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Urteil

02 KLs 13/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:1001.02KLS13.21.00
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Leitsätze

Urteil wurde durch Beschluss des BGH am 25.05.2022, AZ: 4 StR 36/22 aufgehoben.

Erneute Verurteilung vom LG Bielefeld vom 20.0.22023, AZ 9 KLs 14/22

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 21, 49, 53, 63 StGB.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Urteil wurde durch Beschluss des BGH am 25.05.2022, AZ: 4 StR 36/22 aufgehoben. Erneute Verurteilung vom LG Bielefeld vom 20.0.22023, AZ 9 KLs 14/22 Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 21, 49, 53, 63 StGB. G r ü n d e I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in A geboren. Er ist zweifach geschieden und Vater einer Tochter, zu der er jedoch keinen Kontakt hat. Die Tochter entstammt der ersten Ehe des Angeklagten, die etwa 00 Jahre dauerte. Seine weitere Ehe bestand etwa 00 Jahre. Der Angeklagte schloss Ausbildungen als G und als I ab und war auch in diesen Berufen bei wechselnden Arbeitgebern tätig. Zuletzt überstand der Angeklagte bei verschiedenen Arbeitsstellen die jeweilige Probezeit aufgrund der bei ihm bestehenden psychischen Probleme nicht mehr. Vor diesem Hintergrund wurde er vor einigen Jahren berentet und erhält seitdem Erwerbsminderungsrente. In den letzten Jahren – mit vorübergehenden Ausnahmen jedenfalls seit Mai 000 bis zum Februar 0000 – bestand für den Angeklagten eine gesetzliche Betreuung für die Aufgabenkreise Wohnungs- und Postangelegenheiten sowie Vermögens- und Gesundheitsfürsorge. Der Angeklagte leidet jedenfalls seit einigen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Er befand sich in der Zeit vor Oktober 0000 mehrfach – wie oft genau konnte die Kammer nicht feststellen – in stationärer psychiatrischer Behandlung, die jeweils zumindest 0 bis 0 Wochen dauerte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 00.00.0000 aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts R vom selben Tage in der LWL-Klinik , nachdem er zuvor seit dem 00.00.0000 für dieses Verfahren vor der Abgabe an die Kammer aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tage in der Justizvollzugsanstalt H gewesen war. In der LWL-Klinik wurde bei ihm eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Psychose) diagnostiziert. Mit dieser sei nach der dortigen Diagnose eine paranoide Fehldeutung von Alltagssituationen verbunden. Zudem liege eine gereizte Grundstimmung vor. Eine Einsicht in die diagnostizierte Erkrankung besteht bei dem Angeklagten nicht. Vielmehr sieht er bei sich lediglich schizoide Persönlichkeitszüge. Auch eine Behandlungseinsicht hinsichtlich der Einnahme einer neuroleptischen Medikation besteht nicht. II. Nachdem es zuvor eine von ihm ausgehende körperliche Aggression – wiederholt gab es Auseinandersetzungen des Angeklagten mit anderen Hausbewohnern, denen zugrunde lag, dass er sich darüber ärgerte, dass diese, anders als er, die Hausordnung tatsächlich oder vermeintlich nicht einhielten – gegenüber einem anderen Mieter gegeben hatte, wurde der Wohnungsmietvertrag des Angeklagten im Jahr 0000 gekündigt. Im Rahmen der folgenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung hierüber schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine Räumung der Wohnung zum 00.00.0000 beinhaltete. Unter Verweis auf die mit der Räumung verbundene psychische Ausnahmesituation und eine nicht auszuschließende Suizidgefahr erwirkte der Rechtsanwalt des Angeklagten später einen Räumungsschutz bis zum 00.00.0000. Bereits Anfang Oktober 0000 gab der Angeklagte jedoch – nachdem er zuvor noch die Küche der Wohnung zersägt hatte – seine Wohnungsschlüssel ab und lebte von da an in einem Zelt im Q, einem Waldgebiet zwischen den Städten Rheda-Wiedenbrück und Gütersloh. Diesem Entschluss lag die Überlegung des Angeklagten zugrunde, dort seltener mit anderen Menschen in Konflikt zu geraten, von denen er sich zunehmend gestört fühlte. Dieser vorgenannte Wald ist ein insbesondere auch von Hundehaltern stark frequentiertes Naherholungsgebiet. Der Angeklagte, der Angst vor größeren Hunden hat, ärgerte sich darüber, dass dort die Hunde oftmals unangeleint liefen, obwohl Leinenzwang herrscht. 1. Ende September 2020 befanden sich die Eheleute K auf einem Spaziergang mit ihren Hunden in der Nähe ihres Eigenheims an der C-Straßein Gütersloh, wobei einer der Hunde entgegen der dort ebenfalls herrschenden Leinenpflicht nicht angeleint war. Dieser Hund nahm während des Spaziergangs die Witterung eines Eichhörnchens auf und lief diesem in ein dort gelegenes Waldstück nach. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte, der sich zu dem Zeitpunkt gerade in dem Waldstück befand und dabei war zu urinieren, gestört. Zudem ärgerte er sich abermals darüber, dass es sich um einen unangeleinten Hund handelte. Als der Hund zu den Eheleuten K zurückkehrte, rief der Angeklagte ihnen hinterher „Ich steche euch ab. Ihr glaubt wohl, ihr könnt mich alle verarschen.“ Einige Tage später befand sich das Ehepaar K zu einem Spaziergang mit den Hunden im Q, als sie erneut auf den Angeklagten – über den sie bereits vor dem ersten Vorfall von verschiedenen Nachbarn gehört hatten, dass er sich überwiegend im Wald aufhalte und dort insbesondere Hundehalter bedrohe und beschimpfe – trafen. Dieser kam einige Schritte auf den Zeugen K zu und sagte zu ihm „Du bist doch der Typ von der Dalke. Ich kriege dich noch.