I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,75 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.06.2017 zu zahlen. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.06.2017 zu zahlen. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 492,54 EUR freizustellen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 50 % jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 31.03.2016 zu ersetzen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte abzuwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am [zum Vorfallszeitpunkt 20 Jahre alte] Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der materiellen Einstandspflicht nach einem Sturz vom Pferd am xx.xx.xxxx. Die Beklagte hat ein Anwesen, auf dem sie mehrere Pferde hält bzw. hielt, darunter auch das Pferd H., welches von mehreren Leuten geritten werden durfte. Zugleich hat die Beklagte die Trainerlizenzen C Pferdesport / Reiten-Basissport sowie B Pferdesport / Reiten-Leistungssport inne. Am 02.05.2012 meldete die Beklagte zum 01.01.2012 ein Gewerbe für Reitunterricht und Hufbeschlag an. Mit Datum vom gleichen Tag meldete der Ehemann der Beklagten das Gewerbe Reitunterricht zum 31.12.2011 ab. Aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2014 der Reitschule der Beklagten unter o. g. Adresse ergab sich ein steuerpflichtiger Gewinn von 7.905,46 EUR. Zwischen dem 20.01.2015 und dem 08.02.2016 zahlte die Mutter der Klägerin an die Beklagte die nachstehenden Beträge wie folgt: Datum Betrag Verwendungszweck 20.01.2015 180,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] 23.02.2015 180,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] 20.03.2015 180,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] 24.04.2015 180,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] 01.06.2015 380,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] Mai und Juni 08.07.2015 180,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] 14.09.2015 200,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] 10.11.2015 200,00 EUR 02.12.2015 200,00 EUR [Name der Klägerin] 08.01.2016 200,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] 08.02.2016 200,00 EUR Stallmiete [Name der Klägerin] Für 2015 wurde dem Ehemann der Beklagten ausweislich des Einkommenssteuerbescheids Einkünfte i. H. v. 8.006,00 EUR berechnet. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bot die Beklagte jedenfalls Kinderreitunterricht an. Die Klägerin ist seit der Kindheit Reiterin und lebte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in einem 5-Personen-Haushalt mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrem Onkel. Am Unfalltag bestieg die mit einem Reiterhelm bekleidete Klägerin auf dem Anwesen der Beklagten gegen 16.30 Uhr das Pferd H.. Die Klägerin setzte beim Aufsteigen ihren linken Fuß in den Steigbügel des Sattels. Plötzlich lief H. los und bockte, woraufhin die Klägerin sich nicht mehr halten konnte, herunter fiel und sich verletzte. Sie erlitt eine distale Radiusextensionsfraktur links sowie eine Fraktur des Proc. Coronoideus links. I. R. e. Operation wurden der Klägerin am 04.04.2016 Metallplatten in das linke Handgelenk eingesetzt. Auch wurde ihr eine Oberarm-Gipsschiene angelegt. Sie verblieb bis zum 06.04.2016 im Klinikum. Die Oberarm-Gipsschiene wurde am 12.05.2016 entfernt. Die Klägerin begab sich zu diversen Nachuntersuchungen und erhielt 20 Stunden Physiotherapie. Sie war bis 31.07.2016 arbeitsunfähig krank geschrieben. Zur damaligen Zeit war sie als Aushilfe bei der Fa. NETTO beschäftigt und erhielt ein monatliches Gehalt von 562,60 EUR. Ab dem 13.05.2016 bezog sie Krankentagegeld i. H. v. 10,91 EUR/Tag bzw. 327,30 EUR/Monat. Am 02.07.2016 nahm die Klägerin an einem Dressur-Turnier teil. Ab dem 01.08.2016 begann sie ein Ausbildungsverhältnis bei der Fa. NETTO, im Rahmen dessen sie mtl. zunächst 765,00 EUR verdiente. Ausweislich einer Bescheinigung des Klinikums Bielefeld vom 04.11.2016 erlitt die Klägerin lt. Notfallschein bei dem Sturz auch eine kleine oberflächliche Platzwunde am Ohr, welche im Entlassungsbrief nicht mehr erwähnt worden sei. Am 09.02.2017 unterzog sich die Klägerin einer weiteren Operation an der linken Hand zur Entfernung der eingesetzten Metallplatten. Sie war vom 06.02.-31.03.2017 arbeitsunfähig. Am 18.03.2017 gewann die Klägerin ein Springreit-Turnier. Vom 20.03.-31.03.2017 erhielt die Klägerin Krankentagegeld i. H. v. 16,80 EUR/Tag. Am 02.04.2017 nahm sie an einem Springreit-Turnier teil. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2017 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung von 14.449,50 EUR bis zum 05.06.2017 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.261,40 EUR auf. Ausweislich eines Attests des FA für Chirurgie Dipl. med. U. (J.) vom 06.06.2017 konnte die Klägerin aus chirurgischer Sicht nach Abschluss der Wundheilung sowie nach der knöchernen Konsolidierung der Fraktur und der vollen Belastbarkeit ab dem 17.06.2016 wieder an sportlichen Aktivitäten (Reitsport) teilnehmen. Dieses Vorgehen sei mit ihm so abgesprochen worden. Die Entfernung der Metallelemente unter dem 09.02.2017 sei komplikationslos verlaufen. Nach Entfernung der Fäden am 21.02.2017 habe die Klägerin aus seiner chirurgischen Sicht am Sport- bzw. Reitsport teilnehmen dürfen. Sie befinde sich weiterhin in seiner chirurgischen Behandlung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Antrag zu 1. 258,94 EUR an Behandlungs- und Arzneimittelkosten, 903,56 EUR Verdienstausfallschaden, einen fiktiven Haushaltsführungsschaden i. H. v. 3.048,00 EUR sowie Fahrtkosten i. H. v. 239,00 EUR, d. h. insg. 4.449,50 EUR. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Berechnungen wird auf die Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen. Ferner begehrt sie ein angemessenes Schmerzensgeld (Antrag zu 2.), die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (3.) sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten (4.). Die Klägerin behauptet, das Verhalten von H. sei bis zum Unfallgeschehen immer kalkulierbar gewesen. Ab 2012 habe sie eine Reitbeteiligung mit den Pferden H., S., F., N., Z. und V. für mtl. 50 EUR gehabt. 2014 habe sie Z. von der Beklagten erworben und nur noch diese geritten. Die Beklagte habe sie gebeten, zusätzlich H. zu reiten, allerdings ohne Kostenbeteiligung. Die Reitschule sei auf den Ehemann der Beklagten angemeldet gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei beim Sturz eine Rissverletzung am linken Ohr entstanden. Seit dem Sturz leide sie an Kopf-, Ohrenschmerzen, Vergesslichkeit, Schmerzen im Arm und im Handgelenk und könne keine schweren Lasten tragen. Beim Kauen und Schlucken höre sie ein Knacken. Ihre Hand schlafe manchmal ein oder werde heiß. Zudem habe sie kalte Beine und Füße. Der Heilungsverlauf dauere noch an; Spätfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin behauptet, während ihrer jeweiligen Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen zu sein. Die Wohnfläche des von ihr bewohnten Hauses betrage 200 m², der Garten 1.500 m². Die Pflege sei von allen Bewohnern gemeinsam und anteilig übernommen worden. Ihre Mutter leide an Agoraphobie. Die Klägerin habe Arbeitsleistungen im Haushalt i. H. v. insg. 24 Std. pro Woche erbringen müssen, hiervon 2 Std. für das Planen/Organisieren, 4 Std. für das Kochen, 2 Std. zum Reinigen, 3 Std. zum Waschen/Wechseln der Kleidung, 1 Std. zum Reinigen der Wohnung, 10 Std. für die Tierhaltung, d. h. Versorgung des eigenen Pferdes, und 2 Std. für die Gartenarbeit. Bis zum 02.05.2016 sei sie zu 100 %, bis zum 06.06.2016 zu 50 % und bis zum 31.07.2016 zu 20 % in der Haushaltsführung gemindert gewesen. Vom 09.07.-21.07.2017 sei sie zu 100 %, bis zum 07.03.2017 zu 70 % und bis zum 23.03.2017 zu 40 % in ihrer Haushaltsführung gemindert gewesen. Für ein Narbengel habe sie 19,38 EUR gezahlt und für Parkgebühren beim Klinikum Halle 15,00 EUR. Sie sei 3x zum Krankenhaus Halle, 20x zu ihrem Arzt Dipl. med. U. in J., 3x zu einem Arzt in Versmold, 1x zum Unfallchirurgen, 2x zum Krankenhaus Gütersloh, 20x zur Krankengymnastik sowie 3x zu ihrem Prozessbevollmächtigten gefahren. Die Klägerin meint, durch das Durchgehen und Bocken von H. habe sich die tierspezifische Gefahr des § 833 S. 1 BGB verwirklicht. Ferner stehe ihr ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf einen erlittenen Haushaltsführungsschaden zu. Beim Schmerzensgeld sei erhöhend zu berücksichtigen, dass sie in dieser Zeit keine Freizeitaktivitäten habe ausführen können; sie habe weder Auto fahren, noch schwimmen können und Reiten sei nur eingeschränkt möglich gewesen. Daher seien durchaus auch 10.000,00 EUR angemessen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.449,50 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.06.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.06.2017 zu zahlen; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von den nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.261,40 EUR freizustellen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 31.03.2016 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eine Reitschule betrieben. Ihre Tätigkeit sei auf Gewinnerzielung gerichtet. Bis 2014 habe sich die Klägerin mit monatlich 50,00 EUR an H. beteiligt. Seit dem Erwerb von Z. und L. habe die Klägerin sogar 200,00 EUR gezahlt. Darin seien die Reitbeteiligung an H., Unterricht und Miete für die Unterstellung enthalten gewesen. Die Beklagte behauptet weiter, H. sei bereits 2 Tage vor dem Sturz störrisch gewesen. Sie habe die Klägerin am Sturztag dazu aufgefordert, mit dem Aufsteigen auf das Pferd zu warten, bis sie – die Beklagte – dazu käme. Die Klägerin sei jedoch aufgestiegen, ohne das Erscheinen der Beklagten abzuwarten. Die Beklagte meint, Kindern entstehe vor Gründung eines eigenen Hausstandes kein Haushaltsführungsschaden. Ferner beruft sie sich auf den Haftungsausschluss nach § 833 S. 2 BGB. Zudem treffe die Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 BGB, denn eine Reitbeteiligung erwirke eine selbstständige Mithaltereigenschaft. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Parteien durch Vernehmung der Zeuginnen A., B. und C. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2019. Wegen der Einzelheiten wird auf das zugehörige Verhandlungsprotokoll auf Bl. 236 ff. d. A. Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben über die Behauptungen der Parteien durch Einholung zweier Sachverständigengutachten des Dr. med. N., Bl. 293 ff. d. A. sowie des Prof. Dr. W. vom 14.08.2020, Bl. 327 ff. d. A. Wegen der diesbzgl. Einzelheiten wird auf die entsprechenden Gutachten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in der tenorierten Höhe zu. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Die Klägerin hat gegen die Beklagte grds. einen Schadensersatzanspruch nach § 833 S. 1 BGB. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass sich die Beklagte nicht entlasten kann, denn sie hat bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Wird nach § 833 S. 1 BGB durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nach S. 2 nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Für die Kammer besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eine Reitschule betrieb, in der auch das Pferd H. zum Unterricht eingesetzt wurde und damit auch der Erwerbstätigkeit der Beklagten diente. Dabei reicht es aus, dass der Betrieb der Reitschule auf die Erzielung von Gewinn, d. h. objektiv auf Gewinnerzielung angelegt und subjektiv von einer entsprechenden Absicht geprägt war (vgl. Palandt-Sprau, 80. Aufl. 2021, § 833 BGB, Rdn. 17, m. w. N.; BGH, Urt. v. 14.02.2017, VI ZR 434/15, in: NJW-RR 2017, 725 ff., Ls. 2). Auch die Einvernahme der Zeuginnen hat nichts Gegenteiliges ergeben; vielmehr wurde hierdurch deutlich, dass die Beklagte regelmäßig Reitstunden gab und Schülerinnen und Schüler unterrichtete. Ob dies nun eine Haupt- oder – wie die Klägerin in epischer Breite der Kammer weiszumachen versucht – Nebentätigkeit war/ist, kann ebenso dahin stehen wie die Behauptung, dass heutzutage die finanzielle Situation des Betriebes der Beklagten sein soll. Im Hinblick darauf, dass sich der streitgegenständliche Vorfall bereits am 31.03.2016 (!) ereignete, ist dies nun wirklich nicht relevant. Die Kammer vermag jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Beklagte bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Nach der Überzeugung der Kammer hat die Beklagte vielmehr fahrlässig gehandelt. Denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin im Haus. Sie hat es unterlassen, die Klägerin beim Aufsteigen zu beaufsichtigen und damit als Reitlehrerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Für die Behauptung der Beklagten, sie habe die Klägerin zuvor darum gebeten, mit dem Aufstieg auf das Pferd zu warten, ergaben sich i. R. d. Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in ihrer mündlichen Anhörung am 24.08.2018 (Bl. 140 ff. d. A.) angegeben, die vorherige Reitstunde sei beendet gewesen und man sei dann noch draußen gewesen. Die nächste Stunde habe beginnen sollen, bei der auch die Klägerin habe mitreiten sollen. Sie, die Beklagte, habe das gesehen, insofern könne sie das mit dem Aufsteigen und Buckeln, was die Klägerin geschildert habe, bestätigen. Da es sich um ein junges Pferd gehandelt habe, habe sie der Klägerin gesagt, sie solle mit dem Aufsteigen warten. Die Klägerin hat hierauf in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Beklagte habe ihr nicht gesagt, dass sie mit dem Aufsteigen warten solle; vielmehr sei die Beklagte erst hinzu gekommen, als sie am Boden gelegen habe. Im Beweistermin am 26.03.2019 (Bl. 236 ff. d. A.) hat die Zeugin A. angegeben, alle seien auf dem Reitplatz gewesen. Die Klägerin habe aufsteigen wollen, dann sei das Pferd losgerannt und die Klägerin runtergefallen. Die Beklagte sei noch im Haus gewesen. Sie, die Zeugin, könne sich nicht so gut erinnern, ob die Beklagte zuvor die Klägerin gebeten habe, mit dem Aufsteigen zu warten. Es könne sein, dass sie dies gesagt habe, aber vielleicht auch, um die Kamera zu holen. Sie (die Reitschüler/-innen) hätten das nicht mehr alle so ernst genommen, denn sie seien ständig alleine aufgestiegen. Die Zeugin A. hat weiter angegeben, eigentlich seien die Reitschüler/-innen nur beaufsichtigt worden, wenn es eine Reitstunde gegeben habe. Viele hätten dort eine Reitbeteiligung gehabt und da sei nicht gesondert beaufsichtigt worden. Die Zeugin B. hat angegeben, die Schüler/-innen seien auf dem Springplatz gewesen und sie habe gesehen, wie die Klägerin habe aufsteigen wollen. Das Pferd habe angefangen zu buckeln und dann sei die Klägerin heruntergefallen. Die Beklagte sei nicht dabei gewesen, sie (die Zeugin) denke, die Beklagte sei im Haus gewesen. Sie wisse leider nicht mehr, ob die Beklagte die Klägerin zuvor aufgefordert habe, mit dem Aufsteigen zu warten. Beim Kinderunterricht sei die Beklagte, so die Zeugin B. weiter, immer dabei gewesen. Bei einer Reitbeteiligung sei sie manchmal, aber nicht immer, dabei gewesen. Die Zeugin C. hat im Termin am 26.03.2019 schließlich angegeben, dass sie den Sturz nicht wirklich gesehen habe. Die Klägerin habe am Boden gelegen und angefangen zu weinen. Die Beklagte sei nicht anwesend gewesen, sondern noch bei sich im Haus. Sie, die Zeugin, habe nicht direkt mitbekommen, ob die Beklagte die Klägerin zuvor gebeten habe, mit dem Aufsteigen zu warten. Die Beklagte habe zu ihr (der Zeugin) immer gesagt, dass sie warten solle, aber was die Beklagte nun zur Klägerin gesagt habe, wisse sie nicht. Ansonsten sei die Beklagte beim Aufwärmen - beim Springen zumindest - nicht immer dabei gewesen, ansonsten sei sie eigentlich dabei gewesen. Wenn man einfach so geritten sei, sei sie meistens nicht dabei gewesen, aber bei der (Kinder-)Reitstunde schon. Alle drei Aussagen waren nach Auffassung der Kammer in sich schlüssig und lebensnah. Die Zeuginnen vermochten zu trennen zwischen dem, was sie wussten, und dem, was sie nicht mehr wussten. Eine besondere Be-/Entlastungstendenz zeigte keine von ihnen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeuginnen zumindest gute Bekannte der Klägerin vom Reitplatz sind. Allein dies rechtfertigt aber für sich genommen nicht die Annahme eines besonderen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits. Vor dem Hintergrund der einzelnen Schilderungen ist der Beklagten sicherlich ein Fahrlässigkeitsvorwurf dahin gehend zu machen, dass sie damit rechnen musste, dass einzelne Reitschüler/-innen, wie hier die Klägerin, auch ohne ihre Anwesenheit auf ein Pferd aufsteigen. Die Beklagte dürfte ausweislich ihrer aus dem Jahre 2012 stammenden Gewerbeanmeldung im Jahre 2016 die Reitschule zeitlich lang genug betrieben haben, um zu wissen, dass sich – leider – nach und nach gewisse Unsitten einschleichen. Die einzelnen Schilderungen der Zeuginnen lassen insb. den Schluss zu, dass es auf dem besagten Hof teilweise durcheinander ging bzw. geht und einzelne Schülerinnen und Schüler entweder auf Grund ihrer Erfahrung auch ohne Aufsicht reiten durften/dürfen oder auch schlicht eigenmächtig handeln/handelten. Besonders plastisch wird dieser Eindruck bei der Lektüre der Aussage der Zeugin A., wonach sie, die Reitschüler/-innen, etwaige Bitten, mit dem Aufsteigen zu warten, alle nicht mehr so ernst genommen hätten, denn sie seien ständig alleine aufgestiegen. Insofern musste die Beklagte – leider – damit rechnen, dass auch die Klägerin eigenmächtig aufstieg. Dies hätte vermieden werden können, wenn die Beklagte vor Ort gewesen wäre und die Klägerin entweder vom Aufsteigen abgehalten oder ihr Hilfestellung geleistet hätte. Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen sind auch i. S. d. § 833 S. 1 BGB „durch“ ein Tier entstanden. Die vorliegende Konstellation zeigt nämlich einen klassischen Fall, in dem sich die typische Tiergefahr i. F. e. unberechenbaren, selbstständigen Verhaltens des Tieres (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2013, VI ZR 13/12, in: r + s 2013, 356 f., Rdn. 8; OLG Nürnberg, Urt. v. 29.03.2017, 4 U 1162/13, in: NJW-RR 2017, 1173 ff., Rdn. 25) verwirklicht hat. Bei einem Pferd, das frei steht, besteht die Gefahr, dass es z. B. irritiert ist und losläuft und/oder buckelt, wenn man aufsteigen will bzw. dass es in diesem Moment durch das Loslaufen/Buckeln ggf. seinen Unwillen zeigt. Es kann auch andere Gründe geben, weshalb das Pferd plötzlich losläuft und/oder buckelt wie bspw. Schmerzempfinden; i. E. muss auch offen bleiben, weshalb dies hier der Fall war. Irgendetwas hat dem Tier in der Situation nicht gepasst, so dass es sich räumlich entfernen wollte und zugleich nicht wollte, dass jemand aufsteigt. Allerdings ist ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin jedenfalls nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Denn auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass es die konkrete Aufforderung, zu warten, seitens der Beklagten gab, so stieg die Klägerin nach eigenem Vortrag - ggf. im Vertrauen darauf, dass sich das Pferd ruhig verhalten würde - alleine auf. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt alt und erfahren genug, um sich etwaiger Folgen ihres unbeaufsichtigten Aufsteigens im Klaren zu sein. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Klägerin die oben beschriebene Unberechenbarkeit von Pferden generell bekannt war. Es mag sein, dass H. gegenüber der Klägerin stets einen ruhigen Eindruck machte oder ihr gegenüber bisher keinen Widerstand geleistet hatte. Allerdings schloss dies nicht aus, dass das Tier irgendwann einmal Probleme bereiten würde. Dafür sind Tiere einfach viel zu wenig berechenbar. Die Kammer stuft die Verschuldensbeiträge der Parteien mit jeweils 50 % ein. Nach den vorstehenden Ausführungen sind weder der Anteil der Klägerin noch der der Beklagten als dem jeweiligen Anteil überwiegend einzuordnen. Vielmehr haben beide Parteien durch ihr Verhalten bzw. Unterlassen gleichermaßen zu der Sturzsituation beigetragen. Kein Anteil ist für sich genommen derart schwerwiegend, dass es gerechtfertigt ist, hierfür allein einen Anteil von mehr als 50 % anzusetzen. Offen bleiben muss, ob die Klägerin eine (klassische) Reitbeteiligung an dem streitgegenständlichen Pferd H. hatte. Eine Reitbeteiligung liegt vor, wenn der Pferdehalter und der Reiter eine Vereinbarung treffen, die es dem Reiter erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbstständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 29.03.2017, 4 U 1162/13, in: NJW-RR 2017, 1173 ff., Ls. 1). Die Zeugenaussagen waren diesbezüglich unergiebig. Die vorgelegten Zahlungsnachweise sprechen indes für die Annahme einer Reitbeteiligung: Die Beklagte hat durch Vorlage der Kontoauszüge glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin bis zum streitgegenständlichen Vorfall Beträge von 180,00 EUR bzw. 200,00 EUR pro Monat an sie zahlte. Betitelt waren die Überweisungen überwiegend mit „Stallmiete“. Die Beklagte hatte für die Zahlung der 200,00 EUR eine plausible Erklärung: Bis 2014 habe sich die Klägerin nämlich noch mit mtl. 50,00 EUR an H. beteiligt. Seit dem Erwerb von Z. und L. habe die Klägerin sogar 200,00 EUR gezahlt. Darin seien die Reitbeteiligung an H., Unterricht und Miete für die Unterstellung enthalten gewesen. Demgegenüber passt der klägerische Vortrag nicht zu den belegten Zahlungen. Die Klägerin hat angegeben, sie habe ab 2012 eine Reitbeteiligung mit den Pferden H., S., F., N., Z. und V. für monatlich 50,00 EUR gehabt. 2014 habe sie Z. von der Beklagten erworben und nur noch diese geritten. Die Beklagte habe sie gebeten, zusätzlich H. zu reiten, allerdings ohne Kostenbeteiligung. Beides erklärt aber nicht, weshalb die Klägerin plötzlich für weniger Pferde monatlich mehr Geld zahlte. Indes vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin und die Beklagte sich i. S. d. oben zitierten Definition auf feste Zeiten einigten, zu denen die Klägerin H. (selbstständig) reiten durfte. Auch vermochten die Parteien nicht darzulegen, wie sich die gezahlten Beträge im Einzelnen aufteilten, so dass eine genauere Zuordnung zu einzelnen Pferden und/oder Bereichen nicht vorgenommen werden konnte. Unabhängig davon begründet auch eine Reitbeteiligung keine Mithalter-Eigenschaft (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 29.03.2017, 4 U 1162/13, in: NJW-RR 2017, 1173 ff., Ls. 1). Allerdings kann festgehalten werden, dass es eine regelmäßige finanzielle Beteiligung der Klägerin gab, so dass ein reines Gefälligkeitsverhältnis, für das ggf. ein Haftungsausschluss griffe, ausscheidet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 09.06.1992, VI ZR 49/91, in: NJW 1992, 2474 ff.). Dass ein sonstiger Grund für die Annahme eines Haftungsausschlusses der Beklagten als Pferdehalterin vorgelegen hätte, wie z. B. dass sich die Klägerin einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hätte oder dass gem. § 242 BGB auf Grund der Umstände ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 29.03.2017, 4 U 1162/13, in: NJW-RR 2017, 1173 ff., Rdn. 22, 28 ff.). Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall die Verletzungen und Folgen, wie sie von den beiden medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten beschrieben worden sind, davon getragen hat. Der Sachverständige Dr. N. führt in seinem Gutachten aus, bei der Klägerin lägen Bewegungseinschränkungen im Ellenbogengelenk links sowie im Handgelenk links vor. Es gebe sichtbare radiologische Veränderungen im Bereich des Ellenbogen- und Handgelenkes links sowie sichtbare Narbenbildungen. Die Klägerin habe ihm gegenüber glaubhaft von den subjektiven Beschwerden berichtet. Beim Röntgen habe er eine Knochenanlagerung auf der Speichenseite des Ellenbogengelenks links festgestellt. Hier zeigten sich Knochenfragmente im Bereich des radialen Bandapparates des linken Ellenbogens, die in den Befunden bis dato nicht beschrieben worden seien und evtl. als Folge des Unfallgeschehens gesehen werden müssten. Es könne hier zu einer chronischen Reizung im Ellenbogengelenk gekommen sein, die letztlich zu einer Verknöcherung geführt habe. Diese könne ursächlich mit angesehen werden für die Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk v. a. bei der Aus-/Einwärtsdrehung im Unterarm. Beim Einräumen von Regalen komme bei der Klägerin i. R. d. täglichen Arbeit auch der linke Arm ständig zum Einsatz, so dass es bei starker Belastung auf Grund der beschriebenen Veränderungen im Ellenbogengelenk zu Schmerzen kommen könne. Ein Taubheitsgefühl im Bereich des Daumens und Zeigefingers durch Entfernung der Fäden sei auszuschließen. Das auftretende Taubheitsgefühl könne auf die Narbenbildung im Bereich des linken Handgelenks nach Osteosynthese und Metallentfernung zurückgeführt werden. Hier könne es nach Narbenbildung zu einem posttraumatischen Karpaltunnelsyndrom gekommen sein. Ein Kribbeln in der Hand könne ebenfalls hierauf zurückzuführen sein. Die Schwellung im Bereich der linken Hand sei eine typische Folge der knöchernen Verletzung mit Osteosynthese und Metallentfernung. Auf Grund der erlittenen Verletzungen könne es zu Dauer- und Spätfolgen im Bereich des Ellenbogengelenkes links kommen, welche teilweise bereits eingetreten sind durch die Verknöcherung auf der radialen Seite des linken Ellenbogengelenks. Im Bereich des Handgelenks könne es zu Spätfolgen hinsichtlich der Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose kommen. Für diese würden jedoch derzeit keine Anhaltspunkte bestehen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Der Sachverständige vermag die in sein Fachgebiet fallenden Fragestellungen exakt abzugrenzen und setzt auch dort deutlich Grenzen, wo er sich in den Bereich des Spekulativen begeben würde. Er legt seine Ergebnisse nachvollziehbar dar. An seiner fachlichen Kompetenz bestehen keinerlei Zweifel. Gleiches gilt für den Sachverständigen Prof. W. und dessen Ausführungen. Nach seinem Gutachten kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unfallbedingt an andauernden Kopf- und Ohrenschmerzen sowie Vergesslichkeit leidet. Auch könne aus neurologischer Sachverständigen-Sicht nicht festgestellt werden, dass die Klägerin seit dem Unfalltag unfallbedingt beim Kauen und Schlucken ein Knacken hört. Er könne feststellen, dass intermittierend unfallbedingt ein Druck auf den Nervus ulnaris (Ellennerv) links im Bereich des Ellenbogengelenks erfolge. Es könne jedoch nicht nachvollzogen werden, dass hierdurch plötzlich Gegenstände aus der Hand fielen. Weiter könne aus neurologischer Sicht festgestellt werden, dass der 5. und 4. Finger sowie die ulnare Handkante der Klägerin – allerdings nicht die vollständige Hand – links intermittierend einschläft, sich verkrampft und (subjektiv) heiß wird. Indirekt sei dies auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Neurologisch könne jedoch nicht festgestellt werden, dass Beine und Füße seit dem Unfallereignis kalt würden. Auch könne neurologisch nicht festgestellt werden, dass Daumen und Zeigefinger der linken Hand nach Entfernung der Fäden teilweise heute noch taub würden. Grds. bestehe bei einem vorhandenen Sulcus-ulnaris-Syndrom (Kubitaltunnelsyndrom), d. i. die Einengung des Ellennervs in seiner knöchernen Rinne auf Höhe des Ellenbogens, auf dem Boden einer abgelaufenen ellenbogengelenksnahen Fraktur die Möglichkeit einer Verschlechterung der Funktion des betroffenen Ellennervs links mit Zunahme der sensiblen und motorischen Ausfall- und Reizerscheinungen. Diesbzgl. sei gleichzeitig eine chirurgisch-orthopädische Beurteilung hinsichtlich der möglichen Entwicklung insofern zu Grunde liegender knöcherner Veränderungen erforderlich. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. W. sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Er grenzt die in sein Fachgebiet fallenden Fragestellungen exakt ab und legt seine Ergebnisse nachvollziehbar dar. An seiner fachlichen Kompetenz bestehen keinerlei Zweifel. Die Kammer glaubt der Klägerin im Übrigen auch, dass sie die beschriebene Rissverletzung am Ohr erlitt. Die Klägerin hat dies plausibel dargelegt. Aus der Bescheinigung des Klinikums Bielefeld vom 04.11.2016 ergibt sich, dass im Notfallschein eine kleine oberflächliche Platzwunde am Ohr anlässlich des Sturzes erwähnt werde. Im Entlassungsbrief werde sie nicht mehr erwähnt. Die Kammer hat den Eindruck, dass diese – im Vergleich zu den anderen Verletzungen eher als gering einzuordnende – Verletzung im weiteren Verlauf der ärztlichen Beurteilung schlicht untergegangen ist. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Schäden sind zum Einen auf Grund des o. a. Mitverschuldens, zum Anderen aber auch im Hinblick auf den aus Sicht der Kammer nicht erstattungsfähigen Haushaltsführungsschadens sowie das aus Sicht der Kammer zu hoch angesetzte Schmerzensgeld entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten waren viel zu hoch angesetzt, so dass auch diese entsprechend zu kürzen waren. I. Soweit die Klägerin 258,94 EUR an Behandlungs- und Arzneimittelkosten begehrt, hält die Kammer diese grds. für erstattungsfähig und schätzt die angefallenen Kosten gem. § 287 ZPO auf den angegebenen Betrag. Vor dem Hintergrund des 50 %-igen Mitverschuldens sind hiervon 129,47 EUR erstattungsfähig. II. Die geltend gemachten 903,56 EUR Verdienstausfallschaden sind von der Beklagten nicht angegriffen worden. 50 % hiervon sind 451,78 EUR . III. Der nach §§ 842, 843 Abs. 1 2. Alt. BGB geltend gemachte fiktive Haushaltsführungsschaden i. H. v. 3.048,00 EUR ist nicht erstattungsfähig. Grds. kann dem im Haushalt der Eltern lebenden, volljährigen, berufstätigen Kind unter dem Aspekt vermehrter eigener Bedürfnisse ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zustehen (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 01.06.2017, 4 U 122/16, in: SVR 2018, 59 ff., Leits.; BGH, Urt. v. 08.10.1996, VI ZR 247/95, in: NJW 1997, 256 f.). Insofern sind aber strenge Anforderungen an Darlegung und Beweis einer eigenständigen Haushaltsführung zu stellen, insb. dass und ob man sich selber versorgt oder ob man im Haushalt der Eltern seinen eigenen Haushalt führt (vgl. Saarländisches OLG, a. a. O., S. 60). Hierbei ist detailliert anzugeben, welche Tätigkeiten man normalerweise ausführt, welcher Art diese sind und welchen Umfang sie haben. Die Klägerin ist schon der diesbzgl. Darlegungslast nicht nachgekommen. Die Klägerin hat lediglich pauschal vorgetragen, wie viele Stunden pro Woche sie welche Tätigkeitsbereiche im Haushalt (angeblich) bearbeiten muss, ohne ins Detail zu gehen. Zudem dürfte die Tierpflege i. H. v. 10 Std. wöchentlich abzuziehen sein, weil das Reiten ein Hobby der Klägerin darstellt. Leider ist auch nicht erkennbar, welchen Zusammenhang die Erkrankung der Mutter der Klägerin (Agoraphobie) mit den behaupteten klägerischen Tätigkeiten im Haushalt zu tun hat. Die in der Klageerwiderung auf S. 6 enthaltene Auflistung, wonach die Beklagte die genannten Tätigkeit doch auch einmal mit einem Arm ausführen soll, hilft ebenfalls nicht weiter, weil auch diesbezüglich nicht vorgetragen wird, welcher der genannten Tätigkeiten die Klägerin in welchem Umfang hätte ausführen müssen/sollen. Die angebotene Einvernahme der Zeugen wäre vor diesem Hintergrund auf eine unzulässige Ausforschung hinaus gelaufen. IV. Die geltend gemachten Fahrtkosten i. H. v. 239,00 EUR schätzt das Gericht ebenfalls nach § 287 ZPO. Erstattungsfähig hiervon sind 50 %, d. h. 119,50 EUR . V. Grds. hält die Kammer ein Schmerzensgeld von maximal 4.000,00 EUR in der vorliegenden Konstellation für angemessen. Die von der Klägerin anvisierten 5.000,00 EUR – zwischen den Zeilen sogar 10.000,00 EUR – sind zu hoch angesetzt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt die Kammer, dass die Klägerin durch den Unfall die von den Sachverständigen beschriebenen erheblichen Verletzungen erlitten hat. Die Kammer glaubt der Klägerin auch, dass sie Schmerzen im Verletzungsbereich hatte und jedenfalls in der ersten Zeit nach dem Unfall wie auch nach der zweiten Operation körperlich sehr eingeschränkt war. Auch ist den Ausführungen der Sachverständigen zu entnehmen, dass die Klägerin gewisse neurologische Beeinträchtigungen davon getragen hat, die sie sicherlich in ihrem täglichen Leben beeinträchtigen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Klägerin schon relativ kurze Zeit nach den Eingriffen wieder auf dem Pferd saß. Offenbar glücklicherweise und vielleicht auch dem jungen Alter der Klägerin geschuldet sind die Verletzungen gut verheilt und haben sie, wie auch das Attest des Dipl.-Med. U. zeigt, im Hinblick auf ihre Reitleidenschaft nicht lange beeinträchtigt. Zudem trug die Klägerin einen hohen eigenen Verantwortungsanteil an dem streitgegenständlichen Vorfall. Unter Abwägung aller v. g. Aspekte hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR für angemessen, welches auf Grund des 50 %-igen Mitverschuldens auf 2.000,00 EUR zu kürzen war. VI. Dementsprechend war auch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu reduzieren. VII. Die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten war ebenfalls auf 50 % zu reduzieren. Dabei verkennt die Kammer grds. nicht, dass der klägerische Vortrag zu etwaigen (Spät-)Folgen des Unfalls im Allgemeinen sehr dünn gehalten ist. Völlig auszuschließen sind (Spät-)Folgen aber nicht, wie beide Gutachter, insb. Dr. N., ausgeführt haben. Daher kann der Klägerin grds. das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 sowie 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen bis zu 5.000.00 EUR auf den Klageantrag zu 1., weitere 5.000,00 EUR auf den Klageantrag zu 2. und weitere 3.000,00 EUR auf den Feststellungsantrag.