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Urteil

21 KLs 11/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0919.21KLS11.22.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe.

Er wird deswegen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird ein Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten vor der Maßregel bestimmt.

Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 687.550,00 € angeordnet. Ein weiterer Betrag in Höhe von 406.200,00 € unterliegt der erweiterten Einziehung von Taterträgen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 22a Abs. 1 Nr. 6a), Nr. 29b) Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, §§ 53, 64, 73, 73a, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird ein Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten vor der Maßregel bestimmt. Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 687.550,00 € angeordnet. Ein weiterer Betrag in Höhe von 406.200,00 € unterliegt der erweiterten Einziehung von Taterträgen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 22a Abs. 1 Nr. 6a), Nr. 29b) Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, §§ 53, 64, 73, 73a, 73c StGB. Gründe: I. Der Angeklagte ist am 00.00.0000 in B geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Seine miteinander verheirateten Eltern stammen aus D. Der Vater ist heute 00 Jahre, die Mutter 00 Jahre alt. Beide zogen noch vor der Geburt des Angeklagten nach AC. Der Vater war über 00 Jahre als E bei F tätig, ist inzwischen aber in Rente. Seine Mutter ist G und arbeitet zudem als H. Der Angeklagte hat 00 Schwestern. Sie sind ebenfalls in AC zur Welt gekommen. Eine Schwester arbeitet als I, die andere ist J in einer Firma. Mit seinen Geschwistern ist der Angeklagte im Haushalt seiner Eltern in B aufgewachsen. Zunächst besuchte er einen Kindergarten, anschließend wurde er im Alter von 0 Jahren in die örtliche Grundschule eingeschult und schloss diese regelgerecht ab. Er wechselte danach auf die Hauptschule. Die 0 Klasse musste er, da er oft gefehlt und den Unterricht gestört hatte, wiederholen. In dieser Zeit, spätestens im Alter von 00 Jahren, begann er Cannabis und Haschisch zu konsumieren. Einen Abschluss erreichte er nicht und verließ die Hauptschule nach der 0 Klasse. Nach dem Abbruch der Schule nahm der Angeklagte für die Dauer eines Jahres an einem Berufsvorbereitungsjahr an einer Berufsschule teil. Eine Berufsausbildung begann er zunächst nicht. Mit 00 Jahren wurde er durch eine aus dem Bundeszentralregister mittlerweile getilgte Entscheidung wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die Aussetzung zur Bewährung wurde jedoch widerrufen und der Angeklagte verbüßte einen Teil der Strafe in der Justizvollzugsanstalt K. Die Vollstreckung von deren Rest wurde nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt, nachdem der Angeklagte im Jahr 0000 sein zwanzigstes Lebensjahr vollendet hatte. Während der anschließenden Bewährungszeit wohnte er wieder bei seinen Eltern und machte eine dreijährige Ausbildung zum L über das M. Die Ausbildung schloss er erfolgreich ab, obwohl er weiterhin Marihuana und auch Kokain konsumierte und auch einige Male während der Arbeit einschlief. Während der nächsten 00 Jahre arbeitete er bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen, ohne jedoch eine Festanstellung zu erlangen. Trotz seines fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums fiel er nicht mehr durch die Begehung von Straftaten auf. Er erlangte sogar die ihm zwischenzeitlich entzogene Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zurück, nachdem die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N im Jahr 0000 ein seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahendes Gutachten erstattete. Im Alter von 00 oder 00 Jahren, in 0000 oder 0000, zog der Angeklagte bei seinen Eltern aus. Sein Verhältnis zu Ihnen war mittlerweile zerrüttet. Sie missbilligten nicht nur den Betäubungsmittelgebrauch ihres Sohnes, sondern auch, dass dieser sich mehr und mehr isolierte und schließlich nicht einmal mehr an Familienfeiern teilnahm. Dennoch finanzierten sie ihm eine Eigentumswohnung im A-Straße in B, in die er einzog. Nach seinem Auszug bei den Eltern ging er keiner regelmäßigen Arbeitstätigkeit mehr nach. Bei Gelegenheit arbeitete er auf Baustellen oder bei Schaustellern, um so seinen weiteren Drogenkonsum zu finanzieren. Er bezog jedenfalls ab etwa 0000 wiederholt Arbeitslosengeld. Im Übrigen kümmerte er sich nicht mehr um seine Angelegenheiten und öffnete beispielsweise seine Post nicht mehr. Den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie brach er ab. Er ist verlobt mit Frau O. Diese arbeitet als P in einem Q. Die Beziehung besteht seit ungefähr 0 Jahren, wobei sie und der Angeklagte sich zwischenzeitlich wiederholt trennten und wieder zusammen kamen („On-Off-Beziehung)“. Seine Verlobte hat einen Sohn. Der Angeklagte selbst hat keine Kinder. Er hat spätestens im Alter von 00 Jahren mit dem Konsum von Marihuana und Haschisch begonnen. Nach dem Abgang von der Hauptschule nahm er bei Gelegenheit zusätzlich auch LSD, Speed, Meskalin, Psylocybin und Ecstasy. Seinen regelmäßigen Konsum von Marihuana steigerte er bis zu seinem 00 Lebensjahr auf circa 0,8 bis 1,5 Gramm in der Woche. Das Geld für die Drogen nahm er unter anderem ohne deren Einverständnis von seinen Eltern. Nach seinem 00. Geburtstag begann der Angeklagte mit Haschisch, Marihuana und Ecstasy zu handeln, was zu seiner Verurteilung zu einer Jugendstrafe führte. Er konsumierte ungeachtet dessen weiterhin Drogen. Im Alter von 00 Jahren begann er unter Zurückstellung der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe gemäß § 35 BtMG eine Therapie in der Fachklinik R. Während seines Aufenthaltes dort wurde er nicht suchtmittelrückfällig und schloss die Therapie erfolgreich ab. Die weitere Vollstreckung der Reststrafe wurde nach Abschluss der Therapie zur Bewährung ausgesetzt. Nach seiner Entlassung nahm der Angeklagte seinen Konsum jedoch wieder auf und erweiterte ihn auf Kokain. Er konsumierte noch in der Bewährungszeit Marihuana und Kokain, gelegentlich auch Ecstasy. In den Drogenscreenings während der Bewährungsaufsicht fiel er dennoch nicht auf. Nach seinem Auszug aus dem Elternhaus im Alter von 00 oder 00 Jahren steigerte er seinen Suchtmittelmissbrauch noch einmal auf bis zu circa 1 bis 1,5 Gramm Kokain und circa 1,4 Gramm Marihuana täglich, ohne die Fähigkeit zur Begrenzung der von ihm konsumierten Mengen zu verlieren. Er wusste stets, wie viel er von welchem Betäubungsmittel vertrug und konsumierte nur die entsprechende Menge. Kokain rauchte er ausschließlich und nahm es nie intravenös. Er schlief auch bewusst getrennt von seinen Drogen, die er außerhalb seiner Wohnung aufbewahrte, um nicht in die Versuchung zu kommen, mehr als die angedachte Menge zu sich zu nehmen. 0000 kam der Angeklagte in S in Kontakt mit Drogenhändlern. Er wurde dort in einem Szenecafé angesprochen und ihm wurden Kontakte zu Dealern vermittelt, die auch größere Mengen an Betäubungsmitteln beschaffen konnten. Auch gelangte er an erste Kunden für den Verkauf von Betäubungsmitteln. Ihm wurden nach und nach – auch über bestehende Kunden – weitere Kontakte vermittelt. Anfangs handelte er zunächst nur mit Marihuana, später dann – als sich die Kontakte mehrten – auch mit Haschisch, Ecstasy und Kokain. Durch seine Handelstätigkeit konnte der Angeklagte seinen eigenen Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere seinen Konsum von Kokain, weiter finanziell absichern. Bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren konsumierte er weiterhin täglich Drogen, insbesondere Cannabis, Haschisch und Kokain in unveränderter Menge. Körperlich und geistig ist der Angeklagte gesund. In dieser Sache wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.01.2022 (Aktenzeichen: 9 Gs 198/22) am 14.01.2022 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt C. Nach seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt litt er an Entzugserscheinungen in Gestalt von Schwitzen, Frösteln und Herzrasen. Ferner war er leichter zu reizen und zu provozieren und zeigte sich – auch gegenüber Vollzugsbediensteten – aggressiv. Seine Verlobte besucht ihn regelmäßig. II. Der Angeklagte verfügte spätestens in der Zeit ab März 0000 über ein Mobiltelefon, mit dem er den Kryptomessengerdienst „Encrochat“ nutzen konnte. Er agierte in diesem Messenger-Dienst unter dem Pseudonym „T“ und betrieb hierüber seinen Handel mit Marihuana, Haschisch, Kokain und Amphetamin. Er sprach dabei über den Messengerdienst „Encrochat“ mit verschiedenen anderen Encrochat-Nutzern die Drogengeschäfte ab. Er kaufte einerseits Drogen an und verkaufte diese seinen Plan entsprechend andererseits weiter. Hierdurch beabsichtigte er einen Gewinn zu erzielen und darüber hinaus zumindest auch seinen eigenen Konsum von Marihuana, Haschisch und Kokain zu finanzieren. Auch wollte er diesen finanziell für die weitere Zukunft absichern. Der Angeklagte hatte hierfür – wie er wusste – nicht die erforderliche Erlaubnis. Er wusste auch, dass er mit Betäubungsmitteln Handel trieb, die, sofern nicht in den Fällen II. 1. i), l), o) und q). ausdrücklich anders ausgeführt, mindestens die folgenden Wirkstoffgehalte aufwiesen: - Kokain: Gehalt des Wirkstoffs Cocain-Hydrochlorid (Cocain-HCl) von 80% - Haschisch: Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 15% - Marihuana: Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 10 % - Amphetamin:Gehalt des Wirkstoffs Amphetaminbase von 15% 1. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, die der Angeklagte über den Messengerdienst „Encrochat“ absprach: a) Am 00.00.0000 verhandelte der Angeklagte über den Messengerdienst Encrochat mit dem in U in den AB ansässigen Nutzer „V“ über den Ankauf von Kokain. Der Angeklagte fragte diesen, welche Ware bei ihm zur Verfügung stehe. Der Nutzer unter dem Pseudonym „V“ antwortete darauf, dass er über 15 Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ verfüge, welche nach einem in die einzelnen Blöcke zu je einem Kilogramm eingeprägten Symbol benannt war. Der Angeklagte signalisierte Bereitschaft zur Übernahme dieser 15 Kilogramm Kokain. Ferner sprachen beide den Verkauf von weiteren 500 Gramm Kokain ab und einigten sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 443.000,00 EUR für das gesamte Kokain. Der Angeklagte fuhr spät abends am 00.00.0000 zu einem Treffen mit „V“ nach U, um das Geschäft abzuwickeln. Dort traf er kurz vor Mitternacht ein. Der Verkauf wurde dann aber doch nicht vollzogen. Zwar brachte „V“ schließlich 15 Kilogramm Kokain zu dem zwischen dem Angeklagten und „V“ vereinbarten Treffpunkt, dabei handelte es sich jedoch nicht um Drogen der von dem Angeklagten erwarteten Qualität, weshalb er die Annahme der Ware und deren Bezahlung verweigerte. b) Aufgrund eines neuen Tatentschlusses wickelte der Angeklagte aus einer anderen Ankaufsmenge von Betäubungsmitteln heraus folgende Betäubungsmittelverkäufe ab: aa) Am 00.00.0000 verkaufte er über den Messengerdienst Encrochat ein Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ und 300 Gramm Kokain für insgesamt 40.100,00 EUR an einen Encrochat-Nutzer der unter dem Nutzernamen „W“ auftrat. Der Angeklagte übergab das verkaufte Kokain in Y an den Erwerber und erhielt den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt. bb) Ebenfalls am 00.00.0000 verkaufte er über den Messengerdienst Encrochat an den dortigen Nutzer mit dem Aliasnamen „X“ ein weiteres Kilogramm Kokain für 30.000,00 EUR. Der Angeklagte händigte das Betäubungsmittel in Y an der B-Straße an den Käufer aus und erhielt dafür im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt. cc) Am 00.00.0000 verkaufte er weitere 1,5 Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ und 500 Gramm Kokain zum Preis von insgesamt 61.500,00 EUR über den Messengerdienst Encrochat an einen Encrochat-Nutzer der ebenfalls den Nutzernamen „W“ gebrauchte. Der Angeklagte händigte das Betäubungsmittel wiederum in Y aus und erhielt dafür im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt. c) aa) Am 00.00.0000 verhandelte der Angeklagte mit dem niederländischen Encrochat-Nutzer „Z“ über den Messengerdienst über den Ankauf von 14 Kilogramm Kokain zum Preis von insgesamt 390.000,00 EUR. Beide wurden sich einig und „Z“ veranlasste die Lieferung des Kokains aus AB nach AC durch einen Boten. Das Treffen zwischen dem von „Z“ ausgewählten und beauftragten Kurier und dem Angeklagten zur Abwicklung des Geschäfts fand in der Nähe von AA bei B statt. Vor Ort einigten sich der Angeklagte und der Repräsentant des Verkäufers auf einen Verkauf von lediglich zehn Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“. Den Kauf von weiteren vier Kilogramm Kokain der Sorte „Hublot“ lehnte der Angeklagte ab, da er mit der Qualität nicht einverstanden war. Er bezahlte jedoch die zehn Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ und nahm sie mit. bb) Von den zehn Kilogramm Kokain, welche der Angeklagte am 00.00.0000 von „Z“ erworben hatte, verkaufte er noch am selben Tag aufgrund eines neuen Entschlusses vier Kilogramm zum Preis von insgesamt 118.000,00 EUR an den Encrochat-Nutzer mit dem Pseudonym „AE“ weiter. Der Angeklagte übergab das Betäubungsmittel in Bielefeld an den Käufer und erhielt den Kaufpreis. Anstelle des vereinbarten Kaufpreises von 118.000,00 EUR zahlte dieser jedoch lediglich 117.400,00 EUR an den Angeklagten. d) aa) Am 00.00.0000 verhandelten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte AD der unter dem Pseudonym „AF“ im Encrochat auftrat, über den Verkauf von zehn Kilogramm Kokain zum Preis von 28.500,00 EUR pro Kilogramm. Verkäufer der bereits in AC befindlichen Drogen sollte der AD sein, Käufer der Angeklagte. Beide wurden sich einig. Bei dem anschließenden Treffen in AG zur Übergabe des Betäubungsmittels wies der Angeklagte jedoch zwei Kilogramm des angebotenen Kokains wegen ihrer schlechten Qualität zurück. Beide einigten sich schließlich auf den Verkauf von acht Kilogramm zum Preis von je 28.500,00 EUR pro Kilogramm. Das Betäubungsmittel wurde an den Angeklagten übergeben und dieser bezahlte den vereinbarten Kaufpreis. bb) Aus der am 00.00.0000 von dem AD bezogenen Menge von acht Kilogramm Kokain verkaufte der Angeklagte am 00.00.0000 ein Kilogramm Kokain zusammen mit weiteren 20 Gramm Kokain-Base für insgesamt 31.000,00 EUR an den Encrochat-Nutzer mit dem Pseudonym „AH“. Der Angeklagte übergab das Betäubungsmittel in AJ und erhielt dafür den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 31.000,00 EUR. cc) Ferner verkaufte er aus der am 00.00.0000 bezogenen Menge am 00.00.0000 ein weiteres Kilogramm Kokain für 30.000,00 EUR an den Encrochat-Nutzer mit dem Pseudonym „X“, welches von dem gesondert Verfolgten AI genutzt wurde. Der Angeklagte übergab das Betäubungsmittel in Y und erhielt dafür den vereinbarten Kaufpreis von 30.000,00 EUR. e) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte in AJ von einer unbekannten Person, die bei Encrochat unter dem Pseudonym „AH“ agierte, 250 Gramm Kokain, welches nach der getroffenen Vereinbarung aus AK stammen sollte, zum Preis von 7.000,00 EUR. Er erhielt das Betäubungsmittel in der vereinbarten Menge und bezahlte den vereinbarten Kaufpreis. f) Am 00.00.0000 verkaufte der Angeklagte aus einer neuen Einkaufsmenge zwei Kilogramm Kokain zum Preis von 58.000,00 EUR an den Nutzer des Encrochat-Pseudonyms „W“, welches zu diesem Zeitpunkt von dem gesondert Verfolgten AL genutzt wurde. Zu dem vereinbarten Treffen zur Übergabe des Betäubungsmittels in Y erschien jedoch eine dem Angeklagten unbekannte Person. Dieser übergab der Angeklagte die zwei Kilogramm Kokain und erhielt dafür den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 58.000,00 EUR. g) Aus einer weiteren, gesondert bezogenen, Menge von Betäubungsmitteln verkaufte der Angeklagte am 00.00.0000 1,25 Kilogramm Kokain für 38.250,00 EUR an den gesondert Verfolgten AL, welcher bei Encrochat unter dem Pseudonym „W“ handelte. Am 00.00.0000 einigten sich beide abermals über den Verkauf von einem Kilogramm Kokain aus derselben Bezugsmenge zum Preis von 29.000,00 EUR. Der Angeklagte lieferte das Betäubungsmittel in beiden Fällen in Y aus, wobei sich nicht feststellen ließ, ob er es dem gesondert Verfolgten AL persönlich aushändigte oder einer von ihm geschickten Kontaktperson. Der Angeklagte erhielt jedenfalls in beiden Fällen den jeweils vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 67.250,00 EUR ausbezahlt. h) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte von dem niederländischen Encrochat-Nutzer „Z“ zwei Kilogramm Kokain zum Preis von insgesamt 53.600,00 EUR. Er erhielt das Betäubungsmittel wiederum zugesandt. Es wurde durch einen von „Z “ bestimmten Kurier in das Bundesgebiet gebracht und dem Angeklagten an einem zuvor bestimmten Treffpunkt ausgehändigt. Auf die Tätigkeit des Kuriers hatte dieser keinen Einfluss. i) Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte drei Kilogramm cannabidiol-haltiges (CBD) Marihuana von dem Encrochatnutzer „AM“ aus den AB zum Preis von insgesamt 7.500,00 EUR. Auch dieses wurde ihm durch einen von dem „AM“ beauftragten Boten nach AC geliefert. Der Angeklagte beschaffte sich das cannabidiol-haltige Pflanzenmaterial, um es an eine dritte Person weiterzuverkaufen, die ihm gegenüber Interesse am Erwerb von cannabidiol-haltigem Marihuana bekundet hatte. Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) in diesem CBD-Marihuana war äußerst gering und überschritt 2% jedenfalls nicht. Er hielt es dennoch zumindest für möglich und nahm es dabei in Kauf, dass sein Käufer das Material zu berauschenden Zwecken einsetzen oder als Rauschmittel an weitere Personen weiterveräußern werde. Mit dem Einsatz und der Weitergabe zu berauschenden Zwecken durch den Käufer fand sich der Angeklagte auch ab. Er handelte ferner in der Absicht, sich durch wiederholte Verkäufe auch von cannabidiol-haltigen Marihuana eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. j) Am 00.00.0000 verhandelte der Angeklagte mit dem Encrochat-Nutzer „AM“ über den Verkauf von 24 Kilogramm Haschisch zum Preis von insgesamt 70.000,00 EUR, welche er von „AM“ beziehen wollte. Tatsächlich ausgeliefert wurden jedoch nur 20 Kilogramm Haschisch. Auch in diesem Fall erfolgte die Lieferung nach AC durch einen allein von „AM“ bestimmten und beauftragten Kurier. Die Übergabe erfolgte nahe einer Autobahnabfahrt in AA. Die 20 Kilogramm Haschisch verkaufte der Angeklagte an verschiedene Kunden zum Preis von nicht unter 1.600,00 EUR pro Kilogramm weiter. Er übergab jeweils das Haschisch und bezog von dem jeweiligen Kunden den Kaufpreis. Er erzielte so einen Erlös von nicht unter 32.000,00 EUR. k) Am 00.00.0000 einigte sich der Angeklagte über Encrochat mit dem dortigen Nutzer des Pseudonyms „W“, welches weiter dem gesondert Verfolgen AL zugehörig war, über den Verkauf von einem Kilogramm bolivianischen Kokains zum Preis von 30.000,00 EUR. Bei dem anschließenden Treffen zur Abwicklung des Geschäfts in Y übergab er einer ihm unbekannten Person, die zu dem verabredeten Treffen erschienen war, das Rauschgift und erhielt von ihr den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 EUR bezahlt. l) Am 00.00.0000 verkaufte der Angeklagte an den gesondert Verfolgten AN, der bei Encrochat unter dem Pseudonym „AO“ handelte, vier Kilogramm Marihuana und vier Kilogramm cannabidiol-haltiges Marihuana zum Preis von insgesamt 40.000,00 EUR. Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) in dem CBD-Marihuana war äußerst gering und überschritt 2% jedenfalls nicht. Die übrigen vier Kilogramm Marihuana wiesen den üblichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC auf. Der Angeklagte übergab das Marihuana in B und erhielt dafür den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt. Hinsichtlich des cannabidiol-haltigem Marihuanas hielt er es zumindest für möglich und nahm es dabei in Kauf, dass sein Käufer das Material zu berauschenden Zwecken einsetzen oder weitergeben werde. m) Am 00.00.0000 verkaufte er an den gesondert Verfolgten AN, der bei Encrochat weiter unter dem Pseudonym „AO“ handelte, 300 Gramm Crystal Meth für insgesamt 3.300,00 EUR. Er übergab das Rauschmittel anschließend in B und erhielt dafür den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt. n) Der Angeklagte verkaufte am 00.00.0000 über den Messengerdienst Encrochat an den dortigen User „AP“ 5,9 Kilogramm Haschisch zum Preis von 24.000,00 EUR. Der Angeklagte übergab das Rauschmittel in AJ und erhielt dafür den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt. o) Am 00.00.0000 verkaufte er an den gesondert Verfolgten Sokol mit dem Encrochat-Pseudonym „AO“ 10 Kilogramm Marihuana, wobei es sich bei 5 Kilogramm um cannabidiol-haltiges Marihuana handelte, zum Preis von insgesamt 48.000,00 EUR. Der Angeklagte übergab das Marihuana in B und erhielt dafür den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt. Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) in dem CBD-Marihuana war äußerst gering und überschritt 2% jedenfalls nicht. Die übrigen fünf Kilogramm Marihuana wiesen den üblichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC auf. Hinsichtlich des cannabidiol-haltigem Marihuanas hielt der Angeklagte es wiederum zumindest für möglich und nahm es dabei in Kauf, dass sein Käufer das Material zu berauschenden Zwecken einsetzen werde. p) Am 00.00.0000 verkaufte er über Encrochat an den User „AQ“ drei Kilogramm Marihuana und drei Kilogramm Haschisch zum Preis von insgesamt 27.000,00 EUR. Das Pseudonym „AQ“ wurde gewöhnlich durch den gesondert Verfolgten AR genutzt. Zu dem vereinbarten Treffen zur Übergabe der Betäubungsmittel in B erschien jedoch eine andere Person und nicht der gesondert Verfolgte AR. Der Angeklagte übergab dieser Person das versprochene Betäubungsmittel und bekam dafür den Kaufpreis in Höhe von 27.000,00 EUR ausbezahlt. q) Am 00.00.0000 verkaufte der Angeklagte über Encrochat an den gesondert Verfolgten AN, der bei Encrochat unter dem Pseudonym „AO“ handelte, acht Kilogramm Marihuana, wobei sieben Kilogramm davon cannabidiol-haltiges Marihuana waren, und ein Kilogramm cannbidiol-haltiges Haschisch zum Preis von insgesamt 43.200,00 EUR. Der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) in dem CBD-Marihuana und dem CBD-Haschisch war äußerst gering und überschritt 2% jedenfalls nicht. Das übrige eine Kilogramm Marihuana wies den üblichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC auf. Der Angeklagte übergab das Marihuana und das Haschisch in B und bezog den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 43.200,00 EUR. Hinsichtlich des cannabidiol-haltigen Marihuanas hielt er es zumindest für möglich und nahm auch in Kauf, dass sein Käufer das Material zu berauschenden Zwecken einsetzen oder weitergeben werde. r) Am 00.00.0000 verkaufte er über Encrochat an den User unter dem Pseudonym „AS“ drei Kilogramm Amphetamin für 4.800,00 EUR. Der Angeklagte übergab das Rauschgift in B und bezog den vereinbarten Kaufpreis. s) (Fall 32. der Anklage) Am 00.00.0000 verfügte der Angeklagte in der Wohnung der gesondert Verfolgten AT in der C- Straße 00 in B in einem speziell gesicherten Raum („Bunkerraum“) über diverse Betäubungsmittel, die er nach dem 00.00.0000 erworben hatte. Dieser Raum war von der übrigen Wohnung durch eine Tür mit einem Sicherheitsschloss getrennt, zu welchem nur er allein den Schlüssel besaß. Darüber hinaus besaß er jedoch auch einen Schlüssel für die Haus- und Wohnungstür, so dass er jederzeit in der Lage war, den Bunkerraum auch ohne Mitwirkung der Frau AT aufzusuchen. Im Einzelnen verfügte er dort – aufgeteilt in zahlreiche gesondert abgepackte Einzelmengen – über folgende Betäubungsmittel: Nettomenge Betäubungsmittel Wirkstoffgehalt Wirkstoffmenge 3.398,08 g Heroin 63,4% bis 66,0% 2.047 g Heroin-HCl 22,519 kg Kokain 83,4% bis 96,4% 20,8 kg Cocain-HCl 34,48 kg Marihuana 11,3% bis 16,4% 4,76 kg THC 37,348 kg Haschisch 17,8% bis 29,4% 9,732 kg THC 982,70 g Amphetamin 17,0% 167 g Amphetaminbase 3.094,11 g Ecstasy 35,3% bis 77,3% 1.887 g MDMA 2.583,23 g 2C-B (4-Brom-2,5- dimethoxyphenethylamin) 4,32% bis 8,68% 113,6 g 2C-B Die Betäubungsmittel lagerte der Angeklagte zum Zwecke eines späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs. Darüber hinaus befand sich in dem Bunkerraum Bargeld in Höhe von 406.200,00 EUR, welches aus vorangegangenen anderen Drogengeschäften stammte. Neben dem Betäubungsmittel lagerte der Angeklagte in dem rechteckigen, ca. 10 Quadratmeter großen, Raum noch diverse andere Gegenstände, wie Kleidung, Verpackungen von Chemikalien und verschiedene Gerätschaften, überwiegend verpackt in Kartons oder Tüten und Taschen. Diese Dinge waren teils unordentlich auf dem Boden gestapelt, lagen teilweise jedoch auch in Regalen. Der Raum war durch die Drogen und sonstigen Sachen so zugestellt, dass er einer einzelnen Person gerade noch so viel Platz zur Bewegung bot, dass sie sich zwischen den Stapeln und Regalen fortbewegen konnte, ohne auf Etwas zu treten oder an Etwas anzustoßen. In dem Zimmer lag auch ein als Taschenlampe getarnter Elektroschocker, dessen Ladezustand allerdings zu schwach war, um damit einen Elektroimpuls auszulösen. Ferner lagerte der Angeklagte in dem Zimmer ein Distanz-Elektroimpulsgerät (sog. „Air-Taser“) mit Ladekabel. Das Gerät war einsatzfähig dergestalt, dass es bei seiner Auslösung einen Elektroimpuls zwischen seinen beiden Elektroden erzeugte. Außerdem war es in der Lage, mit einem entsprechenden Aufsatz, von denen sich zwei nicht aufgesteckt mit dem Gerät in einer Reisverschlusstasche befanden, zwei Elektroden abzufeuern, die über ein Stromkabel mit dem Gerät verbunden waren und über die auf ein Ziel ein Stromstoß hätte entladen werden können. Der „Air-Taser“ lag mit seinem Zubehör in einer passenden mit einem Reißverschluss verschlossenen Tasche. Diese wiederum war in einem Karton oder anderem Behältnis gelagert. Der genaue Aufbewahrungsort der Tasche im Raum hat sich jedoch nicht mehr zweifelsfrei feststellen lassen. Angesichts der Unordnung im Raum hätte es jedoch mehr als einer Minute bedurft, an den „Air-Taser“ zu gelangen, ihn auszupacken und einzusetzen. In einem Koffer in dem Raum verwahrte der Angeklagte weiterhin eine Maschinenpistole mit insgesamt fünf Magazinen und dazugehöriger Munition, insgesamt 118 unveränderte mit Vollmantelgeschossen versehene Zentralfeuerpatronen des Kalibers 7,65 Browning. Eines der Magazine war mit zehn Schuss Munition bestückt. Die Munition hätte in die Maschinenpistole geladen und mit ihr abgefeuert werden können. Die Maschinenpistole war uneingeschränkt funktionstüchtig. Die Maschinenpistole lag ungeladen in Tüchern eingewickelt in dem Koffer. Die Magazine, einschließlich dessen, in das zehn Patronen eingeführt waren, und die übrige Munition waren in Plastiktüten mehrlagig eingewickelt und lagen neben der Maschinenpistole im Koffer. Der Koffer selbst war nicht abgeschlossen, jedoch geschlossen und steckte in einem Karton, auf den wiederum diverse andere Gegenstände gestapelt waren. Um an die Maschinenpistole zu gelangen, hätten zunächst diese Gegenstände, etwa Kleidungsstücke, Tüten und andere Kartons, beiseite geräumt werden müssen. Sodann hätten der Karton, der darin befindliche Koffer und die Plastiktüten mit den Magazinen Magazine und der Munition geöffnet werden müssen. Die Maschinenpistole hätte sodann noch mit den Magazinen bestückt werden müssen, um einsatzfähig zu sein. Der Angeklagte lagerte die Maschinenpistole, den Air-Taser und den Elektroschocker wissentlich in dem Zimmer, aber nicht zu dem Zweck, sie gegen Personen einzusetzen. Er hatte sie sich auch nicht zum Einsatz im Rahmen der Betäubungsmittelgeschäfte angeschafft oder vorrätig gehalten. 2. Unmittelbar nach seiner Festnahme am 00.00.0000 räumte der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten AU ein, dass die Drogen in der Wohnung der Frau AT sein Eigentum seien. Frau AT habe mit diesen nichts zu tun. 3. Bei dem Angeklagten besteht und bestand ungeachtet seines langjährigen Betäubungsmittelmissbrauchs auch während der zuvor unter II. 1. a) bis s) festgestellten Taten keine Suchtmittelabhängigkeit im Sinne der ICD-10. Auch litt und leidet er an keiner anderen Erkrankung von forensischer Relevanz. Eine zwanghafte oder sonstige Persönlichkeitsstörung wie sie seitens seiner Behandler in der Fachklinik R vorübergehend erwogen worden war, war bei ihm weder bezogen auf den Tatzeitraum noch auf den der Hauptverhandlung festzustellen. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der festgestellten Taten zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, war weder erheblich vermindert noch aufgehoben. Tatsächlich hatte er das Unrecht seiner Taten auch erkannt. Trotz dieser Einsicht hatte er sie nicht unterlassen, was ihm möglich gewesen wäre, und sich für ihre Begehung entschieden. Der Angeklagte beging die festgestellten Taten aber jedenfalls auch, um seinen eigenen Konsum von Drogen, namentlich Marihuana, Haschisch und Kokain, finanziell abzusichern. Diesen konnte er zwar auch bereits vor den unter II. 1. festgestellten Taten finanzieren, er verfügte vor seiner auf Betäubungsmittel bezogenen Handelstätigkeit aber lediglich über unzuverlässige Einnahmequellen aus unregelmäßigen Tätigkeiten, wie etwa Aushilfstätigkeiten bei Schaustellern. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen zunächst auf seinen glaubhaften Einlassungen und dem zur Verlesung gekommenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Zudem hat der Sachverständige AV der Kammer seine Erkenntnisse aus der Exploration des Angeklagten und der Auswertung der noch vorhandenen Unterlagen über dessen frühere Behandlung und Begutachtung berichtet. Diese waren mit dessen Einlassung zur Person vereinbar. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Er hat insbesondere eingeräumt, unter dem Pseudonym „T“ über den Krypto-Messengerdienst Encrochat Betäubungsmittelgeschäfte abgesprochen und durchgeführt zu haben. Die Feststellungen der Kammer zu den unter II. 1. festgestellten Taten beruhen im Einzelnen auf den folgenden Erwägungen : a) Fall II. 1. a) Der Angeklagte hat sich zu Fall II. 1. a) dahingehend eingelassen, dass er das ihm angebotene Betäubungsmittel nicht angenommen habe. Es habe sich nicht um das angekündigte Kokain der Sorte „Krone“ gehandelt, sondern um solches der Sorte „Bullenkopf“, welches statt einer in die Blöcke eingeprägten Krone durch die Prägung eines Bullenkopfes gekennzeichnet gewesen sei. Er habe das Kokain daher nicht mitgenommen. Das Geschäft sei nicht vollzogen worden. Dieser Einlassung ist die Kammer gefolgt. Auch aus der polizeilichen Übersetzung des in diesem Fall in niederländischer Sprache geführten Encrochat-Verlaufs des Angeklagten (als „T“) und dem Nutzer „V“ geht hervor, dass beide zunächst über den Verkauf von 15 Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ und den Verkauf von weiteren 500 Gramm Kokain AK Herkunft verhandelten und sich schließlich einigten. Der Angeklagte erklärt 15 „Krone“ (niederländisch „15 kroon“) nehmen zu wollen und fragt mehrfach nach „AK“ oder schlicht „p“. Es handelte sich auch um ernsthafte Verhandlungen, denn der Angeklagte traf sich schließlich, wie er eingeräumt hat, mit seinem Geschäftspartner. Auch die weitere Einlassung des Angeklagten, insbesondere dass es bei dem Treffen nicht zur Übergabe gekommen sei, weil er die Annahme des Kokains verweigert habe, war glaubhaft. Er hat sich zu diesem wie auch zu den weiteren Tatvorwürfen detailliert geäußert und dabei die im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe erläutert und kommentiert. Dabei hat er selbst diese immer wieder zum Beleg der Richtigkeit seiner Angaben herangezogen, ohne an irgendeiner Stelle in Zweifel zu ziehen, dass die Chats zutreffend wiedergegeben seien. Auch im Einzelfall schwer wiegende Delikte wie den Ankauf von Betäubungsmitteln im zweistelligen Kilogrammbereich räumte er dabei teils bereitwillig ein. Wann immer er die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe in Abrede stellte oder relativierte, fanden sich für seine Darstellung entweder konkrete Hinweise in Chat, oder dieser war mit der von dem Angeklagten berichteten Sachverhaltsvariante zumindest zwanglos vereinbar. Letzteres trifft für Fall II. 1. a) zu. Die Einlassung des Angeklagten, dass es nicht zu einer Übergabe gekommen ist, ist anhand des Encrochats nicht zu widerlegen gewesen. Er und „V“ fanden sich offenbar nicht sofort, denn letzterer schickte dem Angeklagten wiederholt Fotos seines wechselnden Aufenthaltsortes. Der kaum nachvollziehbare Gesprächsverlauf passt durchaus dazu, dass „V“ die Ware erst noch bei Dritten beschaffen musste. Kurz vor Ende des Chats, schon am 00.00.0000, um 00:00 Uhr, fragt der Angeklagte „V“ im Chat sinngemäß, ob jener nun alles habe. Laut dem Auswertevermerk der Polizei soll der Angeklagte am 00.00.0000 um 00:00 Uhr ferner geschrieben haben, es handele sich um andere Ware, was gut zu seiner Einlassung passt. Konkrete Anhaltspunkte dazu, zu welchem Ergebnis seine Fahrt nach U letztlich führte, gibt der Chat, auch in seinem Fortgang, dann nicht mehr her. b) Fall II. 1. b) aa) bis cc) Die unter II. 1. b) festgestellten drei Verkaufsfälle hat der Angeklagte ebenfalls glaubhaft gestanden. Das verkaufte Kokain stamme aus einer zuvor bezogenen Menge. Es habe sich dabei nicht um das Kokain aus dem Fall unter II. 1. a) gehandelt, da er dort gerade kein Rauschgift bezogen habe. Der Angeklagte hat weiter berichtet, dass er die jeweils bei ihm bestellten Mengen Kokain an die Käufer ausgeliefert und die entsprechenden Kaufpreise erhalten habe. Die Kammer ist von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten überzeugt. Er konnte sich noch detailliert zu den einzelnen Verkäufen einlassen. In dem Fall vom 03.04.2020 wisse er nicht, wer für den Encrochat-User „W“ bei der Übergabe erschienen sei. Bei dem Chatpartner sei „nichts einfach“ gewesen. Auch der User „X“ habe verschiedenste Personen (sieben bis acht „Jungs“) losgeschickt. Sein Geständnis deckt sich auch mit den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufen, welche jeweils in deutscher Sprache geführt wurden. Aus dem Chat mit „W“ ergibt sich, dass dieser am 00.00.0000 bei dem Angeklagten als „T“ nach „1 krone“ und „300 gr AK“ fragte. Hiermit waren – wie der Angeklagte einräumte – ein Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ und 300 Gramm Kokain aus AK gemeint. Am 00.00.0000 verhandelten sie über „1.5 und 500 P“, womit nach dem Geständnis des Angeklagten 1,5 Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ und weitere 500 Gramm AK Kokain gemeint waren. Aus dem Chat des Angeklagten als „T“ mit „X“ ergibt sich schließlich, dass letzterer nach einem „Blok“, gemeint ein Block, also einem Kilogramm Kokain bei dem Angeklagten nachgefragt habe, was letzterer bestätigte. Das Geständnis des Angeklagten hat sich anhand dieser Chats zur Überzeugung der Kammer bestätigen lassen. Es bestanden keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. c) Fall II. 1. c) aa) bis bb) Der Angeklagte hat zu Fall II. 1. c) aa) eingeräumt, von dem Encrochat-Nutzer „Z“ 10 Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ erworben zu haben. Weitere vier Kilogramm Kokain der Sorte „Hublot“, deren Erwerb die Staatsanwaltschaft ihm ebenfalls zur Last legte, habe er nicht genommen, da diese nicht von ausreichender Qualität gewesen seien. Diese Einlassung des Angeklagten deckt sich mit den vorhandenen und im Selbstleseverfahren eingeführten deutschsprachigen Chatverläufen mit dem Nutzer „Z“. Aus jenen ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte gewillt war, zehn Kilogramm Kokain der Sorte „Krone“ und vier Kilogramm der Sorte „Hublot“ zu beziehen. Sein Chatpartner „Z“ solle jedoch, wenn er das „Hublot“ erhalte, dessen Qualität prüfen, so der Angeklagte alias „T“. Diese Aufforderung deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten, dass er das Kokain dieser Sorte nachher, als er es im Anschluss seinerseits von „Z“ erwerben wollte, vor Ort nach eigener Prüfung abgelehnt habe, da es nicht von guter Qualität gewesen sei. Seine Einlassung hat sich erst recht nicht widerlegen lassen. Der weitere Chatverlauf zwischen den beiden Encrochatnutzern gibt keine Anhaltspunkte darüber her, wie das Treffen und die Abwicklung des zuvor geplanten Geschäfts abgelaufen sind. Auch die Einlassung des Angeklagten, dass er – wie auch in allen anderen Fällen, in denen er Drogen aus den AB bezogen habe – nicht selbst das Kokain über die Grenze nach AC gebracht habe, sondern es in AA, an einer Autobahnauffahrt in der Nähe von B, übergeben bekommen habe, hat sich nicht widerlegen lassen. Auch den anschließenden Weiterverkauf von vier Kilogramm des Kokains an den Encrochat-Nutzer „AE“ (Fall II. 1. c) bb)) hat der Angeklagte eingeräumt. Dabei beschrieb er recht detailreich die Abholung des Betäubungsmittels durch zwei „Typen“, welche angegeben hätten, von „AE“ geschickt worden zu sein. Auch in diesem Fall passte seine Einlassung zu dem deutschsprachigen Chat. d) Fall II. 1. d) aa) bis cc) Die unter II. 1. d. aa) bis cc) festgestellten Sachverhalte hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt. Er habe bei dem Ankauf von dem gesondert Verfolgten AD zwar über zehn Kilogramm verhandelt, dann aber lediglich acht Kilogramm Kokain übernommen, da zwei Kilogramm qualitativ nicht gut gewesen seien. Er habe sich mit dem gesondert Verfolgten AD in AG getroffen und das Kokain vor Ort erst noch überprüft. Der gesondert Verfolgte AD hat passend dazu als Zeuge bekundet, dass er unter seinem Encrochat-Pseudonym „AF“ mit dem Angeklagten über den Verkauf von Kokain verhandelt habe und dass er sich mit dem Angeklagten deswegen auch tatsächlich getroffen habe. Er meinte sich zu erinnern, dass er zehn Kilogramm Kokain an den Angeklagten verkauft habe. Er sei sich jedoch nicht mehr sicher, ob der Angeklagte das Kokain noch überprüft und einen Teil davon zurückgewiesen habe. Der gesondert Verfolgte AD hat sachlich und ruhig ausgesagt. Er hat von sich aus Erinnerungslücken eingeräumt. Seine Beschreibung des Treffpunkts stimmte mit derjenigen des Angeklagten in dessen Einlassung überein. Seine Aussage und die Einlassungen des Angeklagten deckten sich grundsätzlich und auch dahingehend, dass es – jedenfalls zunächst – um den Verkauf von zehn Kilogramm Kokain gegangen sei. Dies ergibt sich zudem auch aus den im Selbstleseverfahren eingeführten deutschsprachigen Encrochatverlauf zwischen beiden, aus dem sich ergibt, dass der gesondert Verfolge AD („AF“) sich an den Angeklagten („T“) gewandt hat und ihm Kokain im Umfang von 10, 20 oder 30 Kilogramm angeboten hat. Aus dem Chat ergibt sich ferner, dass der Angeklagte um die Qualität des Kokains besorgt war. Denn er forderte den gesondert Verfolgten dazu auf, dass dieser sich seinerseits die Kokainblöcke vor dem Erwerb angucken solle („Alle blokke anschauen“) bzw. dass sie sich zusammen die Blöcke noch anschauen werden („Sollen wir anschauen“). Der gesondert Verfolgte AD antwortete darauf auch, dass der Angeklagte sich die Blöcke vorher anschauen könne („Kannst anschauen“). Auch dies stützt letztlich die Einlassung des Angeklagten, dass er nicht die gesamten abgesprochenen zehn Kilogramm, sondern lediglich acht Kilogramm tatsächlich gekauft habe. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund nicht nur von der Richtigkeit des geständigen Teils der Einlassung überzeugt, sondern auch von deren bestreitendem Teil, wonach der Angeklagte zwei Kilogramm des ihm angebotenen Kokains nicht angenommen habe. Auch die Verkäufe aus der von AD erworbenen Menge heraus an „AH“ und AI alias „X“ hat der Angeklagte schlüssig gestanden, wobei „AH“ zusätzlich noch 20 Gramm Base erhalten habe. Auch insoweit waren seine Angaben problemlos vereinbar mit dem jeweils deutschsprachigen Chat mit diesen beiden. e) Fall II. 1. e) Auch den unter II. 1. e) dargestellten Vorwurf hat der Angeklagte vollumfänglich gestanden. Er habe die Menge von 250 Gramm Kokain bezogen, weil einer von seinen Kunden diese gerade gebraucht habe. Auch diese Angabe deckt sich mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverlauf mit dem Encrochat-Nutzer „AH“, so dass die Kammer von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt ist. f) Fall II. 1. f) Den Verkauf von zwei Kilogramm Kokain an den Encrochat-Nutzer „W“ (Fall II. 1. f)) und deren Übergabe an die von diesem zu dem Treffen geschickten Person hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft. Der Angeklagte hat bezogen auf diesen konkreten Fall klargestellt, dass er die Identität der zu dem Treffen geschickten Personen nicht kenne. Er habe diese nicht gekannt. Im Übrigen passten seine Angaben wiederum zum Inhalt des Chats. g) Fall II. 1. g) Die Feststellungen zu den beiden Verkaufsfällen vom 00.00. und 00.00.0000 (Fall II. 1. g)) beruhen ebenfalls auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Er hat korrespondierend mit dem Chatverlauf mit „W“ eingeräumt, erneut zweimal weiteres Kokain an „W“ verkauft bzw. an dessen Kontaktpersonen übergeben und den vereinbarten Kaufpreis bezogen zu haben. h) Fall II. 1. h) Den unter Fall II. 1. h) festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt. Das Geständnis wird auch bestätigt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Chat zwischen dem Angeklagten und dem User „Z“, der zu diesem Geschäft ganz überwiegend in deutscher Sprache kommunizierte. Dies stützt im Übrigen die im Rahmen von dessen Einlassung mehrfach wiederholte Angabe des Angeklagten, man habe im Encrochat nie zu 100 Prozent sicher gewusst, welche Person gerade hinter dem benutzten Benutzernamen stehe. Er könne daher die tatsächliche Identität der Nutzer im Regelfall weder bestätigen noch verneinen. Schon am 00.00.0000 einigten sich die beiden Chatpartner jedenfalls darüber, dass der Angeklagte von „Z“ abends die „2 Stück holen“ werde. Auch der vom Angeklagten eingestandene Preis von 26.800,00 EUR pro Kilogramm hat sich dem Chatverlauf entnehmen lassen. In den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 zwischen 00.00 Uhr und 00.00 Uhr bestätigen beide dann wechselseitig einen Treffpunkt . Die Kammer war dementsprechend von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten überzeugt. i) Fall II. 1. i) Der Angeklagte hat zum unter II. 1. i) dargestellten Fall den Erwerb von drei Kilogramm cannabidiol-haltigem Marihuana von dem Encrochat-Nutzer „AM“ zum Preis von 2.500,00 EUR pro Kilogramm eingeräumt. Es habe sich dabei jedoch um „CBD-Gras“ gehandelt. Dieses Marihuana habe, so der Angeklagte, einen „THC-Gehalt von 0,0“ gehabt. Er habe hierfür jedoch einen Kunden gehabt, dem er das so habe verkaufen können. Das Geschäft habe er daher mit „AM“ abgeschlossen und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt. Das Geständnis des Angeklagten war glaubhaft. Es war detailliert und er konnte in sich nachvollziehbar erklären, warum er das „CBD-Gras“ erworben habe. Während der Angeklagte in anderen Fällen den Erwerb auch größerer Mengen Kokains durchaus bereitwillig zugab und bei jener Droge auch nie für sich in Anspruch nahm, Drogen minderer Qualität erworben zu haben, vertrat er hinsichtlich dieses Ankaufs von Marihuana vehement, es habe sich um eine THC-freie Sorte gehandelt. Dies habe er seinem Abnehmer, der ausdrücklich CBD-Gras habe erwerben wollen, gegenüber auch offengelegt. In einem anderen Fall habe er auch einmal die Vermittlung eines Verkaufs von cannabidiol-haltigem Marihuana abgelehnt, da der Käufer nicht gewusst habe, dass es sich um „CBD-Gras“ gehandelt habe. Er habe dem Käufer darüber nicht täuschen und mit ihm deswegen in Ärger geraten wollen. Dass er seinen Abnehmer über den Wirkstoffgehalt des Marihuanas nicht getäuscht habe war für den Angeklagten von offenkundiger Wichtigkeit. Dass es sich bei dem gehandelten Marihuana um CBD-Gras handelte war nicht zu widerlegen. Der Inhalt des zwischen dem Angeklagten und „AM“ geführten Chats bietet keinen gesicherten Anhalt dafür, dass es sich bei dem Marihuana um eine THC-haltige Sorte handelte. Aus der polizeilichen Übersetzung des entsprechenden Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und „AM“, welche im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, lässt sich lediglich ein Gespräch über den Verkauf von 3 Kilogramm Marihuana, entnehmen. In dem im Original seitens des „AM“ in Niederländisch geführten Chats fragt „T“ einleitend „Wieviel hast du immer von den anderen bauten crtical“. Beide Chatpartner scheinen zu wissen, was damit gemeint ist, denn sie tauschen sich nachfolgend zu den Eigenschaften oder der Qualität des Marihuanas in keiner Weise aus. Dennoch war anzunehmen, dass der Angeklagte es zumindest für möglich hielt und es in Kauf nahm, dass sein Abnehmer das Marihuana für Rauschzwecke verwenden werde. Ein Erwerb und Weiterverkauf zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken war schon ob des Vertriebs der Ware über den Schwarzmarkt im „Encrochat“ offensichtlich nicht beabsichtigt. Es handelte sich bei dem Verkaufsgegenstand auch nicht etwa lediglich um cannabidiol-haltiges Öl, sondern um cannabidiolhaltige Marihuana-Pflanzenteile. Denn der Angeklagte hat selbst von „CBD-Gras“ gesprochen. Er hat es – ausweislich der Chatverläufe – auch als Marihuana gekauft. Für die Kammer steht in der Gesamtschau daher zu ihrer Überzeugung fest, dass der Angeklagte mit cannabidiol-haltigen Marihuana-Pflanzenteilen Handel getrieben hat. Es steht zur Überzeugung der Kammer schließlich fest, dass der Angeklagte sich auch mit diesem Verkauf eine dauerhafte und nicht nur unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte. Er organisierte das Geschäft, wie seine anderen Geschäfte auch, über Encrochat. Er hatte bereits wiederholt Rauschmittel verkauft und hierdurch, wie beabsichtigt, Einnahmen erzielt. Im Chat deutet sich an, dass für die von „AM“ erworbene Menge bereits zum Zeitpunkt der Verhandlungen zwischen „AM“ und dem Angeklagten auf Seiten des Angeklagten ein Abnehmer bereitstand. j) Fall II. 1. j) Der Angeklagte hat im Fall II. 1. j) eingeräumt, dass ihm 24 Kilogramm Haschisch von dem Encrochat-Nutzer „AM“ angeboten worden seien. Er habe dann jedoch nur 20 Kilogramm gekauft und in der Nähe von B erhalten. Er habe das Betäubungsmittel nicht selbst in das Bundesgebiet eingeführt. Diese Einlassung des Angeklagten war glaubhaft und hat sich, soweit er einen Einkauf von mehr als 20 Kilogramm Haschisch und eine Einfuhr des Rauschgiftes in das Bundesgebiet abgestritten hat, nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegen lassen. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Übersetzungen der Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und dem Encrochat-Nutzer „AM“ ergibt sich zwar, dass beide über den Verkauf von 24 Kilogramm verhandelten. Aus den anderen verfahrensgegenständlichen Chatverläufen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch, dass der Angeklagte auch in anderen Fällen die Betäubungsmittel bei Übergabe prüfte und dabei dann auch Teilmengen zurückwies. Seine Einlassung, dass er bei der Übergabe lediglich 20 Kilogramm genommen habe, hat sich daher hier nicht widerlegen lassen. Der weitere Chatverlauf gibt hier nämlich ebenfalls keine sicheren Anhaltspunkte über die Menge des tatsächlich verkauften und übergebenen Haschisch. Auch soweit Funkzellendaten des Angeklagten aus den AB, Venlo und S für den Tattag vorliegen, lassen diese nicht den sicheren Schluss zu, dass er sich dort mit dem Verkäufer „AM“ traf und das Haschisch bereits in den AB erhielt. Eine Einfuhr in das Bundesgebiet hat sich darüber nicht zur Überzeugung der Kammer belegen lassen. Die Funkzellendaten waren mit der Einlassung des Angeklagten, er sei nur zur Anbahnung des Geschäfts in die Niederlande gefahren, durchaus vereinbar. Bei grenzüberschreitenden Drogengeschäften der dem Angeklagten vorgeworfenen Größenordnung ist es auch nicht unüblich, dass die Verhandlungen und die Übergaben von Geld oder Ware an getrennten Orten stattfinden, wie es auch der Angeklagte berichtet hat. Die erhaltenen 20 Kilogramm Haschisch verkaufte der Angeklagte schließlich – wie er einräumte - nach und nach an verschiedene Kunden. Den genauen Kaufpreis hat die Kammer nicht feststellen können und ihn – zugunsten des Angeklagten – auf nicht unter 1.600,00 EUR pro Kilogramm geschätzt. Sie hat sich dabei an den niedrigsten Preisen orientiert, die in den von ihm geführten Chats genannt wurden. Er hat somit aus den 20 Kilogramm Haschisch einen Erlös in Höhe von 32.000,00 EUR gezogen. k) Fall II. 1. k) Die Tat vom 31.03.2020, Fall II. 1. k) also den Verkauf von einem Kilogramm Kokain zum Preis von 30.000,00 EUR, hat der Angeklagte ebenso glaubhaft gestanden. Er hat sich nachvollziehbar und detailliert auch zu dieser Tat eingelassen. So hat er hier auch angegeben, dass zu dem Treffen mit „W“ oft unterschiedliche Personen erschienen seien. Der Angeklagte äußerte sich nicht pauschal zu den Vorwürfen, sondern hatte sich – wie auch in diesem Fall – konkret und detailliert zu dem Tatgeschehen eingelassen. Sein Geständnis deckte sich auch hier mit dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverlauf zwischen ihm und dem Encrochat-User „W“. Aus dem Chat ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte ein Kilogramm Kokain aus Bolivien zum Verkauf angeboten hat und der Chatpartner dieses Angebot angenommen hat („Ich nehme 1 boli“; „Ja 1 boli morgen mittag“). l) Fall II. 1. l) Der Angeklagte hat den unter II. 1. l) festgestellten Sachverhalt ebenfalls so gestanden, wie von der Kammer festgestellt. Von den verkauften 8 Kilogramm Marihuana sei die Hälfte „CBD-Gras“ gewesen, so der Angeklagte. Es handelte sich dabei zur Überzeugung der Kammer um cannabidiol-haltige Marihuana-Pflanzenteile, die der Angeklagte an den gesondert Verfolgten AN („AO“) verkauft hatte. Dieser habe – so der Angeklagte – häufig zumindest anteilig „CBD-Gras“ haben wollen. Solches müsse bei dem Sokol auch sichergestellt worden sein. Wie auch im Fall II. 1. i) ist die Kammer der mit großem emotionalen Engagement vorgetragenen Einlassung des Angeklagten gefolgt, es habe sich zur Hälfte um „CBD-Gras“ gehandelt. Im Gespräch mit dem Angeklagten wurde immer wieder dessen erhebliches Bedürfnis deutlich, auch hinsichtlich der gegen ihn erworbenen Vorwürfe „korrekt“ behandelt zu werden. Dies zeigte sich auch in diesem Fall. Während er den Ankauf des Anteils „normalen“ Marihuanas fast beiläufig einräumte, trug er den Umstand, dass es sich bei der Hälfte des Mariuhanas um „CBD-Gras“ gehandelt habe, mit großer Vehemenz und auch wiederholt vor, so dass er in seinem Redefluss gebremst werden musste. Diese Emotionalität verlieh seinen Angaben ein hohes Maß an Authentizität. Da der Verkauf im Zusammenhang mit THC-haltigen Marihuana erfolgte, steht zur Überzeugung der Kammer jedoch auch fest, dass der Angeklagte es zumindest für möglich hielt, dass das cannabidiol-haltige Marihuana von dem Käufer zu berauschenden Zwecken eingesetzt wird. Hiermit hat er sich abgefunden. m) Fall II. 1 m) Der Angeklagte hat im Fall II. 1. m) den Verkauf von 300 Gramm Crystal Meth zum Preis 3.300,00 EUR an den gesondert Verfolgten AN glaubhaft gestanden. Seine Einlassungen haben sich auch anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe bestätigen lassen. Es bestanden daher keine Zweifel an ihnen und die Kammer war von der Richtigkeit seiner Angaben, auch in diesem Fall, überzeugt. n) Fall II. 1. n) Entsprechendes gilt für den Verkauf von 5,9 Kilogramm Haschisch zum Preis von 24.000,00 EUR an den Encrochat-User „AP“ am 00.00.0000. Der Angeklagte hat auch dies aus den zuvor bereits dargelegten Gründen glaubhaft gestanden, insbesondere wegen der Vereinbarkeit seiner Angaben mit den gesicherten Chats. o) Fall II. 1. o) Der Angeklagte hat auch den Verkauf von 10 Kilogramm Marihuana an den AN alias „AO“ am 00.00.0000; Fall II. 1. o) glaubhaft eingeräumt, wobei es sich bei dem verkauften Marihuana zum Teil wieder um cannabidiol-haltiges „CBD-Gras“ gehandelt habe, welches kaum oder gar kein THC enthalte. Dies dürfe, so der Angeklagte, eine Menge von drei Kilogramm, gegebenenfalls auch bis zu fünf Kilogramm, also der Hälfte des insgesamt verkauften Marihuanas betreffen. Die Kammer hat hier zugunsten des Angeklagten angenommen, dass fünf Kilogramm cannabidiol-haltiges Marihuana, mit keinem oder allenfalls einem äußerst geringen THC-Gehalt, und weitere fünf Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität verkauft wurden. Auch in diesem, erneut den Sokol betreffenden Fall, wurde das Bedürfnis des Angeklagten nach Korrektheit deutlich, indem er angab, bezogen auf dieses Geschäft den Anteil des „CBD-Gras“ nicht mehr genau zu erinnern. Zu seinen Gunsten hat die Kammer den höchsten von ihm als möglich benannten Anteil angenommen. Auch hier erfolgte der Verkauf des cannabidiol-haltigen Marihuanas aber im Zusammenhang mit dem Verkauf von THC-haltigem Marihuana. Der Angeklagte hat es daher für zumindest für möglich gehalten, dass der Käufer das cannabidiol-haltige Marihuana zu berauschenden Zwecken einsetzen wird, und hat sich damit abgefunden. p) Fall II. 1. p) Den Fall vom 00.00.0000, Fall II. 1. p) hat der Angeklagte wie die Übrigen unter II. 1. festgestellten Taten glaubhaft gestanden. Er habe drei Kilogramm Haschisch und drei Kilogramm Marihuana verkauft. Bei der Übergabe und Bezahlung sei jedoch nicht der gesondert Verfolgte AR erschienen. Er wisse nicht, wer der Käufer gewesen sei. Es sei aber niemand aus der Familie AR gewesen. Das Geständnis deckt sich auch mit dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverlauf, aus dem sich ergibt, dass der Encrochat-Nutzer „AQ“ „haze“ brauche, womit Marihuana der Sorte „Haze“ gemeint ist. „AQ“ schreibt, er „Brauche [den] preis von 3 kg haze“. Ferner brauche er „3 Stück wegen Nase“, womit 3 Kilogramm Haschisch gemeint waren. q) Fall II. 1. q) Der Angeklagte hat weiter den Verkauf von acht Kilogramm Marihuana und zwei Kilogramm Haschisch, Fall II. 1. q) glaubhaft gestanden. In Absprache mit dem Käufer habe es sich bei dem verkauften einem Kilogramm Haschisch und bei einem Teil des verkauften Marihuanas um cannabidiol-haltiges Pflanzenmaterial mit minimalem THC-Anteil gehandelt. Den genauen Anteil des cannabidiol-haltigen Marihuanas hat der Angeklagte nicht mehr angeben können, er schätze ihn mindestens auf die Hälfte. Sichere Feststellungen haben sich auch nicht anhand der Chatverläufe treffen lassen können. Aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte in der Regel Betäubungsmittel in vollen Kilogrammen verkauft und angekauft hat und eingeräumt hat, dass lediglich ein Teil des verkauften Marihuanas cannabidiol-haltig war, hat die Kammer zu seinen Gunsten jedenfalls den Verkauf von einem Kilogramm nicht lediglich cannabidiol-haltigen Marihuana angenommen. Die weiteren sieben Kilogramm Marihuana und das Kilogramm Haschisch waren hingegen – mangels weiterer Anhaltspunkte – cannabidol-haltiges Marihuana mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 2%. Die Kammer war aus den bereits dargelegten Gründen auch von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten in diesem Fall überzeugt. Er hat sich auch zu diesem Fall detailliert geäußert und erinnert und ihn emotional gefärbt vorgetragen. r) Fall II. 1. r) Den Verkauf von 3 Kilogramm Amphetamin an den Encrochat-Nutzer „AS“ hat der Angeklagte schließlich ebenfalls glaubhaft gestanden. Das Geschäft sei auch – wie vereinbart – abgewickelt und der Kaufpreis an ihn bezahlt worden. An den – wie bereits dargelegt – detaillierten, nachvollziehbaren und anhand der Chatverläufe auch belegten Einlassungen des Angeklagten bestanden auch in diesem Fall keine Zweifel. Die Kammer war daher von der Richtigkeit seiner Einlassungen auch in diesem Fall überzeugt. s) Wirkstoffgehalt der in 0000 umgesetzten Betäubungsmittel Die Wirkstoffgehalte der von dem Angeklagten in den Fällen II. 1. a) bis r) umgesetzten Betäubungsmittel hat die Kammer geschätzt, da eine genaue Bestimmung nicht mehr möglich war. Die Betäubungsmittel, mit denen gehandelt wurden, liegen nicht mehr vor. Die Kammer hat daher anhand einer Gesamtwürdigung der feststellbaren Umstände die Wirkstoffgehalte geschätzt. Die Kammer hat sich bei ihrer Schätzung zunächst an dem bei dem Angeklagten am 00.00.0000 in dessen „Bunkerraum“ aufgefundenen Rauschgift orientiert. Auf die dortigen Ausführungen, insbesondere zu den beiden noch darzustellenden Wirkstoffgutachten, wird insoweit verwiesen. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die in den früheren Fällen gehandelten Betäubungsmittel ebenfalls einen entsprechenden Wirkstoffgehalt aufwiesen, sofern es nicht um ausschließlich cannabidiol-haltiges Marihuana bzw. Haschisch (CBD) gegangen ist. Sie hat ihrer Schätzung aber zugunsten des Angeklagten dem Wirkstoffgehalt der Teilmengen mit dem geringsten Wirkstoffanteil zugrunde gelegt und diesen nochmals – zugunsten des Angeklagten – abgerundet. Den im Selbstleseverfahren eingeführten Encrochatverläufen haben sich demgegenüber keine konkreten Angaben über die Wirkstoffgehalte der Rauschmittel oder deren Qualität entnehmen lassen. Jedoch ergibt sich aus ihnen und auch aus den Einlassungen des Angeklagten selbst, dass dieser das jeweilige Betäubungsmittel, insbesondere das Kokain, regelmäßig erst anschauen und prüfen wollte. Er hat auch Teilmengen des ihm angebotenen Betäubungsmittels zurückgewiesen, wenn dieses nicht von für ihn ausreichender Qualität gewesen sei. Der Angeklagte hat nach seiner Einlassung – insbesondere auch gegenüber seinen Kunden – auch deutlich gemacht, wenn es sich um Betäubungsmittel mit geringem Wirkstoffgehalt gehandelt hat, so nämlich in den Fällen, in denen er cannabidiol-haltiges Marihuana verkauft hat. Solche Warnungen enthielten die Chats zu den verfahrensgegenständlichen Verkaufstaten jedoch nicht. Beschwerden über eine zu geringe Wirkweise der veräußerten Rauschmittel waren den im Selbstleseverfahren eingeführten Encrochat-Verläufen ebenfalls nicht zu entnehmen. Dieselben Encrochat-Nutzer bezogen vielmehr wiederholt von dem Angeklagten Betäubungsmittel, was für die Qualität seiner Ware spricht. Auch handelte es sich bei den von dem Angeklagten bezahlten oder verlangten Preisen nicht um besonders geringe, die darauf hindeuten würden, dass es sich um Rauschgift minderer Qualität gehandelt hat. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte regelmäßig – abgesehen von den Fällen des Handels mit cannabidiol-haltigen Marihuanas bzw. Haschisch – Betäubungsmittel ungefähr gleich bleibender Qualität an bzw. verkauft hat. Die Kammer ging daher von folgenden Mindestwirkstoffgehalten bei den gekauften und veräußerten Betäubungsmitteln aus: - Kokain: Gehalt des Wirkstoffs Cocain-Hydrochlorid (Cocain-HCl) von 80% - Haschisch: Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 15% - Marihuana: Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 10 % - Amphetamin: Gehalt des Wirkstoffs Amphetaminbase von 15% t) Fall II. 1. s) Zu den Taten vom 00.00.0000in der Wohnung der gesondert Verfolgten AT hat sich der Angeklagte ebenfalls entsprechend den unter II. 1. s) getroffenen Feststellungen geständig eingelassen. aa) Der Angeklagte hat erklärt, dass er seine Bekannte, die gesondert Verfolgte AT, die er seit seiner Kindheit kenne, nach einem Abstellraum für seine Sachen gefragt habe. AT habe nicht gewusst, was er dort lagern würde. Er habe das Sicherheitsschloss an der Tür ihr gegenüber damit begründet, dass er dort auch persönliche Unterlagen verstauen wolle und er nicht wolle, dass Besucher oder Kinder, etwa die der Frau AT, ungefragt daran kommen könnten. AT habe das Betäubungsmittel auch nicht riechen können, da es immer vakuumiert verpackt gewesen sei. Soweit Amphetamine im Tiefkühlfach des Kühlschranks in der Küche der AT sichergestellt worden seien, so habe er diese dort nur kurzfristig gelagert. Er habe sie nach kurzer Zeit wieder abholen wollen. AThabe davon nichts mitbekommen sollen. Sie habe von seinem Drogenhandel insgesamt nichts gewusst. Angesichts der von dem Angeklagten eingeräumten und durch die Chatverläufe belegten früheren Betäubungsmitteldelikte des Angeklagten war jedenfalls der geständige Teil der Einlassung des Angeklagten glaubhaft, wonach der Inhalt des Bunkerraums ihm und nicht Frau AT zuzurechnen sei. bb) Aufgrund des Zeitablaufs seit 2020 war anzunehmen, dass die in dem Bunkerraum sichergestellten Betäubungsmittel nicht mehr aus den bis 2020 über das Netzwerk Encrochat vereinbarten Ankäufen stammten. Der Angeklagte setzte fortwährend große Mengen Betäubungsmittel um. cc) Der Angeklagte hat auch den Besitz des als Taschenlampe getarnten Elektroschockers, des „Air-Taser“ und der Maschinenpistole CZ Skorpion eingeräumt. Jedoch habe er mit diesen Gegenständen niemanden angreifen oder gar verletzen wollen. Sie wären dazu auch zum Teil gar nicht geeignet gewesen. Der Elektroschocker sei ungeladen gewesen. Die Spannung auf den „Air-Taser“ habe für einen verletzenden Einsatz nicht gereicht. Der „Air-Taser“ habe in seiner Verpackung irgendwo im Raum gelegen. Die Maschinenpistole habe er, der Angeklagte, ebenfalls nur zufällig dort gelagert. Er habe sie für einen Dritten aufbewahrt. Sie habe sich in Tücher eingewickelt in einem Koffer befunden. Der Koffer habe in einem Karton gelegen, auf dem wiederum mehrere andere Kisten, Tüten und andere Gegenstände gelegen hätten. Die Munition und Magazine seien zwar ebenfalls in dem Koffer, aber in Plastiktüten eingeschweißt gewesen. Er habe zwar einmal in den Koffer gesehen und daher gewusst, was sich darin befinde, er habe die Maschinenpistole jedoch nie ausgewickelt, mit der er auch gar nicht habe umgehen können. dd) Die Einlassung des Angeklagten ist durch das Ergebnis der Vernehmung der an der Durchsuchung des Bunkerraums beteiligten Zeugen jedenfalls zum Teil bestätigt worden. Der Zeuge AW hat in seiner glaubhaften Aussage bestätigt, dass in dem „Bunkerraum“ eine Vielzahl von Betäubungsmitteln und darüber hinaus ein Elektroschocker, ein „Air-Taser“ sowie in einem Koffer eine Maschinenpistole lagen. Der Zeuge hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, wie er und sein Kollege AX die Durchsuchung und Sicherstellung der Gegenstände in diesem Raum arbeitsteilig vollzogen. Er selbst sei in den ziemlich zugestellten Raum gegangen. Eine zweite Person habe dort kaum noch weiteren Platz gehabt, ohne schon Dinge wegzuräumen. Er habe daher nach und nach die Gegenstände gesichtet und sie an seinen Kollegen, der in der Tür zu dem Raum stehen geblieben sei, angereicht zur Protokollierung. AW hat zugleich auch Erinnerungslücken kenntlich gemacht. Er wisse noch, dass er den Koffer mit der Maschinenpistole an der Wand gegenüber der Zimmertür gefunden habe. Sei sich aber nicht mehr sicher gewesen, ob der Koffer frei in dem Zimmer gestanden habe oder sich in einem Karton befunden habe. Dies könne sogar durchaus sein. Denn an der Stelle hätten Kartons und darauf auch weitere Boxen, Tüten und Kleidung gelegen. Auch auf den anlässlich der Sicherstellung der Waffe gefertigten Lichtbildern, die in Augenschein genommenen wurden, war nur zu sehen, dass sich die Waffe und die Munition in einem Koffer befanden, der wiederum in oder auf einem Karton lag. Ferner bestätigten die Lichtbilder, dass die Magazine und die Munition in Plastiktüten verpackt waren und die Maschinenpistole in Tücher eingewickelt war, so wie es der Angeklagte auch geschildert hatte. Die von der Kammer vernommenen Polizeibeamten konnten jedoch nicht mehr erinnern, ob sie den Koffer zur Fertigung der seinen Inhalt zeigenden Bilder auf einen Karton ablegten oder diesen schon auf einem Karton liegend auffanden. Die konkrete Auffindesituation des Koffers wurde nicht fotografisch festgehalten. Die Einlassung des Angeklagten zur Lagerung der Maschinenpistole hat sich daher nicht widerlegen lassen und ist daher von der Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt worden. Der genaue Standort des „Air-Taser“ im Zimmer hat sich ebenfalls nicht mehr genau zur Überzeugung der Kammer feststellen lassen. Jedenfalls war er in der zugehörigen Tasche verpackt. Der genaue Standort dieser Tasche im Zimmer hat sich aber nicht mehr bestimmen lassen. Der Zeuge AW hat hierzu erklärt, dass er vermute, dass die Tasche in einem zusammengeklappten Bett in dem Zimmer gelegen habe. Sichere Feststellungen zum genauen Ort haben sich jedoch nicht treffen lassen. ee) Die Feststellung, dass das Elektroimpulsgerät („Air-Taser“) einsatzfähig war, beruht auf der glaubhaften Aussage des AY, der den Taser auf der Dienststelle untersucht und dabei versehentlich ausgelöst habe, als er eine Kartusche aufgesteckt habe. Der Taser habe dabei die beiden Elektroden aus der Kartusche abgefeuert. Als er die Kartusche entfernt habe, sei beim Auslösen des Geräts ein elektrischer Impuls zwischen den beiden Elektroden am Ende des Geräts zu sehen gewesen. Die Stärke der elektrischen Spannung habe er nicht getestet. Der Teaser habe jedoch, wie beschrieben, die Elektroden abgefeuert. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben des AY überzeugt gewesen. Der Zeuge hat ruhig und detailliert beschrieben, wie er den Taser untersucht und er ihn dabei versehentlich ausgelöst habe. Aufgrund dessen, dass dies unbeabsichtigt geschah war für die Kammer auch nachvollziehbar, dass sich der Zeuge gerade an diese Untersuchung noch genau erinnern konnte. Dass der als Taschenlampe getarnte Elektroschocker einsatzfähig gewesen sei, hat sich dagegen nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen lassen. Mit dem vorhandenen Akkustand hat er sich nicht auslösen lassen. Ein Ladekabel hat sich nicht bei ihm befunden. ff) Die Feststellungen zu der Maschinenpistole Skorpion und ihrer Funktionsfähigkeit beruhen auf dem verlesenen Behördengutachten des AZ, LKA vom 00.00.0000. Hieraus hat sich zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich bei der Waffe um eine vollautomatische Maschinenpistole, Fabrikat Ceska Zbrojovka, Modell VZ 61 Skorpion, Kaliber 7,65 mm Browning, handelt. In dem Gutachten wird ferner erläutert, dass die Waffe an ihrem Verschluss und linksseitig am Griffstück Bearbeitungsspuren aufweise. Ihre Funktionsfähigkeit sei hierdurch jedoch nicht eingeschränkt und weiterhin gegeben. Es handele sich jedoch um eine ehemals unbrauchbar gemachte, inzwischen aber wiederhergestellte Waffe. Bei den am 00.00.0000 durchgeführten Beschüssen seien keine Störungen aufgetreten. Die Waffe habe mit den beiliegenden Magazinen und der Munition eingesetzt werden können. Es handele sich um eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe, die bei diversen militärischen Einheiten nach dem 02. September 1945 eingeführt worden sei. Anlass an der Richtigkeit der von dem Behördengutachter gefunden Ergebnisse zu zweifeln bestand nicht. gg) Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten in dem Raum gelagerten und zum Handel bestimmten Betäubungsmitteln, insbesondere deren Wirkstoffgehalt, beruhen auf dem schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 („korrigierte Fassung“) des BA, LKA, welches im Wege des Selbstleseverfahrens als Behördengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dieser analysierte die in zahlreichen Teilmengen sichergestellten Betäubungsmittel nach Homogenisierung aller oder bestimmter Anteile des sichergestellten Gesamtmaterials und zum Teil nach Derivatisierung unter anderem nasschemisch, infrarotspektroskopisch, dünnschichtchromatographisch, kapillargaschromatographisch mit Flammenionisationsdetektion, kapillargaschromatographisch mit stickstoff-/phosphorselektiver Detektion, mittels Kernspinresonanzspektroskopie und kapillargaschromatographisch kombiniert mit massenspektrometrischer Detektion sowie mittels Ramanspektroskopie. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen in diesem Gutachten überzeugt. Der Sachverständige bediente sich standardisierter Verfahren. Die zwei Abweichungen zu seinem früheren Gutachten vom 00.00.0000, welches ebenfalls als Behördengutachten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist, hat der Gutachter BA in seiner korrigierten Fassung vom 00.00.0000 nachvollziehbar erläutern und schließlich ausräumen können. Bei der Addition der Wirkstoffmengen in den sichergestellten Teilmengen in dem früheren Gutachten sei fälschlicherweise bei einer Stoffmenge MDMA und nicht 2C-B vermerkt worden, wodurch die Summe der Wirkstoffmengen der einzelnen Betäubungsmittel insoweit nicht gestimmt habe. Ferner wurde ein Komma falsch gesetzt, wodurch sich eine weitere Abweichung ergeben habe. Diese Fehler seien korrigiert und eine Neuberechnung durchgeführt worden. Der Sachverständige hat dargelegt, dass er die gesamte Auflistung und Berechnung noch einmal händisch durchgegangen sei. Dabei sei dann auch der Kommafehler aufgefallen. Von der Richtigkeit der in dem korrigierten Gutachten mitgeteilten Mengen der sichergestellten Betäubungsmittel und ihrer Gesamtwirkstoffmengen war die Kammer daher – trotz der zwei Fehler in dem früheren Gutachten – nach eigener Prüfung der Summenberechnung überzeugt. Aufgrund eines Abgleichs des im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnisses mit der Asservatenliste zum Antrag des Polizeipräsidiums auf Erstellung eines Behördengutachtens bei dem Landeskriminalamtes und der Anlage des Begleitschreibens zu dem Behördengutachten steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass es sich bei den in dem Bunkerraum sichergestellten Betäubungsmitteln um diejenigen handelte, die der Begutachtung durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unterzogen worden sind. Auch an der Richtigkeit des von dem Behördengutachter BA gefundenen korrigierten Ergebnisses zu zweifeln, bestand daher kein Anlass. hh) Die Äußerung des Angeklagten nach seiner Festnahme, dass er allein Eigentümer der Drogen in der Wohnung der AT sei, hat der Zeuge AU gegenüber der Kammer bestätigt. 3. Die Feststellungen zu den medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen BB, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, LWL-Maßregelvollzugsklinik. a) Der Sachverständige AV hat erläutert, dass die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorlagen. In seiner Person liege kein Defekt vor, welcher eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen würde. Bei dem Angeklagten habe zunächst keine Suchtmittelabhängigkeit im Sinne der ICD-10 bestanden und bestehe auch derzeit nicht. Die hierfür erforderlichen Kriterien seien nicht gegeben. Für die Diagnose der Abhängigkeit von einer Substanz müssten nach der ICD-10 drei der folgenden sechs Merkmale für einen Zeitraum von über einem Jahr erfüllt sein: 1. der starke Wunsch oder Zwang, eine Substanz zu konsumieren; 2. eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des Substanzkonsums; 3. ein körperliches Entzugssyndrom; 4. eine Toleranzentwicklung in dem Sinne, dass eine Dosiserhöhung notwendig werde, um die gewünschte Wirkung zu erreichen; 5. die fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand zum Substanzkonsum oder um sich von dessen Folgen zu erholen; 6. oder anhaltender Substanzkonsum trotz nachweislich schädlicher Folgen körperlicher oder psychischer Art. Der Angeklagte habe zwar den starken Wunsch zum Konsum von Marihuana und Kokain geschildert. Jedoch gehe dieser Drang bei ihm nicht mit einem Kontrollverlust einher. Dem Angeklagten sei es gelungen, sich von einer konsumierenden Szene abzuschirmen und sich auch getrennt von seinem Rauschmittel aufzuhalten und insbesondere zu schlafen. Es sei für ihn ohne Probleme möglich gewesen, das Rauschgift in dem Bunkerraum in einer fremden Wohnung zu lagern. Ein Kontrollverlust und eine Steigerung seines Konsums, obwohl er über einen längeren Zeitraum den Zugriff auf größere Mengen der von ihm konsumierten Betäubungsmittel gehabt habe, seien nicht festzustellen. Dies spreche ebenfalls gegen eine Abhängigkeit. Die von ihm beschriebenen körperlichen Entzugssymptome hätten auch nicht das Maß einer Abhängigkeitserkrankung erreicht. Soweit der Angeklagte von solchen Symptomen zu Beginn seiner Haft in der Justizvollzugsanstalt berichtet habe, etwa von Schwitzen und Frieren, sei dies zwar darauf zurückzuführen, dass der zuvor bestehende langanhaltende Konsum unterbrochen worden sei. Das Ausmaß der Symptomatik sei aber begrenzt gewesen und durch die Beendigung des kontrollierten Konsums erklärbar. Sie seien seitens der Justizvollzugsanstalt auch nicht dokumentiert worden. Der Konsum des Angeklagten habe zudem eher einen funktionalen Charakter gehabt. So habe er Betäubungsmittel genutzt, um seine Leistungsfähigkeit bezogen auf seinen stressigen und zeitaufwändigen Drogenhandel aufrecht zu erhalten. Dabei sei es ihm nicht um die Beschaffung der Drogen, sondern um die Aufrechterhaltung des Handels und die Erfüllung der im Rahmen des Handels übernommenen Verpflichtungen gegangen. Es seien darüber hinaus auch keine anderen nachteiligen gesundheitlichen Folgen bei dem Angeklagten infolge seines langjährigen Konsums festzustellen. Gegen die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung spreche schließlich, dass der Angeklagte keine Toleranz gegenüber den Suchtmitteln entwickelt habe. So habe er nicht nur seine Konsummenge nicht gesteigert, auch die Applikationsart, also die Art der Einnahme des Betäubungsmittels habe er nicht geändert. So habe er insbesondere Kokain ausschließlich inhaliert. Andere Konsumarten, etwa durch Spritzen, habe er trotz besserer Wirksamkeit nicht praktiziert. Die Taten habe er auch nicht im Rausch begangen. Dies zeige schon sein Leistungsverhalten, denn er habe stets unfallfrei Auto fahren, die teils schwierige Kommunikation mit Lieferanten und Abnehmern führen und den Überblick über seine komplexen Geschäfte behalten und konspirativ handeln können. Er habe seine Fahrzeuge gewechselt und auch nach dem Abschalten des Encrochat-Netzwerkes weiter regelmäßig seine Mobiltelefone getauscht. Infolge seines Konsums sei es auch zu keiner Depravation der Persönlichkeit des Angeklagten gekommen. b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei dem Angeklagten auch keine (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Solche Störungen würden Zwänge dergestalt voraussetzen, dass bei einer Nichtbefolgung der Zwänge Symptome wie Stress, Depressionen und Schweißausbrüche zu Tage treten würden, so der Sachverständige. Es komme für die Betroffenen nur noch ein Handeln in diesen Ordnungsstrukturen in Betracht. Dies sei hier nicht festzustellen, da der Angeklagte durchaus noch in der Lage gewesen sei, seinen Konsum und sein Handeln zu kontrollieren. Er habe sich getrennt von den Betäubungsmitteln aufhalten können, ohne seinen eigenen Konsum über die Jahre zu steigern. Typisch für zwanghafte Charaktere sei zudem eher eine starke Orientierung an Werten und Normen, die der Angeklagte nicht zeige. Auch die Voraussetzungen einer anderen Persönlichkeitsstörung seien in der Person des Angeklagten nicht erfüllt. Es könne bei ihm lediglich von einer antisozialen Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden. c) Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung, seien bei dem Angeklagten ebenfalls nicht festzustellen. Der Angeklagte sei durchschnittlich intelligent. Es hätten sich im Rahmen der Exploration und der Hauptverhandlung auch keine Anzeichen für Bewusstseinsstörungen oder Ähnliches ergeben. d) Der lediglich missbrauchende Kokain- und Haschisch-Konsum des Angeklagten habe, so der Sachverständige, nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB und erst recht nicht zu einer Aufhebung dieser Fähigkeiten im Sinne des § 20 StGB geführt. Der Konsum habe bei dem Angeklagten nicht zu psychopathologischen Ausfallerscheinungen geführt. Entsprechende Ausfallerscheinungen habe es nicht gegeben. So sei es dem Angeklagten bei Begehung der Taten weiterhin möglich gewesen, diese zu organisieren und Vorkehrungen gegen das Aufdecken der Taten zu treffen. Er sei in der Lage gewesen, sich zu verschiedenen Zeiten an verschiedene Orte zu begeben, um dort die Geschäfte abzuwickeln. Teilweise habe er kryptische Formulierungen und Verabredungen getroffenen. Hieraus folge, dass er sich dem Unrecht seiner Taten bewusst gewesen sei und letztlich auch in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der Taten zu erkennen. Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit seien ebenfalls nicht anzunehmen. Denn der Angeklagte habe bewusst getrennt von den Drogen geschlafen, um so leistungsfähig zu bleiben. Er habe faktisch jederzeit auf das gelagerte Betäubungsmittel zugreifen könne, habe dies aber, um weiterhin den Tätigkeiten nachgehen zu können, nicht getan und seinen Konsum gerade nicht unkontrolliert gesteigert. Dies spreche etwa gegen eine Einschränkung seiner Fähigkeit, nach der Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln. e) Die medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB seien – so der Sachverständige – zweifelhaft. Er tendiere letztlich dazu, sie zu verneinen, da die verfahrensgegenständlichen Taten aus seiner Sicht nicht hinreichend sicher hangbedingt seien. Ihr Beruhen auf dem Hang sei jedoch zu bejahen, wenn man der Einlassung des Angeklagten zu dessen Motiv für die Taten uneingeschränkt folge. Gegen die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Konsum von Suchtmitteln im Sinne des § 64 StGB spreche, dass – wie dargelegt – keine gesundheitlichen oder körperlichen Schäden infolge des Konsums bei dem Angeklagten festzustellen seien. Auch habe er durch den Konsum seine sozialen Kontakte, etwa zu seiner Verlobten, nicht wesentlich vernachlässigt. Eine Einschränkung seiner psychopathologischen Funktionsfähigkeit sei nicht festzustellen gewesen. Infolge des Konsums sei es auch zu keiner Depravation der Persönlichkeit des Angeklagten gekommen. Andererseits ließe sich für einen Hang zum übermäßigen Konsum anführen, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Herkunftsfamilie infolge seines Konsums beeinträchtigt worden und mittlerweile zerrüttet sei. Er habe die elterliche Wohnung verlassen müssen und den Kontakt zu Verwandten, etwa anlässlich von Familienfeiern, gemieden. Sein Konsum habe sich teilweise auch auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt. So habe der Angeklagte nach seinen Einlassungen auch auf der Arbeit konsumiert und sei deswegen auch dort auch bereits eingeschlafen. Letztlich sei ein Hang des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner infolge seines Suchtmittelmissbrauchs unsteten Erwerbsbiografie und seiner schlechten sozialen Einbindung zu bejahen. Der Zusammenhang zwischen dem Suchtmittelkonsum und der Begehung der Taten sei aus seiner Sicht aber zu hinterfragen, so der Sachverständige. Es sei zu erwägen, dass die Handelstätigkeit des Angeklagten nicht zur Beschaffung von weiteren Drogen zum Eigenkonsum erfolgt sei. Der Angeklagte habe vor und nach Beginn der verfahrensgegenständlichen Delikte im gleichen unveränderten Umfang konsumiert. Er habe die Möglichkeit gehabt seinen weiteren Konsum auch wie zuvor über legale Mittel weiter finanzieren können. Dass er seine Handelstätigkeit fortgesetzt habe liege dann vielmehr darin begründet, dass er weitere Einnahmen dadurch habe erzielen und die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten habe erfüllen wollen. Ihm sei dann eher zufällig in den AB eine mögliche Einnahmequelle eröffnet worden, als er in den Kreis der Encrochatnutzer aufgenommen worden sei. Dies stelle sich anders dar, wenn man seiner eigenen Einlassung folgend annähme, dass der Angeklagte die hier gegenständlichen Taten zumindest auch zur Finanzierung seines weiteren Eigenkonsums begangen habe. Dies angenommen seien dann auch weitere entsprechende Taten seinerseits im Sinne von Beschaffungskriminalität zu befürchten. Die erforderliche Dauer einer Maßregelvollzugsbehandlung nach § 64 StGB lasse sich nur schwer abschätzen. Wenn der Angeklagte den Drogenkonsum als Problematik für sich erkenne, was er durchaus tue, könne man von einer voraussichtlichen Dauer von zwei Jahren ausgehen. Dafür spreche auch, dass der Angeklagte den Entzug in der Justizvollzugsanstalt nach seiner Festnahme relativ gut überstanden habe. Die dort aufgetretenen Entzugssymptome seien noch als mild einzustufen. f) Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen zu den medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB gefolgt. Die Kammer kam zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten keine Suchtmittelabhängigkeit nach ICD-10 besteht und auch sonst kein unter die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu subsumierender Defekt in seiner Person besteht. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen AV zu den medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ein langjähriger Konsum von Drogen, insbesondere Marihuana und Kokain, ist bei dem Angeklagten festzustellen. Andererseits hat er diesen Konsum über die Jahre grundsätzlich auf einem gleichbleibenden Niveau gehalten und hat diesen nicht gesteigert. Gegen eine Abhängigkeit spricht auch, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dass der Angeklagte nicht die Kontrolle über seinen Konsum verloren hat. Er hat die Menge, wie bereits ausgeführt, nicht gesteigert und konnte auch den Konsum des zum weiteren Handeltreiben bestimmten Rauschgiftes, auf welches er den Zugriff hatte, unterlassen. Es stellte für ihn kein Problem dar, seinen Konsum von diesen Betäubungsmitteln zu trennen, und etwa auch getrennt von sich zu lagern. Auch hat der Angeklagte die Applikationsart der Einnahme des Kokains nicht geändert. Er hat dies geraucht und selbst nie gespritzt. Gegen eine krankhafte Abhängigkeit spricht auch, dass die Entzugsfolgen des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt nach seiner Festnahme und die gesundheitlichen und körperlichen Folgen – wie der Sachverständige erläutert hat – grundsätzlich eher gering ausgefallen seien. g) Auch zu den medizinischen Voraussetzungen des § 64 StGB ist die Kammer dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt. Sie hat dabei aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten allerdings angenommen, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest auch beging, um sich eine sichere Quelle für Betäubungsmittel zum Eigenkonsum zu verschaffen. Dies vorausgesetzt hatte auch der Sachverständige den Symptomcharakter der Taten für den bestehenden Hang des Angeklagten bejaht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass zunächst jedenfalls ein Hang des Angeklagten zum Konsum von Rauschmitteln bestehe. Der Angeklagte nehme bereits über mehrere Jahre und in regelmäßigen Abständen insbesondere Kokain, Marihuana und Haschisch zu sich. Zu der Frage, ob der Konsum des Angeklagten auch im Übermaß erfolgte, hat die Kammer aufgrund seiner glaubhaften Einlassungen festgestellt, dass sich sein Konsum auf sein familiäres und auch berufliches Leben ausgewirkt hat. Der Angeklagte hat nachvollziehbar und glaubhaft berichtet, dass sich der Kontakt zu seinen Eltern durch den Konsum von Drogen immer mehr verschlechtert hat. Er hat nicht mehr an familiären Festen und Aktivitäten teilgenommen. Der Angeklagte war bereits auf der Arbeit und während seiner Ausbildung wegen seines Konsums von Marihuana eingeschlafen, auch wenn dies aufgrund der Nachsicht seines Arbeitgebers bzw. Ausbilders folgenlos blieb. Nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt ging er zu Gunsten des Konsums einer regelmäßigen Arbeit nicht mehr nach. Die Feststellung, dass der Angeklagte die hier gegenständlichen Taten auch begangen hat, um seinen weiteren Konsum zu finanzieren oder zumindest zu sichern, beruht ebenfalls auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, dass dies so gewesen sei. Seine Motivation habe nicht allein aus einer Verpflichtung gegenüber seinen Geschäftspartnern hergerührt. Er habe insbesondere den stetigen Drang verspürt, sich immer mehr und mehr Kokain zu beschaffen um sicherzustellen, dass ihm diese Droge niemals ausgehe. Dies war durchaus glaubhaft. Durch die hier gegenständlichen Taten verschaffte er sich nach seiner Einlassung zwar eine Einnahmequelle, die über die für seinen weiteren Konsum erforderlichen Einkünfte weit hinausging, die jedoch zugleich ungleich besser geeignet war seinen eigenen Konsum abzusichern als die zuvor von ihm ausgeübten Hilfsarbeiten. Dafür, dass er zumindest auch seinen Konsum sichern, wollte spricht aus Sicht der Kammer im Übrigen auch, dass er zuletzt zwar über erhebliche Bargeldvorräte verfügte, von diesen aber nicht in dem Sinne Gebrauch machte, dass er sie für seinen Konsum, Luxusausgaben oder für Investitionsgüter nutzte. Auch wenn ein erheblicher Teil der sichergestellten Gelder seiner Einlassung nach noch im Rahmen durchgeführter Geschäfte an Dritte weiterzugeben gewesen wäre, hätten ihm dennoch erhebliche Barmittel zur Verfügung gestanden. Diese nutzte er letztlich jedoch nur, um seinen Vorrat an Betäubungsmitteln in seinem Bunker aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu vergrößern. IV. 1. Der Angeklagte ist hat sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (unter II. 1 a) bis h) und j) bis s), des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1 BtMG (unter II. 1. i)) sowie des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 22a Abs. 1 Nr. 6 a), Nr. 29 b) Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG (unter II. 1. s)) schuldig gemacht. In den Fällen unter II. 1. i), l), o) und q) unterfiel das Handeltreiben mit cannabidiol-haltigem Marihuana und cannabidiol-haltigem Haschisch ebenfalls dem Betäubungsmittelgesetz, auch wenn sich der THC-Gehalt dieser Pflanzenteile nicht genau bestimmen ließ und unter der Schwelle von 0,2 % lag. Denn der Angeklagte handelte mit Pflanzenteilen der Marihuana-Pflanze („CBD-Gras“). Der Handel mit diesen Pflanzenteilen diente auch nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. In dem Fall unter Nr. II. 1. i) hat sich der Angeklagte wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BtMG strafbar gemacht. Die Schwelle zur nicht geringem Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wurde nicht überschritten. Der Angeklagte erwarb drei Kilogramm cannabidiol-haltiges Marihuana. Ein Überschreiten der Schwelle der nicht geringen Menge von THC von 7,5 Gramm war bei dem (lediglich) cannabidiol-haltigen Marihuana nicht festzustellen. Im Fall unter II. 1. s) hat sich der Angeklagte darüber hinaus nicht gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführens einer Schusswaffe oder eines anderen Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, strafbar gemacht. Der als Taschenlampe getarnte Elektroschocker war nicht einsatzfähig und nicht zur Verletzung von Personen geeignet. Die Maschinenpistole und der „Air-Taser“ lagen nicht griffbereit. Die genaue Lage des „Air-Taser“, der sich zudem verpackt in einer geschlossenen Reisverschlusstasche befand, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Maschinenpistole lag in einem Koffer und dieser in einer Kiste. Auf der Kiste lagerten mehreren verschiedene Gegenstände, etwa Kleidung und Tüten. Die Munition und die Magazine waren noch in Plastiktüten verpackt in dem Koffer. Eine einsatzfähige Schusswaffe oder sonstige Waffe hatte der Angeklagte somit nicht griffbereit liegen. Die Lagerung der Maschinenpistole und des Air-Tasers steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem gleichzeitig verwirklichten Betäubungsmitteldelikt. Insbesondere hatte der Angeklagte nie geplant, die Waffe, die er nach seinen Angaben gar nicht bedienen konnte, zur Verteidigung der Drogen zu benutzen. Die bloße Gleichzeitigkeit der Lagerung genügt nicht. Die beiden Taten unter II. 1. s) stehen daher wie die Betäubungsmitteldelikte untereinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. 2. Der Angeklagte handelte hinsichtlich aller festgestellten Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. 1. Für die 18 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Taten unter II. Nr. 1 a) bis h) und j) bis s)) hat die Kammer für die Strafzumessung den Strafrahmen aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. a) Minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG haben nicht vorgelegen. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer – für jeden der Fälle gesondert – alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten ihr vorausgehen oder folgen, miteinander abgewogen. Ein wesentliches Überwiegen der mildernden Faktoren war dabei nicht festzustellen. Zugunsten des Angeklagten sprach im Rahmen dieser Gesamtwürdigung zunächst sein vollumfängliches Geständnis, welches das Verfahren erheblich abgekürzt hat. Darüber hinaus ist er nicht vorbestraft gewesen. Soweit gegen ihn früher Jugendstrafen verhängt worden sind, hat die Kammer diese nicht zu seinen Lasten gewürdigt, da diese inzwischen getilgt waren. Er war deswegen auch – bei einer bereits mehr als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft – als besonders haftempfindlich anzusehen. Die meisten der hier gegenständlichen Taten liegen inzwischen ungefähr zwei Jahre zurück. Es handelte sich um Serientaten, wobei zu berücksichtigen war, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten innerhalb der Serie abnimmt. Soweit die Taten auf Marihuana und/oder Cannabis bezogen waren, lag eine sogenannte weiche Droge mit relativ geringem Suchtpotential vor. Der Angeklagte hat sich einsichtig und kooperativ in der Hauptverhandlung gezeigt; so hat er sich etwa mit der formlosen Einziehung der in seinem Bunkerraum sichergestellten Betäubungsmittel und der sichergestellten Waffen (Elektroschocker, Air-Taser, Maschinenpistole) einverstanden erklärt. Er hat auch bereits frühzeitig teilgeständige Einlassungen gegenüber den Polizeibeamten nach seiner Festnahme gemacht, indem er einräumt hatte, dass es sich bei den Betäubungsmitteln in dem Zimmer bei der gesondert Verfolgten AT um seine handele. Er hat damit auch bereits frühzeitig auf dort gelagerten Betäubungsmitteln hingewiesen. Er war während der letzten Tat auch einer länger andauernden polizeilichen Ermittlungsmaßnahme, nämlich der Observation ausgesetzt. Ferner sprach zu seinen Gunsten, dass im Fall unter II. 1. s) die sichergestellten Betäubungsmittel nicht mehr in den Verkehr gelangt sind und in den übrigen Fällen teilweise weniger als die zuvor über Encrochat verabredeten Mengen an Betäubungsmittel dann tatsächlich übergeben worden sind. Letztlich hat die Kammer auch die noch darzustellende erhebliche Einziehungsentscheidung als Nebenfolge der Tat zu Gunsten den Angeklagten gewertet. Auf der anderen Seite waren jedoch die großen Mengen der Betäubungsmittel, mit denen der Angeklagte Handel trieb, zu berücksichtigen. Soweit die Taten sich auf Kokain bezogen, war zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Droge um eine sogenannte harte Droge mit hohem Suchtpotential gehandelt hat. Im letzten Fall hat der Angeklagte sich mit einer besonders großen Menge verschiedener Betäubungsmittel bevorratet. Zudem hat der Angeklagte bei all seinen Taten ein professionelles, von hoher krimineller Energie geprägtes konspiratives Verhalten gezeigt, indem er insbesondere Verschlüsselungsdienste nutzte und einen gesicherten Bunkerraum in einer fremden Wohnung unterhielt. Bezüglich der Einzeltaten hat die