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Urteil

3 O 531/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:1108.3O531.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung ein Kaufvertrags über zwei Faksimiles in Anspruch. Die Beklagte handelt mit Faksimiles. Dabei handelt es sich um Nachbildungen mittelalterlicher und anderer historischer Schriften und Bücher. Der Kläger ist ein leidenschaftlicher Sammler historischer und anderer Gegenstände und Werke. Bis zu seinem Umzug ins Altenheim sammelte der Kläger diverse Bücher, Zeitungen, aber auch Lebensmittel und andere Gegenstände in seinem Haus. Am 24.02.2017 und 30.03.2017 suchte die Zeugin A. den Kläger in seinem Wohnhaus auf und bot diesem das Faksimile "Das Skizzenbuch des Francesco de Giorgio Martini" in einer limitierten Edition von 599 Stück zum Kaufpreis von 999,00 Euro und das Faksimile "Leonardo da Vinci Zeichnungen" in einer limitierten Edition von 950 Stück zum Preis von 4.499,00 Euro an. Der konkrete Inhalt der Verkaufsgespräche ist zwischen den Parteien - zumindest schriftsätzlich - streitig. Unstreitig ist, dass der Kläger am 30.03.2017 über die beiden vorgenannten Faksimiles einen schriftlichen Kaufvertrag mit der Beklagten über die Zeugin A. unterzeichnete, was die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2017 bestätigte. Die Rechnung vom 18.04.2017 ist vollständig durch den Kläger beglichen und die Faksimiles an diesen im April 2017 per Post geliefert worden. Der Kläger ließ sich zum Erwerb der beiden Faksimiles von der Zeugin A. einen Kredit über 25.000,00 Euro bei der B.-Bank vermitteln, mit welchem er einen Kleinkredit bei der C-Bank ablöste und den Gesamtkaufpreis von 5.498,00 Euro an die Beklagte zahlte. Eine weitere Überweisung von 12.600,00 Euro vom Konto des Klägers erfolgte an den Empfänger "XXX.". Nachdem die Nichte des Klägers diesem mitgeteilt hatte, dass die Faksimiles nichts wert seien, wollte der Kläger sich von den Verträgen lösen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2020 widerrief der Kläger seine Vertragserklärungen gegenüber der Beklagten und focht diese wegen eines Eigenschaftsirrtums und arglistiger Täuschung an. Darüber hinaus berief sich der Kläger auf Wucher und die daraus folgende Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte. Er forderte die Beklagte zur Kaufpreisrückzahlung auf und bot ihr die Abholung der Faksimiles binnen zwei Wochen an. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift vom 30.12.2020 Bezug genommen. Die Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2020 ab. Der Kläger hat daraufhin am 28.01.2021 Klage erhoben. Unter Vertiefung der bereits im Schreiben vom 22.10.2020 aufgezeigten Gesichtspunkte verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter und verlangt nunmehr darüber hinaus Freistellung von den noch fällig werdenden Darlehensraten sowie Ersatz der bereits entstandenen Zinsschäden. In der Klageschrift lässt der Kläger ausführen, dass die Zeugin A. am 30.03.2017 unangemeldet und ihm bis dahin unbekannt an seiner Tür geklingelt habe. Sie habe sich erkundigen wollen, ob der Kläger seine D.-Lexikothek vervollständigen und besonders wertvoll machen wolle. Auf ihre Frage nach einem Schlusszertifikat habe er nur sagen können, dass er von einem solchen noch nie gehört habe. Daraufhin habe die Zeugin A. ihm nach erneuter Prüfung der Sammlung gesagt, dass einige Bücher fehlen würden, die die Sammlung zur sogenannten Königssammlung vervollständigen würden. Sie könne ihm diese Bücher aber nun anbieten und damit die Sammlung besonders hochwertig werden lassen. Er hätte auch die Möglichkeit, diese vollständige Sammlung auf einer in wenigen Monaten stattfindenden Auktion zu verkaufen. Mit dem Erlös könne der Kläger den aufzunehmenden Kredit für die Finanzierung der Faksimiles wieder ablösen. Tatsächlich seien die an den Kläger veräußerten Faksimiles nicht einmal zehn Prozent des Verkaufspreises wert, sondern einfache Nachdrucke. Es handele sich nicht um hochwertige Faksimiles, sondern um Handelsprodukte, die in großer Stückzahl in standardisierten Verfahren hergestellt würden. Die Herstellungskosten würden maximal im dreistelligen Euro-Bereich liegen. Es bestünde ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des Faksimiles und dem gezahlten Kaufpreis. Dies begründe den Tatbestand des Wuchers. Dem Kläger seien die Umstände bei Abschluss der Vertrage nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus läge beim Kläger ein Eigenschaftsirrtum vor, da die Faksimiles nicht dem Original so ähnlich wie möglich und auch nicht unter Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken hergestellt worden seien. Die Faksimiles seien insoweit nicht so werthaltig, wie durch die Zeugin A. behauptet. Außerdem sei der Kläger arglistig getäuscht worden, weil die Zeugin A. den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Faksimiles nicht unter dem Einsatz von altem Handwerkszeug und Techniken hergestellt worden seien. Letztlich habe sie ihn darüber getäuscht, dass er mit dem Erwerb der Faksimiles seine bereits vorhandene Sammlung vervollständigen und besonders wertvoll machen würde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.499,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Faksimiles „Skizzenbuch Giorgio Martini", Exemplar 244/599 und „Leonardo Da Vinci", Exemplar 432/950 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in dem Antrag zu Ziffer 1. näher benannten Faksimiles seit dem 19.11.2020 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.422,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Nr. 1044722573 bei der B.-Bank freizustellen; 5. die Beklagte letztlich zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 557,03 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet vollumfänglich die von dem Kläger schriftsätzlich aufgestellten Behauptungen über den Inhalt des Verkaufsgesprächs. Der Kläger habe die Faksimiles unbedingt haben wollen. Angaben zur Vollständigkeit einer Sammlung oder deren Werthaltigkeit seien nicht getätigt worden. Bei den streitgegenständlichen Faksimiles handele es sich um hochwertige Nachbildungen mittelalterlicher Werke, die auf dem Primärmarkt (für Neuwerke) zu den gezahlten Preisen gehandelt werden. Der Kläger sei weder getäuscht noch eine etwaige Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen ausgenutzt worden. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vortrags auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin A.. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung der Kaufverträge hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Faksimiles wegen Nichtigkeit aufgrund Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zu. Insoweit fehlt es bereits an einem ausreichend substanziierten Vortrag. Wucher liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und der Vertragspartner unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche zu dem Abschluss des wucherischen Rechtsgeschäfts veranlasst wird. Der Kläger behauptet (schriftsätzlich) sehr allgemein, dass die Herstellungskosten für die streitgegenständlichen Faksimiles nur im dreistelligen Bereich liegen würden und es sich lediglich um in einem standardisierten Verfahren hergestellte, einfache Nachdrucke handeln würde. Diese seien dem Original nicht annähernd ähnlich und auch nicht unter dem Einsatz alten Handwerkszeugs und mittelalterlicher Techniken entstanden. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Faksimiles dem Kläger vorliegen, kann jedoch insoweit ein deutlich substanziierterer Vortrag erwartet werden, beispielsweise worin sich das streitgegenständliche Faksimile und das Original unterscheiden, inwieweit das Papier deutlich von dem Original abweicht oder unter Verwendung welcher tatsächlichen Techniken das Faksimile hergestellt worden ist. Aus der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass dieser die Faksimiles nicht einmal ausgepackt und angeschaut hat. Hinzu kommt, dass für die Frage des Missverhältnisses nicht ein Abgleich der Herstellungskosten und des endgültigen Verkaufspreises stattzufinden hat, sondern verglichen werden muss, ob vergleichbare Werke wie die streitgegenständlichen auf dem freien Markt zum Kaufzeitpunkt zu erheblich niedrigeren Preisen veräußert wurden. Dazu fehlt es an klägerischem Vortrag in Gänze. Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass ca. 25 Firmen gleichwertige Faksimiles zu den hier streitgegenständlichen zu vergleichbaren Preisen vertreiben. Insoweit war der Behauptung, dass ein wucherisches Geschäft vorliegt, in diesem Verfahren nicht weiter nachzugehen. 2. Der Kläger hat seine Willenserklärung vom 30.03.2017 auch nicht wirksam widerrufen. Der mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2020 erklärte Widerruf erfolgte offensichtlich außerhalb der Höchstfrist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nach Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Erhalt der Faksimiles im April 2017. 3. Dem Kläger stand auch kein Anfechtungsrecht zu. Er hat sich weder über eine Eigenschaft geirrt, noch ist er arglistig getäuscht worden. a) Soweit der Kläger behauptet, sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Faksimiles in Form der wertbildenden Faktoren geirrt zu haben, kann das Gericht dieser Behauptung nicht folgen. Insoweit ist auch hier zunächst der Vortrag nicht ausreichend substanziiert. Darüber hinaus hat sich in der persönlichen Anhörung des Klägers ergeben, dass dieser die Faksimiles unbedingt haben wollte. Über den Wert der Faksimiles ist - auch nach den Angaben des Klägers - nicht gesprochen worden. Der Kläger hat selbst deutlich gemacht, dass es ihm vor allem auf die Zeichnungen des Leonardo da Vinci ankam. An das andere Faksimile habe er sich gar nicht mehr erinnern können. Leonardo da Vinci habe ihn jedoch fasziniert. Der Kläger gab an, Sammler historischer Gegenstände ("von früher") zu sein. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Nichte des Klägers und der Zeugin A.. Alle Beteiligten gaben übereinstimmend an, dass der Kläger ein leidenschaftlicher Sammler war und augenscheinlich nahezu alles aufkaufte, um es bei sich zu horten. Der Umstand, dass der Kläger die später dann gelieferten Faksimiles nicht einmal ausgepackt und angeschaut hat, spricht für das Gericht dafür, dass der Kläger sich über einen etwaigen Wert der Faksimiles keine Gedanken gemacht hat. b) Der Kläger ist auch nicht arglistig getäuscht worden. Weder der Kläger selbst noch die Zeugin A. haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass in dem Verkaufsgespräch behauptet worden sein soll, dass die streitgegenständlichen Faksimiles zur Vervollständigung einer bereits beim Kläger vorhandenen Sammlung dienen sollten. Auch die Worte "Königssammlung" oder "Schlusszertifikat" sind offensichtlich nicht gefallen. Ebenso wenig kann der Beklagten, repräsentiert durch die Zeugin A., eine arglistige Täuschung des Klägers durch Unterlassen vorgeworfen werden. Soweit der Kläger behaupten lässt, die Zeugin A. hätte es unterlassen, ihn darüber aufzuklären, dass die streitgegenständlichen Faksimiles nicht unter Einsatz mittelalterlicher Werkzeuge und Techniken hergestellt worden seien, ist bereits fraglich, ob eine solche Aufklärungspflicht (so man sie überhaupt in Einzelfällen annehmen wollte) im Hinblick auf den - wie oben bereits geschildert - erfahrenen Sammler in der Person des Klägers überhaupt bestünde. Auch ist fraglich, ob die Behauptung der Klägerseite, die streitgegenständlichen Faksimiles seien nicht unter Einsatz mittelalterlicher Werkzeuge und Techniken entstanden, überhaupt stimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagtenseite und der Zeugin A. zum - aufwendigen und unter Einsatz mittelalterlicher Werkzeuge und Techniken ablaufenden - Herstellungsprozess von Faksimiles, auf die die Klägerseite zu keinem Zeitpunkt eingegangen ist, bestehen diesbezüglich durchaus Zweifel. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, denn das Gericht ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und der Angaben der Zeugin A. zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Faksimiles auf jeden Fall erworben hätte. Selbst wenn man eine arglistige Täuschung durch die Zeugin A. unterstellen würde, wäre diese also für die Willenserklärung des Klägers nicht kausal gewesen. 4. Aufgrund der Unbegründetheit des Hauptantrags stehen dem Kläger auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .