Die Angeklagten C. A. und D. B. sind der Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig. Der Angeklagte C. A. wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte D. B. wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten D. B. verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen werden die Angeklagten C. A. und E. A. freigesprochen. Die im BD. F. aufgefundenen Gegenstände Vorschlaghammer (lfd. Asservatennummer 01-01), Brechstange (lfd. Asservatennummer 01-02) und 60 Stück Kabelbinder (lfd. Asservatennummer 01-04) werden eingezogen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last. Angewandte Vorschriften : §§ 249 Abs. 1, 255, 30 Abs. 2, 25 Abs. 1 StGB Gründe: I. 1. Der Angeklagte C. A. wurde am 00.00.0000 in H. geboren. Er hat 00 Brüder und 00 Schwester. Der Vater des Angeklagten und der Vater des E. A. sind Cousins. Der Angeklagte ist nach g. Brauch mit I. A. verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter, die am 00.00.0000 geborene J. A., hat. Die Frau des Angeklagten geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Der Angeklagte besuchte in H. die erste Klasse der Grundschule. Die Klassen zwei bis vier absolvierte er auf einer Grundschule in K.. Für zwei Jahre ging er hiernach auf eine Realschule in K. und wechselte im Anschluss auf die Hauptschule. Er erwarb hier den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und versuchte in der Folge auf dem L.-Berufskolleg seine Fachoberschulreife zu erlangen, welches ihm nicht gelang. Es schlossen sich diverse Tätigkeiten bei M., N. und O. an. Der Angeklagte fing in einem N.-Markt in P. am 00.00.0000 und später ab dem Jahr 0000 in einer O.-Filiale ebenfalls in P. eine Ausbildung zum Q. an, welche er jedoch nicht abschließen konnte. Im N.-Markt in P. kam es nach dem dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegten Vorfall vom 00.00.0000 (siehe Ziffer VI.) zu Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Pfand. Der Angeklagte soll bei dem Einkauf eines vermeintlichen Verwandten nicht ausreichend Pfand für Getränke berechnet haben. Daraufhin kam es in der Folge zur Kündigung des Ausbildungsvertrages. Auch die Ausbildung bei der Firma O. wurde kurz vor der Inhaftierung des Angeklagten in diesem Verfahren am 00.00.0000 vorzeitig beendet. Der Angeklagte besuchte daher bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache nur noch die Berufsschule. Er bewohnte bis zu diesem Zeitpunkt eine eigene Wohnung zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter, zu welchen er nach der Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache am 00.00.0000 zurückkehrte. Seine Eltern leben im selben Haus. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung plante der Angeklagte in eine andere eigene Wohnung mit seiner Frau und seiner Tochter zu ziehen. Den Mietvertrag für eine Wohnung in der R.-Str. 00 in S. hatte er schon unterschrieben. Seit dem 00.00.0000 arbeitet er als Paketfahrer bei der Fa. T. und verdient dort 1.500 bis 1.600 € netto. Daneben erhält er noch Kindergeld und seine Frau nach seinen eigenen Angaben staatliche Leistungen. Strafrechtlich ist der Angeklagte A. bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht S. gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie ein Fahrverbot von drei Monaten. Mit weiterem Strafbefehl vom 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht U. gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Zudem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 erteilt. Eine neue Fahrerlaubnis erteilte die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten in der Folgezeit nicht. Am 08.11.0000 verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – U. den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dieses Urteil ist seit dem 16.11.0000 rechtkräftig. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, der Angeklagte wurde unter die Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers gestellt und ihm wurde zur Auflage gemacht, 500,00 € in monatlichen Raten zu 20,00 € beginnend mit dem 15. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an die Staatskasse zu zahlen. Zur Sache hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: „Die beiden Nebenklägerinnen, die Zeuginnen V. und W., lernten den Angeklagten X. im Jahr 00 in der Z. Y. in K. kennen. Die Zeugin V. ist am 00.00.0000 geboren und war zur damaligen Zeit 15 Jahre alt. Die Zeugin W. hat am 00.00.0000 Geburtstag und war zur damaligen Zeit ebenfalls 15 Jahre alt. Der Angeklagte X. arbeitete in der Z. als AA.. Inhaber war zu diesem Zeitpunkt noch der Angeklagte AB.. Die beiden Mädchen rauchten zusammen mit dem Angeklagten X. vor der Gaststätte eine Zigarette und verabredeten sich mit diesem später für einen Besuch in einer AC. in K.. Es folgten weitere Treffen der beiden Mädchen, die zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren miteinander befreundet waren, mit dem Angeklagten X. sowie dessen Freund dem Zeugen AD.. Die Kontakte verliefen freundschaftlich, Geschlechtsverkehr fand zwischen den einzelnen Personen jedoch nicht statt. Lediglich küssten sich die Zeugin V. und der Zeuge AD. bei zumindest einer Gelegenheit. Zu weiteren sexuellen Handlungen kam es jedoch nicht. Am Abend des 00.00.0000 stellte eine der beiden Zeuginnen einen Kontakt über das Handy mit dem Angeklagten X. her. Die beiden Freundinnen wollten erneut etwas mit diesem unternehmen. Der Angeklagte X. kehrte zu diesem Zeitpunkt gerade von einer Hochzeit zurück. Er erklärte sich jedoch mit einem Treffen einverstanden. Am späten Abend holte er die beiden Zeuginnen in K. ab. In seinem PKW befand sich weiter der Angeklagte AB.. Die Zeuginnen stiegen hinzu. Eigentlich beabsichtigten diese, den Abend in der Bar AE. in K. zu verbringen. Dort verkehrten sie zur damaligen Zeit häufiger. Allerdings war dort am fraglichen Abend eine geschlossene Gesellschaft, so dass auf Vorschlag des Angeklagten X. beschlossen wurde, in die AC. AF. nach U. zu fahren. Dort trafen die Zeuginnen V. und W. sowie die Angeklagten AB. und X. auf mehrere den beiden Angeklagten bekannte männliche Personen. Hierbei handelte es sich unter anderem um den Zeugen AD. und den Zeugen AG. sowie den weiteren Angeklagten A., der die Mädchen bis dahin noch nie gesehen hatte. Insgesamt befanden sich die Mädchen in Gesellschaft von ca. sechs Männern. Wie bereits zuvor dem Angeklagten X. gegenüber behaupteten die beiden Mädchen auch gegenüber den weiteren Angeklagten und den im übrigen anwesenden Personen, sie seien beide bereits über 18 Jahre alt. Die Zeugin V. gab zudem wahrheitswidrig an, sie besitze bereits einen Führerschein und beabsichtige, in Kürze Medizin zu studieren bzw. über das Abitur zu verfügen. Die Zeuginnen handelten so, um von ihrer männlichen Gesellschaft ernst genommen zu werden. Die Gruppe verstand sich untereinander an dem Abend gut. Die beiden Zeuginnen konsumierten unter anderem Wodka mit Orangensaft, wobei die Zeugin V. hiervon deutlich mehr zu sich nahm als die Zeugin W., die bemerkte, dass die alkoholischen Getränke eine stark alkohollastige Mischung enthielten. Auch der Zeuge AD. trank an dem fraglichen Abend sehr viel Alkohol, so dass er sich im Rahmen seiner Zeugenvernehmung wenig bzw. nur bruchstückhaft erinnerte. Auch die Angeklagten A. und AB. konsumierten alkoholischen Getränke, nicht jedoch der Angeklagte X., der in der Nacht noch als Fahrer fungieren sollte. Gegen 3:00 Uhr nachts beschlossen die drei Angeklagten sowie die Zeuginnen V. und W. mit dem Pkw des Angeklagten X. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX zum so genannten AH. an der AI-Straße in U. zu fahren. Die Zeugin V. war zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert, so dass sie sich fast übergeben musste. Sie selbst machte sich auch keine klaren Gedanken mehr darüber, wohin es gehen sollte, wollte jedoch eigentlich nur noch nach Hause. Zumindest die Angeklagten X. und A. gingen jedoch davon aus, dass es oben auf dem AH. zu sexuellen Handlungen kommen würde, gingen jedoch davon aus, dass die beiden Zeuginnen damit auch einverstanden sein würden. Der Angeklagte X. fungierte als Fahrer. Die Zeugin W. saß auf dem Beifahrersitz, die Geschädigte V. in der Mitte auf der Rückbank zwischen den beiden Angeklagten AB. und A.. Der Angeklagte A. befand sich hierbei hinter dem Beifahrersitz. Auf der Fahrt schlief die Zeugin V. aufgrund des zuvor konsumierten Alkohols ein. Als der PKW an der AI-Straße hielt, war die Zeugin V. durch die Angeklagten AB. und A. eventuell auch nur durch einen von diesen beiden bereits teilweise entkleidet worden, als sie wieder wach wurde. Ihr wurde jetzt ihre Jeanshose mit Gummizug samt Unterhose bis zu den Kniekehlen heruntergezogen, ihr Oberteil hochgezogen, so dass auch ihre Brüste entblößt waren. Als sie bereits wieder wach geworden war, legte der Angeklagte A. ihren Kopf auf seinen Schoß, wobei er seitlich saß. Dabei hielt er ihre Arme über den Kopf. Die Beine hatte der Angeklagte AB. in den Händen, der seine Hose und Unterhose ebenfalls bis zu den Knien heruntergezogen hatte und nun zwischen ihren Beinen kniete. Diese drückte er gespreizt in Richtung ihres Kopfes und drang sodann mit seinem Penis in ihre Scheide ein. Er führte dann den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr aus. Die Zeugin V. versuchte derweil fortwährend, sich an den Kopfstützen hoch zu drücken, was sie aber aufgrund der körperlichen Überlegenheit der Angeklagten A. und AB. nicht gelang. Beide zogen sie vielmehr immer wieder unter Kraftanstrengung zurück auf den Rücksitz. Anschließend drehten beide Angeklagte die Zeugin V., so dass der Angeklagte AB. nun ihre Arme hielt und der Angeklagte A. nun mit heruntergelassener Hose zwischen ihren Beinen kniete. Sodann drang auch er mit seinem Penis vaginal bei Ihr ein und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr. Nach kurzer Zeit ließ auch er von ihr ab. Die Zeugin V. versuchte während dieser gesamten Handlungen fortwährend, sich körperlich aus der Situation heraus zu ziehen, indem sie die Stangen der Kopfstützen packte und sich nach vorne zog. weil sie diese nicht wollte. Beide Angeklagte hinderten sie jedoch wiederholt hieran. Die Geschädigte V. versuchte während all dieser Handlungen auch wiederholt, der Zeugin W. verständlich zu machen, dass sie Hilfe benötigte, indem sie zumindest teilweise auch nach ihrem Arm fasste. Die Zeugin W. befand sich zunächst vorne auf dem Beifahrersitz und sah von dort aus, dass ihre Freundin teilweise entkleidet war und die beiden Angeklagten A. und AB. den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Sie stieg dann jedoch gemeinsam mit dem Angeklagten X. aus dem Fahrzeug aus. Vor dem Fahrzeug erklärte sie dem Angeklagten X., dass sie nicht glaube, dass die Zeugin V. die Handlungen auf dem Rücksitz freiwillig vornahm. Dann nahm sie ihr Handy und telefonierte mit ihrem damaligen Freund und bat ihn, sie und die Zeugin V. später vom ker Bahnhof abzuholen. Dann setzte sie sich mit dem Angeklagten X. wieder in das Fahrzeug, wobei sie abermals auf dem Beifahrer- und der Angeklagte X. auf dem Fahrersitz Platz nahm. Der Angeklagte X. küsste sie, strich ihr oberhalb der Bekleidung über die Brüste und die Beine. Dann holte er seinen erigierten Penis aus der Hose und führte ihre Hand daran. Er führte ihre Hand an seinem erigierten Glied auf und ab und gelangte hierdurch schließlich zur Ejakulation. Das Ejakulat gelangte dabei auf seine Hose, sein Oberteil und ihre Hand. Auf Bitten der Zeugin W. fuhr der Angeklagte X. dann zum ker Bahnhof. Die Zeugin V. weinte auf der Rückbank und zog ihre Bekleidung wieder vollständig an. In K. am Bahnhof wurden die beiden Mädchen vom damaligen Freund der Zeugin W. abgeholt. Den Angeklagten AB. und A. war während der Vornahme der geschlechtlichen Handlungen an der Zeugin V. bewusst, dass sie diese nicht freiwillig an sich vornehmen ließ.“ Wegen eines im laufenden Verfahren zur gesonderten Verhandlung abgetrennten Anklagevorwurfs, von welchem der Angeklagte später durch gesondertes Urteil freigesprochen wurde, wurde er zunächst am 00.00.0000 durch Spezialeinsatzkräfte festgenommen und sodann wieder auf freien Fuß gesetzt. Die weitere Untersuchungshaft in dieser Sache vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 verbüßte der Angeklagte in der JVA AJ. Die Untersuchungshaft wurde vom 00.02. bis zum 21.02.0000 durch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen. 2. Der Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in AK. (AL.) geboren. Er ist verlobt und aler und amer Staatsangehöriger. Er hat einen 00 Jahre jüngeren Bruder. Seine Mutter ist arbeitslos und der Vater ist auf 450 €-Basis als AN. angestellt. Der Angeklagte verdient als AO. in AP. derzeit 2.000 bis 2.400 € netto. Die Stelle hat der Angeklagte seit dem Jahr 0000 inne. Seine Verlobte ist AQ.. Bis zur vierten Klasse ging der Angeklagte im AL. zur Schule. Danach floh die Familie aufgrund politischer Verfolgung nach AM. und kam hier in AR. unter. Hier wiederholte der Angeklagte die vierte Klasse und besuchte nach Abschluss der sogenannten Orientierungsstufe die Hauptschule, welche er mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse neun beendete. Nach der Schule begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Q. bei der Firma AS.. Nachdem er dort mit Diebstählen auffiel (siehe die Verurteilung vom 08.00.0000), musste er den Ausbildungsbetrieb wechseln und schloss seine Ausbildung schließlich bei der Firma AT. ab. Eine Ausbildung bei N. in AR. schloss sich unmittelbar an. Im Jahr 0000 begann der Angeklagte ein Studium der AU., welches er jedoch nicht abschloss, da er merkte, dass ihm dieser Fachbereich nicht zusagte. Hiernach schloss sich die Ausbildung zum AO. an. Bis zum 01.00.0000 wohnte der Angeklagte bei seinen Eltern und zog sodann mit seiner Verlobten zusammen. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges ist der Angeklagte B. bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht AV. (AW.) setzte gegen ihn mit Strafbefehl vom 08.04.0000 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Diebstahls eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen fest. Dem Angeklagten wurde insoweit folgendes zur Last gelegt: „1. Während Ihrer Tätigkeit als Lehrling bei der AS. Station, AX. Straße 00 in AY./AR. nahmen Sie am 00.01.0000 den in der unverschlossenen Schreibtischschublade des Betreibers AZ.befindlichen Tresorschlüssel an sich, begaben sich zum Tresor und entnahmen 4 Gutscheine im Wert von je 25,- € (Gesamtwert: 100,- €), die Sie in Ihre Hosentasche steckten. Dabei wussten Sie, dass der Schlüssel nur auf Nachfrage von dem Zeugen AZ. herausgegeben wird. 2. Am selben Tag verkauften Sie einer Kundin eine Stange Zigaretten im Wert von 46,- €, legten das Geld zunächst in die Kasse, entnahmen es kurze Zeit später und steckten es in Ihre Hosentasche. Damit der Verlust bei der Kassenabrechnung nicht auffällt, haben Sie den Geldbetrag nicht ins Kassensystem eingegeben, sondern nur die Kassenschublade geöffnet.“ 3. Der Angeklagte E. A. wurde am 00.00.0000 in BA. geboren. Er hat 00 ältere Brüder und 00 Schwestern, wobei eine Schwester jünger als er ist. Die Grundschule durchlief er in BB. und ging hiernach in BC. auf eine Hauptschule. Die 10. Klasse der Hauptschule konnte er nicht erfolgreich absolvieren. Bis zu seiner Kündigung im August 0000 war der Angeklagte im BD.-Markt in F. beschäftigt. Danach arbeitete er kurzzeitig in einer von oder gemeinsam mit seinem Bruder betriebenen BE. ebenfalls in F.. Seit seiner Kündigung beim BD.-Markt streitet er mit dem Arbeitsamt darum, ob er Arbeitslosengeld erhält, geht keiner Tätigkeit nach und lebt von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern, bei denen er auch weiterhin unentgeltlich wohnt. Eine Hand des Angeklagten ist aufgrund einer körperlichen Behinderung in ihrer Funktion eingeschränkt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 kamen die Angeklagten C. A. und D. B. (im Folgenden lediglich: die Angeklagten) zusammen mit einem weiteren unbekannt gebliebenen Mittäter überein, den BD. Markt in F., BF.-Straße 0, zu überfallen. Ziel der Angeklagten war es, an das Bargeld im Tresor der Supermarktfiliale zu gelangen. Geplant war insoweit zumindest, dass die Angeklagten und ihr Mittäter den Markt kurz vor Ladenschluss am 00.00.0000 betreten, wobei sie die vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen sowie Kapuzenpullis und weiße Wollhandschuhe tragen wollten. Sie planten, zunächst im Markt umherzulaufen und vorzugeben einzukaufen, wobei sie diese Situation ausnutzen wollten, um zu überprüfen, ob tatsächlich nur zwei Mitarbeiter im Markt anwesend sind. Dies war eine der Bedingungen für die Durchführung des Überfalls. Gleichzeitig wollten sie schauen, ob noch Kunden im Laden sind und abwarten, bis diese den Markt verlassen haben. Zum Ladenschluss – wenn keine weiteren Kunden mehr den Laden betreten konnten – sollten die Mitarbeiter des Marktes sodann durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zur Herausgabe des Schlüssels für den Tresor oder Öffnung des Tresors mit selbigem veranlasst und im Übrigen durch entsprechende Drohungen ruhig gehalten werden. Die Angeklagten und ihr unbekannt gebliebener Mittäter wollten sodann den im Tresor noch befindlichen sogenannten Innentresor, in welchen die Einnahmen des Tages vorübergehend deponiert werden, und der nur mit einem gesonderten Schlüssel geöffnet werden kann, mit Werkzeug aufbrechen und das dort befindliche Bargeld entwenden. Wer der eigentliche Initiator und Ideengeber dieser geplanten Tat war, ließ sich nicht mehr feststellen. Der Angeklagte E. A., mit welchem der Angeklagte C. A., wie bereits erläutert, weitläufig verwandt ist, hatte jedoch bis August 0000 in dem BD.-Markt in F. gearbeitet. Ferner arbeiteten seine Schwägerin BG. A. und eine weitere Verwandte dort auch weiterhin. Der Angeklagte C. A. verschaffte sich daher vor dem Überfall von E. A. Informationen zur Durchführung des geplanten Überfalls. So fragte er am 00.0.0000 über den Nachrichtendienst WhatsApp nach, wie viele Mitarbeiter am geplanten Tattag und zur geplanten Tatzeit in der Supermarktfiliale anwesend sein würden. E. A. versicherte dem Angeklagten C. A. weiterhin, dass während seiner Tätigkeit in dem Supermarkt an Samstagen eine Besetzung von „1:1“ üblich gewesen sei, womit gemeint war, dass zwei Mitarbeiter im Markt anwesend sind, nämlich ein Mitarbeiter an der Kasse und ein Mitarbeiter für die übrigen Aufgaben. Für weitere und aktuelle Informationen verwies E. A. ihn zum Teil an seine Schwägerin bzw. seinen Bruder. Am 00.0.0000 erkundigte er sich danach, ob man bei Öffnung des Tresors einfach an das Geld in diesem gelangen könne. E. A. verwies in verklausulierter Form darauf hin, dass eine weitere Innensicherung im Tresor bestünde und man auf den darin befindlichen Teil des Geldes nicht unmittelbar zugreifen könne. Für die Ausführung der Öffnung verweis er auf die beiden weiteren an der Ausführung der Tat beteiligten Mittäter, mithin den Angeklagten B. und den unbekannt gebliebenen Mittäter, ohne diese jedoch namentlich zu benennen. Am 00.0.0000 fuhren die Angeklagten getrennt voneinander von ihren jeweiligen Wohnorten in AY. und K. in Richtung F.. Bei welchem der Angeklagten der weitere Mittäter mitfuhr oder ob er separat anreiste, ließ sich nicht mehr feststellen. Ebenfalls ließ sich nicht mehr sicher feststellen, wo die drei Mittäter schließlich aufeinander trafen. Sie bestiegen jedoch vor oder in F. alle das Auto des Angeklagten B. und fuhren zum BD.-Markt in der BF.-Straße. Dort parkte der Angeklagte B. sein Fahrzeug auf einem Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite schräg gegenüber dem Supermarkt. Die Angeklagten sowie der weitere Mittäter setzten ihre Mund-Nase-Bedeckungen auf, zogen weiße Wollhandschuhe an – jeweils zwei übereinander - und setzten die Kapuzen ihrer Pullover auf. Einer der drei – wer ließ sich ebenfalls nicht mehr feststellen – nahm eine blaue Sporttasche mit, in welcher sich ein schwerer Vorschlaghammer, eine Brechstange und 60 Kabelbinder aus Plastik befanden. Der Angeklagte B. wusste zumindest von dem Hammer und dem Brecheisen. Inwieweit er von dem Vorhandensein der Kabelbinder und der Angeklagte C. A. vom Inhalt der Tasche insgesamt Kenntnis hatte, ließ sich nicht mehr feststellen. Auch war nicht festzustellen, ob der Vorschlaghammer und die Brechstange, die zum Aufbrechen des Innentresors vorgesehen waren, auch zur Bedrohung der Mitarbeiter eingesetzt werden sollten. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall war. Entsprechend ihrem zuvor gefassten Tatplan begaben sich die Angeklagten zusammen mit dem dritten unbekannt gebliebenen Täter sodann vor 21 Uhr – etwa gegen 20.45 Uhr – in den BD.-Supermarkt und gaben vor, dort lediglich einkaufen zu wollen. In dem Markt waren tatsächlich zu diesem Zeitpunkt – wie von den Angeklagten und ihrem Mittäter geplant – nur zwei Mitarbeiterinnen anwesend, nämlich die stellvertretende Marktleiterin, die Zeugin BH., und die Zeugin BI.. Während Frau BH. dabei war, Waren ein- und wegzuräumen, saß Frau BI. an der Kasse. Die Angeklagten und der weitere Mittäter liefen sodann durch den Laden und luden zahlreiche Waren mit einem Wert von zuletzt rund 140 Euro in ihren Einkaufswagen, wobei sie die Zeugin BH. mehrfach nach dem Standort verschiedener Waren befragten. Dies diente – wie geplant – dem Ziel, die Anwesenheit weiterer Mitarbeiter und Kunden auszuschließen und die Zeit bis Ladenschluss zu überbrücken. Spätestens um 20:56 Uhr begaben sich die drei Täter zur Kasse, nachdem sie zuvor von der Zeugin BH. oder der Zeugin BI. auf den herannahenden Ladenschluss hingewiesen worden waren. Da eine Nachfrage nach der Uhrzeit bei der Zeugin BI. an der Kasse erst die genaue Uhrzeit 20:56 Uhr ergab, gaben die Angeklagten auch hier vor, noch weitere Waren zu benötigen. Der Angeklagte B. erkundigte sich nach deren Standort und die anderen beiden gingen in den Markt, um diese zu holen. Etwa zu diesem Zeitpunkt zwischen 20:56 Uhr und noch vor 21 Uhr begab sich die Zeugin BH. zu der ebenfalls im Supermarkt befindlichen, jedoch als separater Laden ausgestaltete Bäckerei. Hintergrund war, dass der Zeugin das Verhalten der Angeklagten und ihres Begleiters zunehmend verdächtig vorgekommen war. So hatte sie bemerkt, dass die drei Täter sich ständig umschauten, sie beobachteten und kontrollierten, wo sie ist. Sie wollte daher die Mitarbeiterin der Bäckerei, die Zeugin BJ., bitten, sich zu ihr und ihrer Kollegin zu begeben und zu warten, bis die ihr verdächtigen drei Personen den Markt verlassen haben. Hierfür klopfte die Zeugin BH. zunächst an dem Rolltor, welches, wenn die Bäckerei schon geschlossen hat, was zu diesem Zeitpunkt bereits der Fall war, den Supermarkt und die Bäckerei trennt. Ihr öffnete jedoch niemand, so dass die Zeugin durch den Haupteingang aus dem Supermarkt herausgehen musste, um an der Hintertür der Bäckerei um Hilfe zu bitten. Die Angeklagten und ihr Begleiter bemerkten, dass Frau BH. den Supermarkt verließ. Entweder deswegen oder weil es weiterhin noch nicht 21 Uhr war, schoben sie den Beginn ihrer Tatbegehung daher weiter auf. Als die Zeugin BH. an der Tür der Bäckerei klopfte, befand sich auch der Mann der Zeugin BJ., der seine Frau von der Arbeit abholen wollte, in der Bäckerei. Nachdem Frau BH. ihr Anliegen vorgetragen hatte, begab sich dann auch zunächst Herr BJ. mit Frau BH. zurück zum Supermarkt, da seine Frau noch die Abrechnung ihrer Einnahmen beenden wollte. Herr BJ. blieb jedoch draußen vor dem Supermarkt im Eingangsbereich stehen. Ob die Angeklagten und ihr Begleiter ihn dort bemerkten, ließ sich nicht feststellen. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall war. Gemeinsam mit der Zeugin BH. oder kurze Zeit nach ihr begab sich Frau BJ. in den Supermarkt und stellte sich in den Bereich der Kassen, um – wie von der Zeugin BH. gewünscht – abzuwarten, bis die Angeklagten den Supermarkt verlassen. Die Zeugin BH. hatte den Supermarkt über den Kassenbereich betreten. Die Angeklagten und ihr Begleiter waren zu diesem Zeitpunkt noch mit dem durch die Zeugin BI. durchgeführten Kassiervorgang beschäftigt, wobei zumindest einer der drei Täter – entweder der Angeklagte A. oder der unbekannte Mittäter – nochmal im Laden verschwand, um etwas zu holen. Beiden Zeuginnen – Frau BJ. und Frau BH. – wurden durch den Angeklagten B. beim Betreten des Marktes bemerkt, während er an der Kasse stand. Der Angeklagte C. A. sowie der dritte Mittäter nahmen zumindest die Zeugin BJ. wahr. Soweit einer der beiden sich nicht an der Kasse aufgehalten haben sollte, als Frau BJ. den Markt betrat, hat er sie spätestens nach seiner Rückkehr an die Kasse im Bereich unmittelbar zwischen den Kassen und dem Ausgang gesehen. Da aufgrund der Anwesenheit von Frau BJ. die Angeklagten und ihr Begleiter im Vergleich zu den anwesenden anderen Personen nicht mehr in der Überzahl waren bzw. sich eine ihnen unbekannte, weitere Person im Markt aufhielt, war dem Angeklagten B. nunmehr das Risiko der Tatbegehung zu groß. Er gab daher nach Beendigung des Kassiervorgangs vor, sein Portemonnaie im Auto vergessen zu haben. Er fragte die Zeugin BI., ob er es gerade holen könne und verließ, nachdem diese bejahte, umgehend um 21:07 Uhr den Supermarkt. Der Angeklagte C. A. sowie der weitere Begleiter waren von diesem plötzlichen Vorgehen, welches ohne Absprache erfolgte, überrascht. Sie verließen daher nacheinander – wobei sich die Reihenfolge nicht mehr feststellen ließ – den Supermarkt. Der zweite Täter äußerte dabei sinngemäß, ihm sei warm, der dritte Täter sagte daraufhin „und ich?“ und folgte den beiden anderen. Grund für das Verlassen des Marktes durch den zweiten und dritten Täter war sowohl die von ihnen zu diesem Zeitpunkt bemerkte Anwesenheit der Zeugin BJ. als auch der Umstand, dass sie den Tatplan ohne die Anwesenheit des Angeklagten B. und mithin einer dritten Person nicht mehr verwirklichen konnten und sie befürchten mussten, mit dem Abgang des Angeklagten B. die geplante Fluchtmöglichkeit verloren zu haben. Die Angeklagten und ihr Begleiter ließen ihren voll bepackten Einkaufswagen nebst der unter den Einkäufen befindlichen Sporttasche und dem darin befindlichen Werkzeug zurück. Der Angeklagte B. ging zu seinem Fahrzeug, fuhr davon und nahm in der Folge auch die beiden anderen Beteiligten auf. Die Angeklagten begaben sich sodann unmittelbar auf den Heimweg nach AY. bzw. K.. Am Tattage befanden sich in dem Tresor des Supermarktes mindestens 62.500,00 Euro. Die Angeklagten handelten in Erwartung einer zumindest deutlich fünfstelligen Bargeldsumme. Die Zeugin BI. hat keine Folgen von der Tat erlitten. Sie dachte zwar noch etwa eine Woche nach der Tat an den Vorfall, unterdrückte diese Gedanken in der Folge jedoch. Die Zeugin BH. hat bis heute Angst, wenn sie mit nur einem weiteren Mitarbeiter im Markt alleine ist oder Kunden kurz vor Ladenschluss in den Laden kommen. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus den Sitzungsprotokollen ergibt. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen jeweils auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten, sowie der Verlesung der über die Angeklagten eingeholten Auszüge aus dem Bundeszentralregister, des Urteils vom 08.11.0000 (auszugsweise) und des Strafbefehls vom 08.04.0000. Ergänzend beruhen sie im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Angeklagten C. A. im N. Markt in P. sowie dessen Beendigung auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen BK.. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten B., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie ergänzend und teilweise abweichend auf der übrigen Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte C. A. hat sich nicht zur Sache eingelassen. b) Auch der Angeklagte B. hat zunächst zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geschwiegen. Am achten Hauptverhandlungstag, nachdem, bis auf die beiden Polizeibeamten, die nach Alarmierung der Polizei durch Frau BH. zum BD. Markt nach BL. kamen, sämtliche Zeugen zu diesem Vorfall vernommen wurden, hat der Verteidiger des Angeklagten folgende Erklärung für ihn verlesen: „Ich hatte mich bereit erklärt am 00.08.0000 Fahrer zu sein für zwei weitere Beteiligte. Ich wusste, dass es um einen Überfall auf einen Supermarkt gehen würde. Auf der Fahrt zu dem besagten BD.-Markt wurde darauf gedrängt, dass ich – anders als verabredet – mit in den Laden käme. Ich gab nach, stellte aber klar, dass ich keine Gewalt anwenden und niemanden bedrohen würde. Schon bevor wir an der Kasse waren, sagte ich den anderen, dass ich ein schlechtes Gefühl hätte. Alle zögerten und haben den Entschluss, die Tat zu beginnen, herausgeschoben. Immer fiel jemandem etwas anderes ein, was noch fehlte. Als ich dann der freundlichen, aufgeschlossenen Kassiererin gegenüberstand, war mir endgültig klar, dass ich mich an der Tat nicht beteiligen wollte und wir beschlossen, die Sache abzubrechen. Ich wollte nicht, dass der Kassiererin etwas geschieht. Ich hatte im Rahmen meiner Ausbildung oft selbst an ihrem Platz, also an einer Kasse, gesessen. Ich gab dann vor mein Portmonee vergessen zu haben. Als ich ging, war ich erleichtert, die Tat verhindert zu haben, schämte mich aber auch. Das ist noch heute so. Eine männliche Person, die ich erst vor dem Laden bemerkte, spielte bei meinem Entschluss ebenso keine Rolle, wie die Bäckereiverkäuferin, die sich im Supermarkt befunden haben soll, die ich jedoch gar nicht bewusst wahrgenommen habe.“ Der Angeklagte hat diese Angaben auf Nachfrage als richtig bestätigt und erklärt, dass es sich um seine Einlassung handeln soll. Weitere Fragen hierzu beantwortete er zunächst nicht. Nachdem die Beweisaufnahme am zehnten Hauptverhandlungstag geschlossen und die Staatsanwaltschaft bereits plädiert hatte, wurde nach einem Hilfsbeweisantrag, welcher von der Verteidigung des Angeklagten B. gestellt worden war, erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Am darauffolgenden Hauptverhandlungstag erklärte sich der Angeklagte B. sodann bereit, weitere Fragen zu seiner Einlassung zu beantworten. Zusammengefasst machte er folgende Angaben: Er sei gefragt worden, ob er bei dem angeklagten Vorfall als Fahrer fungieren wolle. Dies sei zwei Tage vor dem Überfall gewesen. Er sei am Tattag alleine nach F. gereist. Fünfzehn Minuten bevor alle gemeinsam den Markt erreichten, hätte er sich mit zwei weiteren Personen, die ihm vorher nicht bekannt gewesen seien und zu denen er auch keine weiteren Angaben machen wollte, in der Nähe des Marktes getroffen. Von dort aus seien es noch in etwa sechs Minuten Fahrzeit zum Markt gewesen. Der Treffpunkt sei ihm einen Tag zuvor mitgeteilt worden. Die beiden anderen seien mit eigenen Fahrzeugen angereist. Er habe gewusst, dass ein Überfall stattfinden sollte. Es sei geplant gewesen, dass sich alle drei Täter zur Kasse begeben und dann sagen „das ist ein Überfall“. Dieser „Überfall“ habe aber ohne Gewalt von statten gehen sollen und es sei ihm – dem Angeklagten – darauf angekommen, dass keine Waffen oder gefährliche Werkzeuge benutzt würden. Die Überzahl der Täter gegenüber den Opfern habe ausgenutzt werden sollen. Es sei jedoch vorher nicht besprochen worden, wie viele Personen im Markt sein würden. Auch sei er nicht in den weitegehenden Tatplan eingeweiht gewesen. Er habe lediglich den Markt mit betreten sollen, falls es Probleme mit dem Tresor geben sollte. Es sollte nur ein Schlüssel von der Schließkraft des Marktes angefordert werden und dann ein Innentresor mit dem Werkzeug geöffnet werden. Wie genau der Tresor zu öffnen gewesen sei, wisse er nicht. Er selbst habe zuvor noch nie einen Tresor aufgebrochen. Es sei ihm gesagt worden, dass die Tresoröffnung schnell von statten gehen würde. Was mit den Marktpersonal geschehen sollte, das habe er nicht gewusst und sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Dass ein Hammer und ein Brecheisen mitgeführt wurden, habe er gewusst, nicht jedoch, dass auch Kabelbinder in der Tasche waren. Erst auf der Hinfahrt zum Markt sei ihm erklärt worden, dass es einen Innentresor gebe. Hier sei er erst auch überzeugt worden, mit in den Markt zu gehen. Für seine Fahrdienste sei ihm ein Lohn von 1.500,00 € versprochen worden. Dafür, dass er mit in den Markt geht, habe er ein bisschen mehr Geld erwartet, es sei jedoch nichts konkret vereinbart worden, zumal er mit der Situation überfordert gewesen sei. Sein Mobiltelefon habe er dabei gehabt, es sei vor Ort jedoch kein Thema gewesen, dieses nicht mitzuführen. Der Parkplatz vor Ort sei nicht vorher schon besprochen worden. Es habe unter ihm und den beiden Mittätern keinen „Chef“ gegeben und sie seien zu dritt bei dem BD.-Markt angekommen. Sie hätten dann alle Masken aufgesetzt und Wollhandschuhe getragen. Jeder habe zwei Paar Handschuhe übereinander gezogen. Kurz vor Ladenschluss hätten alle den Markt betreten und sich einen Einkaufswagen genommen. Sie hätten beabsichtigt, die letzten im Markt zu sein und hätten dies zunächst überprüfen wollen. Daher hätten sie sich wie normale Marktbesucher verhalten. Es sei der Plan gewesen, unabhängig von der Personenanzahl im Markt den Überfall zu begehen. Hammer und Brecheisen hätten dabei nicht zur Einschüchterung der Marktbediensteten verwendet werden sollen. Alle seien zunächst nur im Markt umhergelaufen und hätten Waren in den Einkaufswagen gelegt. Niemand habe sich bereit gefühlt, die Sache zu beginnen. Er sei dann von einer Mitarbeiterin angesprochen worden, dass bald Ladenschluss sei und sie sich zur Kasse begeben sollten. Er habe an der Kasse dann die Mitarbeiterin nach der Uhrzeit gefragt, da er selbst keine Uhr dabei gehabt hätte. Er und die anderen beiden Personen hätten dann auch an der Kasse immer weiter nach Waren gefragt, um die Sache hinauszuzögern. Weitere Angestellte neben den zwei Mitarbeiterinnen hätten sie nicht gesehen. Als er sich dann mit der Kassiererin unterhalten habe, habe er endgültig den Entschluss gefasst, die Tat nicht zu beginnen. Nachdem er unter dem Vorwand, sein Portemonnaie vergessen zu haben, den Laden verlassen habe, habe er noch eine männliche Person draußen angetroffen, die er vorher ebenfalls nicht gesehen habe. Diese habe er wiederrum nach der Uhrzeit gefragt. Er sei danach zu seinem Auto gegangen und habe wenig später auch die anderen beiden mit ins Auto genommen. Alle seien dann gemeinsam weggefahren. Ferner wurde auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten B. ein Video in Augenschein genommen. Dieses wurde nach Angaben der Verteidigung am 07.0006.0000 nach ersten Gesprächen mit dem Angeklagten aber vor Beginn der Gespräche über eine Verteidigungsstrategie aufgenommen. Es zeigt den Angeklagten wie er auf einem Sofa sitzt. Es ist sodann eine Einleitung von Rechtsanwalt BM. zu hören. Dieser führt aus, dass heute der 00. Juni sei und dass der Angeklagte B. in das Büro eingeladen worden sei. Bevor über die Akte gesprochen werden solle sowie alles weitere und die Anklage in der Hauptverhandlung verlesen werde, solle der Angeklagte selbst erzählen, was er gemacht oder nicht gemacht habe und wo er dabei war. Ebenso sollte er beschreiben, „wie das ganze ablief bei dem was Ihnen vorgeworfen wird“. Der Angeklagte erklärte hierauf wörtlich: „Also wir sind in den Supermarkt rein und also von vornherein hatte ich ein ungutes Gefühl gehabt. Also eigentlich wollte ich das gar nicht machen und als wir drinne waren war ich wie gesagt immer noch nervös und wollte das gar nicht machen und hab das auch mehrmals den zwei die da mit mir drin waren gesagt, dass wir das lieber abbrechen sollen und dass ich das gar nicht machen möchte. Und als wir an der Kasse waren und ich die Kassiererin gesehen habe, hab ich mir gedacht, also das möchte ich niemandem antun. Deswegen bin ich da raus gegangen unter dem Vorwand, dass ich mein Portemonnaie vergessen hab und hab den Jungs zugeflüstert, dass wir es nicht machen, bin zu meinem Auto und die sind auch später nachgekommen und dann sind wir auch weggefahren. Die Jungs, die dabei waren, wie gesagt, kannte ich nicht, hatte ich nie zuvor gesehen gehabt und die waren auch scheinbar nervös und ich glaub die wollten das auch nicht wirklich machen.“ Auf Nachfrage des Verteidigers, ob er denn irgendeinen von denen gekannt habe, erklärte der Angeklagte B., dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf weitere Frage, wie der Angeklagte B. darauf gekommen sei, dort mitzukommen, erklärte der Angeklagte B.: „Durch einen Kollegen der das mit einem der Jungs dort abgeklärt hatte, der gar nicht mitangeklagt ist, da oder durch ihn bin ich eigentlich da rein gekommen.“ 2. a) Die Kammer ist den Angaben des Angeklagten gefolgt, soweit er eingeräumt hat, am Tattag vor Ort gewesen und einer der drei Personen im Markt gewesen zu sein. Auch konnte der Einlassung gefolgt werden, soweit der Angeklagte erklärt hat, dass er mit seinem eigenen Fahrzeug von AY. nach F. angereist ist, die zwei Mittäter aufnahm und den Pkw auf dem Grundstück gegenüber dem BD. Markt parkte. Diese Einlassung korrespondiert mit der Aussage des Zeugen BN.. Dieser hat bekundet, er habe am Abend des Tattages von dem an sein Wohnhaus angrenzenden Wintergarten aus gesehen, wie ein Fahrzeug auf dem schräg gegenüber dem BD.-Markt befindlichen Parkplatz parkte. In der Folge bemerkten er und seine Frau, die Zeugin BO. BN., die seine Angaben insoweit bestätigte, dass innerhalb von etwa 20 Minuten mehrere Personen zum BD.-Markt gingen und sich wieder zum Standort des Fahrzeuges bewegten. Bei Abfahrt des PKW1 kam dieser direkt auf sein Haus mit dem davor liegenden Wintergarten zugefahren, so dass er das Kennzeichenfragment XX- erkennen konnte. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen BP.. Dieser wohnt gegenüber dem Gelände, auf dem das Fahrzeug des Angeklagten abgestellt wurde. Auch er konnte zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr die Ankunft eines Fahrzeuges erkennen, aus dem in der Folge drei Personen ausstiegen. Da es sich bei dem Kennzeichen am Fahrzeug um eines von außerhalb handelte und der Parkplatz öfter als Toilette benutzt wird, schrieb der Zeuge sich das Kennzeichen XX-XX 000 auf. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin BQ., die als Polizeibeamtin vornehmlich mit den sich dem Vorfall anschließenden polizeilichen Ermittlungen befasst war, ergab eine Halterabfrage, dass das Fahrzeug auf den Angeklagten B. zugelassen ist. Sowohl die Angaben der Eheleute BN. als auch die des Zeugen BP. und der Zeugin BQ. waren glaubhaft. Die Angaben der Zeugen BN. und BP. zu ihren Beobachtungen waren detailliert und schlüssig. Auch die Angaben der Zeugin BQ. waren uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat die von ihr durchgeführten Ermittlungshandlungen lebensnah und mit einer Fülle von Details geschildert. Anhaltspunkte, warum die Zeugin, die Wahrnehmungen im Rahmen ihres polizeilichen Dienstes machte, insoweit die Unwahrheit sagen sollte, haben sich nicht ergeben. b) Die Feststellung, dass es sich bei einem der Begleiter des Angeklagten B. um den Angeklagten C. A. handelte, beruht zum einen auf den Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten. Die Zeugin KHK`in BQ. bekundete insoweit glaubhaft, dass das sich das Mobiltelefon, mit einer nach Abfrage auf den Angeklagten C. A. angemeldeten Mobilfunknummer, auf welche die Polizei nach Auswertung der retrograden Mobilfunkdaten des Mobiltelefons des Angeklagten B. aufmerksam geworden war, am Morgen des 29.08.0000 aus dem Bereich seiner Wohnanschrift nach BR. bewegt hatte und um 20:08 Uhr in der Tatortfunkzelle eingeloggt war. Um 21:59 Uhr war das Telefon sodann bereits wieder im 50 km entfernten BS. und sodann wieder in BT. eingeloggt. Das Mobiltelefon konnte in der Folge am 29.09.0000 nach den Bekundungen der Zeugin BQ. auch im Fahrzeug des Angeklagten C. A. aufgefunden werden. Es war nicht nur auf den Angeklagten C. A. registriert, sondern auch mit der Apple-ID „…“ verknüpft und trug des Weiteren den Namen „iPhone von C.“. Mithin handelte es sich bei dem Nutzer des Telefons zur sicheren Überzeugung der Kammer um den Angeklagten C. A.. Die Kammer ist daher schon deshalb davon überzeugt, dass C. A. zur Tatzeit am Tatort in F. war. Anhaltspunkte, dass jemand anderes sein Mobiltelefon nutzte, haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus konnte auf einem bei dem Angeklagten E. A. im Rahmen einer Durchsuchung am 08.12.0000 ebenfalls nach den Angaben der Zeugin BQ. aufgefundenen Handy Chatverkehr über den Nachrichtendienst WhatsApp mit dem Mobiltelefon von C. A. festgestellt werden. In dem Chat – der vornehmlich verklausuliert geführt wird – holt sich der Angeklagte C. A. wie in den Feststellungen dargelegt von seinem Verwandten Informationen über den BD.-Markt in F.. Nach dem Inhalt dieser Nachrichten, die durch Verlesung bzw. bei den Audiodateien durch in Augenscheinnahme und teilweise Übersetzung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, kontaktierte der Angeklagte C. A. den Angeklagten E. A. am 27.08.0000 via dem Nachrichtendienst WhatsApp und erkundigte sich nach der Besetzung des BD. Marktes in F.. Konkret schrieb der Angeklagte C. A. dem Angeklagten E. A. am 27.08.0000 um 18:59:24 Uhr per WhatsApp „Samstag 100 % 1 1“, woraufhin E. A. antwortete „BV.“ (18:59:43 Uhr). Um 19:00:32 Uhr schrieb E. A.: „Aso du hast gefragt ob 1:1 ist Samstag“. Sodann hieß es: „Musst du BU. fragen“ (19:00:45 Uhr) und weiter „der soll seine Frau fragen“ (19:00:53 Uhr). C. A. fragte daraufhin: „Aber wo du da warst war immer so ?“ (19:01:04 Uhr). E. A. antwortete: „War immer 1:1 aber frag mal BG.“ (19:01:19 Uhr). Da es sich bei dem Tattag um den folgenden Samstag (den 29.08.0000) handelte, besteht insoweit ein konkreter Tatbezug. Die Wendung „eins zu eins“, die nach Überzeugung der Kammer mit den Zahlen „1 1“ bzw,. „1 : 1“ gemeint ist, ist nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen BH. und BI. die unter den Mitarbeitern des Marktes gebräuchliche Angabe der Besetzung des Supermarktes mit Mitarbeitern. Sie bedeutet, dass eine Mitarbeiterin sich im Markt aufhält und die dort anfallenden Aufgaben übernimmt und eine weitere die Kasse bedient. Diese Wendung war daher auch E. A. bekannt. Insoweit verweist E. A. den Angeklagten C. A. bezüglich dieser Frage zunächst an „BU.“. Damit war zur Überzeugung der Kammer der gleichnamige Bruder von E. A. gemeint. Dass dieser BU. heißt, bekundete die Zeugin BI.. Dies ergibt sich auch aus der folgenden Nachricht „der soll seine Frau fragen“. Nach Aussage der Zeugin BI. – auf denen die Feststellungen auch zur Tätigkeit von E. A. insoweit beruhen – arbeitete auch die Schwägerin des Angeklagten E. A., BG. A., zum Tatzeitpunkt im BD.-Markt in F.. Letztlich bestätigt E. A. auf Nachfrage von C. A. ausweislich der weiteren Nachrichten sodann, dass zu der Zeit als er dort arbeitete, dies immer so war, verweist dann aber erneut, diesmal namentlich, auf seine Schwägerin BG.. Am Tattag, dem 29.08.0000 schrieb C. A. dem E. A.: „Junge fahre gleich los zu euch“ (10:53:28), „weiß aber keiner neh“ (10:53:32). E. A. antwortete: „BV.“ (10:54:01), woraufhin C. A. schrieb „BV. machen das heute aber sag niemanden“ (10:54:17). Dies bestätigt die Standortdaten des Mobiltelefons von C. A., da dieser zu E. A. und mithin nach BB., das in unmittelbarer Nähe zu F. liegt, fahren wollte. Die weiteren Nachrichten legen ein besonderes Interesse von C. A. an einer Geheimhaltung nahe, so dass auch unter Berücksichtigung der übrigen Nachrichten ein reiner Verwandtenbesuch ausgeschlossen werden konnte. Dies zeigen auch die weiteren ausgetauschten Nachrichten. So teilt der Angeklagte E. A. mit weiterer WhatsApp-Nachricht vom 29.08.0000 um 11:35 Uhr dem Angeklagten C. A. auf dessen Nachfrage per Sprachnachricht, ob man, wenn man dran sei, einfach reinpacken und alles rausholen könne, mit, dass man nicht an alles rankomme. C. antwortet darauf erneut per Sprachnachricht: „Bruder, alles gut, die machen das schon“. Diese Angaben bezogen sich zur Überzeugung der Kammer auf das Vorhandensein eines Innentresors, der – wie ausgeführt – mit einem separaten Schlüssel zu öffnen ist. Ferner teilte der Angeklagte C. A. dem Angeklagten E. A. am Tattag mit, dass er sich auf den Weg nach F. mache und das er noch auf weitere Personen aus AP. habe warten müssen. Im Übrigen stritten sich beide kurz darüber, warum E. A. – wenn C. A. schon einmal in der Nähe sei – nicht zu Hause sei. E. A. schickte C. A. im weiteren Verlauf dann noch die Adresse einer BE. in F.. Die Überzeugungsbildung der Kammer, dass die handelnden Personen in dem Chat einerseits E. A. und andererseits C. A. waren, beruht auf der Auffindesituation der Mobiltelefone und der Auswertung der Kontaktdaten der Mobiltelefone. So konnte das Mobiltelefon des E. A., wie bereits ausgeführt, bei einer Durchsuchung am 08.12.0000 bei diesem sichergestellt werden. Die Auswertung ergab, dass das Mobiltelefon als „iPhone von E.“ benannt war mit einer Apple-ID „….“ verknüpft war. Das Mobiltelefon des Chatpartners zur Rufnummer +0000000000 wurde wie ausgeführt bei einer Sicherstellung im Rahmen des abgetrennten Verfahrens in dieser Sache am 29.09.0000 im Fahrzeug des C. A. aufgefunden. c) Auch gefolgt werden konnte den Angaben des Angeklagten B., dass ein Überfall auf den Supermarkt geplant war. Dieser sollte jedoch zur Überzeugung der Kammer zumindest mit Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einhergehen. Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, dass die mitgeführten Gegenstände wie der Hammer oder das Brecheisen hierzu benutzt werden sollten. Dies liegt aufgrund der Beschaffenheit der Gegenstände eher fern. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten und der weitere Mittäter weitere Waffen oder gefährliche Werkzeuge zur Bedrohung mitführten. Es ist aus Sicht der Kammer für den nach Angaben des Angeklagten B. geplanten Überfall, bei dem der Schlüssel für den Tresor von den Mitarbeitern angefordert und der Innentresor aufgebrochen werden sollte, jedoch unabdingbar, die Mitarbeiter in irgendeiner Art und Weise und sei es auch nur durch bedrohliches Auftreten konkludent entsprechend den getroffenen Feststellungen zu bedrohen. Andernfalls ist nicht ersichtlich, wie die Mitarbeiter zur Übergabe des Schlüssels und zum Nichteingreifen in das Tatgeschehen veranlasst werden sollten. Zwar ist auch denkbar, dass für letzteres die Kabelbinder verwendet werden sollten. Eine sichere Überzeugung auch hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten konnte die Kammer jedoch wie ausgeführt nicht gewinnen. Insoweit war zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass zur Herausgabe des Schlüssels und zur Kontrolle der Mitarbeiter keine körperliche Gewalt angewendet werden sollte. d) Der weitere Tatplan ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten B. sowie des tatsächlichen Ablaufs vor Ort, der ebenfalls von den Zeuginnen BH. und BI. entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert wurde. Gleiches gilt für die Angaben zur Maskierung der Angeklagten und ihres Begleiters. Die Angaben der Zeuginnen waren glaubhaft. Sie schilderten das Geschehen, soweit sie es mitbekommen haben, glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere erinnerte die Zeugin BH. die von ihr mitgeteilt Uhrzeit, die sie vom Kartenlesegerät abgelesen hatte. Daher war eine zeitliche Einordnung insoweit möglich, dass die Angeklagten um 20:56 Uhr an der Kasse waren. Einen Grund, warum die Zeuginnen, die die Angeklagten B. und C. A. nicht kannten, die Unwahrheit sagen sollten, haben sich nicht ergeben. Insbesondere die Zeugin BI., die den Angeklagten E. A. kannte, berichtete von ihm und seinen weiteren Familienmitgliedern, die nach ihren Bekundungen wie festgestellt ebenfalls zum Teil in dem Markt arbeiteten, nur Positives. Ihre Angaben wurden ferner bestätigt und ergänzt durch die ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugen Herrn und Frau BJ.. Diese haben den Sachverhalt ab dem Zeitpunkt, zu dem Frau BH. zu ihnen in die Bäckerei kam, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Sie haben das Geschehen erkennbar um die Wahrheit bemüht nachvollziehbar geschildert. Ihre Angaben wirkten nicht abgesprochen, insbesondere nicht mit denen der Zeuginnen BH. und BI.. Ergänzend spricht für einen Fokus auf den Innentresor, dass eine Brechstange und ein Vorschlaghammer mitgeführt wurden, welche nur schwer für eine Bedrohung der Mitarbeiter verwendet werden konnten, sondern vielmehr für ein Aufhebeln des Innentresors, nachdem der Schlüssel für die Außentür von den Mitarbeiterinnen ausgehändigt worden und die Außentür hiermit geöffnet worden wäre. Dass es dem Angeklagten C. A. auf die Anwesenheit nur zweier Mitarbeiter im Markt während der Tatausführung ankam, ergibt sich schon aus den mit E. A. gewechselten Nachrichten, in denen sich der Angeklagte mehrfach versichert bzw. versichern will, dass nur zwei Personen anwesend sind. Auch die Tatsache, dass die Tat mit drei Personen begangen werden sollte, spricht hierfür, da so eine Überzahlsituation geschaffen werden konnte. Ferner hielten die Angeklagten und ihr Mittäter sich lange im Markt auf. Dies diente zur Überzeugung der Kammer nicht nur, wie der Angeklagte B. ausgeführt hat, der Kontrolle, dass keine weiteren Kunden im Laden sind, sondern auch der Sicherstellung, dass sich nur zwei Mitarbeiter dort befinden. So schilderte vor allem die Zeugin BH., dass die drei Täter sich ständig umschauten, sie beobachteten und kontrollierten, wo sie ist. Zwar wäre auch bei mehreren Mitarbeitern eine Kontrolle, wo sich diese befinden, sinnvoll. Letztlich erscheint es doch deutlich schwerer, drei Personen zu kontrollieren als zwei. Dass die Prämisse, dass sich nur zwei Mitarbeiter im Markt befinden, nur dem Angeklagten C. A. bekannt war und nicht in den Tatplan aufgenommen wurde, erscheint der Kammer nicht lebensnah und war auszuschließen. Auch der Angeklagte B. selber hat in seiner Einlassung ausgeführt, dass die Überzahl der Täter gegenüber den Opfern ausgenutzt werden sollte. Seine davon abweichende Angabe, dass der Überfall unabhängig von der Personenanzahl im Markt begangen werden sollte, erscheint daher nicht glaubhaft. Neben der Einlassung des Angeklagten B. sprich auch die Kommunikation zwischen C. und E. A. gegen die Annahme, Ziel der Angeklagten und der dritten Person während des Aufenthaltes im Supermarkt sei nur das Auskundschaften für einen späteren Einbruch gewesen. Für ein Auskundschaften des Marktes wäre die Besetzung des Marktes mit Mitarbeitern nicht von der zentralen Bedeutung, die C. A. dieser Frage zumisst. Hiergegen spricht auch die weitere Kommunikation, dass C. A. dem E. A. am 29.08.0000 um 11:06 Uhr mitteilte, dass er nicht bei BU. schlafe, sondern direkt wieder nach Hause fahre, welches mit den Standortdaten seines Mobiltelefons am Abend auch im Einklang stand. Insoweit wäre eine weitere Anfahrt zur Begehung des Einbruchs erforderlich gewesen. Der Angeklagte C. A. teilte dem Angeklagten E. A. schließlich am Tattag um 14:53 Uhr mit, dass er noch zwei Stunden Fahrt vor sich habe und um 15:46 Uhr, dass er noch „auf die anderen aus AP.