Urteil
16 O 8/21
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2021:0512.16O8.21.00
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Tenor
Die Einstweilige Verfügung vom 09.02.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Einstweilige Verfügung vom 09.02.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Handels mit Drogeriewaren, namentlich auch mit Deodorants. Der Verfügungskläger bietet solche Waren unter anderem auf der Handelsplattform Ebay unter dem Namen: „U.“ an. Der Verfügungsbeklagte bot am 25.01.2021 auf der Handelsplattform Ebay ebenfalls Deodorants an, in diesem Angebot findet sich keine Angabe eines Grundpreises. Der Verfügungskläger ließ den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2021 wegen der dargestellten Rechtsverletzung abmahnen und forderte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hierzu geeigneten Erklärung auf. Unter dem 04.02.2021 übersandte die jetzige Prozessbevollmächtigte für den Verfügungsbeklagten eine ausdrücklich nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung. Auf den Antrag des Verfügungsklägers hat das Gericht mit Beschluss vom 09.02.2021 im Wege der Einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten untersagt, im Fernabsatzhandel mit Drogeriewaren Waren in Fertigpackungen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne hierbei neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben wie geschehen am 25.01.2021 durch Angebot von „6 x 150ml X. Deo Deodorant Parfüm Bodyspray Body Spray“ auf der Handelsplattform Ebay in Artikel-Nummer xxx gemäß Anlage HKMW 1. Gegen diese Einstweilige Verfügung hat der Verfügungsbeklagte am 12.04.2021 Widerspruch eingelegt. Auf den Antrag des Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Bielefeld dem Verfügungskläger mit Beschluss vom 26.03.2021 eine Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Klage wegen des der einstweiligen Verfügung der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 09.02.2021 zugrunde liegenden Anspruchs gesetzt. Mit Klageschrift vom 29.03.2021 hat der Verfügungskläger Klage vor dem Landgericht Bielefeld (16 O 21/21) erhoben. Nachdem die elektronisch übermittelte Klageschrift aufgrund eines technischen Fehlers nicht lesbar war, hat der Verfügungskläger die Klage am 16.04.2021 erneut elektronisch eingereicht. Auf die Streitwertfestsetzung vom 16.04.2021 wurde am 21.04.2021 eine Kostenrechnung erstellt. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verfügungsbeklagten habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, so dass gerichtliche Hilfe notwendig und erforderlich sei. Auf die Kostenrechnung vom 21.04.2021, seinem Prozessbevollmächtigten am 26.04.2021 zugegangen, habe er am 11.05.2021 den angeforderten Kostenvorschuss an die Gerichtskasse gezahlt. Der Verfügungskläger beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 09.02.2021 aufrechtzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verfügungsbeklagten habe die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Zudem sei die Einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Frist des § 926 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Entscheidungsgründe: Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die Einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dieses führt zur Aufhebung der Einstweiligen Verfügung. I. Gemäß §§ 935, 936, 926 Abs. 2 ZPO war auf Antrag des Verfügungsbeklagten die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Endurteil auszusprechen, nachdem der Verfügungskläger die Hauptsache nicht innerhalb der gemäß § 926 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist anhängig gemacht hat. Die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO ist fruchtlos abgelaufen, weil der Verfügungskläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist - spätestens mit erneuter Übermittlung der Klageschrift am 16.04.2021 - Klage erhoben hat. Notwendig zur Wahrung der Frist ist die Klageerhebung, nach § 261 Abs. 1 ZPO also die Zustellung der Klageschrift. 1. Die Klage ist noch nicht zugestellt. 2. Ebenso ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Klage noch demnächst iSd. § 167 ZPO zugestellt werden wird. Obwohl zum Schluss der Verhandlung eine Zustellung „demnächst“ noch ein künftiges Ereignis ist, bestehen aber auch gegen die Anwendung von § 167 ZPO in der Form keine Bedenken, dass der Gläubiger glaubhaft machen muss, alles seinerseits für eine alsbaldige Zustellung Erforderliche getan zu haben (BeckOK ZPO/Mayer, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 926 Rn. 19). Vorliegend hat der Verfügungskläger die Klageschrift zwar rechtzeitig innerhalb von drei Wochen eingereicht und durch Vorlage des Zahlungsnachweises im Termin glaubhaft gemacht, auf die am 26.04.2021 zugestellte Kostenrechnung am 11.05.2021 den Vorschuss angewiesen zu haben. Damit kann jedoch die noch zu bewirkende Zustellung nicht als „demnächst“ angesehen werden. Eine Zustellung erfolgt demnächst, wenn die dem Zustellungsbetreiber zuzurechnende Verzögerung nicht mehr als 14 Tage beträgt (BGH, NJW 2016, 568 Rn. 10; OLG Hamm, Urteil vom 10.4.2019 – 8 U 98/18). Vorliegend ging die Kostenrechnung dem Verfügungskläger nach eigenem Vortrag am 26.04.2021 zu, die hinzunehmende Verzögerung von 14 Tagen war somit am 11.05.2021 abgelaufen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Kostenentscheidung erfolgt für die Arrestanordnung und die Aufhebung einheitlich, so dass der Gläubiger bei der Aufhebung die gesamten Prozesskosten einschließlich eines etwaigen Berufungsverfahrens zu tragen hat, unabhängig davon, ob die einstweilige Maßnahme von Anfang an begründet war oder nicht (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 926 Rn. 23). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.