“ Am 00.00.0000 befanden sich die Eheleute K gegen 13:30 Uhr auf dem Heimweg von einem weiteren Spaziergang mit ihren Hunden. Etwa 30 Meter vor dem eigenen Grundstück an der C-Straße 00 in R leinte der Zeuge K den Hund, den er geführt hatte, einen Hund mit einer Schulterhöhe von etwa 60 cm, ab, der daraufhin zum Grundstück lief und unmittelbar davor wartete. In diesem Moment kam der Angeklagte, den die Ks bis dahin nicht wahrgenommen hatten, von der anderen Straßenseite der C-Straße auf den Hund zu. Der Hund und der Angeklagte kamen zuvor nicht in Kontakt, insbesondere lief der Hund nicht in die Nähe des Angeklagten. Auf den Weg zum Hund rief der Angeklagte den Eheleuten K zu, sie sollten den „verdammten Köter“ an die Leine nehmen. Als sich der Angeklagte etwa zwei bis drei Metern von dem Hund entfernt befand, sprühte er mit einem Tierabwehrspray, das er stets mit sich führte und zuvor aus seiner Tasche gezogen hatte, für einige Sekunden in Richtung des Kopf des Tieres. Der Zeuge K lief nun in Richtung des Angeklagten und forderte ihn mit lauterer Stimme auf, dies bleiben zu lassen. Der Angeklagte ging auch seinerseits einige Schritte auf K zu, wobei er den Arm, in dessen Hand er weiter das Tierabwehrspray hielt, ausgestreckt hatte. In einer Entfernung von etwa 1,50 m zueinander sprühte der Angeklagte sodann das Spray auch in Richtung des Gesichts des Zeugen K und bewegte sich dabei weiter auf diesen zu, der seinerseits zurückwich und dabei vergeblich versuchte, es mit den Händen abzuwehren. Im Anschluss schlug der Angeklagte dem Geschädigten, von dem er sich bedroht fühlte, mit einem Nordic Walking-Stock, den er aufgrund von Hüftproblemen zur Laufunterstützung bei sich hatte, von unten gegen den Kopf, wo er den Bereich von Kinn und Hals traf, sowie von oben auf die rechte Schulter. Dann schrie er K an, dieser solle ihn nicht mehr mit den Hunden belästigen, sondern diese festhalten oder anleinen. Danach entfernte sich der Angeklagte. Der Geschädigte erlitt durch den Einsatz des Tierabwehrsprays eine Rötung der Augen und durch die Schläge mit dem Stock eine Schwellung am linken Hals, aufgrund derer er etwa zwei Tage Schmerzen und Schluckbeschwerden hatte, sowie eine Prellung der rechten Schulter, die ebenfalls schmerzhaft war, aber wie die übrigen Verletzungen auch folgenlos verheilte. Psychisch leidet der Geschädigte noch heute unter dem Vorfall („Wenn ich daran denke, kriege ich Beklemmungen.“). Der Angeklagte wurde kurz nach der Tat von der herbeigerufenen Polizei noch in der Nähe des Tatorts angetroffen und vorläufig festgenommen. Im Anschluss wurde er in die LWL-Klinik verbracht, die er jedoch am Folgetag wieder verließ. 2. Am 00.00.0000 saß der Angeklagte gegen 13:50 Uhr auf einem Baumstamm im Q in der Nähe der A-straße in R, um sich auszuruhen, als dort der Zeuge S vorbeikam, der eine Hundeschule betreibt und mit zwei eigenen Hunden und einem Tagespflegehund im Wald spazieren ging. Die Tiere trugen eine Schleppleine, d.h. eine Leine, die auf dem Boden schleift ohne vom Hundeführer festgehalten zu werden, die jedoch einige Meter lang ist, so dass der Hundeführer den Hund durch Treten auf die Leine in seiner Bewegungsfreiheit beschränken kann. Sie liefen frei einige Meter vor dem Zeugen S in Richtung des Angeklagten, ohne dass sie ihm näher als zwei Meter gekommen wären, so dass von ihnen keine Gefahr für den Angeklagten ausging. Der Angeklagte ärgerte sich, dass die Hunde unangeleint waren. An den Zeugen O gewandt rief er, dieser solle die „Scheißköter“ wegnehmen. Sodann nahm er das Tierabwehrspray, das er wiederum mit sich führte, und sprühte damit in Richtung der Hunde, die sich zu dem Zeitpunkt allerdings noch zumindest etwa zwei Meter von ihm entfernt befanden. Dies sah der Zeuge O, der darüber sehr empört war, und lief daraufhin zu dem Angeklagten, wobei er ihn währenddessen lautstark aufforderte, das Sprühen zu unterlassen. Der Angeklagte entgegnete fragend, ob er ihn bedrohen wolle. S lief zügig auf den Angeklagten, der zwischenzeitlich aufgestanden war, zu und stoppte erst unmittelbar vor ihm, wobei es zu einem leichten Kontakt der Oberkörper kam. Sodann zog der Angeklagte, der räumlich die Möglichkeit hatte, jedenfalls zur Seite zu treten, ein Messer mit einer 10 cm langen, vorne spitz zulaufenden Klinge, das er stets bei sich führte, um damit Gemüse oder Wurst zu schneiden, aus seiner Hosentasche und stach es dem Zeugen O, von dem er sich bedroht fühlte, unvermittelt in den rechten Brustkorb, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, ihn tödlich zu verletzen. Der Geschädigte bemerkte den Stich selbst als solchen zunächst nicht, sondern nur, „dass was passiert war“, weshalb er etwas zurücktrat. Allerdings registrierte er nach wenigen Sekunden, dass es im Oberkörperbereich sehr warm wurde und stellte sodann fest, dass er dort blutete. Er wollte sich nun wieder zu seinem in etwa 300 Meter Entfernung geparkten Auto begeben, um der Situation entfliehen zu können, blieb aber nach einigen Metern nochmal stehen und machte mit seinem Mobiltelefon Fotos von dem Angeklagten, der zunächst zurückgeblieben war. Dieser war darüber sehr erzürnt und rief „Bleib hier du Sau, ich bringe dich um“. Sodann verfolgte er den Geschädigten O bis zu dessen Wagen. Dieser rief – noch während der Flucht zu seinem Fahrzeug – die Polizei, wobei er, da er aufgrund der Ereignisse zunehmend die Orientierung verlor, sein Handy einer ihm entgegenkommenden jungen Frau, der Zeugin T, in die Hand drückte, damit diese den Standort mitteilen konnte. Dann wartete der Geschädigte in dem verschlossenen Auto auf das Eintreffen der Polizei, während der Angeklagte, nachdem er das Fahrzeug erreicht hatte, um dieses herumlief, wiederholt mit der Hand vor die Scheibe der Beifahrertür schlug und ihn lautstark und unter Drohungen und Beleidigungen – vergeblich – aufforderte, herauszukommen („Komm raus, du Wichser, ich bringe dich um!“). Sodann entfernte sich der Angeklagte, wurde aber kurz danach von der eintreffenden Polizei vorläufig festgenommen. Der Geschädigte O wurde von den anwesenden Polizeibeamten erstversorgt und vom herbeigerufenen Rettungswagen in das Krankenhaus verbracht, wo er über einen Zeitraum von mehreren Stunden notoperiert wurde. Er erlitt durch die Tat eine Durchtrennung der 9. Rippe links sowie eine Verletzung der Milz und des Zwerchfells. Infolge der Verletzung bestand für den Geschädigten Lebensgefahr. Der Geschädigte O befand sich insgesamt etwa zwei Wochen zur Behandlung im Krankenhaus und war für knapp acht Wochen krankgeschrieben. Die körperlichen Verletzungen sind zwischenzeitlich folgenlos verheilt. Allerdings leidet der Geschädigte psychisch bis heute unter dem Geschehen. Er hat Nachhallerinnerungen und Albträume sowie Schwierigkeiten bei Waldspaziergängen. Zur Bewältigung der psychischen Probleme befindet er sich in psychotherapeutischer Behandlung. 3. Bezüglich des Vorfalls vom 00.00.000 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe eingestellt. 4. Bei Begehung der Taten war die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Dieser leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0). Dieses Krankheitsbild ist als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzuordnen. Infolge der Erkrankung war seine Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten erheblich vermindert. Da das Gefährdungspotential des Angeklagten – wie die vorliegenden Taten, die sich als Symptomtaten erweisen, zeigen – erheblich ist und dieses auf die unverändert fortbestehende krankhafte seelische Störung zurückgeht, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch in Zukunft zu weiteren ähnlichen Taten kommt, wenn er sich nicht einer kontinuierlichen psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung unterzieht. Unbehandelt hätte die Erkrankung zur Folge, dass der Angeklagte krankheitsbedingt weiterhin eine erhebliche Gefahr für andere Personen darstellte. III. 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in dieser Sache vor dem Amtsgericht Gütersloh, die die Kammer durch Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführt hat, den Bekundungen der Zeugen U und V, die als gesetzliche Betreuer des Angeklagten tätig waren, sowie des Zeugen W, der den Angeklagten als – bislang noch nicht approbierter – Psychologe in der LWL-Klinik behandelt, und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten vom 00.00.0000. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Kammer hat der Angeklagte keine Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Anhaltspunkte, die Bekundungen der Zeugen zur Biographie des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, haben sich für die Kammer nicht ergeben. 2. Die Feststellungen zur Sache fußen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Der Angeklagte hat die Begehung der Taten – soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens waren – im Ergebnis abgestritten und sich dabei im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt geäußert: Das Ehepaar K habe er bereits vor dem 00.00.0000 mehrfach angesprochen und darauf hingewiesen, dass sie die Hunde anleinen und nicht auf ihn zulaufen lassen sollten, zuletzt wenige Tage zuvor. Das habe die aber nicht interessiert. Am Tattag habe er wieder gerufen, sie sollten die Hunde wegnehmen. Ein Hund sei auf ihn zugelaufen. Er habe dann das Tierabwehrspray rausgeholt und in Richtung des Hundes gesprüht. Herr K sei dann aggressiv durch den Sprühnebel auf ihn zugelaufen („wie ein Berserker“) und habe ihn maßregeln wollen. K sei langsam auf ihn zugegangen, habe nicht geschrien und sei eiskalt gewesen. Dabei habe er die rechte Hand erhoben gehabt. Das sei bedrohlich gewesen. Er habe dann mit dem Walking-Stock in Richtung des Bauches von K gestochen, um diesen auf Abstand zu halten. Der habe aber erst aufgehört, als er (der Angeklagte) dann mit dem Stock ausgeholt und ihm auf die Schulter geschlagen habe. Er sei sich absolut sicher gewesen, dass er sich habe verteidigen müssen, weil ihm sonst etwas passiert wäre. Am 00.00.0000 seien die drei Hunde von O schnell auf ihn zugelaufen. O habe sich nicht dafür interessiert. Er habe dann das Spray rausgeholt und den ersten Hund eingesprüht. S sei dann auf ihn zugekommen und habe gesagt, wenn er – der Angeklagte – das nochmal mache, kriege er „auf die Fresse“. Dann habe O ihn im Bereich der linken Schulter bzw. der Brust geschlagen, während er noch gesessen habe. Er habe sich rechtzeitig weggeduckt, deshalb habe ihn der Schlag nicht richtig getroffen. O sei dann einen Schritt zurückgegangen, um sich neu zu positionieren und den Angriff fortzuführen. Er – der Angeklagte – sei dann aufgesprungen, habe gleichzeitig das Messer gezogen, sich seitlich in O reingedreht und zugestochen. Das sei ein Reflex gewesen. Als O dann die Fotos mit dem Handy gemacht und gerufen habe „ich zeige dich an“ sei er wütend geworden. Er habe das als Frechheit empfunden, dass O die Polizei rufen wollte, und sei wütend und enttäuscht gewesen. Ihm sei da bewusst geworden, dass O den Sachverhalt verdrehen wollte, obwohl dieser der Angreifer gewesen sei. Zur Zeit der Bedrohung und des Schlages sei O eiskalt gewesen und habe nicht geschrien. Dieser sei erst laut und aggressiv geworden, als er weggegangen sei. b) Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie nicht den Feststellungen entspricht, durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Feststellungen zu den Taten und deren Folgen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten K und O, die das jeweilige, sie betreffende Geschehen plausibel und ohne überschießende Belastungstendenz berichteten, und zwar so, wie von der Kammer festgestellt. Die von den Zeugen geschilderten Handlungen des Angeklagten passen zueinander und sind auch mit der bei diesem infolge seiner Erkrankung vorhandenen feindlich-bedrohlichen Umweltwahrnehmung und der erheblich gestörten Impulskontrolle, über die der Sachverständige X im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtet hat (dazu sogleich im Einzelnen), in Einklang zu bringen. Die Aussage des Zeugen K stimmt auch mit den Angaben seiner Frau, der Zeugin K, überein, die seine Bekundungen bestätigt und teilweise ergänzt hat, ohne dass die Schilderungen abgesprochen wirkten. Gegen die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge K wäre aggressiv auf ihn zugelaufen, so dass eine Verteidigung erforderlich gewesen sei, spricht bereits, dass bei diesem – woran zu zweifeln für die Kammer kein Anlass besteht – an beiden Augen eine Hornhauttransplantation durchgeführt worden ist, weswegen er aus Sorge um sein Augenlicht jede Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung meidet. Auch die Widersprüchlichkeit der Einlassung des Angeklagten insoweit, der sowohl angegeben hat, K sei wie ein Berserker auf ihn zugelaufen, als auch, dieser sei langsam auf ihn zugegangen und dabei eiskalt gewesen, spricht gegen deren Wahrheitsgehalt. Ebenso verhält es sich mit der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten O. Diesen schilderte der Angeklagte als zunächst ruhig und eiskalt. Dem steht die Aussage des Zeugen O entgegen, der selbst angegeben hat, zügig auf den Angeklagten zugelaufen zu sein und dabei laut gerufen zu haben. In diesem Zusammenhang schilderte er auch, wütend gewesen zu sein („Niemand soll ohne Grund meine Hunde bedrohen. Die sind wie meine Kinder.“). Dem ist die Kammer gefolgt. Eine affektive Erregung des O liegt angesichts der Umstände nahe. Die Aussage des Zeugen O war nicht geprägt durch eine überschießende Belastungstendenz, insbesondere hat er auf Nachfrage eingeräumt, es könne durchaus sein, dass man sich durch sein Auftreten möglicherweise hätte bedroht fühlen können. Auch die Folgen der Tat hat er sachlich und ohne Übertreibungen dargestellt, insbesondere hat er betont, dass bei ihm keinerlei bleibende körperliche Folgen verblieben sind. Die Angaben der Geschädigten zu den durch die Taten hervorgerufenen Verletzungen werden auch durch die verlesenen Atteste bzw. ärztlichen Berichte bestätigt. 3. Die Feststellungen zur Erkrankung des Angeklagten, dessen Schuldfähigkeit und zur Gefährlichkeitsprognose stützen sich auf das Gutachten des Sachverständigen X, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Angeklagte leide an einer forensisch relevanten psychiatrischen Erkrankung, namentlich einer paranoiden Schizophrenie. Er sei anderen Menschen gegenüber deutlich misstrauisch eingestellt und verhalte sich eigenbrötlerisch. Mit dem erhöhten Misstrauen einher gehe die Wahrnehmung, dass ihm stets Unrecht widerfahre. Die kontinuierliche Wahrnehmung einer bedrohlichen Umwelt suggeriere die Notwendigkeit, sich verteidigen zu müssen. Zudem bestünden kognitive Defizite. In diesem Zusammenhang fände sich, auch aufgrund zwanghafter Persönlichkeitszüge, ein extremes Beharren auf dem eigenen Standpunkt ohne Kompromissbereitschaft. Die eigenen Defizite der Kognition würden durch das starre Beharren auf die Einhaltung von Regeln und Vorschriften – wie auch bei der Leinenpflicht für Hunde – überdeckt, da diese in der subjektiven Wahrnehmung nicht fehleranfällig und rechtssicher seien. Dadurch solle auch das eigene Selbstbild wieder stabilisiert werden. Die Einhaltung von Regeln und Vorschriften werde noch intensiver eingefordert, wenn es darum gehe, den eigenen Schutz- und Rückzugsraum – wie hier im Wald – zu verteidigen oder abzusichern. Ferner imponiere der Angeklagte durch eine schwergradige Affektstarre und völlige Unbeirrbarkeit im Denken, zudem seien Empathievermögen und die Fähigkeit des Perspektivenwechsels sowie die Antizipation von Wünschen und Bedürfnissen anderer nahezu aufgehoben. Von der vorgenannten Diagnose sei unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befundberichte und des eigenen Eindrucks auszugehen. Zwar sei die beschriebene Symptomatik grenzwertig auch noch mit einer schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung in Einklang zu bringen. Dagegen sprächen aber zunächst die Erkenntnisse aus der Unterbringung in der LWL-Klinik und die Bekundungen der beiden gesetzlichen Betreuer U und V im Rahmen der Hauptverhandlung, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen zweier Erstrangsymptome einer paranoiden Schizophrenie in Form von Stimmenhören und Wahnwahrnehmungen (Verfolgungs- und Bedrohungswahn) ergäben, was den diagnostischen Ausprägungsgrad von Persönlichkeitsstörungen überschreite. So habe der Angeklagte gegenüber seinem psychologischen Behandler W ein Stimmenhören in der JVA berichtet, bei dem Mitgefangene sich über biographische Details von ihm – u. a. die Arbeitsstelle seiner Ex-Frau – ausgetauscht hätten. Aus den Ausführungen der gesetzlichen Betreuer ergäbe sich ferner, dass sich der Angeklagte von seinen Mitmietern und seinem Vermieter bedroht und verfolgt fühlte und der Meinung gewesen sei, diese hätten sich gegen ihn verschworen und seien ihm gegenüber feindlich eingestellt. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte die Spione der anderen Wohnungseingangstüren gelegentlich zugeklebt, da er sich von den anderen Bewohner beobachtet fühlte, oder aus Angst vor Überwachung sich geweigert, zu telefonieren oder in manchen Räumen zu reden. Selbst wenn angenommen werden würde, dass es insoweit an einem sicheren Nachweis der beiden vorgenannten Erstrangsymptome einer paranoiden Schizophrenie fehlen würde, insbesondere weil angesichts der Schwerhörigkeit des Angeklagten in Bezug auf das Stimmenhören eine Unsicherheit bestehe, da es sich insoweit auch schlicht um Missinterpretationen von Aussagen Mitgefangener handeln könne, sei nicht von einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, sondern von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Maßgebend für die entsprechende Diagnose sei letztlich, dass sich eine schizoide Persönlichkeitsstörung zwingend schon in der Kindheit oder im Jugendalter hätte manifestieren müssen, so dass diese Störung mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit hätte verbunden sein müssen. Dem stehe entgegen, dass der Angeklagte langjährig erwerbstätig gewesen und zudem einmal 0 und einmal 00 Jahre lang verheiratet gewesen sei. Auch sei er bis 0000 polizeilich gar nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte habe also lange Zeit ein unauffälliges Leben geführt und weise einen Bruch in der Biographie auf, was dann eine schizoide Persönlichkeitsstörung ausschließe und vielmehr die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ergebe. Auch das seitens des Zeugen W beschriebene weitere auffällige Verhalten des Angeklagten in der LWL-Klinik (sich ängstlich im Flur umdrehen, grimassieren, gereizte Grundstimmung, Ängstlichkeit, beinahe vollständig aufgehobene Schwingungsfähigkeit, umständliches formales Denken) deute auf das Vorhandensein einer paranoiden Schizophrenie hin. Mit der Schizophrenie gehe eine dissoziale und empathiearme Depravation des Persönlichkeitsgefüges einher. Auf der Grundlage der tiefgreifenden Veränderung der Persönlichkeitsstruktur und der allgemein feindlich-bedrohlichen Umweltwahrnehmung sowie der krankheitsbedingt erheblich gestörten Emotions- und Impulskontrolle bestehe bei dem Angeklagten eine anhaltende erhebliche Schwäche, aufkommenden Wut- und Ärgeraffekten adäquat entgegenzuwirken. Gleichzeitig sei auch die eigene Hemmschwelle für die Anwendung von Gewalt reduziert. Bei dem Angeklagten seien weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht gegeben. Die Erkrankung der paranoiden Schizophrenie sei eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn als Diagnose die schizoide Persönlichkeitsstörung zu stellen gewesen wäre, insoweit das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung vorgelegen hätte. Die psychische Erkrankung sei auch im Hinblick auf die Länge des Krankheitsverlaufes mittlerweile als überdauernd und chronifiziert einzuschätzen. Weitere schwere psychische Erkrankungen/Störungen, die den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB entsprächen, fänden sich nicht. Da er sich im Recht fühle, komme es in derartigen Situation zu einer Selbstkorrumpierung, d.h. er lege sich eine Begründung für das eigene Fehlverhalten zurecht, was sich auch an seiner Begründung für den Messerstich zeige („Ich hatte keine Wahl als das Messer zu nehmen“). Bezüglich beider Taten sei aufgrund der Erkrankung und der damit verbundenen erhöhten aggressiv-impulsiven Handlungsbereitschaft vor dem Hintergrund einer emotionalen und affektiven Labilisierung in Gestalt einer Desaktualisierungsschwäche anzunehmen, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nur eingeschränkt befähigt gewesen sei, auf rationale Kognitionen und Steuerungsmechanismen zurückzugreifen respektive die aufkommenden fremdaggressiven Handlungsimpulse zu unterdrücken, so dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliege. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass die Tathandlungen durch handlungsleitendes Wahnerleben oder imperatives Stimmenhören beeinflusst gewesen seien, lasse sich weder eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit noch eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit begründen, zumal bei den Handlungen jeweils ein Realitätsbezug bestanden hätte. Aus gutachterlicher Sicht lägen die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB vor. Die Taten seien beide kausal auf eine krankheitsbedingte Impulskontrollstörung im Rahmen der paranoiden Schizophrenie zurückzuführen, also als Symptomtaten dieser schweren psychischen Erkrankung einzuschätzen. Angesichts der Länge des bisherigen Krankheitsverlaufs sei von einer Chronifizierung auszugehen. Da der Angeklagte weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei und entsprechend auch die erforderliche neuroleptische Behandlung nicht stattfinde, die zumindest zu einer gewissen Emotions-, Impuls- und Affektstabilisierung führen könne, sei von einer ungünstigen Behandlungsprognose und damit einem Überdauern der psychiatrischen Ausgangssituation auszugehen. So sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte auch zukünftig wieder in vergleichbaren Situationen, in denen er sich bedroht fühle, mit der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere einfacher wie auch gefährlicher Körperverletzungen, reagiere. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt. Die Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Tatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar und decken sich mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme. 4. Dass von den Hunden des Geschädigten O, als sie auf den Angeklagten zuliefen, keine Gefahr für diesen ausging, ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Hunde sind nach der Bekundung des Geschädigten, der als Hundetrainer arbeitet und diesbezüglich auch über Sachkunde verfügt, jeweils gut erzogen und allenfalls insoweit an fremden Menschen interessiert, dass sie gelegentlich an ihnen schnuppern. Diese Einschätzung der Hunde wird bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen T und Y. Die Zeugin T hat berichtet, die Hunde seien an ihr uninteressiert gewesen und hätten sich die ganze Zeit ruhig und unauffällig verhalten. Auch die Angaben der Zeugin Y, die als Polizeibeamtin vor Ort war und selbst einen Hund besitzt, passen hierzu. Sie hat ausgesagt, extra nach den Tieren gesehen zu haben, als sie mitbekommen hatte, dass diese für den Sachverhalt von Bedeutung gewesen waren. Dabei fand sie die Hunde sämtlich friedlich und an ihrer Person uninteressiert vor. Aus diesen Angaben, die anzuzweifeln kein Anlass besteht, schließt die Kammer, dass sich die Hunde allenfalls dem Angeklagten ruhig – dafür spricht, dass die Hunde nach der Schilderung des Geschädigten nicht bellten – näherten. Eine Gefahr war damit nicht verbunden. 5. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, seitlich von O wegzutreten, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Geschädigten. Hierzu passt das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild vom Tatort, worauf die dort befindlichen alten Baumstämme zu erkennen sind, auf einem von denen der Angeklagte gesessen hat. Diese liegen parallel zum dort verlaufenden Waldweg, so dass die Möglichkeit besteht, sich zur Seite zu bewegen, wenn man davor steht. IV. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Geschädigten K und wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zum Nachteil des Geschädigten O strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte beim Stich mit dem Messer zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz agiert hat, ist er vom versuchten Totschlag gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten, indem er zunächst nach Ausführung der Tat sein Tun nicht fortgesetzt hat. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, im unmittelbaren Anschluss an den Stich nachzusetzen und weitere Messerstiche anzubringen, was der Angeklagte aber nicht gemacht hat. Da es sich um einen unbeendeten Versuch handelte, ist er durch das schlichte Unterlassen des Weiterhandelns strafbefreiend zurückgetreten. Das sodann folgende Geschehen – Verfolgung des Zeugen O und Aussprechen der Todesdrohungen – hat jedenfalls nicht die Schwelle des unmittelbaren Ansetzens zu einem versuchten Tötungsdelikt überschritten. Hinsichtlich des Geschädigten K liegt weder ein Rechtfertigungsgrund in Gestalt eines Notwehrrechts i.S.d. § 32 StGB noch ein Schuldausschließungsgrund in Gestalt eines Erlaubnistatbestandsirrtums vor. Von Seiten des Geschädigten K ist bereits kein Angriff auf den Angeklagten gegeben. Dieser hat sich dem Angeklagten lediglich aufgrund des Einsprühens des Hundes durch den Angeklagten genähert und mit lauterer Stimme gerufen, dieser solle dies unterlassen. Auch ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nicht vor. Der Angeklagte hat sich nicht irrig einen Sachverhalt vorgestellt, bei dessen Vorliegen er gerechtfertigt gewesen wäre. Er hat vielmehr den bestehenden vorgenannten Sachverhalt lediglich fehlinterpretiert, indem er diesen als Angriff gewertet hat. Zudem handelte es sich insoweit um eine krankheitsbedingte Fehlinterpretation, die einem geistig Gesunden nicht unterlaufen wäre, so dass dies ohnehin im Rahmen der Bewertung als Erlaubnistatbestandsirrtums unbeachtlich ist. Hinsichtlich des Geschädigten O lag ebenfalls kein durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigtes Handeln vor. Das Verhalten des Zeugen O – lautes Rufen und zügiges Zulaufen auf den Angeklagten und Berühren des Angeklagten Brust an Brust – stellt zwar einen unmittelbar bevorstehenden Angriff dar und der Stich mit dem Messer war erforderlich, um diesen Angriff abzuwehren. Diese Notwehrhandlung des Angeklagten stellt sich aber letztlich aufgrund einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts als nicht geboten dar. Eine sozialethisch zu missbilligende, vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage durch den Angegriffenen kann zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen, wenn zwischen dem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein inhaltlicher sowie räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In diesem Fall ist der Angegriffene zunächst zum Ausweichen verpflichtet; ist das nicht möglich, ist eine weniger gefährliche oder zurückhaltende Verteidigung zumutbar. Bei leichtfertiger Provokation darf der Täter vom Notwehrrecht also nicht bedenkenlos Gebrauch machen, sondern muss nach Möglichkeit ausweichen und darf Trutzwehr mit einer gefährlichen Waffe erst üben, wenn alle Möglichkeiten der Schutzwehr erschöpft sind. Dies war hier indes nicht der Fall, d.h. es waren nicht alle Möglichkeiten der Schutzwehr erschöpft. Der Angeklagte hat den vorgenannten Angriff des Geschädigten O zumindest in sozialethisch zu missbilligender Weise leichtfertig herbeigeführt, indem er jedenfalls – ohne dass von dem Tier eine Gefahr ausgegangen wäre – in Richtung des vordersten Hundes des O mit Tierabwehrspray sprühte, als sich dieser näherte, woraufhin O erst zu ihm lief. Dieses Verhalten hat die Notwehrlage in sozialethisch missbilligender Weise herbeigeführt, insbesondere war der Angeklagte nicht berufen, den Verstoß gegen den Leinenzwang überhaupt und schon gar nicht auf diese Weise zu ahnden. Insoweit bestand auch ein inhaltlicher sowie ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Vorverhalten des Angeklagten und dem folgenden Angriff. Angesichts dieser Umstände hätte der Angeklagte nicht unmittelbar im Wege der Trutzwehr zustechen dürfen, sondern hätte zunächst im Rahmen der Schutzwehr dem Angriff ausweichen müssen. Hier bestand für ihn die räumliche Möglichkeit, seitlich vom Zeugen O wegzutreten und dabei das Messer drohend zu zeigen. Diese Möglichkeit hat der Angeklagte jedoch nicht genutzt. Dass ihm dies aufgrund der bestehenden Gefährdungslage nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war der Angriff des Zeugen O nicht derart massiv, dass das seitliche Ausweichen des Angeklagten unter gleichzeitiger Drohung mit dem Messer mit einer erheblichen Gefährdung des Angeklagten verbunden gewesen wäre; schließlich war der Zeuge O nicht bewaffnet oder hat nach dem Berühren des Angeklagten Brust an Brust Anstalten gemacht körperlich nachzusetzen. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB. V. 1. Die Tat vom 00.00.0000 (K) Die gegen den Angeklagten wegen der Tat vom 00.00.0000 verhängte Freiheitsstrafe hat die Kammer dem für den minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung geltenden, von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Dabei hat die Kammer einen minder schweren Fall nicht bereits deshalb angenommen, weil sich ein beträchtliches, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigendes Überwiegen der allgemeinen mildernden Faktoren hätte feststellen lassen, was sich aus den folgenden Überlegungen zur konkreten Strafzumessung ergibt: Zugunsten des Angeklagten sprach der Umstand, dass er sich zumindest hinsichtlich des äußeren Ablaufs der Tat teilweise geständig eingelassen hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Ebenso war strafmildernd zu bedenken, dass die körperlichen Verletzungsfolgen nur gering und nicht dauerhaft waren. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in einer schwierigen persönlichen Situation befand. Demgegenüber hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte die Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowohl durch den Gebrauch des Reizgases als auch den Einsatz der Nordic Walking-Stöcke verwirklicht hat. Ferner hat die Kammer bedacht, dass Auslöser der Tat das Einsprühen des nicht angeleinten Hundes aus Ärger über diesen Umstand und damit ein Akt der Selbstjustiz des Angeklagten war. Zudem war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte K bis heute psychisch unter der Tat leidet, wenngleich nicht so schwerwiegend, dass er professioneller Hilfe bedarf. Allerdings war nach Ansicht der Kammer unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 StGB) zusammen mit den allgemeinen Milderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt. Insoweit hebt sich die von dem Angeklagten begangene Tathandlung von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten ab. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände war eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten tat- und schuldangemessen. 2. Die Tat vom 00.00.0000 (S) Die gegen den Angeklagten wegen der Tat vom 00.00.0000 verhängte Freiheitsstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Dabei hat die Kammer – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB – keinen minder schweren Fall angenommen, weil sich ein beträchtliches, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigendes Überwiegen der mildernden Faktoren nicht feststellen lässt, was sich aus den folgenden Überlegungen zur konkreten Strafzumessung ergibt: Zugunsten des Angeklagten sprach auch hier, dass er sich zumindest hinsichtlich des äußeren Ablaufs der Tat teilweise geständig eingelassen hat und dass er nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer bedacht, dass der Geschädigte S die körperlichen Verletzungsfolgen überwunden hat. Schließlich hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Geschädigte O durch sein Vorverhalten – Missachtung des Leinenzwangs, Zulaufen auf den Angeklagten bis hin zur unmittelbaren körperlichen Nähe – zu dem Geschehen zumindest (nicht deeskalierend) beigetragen hat. Demgegenüber sprach gegen den Angeklagten, dass er zwei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB (Nr. 2 und Nr. 5) verwirklicht hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Geschädigte O erhebliche Verletzungen erlitten und zeitweise in Lebensgefahr geschwebt hat. In diesem Zusammenhang hat sich auch ausgewirkt, dass der Geschädigte bis heute psychisch unter der Tat leidet und insoweit zur Aufarbeitung professioneller Hilfe bedarf. Ferner hat die Kammer auch hier zulasten des Angeklagten bedacht, dass Auslöser der Tat das Einsprühen eines der nicht angeleinten Hunde aus Ärger über diesen Umstand und damit ein Akt der Selbstjustiz des Angeklagten war. Jedoch hat die Kammer den Strafrahmen aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 StGB verschoben, weswegen als Strafrahmen Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zur Verfügung stand. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände war eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier drei Jahre – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten, insbesondere des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, ist, auch unter Berücksichtigung des erheblichen Gewaltpotenzials des Angeklagten aufgrund seiner Erkrankung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Neben der Verhängung der Freiheitsstrafe war zudem die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anzuordnen. Er hat zum Nachteil der Geschädigten K und S jeweils eine gefährliche Körperverletzung begangen, wobei er infolge einer krankhaften seelischen Störung – nämlich einer paranoiden Schizophrenie – jeweils im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gehandelt hat. Beide festgestellten Taten standen dabei in dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang mit der Erkrankung des Angeklagten, die unter anderem zu einer allgemein feindlich-bedrohlichen Umweltwahrnehmung, einer Impulskontrollstörung und situationsunangemessen aggressivem Verhalten führt. Er war aufgrund der Erkrankung und der damit verbundenen erhöhten aggressiv-impulsiven Handlungsbereitschaft vor dem Hintergrund einer emotionalen und affektiven Labilisierung in Gestalt einer Desaktualisierungsschwäche nur eingeschränkt in der Lage, auf rationale Kognitionen und Steuerungsmechanismen zurückzugreifen respektive die aufkommenden fremdaggressiven Handlungsimpulse zu unterdrücken. Andere Ursachen als die Erkrankung schließt die Kammer angesichts des normalpsychologisch nicht nachvollziehbaren Verhaltens aus. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass infolge seiner unverändert bestehenden psychischen Erkrankung auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist nach wie vor geprägt durch seine fortbestehende Erkrankung, was auch an seinem Verhalten in der Hauptverhandlung erkennbar war. Nach der überzeugend begründeten Einschätzung des Sachverständigen X, der sich die Kammer anschließt, sind von dem Beschuldigten in unbehandeltem Zustand auch künftig mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Gewalt- und Aggressionsdelikte – insbesondere Körperverletzungsdelikte, auch unter Verwendung gefährlicher Werkzeuge – zu erwarten. Die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr, die umso mehr von ihm ausgeht, als er krankheitsbedingt Konflikte oder Bedrohungen als erheblicher empfindet, als sie tatsächlich sind und er sich dann aufkommenden Aggressionsimpulsen nicht ausreichend widersetzen kann, wird insbesondere dadurch erhöht, dass sich seine Tathandlungen auch gegen gänzlich unvorbereitete und daher nicht abwehrbereite Dritte richten. Im Hinblick auf die dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Taten und die daraus abzuleitende Prognose bezüglich zukünftig zu erwartender Taten erscheint die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch nicht unverhältnismäßig (§ 62 StGB). Insoweit hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte im Ausgangspunkt zu Recht auf die Einhaltung von Regeln – nämlich die Leinenpflicht – hingewiesen hat. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Wahl seiner Mittel zur von ihm angestrebten Durchsetzung dieser Regel, die umso intensiver von ihm eingefordert wird, als es um den eigenen Schutz- und Rückzugsraum geht, entzieht sich krankheitsbedingt der Kontrolle des Angeklagten. Vergleichbare Situationen wie die Nichteinhaltung des Leinenzwangs, beispielsweise die Nichteinhaltung einer Hausordnung, wären im Übrigen nach Ansicht der Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einem Leben in einer Wohnung oder auch einer Einrichtung zu erwarten. Mildere Mittel als die Unterbringung des Angeklagten kommen so nicht in Betracht. Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, kam bereits aus rechtlichen Gründen gemäß § 67b Abs.1 Satz 2 StGB nicht in Betracht. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Dem Urteil ist keine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen. C S D VRLG C ist wegen Erkrankung ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. D Beglaubigt Z Justizbeschäftigte