OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 202/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:1211.1O202.20.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 1.954,46 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 1.954,46 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin betreibt auf dem Hof F. u.a. eine Praxis für alternative Tiermedizin, eine Tierheilpraxis u.a. zur Gesundheitsschulung und Gesundheitspflege für Tiere. Sie ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Wort-/Bildmarke, die am 04.10.2019 unter der Registernummer 018077992 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen - Nizza: 41 Begriffe: Coaching; Durchführung von Yoga-Schulungen; Durchführung von Yoga- Kursen; Gesundheitsschulung; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse] - Nizza: 44 Begriffe: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Alternativmedizin; Gesundheitsberatung; Gesundheitsdienste; Gesundheitspflege für Tiere; Dienstleistungen im Gesundheitsbereich; Therapiedienste; Medizinische Untersuchungen zu Diagnose- oder Behandlungszwecken; Medizinische Dienstleistungen zur Diagnose des Zustands des menschlichen Körpers; Medizinische Analysen für die Diagnose und Behandlung von Menschen. eingetragen wurde: …. Die Beklagte verkauft Hundefutter und bietet Ernährungsberatung für Hunde an. Sie warb im Frühjahr 2020 mit dem nachfolgend abgebildeten Werbeaufsteller für ihr Unternehmen. … Ferner veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite https://www.G..com folgendes Logo: … Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Hand-Tatzen-Abbildung von der Internetseite und dem Werbeaufsteller zu entfernen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und ihre Schadensersatzpflicht anzuerkennen. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung am 29.07.2020 ab. Der Klägerin wurden von ihrem Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR brutto in Rechnung gestellt, die die Klägerin bezahlte. Die Klägerin ist der Ansicht, das von der Beklagten verwandte Logo sei fast identisch, zumindest sehr ähnlich und verwechslungsfähig mit der zu ihren Gunsten für ähnliche Dienstleistungen eingetragenen Marke. Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 14.09.2020 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.954,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem von ihr verwandten Logo und der Wort-/Bildmarke der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB oder aus § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG. Denn die Beklagte hat durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen auf dem Werbeaufsteller und auf ihrer Internetseite die Wort-Bildmarke der Klägerin nicht verletzt. 1) Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, welches mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, wenn es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr verlangt eine rechtswertende Gesamtbeurteilung der Markenkollision unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, der Ähnlichkeit des kollidierenden Zeichens mit der geschützten Marke (Markenähnlichkeit) und der Ähnlichkeit der durch das kollidierende Zeichen und die geschützte Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen (Produktähnlichkeit). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der geschützten Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urteil vom 02.03.2017, I ZR 30/16) 2) Die Klagemarke weist eine leicht unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. a) Einer jeden Marke kommt von Hause aus eine bestimmte Kennzeichnungskraft zu. Diese originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH, Urteil vom 02.06.2016, I ZR 75/15). b) Vorliegend ist die Kennzeichnungskraft der Klagemarke leicht geschwächt. aa) Eine Reduzierung der Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke der Klägerin ergibt sich allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschreibung. Beschreibende Anklänge im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die eine Marke Schutz beansprucht, können zwar die originäre Kennzeichnungskraft schwächen. Bedarf es einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens zu erkennen, scheidet aber im Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff aus (BGH, a.a.O.). Die Hand-Tatzen-Darstellung weist zwar auf ein Zusammenspiel von Mensch und Tier hin. Diese Erkenntnis verlangt dem Verkehr jedoch eine gewisse Überlegung ab. Der beschreibende Anklang ist zudem sehr allgemein und lässt nicht erkennen, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke konkret steht. Ähnliches gilt für den Wortbestandteil „Hof F.“. Hierbei handelt es sich um eine Bezeichnung des Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, die aber der Fantasie entsprungen ist und aus der keine weiteren inhaltlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dienstleistungen gezogen werden können. bb) Die Verwendung einer Hund-Tatzen-Darstellung ist für sich genommen aber nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Diese Grundkonzeption des Bildbestandteils der Marke ist nicht neuartig und auch nicht unüblich. Die Beklagte hat allein fünf ältere deutsche Marken bzw. Unionsmarken benannt, deren Bildbestandteil ebenfalls auf dieser Grundidee beruht: … … … ... …. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Klagemarke wird die reduzierte Unterscheidungskraft des Bildbestandteils nicht ganz wieder ausgeglichen. Zwar gewinnt die Marke durch die Kombination des Bildbestandteils mit dem Wortbestandteil an Individualität. Allerdings erscheint der Bildbestandteil aufgrund seiner Größe und der dunklen, flächigen Gestaltung gegenüber dem sowohl farblich – in zartem Grün - als auch schriftbildlich – in dünner Schreibschrift – dezent gestalteten Wortbestandteil dominant, ohne dass der deutlich breitere Wortbestandteil weitgehend in den Hintergrund treten würde. cc) Die Unterscheidungskraft der Klagemarke wird nicht durch ihren Bekanntheitsgrad gestärkt. Die Marke dürfte nur regional und in den von den Leistungen der Klägerin angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sein. c) Zwischen der Klagemarke und den von der Beklagten verwandten Zeichen besteht eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit. aa) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach dem Grad der Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-) Bild und Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (BGH, Urteil vom 02.03.2017, I ZR 30/16). (a) Die Klagemarke und die kollidierenden Zeichen weisen in ihrem Bildbestandteil einen identischen Sinngehalt auf. In beiden Fällen wird durch die Darstellung einer Tatze und einer Hand das Zusammenspiel zwischen Mensch und Tier symbolisiert. … … … … In der bildlichen Darstellung besteht eine Ähnlichkeit der jeweiligen Bildbestandteile. Die Grundkonzeption ist identisch: es wird jeweils ein dunkler Handabdruck dargestellt, in dessen Handfläche ein heller Tatzenabdruck eingearbeitet worden ist. Diese Identität in der Motivauswahl springt bei flüchtiger Betrachtung ins Auge. In der konkreten Ausgestaltung bestehen demgegenüber jedoch zahlreiche Unterschiede, die dem verständigen Verbraucher bei etwas genauerem Hinschauen auch auffallen. Während die Klagemarke eine rechte Hand zeigt, ist in den kollidierenden Zeichen eine linke Hand zu erkennen. In der Klagemarke wird der Handabdruck relativ originalgetreu mit unregelmäßigen Linien abgebildet, während bei den kollidierenden Zeichen eine eher stilisierte Darstellung mit gerader Linienführung gewählt worden ist. Bei der Klagemarke sind die Finger als solche erkennbar, zwei Finger haben Verbindung zur Handfläche; demgegenüber wurden die stilisiert dargestellten Finger bei den kollidierenden Zeichen strahlenförmig um die Handfläche herum und sämtlich getrennt von der Handfläche angeordnet. Insbesondere durch die strahlenförmige Anordnung geht von dem Bildbestandteil der kollidierenden Zeichen ein deutlich anderer Eindruck, nämlich ein fröhlicher, leichter Eindruck aus als von der Klagemarke. Ferner sind die oberen Tatzenabdrücke bei der Klagemarke unterschiedlich groß, bei den kollidierenden Marken sind sie relativ gleichmäßig groß. In der Klagemarke ist die untere Linie der Handfläche nur leicht gewellt, während bei den kollidierenden Zeichen eine tiefe, prägnante Einkerbung in der unteren Linie wahrzunehmen ist. Auf dem Werbeaufsteller fällt schließlich die markante orange Farbe ins Auge, während die Klagemarke in schwarz-weiß gehalten ist. Diese Abweichung gilt für das von der Beklagten im Internet verwandte Zeichen allerdings nicht. (b) Die Wortbestandteile unterscheiden sich sowohl im Klang, Schriftbild als auch im Sinngehalt. … … … … Der Begriff „Hof F.“ klingt poetisch, während die Begriffe „Barf-Shop“ und „G.“ prosaisch und nüchtern klingen. Das Schriftbild von „Hof F.“ zeichnet sich durch eine etwas verschnörkelte, zarte grüne Schreibschrift aus, während die Begriffe „Barf-Shop“ und „G.“ in weißer bzw. schwarzer Druckschrift gestaltet sind. Der Sinngehalt der jeweiligen Wortbestandteile hat nichts miteinander zu tun. Der Begriff „Hof F.“ verweist auf einen Ort, die Begriffe „Barf-Shop“ und „G.“ verweisen auf Tiernahrung. Dass die Wortbestandteile der Klagemarke wie auch der kollidierenden Zeichen jeweils aus zwei Worten bestehen, geht in der Gesamtwirkung unter. bb) Zwar wird der Gesamteindruck der Wort-Bildmarke leicht überwiegend von dem Bildbestandteil geprägt, zu dem der Bildbestandteil der kollidierenden Zeichen eine Ähnlichkeit aufweist. Angesichts der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils gewinnt die vollständig fehlende Ähnlichkeit der Wortbestandteile aber an Bedeutung und führt zu einer insgesamt unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit. d) Zwischen der Dienstleistung „Gesundheitspflege für Tiere“, für die die Klagemarke geschützt ist, und der Dienstleistung der Ernährungsberatung für Hunde, für die die Beklagte ihre Zeichen verwandt hat, besteht insoweit Identität, als die Ernährungsberatung für Hunde unter den Oberbegriff der Gesundheitspflege für Tiere fällt. Die Dienstleistungen weisen zudem insofern besondere Berührungspunkte auf, als sie in räumlicher Nähe ausgeübt werden, nämlich jeweils in Gütersloh (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, I ZR 105/14). Andererseits erstreckt sich die Dienstleistungsübereinstimmung nur auf einen kleinen Teil des Schutzbereichs der Klagemarke. Schon die Ernährungsberatung für Hunde und der Verkauf von Hundefutter stellen nur einen kleinen Teil des Leistungsspektrums dar, das sich hinter der Gesundheitspflege für Tiere verbirgt. Die übrigen Dienstleistungsbereiche in den Klassen Nizza 41 und 44 beziehen sich nach dem Verständnis des Gerichts auf Menschen und haben keinen Bezugspunkt zu der Tätigkeit der Beklagten. e) Bei der abschließenden Gesamtbewertung, ob für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass eine solche Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen ist. Es besteht eine teilweise Identität der Dienstleistungen, eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit und eine leicht unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Der verständige Verbraucher wird die Unterschiede erkennen. … … … … II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.