Urteil
8 O 13/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0903.8O13.20.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 14.05.2020 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 14.05.2020 wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. TATBESTAND Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des in Rede stehenden Motors Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Übereignung seines Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“. Der Kläger schloss am 07.07.2014 einen Kaufvertrag über einen VW Golf VII Variant 2.0 zu einem Kaufpreis von 28.000,00 EUR. Das Fahrzeug wies eine Laufleistung von 13.469 km auf. Bei dem in dem Fahrzeug verbauten Motor handelt es sich um ein Nachfolgemodel des Motors EA189 des Volkswagenkonzerns. Dieser EA 189 ist - allgemein- und gerichtsbekannt - mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und insoweit Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren gegen den Volkswagenkonzern. Auch der neue Motor EA 288 verfügt über ein System zur Abgasreinigung, welches auf einer Abgasrückführung beruht. Dabei wird ein Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt und in den Motor zurückgeführt. Hierdurch verändert sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs, was Einfluss auf die anschließende Verbrennung und damit auf den Ausstoß von Abgasen hat. Die Höhe des Abgasanteils wird durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richtet sich auch nach der Umgebungslufttemperatur. Der Kläger behauptet, auch der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motor weise verbotene Abschalteinrichtungen auf. Zum einen enthalte der streitgegenständliche Motor EA 288 eine Abschalteinrichtung, die in der Funktionsweise der des Motors EA189 entspreche. Diese Einrichtung, die Rollenprüfstandserkennung, erkenne, ob sich der Motor bei der Zulassung auf dem NEFZ-Prüfstand oder im realen Betrieb befinde. Im realen Betrieb schalte diese die Abgasrückführung aus, so dass erheblich mehr Abgase entstehen. Der streitgegenständliche Motor verfüge zudem aber noch über eine weitere Abschalteinrichtung, das Thermofenster. Diese schalte zudem die Abgasreinigung im realen Betrieb bei den in Deutschland herrschenden Außentemperaturen aus. Insoweit funktioniere die Abgasreinigung - aufgrund der zweiten Abschalteinrichtung - nur innerhalb eines engen Temperaturfensters, des sogenannten „Thermofensters“. Außerhalb dieses Temperaturbereiches werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß überschritten. Der Kläger meint, über die wahre Sachlage getäuscht worden zu sein. Die von der Beklagten vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware sei gesetzeswidrig. Ohne diese unzulässige Abschalteinrichtung würde das streitgegenständliche Fahrzeug die Abgasnorm nicht einhalten. Es liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, weshalb ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.05.2020 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten ist die Klage durch am 14.05.2020 verkündetes Versäumnisurteil abgewiesen worden. Gegen das ihm am 28.05.2020 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger eingehend bei Gericht am 11.06.2020 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt: 1. das Versäumnisurteil vom 14.05.2020 aufzuheben und die zu verurteilen, an ihn 28.800 € abzüglich einer durch das Gericht zu bemessenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW VW Golf VII Variant 2,0 TDI DSG, FIN XXX an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziff. 1 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Motor habe keine unerlaubte Abschalteinrichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2020 Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I) Die Beklagte haftet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Marke Volkswagen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 826 BGB noch aus § 831 BGB oder § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. § 263 StGB. 1) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Hiernach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche objektive Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt beziehungsweise Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender steht und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag keine Haftung der Beklagten. a) Soweit der Kläger darauf abgestellt hat, die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Abgasabschalteinrichtung vergleichbar dem Motor EA189, ist dieser Sachvortrag erkennbar ohne Substanz und willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt keine Beweisaufnahme. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt. Dies ist dann der Fall, wenn jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware entsprechend der Ausstattung des Motortyps EA189 im klägerischen Fahrzeug des Klägers fehlt. Dies ist vorliegend der Fall: Soweit der Kläger die Funktionsweise der Abschalteinrichtung beim Motor EA189 beschreibt, dazu Unterlagen vorlegt und auf zu diesen Fällen ergangene Rechtsprechung verweist, ist sein Vortrag ohne Belang. Denn unstreitig ist das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem anderen Motor, dem EA 288, ausgestattet. Die Behauptung des Klägers, dass auch dieser Motor über eine entsprechende Abschalteinrichtung verfüge, wie es beim EA 189 - und zwar tatsächlich gerichtsbekannt - der Fall ist, wird erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt und ist durch nichts stichhaltig belegt. Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, nach denen davon ausgegangen werden könnte, dass der hier streitgegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wie dies bei den Motoren EA 189 der Fall ist, ausgestattet ist. Diese Behauptung des Klägers ist reine Spekulation. Aus dem als „Beweis“ bezeichneten Bericht der Untersuchungskommission (vgl. Bl. 51 ff. d.A.) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der EA 288 über eine solche unerlaubte Abschalteinrichtung verfügt. Vielmehr kommt die Untersuchungskommission zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass sich bei dem Motor EA 288 Abgasmanipulationen gerade nicht feststellen ließen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 U 103/19 –, juris, mit weiteren Nachweisen). Sofern der Kläger also rügt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Motorsteuerungssoftware verfüge, welche den Stickoxidausstoß unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs optimiere, so kann hierbei offen bleiben, ob es sich bereits um einen unsubstantiierten Vortrag „ins Blaue“ hinein handelt, bei welchem die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019, 5 U 1670/18) oder der dahingehende klägerische Vortrag als ausreichend schlüssig zu erachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19). Denn auch insoweit fehlt es an einem sittenwidrigen besonders verwerflichen Verhalten der Beklagten sowie an Vortrag von Tatsachen, die den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB begründen könnten. b) Aber auch die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei mit einer als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehenden Motorsteuerung ausgestattet, die außerhalb eines sog. „Thermofensters“ die Abgasrückführung reduziere und teils zur Gänze abschalte, genügt nicht, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB schlüssig vorzutragen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der als „Thermofenster“ beschriebenen Funktionsweise um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 handelt, die nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) fällt und damit zulässig ist. Denn der für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat weder ein objektiv sittenwidriges Verhalten noch einen Schädigungsvorsatz der Beklagten schlüssig dargelegt. Selbst wenn das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sein sollte – wofür nach derzeitigem Stand zumindest einiges sprechen dürfte, vgl. etwa die den Medien zu entnehmende Stellungnahme der Generalanwältin in der Rechtssache C 693/18 des Europäischen Gerichtshofs - ,so genügt dieser Umstand allein nicht, um eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB anzunehmen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18; OLG München, Beschluss vom 29.08. 2019, 8 U 1449/19). Die Rechtslage war zum entscheidenden Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs jedenfalls nicht so offensichtlich und eindeutig, dass sich ein Verstoß geradezu aufdrängte. Ein Handeln auf Basis einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 246/19). Wie bereits die kontroverse Diskussion über Inhalt und Reichweite des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2007 zeigt, bietet die Regelung durchaus Auslegungsspielraum. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte vorträgt, dass das „Thermofenster“ dem Schutz des Motors vor Versottung dienen soll, erscheint es nicht unvertretbar, eine Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2007 anzunehmen und das „Thermofenster“ somit als zulässig einzustufen. Es sind zudem auch insoweit keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, nach denen davon ausgegangen werden könnte, dass der hier streitgegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Auch diese Behauptung der Klägerin ist reine Spekulation. Die Beklagte kann nämlich darauf verweisen, dass der hier streitgegenständliche Motor weder durch das KBA noch durch das Bundesministerium für Verkehr beanstandet wurde und nicht von Rückrufaktionen betroffen war. In dem Bericht der Untersuchungskommission heißt es dazu: „Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen.“ Auch nach der Einreichung der Klage ist seitens des KBA noch keine Rückrufaktion oder sonstige Maßnahme betreffend das klägerische Fahrzeug vorgenommen oder zumindest angekündigt worden ist. Dies spricht dagegen, dass die Behörde sich hinsichtlich dieses Fahrzeugtyps getäuscht sieht oder aus sonstigen Gründen von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Typengenehmigung ausgeht und deshalb Beschränkungen drohen. Sieht also die zuständige Behörde die Funktionsweise des Motors als zulässig an, sind die Fahrzeughalter nicht der Gefahr einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt, so dass die Fahrzeuge diesbezüglich nicht mangelbehaftet sind. Somit sind sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen. Aber selbst wenn die von dem Kläger geschilderte Wirkungsweise der Abgasrückführung mit ihrer Reduzierung außerhalb des sog. Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, die einen im Wege einer Vertragshaftung zu regulierenden Sachmangel ergeben könnte, fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind von dem Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden. Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise von dem Kläger dargelegten Thermofensters in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt habe und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist von dem Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat, enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor. Es genügt daher nicht, dass die Beklagte unklare Vorgaben, was eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, fahrlässig falsch beurteilt hat; die Annahme eines für § 826 BGB erforderlichen – zumindest bedingten – Täuschungsvorsatzes kann erst dann gerechtfertigt sein, wenn die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung kaum vertretbar erschiene und damit der Schluss gezogen werden müsste, die Beklagte habe die Unerlaubtheit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typengenehmigungsbehörde und damit letztlich den Kläger als Käufer täuschen wollen. Einen solchen Vorsatz hat der Kläger nicht vorgetragen und bewiesen. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik, wo sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für ein „Thermofenster“ nicht ohne weiteres vermutet und damit aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden. 2) Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 16 UWG aus. 3) Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV scheiden aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich hierbei überhaupt um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Tatbestandlich fehlt es bereits an einem Verstoß gegen die Normen, wenn - wie vorliegend - das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält, der genehmigte Typ aber eben auch. Ohne Belang ist, ob die Typgenehmigung in diesem Fall nicht hätte erfolgen dürfen. Selbst eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. dazu insgesamt Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 U 103/19 –, Rn. 16 - 28, juris, mit weiteren Nachweisen). II) Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die Zinsen und auf die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung des Annahmeverzuges. III) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 ZPO.