“ habe warten müssen. Aus der hieraus ersichtlichen Anreise der anderen Tatbeteiligten aus AP. und seiner – C. A. – Beteuerung gegenüber E. A., „machen das heute“, hat die Kammer geschlossen, dass die eigentliche Tat für diesen Tag geplant war und nicht lediglich ein Auskundschaften. Schließlich lässt auch das Mitführen schwerer Werkzeuge – des Hammers und des Brecheisens – darauf schließen, dass die Tatbegehung – insbesondere das Aufbrechen des Innentresors – im Zuge dieses Besuches des Supermarktes erfolgen sollte. e) Ferner konnte der Einlassung hinsichtlich des äußeren Ablaufs im Markt in Bezug auf den langen Aufenthalt und das Beobachten der Zeuginnen BH. und BI. bis zum Erreichen der Kasse gefolgt werden, da dies übereinstimmend von den Zeuginnen BH. und BI. geschildert wurde. Auch ist dem Urteil die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt worden, dass er es war, welcher als Erster den Markt verließ, da die Personenbeschreibung der beiden Zeuginnen hinsichtlich der Person, welche vorgab, ihr Geld vergessen zu haben, auf den Angeklagten B. passte. So beschrieb die Zeugin BI. denjenigen, der vorgab sein Portemonnaie vergessen zu haben, als „kräftiger“, was von der Statur zu dem tatsächlich etwas übergewichtig wirkenden Angeklagten B., nicht jedoch zu dem Angeklagten C. A. passt. Es kann sich insoweit auch nicht um den dritten Täter gehandelt haben, da die Zeugin beide anderen Personen als größer und schmaler beschrieb. Ferner erläuterte Frau BI., dass die Person, die als erster den Markt verließ, einen längeren Bart hatte, der unter der Mund-Nasen-Bedeckung herausschaute, sowie ein im übrigen bv.-stämmiges Aussehen aufwies, mit etwas dunklerer Hautfarbe. Auch dies entspricht dem Aussehen und auch der Barttracht des Angeklagten zumindest zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen BP. kam auch eine Person als erste zum Fahrzeug zurück, stieg ein und fuhr los. Diese Person war nach Einschätzung des Zeugen nach Figur und Größe auch diejenige, die vorher aus der Fahrertür ausgestiegen war. Auch dies deutet daraufhin, dass der Angeklagte B. als Fahrer und Inhaber des Fahrzeuges als erstes den BD.-Markt verließ und daher auch als erster am Auto ankam. f) Die Einlassung des Angeklagten B. zur Anreise aus AY. nach F. und korrespondierender Rückreise unmittelbar im Anschluss an die Tat deckt sich mit der überzeugenden Aussage der Zeugin KHK`in BQ. als Ermittlungsführerin der Polizei BW., welche anhand der Auswerteberichte in der Hauptverhandlung schlüssig dargelegt hat, dass die Auswertung der retrograden Daten des Anschlusses des Angeklagten B. ergeben habe, dass dieser für die Tatausführung aus AY. (BX.) angereist und unmittelbar nach Verlassen des Tatortes wieder Richtung AY. zurückgefahren sei. Dass es sich um das Mobiltelefon des Angeklagten B. handelte, hat die Zeugin KHKin BQ. anhand der Anschlussinhaberfeststellung im Rahmen der ersten Ermittlungen berichtet. g) Darüber hinaus ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten B. gefolgt, dass er vom Mitführen des Hammers und des Brecheisens wusste. Es bestand insoweit keine Veranlassung für den Angeklagten, sich wahrheitswidrig zu belasten. Soweit er bestritten hat, von den Kabelbindern gewusst zu haben, ist diese Einlassung nicht zu widerlegen. Es konnte nicht festgestellt werden, wer von den drei Mittätern die Tasche gepackt oder mit sich geführt hat. Von außen war nicht zu erkennen, dass die Tasche Kabelbinder enthielt. Ebenso war nicht feststellbar, dass die Angeklagten und/oder der Mittäter die Fesselung anderer Personen planten. Daher war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte C. A. von dem Inhalt der Tasche wusste. Mit WhatsApp-Nachricht vom 29.08.0000 um 11:35 Uhr teilte der Angeklagte E. A. dem Angeklagten C. A. zudem auf dessen Nachfrage per Sprachnachricht, ob man, wenn man dran sei, einfach reinpacken und alles rausholen könne, mit, dass man nicht an alles rankomme. C. antwortet darauf erneut per Sprachnachricht: „Bruder, alles gut, die machen das schon“. Aus dieser Nachricht ergibt sich, dass der Angeklagte C. A. offenbar nicht für das Öffnen des Innentresors zuständig war. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass er vom Inhalt der Tasche keine positive Kenntnis hatte. h) Nicht gefolgt ist die Kammer den Angaben des Angeklagten B., soweit er sich eingelassen hat, dass er zunächst lediglich als Fahrer engagiert worden sei und er erst während der gemeinsamen Anfahrt zum BD.-Markt von den beiden anderen Mittätern überredet worden sei, mit in den Markt zu kommen. Die Einlassung des Angeklagten B. ist bereits für sich wenig plausibel. So gibt er an, er habe große Bedenken gehabt, mit in den Markt hinein zu gehen, habe dann aber dennoch ohne weitere Absprachen – etwa über seine Rolle und Aufgabe im Markt oder die Beuteteilung – zugestimmt. Es ist lebensfern, dass der Angeklagte B. einer deutlichen Ausweitung seines Tatbeitrages, verbunden mit einem entsprechend höherem Risiko, erkannt oder bei der Tatausführung ergriffen zu werden, zustimmt, ohne einen höheren Lohn oder Beuteanteil für seine ausgedehnte Tätigkeit zu vereinbaren. Auch erscheint es wenig plausibel, dass er sich nicht über das geplante Vorhaben informiert und die Tatbeteiligten nicht über das Vorgehen, die jeweiligen Aufgaben und die Grenzen der Tat sprechen. Soweit sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen hat, er habe deutlich gemacht, dass er (persönlich) keine Gewalt anwenden wolle, erscheint nicht schlüssig, dass er sich nicht bei seinen Mittätern informiert, ob und ggf. welche Form von Gewalt sie ausüben wollten oder auszuüben bereit sind. Im Übrigen gab der Angeklagte B. auch in dem in Augenschein genommenen Video seiner Einlassung vor seinem Verteidiger trotz dessen Aufforderung, zu schildern „wie alles ablief“, nicht an, dass er zunächst nur als Fahrer habe fungieren sollen. Dies war für ihn in seiner Einlassung vor der Kammer allerdings essentiell und er stellte diesen Umstand immer wieder als den für ihn zentralen Punkt heraus. Warum dies in den Angaben gegenüber seinem Verteidiger keinen Eingang fand, blieb nicht nachzuvollziehen. Insbesondere ist die Erklärung des Angeklagten B., er habe hierüber bei den ersten Angaben gegenüber seinem Verteidiger nicht nachgedacht, da dieser nur nach der Tat selbst gefragt habe, nicht überzeugend, da sie im Kern keine Erklärung dafür bot, dass der Angeklagte B. diesen für ihn wichtigen Punkt zunächst vergessen haben sollte. Dagegen, dass der Angeklagte B. zunächst nur als Fahrer fungieren sollte spricht auch, dass er im Supermarkt eine aktive Rolle einnahm. So gab er selber an, er sei es gewesen, der nach der Uhrzeit gefragt habe. Nach den Schilderungen der Zeugin BI. war es der „Kräftigere mit dem Bart“ und mithin nach den obigen Ausführungen der Angeklagte, der an der Kasse immer fragte, ob man noch weiteres brauche, während die anderen diese Waren holten, und sich zudem mit ihr unterhielt. Nicht zuletzt deutet auch die Sprachnachricht von C. A. an E. A. vom 29.08.0000: „Bruder, alles gut, die machen das schon“, daraufhin, dass von vornherein neben C. A. noch (mindestens) zwei weitere Personen mit in den Markt kommen sollten. Da nach Angaben des Angeklagten B. neben den drei handelnden Männern keine weiteren Personen an der Tatausführung beteiligt und vor Ort waren, spricht die Verwendung der Mehrzahl dafür, dass neben dem aus K. anreisenden Angeklagten C. A. die beiden weiteren Mittäter für die Öffnung des Tresors zuständig waren. Dies deutet darauf hin, dass hiermit auch der Angeklagte B. gemeint ist und mithin von vorneherein dafür eingeplant war, mit in den Markt zu kommen. Dass er hiervon keine Kenntnis hatte, erscheint nicht nachvollziehbar. Wie genau und wann die Beteiligten sich hinsichtlich des Tatplanes absprachen ließ sich nicht mehr feststellen, auch nicht, wie genau die Anreise erfolgte. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin BQ. müssen die Angeklagten C. A. und B. nach den Handydaten getrennt voneinander angereist sein. Wann und wo genau sie sich dann trafen, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Angaben von C. A. gegenüber E. A., er müsse auf die aus AP. warten legen zwar eine gemeinsame Anreise dieser Personen nahe. Sicher feststellen ließ sich dies jedoch nicht. i) Nicht gefolgt ist die Kammer den Angaben des Angeklagten B. weitergehend, soweit er sich eingelassen hat, dass er allein aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin BI. ihm leid tat und er generelle Skrupel vor der Tatbegehung hatte, von der Tatausführung absah. Vielmehr stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte B. aufgrund der vorgefundenen Situation an der Kasse und der vorherigen Absprache der Täter über die Bedingung, dass sich nur zwei Mitarbeiterinnen im Markt aufhalten sollten, vom Beginn der Tatausführung unfreiwillig absah. Gegen die Angabe des Angeklagten B., er habe aufgrund von Skrupeln von der weiteren Tatbegehung abgesehen, spricht auch der zeitliche Ablauf. Spätestens um 20:56 Uhr befanden sich alle Angeklagten an der Kasse. Trotzdem schoben sie den dann nach Angaben des Angeklagten eigentlich vorgesehenen Tatbeginn noch bis um 21:07 Uhr raus. Zu diesem Zeitpunkt verließ der erste Täter – wie ausgeführt – den Supermarkt und fragte nach den insoweit mit der Einlassung des Angeklagten B. übereinstimmenden Angaben des Zeugen BJ. diesen nach der Uhrzeit. BJ. nannte die Uhrzeit 21:07 Uhr. Selbst die Abrechnung von Waren im Wert von etwa 140 € mit berücksichtigt handelt es sich bei diesen 11 Minuten um eine so lange Zeitspanne, dass die Kammer ausschließt, dass insoweit noch allein das Zögern der Tatausführung diese erklären könne. Tatsächlich kommt es dann zu einem endgültigen Abbruch bzw. Nichtbeginn durch den Angeklagten B. erst, als auch die Zeugin BJ. im Supermarkt erscheint und im Kassenbereich stehen bleibt. Dies deutet vielmehr daraufhin, dass eine vorherige Tatbegehung nicht möglich war, weil es zunächst mit 20:56 Uhr noch vor 21 Uhr war und damit die Möglichkeit bestand, dass noch Kunden den Laden betreten. Im Fortgang entfernte sich dann die Zeugin BH. aus dem Supermarkt, so dass die Angeklagten und ihr Mittäter sie nicht mehr sehen und daher nicht mehr kontrollieren konnten. Schließlich betrat mit Frau BJ. eine weitere ihnen unbekannte Person den Supermarkt. Dies beendete nicht nur das Überzahlverhältnis, sondern führte aus Sicht der Täter auch zu einer unklaren Lage. Ferner ist die Angabe des Angeklagten B., er habe sich mit den anderen Mittäter abgesprochen, die Tat nicht zu begehen („wir beschlossen, die Sache abzubrechen“, „hab den Jungs zugeflüstert, dass wir es nicht machen“) nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Hiergegen spricht schon, dass die anderen beiden Täter – wobei wie ausgeführt eine Zuordnung nicht mehr möglich war – nach Aussage der Zeugin BI. erkennbar überrascht waren, dass der Angeklagte B. den Supermarkt verließ. Hierfür spricht schon der von der Zeugin BI. bekundete Ausspruch „Ja und ich?“. j) Vor dem Hintergrund der zeitlichen Zusammenhänge, insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte B. die Tat erst abbrach, als die Zeugin BJ. bereits anwesend war, ergibt sich für die Kammer, dass deren Anwesenheit und das damit verbundenen zu hohe Risiko der Tatbegehung den Angeklagten zum Abbruch bewegten. Dieses sowie das Verlassen des Marktes durch den Angeklagten waren sodann zur Überzeugung der Kammer die Gründe dafür, dass auch die anderen beiden Täter den Supermarkt verließen. Dass der Angeklagte die Zeugin nicht gesehen haben will, erscheint vor dem Hintergrund das man sich zuvor längere Zeit im Supermarkt aufgehalten hatte, um die Situation zu sondieren, nicht glaubhaft. Daher konnte ihm auch die Rückkehr der Zeugin BH. nicht verborgen geblieben sein. Vor diesem Hintergrund ist es auch auszuschließen, dass die anderen beiden Frau BJ. nicht gesehen haben, zumal diese wenige Meter von der Kasse im unmittelbaren Blickfeld der Täter gestanden hat. Die Rückkehr von Frau BH. können die beiden anderen gegebenenfalls verpasst haben, da sie – wie ausgeführt – immer noch Waren aus dem Markt herbeiholten. k) Nicht mehr feststellen ließ sich, wer Initiator der Tat war. Der Angeklagte C. A. kam insoweit zwar in Betracht, da er über E. A. an Informationen über den Markt herankam und diese auch beschaffte. Dies kann aber auch auf Bitten eines der anderen Beteiligten geschehen sein. l) Die Feststellung zur Höhe des im Tresor befindlichen Bargeldes beruht auf den Angaben der Zeugin BH.. Die Feststellung zur Beuteerwartung beruht auf der Tatsache, dass beide Angeklagten bereits im Einzelhandel tätig waren und ihnen daher bewusst war, dass in den Tresoren auch hohe, deutlich fünfstellige Bargeldsummen aufbewahrt werden. Auch der Umstand, dass ein Innentresor genutzt wurde und Ziel des Überfalls war, spricht für die Erwartung hoher Geldsummen. m) Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen BH. und BI., welche diese eher zurückhaltend und ohne überschießende Belastungstendenz schilderten. IV. Die Angeklagten haben sich somit der Verabredung zu einer räuberischen Erpressung gem. §§ 30 Abs. 2, 249 Abs. 1, 255 StGB strafbar gemacht, da sie vorab einen Überfall auf den BD. Markt in F. planten, bei welchem sie die Mitarbeiterinnen des Supermarktes zumindest mittels Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wie festgestellt veranlassen wollten, ihnen den Schlüssel zu dem im Bürotrakt des Supermarktes befindlichen Tresor zu geben. Da unklar blieb ob dies konkret durch eine Wegnahme oder Weggabe erfolgen sollte, war das allgemeinere Delikt der räuberischen Erpressung zugrunde zu legen. Für die Tatausführung kam es den Angeklagten und dem unbekannt gebliebenen Mittäter darauf an, dass lediglich zwei Mitarbeiter im Supermarkt an diesem Tag eingeteilt waren und man diese Situation zum Zeitpunkt des Ladenschlusses für sich ausnutzen wollte, um die Tat zu begehen. Zuvor wollten sie sich im Markt der Besetzung versichern und durch weitere Beobachtung sicherstellen, dass bis zum Ladenschluss keine weitere Person den Markt betritt bzw. sich zum Zeitpunkt des Ladenschlusses noch dort aufhält. Die in der Tasche mitgeführten Kabelbinder waren den Angeklagten dabei zu ihren Gunsten aufgrund letztendlich verbleibender Zweifel nicht zuzurechnen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der unbekannt gebliebene Mittäter die Tasche mit sich führte und die Kabelbinder einsetzen wollte, welches vorab jedoch nicht so verabredet war. Die Angeklagten C. A. und B. waren nicht wegen des Versuchs eines schweren Raubes zu verurteilen, da beide tatplangemäß noch nicht die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hatten. Die Angeklagten setzen nicht zu einer Handlung an, die nach dem Tatplan ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergehen sollte. Diese Voraussetzungen des Ansetzens zur Tat waren vorliegend weder mit dem Betreten des Marktes selber noch mit dem Erreichen des Kassenbereiches erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kam es den Angeklagten und ihrem Mittäter darauf an, dass sich nur zwei Mitarbeiter im Supermarkt befinden, dass keine Kunden im Markt sind und mit Erreichen des Ladenschlusses auch keine Kunden mehr den Laden betreten können. Dass diese Voraussetzung aus Sicht der Angeklagten und ihres Mittäters nach Erreichen des Kassenbereiches allesamt erfüllt waren, ließ nicht feststellen. Als die Angeklagten mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter sich unmittelbar an der Kasse befanden, erkundigte sich der Angeklagte B. nach der Uhrzeit und erkannte, dass aufgrund der Angabe „20:56 Uhr“ der Ladenschluss weiterhin noch nicht erreicht war. Noch vor 21:00 Uhr entfernte sich sodann die Zeugin BH.. Zwar kehrte diese in der Folge zurück. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass die Angeklagten dann von einer 1 : 1 Situation ausgingen und ob sich dann eine Situation ergab, in der sie zu dritt an der Kasse waren, ohne das Frau BJ. bereits anwesend war. Spätestens als Frau BJ. allenfalls kurz nach der Zeugin BH. den Markt betrat, war wiederrum die Bedingung einer Besetzung „1-1“ nicht erfüllt. Die Angeklagten sind auch nicht freiwillig vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 zurückgetreten, da es insofern an der Freiwilligkeit der Verhinderung der Tat fehlt. Für den Angeklagten B. gilt dabei, dass er aufgrund der fehlenden Überzahl bzw. der Anwesenheit einer weiteren unbekannten Person unfreiwillig die weitere Tatausführung verhinderte, indem er den Markt verließ. Auch für den Angeklagten C. A. konnte eine Freiwilligkeit aufgrund der fehlenden Überzahl bzw. der Anwesenheit einer weiteren unbekannten Person nicht angenommen werden. Ferner konnten sowohl er als auch der unbekannte Mittäter mit dem Hinausgehen ihres Fahrers nicht mehr davon ausgehen, dass man – dem Tatplan entsprechend – mit dem Fahrzeug des Angeklagten B. flüchten würde. Zudem sahen sich C. A. sowie der unbekannte Mittäter ohne den Angeklagten B. einer im Rahmen eines Überfalls nicht mehr zu kontrollierenden Lage im Markt ausgesetzt. V. 1. Der Angeklagte C. A. Ausgangspunkt der Freiheitsstrafe war gemäß §§ 255, 249 Abs. 1, 30 Abs. 2 StGB, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten. Die Kammer hat einen minder schweren Fall i.S.d. §§ 249 Abs. 2, 255 StGB nicht angenommen und zwar weder ohne noch mit Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 30 Abs. 2 StGB. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ergibt sich kein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten C. A. ist zunächst berücksichtigt worden, dass die Zeuginnen BH. und BI. keine dauerhaften körperlichen und keine bzw. nur moderate psychische Beeinträchtigungen erlitten haben. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte C. A. aufgrund der Tatausführung unter laufender Bewährung mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat. Die vom Angeklagten als Erstverbüßer erlittene Untersuchungshaft ist mangels weiterer besonderer Umstände nicht strafmildernd berücksichtigt worden. Trotz der Verbrechensverabredung zeichnete sich die Tat allerdings dadurch aus, dass die Verabredung bereits zu einer weit fortgeschrittenen Ausführung gelangt war und kurz vor dem Eintritt in das Versuchsstadium stand. Die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter war somit bereits weit fortgeschritten. Die Angeklagten hatten eine hohe Beuteerwartung in ihren Tatplan aufgenommen und waren sich bewusst, dass sie es mit zwei potentiellen Opfer zu tun bekommen würden. Ferner war zu Lasten des Angeklagten zu beachten, dass er bereits vorbestraft ist, auch wenn die Vorverurteilungen nicht einschlägig sind, und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand. Auch wenn bei der Zeugin BH. keine schwerwiegenden psychischen Folgen entstanden, hatte sie nach dem Vorfall jedoch ein deutliches Unsicherheitsgefühl. Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt nicht, dass die von dem Angeklagten begangene Tathandlung als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten abhebende Tat angesehen werden kann. Dies auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 StGB als vertypten Milderungsgrund. Den sich ergebenden Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB hat die Kammer gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben, so dass die Strafe letztlich aus einem von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zu entnehmen war. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genanntem Gesichtspunkte von den bereits im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten tat- und schuldangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint der Kammer zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten notwendig. Eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Die insoweit erforderliche positive Prognose konnte dem Angeklagten nicht gestellt werden. Auch liegen die für eine Strafaussetzung zur Bewährung von über einem Jahr notwendigen besonderen Umstände gem. § 56 Abs. 2 StGB nicht vor. Es ist nach Abwägung aller Umstände nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Unter Beachtung all dieser Aspekte konnte dem Angeklagten vorliegend jedoch keine positive Prognose gestellt werden. Der Angeklagte stand bei der Tatbegehung erst seit knapp einem Jahr unter laufender Bewährung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts U. vom 08.11.0000. Er hat zwar nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle gefunden. Auch in der Vergangenheit konnte ihn jedoch mit seiner Ausbildung ein festes Arbeitsverhältnis nicht von der Tatbegehung abhalten. Auch besondere Umstände liegen unter Berücksichtigung insbesondere aller im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Gesichtspunkte nicht vor. Eine besondere Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse im Vergleich zum Tatzeitpunkt war nicht ersichtlich. Insgesamt lagen daher auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte Erstverbüßer ist, die Tat mittlerweile über ein Jahr zurückliegt und der achtmonatigen Untersuchungshaft keine besonderen Umstände vor. 2. Der Angeklagte B. Ausgangspunkt der Freiheitsstrafe war gemäß §§ 255, 249 Abs. 1, 30 Abs. 2 StGB, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten. Die Kammer hat einen minder schweren Fall i.S.d. §§ 249 Abs. 2, 255 StGB nicht angenommen und zwar weder ohne noch mit Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 30 Abs. 2 StGB. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ergibt sich kein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten B. ist zunächst berücksichtigt, dass er der Erste war, der den Beginn der Tatausführung – wenn auch unfreiwillig – abbrach. Die Zeuginnen haben keine dauerhaften körperlichen und keine bzw. nur moderate psychische Beeinträchtigungen erlitten. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich teilgeständig eingelassen hat, er – wenn auch nicht in Anwesenheit der Opfer – Reue gezeigt hat und seine Vorstrafe bereits längere Zeit zurückliegt. Trotz der Verbrechensverabredung zeichnete sich die Tat aber auch hinsichtlich des Angeklagten B. dadurch aus, dass diese Verabredung bereits zu einer weit fortgeschrittenen Ausführung gelangt war und kurz vor dem Eintritt in das Versuchsstadium stand. Die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter war somit bereits weit fortgeschritten. Die Angeklagten hatten eine hohe Beuteerwartung in ihren Tatplan aufgenommen und waren sich bewusst, dass sie es mit zwei potentiellen Opfer zu tun bekommen würden. Auch wenn bei der Zeugin BH. keine schwerwiegenden psychischen Folgen entstanden, hatte sie nach dem Vorfall jedoch ein deutliches Unsicherheitsgefühl. Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt auch im Fall des Angeklagten B. nicht, dass die von dem Angeklagten begangene Tathandlung als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten abhebende Tat angesehen werden kann. Dies auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 StGB als vertypten Milderungsgrund. Den sich ergebenden Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB hat die Kammer gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben, so dass die Strafe letztlich aus einem von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zu entnehmen war. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genanntem Gesichtspunkte von den bereits im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint der Kammer zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten notwendig. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Gegen den Angeklagten wurde erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Er ist zudem nur geringfügig vorbestraft und die Vorstrafe liegt bereits längere Zeit zurück. Da er sich im Verfahren zudem nicht nur teilgeständig, sondern auch einsichtig und reuig gezeigt hat, kann aus Sicht der Kammer insgesamt erwartet werden, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. VI. Darüber hinaus ist dem Angeklagten C. A. mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft CE. vom 09.03.2021 ein Diebstahl mit Waffen vorgeworfen worden. 1. Konkret wurde ihm folgendes zur Last gelegt: Im November 00 war der Angeschuldigte C. A. als Auszubildender in dem BY.-Markt, BZ.allee 00-00 in P. beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde ihm bekannt, dass die Tageseinnahmen des Marktes nicht täglich bei einer Bank eingezahlt, sondern in sog. "Safe-Packs" in einem gesonderten Schließfach des im Markt befindlichen Tresors gesammelt und dann nur einmal wöchentlich bei der Bank eingezahlt wurden. Daher entschloss sich der Angeschuldigte im November 0000 gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, die Wocheneinnahmen des Marktes durch einen fingierten Überfall zu entwenden, um das Bargeld in der Folgezeit für sich zu verwenden. In Umsetzung des gemeinsam gefassten Tatplans fragte der Angeschuldigte am Freitag, den 11.11.0000, kurz vor Ladenschluss gegen 21:30 Uhr die weitere Angestellte CA., ob er deren Aufgabe, das Frischobst mit einer Europalette aus dem Hof von der Obstabteilung in den Kühlraum zu bringen, übernehmen könne. Nachdem die Zeugin dies bejahte, begab sich der Angeschuldigte in das Lager des Marktes und öffnete die verschlossene Außentür, um vermeintlich eine Europalette vom Hof des Marktes zu holen. Tatsächlich ermöglichte der Angeschuldigte auf diese Weise dem unbekannt gebliebenen Mittäter, den Markt unerkannt zu betreten.Sodann begaben sich beide zum Marktleiterbüro, wo der Angeschuldigte C. A. den Tresor und das darin befindliche Innenschließfach mit einem Schlüssel öffnete und dem unbekannten Mittäter die Wocheneinnahmen in Höhe von 77.072,89 Euro aushändigte. Um eine gewaltsame Entwendung vorzutäuschen, versetzte der unbekannte Mittäter dem Angeschuldigten A. sodann einen Faustschlag in dessen Gesicht, wodurch der Angeschuldigte A. - wie von beiden beabsichtigt - eine blutende Nasenbeinfraktur erlitt. Nunmehr schloss der unbekannte Mittäter den Angeschuldigten C. A. tatplangemäß in dem Marktleiterbüro ein und flüchtete unter Mitnahme des Bargeldes sowie des Tresorschlüssels und des Mobiltelefons des Angeschuldigten A. aus dem Markt. Zur Verhinderung einer Entdeckung sah der Angeschuldigte A. in der Folgezeit davon ab, mittels des im Tresorraum befindlichen Alarmknopfes einen stillen Alarm auszulösen sowie die Polizei mittels des Marktleitertelefons zu informieren. Stattdessen rief er mit dem Marktleitertelefon die Zeugin CA. zum Büro und forderte diese auf, die Tür zu öffnen. Als dies misslang, öffnete der Angeschuldigte A. die Bürotür mit einem weiteren im Büro befindlichen Schlüssel selbst. Erst als in der Folgezeit der Marktleiter BK. in dem Markt eintraf, informierte dieser die Polizei. Bei der Tat führte der unbekannt gebliebene Mittäter tatplangemäß jedenfalls eine täuschend echt aussehende Pistole mit sich, um den Widerstand etwaiger weiterer Angestellter zu überwinden. 2. Die Beweisaufnahme hat im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes ergeben: Der Angeklagte C. A. hatte – wie bereits ausgeführt - am 01.08.0000 eine Ausbildung im N. Supermarkt in P. begonnen. Marktleiter dieses Marktes war und ist der Zeuge BK.. Auch am 11.11.0000 war der Angeklagte im Rahmen seiner Ausbildung in diesem Supermarkt tätig. Ebenfalls hatten an diesem Tag die Zeuginnen CA. und eine weitere Mitarbeiterin, die an der Kasse saß, Dienst. Der Angeklagte und der Marktleiter Herr BK. hatten besprochen, gemeinsam in der Nacht noch weitere Arbeiten im Markt zu erledigen. Dies hatten beide auch schon in der Vergangenheit mehrfach getan. Der Zeuge BK. fragte den Angeklagten daher kurz vor Ladenschluss, ob er ihm für die nächtliche Arbeit einen Döner von einem nahegelegenen Imbiss mitbringen sollte, welches der Angeklagte bejaht hatte. Ob diese Kontaktaufnahme per Telefon oder persönlich erfolgte, ließ sich nicht mehr feststellen. Zu diesem Zeitpunkt kurz vor Ladenschluss war der Angeklagte im Besitz des Marktleiterschlüssels samt Schlüssel für den Innentresor. Es ließ sich nicht feststellen, wann und zu welchem Zweck der Zeuge BK. ihm diesen Schlüssel übergeben hatte. Nicht ausschließen ließ sich, dass der Zeuge BK. kurz vor dem Überfall im Markt gewesen ist, gefragt hat, ob A. zum Arbeiten bleibt und ihm bei dieser Gelegenheit den Schlüssel übergeben hat. Im Übrigen waren zwei weitere Schlüssel für den Tresor unter den Mitarbeitern im Umlauf, mit welchen allerdings nur die Haupttür des Tresors aufgeschlossen werden konnte und die somit keinen Zugriff auf den Innentresor gewährten. In diesen Innentresor werden die Einnahmen des Tages in sogenannten Safe-Packs eingeworfen und verbleiben dort, bis der Zeuge BK. das Geld zu Bank bringt, was etwa einmal die Woche passierte. Nachdem der Zeuge BK. im Laden war oder mit dem Angeklagten telefonisch besprochen hatte, dass er jetzt Döner holt und mithin davon auszugehen war, dass er binnen etwa einer Viertelstunde mit dem Essen zurückkehren würde, war es Zeit für die Angestellten, die Schließung des Ladens vorzubereiten. Hierfür muss das Obst in den rückwärtigen Bereich des Ladens gebracht werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiter zunächst von draußen hinter dem Supermarkt eine Palette holt, auf der das Obst und Gemüse gestapelt und nach hinten gefahren werden kann. Den Außenbereich betritt er dabei durch eine Tür zum Lagerbereich des Marktes. Ferner war es erforderlich, dass der Getränkeautomat gereinigt wird. Für keine der Arbeiten ist eine bestimmte Person vorgesehen, sondern sie erfolgten jeweils nach Absprache der anwesenden Mitarbeiter untereinander, wobei die Mitarbeiter sich zumeist abwechseln. An diesem Abend fragte der Angeklagte Frau CA., ob er das Wegräumen von Obst und Gemüse übernehmen solle. Die Zeugin CA. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem Rückenprobleme, was auch dem Angeklagten und allen anderen Mitarbeitern bekannt war. Insoweit war es auch schon zuvor des Öfteren so gewesen, dass die Kollegen der Zeugin CA. körperlich anstrengende Aufgaben abnahmen und sie dafür im Gegenzug andere Aufgaben wahrnahm. Die Zeugin CA., der dieser Vorschlag nicht ungewöhnlich vorkam, erklärte zunächst noch, dass ihre Rückenbeschwerden schon besser seien und sie die Aufgabe selber durchführen könne. Der Angeklagte sagte ihr jedoch, er werde die Arbeit übernehmen. Frau CA. war daher – was mithin auch dem Angeklagten bewusst war – für die Reinigung des Getränkeautomaten zuständig. Insoweit war beiden auch bewusst, dass Frau CA. im weiteren Verlauf in den hinteren Bereich des Marktes gehen müsse, in dem sich das Lager und die Büros befinden, um sich dort Wasser für die Reinigung zu holen. Als die Zeugin CA. sich sodann in den hinteren Bereich des Ladens begab, um das Wasser zu holen, sah sie, dass die Tür, die vom im hinteren Teil des Ladens befindlichen Lagerraum nach draußen führt, offen stand. Sie guckte nach draußen, konnte aber niemanden sehen. Sie schloss die Tür und begab sich wieder in den Markt, als sie eine für sie zunächst unverständliche Durchsage über die Sprechanalage des Marktes hörte, deren Urheber der Angeklagte war. Nachdem sie bei ihrer Kollegin an der Kasse gefragt hatte, ob diese die Durchsage verstanden hatte, erfolgte eine weitere unverständliche Durchsage. Die Zeugin CA. begab sich daher in den hinteren Bereich des Supermarktes und hörte dort, wie der Angeklagte von innen gegen die Tür des Büros schlug und in etwa rief: „Hol mich hier raus! Wir wurden überfallen! Ruf die Polizei!“. Die Zeugin CA. konnte den Angeklagten allerdings nicht aus dem Büro befreien, da sie keinen Schlüssel hatte. Sie schaffte es auch nicht die Polizei anzurufen, da sie in der Hektik vergaß, die für Telefonate außerhalb des Marktes erforderliche „0“ vorzuwählen. Es klopfte sodann der Zeuge BK., der vom Essenholen zurückkam, vom Hof aus kommend an der Außentür des Bürotraktes und die Zeugin CA. ließ ihn herein. Entweder der Zeuge BK. oder der Angeklagte selber von innen – dies konnte nicht mehr sicher festgestellt werden – öffnete schließlich die Bürotür. Der Zeuge BK. sah sofort, dass der Tresor im Büro offenstand und leer war. Ferner bemerkte er, dass der Angeklagte aus der Nase blutete. Der Zeuge BK. zog sodann einen innen an der Bürotür befindlichen großen, nicht zu übersehenden Alarmhebel, der für entsprechende Vorfälle vorgesehen war und von dem auch der Angeklagte Kenntnis hatte. Der Angeklagte selber hatte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auch hatte er nicht vom Markttelefon oder dem Festnetzanschluss im Büro die Polizei angerufen. Bereits durch den Alarmhebel erfolgte dann jedoch eine Alarmierung der Polizei. Damit von dort aus kein Fehlalarm vermutet wird, rief der Zeuge BK. zusätzlich selber bei der Polizei an. Den eingetroffenen Polizeibeamten berichtete der Angeklagte später, dass er als er den Markt durch die Hintertür verlassen habe, um die Palette für Obst und Gemüse zu holen, von einem Unbekannten mit einer Schusswaffe bedroht worden sei. Dieser habe ihn mit den Worten „Rein und Geld“ aufgefordert in den Bürotrakt des Supermarktes zu gehen, welcher ebenfalls durch eine gesonderte Tür des Marktes vom Hof aus zu erreichen war. Im Büro des Supermarktes, in dem sich auch der Tresor befindet, habe der Angeklagte mittels eines Schlüssels den Tresor geöffnet. Dann habe der unbekannte Täter ihn aufgefordert, sich hinzuknien und den Innentresor zu öffnen, in welchem das Scheingeld lagere. Bevor sich der Täter entfernte, habe er dem Angeklagten noch ins Gesicht geschlagen. Tatsächlich fehlten die Einnahmen des Marktes in Höhe von rund 77.000,00 € aus dem Tresor. Der Angeklagte selber hatte eine Verletzung an der Nase. Sein Mobiltelefon wurde im Nachgang von der Polizei in unmittelbarer Nähe zum Markt in einem Gebüsch aufgefunden. Der Schlüssel des Zeugen BK. mit beiden Schlüsseln für den Tresor wurde im Aufenthaltsraum des Supermarktes aufgefunden. Ob der Angeklagte an der Entwendung des Geldes beteiligt war oder ob dieses lediglich von dem von ihm beschriebenen unbekannten Dritten entwendet worden ist, konnte die Kammer nicht feststellen. 3. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen BK., CA. und des Polizeibeamten PHK CB. sowie der übrigen Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte selber hat sich auch zu diesem Vorwurf nicht eingelassen. b) Die getroffenen Feststellungen zum Geschehen im Markt beruhen auf den Schilderungen der Zeugen BK. und CA.. Der Zeuge BK. hat dabei die allgemeinen Angaben zum Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten, die Absprachen zur Nachtarbeit, die Schlüssel- und Tresorsituation, die entwendete Geldsumme sowie die Ereignisse nach seinem Eintreffen im Supermarkt entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert. Der Zeuge war dabei nach dem Eindruck der Kammer sichtlich bemüht, nur tatsächlich Erinnertes wiederzugeben. Etwaige Unsicherheiten und Erinnerungslücken gab er offen zu. Diese bewegten sich auch im Rahmen des Erwartbaren nach einem Zeitablauf von fast fünf Jahren. Nicht mehr sicher feststellen ließ sich, ob der Zeuge BK. vor dem Vorfall im Markt noch dort war und dem Angeklagten seinen Schlüssel übergab. Zwar hat der Zeuge dies zunächst so in der Hauptverhandlung mehrfach und entschieden bestätigt. Auf Vorhalt seiner abweichenden polizeilichen Angaben, dass er den Schlüssel schon am Vormittag einer anderen Mitarbeiterin gegeben hatte, wurde erkennbar, dass insoweit keine sichere Erinnerung mehr besteht. Die Angaben zum Ablauf im Markt während der Abwesenheit des Zeugen BK. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin CA.. Diese hat das Geschehen aus ihrer Sicht lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Soweit auch sie Erinnerungslücken hatte, waren diese aufgrund des Zeitablaufes und der Hektik des Geschehens nachvollziehbar und schlüssig und wurden von der Zeugin auch freimütig eingeräumt. So wusste sie beispielsweise nicht mehr, wie der Angeklagte aus dem Büro befreit werden konnte bzw. ob er die Tür gegebenenfalls von innen aufschloss oder der Zeuge BK. diese öffnete. Da auch der Zeuge BK. hierzu keine Erinnerung mehr hatte, konnte die Kammer hierzu keine Feststellungen mehr treffen. Eine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten ergab sich aus den Angaben der Zeugin nicht. So schilderte sie beispielsweise, dass ihr der Vorschlag des Angeklagten, dass er das Obst und Gemüse wegräumt, nicht komisch vorkam. Die Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen CB.. Dieser hat nachvollziehbar und schlüssig geschildert, was der Angeklagte hinsichtlich des Geschehens angab, als er und sein Kollege vor Ort erschienen. c) Nicht feststellbar war jedoch, dass der Angeklagte an der Entwendung des Geldes aus dem Tresor in irgendeiner Art und Weise beteiligt war. Für die Täterschaft des Angeklagten sprachen insoweit nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zwar einige Indizien, diese haben sich jedoch in weiten Teilen in der Hauptverhandlung als tatsächlich nicht zutreffend bestätigt. Die verbleibenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Angeklagten waren nicht ausreichend um diese mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Ferner sprachen auch einige Details deutlich gegen eine Täterschaft des Angeklagten. Im Einzelnen: aa) Es ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte einen Vorwand geschaffen hat, das Lager des Supermarktes durch die Hintertür zu verlassen, um eine Bedrohung inszenieren zu können und so einem Mittäter das Betreten des Marktes zu ermöglichen. Er hat sich – entgegen der Annahme in der Anklageschrift – nicht in unüblicher Weise um die Aufgabe bemüht, das Obst und Gemüse am Abend des Tattages in die Kühlung einzuräumen, um in diesem Zuge die Außentür des Lagers zu öffnen. Es war nach der Aussage der Zeugin CA. generell üblich, unter den Mitarbeitern des Marktes auf Zuruf abzusprechen, wer diese Aufgabe übernimmt. Auch am Tattag sei es ihr nicht ungewöhnlich erschienen, dass der Angeklagte sie gefragt habe, ob er diese Aufgabe ausführen solle. Sie habe in der Zeit vor der Tat mit Rückenschmerzen zu kämpfen gehabt, weshalb sie diese körperlich etwas anstrengendere Aufgabe zwar hätte selbst ausführen können, ihr es jedoch auch nicht unlieb gewesen sei, dass der Angeklagte diese Aufgabe ausführt. Auch wusste der Angeklagte – wie alle anderen Mitarbeiter auch – nach ihren Angaben von den Rückenproblemen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht auffällig, dass er diese Aufgabe übernehmen wollte. Auch der Zeuge CC. als stellvertretender Marktleiter bestätigte, dass es zumindest auch zu seinen Aufgaben als auch zu den Aufgaben des Angeklagten gezählt habe, das Obst und Gemüse am Abend eines jeden Tages in die Kühlung zu bringen bb) Dafür, dass der Angeklagte als Täter des Diebstahls mit Waffen in Betracht kommt, spricht ferner nicht, dass der unbekannt gebliebene Täter den Angeklagten noch nach der Erlangung der Beute in das Gesicht schlug. Dies ist insofern kein ungewöhnlicher Tathergang, als dass die körperliche Gewalteinwirkung ein Mittel dazu sein kann, das Opfer von der Verfolgung des Täters abzuhalten oder die Verständigung der Polizei zu verzögern. Auch dass der Angeklagte selber berichtete, dass er erst nachdem der Täter das Geld hatte, geschlagen wurde, spricht eher gegen einen fingierten Ablauf. Da niemand dabei war, hätte es insoweit näher gelegen, die Verletzungen als Teil der Bedrohung und Nötigung zur Herausgabe des Geldes darzustellen. cc) Es ist nicht feststellbar, dass der Täter über eine besondere Ortskenntnis verfügte, die auf Insiderkenntnisse schließen lässt. Zwar betrat der Angeklagte mit dem vermeintlichen Täter das Büro mit dem Tresor über die gesonderte Tür zum Bürotrakt und nicht über die offene Lagerraumtür. Insoweit kann ein Täter aber Kenntnis über die – nach Angaben der Zeugen immer gleichen – Abläufe zu Ladenschluss auch durch schlichte Beobachtung gewinnen. Die Örtlichkeit wiederum war neben dem Angeklagten auch allen anderen Mitarbeitern und etwaigen Aushilfen bekannt. Darüber hinaus kann auch insoweit eine Beobachtung zu gewissen Kenntnissen bzw. Vermutungen führen. dd) Auch dass der Zeuge BK. berichtet hat, dass die Überwachungskameras zur Zeit des (vermeintlichen) Überfalls nicht aufgezeichnet haben, spricht nicht für eine Täterschaft des Angeklagten. Zwar hat der Zeuge auch in der Hauptverhandlung bekundet, dass zwei bis drei Stunden der Aufzeichnung zur Tatzeit fehlten. Die Überwachungskameras deckten aber nach den Bekundungen des Zeugen damals nur den Einkaufsbereich des Supermarktes ab. Auf diesen wäre allerdings auch im Falle einer Aufzeichnung kaum etwas Verdächtiges zu sehen gewesen. Zwar ist insoweit denkbar, dass der Angeklagte von dieser Einschränkung nichts wusste. Auch hatten alle Mitarbeiter zu dem Raum mit der Steuerung der Überwachungsanlage Zugang. Jedoch berichtete der Zeuge BK. auch, dass die Kameras öfter zeitweise nicht aufzeichneten. Dies sowie die Tatsache, dass der Zeuge BK. keinerlei Manipulationen an der Anlage feststellte, sprechen gegen eine bewusste Manipulation und eher für technische Probleme. ee) Nicht zuletzt lässt der Umstand, dass der Angeklagte trotz seines Zugriffs auf ein Telefon nicht sofort die Polizei rief, sondern erst versuchte, im Markt weitere Kollegen auf seine Situation aufmerksam zu machen, nicht zwingend auf eine Tatbeteiligung schließen. Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte die Entdeckung der Tat möglichst lange herauszögern wollte, um einem etwaigen Mittäter einen Vorsprung zu verschaffen. Es ist jedoch auch denkbar, dass der Angeklagte unter dem Eindruck eines Überfalls, der für ihn mit einer körperlichen Verletzung verbunden war, zunächst für seine Befreiung aus dem Büro sorgen und die zwei noch anwesenden Mitarbeiterinnen warnen wollte und ihm nicht der Gedanke kam, sofort selbst die Polizei zu rufen. Gleiches gilt für die Nichtnutzung des Alarmknopfes. Auch insoweit kann es Angst und Schrecken geschuldet sein, dass der Angeklagte diesen nicht nutzte. Der Angeklagte selber hat nach der Aussage des Zeugen BK. diesem gegenüber die Nichtnutzung des Alarmhebels auch damit begründet, diesen vergessen und an die Nutzung des Telefons nicht gedacht zu haben. Auch dies erscheint in der hektischen Situation nach einem Überfall und unter dem Eindruck der daraus resultierenden Angst durchaus nachvollziehbar. Insoweit hat auch die Zeugin CA. bekundet, dass sie es nicht geschafft habe, die Polizei zu informieren, da sie bei den entsprechenden Telefonversuchen in der Hektik trotz mehrfacher Versuche vergaß, die erforderliche „0“ vorzuwählen. ff) Dass der Angeklagte die Bürotür selber, nachdem er durch Klopfen auf sich aufmerksam gemacht hatte, von innen öffnete – wovon noch die Anklage ausging – konnte nicht festgestellt werden. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, könnte es sein, dass der Angeklagte zunächst ebenfalls aus Angst nicht bemerkte, dass er einen Schlüssel im Büro hatte. Bei einem fingierten Überfall besteht zudem kaum eine Notwendigkeit, einen Schlüssel im Raum zu lassen, wenn man in der Folge vorgeben will, man sei eingeschlossen. gg) Dass das Handy des Angeklagten in der Nähe des Tatortes aufgefunden werden konnten spricht ebenfalls nicht in besonderem Maße für eine Täterschaft des Angeklagten. Vielmehr kann auch der unbekannte Täter das Handy weggeworfen haben, damit das Opfer niemanden zur Hilfe rufen kann. Auch dass der Marktleiterschlüssel später im Aufenthaltsraum aufgefunden wurde, spricht nicht für einen Täterschaft des Angeklagten. Zwar liegt der Aufenthaltsraum nicht auf dem vermeintlichen Fluchtweg nach draußen. Wie der Schlüssel dorthin kam, konnte letztlich jedoch mangels Erinnerung aller Zeugen nicht geklärt werden. Insoweit ist es auch denkbar, dass er nach dem Vorfall an einem anderen Ort aufgefunden und von der Polizei oder einem der anderen vor Ort anwesenden Zeugen dorthin gelegt wurde. hh) Auch die Tatsache, dass der Angeklagte gegenüber dem ebenfalls im N. in P. angestellten Zeugen CC. vor der Tat Äußerungen in Bezug auf die im Markt befindlichen zum Teil hohen Geldsummen machte, könnte zwar für einen Täterschaft des Angeklagten sprechen, reicht aber für sich genommen auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände nicht für die sichere Überzeugung von einer Täterschaft des Angeklagten aus. Der Angeklagte äußerte nach den Bekundungen des Zeugen CC. ihm gegenüber zwar bei ein oder zwei Gelegenheiten, während sie die Kasse abrechneten Sätze wie „Wie viel ist da wohl drin“, „jeder Halbe Halbe“, „Stell dir mal vor wie hätten Spätschicht und dann….“ oder „ich kenne so einen Polen, da könnte man ja….“, wobei der Zeuge den konkreten Zusammenhang mit den Tageseinnahmen des Supermarktes bei der letzten Äußerung nicht mehr erinnern konnte. Nach Angaben des Zeugen CC. handelte es sich jedoch um eine „Spinnerei“, bei der er nicht von einer ernsthaften Absicht ausgegangen sei. Insoweit erscheint es auch eher unwahrscheinlich, dass der Angeklagte – wenn er eine entsprechende Tat plante – diese, sei es auch nur im Scherz, ankündigte. ii) Soweit der Zeuge BK. bekundet hat, er habe im Oktober nach der vorgeworfenen Tat gehört, dass der Angeklagte nach CD. in den Urlaub geflogen sei oder dies plane, spricht auch dies nicht in ausreichender Weise für eine Tatbeteiligung. Der Angeklagte kann das Geld für seinen Urlaub aus diversen Quellen haben. Auch ob der Angeklagte tatsächlich eine entsprechende Reise unternommen hat, blieb unklar. jj) Soweit die Anklage noch davon ausging, dass nur der Angeklagte und der Zeuge BK. davon wussten, dass sich im Tresor zum Vorfallzeitpunkt ein größerer Bargeldbetrag befand, hat sich dies in der Hauptverhandlung nicht sicher feststellen lassen. Der Zeuge BK. hatte insoweit keine sichere Erinnerung mehr. Er gab lediglich an, es könne sein, dass der Angeklagte von der Summe wusste. Man habe sicher auch darüber gesprochen, dass das Geld aus dem Tresor nur einmal die Woche weggebracht werde. Ferner habe der Angeklagte auch gesehen, wie viel Geld in den Safe-Packs in den Tresor geworfen wurde. Letzteres dürfte jedoch für alle Mitarbeiter des Marktes gelten. kk) Gegen eine Täterschaft des Angeklagten spricht, dass er nach der Aussage der Zeugin CA. nicht davon ausgehen konnte, dass er im hinteren Bereich des Lagers für längere Zeit ungestört sein werde, um den Tatplan entsprechend der Anklageschrift auszuführen. Da der Angeklagte die Aufgabe übernommen hatte, die Paletten für das Obst und Gemüse zu holen, begann die Zeugin CA. kurze Zeit später, den Pfandflaschenautomaten zu reinigen. Hierzu musste sie sich in das Lager und damit in den hinteren Bereich des Marktes begeben, um Wasser für die Reinigung zu holen. Auch wenn der Angeklagte und der (vermeintliche) Täter sich von außen in den Bürotrakt begaben und mithin nicht in das Lager, musste der Angeklagte – dem die Abläufe grundsätzlich bekannt waren – zumindest damit rechnen, dass er im Lager auf die Zeugin treffen könnte, diese die offene Lagertür eher bemerken und misstrauisch werden und nach ihm suchen könnte oder auch bemerken könnte, dass sich etwas im Bürotrakt des Supermarktes abspielt. ll) Darüber hinaus konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte schon längere Zeit vor der Tat über den Schlüssel des Marktleiters verfügte und so Zeit für die Tatplanung mit einem Mittäter hatte. Der Zeuge BK. sagte diesbezüglich – wie dargelegt – in der Hauptverhandlung aus, dass er erst kurze Zeit vor der Tat im N. gewesen sei, um den Angeklagten zu fragen, ob er mit ihm des Nachts weiterarbeiten wolle. Als der Angeklagte dies bejaht habe, habe sich der Zeuge BK. zu einem nahegelegenen Imbiss begeben, um für beide Döner zu kaufen. Der Zeuge BK. habe dem Angeklagten dann seinen Schlüssel gegeben und sei für etwa 15 bis 20 Minuten abwesend gewesen. Zwar war sich der Zeuge im weiteren Verlauf seiner Vernehmung dieser Version nicht mehr sicher. Letztlich konnte sie jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund des möglichen Ablaufs der Ereignisse erscheint es nicht lebensnah, dass der Angeklagte gerade für den Eintritt dieser für ihn nicht vorhersehbaren Situation einen Mittäter auf Abruf hatte, um sodann sofort in die nähere Tatausführung einzutreten, zu welcher er nur maximal 20 Minuten Zeit hatte. mm) Auch wenn es dem Angeklagten nicht auf den Innentresorschlüssel angekommen sein sollte und er mit dem unbekannt gebliebenen Täter lediglich vereinbarte, dass der übrige Inhalt des Tresors – nach Aussage der Zeugen ein Wert von circa 5.000,00 € - bei der Tat mitgenommen werden sollte, so spricht gegen die weitergehende Tatplanausführung doch, dass der Vorgesetzte des Angeklagten unmittelbar vor der Tat telefonisch oder persönlich ankündigte, dass er nun etwas zu Essen holen werde. Der Angeklagte musste daher jederzeit mit der Rückkehr des Zeugen BK. rechnen, welcher dann – so schilderte der Zeuge BK. seine gewöhnliche Routine, wie er den Markt betrat – unmittelbar über den Warenannahmebereich an den Markt herangetreten wäre. Dies war jedoch auch die unmittelbare Fluchtroute des unbekannt gebliebenen Täters. Nach alledem und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vorgenannten, konnte die Kammer daher nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es sich um einen fingierten Überfall handelte, an dem der Angeklagte beteiligt war. 4. Nach den getroffenen Feststellungen konnte dem Angeklagten mithin kein Diebstahl mit Waffen nachgewiesen werden und mithin keine Strafbarkeit des Angeklagten festgestellt werden. Er war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. VII. Dem Angeklagten E. A. ist mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft CE. vom 09.03.0000 eine Beihilfe zu einem versuchten schweren Raub vorgeworfen worden. 1. Konkret wurde ihm folgendes zur Last gelegt: Um den Angeklagten C. A. bei dessen vorbezeichneter Tat zu unterstützen, teilte der Angeklagte E. A., der selbst bis August 0000 in dem Supermarkt in F. gearbeitet hatte, dem C. A. am 27.08.0000 um 19:01 Uhr per WhatsApp mit, dass der Markt Samstags immer nur 1:1 – also mit einer Kassiererin und einer weiteren Angestellten besetzt sei. Mit weiterer WhatsApp-Nachricht vom 29.08.0000 um 11:35 Uhr teilte er dem C. auf dessen Nachfrage, ob man, wenn man dran sei, einfach reinpacken und alles rausholen könne, mit, dass man nicht an alles reinkomme. Diese Angaben bezogen sich – wie der Angeschuldigte E. A. wusste – auf die von dem C. A. erstrebten Tageseinnahmen des Supermarktes. So befand sich in dem Tresor zumindest Wechselgeld in Höhe von 2.500 Euro, an welches man nach dessen Öffnung unmittelbar gelangen konnte. In dem Tresor befand sich darüber hinaus ein weiterer Innentresor, in welchem Bargeld in Höhe von 60.000,00 Euro in sog. „Safe-Packs“ gelagert war. 2. Die Beweisaufnahme hat im Hinblick auf diesen Vorwurf die Feststellungen zu Ziffer II. ergeben, auf die verwiesen wird. Die Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme auf deren Ergebnis im Rahmen der Ausführungen zu Ziffer III. verwiesen wird. 3. Nach den getroffenen Feststellungen konnte dem Angeklagten mithin keine Beihilfe zu einem versuchten schweren Raub nachgewiesen werden, da als Straftat lediglich eine Verabredung zu einem Verbrechen vorlag. Die Vorbereitungshandlung hierzu in Form einer Beihilfe nach § 27 StGB ist nach § 30 StGB nicht strafbar. Er war insoweit aus rechtlichen Gründen freizusprechen. VIII. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Tatmittel beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Die Kammer hat nach Abwägung aller Umstände im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens eine Einziehung angeordnet. Dabei hat die Kammer neben der Schwere der verabredeten Tat insbesondere den letztlich beschränkten Wert der Gegenstände berücksichtigt sowie den Umstand, dass diese zurückgelassen wurden. IX. Dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten B. musste die Kammer nicht nachgehen, da die im Antrag benannte Bedingung, dass die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt, dass der Angeklagte B. den Zeugen BJ. aus dem Supermarkt heraus gesehen habe und daher von der weiteren Tatausführung absah, nicht eingetreten ist. X. Soweit die Angeklagten verurteilt wurden beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO. Soweit sie freigesprochen wurden, beruht die Entscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO.