schon vor dem Start der Aufnahme noch (mindestens) zwei weitere Schüsse gehört zu haben. Es besteht die Möglichkeit, dass weitere Patronenhülsen nach der Schussabgabe in das Fahrzeug des Angeklagten ausgeworfen oder mit den Füßen der sich zur Tatzeit oder nach der Tat am Tatort aufhaltenden Personen weggestoßen und so von der Polizei nicht gefunden wurden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass sie nachträglich beseitigt wurden, da die Polizei erst wenige Minuten nach der Tat am Tatort eintraf, was die Zeugin BG in ihrer Vernehmung bekundet hat. hhh) Keine Rufe Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse auf die Zeugen Z, Wund V rief, dass er sie alle umbringen werde. Die Zeugen Z, Wund V haben das in ihren eidlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung zwar übereinstimmend bekundet. Jedoch steht den Angaben der Zeugen Z, Wund V entgegen, dass auf der in Augenschein genommenen Audio-Aufnahme der Schüsse, die von einer Anwohnerin angefertigt wurde, keinerlei Rufe oder Schreie zu hören sind. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn derartige Rufe tatsächlich erfolgt wären. Denn der Angeklagte hätte, wenn er gewollt hätte, dass die Zeugen Z, Wund V ihn verstehen, laut rufen oder sogar schreien müssen. Darüber hinaus hat der unbeteiligte Zeuge AY in seiner Vernehmung nicht bekundet, Rufe oder Schreie gehört zu haben, obwohl er sich zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte um seine Flucht kümmerte und in Richtung der Zeugen Z, Wund V schoss, auf dem Balkon seiner Wohnung und damit in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufhielt und auf das Geschehen auf dem Parkplatz fokussiert war. Die Angaben des Zeugen AY sind aus den bereits erwähnten Gründen auch insoweit glaubhaft. iii) Verletzungen und Todesursache von R Die von R erlittenen Verletzungen und die Todesursache hat der Sachverständige BC wie festgestellt glaubhaft erläutert. Todesursächlich sei ein hochgradiger Blutverlust, verursacht durch die von einer Schussverletzung herrührenden inneren Verletzung von Ober- und Unterlappen der linken Lunge. Zudem hat die Kammer sämtliche Lichtbilder aus der Lichtbildmappe der Leichenöffnung von R in Augenschein genommen. Hier sind die Hautdefekte an der linken Schlüsselbeinregion, am linken Oberarm und an der Rumpfrückseite sowie die Schussverletzungen der inneren Organe zu erkennen. cc) Nachtatgeschehen Das Nachtatgeschehen ab dem Eintreffen der Polizei am Tatort steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit sie glaubhaft sind, der Angaben der Zeugen Z, W, AX, AB, AA, BH, BI, BG, BJ, AC, X, Y, AE, AF, E, AD und AG sowie aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Arbeit der vor Ort anwesenden Polizeibeamten durch eine aggressive Stimmung sowie eine Weigerungshaltung der vor Ort anwesenden Personen erschwert und insbesondere der Name des Angeklagten nicht erwähnt wurde. Dies resultiert aus den glaubhaften Angaben der Zeugen BH, BI, BG und BJ, die den Hergang des polizeilichen Einsatzes detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wiedergegeben haben. Dabei haben die vorgenannten Zeugen übereinstimmend ausführlich bekundet, die vor Ort anwesenden Personen seien ihnen gegenüber aggressiv aufgetreten, hätten keine Angaben, auch nicht zu der Person des Schützen, getätigt und hätten sie fortwährend aufgefordert, ihre Arbeit zu machen, indem sie dem Geschädigten zu Hilfe kommen sollten. Der Zeuge BI hat zudem detailliert bekundet, wie er am Tatort auf den Zeugen V getroffen sei und dessen Personalien aufgenommen habe, wobei auffällig gewesen sei, dass dieser gemauert und lediglich angegeben habe, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein. Der Zeuge BI habe bereits zu dieser Zeit das Gefühl gehabt, der Zeuge V wisse mehr, als er kundgebe. Die Zeugin BH hat ferner in nachvollziehbarer Weise bekundet, wie auch der Zeuge AB angegeben habe, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen BH, BI, BG und BJ zu zweifeln. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge V auch auf Vorhalt der Aussage des Zeugen BI in der Hauptverhandlung bekundet hat, sich nicht daran erinnern zu können, am Tatort mit Polizeibeamten gesprochen zu haben. Denn in einem solchen Fall wäre es nicht zu erklären, auf welche Weise der Zeuge BI an die Personalien des Zeugen V gelangt sein sollte. IV. Rechtliche Würdigung Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags, wegen versuchten Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Nötigung, in allen drei Fällen jeweils in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß §§ 212 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG strafbar gemacht. 1. Tötung von R Nach den konkreten Umständen des Falles handelt es sich bei der Tötung von R um einen Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB. Die Tötung von R stellt keinen Mord gemäß § 211 StGB dar, da keine Mordmerkmale erfüllt sind. Insbesondere ist das Mordmerkmal der Heimtücke nicht gegeben. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt (BGH, Beschluss vom 15.02.2022, 4 StR 491/21). Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend, ist eine Arglosigkeit von R nicht zu begründen. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass es R war, der die tätliche Auseinandersetzung mit dem im Fahrzeug sitzenden Angeklagten begann. R musste deshalb aufgrund seines vorangegangenen Angriffs in dem Moment der Abgabe des ersten Schusses mit einem erheblichen Angriff gegen seine eigene körperliche Unversehrtheit rechnen und war nicht mehr arglos. Aus Sicht von R lag es in dem Moment nahe, dass sich der Angeklagte wehren und den Angriff nicht auf sich beruhen lassen würde. Darauf, dass R nicht mit einem bewaffneten Angriff auf sein Leben gerechnet hatte, kommt es nicht an. Auch das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe ist nicht erfüllt. Diese liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung dieser Frage hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGH, Urteil vom 22.07.2020, 5 StR 543/19, NStZ 2020, 617 m.w.N.). Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist eine Tötung von R aufgrund von auf sittlich tiefster Stufe stehenden Motiven nicht gegeben. Der Angeklagte tötete R, nachdem dieser an einem für den Angeklagten fremden Ort, zu dem sein Gegenüber ihn bestellt hatte, – für die Kammer nicht ausschließbar – eine tätliche Auseinandersetzung begonnen hatte. Eine solche Tötung ist nicht als niedrig im Sinne des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe anzusehen. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Insbesondere befand er sich zur Zeit der Abgabe des tödlichen Schusses in den Rücken von R nicht in einer Notwehrlage gemäß § 32 StGB. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als R bereits auf der Flucht vor dem Angeklagten war, diesem den Rücken zugedreht hatte und sich von dem Fahrzeug des Angeklagten entfernte, ging von R kein gegen den Angeklagten gerichteter rechtswidriger gegenwärtiger Angriff mehr aus. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Er befand sich zum einen nicht in Putativnotwehr, da er nicht irrig glaubte, dass zur Zeit der Abgabe des tödlichen Schusses in den Rücken von R noch eine Notwehrlage gegeben war. R hatte dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits den Rücken zugedreht und entfernte sich von dem Fahrzeug des Angeklagten, um sich in Sicherheit zu bringen. Bei lebensnaher Betrachtung war dem Angeklagten durch dieses Verhalten Rs bewusst, dass von diesem keinerlei Gefahr mehr ausging. Zum anderen überschritt der Angeklagte die Grenzen der Notwehr nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken im Sinne des § 33 StGB. Im Zeitpunkt der Abgabe des tödlichen Schusses auf R lag – wie bereits erörtert – tatsächlich keine Notwehrlage vor. § 33 StGB kommt einem Täter jedoch nur so lange zugute, wie auch tatsächlich eine Notwehrlage besteht (BGH, Urteil vom 24.10.2001 – 3 StR 272/01, NStZ 2002, 141 m.w.N.). 2. Versuchte Tötung von AB Nach den konkreten Umständen des Falles stellt die Tat gegen AB einen versuchten Totschlag gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB dar, da der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz schoss und damit zum Totschlag unmittelbar ansetzte. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Es liegen nicht die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) vor, da die versuchte Tötung fehlgeschlagen war. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor (BGH, Beschluss vom 05.09.2019 − 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82 m.w.N.). Dies war der Fall, da der Zeuge AB die Flucht angetreten hatte und die Treppe hoch gelaufen war, wodurch er für den Angeklagten unerreichbar hinter der nicht einsehbaren Treppenwand verschwand und von ihm nicht mehr getroffen werden konnte. In diesem Zeitpunkt hätte der Angeklagte die Tat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich der Schusswaffe, nicht mehr vollenden können. Aus diesem Grunde entschied er sich dazu, sein primäres Ziel – die Flucht – weiter zu verfolgen und von der Tötung von AB Abstand zu nehmen. Mordmerkmale hat der Angeklagte bei der Tat nicht verwirklicht. 3. Versuchte Tötung von Z, Wund AX Die versuchte Tötung von Z, Wund V stellt einen versuchten Totschlag gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB dar, da der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz schoss und damit zum Totschlag unmittelbar ansetzte. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen nicht vor. Hier lag ein beendeter Versuch vor, da sich der Angeklagte nach Abgabe der Schüsse auf die Zeugen Z, Wund V trotz der Erkenntnis der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung keine Vorstellungen von den Folgen seines Handelns machte. Der Angeklagte hatte erkannt, dass er sein Magazin leer geschossen hatte, konnte aber aufgrund der Dunkelheit und des Umstandes, dass die Zeugen hinter der Brüstungsmauer in Deckung gegangen waren, nicht erkennen, ob er eine oder mehrere Personen mit seinen Schüssen getroffen hatte. Aus diesem Grunde hätte der Angeklagte zur Strafbefreiung die Vollendung der Tat durch eigene Tätigkeit verhindern müssen (§ 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB), was er jedoch nicht tat. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seine außertatbestandlichen Ziele – das Hindern der Zeugen Z, W und AX, sich ihm in den Weg zu stellen – erreicht hatte, als er sich vom Tatort entfernte und damit von der weiteren Ausführung der Tötung Abstand nahm. Auch wenn ein weiteres Handeln in Fällen der außertatbestandlichen Zielerreichung „sinnlos“ ist, sind diese Fälle nicht wegen Fehlschlags oder Unfreiwilligkeit von der Möglichkeit des Rücktritts ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399). Mordmerkmale hat der Angeklagte bei der Tat nicht verwirklicht. Die versuchte Tötung von Z, Wund V stellt konkurrenzrechtlich eine Tat dar, da der Angeklagte die Schüsse in sehr schneller Geschwindigkeit in die für ihn mengenmäßig nicht bestimmbare Personengruppe auf dem oberen Parkdeck abgab, ohne zuvor jede einzelne Person ausgemacht und anvisiert sowie ohne jeweils einen eigenen Tatentschluss gefasst zu haben. Ferner hat sich der Angeklagte wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht, da er die Zeugen Z, Wund V durch die Abgabe der Schüsse – wie beabsichtigt – dazu bewegte, sich ihm nicht in den Weg zu stellen, und ihm so eine Flucht vom Tatort ermöglicht wurde. Die Nötigung steht zu der versuchten Tötung der Zeugen Z, Wund V im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). 4. Waffendelikte Der Angeklagte hat sich des Weiteren wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG strafbar gemacht, da er bei der Tat eine halbautomatische Schusswaffe vom Kaliber 6 mm führte. Da der Angeklagte diese Tat bei sämtlichen vorangegangenen (vollendeten und versuchten) Tötungsdelikten verwirklichte, steht diese Tat zu den Tötungsdelikten im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). 5. Konkurrenzen Die von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände der (versuchten) Tötungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), da durch die Taten verschiedene Rechtsgutsinhaber betroffen waren und auf der in Augenschein genommenen Audioaufnahme der Schüsse nach jedem Wechsel der Schussrichtung eine kurze zeitliche Zäsur zu hören ist, die aus Sicht der Kammer den Moment abbildet, in dem sich der Angeklagte dem nächsten Opfer bzw. der nächsten Opfergruppe zuwandte und einen neuen Tatentschluss zur Tötung fasste. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Tötung von R Die Kammer hat für die Tötung von R gemäß § 52 Abs. 2 StGB den von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. a) Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB geprüft, im Ergebnis aber verneint. Anhaltspunkte für eine Provokation, eine Misshandlung oder schwere Beleidigung durch das Opfer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung bestehen nicht. Denn in dem Zeitpunkt der Abgabe des tödlichen Schusses hatte der Angeklagte R durch die ersten beiden Schüsse bereits in die Flucht geschlagen. R hatte ihm den Rücken zugewandt und war auf der Flucht. Auslöser für den tödlichen Schuss war nicht der Ärger über den Schlag in das Gesicht. Der Angeklagte war zornig, weil er sich von R in einen Hinterhalt gelockt sah. Auch ein sonstiger minder schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte handelte aus Verärgerung, da er der Auffassung war, ihm sei von R eine „Falle“ gestellt worden. Darüber hinaus ging der Angeklagte bei Ausführung der Tat brutal und rücksichtslos vor. b) Ebenso hat die Kammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB geprüft, im Ergebnis aber verneint. Das Verschulden des Angeklagten ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht so außergewöhnlich groß, dass es ebenso schwer wiegen würde wie das eines Mörders. Es fehlt an dem notwendigen Ausgleich des im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegenden Minus durch ein entsprechendes Plus an Verwerflichkeit, also zusätzlichen schulderhöhenden Momenten von besonderem Gewicht (BGH, Urteil vom 01.07.1981 – 3 StR 24/81, NJW 1981, 2310), auch wenn die Tat schwer wiegt und nicht relativiert werden darf. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Nähe zu mehreren möglichen Mordmerkmalen bei der Bewertung der Tat in den Blick zu nehmen war. Auch handelte der Angeklagte bei der Tat rücksichtslos, da er einem schon fliehenden Schwerverletzten in den Rücken schoss und darauf eine wilde Schießerei auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz folgte. Dennoch steht die Tat letztlich der Verwirklichung der gesetzlichen Mordmerkmale nicht nahe. Sie hatte ihre Vorgeschichte in einer eskalierten streitigen Auseinandersetzung, die der Getötete selbst durch die Verabredung konstelliert hatte. Nicht ausschließbar war es auch der Getötete R, der die Tätlichkeiten begann. c) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er im Wesentlichen geständig war. Ferner handelte es sich um eine spontane Tat, die aus Verärgerung darüber begangen wurde, dass der Angeklagte sich von R überraschend in eine „Falle“ gelockt sah, von diesem auch noch – nicht ausschließbar – tätlich angegriffen wurde und eigene Verletzungen davon trug. Schließlich ist die erlittene Untersuchungshaft für den Angeklagten besonders belastend, da er aufgrund einer für seine Person bestehenden, von anderen Gefängnisinsassen ausgehenden Gefahr im verstärkt gesicherten Haftbereich (Haus 6) untergebracht ist. Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft ist und die Tat unter einer laufenden Bewährung beging. Auch der Umstand, dass er mehrere Schüsse in den Rücken des bereits schwer verletzt fliehenden R abgab und die Tat damit als brutal und rücksichtslos erscheint, spricht gegen ihn. Die potentielle Gefährlichkeit der Tat für unbeteiligte Personen war nicht unerheblich, da es sich bei dem Tatort um einen öffentlichen Parkplatz mit angrenzender Bushaltestelle samt Busfahrerpausenhäuschen, einem angrenzenden Café sowie angrenzenden Wohnhäusern handelte, so dass es nur vom Zufall abhing, keine weiteren Personen zu treffen. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte den Anlass für das Treffen selbst setzte, indem er an dem geplatzten Drogendeal beteiligt gewesen war, den er selbst vermittelt hatte. Die Besprechung mit R betraf demnach die Regelung der finanziellen Folgen eines Verbrechens ohne die Einmischung der Behörden. Auch der Umstand, dass der Angeklagte zu diesem Treffen mit griffbereiter Waffe erschien, geht ebenso zu seinen Lasten wie die mit dem Führen der halbautomatischen Pistole verbundene tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer für die Tat eine schon im oberen Bereich des Rahmens angesiedelte Freiheitsstrafe von elf Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Versuchte Tötungen von AB einerseits und Z, Wund V andererseits Für die versuchten Tötungen von AB sowie von Z, Wund V hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils den von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. a) Die Kammer hat in beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB verneint, da weder Anhaltspunkte für eine Provokation, eine Misshandlung oder eine schwere Beleidigung durch die Opfer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung bestehen noch ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt. Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich bei beiden Taten jeweils um den Versuch eines Totschlags handelte und die Opfer durch die Tat nicht verletzt wurden. Jedoch ging der Angeklagte bei Ausführung der Taten brutal und rücksichtslos vor, da er sich auf diese Weise den Weg frei schießen und seinen Fluchtweg ebnen wollte, so dass in beiden Fällen ein minder schwerer Fall des Totschlags – auch unter Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB – nicht vorlag. b) Ferner hat die Kammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB in beiden Fällen verneint, da das jeweilige Verschulden des Angeklagten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegen würde wie das eines Mörders. Zwar handelt es sich auch insoweit um besonders rücksichtslose Taten, da es sich jeweils um eine wilde Schießerei auf einem öffentlich zugänglichen Platz handelte. Jedoch wurde keines der Opfer verletzt und wiesen die Taten keine besondere Nähe zu möglichen Mordmerkmalen auf, die bei der Bewertung in den Blick zu nehmen gewesen wäre. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Taten mit der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit R, die dieser nicht ausschließbar begonnen hatte, in Zusammenhang standen, da der Angeklagte der Situation entkommen wollte, in die er sich von R gebracht sah. c) Da der Schuldgehalt beider Taten jeweils durch die versuchte Tatbegehung im Sinne der §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 StGB verringert ist und andere, die Schuld erhöhende Gesichtspunkte dem nicht entgegenstehen, hat die Kammer bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Findung der Strafe in beiden Fällen von der nach § 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch gemacht und den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entsprechend gemildert, so dass jeweils von einem Strafrahmen in Gestalt von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten auszugehen war. d) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er im Wesentlichen geständig war und es sich um spontane Taten handelte, bei der die Opfer weder getroffen noch gar verletzt wurden. Auch die erlittene und besonders belastende Untersuchungshaft war zu bedenken. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist und die Tat unter einer laufenden Bewährung beging. Auch der Umstand, dass er jeweils mehrere Schüsse auf die Opfer abgab, die selbst weder an dem besprochenen Drogengeschäft noch an den Tätlichkeiten am Fahrzeug beteiligt waren, sprach gegen ihn. Ferner waren die besonders rücksichtslose Vorgehensweise des Angeklagten, mit der er mit aller Macht versuchte, vom Tatort zu fliehen, sowie die potentielle Gefährlichkeit der Tat für unbeteiligte Dritte zu bedenken. Schließlich geht die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikte zu Lasten des Angeklagten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer für die Tat zu Lasten von AB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und für die Tat zu Lasten von Z, Wund V eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier einer Freiheitsstrafe von elf Jahren – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller und insbesondere der vorgenannten Umstände war danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer insbesondere die im Wesentlichen geständige Einlassung des Angeklagten sowie den sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen den Taten, aber auch seine Vorstrafen sowie die brutale und rücksichtslose Vorgehensweise bei den Taten abgewogen. V. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. BeglaubigtUrkundsbeamtin der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld