Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Sachbeschädigung unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts C. vom 00.00.000 – Az. – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Drillingswaffe „D. “, Nr. 00000, das Kleinkalibergewehr XXX, Kaliber .22lr, Waffennummer 000, sowie der Kraftstoffkanister Kunststoff, schwarz, samt blauem Ausgießstutzen, sichergestellt in dem vom Angeklagten geführten Pkw am 00.00.0000, werden eingezogen. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Soweit er verurteilt worden ist, trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens. Angewandte Strafvorschriften: §§ 211, 240, 303 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 52, 53, 55, 74 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse Der zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in E. (heute Stadt C.) geboren. Seine Eltern waren als Landwirte tätig und bewirtschafteten gemeinsam den Hof der Familie. Die Mutter des Angeklagten ist im Jahr 0000 verstorben, sein Vater beging nach einer Krebsdiagnose im Jahr 0000 Suizid unter Verwendung einer seiner Jagdwaffen. Die drei Jahre ältere Schwester des Angeklagten verstarb im Alter von 00 Jahren an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Der Angeklagte hat einen Grad der Behinderung von 00 wegen einer Bandscheibenproblematik und leidet an Diabetes. In der Zeit von 0000 bis 0000 war der Angeklagte verheiratet. Er hat mit seiner geschiedenen Frau zwei Söhne, die Zwillinge F. und G. , sowie eine ältere Tochter aus einer früheren Beziehung. Seine Ehe war in späteren Jahren belastet, da seine Frau an H. litt, was Auswirkungen auf die gemeinsame Sexualität hatte. Der Scheidungswunsch ging von seiner Ehefrau aus, nachdem ihr zuvor verborgen gebliebene Bordell-Besuche des Angeklagten bekannt geworden waren. Die Kindheit des Angeklagten war bestimmt durch das Leben auf der elterlichen Hofstelle, auf der jedes Familienmitglied die zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hatte, oftmals unter Zurückstellung persönlicher Interessen. Aufgrund der Auslastung der Eltern auf dem Hof unterhielt der Angeklagte ein gutes Verhältnis insbesondere zu seiner Großmutter, mit der er auch in den Urlaub fuhr, sowie zu Onkeln und Tanten. Der Angeklagte wurde im 7. Lebensjahr eingeschult, nachdem er zunächst eine Asthma-Erkrankung hatte überwinden müssen. Die Grundschule absolvierte er regelgerecht. Im Anschluss wechselte er auf die Hauptschule in I. (heute Stadt C. ). Dort wiederholte er die achte Klasse wegen unzureichender schulischer Leistungen. Nach der Hauptschule besuchte er für ein Jahr die Handelsschule, ehe er auf eine Berufsfachschule mit Jugendwerkhof in J. wechselte. Dort erhielt er für die Dauer von zwei Jahren Unterricht im L. -Bereich. Nachfolgend absolvierte der Angeklagte eine Lehre als L. -Mechaniker bei der Firma K. in C. mit verkürzter Lehrzeit. Ausgelernt verblieb er weitere sechs Monate in dem Betrieb und erwarb dann den LKW-Führerschein. Danach arbeitete er bis 0000 für rund 30 Jahre als LKW-Fahrer für den Lebensmittelgroßhandel M., ehe er im Zuge einer geplanten Betriebsverlagerung nach N. einen Aufhebungsvertrag schloss. Parallel zu seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer führte er, nachdem sein Vater infolge einer Hüft-Operation nicht mehr dazu in der S. war, zunächst den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern im Nebenerwerb fort, wobei er diese Tätigkeit auf den Getreideanbau beschränkte. Die Landwirtschaft gab er aber zwischen 0000 und 0000 auf, da diese mit seiner Tätigkeit im Lebensmittelgroßhandel fortan nicht länger vereinbar war. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgte eine Beschäftigung durch die Firma O. in P., für die der Angeklagte Kieslastwagen und Betonmischer fuhr, bis eine Bandscheiben-Operation die Aufgabe der Arbeit veranlasste. Er arbeitete dann für rund ein Jahr bei der Q. -LKW-Niederlassung R. in S. /T. , wo er wegen Differenzen mit einem Mitarbeiter kündigte, worauf er rund ein Jahr in Arbeitslosigkeit fiel und sodann im März 0000 in den Ruhestand eintrat. Zwischenzeitlich wurde er als W. für verschiedene Firmen in C. und U. tätig. In seiner Freizeit betrieb der Angeklagte lange Zeit das V. . Er selbst besaß keinen Jagdschein, wohl aber eine Waffenbesitzkarte als Mitglied des X. , auf der die geerbten Waffen des Vaters, ein sog. 1, eine 2 und ein 3 eingetragen waren. Zusätzlich besaß der Angeklagte auch ein 4 sowie größere Munitionsbestände für die verschiedenen Waffen. Der Hof ist durch den Angeklagten auf seine Söhne überschrieben worden, die große Teile davon veräußert haben. Er selbst hat ein Wohnrecht in dem von ihm selbst für sich und seine damalige Ehefrau umgebauten Nebengebäude. Er hat Schulden in Höhe von rund 30.000,00 €, resultierend etwa aus einer verlustreichen Geldanlage und der Anschaffung einer sog. Mais-Legemaschine für eine zwischenzeitlich geplante, aber nicht aufgenommene Tätigkeit als Lohnunternehmer. Seine monatliche Rente beläuft sich auf rund 840,00 €. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 weist zwei Eintragungen auf: Am 00.00.0000 widerrief der Landrat als Kreispolizeibehörde die Waffenbesitzkarte des Angeklagten. Mit Urteil vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht C. zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35,00 € wegen Betruges in vier Fällen, vorsätzlichen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs in acht Fällen und wegen Beleidigung. Das Urteil (Az. ) wird seit dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 durch Vollziehung einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, durch die die Untersuchungshaft in dieser Sache unterbrochen ist. Die Vollstreckung ist nicht abgeschlossen und das Urteil in dieser Sache einbeziehungsfähig. Das Amtsgericht C. hat, unter Verweisung auf die Anklageschriften zu den Aktenzeichen AZ1, AZ2, AZ3 und AZ4 (jeweils StA C. ) sowie den Strafbefehl zum Az. AZ5, folgende Sachverhalte rechtskräftig festgestellt: Az. 2. Fall (Az.) Am 00.00.0000 verspeiste der Angeklagte in der Gaststätte Y. in C. Speisen und Getränke zum Preis von 15,35 €. Nach dem Verzehr gab er vor, Geld holen zu gehen und anschließend die Rechnung bezahlen zu wollen. Als Pfand ließ er seinen Führerschein zurück. Der Angeklagte kam nicht mehr wieder. 3. Fall (Az.) Im Café Z. bestellte er am 00.00.0000 Speisen und Getränke sowie eine Zeitung im Gesamtwert von 11,00 €. Erneut unter dem Vorwand, Geld holen zu wollen, entfernte er sich aus dem Café, ohne anschließend die Rechnung zu bezahlen. 4. Fall (Az.) Am 00.00.0000 bestellte der Angeklagte ein Taxi bei der Fa. Taxi-x GmbH. Gegenüber dem W. AA. gab er erst im Laufe der Fahrt an, kein Geld dabei zu haben. Der Angeklagte ließ sich zu mehreren Anlaufstellen fahren, von denen er sich Geld erhoffte. Am Ende der Fahrt sind Kosten in Höhe von 108,50 € für die Beförderung angefallen, welche unbezahlt blieben. Zur Erfüllung der Verpflichtungen war der Angeklagte weder willens noch in der S. . Er hatte am 00.00.0000 vor der Gerichtsvollzieherin AB. in dem Verfahren (Az.) die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben. Bezüglich des Vorwurfs zum 1. Fall der Anklage hat das Amtsgericht das Verfahren eingestellt. AZ5 (Strafbefehl) Als die Geschädigte AC. den Angeklagten am 00.00.0000 aufforderte, das Grundstück AD. 00 in C. zu verlassen, äußerte er sich gegenüber der Geschädigten u.a. mit den Worten: „Willst Du meine Latte sehen?“. Dabei fasste er sich an sein Glied und vollzog eine Geste, als wenn er masturbieren würde. Az. Am 00.00.0000gegen 05.45 Uhr erreichte der Angeklagte durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass er bei der Firma AE. , AF. Str. 00 in C. , seinen Pkw mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 mit 28,09 Liter Benzin-Kraftstoff zum Preis von 40,14 € betanken durfte. Eine Bezahlung durch ihn erfolgte nicht. Nach dem Tankvorgang entfernte er sich von der Tankstelle. Der Zahlungsverpflichtung ist er bis dato nicht nachgekommen. Zur Erfüllung der Verpflichtung war er weder willens noch in der S. . Az. Der Angeklagte befuhr 1. am 00.00.0000 gegen 14.55 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Traktor der Marke AG. , Kennzeichen XXX-X 000, unter anderem die AH. Straße, 2. am 00.00.0000 gegen 11.30 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Traktor, Kennzeichen XXX-X 000, u.a. die AI.-Straße , 3. am 00.00.0000 19 gegen 13.25 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Traktor, Kennzeichen XXX-X 000, u.a. die AJ-Straße. 4. am 00.00.0000 gegen 17.00 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Traktor, Kennzeichen XXX-X 000, u.a. die AI. 5. am 00.00.0000 gegen 11.56 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Traktor mit Pferdeanhänger, amtliches Kennzeichen XX-XX 000 u.a. die AK-Straße. , 6. am 00.00.0000 gegen 13.55 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Personenwagen der Marke AL. , amtliches Kennzeichen XXX-XX 000 u.a. die AM.-Straße und 7. am 00.00.0000 gegen 15.14 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagen der Marke AL. , amtliches Kennzeichen XXX-XX 000 u.a. die AN.-Straße. Ihm war bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. Az. Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 15.45 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Traktor mit Anhänger der Marke AG. unter anderem die AO. Straße. Ihm war bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts AP. vom 00.00.0000 (Az.), angepasst durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000, seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA AQ. . Die Untersuchungshaft ist seit dem 00.00.0000 zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts C. vom 00.00.0000 unterbrochen. II. Sachverhalt Der Angeklagte lernte im Herbst 0000 in dem Bordellbetrieb „AR. “ in AP. , in dem er zu dieser Zeit häufig Gast war, eine AS. Prostituierte, die Zeugin AT. , kennen. Bald nahm er nur noch ihre sexuellen Dienstleistungen in Anspruch und widmete ihr erhebliche Aufmerksamkeit. Bei einer Gelegenheit übergab er ihr einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, wozu das Geld dienen sollte. Bei dem Angeklagten, dem es bis dahin große Zufriedenheit bereitet hatte, in dem Bordell die Zuwendung jüngerer Frauen unterschiedlichster Herkunft zu erhalten, entstand mit seiner zunehmenden Konzentration auf die Zeugin AT. die Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft mit ihr. So ermöglichte er ihr auch den Einzug in das kurz zuvor von seinen Söhnen erworbene Haus in der AU. Str. 000 in AV. . Die häufigen Bordellbesuche gaben ihm angesichts seiner wachsenden Eheprobleme Aufgabe und Richtung im Leben. Die Erfüllung und Faszination, die er in seinem neuen Lebenswandel fand, erfuhr am 00.00.0000 einen durchgreifenden Bruch. An diesem Tag erhielt der Angeklagte im AR. Hausverbot. Zuvor war er durch eine andere Prostituierte darüber informiert worden, dass sich die Zeugin AT. mit mehreren anderen Männern seit Stunden auf dem Zimmer befände. Das traf wohl tatsächlich nicht zu – die Frau hatte sich vielmehr wohl einen Spaß mit dem offen eifersüchtigen Freier machen wollen. Diese falsche Information hatte den Angeklagten aber in solchem Maße aufgebracht, dass er des Hauses verwiesen wurde und künftig keinen Zutritt mehr zu dem Bordell erhielt. Das AR. lag außerhalb geschlossener Ortslage an der Kreuzung zweier Überlandstraßen, mit der Zufahrt zur AW. Straße und einer Schmalseite des Grundstücks zur AX. Straße. Am Morgen des 00.00.0000, außerhalb der Betriebszeiten des Bordells, schoss der Angeklagte mit einem Schrotgewehr, dem auf seiner Waffenbesitzkarte verzeichneten Drilling, mehrfach auf die geschlossene Jalousie des zur AW. Straße gelegenen Dreifach-Fensters des Hauptgebäudes. Ihm war dabei sowohl bekannt, dass es sich um das Fenster zum Barbereich handelte, als auch dass dort zu dieser Zeit üblicherweise kein Betrieb mehr stattfand, da er außerhalb der Öffnungszeiten handelte. Er beabsichtigte mit den Schüssen lediglich Sachschäden zu verursachen. Der Umstand, dass sich tatsächlich die Zeugin AY. zufällig zu eben jener Zeit hinter der Bar einen Kaffee zubereitete und in Panik aus den Räumlichkeiten floh, war ihm nicht bekannt. Die Schrotkugeln durchlöcherten die Rollläden, prallten von der Fensterscheibe ab und blieben hinter den Rollläden auf der Fensterbank liegen. Am frühen Morgen des darauffolgenden 00.00.0000 begab sich der Angeklagte erneut außerhalb der Öffnungszeiten zu dem Bordellbetrieb. Er schoss mit dem in seinem Besitz befindlichen Kleinkalibergewehr (Kaliber 5,6 mm) gezielt auf verschiedene Fenster des Haupt- sowie des Nebengebäudes, wobei an allen beschossenen Fenstern die Jalousien heruntergelassen waren. Die Schüsse feuerte er aus seinem Pkw, einem silberfarbenen Van der Marke AZ. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000, ab, mit dem er mehrfach und aus beiden Fahrtrichtungen der AW. Straße das Bordellgebäude in sehr langsamer Fahrt passierte und teilweise auch im Erfassungsbereich der Überwachungskamera anhielt. Bei Abgabe der Schüsse wusste der Angeklagte, dass das beschossene Nebengebäude als Unterkunftsgebäude für die Prostituierten diente und dort auch außerhalb der Öffnungszeiten regelmäßig Prostituierte schliefen. Die konkrete Nutzung der Räume im Nebengebäude, in dem sich tatsächlich auch das Büro des Geschäftsführers und auf der Rückseite Aufenthaltsräume und eine Küche befanden und das für Gäste nicht zugänglich war, kannte er nicht. Insgesamt gab der Angeklagte elf Schüsse ab. Im Hauptgebäude wurde das bereits am Tag zuvor beschossene Dreifachfenster der Bar zweifach durchschossen. Jeweils einen Schuss gab er in das Seitenfenster der Bar zur Zufahrt, das Bedienzimmer links neben der Seitentür, in die Seitentür selbst sowie in das rechte seitliche Fenster im Obergeschoss, ebenfalls zugehörig zu einem Bedienzimmer, ab. Im Nebengebäude traf er das rechts außen gelegene Fenster zum Büro des Geschäftsführers im Erdgeschoss sowie das links danebengelegene Fenster zum sogenannten Zimmer 6, in dem sich die dort untergebrachte Zeugin BA. befand. In ihrem Zimmer durchschlug das Projektil die Jalousie, passierte das geöffnete Fenster und durchquerte den Raum, ehe es in den gegenüberliegenden Türrahmen eindrang und dort stecken blieb. Die Bewohnerin BA. , die in ihrem Bett gelegen hatte, blieb unverletzt. In dem Büroraum durchschlug das Geschoss die Fensterscheibe, durchquerte den Raum, prallte von der gegenüberliegenden Wand ab und fiel auf den Fußboden, wo es bis zur Auffindung durch die Polizei liegen blieb. Hinsichtlich der beiden Schüsse auf den Büroraum und Zimmer 6 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang, das heißt im Zuge eines Halts bzw. einer Vorbeifahrt mit dem Pkw, abgegeben wurden. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, etwaig in den Räumlichkeiten befindliche Personen mit gegebenenfalls tödlichen Folgen zu treffen. Ob er mit den abgegebenen Schüssen bereits eine Person hinter dem jeweiligen Fenster getroffen hatte, war ihm gleichgültig. Daneben gab der Angeklagte noch drei weitere Schüsse ab, von denen zwei einen vor dem Nebengebäude geparkten BB. und einer, abgegeben aus Richtung der zu dieser Gebäudeseite verlaufenden AX. Straße, die Seitenwand des Nebengebäudes trafen. Nach dem letzten Schuss verließ der Angeklagte die Örtlichkeit, ohne sich um die Schussfolgen zu kümmern. Im Verhältnis zur Zeugin AT. nahm der Angeklagte nach deren Einzug in das Haus seiner Söhne die vereinbarten Mietzahlungen in Höhe von je 200,00 € nicht entgegen, sondern nahm stattdessen sexuelle Dienstleistungen der Zeugin in Anspruch. Er suchte die Zeugin AT. nahezu täglich im Haus AU. Str. 000 auf, blieb jeweils für lange Zeit dort, erhielt die gewünschten sexuellen Dienste und versuchte ihr parallel anderweitige, ihren Lebensunterhalt sichernde Tätigkeiten in ihrem Gewerbe zu untersagen. Hier erlitt der Angeklagte eine erhebliche Enttäuschung. Entgegen seiner Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft war das Interesse der Zeugin AT. an ihm stets ausschließlich beruflicher Natur. Sie betrachtete den Angeklagten als einen Kunden und hegte die Absicht, weiterhin Einkünfte durch Prostitution zu generieren. Von ihrer Arbeit lebte neben ihr selbst zumindest auch ihr Halbbruder, der Zeuge BC. , dem die Zeugin AT. auch den Einzug in dem Haus AU. Str. 000 in AV. ermöglichte, ohne den Angeklagten über ihr familiäres Verhältnis zu dem jüngeren Mann aufzuklären. A.B. hegte deshalb den Verdacht, der junge Mann sei ihr Zuhälter oder Liebhaber. Es kam in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Polizeieinsätzen an der Anschrift, da der Angeklagte zunächst versuchte, den Zeugen BC. zum Auszug zu bewegen, später auch aufgrund seiner Bemühungen, nunmehr beide Bewohner aus dem Haus zu vertreiben. Seine Beziehung zur Zeugin AT. betrachtete er spätestens zu dem Zeitpunkt als beendet, als er im Handschuhfach eines ihr von ihm überlassenen Pkw ein Verhütungsmittel fand, woraus er schloss, die Zeugin verkehre ungeschützt mit anderen Freiern. Der Angeklagte verschaffte sich immer wieder Zutritt zu dem Grundstück sowie der Doppelgarage vor dem Haus, zerstörte elektrische Einrichtungen und zeigte bedrohliche Verhaltensweisen. Am 00.00.0000, in der Zeit nach 18.48 Uhr, entnahm der Angeklagte aus der rechten Doppelgarage auf dem Grundstück AU. Str. 000 diverse Werkzeuge und Kisten, die er in seinem Auto verstaute. Im Anschluss häufte er verschiedenen Hausrat, u.a. Kunststoffeimer und Holzreste, in der hinteren rechten Ecke der Garage auf, übergoss die Gegenstände mit Benzin aus einem Kunststoffkanister mit aufgesetztem Ausgießstutzen und zündete sie an. Der Pkw des Zeugen BC. befand sich zu diesem Zeitpunkt vor der geöffneten Garage. Dann verließ der Angeklagte mit dem Kanister, den er ohne ihn zu verschließen vor der Rückbank seines Autos abstellte, die Örtlichkeit. Der Angeklagte handelte bei der Entzündung des Feuers in der Absicht, die Zeugen AT. und BC. zu einer Räumung des Hauses zu veranlassen und deren weitere Nutzung der Garage zu unterbinden. Dabei wusste er, dass eine zumindest teilweise Zerstörung der Garage durch das Feuer erfolgen würde, sofern das Feuer nicht rechtzeitig bekämpft würde. Die erfolgreiche Brandbekämpfung durch die Feuerwehr erfolgte aber zeitnah, so dass an der Garage lediglich geringer Sachschaden durch Verrußung sowie die Zerstörung eines Kunststoffrohres entstand. Das Feuer war trotz Dunkelheit und leichten Schneefalls von Passanten frühzeitig entdeckt und gemeldet worden, noch bevor die Bewohner selbst es bemerkt hatten. Die aus Beton bestehende Fertiggarage hatte nicht selbstständig gebrannt. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, entschieden die Zeugen AT. und BC. aufgrund dieses Vorfalls, bereits am folgenden Tag, dem 00.00.0000, aus dem Haus auszuziehen. Sie hatten sich bereits zuvor nach einer alternativen Wohnung umgesehen. Dem Angeklagten blieb der erfolgte Auszug der Zeugen AT. und BC. zunächst verborgen. Entsprechend entfaltete er auch in der Folgezeit weitere, letztlich nicht mehr erfolgsgeeignete Bemühungen, die vermeintlich noch im Haus lebenden Bewohner zu vertreiben. Ähnliche Verhaltensweisen zeigte er später auch in beharrlicher Weise gegenüber dem nachfolgenden Mieter des Hauses, dem Zeugen BD. . Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Zeitpunkt der Taten jeweils nicht eingeschränkt. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, seinen Angaben im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. BE. und der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000. Ferner wurde das Urteil des Amtsgerichts C. vom 00.00.0000 (Az.) verlesen nebst den in Bezug genommenen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft C. vom 00.00.0000 (Az.), diese jedoch ohne Ziffer 1 der Konkretisierung, vom 00.00.0000 (Az.), vom 00.00.0000 (Az.) und vom 00.00.0000 (Az.) sowie der Strafbefehlsantrag vom 00.00.0000 (Az.). Hinsichtlich des aktuellen Vollstreckungsstands wurde der Wahrnehmungsbogen (Formular XX00) vom 00.00.0000 verlesen. 2. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000, die durch den Vernehmungsbeamten KHK BF. eingeführt worden ist, hatte er die Beziehung zur Zeugin AT. geschildert und ohne nähere Angabe zu den Gründen das Hausverbot im AR. angesprochen. Die Schussabgaben hatte er in Abrede gestellt und dann weitere Angaben verweigert. Er ist indes zur Überzeugung der Kammer durch die Summe der Beweismittel der Begehung der Taten überführt. Für die Zwecke der Beweiswürdigung werden die Schüsse vom 00.00.0000 in der Darstellung vorrangig herangezogen. a) Kleinkaliberschüsse am 00.00.0000 Der Angeklagte hatte im Hinblick auf den Bordellbetrieb ein Schädigungsmotiv, da er sich als treuer Stammkunde durch das erhaltene Hausverbot verletzt fühlte, ihm eine lieb gewonnene Gewohnheit genommen war und er hierüber große Verbitterung verspürte. Die Beziehung zur Zeugin AT., die für ihn einen deutlich höheren Stellenwert eingenommen hatte als für die Zeugin, sah er durch den von der Zeugin geschilderten Vorfall vom 00.00.0000, der das Hausverbot zur Folge gehabt hatte, zumindest als stark gefährdet an. Gegenüber dem Zeugen KHK BF. erklärte er in seiner Vernehmung vom 00.00.0000, wie der Zeuge im Rahmen seiner Aussage bekundet hat, dass er vermute, die Beziehung sei letztlich an seinem Ausraster von jenem Tag zerbrochen. In seiner Vorstellung entstand eine Art Feindbild, im Rahmen dessen er das Bordell und dessen Betreiber in die Nähe der organisierten Kriminalität rückte. Die am 00.00.0000 durch den Angeklagten erstattete Strafanzeige gegen den Betreiber des AR. wurde ebenso verlesen wie die am 00.00.0000 per E-Mail übersandten Anzeigen des Angeklagten gegenüber der Poststelle der Polizei AP. Im Zuge seiner Anzeigen machte er den Bordellbetrieb auch für einen im Dezember 0000 bei ihm operierten Analabszess verantwortlich. Bereits am 00.00.0000, unmittelbar nach Erhalt des Hausverbots, hatte er auf dem Parkplatz des Clubs gegenüber der Zeugin AT. erklärt, dass es sich bei dem AR. um einen „Mafiaclub“ handele, und demonstrativ deutlich gemacht, zur Tötung der Verantwortlichen bereit zu sein. Er hatte bei dieser Gelegenheit aus dem Auto heraus mit der geladenen Drillingswaffe auf den Barbereich gezielt und sich erst durch Zureden der Zeugin AT. davon überzeugen lassen, die Waffe zu entladen und die Örtlichkeit zu verlassen. Die Zeugin AT. hat ihre Wahrnehmungen detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben. Sie werden zudem belegt durch die von ihr im Auto gefertigten Lichtbilder, die u.a. den Drilling sowie Schrotpatronen erkennen lassen. Insofern wird wegen der Einzelheiten auf die am 00.00.0000 durch die Zeugin übergebenen Lichtbilder auf Bl. 206 – 211 der Akte verwiesen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO). Der Bericht zur IT-Beweissicherung vom 00.00.0000, fehlerhaft datiert auf den 00.00.0000, wurde ebenso verlesen wie der Vermerk des KHK BF. vom 00.00.0000 über die Auswertung der Videoaufzeichnung. Die Kammer hat die Videoaufnahmen der zur AW. Straße ausgerichteten Überwachungskamera des AR. vom frühen Morgen des 00.00.0000 selbst in Augenschein genommen. Unter Beachtung der aufgrund einer falschen Softwarezeit vorzunehmenden Rückrechnung von 44 Minuten sind dort mehr als zehn auffällig langsame Vorbeifahrten eines Fahrzeugs sowie mehrmaliges kurzzeitiges Verweilen ohne ersichtlichen Grund im Zeitraum von 5.36 Uhr (Kamerazeit: 06:20:10 Uhr) bis 6.38 Uhr (Kamerazeit: 07:22:24 Uhr), also bis kurz vor Alarmierung der Polizei auf Grund der Schussabgaben auf das bewohnte Nebengebäude, zu beobachten. Bei dem Fahrzeug, welches am rechten Rand des Videoerfassungsbereichs in größerer Entfernung mehrfach gewendet wurde und dann in gleicher Weise auffällig zurückkehrte, handelte es sich ausweislich der Ausleuchtung durch andere Verkehrsteilnehmer um einen hellen Pkw höherer Bauart, vereinbar mit dem AZ. des Angeklagten, der auf dem Videomaterial jedoch nicht sicher identifizierbar ist. Art und Häufigkeit der Vorbeifahrten wie auch die kurzzeitigen Aufenthalte lassen sich zur Überzeugung der Kammer gut vereinbaren mit der Abgabe der Schüsse auf die beiden Bordellgebäude. Anderweitige Gründe für das auffällige Verhalten sind nicht ersichtlich, zumal der Bordellbetrieb zu der Zeit geschlossen war. Der Bericht zur IT-Beweissicherung vom 00.00.0000 betreffend weitere Kameraaufnahmen vom Parkplatz sowie der Ermittlungsbericht des KHK BF. vom 00.00.0000 wurden verlesen. Die bezeichneten Videoaufzeichnungen zweier zum Parkplatz ausgerichteter Überwachungskameras wurden ebenso in Augenschein genommen wie mehrere Standbilder aus der Aufzeichnung. Am 00.00.0000 wurde eine männliche Person, bei der es sich ungeachtet der aus einiger Entfernung erstellten und etwas verschwommenen Aufnahme zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten handelt, auf dem Parkplatz des AR. gefilmt. Die Person, die ausweislich des verlesenen Aktenvermerks des PHK BG. vom 00.00.0000 in Ansehung der Aufnahmen auch durch den Geschäftsführer des Bordells als der Angeklagte, ein häufiger Kunde, identifiziert wurde, begab sich mit einem silberfarbenen Van des Typs AZ. in den Bereich der hinteren Parkfläche. Dort wurde das Fahrzeug so rangiert, dass es in unmittelbarer Nähe des noch immer vor dem Nebengebäude geparkten, durch die Schüsse getroffenen BB. zum Stehen kam. Der Fahrer ließ das Licht an seinem Fahrzeug brennen, stieg aus und betrachtete eingehend sowohl den BB. als auch das beschossene Nebengebäude, ehe er wieder in sein Fahrzeug einstieg und – bereits nach rund vier Minuten – den Parkplatz wieder verließ. Der Aufenthalt auf dem Parkplatz lässt keine anderen Gründe erkennen als die Inaugenscheinnahme der Schussfolgen am getroffenen Pkw sowie dem Nebengebäude. Dass es sich bei dem Fahrzeug, dessen Kennzeichen auf der Aufnahme nicht ablesbar ist, um einen silberfarbenen AZ. handelt, ist durch den Zeugen PHK BF. aus eigener Sachkunde bestätigt worden und deckt sich jedenfalls nach der Bauart als silberfarbener älterer Van, der dem sichergestellten Fahrzeug des Angeklagten entspricht, mit der Wahrnehmung der Kammer. Die Zeugin BH. hat ausgesagt, am frühen Morgen des 00.00.0000, etwa zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr, im Bereich der AX. Straße, aus deren Richtung der einzelne Schuss auf die Seitenfassade des Nebengebäudes abgegeben worden sein muss, zumindest eine männliche Person gesehen zu haben. Auf der Rückfahrt habe sie nochmals bewusst auf die Situation geachtet und ein silbernes Auto höherer Bauart mit einem Kennzeichen des Kreises BI. (XXX) in einem Feldweg an der AX. Straße, kurz hinter dem Bordellgrundstück, stehen sehen. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, da sie als Anwohnerin in besonderer Weise aufmerksam bezüglich der ländlichen Umgebung ist, sie den Standort des Fahrzeugs als sehr ungewöhnlich einordnen und auch die Uhrzeit ihrer Beobachtung anhand der Arbeitszeiten ihrer Tochter verlässlich rekonstruieren konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass die Personenbeschreibung der Zeugin, ein Mann mit dunklem Haar, nicht mit der heutigen Erscheinung des Angeklagten korrespondiert. Sie bewertet aber als indiziell die Tatsache, dass ein Fahrzeug, welches sich mit dem vergleichsweise seltenen vom Angeklagten genutzten Fahrzeugtyp in Übereinstimmung bringen lässt, zur Tatzeit am Tatort gesehen wurde. Das Fahrzeug des Angeklagten war zur Tatzeit mit dem Kennzeichen XXX-XX 000 versehen. Der Tatort liegt nicht im Kreis BI. , sondern im Grenzgebiet der kreisfreien Stadt BJ. und des Kreises AP. . Das durch die Zeugin BH. rekonstruierte Zeitfenster ihrer Beobachtungen liegt zudem in auffälliger Nähe zu dem Ende der aufgezeichneten Vorbeifahrten auf der AW. Straße, wobei das Fahrzeug wiederholt in Fahrtrichtung der AX. Straße die Kamera passiert hatte. Die waffenbezogenen Feststellungen hat die Kammer durch Verlesung des Vermerks der KHKin BK. vom 00.00.0000 betreffend die bei der Durchsuchung sichergestellten Waffen, Verlesung des Gutachtens des Landeskriminalamts vom 00.00.0000, des Schreibens der Kreispolizeibehörde AP. vom 00.00.0000 betreffend die Nichtauffindung des Kleinkalibergewehrs bei der Wohnungsdurchsuchung vom 00.00.0000 sowie Verlesung des Vermerks über die an die Waffenbehörde BI. übergebenen Gegenstände vom 00.00.0000 getroffen. Ferner wurde die Erstmeldung/S.-Meldung vom 00.00.0000 nebst den handschriftlichen Zusätzen verlesen, die die Auffindung des Kleinkalibergewehrs zum Gegenstand hat. Das Lichtbild der Waffe im Grundschlamm eines abgelassenen Angelteichs (Bl. 223 d.A.) wurde in Augenschein genommen und die Gutachtenäußerung des LKA vom 00.00.0000 verlesen. Auf der Waffenbesitzkarte des Angeklagten ist ein Kleinkalibergewehr des Herstellers XXX, Kaliber .22lr mit der Waffennummer 000 verzeichnet, welches Munition im Kaliber 5,6 mm verschießen kann. Solche Projektile wurden ausweislich des verlesenen Gutachtens des LKA vom 00.00.0000 als Tatmunition im Bordellgebäude sichergestellt. Die Waffe, die anhand der eingeprägten Waffennummer 000 sicher identifiziert werden konnte, wurde am 00.00.0000 vom Teichpächter zufällig in einem Angelteich in C. -BL. , etwa acht Kilometer vom Wohnort des Angeklagten entfernt, versenkt aufgefunden. Das sogenannte Waffenschloss war entfernt worden. Der im Übrigen gute Zustand der in Augenschein genommenen Waffe schließt einen langfristigen Wassereinfluss zur Überzeugung der Kammer aus. Spuren einer mechanischen Bearbeitung, etwa durch eine Flex, weist die Waffe nicht auf. Der Angeklagte hatte nach Aussage der Zeugin AT. am 00.00.0000 im Haus AU. Str. 000, ihr gegenüber und in Anwesenheit der Zeugin BM. , im Rahmen eines Streits in bedrohlicher Weise angegeben, dass er auf das AR. geschossen habe. Die Waffe habe er dann mit einer Flex zerschnitten und in tiefes Wasser geworfen. Die Kammer verkennt nicht, dass in der Person der Zeugin AT. aufgrund der problematischen Beziehung zu dem Angeklagten Gründe für eine mögliche Belastungstendenz bestehen könnten. Die Zeugin AT. hat indes die Angaben des Angeklagten lebensnah, eindrücklich und unter Schilderung origineller Details wiedergegeben. So hat die Zeugin u.a. auch geschildert, wie der Angeklagte zuvor mit dem an seinem Bein getragenen Messer das Zugband einer Jalousie zerschnitten und diese so dauerhaft verschlossen habe; diese Angabe ist durch einen Polizeieinsatz am gleichen Tag bestätigt, bei dem die eingesetzten Beamten das zerschnittene Zugband festgestellt und fotografiert hatten. Nach seiner Aussage zu den Schüssen und dem Verbleib der Waffe seien die Zeuginnen AT. und BM. in Panik durch das Fenster aus dem Haus geflohen, wobei die Jalousie durch die Zeugin AT. zunächst entsprechend hochgedrückt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser geschilderten Komplexitäten sowie der übrigen Umstände, insbesondere der tatsächlichen Auffindesituation der Waffe, ist ihre Aussage insgesamt glaubhaft. Objektiv deckte sich die Angabe des Angeklagten zum Verbleib des Gewehrs mit den Tatsachen. Soweit der Angeklagte gegenüber der Zeugin AT. behauptet hat, er habe die Waffe mit der Flex zerschnitten, handelt es sich dagegen objektiv um eine Falschangabe. Die identische Behauptung hat der Angeklagte jedoch später auch im Rahmen eines durch die Kammer verlesenen anwaltlichen Schreibens vom 00.00.0000, gerichtet an die Kreispolizeibehörde BI. als Waffenbehörde, vorbringen lassen. Dass seine objektiv wahre Aussage zum Verbleib ebenso wie seine objektiv falsche, aber individuelle Aussage zum Zustand an anderer Stelle ihre Entsprechung finden, stützt die Überzeugung der Kammer von der Erlebnisbasiertheit der Angaben der Zeugin AT. . Der Zeuge KHK BF. hat ausgeschlossen, die Zeugin AT. im Rahmen ihrer Vernehmung vom 00.00.0000 mit dem Wissen über die Auffindesituation der Waffe versorgt zu haben. Die Kammer erachtet dies als überzeugend und glaubhaft, da die Vernehmung der nur sehr eingeschränkt deutsch sprechenden Zeugin unter Vermittlung eines Dolmetschers erfolgt war, was die unbedachte Weitergabe von Informationen deutlich erschwert. Dies wurde auch durch den Zeugen nachvollziehbar so dargelegt. Zudem ist der Zeuge KHK BF. als Vernehmungsbeamter dienstlich sehr erfahren und hat an anderer Stelle Unsicherheiten, etwa zur Frage, ob der BB. gezielt beschossen wurde, freimütig offenbart. Das Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 lag dem Zeugen BF. im Zeitpunkt der Vernehmung vom 00.00.0000 nicht vor, was auch einen Weitergabefehler im Hinblick auf die Flexbehauptung ausschließt. Die Zeugin AT. hat weiterhin ausgesagt, sie habe den Angeklagten darüber informiert, dass sie zum Essen in das Nebengebäude gehen müsse. Auf seine Frage habe sie ihm ferner gesagt, dass dort auch Prostituierte schliefen. Weiterhin hat die Zeugin bekundet, das Nebengebäude sei nur mittels eines Zugangschips zu betreten gewesen. Kunden hätten dort keinen Zutritt gehabt. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, da sie über längere Zeit in dem Bordellbetrieb arbeitete und über die inneren Abläufe informiert war. Ihre Angaben zu dem Gespräch mit dem Angeklagten hat sie durch originelles Detailwissen unterlegt, so etwa, dass der Angeklagte auch gesehen habe, wie Prostituierte aus dem Nebengebäude zur Arbeit gingen. Diese Wahrnehmungen habe der Angeklagte gemacht, nachdem er das Hausverbot erhalten habe. Die beschränkte Zugangsmöglichkeit zu dem chipgesicherten Nebengebäude schließt umgekehrt zur Überzeugung der Kammer aus, dass der Angeklagte nähere Kenntnisse dazu gehabt haben kann, zu welchen konkreten Räumlichkeiten die von ihm beschossenen Fenster jeweils gehörten und wie diese Räume belegt bzw. genutzt wurden. Dass die Angaben zur Nutzung des Nebengebäudes objektiv zutrafen und am Morgen der Tat im Gebäude etwa 15 Prostituierte übernachteten, hat die Kammer durch Vernehmung des Hausmeisters BN. und Verlesung des polizeilichen Tatortbefunds festgestellt. Die kargen Wahrnehmungen der Zeugin BA. zum Einschlag des Geschosses sind durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten BO. genannt BP. eingeführt worden. Die weiteren Feststellungen zu den Auftreffstellen der Geschosse, den örtlichen Gegebenheiten sowie den entstandenen Schäden beruhen auf der Verlesung der Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige vom 00.00.0000 (ohne den 3. Absatz), der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe vom 00.00.0000, der teilweisen Verlesung des Tatortberichts des KK BQ. vom 00.00.0000 und der Verlesung des Spurenberichts der Regierungsbeschäftigten BR. vom 00.00.0000 unter Inaugenscheinnahme der eingerückten Lichtbilder. b) Schrotschüsse am 00.00.0000 Hinsichtlich der Schrotschüsse vom 00.00.0000 beruhen die Feststellungen zunächst auf dem Rückschluss aus den die Überzeugung zur Tat vom Folgetag (vgl. III. 2. a) tragenden Umständen und Beweismitteln. Die Motivlage des Angeklagten war an beiden Tagen die gleiche. Die Feststellungen zu Art und Häufigkeit der Schussabgaben beruhen auf der glaubhaften, lebensnahen Aussage der Zeugin AY. , die sich bei den Schüssen zufällig hinter dem durch die Jalousie verdeckten Fenster im Thekenbereich der Bar befand, da an diesem Tag wegen eines Ausfalls von Personal die Reinigungszeit verschoben worden war. Die Zeugin hat bildhaft geschildert, wie sie hinter dem Tresen fluchtartig in Richtung des Terrassenausgangs gekrochen sei und dabei jedenfalls mehrere Schussabgaben wahrgenommen habe. Eine überzogene Belastungstendenz hat die Zeugin nicht erkennen lassen. Vielmehr hat sie freimütig eingeräumt, dass das von ihr eingeschaltete Licht im Barbereich durch die Jalousie von außen nicht sichtbar gewesen sei. Ihre Angaben zu den üblichen Reinigungszeiten decken sich im Wesentlichen mit den neutralen und glaubhaften Angaben des Zeugen BN., des Hausmeisters. Sie belegen, dass es für den Angeklagten nicht vorhersehbar war, dass sich zum Zeitpunkt der Schüsse Personen in dem Gastraum aufhalten würden. Der Angeklagte verfügte ausweislich seiner Waffenbesitzkarte und gestützt durch die Aussage der Zeugin AT. , die die Waffe noch am 00.00.0000 in seinem Fahrzeug sah und fotografierte, über eine Drillingswaffe und passende Schrotmunition. Die Waffe wurde im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 auch im Haus des Angeklagten sichergestellt. Seine Bereitschaft, die geladene Waffe auf den Bordellbetrieb zu richten, hatte er anlässlich des Gesprächs mit der Zeugin AT. in seinem Auto unter Beweis gestellt. Alternative Erklärungsansätze, die dritte Personen als mögliche Täter in Betracht kommen ließen, bestehen nicht in plausibler Weise. Soweit die Zeugin AT. im Rahmen ihrer Aussage vor der Kammer angegeben hat, in dem Club habe es zum einen Gerüchte zu einem Rumänen gegeben, der viel Geld an den Spielautomaten verloren habe, zum anderen über einen Albaner, dem eine der Prostituierten die Heirat versprochen und ihn dann enttäuscht habe, handelt es sich um reine Spekulationen. Das Beschießen gerade dieses Bordellbetriebs mit einem Schrotgewehr ist, auch hinsichtlich seiner Originalität und insbesondere vor dem Hintergrund der Ereignisse des Folgetages, zur Überzeugung der Kammer für den Angeklagten individualtypisch. Die weiteren Feststellungen zum äußeren Ablauf sowie zu den entstandenen Schäden beruhen auf der Verlesung der Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige vom 00.00.0000/00.00.0000 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe vom 00.00.0000. c) Feuer am 00.00.0000 Die Feststellungen zum Garagenbrand am 00.00.0000 beruhen auf der Inaugenscheinnahme der am gleichen Tag kurz vor Entdeckung des Feuers entstandenen Videoaufnahme nebst Fotos, gefertigt durch den Zeugen BC. Die Bildtexte, aus denen die Aufnahmezeit ersichtlich ist, wurden verlesen. Der Angeklagte ist auf der qualitativ mäßigen Aufnahme trotz Dunkelheit an seinem leicht hinkenden Gang sowie seiner sonstigen körperlichen Statur erkennbar. Der Zeuge BC. hat im Rahmen seiner Vernehmung ergänzend angegeben, dass er nach Fertigung der Handyaufnahme das Haus für maximal zehn Minuten verlassen habe und zu einer nahegelegenen Tankstelle gegangen sei. Auf dem Grundstück habe er außer dem Angeklagten niemanden gesehen. Der Angeklagte habe das Grundstück auch nicht auf direktem Wege – von vorne durch die Einfahrt – betreten, sondern er sei in einen neben dem Grundstück zur Straße führenden Weg eingebogen und unmittelbar vor der Garage über den Zaun gestiegen. Diese Art die Garage zu erreichen, ist zur Überzeugung der Kammer Ausdruck einer bestehenden Unrechtseinsicht des Angeklagten, da jenseits der kriminellen Absichten kein Grund ersichtlich ist, das Grundstück in dieser Weise zu betreten. Auch die im Übrigen bestehenden Konflikte rund um die Nutzung des Hauses und der Garage hatten den Angeklagten bis dahin nicht veranlasst, das Grundstück so wie beobachtet zu betreten. Hier hatte er stets den üblichen Zugang über die Hofzufahrt gewählt. Die Aussage des Zeugen BC. ist detailliert und insgesamt glaubhaft erfolgt, da sie sich sowohl mit der Kameraaufnahme als auch mit der Aussage seines Bruders BS. BC. deckt. Die Kammer verkennt insofern nicht die familiäre Verbindung der Zeugen BC. einerseits, andererseits auch deren familiäre Verbindung zur Zeugin AT. , sieht in der Aussage der Zeugen BC. aber keinerlei überzogene Belastungstendenz zulasten des Angeklagten. Beide Zeugen haben ausgesagt, die eigentliche Handlung des Anzündens nicht beobachtet zu haben. Insbesondere der nicht in dem Haus wohnhafte Zeuge BS. BC. , der nur zu Besuch war, hat aber detailliert beschrieben, wie der Angeklagte zunächst diverse Kisten und Werkzeuge zu seinem Auto geschafft habe, ehe er das Grundstück schließlich wieder verlassen habe und nur fünf bis zehn Minuten später das Feuer in der Garage ausgebrochen sei. Dass beide den Angeklagten nicht angesprochen hatten, haben sie nachvollziehbar mit ihrer Furcht vor ihm wegen der bisherigen Nachstellungen und Zornausbrüche erklärt. Der Ermittlungsbericht des KHK BT. vom 00.00.0000 wurde verlesen und die Lichtbildmappe des Regierungsbeschäftigten BR. vom gleichen Tage unter Verlesung der Textteile in Augenschein genommen. Auch die Lichtbildmappe vom 00.00.0000, erstellt durch KKin BV., wurde in Augenschein genommen. Der Zeuge KHK BW., dessen Brandbericht vom 00./00.00.0000 die Kammer verlesen hat, hat im Rahmen seiner Vernehmung das Ergebnis der Brandermittlungen nachvollziehbar zusammengefasst und für die Kammer plausibel eine technische Brandursache ausgeschlossen. Ferner hat er angegeben, beim Abtragen des Brandguts einen Benzingeruch wahrgenommen zu haben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des allein beruflich mit der Tatortbearbeitung befassten Zeugen, der das Vorgehen bei der Brandermittlung kleinschrittig wiedergegeben hat, bestehen nicht. Die Wahrnehmung des Zeugen KHK BW. deckt sich mit der Sicherstellung eines nicht ordnungsgemäß verschlossenen, leeren Benzinkanisters im Auto des Angeklagten am späten Abend des Brandtages. Die Kammer hat den Aktenvermerk des KOK BX. zur Ingewahrsamnahme vom 00.00.0000 verlesen und die Lichtbildmappe vom gleichen Tag unter Verlesung der Bildtexte in Augenschein genommen. Ferner hat sie zu dem Benzinkanister den Vermerk des KHK BY. vom 00.00.0000 verlesen und das zugehörige Lichtbild in Augenschein genommen. Der Umstand, dass keiner der Zeugen BC. bekundet hat, den Benzinkanister bei dem Angeklagten gesehen zu haben, steht der Überzeugung der Kammer, der Angeklagte habe diesen zur Brandbeschleunigung genutzt, nicht entgegen. Dem Angeklagten standen im Zuge der Tatvorbereitung, bei der er diverse Gegenstände, u.a. Kisten verräumte und zu seinem Fahrzeug brachte, Gelegenheiten offen, den Kanister vor Blicken verborgen in sein Fahrzeug zu verbringen. Im Auto wurde der Kanister, trotz der erheblichen noch im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellten Geruchsbelästigung (Benzingeruch), bei der Festnahme einige Stunden später leer und unverschlossen, in Griffweite des Fahrersitzes vor der Rückbank vorgefunden. Diese ungewöhnliche Verwahrsituation ist, auch wenn die Festnahme an einer Tankstelle erfolgt war, zur Überzeugung der Kammer gut mit einem übereilten Verstauen im Zuge der Flucht vom Tatort vereinbar. Die Garage als Brandort steht zudem in der Tradition der diversen Polizeieinsätze vor dem Tag des Brandes. Nach dem Inhalt der Aussagen der Zeugin AT. , des Zeugen BC. , der vor Ort zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzten Polizeibeamten sowie mehrerer verlesener Einsatzberichte stand die Garage für den Angeklagten in einer zentralen Position des Konflikts. Er betrachtete sie nicht als zusammen mit dem Haus vermietet und hatte bereits vor dem BR. diverse Anstrengungen unternommen, sie der Nutzung durch die Zeugen AT. und BC. zu entziehen. Bereits am 00.00.0000 versetzte der Angeklagte am Morgen, um kurz vor 8.00 Uhr, den nunmehr von der Zeugin AT. genutzten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000, den er zuvor der Zeugin überlassen hatte. Er parkte das Fahrzeug in solcher Weise um, dass dieses mit der Front auf dem Grundstück, mit dem Heck auf dem Gehweg der AU. Straße, zum Stehen kam. Zur Erklärung gab er gegenüber den Polizeibeamten an, dass er an eine der Garagen gemusst habe. Gegen 10.00 Uhr blockierte er dann mit seinem Pkw beide Garagentore auf dem Grundstück, nachdem er zuvor die Torschlösser entfernt und den Pkw des Zeugen BC. (XXX-XX 000) aus einer der Garagen herausgeschoben hatte. In der Folge erhielt er einen polizeilichen Platzverweis und verließ das Grundstück zu Fuß, wobei er seinen Pkw in unveränderter Position vor den Garagen zurückließ. Am Nachmittag holte der Angeklagte schließlich gegen 15.42 Uhr seinen Pkw von dem Grundstück, versah aber das Tor zur Einfahrt mit einer Kette, so dass das innenstehende Fahrzeug des Zeugen BC. , zu diesem Zeitpunkt ohne gültige Zulassung, faktisch an einem Verlassen des Grundstücks gehindert war. Am 00.00.0000 durchtrennte der Angeklagte das Stromkabel in der rechten, später vom Feuer betroffenen Doppelgarage sowie im Bereich der Kellertreppe des Hauses, mit der Folge, dass die Beleuchtung der Garagen sowie des Gartens nicht mehr funktionierte und erneut die Polizei hinzugezogen wurde. Am darauffolgenden 00.00.0000 hielt sich der Angeklagte erneut bei den Garagen auf dem Grundstück auf und musste polizeilich der Örtlichkeit verwiesen werden. Die Entwicklungen rund um das Haus AU. Str. 000 hat die Kammer durch Verlesung der Wohnungsgeberbestätigung vom 00.00.0000, Verlesung der Vermerke des PHK Homann vom 00.00.0000, der KHKin BZ. vom 00.00.0000 sowie des Beobachtungs- und Feststellungsberichts vom 00.00.0000 nebst Inaugenscheinnahme der Fotos der durchtrennten Stromkabel getroffen. Der Einsatzbericht des PHK CA. vom 00.00.0000 wurde verlesen. Ferner erfolgte die Vernehmung der Zeugen PKin CB. , vor Ort am 26.02.2019 und 00.00.0000, PK CC. , vor Ort am 00.00.0000, POK CD. , vor Ort am 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie PK CE. , im Einsatz am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Nach der Tat vom 00.00.0000 kam es zu folgenden Geschehnissen: Am 00.00.0000 baute der Angeklagte, der nach wie vor davon ausging, die Zeugen AT. und BC. wohnten noch in dem Haus, den Schließzylinder der Haustür aus und band diese im innenliegenden Flurbereich mit einer Wäscheleine an einem Heizkörper fest. Eine der Innentüren im Haus trat er auf. Im Haus hinterließ er eine brennende Kerze in einem Kochtopf und drehte eine eingeschaltete Lampe so in Richtung des Fensters, dass sie von außen zu sehen war. Dann verließ er das Haus durch ein Fenster. Zu den Feststellungen des 00.00.0000 wurden die Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige vom 00.00.0000, erstellt durch PHK CF. , sowie der Tatortbefundbericht der KOKin CG. vom 00.00.0000 verlesen und die Lichtbildmappe des PK CE. unter Verlesung der Schriftteile in Augenschein genommen. Dass es sich auch am 00.00.0000 um den Angeklagten handelte, der die Veränderungen im und am Haus verursacht hatte, steht aufgrund der Aussage des Zeugen PHK CH. fest, dem gegenüber der Angeklagte dies eingeräumt hat. Die Kammer hatte keine Veranlassung an der Authentizität der durch die jeweils befassten Zeugen übereinstimmend geschilderten dienstlichen Erkenntnisse zu zweifeln. Weitere Einsatzhintergründe sowie die Einsatzhäufigkeit in der AU. Str. 000 hat die Kammer anhand der Verlesung des Einsatzberichts des PK BV. vom 00.00.0000, des Einsatzberichts des PK CI. vom 00.00.0000, des Aktenvermerks des POK CJ. vom 00.00.0000, der Aktenvermerke zum Vormittag wie auch zum Nachmittag des 00.00.0000, der Sachverhaltsschilderung des PK CK. vom 00.00.0000, der Sachverhaltsschilderung des PK CL. vom 00.00.0000für den 00.00.0000sowie der Verlesung des Aktenvermerks des PK CE. vom 00.00.0000 nachvollzogen. Der Angeklagte hatte bei den zahlreichen Polizeieinsätzen immer wieder seine Streitigkeiten mit den Bewohnern und seine Absicht, sie zum Verlassen des Hauses zu veranlassen, offen angesprochen. Mehrfach hatten Streifenbeamte wahrgenommen, dass er schon auf ihr Hinzutreten mit Wut und Verärgerung auf sie reagiert hatte. Dass er es auch gewesen war, der am 00.00.0000 die Stromleitungen in der Garage durchschnitten hatte, hatte er zwar nicht eingeräumt, folgert die Kammer aber aus den Gesamtumständen der Einsätze. So konnte er auch noch am 00.00.0000 nur mit Mühe durch die Polizei davon abgehalten werden, eine vielleicht unter Spannung stehende Leitung im Innern des Hauses zu durchschneiden. Der Zeuge BD. hat detailliert das weitere Verhalten des Angeklagten nach Einzug des Zeugen und seiner Familie im Mai 0000 geschildert. Nachdem der Zeuge BD. sich an die Söhne des Angeklagten als Eigentümer der Immobilie gewandt und mit diesen einen Mietvertrag geschlossen hatte, ohne die Forderungen des Angeklagten nach einer weiteren vierstelligen Kaution zu erfüllen, überzog dieser den Zeugen BD. und dessen Familie in dem darauffolgenden Jahr bis zu seiner Inhaftierung fortgesetzt mit Repressalien und Anfeindungen. So zerstörte er einen Zaun, umwickelte den Zaun mit einem Spanngurt, setzte ohne Berechtigung ein Kündigungsschreiben für das Haus auf, fasste den fünfzehnjährigen Neffen des Zeugen BD. am Hals, als dieser ihm die Tür öffnete, bedrohte und beleidigte BD. am Telefon, verschaffte sich unbefugt Zugang zum Keller und zum Garten des Hauses und schlief bei einer Gelegenheit auch in der dortigen Hollywoodschaukel. Ebenso übermittelte er Nachrichten, in denen er etwa erklärte, den Zeugen BD. , sein Kind bzw. die gesamte Familie zu töten oder zu verbrennen. Die glaubhafte Schilderung des Zeugen BD. steht im Einklang mit dem vorherigen Verhalten des Angeklagten gegenüber den Zeugen AT. und BC. . Sie findet ihre Bestätigung auch in der Aussage des Zeugen CM. , der als W. den Angeklagten wiederholt zu der Anschrift fuhr, zuletzt noch im Januar 0000. Für ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten am 00.00.0000 zieht die Kammer auch dieses spätere Agieren gegen die nächsten Bewohner heran. 3. Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Nach den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. BE. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rechtsmedizin, welche sich die Kammer nach Prüfung und eigener Beurteilung zu eigen macht, ist bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten weder eine Einschränkung der Einsichts- noch der Steuerungsfähigkeit feststellbar. Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Erleben sind bei dem Angeklagten nach Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen weder im Rahmen des Explorationsgesprächs noch im Rahmen der Hauptverhandlung zu Tage getreten. Gleiches gilt für Verdachtsmomente hinsichtlich einer schuldrelevanten Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte zeigte in der Haft lediglich spürbare Anzeichen einer depressiven Verstimmung, die jedoch nicht über das in der Haftsituation typische Maß hinausreicht. Der psychopathologische Befund ist danach unauffällig, auch wenn das gezeigte Verhalten des Angeklagten absonderliche Züge aufweist. Seine vom übrigen Bevölkerungsschnitt abweichenden Verhaltensweisen stehen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in direktem Bezug zu seiner tief verwurzelten persönlichen Haltung, die insbesondere geprägt ist durch ein vom Sachverständigen sogenanntes „Höfedenken“. Bei dieser Persönlichkeitsprägung steht der Hof und mit ihm die „Sippe“ über allen individuellen Bedürfnissen des Einzelnen. Aufgewachsen in diesen prägenden Zusammenhängen sind bei dem Angeklagten schon früh individuelle Bedürfnisse nicht hinreichend befriedigt worden und er hat nicht gelernt, sich dafür angemessen einzusetzen. Vielmehr hat er in seinem Leben stets die Nische gesucht, um dem entstehenden Druck sozial unauffällig zu entweichen. Im Vorlauf der Taten hatte ihn die Vitalität der für ihn über die Prostitution erreichbaren jungen Frauen unterschiedlichster Herkunft berührt und eine hohe Anziehungskraft auf ihn ausgeübt. Unter diesem Eindruck war er bereit gewesen, emotional wie auch finanziell in hohem Maße in diese Beziehung, die sich zunehmend auf die Zeugin AT. fokussierte, zu investieren, obwohl er kaum über finanzielle Mittel verfügte. Mit der dann entstehenden Situation, die gegen sein inneres Normengerüst verstieß, konnte er nicht umgehen. Die Zeugin AT. zeigte kein Interesse an einer exklusiven, über das geschäftliche Maß hinausgehenden Beziehung. Es trat mit dem Zeugen BC. zudem ein jüngerer vermeintlicher Rivale auf den Plan, der nicht weichen wollte. Der Angeklagte erhielt wegen seines Verhaltens ein Hausverbot in seinem Stammetablissement. Schließlich wurde er noch einer weiteren für ihn inakzeptablen Verhaltensweise der Zeugin AT. gewahr, nämlich des von ihm angenommenen verbotenen Geschlechtsverkehrs ohne Kondom mit anderen Kunden. So musste er zunehmend realisieren, persönlich und auch materiell fehlinvestiert zu haben. In der entstandenen emotionalen Ausnahmesituation verschaffte er sich durch die Taten, stets aus der als sicher empfundenen Distanz, eine zeitweilige Entlastung. Sein Verhalten belegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zwar eine neurotische Verstrickung etwas erhöhten Ausmaßes, hat aber keinen Krankheitswert. Die Bildung eines freien Willens als Funktion der Selbststeuerung, bestehend aus den nachfolgend geschilderten vier Grundsystemen, war ihm bei den Taten zu jeder Zeit möglich, was eine relevante Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 20, 21 StGB infolge einer psychischen Erkrankung ausschließt. Der Angeklagte verfügt über ein Intentionsgedächtnis (Grundsystem 1), das heißt die Fähigkeit, eine nicht unmittelbar umsetzbare Absicht aufrechtzuerhalten. Sein Verhalten zeigt, dass er sich auch durch Störungen nicht davon abhalten ließ, einen Handlungsfaden wieder aufzunehmen. So setzte er etwa nach den Schüssen vom 00.00.0000 am 00.00.0000 an gleicher Stelle mit einer gefährlicheren Waffe den Beschuss des Gebäudes fort. Auch die Intervention der Zeugin AT. , wie sie am 00.00.0000 im Auto des Angeklagten und in Ansehung des geladenen Schrotgewehrs erfolgt war, hatte ihn nicht dauerhaft davon abgehalten, das Bordell zu beschießen. Dem Angeklagten ist auch eine intuitive Verhaltenssteuerung (Grundsystem 2) möglich. Die unbewusste Auswahl des ihm für die jeweilige Situation passend erscheinenden, im Hintergrund ablaufenden Handlungsprogramms erfolgte in sich schlüssig und zielorientiert, auch wenn das zu den Tatzeiten unbewusst gewählte Handlungsprogramm außerhalb des sozial und rechtlich Akzeptablen lag. Ferner verfügt der Angeklagte über ein funktionsfähiges Extensionsgedächtnis (Grundsystem 3), welches unbewusst genutzt wird, um aus der Vielzahl der Lebenserfahrungen den Lösungsweg auszuwählen, der sowohl die eigenen Werte als auch die Erwartungen und Wünsche anderer möglichst berücksichtigt und dabei zielführend erscheint. Das Verhalten des Angeklagten spiegelte ein derart zielorientiertes Verhalten wider. So betrieb er in für sich betrachtet folgerichtiger Weise sowohl den Auszug der Zeugen AT. und BC. als auch später – allerdings erfolglos – jenen des Zeugen BD. . Ebenso war er in der S. , auf die Wünsche der Zeugin AT. einzugehen und eine weitere Befassung mit dem Bordell und den von ihm angenommenen kriminellen Strukturen am 00.00.0000 zunächst zurückzustellen. Zuletzt bestehen bei dem Angeklagten auch keine relevanten Einschränkungen des Objekterkennungssystems (Grundsystem 4), welches es psychisch gesunden Menschen ermöglicht, Einzelheiten aus der Gesamtheit der Wahrnehmungen herauszulösen und Situationen bewusst zu empfinden. Der komplexe Mechanismus der Ab-straktion von Einzelheiten in konkreten Situationen, deren Bewertung und die Anwendung der allgemein gefundenen Lösung auf die konkrete Situation war bei dem Angeklagten in Funktion. Belegt wird dies etwa durch die vielschichtigen Verhaltensweisen im Umgang mit den Zeugen AT. und BC. , bei denen es dem Angeklagten ohne weiteres gelang, angepasst an seine jeweilige Zielvorstellung unterschiedlich zu handeln. So wollte er zunächst die Zeugin AT. weiter in sein Leben integrieren, während er den Zeugen BC. aus dem Haus und dem Umfeld der Zeugin AT. vertreiben wollte. Erst nach der empfundenen Enttäuschung durch die Zeugin AT. löste er sich von dieser Vorstellung und betrieb fortan auch deren Auszug. Auch anderweitig schuldrelevante Einschränkungen der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit bestehen bei dem Angeklagten nicht. Insbesondere handelte der Angeklagte bei allen Taten gesteuert und planend, mit entsprechend erhaltenem Leistungsniveau, was eine Affekttat ausschließt. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich durch die Begehung der Taten, soweit das Verfahren nicht teilweise eingestellt bzw. die Verfolgung beschränkt wurde, wie folgt strafbar gemacht: 1. Schrotschüsse am 00.00.0000 Indem der Angeklagte am 00.00.0000 die Rollläden des Barfensters durch Schrotschüsse perforierte, hat er sich wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft eine fremde Sache beschädigte. Einen weitergehenden Vorsatz, gerichtet auf eine Verletzung oder Tötung etwaiger Personen in dem Gastraum, hatte er nicht. 2. Kleinkaliberschüsse am 00.00.0000 Durch die am 00.00.0000 abgegebenen Schüsse auf das Fenster des sog. Zimmer 6 sowie auf das Fenster des Büroraums im Nebengebäude hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 52 StGB) strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte bei Abgabe dieser beiden Schüsse in der Vorstellung, dass sich hinter den beschossenen Fenstern Personen aufhalten könnten, deren mögliche Tötung er erkannte und billigend in Kauf nahm. Ihm war bekannt, dass im Nebengebäude Prostituierte untergebracht waren und auch dort übernachteten. Die genaue Zweckbestimmung der konkreten Räume hinter den beschossenen Fenstern kannte er nicht, er fand sich aber in seinem Zorn mit dem als möglich erkannten Aufenthalt von Personen in beiden Räumen sowie deren möglicher Tötung durch die Schüsse ab. Hätte sich eine Person aufrecht stehend oder in Bewegung hinter einem der Fenster befunden, hätte die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Treffers etwa in Kopf- oder Brusthöhe bestanden. In dieser Situation war es nicht möglich, ernstlich auf das Ausbleiben tödlicher Schussfolgen zu vertrauen. Die Kammer zieht den Schluss, dass auch der Angeklagte nicht hierauf vertraute, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Angeklagte handelte auch heimtückisch, da er die Vorstellung hatte, bei der möglichen Tötung der Opfer deren durch Arglosigkeit begründete Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung auszunutzen. Er nahm zutreffend an, dass sich keiner der Bewohner des Nebengebäudes im Zeitpunkt des je ersten und einzigen Schusses auf das jeweilige Fenster eines Angriffs versehen und daher auch zu keinerlei Reaktion im Stande sein würde. Durch Betätigen des Abzugs der Waffe setzte der Angeklagte jeweils unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Var. StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte hatte mit der Abgabe von jeweils einem Schuss pro Fenster bereits alles Notwendige getan, was nach seiner Vorstellung zu einem möglicherweise tödlichen Ausgang für eine dort aufhältige Person erforderlich war. Bezüglich dieses als möglich erkannten Erfolgseintritts war er gleichgültig. Macht der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein beendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2018, Az. 2 StR 171/17 = NStZ-RR 2018, 137 m.w.N.). Eine Korrektur seines Rücktrittshorizonts im Sinne des Erkennens eines objektiv unbeendeten Versuchs mit Rücktrittsmöglichkeit nach § 24 Abs. 1 S. 1, 1. Var. StGB durch bloßes Unterlassen weiterer Schussabgaben auf das jeweilige Fenster erfolgte nicht. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. Aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhalts, des zeitlich und situativ engen Zusammenhangs der Schüsse, handelt es sich trotz potentieller Betroffenheit zweier höchstpersönlicher Rechtsgüter um einen Fall natürlicher Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, Vor § 52 Rn. 7). Die Kammer hat davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. 3. Feuer am 00.00.0000 Durch die Entzündung des Hausrates in der Garage hat sich der Angeklagte gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 240 Abs. 1, 2, 52 StGB wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht. a) §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB Der Angeklagte stellte sich vor, das für ihn fremde, seinen Söhnen gehörende Gebäude durch die Brandlegung zumindest teilweise zu zerstören, sofern keine rechtzeitige Brandbekämpfung erfolgen würde. Dabei schloss er die mögliche Unbrauchbarmachung der Garage für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch, das geschützte Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, in seinen Vorsatz ein, da er sicher wusste (dolus directus II), dass eine ungehinderte Brandentwicklung nach Ausbringung des Benzins solche Folgen haben konnte. Mit dem Entzünden des Feuers setzte er zur Tatbestandsverwirklichung auch unmittelbar an. Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Var. StGB liegt nicht vor, da sich der Angeklagte nach Beendigung seiner Tathandlung entfernte, das Feuer sich selbst überließ und keinerlei Bemühungen entfaltete, die Vollendung des Tatbestandes zu verhindern. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. b) § 240 Abs. 1, 2 StGB Durch die Brandlegung in der unmittelbar vor dem Haus stehenden Doppelgarage vermittelte der Angeklagte absichtlich (dolus directus I) die konkludente Drohung mit weiteren empfindlichen Übeln für die Hausbewohner, sollten diese nicht entsprechend seinem Willen das Wohnhaus räumen. Die Entzündung des Feuers ist hinsichtlich ihres beabsichtigten Drohpotentials im Zusammenhang mit den übrigen Verhaltensweisen des Angeklagten vor und nach dem BR. zu betrachten. Infolge der Brandlegung zogen die Zeugen AT. und BC. bereits am Folgetag aus dem Wohnhaus aus, womit sie, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, auf die fortgesetzten Bedrohungshandlungen des Angeklagten reagierten. Der Angeklagte kannte bei der Tat alle Umstände seines Handelns und wollte deren Verwirklichung. Dabei war das konkludent angedrohte Übel zu dem erstrebten Zweck, dem Auszug der Zeugen, im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB als verwerflich anzusehen, die Tat insgesamt rechtswidrig und schuldhaft. 4. Konkurrenzen und Einstellung Die Taten zu Ziff IV 1. – 3. stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Soweit die Anklageschrift vom 00.00.0000 auch einen Hausfriedensbruch am 00.00.0000 zum Gegenstand hatte, fehlt es an dem gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag. Es war insoweit durch Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu entscheiden. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Schrotschüsse am 00.00.0000 Für die Schrotschüsse ist die Kammer im Rahmen der Zumessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe vom Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie sich unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er bis zum Alter von 00 Jahren nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass objektiv lediglich die Rollläden des Dreifachfensters und nicht die Scheiben beschädigt wurden, mithin vergleichsweise geringer Sachschaden verursacht wurde. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber die Art der Sachbeschädigung unter Verwendung einer Schusswaffe sowie die Abgabe mehrerer Schüsse zu berücksichtigen. Ferner beging der Angeklagte die Tat, um in gänzlich unangemessener und stark bedrohlicher Weise sein Missfallen über seine Behandlung in dem Bordellbetrieb zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugin AY. ist durch die Schüsse, die sie zufällig aus der Nähe erlebte, psychisch fühlbar beeinträchtigt worden. Schließlich steht die Tat auch in der Tradition einer Negativentwicklung des Angeklagten, der bereits rund zwei Wochen zuvor mit dem geladenen Drilling auf den Gastraum gezielt hatte. Nach Abwägung der widerstreitenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. 2. Kleinkaliberschüsse am 00.00.0000 Betreffend die Schüsse am 00.00.0000 ist die Kammer im Rahmen der Zumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des in gleichartiger Tateinheit verwirklichten versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 StGB, ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Gründe, die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu versagen, bestehen nicht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten spricht auch hier, dass er bis zum Alter von 00 Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei aber dennoch die Überschreitung der Schwelle in die Illegalität vom Vortag zu berücksichtigen ist. Uneingeschränkt positiv zu werten ist jedoch, dass durch die Schüsse aus dem Kleinkalibergewehr tatsächlich niemand verletzt wurde. Zu Lasten des Angeklagten spricht demgegenüber, dass die Tat im Verhältnis zu den Schrotschüssen des Vortages, die das Fenster nicht hatten durchdringen können, eine Eskalation darstellt. Die einheitliche Tat richtete sich auch gegen zwei Fenster und damit gegen zwei unterschiedliche potentielle Rechtsgutsträger. Der Angeklagte gab insgesamt 11 Schüsse mit dem Gewehr ab, wobei er seinen Standort veränderte und beharrlich Zeit in die Tatbegehung investierte. Die Opferauswahl war ihm dabei gleichgültig und ihm war auch bewusst, dass die in dem Gebäude übernachtenden Prostituierten ihm keinen Anlass zu der Tat gegeben hatten. Die Kammer hat nach der Gesamtbewertung aller Umstände für diese im Versuchsstadium verbliebene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. 3. Feuer am 00.00.0000 Hinsichtlich des Garagenbrands ist die Kammer im Rahmen der Zumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts, hier §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 StGB, ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht. Das Vorliegen eines minder schweren Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB, auch unter Berücksichtigung der allein gegebenen Versuchsstrafbarkeit, hat die Kammer erwogen, im Ergebnis aber abgelehnt. Die Tat weicht in ihrer Bedeutung und Schwere nicht nach unten hin von der gesetzgeberischen Regelvorstellung ab. Der Angeklagte hat bei der Brandstiftung einen gefährlichen Brandbeschleuniger verwendet, vor der Tat das Brandgut nach seiner Brauchbarkeit vorsortiert und die Gefahr einer Ausbreitung des Feuers, etwa auf den vor der Garage und dem Haus geparkten Pkw, mit entsprechend höherem Gefährdungspotential, in Kauf genommen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass tatsächlich nur vergleichsweise geringer Sachschaden entstanden ist. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu bedenken, dass die Brandfolgen abhängig waren von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Angeklagten. Dieser konnte aufgrund seiner Entfernung vom Brandort nicht sicher beurteilen, wann das Feuer bemerkt und wie schnell und effektiv es bekämpft werden würde. Die brandbetroffene Garage steht in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses. Zudem war ein Pkw vor dem offengelassenen Tor der Garage und damit in potentieller Übergriffsweite für das Feuer geparkt. Schließlich wählte der Angeklagte mit der Brandlegung als finaler Eskalation des Garagenstreits ein in besonderer Weise gefährliches Nötigungsmittel, um einen Auszug zu provozieren. Nach alldem hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen angesehen. 4. Einbezogenes Urteil des Amtsgerichts C. vom 00.00.0000 (Az.) Das Amtsgericht C. hat mit Urteil 00.00.0000 auf folgende im Rahmen des § 55 StGB einzubeziehende Einzelstrafen erkannt: Zu den Taten der Anklageschrift zum Aktenzeichen (…) für die - Tat vom 00.00.0000 auf 20 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat vom 00.00.0000 auf 20 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat vom 00.00.0000 auf 40 Tagessätze zu je 35,00 €. Für die Tat vom 00.00.0000 (Strafbefehl zum Aktenzeichen (…) ) auf 30 Tagessätze zu je 35,00 €. Für die Tat vom 00.00.0000 (Anklageschrift zum Aktenzeichen (…) ) auf 30 Tagessätze zu je 35,00 €. Zu den Taten der Anklageschrift zum Aktenzeichen (…) für die - Tat vom 00.00.0000 auf 30 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat 1 vom 00.00.0000 auf 30 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat 1 vom 00.00.0000 auf 40 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat 2 vom 00.00.0000 auf 40 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat vom 00.00.0000 auf 40 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat vom 00.00.0000 auf 40 Tagessätze zu je 35,00 € - Tat 2 vom 00.00.0000 auf 40 Tagessätze zu je 35,00 €. Für die Tat vom 00.00.0000 (Anklageschrift zum Aktenzeichen (…) ) auf 50 Tagessätze zu je 35,00 €. 5. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 55 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut alle Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und insbesondere positiv berücksichtigt, dass bei keiner der Taten ein größerer Schaden eingetreten ist, dem Angeklagten im Wege der Einziehung zwei seiner Waffen sowie der Benzinkanister entzogen werden und er bei den Taten unter dem Eindruck einer mit seinen im Leben erlernten Strategien kaum zu bewältigenden Gefühlslage handelte. Er hatte nach seiner Pensionierung und der weitgehenden Veräußerung des Hofs durch seine Söhne seine Aufgabe im Leben verloren, seine Ehe war gescheitert und die Prostituierte, in die er seine Zukunftshoffnungen gesetzt hatte, hatte ihn enttäuscht. Auf der anderen Seite waren die Vielzahl erheblicher Taten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum, die Eskalation mit dem Griff zu einer gefährlicheren Waffe vom einen auf den nächsten Tag sowie der sich auch gegen unbeteiligte Dritte richtende unangemessene Umgang des Angeklagten mit seiner individuellen emotionalen Ausnahmesituation zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller und insbesondere der vorgenannten Umstände war eine Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Einziehung Die zur Begehung der Taten gebrauchten Gegenstände, namentlich das Kleinkalibergewehr XXX, Kaliber .22lr, Waffennummer 000, der Drilling „D“, Nr. 00000 Schrot 00/00, 0 x 00, Kugel 7,8 mm sowie der Kraftstoffkanister Kunststoff, schwarz, samt blauem Ausgießstutzen, unterliegen gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung. In Anbetracht der erwiesenen Gefährlichkeit der Tatmittel hat die Kammer in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens deren Einziehung angeordnet. VII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.