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Urteil

01 Ks 17/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0330.01KS17.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

als Gesamtstrafe verurteilt.

Seine Schuld wiegt besonders schwer.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 4. und 5. Var., 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Strafvorschriften: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 4. und 5. Var., 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde als 00 von insgesamt 00 Kindern, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sind, in J. in K. geboren. Sein im Jahre 00 im Alter von 00 Jahren verstorbener Vater betrieb einen L-Handel, in dem seine heute 00-jährige, in K. lebende Mutter seinerzeit mithalf. Im Übrigen kümmerte sie sich um den Haushalt und die Kindererziehung. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen 00 Schwestern und 00 Brüdern, wovon einer zwischenzeitlich verstorben ist, im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern erzogen den Angeklagten und seine Geschwister nach dem Verständnis einer traditionellen Rollenverteilung innerhalb der Familie, nach der der Vater die Familie führt und versorgt. Die Familie ist m. Herkunft, verfolgte jedoch keinen strengen Glauben. Bereits in Kindertagen lernte der Angeklagte seine aufgrund des vorliegenden Tatgeschehens verstorbene Ehefrau und damalige Nachbarin N. kennen. Bis zu der Übersiedlung von N.’s Familie nach Deutschland im Jahre 0000 verbrachten der Angeklagte und N. ihre Freizeit gelegentlich zusammen oder legten den Schulweg gemeinsam zurück. Während eines Urlaubs von N.’s Familie in K. im Jahre 0000 trafen sich der Angeklagte und N. wieder und verliebten sich ineinander. Am 00.00.0000 heirateten sie mit dem Einverständnis ihrer Väter in K. Im Januar 00 kehrte N. nach Deutschland zurück. Der Angeklagte folgte ihr im 0000. Dort lebten sie gemeinsam mit ihrem am 00.00.0000 geborenen Sohn F., ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter G., ihrem am 00.00.0000 geborenen Sohn H. und ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter I. Im Alter von 00 Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte die Schule bis einschließlich zur 6. Klasse. Danach absolvierte er keine berufliche Ausbildung, sondern arbeitete im Familienbetrieb, den er nach dem Tod seines Vaters gemeinsam mit seinem Bruder leitete. Als dieser jedoch kurze Zeit nach dem Tod des Vaters zum Wehrdienst eingezogen wurde, übernahm der Angeklagte die Geschäftsleitung und führte den Betrieb mit fünf Angestellten bis zur Rückkehr seines Bruders alleine fort. Nach der Rückkehr seines Bruders machte er sich im Alter von 00 Jahren als O. selbstständig. Von Dezember 0000 bis Mai 0000 leistete er seinen Militärdienst, währenddessen er den Dienstgrad des Unteroffiziers erreichte. Die Tätigkeit beendete er jedoch, um N. zu folgen und nach Deutschland überzusiedeln. In Deutschland arbeitete der Angeklagte über 15 Jahre als P., war für die Dauer von fünf Jahren in einem Q. und für die Dauer von zwei Jahren in einer R-Firma beschäftigt. Im Jahre 0000 nahm er eine Tätigkeit als Hausmeister bei der Firma S. auf, wo er ein Gehalt von zuletzt etwa 2.000,00 € erhielt. Aufgrund von körperlichen Beschwerden im Schulter- und Rückenbereich sowie psychischen Beeinträchtigungen im Zuge der Trennung von N. – dazu sogleich mehr – war der Angeklagte zunächst zwei Monate arbeitsunfähig und erhielt Ende Mai 0000 schließlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. N. arbeitete in Deutschland viele Jahre in einer Q-Fabrik. Aufgrund einer seit den Jahren 0000/0000 bestehenden T. sowie aufgrund von psychischen Beschwerden (Depressionen) wurde sie früh berentet und bezog eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.400,00 € sowie eine Rente aus der K. in Höhe von 300,00 €. Im Jahre 0000 erwarben N. und der Angeklagte das Grundstück in der U-Straße 0 in V. , das sie in der Folgezeit mit einer Immobilie bebauten, die sie im Jahre 0000 mit der Familie bezogen. Insoweit bestehen Schulden bei der finanzierenden Bank in Höhe von etwa 130.000,00 €. Im Jahre 0000 kaufte der Angeklagte ein unbebautes Grundstück in J. (K.) zu einem Kaufpreis von etwa 38.000,00 €. 0000 erwarben N. und der Angeklagte ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in W. zu einem Kaufpreis von etwa 52.000,00 €. Zudem kaufte N. im Jahre 0000 eine Eigentumswohnung in K, die von der Familie selbst genutzt wird, sowie im Jahre 0000 ein unbebautes Grundstück in K. Darüber hinaus verfügten die Eheleute in K. über ein Sparvermögen von zuletzt etwa 30.000,00 €. Der älteste Sohn F. lebte zur Zeit des vorliegenden Tatgeschehens gemeinsam mit seiner Freundin in X. zog zur Unterstützung seiner jüngeren Geschwister nach der Inhaftierung des Angeklagten wieder in sein Elternhaus nach V. Die älteste Tochter G. lebt mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Y. . Die Kinder H. und I., die zwar keine Wunschkinder waren, aber in der Familie herzlich willkommen geheißen wurden, lebten zur Zeit des vorliegenden Tatgeschehens gemeinsam mit dem Angeklagten im elterlichen Haushalt in V. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er wurde am 17.06.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 18.06.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.06.2021 (Az. 9 Gs 2941/21) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Z. . II. Zur Sache 1. Vorgeschichte Der Angeklagte und seine Ehefrau N. waren viele Jahre verheiratet. Zu Beginn ihrer Ehe waren sie glücklich und verliebt. Gemeinsam zogen sie vier Kinder groß. Aber sie hatten auch schwierige Zeiten gemeistert, wie beispielsweise die Übersiedlung des Angeklagten nach Deutschland, dessen berufliches Fußfassen hier und den Aufbau eines bescheidenen Wohlstandes durch harte Arbeit. Der Angeklagte war dabei stets auf Sparsamkeit bedacht. So achtete er darauf, Rechnungen stets zu Gunsten der Familie aufzuteilen, und war häufig nicht bereit, andere Familienmitglieder auf seine Kosten einzuladen. Um die Ausgaben der Familie möglichst gering zu halten, kontrollierte er auch die Ausgaben seiner Ehefrau im Haushalt und wies sie darauf hin, wenn sie seiner Meinung nach zu viele Lebensmittel eingekauft hatte. Die Familie A. hielt einen intensiven Kontakt zu den Geschwistern von N. und deren Familien, die ebenfalls in der U-Straße oder benachbarten Straßen in V. wohnten. Dazu zählten die Schwester B., deren Ehemann AB. und deren Kinder, der Bruder C., dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sowie der aufgrund des vorliegenden Tatgeschehens verstorbene Bruder AA. , dessen Ehefrau AC. – die Ehe war seinerzeit lediglich aufgrund von familiären Verpflichtungen eingegangen worden – und die gemeinsamen Kinder, der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige AD. und die 00-jährige AE. . In diesem Rahmen wurden u.a. Feste gefeiert oder die Freizeit gemeinsam verbracht. Da N.’s Bruder AF. in AG. lebt, war das Verhältnis zu diesem nicht so intensiv wie zu den anderen Geschwistern; der Kontakt gestaltete sich jedoch dennoch gut. Auch die Kinder der Familien hatten ein inniges Verhältnis zueinander. Nachdem die gemeinsamen Kinder F. und G. zur Welt gekommen waren, lernte der Angeklagte Mitte der 0000er Jahre eine andere Frau kennen und begann mit dieser eine Affäre. Als N. hiervon durch Zufall erfuhr, stellte sie den Angeklagten zur Rede und vor die Wahl. Er sollte sich zwischen ihr sowie den Kindern einerseits und der neuen Frau andererseits entscheiden. Der Angeklagte entschied sich daraufhin für die andere Frau und zog aus dem mit N. gemeinsam geführten Haushalt aus. Während eines Krankenhausaufenthalts seiner Tochter G. wurde dem Angeklagten bewusst, was er für die andere Frau aufgegeben hatte und dass er seine Familie vermisste. Er entschied sich deshalb dazu, die Beziehung zu der anderen Frau zu beenden und zu seiner Familie zurückzukehren. Obwohl N. ihm seine damalige Entscheidung zur Trennung nicht verzeihen konnte, war sie mit seiner Rückkehr einverstanden. Die Ehe hatte durch die Trennung jedoch erste Risse bekommen. Auch in den folgenden Jahren konnte N. mit der damaligen Entscheidung des Angeklagten zur Trennung gedanklich und emotional nicht abschließen. Hierdurch wurde sie immer unglücklicher und distanzierte sich innerlich immer mehr von ihrem Mann, was der Angeklagte jedoch nicht wahrnahm. Im Jahre 0000 fasste N. den Entschluss, sich aufgrund der Affäre des Angeklagten sowie seiner Kontrolle über das Familienvermögen von diesem zu trennen. Nachdem N. dem Angeklagten ihre Entscheidung eröffnet hatte, drohte er damit, sich im nahegelegenen See zu ertränken, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme. Hierfür begab er sich eines Tages dorthin, informierte N. hierüber und kündigte an, sich das Leben nehmen zu wollen. Daraufhin suchten N. und G. den Angeklagten auf und überredeten ihn dazu, von seinen Suizidabsichten Abstand zu nehmen. Allein aufgrund der gemeinsamen Kinder, insbesondere der erst 00-jährigen I., kehrte N. zu dem Angeklagten zurück und setzte die Ehe mit diesem fort. Nach außen wirkte die Familie A. in der Folgezeit intakt und glücklich. N. distanzierte sich jedoch immer mehr von dem Angeklagten, vermied Berührungen oder den Austausch von Zärtlichkeiten. Ferner zog sie sich zunehmend zurück und verbrachte ihre Freizeit häufig am Computer, um u.a. Computerspiele zu spielen. Weder der Angeklagte noch die gemeinsamen Kinder bemerkten die veränderte innere Haltung von N., die sich lediglich ihrer Schwester B. offenbarte. Der Angeklagte betrachtete sich weiterhin als liebenden und fürsorglichen Ehemann. Mit zunehmender Zeit entstand bei N. eine psychische Erkrankung (Depressionen), die dazu führte, dass sie an einigen Tagen aufgelöst, an anderen hingegen lebensfroh war. Aufgrund dieser Erkrankung wurde sie sowohl ambulant als auch stationär behandelt. In der ersten Hälfte des Jahres 0000 lernte N. über das Internet einen Mann aus AI. (K.) kennen und verliebte sich in diesen. Dies ließ sie Anfang Oktober 0000 den erneuten Entschluss fassen, sich von dem Angeklagten zu trennen. Als der Angeklagte am 00.00.0000 von der Arbeit nach Hause gekommen war, teilte sie ihm ihren Entschluss im Beisein ihres Vaters, der zu Besuch in V. war, mit. Der Angeklagte war von N.’s Entscheidung vollkommen überrascht, da er bis zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen war, trotz der Trennungen bzw. Trennungsversuche in der Vergangenheit eine glückliche und intakte Ehe zu führen. Die Probleme in der persönlichen Beziehung zu seiner Frau waren ihm verborgen geblieben. Zum Ärgernis von N. unterrichtete er die gemeinsamen Kinder von den Trennungsabsichten ihrer Mutter, obwohl sie ihn gebeten hatte, dies zu unterlassen, da sie dies selbst hatte übernehmen wollen. N.’s Entscheidung traf sowohl bei den gemeinsamen Kindern als auch bei ihren Geschwistern zunächst auf Unverständnis. Es bestanden insbesondere deshalb Bedenken, da N. den über das Internet kennen gelernten Mann bisher nicht persönlich getroffen hatte. Die Kinder brachten ihr Unverständnis gegenüber ihrer Mutter insoweit zum Ausdruck, als sie sich von ihr abwandten. I. richtete sogar eine Blockierung von N.’s Handynummer auf ihrem eigenen Handy ein. N., die ihre Kinder liebte, litt sehr unter deren Verhalten und hatte Sorge, dass diese den Kontakt zur ihr endgültig abbrechen könnten. Auch N.’s Bruder AA. war zunächst empört über die Entscheidung seiner Schwester. In der Folgezeit standen N.’s Geschwister, insbesondere B. , AA. und AJ. , dem Angeklagten bei und unterstützten ihn, um ihm auf diese Weise seine Zugehörigkeit zur Familie vor Augen zu führen. Nach einiger Zeit akzeptierten N.’s Geschwister ihre Entscheidung jedoch und unterstützten auch sie. Der Angeklagte war angesichts des Trennungswunsches seiner Frau wütend auf sie, hatte aber dennoch die Hoffnung, N. zurückgewinnen zu können. Aus diesem Grunde unternahm er mehrfach den Versuch, mit ihr in Kontakt zu treten. Er rief sie beispielsweise an, schrieb ihr Nachrichten, fragte ihre Geschwister und seinen Neffen AD. über sie aus oder bat ihre Geschwister, sie anzurufen und das Telefon an ihn weiterzureichen. Da dies jedoch nicht zum Erfolg führte, schlug seine Wut auf N. zeitweise in Verzweiflung um und er deutete mehrfach an, sich das Leben nehmen zu wollen, um N. – wie bereits im Jahre 0000 – auf diese Weise zurückzugewinnen. Dass diese Suizidabsichten in der Situation tatsächlich ernst gemeint waren, konnte die Kammer – insbesondere aufgrund der bereits in der Vergangenheit erfolgten Suizidandrohung zur Durchsetzung seiner Wünsche und Forderungen – nicht feststellen. Insgesamt betrachtet, steigerte sich die Wut des Angeklagten auf N., was er gegenüber Dritten mehrfach kundtat. So äußerte er gegenüber AA. beispielsweise, dass man N. eigentlich umbringen müsse und er jeden Tag bete, dass sie morgens nicht mehr aufwache. Außerdem gab er wiederholt an, dass es ihm missfalle, dass N. ihr gemeinsames Geld mit einem fremden Mann ausgeben werde. Zwar brach N. den Kontakt zu dem Angeklagten nicht vollständig ab, jedoch ging sie auf seine Bemühungen nicht ein, sondern entschied, eine eigene Wohnung zu beziehen. Bei der Wohnungssuche wurde N. von H. und dem Angeklagten unterstützt. Auf diese Weise fand sie die Wohnung im Obergeschoss des Hauses AK-Straße 00 in AL., in die sie dann einzog. Bei dem Umzug halfen ihr sowohl der Angeklagte als auch weitere Familienangehörige. Auch wenn I. den Kontakt zu ihrer Mutter bis zu dieser Zeit nicht wieder aufgenommen hatte, richtete N. in ihrer Wohnung ein eigenes Zimmer (den späteren Sterbe- und Auffindeort von AA. ) für diese ein. Vor der Wohnung baute sie im Hausflur eine Garderobe auf, wo sowohl N. als auch sämtliche Besucher ihre Schuhe stets auszogen, um die Wohnung sodann auf Socken oder barfuß zu betreten. Trotz des Umzuges war der Angeklagte weiterhin der Auffassung, dass N. eines Tages zu ihm zurückkehren werde. Zu Beginn besuchte der Angeklagte N. noch in ihrer neuen Wohnung und sie unterhielten sich. Mit der Zeit wandte sich N. jedoch immer mehr von dem Angeklagten ab und betrachtete ihn als Störfaktor. Sie entschied auch, den Angeklagten nicht mehr ihre Wohnung betreten zu lassen. Aus diesem Grunde mussten sich all ihre Besucher zunächst über das Handy bei ihr anmelden, bevor sie diese in die Wohnung ließ. Falls ein Besucher (nur) an der Tür klingelte, öffnete N. diese nicht. Da sie die Befürchtung hatte, dass Besucher den Angeklagten in die Wohnung lassen könnten, durften ihre Familienmitglieder nicht alleine in der Wohnung verweilen. Dies führte dazu, dass sich die Wut des Angeklagten auf N. noch mehr steigerte und er entschied, die Annährungsversuche zu intensivieren, in der Hoffnung, N. auf diese Weise zur Rückkehr bewegen zu können. So versteckte er sich vor ihrem Wohnhaus, beobachtete sie, warf Steine an die Fenster ihrer Wohnung, klingelte bei ihr und schaute nach, ob Licht eingeschaltet war. Er suchte auch immer wieder den Kontakt zu AA. , um an Informationen über N. zu gelangen. Eines Tages begab er sich zu der Wohnung von N., um sich mit ihr zu unterhalten und einen Kaffee zu trinken. Da N. damit jedoch nicht einverstanden war und wollte, dass der Angeklagte sich entfernte, er aber nicht gehen wollte, bevor er nicht einen Kaffee bekommen hatte, kochte N. ihm den gewünschten Kaffee und ließ den Kaffeebecher an einem Seil zu dem Angeklagten herab. Ferner fertigte der Angeklagte während eines mit N. geführten Videotelefonats Screenshots von diesem Telefonat an und speicherte diese auf seinem Handy. Zu dieser Zeit versuchten die gemeinsamen Kinder, den Angeklagten davon zu überzeugen, dass seine Versuche zur Kontaktaufnahme keine Aussicht auf Erfolg hatten und er hiervon Abstand nehmen sollte. Der Angeklagte wollte dies jedoch nicht wahrhaben und setzte seine Annäherungsversuche fort. Dass N. tatsächlich sogar froh und glücklich über den vollzogenen Schritt war und dass sein beharrliches Nachsetzen – neben dem spärlichen Kontakt zu ihren Kindern – der einzige Schatten war, der in dieser Zeit auf ihr lastete, mochte er weder verstehen noch gar akzeptieren. Nachdem die Familie A. den Geburtstag von H. am 00.00.2021 noch gemeinsam gefeiert hatte, flog N. am 00.00.2021 ohne Vorankündigung für einen längeren Aufenthalt nach K. , um den im Internet kennen gelernten Mann in AI. und ihre Eltern in AM. zu besuchen. Als der Angeklagte und die gemeinsamen Kinder von N.’s Abreise erfuhren, wurden sie wütend. Als sich AA. Anfang des Jahres 2021 in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden hatte, hatte er sich in AN. verliebt, die er bereits im Mai 2020 kennen gelernt hatte. Er fasste den Entschluss, sich von seiner Frau AC. , die zu dieser Zeit an einer Krebserkrankung litt, zu trennen und mit AN. eine Beziehung einzugehen. Zu diesem Zweck bat er seinen Sohn AD. um dessen Einverständnis mit der bevorstehenden Trennung. Da AD. in erster Linie den Wunsch hatte, seinen Vater glücklich zu sehen, erteilte er sein Einverständnis. Nachdem AA. seiner Ehefrau den Trennungswunsch eröffnet hatte, stimmte auch diese einer Trennung zu. Am 09.05.2021 beendete AA. seine Rehabilitationsmaßnahme und kehrte nach Hause zurück. Bei seiner Ankunft stellte er fest, dass AC. seine Kleidung bereits gepackt hatte und er aus dem gemeinsam geführten Haushalt unmittelbar ausziehen konnte und sollte. In der Folgezeit übernachtete er zunächst bei seiner Schwester B. oder seiner Freundin AN. und nach N.’s Rückkehr aus K. auch bei ihr, jedoch nur unter der Bedingung, den Angeklagten nicht in die Wohnung zu lassen. Als der Angeklagte von der Trennung der Eheleute AA. und AC. erfahren hatte, erzürnte er sich hierüber und wurde nun auch auf AA. wütend, da dieser zunächst über N.’s Trennung empört gewesen war und dem Angeklagten zur Seite gestanden hatte, aber nun den gleichen Weg einschlug wie sie. Er betitelte N. und AA. in der Folge als „die beiden Verräter“ und äußerte gegenüber AC., dass sie hoffentlich sterben würden. Da sich AD. während der Trennung weder auf die Seite seiner Mutter noch auf die seines Vater schlug, nannte der Angeklagte ihn ein „Weichei“. Obwohl die Trennung von AA. und AC. einvernehmlich erfolgte, kamen zwischenzeitlich finanzielle Streitigkeiten zwischen den Eheleuten auf, in deren Zuge AC. gemeinsames Geld aus einem Bankschließfach an sich nahm, um AA. den Zugriff hierauf zu verwehren. Nachdem sich AD. für seinen Vater eingesetzt hatte, brachte AC. das Geld jedoch wieder zur Bank. Als der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, mischte er sich zu Gunsten von AC. in die innerfamiliären Angelegenheiten der Familie ein. Dieser teilte er beispielsweise mit, dass AA. beabsichtige, das Geld aus dem Bankschließfach an sich zu nehmen, was dazu führte, dass sie das Geld erneut von der Bank abholte. Aufgrund der Interventionen des Angeklagten wandte sich AD. eines Tages an seine Cousins F. und H. und berichtete diesen von den Eingriffen des Angeklagten in die Angelegenheiten seiner Eltern. F. war über das Verhalten seines Vaters derart erbost, dass er diesen sofort lautstark zur Rede stellte. Im Zuge des zwischen F. und dem Angeklagten aufkommenden Streits gab der Angeklagte erneut seine Wut gegenüber N. und AA. kund, indem er äußerte, dass man „den beiden Ehrenlosen“ eigentlich „eine Kugel drücken“ müsste. Am 29.05.2021 reiste N. im Beisein ihres Bruders AF., der ebenfalls seine Eltern in AM. besucht hatte, zurück nach Deutschland, wo sie der Angeklagte vom Flughafen abholte und nach Hause brachte. In der U-Straße in V. angekommen, unterhielten sich der Angeklagte und N. über ihr Verhältnis zueinander. Da N. während ihres Aufenthalts in der K. Sehnsucht nach ihren Kindern und ihrem Haus – nicht jedoch nach dem Angeklagten – gehabt hatte, spielte sie mit dem Gedanken, zu ihren Kindern zurückzukehren. Wegen der Sehnsucht nach ihren Kindern bat sie auch darum, in der folgenden Nacht bei I. im Bett übernachten zu dürfen. Da insbesondere I. und H. dies jedoch nicht wünschten, verbrachte sie die Nacht stattdessen in AL. N.’s Erwägungen zu einer Rückkehr zu ihren Kindern interpretierte der Angeklagte als einen Wunsch zur Rückkehr zu ihm, nahm diese Gedankenspiele von N. ernst und machte sich erneut Hoffnungen auf ihre Rückkehr sowie eine Fortsetzung ihrer Ehe. Am nächsten Tag, dem 30.05.2021, begab sich N. erneut in die U-Straße nach V. und erledigte dort gemeinsam mit dem Angeklagten die Gartenarbeit. Da sie Sehnsucht nach ihrer Enkeltochter hatte und nicht gerne längere Strecken als Fahrerin eines Kraftfahrzeugs zurücklegte, vereinbarte sie mit dem Angeklagten, sie zu ihrer Tochter G. nach Y. zu fahren. In Y. angekommen, schauten sich die Eheleute – veranlasst durch den Angeklagten – Immobilienangebote an. Während des Aufenthalts in Y. nahm der Angeklagte N.’s Handy unbemerkt an sich und fertigte mit seinem Handy von den darauf befindlichen Textnachrichten, Fotos und Terminen Screenshots an. Ferner nahm er unbemerkt die Haus- und Wohnungstürschlüssel zu N.’s Wohnung an sich und ließ sich ohne N.’s Einverständnis jeweils einen Nachschlüssel anfertigen. Am 01.06.2021 kehrten N. und der Angeklagte nach V. zurück. Aufgrund des geänderten Verhaltens von N. seit ihrer Rückkehr aus der K. wandten sich die Kinder in den nächsten Tagen an sie und teilten ihr mit, dass der von N. favorisierte innige Kontakt zu ihren Kindern derzeit nicht gewünscht sei, da ihnen dies alles zu schnell gehe. Dies veranlasste N., die eine Rückkehr zur Familie ausschließlich wegen der Kinder in Erwägung gezogen hatte, einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen und eine Rückkehr zur Familie auszuschließen. Das nahm nunmehr auch der Angeklagte erbost wahr, so dass er am 06.06.2021 von N. telefonisch wissen wollte, wann sie ihre letzten Sachen aus dem gemeinsamen Haus abholen werde. Am Dienstag, dem 15.06.2021 tranken N. und B. im Garten der Familie B. Kaffee, als der Angeklagte hinzustieß. Während des aufkommenden Gesprächs wollte N. von ihm wissen, ob die Kinder zu Hause seien und warum I. nicht dort sei. Der Angeklagte entgegnete daraufhin erbost, dass sie genau wisse, warum I. nicht zu Hause sei, schüttelte den Kopf und sagte: „Ihr werdet es sehen.“ Da N. bereits vor einiger Zeit für den 16.06.2021 um 11:00 Uhr einen Termin bei Rechtsanwältin AP. aus Y. zur Besprechung der Möglichkeiten der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und des Versorgungsausgleichs vereinbart hatte und F. und H. vorgeschlagen hatten, den Termin vorzubereiten, trafen sich N. und der Angeklagte im Garten der Familie A. N., die mit dem Angeklagten nicht alleine sein wollte, forderte jedoch die Anwesenheit ihrer Söhne, so dass diese an dem Gespräch teilnahmen. B. befand sich auf N.’s Wunsch hin ebenfalls im Garten der Familie A., wollte dem Gespräch aber nicht folgen und wartete deshalb etwas abseits. Gegenstand der manchmal lautstarken Unterhaltung war es herauszufinden, auf welche Weise das vorhandene Familienvermögen zwischen N. und dem Angeklagten aufgeteilt werden könnte. N. forderte von dem Angeklagten, Bargeld in Höhe von 60.000,00 € sowie das Gold von der Hochzeit zu erhalten, worin der Angeklagte einwilligte. Er bat jedoch darum, N. das Geld in Raten zahlen zu können, da er vor einer derartigen Zahlung zunächst im Rentenbezug sein wollte. Dies lehnte N. jedoch ab. F. und H. sicherten dem Angeklagten daraufhin zu, ihn zu unterstützen. Ferner wurde vereinbart, das Mehrfamilienhaus in W. auf die Kinder überschreiben zu lassen. Im Anschluss an das Gespräch nahm F. das Gold aus dem familiären Tresor an sich, damit weder der Angeklagte noch N. Zugriff auf dieses hatten. Da N. nicht gemeinsam mit dem Angeklagten nach Y. fahren wollte, sagte B. auf H.‘s Bitte hin zu, den Angeklagten am folgenden Tag nach Y. zu begleiten. Als N. im Anschluss an das Gespräch ihre letzten Sachen aus dem Haus der Familie holen wollte, fragte der Angeklagte nach dem Grund hierfür, woraufhin N. antwortete: „Weil es vorbei ist.“ Da der Angeklagte über die Antwort sehr erregt war, sagte er zu N., dass die Kinder sie hassen werden bzw. jetzt schon hassen; aus diesem Grunde sei I. auch nicht zu Hause. Danach begab sich der Angeklagte nach Hause und N. trank mit ihrer Schwester B. noch einen Kaffee, bevor sie ebenfalls nach Hause fuhr. Am Abend des 15.06.2021 schauten der Angeklagte, B., AB. und AJ. gemeinsam ein Fußballspiel im Hause von C., aßen und tranken eine Kleinigkeit. Die Stimmung war ausgelassen und fröhlich, auch wenn der Angeklagte etwas ruhiger war als üblicherweise. Am Mittwoch, dem 16.06.2021 gegen 09:30 Uhr fuhr B. gemeinsam mit dem Angeklagten zu Rechtsanwältin AP. nach Y. . Während der Fahrt nach Y. unterhielten sie sich über die Forderungen von N., die diese bei dem Gespräch am Vortag gestellt hatte. Während er seinen Unmut über die finanziellen Forderungen seiner Frau äußerte, versuchte B. erfolglos, den aufgebrachten Angeklagten zu besänftigen. Der Angeklagte ließ sich jedoch nicht von seiner Meinung abbringen und bedrängte N., die auf ihren Wunsch hin gemeinsam mit AA. , der mit seiner Ehefrau um 12:00 Uhr ebenfalls einen Termin bei Rechtsanwältin AP. zur Besprechung der Modalitäten ihrer Scheidung hatte, nach Y. fuhr, sogar während der Fahrt mit weiteren Kontaktbemühungen, indem er sie anrief und ihr Textnachrichten schickte. Um 11:00 Uhr fanden sich N. und der Angeklagte bei Rechtsanwältin AP. zum vereinbarten Beratungstermin ein. Während im Rahmen dieses Termins die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der Versorgungsausgleich besprochen wurden, bat N. um Mitteilung, ob sie während des laufenden Scheidungsverfahrens zu ihrem neuen Freund nach K. reisen dürfe. Diese Frage erboste den Angeklagten zutiefst. In diesem Moment erkannte er, dass N. ihre Entscheidung nicht mehr überdenken würde, sondern zur Trennung fest entschlossen war. Ihm missfiel besonders, dass N. ihr gemeinsames Geld mit einem fremden Mann auszugeben beabsichtigte. Seine Wut konnte der Angeklagte vor seiner Ehefrau und Rechtsanwältin AP. jedoch zunächst verbergen. Während dieses anwaltlichen Beratungstermins begaben sich die wartende B. sowie der ebenfalls wartende AA. in ein nahe gelegenes Café und nahmen ein Getränk zu sich. Im Rahmen ihres Gesprächs erklärte AA., dass er N. seit ihrer Trennung unterstütze, da sich Geschwister insbesondere in schwierigen Zeiten helfen müssten. Ferner warnte er B. vor dem Angeklagten, da er die Befürchtung hatte, dass ihr Ehemann aufgrund der ständigen Anwesenheit des Angeklagten in deren Haus den Gedanken hegen könnte, dass der Angeklagte Interesse an B. habe. Nachdem der Termin von N. und dem Angeklagten beendet worden war, begaben sich AC. , die von ihrer Tochter AE. nach Y. begleitet worden war, und AA. gegen 12:00 Uhr zu ihrem vereinbarten Beratungstermin zu Rechtsanwältin AP.. B. äußerte nach Beendigung des Termins der Eheleute A. den Wunsch, unverzüglich nach Hause zu fahren, um einer Konversation zwischen N. und dem Angeklagten aus dem Weg zu gehen. Da der Angeklagte N. jedoch beim Warten auf AA. Gesellschaft leisten wollte, begaben sich N., B. und der Angeklagte zu dem in der Nähe gelegenen Marktplatz, um dort eine Kleinigkeit zu essen und zu trinken. Dabei unterhielten sie sich darüber, auf welche Weise das Vermögen zwischen den Eheleuten A. aufgeteilt werden sollte, wobei es dem Angeklagten weiterhin gelang, seine Wut auf N. zu verbergen. Nachdem der Beratungstermin der Eheleute AA. und AC. beendet war, verabschiedeten sich AC. und AA. voneinander. Als er seine Tochter AE. zum Abschied umarmen wollte, verweigerte sie eine Umarmung ihres Vaters, da sie aufgrund der Trennung ihrer Eltern verärgert war und deshalb Schwierigkeiten mit dem Kontakt zu ihrem Vater hatte. Im Anschluss gesellte sich AA. zu B. , N. und dem Angeklagten und sie nahmen gemeinsam ein Getränk zu sich. Nach einiger Zeit begaben sie sich zu ihren Autos und fuhren nach Hause. Auf der Rückfahrt nach V. konnte sich der Angeklagte nicht länger beherrschen. Er beschimpfte und beleidigte N. und AA. heftig. Er erzählte der von dem veränderten Verhalten des Angeklagten überraschten B. von N.’s Erkundigung zur Möglichkeit einer Reise nach K. und offenbarte seine tiefe Empörung hierüber. Er äußerte zudem seinen Unmut darüber, dass N. eine Rente von 1.400,00 € aus Deutschland, eine Rente von 300,00 € aus K., die vereinbarten 60.000,00 € und das Gold von der Hochzeit erhalten solle und damit in K. Millionärin sei. Hierzu gab B. zu bedenken, dass auch N. seit ihrem 16. Lebensjahr hart gearbeitet habe und ihr dies zustehe. Der Angeklagte gab kund, dass er zutiefst erbost darüber sei, dass N. dieses Geld mit einem fremden Mann aus K. auszugeben beabsichtigte. Zudem offenbarte er auch die gegenüber AA. entwickelte Wut, der seine Ehefrau ebenfalls verlassen und eine neue Freundin hatte. In diesem Zusammenhang fragte er erbost: „Wer soll damit umgehen?“ Nachdem sich der Angeklagte einige Zeit in Rage geredet hatte, beschimpfte er N. und AA. auf dem Gipfel seiner Wut angekommen als „Hurenkinder“, „Abschaum“ und „Bastarde“, die „unter einer Decke stecken“ und „in ein Toilettenloch pissen“. Der Angeklagte erklärte zudem: „Wir haben das (gemeint: das Geld) verdient. Das war unser Zukunftstraum.“ Aufgrund der heftigen Beschimpfungen und Beleidigungen ihrer Geschwister war B. entsetzt und fühlte sich in Gegenwart des Angeklagten zunehmend unwohl, so dass sie so schnell wie möglich nach Hause wollte, wo sie ihrem Ehemann AB. von den Äußerungen des Angeklagten berichtete. In V. angekommen, trafen B. , AB. , N., AA. , AC. und der Angeklagte Absprachen für die Regelung des Versorgungsausgleichs. Im Anschluss hieran verabschiedeten sich N. und AA. glücklich und zufrieden von den anderen Familienmitgliedern und gaben an, zunächst nach AL. zu N. und anschließend nach AQ. zu AA’s Freundin AN. fahren zu wollen, wo sie beabsichtigten, bis Freitag zu verweilen. Aus Wut darüber, dass N. trotz all seiner Bemühungen nicht zu ihm zurückkehren und die Ehe fortsetzen wollte, sondern mit einem fremden Mann mit dem gemeinsamen Geld der Eheleute A. ein neues Leben beginnen wollte, fasste der Angeklagte im weiteren Tagesverlauf den Entschluss, N. zu töten, da diese aus seiner Sicht zu bestrafen war und kein Recht zum Leben mehr hatte. Am Abend des 16.06.2021 begab sich der Angeklagte zu der Familie AO., um mit dieser gemeinsam ein Fußballspiel zu schauen und eine Kleinigkeit zu essen. Dabei trank er drei bis vier Flaschen Bier sowie zwei Gläser Wodka mit Orangensaft. Gegen 20:00 Uhr verabschiedete er sich mit den Worten „Ich gehe, aber ich komme wieder.“, kehrte jedoch an diesem Abend nicht zurück. Stattdessen rief er F. an und bat diesen, ihn am morgigen Tag zur Sparkasse nach W. zu fahren, um dort eine Kopie des Grundbuchauszuges entgegennehmen zu können, den er für die zuvor mit N. vereinbarte Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück in W. auf die Kinder benötigte. Im Anschluss fuhr der Angeklagte unter Mitführung einer mit acht Patronen geladenen halbautomatischen Selbstladepistole nach AL., um N. in ihrer Wohnung anzutreffen und zu töten. Ob der Angeklagte die Waffe, von der seine Angehörigen nichts wussten, erst kürzlich erworben oder schon seit Jahren in seinem Besitz gehabt hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Da N. jedoch nicht zu Hause war, begab sich der Angeklagte unverrichteter Dinge wieder nach Hause. 2. Der Tattag Am Folgetag, dem 17.06.2021, begab sich der Angeklagte gegen 8:00 Uhr mit der Pistole bewaffnet ein weiteres Mal zu der Wohnung von N. nach AL., um sie zu töten. Da sie jedoch erneut nicht zu Hause war, ging der Angeklagte zu der nahe gelegenen Bäckerei, kaufte Brötchen und fuhr wieder nach Hause. Im weiteren Verlauf begab er sich zu der von AR. geführten Tankstelle in V., um Zigaretten zu kaufen. Am Morgen des 17.06.2021 erhielt N. in AQ. zwei WhatsApp-Nachrichten von I., mit denen diese von N. die Zahlung von Unterhaltsvorschuss forderte. Da sie sich mit ihrer Mutter hierüber austauschen wollte, wollte sie zudem in Erfahrung bringen, wann diese zu Hause war. N. war durch die Kontaktaufnahme ihrer Tochter sehr aufgewühlt und nervös, zitterte und weinte. Da I. unerwartet das Gespräch mit ihr wünschte, obwohl sie einen Kontakt in der Vergangenheit stets verweigert hatte, wollte sich N. unverzüglich nach AL. begeben und teilte dies sowohl AN. als auch AA. mit. AA. , der N. zunächst riet, auf die Nachrichten von I. nicht zu antworten, gab auf weiteres Drängen von N. nach und fuhr mit ihr nach AL.. Nachdem der Angeklagte von I’s Nachrichten Kenntnis erlangt hatte, begab er sich um etwa 09:34 Uhr unter Mitführung seiner geladenen Schusswaffe erneut nach AL., um N. in ihrer Wohnung anzutreffen und zu töten. In AL. angekommen, öffnete er die Haus- und Wohnungseingangstür von N. mit den heimlich nachgemachten Schlüsseln und betrat um etwa 10:02 Uhr die Wohnung. Dort wartete er auf N.’s Rückkehr. Währenddessen betrat er u.a. ihr Schlafzimmer und durchsuchte dieses, nachdem er die verschlossene Schlafzimmertür unter Anwendung von Gewalt geöffnet und dabei das Schließblech beschädigt hatte. Auf dem Weg von AQ. nach AL. erhielt AA. um 10:40 Uhr einen Anruf von B. , die ihn darüber informierte, nach AQ. fahren zu wollen, um sich mit ihm und N. zu treffen. Da AA. entgegnete, dass sie auf dem Weg nach AL. seien, lud B. sie auf einen Kaffee bei sich zu Hause ein. Diese Einladung nahm AA. an, fügte aber hinzu, dass sie zunächst nach AL. fahren und im Anschluss zu B. kommen würden. Das Telefonat wurde sodann beendet und B. wartete auf die Ankunft von N. und AA. . Kurz nach 11:00 Uhr kamen N. und AA. in AL. an und betraten das Haus AK-Straße 00 , wobei AA. voran ging. Nachdem er seine Schuhe vor der Wohnungstür ausgezogen und abgestellt sowie die Wohnungstür aufgeschlossen hatte, betrat er die Wohnung. Spätestens als der im Wohnungsflur wartende Angeklagte AA. sah, fasste er den Entschluss, auch diesen zu töten, da AA. N. bei ihrer Entscheidung, nicht zu dem Angeklagten zurückzukehren, unterstützt und bestärkt hatte. Aus seiner Sicht hatte AA. einen nicht unerheblichen Teil dazu beigetragen, dass N. nicht zu ihm zurückgekehrt war und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigte. Unmittelbar nachdem AA. die Wohnungseingangstür geöffnet und den Wohnungsflur betreten hatte, schoss der Angeklagte in Tötungsabsicht aus kurzer Distanz in dessen rechte Brust. Der Einschuss erfolgte 126 cm oberhalb der Fußsohlenebene im Bereich der rechten Brustregion. Die Schussbahn verlief im Unterhautfettgewebe schräg nach links und endete in der linken, unteren Brustregion 115 cm oberhalb der Fußsohlenebene. AA. war von der Anwesenheit des Angeklagten und dessen Angriff überrascht gewesen. Beim Betreten der Wohnung hatte er sich eines Angriffes nicht versehen, da er aufgrund von N.’s Umgang mit dem Betreten der Wohnung durch Besucher und deren vorheriger telefonischer Anmeldung nicht mit der Anwesenheit Dritter in der Wohnung und einem Angriff auf seine Person gerechnet hatte. Wegen des unmittelbar nach Öffnen der Wohnungstür eröffneten Feuers und des von dem Angeklagten bewusst ausgenutzten Überraschungsmoments war es AA. nicht möglich gewesen, sich gegen den Angriff zu wehren. Der von dem Schuss getroffene und blutende AA. floh in das links der Wohnungseingangstür gelegene Schlafzimmer, schloss die Zimmertür und hielt diese von innen zu, um ein Eindringen des Angeklagten in das Schlafzimmer zu verhindern. N., die sich währenddessen noch im Hausflur befand, drehte sich mit dem mitgeführten Rucksack und der mitgeführten Handtasche um, als sie den Schuss hörte, rannte unter Hilferufen aus dem Haus und wartete kurz auf der dem Haus gegenüberliegenden Straßenseite. Um 11:13 Uhr erhielt AA. auf seinem Handy einen Anruf seiner Psychotherapeutin AS. , die sich wegen eines für 11:15 Uhr vereinbarten Gesprächstermins mit ihm in Verbindung setzte. AA. nahm das Gespräch an. Unmittelbar nachdem Frau AS. ihn begrüßt hatte, hörte sie laute Schreie und AA. rief panisch und in Todesangst in sein Handy, dass sie die Polizei verständigen solle. Durch den Anruf war er jedoch für einen kurzen Moment von der Blockade der Zimmertür abgelenkt, so dass es dem Angeklagten gelang, die Tür aufzudrücken und in das Schlafzimmer einzudringen. AA. zog sich daraufhin in das Zimmer zurück und begab sich zu dem schräg links gegenüber der Zimmertür stehenden Bett. Der Angeklagte gab aus kurzer Distanz einen weiteren Schuss in Tötungsabsicht auf AA. ab, der seinen rechten Arm zur Abwehr anhob. Der Einschuss erfolgte am rechten kleinfingerseitigen Unterarm, führte zu einer Bruchbildung der rechten Speiche, trat im Bereich der Ellenbeuge wieder aus, schlug in die mit Rigips verkleidete Zimmerdecke ein und kam in der Zwischendecke zur Endlage. AA. begab sich zu dem an der links neben der Zimmertür gelegenen Wand abgestellten Sofa und setzte sich dort hin. Sein Handy, auf dem während der gesamten Zeit die Verbindung zu Frau AS. bestanden hatte, fiel vor dem Sofa zu Boden, ohne jedoch die Verbindung zu unterbrechen. Als AA. auf dem Sofa saß, bewegte er sich mehrfach mit dem Oberkörper nach vorne. Währenddessen gab der Angeklagte aus kurzer Distanz in Tötungsabsicht drei weitere Schüsse auf den Oberkörper von AA. ab, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, in welcher Reihenfolge die Schüsse abgegeben wurden. Ein Einschuss erfolgte 143 cm oberhalb der Fußsohlenebene im Bereich der rechten, hinteren Schulterblattregion. Die Patrone durchschlug das rechte Schulterblatt, die dritte Rippe im Bereich der mittleren Achsellinie rechts, die rechte Lunge sowie die siebte Rippe in der vorderen Achsellinie rechts und trat 121 cm oberhalb der Fußsohlenebene in der mittleren Achsellinie rechts wieder aus. Ein weiterer Einschuss erfolgte 148 cm oberhalb der Fußsohlenebene im Bereich der linken Halsseite, durchschlug die Wirbelsäule zwischen dem ersten und zweiten Brustwirbelkörper und trat 137 cm oberhalb der Fußsohlenebene im Bereich des rechten, mittleren Rückens wieder aus. Ein dritter Einschuss erfolgte 134,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene in der linken Brustregion, durchsetzte das Brustbein zwischen der zweiten und dritten Rippe, die rechte Brusthöhle und Lunge, brach die fünfte und sechste rechte Rippe in der mittleren Schlüsselbeinlinie und kam im Unterhautfettgewebe 116 cm oberhalb der Fußsohlenebene im rechten, unteren Brustkorbbereich zum Erliegen. Nach Abgabe der Schüsse verließ der Angeklagte das Schlafzimmer und ließ den sterbenden AA. allein zurück. Nachdem er sich in der schräg gegenüber gelegenen Küche versichert hatte, dass sich N. nicht in der Wohnung befand, verließ er um etwa 11:16 Uhr die Wohnung sowie das Haus und trat auf die Straße. Als N. den Angeklagten erblickte, rannte sie über den gegenüber dem Haus AK-Straße 00 liegenden Parkplatz in Richtung AT. Währenddessen klingelte sie an den auf der linken Seite des Parkplatzes gelegenen Mehrfamilienreihenhäusern und schrie fortwährend um Hilfe. Der Angeklagte folgte ihr schnellen Schrittes über den Parkplatz. Auf der Straße AT. , zwischen den Häusern AT. 0x und 0 entledigte sich N. des mitgeführten Rucksacks und der mitgeführten Handtasche, indem sie diese zu Boden fallen ließ. Als sich N. unmittelbar vor der Hauseingangstür des Hauses AT. 0 befand, um dort Hilfe zu erlangen, holte der Angeklagte sie ein und schoss in Tötungsabsicht dreimal von hinten auf N.’s Kopf, Rücken und Arm. Die Kammer konnte nicht feststellen, in welcher Reihenfolge die Schüsse abgegeben wurden. Ein Einschuss erfolgte am linken, unteren Hinterhaupt, durchsetzte den Schädelknochen und die harte Hirnhaut zweifach, trennte den Hirnstamm subtotal ab, zertrümmerte den Türkensattel und die Hirnanhangsdrüse, führte zu komplexen Bruchbildungen beider Augenhöhlen und durchschoss den rechten Augapfel, was zu einem Brillenhämatom und einer kurzstreckigen Aufreißung im Bereich der äußeren, rechten Augenbrauen führte. Ein weiterer Einschuss erfolgte im Bereich der linken, hinteren Schulterregion, durchsetzte das linke Schulterblatt, zertrümmerte die erste und zweite Rippe links neben der Wirbelsäule, ohne die Brusthöhle zu eröffnen, durchschoss den ersten Brustwirbelkörper, durchtrennte das Rückenmark komplett, zerlegte die zweite Rippe rechts und trat in die rechte Brusthöhle ein. Das Projektil kam in der rechten Brusthöhle zum Erliegen. Dabei wurde der rechte Lungenoberlappen verletzt, in die rechte Brusthöhle trat 600 ml Blut ein und beide Lungen kollabierten. Außerdem kam es zu Lungenkontusionsherden des linken Lungenoberlappens. Ein weiterer Einschuss erfolgte in den rechten Unterarm, durchschoss die Muskulatur, verletzte aber keine knöchernen Strukturen. Ein Projektil durchschlug nach dem Austritt aus N.’s Körper die Hauseingangstür AT. 0 und schlug in die links der Hauseingangstür gelegene verputzte Wand, den hölzernen Rahmen und das Türblatt der hinter der Hauseingangstür befindlichen Wohnungseingangstür ein. Zu dieser Zeit befand sich die die Bewohnerin des Hauses AT. 0 betreuende Pflegekraft AU. im Hausflur, die aufgrund der vorangegangenen Hilfeschreie von N. auf den Vorfall aufmerksam geworden war, aus dem rechts der Hauseingangstür gelegenen Küchenfenster geschaut und die fliehende N. erblickt hatte und ihr zu Hilfe hatte eilen wollen. Danach ließ der Angeklagte die sterbende N. allein zurück, lief den AT. Richtung AV-Straße entlang und flüchtete vom Tatort. Trotz sofortiger Alarmierung der Rettungskräfte durch Frau AS. und die Ersthelfer vor Ort verstarben N. A. aufgrund der Kopfdurchschuss- und der Brusthöhlensteckschussverletzung vor dem Haus AT. 0 und AA. aufgrund von multiplen Schussverletzungen in der Wohnung AK-Straße 00 . 3. Nachtatgeschehen Nach der Tat fuhr der Angeklagte nach Hause und lud seine Schusswaffe mit mindestens weiteren sieben Patronen neu. Er verließ das Haus erneut und begab sich zum AW. beimSee AX., wo er sich anschließend verborgen hielt. Er versuchte, seinen Sohn F. telefonisch zu erreichen, der den Anruf jedoch nicht annahm, da er noch schlief. Um 11:43 Uhr kontaktierte der Angeklagte seine Schwägerin B. und teilte ihr mit, dass er „etwas“ getan habe. Da B. der Stimme des Angeklagten anmerkte, dass etwas nicht in Ordnung war und sie wegen der früheren Suizidandrohungen des Angeklagten in Sorge war, fragte sie ihn, was er getan habe und wo er sich befinde. Der Angeklagte antwortete, dass er „ hier und da“ sei und „etwas Schlimmes“ getan habe. Er habe N. und AA. erschossen. B. konnte dies nicht glauben und fragte deshalb noch einmal nach, was er getan habe. Daraufhin gab der Angeklagte kund, dass er „gezogen und geschossen“ habe. Auf B. s Frage, wie er es gemacht habe, sagte er, AA. in der Wohnung und N. auf der Straße vor der Haustür erschossen zu haben. Nun fragte B. , wie er in die Wohnung gekommen sei. Der Angeklagte teilte ihr mit, dass I. einmal einen Schlüssel gehabt habe, den er sich habe nachmachen lassen. Er sei gestern schon einmal dort gewesen, aber „die“ seien nicht da gewesen. Auch heute Morgen um 8:00 Uhr sei er schon einmal dort gewesen, aber „die“ seien erneut nicht da gewesen. Dann habe er auf sie gewartet. B. wollte daraufhin wissen, ob N. und AA. noch leben würden. Der Angeklagte antwortete, dass er dies nicht wisse. F., der zwischenzeitlich von B. über den Anruf seines Vaters informiert worden war, rief den Angeklagten auf dessen Handy an und fragte ihn, ob es stimme, was B. ihm berichtet habe. Nachdem der Angeklagte dies bejaht hatte, stellte F. ihn lautstark zur Rede und verfluchte ihn. In der Folgezeit versammelten sich die Angehörigen der Familien am Tatort und begaben sich von dort aus zur Polizeiwache X. . Da der Angeklagte bewaffnet und flüchtig war, bat die Polizei die Familienangehörigen um ihre Mithilfe bei der Suche nach ihm. Da seine weiteren Pläne unbekannt waren, waren insbesondere B. und AJ. in Sorge um ihre Kinder. Auch C. nahm in der Folge telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten auf und wollte in Erfahrung bringen, was und warum er das getan habe. Der Angeklagte teilte ihm mit, dass er nicht wisse, warum er die Taten verübt habe. Er fügte jedoch hinzu: „Wegen Anwalt.“ N. habe wissen wollen, ob sie in die K. reisen dürfe. Da sei ihm das Blut in den Kopf geschossen. C‘s Frage, wo er sich befinde, beantwortete der Angeklagte mit den Worten: „Hier und da.“ Als AJ. eine Frage zu der Herkunft der verwendeten Schusswaffe gestellt hatte, sagte der Angeklagte: „Damals, damals.“ Da die Polizei darauf hingewiesen hatte, das Gespräch so lange wie nur möglich aufrechtzuhalten, übernahm I. nach einiger Zeit das Handy und setzte das Gespräch mit ihrem Vater fort. Um 12:06 Uhr kontaktierte I. ihren Vater per What’sApp und fragte ihn, wo er sich derzeit aufhalte. Der Angeklagte, der diese Frage nicht beantwortete, fragte wiederum I., wo sie sich befinde. Als sie geantwortet hatte, dass sie sich bei der Polizei befinde, wollte der Angeklagte wissen, wer bei ihr sei und was sie sagen würden. I. beschimpfte ihren Vater daraufhin („Bist Du behindert“) und wollte von ihm wissen, was er gemacht habe. Der Angeklagte antwortete darauf auf k.: „Deine Mutter hat mich in diese Situation gebracht. Sie hätte das während unserer Ehe nicht machen dürfen. Sie hat in meinem Beisein beim Anwalt gefragt, ob sie nach K. könne. Da ist mir das Blut in den Kopf geschossen.“ Nach weiteren Textnachrichten schrieb der Angeklagte auf k.: „Ich gehe ins Paradies.“ sowie „Hoffentlich gehen sie in die Hölle.“ Von den eingesetzten Spezialeinsatzkräften wurde der Angeklagte schließlich im Wald am AW. in V. vorläufig festgenommen und zur Polizeidienststelle verbracht. Dies nahm er ruhig hin. Etwa 15 Meter vom Festnahmeort entfernt wurde die von dem Angeklagten bei den Taten verwendete Schusswaffe im Wald aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte stand zur Tatzeit weder unter dem Einfluss von Alkohol noch von Drogen. Er war weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf der durch seinen Verteidiger mündlich abgegebenen Erklärung, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat, sowie den glaubhaften ergänzenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch den Sachverständigen Dr. AY., der insoweit als Zeuge vernommen worden ist. Ferner ist der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.11.2021 verlesen worden. Was den Charakter und die Persönlichkeit des Angeklagten angeht, stützt sich die Kammer auf die umfangreichen Vernehmungen von Zeugen aus dem familiären Umfeld des Angeklagten, darunter F. , B. , C. , E. , AC. und D. , sowie auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen Dr. AY. zu den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und gegenüber dem Sachverständigen Dr. AY., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache zunächst nicht selbst eingelassen, aber eine schriftliche Verteidigererklärung vortragen lassen, die er als eigene hat gelten und die er zum Teil durch seinen Verteidiger mündlich hat ergänzen lassen. In seinem letzten Wort und im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. AY. hat er sich zudem selbst zu den Taten geäußert. aa) Einlassung in der Hauptverhandlung Zunächst hat sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.01.2022, den dieser am 2. Hauptverhandlungstag (06.01.2022) verlesen und dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat – an den Angeklagten gerichtete Nachfragen wurden nicht zugelassen –, wie folgt eingelassen: Er trage die Schuld am Tod seiner Ehefrau N. und deren Bruder AA. . Er mache sich deshalb große Vorwürfe und habe in den letzten Monaten viel Zeit damit verbracht herauszufinden, was am 17.06.2021 sowie in der Zeit davor in ihm vorgegangen sei. Er habe selbst keine Erklärung für das Geschehen am Tattag. Er habe sein damaliges Leben als vollständig empfunden. Sein Weltbild sei erstmals im Jahre 2015 oder 2016 ins Wanken geraten, als N. ihm eröffnet habe, dass sie sich von ihm trennen wolle. Der Trennungswunsch habe ihn unvorbereitet getroffen. Für ihn sei eine Welt zusammengebrochen. Da er sich ein Leben ohne N. nicht habe vorstellen können, habe er sich das Leben nehmen wollen. Hierzu habe er sich schon damals die spätere Tatwaffe besorgt. Er habe geplant, sich nach einer Aussprache mit N. an einem See zu erschießen. Ihm sei es damals wichtig gewesen, ein letztes Gespräch mit N. zu führen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er N. mitgeteilt, dass er sich ein Leben ohne sie nicht vorstellen könne und sich das Leben nehmen werde. N. habe damals verstanden, dass er sich ernsthaft das Leben habe nehmen wollen. Sie habe dann eingelenkt und gesagt, dass sie es gemeinsam noch einmal versuchen könnten. Über diese Entscheidung sei er sehr glücklich gewesen. Die Waffe habe er in der Folgezeit an unterschiedlichen Orten im Haus versteckt. Das Leben sei in der Folgezeit normal weitergegangen. Für ihn sei es so gewesen, als hätte es den Trennungswunsch von N. nie gegeben. Sie hätten dieses Thema ausgeklammert und seien seiner Meinung nach gut miteinander klar gekommen. Dies habe sich im Verlauf des Jahres 2020 geändert. N. habe erneut das Thema Trennung angesprochen. Wie bereits im Jahre 2015 habe er nicht wahrhaben wollen, dass es in ihrer Beziehung Probleme gegeben habe. N. habe davon gesprochen, einen anderen Mann in AI. kennengelernt zu haben. Er habe trotzdem den Wunsch und die Hoffnung gehabt, die Beziehung mit N. fortzuführen. Es habe immer wieder Gelegenheiten gegeben, aus denen er die Schlussfolgerung gezogen habe, dass N. ihre Beziehung doch noch nicht aufgegeben habe. So hätten sie den Geburtstag von H. am 00.00.2021 gemeinsam in einer entspannten Atmosphäre gefeiert; N. sei bis 23:00 Uhr bei ihnen gewesen. Am nächsten Morgen habe er eine Nachricht von N. bekommen, dass sie nach K. fliege. Diese Nachricht habe er nicht einordnen können. Während N.’s Aufenthalts in K. habe er einen Anruf von seiner Schwiegermutter erhalten, die vorgeschlagen habe, dass sie miteinander sprechen sollten. Im Rahmen dieses Telefonates habe N. ihm gesagt, dass sie die Kinder, das Haus und den Garten vermisse. In der Folge hätten sie jeden Abend bis zu zwei Stunden miteinander telefoniert. N. habe davon gesprochen, zu ihm zurückkehren zu wollen. Er habe N. gesagt, dass er sich dies wünsche, jedoch nach der Meinung der Kinder fragen wolle. Dies habe er getan und N. mitgeteilt, dass sich alle freuen würden, wenn sie zurückkehren würde. Nach ihrer Rückkehr aus K. am 00.05.2021 hätten sie viel miteinander gesprochen. N. habe bereits an diesem Tag ihre persönlichen Sachen in ihrem gemeinsamen Haus in V. gelassen. Er habe N. gefragt, ob sie nicht gleich im Haus bleiben wolle. I. habe insoweit jedoch Bedenken gehabt, da ihr alles zu schnell gegangen sei und sie nicht gewollt habe, dass N. wieder ins Haus zurückkomme, als wäre nichts gewesen. Bei ihrem Besuch in Y. am 30.05.2021 habe N. ihm gesagt, sie habe sich endgültig entschlossen, zu ihm zurückzukehren. Sie wolle ihre Wohnung in AL. früher oder später kündigen, diese jedoch noch ein paar Monate behalten, um nichts zu überstürzen und weil sie noch einen Rückzugsort brauche. Um der Ernsthaftigkeit ihrer Aussage Nachdruck zu verleihen, habe sie ihm den Schlüssel zu ihrer Wohnung in AL. gegeben und ihm mitgeteilt, dass er diesen haben könne. Er könne sich auch einen Schlüssel nachmachen lassen – was er getan habe –, damit er ihr beim Ausräumen der Wohnung helfen könne. Sie seien sich einig gewesen, dass sie die Wiederaufnahme ihrer Beziehung nicht zu schnell angehen lassen wollten. Deshalb habe N. auch danach noch überwiegend in ihrer Wohnung geschlafen. Sie hätten sich jedoch nahezu täglich gesehen und geredet. Nach N.’s Geburtstag am 00.00.2021, den sie gemeinsam als Familie gefeiert hätten, sei ihr Kontakt noch intensiver geworden. N. habe ihm gesagt, dass sie den bevorstehenden Anwaltstermin in Y. verschieben bzw. absagen wolle. Für ihn sei alles darauf hinaus gelaufen, dass sie alsbald wieder gemeinsam in V. wohnen würden. Am 09.06.2021 habe N. ihm dann aus heiterem Himmel mitgeteilt, dass sie sich nunmehr doch endgültig zur Trennung entschieden habe. Aus diesem Grunde habe sie den Anwaltstermin auch nicht verschoben. Dies habe ihm den Boden unter den Füßen weggezogen. Für ihn sei damals abermals eine Welt zusammen gebrochen. Er habe das Hin und Her nicht mehr einordnen können. Mit den finanziellen Forderungen von N. im Zuge der Trennung sei er einverstanden gewesen. Nach der Rückkehr aus Y. habe er abermals den Entschluss gefasst, aus dem Leben scheiden zu wollen. Er habe jedoch, wie im Jahr 2015, noch einmal das Gespräch mit N. suchen und sich von ihr verabschieden wollen. Deshalb habe er sich am 16.06.2021 zu N.’s Wohnung nach AL. begeben. Da jedoch niemand dort gewesen sei, sei er wieder nach Hause gefahren. Am nächsten Morgen sei er wieder zu ihrer Wohnung gefahren und habe geschellt. Es sei erneut niemand da gewesen. Er sei dann mit seinem Schlüssel „in die Wohnung“ gegangen und habe oben im Flur gewartet, da er davon ausgegangen sei, dass N. früher oder später nach Hause kommen werde. Tatsächlich habe sich nach kurzer Zeit die Tür geöffnet und AA. sei als Erster „in die Wohnung“ gekommen. Dieser habe ihn mit den Worten „Was willst Du denn hier?“ begrüßt, sei an ihm vorbei gegangen und habe die Tür zur Wohnung von N. aufgeschlossen. Dann seien sie alle in die Wohnung gegangen und er habe nochmals das Gespräch gesucht, um den Grund für die nunmehr erneut ausgesprochene Trennung zu erfahren. Gegenüber N. habe er gefragt, warum sie ihre Entscheidung nochmals geändert habe und ob diese Entscheidung endgültig sei. AA. habe daraufhin entgegnet: „Ich habe ihr das gesagt. N. und ich haben ein neues Leben und in diesem Leben spielst Du keine Rolle mehr.“ Bei dieser Aussage sei dieser auf ihn zugekommen, habe ihn an die Brust gefasst und ihn nach hinten weggestoßen. Dabei habe AA. zu ihm gesagt: „Verschwinde jetzt endlich. Wir haben ein eigenes Leben.“ N. habe hierzu nichts gesagt. AA. habe sich dann umgedreht und sich in ein Zimmer begeben, in dem ein Bett und eine Couch gestanden hätten. Er habe sich auf die Couch gesetzt und irgendetwas mit seinem Handy gemacht. Dabei habe AA. ihn als Waschlappen beleidigt und gesagt, dass er kein Rückgrat habe. Daraufhin habe er die Waffe gezogen und auf AA. gerichtet. Als dieser das gesehen habe, sei er aufgestanden und habe einen Schritt auf ihn zugemacht. AA. habe gesagt: „Das traust Du Dir nicht.“ Er habe dann mehrere Schüsse in AA’s Richtung abgegeben, der zurückgetorkelt sei. Hinter sich habe er N. schreien hören. Diese habe die Wohnung schreiend verlassen. In diesem Moment habe er sich nicht weiter um AA. gekümmert, sondern sei N. hinterhergelaufen. Er könne sich selbst nicht erklären, warum er dies getan habe. Aber er habe auf jeden Fall das Gespräch mit N. suchen wollen. Er habe nur in seinem Kopf gehabt, noch einmal mit N. sprechen zu wollen, bevor er selbst sterbe. Er sei N. auf der Straße hinterhergelaufen und habe ihr hinterhergerufen, dass sie stehen bleiben solle. Vor einer Tür sei sie schließlich stehen geblieben. Es habe ein kurzes Gespräch zwischen ihnen gegeben. Er habe sie gefragt, warum sie abermals ihre Meinung geändert habe und ob sie dies wirklich ernst meine. Sie habe ihn angeschrien und gemeint, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Er habe den Verstand verloren, weil er auf ihren Bruder geschossen habe. Dann habe er erneut die Waffe gezogen. In dem Moment habe sich N. umgedreht und habe weglaufen wollen. Er habe dann mehrfach in ihre Richtung Schüsse abgegeben. Wie viele Schüsse er abgegeben habe, könne er nicht mehr angeben. N. sei dann zu Boden gefallen. Daraufhin habe er sich selbst die Pistole an die Schläfe gehalten und abgedrückt. Das Magazin sei jedoch vollständig verschossen gewesen. Er sei dann nach Hause gefahren, habe die restlichen Patronen in die Pistole eingeführt und seinem Leben am See ein Ende setzen wollen. Auf dem Weg dorthin habe er mit verschiedenen Personen Kontakt gehabt. Er sei letztlich davon überzeugt worden, seinem Leben kein Ende zu setzen, sondern sich dem Verfahren zu stellen. Er wisse, dass er das Geschehene nie wieder gutmachen könne. Es tue ihm leid. Nach einer Verständnisfrage durch die Kammer und Rücksprache mit dem Angeklagten hat dessen Verteidiger mit ausdrücklicher Genehmigung des Angeklagten für diesen angegeben, dass der Angeklagte im Hausflur vor der Wohnungstür auf N. gewartet und die Wohnung erst gemeinsam mit N. und AA. betreten habe, nachdem AA. die Wohnungstür aufgeschlossen habe. Er habe zwei nachgemachte Schlüssel gehabt – einen Haus- und einen Wohnungstürschlüssel. bb) Einlassung im letzten Wort In seinem letzten Wort hat der Angeklagte noch einmal ausgeführt, dass er schuldig sei. Er habe dies jedoch nicht geplant. Er könne sich nur entschuldigen und wisse, dass jeder darunter gelitten habe. Auch er leide darunter. Jeder in der Familie wisse, was für ein Mensch er sei. Zu so einer Tat sei er eigentlich nicht in der Lage. Nur das, was er erlebt gehabt habe, habe ihn in diese Situation gebracht. N. habe damals zu ihm zurückkehren wollen. Dies habe sie den Kindern sowie ihrer Schwester B. und ihrem Bruder AJ. mitgeteilt. Diese hätten gesagt, dass es für sie in Ordnung sei, wenn er dem zustimme. Aber nun sehe er, dass alle gegen ihn seien. Das, was er erklärt habe, entspreche der Wahrheit. Er habe großen Respekt vor der Justiz und den Gesetzen. Er wisse nicht, wie lange er mit dem Schmerz leben könne. Er wünsche sich ein schönes Leben mit seinen Kindern und Enkelkindern. cc) Einlassung im Rahmen der psychiatrischen Exploration In der psychiatrischen Exploration mit dem Sachverständigen Dr. AY., der in der Hauptverhandlung insoweit als Zeuge vernommen worden ist, hat der Angeklagte – abweichend bzw. ergänzend zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung – folgende Angaben gemacht: Nachdem N. ihm im Jahre 2015 von ihren Trennungsabsichten berichtet gehabt habe, habe er angekündigt, sich im See zu ertränken. Zu AA. habe er, ebenso wie zu den anderen Geschwistern von N., ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Er habe seinerzeit gewusst, dass dieser ebenfalls in Trennung gelebt habe. Ob er allerdings N. in ihrer Entscheidung zur Trennung beeinflusst habe, könne er nicht angeben. Davon wisse er nichts und habe insoweit auch keine Vermutung. Ärger habe es deswegen ebenfalls nie gegeben. Er könne sich nicht daran erinnern, N. vor der Tat mehrfach den Tod gewünscht zu haben. Er wolle zwar nicht ausschließen, dass ein solcher Satz vielleicht einmal gefallen sei. Jedenfalls sei ein solcher nicht ernst gemeint gewesen. Im Gegenteil habe er häufig davon gesprochen, dass er selbst morgens nicht mehr habe aufwachen wollen. Derartige Andeutungen habe er in der Familie immer wieder gemacht. In K. hätte er aufgrund der Tat sehr wahrscheinlich mit einem milderen Urteil rechnen können. Dort hätte er für die Tötung seiner Frau vielleicht eine Haftstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten, von der die Hälfte vielleicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Dass er auch den Bruder seiner Frau umgebracht habe, würde bei der Strafzumessung in K. vielleicht keine größere Rolle spielen. b) Würdigung Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegensteht, widerlegt durch die Beweisaufnahme im Übrigen. aa) Vortatgeschehen Das Vortatgeschehen bis zum Eintreffen von N. A. und AA. in AL. am Vormittag des 00.06.2021 haben der Angeklagte, soweit seine Einlassung glaubhaft war, sowie die Zeugen F. , B. , C. , AF. , E. , AC., D. , AN. sowie AZ., sofern sie jeweils eigene Wahrnehmungen hierzu gehabt haben, glaubhaft so geschildert wie festgestellt. Ferner beruhen die Feststellungen der Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der vorgenannten Zeugen zu zweifeln. Insbesondere haben die Zeugen das Geschehen im Wesentlichen übereinstimmend wiedergegeben. Der Zeuge F. hat die Geschichte seiner Familie sowie das Vor- und Nachtatgeschehen ebenso detailreich wie nachvollziehbar und in sich schlüssig wiedergegeben. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass der Zeuge seine Gefühle geschildert hat, als er angegeben hat, dass er, als er von der Affäre seines Vaters in den 1990er Jahren erfuhr, einen großen Hass auf seinen Vater verspürt habe, in Tränen aufgelöst und sehr verletzt gewesen sei. In Bezug auf die aktuelle Trennung seiner Eltern hat er detailreich davon berichtet, von den Trennungswünschen seiner Mutter geschockt gewesen zu sein. Er sei damals von seiner Mutter sehr enttäuscht gewesen, da er ein Jahr zuvor selbst von seiner damaligen Freundin wegen eines anderen Mannes verlassen worden sei und seine Mutter ihn damals getröstet habe, sie jedoch nun das gleiche mit seinem Vater gemacht habe. Dies habe für ihn einen Vertrauensbruch hinsichtlich des sehr innigen Verhältnisses zu seiner Mutter bedeutet. Der Umstand, dass der Zeuge während der gesamten Vernehmung bemüht war, die Fassung zu bewahren, jedoch unmittelbar nach Beendigung der Vernehmung in Tränen ausbrach, spricht auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Zudem war der Zeuge sehr um eine sachliche Schilderung bemüht. So hat er seinen Gewissenskonflikt detailliert dargelegt. Auf der einen Seite sehe er seinen Vater, der immer sein Vater bleiben werde. Auf der anderen Seite habe dieser seine Mutter und seinen Onkel getötet, was in ihm Hass und Trauer auslöse. Zudem hat der Zeuge umfangreich geschildert, dass sein Vater nicht nur zwei Menschen getötet habe, sondern auch ein wundervoller Vater gewesen sei. Dieser sei zwar nicht so „lässig“ wie seine Mutter gewesen, sondern etwas strenger, aber dennoch habe man mit ihm viel Spaß haben können. Sein Vater habe bei gemeinsamen Unternehmungen mit seinen Kindern stets die gesamten Kosten übernommen, auch als sie – die Kinder – schon erwachsen gewesen seien. Im Streit seiner Eltern sei es nie zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, sondern stets bei verbalen Streitigkeiten geblieben. Die Zeugin B. hat das Geschehen nachvollziehbar, in sich schlüssig, detailliert und mit originellen Details wiedergegeben. So hat sie die Kontaktbemühungen des Angeklagten umfangreich und im Detail geschildert, indem sie u.a. angegeben hat, dass N. dem Angeklagten eines Tages einen Kaffee an einem Seil hinunter gelassen habe, da dieser zuvor angegeben gehabt habe, erst zu gehen, wenn er einen Kaffee bekommen habe. Ferner konnte sie sich noch daran erinnern, am 00.06.2021 gemeinsam mit N. geräucherte Lachsforelle gegessen zu haben – sie könne nun nichts Geräuchertes mehr riechen – und dass der Angeklagte am Abend des 00.06.2021 beim gemeinsamen Fußballschauen eine lilafarbene Lederjacke getragen habe. Auch der Umstand, dass die Zeugin ihre Gefühle geschildert und aus Sicht der Kammer in authentischer Weise geweint hat, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. So hat sie nachvollziehbar geschildert, wie aufgeregt und nervös sie nach den Taten auf dem Weg zum Tatort gewesen sei und dabei im Auto ganz vorne auf dem Beifahrersitz gesessen habe, um möglichst viel sehen zu können. Auch hat sie geschildert, dass sie während der Flucht des Angeklagten Angst um ihre Kinder gehabt habe, da der Angeklagte mit einer scharfen Schusswaffe flüchtig und dessen Plan unbekannt gewesen sei. Auch die Schilderung der Zeugin, wie sie nach einem Traum von ihrer Schwester N. ihren Ehemann gebeten habe, sie auf die gleiche Art zu umarmen, wie N. es in ihrem Traum gemacht habe, war für die Kammer authentisch und spricht für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Trotz der Tötung ihrer Geschwister durch den Angeklagten hat sich die Zeugin stets bemüht, das Geschehen sachlich zu schildern. Eine überschießende Belastungstendenz war nicht ersichtlich. Die Zeugin hat wiederholt angegeben, dass die gesamte Familie den Angeklagten geliebt habe und auch nach der Trennung für ihn habe da sein wollen, um ihm auf diese Weise zu zeigen, dass er auch nach der Trennung zur Familie gehöre. Aus diesem Grunde habe sie ihm am Abend des 00.06.2021 auf seinen Wunsch Wassermelone mit Schafskäse zubereitet. Des Weiteren hat sie Erinnerungslücken angegeben, als sie bekundet hat, sich nicht sicher zu sein, ob N. und AF. am Tag ihrer Rückkehr aus K. bei dem Angeklagten zu Hause waren. Auch der Zeuge C. hat das Geschehen in sich schlüssig, nachvollziehbar und detailliert geschildert. Mit seiner Bekundung, am Abend des 00.06.2021 gemeinsam mit dem Angeklagten während des Fußballspiels pro Tor einen Schluck getrunken zu haben, hat der Zeuge ein originelles Detail bekundet, das für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Ferner spricht die Schilderung eigener Gefühle für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, denn der Zeuge hat angegeben, nach der Tat Angst um seine Familie gehabt und deshalb seine Ehefrau angerufen zu haben, um sie von den Taten und der Flucht des Angeklagten in Kenntnis zu setzen, damit diese die gemeinsamen Kindern abholen und sich zu Hause einschließen könne. Des Weiteren war keine überschießende Belastungstendenz zu erkennen. Vielmehr war der Zeuge sichtlich bemüht, das Geschehen sachlich zu schildern. So hat er angegeben, den Angeklagten bis zu den Taten als Familienmitglied geliebt zu haben. Der Zeuge AF. hat das Geschehen ebenso nachvollziehbar wie detailliert geschildert. Zudem hat er Erinnerungslücken bekannt gegeben, indem er bekundet hat, dass N. mit ihm über die Trennung gesprochen habe, er sich an die Einzelheiten dieses Gesprächs jedoch nicht erinnern könne. Auch könne er sich nicht mehr daran erinnern, ob er während der Rückreise aus K. mit N. über ihre Pläne mit dem in K. lebenden Mann gesprochen habe. Überschießende Belastungstendenzen waren auch bei dieser Zeugenaussage nicht ersichtlich. Der Zeuge E. hat die Entstehungsgeschichte der Trennung seiner Eltern und der Eheleute A. sowie das Vor- und Nachtatgeschehen ebenfalls sehr umfangreich und detailliert geschildert. So hat er umfangreiche Angaben zu den Kontaktbemühungen des Angeklagten um N. sowie die Reaktion seiner Cousins hierauf gemacht, mit denen er sehr gut befreundet sei („Wir sehen uns als Brüder an.“). Für die Kammer waren seine Bekundungen stets nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Zeuge war sichtlich bewegt von den Folgen der Trennung für seinen Vater. So kamen ihm die Tränen, als er davon berichtete, dass seine Mutter das Geld aus dem Bankschließfach geholt habe, damit sein Vater hierauf keinen Zugriff mehr habe. Für ihn selbst sei es absolut nicht nachvollziehbar, warum man bei einer Trennung nicht fair bleiben könne. Überschießende Belastungstendenzen waren in der Aussage nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge detailliert bekundet, dass er sowie seine Cousins F. und H. den Angeklagten bei ihren Unternehmungen mit einbezogen hätten, damit sich dieser von der Trennung habe ablenken können. Er habe versucht, für den Angeklagten da zu sein, da dieser von N. verlassen worden sei. Außerdem fügte der Zeuge hinzu, dass es sich bei dem Angeklagten im Allgemeinen nicht um einen aggressiven Menschen handele. Des Weiteren hat der Zeuge originelle Details geschildert, indem er bekundet hat, dass er N. einmal ein schwarzes Weinglas aus Plastik mit pinkfarbener Aufschrift „Sexy Diva“ geschenkt habe, da dies gut zu seiner Tante, die stets auf ihr Aussehen geachtet habe, gepasst habe. Außerdem hat der Zeuge seine Gefühle geschildert, als er angegeben hat, dass es ihm seit den Taten schlecht gehe und er beim Autofahren gelegentlich gedankenlos durch die Gegend fahre und beispielsweise eine falsche Abfahrt nehme. Auch die Zeugin AC. hat das Geschehene detailliert und in sich schlüssig wiedergegeben. Sie war sichtlich bemüht um eine sachliche Schilderung des Geschehens. Überschießende Belastungstendenzen waren deshalb nicht erkennbar, insbesondere hat die Zeugin angegeben, dass sie den Angeklagten vor den Taten körperlich nicht aggressiv erlebt habe. Des Weiteren hat die Zeugin ihre Gefühle geschildert, als sie angegeben hat, dass sie am Tattag Angst gehabt habe, nachdem sie B. angerufen gehabt habe, die das Gespräch jedoch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Tötungen mit den Worten „Nicht jetzt, nicht jetzt.“ abgewürgt gehabt habe. An diesem Punkt der Vernehmung hat die Zeugin ihre Gefühle gezeigt, da sie in authentischer Weise begonnen hat zu weinen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. Die Zeugin D. hat die familiären Verhältnisse sowie das Vor- und Nachtatgeschehen ebenfalls detailreich und in sich schlüssig wiedergegeben. Trotz des Umstandes, dass der Angeklagte den Vater der Zeugin getötet hat, hat sie sich um eine sachliche Schilderung bemüht und nicht dazu tendiert, den Angeklagten überschießend zu belasten. Denn sie hat ausgeführt, dass der Angeklagte ihren Vater nicht bedroht habe. Die Zeugin war sichtlich bewegt und weinte in authentischer Weise, als sie geschildert hat, dass sie mit ihrem Vater im Streit auseinander gegangen sei und dies für sie sehr schlimm sei. Auch dass sie wiedergegeben hat, wie sie nach den Taten im Bett gelegen und das Gefühl gehabt habe, dass ihr jemand einen Kuss auf die Wange gebe, was sich für sie so angefühlt habe, als hätte sich ihr Vater von ihr verabschieden wollen, spricht für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Die Zeugin AN. hat das Geschehen, insbesondere den Ablauf des Nachmittags bzw. Abends des 00.06.2021 sowie des Morgens des Tattages, detailliert und in sich schlüssig geschildert. So konnte sie sich noch an einen Besuch bei N. am 06.06.2021 erinnern, währenddessen N. einen Anruf des Angeklagten bekommen habe, der habe wissen wollen, wo N. sei, da das Licht bei ihr zu Hause ausgeschaltet sei. Danach habe es an der Tür geklingelt und N. habe vermutet, dass es sich dabei um den Angeklagten handele. Außerdem hat die Zeugin originelle Details bekannt gegeben, als sie bekundet hat, AA. vor dem Zubettgehen am 16.06.2021 umarmt und geküsst zu haben, obwohl sie dies üblicherweise nicht mache. Dies sei ihr deshalb besonders in Erinnerung geblieben. Eine überschießende Belastungstendenz war auch bei der Aussage dieser Zeugin nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Zeugin angegeben, dass AA. vor den Taten von dem Angeklagten nicht bedroht worden sei. Ferner hat die Zeugin Erinnerungslücken angegeben, indem sie bekundet hat, nicht mehr sagen zu können, ob es sich bei dem auf Lichtbild Nr. 85 der Tatortfotomappe AT. 0 (Lichtbildmappe) zu sehenden Rucksack um den gleichen handelte, den N. bei ihrer Übernachtung in AQ. bei sich führte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen AZ., der in der BA-Str. 00 in AL. lebt, spricht, dass dieser das von ihm am Tattag Erlebte detailreich, nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert hat. Besonders auffällig war die Nennung von originellen Details, indem er bekundet hat, den Angeklagten am Morgen des 17.06.2021 um etwa 8:00 Uhr vor dem Haus BA-Str. 00 in AL. mit einer Brötchentüte in der Hand aus Richtung des Bäckers kommend gesehen zu haben. Zudem waren überschießende Belastungstendenzen zu keiner Zeit seiner Vernehmung zu erkennen. Insgesamt hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zeugen das von ihnen Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben haben. aaa) Verschaffung des Schlüssels zu der Wohnung von N. A. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Haus- und Wohnungstürschlüssel von N. A. bei deren gemeinsamen Besuch in Y. unbemerkt an sich nahm und sich gegen den Willen seiner Frau jeweils einen Nachschlüssel anfertigen ließ. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich N. A. seit ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus immer mehr von dem Angeklagten abgewendet hatte und einem Kontakt zu diesem aus dem Weg gegangen war. Dies ging so weit, dass sie eines Tages entschied, den Angeklagten nicht mehr in ihre Wohnung lassen. Da sie verhindern wollte, dass dieser durch Dritte oder durch einen Zufall in ihre Wohnung gelangte, traf sie Vorkehrungen derart, dass sich Besucher stets zuvor telefonisch anmelden mussten und nur unter der Bedingung, den Angeklagten nicht in ihre Wohnung zu lassen, bei ihr übernachten durften. Die Schlüssel zu ihrer Wohnung vertraute sie zur Sicherheit niemandem an, nicht einmal ihrem Bruder AA. , der aufgrund seiner eigenen Trennung einige Nächte in N.’s Wohnung verbrachte. Dies änderte sich auch nach ihrer Rückkehr aus K. im Mai 2021 nicht. Zwar spielte sie zu dieser Zeit mit dem Gedanken, zu ihren Kindern zurückzukehren. Jedoch stand für sie außer Frage, die Ehe mit dem Angeklagten fortzusetzen, da ihre Gefühle für ihn abgekühlt waren. Aus diesem Grunde steht für die Kammer fest, dass N. A. dem Angeklagten die Schlüssel zu ihrer Wohnung nicht freiwillig überließ, damit sich dieser Nachschlüssel anfertigen lassen konnte. Die vorgenannten Umstände beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen F. , B. , C. , AF. , E. , AC., D. sowie AN., die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. bbb) Tatentschluss zur Tötung von N. A. und Motivlage Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nach dem Termin bei Rechtsanwältin AP. in Y. am 00.06.2021 den Entschluss fasste, N. A. zu töten, da diese trotz all seiner Bemühungen nicht zu ihm zurückkehren, sondern vielmehr mit dem Mann aus AI. ein neues Leben beginnen wollte. Dies ergibt sich aus dem sich zuspitzenden Trennungsgeschehen, das bei dem Termin bei Rechtsanwältin AP. und der Rückfahrt nach Hause seinen Höhepunkt fand, was der Angeklagte nach den Taten sowohl gegenüber seiner Tochter I. als auch seinem Schwager AJ. bestätigte. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen F. , B. , C. , AF. , E. , AC., D. sowie AN., die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben, sowie auf dem verlesenen Protokoll des zwischen I. und dem Angeklagten am Mittag des 17.06.2021 geführten Chats (Beiheft „IT-Auswertung“, Anhang des Berichts zur Auswertung des Mobiltelefons Samsung des A. der KHK’in BB. vom 06.07.2021). Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte zur Tatzeit keine Suizidabsichten hegte, sondern von Beginn an die Absicht hatte, seine Ehefrau zu töten. Dies steht fest aufgrund des Umstandes, dass die von ihm mitgeführte achtschüssige Schusswaffe mit acht Patronen geladen war, als er sich nach AL. begab, was sich daraus ergibt, dass er auf AA. fünf und auf N. A. drei Schüsse abgab. Für die Ausführung eines Suizids würden jedoch eine oder ggf. zwei Patronen ausreichen. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. AY. glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte ihm gegenüber stets davon gesprochen habe, er habe sich in der Vergangenheit ertränken, nicht hingegen erschießen wollen. Eine zum Suizid entschlossene Person wechsele im Laufe der Zeit jedoch üblicherweise nicht die beabsichtigte Begehungsart des Suizids, sondern bleibe stets bei der zuerst gewählten Ausführungsart. Der Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Begehung eines Suizids noch eine letzte Aussprache mit N. A. suchen wollen, steht zudem entgegen, dass er unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung durch AA. das Feuer auf diesen eröffnete und so einer Aussprache von Anfang an keinen Raum ließ. ccc) Aufsuchen der Wohnung von N. A. am Abend des 16.06.2021 und am frühen Morgen des 17.06.2021 Dass der Angeklagte die Wohnung von N. A. bereits am Abend des 16.06.2021 und am frühen Morgen des 17.06.2021 aufsuchte, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und AZ. fest, die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. Die Aussage der Zeugin AO. ist auch insoweit glaubhaft, da sie den Inhalt des mit dem Angeklagten unmittelbar nach den Taten geführten Telefonats detailliert und in sich schlüssig wiedergegeben hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Handy des Angeklagten ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Aktenvermerks vom 06.09.2021 (siehe Beiheft „IT-Auswertung“) zu diesen Zeiten nicht in das zur Wohnung von N. A. gehörende W-LAN einwählte, sondern vielmehr mit dem zu seinem Haushalt gehörenden W-LAN verbunden war. Denn zum einen konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das Haus oder die Wohnung von N. A. am Abend des 16.06.2021 und/oder am frühen Morgen des 17.06.2021 überhaupt betreten hatte. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte ursprünglich geplant hatte, sein Handy bei der Tatbegehung zu Hause zu lassen, damit sich dieses nicht in das W-LAN von N. A. einwählt, er aufgrund des Umstandes, dass er seine Frau bei zwei Gelegenheiten jedoch nicht antraf, bei dem dritten Anlauf zur Tatbegehung etwas angespannter war und deshalb vergaß, sein Handy zu Hause zu lassen. ddd) Kenntnis des Angeklagten von der Rückkehr von N. A. nach AL. Dass der Angeklagte Kenntnis von der Rückkehr N. A. s nach AL. hatte, bevor er sich in deren Wohnung begab, zeigt der Umstand, dass er sich bereits ab 10:02 Uhr in der Wohnung von N. A. befand und dort bis zu ihrer Ankunft wartete, obwohl er sich am Vortag und am frühen Morgen, nachdem er festgestellt hatte, dass N. A. nicht zu Hause war, unverrichteter Dinge wieder entfernt hatte. Das Handy des Angeklagten wählte sich ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Aktenvermerks vom 06.09.2021 (Beiheft „IT-Auswertung“) am 17.06.2021 um 10:02 Uhr in das W-LAN der Wohnung von N. A. ein und verließ dieses erst gegen 11:16 Uhr wieder. AA. und N. A. betraten die Wohnung erst nach 11:00 Uhr. Denn noch um 10:40 Uhr hatte AA. mit seiner Schwester B. telefoniert und dieser davon berichtet, dass er mit N. auf dem Weg nach AL. sei, was die Zeugin B. in ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet hat. Um 11:13 Uhr befand sich AA. bereits in der Wohnung und hatte den ersten Schuss des Angeklagten erhalten. Dies steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin AS. , die bekundet hat, den Angeklagten zu dieser Zeit zum vereinbarten Therapiegespräch angerufen zu haben. Die Aussage der Zeugin AS. ist glaubhaft, da sie das von ihr wahrgenommene Geschehen detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wiedergegeben hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht zudem, dass sie ihre Gefühle preisgegeben hat, als sie angegeben hat, Angst gehabt zu haben. Dass die Zeugin von den Geschehnissen immer noch betroffen war – was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht –, war ihr während der Zeugenvernehmung anzumerken, da sie beim Abspielen der Audioaufnahme ihres mit AA. geführten Telefonats weinte. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht ersichtlich. Darüber hinaus war dem Angeklagten eine Kenntnisnahme von der bevorstehenden Rückkehr N. A. s auch möglich. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich N. A. aufgrund der vorangegangenen What’sApp-Nachrichten ihrer Tochter I. nach AL. begeben hatte. Da der Angeklagte mit seiner Tochter I. in einem gemeinsamen Haushalt lebte und er sich bis 09:34 Uhr in seinem Haus in V. aufhielt, was der auszugsweise verlesene Aktenvermerk vom 06.09.2021 (Beiheft „IT-Auswertung“) zeigt, war ihm eine Kenntnisnahme von den Nachrichten ohne weiteres möglich, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, auf welche Weise eine derartige Kenntnisnahme erfolgte. eee) Betreten der Wohnung von N. A. durch den Angeklagten Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte im Flur der Wohnung von N. A. , nicht im Hausflur, auf deren Rückkehr wartete. Die Kammer ist davon überzeugt, dass weder AA. noch N. A. die Wohnung betreten hätten, wenn sie den Angeklagten wartend im Hausflur erblickt hätten, da N. A. – wie bereits unter Ziffer III. 2. b) aa) aaa) erläutert – einen Kontakt zu dem Angeklagten seit der Trennung immer mehr gemieden und diesen zuletzt nicht mehr in ihre Wohnung gelassen hatte. Dies beruht insbesondere auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen B. und E. , die die Einschätzung der Kammer gestützt und dies in nachvollziehbarer Weise mit dem Verhalten von N. A. gegenüber dem Angeklagten im Vorfeld der Taten begründet haben. Stattdessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass AA. die Wohnung von N. A. betrat, nachdem er sich die Schuhe ausgezogen hatte. Diese Feststellung beruht zum einen auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild Abbildung 59 (Bl. 32 der Lichtbildmappe), das die Leiche des an den Füßen lediglich mit Socken bekleideten AA. zeigt. Seine Schuhe hatte AA. zuvor im Hausflur ausgezogen, was zum anderen auf den Lichtbildern Abbildungen 25 und 26 (Bl. 15 der Lichtbildmappe) zu sehen ist, die auf der linken Seite ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen E. die Schuhe von AA. zeigen. N. A. hingegen betrat zur Überzeugung der Kammer ihre Wohnung nicht. Dafür spricht der Umstand, dass sie, als sie von den tödlichen Schüssen des Angeklagten getroffen wurde, noch mit Schuhen bekleidet war und den in AQ. mitgeführten Rucksack sowie ihre ebenfalls mitgeführte Handtasche bei sich führte. Wenn sie ihre Schuhe ausgezogen und die Wohnung betreten hätte, hätte sie ihre Schuhe bei einer plötzlichen Flucht aber nicht wieder angezogen und den Rucksack sowie die Handtasche nicht mitgenommen. Dass N. A. , als sie von den tödlichen Schüssen des Angeklagten getroffen wurde, Schuhe trug, ist ersichtlich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 20 der Tatortfotomappe AT. 0 (Lichtbildmappe). Der Umstand, dass es vor einem Betreten der Wohnung von N. A. üblich und von ihr gewünscht war, die Schuhe auszuziehen, beruht auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen F. , B. , E. und AN.. Dass N. A. bei ihrer Flucht einen Rucksack und eine Handtasche mit sich führte, ist ersichtlich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 83 bis 91 der Tatortfotomappe AT. 0 (Lichtbildmappe). Dass sie diese Gegenstände bereits bei ihrer Übernachtung in AQ. mit sich führte, steht zur Überzeugung der Kammer zum einen aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin BC. fest, die bekundet hat, dass es sich bei der auf der auf Lichtbild Nr. 85 der Tatortfotomappe AT. 0 (Lichtbildmappe) zu sehenden Handtasche um die Handtasche gehandelt habe, die N. A. bei ihrem Aufenthalt in AQ. dabei gehabt habe. Zum anderen ist die Kammer aufgrund des Inhalts des aufgefundenen Rucksacks davon überzeugt, dass N. A. diesen bei ihrem Besuch in AQ. mit sich führte. Die Zeugin AN. konnte insoweit zwar keine sicheren Angaben machen, jedoch befanden sich in dem Rucksack ausweislich der Lichtbilder Nr. 87 und 88 der Tatortfotomappe AT. 0 (Lichtbildmappe) typische Gegenstände, die für eine Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung erforderlich sind, wie z.B. Unterwäsche und Kosmetika. Darüber hinaus befand sich am äußeren Schließblech des Türschlosses zur Wohnung von N. A. ein sehr kleiner Spritzer vom Blut des Angeklagten, der plausibel mit der Öffnung der Wohnungseingangstür mit einem Schlüssel zu erklären ist. Diese Feststellung beruht zum einen auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild Abbildung 144 (Bl. 76 der Lichtbildmappe). Zum anderen resultiert die Feststellung auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten der Sachverständigen Dr. BD. vom Landeskriminalamt vom 30.09.2021 (Bl. 785 bis 791 d.A.). Diese ist bei 16 untersuchten und übereinstimmenden STR-Systemen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Zellen (Blut), die am Schließblech der Wohnungseingangstür von N. A. festgestellt worden seien, dem Angeklagten zuzuordnen seien. Es sei über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von dem Angeklagten stammten als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person. Dem Angeklagten war ein Betreten der Wohnung von N. A. auch möglich, da er nach eigenen Angaben im Besitz eines Haus- und Wohnungstürschlüssels war. Hinzu kommt, dass die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Ortes, an dem er auf N. A. gewartet habe, aus Sicht der Kammer widersprüchlich war. Denn einerseits hat sich der Angeklagte durch die von seinem Verteidiger am 2. Hauptverhandlungstag (06.01.2022) verlesene Erklärung vom 06.01.2022 dahingehend eingelassen, dass er mit seinem Schlüssel „in die Wohnung“ gegangen sei, sich nach kurzer Zeit die Tür geöffnet und AA. als Erster „in die Wohnung“ gekommen sei. Andererseits ließ er über seinen Verteidiger mit der genannten Erklärung vortragen, dass er „oben im Flur“ gewartet habe. AA. habe ihn begrüßt, sei an ihm vorbeigegangen und habe „die Tür zur Wohnung“ von N. aufgeschlossen. Im Anschluss hätten sie die Wohnung gemeinsam betreten. Die daraufhin von der Kammer gestellte Verständnisfrage zur Aufklärung dieses Widerspruchs konnte der Verteidiger erst nach einer Rücksprache mit dem Angeklagten während einer Sitzungsunterbrechung beantworten, indem er mitteilte, dass der Angeklagte im Hausflur gewartet und die Wohnung gemeinsam mit N. und AA. betreten habe. Aus Sicht der Kammer ist dieser Widerspruch in einem zentralen Aspekt der Verteidigung dadurch zu erklären, dass es sich bei der Schilderung, der Angeklagte habe im Hausflur auf die Getöteten gewartet, nicht um das tatsächlich zugetragene Geschehen handelte. fff) Durchsuchen des Schlafzimmers von N. A. Dass der Angeklagte, während er in der Wohnung von N. A. wartete, die verschlossene Schlafzimmertür unter Gewalt öffnete, das Schließblech aus dem Türrahmen brach und das Schlafzimmer durchsuchte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Spurenlage in der Wohnung von N. A. . Nach der Tatbegehung war die Tür zum Schlafzimmer von N. A. geöffnet und das Schließblech des Türschlosses aus dem Türrahmen gebrochen. Auf dem Fußboden im Türbereich befanden sich mehrere kleine weiße Lacksplitter. Diese Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Abbildungen 153 bis 155 (Bl. 80 und 81 der Lichtbildmappe). bb) Engeres Tatgeschehen in Bezug auf die Tötung von AA. Das engere Tatgeschehen in Bezug auf die Tötung von AA. steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit sie glaubhaft sind, der Angaben der Zeugen B. , AS. und AZ., der Feststellungen der Sachverständigen Dr. BE. und Dr. BF. sowie aufgrund der verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder. aaa) Tatentschluss zur Tötung von AA. und Motivlage Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, spätestens als AA. die Wohnung von N. A. betrat, den Entschluss fasste, diesen zu töten, da er N. A. bei ihrer Entscheidung, nicht zu dem Angeklagten zurückzukehren, unterstützt und sie in ihrem Entschluss bestärkt hatte. Dies ergibt sich aus der sich im Laufe der Zeit geänderten Einstellung von AA. zu der Trennung seiner Schwester von dem Angeklagten sowie seiner eigenen Trennung von seiner Ehefrau. Diese Änderung hatte den Angeklagten wütend werden lassen, was er durch die Beschimpfungen von AA. gegenüber Dritten verdeutlichte. Als der Angeklagte am 17.06.2021 in der Wohnung von N. A. war und AA. die Wohnung als Erster betrat, entschied sich der Angeklagte aufgrund der sich ihm bietenden, günstigen Gelegenheit dazu, AA. zu töten, da dieser es aufgrund der Unterstützung seiner Schwester und Trennung von seiner eigenen Ehefrau nicht anders verdient hatte, als ebenso wie N. zu sterben. Für diese Handlungen bzw. Entscheidungen wollte der Angeklagte AA. bestrafen. Diesen Entschluss zur Tötung von AA. aufgrund eines eigenständigen Motivs bestätigte er gegenüber seiner Tochter I. nach den Taten. Die vorgenannten Umstände beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen F. , B. , C. , E. , AC., D. sowie AN., die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben, sowie auf dem verlesenen Protokoll des zwischen I. und dem Angeklagten am Mittag des 17.06.2021 geführten Chats (Beiheft „IT-Auswertung“, Anhang des Berichts zur Auswertung des Mobiltelefons Samsung des A. der KHK’in BB. vom 06.07.2021). bbb) Erste Schussabgabe im Wohnungsflur Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den ersten Schuss auf AA. unmittelbar nach dessen Betreten der Wohnung im Wohnungsflur abgab. Dies beruht zunächst auf der Einschätzung des Sachverständigen Dr. BE. , Oberarzt für Rechtsmedizin an der Universitätsklinik BG. , der die Blutspurenmuster in der Wohnung von N. A. analysiert und dazu Folgendes ausgeführt hat: Bei der Analyse von Blutspurenmustern würden zunächst Tropfspuren, Kontaktspuren und Spritzspuren unterschieden. Tropfspuren entstünden durch die schwerkraftbedingte Lösung eines Bluttropfens von einer bebluteten Oberfläche und das Auftreffen des Tropfens auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche. Tropfspuren seien aufgrund des Volumens des Bluttropfens relativ groß. In deren Umgebung könnten Sekundärspritzer entstehen. Bei Kontaktspuren könne es sich um verwischte Spuren, Blutlachen oder blutdurchtränkte Gegenstände handeln. Blutspritzspuren würden in schussinduzierte Spuren, Rückschleuderspuren und Spuren als Austritt aus der Wunde aufgeteilt, bei denen es sich um kleine bis kleinste Spritzer handele, die musterartig angeordnet seien. Auf dem Fußboden des Wohnungsflures – abgebildet auf den mit dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Abbildungen 145 bis 148 (Bl. 76 bis 78 der Lichtbildmappe) – seien im Wesentlichen dicht stehende Tropfspuren mit zahlreichen Sekundärspritzern zu sehen. Auf der linken Seite der Türzarge zum Schlafzimmer – zu sehen auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Abbildung 147 (Bl. 77 der Lichtbildmappe) – seien im unteren Bereich Bluttropfspuren, die tangential von oben nach unten aufgetroffen seien und teilweise lange, ausrufezeichenartige Konfigurationen ausgebildet hätten, sowie primäre Blutspritzspuren zu erkennen. Diese würden zwar keinen Hinweis auf eine schussinduzierte Entstehung geben, ließen sich jedoch dadurch plausibel erklären, dass sich eine blutende Person dort bewegt habe und dadurch kleine Spritzer abgegangen seien. Auf dem sich rechts neben der Schlafzimmertür befindenden mannshohen Spiegel – abgebildet auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 479 bis 482 d.A. – seien eindeutig Blutspritzspuren zu erkennen. Da die restlichen gefundenen Blutspuren tief lokalisiert seien, sei deren hohe Lokalisation auffällig. Es handele sich aber um sehr spärliche Blutspuren, die keine musterartige Anordnung erkennen ließen. Es sei möglich, dass es sich hierbei aufgrund der hohen Lokalisation um schussinduzierte Spuren handele. Dies sei jedoch weder sicher festzustellen noch sicher auszuschließen. Es könne sich auch um Abschleuderspuren handeln, die beispielsweise durch eine hoch gehaltene Hand entstanden sein könnten. Im Ergebnis seien im Flur zwar keine eindeutig schussinduzierten Spuren festzustellen, jedoch sei eine erste Schussabgabe im Flur mit dem Blutspurenbild vereinbar. Denn die umfangreichen Bluttropfspuren mit zahlreichen Sekundärspritzern und teilweise mit Ablaufspuren auf geneigten Flächen belegten, dass sich eine erheblich beblutete Person im Flur hinter der Wohnungseingangstür aufgehalten und bewegt habe. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen PD Dr. BE. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch – auch im Bereich der Blutspurenmusteranalyse – erfahrenen Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Zudem spricht der sehr flach absteigende Schusskanal des in die rechte Brustregion 126 cm oberhalb der Fußsohlenebene eingetretenen Schusses mit Projektilendlage in der linken, unteren Brustregion 115 cm oberhalb der Fußsohlenebene dafür, dass sowohl AA. als auch der Angeklagte zur Zeit der Schussabgabe standen. Dies beruht auf der Einschätzung der Sachverständigen Dr. BF. , Ärztin am Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik BG. , die den Leichnam von AA. obduziert und dazu Folgendes ausgeführt hat: Aufgrund der verschiedenen Einschusslokalisationen der Verletzungen, die AA. erlitten habe, sei zu erkennen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe. Eine sichere Feststellung zu der Position von AA. sei zwar nicht zu treffen, da dies nur bei einer Kenntnis der Position des Angeklagten möglich sei. Jedoch ließen sich die erlittenen Verletzungen des AA. mit einer ersten Schussabgabe auf ein stehendes Opfer in Einklang bringen. Denn die bei sämtlichen Schüssen außer dem den rechten Unterarm treffenden Schuss absteigenden Schusskanäle wiesen darauf hin, dass die Projektile den Körper von AA. von weiter oben getroffen hätten und im Körper nach unten verlaufen seien. Auffällig sei, dass der in die rechte Brustregion 126 cm oberhalb der Fußsohlenebene in den Körper von AA. eingetretene Schuss mit Projektilendlage in der linken, unteren Brustregion 115 cm oberhalb der Fußsohlenebene einen eher flachen Schusskanal aufweise und die weiteren Schusskanäle, abgesehen von dem den rechten Unterarm treffenden Schuss, sehr steil abstiegen. Bei dem in die rechte Brustregion 126 cm oberhalb der Fußsohlenebene in den Körper von AA. eintretenden Schuss sei auch eine Ablenkung des Projektils durch knöcherne Strukturen nicht festzustellen, da dieser ausschließlich im Unterhautfettgewebe verlaufen sei und nicht zu knöchernen Verletzungen geführt habe. Die Kammer ist dem Gutachten der Sachverständigen Dr. BF. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihr gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der forensisch – auch im Bereich der Leichenöffnungen – erfahrenen Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie ist bei der Erstattung ihres Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Der Umstand, dass das Projektil in der rechten Seite der Brustregion in den Körper von AA. eingetreten ist, spricht außerdem dafür, dass das Projektil in seinen Körper eintrat, als er sich gerade in Richtung der auf der linken Seite befindlichen Schlafzimmertür umdrehen wollte, um vor dem Angeklagten zu fliehen. Ferner spricht für eine erste Schussabgabe im Flur der Umstand, dass die von AA. getragene Kleidung, insbesondere die Sohlenbereiche der Socken, stark blutbehaftet war. Diese Feststellung resultiert aus der glaubhaften Einschätzung des Sachverständigen Dr. BE. , der insoweit festgestellt hat, dass die Vorderseite der Hose im Bereich beider Oberschenkel großfleckige Blutantragungen, die Oberseiten und Seiten beider Socken Bluttropfspuren und der Sohlenbereich beider Socken umfangreiche Blutantragungen aufwiesen. Diese Blutspuren entständen, wenn sich eine beblutete Person fortbewege, im Falle der Sockenunterseiten über bereits bebluteten Boden. Dies veranlasse zu der Feststellung, dass AA. durch Blut gelaufen sei. Auch die Verteilung der Einschüsse in den Körper von AA. spreche für eine Bewegung des Getöteten. Der Feststellung zu einer ersten Schussabgabe im Flur steht nicht entgegen, dass im Wohnungsflur ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilds Abbildung145 (Bl. 76 Lichtbildmappe) kein Projektil aufgefunden wurde, da es sich bei dem ersten auf AA. abgegebenen Schuss um einen Steckschuss handelte, der in die rechte Brustregion eingetreten, schräg nach links unten verlaufen und sodann in der linken, unteren Brustregion zum Erliegen gekommen war. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Sachverständigen Dr. BF. , die diese Feststellung im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung getroffen hat. Dem steht ferner nicht entgegen, dass sämtliche Patronenhülsen ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Abbildungen 201, 204, 209, 212 und 214 (Bl. 104, 106, 108, 110 und 111 Lichtbildmappe) im Schlafzimmer aufgefunden wurden. Denn aus Sicht der Kammer besteht die Möglichkeit, dass die Patronenhülsen mit den Füßen der sich zur Tatzeit oder nach der Tat in der Wohnung befindenden Personen in das Schlafzimmer hineingestoßen wurden, unmittelbar nach der ersten Schussabgabe im Flur in das Schlafzimmer rollten oder von der Schusswaffe in das Schlafzimmer ausgeworfen wurden. Dafür sprechen zum einen die örtlichen Gegebenheiten, da das Schlafzimmer ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilds Abbildung 34 (Bl. 19 der Lichtbildmappe) unmittelbar an den Wohnungsflur und die Wohnungseingangstür, also den Ort der ersten Schussabgabe, angrenzt. Zum anderen spricht dafür der Umstand, dass sich das Fenster für das Auswerfen der Patronenhülsen bei der von dem Angeklagten verwendeten Schusswaffe ebenso wie das Schlafzimmer auf der rechten Seite des Schützen befand. Dies ist ersichtlich auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild 2 des Spurensicherungsberichts des KHK BH. vom 25.06.2021 (Bl. 289 d.A.), das die linke Seite der bei den Taten verwendeten Schusswaffe zeigt, auf der ein Auswurffenster nicht zu erkennen ist, so dass sich dies folglich auf der rechten Seite der Waffe befinden muss. ccc) Zuhalten der Schlafzimmertür durch AA. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass AA. die Schlafzimmertür von innen zuhielt, um ein Eindringen des Angeklagten in das Schlafzimmer zu verhindern. Dies beruht zunächst auf der glaubhaften Einschätzung des Sachverständigen PD Dr. BE. , der insoweit Folgendes ausgeführt hat: Das Blutspurenbild an der zimmerseitigen Schlafzimmertür, der rechts davon angrenzenden Wand und dem Fußboden im Schwenkbereich der Tür ließen sich mit einem Zuhalten der Tür durch AA. vereinbaren. Das zimmerseitige Türblatt der Schlafzimmertür weise in Umgebung des Griffes wenige, teils rundliche und teils längliche Blutantragungen auf. Bei der Spur 4.23 handele es sich um eine nicht formartige Kontaktspur, die darauf hindeute, dass ein beblutetes Objekt (ggf. ein Körperteil wie z.B. ein Finger) mit der Tür Kontakt gehabt habe. Unterhalb des Griffes seien knapp oberhalb des Fußbodens kleine rundliche Spritzspuren und wenige ausrufezeichenartig konfigurierte längliche Blutantragungen mit diagonalem Verlauf von oben rechts nach unten links zu erkennen. Insoweit könne er nicht ausschließen, dass es sich um schussinduzierte Spuren handele, es sei hierfür jedoch kein konkreter Hinweis zu finden. Außerdem hätten an der Zimmerseite des Türblattes mehrere Kleidungsstücke gehangen, an denen fleckförmige rötliche Verfärbungen zu sehen seien. Diese Spuren wiesen Ähnlichkeiten zu den sich daneben befindlichen Spuren auf, so dass das gesamte Spurenbild auch durch einen Vorgang entstanden sein könne. Der Fußboden im Schwenkbereich der Schlafzimmertür weise ebenso wie der Fußboden im Flur Bluttropfspuren auf, die aufgrund ihrer Größe sehr wahrscheinlich von AA. stammten. Zur Veranschaulichung der Blutspuren wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Abbildungen 222 bis 228 (Bl. 115 bis 118 der Lichtbildmappe) Bezug genommen. Dass es sich bei den blutsuspekten Spuren an der Innenseite der Schlafzimmertür (insbesondere an den dort befindlichen Kleidungsstücken) und auf dem im Schwenkbereich der Tür befindlichen Fußboden um Blut von AA. handelt, steht fest aufgrund des verlesenen DNA-Gutachtens der Sachverständigen Dr. BD. vom Landeskriminalamt vom 30.09.2021 (Bl. 785 bis 791 d.A.). Die Sachverständige ist bei 16 untersuchten und übereinstimmenden STR-Systemen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zellen (Blut), die in den Blutabrieben 24 bis 26 (Spuren 4.22, 4.23 und 4.24) festgestellt worden seien, AA. zuzuordnen seien. Es sei über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von AA. stammten als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person. Ausweislich des in Augenschein genommenen Lichtbilds Abbildung 222 (Bl. 115 der Lichtbildmappe) handelt es sich bei der Spur 4.22 um die Blutspuren auf dem Fußboden, bei der Spur 4.23 um die Blutspuren auf dem inneren Türblatt und bei der Spur 4.24 um die Blutspuren auf dem an der inneren Türseite aufgehängten Kleid. ddd) Zweite Schussabgabe Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass AA. von dem zweiten Schuss in einer stehenden Position in den rechten Unterarm im Sinne einer Abwehrverletzung getroffen wurde. Dafür sprechen zunächst die glaubhaften Einschätzungen der Sachverständigen Dr. BF. , die ausgeführt hat, dass die Durchschussverletzung des rechten Unterarmes gut mit einer Abwehrverletzung vereinbar sei. Allein die Armhaltung genüge aufgrund der knöchernen Strukturen für ein Ablenken des Projektils in die Zimmerdecke. Insoweit könne sie nicht ausschließen, dass sowohl der Angeklagte als auch AA. bei der Schussabgabe standen. Darüber hinaus spricht das über dem Bett im Dämmstoff unter der Rigipszimmerdecke des Schlafzimmers aufgefundene Projektil für eine derartige Schussabgabe. Die Feststellungen zu dem Defekt in der Zimmerdecke und dem aufgefundenen Projektil ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht des KHK BH. vom 23.06.2021 (Bl. 87 bis 91 d.A.) einschließlich der in diesem Bericht befindlichen und in Augenschein genommenen Lichtbilder 1 bis 6 sowie der ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder Abbildungen 229 und 230 (Bl. 118 und 119 der Lichtbildmappe). eee) Dritte bis fünfte Schussabgabe Dass der Angeklagte auf den auf dem Sofa sitzenden AA. die letzten drei tödlichen Schüsse abgab, steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die mit der glaubhaften Einschätzung der Sachverständigen Dr. BF. übereinstimmt. Diese hat festgestellt, dass die 143 cm oberhalb der Fußsohlenebene im Bereich der rechten, hinteren Schulterblattregion, 148 cm oberhalb der Fußsohlenebene im Bereich der rechten Halsseite sowie 134,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene in der linken Brustregion in den Körper von AA. eingetretenen Schüsse einen sehr steilen Schusskanal aufwiesen. Dies spreche dafür, dass die Projektile den Körper von weiter oben getroffen hätten und nach unten verlaufen seien. Diese Feststellungen seien sehr gut mit einem sitzenden AA. , der sich wegen der verschiedenen Einschusslokalisationen jedoch auch in dieser Position bewegt haben müsse, vereinbar. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. BF. würden die sehr steilen Schusskanäle einen Hinweis auf ein sich bewegendes und hinunterbeugendes Opfer geben. fff) Aufsuchen der Küche durch den Angeklagten Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte im Anschluss an die Tötung von AA. die Küche aufsuchte, um dort nach seiner Ehefrau Ausschau zu halten. Diese Feststellung beruht auf der glaubhaften Einschätzung des Sachverständigen Dr. BE. . Dieser hat festgestellt, dass es sich bei den an der rechten Seite der Türzarge zur rechts vom Wohnungsflur abgehenden Küchentür befindenden Blutanhaftungen (Spur 3.8), die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Abbildungen 158 bis 161 (Bl. 83 und 84 der Lichtbildmappe) zu erkennen sind, sowohl um Kontakt- als auch um Wischspuren handele. Die auf Lichtbild Abbildung 160 zu sehenden Spuren stellten Kontakt- und Wischspuren dar, während es sich bei den Spuren auf Lichtbild Abbildung 161 möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar um Wischspuren handele. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass diese entweder von AA. oder von einer anderen Person mit bebluteten Händen stammt. Jedoch sei sicher auszuschließen, dass diese von AA. selbst stammten, da der sich auf dem Fußboden im Wohnungsflur befindende Teppich (Lichtbild Abbildung 142, 145 (Bl. 75 und 76 der Lichtbildmappe)) lediglich im vorderen Bereich (von der Wohnungseingangstür aus gesehen) blutbefleckt sei, jedoch nicht im hinteren Bereich des Flures. Wenn eine blutende Person selbst in die Küche gegangen wäre, wäre der Teppich deutlich blutbefleckter gewesen. Denn im vorderen Bereich des Teppichs sei ersichtlich, dass es sich dort um viele engstehende Blutspuren handele. Dass es sich bei den Blutspuren an der Türzarge zur Küche um das Blut von AA. handelte, steht fest aufgrund der Feststellung der Sachverständigen Dr. BD. in dem verlesenen DNA-Gutachten vom 30.09.2021 (Bl. 785 bis 791 d.A.). Die Sachverständige ist bei 16 untersuchten und übereinstimmenden STR-Systemen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Zellen (Blut), die in dem Asservat 7 (Spur 3.8) festgestellt worden seien, AA. zuzuordnen seien. Es sei über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von AA. stammten als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person. ggg) Widerlegung der Einlassung des Angeklagten Demgegenüber sind die eigenen Erklärungsversuche des Angeklagten für den Tod von AA. unglaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es vor den tödlichen Schüssen auf AA. nicht zu einer Provokation des Angeklagten seitens AA. gekommen war. Die Zeugin AS. , die mit AA. unmittelbar nachdem dieser nach Abgabe des ersten Schusses in das Schlafzimmer geflüchtet war bis nach Abgabe der weiteren Schüsse in telefonischem Kontakt stand, hat in ihrer Vernehmung glaubhaft angegeben, dass AA. bereits zu Beginn des Telefonats äußerst panisch gewesen sei und sie rufend aufgefordert habe, die Polizei zu verständigen. Im Anschluss habe sie, ohne weitere Äußerungen von AA. oder anderer Personen zu vernehmen, mitbekommen, wie die weiteren Schüsse auf diesen abgegeben worden seien. Die Zeugin AS. hat demgegenüber nicht angegeben, dass AA. während des Telefonats auf sie einen unbeeindruckten und lässigen Eindruck machte, was für eine Provokation hätte sprechen können. Im Gegenteil sei er panisch und angstbehaftet gewesen. Darüber hinaus hatte AA. aus Sicht der Kammer keinen Grund dazu, den Angeklagten zu provozieren. Der Zeuge E. hat in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, sein Vater hätte den Angeklagten seiner Einschätzung nach nie aufgefordert zu schießen, da er zur Tatzeit glücklich gewesen sei und seine Traumfrau kennen gelernt gehabt habe. Sein Vater habe sein Leben leben wollen und wäre deshalb nicht so leichtsinnig gewesen, den bewaffneten Angeklagten zu provozieren. Den Umstand, dass AA. zur Tatzeit glücklich war, da die Scheidungsmodalitäten anwaltlich geklärt waren, hat die Zeugin B. in ihrer Vernehmung glaubhaft bestätigt. Sie hat hinzugefügt, dass AA. mit dem Angeklagten in der Vergangenheit keinerlei Probleme gehabt habe. Er habe diesen immer höflich als „Schwager“ angesprochen, was die Zeugin AN. glaubhaft bestätigt hat. Zudem widerspricht eine Provokation des Angeklagten durch AA. dessen Charakter. Sowohl die Zeugin B. als auch die Zeugin AN. haben in ihren Vernehmungen glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass AA. eine ruhige, entspannte, nicht aufbrausende und nicht aggressive Person gewesen sei. Gegen die Abgabe sämtlicher Schüsse erst auf den auf dem Sofa sitzenden AA. sprechen folgende Erwägungen: Nach den glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen PD Dr. BE.hätten sich am Türrahmen zum Schlafzimmer – ersichtlich auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Abbildung 149 (Bl. 78 der Lichtbildmappe) – eingangstürseitig im unteren Bereich Bluttropfspuren befunden, die tangential von oben nach unten aufgetroffen seien und teilweise lange, ausrufezeichenartige Konfigurationen ausgebildet hätten. Diese Bluttropfspuren wären bei einer Abgabe sämtlicher Schüsse auf den auf dem Sofa sitzenden AA. jedoch nicht entstanden, da die Bluttropfen in einem derartigen Fall um die Ecke hätten fliegen müssen, was technisch ausgeschlossen sei. Die Blutspuren seien anders als durch Schussabgabe schon im Flur lediglich dann zu erklären, wenn AA. , nachdem er die Schüsse erhalten habe, noch einmal in den Wohnungsflur gegangen sei und durch seine Bewegung die Bluttropfspuren am Türrahmen verursacht hätte. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, da AA. nach der glaubhaften Einschätzung des Sachverständigen PD Dr. BE. auch nach Erhalt der fünf Schüsse noch für eine gewisse Zeit handlungsfähig geblieben sei, da das Gehirn zunächst noch durchblutet worden sei. Jedoch hält die Kammer ein solches Geschehen für fernliegend. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum AA. noch einmal aufgestanden, in den Wohnungsflur gegangen und dann zum Sofa zurückgekehrt sein sollte. Darüber hinaus hätte er sich in einem derartigen Fall wieder auf dieselbe Stelle des Sofas setzen müssen, auf der er bei der Schussabgabe gesessen hatte, da das Sofa ausweislich des in Augenschein genommenen Lichtbilds Abbildung 197 (Bl. 102 der Lichtbildmappe) lediglich unter dem Leichnam blutdurchtränkt war (Lichtbilder 7 bis 12 der Lichtbildmappe vom 17.06.2021 (Bl. 18 bis 20 d.A.)). Im Übrigen wies das Sofa keine wesentlichen Blutspuren auf. Weiter hat die Zeugin AS. glaubhaft bekundet, nach der Schussabgabe lediglich das gleichmäßige Stöhnen des sterbenden AA. , aber keine sonstigen Geräusche vernommen zu haben. Die Kammer hat ihre Aufzeichnung eines Ausschnitts des Telefongesprächs, der das Stöhnen hat hören lassen, während der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen. Zudem sprechen die Blutspuren auf der Innenseite der Schlafzimmertür gegen die Einlassung des Angeklagten. Denn wenn die Schlafzimmertür während der gesamten Zeit geöffnet gewesen wäre, wären die dortigen Blutspuren nicht zu erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass der Angeklagte die Schlafzimmertür geschlossen hätte, nachdem er das Schlafzimmer betreten hatte, da in einem derartigen Fall das Blut von AA. in einem Bogen um die Tür auf die Türinnenseite hätte spritzen müssen. Ein derartiger Vorgang ist jedoch technisch ausgeschlossen. Zudem wären die Blutflecken an der linken Innenseite der Türzarge erst Recht nicht zu erklären, wenn die Schlafzimmertür von dem Angeklagten geschlossen worden wäre. Theoretisch besteht zwar – wie bereits erläutert – die Möglichkeit, dass AA. aufgestanden und in den Flur gegangen war, dort Blut verloren und bei seiner Rückkehr zum Sofa die Schlafzimmertür geschlossen und dabei die Spuren an und hinter der Tür gelegt hatte. Jedoch spricht gegen ein derartiges Geschehen – neben den bereits erläuterten Gesichtspunkten – der Umstand, dass auch hierfür aus Sicht der Kammer kein nachvollziehbarer Grund bestand. Im Ergebnis ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten nicht zutrifft. cc) Engeres Tatgeschehen in Bezug auf die Tötung von N. A. Das engere Tatgeschehen in Bezug auf die Tötung von N. A. steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit sie glaubhaft sind, der Angaben der Zeugen B. , AZ., AU. und BI. , der Angaben der Sachverständigen Dr. BF. sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte unmittelbar nachdem er N. A. vor der Haustür AT. 0 eingeholt hatte, auf sie schoss, ohne sie zuvor zum Stehenbleiben aufgefordert und mit ihr ein Gespräch geführt zu haben. Diese Feststellung beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen AU. und BI. . Die Zeugin BJ. , die die Bewohnerin des Hauses AT. 0 zur Tatzeit pflegerisch betreute und sich in der rechts der Hauseingangstür befindlichen Küche aufhielt, als sie auf den Vorfall aufmerksam wurde, hat in ihrer Vernehmung bekundet, sie habe lediglich die Hilferufe von N. A. gehört. Weitere Aussagen habe sie nicht vernommen. Insbesondere habe sie nicht gehört, dass N. A. vor der Tür mit einer weiteren Person geredet habe. Hierfür sei auch nicht genügend Zeit gewesen, da die Schüsse nur wenige Sekunden nach dem Eintreffen von N. A. im Eingangsbereich des Hauses AT. 0 abgegeben worden seien. Es habe sich um ein sehr schnelles Geschehen gehandelt. Die Aussage der Zeugin BJ. ist glaubhaft, da sie das Geschehen umfangreich, detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wiedergegeben hat. Insbesondere hat sie ausführlich angegeben, wie sie auf N. A. aufmerksam geworden war und wie sie sich um eine Hilfeleistung bemüht hatte. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass sie von dem Geschehen sichtlich mitgenommen war, da sie die vor ihrer Haustür getötete N. A. aufgefunden hatte. Überschießende Belastungstendenzen waren während der Aussage nicht ersichtlich. Die Zeugin BI. , die sich zur Tatzeit mit einer ihrer pflegerisch Betreuten am Zebrastreifen der AK-Straße Ecke BK.-Straße befand, als erst das Opfer, dann der Täter an ihr vorbeilief, hat ebenfalls bekundet, vor den Schüssen kein Gespräch gehört zu haben. Die Aussage der Zeugin BI. ist glaubhaft, da auch sie das Geschehen detailreich und in sich schlüssig geschildert hat. Ferner hat die Zeugin ihre Gefühle preisgegeben, indem sie erklärt hat, dass sie ein merkwürdiges Gefühl gehabt habe, als sie nach den Schüssen auf N. A. auf der Suche nach der Mütze des Kuscheltiers ihrer Patientin gewesen sei und den Angeklagten erblickt habe, wie dieser wieder auf sie zu- und an ihr vorbeigelaufen sei. Des Weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, dass die Zeugin zugegeben hat, sich hauptsächlich mit ihrer Patientin beschäftigt und das Tatgeschehen nur am Rande mitbekommen zu haben. Dabei hat sie insbesondere angegeben, ein Gespräch vor den Schüssen nicht gehört zu haben, dies aber auch nicht näher verfolgt zu haben, da sie die Mütze des Kuscheltiers gesucht habe. Hinzu kommt, dass es nicht das Ziel des Angeklagten war, sich mit N. A. zu unterhalten. Vielmehr hatte er diese von Anfang an töten wollen. Auch auf AA. hatte der Angeklagte, ohne zuvor ein Gespräch mit diesem zu führen oder hierfür einen zeitlichen Raum zu lassen, unmittelbar nachdem dieser die Wohnung betreten hatte, das Feuer eröffnet. Auch die weitere Einlassung des Angeklagten, N. A. habe sich nach dem Gespräch umgedreht, um wegzurennen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. N. A. befand sich im Zeitpunkt ihrer Tötung bereits unmittelbar vor der Hauseingangstür des Hauses AT. 0. Dies ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern 20, 21, 23 und 24 der Tatortfotomappe AT. 0 vom 17.06.2021 (Lichtbildmappe), die eine große Blutlache auf dem Treppenpodest zum Hauseingang zeigen. Aus diesem Grunde hätte N. A. gar nicht die Möglichkeit gehabt, in diese Richtung wegzurennen. dd) Nachtatgeschehen Das Nachtatgeschehen steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit sie glaubhaft sind, der Angaben der Zeugen F. , B. , C. , AF. , E. , AC., D. und BI. sowie auf dem verlesenen Protokoll des zwischen I. und dem Angeklagten am Mittag des 17.06.2021 geführten Chats (Beiheft „IT-Auswertung“, Anhang des Berichts zur Auswertung des Mobiltelefons Samsung des A. der KHK’in BB. vom 06.07.2021). ee) Verletzungen und Todesursache von AA. Die von AA. erlittenen Verletzungen und die Todesursache hat die Sachverständige Dr. BF. wie festgestellt glaubhaft erläutert. Todesursächlich seien die von den Schüssen hervorgerufenen multiplen Schussverletzungen gewesen. Zudem hat die Kammer sämtliche Lichtbilder aus der Lichtbildmappe der Leichenöffnung von AA. in Augenschein genommen. Hier sind die Hautdefekte im Hals, auf der rechten Schulter, in der Brust, im Rücken sowie im rechten Unterarm und die Schussverletzungen der inneren Organe zu erkennen. ff) Verletzungen und Todesursache von N. A. Die von N. A. erlittenen Verletzungen und die Todesursache hat die Sachverständige Dr. BF. ebenfalls wie festgestellt glaubhaft erläutert. Todesursächlich seien die von dem Kopfdurchschuss und dem Brusthöhlensteckschuss hervorgerufenen Verletzungen gewesen. Zudem hat die Kammer sämtliche Lichtbilder aus der Lichtbildmappe der Leichenöffnung von N. A. in Augenschein genommen. Hier sind die Hautdefekte im Hinterhaupt, am rechten Auge, auf der linken Schulter, in der linken Brust sowie im rechten Unterarm und die Schussverletzungen der inneren Organe zu erkennen. c) Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. AY., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. aa) Persönlichkeit des Angeklagten Der Sachverständige Dr. AY. hat auf der Grundlage eigener Exploration und der Beobachtungen aus der Hauptverhandlung einführend zu der Persönlichkeit des Angeklagten Folgendes dargelegt: Als der Angeklagte nach dem Tod seines Vaters die Führung des Familienbetriebes übernommen habe, habe er zudem dessen familiäre Wertevorstellungen übernommen, ohne diese in einem klärenden Prozess pubertärer Auseinandersetzung hinterfragen zu können. So sei er mit unreflektierter Selbstverständlichkeit davon überzeugt geblieben, dass es in einer eigenen Familie seine Aufgabe wäre, die Familie zu führen und zu versorgen und dass Eheleute für immer zusammengehören sollten. Konflikte in der Beziehung zu seiner Frau seien von dem Angeklagten eher verleugnet als gelöst worden. So habe dieser zunächst im Brustton der Überzeugung betont, er habe sich niemals mit seiner Frau gestritten und sei von deren Trennungsabsichten im Oktober 2020 vollkommen überrascht gewesen. Gleichwohl habe er auf Vorhalt zugestanden, dass es bereits im Jahre 2015 zu einer Ehekrise gekommen gewesen sei, in deren Rahmen sich seine Frau habe von ihm trennen wollen und erst nach Suiziddrohungen seinerseits von ihrem Vorhaben Abstand genommen habe. Einen manipulativen Aspekt seiner eigenen Suizidalität habe er dabei auch rückblickend nicht erkennen können. Der Angeklagte habe das Ideal der heilen Familie einschließlich seines Selbstbildes als treusorgender Vater und guter Ehemann aufrechterhalten, habe aber offensichtlich aus dem Blick verloren, was seine Frau tatsächlich bewegt habe. Dass sie an Depressionen erkrankt sei und im Zusammenspiel mit körperlichen Beschwerden schließlich ihre Berufstätigkeit habe aufgeben müssen, habe er ebenso wenig zum Anlass genommen, sich nachhaltiger mit den Beweggründen zu beschäftigen wie den Wunsch seiner Frau nach Schönheitsoperationen. Eine Reflexion oder gar gemeinsame Aufarbeitung der Ehekrise habe nicht stattgefunden. So habe ihn die Ankündigung seiner Frau im Oktober 2020, sich von ihm trennen zu wollen, nicht ohne Vorwarnung, gleichwohl aber unvorbereitet getroffen. Erneut habe er sich mit seinem rigiden Wertesystem, seinen abhängigen Verhaltensmustern und seinen mangelnden Kompensationsmöglichkeiten überfordert gezeigt, die Krise auf „gesunde Weise“ zu bewältigen. Der Angeklagte habe angesichts der für ihn bedrohlichen Lage, d.h. dem drohenden Verlust der Partnerin und damit dem Ruin seiner Vorstellung von einer heilen Familie, nicht nach neuen Wegen der Problemlösung gesucht, sondern seine dysfunktionalen Muster verstärkt. Mit allem Nachdruck habe er sich bemüht, seine Frau zurückzugewinnen und habe dabei auch frühzeitig die weitere Familie mit eingebunden. Einerseits habe er seine Frau finanziell unterstützt und ihr beim Umzug geholfen, andererseits habe er ihr in übergriffiger Weise nachgestellt und versucht, sie zu überwachen und zu kontrollieren. Sthenische Gefühle wie Wut und Ärger habe er in seinem Selbstbild weitgehend verleugnet bzw. habe diese in Form von Suizidphantasien eher gegen sich selbst gewendet. Dabei hätten sich eine existentielle Verzweiflung über das Gefühl, verlassen zu werden, mit manipulativen Facetten vermischt, mit denen er Unterstützung in der Familie aquiriert habe. Zuletzt sei er mit seiner Suche nach familiärer Solidarität allerdings bereits an Grenzen gestoßen, als beispielsweise F. gezögert habe, an das Telefon zu gehen, wenn er seine Nummer gesehen habe. Obwohl ihm in seinem Leben die Arbeit nach der Familie stets das Wichtigste gewesen sei, hätten seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit so weit nachgelassen, dass er zunächst krankgeschrieben und ihm schließlich gekündigt worden sei. Dem weitgehend aufrechterhaltenen Selbstbild des nach wie vor liebenden und fürsorglichen Ehemannes zum Trotz hätten sich punktuell aggressive Vorgestalten eingestellt. So habe er die Bemerkung fallen lassen, dass man sie eigentlich umbringen oder den beiden Ehrenlosen eine Kugel drücken müsste. Ganz überwiegend habe der Angeklagte bis etwa Anfang Juni 2021 auf eine Rückkehr seiner Frau gehofft. Als N. jedoch ihre endgültige Entscheidung zur Trennung bekannt gegeben habe, habe der Angeklagte begonnen, die Trennung als unausweichlich zu realisieren. Bei der familieninternen Abstimmung über die Vermögensverteilung habe er sich dem bekannten Muster folgend wenig für seine eigenen Belange eingesetzt, sondern dem Vorschlag seiner Frau unreflektiert zugestimmt. Am Vortag der Taten sei es dem Angeklagten noch gelungen, sich den neuen Realitäten zu stellen und den Termin bei Rechtsanwältin AP. in Y. so wahrzunehmen, dass alle Beteiligten den Eindruck gehabt hätten, man könne friedlich auseinandergehen. Gegenüber der ihn begleitenden B. habe er allerdings auch erheblichen Unmut über die finanziellen Forderungen seiner Frau geäußert. Die finanziellen Forderungen seiner Frau habe er auch deshalb nicht akzeptieren können, weil er sich trotz der langjährigen Berufstätigkeit seiner Frau den wirtschaftlichen Erfolg der Familie ganz überwiegend selbst zugeschrieben habe und ihn die Vorstellung, seine Frau könne die Früchte seiner Arbeit mit einem anderen Mann verleben, in hilflose Wut versetzt habe. Trotzdem habe sein Verhalten in den Tagen vor den Taten noch nicht die dramatische Eskalation erahnen lassen, die dann gefolgt sei. Bei Verwendung der Schusswaffe sei auffällig, dass diese, als er seine Frau aufgesucht habe, voll geladen gewesen sei, obwohl für einen Suizid eine oder maximal zwei Patronen ausreichend sein dürften. Dies sei allenfalls damit zu erklären, dass der Angeklagte in dem Zeitpunkt des Aufbruchs nach AL. wenig rational, sondern eher emotional gehandelt habe und aufgewühlt gewesen sei. Hinsichtlich der Suizidabsichten des Angeklagten sei bedeutsam, dass er sich hierfür zu dem See begeben habe, in dem er sich bereits im Jahre 2015 habe ertränken wollen, er sich nunmehr jedoch habe erschießen wollen. Dabei sei auffallend, dass üblicherweise die Methode zur Umsetzung einer ernsthaften Suizidabsicht gewählt werde, die sich der betreffenden Person als erste Möglichkeit präsentiere. Dies bedeute, dass die präsuizidale Entwicklung bei dem Angeklagten noch nicht so weit gereift gewesen sei, dass ein klarer Plan in Abwägung der Methoden gefasst gewesen sei. Die Kammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AY. zur Persönlichkeit des Angeklagten angeschlossen und sie sich zu Eigen gemacht. Ergänzend ist anzuführen, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung zwar durchaus einige emotionale Gefühlsregungen nach außen gezeigt hat, indem er zum Beispiel mehrfach in Tränen ausgebrochen ist. Dabei hat er diese Gefühlsregungen aber ausschließlich gezeigt, wenn er sich mit den Folgen der Tat und dem damit verbundenen Verlust seiner Ehefrau für sich selbst beschäftigt hat. Auf die sichtbare Trauer seiner Kinder über den erlittenen Verlust der Mutter und des Onkels oder der Trauer der weiteren Familienangehörigen hat er hingegen zu keinem Zeitpunkt eine Gefühlsregung gezeigt. In seinem letzten Wort hat er dies nochmals deutlich gezeigt, da er sich ausschließlich mit der anhaltend positiven Darstellung seiner Person und seinen Wünschen für die Zukunft auseinandergesetzt hat, indem er angegeben hat, unter den Taten zu leiden und zur Begehung derartiger Taten eigentlich nicht in der Lage zu sein. Diese habe er lediglich deshalb verübt, weil er von N. und AA. in diese Situation gebracht worden sei. Schließlich hat er sich ein schönes Leben mit seinen Kindern und Enkelkindern gewünscht, allerdings mit keinem Wort zu erkennen gegeben, auch deren Wünsche zu berücksichtigen und zu akzeptieren. Dies zeigt, dass er die Möglichkeit, dass seine Kinder und Enkelkinder einen Kontakt zu ihm gar nicht wünschen könnten, bislang nicht in seine Vorstellungen aufgenommen hat. bb) Feststellungen zu §§ 20, 21 StGB Hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat der Sachverständige Dr. AY. ausgeführt, dass keine rechtsrelevante psychiatrische Erkrankung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten vorgelegen habe, die dem Diagnosemanual ICD-10 zuzuordnen sei und eine entsprechende Auswirkung auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit gehabt habe. Im Rahmen der Hauptverhandlung sei eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) deutlich geworden. Eine solche sei durch emotionale Beeinträchtigungen durch eine schwere Belastung, wie beispielsweise eine Trennungssituation oder soziale Leistungseinbußen, gekennzeichnet. Dabei könne es sich um repressive Reaktionen, aber auch um Angst oder andere Gefühle und/oder Störungen im Sozialverhalten handeln. Persönliche Disposition und auflösende Belastung würden erst im Zusammenspiel zur Symptomatik führen. In jedem Fall sei aber davon auszugehen, dass die Symptomatik ohne die Belastung nicht aufgetreten wäre. Bei dem Angeklagten seien die seelischen Beeinträchtigungen durch suizidale Symptome und die soziale Beeinträchtigung durch seine Arbeitsunfähigkeit bis hin zur Kündigung deutlich erkennbar gewesen. Ein direkter Zusammenhang der Entwicklung der Anpassungsstörung mit der Trennung seiner Ehefrau sei naheliegend und werde durch die Vorerfahrung in der Ehekrise im Jahre 2015 gestützt, als der Angeklagte ebenfalls mit suizidalen Symptomen in Erscheinung getreten gewesen sei. Die Anpassungsstörung habe jedoch nicht das Ausmaß einer schweren Persönlichkeitsstörung als Fallgruppe des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Hierfür würden überdauernde schwere psychopathologische Auffälligkeiten gefordert, die bei dem Angeklagten jedoch nicht vorlägen. Eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei bei dem Angeklagten demgegenüber nicht zu diagnostizieren. Der Angeklagte appelliere zwar bei den meisten Lebensentscheidungen an die Hilfe anderer oder überlasse die Entscheidung anderen, habe eine mangelnde Bereitschaft zur Äußerung angemessener Ansprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe, habe häufig Angst, von einer Person verlassen zu werden, zu der eine enge Beziehung bestehe, und dann auf sich selbst angewiesen zu sein. Jedoch ordne er seine eigenen Bedürfnisse nicht unter die Bedürfnisse anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe, es bestehe keine unverhältnismäßige Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer, er habe kein unbehagliches Gefühl beim Alleinsein aus übertriebener Angst, nicht für sich allein sorgen zu können, und habe nicht die eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne ein hohes Maß an Ratschlägen und Bestätigung von anderen. Mindestens eines der zuletzt genannten spezifischen Kriterien einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hätten für die Diagnose einer solchen jedoch vorliegen müssen. Es liege deshalb vielmehr lediglich eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung vor. Jedenfalls habe eine – unterstellte – abhängige Persönlichkeitsstörung nicht das Ausmaß einer schweren Persönlichkeitsstörung als Fallgruppe des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Das auffällige Verhaltensmuster im Leben des Angeklagten habe sich nicht andauernd und gleichförmig abgezeichnet. Abseits von Krisen in der Ehe sei der Angeklagte über Jahrzehnte gut im Leben zurechtgekommen, habe in seiner Jugend bzw. dem jungen Erwachsenenalter ein eigenständiges Unternehmen geführt, sich auch auf den Militärdienst problemlos einstellen und sich schließlich in einer neuen Kultur in Deutschland erfolgreich zurechtfinden können. Er sei ein geschätzter Familienvater und beruflich sowie wirtschaftlich durchaus erfolgreich gewesen. Darüber hinaus habe er noch am Vortag der Taten in Form und Inhalt weitgehend angemessen den Anwaltstermin in Y. bewältigen können. Weitere schwere psychische Erkrankungen/Störungen, die den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB entsprechen könnten, seien bei dem Angeklagten aus sachverständiger Sicht nicht zu finden. Aus psychiatrischer Sicht stelle sich allein die Frage, ob bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Form eines hochgradigen Affekts vorgelegen habe. Bei der Beurteilung einer affektiv besetzten Tat sei es von besonderer Bedeutung, Entwicklungen im Vorfeld der Taten, Abläufe des Tatgeschehens und das Nachtatverhalten in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit in der Tatsituation zu überführen. Dabei könnten die sogenannten Positiv- und Negativkriterien („Saß-Kriterien“) eine Rolle spielen, sollten jedoch nicht schematisch und ausschließlich betrachtet werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung seien aus sachverständiger Sicht folgende Punkte anzuführen: Bei dem Angeklagten sei eine spezifische Vorgeschichte mit einer zunehmenden Beherrschung seines Erlebens und Alltags durch den Trennungskonflikt und damit einhergehenden kumulierenden Kränkungserlebnissen offensichtlich. Allerdings zeichne sich keine strukturdynamische Entwicklung einer Handlungsdisposition mit „Selbstkorrumpierung“ und tatbegünstigender Werteverschiebung ab. Auch eine typische soziale Isolierung sei allenfalls partiell ersichtlich. So habe der Angeklagte zwar benannt, dass er sich kaum noch in den Ort getraut habe, da er unangenehme Fragen von Bekannten befürchtet habe. Gleichwohl hätten für ihn Verwandte offenbar schon immer eine wichtigere Rolle gespielt als Freunde und Bekannte und zahlreiche Verwandte (einschließlich seiner Kinder) hätten in seinem Erleben auch eher auf seiner Seite als auf der Seite seiner Ehefrau gestanden. Zudem sei sein Schwanken zwischen Suizidgedanken und Tötungsabsichten gegen eine andere Person als affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft zu sehen. Die bei dem Angeklagten bestehenden Persönlichkeitszüge einer abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung seien ebenfalls begünstigend für eine entsprechende Tatbereitschaft zu sehen. Ferner sei der Alkoholkonsum am Vorabend der Taten ein konstellativer Faktor, der aber nach den Angaben des Angeklagten sicher deutlich unterhalb der Schwelle gelegen habe, der zu einem forensisch relevanten Restalkoholwert hätte führen können. Bezüglich des Nachtatverhaltens zeichne sich keine Reaktion ab, die für ein Affektdelikt typisch sei. Nach beiden Tötungen sei keine bestürzte Zuwendung zum Opfer (ggf. mit Versuchen der Hilfeleistung) erkennbar gewesen. Nach der zweiten Tat sei der Angeklagte zudem in der Lage gewesen, unfallfrei einen Pkw zu führen. Es habe weiterhin ein objektives und subjektives Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion bestanden. In subjektiver Hinsicht sei anzuführen, dass für den Angeklagten angesichts seiner abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung mit den Trennungsabsichten seiner Frau, deren Endgültigkeit ihm offenbar am Vortag bewusst geworden sei, auch sein Leben am Abgrund gestanden habe. Sein Familienideal sei zerstört gewesen und er habe sich finanziellen Forderungen gegenüber gesehen, die seinem persönlichen Gerechtigkeitsempfinden zuwidergelaufen seien. Die fehlenden Voreintragungen des Angeklagten im Bundeszentralregisterauszug sowie die Zeugenaussagen zu seiner Persönlichkeit wiesen darauf hin, dass er primärpersönlich nicht gewalttätig erscheine, wobei jedoch der heimliche Waffenbesitz auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hindeute. Demgegenüber habe die Zeugin D. aggressive Vorgestalten beschrieben, als sie sich daran erinnert habe, dass der Angeklagte schon früher Tötungsgedanken geäußert habe („Eigentlich müsse man die umbringen.“). Auch der Zeuge E. habe bekundet, dass der Angeklagte gesagt habe, man müsse den beiden Ehrenlosen eigentlich eine Kugel drücken. Todeswünsche des Angeklagten gegen seine Ehefrau seien ebenfalls von der Zeugin D. und der Zeugin B. berichtet worden. Als mögliche Vorbereitungshandlung für die Taten komme insbesondere das Mitführen der geladenen Schusswaffe in Betracht. Dies habe der Angeklagte zwar mit Suizidabsichten begründet, jedoch spreche die Vielzahl der mitgeführten Patronen nicht für eine rein suizidale Absicht des Waffeneinsatzes. Auch die Konstellierung der Tatsituation durch den Angeklagten spreche gegen eine Affekttat. Dies gelte ebenso für die zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Angeklagten, was sowohl für die Tötung von AA. als auch für die Tötung von N. A. gelte. Außerdem handele es sich, insbesondere bei Betrachtung beider Tötungshandlungen im Zusammenhang, um ein lang hingezogenes Tatgeschehen mit einem komplexen Handlungsablauf in Etappen. Schließlich spreche die zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens durch den Angeklagten nach der Tat („Hoffentlich gehen sie in die Hölle.“) gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Zusammenfassend habe sich der Angeklagte aus sachverständiger Sicht nicht in einem hochgradigen Affektzustand befunden, durch den seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt gewesen sein könnten. Die Kammer hat sich diesen widerspruchsfreien, gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. AY., der von den Urteilsfeststellungen entsprechenden Tatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und hat sie sich nach sorgfältiger eigener Prüfung in juristischer Hinsicht zu Eigen gemacht. IV. Rechtliche Würdigung Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 4. und 5. Alt., 53 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Tötung von N. A. Nach den konkreten Umständen des Falles ist hinsichtlich der Tötung von N. A. das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe erfüllt. Diese liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung dieser Frage hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGH, Urteil vom 22.07.2020, 5 StR 543/19, NStZ 2020, 617 m.w.N.). So ist es hier. Die Kammer zieht für diese Bewertung die Entwicklung der Tatmotivation und die Konstellierung der Tat durch den Angeklagten heran. Die Kammer verkennt dabei nicht den Umstand, dass der Angeklagte nach 33 Ehejahren von seiner Ehefrau – für ihn plötzlich und unerwartet – verlassen wurde und diese sich von dem Angeklagten mehr und mehr abwandte, wobei sie sich nach ihrer Rückkehr aus K. aus Sicht des Angeklagten hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt und der Fortsetzung der Ehe ambivalent zeigte. Jedoch lag der Tatbegehung acht Monate nach der Trennung nicht die plötzliche Verzweiflung desjenigen zu Grunde, der sein Leben fortan allein bestreiten muss. Der Angeklagte hatte sich in der Zwischenzeit der Hilfe versichert, die er brauchte und die ihm seine Kinder und weiteren Familienangehörigen immer zu gewähren bereit waren, was auch dadurch belegt wird, dass B. ihn am 16.06.2021 zu dem Termin bei Rechtsanwältin AP. nach Y. begleitete. Er nahm auch unverändert am Familienleben teil, wie es etwa der Besuch bei C. am Abend des 15.06.2021 oder der Besuch bei B. am Abend des 16.06.2021 zum gemeinsamen Fußballschauen belegen. Vielmehr wohnte seiner Tat ein Moment der Bestrafung seiner Ehefrau inne, die sich nach langen Jahren dazu durchgerungen hatte, ihn zu verlassen, und trotz seiner vielfältigen Bemühungen nicht bereit war, zu ihm zurückzukehren, was den Angeklagten hatte wütend werden lassen. Dass er die Gefahr sah, dass N. das hauptsächlich von ihm verdiente Vermögen der Familie mit einem anderen Mann ausgeben würde, hatte den Angeklagten zutiefst erbost und dazu geführt, dass er sich noch an demselben Tag zur Tötung von N. entschlossen hatte. Dass der Angeklagte N. A. angesichts ihrer Weigerung, zu ihm zurückzukehren, das Lebensrecht verweigerte, ordnet die Kammer als sittlich auf tiefster Stufe stehend und besonders verachtenswert ein. Der Angeklagte war sich der Umstände, die den Antrieb seines Handelns als besonders verwerflich erscheinen ließen, auch bewusst. Er war erst in einer langen Tatanlaufphase nach und nach zu dem Entschluss gelangt, N. A. zu töten, hatte zur Konstellation der Tatsituation organisatorische Vorbereitungen getroffen, indem er eine Schusswaffe geladen und diese mit sich geführt hatte, und hatte aufgrund der Ortsabwesenheit seiner Ehefrau mehrere Anläufe zur Ausführung der Tat benötigt. Angesichts der während dieser langen Tatanlaufphase angestellten Überlegungen erfasste er den Grund für sein Handeln. Er befand sich während der Ausführung der Tat auch nicht in einem Zustand hochgradigen Affekts oder einer überdauernden Psychopathologie. Von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, die er gedanklich oder willensmäßig nicht hätte steuern können, war sein Tun nicht bestimmt. Weitere Mordmerkmale in Bezug auf die Tötung von N. A. konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Insbesondere ist das Vorliegen von Heimtücke nicht ersichtlich, da sich N. A. im Zeitpunkt der tödlichen Schüsse auf sie, die erst vor dem Haus AT. 0 abgegeben wurden, eines Angriffs versah, weshalb sie auch nach Hilfe rief. Der zuvor gegebene Hinterhalt, in dem AA. zu Tode gekommen war, wirkte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fort. Ebenso wenig liegt das Mordmerkmal der Habgier vor, da die Tatbegehung nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten allein auf eine Bestrafung seiner Ehefrau für die Trennung ausgerichtet war. Handlungsleitende finanzielle Erwägungen im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung konnte die Kammer als Motiv nicht sicher feststellen. Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 2. Tötung von AA. Nach den konkreten Umständen des Falles sind hinsichtlich der Tötung von AA. die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe erfüllt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Allerdings kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Täter dem Opfer im Hinterhalt auflauert. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH, Urteil vom 25.11.2015, 1 StR 349/15, NStZ-RR 2016, 43). So ist es hier. Denn in dem Moment, in dem AA. die Wohnungstür öffnete und den Wohnungsflur betrat, rechnete er nicht mit einem Angriff. Da der Angeklagte im Wohnungsflur gewartet hatte und nun AA. dort überraschte, war dieser infolgedessen wehrlos, was der Angeklagte für sein Tötungsvorhaben bewusst ausnutzte. AA. war es aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erkennen des Angeklagten und dem auf ihn eröffneten Feuer nicht möglich, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte keine sichere Kenntnis davon hatte, dass neben N. A. auch AA. die Wohnung betreten werde, da er dies jedenfalls für möglich hielt. Darüber hinaus ordnet die Kammer die Motivation zur Tötung von AA. als sonstigen niedrigen Beweggrund ein. Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit stets ein gutes Verhältnis zu seinem Schwager AA. gehabt. Dies änderte sich jedoch, als sich AA. seinerseits von seiner Ehefrau getrennt hatte. Der Angeklagte empfand die Unterstützung seiner Ehefrau durch AA. in Anbetracht dessen anfänglicher Empörtheit über die Trennung von N. A. als schwere Kränkung, da dieser ihn im Stich gelassen hatte. Um es AA. nunmehr heimzuzahlen und dessen – aus Sicht des Angeklagten – unerhörtes Verhalten zu bestrafen, entschloss er sich, auch AA. zu töten. Dieses seiner Motivation zugrunde liegende Motivbündel des Angeklagten ist als verwerflich zu bezeichnen. Weitere Mordmerkmale in Bezug auf die Tötung von AA. konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Insbesondere ist die Tötung nicht erfolgt, um eine andere Straftat, nämlich die Tötung von N. A. , zu ermöglichen. Der Angeklagte verübte die Tötung von AA. aufgrund eines eigenständigen Motivs gegenüber diesem. Ferner war es nach den Umständen des Falles für eine Tötung von N. A. gar nicht notwendig, auch AA. zu töten. Denn in dem Moment, als AA. die Wohnung betreten hatte, hätte der Angeklagte ohne Weiteres warten können, bis N. die Wohnung ebenfalls betreten hätte, und diese dann töten können oder als diese im Treppenhaus umgekehrt und aus dem Haus gelaufen war, dieser unmittelbar nachsetzen können. Ein Nachsetzen hinter AA. in das Schlafzimmer der Wohnung wäre für eine Tötung von N. A. hingegen nicht erforderlich gewesen. Ermöglichungsabsicht als Motiv der Tötung kommt daher nicht in Betracht. Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 3. Konkurrenzen Die von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). V. Strafzumessung Als Einzelstrafe für jeden der zwei von dem Angeklagten begangenen Morde kam gemäß § 211 Abs. 1 StGB jeweils nur eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht. Für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Verhalten des Angeklagten lässt keine besonderen strafmildernden oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände erkennen. Vertypte Milderungsgründe sind nicht vorhanden. Im Übrigen lässt die Gesamtschau der von ihm begangenen Taten und seiner Persönlichkeit keine Entlastungsmomente von Gewicht erkennen, die das Tatgeschehen als einen Grenzfall und damit die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig hätten erscheinen lassen. Insbesondere liegen schuldmildernde Gesichtspunkte, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären, jeweils nicht vor. Es musste daher für jede Tat bei der Festsetzung einer lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe verbleiben. Die Kammer hat aus den zwei lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. VI. Besondere Schwere der Schuld Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gebietet eine Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe über die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren hinaus im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die zusammenfassende Gesamtwürdigung der Tatgeschehen und der Täterpersönlichkeit ergibt, dass die Mordtaten unter Umständen begangen wurden, die ein besonderes Gewicht haben, aufgrund derer die Tatbilder so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweichen, dass die Aussetzung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe nach 15 Jahren für den Angeklagten auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre. Die Kammer übersieht nicht, dass der Angeklagte bis in ein bereits etwas fortgeschrittenes Lebensalter unbestraft geblieben ist. Schuldsteigernd wirkt sich aber bereits der Umstand der Tötung von zwei Menschen aus. Konkret schulderhöhende Umstände liegen in der Tat zum Nachteil von AA. in dem Vorliegen einer Mehrheit von Mordmerkmalen. Auch hat die Kammer die konkrete Ausführung der Taten gegenüber N. A. (Tötung in aller Öffentlichkeit ohne die Möglichkeit einer Flucht) und AA. , einem im ehelichen Konflikt mit seiner Ehefrau unbeteiligten Menschen, berücksichtigt. Es fielen ferner die hartnäckige Verfolgung seiner Ziele gegenüber beiden Getöteten (mehrere Tatanläufe, Nachsetzen hinter beiden Getöteten) und die besondere kriminelle Energie (Tötung von AA. trotz der an die Zeugin AS. gerichteten Hilferufe, unbemerkte Ansichnahme des Haus- und Wohnungstürschlüssels) ins Gewicht. Schließlich hat die Kammer die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Bewohnern des Hauses AT. 0 sowie die abwertende Haltung des Angeklagten gegenüber den Opfern berücksichtigt, die er nach den Taten gegenüber I., dem Sachverständigen Dr. AY. sowie in seinem letzten Wort zum Ausdruck brachte. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.