Urteil
6 O 410/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:1130.6O410.19.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.06.2020 (Az. 6 O 410/19) bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.06.2020 (Az. 6 O 410/19) bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs geltend, der vom sog. "Dieselskandal" betroffen sein soll. Die Beklagte zu 1) ist die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Beklagte zu 2) dessen Herstellerin. Der Kläger bestellte am 15.11.2017 bei der Beklagten zu 1) ein gebrauchtes Fahrzeug Audi A7 Sportback 3.0 TDI (FIN: XXX) zu einem Preis von 40.378,17 Euro. Zum damaligen Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Tachostand von 90.000 km auf. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das Bestellformular (Anlage K 73, Bl. 1020 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 15.11.2017 wurde dem Kläger der Pkw übergeben. In dem Fahrzeug des Klägers ist ein von der Beklagten zu 2) hergestellter Dieselmotor (3,0l TDI) verbaut, der nach der Norm EU6 zugelassen ist. Im Jahre 2018 ordnete das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) eine Nebenbestimmung zu diesem Fahrzeug an, da es bei dem Fahrzeugtyp eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hatte. Hierbei handelt es sich um eine den SCR-Katalysator betreffende Vorrichtung, bei der die Dosierung von AdBlue ab einer Restreichweite von 2.400 km gedrosselt und damit die Wirksamkeit des Nachbehandlungssystems unzulässig verringert wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage R 1 (Bl. 1349 d. A.). Bezug genommen. Darüber hinaus ist in dem Fahrzeug zur Reduktion des Stickoxidausstosses eine Vorrichtung zur Abgasrückführung verbaut. Zwischenzeitlich hat die Beklagte zu 2) zur Behebung der vom KBA monierten Konfiguration des SCR-Katalysators ein Update der Motorensoftware bereitgestellt, welches auf die betreffenden Fahrzeuge aufgespielt werden kann. Dieses Update wurde vom KBA freigegeben. Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.05.2019 gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolgte unstreitig nicht. Unter dem gleichen Datum forderte der Kläger mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz die Beklagte zu 2) dazu auf, den Kaufpreis an ihn zu erstatten und eine Einstandspflicht für entstandene Schäden anzuerkennen. Insoweit wird auf die Anlage K 74 (Bl. 1025ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben eine Inanspruchnahme zurückgewiesen. Am 17.09.2019 verkaufte der Kläger das vorgenannte Fahrzeug nach einem Motorschaden zu einem Preis von 12.000,00 Euro. Der Kläger behauptet, in das Fahrzeug seien diverse unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut. Die AdBlue-Einspritzung sei manipuliert und viel zu gering. Vielmehr sei diese so eingestellt, dass sie nur auf dem Rollenprüfstand richtig funktioniere. Ferner sei die Einrichtung zur Abgasrückführung so eingestellt, dass sie bei bestimmten Umgebungstemperaturen abgeschaltet werde. Dies stelle ein sog. "Thermofenster" dar, welches gleichfalls unzulässig sei. Im Übrigen verfüge das Fahrzeug auch über eine unzulässige Software, welche die Umgebungstemperatur auswerte und - für den Fall, dass es eine Prüfsituation erkenne - eine "Aufheizstrategie" aktiviere, die zu einer Reduktion des Schadstoffausstoßes führe. Im Übrigen liege auch eine Getriebemanipulation/ Schalteinstellung vor, sodass das Fahrzeug erkenne, ob das Fahrzeug sich im normalen Straßenverkehr oder auf dem Rollenprüfstand befinde. Sobald das Lenkrad um mehr als 15° gedreht werde, schalte das System um. In der Folge seien die Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand wesentlich geringer als in normalen Fahrsituationen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe sie durch den Einbau der vorbenannten unzulässigen Abschalteinrichtungen arglistig getäuscht, betrogen und gegen die guten Sitten verstoßen. Dies hätten auch die relevanten Führungskräfte der Beklagten zu 2) gewusst. Die Beklagte zu 1) sei überdies mit der Beklagten zu 2) derart eng verbunden, dass sie sich deren Täuschungshandlungen zurechnen lassen müsse. Der Kläger ist der Ansicht, deshalb habe er den Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) wirksam anfechten können. Darüber hinaus sei der Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) ohnehin aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er auch wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, da eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen sei. Ursprünglich hat der Kläger mit der am 11.10.2019 bei Gericht eingegangenen Klage im wesentlichen beantragt, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 40.378,17 Euro gegen Rückübereignung und Rückgabe des vorbenannten Fahrzeugs zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet sei, ihm alle etwaigen aus der behaupteten Manipulation folgenden Schäden zu ersetzen. Nach zwischenzeitlicher teilweiser Änderung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 23.03.2020 (Bl. 1237ff. d. A.) hat das Gericht am 15.06.2020 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 1806 d. A.). Dieses wurde dem Beklagtenvertreter zu 1) am 25.06.2020 sowie dem Klägervertreter und dem Beklagtenvertreter zu 2) jeweils am 30.06.2020 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 13.07.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen unter teilweiser Neufassung der Anträge begründet (Bl. 1824 ff. d. A.). Nach erneuter Änderung der Klageanträge durch Schriftsatz vom 16.11.2020 (Bl. 1880 ff. d. A.). hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 15.06.2020, Aktenzeichen 6 O 410/19 aufzuheben, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 40.378,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen, Zug um Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Fahrzeugs Audi A7 Sportback 3.0 TDI, FIN XXX sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw, 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in dem Fahrzeug Audi A7 Sportback 3.0 TDI, FIN: XXX a) unzulässige Abschalteinrichtungen - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster), - in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenige Schadstoffe produziert, und - in Gestalt einer Funktion, welche den Füllstand des AdBlue-Tanks ermittelt und bei einer prognostizierten Restreichweite von 2.400 km die AdBlue-Einspritzung reduziert (sog. Restreichweitenbeeinflussung) verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden, b) ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-Board-Diagnosesystem einsetzt, und c) Fahrzeugbauteile verbaut hat, welche das Emissionsverhalten beeinflussen und welche unter normalen Betriebsbedingungen nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen, sowie hilfsweise für den Fall, dass der Antrag Ziffer 3 unzulässig sein sollte, 3a. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn € 40.378,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 2) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Fahrzeugs Audi A7 Sportback 3.0 TDI, FIN XXX sowie abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welche jedoch mindestens auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km festgesetzt wird, 3b. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für weitere, über den Hilfsantrag Ziffer 2a hinausgehende Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in dem Fahrzeug Audi A7 Sportback 3.0 TDI, FIN: XXX a) unzulässige Abschalteinrichtungen - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster), - in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenige Schadstoffe produziert, und - in Gestalt einer Funktion, welche den Füllstand des AdBlue-Tanks ermittelt und bei einer prognostizierten Restreichweite von 2.400 km die AdBlue-Einspritzung reduziert (sog. Restreichweitenbeeinflussung) verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden, b) ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-Board-Diagnosesystem einsetzt, und c) Fahrzeugbauteile verbaut hat, welche das Emissionsverhalten beeinflussen und welche unter normalen Betriebsbedingungen nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen; 4. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.613,24 freizustellen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie behaupten, dass es sich bei der Abgasrückführung und der Dosierung der AdBlue-Einspritzung um Systeme handele, die dem Schutz des Motors dienten und Probleme mit dem Fahrzeug vermeiden sollten. Die Beklagte zu 2) behauptet diesbezüglich, dass eine entsprechende Modifizierung der AdBlue-Einspritzung notwendig sei, damit der Fahrer tatsächlich noch für die verbliebenen 2.400 km ausreichend AdBlue zur Verfügung habe. Derartige Systeme seien zumindest zum damaligen Zeitpunkt Standard gewesen, sodass die Beklagte zu 2) von deren Zulässigkeit ausgegangen sei. Im Übrigen unterschieden sich derartige Einrichtungen von den aus den zum Motor EA-189 bekannt gewordenen Fällen gerade dadurch, dass die Einrichtungen im vorliegenden Fahrzeug eben nicht zwischen Alltagsfahrten und Prüfstandsituation differenzierten. Weitere Abschalteinrichtungen seien in dem Fahrzeug nicht verbaut. Die Beklagten sind insoweit der Ansicht, dass eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung nicht vorliege. Die Beklagte zu 1) ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihr ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten zu 2) nicht zugerechnet werden könne. Im Übrigen sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor einer Rücktrittserklärung nicht entbehrlich, da nicht zuletzt durch das vom KBA freigegebene Softwareupdate der Mangel behoben werden könne. Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, dass ein Schaden - nachdem das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde - nicht hinreichend dargelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 15.06.2020 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338ff. ZPO eingelegt worden. Die Klage ist jedoch unbegründet und das Versäumnisurteil somit aufrechtzuerhalten. I. Es kann dahinstehen, ob die Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge ganz oder teilweise zulässig ist oder mangels Feststellungsinteresse ganz oder teilweise unzulässig, wofür angesichts des zwischenzeitlichen Verkaufs des Fahrzeugs einiges spricht, denn die Klage ist jedenfalls in der Sache unbegründet, was auch hinsichtlich der Feststellungsanträge gilt. Zwar ist die Zulässigkeit grundsätzlich vor der Begründetheit zu prüfen. Ist eine Klage aber bereits in der Sache abweisungsreif - wie vorliegend - so wäre eine bloße Abweisung als unzulässig sinnwidrig (vgl. Zöller/ Greger, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 7). Denn das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und eine Sachentscheidung per se verwehrt ist (BGH, Urteil vom 24.02.1954 - II ZR 3/53 = BGHZ 12, 308 Rn. 11). II. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche. 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Fahrzeugs keine Ansprüche zu. a) Insbesondere steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch gem. § 826 BGB auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung zu. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt. Die hierzu erforderliche objektive Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 250; Palandt/ Sprau , 79. Auflage 2020, § 826 Rn. 4 m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht vor. Die von dem Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen vermögen einen Anspruch gem. § 826 BGB nicht zu begründen. Soweit der Kläger den Einbau einer Software zur Teststandserkennung ("Aufheizstrategie") bzw. das Vorliegen einer prüfstandsbezogenen Schalteinstellung des Gebtriebes behauptet, handelt es sich um eine prozessual unbeachtliche Behauptung "ins Blaue hinein". Denn objektive Anhaltspunkte zum Vorliegen einer solchen Einrichtung gerade im Fahrzeug des Klägers sind weder dem klägerischen Vortrag, noch sonstigen Umständen zu unternehmen. Hieran ändert auch der vorgelegte Bescheid des KBA (Anlage R 1, Bl. 1349 d. A.) im Ergebnis nichts. Auch nach eigenem Vorbringen des Klägers bezieht sich der Bescheid für das konkret vorliegende Fahrzeug nur auf die als "Strategie E" bezeichnete Vorrichtung zur Reduzierung der AdBlue-Einspritzung bei einer verbliebenen Reichweite von 2.400 km (Schriftsatz des Klägervertreters vom 16.11.2020, Bl. 1880ff. d. A.). Bei dieser Sachlage ist der vom Kläger beantragte Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. Zwar kann es einer Partei nicht verwehrt werden, vermutete Tatsachen, von der sie keine zuverlässige Kenntnis besitzt und auch nicht erlangen kann, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Jedoch wird ein solches Vorgehen - wie vorliegend unzulässig, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZR 177/08 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2020 - I 17 U 168/19-, juris). Auch soweit der Kläger auf die Einrichtung zur AdBlue-Regulierung und die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. "Thermofensters" abstellt, vermag dies einen Anspruch gem. § 826 BGB nicht zu begründen. Darauf, ob das behauptete "Thermofenster" sich als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellt, kommt es dabei vorliegend nicht an. Denn das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für sich genommen ist nicht geeignet, den Vorwurf einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Allein aus dem Vorliegen eines (unterstellten) Gesetzesverstoß kann nicht auf eine solche geschlossen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Vielmehr hätte es der Darlegung bedurft, dass in subjektiver Hinsicht das Bewusstsein der Beklagten vorhanden war, sittenwidrig zu handeln, mithin gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Dieser Rückschluss ist bei dem Einsatz eines sog. "Thermofensters" indes nicht zwingend und nur dann gerechtfertigt, wenn durch die gewählte technische Lösung der Gesetzeszweck des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 in evident unzulässiger Weise ausgehebelt würde (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.Nw.). Derartiges ist hier jedoch weder hinreichend konkret dargelegt, noch sonst wie ersichtlich. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Einrichtung zur AdBlue-Regulierung, woran auch der Bescheid des KBA für sich genommen nichts zu ändern vermag. Im Kern unterscheidet sich diese Einrichtung grundlegend von der in den Motoren EA-189 - auf den der Kläger sich in seinem Vorbringen wiederholt bezieht - vorliegenden Prüfstandserkennungssoftware. Während es bei dieser Software gerade darum geht, die Prüfstandssituation als solche zu erkennen und den Prüfvorgang durch verschiedene Maßnahmen zur Abgasreduzierung zu manipulieren, liegt die Sache hier anders. Die hier vorliegende AdBlue-Steuerung ist vielmehr abhängig von der noch verbleibenden Restreichweite und das unabhängig von der Frage, ob sich das jeweilige Fahrzeug im regulären Straßenverkehr oder im Prüfstandsbetrieb befindet. Selbst nach dem klägerseitigen Vortrag ist die Reduktion unabhängig von sonstigen Betriebsbedingungen und ausschließlich der AdBlue-Füllstand maßgeblich (Schriftsatz des Klägervertreters vom 16.11.2020, Bl. 1880ff. d. A.). Folglich ist die AdBlue-Steuerung nicht mit einer Einrichtung zu vergleichen, die nur auf dem Prüfstand andere Eigenschaften zeitigt und somit klar erkennbar auf die Manipulation der Prüfprozesse abzielt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 29.11.2019 - 7 U 52/19). Insofern kann hier nicht ohne Weiteres von dem objektiven Rechtsverstoß auf die sittenwidrige Absicht der Beklagten zu 2) geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht ausreichend und damit nicht schlüssig dargelegt, dass es der Beklagten zu 2) vielmehr gerade darum ging, im Bewusstsein eines Rechtsverstoßes die Genehmigungsbehörden und Verbraucher in sittenwidriger Art und Weise zu täuschen. b) Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 16 UWG aus. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG_FGV oder Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 scheiden aus, da es sich bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1. EG-FGV und der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 handelt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). 2. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des Fahrzeugs. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1. S. 1., 1. Alt BGB. Insbesondere ist der Kaufvertrag ist nicht gem. § 134 BGB nichtig wegen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - 28 U 101/18 Rn. 72). Der Kaufvertrag ist mangels Anfechtungsgrundes i.S.d. § 123 BGB auch nicht gem. § 142 BGB nichtig. Ein arglistiges Handeln der Beklagten zu 2) liegt nicht vor. Selbst ein solches unterstellt, würde es an der entsprechenden Zurechnung der insoweit rechtlich selbstständigen Körperschaften fehlen. Ein arglistiges Handeln der Beklagten zu 1) selbst ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch aus dem ihr gegenüber erklärten Rücktritt, da die Voraussetzungen desselben nicht vorliegen. Gem. § 437 Nr. 2 i.v.m. § 323 Abs. 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Fristsetzung war auch nicht gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 326 Abs. 5 BGB bzw. § 440 BGB entbehrlich. Vorliegend war eine Nacherfüllung durch die vom KBA freigegebene Software möglich. Insbesondere war ihm dies auch nicht unzumutbar, da der Kläger keine konkreten und belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen hat, die den Rückschluss zuließen, dass das Fahrzeug auch nach einer Nacherfüllung durch ein entsprechendes Update noch mangelhaft sein würde oder andere Gründe eine Nacherfüllung durch die Beklagte zu 1) als unzumutbar erscheinen ließen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2020 - 2 U 104/18 Rn. 13 ff.). c) Andere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte zu 1) sind vorliegend nicht ersichtlich. III. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und weiterer Nebenforderungen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf bis zu 45.000,00 Euro festgesetzt.