6 O 319/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Automobilherstellerin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach seiner Darstellung vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in Anspruch.
Mit Vereinbarung vom 09.03.2018 erwarb der Kläger ein Fahrzeug Audi A 5 Sportback 2.0 140 kw mit der im Klageantrag genannten FIN von einem Gebrauchtwagenhändler in U. zu einem Kaufpreis in Höhe von 23.109,24 Euro brutto. Das Auto ist finanziert. Die Darlehensraten werden von einem Konto bei der [Geldinstitut] bedient. Planmäßig soll die Finanzierung am 15.03.2021 enden. Für das Darlehen entstanden Kosten in Form von Zinsen in Höhe von 1.839,94 Euro. Das Fahrzeug wies bei Übergabe eine Laufleistung von 86.455 km auf. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 145.942 km.
Das Fahrzeug ist in Deutschland bzw. Europa für die Abgasnorm „Euro 6“ zugelassen. Der Motor des Fahrzeugs hat bei der Beklagten die interne Motorenbezeichnung EA 288.
Das Fahrzeug des Klägers ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (nachfolgend KBA) betroffen. Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass insbesondere im Hinblick auf die Abschalteinrichtung beim Motor EA 189 umfangreiche Untersuchungen an dem Motor EA 288 vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung habe sich nicht ergeben.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben außergerichtlich mit Schreiben vom 15.03.2020 den mit der Klage behaupteten Anspruch geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Hierzu behauptet er, dass das Fahrzeug eine Prüfstandserkennung habe, einen manipulierten SCR-Katalysator, eine Abschalteinrichtung in Form einer Akustikfunktion, ein unzulässiges Thermofenster und ein manipuliertes bzw. nicht ordnungsgemäßes OBD. Aus einer Entscheidungsvorlage „Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA 189“ der Abteilung „Technische Entwicklung“ der Beklagten aus November 2015 ergebe sich, dass der Motor eine gleiche Abschalteinrichtung wie der EA 189 gehabt habe, die heimlich entfernt würde.
Er vertritt die Auffassung, die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sowie des darin verbauten Motors stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Beklagte täusche damit bewusst über die wesentlichen Eigenschaften ihrer Fahrzeuge und deren Eignung für die Straßenzulassung und den tatsächlichen Eigenschaften hinsichtlich Umweltbelastung und Schadstoffausstoß.
Der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges tätige Vorstand der Beklagten habe in allen Einzelheiten gewusst, dass in Fahrzeugen mit dem Dieselmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde.
Die Schadloshaltung des Klägers müsse dahin gehen, dass er so gestellt würde, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 19.839,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen
- Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 2.0 TDI Quattro Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft, - Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug,
- Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der O. GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. YYY, welchen der Kläger mit der O. GmbH am 15. März 2018 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.
Hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A5 2.0 TDI Quattro Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX resultieren.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stünden, keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht, noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe.