Urteil
2 O 140/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:1127.2O140.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.088,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.088,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der am 06.08.2018 polizeilich aufgenommen wurde. Ausweislich der Unfallmitteilung der Polizei ereignete sich der Unfall gegen 20:30 Uhr auf Höhe des Hauses Nr. xx der K. Straße in A. zwischen dem am Fahrbahnrand geparkt stehenden Pkw Porsche Panamera, amtliches Kennzeichen XXX, und dem von dem Zeugen G. gefahrenen Pkw Opel Omega, amtliches Kennzeichen YYY. Der Opel war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Zeuge G. hatte bereits am 23.07.2018 als Fahrer des Opels einen Unfall verursacht. Bei diesem Vorunfall war er mit einem an der D. Straße in H. am Fahrbahnrand geparkt stehenden BMW 4er Gran Coupé kollidiert, wodurch der Opel - wie bei dem streitgegenständlichen Unfall - rechts vorne beschädigt worden war. Der Kläger ließ den Porsche durch einen Sachverständigen begutachten, wodurch ihm Kosten in Höhe von 858,00 € entstanden. Nach dem Gutachten betragen die unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten 6.975,33 € netto und die Wertminderung 230,00 €. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 10.09.2018 vergeblich dazu auf, ihm die Reparaturkosten netto, die Wertminderung, die Sachverständigenkosten, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen. Der Kläger behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümer des Porsche gewesen und daher hinsichtlich der entstandenen Schäden aktivlegitimiert zu sein. Er habe den Porsche am 06.08.2018 an dem rechten Fahrbahnrad vor dem Haus K. Straße xx in A. geparkt, da er seine in der Nähe wohnende damalige Freundin habe besuchen wollen. Der Zeuge G. sei – ohne sein Wissen und sein Einverständnis - mit dem Opel an dem Porsche entlang gefahren und habe diesen dabei beschädigt. Der Sachverständige habe die Reparaturkosten und die Wertminderung zutreffend ermittelt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.088,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2018 zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Rechnung Rechtsanwälte Klein Greve Dietrich vom 02.04.2019, Rechnungsnummer 1901567, in Höhe von 808,13 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie bestreitet zudem, dass sich der von dem Kläger behauptete Verkehrsunfall tatsächlich ereignet hat. Sollte sich die Kollision in der dargestellten Weise tatsächlich ereignet haben, sei angesichts einer Fülle von Indizien davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein unfreiwilliges, sondern um ein manipuliertes und abgesprochenes Schadensereignis gehandelt habe. Dafür spräche, dass es sich bei dem Porsche um ein hochpreisiges aber nicht mehr neues Fahrzeug handele, dass lediglich oberflächliche Schäden entstanden seien, die fiktiv abgerechnet würden, dass sich der Unfall mit einem stehenden Fahrzeug ereignet habe und dass der Opel vorgeschädigt und insgesamt eher wertlos gewesen sei. Zudem seien die am Porsche entstandenen Beschädigungen nicht mit dem geschilderten Unfallhergang zu erklären. Sie behauptet, angesichts der streitgegenständlichen Beschädigungen seien Reparaturkosten in Höhe von maximal 3.991,45 € netto erforderlich. Zudem betrage die Wertminderung maximal 100,00 €. Der Kläger wurde persönlich angehört. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. sowie durch Einholung eines mündlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen V.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2020 und vom 06.11.2020 Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld erhob am 16.12.2019 aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls sowie des Vorunfalls Anklage gegen den Kläger, den Zeugen G. sowie den Eigentümer des BMW mit dem Vorwurf des Versicherungsbetruges. Das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld (Az. 801 Ds- 301 Js 100/19- 295/19) ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hatte in Bezug auf beide Unfälle ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Z. (Gutachten vom 30.04.2019, Nr. 313/39272/701670/1822962788) eingeholt. Die Strafakte einschließlich dieses Gutachtens waren dem in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen V. zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. I. Der Kläger hat aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.088,33 € gegen die Beklagte, §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG. 1. Der Kläger ist hinsichtlich der in diesem Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert, da sich aus den von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass er im Zeitpunkt des Unfallgeschehens Eigentümer des Porsche gewesen ist. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass der Vortrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren sowie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 18.09.2020 an zahlreichen Stellen in sich widersprüchlich ist und teilweise auch im Widerspruch zu den vorgelegten schriftlichen Unterlagen steht. Denn angesichts der schriftlichen Unterlagen ist offensichtlich, dass der dazu im Widerspruch stehende Vortrag darauf beruht, dass sich der Kläger die schon längere Zeit zurückliegenden Vorgänge – trotz des streitgegenständlichen Verfahrens – ohne die zu wünschende Sorgfalt und nur nach und nach wieder in Erinnerung gerufen bzw. durch das Zusammensuchen von Belegen nachrecherchiert hat. a. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Porsche im Zeitraum zwischen dem 20.06.2014 und dem 01.07.2014 gekauft. Aus dem als Anlage K13 eingereichten Internet-Inserat ergibt sich, dass der Porsche noch am 20.06.2014 von der J. GmbH in T. zum Verkauf angeboten wurde. Da der Porsche ausweislich des Kfz-Briefes und des Kfz-Scheins (Anlagen K14, K15) sodann am 01.07.2014 auf den Kläger zugelassen wurde und von diesem – wie sich aus der Anlage K7 ergibt – am 04.07.2014 an die R. sicherungsübereignet wurde, bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger den Porsche spätestens bis zum 01.07.2014 von der J. GmbH gekauft hat. b. Im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls war der Kläger Eigentümer des Porsche. Denn ausweislich der schriftlichen Bestätigung der R. vom 28.05.2020 (Anlage K12) wurde die Sicherungsübereignung bereits im Jahr 2016 aufgehoben. Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass der Kläger sein Eigentum nach Beendigung der Sicherungsübereignung mit der den Kaufpreis finanzierenden Bank, jedoch vor dem streitgegenständlichen Unfall an einen Dritten übertragen hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr sprechen die Umstände, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt unstreitig der Halter des Porsche war, dass er ausweislich des Gutachtens (Anlage K2) und der entsprechenden Rechnung (Anlage K3) den Gutachter mit der Feststellung des Schadens beauftragte und dass er den Porsche ausweislich des als Anlage K16 vorgelegten Kaufvertrages erst am 01.03.2019 an das Autohaus Berning (Anlage K16) weiterverkaufte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls Eigentümer des Porsches gewesen ist. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es am 06.08.2018 tatsächlich zu der behaupteten Kollision zwischen dem Porsche und dem Opel auf der K. Straße in A. gekommen ist, welche durch den Zeugen G. verursacht wurde und welche für den Kläger unabwendbar war. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die Kollision bewusst und einvernehmlich herbeigeführt worden wäre. a. Es obliegt dem Kläger darzulegen und zu beweisen, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und dass der von ihm behauptete Schaden hierdurch entstanden ist (vgl. etwa OLG Hamm, 22.03.2000, Az. 13 U 144/09, VersR 2001, 1127). Für den Beweis dieses haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO. Soweit dem Kläger dieser Beweis gelungen ist, wird die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung vermutet. Diesen Beweis hat der Kläger vorliegend erbracht. (1) Nach der Beweisaufnahme bestehen keine Zweifel daran, dass es zwischen dem Porsche und dem Opel zu einer streifenden Kollision mit geringer Überdeckung gekommen ist. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass für jeden am Porsche vorhandenen Schaden ein entsprechendes Gegenstück am Opel zu finden sei, dass also sämtliche am Porsche vorhandenen Schäden mit denen am Opel kompatibel seien. Entgegen der Darstellung in dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten des Sachverständigen Z. sei auch der Schaden unterhalb der linken Leuchte des Porsche sicher auf eine Kollision mit dem Opel zurückzuführen. Die ungewöhnliche Form der Riebspuren in diesem Bereich sei dadurch bedingt, dass genau an dieser Stelle unterhalb der Heckverkleidung ein Bauteil sitze, welches sich durch den Druck auf die Heckverkleidung in den Beschädigungen abgebildet habe. Dort wo die Festigkeit der Heckverkleidung aufgrund des dahinterliegenden Bauteils größer gewesen sei, hätten sich jeweils die Riebspuren gebildet. Entgegen der Darstellung des Sachverständigen Z. handele es sich bei den Riebspuren auch nicht um senkrechte Schrammspuren. Vielmehr setze sich das Gesamtbild aus einer Vielzahl von kleinen waagerechten Spuren zusammen. Der Sachverständige kam zu der weiteren Feststellung, dass diese kollisionsbedingten Beschädigungen durch einen streifenden Anstoß mit geringer Überdeckung hervorgerufen worden seien. Die Darstellung des Sachverständigen Z. , wonach die Beschädigungen entstanden seien, während der Opel von dem Parkstreifen aus recht langsam und bogenförmig um den Porsche herum gefahren sei, sei mit den Beschädigungen nicht zu vereinbaren und daher aus technischer Sicht ausgeschlossen. Insbesondere seien durch den von dem Sachverständigen Z. angenommenen Kollisionsverlauf die an der Heckverkleidung des Porsches vorhandenen sehr starken Kontaktspuren des vorderen Rades des Opels nicht zu erklären. Bei dem von dem Sachverständigen Z. angenommenen Kollisionsverlauf wäre stattdessen ein Kontakt zwischen dem hinteren Bereich des Opelrades mit dem Porsche zu erwarten gewesen, der sich tatsächlich jedoch nicht ereignet habe, da die in diesem Fall zu erwartenden Spuren nicht vorhanden seien. Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen, die auch anhand der von ihm angefertigten Skizzen und Gegenüberstellungen sehr gut nachvollziehbar sind, bestehen nicht. Zudem beschäftigte sich der Sachverständige sehr eingehend und überzeugend mit dem Vorunfall, um feststellen zu können, welche Schäden am Opel ggf. auf diesen zurückzuführen sind. Der Sachverständige konnte zudem die Ausführungen des Sachverständigen Z. überzeugend widerlegen. (2) Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass sich die Kollision der beiden Fahrzeuge am 06.08.2018 gegen 20:30 Uhr auf der K. Straße in A. ereignet hat. Der Zeuge G. bestätigte, am 06.08.2018 mit dem Opel an dem an der K. Straße geparkt stehenden Porsche entlang gefahren zu sein und diesen dabei beschädigt zu haben. Zweifel an diesen Angaben des Zeugen bestehen nicht. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Zeuge G. – wie sich aus der beigezogenen Strafakte ergibt - erheblich und wegen einer Bandbreite von Delikten vorbestraft ist und zur Zeit eine Haftstrafe verbüßt, so dass ihm angesichts der dadurch offenbarten hohen kriminellen Energie auch zuzutrauen ist, bewusst und einvernehmlich eine Kollision herbeizuführen. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass die Polizei die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge tatsächlich in beschädigtem Zustand vor Ort vorgefunden hat, als sie den Unfall nach der Meldung durch den Zeugen G. aufgenommen hat. Unstreitig lag zudem die Wohnung der damaligen Freundin des Klägers nicht weit von der K. Straße entfernt, so dass nachvollziehbar ist, wieso der Porsche dort abgestellt gewesen ist. Angesichts der oben dargelegten Ausführungen des Sachverständigen steht zudem fest, dass die Beschädigungen der Fahrzeuge mit dem behaupteten Unfallhergang, nämlich einer Kollision zwischen dem an der K. Straße parkenden Porsche und dem an ihm entlang streifenden Opel, plausibel zu erklären sind. b. Steht fest, dass der behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden und den behaupteten Schaden verursacht hat, obliegt es dem Schädiger bzw. dem Versicherer, das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestandes zu beweisen. Dabei kommen dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, so dass eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet sein kann, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, der Unfall sei gestellt. Die Kammer ist nach Würdigung aller Umstände jedoch nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Unfall auf der K. Straße um einen einvernehmlich herbeigeführten Unfall handelt. Die verbleibenden Zweifel wirken sich an dieser Stelle zu Lasten der Beklagten aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gewichtige Indizien vorliegen, die für eine bewusste Herbeiführung der Kollision sprechen. Insbesondere ist auffällig, dass der Zeuge G. als Fahrer des Opels innerhalb von nur zwei Wochen gleich zweimal auf gerader Strecke mit einem am Seitenrand geparkt stehenden Fahrzeug kollidiert ist, wobei er zudem beide Male ein Fahrzeug der Luxusklasse beschädigte. Zum einen ist eine solchen Kollision typisch für einen gestellten Unfall, da sich so gezielt und ohne starke Eigengefährdung ein Schaden herbeiführen lässt, der zwar hohe Reparaturkosten nach sich zieht, jedoch oberflächlicher Natur ist und daher durch eine Billigreparatur auch kostengünstig beseitigt werden kann. Vorliegend rechnet der Kläger den Schaden tatsächlich auch fiktiv ab, was dieses Indiz bekräftigt. Zum anderen ist die Häufigkeit auffällig, mit welcher der Zeuge G. eine solche Art Unfall verursacht hat, wobei zudem auffällig ist, dass er selber mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen ist, was nahezu wertlos ist und jedenfalls im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls bereits beschädigt war. Hinzu kommt, dass der Zeuge G., wie oben ausgeführt, bereits erheblich und aufgrund einer Bandbreite von Delikten vorbestraft ist und dadurch ein hohes Maß an krimineller Energie offenbart hat. Trotz dieser Umstände ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass es sich tatsächlich um eine gestellte Kollision handelt. Die bestehenden Zweifel liegen darin begründet, dass der Zeuge G. den Unfallhergang sehr gut nachvollziehbar schilderte. Der Zeuge berichtete, dass ihm ein größeres Fahrzeug entgegengekommen sei, welches zum Teil auf seiner Spur gefahren sei. Um eine Kollision mit diesem Fahrzeug zu verhindern, sei er, nachdem der Fahrer des anderen Fahrzeugs auf seine Lichthupe nicht reagiert habe, nach rechts ausgewichen. Dabei habe er zunächst gedacht, es noch zu schaffen, habe den Porsche dann tatsächlich aber doch berührt. Die Schilderung des Zeugen war nicht nur detailliert und in sich schlüssig, sondern zeigte auch, dass sich der Zeuge in die Situation zurück versetzten konnte. Darüber hinaus ist sie sehr gut mit den Feststellungen des Sachverständigen in Übereinstimmung zu bringen, wonach es zu einer streifenden Kollision mit geringer Überdeckung gekommen ist. Insbesondere spiegelt sich auch die Schilderung des Zeugen, gedacht zu haben, es „noch zu schaffen“ und trotz der Ausweichbewegung nicht vor den Porsche zu kommen, in dem Schadensbild wieder, da sich die Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen ereignet haben muss, als sich der Opel – nach einer möglichen Ausweichbewegung – wieder in gerader Position befunden hat. Die Tatsache, dass der Porsche nach den Ausführungen des Sachverständigen - die etwa anhand des Fotos 7 auf Skizze 3 der von ihm eingereichten Unterlagen sehr gut nachvollziehbar sind - so breit ist, dass er auch dann, wenn er äußerst weit rechts auf dem Parkstreifen steht, gleichwohl deutlich in den Bereich der zur Fahrbahn gelegenen Gosse hineinreicht, bekräftigt die Unfallschilderung des Zeugen G. ebenfalls. 3. Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf Zahlung von 8.088,33 €, welcher sich aus Reparaturkosten in Höhe von netto 6.975,33 €, einer Wertminderung in Höhe von 230,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 858,00 € sowie einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zusammensetzt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkostenberechnung des Schadensgutachtens sehr gut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sei. Auch sei es für ihn nachvollziehbar, dass Achsteile in die Berechnung einbezogen worden seien, da ein Vermessungsprotokoll vorliege, welches auf einen Versatz des Rades hindeute. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass auch die angesetzte Wertminderung in Anbetracht der Beschädigungen und des ansonsten optisch guten Zustands des Porsches nicht zu beanstanden sei, von ihm tatsächlich sogar eher auf 250,00 € gerundet worden wäre. Zweifel an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bestehen auch insofern nicht. II. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € als Teil des ihm unfallbedingt entstandenen Schadens gem. §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG. Angesichts der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung durch die Beklagte hat sich der ursprünglich bestehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. III. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 10.09.2018 vergeblich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert, so dass sie sich ab dem 11.09.2018 in Zahlungsverzug befand. Der Zinsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 08.08.2019 zugestellt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.