Kammer hinsichtlich der Mengen differenziert, die im Einzelnen Gegenstand des Geschäfts waren. Teilweise fielen diese im Vergleich zu anderen Fällen eher geringer aus, etwa im Fall II. 1. e) (Ankauf von 250 Gramm Kokain), II. 1. m) (Verkauf von 300 Gramm Crystal Meth) und II. 1. q) (Verkauf von einem Kilogramm Marihuana neben dem Verkauf von cannabidiol-haltigen Marihuana und Haschisch). Andererseits betrafen die Geschäfte auch größere Menge, etwa im Fall unter II. 1. a) (Ankauf von 15 Kilogramm Kokain), II. 1. c) (tatsächlich durchgeführter Ankauf von 10 Kilogramm Kokain) und II. 1. j) (tatsächlich durchgeführter Verkauf von 20 Kilogramm Haschisch). Jedoch erachtete die Kammer selbst in den Fällen mit geringerem Umfang die Menge noch als so groß, dass ein minder schwerer Fall nicht in Betracht kam. b) Nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge folgende Einzelstrafen verhängt: - Fall unter II. 1. a) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren - Fall unter II. 1. b) Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren - Fall unter II. 1. c) Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren - Fall unter II. 1. d) Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten - Fall unter II. 1. e) Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten - Fall unter II. 1. f) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - Fall unter II. 1. g) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - Fall unter II. 1. h) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - Fall unter II. 1. j) Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten - Fall unter II. 1. k) Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten - Fall unter II. 1. l) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren - Fall unter II. 1. m) Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten - Fall unter II. 1. n) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - Fall unter II. 1. o) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren - Fall unter II. 1. p) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - Fall unter II. 1. q) Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - Fall unter II. 1. r) Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren - Fall unter II. 1. s) Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren 2. In dem Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat unter II. 1 i)) hat die Kammer einen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG und damit einen Strafrahmen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, angenommen. Es lag ein besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vor. Das Regelbeispiel „gewerbsmäßig“ nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist erfüllt. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte wollte sich durch dieses und weitere Geschäfte gleicher Art eine solche dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Das Abweichen von diesem Regelbeispiel war nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls geboten. Nach einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz des Vorliegens des Regelbeispiels kein besonders schwerer Fall vorliegt. Denn ein besonderes Überwiegen der günstigen Umstände war nicht festzustellen. Hinsichtlich der vorzunehmenden Gesamtwürdigung gelten die bereits dargestellten allgemeinen Strafzumessungserwägungen entsprechend. Der nicht vorbestrafte Angeklagte war geständig, befindet sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft und ist als nicht vorbestrafter Täter besonders haftempfindlich. Gegen ihn erfolgte auch über eine längere Zeit eine polizeiliche Observation, welche mit einem Eingriff in seine Freiheiten verbunden war. Er hat sich kooperativ verhalten und zeigte sich einsichtig und reuevoll. Die Tat unter II. 1. i) liegt inzwischen auch über zwei Jahre zurück. Andererseits betraf die Tat einen Ankauf von drei Kilogramm cannabidiol-haltiger Pflanzenteile der Marihuana-Pflanze und damit eine größere Menge. Auch der Kaufpreis für das Marihuana wich gegenüber dem üblichen Preis für THC-haltiges Marihuana nicht nach unten ab. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat die Kammer nach nochmaliger Gesamtabwägung die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens für einen besonders schweren Fall angesetzt. Sie erachtet für die Tat unter II. 1. i) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen für ein Absehen der Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG lagen nicht vor, da der Angeklagte das Betäubungsmittel nicht bloß zum Eigenkonsum bezogen hatte. 3. Hinsichtlich des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (unter II. 1. s)) hat die Kammer den Strafrahmen des § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat weder einen besonders schweren noch einen minder schweren Fall gemäß § 22a Abs. 2, Abs. 3 KrWaffKontrG angenommen. Ein Regelbeispiel hat der Angeklagte bezogen auf das Waffendelikt nicht verwirklicht. Ein gewerbsmäßiges Handeln oder ein Handeln als Mitglied einer Bande (§ 22a Abs. 2 KrWaffKontrG) war bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Ein besonderes Überwiegen der für oder gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war nach einer Gesamtabwägung auch im Übrigen nicht festzustellen. Die ausgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, gelten auch insoweit entsprechend. Gegen ihn sprach bezogen auf das Waffendelikt zusätzlich, dass er die Maschinenpistole zusammen mit einer nicht unerheblichen Anzahl passender Patronen und in räumlicher Nähe zu Betäubungsmitteln lagerte. Aufgrund dieser und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer nach nochmaliger Abwägung eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens und mithin eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Aus den Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nochmals die bereits genannten Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprachen, abgewogen und dabei nochmals den Seriencharakter der Taten und die Gesamtmenge des umgesetzten Betäubungsmittels besonders gewürdigt. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen erachtete die Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für insgesamt tat- und schuldangemessen. VI. Die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lagen vor. 1. Der Angeklagte hat einen Hang zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln. Er konsumiert seit mehreren Jahren Kokain, Marihuana und Haschisch. 2. Sein Konsum ist auch übermäßig. Dies ist der Fall, wenn der Täter die treibende oder beherrschende Neigung aufweist, das Rauschmittel immer wieder in einem Umfang – Maß und Häufigkeit – zu konsumieren, durch den seine Gesundheit, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist. Dies ist insbesondere bei einer körperlichen Abhängigkeit der Fall, aber auch wenn der Täter aufgrund seiner Neigung zum Konsum von Rauschmitteln bereits sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine körperliche Abhängigkeit des Angeklagten war nicht festzustellen. Es liegt keine Abhängigkeit nach ICD-10 bei ihm vor. Es ist jedoch eine soziale Gefährdung des Angeklagten aufgrund seiner Neigung festzustellen. Durch den Konsum hat er familiäre Kontakte vernachlässigt und abgebrochen. Er schlief auf der Arbeit und während der Ausbildung ein, wenngleich dies seitens seines Ausbilders sanktionslos blieb. Der Konsum wirkte sich jedoch auch danach negativ auf das familiäre und berufliche Leben des Angeklagten aus, der seit Jahren keiner festen Arbeitstätigkeit nachgeht und ohne beständige soziale Bindungen lebte. Er erscheint daher bereits sozial gefährdet. 3. Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und den hier gegenständlichen rechtswidrigen Taten ist gegeben. Der Angeklagte beging die Taten auch zu dem Zweck, seinen eigenen Konsum von Kokain, Marihuana und Haschisch zu sichern. Er hat sie nicht lediglich aufgrund sich bietender Gelegenheit begangen um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dass er mit ihnen zugleich einen weiteren finanziellen Gewinn erzielen wollte, ist unerheblich. Gleiches gilt für den Umstand, dass er den Konsum auch vor diesen Taten finanzieren hat können. Denn erst durch diese Taten war sein weiterer Konsum finanziell abgesichert. Vorher hatte sich der Angeklagte unter anderem über gelegentliche Aushilfstätigkeiten bei Schaustellern die Mittel für den Konsum beschaffen müssen. 4. Aufgrund des Hangs zum übermäßigen Konsum des Angeklagten von Rauschmitteln besteht die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch ihn. Es ist zu befürchten, dass der Angeklagte weitere entsprechende Taten begeht, wie die hier verfahrensgegenständlichen, um so seinen eigenen Konsum weiter zu finanzieren. Die von ihm begangenen und künftig zu befürchtenden Taten sind – gerade auch mit Blick auf die Menge der gehandelten Betäubungsmittel – erheblich. 5. Es besteht eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von einem Rückfall in den Hang und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (§ 64 Satz 2 StGB). Der Angeklagte zeigt sich bereit für eine Therapie. Es handelt sich um seine erste Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB. Eine zuvor erfolgte Therapie im Rahmen von § 35 BtMG liegt bereits längere Zeit zurück. Der Angeklagte ist daher nicht als „austherapiert“ zu betrachten. 6. Die Kammer hat – nach Befragen des Sachverständigen – eine voraussichtliche Dauer der Behandlung von zwei Jahren angenommen. Der Angeklagte weist keine intellektuellen Defizite auf. Besondere Umstände, die die Behandlung voraussichtlich besonders erschweren oder erleichtern werden, waren nicht ersichtlich. 7. Die Bestimmung des Vorwegvollzugs von Strafhaft vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 StGB) erfolgte aufgrund dieser Schätzung. Die Bestimmung hatte nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass nach dem Vorwegvollzug von Strafhaft und nach der voraussichtlichen Dauer der Maßregel die Hälfte der verhängten Strafe als erledigt gelten soll (§§ 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB). Die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten beträgt drei Jahre und neun Monate. Hiervon ist noch die voraussichtliche Dauer der Maßregel von zwei Jahren abzuziehen, sodass vor der Maßregel ein Jahr und neun Monate zu vollstrecken sind. Die erlittene Untersuchungshaft bleibt dabei, weil sie kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet wird (§ 51 StGB), außer Acht. Die Kammer ist von dieser regelhaften Anordnung eines Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB („Soll-Vorschrift“) nicht abgewichen. Besondere Umstände, die ein geboten hätten, waren nicht gegeben. Insbesondere war kein sofortiger Beginn der Maßregelunterbringung aus besonderen gesundheitlichen oder sonstigen Umständen in der Person des Angeklagten geboten. Der Angeklagte war zwar in der Justizvollzugsanstalt nach seiner Festnahme entzügig. Die Folgen fielen jedoch – wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – noch eher gering aus. Eine dringende akute Therapiebedürftigkeit besteht nicht. VII. Die von dem Angeklagten in den Fällen unter II. 1. b) bis d), f), g) und j) bis r) eingenommenen Kaufpreiszahlungen unterliegen der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Sie machen einen Gesamtbetrag in Höhe von 687.550,00 EUR aus. Da das Bargeld nicht mehr als solches bei dem Angeklagten vorliegt, war die Einziehung von Wertersatz in entsprechender Höhe gemäß § 73c StGB anzuordnen. Es handelt sich um folgende Kaufpreiszahlungen an den Angeklagten: - 40.100,00 EUR (Tat unter II. 1. b) aa)) - 30.000,00 EUR (Tat unter II. 1. b) bb)) - 61.500,00 EUR (Tat unter II. 1. b) cc)) - 117.400,00 EUR (Tat unter II. 1. c) bb)) - 31.000,00 EUR (Tat unter II. 1. d) bb)) - 30.000,00 EUR (Tat unter II. 1. d) cc)) - 58.000,00 EUR (Tat unter II. 1. f)) - 38.250,00 EUR (Tat unter II. 1. g)) - 29.000,00 EUR (Tat unter II. 1. g)) - 32.000,00 EUR (Tat unter II. 1. j)) - 30.000,00 EUR (Tat unter II. 1. k)) - 40.000,00 EUR (Tat unter II. 1. l)) - 3.300,00 EUR (Tat unter II. 1. m)) - 24.000,00 EUR (Tat unter II. 1. n)) - 48.000,00 EUR (Tat unter II. 1. o)) - 27.000,00 EUR (Tat unter II. 1. p)) - 43.200,00 EUR (Tat unter II. 1. q)) - 4.800,00 EUR (Tat unter II. 1. r)) = 687.550,00 EUR Soweit in dem „Bunkerraum“ bei dem Angeklagten Bargeld in Höhe von 406.200,00 EUR sichergestellt worden ist, hat die Kammer zu ihrer Überzeugung ausgeschlossen, dass es sich dabei um Kaufpreise aus den übrigen bereits unter II. 1. genannten Fällen handelte. Die Taten lagen bei Sicherstellung des Bargeldes bereits ungefähr zwei Jahre zurück. Die Kammer war somit davon überzeugt, dass es nicht aus diesen konkreten Taten herrührt, sondern aus anderen, unbekannt gebliebenen rechtswidrigen Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Das sichergestellte Bargeld unterliegt somit der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB. VIII. Infolge seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO). BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld