Urteil
4 O 415/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2022:0215.4O415.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die 30-jährige Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden wegen einer vermeintlich unterlassenen postoperativen Therapieaufklärung nach einer Hallux-Valgus-Korrektur. Die Klägerin stellte sich wegen eines symptomatischen Hallux-Valgus beidseits, linksseitig beschwerdeführend, am 09.06.2016 in der Fußsprechstunde der Beklagten zu 1) bei der Zeugin Dr. D. vor. Man entschied sich zunächst für ein konservatives Vorgehen. Mangels Beschwerdebesserung vereinbarte die Klägerin im Dezember 2016 die operative Versorgung der linken Großzehe. Am 05.12.2016 wurde daher durch den Beklagten zu 2) eine Hallux-Valgus-Korrektur mit Sehnentransfer nach McBride durchgeführt. Der Eingriff wurde lege artis durchgeführt. Der Beklagte zu 2) visitierte die Klägerin am Vormittag des 06.12.2016 und führte ein Gespräch mit ihr. Im Anschluss fand ein Gespräch mit einem Physiotherapeuten bzw. einer Physiotherapeutin statt, der bzw. die mit ihr unter Einsatz eines Vorfußentlastungsschuhs Gehübungen durchführte. Der weitere Inhalt der Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin wurde sodann noch am 06.12.2016, xxxx, entlassen. In der Folge führte die Klägerin keine Eigenmobilisationsübungen am operierten Großzehengelenk durch. Bei einer Wiedervorstellung am 07.02.2017 wurde eine starke Einsteifung des operativ versorgten Gelenks aufgrund der fehlenden manuellen Mobilisation festgestellt. Bei einer erneuten Vorstellung der Klägerin am 20.07.2017 zeigte sich nach inzwischen durchgeführten intensiven Mobilisationsübungen eine deutlich verbesserte Großzehengrundgelenksbeweglichkeit. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor der Ärztekammer Westfalen-Lippe wurde kein Behandlungsfehler festgestellt. Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Beklagte zu 1) bzw. deren Mitarbeiter nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie im Anschluss an die Operation Eigenmobilisationsübungen am operativ versorgten Großzehengelenk durchzuführen habe. Weder der männliche Physiotherapeut noch der Beklagte zu 2) hätten dies am 06.12.2016 angesprochen. Auch im Vorfeld sei dies nicht thematisiert worden. Die Klägerin habe von dem Erfordernis dieser Übungen erst am 07.02.2017 erfahren. Die Informationsbroschüre zur Nachbehandlung bei derartigen Operationen sei ihr sogar erst im Sommer 2017 vom Chefarzt der Beklagten zu 1), Prof. Dr. J., übergeben worden. Auch aus den Behandlungsunterlagen gehe nicht hervor, dass die Klägerin auf entsprechende Übungen hingewiesen worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie bei einer vollständigen therapeutischen Aufklärung die Eigenmobilisation durchgeführt hätte und damit ihre Zehen – insbesondere die linke Großzehe – bereits im März 2017 wieder voll belastbar gewesen wären. Aufgrund des Aufklärungsversäumnisses sei es jedoch nie zu einer Ausheilung gekommen. Wegen der ungünstigen Druckbelastung hätten sich zudem Rückenschmerzen bei der Klägerin entwickelt. Die Klägerin sei auf Schmerzmittel und Physiotherapie angewiesen. Im Hinblick auf ihre Beschwerden gab die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung an, dass sich zwar ihre Beschwerden gegenüber dem Zustand unmittelbar nach der Operation gebessert hätten, jedoch nach wie vor Einschränkungen und Beeinträchtigungen, insbesondere in der Beweglichkeit, bestünden. Die Klägerin ist daher der Ansicht, ihr stehe insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000,00 € zu. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Beklagten die Beweislast für eine erfolgte Aufklärung trügen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld für die Folgen einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung zu zahlen, welches einen Betrag von 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeglichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund fehlerhafter therapeutischer Aufklärung bei ihr eintritt, sofern solche Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergehen, und 3. die Beklagten schließlich als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 744,94 € zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Klägerin sei auf die erforderliche Eigenmobilisation hingewiesen worden. Bereits aus dem Ambulanzbericht vom 09.06.2016 gehe dies hervor. Auch im OP-Bericht und im Entlassungsbericht sei die Mobilisation erwähnt worden. Ferner habe die Klägerin auch die Patientenbroschüre vor Durchführung des Eingriffs erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Visite am 06.12.2016 über die erforderlichen Übungen aufgeklärt worden sei. Außerdem sei die Wiedervorstellung der Klägerin im Sommer 2017 nicht bei Prof. Dr. J., sondern beim Beklagten zu 2) erfolgt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. R., Dr. G. D. und A. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 15.02.2022 (Bl. 191ff d. eA.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Ersatz ihrer Schäden sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden wegen eines Behandlungsfehlers zu. I. Da die Klägerin mit der Beklagten zu 1) einen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen hat, bei dem der Krankenhausträger der alleinige Vertragspartner des Patienten ist (vgl. Gehrlein, Grundwissen Arzthaftungsrecht (3. Aufl.), Teil A, Rn.26), kommt bezüglich des Beklagten zu 2) lediglich eine deliktische Haftung und keine vertragliche Haftung in Betracht. II. Es haften jedoch die Beklagten zu 1) und 2) weder aus deliktischer Haftung gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB noch die Beklagte zu 1) aus vertraglicher Haftung gemäß den §§ 630a, 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB, weil ihnen jeweils bereits kein für diese Ansprüche erforderlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang bzw. im Nachgang des Eingriffes bei der Klägerin am 05.12.2016 unterlaufen ist. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer Pflichtverletzung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) – insbesondere des Beklagten zu 2) bzw. eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin – in Form eines Behandlungsfehlers als Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass die Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1) dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Facharztstandard nicht entsprach. 1. Bei der im verfahrensgegenständlichen Fall in Rede stehenden vermeintlichen unterlassenen „Aufklärung“ über postoperative Zehen-Mobilisationsübungen der Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) kommt nur ein Behandlungsfehler i.S.d. § 630c Abs.2 BGB und kein Aufklärungsfehler i.S.d. § 630e BGB in Betracht. a) In Abgrenzung zu einer – im Hinblick auf die Einwilligung des Patienten – vor der Maßnahme durchzuführenden Aufklärung (vgl. § 630d Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.2 i.V.m. § 630e BGB) steht im vorliegenden Fall kein derartiger Fehler im Raum. Bei der Aufklärung nach § 630e BGB, bei der der Behandelnde die Beweislast trägt, geht es – anders als hier – um die Aufklärung im Vorfeld eines Eingriffs und nicht – wie hier – um die Aufklärung darüber, welche Maßnahmen seitens des Patienten durchzuführen sind, um die Therapie nach einem Eingriff letztendlich erfolgreich zu gestalten. b) Vielmehr wird mit der von der Klägerin gerügten unterbliebenen „Aufklärung“ die Verletzung einer die Beklagte zu 1) bzw. deren Mitarbeiter treffenden Informationspflicht i.S.v. § 630c Abs.2 S.1 BGB – und damit ein Behandlungsfehler – dahingehend angeführt, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ihrer Informationspflicht im Hinblick auf nach der Therapie bzw. dem operativen Eingriff durch die Klägerin zu ergreifende Maßnahmen in Form der Eigenübungen zur Mobilisation des Großzehengrundgelenkes nicht nachgekommen sein sollen. Nach § 630c Abs.2 BGB hat der Behandelnde sämtliche für die Behandlung wesentliche Umstände, u.a. auch die zu ergreifenden Maßnahmen, zu erläutern, worunter auch Hinweispflichten bezüglich der nach der Therapie bzw. Behandlung zu ergreifenden Maßnahmen fallen (vgl. Gehrlein, Grundwissen Arzthaftungsrecht (3. Aufl.), Teil B, Rn.32 u. 34). Verletzt er diese Pflicht zur therapeutischen Beratung in Form von Hinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs, liegt insoweit ein Behandlungsfehler vor (Urteil des BGH vom 11.04.2017, Az. VI ZR 576/15, NJW 2018, 621, juris Rn.15f. und 19), wobei die diesbezügliche Beweislast der Patient trägt (Grüneberg/Weidenkaff, BGB (81. Aufl.), § 630c, Rn. 6). 2. Ausgehend davon konnte das Gericht jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) der sie treffenden Informationspflicht nach § 630c Abs.2 S.1 BGB nicht nachgekommen sind und die Klägerin nicht über das Erfordernis der Durchführung von postoperativen Eigenübungen zur Mobilisation des Großzehengrundgelenkes informiert hätten. Es ist insoweit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Patient gegenüber mündlich die entsprechenden Informationen weitergegeben werden, da § 630c Abs.2 S.1 BGB lediglich vorsieht, dem „Patienten in verständlicher Weise ….. sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern“. Demensprechend erfordert die Information – ohne Formvorgabe – in der Regel ein mündliches Gespräch (Grüneberg/Weidenkaff, BGB (81. Aufl.), § 630c, Rn. 5). Auf die etwaige (zusätzliche) Aushändigung einer Informationsbroschüre zur Nachbehandlung, die nach Angaben der Klägerin ihr erst durch den Chefarzt Prof. Dr. J. im Sommer 2017 ausgehändigt worden sein soll, kommt es danach nicht an. a) Die Klägerin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur therapeutischen Beratung in Form von Hinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs ihr gegenüber nicht nachgekommen ist. Insoweit hat die im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Klägerin angegeben, dass sie von einer Krankenschwester einen nach ihrer Erinnerung an Dr. U. adressierten Brief der Beklagten zu 1) („Arztbrief“) bekommen habe, mit dem sie sich bei ihrem Hausarzt Dr. N. vorgestellt habe, der ihr den Brief auch vorgelesen habe. In eben jenem von der Klägerin zusammen mit der Klageschrift eingereichten Schreiben der Beklagten zu 1) an Dr. U. vom 06.12.2016 (Anlage K1, Bl. 50 f. d. eA.) wird unter dem Punkt „Therapie“ der Klägerin unter anderem „Physiotherapie“ sowie „Mobilisierung unter schmerzadaptierter Vollbelastung mit anliegendem Vorfußentlastungsschuh“ empfohlen; unter dem weiteren Punkt „Procedere“ werden dort – neben Kontrollmaßnahmen u.a. – ausdrücklich „Eigenmobilisationsübungen der 1. Zehe“ aufgeführt. Die Klägerin wurde bereits nach ihrem eigenen Vortrag – spätestens in der Besprechung dieses Briefes mit ihrem Hausarzt Dr. N. 2 Tage nach der Operation am 07.12.2016 – zeitnah im Nachgang zur Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1) über die erforderliche Eigenmobilisierung der operativ versorgten Zehe informiert. Sofern daher die Klägerin in der Klageschrift (dortige Seite 3, Bl. 44 d. eA.) vortragen lässt, dass sie – bezugnehmend auf den Operationsbericht vom 05.12.2016 (Anlage K2) und den Entlassungsbericht vom 06.02.2016 (Anlage K1) – „diesen Bericht erst im Rahmen einer späteren Akteneinsicht zur Kenntnis erhalten habe“, verschweigt sie damit jedenfalls die angeführte Information durch ihren Hausarzt am 07.12.2016. Ebenso fehlerhaft ist der Vortrag des Klägervertreters in seinem Schreiben vom 27.05.2021 (dortige Seite 1, Bl. 163 d. eA.), dass „wie in der Klageschrift vorgetragen, die Klägerin erstmals bei ihrer Wiedervorstellung am 07.02.2017 die Information erhalten hat, dass sie dringend zur Verhinderung einer weiteren Einsteifung intensive Eigenmobilisationsübungen durchzuführen hat“. Selbst wenn man aber demgegenüber – wogegen auch die nachfolgenden Gründe sprechen – mit der Klägerin von einer Verletzung von Informationspflichten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ausgehen würde, wäre ein derartiger Behandlungsfehler nicht kausal für die starke Einsteifung des operativ versorgten Gelenks in Folge der rund zweimonatigen unterlassenen Eigenmobilisierung gewesen, weil die Klägerin nach eigenen Angaben zumindest zeitnah über ihren Hausarzt informiert wurde und danach in die Lage versetzt wurde, Eigenmobilisationsübungen durchzuführen. b) Es kann danach dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) der sie und ihre Mitarbeiter treffenden Dokumentationspflicht nach § 630f Abs.2 S.1 BGB im Hinblick auf eine Dokumentation einer Information der Klägerin zur Eigenmobilisation der Zehe in ausreichender Weise nachgekommen sind. Aus der – von der als Physiotherapeutin bei der Beklagten zu 1) tätigen Zeugin T. vorgenommenen – Eintragung vom 06.12.2016 um 9:50 Uhr im „Verlaufsbericht Therapeuten“ (Bl. 204 d. eA.) ergibt sich lediglich, dass bei der Klägerin Gehschule mit Treppen und Flur („GS Tr. u. Flur“) durchgeführt wurde. Gleiches weist eine handschriftliche Eintragung im Pflegebericht der Patientenakte (Bl. 207 d. eA.) unter der Uhrzeit 10:00 Uhr aus, nach der die Patientin mit der Krankengymnastin oder dem Krankengymnasten (KG) und dem Vorfußentlastungsschuh (VES) Treppe steigen und laufen geübt habe. Abgesehen von der Frage der Dokumentationspflichtigkeit der Information zu Eigenmobilisationsübungen ergibt sich aus diesen Eintragungen danach kein Beleg für eine entsprechende Information der Klägerin durch die Zeugin T. – bzw. den von der Klägerin angeführten männlichen Psychotherapeuten „mit langen Haaren“ (Bl. 188 d. eA.). Die diesbezügliche Aussage der Zeugin T., dass sie – ohne konkrete Erinnerung an die Klägerin und ohne entsprechende Anzeichen in der diesbezüglichen Dokumentation – den Patienten entsprechend dem Klinikstandard bei der rund 20-minütigen Behandlung nach erfolgter Operation in aller Regel eine krankengymnastische Behandlung empfehle und die Eigenmobilisation vorführe, ist aus Sicht des Gerichts unergiebig. c) Allerdings spricht der angeführte und der Klägerin bei ihrer Entlassung mitgegebene Arztbrief vom 06.12.2016 – unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitsabläufe in der Klinik der Beklagten zu 1) – für eine entsprechende Information der Klägerin. Der persönlich angehörte Beklagte zu 2) hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass – auch wenn er sich an das Gespräch mit der Klägerin selbst nicht mehr erinnert – im Fall von Hallux-Valgus-Operationen, die einen der häufigsten Eingriffe in der Klinik der Beklagten zu 1) darstellten, eines der Hauptthemen in den Besprechungen mit den Patienten die Nachbehandlung sei, weil die Operation selbst zur Heilung bzw. Beschwerdelinderung der Patienten „nur die halbe Miete“ sei. Insoweit sei in der Klinik der Beklagten zu 1) jedenfalls seit dem Jahr 2010 ein Nachbehandlungsschema (vgl. Bl. 210 d. eA.) etabliert, das postoperative Gymnastik in Form einer „sofortigen Mobilisation des Großzehengelenks und der Zehengrundgelenke“ sowie die „Einweisung des Patienten zur Selbstmobilisation der betreffenden Gelenke“ vorsehe. Gleiches ergibt sich unter dem Punkt „Procedere“ aus dem Operationsbericht vom 05.12.2016 (dortige Seite 2, Bl. 55 d. eA.), der ebenso eine „sofortige Mobilisation des Großzehengrundgelenkes“ vorsieht. Insbesondere diese angeführten Umstände sprechen in ihrer Gesamtschau gegen eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende Verletzung der die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) – insbesondere den Beklagten zu 2) – treffenden Informationspflicht. d) Ob die Zeugin Dr. D., mit der die Klägerin das Vorgespräch im Sommer 2016 führte, bereits in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen der Nachbehandlung erforderlichen Maßnahmen „üblicherweise“ hingewiesen hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Auch die – neben dem Beklagten zu 2) – ebenfalls als Oberärztin in der Klinik tätige Zeugin Dr. D. hat jedenfalls glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem in der Klinik geltenden Nachbehandlungsschema sowie dem Arztbrief und Operationsbericht dargelegt, dass die Patienten im Rahmen des üblichen Ablaufs beim postoperativen Verbandswechsel mit Kontrolle bzw. Begutachtung der Wundverhältnisse (erneut) auf die erforderliche Nachbehandlung hingewiesen würden und ihnen – am gesunden Fuß – gezeigt werde, wie sie den operierten Zeh mit ihren Fingern zu bewegen hätten. Auch dies spricht für eine diesbezügliche Information der Klägerin im Rahmen ihrer Visite vom 06.12.2016. e) Die Aussage des Zeugen R., des Ehemannes der Klägerin, war unergiebig. Der Zeuge R. konnte im Rahmen seiner Aussage lediglich bekunden, dass er zum Abholen seiner Ehefrau in die Klinik gefahren sei und rund 5 bis 10 Minuten nach seinem Eintreffen dort ein Physiotherapeut gekommen sei, der dann „etwa 5 Minuten“ im dortigen Treppenhaus Gehübungen mit dem speziell angefertigten Schuh und Gehhilfen sowie zum Treppensteigen durchgeführt habe. Ob der Physiotherapeut in diesem Rahmen noch besondere Hinweise für das weitere Verhalten seiner Ehefrau gegeben habe, sei ihm nicht erinnerlich. Nach Entgegennahme des Arztbriefes für seine Ehefrau zur Weiterbehandlung bei ihrem Hausarzt Dr. N. sei er mit seiner Ehefrau, xxxx, nach Hause gefahren. Zu etwaigen vor seinem Eintreffen erfolgten Gesprächen der ärztlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin konnte der Zeuge R. aber keine Angaben machen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S.1 u. 2 ZPO.