Urteil
16 O 7/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:1119.16O7.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.120.387,38 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017, Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Originals der Bürgschaftsurkunde Nr. 704.005.072.295 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streithelfer trägt seine durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.120.387,38 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017, Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Originals der Bürgschaftsurkunde Nr. 704.005.072.295 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streithelfer trägt seine durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bürgin auf Grundlage einer Anzahlungsbürgschaft in Anspruch. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erbringung von Schienenverkehrsleistungen im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs auf den Strecken des deutschen Schienennetzes im nationalen Personenverkehr. Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Niederlassung der B. AG mit Sitz in der Schweiz. Im Rahmen des hier vorliegenden Sachverhalts tritt die Beklagte als Bürgin der O. AG (nachfolgend „O.“) auf, die bis 2015 unter K. AG firmierte, im Jahr 2016 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte und sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet. Die Vermögenswerte der O. sind zwischenzeitlich auf die F. GmbH (nachfolgend „F.“) übertragen worden. Die Klägerin hatte am 25.09.2012 sowie am 12.11.2012 in einem von der M. GmbH, der Region H. und des Zweckverbandes V. als zuständige Aufgabenträger durchgeführten europaweiten Ausschreibungsverfahren (AbIEU 2011/S 232.376386) jeweils den Zuschlag für Verkehrsdienstleistungen der Expresslinien E. erhalten. Der Betriebsbeginn war für den 13.12.2015 vorgesehen. Die Klägerin beabsichtigte, die Vertriebsdienstleistungen für diese Verkehrsstrecken selbst zu erbringen und schloss dazu mit der O. am 31.10.2014 einen als „Werk-/Liefervertrag“ überschriebenen Vertrag (Anlage K1). Damit wurde die O. mit der Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von insgesamt 84 Fahrausweisautomaten einschließlich der entsprechenden Software und des erforderlichen softwarebasierten Hintergrundsystems beauftragt. In dem Vertrag heißt es u.a.: „(…) 1.2 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die mangelfreie Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von bis zu [•] kompletten, geprüften und betriebsfertigen FAA inklusive der Erstellung und Installation einer FAA-Software, der Erstellung und Installation eines softwarebasierten Hintergrundsystems (nachfolgend zusammengenommen als „Gesamtsystem“ bezeichnet), die Lieferung von Ersatzteilen für die FAA sowie allen damit in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen für den Einsatz in dem Projekt. (…) 1.3 Vertragsgrundlagen (1) Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelt sich nach den folgenden Bestimmungen (Vertragsbedingungen), die in der nachstehend aufgezählten Reihenfolge Bestandteil dieses Vertrages sind, wobei innerhalb einer Unterlage jeweils die darin vereinbarten weitergehenden Leistungen gelten: 1. der Wortlaut dieses Vertrages mit allen Anlagen sowie schriftlichen Vertragsänderungen, die im Laufe der Projektbearbeitung von beiden Seiten vereinbart werden, 2. die Vergabeunterlagen des diesem Vertrag zugrunde liegenden europaweiten Ausschreibungsverfahrens (AblEU 2014/S 078-137655) in der zum Zeitpunkt der letztverbindlichen Angebotsabgabe durch den Auftragnehmer gültigen Fassung bestehend aus folgenden Dokumenten - A. 12 Leistungsverzeichnis, - B. 11 Anforderungen Hardware, - B.12 Anforderungen Software, - B.13 Anforderungen Betriebsführungs-und Hintergrundsystem, - B.14 Anforderungen Instandhaltung, - B.15 Anforderungen Dokumentation, - B.16 Auszurüstendes Bedienungsgebiet, 3. das letztverbindliche Angebot des Auftragnehmers vom [•].[»].2014 nebst Anlagen, 4. Protokolle der Vergabeverhandlungen und der technischen Klärungsgespräche während der Projektabwicklung, 5. Pläne und Zeichnungen 6. die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zum Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB, wenn und soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich abweichende Regelungen trifft. (…) 2 Rahmenbedingungen für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers 2.1 Vollständigkeit (1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle Teile seiner Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag ein vollständiges, in sich geschlossenes System bilden, das als Ganzes uneingeschränkt funktionsfähig ist und den Anforderungen aus dem Projekt entspricht. (…) 2.4.3 Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme (1) Der Auftragnehmer erstellt und liefert die technischen Einrichtungen einschließlich der FAA inkl. der FAA-Software entsprechend den Anforderungen der Vertragsgrundlagen an die von dem Auftraggeber genannten Aufstellungsorte, installiert sie und nimmt sie in Betrieb. (2) Der Auftragnehmer erstellt und installiert das softwarebasierte Hintergrundsystem sowie alle erforderlichen Schnittstellen und erforderlichen Softwareprogramme für den Betrieb der FAA auf den Servern des Auftraggebers. (3) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist der jeweilig vom Auftraggeber vorgesehene Aufstellungsort. (4) Alle zur Herstellung, Lieferung, Montage, Prüfung und Inbetriebnahme erforderlichen Hilfseinrichtungen, Geräte, Genehmigungen und Gestattungen werden vom Auftragnehmer auf seine Kosten beschafft. (5) Lieferungen sind ausschließlich an die vom Auftraggeber genannten Orte zu senden. Fracht, Verpackung, Transport bis zum Aufstellungsort, Transportversicherung, Verpackungsentsorgung und Zwischenlagerung gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. Reisekosten und Spesen, die zur Erfüllung dieses Vertrages anfallen, sind ebenfalls bereits in der Vergütung gemäß Ziffer 6.1 enthalten. (6) Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn jeder Arbeit über die Voraussetzungen, den Umfang, die Art und die Umstände genau zu unterrichten und alle Unterlagen, die Grundlage für die Ausführung sind, zu prüfen. Etwaige Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (7) Alle Inbetriebnahmen und Prüfungen wird der Auftragnehmer so durchführen, dass aufgrund von Fehlern der von ihm erstellten technischen Einrichtungen oder von Fehlhandlungen seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfen keine Folgeschäden in den Betriebsanlagen und keine Fehlsteuerungen entstehen können. (8) Der Auftragnehmer stimmt seine Arbeiten stets auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers ab. Betriebsunterbrechungen beim Auftraggeber sind möglichst zu vermeiden. Sofern nötige Arbeiten des Auftragnehmers dennoch zu längeren Betriebsunterbrechungen beim Auftraggeber führen könnten, ist ggf. der Terminplan einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer anzupassen. (9) Sind Mehrarbeiten aus Gründen notwendig, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind diese Leistungen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber zu erbringen. (10) Der Auftragnehmer ist für die Versicherung seiner Leistungen einschließlich Lieferungen der Software selbst verantwortlich. (11) Anlieferungen des Auftragnehmers sind durch vom Auftraggeber gegengezeichnete Belege mit detaillierten Angaben zum Gegenstand der Lieferung, Menge und Daten, z. B. durch Lieferscheine, nachzuweisen. Vom Auftraggeber gegengezeichnete Anlieferungsbelege stellen keine Abnahme der Lieferungen und Leistungen dar. 2.5 Änderungen und Erweiterungen (1 ) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer legt für jedes Änderungsverlangen innerhalb einer gemeinsam festgelegten Frist, maximal jedoch 10 Kalendertagen, ein schriftliches Änderungsangebot mit Angabe von Mehr /Minderkosten, terminlichen und sonstigen Auswirkungen vor. Die Anfertigung der Änderungsangebote ist für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungswünsche des Auftraggebers zu angemessenen Konditionen auszuführen, es sei denn dies ist für den Auftragnehmer unmöglich oder nicht zumutbar. (2) Änderungen und Erweiterungen dieses Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber das Änderungsangebot des Auftragnehmers schriftlich bestätigt. Der Auftragnehmer darf ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Arbeiten ausführen, die über den Rahmen dieses Vertrages hinausgehen. (3) Änderungen und Erweiterungen werden zu den Festlegungen dieses Vertrages abgewickelt. (4) Während der Inbetriebnahme und Installationsphase sind die Abweichungen und technischen Änderungen durch Besprechungsniederschriften des Auftragnehmers festzuhalten. Abweichungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. (5) Der Auftragnehmer wird während eines laufenden Änderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Auftraggeber weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. (…) 5 Terminplan 5.1 Terminsicherung (1) Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Zuschlags einen detaillierten Terminplan mit den wichtigsten Meilensteinen aus Entwicklung und Fertigung mit Angabe von Zeitdauern und geplanten Endterminen in einem nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang. Der Auftragnehmer stimmt den Terminplan mit dem Auftraggeber ab. Der Terminplan wird mit der Genehmigung durch den Auftraggeber verbindlich. Bei auftretenden Änderungen, die die Liefertermine beeinflussen, wird der Terminplan vom Auftragnehmer unaufgefordert aktualisiert und dem Auftraggeber zur Genehmigung zur Verfügung gestellt. (2) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der in der Anlage A2 genannten Termine verantwortlich. Bei sich abzeichnenden Terminverschiebungen ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Sollte nach Ansicht des Auftragnehmers der vereinbarte Terminplan oder einzelne Liefertermine nicht eingehalten werden können oder wahrscheinlich eine Verzögerung bei der Auslieferung der FAA eintreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber schriftlich hierüber zu informieren. Hierbei hat der Auftragnehmer substantiierte Gründe für den Lieferverzug anzugeben, den aus seiner Sicht erwarteten späteren Liefertermin sowie einen konkreten Vorschlag darüber, wie der Auftragnehmer den Lieferverzug bis zum vereinbarten Liefertermin zu begrenzen gedenkt. Das gleiche gilt für die Lieferung sonstiger Liefergegenstände, die mit dem Vertragsgegenstand in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Änderungen an dem Lieferterminplan werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen. Die Änderung von Lieferterminen bedarf in jedem Falle einer schriftlichen Vertragsänderung. (…) 6 Zahlungsbedingungen 6.1 Vereinbarte Vergütung (1) Für die sach- und fachgerechte Ausführung des vorliegenden Auftrages [• Anzahl FAA] wird eine Vergütung in Höhe von [•] EUR (in Worten: [•] Euro) als Festpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. (2) Für eventuell zu beauftragende Optionen werden folgende Festpreise vereinbart: Optionen Preis (€) Preisbindung [Anmerkung: Etwaige Optionen werden zu gegebener Zeit hier aufgenommen. (3) Der Gesamt-Nettoauftragswert beläuft sich mithin auf insgesamt [•] EUR (in Worten [•] EUR) und der Gesamt-Bruttoauftragswert inklusive Umsatzsteuer in Höhe von [•] EUR auf [•] EUR (in Worten: [•] EUR). 6.2 Zahlungsplan Es wird folgender Zahlungsplan vereinbart, wobei sich die einzelnen Raten jeweils auf den vereinbarten Gesamt-Bruttoauftragswert beziehen: 1. Rate: 10% zahlbar nach: Eingang der schriftlichen Zuschlagserteilung und der ersten Anzahlungsrechnung, Erhalt einer Anzahlungsbürgschaft in Höhe von 10% und Erhalt einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10%, jeweils bezogen auf den Gesamt-Bruttoauftragswert 2. Rate: 20% zahlbar nach: Lieferung und Installation eines Test-FAA in den Büroräumen des AG für den Testbetrieb Freigabe des Auftraggebers zur Serienfertigung Eingang der zweiten Anzahlungsrechnung und Erhalt einer Anzahlungsbürgschaft in Höhe von 20% bezogen auf den Gesamt-Bruttoauftragswert 3. Rate: 30% zahlbar nach: Teilabnahme Software FAA und Hintergrundsystem nach erfolgreichem Testbetrieb bei dem AG, Eingang der dritten Anzahlungsrechnung, Erhalt einer Anzahlungsbürgschaft in Höhe von 30% bezogen auf den Gesamt-Bruttoauftragswert und 4. Rate: 40 % zahlbar nach: Eingang der Schlussrechnung, Abnahme des Gesamtsystems nach Erprobung unter realen Bedingungen (Systemabnahme) und Erhalt einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% bezogen auf den Gesamt-Bruttoauftragswert 6.3 Fälligkeit (1) Die einzelnen Teilleistungen wird der Auftragnehmer zum Eintritt des jeweiligen Zahlungstermins schriftlich beim Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Auftraggeber wird die einzelnen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen und ordnungsgemäßen Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto überweisen, sofern die für den Zahlungstermin vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Die Fälligkeit der Anzahlungen setzt u. a. voraus, dass die Anzahlungs-, Vertrags- und Gewährleistungsbürgschaften rechtswirksam bestellt und dem Auftraggeber übergeben wurden. (…) 6.6 Bürgschaften (1) Zur Sicherung der vom Auftraggeber zu leistenden Anzahlungen aus diesem Vertrag muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Anzahlungsbürgschaften in Höhe von insgesamt 60% des Gesamt-Bruttoauftragswertes stellen. (2) Zur Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer muss dieser dem Auftraggeber eine unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Gesamt-Bruttoauftragswertes stellen. (…) 7 Prüfungen und Abnahmen 7.1 Voraussetzungen (1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die FAA sowie das Hintergrundsystem und sämtliche sonstigen Leistungen unter diesem Vertrag zur Abnahme bereit. Die Parteien vereinbaren im Rahmen des Projektplans Teilabnahmen sowie die Schlussabnahme des Gesamtsystems und sämtlicher im Rahmen des Projekts zu erbringender Leistungen (nachfolgend als „Systemabnahme“ bezeichnet) sowie die zugehörigen Testverfahren nach den Vorgaben des Auftraggebers. Vor der Bereitstellung zur Systemabnahme muss der Auftragnehmer insbesondere folgende Schritte erfolgreich durchgeführt haben: Werksfunktionsprüfung der Hardware beim Hersteller, Werksabnahme der Hardware durch AG, Werksabnahme der Software und Freigabe für ersten Testbetrieb beim AN, Zwischenabnahme aller Softwareteile nach erstem Testbetrieb beim AN (Inbetriebnahmeprüfung) Testbetrieb von einem FFA beim AG, (Standort Zimmerstraße 8, 33602 Bielefeld Testbetrieb von zwei weiteren FFA beim AG unter realen Bedingungen (Standort ist mit dem AG abzustimmen) sowie Probebetrieb. (2) Über die Werksfunktionsprüfung und ggf. Nachprüfungen erstellt der Auftragnehmer ein Protokoll, das er spätestens nach 5 Arbeitstagen dem Auftraggeber zwecks Prüfung und Unterzeichnung zur Verfügung stellt. (3) Die Abnahme einer Leistung erfordert die ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen einer Abnahmeprüfung festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Leistung dem Auftraggeber erneut zur Abnahme bereitzustellen. (4) Soweit die Parteien für bestimmte Leistungen Zwischenabnahmen vereinbaren, ist deren einzige Rechtsfolge die Fälligkeit etwaiger an die betreffende Zwischenabnahme geknüpfter Abschlagszahlungen (sofern vereinbart). Eine Zwischenabnahme entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung, seine vertraglichen Verpflichtungen vollständig vertragsgemäß zu erfüllen und stellt insbesondere keine Abnahme oder Teilabnahme im rechtlichen Sinne (§12 Abs. 1 S. 2 VOL/B) dar. § 640 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung; eine erfolgte Zwischenabnahme bewirkt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers. 7.2 Testbetrieb (1) Der Testbetrieb beim Auftraggeber dient zum Nachweis der Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Betriebstüchtigkeit der FAA. Der Testbetrieb gliedert sich in zwei Phasen. In einer ersten Phase ist ein FAA in den Büroräumen des Auftraggebers zu installieren und in Betrieb zu nehmen. In einer späteren zweiten Phase sind zwei weitere FAA zur Erprobung unter realen Bedingungen auf einem noch vom Auftraggeber zu benennenden Bahnhof in Bielefeld bzw. der näheren Umgebung zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Der Testbestrieb setzt voraus, dass der Auftragnehmer das Hintergrundsystem sowie alle erforderlichen Schnittstellen und erforderlichen Softwareprogramme erfolgreich beim Auftraggeber installiert und in Betrieb genommen hat. Der Testbetrieb führt nicht zu einer Abnahme der jeweiligen FAA und/oder des Hintergrundsystems. (2) Für den Beginn des Testbetriebs müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Erfolgreicher Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung, b) Beseitigung aller bekannten Mängel, c) Abschluss aller Schulungsmaßnahmen, d) Vorlage der ggf. noch nicht vollständigen Dokumentation und e) Sicherheit und Verfügbarkeit der FAA (keine Beeinträchtigung des Betriebes). 7.3 Probebetrieb (1) Der Probebetrieb dient zum weiteren Nachweis der Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Betriebstüchtigkeit der FAA. Für den Beginn des Probebetriebs müssen dieselben Voraussetzungen wie für den Testbetrieb vorliegen. ' (2) Der Probebetrieb soll mit sämtlichen technischen Einrichtungen und Programmen im laufenden Betrieb durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind durch den Auftragnehmer in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren und durch beide Vertragspartner zu unterzeichnen. Das gesamte betriebliche Arbeitsprogramm wird dabei abgewickelt. Arbeiten an der Hard- und Software finden über diesen Zeitraum nur zur Beseitigung von Störungen an den vom Auftragnehmer gelieferten Einrichtungen nach Absprache mit dem Auftraggeber statt. (3) Während des Probebetriebes muss durchgehend die telefonische Störungsannahme des Auftragnehmers erreichbar sein, um zu gewährleisten, dass vom Auftragnehmer geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. (4) Wird der Probebetrieb durch einen oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Fehler abgebrochen Nichtverfügbarkeitszeit für die Betriebsführungsfunktionen in Summe > 5 h in Summe mehr als 4 Ausfälle von zentralen Servern (Leitrechner, Arbeitsplatzrechner, Prozessankopplung etc.) mehr als 4 Ausfälle einer einzelnen Hard- oder Softwarekomponente ein Totalausfall des FAA ununterbrochene Ausfallzeit eines Gerätes oder Programms von > 24 h; Fehlsteuerung bedingt durch Systemfehler, werden eventuell entstehende Kosten für Mehraufwand auf Seiten des Auftraggebers dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 7.4 Abnahmen 7.4.1 Werksabnahme Der Auftraggeber oder dessen Beauftragte führen am ersten vertragsgemäß hergestellten FAA auf dem Firmengelände des Auftragnehmers eine Musterabnahme (Werksabnahme) durch. Die Bereitstellung der FAA ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Werksabnahmetermin dem Auftraggeber mitzuteilen. (…) 9 Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder Rücktritt (1) Während der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 14.1 ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. § 649 BGB bleibt unberührt. (2) Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund, den der Kündigende nicht zu vertreten hat, gemäß § 314 BGB zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Vorbehaltlich aller sonstigen Ansprüche ist der Auftraggeber in der Regel ohne Nachfristsetzung zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn: a) sich die Werksfunktionsprüfung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen um mehr als 3 Monate verzögert, b) innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 8 dieses Vertrages mindestens eine der vereinbarten genannten Reaktionszeiten gemäß Leistungsverzeichnis um mehr als 50% überschritten wird, c) vereinbarte Meilensteine nach Ziffer 10.1 des Leistungsverzeichnisses um mehr als 2 Wochen trotz schriftlicher Nachfristsetzung von 2 Wochen aufgrund Vertretenmüssens des Auftragnehmers oder von Lieferanten bzw. Subunternehmern, das sich der Auftragnehmer wie eigenes Verschulden zuzurechnen lassen hat, überschritten werden, e) der Auftragnehmer gegen vertragliche Pflichten verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen trotz schriftlicher Fristsetzung des Auftraggebers nicht abstellt bzw. beseitigt, soweit dieser Verstoß behebbar oder abstellbar ist, f) der Auftragnehmer gegen sonstige vertragliche Regelungen verstößt und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, g) der Auftragnehmer eine oder mehrere zu stellende Bürgschaften nach diesem Vertrag trotz schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht vertragsgemäß erbringt, h) die Hinterlegungsvereinbarung gemäß Ziffer 4.4 nicht binnen drei Monaten nach erfolgter Systemabnahme zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer formwirksam geschlossen wurde aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, i) nach Zuschlagserteilung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer wegen einer Straftat einer für den Auftragnehmer tätigen Person oder einer unzulässigen, den Wettbewerb behindernden Maßnahme, im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder j) der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig nachkommt. (3) Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe der einzelnen vereinbarten Raten gemäß Ziffer 6.2 dieses Vertrages trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung von jeweils mindestens 30 Tagen durch den Auftragnehmer nicht nachgekommen ist und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, dass insoweit kein Zurückbehaltungsrecht besteht. (4) Das Recht des Auftraggebers, vom Auftragnehmer Schadensersatz zu verlangen und/oder andere Ansprüche aus diesem Vertrag geltend zu machen, wird durch die Kündigung oder den Rücktritt nicht berührt. (5) Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. (…)“ In dem als „Dokument A.12 Leistungsverzeichnis“ (Anlage K2) überschriebenen Anlage heißt es u.a.: „(…) 10 Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme 10.1 Zeitplan Der AN erstellt für die Umsetzung des Gesamtprojekts einen detaillierten Zeitplan. Dieser ist mit dem AG abzustimmen und diesem spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen. Dabei sind mindestens folgende Meilensteine zu berücksichtigen: Teilabnahme des Prototypen und Freigabe der Serienproduktion bis spätestens 30.01.2015 Lieferung und Installation eines Test-FAA in den Büroräumen des AG für den Testbetrieb bis spätestens zum 30.06.2015 Teilabnahme Software FAA und Hintergrundsystem für den Testbetrieb bis spätestens 30.06.2015 Installation der FAA Software und des Hintergrundsystems für den Testbetrieb bei AG bis spätestens 07.07.2015 Teilabnahme Software FAA und Hintergrundsystem nach erfolgreichem Testbetrieb bei AG bis spätestens 31.07.2015 Vollständige Fertigstellung aller FAA bis spätestens 30.09.2015 Lieferung, Montage, Installation und vollständige Anbindung an das Hintergrundsystem von zwei Test-FAA für die Erprobung unter realen Bedingungen (Voraussichtlich Bielefeld Hbf.) bis spätestens 10.10.2015 Lieferung, Montage, Installation und vollständige Anbindung an das Hintergrundsystem aller weiteren FAA bis spätestens 11.12.2015 Abnahme des Gesamtsystems nach Erprobung unter realen Bedingungen voraussichtlich zum 01.03.2016. Die Installation der restlichen FAA erfolgt in Absprache mit dem AG. Die Inbetriebnahme muss per Fernwartung durch den AG möglich sein. (…)“ Die einzelnen Anforderungen an die Beschaffenheit der FAA folgen aus den als „Anlage B.11 Anforderungen Hardware“ (Anlage K3), „Anlage B.12 Anforderungen Software“ (Anlage K4) und „Anlage B.13 Anforderungen Betriebsführungs- und Hintergrundsystem“ (Anlage K5) überschrieben Dokumenten. Im Übrigen wird auf den zu der Gerichtsakte gereichten Vertrag nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.04.2015 (Anlage K6) wies die Klägerin die O. auf Probleme in der Vertragsabwicklung hin. In dem Schreiben heißt es u.a.: „(…) Wir nutzen dieses Schreiben, um Sie über unsere Unzufriedenheit mit dem Projektverlauf zu informieren. Seit der Besprechung mit Ihnen und Herrn I. sind Zustände eingetreten, die wir nicht länger als unerledigt hinnehmen können. Gemäß Ziffer 6.6 des Werkliefervertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet verschiedene Bürgschaften der R. Bahn GmbH zur Verfügung zu stellen. In einem Gespräch mit Herrn I. wurde uns versichert, dass diese Unterlagen verspätet bis März 2015 vorgelegt werden. Bis zum heutigen Tage konnten wir keinen Eingang verzeichnen. Um einen reibungslosen Projektfortschritt zu gewährleisten wurden diverse Meilensteine in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben. Diese und die Termine zur Fertigstellung der Pflichtenhefte wurden zwischen Herrn A. und Herrn D. in einem Zeitplan zusammengefasst. Wie wir im bisherigen Projektfortschritt feststellen müssen, kommt es zum Teil zu erheblichen Verzögerungen im Zeitplan. Beispielsweise erfolgte die Überlassung der Pflichtenhefte, die vereinbarungsgemäß bis zum 31.01.2015 final erstellt sein sollten, bis heute nicht. Weiterhin wurde die Abnahme des Erstmusters für den 13.02.2015 vereinbart. Erfolgt ist diese erst mit einer massiven Verzögerung am 22.04.2015. Insgesamt wird bei uns der Eindruck erweckt, dass unser Projekt leider kaum fortschreitet, so wurde exemplarisch in einem gemeinsamen Termin mit der Firma orangefluid am 17.12.2014 in Ihrem Hause vereinbart die Umsetzung der aktuellen Tarifschnittstelle Ihres Hauses zu prüfen. Auch hierbei ist bis heute noch keine abschließende Beauftragung der Firma orangefluid erfolgt, obwohl diese schon mehrfach telefonisch durch Herrn A. zugesichert wurde. Ebenso verhält es sich bei den Abstimmungen des MMI. Gemäß der Vergabeunterlagen (B_13 Anforderungen_Betriebsfuehrungs_und_Hintergrundsystem) muss der Auftragnehmer innerhalb von acht Wochen nach Auftragserteilung einen Entwurf vorlegen. Ein erster Termin wurde für KW 12 vereinbart, der nach Rücksprache mit Herrn A. verbindlich auf den 14.04.2015 verlegt wurde. Am 13.04.2015 erhielt Herr D. die Nachricht, dass auch dieser Termin nicht eingehalten werden kann. Genauso wurde bei der Fertigstellung der Hardware verfahren. In den Vergabeunterlagen wurde der verbindliche Fertigstellungstermin 30.09. 2015 vorgegeben. In einem Gespräch am 22.04.2015 teilte Herr A. uns mit, dass auch dieser Termin ihrerseits nicht einzuhalten ist. Wir haben auf Grund der oben genannten Probleme den Eindruck, dass der endgültige Abgabetermin nicht eingehalten werden kann. Ein notwendiger neuer verbindlicher Zeitplan ist uns bitte bis zum 11.05.2015 zu überlassen. Wir fordern Sie auf, uns die ausstehenden Bürgschaften bis zum 18.05.2015 zukommen zu lassen. Außerdem gehen wir davon aus, dass alle ausstehenden Termine bis Ende Mai nachgeholt und alle weiteren Termine ohne weitere Verzögerungen eingehalten werden. Wie im persönlichen Gespräch mitgeteilt, haben wir das Ergebnis der Ausschreibung mit Freude zur Kenntnis genommen und die daraus folgende Vergabe der Lieferung sehr gerne vorgenommen. Derzeit kommen erste Zweifel an der Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens auf. (…)“ Mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage K7) antwortete die O. wie folgt: „(…) bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27.04.2015 möchten wir Sie über die Maßnahmen informieren, die wir im Hinblick auf die Beistellung der Bürgschaften und die Verzögerungen im Zeitplan ergriffen haben. Die K. AG befindet sich zur Zeit in einem Prozess der Neuordnung ihrer Geschäftsbanken und Aval-Geber, was eine vertragsgemäße Beistellung der zugesicherten Bürgschaften verzögert. Wie in dem Telefonat zwischen Herrn M., Herrn Dr. L. und Ihnen am 05.05.2015 besprochen, stellen wir an Stelle der vertraglich festgelegten Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Gesamt-Bruttoauftragswertes als temporären Ersatz eine Kaution in Höhe von 5% des Gesamt-Nettoauftragswertes auf ein von Ihnen zu benennendes Konto. Im Hinblick auf Ihre anderen Punkte können wir feststellen, dass die Beauftragung der Firma orangefluid zur Erstellung des Tarifdatenexporters erfolgt ist und erste Absprachen getroffen wurden. Die Abstimmungen zu MMI sind in Zusammenarbeit mit Herrn D. am 30.04.2015 erfolgt. Das Resultat wird ihnen im Pflichtenheft in der KW20 zugehen. Die Produktion der Automaten kann aufgrund interner Verzögerungen nicht wie geplant vollständig bis zum 30.09.2015 abgeschlossen werden. Wir planen nun, die Automatenproduktion bis zum 6.11.2015 (KW45) abzuschließen (vgl. anliegenden Produktionsplan). Dies bedeutet, dass wir die Zeiträume für die Pilotphase und unseren Roll-Out-Plan beibehalten können. In der Anlage finden Sie einen aktualisierten Meilensteinplan, den Produktionsplan für die Automaten, sowie eine Vereinbarung für die Bareinlage. Die von Ihnen genannten Verzögerungen im Projekt werden den Projektabschluss und die rechtzeitige Aufstellung und Inbetriebnahme der Automaten zum Beginn des Streckenbetriebes durch die R. Bahn nicht beeinflussen. (…)“ Mit Schreiben vom 03.07.2015 (Anlage K8) an die Klägerin ergänzte die O.: „(…) wie im letzten Lenkungskreis formuliert, kommt es in Bezug auf den Lieferterminplan aktuell zu Projektverzögerungen. Daraus resultierte der an Sie kommunizierte Roll-out Plan durch Herrn A.. Die Verzögerungen ergeben sich zum einen durch die Stücklistenkonfiguration, die erst nach der Automatenabnahme durch die R. Bahn am 15.04.2015 begonnen werden konnte, zum anderen durch die Lieferzeiten von sogenannten „Langläufern", die zu einer verzögerten Montage führen. Wir haben die vergangenen Wochen genutzt, um das Roll-out Szenario zu optimieren. Die entsprechende Projektplanung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Roll-out Plan. Dieser sieht eine Ramp-up Phase vor, in der O. und die R. Bahn erste Erfahrungen bei den Installationen sammeln können, um dann in eine High-Performance-Phase überzugehen. Wir verlieren das Ziel, Mitte Dezember eine betriebsbereite Infrastruktur zu haben, nicht aus den Augen. Auch wenn wir nicht mehr konform zum Werkliefervertrag sind, sehen wir einen Betrieb der Fahrkartenautomaten mit Betriebsaufnahme der EMIL als nicht gefährdet an. (…)“ Nach dem beigefügten Roll-out Plan war eine Fertigstellung für die 51. KW 2015 geplant. Mit Schreiben vom 13.10.2015 (Anlage K9) wies die Klägerin die O. auf weiter drohenden Lieferverzug bei Hard- und Software hin: „(…) hiermit informieren wir Sie über den sich andeutenden Verzug bei der Auslieferung der ersten zwei Serienautomaten. Gemäß Punkt 10.1 der Leistungsbeschreibung ist eine Auslieferung der ersten zwei Automaten bis zum 10. Oktober 2015 vorgesehen. Aus organisatorischen Gründen können wir Ihnen mitteilen, dass wir diese konkrete Frist bis zum 17. Oktober 2015 verlängern. Nach unseren aktuellen Recherchen sind folgende Hardwarebestandteile noch nicht in den Automaten verbaut: Elektronische Zusatzverriegelung Platine zur Steuerung der Zusatzverriegelung Für die Funktionsfähigkeit ermangelt es den Automaten noch an vielen weiteren Punkten, die von den operativ im Projekt eingebundenen Mitarbeitern während des Termins am 07. Oktober 2015 in ihrem Hause dokumentiert wurden. Wir fordern Sie hiermit auf, dem weiteren drohenden Verzug sofort entgegenzuwirken. Vorsorglich machen wir Sie auf die Schadensersatzregelung gemäß Punkt 5.2 des Werkliefervertrages aufmerksam. (…)“ Mit Schreiben vom 28.10.2015 (Anlage K10) an die die O. stellte die Klägerin den Eintritt des Lieferverzugs bei Hard- und Software fest: „(…) mit Schreiben vom 13.10.2015 hatten wir Ihnen angezeigt, dass ein Verzug der Automatenauslieferung droht. Hiermit stellen wir fest, dass entgegen den zwischen unseren Häusern vorgenommenen Abstimmungen seit dem 17. Oktober 2015 kein auslieferbarer Automat zur Verfügung steht, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Lieferung von zwei Testautomaten vereinbart war. Wir müssen feststellen, dass der von Ihnen mit E-Mail vom 31. Juli 2015 versandte und von Herrn E. im persönlichen Gespräch am 14. August 2015 erörterte Projektplan im Punkt „Ready for Go-LIVE" nicht zu halten war bzw. der Meilenstein MS7 nicht zu halten sein wird, da die anberaumten Tests in Ihrem Hause negativ verlaufen sind. Bitte nehmen Sie unsere Enttäuschung über den Projektverlauf zur Kenntnis. Wir werden Ihnen zeitnah eine erste Übersicht über den voraussichtlichen Schadensersatz bzw. die inzwischen fällig gewordenen Vertragsstrafen zukommen lassen. Wir geben Ihnen weiterhin zur Kenntnis, dass wir nunmehr kurzfristig gezwungen sind, mit dem Wettbewerber J.-Bahn Vertrieb Gespräche über den weiteren Betrieb dessen Automaten führen müssen. Etwaige Aufwendungen werden wir Ihnen darlegen. (…)“ Im weiteren Verlauf zeigte sich, dass die Ankündigungen der O. zum Fertigstellungstermin Ende des Jahres 2015 aufgrund diverser Defizite hinsichtlich Hard- und Software der FAA nicht einzuhalten waren, so dass die O. um eine grundlegendere Änderung des Projektablaufs bat. In einer telefonischen Besprechung am 02.11.2015 bat O., die Installation sämtlicher bis dahin produzierter FAA im Rahmen eines Feldtests aufstellen zu dürfen, obwohl insbesondere die auf den FAA installierte Software zu diesem Zeitpunkt nicht den vertraglichen Anforderungen entsprach. Die Klägerin richtete daher am 05.11.2015 (Anlage K11) ein weiteres Schreiben an die O.: „(…) Inhaltlich ist es uns wichtig einen zentralen Punkt der letzten Telefonkonferenz vom vergangenen Montag, den 02. November 2015 nochmals festzuhalten. Gemäß Werkliefervertrag war es vorgesehen, eine gestaffelte Lieferung und Abnahme der Fahrausweisautomaten vorzunehmen. Bedingt durch diverse Verzögerungen im Verantwortungsbereich der O. ist dieser Plan nicht mehr zu halten. Den Lieferverzug hatten wir gegenüber ihrem Haus mit Schreiben vom 28. Oktober dokumentiert. Das nunmehr vereinbarte Vorgehen, der Aufstellung von Automaten bevor die Software auslieferungsfähig ist und ohne den Betrieb von Testautomaten erfolgt in Verantwortung von O., um größerem Verzug bei der Vertragserfüllung vorzubeugen. Die nunmehr startende sukzessive Aufstellung der Automaten ersetzt keinen Meilenstein der Regelungen unter Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung und stellt insbesondere keine Teilabnahme dar. (…)“ Nachdem sich abzeichnete, dass die von der O. zugesagten Leistungen noch nicht zu dem vorgesehenen Verkehrsbeginn am 13.12.2015 zur Verfügung stehen werden, schloss die Klägerin mit der J.-Bahn-Vertrieb GmbH am 01.12.2015 einen Vertrag zur Nutzung der Fahrausweisautomaten der J.-Bahn. Nach der Aufstellung der Automaten im Feldtest richtete die Klägerin an die O. am 09.03.2016 folgende E-Mail (Anlage K12): „(…) Wir weisen darauf hin, dass wir mit den bisherigen Erfahrungen aus dem Feldtest nicht zufrieden sind und diesen daher nicht vorzeitig beenden werden. Im Gegenteil erlauben wir uns, diesen Test bis zum 23.03. zu verlängern. Ausschlaggebend war dabei, dass wir erhebliche Probleme mit der Münzverarbeitung (insbesondere shutter), ausgefallender Drucker wegen der defekten Steuerungseinheit sowie diverse Wassereinbrüche in den Automaten dokumentieren müssen. Um eine Bewertung der Stabilität des Systems vornehmen zu können, fordern wir Sie auf, uns die vollständigen log-Dateien der Feldtest-Automaten für den Zeitraum 04.03. und 08.03. zu überlassen. Herr D. hatte berichtet, dass es ihm nicht möglich ist, diese Dateien im Hintergrundsystem abzurufen. Neben diesen wichtigen Erkenntnissen aus dem Feldtest, ist es uns auch nicht entgangen, dass der weitere Projektlauf hin zum „feature complete" wegen des Feldtests mehr oder minder ausgesetzt ist. Zumindest konnten an der OP-Liste zwischen Herrn D. und Herrn T. keine nennenswerten Fortschritte verzeichnet werden. Da der Feldtest offensichtlich auch in ihrem Hause entsprechende Ressourcen stark zu binden scheint, haben wir gestern festgelegt, dass von einer weiteren Inbetriebnahme von Automaten abzusehen ist. Zahllose Neustarts in den Tagen des Feldtests sind Warnzeichen genug. Sehr schwierig ist die firmware der Münzverarbeitung. Wir müssen erhebliche Fehleinnahmen (ca.50 € bei 6.600 € Umsatz) verzeichnen. Weitere Fehlermeldungen am Display werden nach unserer Auffassung ebenso von der firmware verursacht. Das Abrufen der Füllstände der ZRS der Automaten ist ebenso nicht zuverlässig. Weiterhin irritiert es uns sehr, dass eine für das Inkasso notwendige Entladevorrichtung der Zusatzrestgeldspeicher von Ihnen nicht zeitnah gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden kann. Dies hemmt die Inbetriebsetzung weiterer Automaten, da das sich anschließende Inkasso unmöglich gemacht wird. Wir weisen hiermit auch explizit darauf hin, dass wir in der Gesamtlage des Projektes derzeit an einer zeitnahen erfolgreichen Umsetzung weiter zu zweifeln beginnen. Hierzu werden wir noch separat Stellung beziehen. (…)“ Am 23.03.2016 (Anlage K13) forderte die Klägerin die O. schriftlich zur mangelfreien Vertragserfüllung bis 31.03.2016 auf: „(…) Für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zur Herstellung und Inbetriebnahme des Gesamtsystems waren feste Fälligkeitstermine vereinbart (Ziff. 5 des Vertrages). Diese sind von Ihnen nicht eingehalten worden. Sie befinden sich daher in Schuldnerverzug, den wir hiermit förmlich festhalten. Obgleich wir eine Mahnung als entbehrlich ansehen, fordern wir Sie hiermit höchst vorsorglich und letztmalig zur mangelfreien Vertragserfüllung bis Donnerstag, 31. März 2016 auf. Alle Rechte diesseits bleiben vorbehalten. (…) 1. Aktueller Zeitplan Uns fehlt bis heute eine nachvollziehbare, verbindliche und daher auch belastungsfähige Einschätzung, binnen welcher Termine und Fristen Sie abweichend von dem vertraglich vereinbarten Zeitplan Ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können bzw. wollen. Bitte übersenden Sie uns dazu rein informatorisch den derzeit von Ihnen beabsichtigten Zeitplan zur Vertragserfüllung ("feature complete"), einschließlich der von Ihnen angestrebten flächendeckenden und vollständigen Behelfslösung "go live", die Sie als Vorstufe und Durchgangsstadium zur Vertragserfüllung ansehen. Ihre Angaben müssen nachvollziehbar, prüfungsfähig und detailliert sein. 2. Sanierunqskonzept Wir besitzen nicht das Vertrauen, dass Sie über ausreichende fachliche, technische und organisatorische Ressourcen und Kapazitäten sowie eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, um den o.g. Vertrag aus dem eingetretenen Verzug in eine für uns annehmbare und vertretbare Fortsetzungslösung zu führen. Bitte stellen Sie nachvollziehbar, prüfungsfähig und detailliert dar, welche betrieblichen Maßnahmen Sie ergriffen haben bzw. ergreifen werden, um Ihre Leistungsfähigkeit und Fachkunde herzustellen, dauerhaft aufrecht zu erhalten und das Vertragsziel kurzfristig zu erreichen. Hierbei gehen Sie bitte auch konkret ein auf die in der IT-Industrie üblichen Arbeitsmethoden während laufender Softwareerstellung/-anpassung und der Systemintegration (Umgang mit Fehlererkenntnissen, Protokollierung, Dokumentation, Vorgehensmodell). Bitte fügen Sie die vorstehenden Aspekte in die Darstellung eines nachvollziehbaren, detaillierten Gesamtkonzeptes zur Sanierung des gestörten Vertragsverhältnisses ein. 3. Absicherunq a) Ihnen ist bekannt, dass aufgrund des Schuldnerverzuges diesseits Gegenansprüche dem Grunde und der Höhe nach entstanden sind (Schadensersatz, Vertragsstrafen, Reputationsschaden). Hierzugehört auch der Ersatz unserer Rechtsberatungskosten. Bitte stellen Sie nachvollziehbar, prüfungsfähig und detailliert dar, wie Sie beabsichtigen, diese Ansprüche zu erfüllen. b) Hierbei bitten wir auch um Zusicherung, dass Sie im Falle der Fortsetzung des Vertrages bereit sind, das vertragliche Sicherungssystem angemessen zu unseren Gunsten anzupassen. Hierzu gehört eine Erhöhung der Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % auf 75 % des Bruttogesamtauftragswertes. Hinsichtlich der Gewährleistungsbürgschaft stellen wir uns eine Anpassung von 5 % auf 50 % des Bruttogesamtauftragswertes vor. Im Rahmen der Gewährleistung kommt es uns auch auf die gesicherte Ersatzteilversorgung nach Werkabnahme an. c) Überdies erbitten wir Ihr Einverständnis, vor einer Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Vertrages auf unsere Kosten einen von uns bestimmten, unabhängigen technischen Sachverständigen mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen die Ursachen, Gründe und Umstände des eingetretenen Schuldnerverzuges im Rahmen einer Auditierung kontrollieren und dokumentieren zu lassen. Sie erklären sich bereit, dem technischen Sachverständigen uneingeschränkten Zugang und Einblick in alle Dokumente, Vorgänge und Abläufe zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen, die der Sachverständige zur Erfüllung seines Auditierungsauftrages als erforderlich benennt, sofern und sobald wir Ihnen den Auditierungsauftrag übermittelt haben und der Sachverständige nachweist, dass er branchen- und berufsüblichen Vertraulichkeitspflichten unterliegt. 4. Handlunqsalternativen a) Wir erwägen, den Vertrag mit Ihnen zu beenden. Dies könnte einvernehmlich geschehen, falls Sie bereit sind, uns die von Ihnen geschuldete Hardware (FAA) sowie die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Rechte (z.B.: Treibersoftware, Softwaredevelopment-kits und Baupläne von Automatenkomponenten, die nicht frei beschaffbar sind) gegen eine Vergütung vollständig und mangelfrei zu überlassen, sodass wir den Vertragszweck mithilfe Dritter kurzfristig erreichen können. Hierzu nehmen Sie bitte konkret und mit nachvollziehbaren, kurzfristig vereinbarungsfähigen Vorschlägen Stellung. Insbesondere erklären Sie sich bitte zu Ihren Vorstellungen hinsichtlich der Vergütungshöhe. b) Nicht ausgeschlossen ist, dass wir von den uns vertraglich und gesetzlich zustehenden Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung (Kündigung, Rücktritt) Gebrauch machen. Dies bleibt ausdrücklich vorbehalten. Hierbei nehmen wir auch eine etwaige Insolvenz Ihres Unternehmens in Kauf. 5. Frist Für Ihre Stellungnahme zu den o.g. Punkten 1 - 4 haben wir uns hier eine nicht verlängerbare Frist bis Mittwoch 6. April 2016 notiert. Es ist beabsichtigt, die Lage im Lichte Ihrer Ausführungen in der kommenden Gesellschafterversammlung der R. Bahn zu beraten und dort auch Entscheidungen vorzubereiten. Wir kommen im Anschluss daran mit weiteren Nachrichten wieder auf Sie zu. (…)“ Mit Schreiben vom 11.04.2016 (Anlage K14) übermittelte die Klägerin der O. einen Vorschlag, die Zusammenarbeit unter Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung fortzusetzen: „(…) wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 04. April 2016 und möchten zunächst unsere Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringen, dass Sie uns Zeitpläne („go live" und „feature complete") übermittelt haben, ohne jedoch belastbar darzulegen, welche betrieblichen Maßnahmen Sie ergriffen haben bzw. akut ergreifen werden, um im Gegensatz zum bisherigen Projektverlauf das Vertragsziel nunmehr kurzfristig erreichen zu können. Vermisst haben wir ebenso Aussagen dazu, wie Sie beabsichtigen, die uns zustehenden Gegenansprüche zu erfüllen bzw. wie Sie gedenken, die Fortsetzung des Vertrages zu unseren Gunsten angemessen abzusichern. Auch teilen wir aufgrund der hohen Fehlerquote keinesfalls Ihre Einschätzung, dass der Feldtest insgesamt als erfolgreich bezeichnet werden kann. Es spielt aus unserer Sicht keine Rolle, ob ein Fehler hard- oder softwareseitig verursacht worden ist. Ungeachtet dessen können wir Ihnen mitteilen, dass die Gesellschafterversammlung am vergangenen Freitag trotz weiterhin erheblicher Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit von O. einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter der Bedingung des Abschlusses einer Ergänzungsvereinbarung zugestimmt hat. Diese muss mindestens folgende Eckpunkte enthalten (ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage): Im Einzelnen: 1. Übernahmeerklärung der Mehrkosten und Schadensersatzansprüche der R. Bahn dem Grunde nach durch die nicht vorhandenen Fahrkartenautomaten bis zur Fertigstellung am 30.06.2016 sowie den Verzug im Übrigen. Eine Bezifferung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, den wir auf Ihre Kosten beauftragen. 2. In dieser Ergänzungsvereinbarung wird der Zeitplan zur Behelfslösung („go live") sowie der Zeitplan für das Endprodukt („feature complete") orientiert an den Ihrem Schreiben vom 04. April 2016 beigefügten Anhängen B und D neu festgeschrieben. Alle Termine werden mit zusätzlichen Vertragsstrafen für den Fall einer Verfehlung hinterlegt. Alternativ steht uns ein Kündigungsrecht zu. Die Gesamtvertragsstrafe beträgt 100 % des Bruttogesamtauftragswertes abzüglich der bisher von Ihnen erbrachten mangelfreien Teilleistungen und wird den Einzelterminen sachgerecht zugeordnet. Der uns in Anhang D übermittelte Zeitplan „feature complete" ist unvollständig. Die Ergänzungsvereinbarung wird daher über die in Anhang D genannten Inhalte hinausgehen und hierfür sowie für die Implementierung weiterer Funktionen mindestens ein Feature Release 6 erforderlich machen. 3. Die weitere Inbetriebnahme von Automaten auch an Standorten, an denen neben der R. Bahn GmbH weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr erbringen wird es erforderlich machen, die Inhalte des Zeitplans „feature complete" teilweise umzustellen. Insbesondere die Reports müssen umgehend implementiert werden. Ebenso ist die automatische Umschaltung zwischen den beiden Papierrollen umgehend umzusetzen. 4. Jeder Feature Release muss zum Liefertermin in sich absolut mangelfrei und für den Rollout geeignet sein. Der R. Bahn wird jeweils eine Frist von 5 Arbeitstagen eingeräumt, die jeweilige Version daraufhin zu überprüfen, ob die Version für die Bedienung durch Fahrgäste annehmbar ist. Die Überprüfung stellt keinen umfassenden Test und keine Abnahme dar, sondern ist eine Zustimmung zum Aufspielen dieser jeweiligen Version. 5. Die Vertragsbedingungen bleiben im Übrigen unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass der Probebetrieb erst nach dem Zeitpunkt „feature complete" beginnt. Nach Abschluss des Probebetriebes steht das Gesamtsystem zur Abnahme an. 6. Das vertragliche Sicherungssystem wird im bereits in unserem Schreiben vom 23. März 2016 skizzierten Umfang angepasst. Sie tragen dafür Sorge, dass die Absicherung nach Wahl durch Bank- oder Konzernbürgschaft erfolgt. 7. Auf die Einschaltung eines technischen Sachverständigen verzichten wir zum jetzigen Zeitpunkt, behalten uns dies aber vor. 8. Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung mit den v.g. Eckpunkten erfolgt bis Freitag, 29. April 2016. 9. Darüber hinaus fordern wir Sie dazu auf, uns innerhalb der nachfolgend genannten Frist eine Aufstellung der bereits von Ihnen beschafften und in Ihrem uneingeschränkten Eigentum stehenden Ersatzteile für unser Projekt zu übermitteln und entsprechende Nachweise beizufügen. Für Ihre grundsätzliche Anerkennung der o.g. Punkte und eine Zustimmung zum Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung im zuvor genannten Umfang („Erklärung") haben wir uns hier eine nicht verlängerbare Frist bis Freitaq, den 15. April 2016 notiert. Umgehend nach Zugang der Erklärung werden wir den Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung ausarbeiten lassen und Ihnen schnellstmöglich zur weiteren Abstimmung übersenden. Sollten Sie die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht oder unvollständig abgeben, werden wir auf die Ihnen bereits dargelegten Handlungsalternativen zurückgreifen. (…)“ In Erfüllung der in 6.6 des Vertrages vom 31.10.2014 enthaltenen Regelung zur Bürgschaft stellte die O. am 21.04.2016 einen an die Beklagte gerichteten Avalantrag (Anlage B1). Die Beklagte stellte darauf unter dem Dienstag, 26.04.2016, die streitgegenständliche Anzahlungsbürgschaft (K 32) aus. Darin heißt es u.a.: „(…) Die Firma O. (…) - Auftragnehmer - hat von der Firma R. Bahn (…) – Auftraggeber - folgenden Auftrag erhalten: Werk-/Liefervertrag vom 31.10.2014 über die Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme stationärer Fahrausweisautomalen inklusive eines Hintergrundsystems. Vereinbarungsgemäß erhält der Auftragnehmer eine Anzahlung. Dies vorausgeschickt, Obernehmen wir hiermit gegenüber dem Auftraggeber für die eventuelle Rückerstattung der Anzahlung die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von EUR 1.120.387,38 (in Worten: Euro einemillioneneinhundertzwanzigtausenddreihundertslebenundachtzig 38/100) unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen und der Vorausklage (§§ 770, 771, 773 BGB) sowie auf das Recht, uns durch Hinterlegung des vorstehenden Betrages von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft zu befreien. Die Anzahlungsbürgschaft tritt in Kraft, sobald der Anzahlungsbetrag auf dem Konto IBAN (…) bei der Deutschen Bank AG (…) unter Angabe der Bürgschaft Nr. 704 005 072 295 eingegangen ist. (…)“ Im Einzelnen wird auf den Text der vorbezeichneten Bürgschaftsurkunde Bezug genommen. Am Montag, 02.05.2016, schlossen die Klägerin und die O. eine „Ergänzungsvereinbarung zum Werk- /Liefervertrag über die Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme stationärer Fahrausweisautomaten inklusive eines Hintergrundsystems vom 31.10.2014“ (Anlage K15). Darin heißt es u.a.: „(…) Vorbemerkung (1) Der AG hat im Jahr 2014 die Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme stationärer Fahrausweisautomaten inklusive eines Hintergrundsystems europaweit ausgeschrieben (2014/S 078-137655). Im Rahmen dieser Ausschreibung hat der AN das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben. Am 31.10.2014 ist durch Erteilung des Zuschlags durch den AG zwischen den Vertragsparteien ein Werk- /Liefervertrag über die Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme stationärer Fahrausweisautomaten inklusive eines Hintergrundsystems (nachfolgend als „Vertrag" bezeichnet) geschlossen worden. (2) Die Parteien haben für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zur Herstellung und Inbetriebnahme des Gesamtsystems auf Grundlage von Ziffer 5 des Vertrages feste Fälligkeitstermine vereinbart („Meilensteinverfolgung"). Diese Termine sind vom AN nicht eingehalten worden. (3) Die Parteien haben sich gleichwohl darauf geeinigt, am Vertrag festzuhalten und das mit dem Vertrag geregelte Projekt weiterhin durchzuführen. Hierzu haben sich die Parteien auf eine Überplanung des Projekts verständigt. (4) Zur erfolgreichen Fortsetzung des Projekts und zur Anpassung des Vertrages regeln die Parteien die nachfolgende Ergänzungsvereinbarung. (5) Sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Regelungen des Vertrages fort. (…) § 1 Inbetriebnahme der Automaten (1) Die Parteien waren sich einig, zunächst zehn Automaten mit verringertem Funktionsumfang auf Basis der Softwareversion 7.24 in Betrieb zu nehmen. Diese Phase wurde als „go live" bzw. Feldtest bezeichnet. (2) Auf Basis der aus dem Feldtest gewonnenen Erfahrungen hat der AG am 06.04.2016 die Softwareversion 7.62-218 zur Installation freigegeben. Auch bei dieser handelt es sich um eine Softwareversion mit verringertem Funktionsumfang. (3) Die Parteien sind sich einig, dass die Softwareversion 7.62-218 eine Basis darstellt, die es den Fahrgästen ermöglicht, ohne allzu große Einschränkungen Fahrausweise erwerben zu können. Aus diesem Grunde haben sich die Parteien darauf verständigt, nunmehr sukzessive alle weiteren Automaten unter Verwendung der Softwareversion 7.62-218 in Betrieb zu nehmen. Der AN sichert die Inbetriebnahme von 14 Automaten pro Woche, es sei denn, der AG verlangt weniger, beginnend mit der 16. KW zu. Soweit eine Mitwirkung des AG bei der Inbetriebnahme der Automaten erforderlich ist, verlängert sich der Inbetriebnahmetermin des jeweils betroffenen Automaten um den Zeitraum, in dem die Mitwirkung des AG aussteht. (4) Die Inbetriebnahme aller Automaten auf Basis der Softwareversion 7.62-218 hat vorbehaltlich etwaiger Mitwirkungspflichten des AG bis zum 19.06.2016 zu erfolgen, soweit eine Aufstellung an den benannten Standorten möglich ist. Ist ein Aufstellen von Automaten bzw. eine Inbetriebnahme an den benannten Standorten aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht möglich, verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich über das weitere Vorgehen. (5) Abweichend von der Formulierung in Ziffer 8.5 des Vertrages schuldet der AN dem AG die dort genannten Pflichten bereits mit Inbetriebnahme der Automaten. Im Gegenzug verkürzt sich die nach dem Vertrag vorgesehene Gewährleistungszeit des Gesamtsystems von 36 Monaten auf 34 Monate. § 2 Zeitplan „feature complete" (1) Zeitgleich zur Inbetriebnahme der Automaten im Sinne von § 1 dieser Ergänzungsvereinbarung entwickelt der AN die für das Endprodukt noch fehlenden Funktionen weiter. Die inhaltliche Abstimmung der Lieferinhalte erfolgt zwischen AN und AG bis zum 04.05.2016. Unter dieser Prämisse stellt der AG den folgenden Zeitplan zur Verfügung. a) Feature Release 1, Liefertermin 17.05.2016 Inhalt (gemäß Anlage): Anzeige der Störungsdaten für Kundenbetreuer Statistik („Reports") — Lieferung 1 Papierrollenumschaltung (Nach Verbrauch bzw. bei Störung einer Rolle wird für den weiteren Betrieb automatisch auf die andere Rolle umgeschaltet.) b) Feature Release 2, Liefertermin wird zum 11.05.2016 von O. mitgeteilt Inhalt: Bereitstellung aller Updates über das Hintergrundsystem — Lieferung 1 Anpassung Wartungsmenü (Das Wartungsmenü muss unmittelbar nach Entnahme des Schließzylinders zur Anmeldung für alle Service- und Wartungsfunktionen verfügbar sei, ohne das Display kippen bzw. den Automaten öffnen zu müssen.) Leitstelle zur visuellen Überwachung der Automatenfunktion Störungs- und Wartungsmanagement Anpassung Störungs- und Wartungsbildschirm (Austausch „in Kürze verfügbar"- Anzeige) Einzahlung der Kundenbetreuer mit Identifikation durch RFID-Karte Buttons zum Aufruf der Tarifinformation Papierüberwachung c) Feature Release 3, Liefertermin wird zum 11.05.2016 von O. mitgeteilt Inhalt: Gutscheinverwaltung EBE Einzahlungen Integration der Fahrplanauskunft d) Feature Release 4, Liefertermin wird zum 11.05.2016 von O. mitgeteilt Inhalt: Statistik („Reports") — Lieferung 2 MMI Editor Vorverkauf mit Bevorratung von 4 Tarifen Verkauf von Tickets mit Hilfe des Wiederverkaufsbarcodes (EasyTicket-Funktion) Anpassungen der Tariflogik und der Verkaufsapplikation Ignore Ranking Teil 3 Artikel fremder Tarife Gruppentickets e) Feature Release 5, Liefertermin wird zum 11.05.2016 von O. mitgeteilt (spätestens der 06.09.2016) Inhalt: Statistik („Reports") — Lieferung 3 Bereitstellung aller Updates über das Hintergrundsystem — Lieferung 2 Alle restlichen zur vollständigen Vertragserfüllung erforderlichen Feature aus dem Vertrag mit Ausnahme der in der Requirement-Liste mit dem Eintrag „außerhalb der Ergänzungsvereinbarung" markierten Funktionen. (2) Der AN bestätigt, dass sich aus dem bis zum 11.05.2016 genannten Zeitplan keine weiteren Verzögerungen des Projektablaufs ergeben und dass er die aufgeführten Termine uneingeschränkt einhält. Diese Termine ersetzen die bislang auf Grundlage von Ziffer 5 des Vertrages vereinbarten Termine. Soweit auf Grundlage einer Verletzung des aufgrund von Ziffer 5 des Vertrages vereinbarten Zeitplans Ansprüche des AG entstanden sind, werden diese von dieser Vereinbarung dem Grunde nach nicht berührt. (3) Hält der AN den Zeitplan gemäß § 1 Abs. 3, 4 ganz oder teilweise verschuldet nicht ein, verschieben sich damit nicht die einzelnen im Zeitplan „feature complete" vorgesehenen und noch gemäß lit. b) — e) abzustimmenden Termine. Hält der AN einen im Zeitplan „feature complete" vorgesehenen Liefertermin eines „Feature Release" verschuldet nicht ein, verschieben sich damit nicht die Liefertermine der dem verzögert oder gar nicht erbrachten „Feature Release" folgenden „Feature Release". (4) Jedes Feature Release kann auf Wunsch des AN parallel zur Inbetriebnahme weiterer Automaten gemäß des sich aus § 1 Abs. 3, 4 ergebenden Zeitplans auf alle Automaten ausgerollt werden. Jedes Feature Release muss daher zum Liefertermin in sich mangelfrei und für den Rollout geeignet sein. (5) Dem AG wird jeweils eine Frist von 5 Arbeitstagen eingeräumt, die jeweilige Version daraufhin zu überprüfen, ob die Version für die Bedienung durch Fahrgäste vergleichbar zur Softwareversion 7.62-218 annehmbar ist. Die Überprüfung stellt keinen umfassenden Test und keine Abnahme dar, sondern es ist eine Zustimmung zum Aufspielen dieser jeweiligen Version. § 3 Zeitplan gemäß Vertrag, Zahlungen und Bürgschaften (1) Nach Abschluss des Zeitplans „feature complete" beginnt der Probebetrieb gemäß Ziffer 7.3 des Vertrages, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Inbetriebnahme aller Automaten ist erfolgt, b) Sicherheit und Verfügbarkeit der FAA (keine Beeinträchtigung des Betriebes), c) Erfolgreicher Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung, d) Beseitigung aller bekannten Mängel, e) Abschluss aller Schulungsmaßnahmen und f) Vorlage der ggf. noch nicht vollständigen Dokumentation. (2) Im Übrigen gilt Ziffer 7.3 des Vertrages. (3) Nach Unterzeichnung dieser Ergänzungsvereinbarung und nach Eingang einer prüffähigen und ordnungsgemäßen Rechnung wird der AG innerhalb von 2 Bankarbeitstagen die nächste Zahlungsrate gem. Ziffer 6.2 des Vertrages in Höhe von 941.502,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft über den vorgenannten Betrag auf das in der Bürgschaft genannte Konto überweisen. Die Bürgschaft muss den Anforderungen gemäß Ziffer 6.6 Abs. 5 des Vertrages entsprechen. (4) Die bereits auf Grundlage des Vertrags nach Ziffer 6.6 bestellten und übergebenen Bürgschaften zur Sicherung der vom AG zu zahlenden Anzahlungen (Anzahlungsbürgschaft) und zur Sicherung der Vertragserfüllung (Vertragserfüllungsbürgschaft) bestehen trotz der mit dieser Ergänzungsvereinbarung neu geregelten Zeitpläne nach §§ 3 und 4 fort und sichern weiterhin die entsprechenden Ansprüche des AG. (5) Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) gelten weiterhin die Bestimmungen des Vertrages. (…)“ Im Übrigen wird auf den zu der Gerichtsakte gereichte Ergänzungsvereinbarung Bezug genommen. Am Dienstag, 03.05.2016, hat die Klägerin an die O. die streitgegenständliche Anzahlung iHv. 1.120.387,38 € per Überweisung auf ein Konto der O. bei der F.-Bank (Anlage K33) geleistet. Im Verwendungszweck der Überweisung heißt es: „Auftrag O. AG Buergschaft O. Nr 704 005 072 295 lt Schreiben vom 26 04 16“ Auf Antrag der O. ordnete das Amtsgericht Hannover (908 IN 460/16) im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der O. mit Beschluss vom 01.07.2016 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der O. an. Verfügungen der O. waren nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. S. G. bestellt. Mit Schreiben vom 23.08.2016 (Anlage K17) wies die Klägerin die O. und vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Ergänzungsvereinbarung hin: „(…) O. AG befindet sich im wiederholten Verzug mit der Erfüllung Ihrer Pflichten unter dem im Betreff genannten Vertrag, insbesondere zur vertragsgemäßen Herstellung und Inbetriebnahme von Fahrausweisautomaten einschließlich der Software für Betrieb, Überwachung und Nutzung der Fahrausweisautomaten und einem softwarebasierten Hintergrundsystem. O. AG hat insbesondere die gemäß § 2 (1) der Ergänzungsvereinbarung vereinbarten Termine für die Lieferung sämtlicher der dort beschriebenen „Feature Releases" nicht eingehalten. Insbesondere sieht das „Feature Release 1" eine mangelfreie Leistung bis zum 17.05.2016 vor. Bestandteil des „Feature Release l" sind die Funktionen der Papierrollenumschaltung und die Übermittlung von Störungsdaten der Automaten an Folgesoftware. Auch die Funktion der Einzahlung von Fahrgeldeinnahmen durch Kundenbetreuer im Service mittels RFID Card, welche zum 14.06.2016 geleistet werden sollte, ist nicht erfolgt. Diese Funktionalitäten sowie sämtliche weitere, welche im Rahmen anderer „Feature Releases" geschuldet sind, sind insgesamt bis zum heutigen Tag nicht in einem vollkommen funktionsfähigen, vertragskonformen Zustand. Hierdurch entstehen R. Bahn GmbH erhebliche Schäden. Allein aufgrund der nicht vertragsgemäßen Software der Fahrausweisautomaten werden Fehleinnahmen bei R. Bahn GmbH in Höhe von ca. 1 % verursacht. Trotz zahlreicher Aufforderungen durch R. Bahn GmbH zur vertragsgemäßen Erfüllung Ihrer Pflichten befindet sich O. AG weiterhin in Verzug. Weitere Verzögerungen in der Projektabwicklung sind für R. Bahn GmbH nicht zumutbar. Hiermit fordern wir O. AG daher auf, binnen einer Frist von zwei Wochen, spätestens zum bis zum 07.09.2016, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und insbesondere die noch fehlenden elektronischen Zusatzverriegelungen sowie die Feature Releases gemäß den Regelungen der Ergänzungsvereinbarung zu liefern. Sollte O. AG dieser Aufforderung nicht nachkommen, behalten wir uns das Recht vor, den Werk-/Liefervertag in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen. (…)“ Sodann kam es am 29.08.2016 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Insoweit wird auf den Text des Eröffnungsbeschlusses (Anlage K16) Bezug genommen. Im September/Oktober 2016 waren folgende Funktionen der Automaten noch nicht umgesetzt: Die FAA entsprachen nicht den vertraglichen Anforderungen, soweit es um die Einhaltung der TSI-PRM und damit um die behindertengerechte Gestaltung der FAA geht. Die vertraglich definierte Banknotenverarbeitung als Basisfunktion des FAA funktionierte nicht einwandfrei. Ursache hierbei war sowohl eine fehlerhafte Hardware als auch die Software, die einen einwandfreien Prozess der Banknotenverarbeitung sicherzustellen hatte. Dies führte dazu, dass es immer wieder Probleme bei der (ausbleibenden) Rückzahlung von Wechselgeldern gab. Die FAA waren nicht mit der Widerstandsklasse RC 4 ausgestattet. Zur Erreichung dieser Widerstandsklasse wäre eine Zusatzverriegelung, d.h. ein sog. Sperrriegel im Schlossbereich notwendig gewesen. Dieser ist in den meisten Automaten nicht eingebaut worden. In den FAA, in denen dieser Sperrriegel physisch verbaut war, existierte jedoch keine Verknüpfung mit der Software, so dass insbesondere die entsprechende Steuerung des Öffnens und Schließens, die über die Software erfolgt, nicht vorhanden war und insofern das Vorhandensein des nicht steuerbaren Sperrriegels bei diesen FAA keinen Mehrwert generierte. Bei der letzten produktiven Version der Software bestanden grundsätzliche Defizite, die zu einem regelmäßigen Softwareabsturz von ca. einem Drittel der FAA führten, sodass morgens diese FAA jeweils durch Mitarbeiter der O. und später dann durch Mitarbeiter der Klägerin neu gestartet werden mussten. Die sog. Papierrollenumschaltung/-wechsel funktionierte nicht fehlerfrei, wonach der FAA automatisch die zwei vorhandenen Papierrollen umtauschen sollte. Die Meldung über den Status des Papierverbrauchs funktionierte nicht exakt (sog. „Papier-vor-Ende-“ sowie „Papier Ende“- Erkennung, vgl. Ziffer 3.1 der Anlage B.11 zum Werkliefervertrag). Die sog. Kundenbetreuereinzahlung funktionierte nicht ordnungsgemäß. Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass sog. Kundenbetreuer im Service („KiS“) die von ihnen während der Schicht vereinnahmten Fahrkartengelder nach Ende der Schicht in die FAA einzahlen können (Ziffer 5.2 der Anlage B.12 zum Werkliefervertrag). Eine Einzahlung war zwar möglich, jedoch generierte die vom FAA erstellte Abrechnung als Nachweis über die Höhe des Bargeldes keine Informationen darüber, welcher KiS die Einzahlung vorgenommen hatte. Eine solche Information wurde weder vom Hintergrundsystem an die Klägerin übermittelt, noch wurde die Information auf dem vom FAA erstellten Ausdruck vermerkt. Damit war diese Funktion nicht nutzbar, da bei der Vielzahl der eingesetzten KiS Einzahlungen nicht einem bestimmten KiS zugeordnet werden konnten und folglich auch nicht die Übereinstimmung zwischen eingezahltem und vereinnahmtem Geld überprüft werden konnte. Als Teil einer nicht ordnungsgemäßen Software galt auch die Fahrplanauskunft, die bis zum Schluss komplett fehlte. Es fehlten die Easyticket-Funktion, die Gutscheinverwaltung sowie die Kundenoption für die Einzahlung erhöhter Beförderungsentgelte (vgl. Ziffer 5.3 und 5.1 der Anlage B.12 zum Werkliefervertrag). Es fehlte das Störungs- und Wartungsmanagement (Ziffer 2.3.3 des Leistungsverzeichnisses zum Werkliefervertrag sowie Ziffer 3 der Anlage B.13 zum Werkliefervertrag), sowie der Editor für die Verkaufsfläche, sodass die Klägerin nicht in der Lage war, eigene Änderungen an der Verkaufsoberfläche durchzuführen (vgl. Ziffer 2.1 der Anlage B.13 zum Werkliefervertrag). Mit Schreiben vom 19.09.2016 (Anlage K20) forderte die Klägerin die O. zur Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 InsO im Einvernehmen mit dem Sachwalter bis zum 26.09.2016 und für den Fall der Wahl der Vertragserfüllung zur Erfüllung binnen 14 Kalendertagen auf. Mit Schreiben vom 29.09.2016 (Anlage K21) verlängerte die Klägerin diese Pflicht zur Erklärung der Ausübung des Wahlrechts bis zum 30.09.2016. Unter dem 30.09.2016 (Anlage K22) teilte die O. schließlich mit, den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag nicht mehr zu erfüllen. Die Klägerin erklärte daraufhin unter dem 27.10.2016 (Anlage K23) den Rücktritt von dem „Werk-/Liefervertrag vom 31.10.2014 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016“, unter einer aufschiebenden Befristung bis zum 10.12.2016. In der Folgezeit erörterten die Klägerin und der Insolvenzverwalter der O. eine Übergangslösung nach dem Rücktritt der Klägerin. Die Klägerin zog eine vorübergehende Nutzung der FAA in Erwägung, um in der Zwischenzeit eine neue Ausschreibung durchzuführen. Wesentlicher Inhalt der für die Übergangslösung erforderlichen Leistungen war nach Auffassung der Klägerin das Aufspielen einer aktuellen Software, konkret einer neuen Tarifversion. Sodann einigten sich die Klägerin und der Insolvenzverwalter der O. auf übergangsweise Nutzung der FAA auf Grundlage eines am 29.11.2016/28.12.2016 unterzeichneten Interimsvertrages (Anlage K24). Nach Ablauf des Interimsvertrages forderte die Klägerin den Insolvenzverwalter der O. mit Schreiben vom 01.09.2017 (Anlage K25) auf, die infolge des Rücktritts bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung ihrer Anzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2.614.237,58 zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter verwies mit Schreiben vom 08.09.2017 (Anlage K26) darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach der Nichteintrittserklärung gemäß § 103 InsO als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu qualifizieren sei und daher eine Zahlung nicht erfolgen könne. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2017 (Anlage K27) die Beklagte aufgeforderte hatte, den durch die von der Beklagten ausgestellte Bürgschaftsurkunde Nr.704.005.072.295 gesicherten Betrag in Höhe von 1.120.387,38 € bis zum 16.10.2017 auf das Konto der Klägerin zu zahlen, wies die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2017 (Anlage K28) darauf hin, dass der Beklagten von ihrer Mandatin bislang nicht der vollständige Vertragstext des Werk-/Liefervertrages vom 31.10.2014 übermittelt worden sei. Der Insolvenzverwalter der O. nahm sodann auf Bitten der Beklagten am 10.11.2017 (Anlage K29) zur Bürgschaftsinanspruchnahme Stellung: „(…) Eine Ergänzungsvereinbarung zum Werk-/Liefervertrag vom 02.05.2016 (beigefügt als Anlage 2) regelt diverse vertragliche Ergänzungen zum ursprünglichen Vertrag. Betroffen sind insbesondere Anpassungen des zeitlichen Rahmens und der Verwendung einer Softwareversion mit verringertem Funktionsumfang, die im Zusammenhang stehen mit einer Verletzung des ursprünglichen Zeitplans durch die Antragstellerin. Insoweit sind der Auftraggeberin Ansprüche aus der Verletzung des ursprünglichen Zeitplanes ausdrücklich Vorbehalten (§ 2 Abs. 2 Ergänzungsvereinbarung). Die Auftraggeberin hatte zunächst den Verzögerungsschaden mit (angeblich) rd. EUR 263.000,00 zuzüglich ggf, weiterer „weicher“ Schadensersatzpositionen beziffert. Ein Teil der Vertragsleistungen, unter anderem die Anlieferung von 84 FAA (Gesamtauftragsvolumen; 91 FAA) war erfolgt. Bezüglich der Funktionalität (Inbetriebnahme, Softwareentwicklung inklusive Einrichtung des Hintergrundsystems) ist der Leistungsstand zwischen der Schuldnerin und der Auftraggeberin streitig. Unstreitig ist aus Kenntnis des Insolvenzverwalters, dass es immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Software und ständigen Zeitüberschreitungen gekommen ist. Die Schuldnerin befand sich mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in Verzug. Auch die mit Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 modifizierten Inhalte wurden von der Schuldnerin nicht vertragskonform und fristgerecht geleistet. Die Software war bis zuletzt nicht in einem funktionsfähigen und vertragskonformen Zustand. Darüber hinaus entsprechen die FAA nach den Feststellungen der Auftraggeberin nicht den technischen Spezifikationen (Vorschriftenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) für die Interoperabilität (TSI-Konformität). Das Auftragsvolumen beinhaltete neben den vordargestellten Restlieferungen bzw. Restleistungen ferner noch die Lieferung eines Ersatzteillagers, die Hinterlegung des Quellcodes und die Erbringung von Wartungsleistungen (Hard-/Software) für rd. 3 Jahre. (…)“ Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich der von der Beklagten ausgereichten Bürgschaft der Sicherungsfall eingetreten sei. Ungeachtet der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 sei die Identität zwischen Hauptschuld und verbürgter Forderung jeweils erhalten geblieben. Im Ergebnis habe die Ergänzungsvereinbarung lediglich zu Modifikationen bereits bestehender Vertragspflichten geführt. Deshalb habe auch keine Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten über den Umstand und den Inhalt der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 bestanden. Ein Rücktrittsgrund habe bestanden, da die O. den in § 2 (1) der Ergänzungsvereinbarung vereinbarten Zeitplan für Feature Releases, d.h. für die Lieferung mangelfreier Software als solche und einzelner bis dahin nicht oder nur mangelhaft erbrachter Softwarefunktionalitäten, nicht eingehalten habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1.120.387,38 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017 zu zahlen, 2. hilfsweise a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1.120.387,38 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017, Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Originals der Bürgschaftsurkunde Nr. 704.005.072.295 zu zahlen, b) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Antrag zu 2a) bezeichneten Rückgabe der Bürgschaftsurkunde im Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass mit Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016, die ihr unstreitig erstmals im November 2017 zur Kenntnis gebracht worden war, ihre Bürgenhaftung erloschen sei. Sie habe keine anderen Bürgschaftsverpflichtungen übernehmen wollen, als für die Anzahlung nach Maßgabe des Vertrages vom 31.10.2014. Durch die Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 habe sich die Hauptschuld in erheblichem Maße geändert, was zu einem Entfallen der Identität von Hauptschuld und verbürgerter Forderung geführt habe. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin nicht gegeben gewesen seien, sei ein Rücktrittsrecht zu Lasten der Beklagten nach Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Die Nutzung der FAA durch die Klägerin aufgrund der Interimsvereinbarung zeige, dass die Automaten zum Verkauf von Fahrausweisen geeignet waren. Nach dem 19.06.2016 seien alle 84 FAA, die zum stationären Vertrieb vorgesehen waren, in ihren Kernfunktionen, insbesondere dem Ticketverkauf, im Einsatz gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien weitere ergänzende Softwarefunktionen, die die Kernfunktionen der Fahrkartenautomaten unberührt gelassen hätten, noch nicht fällig gewesen. Diese Funktionen seien erst ab dem 12.07.2016 zu liefern gewesen, seien aber aufgrund der Insolvenzantragstellung am 01.07.2016 nicht mehr geliefert worden. Später sei die Lieferung dann noch vor dem Rücktritt angeboten worden, zudem habe die Klägerin die Softwarefunktionen frei am Markt zukaufen können. Zuletzt werde auch durch die angestrebte Auseinandersetzungsvereinbarung vom 19.08.2016 die Funktionsfähigkeit der Automaten bestätigt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.120.387,38 € folgt aus §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 S. 1 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist ein Bürgschaftsvertrag entstanden. a) Die Beklagte hat unter dem 26.04.2016 eine Anzahlungsbürgschaft (K 32) an die Klägerin ausgereicht und damit eine wirksame Bürgschaftserklärung abgegeben. Die Beklagte hat die Bürgschaftsurkunde unstreitig wirksam unterzeichnet und – zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt – der Klägerin unstreitig ausgehändigt. Zur Wahrung der Schriftform des § 766 S. 1 BGB genügt nicht die Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch den Bürgen. In Übereinstimmung mit § 780 S. 1, § 781 S. 1 BGB muss vielmehr hinzukommen, dass der Bürge die in der Bürgschaftsurkunde verkörperte Willenserklärung dem Gläubiger erteilt. Das Erfordernis der Erteilung der Bürgschaftserklärung ist von dem allgemeinen Erfordernis des Zugangs iSv § 130 BGB zu unterscheiden, wenn auch beide zumeist uno actu erfüllt werden. Wie der Zugang ist zwar auch die Erteilung Wirksamkeitsvoraussetzung der Bürgschaftserklärung. Bei fehlender Erteilung ist die Bürgschaftserklärung allerdings wegen Formmangels nichtig gemäß § 125 S. 1 BGB; außerdem ist § 766 S. 1 BGB zwingendes Recht, während die Voraussetzungen des Zugangs formbedürftiger Willenserklärungen einer Vereinbarung zugänglich sind. Der Begriff des Erteilens verlangt eine Entäußerung gegenüber dem Gläubiger in der Weise, dass die schriftliche Erklärung diesem selbst oder einem Empfangsvertreter oder -boten – sei es auch nur vorübergehend – zur Verfügung gestellt wird. Das geschieht in der Regel durch Übergabe der Urkunde. Übergibt der Bürge die Bürgschaftsurkunde dem Hauptschuldner oder einem sonstigen Dritten, damit dieser sie dem Gläubiger aushändige, so ist die Erklärung erst mit der Übergabe an den Gläubiger erteilt (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 766 Rn. 25). b) Die Klägerin hat durch die Entgegennahme und das Behalten der Bürgschaftsurkunde, spätestens mit der Leistung der gesicherten Anzahlung am 03.05.2016, die Bürgschaftserklärung der Beklagten angenommen. Der Bürgschaftsvertrag kommt erst zustande, wenn der Gläubiger die Bürgschaftserklärung – formlos – annimmt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Bürgschaft übernommen iSv § 767 Abs. 1 S. 3, § 773 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Annahmeerklärung bedarf nicht der Form des § 766 S. 1 BGB und kann auch stillschweigend, etwa durch Entgegennahme der Bürgschaftsurkunde, erfolgen; unter den Voraussetzungen des § 151 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 766 Rn. 27). Der Annahmewille kommt bei einer unter Anwesenden übergebenen Bürgschaft hinreichend dadurch zum Ausdruck, dass der Gläubiger die Bürgschaftsurkunde entgegennimmt. Wird die Bürgschaftsurkunde dem abwesenden Gläubiger zugeschickt, reicht es als Betätigung des Annahmewillens regelmäßig aus, dass der Gläubiger, der zuvor eine Bürgschaft verlangt hatte, die Urkunde behalten hat. Gem. § 151 S. 1 BGB kann ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommen, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Das vom Bürgen erklärte Angebot zur Übernahme einer Bürgschaft bedarf danach regelmäßig keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden. Zwar ist auch im Falle des § 151 BGB eine nach außen hervortretende, eindeutige Betätigung des Annahmewillens erforderlich. Wird die Bürgschaftsurkunde dem abwesenden Gläubiger zugeschickt, reicht es als Betätigung des Annahmewillens regelmäßig aus, dass der Gläubiger, der zuvor eine Bürgschaft verlangt hatte, die Urkunde behalten hat. Dies lässt nach der Lebenserfahrung darauf schließen, dass er mit der ihm zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden ist (BGH, Urteil vom 06.05.1997 - IX ZR 136/96; OLG Hamm Urt. v. 3.3.2004 – 25 U 68/03). 2. Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten ist auch nicht entfallen, § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB. a) Die Regelung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB schützt den Bürgen vor einer haftungsverschärfenden Änderung des Hauptschuldverhältnisses durch eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 767 Rn. 13, 14). Die Regelung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB spricht nach Übernahme der Bürgschaft getroffenen haftungserweiternden Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner jegliche Wirkung gegenüber dem Bürgen ab. Das darin zum Ausdruck kommende Verbot der Fremddisposition trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bürge das von ihm übernommene Risiko vertraglich begrenzt hat; die damit verbundene Lockerung der Akzessorietät soll den Bürgen vor ihn belastenden Reflexwirkungen der im Hauptschuldverhältnis getroffenen Abrede schützen. Es schützt den Bürgen nicht nur vor einer späteren Erhöhung seiner Verpflichtung, sondern vor jeder für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht erkennbaren Verschärfung seines Haftungsrisikos. Wirkungen gegenüber dem Bürgen entfaltet die rechtsgeschäftlich begründete Haftungserweiterung nur unter der Voraussetzung einer einvernehmlichen Abänderung des Bürgschaftsvertrags; die Erklärung des Bürgen bedarf in diesem Fall der Form des § 766 BGB. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat jedoch schon nicht dargelegt, dass der Bürgschaftsvertrag vor dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 geschlossen worden ist. Auch wenn es aus Sicht des Gerichts wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Klägerin die Ergänzungsvereinbarung vor Erhalt der Bürgschaftsurkunde geschlossen hat, bleibt doch die Möglichkeit, dass die Klägerin die Bürgschaftsurkunde erst am 03.05.2016 erhalten hat. Die Beklagte hat trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts in den mündlichen Verhandlungen dazu nicht substantiiert vorgetragen. Auch aus den zu den Akten gereichten Unterlagen lässt sich der Zeitpunkt des Zugangs der Bürgschaftsurkunde bei der Klägerin nicht feststellen. So nimmt die Klägerin im Verwendungszweck der Überweisung der Anzahlung vom 03.05.2016 auf die Bürgschaft Nr. 704 005 072 295 laut Schreiben vom 26.04.2016 – das Ausstellungsdatum – Bezug. Daraus folgt allerdings nur, dass am 03.05.2016 der Klägerin die Bürgschaftsurkunde vorgelegen haben muss mit der Folge, dass wegen des Behaltens der Urkunde gem. § 151 S. 1 BGB spätestens am 03.05.2016 die Annahme des Bürgschaftsversprechens erfolgt ist. Auch aus der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 selbst folgt nicht, dass bei Abschluss dieser Vereinbarung die streitgegenständliche Bürgschaft bereits vorgelegen hat. Denn nach „§ 3 Zeitplan gemäß Vertrag, Zahlungen und Bürgschaften“ ist gem. Abs. 3 nach Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung und nach Eingang einer prüffähigen und ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 2 Bankarbeitstagen die nächste Zahlungsrate gem. Ziffer 6.2 des Vertrages in Höhe von 941.502,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft über den vorgenannten Betrag auf das in der Bürgschaft genannte Konto zu überweisen. Nach Absatz 4 bleiben die bereits auf Grundlage des Vertrags vom 31.10.2014 bestellten und übergebenen Bürgschaften zur Sicherung der vom AG zu zahlenden Anzahlungen (Anzahlungsbürgschaft) und zur Sicherung der Vertragserfüllung (Vertragserfüllungsbürgschaft) trotz der mit der Ergänzungsvereinbarung neu geregelten Zeitpläne bestehen. b) Zudem erweist sich die durch die Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 begründeten Hauptverbindlichkeiten der O. gegenüber der Klägerin nicht als nicht mehr mit denen durch den Vertrag vom 31.10.2014 begründeten Verbindlichkeiten identisch. Die Unwirksamkeit der Bürgschaft wird durch eine der Forderungsauswechslung vergleichbare Umgestaltung der Hauptschuld herbeigeführt, sofern diese bei wirtschaftlicher, auf das übernommene Bürgschaftsrisiko abstellender Betrachtungsweise bewirkt, dass vom Fortbestand der Hauptschuld nicht mehr die Rede sein kann (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020 § 767 Rn. 15). Bei der Frage, ob der Gläubiger einer Hauptverbindlichkeit mit seiner Forderung gegenüber dem Hauptschuldner ausgefallen ist, so dass die durch die Bürgschaft begründete Haftung für diesen Ausfall eingreift, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Hauptverbindlichkeit im Laufe des ursprünglichen Vertragsverhältnisses bzw. in dessen Abwicklung lediglich eine Änderung erfahren hat oder aber eine gänzlich andere Identität ausweist. Für die Frage der Anwendung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB auf eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner mit Bezug zur Hauptschuld ist daher entscheidend, ob die Vereinbarung insgesamt „die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert“ (so wörtlich Abs. 1 S. 3). Maßgeblich ist mithin allein die Wirkung der Vereinbarung auf den Umfang der Hauptschuld und den daraus folgenden Verpflichtungsumfang der Bürgenschuld. Die akzessorische Verknüpfung erfasst eben gerade nicht den Rechtsgrund der Hauptschuld und erstreckt ihn auf die Bürgschaft; es ist allein deren Anspruchsinhalt, der zum Maßstab des Inhalts der Bürgschaft erklärt wird. Über die Akzessorietät erfolgt lediglich eine Bezugnahme zur Hauptschuld, keine Übertragung ihrer rechtlichen Eigenschaften. Folglich führt ein bloßer Austausch des Rechtsgrundes weder zum Erlöschen der Bürgschaft noch zu einer Erweiterung der Bürgenhaftung. Daher darf der Grundgedanke, wonach die Vorschrift auch verhindern soll, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht erkennbar war, nicht dazu führen, dass bei der Anwendung des § 767 Abs. 1 S. 3 statt einer Analyse von Veränderungen des Haftungsumfangs eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren des Bürgenrisikos erfolgt (BeckOGK/Madaus, 1.12.2020, BGB § 767 Rn. 42, 43). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat sich das Bürgschaftsrisiko der Beklagten durch die Ergänzungsvereinbarung nicht derart verschärft, dass vom Fortbestand der Hauptschuld nicht mehr die Rede sein kann. Denn die Haftung bestand weiterhin für die Anzahlung auf den in wesentlichen Teilen fortgeltenden Vertrag vom 31.10.2014. Weder hatte sich der Anzahlungsbetrag in der Höhe verändert noch wurde der Leistungsumfang der O. erweitert. Allerdings bestand möglicherweise aufgrund der unstreitig eingetretenen und in den Schreiben der Klägerin vom 27.04.2015 (Anlage K6), vom 28.10.2015 (Anlage K10), vom 09.03.2016 (Anlage K12) und der O. vom 08.05.2015 (Anlage K7) sowie vom 03.07.2015 (Anlage K8) dokumentierten Probleme bei der Vertragsabwicklung ein erhöhtes Risiko des Scheiterns des Vertrages. Auch dieses erhöhte Risiko führte jedoch nicht unmittelbar zu einer Erhöhung des Bürgschaftsrisikos der Beklagten, da die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt hat, dass bei einem Scheitern des Vertrages vom 31.10.2014 zwangsläufig – etwa durch eine zu erwartende Insolvenz der O. – eine Inanspruchnahme der Bürgin zu erwarten war. 3. Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet war, die Beklagte bei Annahme der Bürgschaftserklärung über die zuvor geschlossene Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 zu informieren. Denn der Beklagten lagen bei Übernahme der Bürgschaft unstreitig keine Unterlagen zu der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung vor. Insbesondere lag der Beklagten der Vertrag vom 31.10.2014 nicht vor, so dass die Beklagte die übernommene Verpflichtung als Bürgin offenkundig nicht anhand des Vertrages vom Daher würde es jedenfalls einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, über die Änderung des Vertrages, dessen Inhalt ihr unbekannt war und der damit ihrer Risikobewertung offenkundig nicht zugrunde gelegt worden war, nicht informiert worden zu sein. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte bei Abgabe der Bürgschaftserklärung keine Kenntnis von dem Vertrag vom 31.10.2014 hatte. 4. Die Klägerin hat gegen die O. einen durch die Bürgschaft gesicherten Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Anzahlung iHv. in Höhe von 941.502,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, mithin 1.120.387,38 €. a) Die Klägerin ist am 27.10.2016 wirksam vom Vertrag vom 31.10.2014 in Form der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 zurückgetreten. (1) Ein Rücktrittsgrund lag gem. § 9 Abs. 2 c) des Vertrags vom 31.10.2014 iVm. § 2 Abs. 1 der Ergänzungsvereinbarung vor. Die Klägerin hat dazu substantiiert dargelegt, welche nach der Ergänzungsvereinbarung geschuldeten Funktionen der Fahrkartenautomaten bis zur Rücktrittserklärung nicht vorlagen. Die Beklagte bestreitet das Fehlen dieser Funktionen nicht substantiiert, ist aber der Ansicht, dass die Automaten in ihrer Kernfunktion – dem Erstellen von Fahrausweisen – geeignet waren. Zudem sind die fehlenden Funktionen in den wechselseitigen Schreiben der Klägerin vom 27.04.2015 (Anlage K6), vom 28.10.2015 (Anlage K10), vom 09.03.2016 (Anlage K12), vom 23.08.2016 (Anlage K17), der O. vom 08.05.2015 (Anlage K7) sowie vom 03.07.2015 (Anlage K8) und des Insolvenzverwalters vom 10.11.2017 (Anlage K29) ausreichend dokumentiert. Diese fehlenden weiteren Softwarefunktionen, deren Auslieferung auch nach dem Vortrag der Beklagten bis zum Rücktritt fällig waren, stellten essentielle Bestandteile des Vertrags vom 31.10.2014 in Form der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 dar. Denn der Klägerin, die anders als etwa die Deutsche Bahn AG nicht an größeren Bahnhöfen eigene Fahrkartenverkaufsstellen vorhält, lag es nach dem Vertrag erkennbar daran, durch das Aufstellen der Automaten über den reinen Verkauf von Fahrausweisen weitere unerlässliche Funktionen wie Fahrplanauskünfte oder Bargeldannahme von Bahnbegleitern abdecken zu können, die sonst durch Fahrkartenverkaufsstellen wahrgenommen werden. (2) Aus den vorgenannten Gründen folgt auch, dass das Rücktrittsrecht der Klägerin nicht gem. § 323 Abs. 5 BGB eingeschränkt war. Da den ausgelieferten Automaten wesentliche, nach dem Vertrag geschuldete Softwarefunktionen fehlten, war die Pflichtverletzung durch die O. nicht unerheblich und bestand kein Interesse der Klägerin an der Teilleistung. Dieses Interesse der Klägerin wird auch weder durch die Interimsvereinbarung noch durch die – nicht zustande gekommene – Auseinandersetzungsvereinbarung belegt. Beide Vereinbarungen dienten erkennbar nur dem Zweck, bei dem Betrieb der Bahnstrecken zumindest einen Fahrkartenverkauf anbieten zu können. Ein dauerhafter Betrieb der Automaten ohne die weiteren Funktionen lag erkennbar nicht im Interesse der Klägerin und war dieser auch nicht zumutbar. (3) Die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 c) des Vertrags vom 31.10.2014 lagen vor. Die O. hat trotz wirksamer Nachfristsetzung der Klägerin die geschuldete Leistung nicht erbracht. (4) Die Klägerin hat am 27.10.2016 den Rücktritt erklärt. (5) Es bestand keine Rücktrittssperre gem. §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 105 Satz 2 InsO. Der Vertrag vom 31.10.2014 in Form der Ergänzungsvereinbarung vom 02.05.2016 ist nicht bereits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der O. in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Erlöschen der (Nach-)Erfüllungsansprüche im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung des Vertrags (BGH, Urteil vom 08.12.2009, XI ZR 181/08). Zwar hat der Gläubiger im Insolvenzverfahren keine rechtliche Möglichkeit mehr, seinen Anspruch auf Rücktritt durch eine entsprechende Rückzahlungsklage gegen den Willen des Insolvenzverwalters durchzusetzen. Lehnt es dieser es ab, den Vertrag rückabzuwickeln, so kann der Auftraggeber seinen Anspruch nur als Insolvenzforderung geltend machen. Dies entlastet jedoch den Bürgen nicht. Mit der Ablehnung des Insolvenzverwalters, den Vertrag rückabzuwickeln, verwirklicht sich gerade das Risiko, gegen das der Kläger durch die von der Beklagten übernommene Anzahlungsbürgschaft abgesichert wurde. Er erhält die von ihm erbrachte Vorleistung aus der Insolvenzmasse nicht mehr zurück (BGH aaO.). 5. Die streitgegenständliche Bürgschaft ist durch den Rücktritt auch nicht frei geworden, da sie nach ihrem Wortlaut auch gerade die geleistete Anzahlung erfasst, die nach der Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts zurückzuzahlen ist. Damit liegt keine Forderungsauswechselung vor, wie etwa bei einem durch Rücktritt erloschenen Kaufpreisanspruch (so in BGH, Urteil vom 18. 11. 1968 - II ZR 152/67). 6. Letztlich kann die Beklagte auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 821, 768 BGB erheben, da die Sicherungsabrede zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht unwirksam ist. a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den bereits im Vergabeverfahren den Bietern mit den Vergabeunterlagen ausgehändigten Bürgschaftsformularen um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt hat oder ob durch die Verhandlung mit den einzelnen Bietern und der bloßen Möglichkeit für den Bieter, auch über die Bürgschaften zu verhandeln, von einem Aushandeln auch der Bürgschaftsformulare auszugehen ist. b) Ebenso kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Bürgschaftsmuster unwirksam im Sinne des § 307 BGB ist, da sie die Hauptschuldnerin unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH benachteiligt schon der formularmäßige Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit den Schuldner unangemessen, wenn selbst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Verwender ausgeschlossen wird (OLG München, Urteil vom 03. Juni 2014 – 9 U 3404/13). c) Denn jedenfalls war es der O. und ist es somit auch der Beklagten als Bürgin verwehrt, sich auf eine etwaige AGB-Rechtswidrigkeit der vertraglichen Regelungen zu berufen. Denn die O. hätte diese Frage in einem Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 f. GWB zur Überprüfung stellen müssen. Das Vergaberecht basiert auf dem Grundgedanken, dass alle Bieter dieselben Ausgangspositionen und Chancen haben und einzelne Bieter gerade nicht Vorteile haben sollen, die es ihnen ermöglichen, ihr Angebot wirtschaftlich günstiger auszugestalten, als es die anderen Bieter machen können. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn ein Bieter, dem im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Auftrag erteilt worden ist, nachträglich die Möglichkeit hätte, in einem Zivilverfahren geltend zu machen, dass einzelne Regelungen der Ausschreibung unwirksam gewesen (OLG Celle, Urteil vom 18.01.2018 - 11 U 121/17). Auch hier wäre somit O. verpflichtet gewesen, den AGB-Verstoß bereits im Vergabeverfahren geltend zu machen, worauf die O. in den Vergabeunterlagen auch hingewiesen worden ist (Nr. 2 des Dokument A.01, Anlage K37). 7. Die Klägerin kann Zahlung jedoch nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, insoweit war der weitergehende Hauptantrag abzuweisen. a) Der Anspruch der Beklagten als Bürgin auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde folgt aus § 371 BGB. Danach kann der Schuldner die Rückgabe eines Schuldscheins verlangen. Einem Schuldschein steht die Bürgschaftsurkunde gleich (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 371, Rn. 1). b) Ein Verzug der Beklagten mit der Annahme der Bürgschaftsurkunde kann mangels eines Rückgabeangebots der Klägerin nicht festgestellt werden, so dass der dahingehende Feststellungsantrag unbegründet ist. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Klageforderung nach dem Ablauf der mit der in der Zahlungsaufforderung vom 29.09.2017 bis zum 16.10.2017 gesetzten Frist in Verzug. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Verurteilungseinschränkung durch eine Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung kann wirtschaftlich sehr niedrig bewertet werden, wenn aufgrund einer Feststellung des Annahmeverzuges die Vollstreckbarkeit nicht erschwert wird (MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 150). Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbstständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VIII ZR 290/19). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.120.387,38 EUR festgesetzt.