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Urteil

18 O 230/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0930.18O230.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 56.931,62 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 56.931,62 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag geltend. Zu Gunsten der Klägerin besteht bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung für das von der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Zeugen A., bewohnte Gebäude „B.straße x" in C., Vers.Schein-Nr.: xxx; dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen der Beklagten in der Version vom 01.01.2013 (VGB 2010) zugrunde (vgl. Anlagen K11-K13). Die Klägerin meldete am 27.10.2018 dem für sie zuständigen Versicherungsvertreter der Beklagten, dem Zeugen D., einen Wasserschaden im Badezimmer. Dabei war ein Holzbalken unter der Badewanne, der sich unten an der Wand zum benachbarten Kaminzimmer befand, durch Feuchteeinwirkung morsch bzw. faulig geworden. Hierüber verhält sich die von dem Zeugen D. angefertigte Schadenmeldung Sach, datierend vom 27.10.2018 (Anlage BLD 12). Dort ist auf der letzten Seite (Bl. 367 der Akte) unter „Schadenhergang“ vermerkt: „ (…) Entdeckt wurde der Schaden bei der Neugestaltung des Bades, als Estrich und die Badewanne entfernt wurden“ . Der Zeuge D. gab Arbeiten für die Ortung der Leckage frei. Der Zeuge D. erschien am 06.11.2018 bei der Klägerin und deren Ehemann und fertigte Lichtbilder an. Diesbezüglich wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2022 (Bl. 305 ff. der Akte) verwiesen. Zudem besichtigte die Regulierungsbeauftragte, Frau E., am 25.01.2019 die Schadensstelle. Auch am 18.04.2019 kam es zu einer Besichtigung durch Frau E. und einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, Herrn F.. Parallel und im Nachgang dazu trat die Beklagte in die Schadensregulierung ein und übersandte hierzu u. a. ein Schreiben vom 21.05.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anlage BLD 3). Dort stellte die Beklagte verschiedene Fragen dazu, wie sich der Schaden gezeigt hat, weiterhin bat sie um Übersendung des ursprünglichen Kostenvoranschlags zur Badsanierung, fragte weiter, wann diese ursprüngliche Bad Sanierung abgeschlossen sein sollte und in welchem Umfang Mehrarbeiten aufgrund des Leitungswasserschadens notwendig gewesen sind. Hierauf reagierte die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 19.06.2019 (Anlage K6) und führte dort auf Seite 4 unter II. aus, Sanierungsarbeiten seien zu dem Zeitpunkt, als der Schaden entdeckt worden sei, nicht im Gange gewesen. Die Klägerin habe Sanierungsarbeiten auch „nicht im Mindesten“ beabsichtigt. Auf den Schaden sei man am 27.10.2018 aufmerksam geworden durch einen fauligen Geruch. Lediglich die Wartungsklappe sei vorsichtig geöffnet worden, um die Ursache für den Modergeruch zu ergründen. Bis zur Besichtigung des Schadenortes durch den Zeugen D. am 06.11.2018 habe sie keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen. Nach Rücksprache mit der Beklagten und entsprechender Freigabe habe nach umfangreicher Ursachensuche mit verschiedenen Rückbauten sowohl im Bad als auch im benachbarten Kamin (Abbruch des Kamins, Ausbau aller im Badezimmer vorhandenen Sanitärinstallationen, Entfernung der Wand- und Bodenbeläge), die vorwiegend in Eigenleistung erfolgt sei, als Verursacher des Feuchteeintrags ein Kupferleitungsrohr ausgemacht werden können, welches sich im Kaminschacht befunden habe. Mit Schreiben vom 02.11.2020 (Anlage BLD 6) lehnte die Beklagte nach abschließender Prüfung eine Regulierung ab, da ein versicherter Leitungswasserschaden nicht vorliege. Die Klägerin macht als Entschädigungsleistung den Klagebetrag geltend, der sich aus den Kostenvoranschlägen gemäß Nr. I.4.a) bis b) der Klage ergeben, abzüglich einer Teilleistung von 3.000,00 EUR. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.931,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß DÜG seit dem 20. Mai 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 989,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß DÜG seit dem 20. Mai 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe das Bad zum Zeitpunkt der Schadensmeldung angefangen zu sanieren. Dies sei jedenfalls von ihr bzw. dem Zeugen A. gegenüber dem Zeugen D. so mitgeteilt worden. Im Zuge der Sanierungsarbeiten sei es möglicherweise zu einem Schaden an dem Kupferleitungsrohr gekommen. Feststellungen zur Schadensursache habe die Beklagte nicht treffen können, da die Klägerin ohne Rücksprache mit der Beklagten die Schadensstelle durch einen weitgehenden Rückbau verändert habe. Durch die Regulierungsbeauftragte am 25.01.2019 freigegeben worden seien lediglich die Freilegung des Balkens und der Ausbau und das Asservieren des Kupferrohrs. Unstreitig erfolgten Umbauarbeiten, wobei das Kupferrohr entfernt, aber nicht aufgehoben wurde. Die Beklagte macht daher geltend, die Klägerin habe gegen die Obliegenheit zur Nichtveränderung der Schadensstelle verstoßen. Im Übrigen sei sie wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei, da die Klägerin entgegen ihren ursprünglichen Angaben im Schreiben vom 19.06.2019 (Anl. K6) – unstreitig – auf entsprechende Nachfrage der Beklagten (vgl. Schreiben vom 21.05.2019, Anlage K5) mitteilte, eine Badsanierung sei nicht geplant gewesen oder in Auftrag gegeben worden und die Schadensstelle sei bis zur Besichtigung durch den Zeugen D. unverändert gewesen (ebenso schon im Schreiben vom 10.05.2019, Anlage BLD2). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen D. und A.. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung. 1. Sofern die Klägerin ihre Ansprüche auf § 14 Abs. 1 u. 2 VVG bzw. Teil A § 15 Nr. 1a) VGB 2011 stützt, kann sie hiermit nicht durchdringen. Voraussetzung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung ist, dass die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach feststeht (BGH NJW 1986, 1100; Langheid/Rixecker VVG § 14 Rn. 14; HK-VVG/Muschner VVG § 14 Rn. 31; Langheid/Wandt/Fausten VVG § 14 Rn. 83), was bei unstreitigen oder durch Grundurteil festgestellten Leistungsansprüchen der Fall sein kann (BeckOK VVG/Filthuth, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 14 Rn. 21-24). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte ihre Einstandspflicht vorprozessual bereits abgelehnt. 2. Ansprüche bestehen aber auch nicht nach § 1 VVG i. V. m. Teil A §§ 1 Nr. 1b), 2 Nr. 3, 14 Nr. 1 b) VGB 2011. Es kann dabei dahinstehen, ob ein versichertes Ereignis vorliegt. Die Beklagte ist jedenfalls nach Teil B § 35 Nr. 2 VGB 2011 leistungsfrei. Nach dieser Bestimmung tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls ein, wenn der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Unter den Begriff der Tatsache fallen auch bloße Indiztatsachen und Beweismittel. Getäuscht werden muss nicht unmittelbar der Versicherer. Falsche Angaben gegenüber einem Dritten reichen aus, wenn dieser auf die Entscheidungsfindung des Versicherers einwirken soll. Subjektiv verlangt Arglist, dass der Versicherungsnehmer weiß, dass er Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflusst und dies auch erreichen will. Es muss ein den Interessen des Versicherers zuwider laufender Zweck verfolgt werden. Dabei genügt es, wenn der Täuschende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von - auch (vermeintlich) berechtigten - Ansprüchen ausräumen will. Eine betrügerische, Bereicherungsabsicht zeigende Motivation ist nicht erforderlich (OLG Saarbrücken Urt. v. 13.1.2010 – 5 U 127/09, BeckRS 2012, 2633). Hiervon ist vorliegend auszugehen: a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer zweifelsohne fest, dass die Klägerin über den baulichen Zustand des Badezimmers zum Zeitpunkt der Schadenmeldung und zum Zeitpunkt der Besichtigung des Badezimmers durch den Zeugen D. (nachträglich) getäuscht hat. Gleiches gilt für die bestandenen Sanierungsabsichten. Mittlerweile unstreitig geworden ist, dass, entgegen den Angaben der Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom 19.06.2019, in dem Badezimmer bereits erhebliche bauliche Veränderungen stattgefunden haben. Es war also keinesfalls so, dass sich die Badräumlichkeiten in einem völlig unberührten Zustand befunden haben. Wie aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 305 ff. der Akte) ersichtlich, war nicht nur die Badewanne nebst Fliesen entfernt worden, sondern auch die Bodenfliesen. Weiterhin fanden auch Arbeiten im Wohnzimmer statt. Die Klägerseite, die diese Befunde auch im Rechtsstreit stets vehement abgestritten hat, musste dies im Verhandlungstermin einräumen. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der vorgetragene Schaden im Zuge einer ohnehin geplanten Badsanierung entdeckt wurde. Die Klägerin selbst, offenbar nicht sonderlich mit der Sache befasst, hat in der persönlichen Anhörung erklärt, einen fauligen Geruch sowie Silberfische wahrgenommen zu haben, weswegen das Bad habe saniert werden sollen. Dass das Auftreten von Silberfischen mit dem geltend gemachten Leitungswasserschaden im Zusammenhang stehen könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass das Badezimmer unabhängig von dem Leitungswasserschaden – zumindest teilweise – erneuert werden sollte. Dies würde dann auch zwanglos mit der völlig glaubhaften Aussage des Zeugen D. sowie dessen Vermerk, datierend vom 27.10.2018, zusammenpassen. Aus der v. g. Schadensanzeige geht hervor, dass der Schaden im Zuge einer Neugestaltung des Bades entdeckt wurde. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Irrtum oder um ein Missverständnis. Der Zeuge D. war zwar nicht mehr in der Lage, sich konkret an das Gespräch mit dem Zeugen A. zu erinnern. Er konnte aber ausschließen, dass der Vermerk erstellt wurde, ohne dass dies auf einer entsprechende Mitteilung seitens des Zeugen A. basiert. Sofern der Zeuge D. ausgesagt hat, der Zeuge A. habe ihm gegenüber am Tag der Besichtigung angegeben, er wolle das Bad neu machen, erfolgte dies nach der Erstellung der Schadensmeldung, weswegen auch insoweit ein Missverständnis ausgeschlossen ist. Soweit der Zeuge A. Gegenteiliges ausgesagt hat, folgt dem die Kammer nicht. b) Ausgehend von diesem Sachverhalt (Sanierungsabsichten und bereits im Gange befindlicher Bauarbeiten) ist die im Nachhinein aufgestellte Behauptung der Klägerin gegenüber der Beklagten im Rahmen der Schadensregulierung, man habe das Badezimmer in keiner Weise auch nur angerührt (mit Ausnahme einer Nachschau in der Revisionsklappe) und es hätten keine Sanierungsabsichten bestanden, unwahr. c) Es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens bereits Arbeiten durchgeführt worden sind, die ohnehin beabsichtigt waren, für die Einstandspflicht und Feststellung der Höhe des zu regulierenden Schadens von erheblicher Bedeutung sind. So erscheint es möglich, dass der Schaden nicht lediglich bei Durchführung von Sanierungsarbeiten entdeckt, sondern entstanden sein kann. Insofern käme für den Versicherer der Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in Betracht. Jedenfalls aber spielt die Frage eine Rolle für die Schadenshöhe. Denn Kosten für eine ohnehin geplante Neugestaltung des Badezimmers wären von der Beklagten nicht geschuldet. Sofern die Klägerin entgegen den ursprünglichen Angaben behauptet hat, eine solche war nicht beabsichtigt, weswegen die Kosten für sämtliche Arbeiten zu entschädigen seien, würde die Beklagte – im Vertrauen hierauf – aber eben auch für Kosten aufkommen, die nicht vom Leistungsumfang gedeckt sind. Zudem bestünde ein erhebliches Abgrenzungsproblem diesbezüglich. Diese Relevanz wird auch durch die Fragen der Beklagten im Schreiben vom 21.05.2019 deutlich, namentlich die Fragen zu Nr. 8, 10 und 11. Da nach der einschlägigen Versicherungsbedingungen auch eine versuchte Täuschung zum Leistungsausschluss führt, ist es unerheblich, das letztlich dem Versicherer kein Schaden eingetreten ist. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob die Ansprüche der Klägerin – ganz oder teilweise – berechtigt sind oder nicht. Ausschlaggebend ist, dass durch die Falschangaben Beweisschwierigkeiten für die Klägerin vermieden oder für die Beklagte geschaffen werden, was nach den vorstehenden Ausführungen der Fall ist. Weiterhin spielt es auch keine Rolle, dass der Beklagten aufgrund der Lichtbilder des Zeugen D. und dessen Schadenmeldung die ursprünglich getätigten Angaben der Klägerin bekannt waren. Zwar kann Gegenteiliges angenommen werden, wenn der Versicherer erwiesenermaßen sichere Kenntnis darüber hat, dass die Angaben des Versicherungsnehmers unrichtig sind (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1122; a. A. bei Arglist Schürger, Informationsobliegenheiten bzw. -pflichten von VN und VR bei jeweils bereits bestehender Kenntnis der anderen Partei, r+s 2021, 196). Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine erwiesenermaßen sichere Kenntnis hatte die Beklagte nicht. Dergleichen kann nur angenommen werden, wenn ohne jeden Zweifel feststeht (und belegbar ist), dass die Angaben des Versicherungsnehmers unzutreffend sind. Davon kann hier aber keine Rede sein. Wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt, ist es nämlich ein Leichtes für die Klägerin, die Angaben des Zeugen D. in der Schadensmeldung zu bestreiten, etwa, wie geschehen, als Missverständnis oder Irrtum hin zu stellen. Dies gilt auch für die von ihm angefertigten Lichtbilder. Auch hier kann das Aufnahmedatum, wie geschehen, bestritten werden, namentlich vor dem Hintergrund, als der Zeuge D. nochmals wenige Wochen später vor Ort war und auch hier Fotos gemacht haben mag. Es muss dann mühselig aufgeklärt werden, was nun zutrifft. Genau davor soll aber der Versicherer bewahrt werden, indem dem Versicherungsnehmer wahrheitsgemäße Angaben abverlangt werden. Denn der Versicherer muss sich, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, darauf verlassen können, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht (OLG Hamm Urt. v. 27.7.2011 – I-20 U 146/10, BeckRS 2011, 21995). d) Eine rechtzeitige und freiwillige Korrektur der Falschangaben liegt nicht vor. Die Klägerin ist bis zum Verhandlungstermin bei ihrer Version geblieben. Spätestens mit Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.07.2022 und den dabei befindlichen Lichtbildern wäre es angezeigt gewesen, den bisherigen Vortrag richtigzustellen. Dies hätte auch der Kammer einiges an Arbeit erspart. Stattdessen erfolgt in dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.08.2022 eine Abhandlung über die Geheimnisse der Metadaten im Zusammenhang mit digitalen Lichtbildern und der Möglichkeit, diese (bewusst oder unbewusst) zu manipulieren. Die Täuschung erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, als die Schadensregulierung noch nicht abgeschlossen war. e) Die Kammer geht auch von Arglist aus. Der Versicherer hat den Nachweis einer arglistigen Täuschung zu erbringen. Da es um den Nachweis einer inneren Tatsache geht, ist dieser Nachweis in der Regel nur durch Indizien zu führen. Auch hier bedarf es einer Gesamtabwägung. Allein der Nachweis einer objektiven Falschangabe genügt für den Arglistvorwurf zwar nicht; liegen aber objektiv falsche Angaben des Versicherungsnehmers vor, so hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu substantiieren, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH Beschl. v. 7.11.2007 – IV ZR 103/06, BeckRS 2007, 19964). Dies zugrunde gelegt steht für die Kammer fest, dass die Falschangaben der Klägerin unzutreffend waren. Gründe hierfür sind selbst hinsichtlich der Lichtbilder des Zeugen D., an denen letztlich nicht mehr vorbeizukommen war, überhaupt nicht dargetan. f) Eine Abweichung von dem in § 35 Nr. 2 VGB 2011 niedergelegten Grundsatz, dass der Versuch einer arglistigen Täuschung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB veranlasst. Es ist im Rahmen einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen, ob nach Maßgabe dieser Vorschrift in dem Berufen auf vollständige Leistungsfreiheit eine unzulässige Rechtsausübung liegt, wobei deren Annahme besondere Umstände voraussetzt. Es kommt insbesondere auf das Maß des Verschuldens an sowie auf die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen (OLG Hamm Urt. v. 29.11.2017 – 20 U 18/17, BeckRS 2017, 149098 Rn. 53 ff.). Die anzustellende Gesamtschau führt vorliegend dazu, dass eine unbillige Härte nicht vorliegt. Zwar hat die Leistungsfreiheit insbesondere bei der Wohngebäudeversicherung für den Versicherungsnehmer regelmäßig besonders drastische wirtschaftliche Konsequenzen. Jedoch betreffen die Falschangaben der Klägerin sowohl Grund als auch Höhe gleichermaßen. Damit sind aber keinesfalls nur Nebensächlichkeiten betroffen, sondern Umstände von erheblichem Gewicht, die auch im Hinblick auf den Teil der betroffenen Versicherungsleistungen nicht unbedeutend sind. Eine Existenzbedrohung ist nicht ersichtlich. Hierzu ist auch nicht vorgetragen. Im Übrigen liegen auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vor, die die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.