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Urteil

3 KLs - 336 Js 678/22 - 28/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0930.3KLS336JS678.22.8.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 165.876,10 € angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 1 Abs. 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 53, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 165.876,10 € angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 53, 73c StGB. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 im heutigen C geboren. Er hat noch einen 00 Jahre älteren Bruder. Nach Beginn des Balkankrieges floh die Familie 0000 nach E. Als der Angeklagte etwa 00 Jahre alt war, erfolgte die weitere Flucht nach Deutschland. Hier lebte bereits ein Onkel des Angeklagten. Die Mutter des Angeklagten war nach seiner Erinnerung Hausfrau. Der Vater hatte schon in C psychische Probleme und war gewalttätig vor allem gegenüber der Mutter und dem Bruder des Angeklagten. Die Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber der Mutter führten dazu, dass der Angeklagte derart große Angst um sie hatte, dass er sie zeitweise als Kind überhaupt nicht aus den Augen lassen wollte und sogar auf die Toilette begleitete. Als der Angeklagte 00 oder 00 Jahre alt war, wurde bei dem Vater eine Schizophrenie diagnostiziert. Er war daher nicht arbeitsfähig und wurde zeitweise in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums untergebracht. Er erhielt starke Medikamente, die ihn nach Angaben des Angeklagten „ganz ausgeschaltet haben“. Die Eltern des Angeklagten leben weiterhin in Deutschland. Vermutlich als Folge seiner traumatischen Erlebnisse in der Kindheit quält den Angeklagten seitdem ein ständiger Harndrang, für den keine organische Ursache zu finden ist und der zu massiven Schlafstörungen und einer anhaltenden Müdigkeit führt. Dem Angeklagten wurde insoweit ärztlicherseits eine Psychotherapie empfohlen, die der Angeklagte auch absolvieren wollte. Da bei den Psychotherapeuten jedoch lange Wartezeiten bestehen, nahm der Angeklagte von diesem Vorhaben wieder Abstand. Der Angeklagte besuchte in Deutschland ab dem sechsten Lebensjahr zunächst aufgrund seiner nur geringen Deutschkenntnisse die Vorschule. Es folgte im Alter von sieben Jahren der Besuch der Schule in D und nach einem Umzug der Familie bis zur 00 Schulklasse der Besuch der Schule. Nach Beendigung der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Realschule, welche er bis zum zweiten Halbjahr der siebten Klasse besuchte. Da er aufgrund seiner Schlafstörungen oft fehlte, ihm der Schulstoff zu schwierig war und er auch Probleme mit seinen Mitschülern hatte, wechselte er sodann freiwillig auf die Hauptschule. Diese schloss er nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss Typ B erfolgreich ab. Er wollte sodann auf dem Berufskolleg in D sein Fachabitur erwerben. Auch hier kam es jedoch aufgrund seiner Schlafstörungen schnell zu erheblichen Fehlzeiten und sodann einer Beendigung dieses Schulbesuches. Eine Zeitlang ging der Angeklagte dann keinerlei Tätigkeit nach und absolvierte lediglich eine Maßnahme des Jobcenters, die er aber auch selten besuchte. Etwa neun Monate nach Beendigung dieser Maßnahme nahm der Angeklagte eine Beziehung zu einer jungen Frau auf, die von ihm erwartete, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht. Der Angeklagte begann daher im Jahr 0000 eine Ausbildung bei einer Firma. Seine Müdigkeit versuchte er durch morgendliches kaltes Duschen und den Konsum von großen Mengen Kaffee zu überwinden. Dies gelang jedoch nicht. Nach 00 Monaten scheiterte die Ausbildung. Die Freundin des Angeklagten wollte, dass er eine neue Ausbildung beginnt. Sie schrieb auch Bewerbungen für ihn, die der Angeklagte aber nicht abschickte. Dies führte schließlich auch zur Beendigung der Beziehung im September 0000. Von Seiten des Jobcenters wurde der Angeklagte einige Male zum ärztlichen Dienst geschickt und für 00 Monate von einer Arbeitstätigkeit befreit. Schließlich meldete sich das Jobcenter gar nicht mehr beim Angeklagten, so dass er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache ohne Arbeit blieb und Arbeitslosengeld II bezog. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 00.000 Euro. Diese resultieren vornehmlich aus Sportwetten. Im Alter von etwa 00 oder 00 Jahren kam der Angeklagte das erste Mal mit Betäubungsmitteln in Kontakt. Ein Freund hatte ihm geraten, Marihuana zu konsumieren, um besser schlafen zu können. Zunächst half der Marihuanakonsum dem Angeklagten auch dabei, seine Schlafprobleme zu mindern. Er nahm daher schließlich täglich Marihuana zu sich. Dies führt allerdings zu einem Wirkungsverlust. Der Angeklagte reduzierte seinen Konsum daher auf ein bis zweimal die Woche, insgesamt etwa vier bis fünf Gramm pro Woche. Dies entsprach auch seinem Konsum zum hier relevanten Tatzeitraum. Seinen Bedarf an Marihuana entnahm er jeweils den von ihm eingekauften Mengen. Auch Kokain probierte der Angeklagte ein oder zweimal aus. Er bekam hierdurch jedoch Wahnvorstellungen und konsumierte in der Folge kein Kokain mehr. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen des Tatvorwurfes des Diebstahls geringwertiger Sachen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab. Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem Verfahren wegen Körperverletzung ebenfalls von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bielefeld wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu zwei Freizeiten Jugendarrest verurteilt. Am 00.00.0000 verurteilte das Landgericht Detmold den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgelegt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 00.00.0000 erlassen. Im Rahmen der Bewährungszeit musste der Angeklagte Arbeitsstunden ableisten. Dies erwies sich aufgrund seiner anhaltenden Müdigkeit als schwierig. Schließlich erbrachte der Angeklagte die Stunden jedoch vollständig. In dieser Sache befand sich der Angeklagte vom 00.00.0000 bis zum Ende der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Diese empfindet der Angeklagte als sehr belastend. Insbesondere die Tatsache, dass er täglich arbeiten muss, macht ihm aufgrund seiner anhaltenden Schlafstörungen Mühe und führt zu einer ständigen Müdigkeit. Zweimal wurde der Angeklagte wegen seiner Beschwerden auch im Justizvollzugskrankenhaus behandelt. II. 1. Vorgeschichte Wie bereits erläutert, konsumierte der Angeklagte mit etwa 00 oder 00 Jahren erstmals Marihuana. Über den Konsum kam er auch in Kontakt mit Personen, die ihm Betäubungsmittel zum Weiterverkauf besorgen konnten und begann schließlich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Jahreswechsel 0000/0000 damit, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben. Er bezog die Betäubungsmittel von unterschiedlichen Lieferanten und veräußerte sie gewinnbringend weiter. Zunächst bezog sich der Handel nur auf Marihuana und auf eher kleinere Mengen im Bereich von bis zu 200 Gramm. Zum Jahreswechsel 0000/0000 wollte der Angeklagte erstmals eine größere Menge, nämlich vier Kilogramm Marihuana, gewinnbringend weiterverkaufen. Beim Versuch des Verkaufes wurde dem Angeklagten das Marihuana jedoch unter Anwendung von Gewalt ohne Bezahlung abgenommen. Folglich konnte der Angeklagte auch seine eigenen Lieferanten aus F nicht bezahlen. Da der Angeklagte von seinen Lieferanten massiv unter Druck gesetzt wurde, wollte er seine Schulden bei diesen schnellstmöglich bezahlen. Er setzte daher nicht nur seinen Handel mit Marihuana fort, sondern begann vor dem Hintergrund höherer Gewinnmargen auch damit, Kokain einzukaufen und weiter zu verkaufen. Seinen Handel wickelte der Angeklagte dabei über den Dienstleitungsanbieter EncroChat ab. Dabei benutzte er den Chatnamen „H“. Das Mobiltelefon mit dem entsprechenden Messengerprogramm erhielt der Angeklagte durch Vermittlung eines Bekannten. 2. Tatgeschehen Es kam sodann im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu folgenden, nach Teileinstellung nach § 154 StPO noch anklagegegenständlichen Taten, bei denen der Angeklagte jeweils billigend in Kauf nahm, dass die nicht geringe Menge überschritten war: 1. (Ziffer 8 und 12 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 verkaufte der Angeklagte an den gesondert verfolgten G, der bei EncroChat unter dem Pseudonym „I“ agierte, 100 Gramm Kokain gewinnbringend zu einem Kaufpreis von 3.500 Euro. Die Übergabe erfolgte an einem Kiosk, der sich in unmittelbarer Nähe eines Nettomarktes in Bielefeld befindet. Am 09.04.2020 veräußerte der Angeklagte an „I“ mit Gewinn mindestens 70 Gramm Kokain auf Kommission. Die Übergabe des Kokains fand am selben Tag gegen 17:30 Uhr am Schnellrestaurant an der B-Straße in D statt, wobei das Kokain von der unbekannt gebliebenen Person, die als "J" bezeichnet wurde, übernommen wurde. Beide abverkauften Mengen stammten aus derselben eingekauften Menge. Das Kokain hatte einen Wirkstoffanteil von mindestens 40% (Kokainhydrochlorid). 2. (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte von einer unbekannten Person, die bei EncroChat unter dem Pseudonym „K“ agierte, 50 Gramm Kokain zu einem unbekannten Kaufpreis, die er im Anschluss gewinnbringend weiter veräußerte. Dazu fragte der Angeklagte um 00.00 Uhr bei „K“ nach „50 Koka“, die der K bestätigte und auf die gute Qualität hinwies. Das Kokain hatte einen Wirkstoffanteil von mindestens 50% (Kokainhydrochlorid). 3. (Ziffer 13 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erhielt der Angeklagte von „I“ ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 5.000 Euro, wobei die Bezahlung für später bzw. gegen Tausch von Kokain vereinbart wurde. Die Übergabe des Marihuanas erfolgte am 00.00.0000 auf dem Parkplatz des Marktes in L. Dabei wurde das Rauschgift vom Fahrer des „I“ – „J“ – an den unbekannt gebliebenen Kurier des Angeklagten übergeben. Von den 1.000 Gramm Marihuana waren 995 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf und fünf Gramm für den Eigenbedarf des Angeklagten vorgesehen. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %. 4. (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte von einer unbekannten Person, die bei EncroChat unter dem Pseudonym „M“ agierte, 4.763 Gramm Marihuana zu einem Kaufpreis von 23.411 Euro. Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte am 00.00.0000 an der D-Straße 00 in D. Die Betäubungsmittel verkaufte er in der Folgezeit gewinnbringend weiter. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 13 %. 5. (Ziffer 4 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte von „M“ mindestens 3.700 Gramm Marihuana zu einem unbekannten Kaufpreis, die er im Anschluss gewinnbringend weiterverkaufte. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 13 %. 6. (Ziffer 17 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 leitete der Angeklagte dem gesondert verfolgten O zwei durch eine unbekannte Person übermittelte Bilder von Marihuanadolden weiter und fragte diesen, ob er Interesse an dem Erwerb habe. Am 00.00.0000 teilte der gesondert verfolgte O dem Angeklagten mit, dass dieser bei seinem Lieferanten „M“ sieben Kilogramm Marihuana bestellen solle. Die Auslieferung der Betäubungsmittel an den gesondert verfolgten O erfolgte am 00.00.0000. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %. 7. (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte von dem gesondert verfolgten N 18 Kilo Marihuana zum Kaufpreis von 60.000 Euro. Die Übergabe erfolgte an einer unbekannten Örtlichkeit, wo das Betäubungsmittel, das mittels eines LKW geliefert wurde, in einer Halle verladen wurde. Zumindest 17.995 Gramm des Betäubungsmittels waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Etwa die Hälfte veräußerte der Angeklagte in der Folgezeit weiter. Da die Qualität des Marihuanas aber sehr schlecht war, gab der Angeklagte den Rest des erworbenen Betäubungsmittels später zurück. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %. 8. (Ziffer 9 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 verfügte der Angeklagte über insgesamt 400 Gramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf. 100 Gramm verkaufte er auf Kommission an „I“. Die Übergabe des Kokains erfolgte gegen 00 Uhr am Markt in Wohnortnähe des Angeklagten. Das Kokain hatte einen Wirkstoffanteil von mindestens 40% (Kokainhydrochlorid). 9. (Ziffer 7 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte vom dem gesondert verfolgten N ein Kilogramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Die Übergabe erfolgte durch einen unbekannten Kurierfahrer am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr am Markt an der C-Straße 7 in D. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 30 % (Kokainhydrochlorid). 10. (Ziffer 6 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte von einer unbekannten Person, die bei EncroChat unter dem Pseudonym „P“ agierte, 500 Gramm Marihuana. Eine Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr hinter einem Hotel in D. 495 Gramm des erworbenen Marihuanas waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %. 11. Ziffer 16 der Anklageschrift vom 04.06.2022) Am 00.00.0000 erhielt der Angeklagte von einem unbekannten Betäubungsmittellieferanten 500 Gramm Marihuana, welches er gewinnbringend verkaufte und gegen 00:00 Uhr hinter einem Hotel D an eine unbekannte Person, die bei EncroChat unter dem Pseudonym „Q“ agierte, übergab. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 %. 3. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zu den Tatzeitpunkten weder erheblich vermindert oder aufgeboben. 4. Nachtatgeschehen Zur Tataufdeckung kam es ab Januar 0000, nachdem das BKA Chats des Dienstleistungsanbieters EncroChat bekommen und nach Grobsichtung an die Polizei Bielefeld zur weiteren Auswertung übersandt hatte. Hintergrund war, dass sich aus den Chats Hinweise auf Bielefeld als Tatort ergeben hatten. In diesen Chats tauchte der Angeklagte unter seinem Pseudonym „H“ auf und konnte in der Folge identifiziert werden. Nach Erhebung der Anklage und noch vor Eröffnung des Verfahrens ließ sich der Angeklagte bei der Polizei zur Sache ein. Er berichtete dabei von dem in der Vorgeschichte geschilderten Vorfall um die Jahreswende 0000/0000 und benannte als seinen damals Abnehmer einen R, der aber in der Folge von der Polizei nicht identifiziert werden konnte. Ferner machte er Angaben zu „I“ alias G, welche geeignet waren, diesen zu identifizieren. Dabei war ihm nicht bewusst, dass die Polizei G bereits als „I“ sicher identifiziert hatte. Er gab insoweit an, er habe „I“ über drei oder vier Monate Mengen zwischen 100 und max. 300 g Kokain geliefert. Ferner habe er ihm auch Marihuana verkauft und Marihuana von ihm bezogen. Er habe sich etwa acht bis neun Mal mit G getroffen. III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an denen die Kammer keinen Zweifel hat, sowie der Verlesung des über ihn eingeholten Auszuges aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie ergänzend auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen S. Im Einzelnen: a) Der Angeklagte hat den Hintergrund der Tatbegehung, nämlich seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum, den Vorfall um die Jahreswende 0000/0000, sowie die einzelnen Taten entsprechend den getroffenen Feststellungen über eine Erklärung seines Verteidigers, welche er als richtig bestätigt hat, sowie durch ergänzende eigene Angaben, glaubhaft eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich insoweit zu Unrecht belasten sollte, haben sich nicht ergeben. Die Angaben werden zudem gestützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S, welcher bei der zuständigen Polizeibehörde unter anderem mit der Auswertung der EncroChat Chats befasst war. Dieser berichtete vom Verlauf des Verfahrens sowie auszugsweise aus den ausgewerteten Chatinhalten, aus denen sich Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten mit diversen Lieferanten und Abnehmer ergaben. b) Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der durchgehend nicht sichergestellten Betäubungsmittel beruhen vornehmlich auf den Angaben des Angeklagten. Dieser berichtete hinsichtlich der einzelnen Lieferanten der Betäubungsmittel von unterschiedlichen Qualitäten. So sei insbesondere das von N gelieferte Marihuana von derart schlechter Qualität gewesen, dass er nur die Hälfte habe verkaufen können. Auch hinsichtlich „I“ berichtete der Angeklagte von einer nicht so guten Qualität des Marihuanas. Dieses sei jedoch noch besser gewesen als das von N. Das von „M“ gelieferte Marihuana sei von guter Qualität gewesen. Hinsichtlich des Lieferanten „P“ hatte der Angeklagte keine Erinnerung mehr an die Qualität des von ihm gelieferten Marihuanas. Vor dem Hintergrund dieser Angaben ist die Kammer bei dem von N gelieferten Marihuana von einem deutlich unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 5 % (unterhalb der Schwelle zum „normalen“ Material) ausgegangen. Den Wirkstoffgehalt des Marihuanas, welches der Angeklagte am 00.00.0000 von einem unbekannten Lieferanten erhielt ( Ziffer II. 11. ), hat die Kammer zugunsten des Angeklagten ähnlich niedrig auf 8% geschätzt. Bei dem von „I“ erhaltenen Marihuana hat die Kammer aufgrund der Angaben des Angeklagten ebenfalls einen eher unterdurchschnittlichen Wirkstoffanteil von 10 % angenommen. Entsprechend hat die Kammer den Wirkstoff bei dem von „P“ gelieferten Marihuana geschätzt. Zwar hatte der Angeklagte insoweit keine konkrete Erinnerung. Aus Sicht der Kammer wäre jedoch, wenn die Qualität besonders schlecht oder besonders gut gewesen wäre, von einer konkreten Erinnerung auszugehen gewesen. Hinsichtlich des Lieferanten „M“ ist die Kammer aufgrund der Angaben des Angeklagten, dass das Marihuana von guter Qualität gewesen sei, von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 13 % ausgegangen. Eine Ausnahme bildet hier der Fall zu Ziffer II. 6. Insoweit berichtete der Zeuge S, dass es nachher Beschwerden über die Qualität gab, obwohl vom Verkäufer vorher eine gute Qualität versprochen worden war. Insoweit war von einem – entgegen der Anpreisung – eher unterdurchschnittlichen Wirkstoffanteil von 10 % auszugehen. Im Hinblick auf den Lieferanten „K“ berichtete der Angeklagte, dass er keine Probleme mit der Qualität durch negative Rückmeldungen seiner Kunden bekommen habe. Nach Angaben des Zeugen S beträgt der durchschnittliche Wirkstoffgehalt bei gutem Kokain mittlerweile 70 bis 75 %. Insoweit war unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlag von einer mindestens 50-prozentigen Wirkstoffkonzentration auszugehen. Hinsichtlich des verkauften Kokains an „I“ sowie der Ziffer II. 1. und 8. ist die Kammer, da keine weiteren Erkenntnisse zur Qualität vorlagen, von einer eher unterdurchschnittlichen Qualität von 40 % ausgegangen. Bezüglich der Lieferung von N ist die Kammer von einer noch schlechteren Qualität ausgegangen und hat einen Wirkstoffgehalt von 30 % zugrunde gelegt, da auch dessen Marihuana eher von unterdurchschnittlich schlechter Qualität war. c) Hinsichtlich der Ziffer II. 3., 7. und 10. hat die Kammer jeweils fünf Gramm als Eigenbedarf von der zum Handel bestimmten Menge abgezogen. Hinsichtlich dieser Taten hatte der Angeklagte nicht eingeräumt, die gesamte erworbene Menge wieder verkauft zu haben. Daher war sein eigener Konsum von vier bis fünf Gramm pro Woche hiervon abzuziehen. Soweit insoweit eine weitere Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Betracht kam, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154a StPO beschränkt worden. d) Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte in allen Fällen zumindest billigend in Kauf nahm, dass die nicht geringe Menge überschritten war, ergibt sich schon aus seiner Einlassung mit der er auch die deutliche Steigerung der Verkaufsmengen bestätigt hat. Ferner ergibt sich der entsprechende zumindest bedingte Vorsatz aus den jeweiligen, ihm bekannten Mengen. e) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf Ausführungen des Sachverständigen T. Dieser zusammenfassend folgendes ausgeführt: Beim Angeklagten sei keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Insoweit käme lediglich eine Abhängigkeitserkrankung in Betracht. Diese liege beim Angeklagten jedoch nicht vor. Insoweit fehle es schon am Vorliegen der entsprechenden Kriterien. Es sei weder eine Toleranzentwicklung noch das Vorliegen von körperlichen Entzugssymptom feststellbar. Auch sei nicht erkennbar, dass der Angeklagte andere Interessen für den Substanzkonsum vernachlässigt oder diesen trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen fortgesetzt habe. Im Übrigen sei bei einer Abhängigkeitserkrankung eine schwere andere seelische Störung nur bei einer Deprivation der Persönlichkeit anzunehmen. Diese sei beim Angeklagten nicht erkennbar und bei dem von ihm vorgetragenen Cannabiskonsum auch nicht zu erwarten. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat insoweit schlüssig begründet, dass kein Abhängigkeitssyndrom beim Angeklagten festgestellt werden kann. Im Übrigen würde auch das Vorliegen eines solchen Syndroms aus Sicht der Kammer keine Einschränkung im Rahmen der Schuldfähigkeit begründen. Auch die Kammer konnte keine Hinweise für eine Depravation der Persönlichkeit erkennen. Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation des Angeklagten bei den Betäubungsmittelgeschäften, welche die Schuldfähigkeit beeinträchtigen könnte, haben sich ebenfalls nicht ergeben. f) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S sowie den Angaben des Angeklagten. Der Zeuge S hat den Ermittlungsgang nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Insbesondere berichtete der Zeuge auch für den Angeklagten günstige Tatsachen. Beispielsweise erläuterte er zu der Identifizierung des „I“ alias G, dass der Angeklagte bei seiner Aussage bei der Polizei nicht wusste, dass G bereits identifiziert war, seine Angaben zur Identifizierung jedoch ausgereicht hätten. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, der insbesondere seine Angaben zur Frequenz des Kokainverkaufes an G und seine übrigen Kontakte zu ihm auf Vorhalt aus dem Protokoll über seine Vernehmung als richtig bestätigt hat. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die Taten zu Ziffern II. 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10 ., und 11. jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 6. hat der Angeklagte sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht. V. Im Hinblick auf die Strafzumessung war für die Taten zu Ziffern II. 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., und 11. jeweils der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren vorsieht. Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer für jede einzelne Tat verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die so vorgenommene Gesamtbetrachtung führt vorliegend jedoch nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der – im Einzelnen noch auszuführenden – strafmildernden Faktoren: Bei der Frage der Annahme eines minder schweren Falles war zwar insoweit zu Gunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen. Die Kammer hat diesem Geständnis trotz der Beweislage ein hohes Gewicht beigemessen, da der Angeklagte damit die Verantwortung für die begangenen Taten übernommen hat. Ferner musste sich strafmildernd auswirken, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Diese stellte sich für ihn besonders aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (fortlaufender Harndrang und entsprechend Schlafprobleme) als besonders belastend dar. Zudem lagen die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als zwei Jahre zurück. Zwar hat der Angeklagte insoweit – ohne hierzu nähere Angaben zu machen – eingeräumt, den Handel auch nach den anklagegegenständlichen Taten fortgesetzt zu haben. Trotzdem war auch dieser Aspekt strafmildernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Taten zu Ziffern II. 3., 4., 5., 7., 10. und 11. war ferner zu bedenken, dass der Angeklagte lediglich mit der „leichten“ Droge Marihuana Handel trieb. Bezüglich der Ziffer II. 7. musste der geringe Wirkstoffgehalt der einzelnen Dosen strafmildernd berücksichtigt werden. Ferner hat der Angeklagte einen großen Teil dieser Menge aufgrund der schlechten Qualität nicht verkauft, sondern wieder zurückgegeben. Auch waren die Bemühungen des Angeklagten, zur weiteren Aufklärung von Straftaten in seiner polizeilichen Vernehmung beizutragen, strafmildernd zu berücksichtigen. Dies zeigt nicht nur eine gewisse Distanzierung von der Drogenszene, sondern könnte einer zukünftigen Verstrickung in Betäubungsmittel entgegenwirken. Ferner war die mit mehrfacher gleichartiger Tatbegehung sinkende Hemmschwelle zu bedenken. Auf der anderen Seite konnte jedoch aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit auch nicht mehr von einem nur punktuellen strafrechtlichen Fehlverhalten ausgegangen werden. Der Angeklagte war zur Tatzeit zudem – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft. Mit der Verwendung eines mit dem Ziel der Verschleierung der Kommunikation erworbenen EncroChat-Handys zeigt der Angeklagte bereits eine Professionalisierung seines Handels und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Ferner war bei den Taten zu Ziffern II. 1., 4., 5., 7., 8. und 9. im Hinblick auf die Mengen, die zum Weiterverkauf bestimmt waren, die nicht geringe Menge erheblich überschritten. Auch im Übrigen lag eine deutliche Überschreitung vor. Die Voraussetzung des § 31 BtMG waren vorliegend nicht erfüllt. Der Angeklagte hat zwar R als einen seiner Abnehmer hinsichtlich des Vorfalls Ende 0000/Anfang 0000 benannt. Ferner machte er Angaben zu „I“ alias G, welche geeignet waren, diesen zu identifizieren. R konnte jedoch in der Folge von der Polizei nicht identifiziert werden. G war von der Polizei bereits als „I“ identifiziert und mithin als Abnehmer bzw. Lieferant des Angeklagten bekannt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe „I“ über drei oder vier Monate Mengen zwischen 100 und maximal 300 Gramm Kokain geliefert, ihm auch Marihuana verkauft und Marihuana von ihm bezogen und sich etwa acht bis neun Mal mit ihm getroffen, reichen auch diese Angaben nicht zur Anwendung des § 31 BtMG aus. Hinsichtlich der Lieferungen von Kokain und des Ankaufs von Marihuana lassen sich die Schilderungen schon nicht von den angeklagten Taten abgrenzen. Auch ein Verkauf von 2,9 Kilogramm Marihuana vom Angeklagten an „I“ war ursprünglich Gegenstand der Anklage und daher den Ermittlungsbehörden bereits bekannt. Weitergehende Erkenntnisse, insbesondere über die schon bekannten Taten hinaus, ließen sich den Angaben des Angeklagten daher nicht entnehmen. Soweit der Angeklagte darüber hinaus von einem größeren Tatzeitraum des Betäubungsmittelhandels mit „I“ (drei oder vier Monate) und einigen Treffen berichtete, reichen auch diese Angaben zur Anwendung des § 31 BtMG nicht aus. Für die Anwendung des § 31 BtMG ist entscheidend, ob nach der Überzeugung des Tatrichters der Täter durch bereits erfolgte konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1784 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.02.2000 – 2 StR 532/99). Diese Voraussetzungen erfüllen die übrigen Angaben nicht. Insoweit lassen sich aus den allgemeinen Wendungen, insbesondere unter Berücksichtigung der bereits bekannten Taten, keine konkreten weiteren Taten ermitteln. Insoweit fehlte es insbesondere auch an einer Konkretisierung, was bei den acht bis neun Treffen geschehen ist und konkreten Angaben zur Frequenz der Ver- und Ankäufe über die angeklagten Taten hinaus. Unter Abwägung aller dieser Umstände überwiegen die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden daher bei den Taten zu Ziffern II. 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., und 11. nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb unangemessen erscheint. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen auch für die Tat zu Ziffer II. 6. Insbesondere die große Menge des bestellten Marihuanas und die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge sprach insoweit gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dies auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB. Nach diesem war der Strafrahmen jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Insoweit war von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten auszugehen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann die Strafmilderung- und Strafschärfungsgesichtspunkte berücksichtigt, die bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erörtert worden sind. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Sinne des § 46 StGB hat die Kammer insbesondere unter Abwägung der vorstehend und nachfolgend ausdrücklich genannten Gesichtspunkte sodann – insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Mengen bzw. Überschreitungen der nicht geringen Menge und des abweichenden Strafrahmens bei der Tat zu Ziffer II. 6. – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Für die Tat zu Ziffer II. 1. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, für die Tat zu Ziffer II. 2. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, für die Tat zu Ziffer II. 3. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, für die Taten zu Ziffern II. 4. und 8. eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, für die Tat zu Ziffer II. 5. eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und drei Monaten, für die Taten zu Ziffern II. 6. , 10 . und 11. eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten, für die Tat zu Ziffer II. 7. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, für die Tat zu Ziffer II. 9. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB war aus diesen Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten, deren zeitlichen und situativen Zusammenhanges hat die Kammer, auch unter Berücksichtigung einer sinkenden Hemmschwelle bei Begehung mehrerer gleichartiger Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, insbesondere jedoch auch die teilweise erheblichen Überschreitungen der nicht geringen Menge bei den jeweiligen Betäubungsmittelgeschäften im Hinblick auf die zum Handeltreiben bestimmten Mengen berücksichtigt. VI. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war neben der Strafe nicht anzuordnen. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, lagen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht vor. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass beim Angeklagten kein Hang festzustellen war, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. VII. Die Entscheidung über die Einziehung beruht auf folgenden Überlegungen: Der Angeklagte hat bezüglich der Ein- und Verkaufspreise von Kokain angegeben, er habe das Kokain in der Regel für 33.000 Euro bis 35.000 Euro pro Kilogramm eingekauft. Er habe dann versucht bei dem Verkauf von 100 Gramm einen Gewinn von 300 bis 500 Euro zu erreichen. Er habe zumeist versucht, das Kokain für einen Grammpreis von 37 Euro zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem Verkaufspreis von mindestens 35 Euro ausgegangen. Bei insgesamt 1.620 Gramm Kokain war daher ein Betrag von 56.700 Euro einzuziehen. Hinsichtlich des Marihuanas hat der Angeklagte angegeben, dass er dieses in der Regel für einen Kilogrammpreis von 4.500 bis 5.100 Euro erworben habe. Beim Verkauf habe er dann versucht, 300 Euro Gewinn pro Kilogramm zu erlangen. Insoweit hat die Kammer ihren Berechnungen – bis auf die Tat zu Ziffer II. 7. – einen Wert von 4,70 Euro pro Gramm Marihuana zugrunde gelegt. Daher ergibt sich bei 10.463 Gramm Marihuana ein Einziehungsbetrag von 49.176,10 Euro. Hinsichtlich der 18 Kilogramm hat die Kammer aufgrund der schlechten Qualität als Wert nur die bezahlten 60.000 Euro zugrunde gelegt. Insgesamt war daher ein Betrag von 165.876,10 Euro nach § 73c StGB einzuziehen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. IX. Das Urteil beruht auf einer Verständigung. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld