OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 420/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0311.6O420.20.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger schloss unter dem 12.10.2018 mit der Beklagten einen Leasingsvertrag in Form eines Kilometerleasings über ein Fahrzeug der Marke BMW 530e mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX. Als Vertragslaufzeit sind 24 Monate vereinbart, der Sollzinssatz beträgt 2,59% p.a. und die jährliche Fahrleistung ist auf 10.000 km festgelegt. Die monatlich zu zahlende Leasingrate beträgt 345,00 Euro, zuzüglich einer Leasingsonderzahlung zu Beginn der Laufzeit in Höhe von 1.500,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Bl. 17ff. d. A.) Bezug genommen. Dem Leasingvertrag waren auch Widerrufsinformationen beigefügt. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf Bl. 21 d. A. Bezug genommen. Der Kläger befand sich damals zum Zwecke des Abschluss des Leasingvertrags in den Geschäftsräumen der Fa. Z. GmbH. Die Leasingvertragsunterlagen wurden dort vom Kläger, sowie von der Zeugin E., einer Mitarbeiterin der Fa. Z. unterzeichnet. Dabei handelte der Kläger als Verbraucher, die Beklagte als Unternehmerin. Am 28.12.2018 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben, der es nutzte und die monatlichen Leasingraten in der Folge ordnungsgemäß leistete. Mit E-Mail vom 14.08.2020 hat der Kläger die auf Abschluss des Leasingsvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen und der Beklagten eine Frist gesetzt, die Wirksamkeit des Widerrufs binnen 5 Tagen zu bestätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die E-Mail (Bl. 22 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat die Widerrufserklärung zurückgewiesen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Zum einen habe ihm ein Widerrufsrecht zur Seite gestanden und zum anderen sei dieses auch noch nicht verfristet gewesen. Der Kläger behauptet, der Vertragsschluss sei ausschließlich im Fernabsatzwege zustande gekommen, weshalb ihm bereits unter diesem Gesichtspunkt ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Soweit er hierzu zunächst habe vortragen lassen, dass der Vertragsabschluss im stationären Handel erfolgt sei, handele es sich um einen - nicht näher erläuterten - "redaktionellen Fehler". Der Kläger behauptet insoweit nunmehr, er habe sich zwar in den Räumen des Autohauses aufgehalten, das Autohaus bzw. dessen Mitarbeiter hätten allerdings lediglich als Bote fungiert. Das Autohaus sei insoweit auch nicht als Stellvertreter der Beklagten tätig geworden. Die für das Autohaus handelnden Personen seien vielmehr gar nicht in der Lage gewesen, dem Kläger verbindliche Informationen über den Gegenstand und den Inhalt des Vertrages zu geben. Weiter stehe ihm noch ein Widerrufsrecht unter dem Aspekt eines entgeltlichen Finanzierungsgeschäft zur Seite, da es sich bei dem Leasingvertrag um eine sonstige Finanzierungshilfe handele. Die Frist hinsichtlich der Widerrufsrechte sei auch bei Erklärung des Widerrufs nicht abgelaufen gewesen. Dem Kläger sei keine auf das Fernabsatzgeschäft bezogene Widerrufsinformation übergeben worden. Auch sei der Kläger u.a. nicht wirksam über die entsprechenden Widerrufsfolgen informiert worden. Fehlerhaft seien insbesondere die Informationen zu den Folgen eines Widerrufs und einer entsprechenden Wertersatzpflicht. Auch habe die Beklagte den Kläger nicht über die im Falle eines Widerrufs zu zahlende anteiligen Leasingrate, sondern über einen Sollzinssatz belehrt, was insoweit fehlerhaft sei. Die Gesetzlichkeitsfiktion greife ebenfalls nicht. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung auch wegen eines sog. "Kaskadenverweises" hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.745,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, 2. festzustellen, dass der Kläger infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 14.08.2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag mit der Nr. YYY keine Leasingraten mehr schuldet, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt R., in Höhe von 864,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zustand und er seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung deshalb unter keinen Umständen wirksam widerrufen konnte. So seien bereits die Regelungen über Finanzierungshilfen auf das vorliegende Kilometerleasing nicht - auch nicht analog - anwendbar. Auch habe die Beklagte dem Kläger kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Auch stehe dem Kläger kein Widerrufsrecht unter dem Aspekt eines Fernabsatzvertrages bzw. eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages zu. Vielmehr sei der Vertrag stationär in den Räumlichkeiten der Fa. Z. in I. bei gleichzeitiger Anwesenheit der Zeugin E. geschlossen worden. Im Übrigen seien die Widerrufsbelehrungen - würde man ein entsprechendes Widerrufsrecht annehmen - wirksam, inhaltlich zutreffend und vollständig und ein entsprechender Widerruf insoweit verfristet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten bzw. Anzahlung in Höhe von 8.745,00 Euro gegen die Beklagte gem. § 346 BGB i.V.m. § 355 BGB. Der Kläger hat die auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung mangels Bestehen eines Widerrufsrechts nicht wirksam widerrufen können. Da dem Kläger insoweit bereits dem Grunde nach kein Widerrufsrecht zustand, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die ihm überlassenen Informationen eine etwaige Widerrufsfrist wirksam auslösen konnten. 1. Ein solches Widerrufsrecht folgt bereits nicht aus § 506 BGB i.V.m. §§ 495, 355 BGB. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 BGB subsumieren. Der Kläger ist weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet (§ 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen (§ 506 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegen erkennbar nicht vor, da der Verbraucher bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs einzustehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2021 - VIII ZR 36/20, Tz. 24ff. -, juris). Auch eine direkte Subsumtion unter § 506 Abs. 1 BGB scheidet aus (vgl. BGH a.a.O., Tz. 25). Auch scheidet eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge aus. Hierzu fehlt es sowohl an der vergleichbaren Interessenlage, wie auch an der planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 37). 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht stützen. Soweit die Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss "Widerrufsinformationen" übergeben hat, so war dies nicht als Angebot auf Einräumung eines (voraussetzungslosen) Widerrufsrechts anzusehen. Bereits ihrem äußeren Anschein nach ist für den durchschnittlichen Leasingnehmer erkennbar, dass die Beklagte hiermit lediglich - vermeintliche - gesetzliche Vorgaben erfüllen wollte und keine eigenen - im Vertrag nicht vorgesehenen - rechtsgeschäftlichen Erklärungen über ein vertraglich einzuräumendes Widerrufsrecht abgeben wollte (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 68ff.). 3. Ein Widerrufsrecht folgt aber auch nicht aus §§ 312 g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBG. Vorliegend handelt es sich bei dem Darlehensvertrag weder um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gem. § 312b BGB, noch um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB. Die Unterzeichnung des Leasingvertrages erfolgte - insoweit auch unter Zugrundelegung des nach Korrektur des "redaktionellen Fehlers" geänderten Sachvortrags des Klägers - unstreitig in den Geschäftsräumen des Autohauses Z. in I. bei gleichzeitiger Anwesenheit des Klägers und einer Mitarbeiterin des Autohauses, der Zeugin E.. Insofern liegen weder die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages, noch eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages vor. Eine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist nicht ansatzweise erkennbar und vorgetragen, sodass ein Fernabsatzvertrag vorderhand ausscheidet. Auch ist die Zeugin E. hier klar erkennbar für das Autohaus Z. in deren Geschäftsräumen tätig geworden. Insoweit stehen gem. § 312 b Abs. 2 S. 2 BGB Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, Räumen des Unternehmers gleich. Damit scheidet auch die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages aus, vielmehr befand man sich gerade bei Vertragsschluss in Geschäftsräumen. Im Ergebnis nichts anderes folgt auch aus dem nicht näher substantiierten Vortrag des Klägers, die Mitarbeiterin des vermittelnden Autohauses sei nicht in der Lage gewesen, ihm weitere Informationen über Inhalt und Gegenstand des Vertrages zu geben. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine besondere Qualifikation des Vermittlers bzw. der eingeschalteten Person vor. Andere Gründe, weshalb von Seiten der Beklagten lediglich ein Bote gegenwärtig gewesen sein sollte sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. II. Insoweit hat der Kläger mangels wirksamen Widerrufs auch keinen Anspruch auf Feststellung, aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag keine Raten mehr zu schulden. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie entsprechender Zinsen auf die Hauptforderung, wie auch auf den Freistellungsanspruch. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. IV. Im Übrigen gab der Schriftsatz des Klägers vom 11.03.2021 keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. V. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt.