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Urteil

3 KLs 153/11

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0831.3KLS153.11.00
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Tenor

Der Angeklagte A. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 109.500 EUR angeordnet, für die er in Höhe von 76.500 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. und E. B. haftet und in Höhe der verbleibenden 33.000 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. .

Der Angeklagte C. B. wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte D. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind ein Jahr und sechs Monate vor der Maßregel zu vollstrecken.

Gegen den Angeklagten D. B. wird die Einziehung von 00.330 EUR sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 382.170 EUR angeordnet. Für den zuletzt genannten Betrag haftet er in Höhe von 109.500 EUR als Gesamtschuldner neben A. B. und in Höhe von 91.300 EUR als Gesamtschuldner neben E. B. .

Der Angeklagte E. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 91.300 EUR angeordnet, für die er in Höhe von 76.500 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. und A. B. haftet sowie in Höhe der verbleibenden 14.800 EUR neben D. B. .

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. B. Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

A. B. :               §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27, 52, 73, 73c, 74 StGB,

D. B. :              §§ 1 Abs.1,3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr.2, Anlage I bis III zu                             § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 52, 53, 64, 73, 73c, 74 StGB,

E. B. :              §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Anlage I bis III zu               § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB, §§ 1, 3, JGG .

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 109.500 EUR angeordnet, für die er in Höhe von 76.500 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. und E. B. haftet und in Höhe der verbleibenden 33.000 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. . Der Angeklagte C. B. wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte D. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind ein Jahr und sechs Monate vor der Maßregel zu vollstrecken. Gegen den Angeklagten D. B. wird die Einziehung von 00.330 EUR sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 382.170 EUR angeordnet. Für den zuletzt genannten Betrag haftet er in Höhe von 109.500 EUR als Gesamtschuldner neben A. B. und in Höhe von 91.300 EUR als Gesamtschuldner neben E. B. . Der Angeklagte E. B. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 91.300 EUR angeordnet, für die er in Höhe von 76.500 EUR als Gesamtschuldner neben D. B. und A. B. haftet sowie in Höhe der verbleibenden 14.800 EUR neben D. B. . Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. B. Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: A. B. : §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27, 52, 73, 73c, 74 StGB, D. B. : §§ 1 Abs.1,3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr.2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 52, 53, 64, 73, 73c, 74 StGB, E. B. : §§ 1 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25, 27, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB, §§ 1, 3, JGG . Gründe: (bezüglich des Angeklagten D. B. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Die Angeklagten sind Mitglieder einer f.-stämmigen Familie G. Glaubens. Seit 0000 lebt die Familie in H. . Der Angeklagte C. B. , der Vater der drei weiteren Angeklagten, ist nach Verkündung des von ihm angefochtenen Urteils, nämlich am 00.00.0000, verstorben. Das Verfahren gegen ihn wurde daher gem. § 000a StPO mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000eingestellt. C. B. war bereits in den 0000-Jahren aus der I. nach J. ausgewandert, einerseits, weil die Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur f. Minderheit und wegen ihres G. Glaubens diskriminiert worden war, andererseits weil sein Vater in J. Arbeit gefunden hatte. Die Familie lebt bereits seit vielen Jahren von Sozialleistungen und Mieteinnahmen. Die Angeklagten lebten bei ihrer Verhaftung in dieser Sache gemeinsam in einem Mehrfamilienhaus in der K.-Straße 0 in H., welches C. B. s Mutter gehörte. Der Angeklagte A. B. war unter der Adresse L.-Straße 000, 00000 M. gemeldet; er hatte dort auch eine Wohnung gemietet, hielt sich aber zumeist nicht dort auf, sondern in der Wohnung seiner Eltern oder der seiner Lebensgefährtin N. in der O.-Straße in H. . Um die Jahrtausendwende kam es zu Streitigkeiten der Familie B. mit einer anderen G. Familie, die im Raum Q. lebte und in die eine der Schwestern C. B. s eingeheiratet hatte. C. B. hatte versucht, bei Eheproblemen seiner Schwester vermittelnd einzugreifen. Auf dem Weg zu einem klärenden Gespräch wurde C. B. bei einer Auseinandersetzung am Hauptbahnhof in P. acht Mal angeschossen. Er überlebte schwer verletzt, weil er eine schusssichere Weste getragen hatte. Bei einem weiteren Vorfall wurde ein Angehöriger der Familie aus Q. von zwei Brüdern C. B. s auf dem Parkplatz des TÜV in H. niedergeschossen und verstarb in Folge dieser Schüsse. Die Brüder des C. B. wurden aufgrund dessen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Weil C. B. in der Folge Angst vor Angriffen seitens der verfeindeten Familie hatte, nahm er seine Söhne A. und D. B. aus der Schule. Sie mussten die nächsten Jahre überwiegend in der elterlichen Wohnung verbringen und außerhalb der Wohnung eine schusssichere Weste tragen. Die Familie hat ihren Lebensmittelpunkt nach dem Verkauf des Wohnsitzes an der K.-Straße 0 in H. mittlerweile nach R. verlegt. S. B. , eine Tochter C. B. s, kaufte das Anwesen T. 0 in R. , das ab Mitte 0000 von der Familie renoviert wurde. C. B. s Mutter verkaufte später das Hausgrundstück an der K.-Straße. Die Angeklagten wurden im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme in der K.-Straße 0 in H. am 00.00.0000 festgenommen. D. B. und E. B. befanden sich aufgrund der in dieser Sache am 00.00.0000 durch das Amtsgericht H. erlassenen Haftbefehle in Untersuchungshaft. Der Angeklagte E. B. wurde aus dieser mit Urteilsverkündung am 00.00.0000 entlassen. Der Angeklagte A. B. befand sich seit seiner Festnahme zunächst in anderer Sache aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 00.00.0000 zum Az. (…) im Verfahren der Staatsanwaltschaft H. zum Az. (…) in Untersuchungshaft. Darüber hinaus erließ die Kammer in dieser Sache am 00.00.0000 einen Haftbefehl. Nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der anderen Sache am 00.00.0000 befand er sich seitdem in Untersuchungshaft in dieser Sache. Die Untersuchungshaft war für die Angeklagten aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie besonders belastend, da die Außenkontakte – insbesondere die Besuchsmöglichkeiten – stark eingeschränkt waren. 1. A. B. Der heute 00 Jahre alte Angeklagte ist als ältestes von insgesamt acht Kindern seiner Eltern in U. geboren. Nach der Grundschule besuchte er zunächst die Hauptschule. Auf Empfehlung seiner Klassenlehrerin wechselte er nach einem Jahr auf die Realschule, wo seine Leistungen jedoch wieder schlechter wurden, weshalb er nach zwei Jahren zurück zur Hauptschule ging. Im Alter von 00 Jahren begann er eine Berufsvorbereitungsmaßnahme am V.-Berufskolleg, die er jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach. Weitere Ausbildungsversuche unternahm er nicht. Im Alter von 00 Jahren konsumierte er erstmals Cannabis. Er steigerte seinen Verbrauch über die Jahre von fünf bis sechs Gramm wöchentlich auf fünf bis sieben Gramm täglich, wobei er vorwiegend Joints rauchte. Mit 00 begann er, zusätzlich an den Wochenenden Kokain zu konsumieren. Er steigerte den Verbrauch auf fünf bis zehn Gramm je Wochenende. Gelegentlich konsumierte er außerdem Heroin, um nach intensivem Kokainkonsum wieder zur Ruhe zu kommen. Nach seiner Inhaftierung ab dem 00.00.0000 befand er sich als Folge der damaligen Verurteilung im Maßregelvollzug in der LWL Klinik W., aus welcher er im Mai 0000 entlassen wurde. Zu körperlichen Folgeschäden führte der umfangreiche Drogenkonsum bislang nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte A. B. bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht H. verurteilte ihn im Jahr 0000 wegen zweifacher Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und Schadenswiedergutmachung. Im Jahr 0000 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs.1 JGG von der Verfolgung ab. Im darauf folgenden Jahr verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Diebstahls erneut zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte erstmals inhaftiert, nachdem bei ihm im Rahmen einer Zollkontrolle an der deutsch-niederländischen Grenze zwei Kilogramm Marihuana gefunden worden waren. Diese hatte der Angeklagte im Auftrag zweier Araber aus H. in den BR. erworben. Der entsprechende Haftbefehl des Amtsgerichts X. wurde am 00.00.0000 außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte wurde aus der Untersuchungshaft entlassen. Im März 0000 fiel er in Y. im Straßenverkehr zwei Polizeibeamten dadurch auf, dass er aufgrund vorherigen Cannabiskonsums nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. aufgrund dieser Vorfälle wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht H. gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 00.00.0000 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit von Juli 0000 bis zum 00.00.0000 einen schwunghaften Handel mit Marihuana betrieben hatte. Er hatte sowohl allein als auch mit einem Mittäter zusammen Marihuana überwiegend im Kilogrammbereich erworben und gewinnbringend an zahlreiche Groß- und Kleinabnehmer in H. weiterveräußert. Er trat die Strafe im September 0000 an. Im Mai 0000 wurde die Vollstreckung des Strafrests für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Kurz nach der Haftentlassung kam es wieder zu einem Handeltreiben mit Marihuana, mit welchem sich der Angeklagte seinen eigenen Drogenkonsum finanzierte. Er verkaufte im September 0000 insgesamt 100 Gramm Marihuana an einen Z.. Im November 0000 erwarb er 500 Gramm Marihuana zum Preis von 2.500,00 €, welches er teilweise selbst konsumierte, aber zum überwiegenden Teil weiterveräußerte. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung wurden 300 Gramm Marihuana aufgefunden und der Angeklagte wurde in Untersuchungshaft genommen. Das Amtsgericht H. verurteilte ihn infolgedessen am 00.00.0000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Ebenso wurde im Juli 0000 die Reststrafenaussetzung zur Bewährung aus Mai 0000 aufgrund dieser Verurteilung widerrufen. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht H. am 00.00.0000 das Urteil im Strafausspruch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ab. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe, in einem anderen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen Vortäuschens einer Straftat und wegen Siegelbruchs in Tateinheit mit Verstrickungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Die Strafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts H. wurden unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in das Urteil einbezogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im Oktober 0000 eine funktionstüchtige halbautomatische Pistole Star 9 mm mit Munition veräußert hatte. Als sein Abnehmer die Waffe wenige Tage später zurückbrachte, um den Kauf rückgängig zu machen, hantierte der Angeklagte in der Wohnung seiner damaligen Freundin AA. mit der Waffe herum, wobei sich versehentlich ein Schuss löste, der AA. in der rechten Brustseite traf und von dort den rechten Oberarm durchschlug. Um eine Bestrafung zu verhindern, verabredete der Angeklagte mit seiner Freundin und den anderen Anwesenden – unter anderem D. B. – gegenüber der Polizei anzugeben, dass ein unbekannter Täter aus einem fahrenden Auto heraus auf die vor dem Haus stehende AA. geschossen habe. Außerdem veranlasste der Angeklagte wenige Tage später den Hausmeister durch wahrheitswidrige Angaben, die durch die Polizei versiegelte Wohnung seiner Freundin zu öffnen. Nachdem der Angeklagte sich ab dem 00.00.0000 zunächst in Untersuchungshaft befunden hatte, verbüßte er bis zum 00.00.0000 den Rest der ursprünglich zweieinhalbjährigen Jugendstrafe aus der Verurteilung aus dem Jahr 0000 sowie einen Teil der Strafe aus seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht H. . Eine Zurückstellung der Strafe gem. § 35 BtMG erfolgte am 00.00.0000. Bis zum 00.00.0000 absolvierte der Angeklagte eine stationäre Entwöhnungstherapie in einer Fachklinik in Hagen welche ohne Beanstandungen verlief. Der nach Anrechnung der Therapiezeit verbliebene Strafrest von gut einem Jahr wurde am 00.10.0000 für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin zog der Angeklagte wieder zu AA. . Zur Erfüllung einer Bewährungsauflage arbeitete er ab Februar 0000 dreimal in der Woche an der AB. als Hausmeister. Er konsumierte weiterhin etwa fünf Gramm Cannabis täglich und ab Februar 0000 auch gelegentlich am Wochenende Kokain und Heroin. Ende Januar 0000 suchten zwei Personen den Angeklagten in der Wohnung seiner Freundin auf und fragten ihn, ob er Abnehmer für Heroin kenne. Aus seinen früheren Geschäften kannte der Angeklagte genug potentielle Abnehmer und teilte dies den Personen mit. Daraufhin wollten diese den Angeklagten mit ihrem Lieferanten in AC. bekannt machen. Anfang Februar 0000 wurde der Angeklagte dem Lieferanten vorgestellt. Bei dieser Gelegenheit bestellte einer der gesondert Verfolgten 000 Gramm Heroin zu 25€/Gramm, welches nach einem Anruf einige Tage später von diesem in AD. abgeholt wurde. Das Heroin wurde sodann in der Wohnung eines der gesondert Verfolgten bearbeitet. Konkret wurde das steinförmige Heroin zunächst zerkleinert und im Verhältnis 1:1 gestreckt. Danach wurde das Heroin durch einen der gesondert Verfolgten in zwei Steine zu 100g gepresst und dem Angeklagten wurde die Funktionsweise der Presse erklärt. Dieser presste daraufhin ebenfalls zwei Steine zu 100g Heroin. Die vier Steine wurden daraufhin in der Wohnung des gesondert Verfolgten unter der Couch versteckt. Drei bis vier Gramm des Heroins hatte der Angeklagte zuvor für seinen Eigenkonsum bzw. als Probe für potentielle Kunden abgezweigt. Eine Probe reichte er wenige Tage später an einen potentiellen Abnehmer weiter und teilte mit, dass davon 400 Gramm zu haben seien. Wenige Tage später übergab der Angeklagte nach vorheriger Bestellung von 000 Gramm diese Menge gegen Zahlung von 5.000,00€ an eine seiner Abnehmerinnen. Wenig später wurden auch die restlichen 000 Gramm an die Abnehmerin für 5.000,00 € durch den Angeklagten veräußert. Insgesamt 1.000,00€ durfte der Angeklagte aus diesem Geschäft für sich behalten. Hiervon kaufte er sich für 250,00 € Marihuana für den eigenen Bedarf. Im März 0000 fuhr der Angeklagte erneut mit einem der gesondert Verfolgten nach AC. , um dort 250 Gramm Heroin zum Preis von 6.250 € zu bestellen. Das jedenfalls einen Wirkstoffgehalt von 00 % aufweisende Heroin wurde wiederum in AD. von einem der gesondert Verfolgten abgeholt und sodann in einer Wohnung mit dem Angeklagten zusammen auf 350 Gramm gestreckt. Auf Vermittlung des Angeklagten kamen zwei Geschäfte zu je 100 Gramm des gestreckten Heroins zustande. Der vereinbarte Kaufpreis von je 2.500,00 € wurde in der Folge nicht gezahlt. Im März 0000 kaufte der Angeklagte nach vorheriger Abnahmevereinbarung mit den gesondert Verfolgten in Schwerte zwei Kilogramm Amphetamine mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens sieben Prozent zu einem Preis von 5.700,00 €. Eine Restmenge von 644,3 Gramm netto hiervon wurde bei einem der gesondert Verfolgten im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 05.04.0000 aufgefunden, wobei der Angeklagte zuvor 40 Gramm an einen weiteren Abnehmer veräußert hatte, welcher den Kaufpreis nicht zahlte. Am 04.04.0000 fuhr der Angeklagte mit den gesondert Verfolgten erneut nach AC. , damit einer der gesondert Verfolgten dort eine Menge von 000 Gramm Heroin bestellen konnte. Zu einer Auslieferung des Heroins kam es in der Folge nicht mehr, da der Angeklagte am 05.04.0000 festgenommen wurde. Aufgrund dieser Vorfälle verurteilte ihn das Landgericht H. am 00.09.0000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Von der verhängten Strafe sollte ein Jahr vor Beginn der Maßregel vollzogen werden, was auch so geschah. C. B. brach wegen dieser Ereignisse den Kontakt zu seinem Sohn A. für längere Zeit ab. Auch zum Rest der Familie hatte A. lange keinen Kontakt. Erst gegen Ende des Maßregelvollzugs näherte er sich seinen Brüdern und seinem Vater wieder an. Der Angeklagte befand sich in der Folgezeit bis Mai 0000 im Maßregelvollzug, erreichte dort zuletzt die höchste Lockerungsstufe und wurde schließlich nach Erledigung der Maßregel und Rechtskraft der korrespondierenden Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung am 12.05.0000 entlassen. Im Rahmen der Anordnungen der Führungsaufsicht sollte er mit der forensischen Nachsorge zusammenarbeiten. Der Angeklagte verhielt sich gegenüber seinem Bewährungshelfer kooperativ und war für diesen erreichbar. Termine hielt er zuverlässig ein und hielt sich zudem viel bei seiner Familie in der K.-Straße in H. auf. Die Auflage einer Kontakthaltung zur Drogenberatung hielt er ein und er konnte negative Testergebnisse im Hinblick auf einen Drogenkonsum erbringen. Alle Beschäftigungsaufnahmen verliefen hingegen im Sande. Im Rahmen der Führungsaufsicht bzw. Bewährungszeit kam es zu keinen weiteren Auffälligkeiten, bis der Angeklagte in dieser Sache am 16.03.0000 festgenommen wurde. 2. D. B. Der Angeklagte D. B. wurde am 05.07.0000 in U. geboren. Er besuchte bis zum Alter von sechs oder sieben Jahren die Vorschule und zog dann mit seiner Familie nach H. in die K.-Straße. Hier wurde er in die AE.-Grundschule eingeschult. Die erste Klasse musste er wiederholen. Nach der Grundschule besuchte er die AF.-Schule. Da er auf dieser Realschule nicht gut zurechtkam, wechselte er auf die AG.-Hauptschule. Der Angeklagte wurde hier von den Lehrern als hyperaktiv bezeichnet und den Eltern wurde gesagt, der Angeklagte solle mehr Sport machen. Er meldete sich daraufhin zum Taekwondo- und Kickboxtraining an und blieb auch einige Zeit beim Kampfsport. Die Schule besuchte er bis einschließlich des ersten Halbjahrs der 8. Klasse und wurde daraufhin aufgrund der schon bezeichneten Familienfehde aus der Schule herausgenommen. Der Angeklagte versuchte in der Folgezeit noch einen Abschluss an einer Abendrealschule zu erwerben, brach dieses Unterfangen jedoch vorzeitig ab. In der Folgezeit schloss er auch keine Ausbildung ab. Er arbeitete für drei bis vier Monate bei einem Paketzusteller und bei einem Transportunternehmen, als er mit 00 Jahren seinen Führerschein erworben hatte. Dort verdiente er 400-600 € im Monat. Den Führerschein verlor er in Folge seines Betäubungsmittelkonsums. Hierbei geriet er in eine allgemeine Fahrzeugkontrolle, in deren Folge ein Test auf Betäubungsmittelkonsum positiv ausfiel. Das letzte Mal ging der Angeklagte mit Mitte 00 und somit vor circa acht Jahren einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der Angeklagte ist nach AH. Glauben mit einer Cousine, AI. B. verheiratet, lebt aber seit circa drei Jahren nicht mehr mit seiner Partnerin zusammen. Im Alter von 13 Jahren hat der Angeklagte das erste Mal Marihuana geraucht. Bis zu einem Alter von 00 Jahren steigerte er seinen Konsum von einem Joint täglich auf zahlreiche Joints, die er häufig in Abständen von lediglich 15 Minuten konsumierte. Der tägliche Konsum von Cannabis setzte dabei im Alter von 15 bis 16 Jahren ein. Im weiteren Konsumverlauf legte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im März 0000 nur einmal eine Pause von circa zwei bis drei Monaten ein, in welcher er kein Marihuana konsumierte. Im Alter von 00 Jahren kam ein dauerhafter Konsum von Kokain hinzu. Zunächst konsumierte der Angeklagte an den Wochenenden und auf Partys Kokain, zuletzt konsumierte er dann alle zwei bis drei Tage. Den Höchststand erreichte der Angeklagte vor circa zwei Jahren, indem er ein Gramm Kokain täglich konsumierte. Alkohol trank der Angeklagte nur in Gesellschaft, aber deutlich seltener. Auch gab es einen einmaligen Konsum von Amphetaminen. Anfang des Jahres 0000 unternahm der Angeklagte mit seinem Vater C. B. eine Reise nach AJ.. C. B. hatte ihm dabei gesagt, dass er auch zu Entzugszwecken diese Reise mit antreten sollte. Tatsächlich konsumierte D. B. während des mehrwöchigen AJ.-Aufenthalts keine Betäubungsmittel. Während der Reise musste der Angeklagte stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden, da er über körperliche Beschwerden klagte, welche er selbst als Entzugserscheinungen qualifizierte. Auch nach der Rückkehr aus AJ. konsumierte der Angeklagte jedoch weiterhin in geringeren Mengen Marihuana; es gelang ihm allerdings, seinen Kokain-Konsum – dem er seine Beschwerden in AJ. primär zuschrieb – einzustellen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Am 12.09.0000 sah die Staatsanwaltschaft H. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einer Verfolgung gem. § 45 Abs. 1 JGG ab. Am 24.02.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt, als A. B. seine Freundin in deren Wohnung angeschossen hatte, ebenfalls anwesend gewesen und hatte ebenfalls bei der Polizei kundgetan, dass die AA. aus einem fahrenden Auto angeschossen worden sei. Ab dem Zeitpunkt des Urteils musste sich der Angeklagte regelmäßig für drei Jahre bei seinem Bewährungshelfer melden, welches unproblematisch verlief. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Auch absolvierte der Angeklagte aufgrund einer Weisung im Bewährungsbeschluss für zwei Jahre eine ambulante Drogentherapie, welche ihn jedoch nicht vom Konsum abbrachte. Am 29.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 00 Tagessätzen zu je 00,00 €, da bei einer Kontrolle am 08.03.0003 bei ihm 0,54 Gramm netto Marihuana aufgefunden worden waren. Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 16.03.0000 verhaftet und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft (s.o). 3. E. B. Der am 00.00.0000 in H. geborene Angeklagte E. B. wohnte bis zu seiner Verhaftung im März 0000 zusammen mit seinen Eltern, zwei seiner Schwestern, sowie zwei seiner Brüder in der K.-Straße 0 in H. . Hier lebte er seit seiner Geburt. Nach dem Besuch einer Kindertagesstätte wurde er altersgemäß in die AE.-Grundschule in H. eingeschult. Die erste Klasse musste er wiederholen und wechselte nach der 4. Klasse von der Grundschule auf die AK.-Realschule. Im Jahr 0000 erhielt er dort seinen Realschulabschluss nach Klasse 10. Es folgte der Versuch, auf dem AL.-Berufskolleg das Fachabitur zu erreichen, welches ihm jedoch nicht gelang. Den Schulplatz verlor er 0000 bereits nach acht bis neun Monaten, da er des Öfteren verschlafen hatte und nach eigenen Angaben aufgrund von Krankheit häufiger fehlte. Er habe dem Schulstoff dann irgendwann nicht mehr folgen können und musste die Schule verlassen. Die Möglichkeit das Schuljahr zu wiederholen, nahm er nicht wahr. Weitere Versuche einer Ausbildung oder Weiterbildung unternahm der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung im März 0000 nicht. Ein Onkel sollte ihm noch eine Stelle bei einem Sicherheitsunternehmen besorgen. Auch hierzu kam es jedoch nicht. Eigenes legales Einkommen erzielte der Angeklagte zu keiner Zeit. Staatliche Leistungen nahm er seiner Kenntnis nach ebenfalls nicht in Anspruch (der Angeklagte E. B. : „Davon habe ich keine Ahnung“). Bis zum Abschluss der Realschule war der Angeklagte für circa fünf Jahre in einem Fußballverein aktiv. Der Angeklagte konsumierte in seiner Jugend sowohl Nikotin als auch Alkohol und Marihuana, wobei der Alkoholkonsum stets unregelmäßig und weniger war. Der Angeklagte stellte fest, dass ihm der Konsum von Marihuana nicht gut tat und legte daher eine Pause ein. Dennoch kam es bis zu seiner Verhaftung zu weiterem gelegentlichem Konsum einzelner Joints. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang einmal in Erscheinung getreten: Am 13.08.0000 stellte das Amtsgericht H. ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Angeklagten gemäß § 47 JGG ein. In der Haft lehnte der Angeklagte die ihm unterbreiteten Arbeitsangebote schließlich ab (der Angeklagte E. B. in der Hauptverhandlung: „Auf die Jobs habe ich keinen Bock“). Er möchte gerne sein Abitur machen oder zur Realschule gehen. Beides wird von der JVA im Rahmen der Untersuchungshaft nicht angeboten. II. Der Angeklagte D. B. und der gesondert verfolgte AM. AN. kannten sich bereits seit dem gemeinsamen Besuch der Grundschule. Seitdem waren sie eng miteinander befreundet. Später, zu einem heute nicht mehr sicher feststellbaren Zeitpunkt, begannen sie gemeinsam und zunächst in kleinerem Umfang mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben. Diesen Handel weiteten sie mit der Zeit aus. Etwa seit Anfang 0000 handelten beide mit Marihuana im Kilogrammbereich und zum Teil auch mit Haschisch und Kokain. Sie hatten sich jedenfalls ab Anfang 0000 zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossen, wobei sie im Zeitraum bis Ende 0000 auch in eine gemeinsame Kasse wirtschafteten und die Erlöse aus dem Verkauf der Betäubungsmittel hälftig aufteilten. Ab Anfang des Jahres 0000 kauften sie die Betäubungsmittel nur noch gemeinsam an, teilten diese aber nach vorheriger Absprache zwischen sich auf, verwalteten jeweils ihre eigenen Depots selbstständig und verkauften jeweils auf eigene Rechnung. Die Lieferungen erfolgten je nach Absprache und Lieferant in die AO.-Straße. 0 (Wohnhaus der Angeklagten), die AP.-Str. 0 (Meldeanschrift des AM. AN.), die AQ.-Str. 00 (Wohnhaus der Eltern des AM. AN.) in H. , zu einer Tennishalle an der AR.-Str. in H. , zu dem Parkplatz des nahegelegenen Restaurants „AS.“ und schließlich zu der neu erworbenen Immobilie der Familie B. am AT. 0 in R. . D. B. lagerte seinen Verkaufsvorrat zu Anfang auf dem Dachboden seines Elternhauses in der K.-Straße 0. In der Folge nutzte er auch einen Kellerraum des Hauses, in dem sich unter einer Klappe ein Loch im Boden befand, das ca. 00 kg Marihuana fassen und bei Bedarf durch darauf abgestellte Gegenstände getarnt werden konnte. Der Bunkerkeller in der K.-Straße 0 war mit einer Steckschlossvorrichtung in der Kellertür versehen, damit keine unbefugten Personen Zutritt zu dem Keller erhalten konnten. Ein Schlüssel für das Steckschloss wurde von C. B. in der Wohnung der Eltern des D. B. verwahrt. Dass dieser in das Drogengeschäft über solche Unterstützungsleistungen, die primär dem Schutz seines Sohnes vor Entdeckung dienten, hinaus involviert gewesen wäre, konnte die Kammer nicht feststellen. Schließlich brachte er Teilmengen auch in einer Garage am AU. in H. unter. Weitere Bunkerstätten wurden vom gesondert verfolgten AM. AN. im Keller des Zeugen EB. in der AQ.-Str. 00, in seiner eigens hierzu angemieteten Wohnung in der AP.str. 1, in einem Kfz sowie in einem Zimmer in der Wohnung der Zeugen AV. und AW. in der AX.-Str. 00 unterhalten; dass auch D. B. darauf unmittelbaren und von AN. unabhängigen Zugriff gehabt hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. D. B. und AM. AN. bezogen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf von einer Vielzahl von Lieferanten, von denen aber nur drei an den hier verfahrensgegenständlichen Geschäften beteiligt waren: Ihre Hauptbezugsquelle war ab 0000 ein Lieferant, den sie in zahlreichen Handy-Chats untereinander stets als den „AY.“ bezeichneten. Dieser lieferte zunächst nach Absprache über von ihm zur Verfügung gestellte Handys Marihuana und auch Kokain. Ab Juni 0000 erfolgten die Absprachen mit dem „AY.“ über zu diesem Zweck von ihm bzw. seinen Mittelsmännern an AM. AN. und D. B. übergebene Handys der Marke BQ, welche mit einer speziellen Verschlüsselungssoftware ausgestattet waren. Diese Software bewirkte u.a., dass gesendete Nachrichten nur für kurze Zeit sichtbar waren und dann automatisch gelöscht wurden. Zudem gestattete sie keine Weiterleitung von Kommunikationsinhalten an Dritte und ließ auch keine unmittelbare Kommunikation zwischen D. B. und AM. AN. über diese Geräte zu, weshalb sie untereinander auf den von ihnen als sicher eingeschätzten Messengerdienst Threema zurückgriffen. Die Lieferungen erfolgten stets auf Kommission, in der Weise, dass die jeweils vorherige Lieferung erst im Zeitpunkt der Nachbestellung bezahlt werden musste. Nach der Abwicklung der Bezahlung der Vorlieferung erfolgte dann durch einen Kurier die neue Lieferung, wiederum auf Kommission. Mit zunehmendem Vertrauen steigerten sich die Liefermengen in erheblichem Maße. Als weiterer Lieferant kam ab 0000 der gesondert verfolgte AZ., genannt „AZ.“, hinzu. Diesen hatte D. B. als weiteren Lieferanten für Marihuana Anfang 0000 gewinnen können. Die Lieferungen des AZ. erfolgten stets an D. B. , und zwar abwechselnd in die K.-Straße 0, zur Immobilie am T. 0 in R. oder in den Bereich des Restaurants AS. an der BA.-Straße in H. und waren jeweils im unteren einstelligen Kilogrammbereich anzusiedeln. Zudem erhielten AM. AN. und D. B. Anfang 0000 bei zwei Gelegenheiten weiteres Marihuana von dem gesondert verfolgten BB.. Wie der Kontakt zu diesem zustande kam und ob BB. nur ein Fahrer für einen übergeordneten Verkäufer war, konnte die Kammer nicht aufklären. Die Lieferungen erfolgten dabei jeweils in die AQ.-Straße 00. Der Ankauf der Betäubungsmittel durch den Angeklagten D. B. und AM. AN. erfolgte zu Anfang deren Geschäftstätigkeit im Jahr 0000 zu einem Preis zwischen 5,00 € und 5,50 € pro Gramm. Der Verkaufspreis lag zu dieser Zeit bei 6,30 € bis 6,50 € pro Gramm. Als diese daraufhin ab dem Jahr 0000 größere Mengen vom „AY.“ bezogen, sank der Preis auf 4,70 € bis 5,00 € pro Gramm im Ankauf. Von „AZ.“ bezog der Angeklagte D. B. Marihuana zu einem Preis zwischen 5,10 € und 5,40 € pro Gramm. Kokain wurde zu einem Mindestpreis von 33,00 € je Gramm vom „AY.“ angekauft. Es kam zu diversen, sicher feststellbaren Lieferungen an AM. AN. und D. B. , welche in der Folge, soweit nicht zu den einzelnen Fällen anderes ausgeführt wird, bis auf sichergestellte Restbestände vollständig abgesetzt wurden. D. B. und AM. AN. teilten dabei jeweils die Mengen der Betäubungsmittel direkt nach dem Erhalt vom „AY.“ und von BB. nach einer meistens vorab besprochenen Quote untereinander auf, wohingegen die Lieferungen von „AZ.“ jeweils – bis auf die Lieferung vom 27.00.0000 (sowie eine aufgrund einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht mehr verfahrensgegenständliche Lieferung kurz vor dem 00.07.0000 (Fall 00 der Anklage), deren Qualität AN. mit dem Erfolg beanstandete, dass „AZ.“ am 00.07.0000 D. B. einen Teil des Kaufpreises erstattete) – ausschließlich dem D. B. zuzurechnen waren. A. B. befand sich zur Zeit der Ausweitung der Geschäfte von D. B. und AM. AN. zunächst in Haft bzw. im Maßregelvollzug. Dass er bereits im Jahr 0000 bei dem Betäubungsmittelgeschäft seines Bruders D. eine nennenswerte Rolle gespielt hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Er hatte sich vorgenommen, aufgrund des seiner Erfahrung nach hohen Entdeckungsrisikos nicht mehr mit Drogen zu handeln. Allerdings verwies er gelegentlich Interessenten, die ihn ansprachen, an seinen Bruder D. . Erst im Zuge der bereits erwähnten AJ-Reise D. B. s im Januar 0000 kam es zu einer (z.T. auch täterschaftlichen) Beteiligung A. B. s, s. im Einzelnen unten. E. B. verkaufte jedenfalls ab September 0000 Betäubungsmittel. Ob er dies von Anfang an für seinen Bruder D. als Beteiligter an dessen Geschäft oder auf eigene Rechnung tat, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls kam es zu kleineren Handreichungen für D. B. , der sich z.B. eine Digitalwaage oder Verpackungsmaterial von E. B. bringen ließ. Zudem stellte E. bisweilen für Bekannte den Kontakt zu D. B. her. Ende November 0000 unterstützte er D. B. zumindest bei einer Anlieferung von „AZ.“ (s.u.) und im Januar 0000 hielt er während des AJ.-Aufenthalts seines Bruders dessen Geschäftsbetrieb aufrecht (s.u.). Seinen Eigenkonsum bestritt D. B. nicht aus den nachstehend festgestellten Handelsmengen, sondern aus einem besonderen Vorrat, den er teils von AN., teils aus anderen Quellen bezog. Im Jahr 0000 konsumierte er während der AJ.-Reise ohnehin nicht, danach nur noch in geringem Umfang und nur Marihuana. Wie A. und E. B. ihren Eigenbedarf deckten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen, sie schließt aber aus, dass sie sich an den hier verfahrensgegenständlichen Handelsmengen ihres Bruders D. bedienten. Die Kammer hat das Verfahren wegen der angeklagten Taten vor August 0000 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass Gegenstand des Verfahrens nur noch die nachstehend näher dargestellten Taten waren. Bei diesen wurden die jeweils von den Angeklagten übernommenen Teile der Liefermengen vor einer neuen Lieferung vollständig verkauft, sofern dies nicht im Folgenden ausdrücklich anders festgestellt ist. 1. Fall 10 der Anklage Im August 0000 lieferte der „AY.“ 10 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 13 %, d.h. 1.300 g THC, in die AQ.-Str. 00, wo die Ware zum Teil von dem gesondert verfolgten AN. im Keller des BC. gelagert wurde. Die dem Angeklagten D. B. aus dieser Lieferung zukommenden 5 kg Marihuana (Wirkstoffanteil: 650 g THC) lagerte dieser im Keller des Hauses K.-Straße 0 ein, von wo aus er sie veräußerte. 2. Fall 00 der Anklage Im Januar 0000 lieferte der „AY.“ eine unbekannt gebliebene Gesamtmenge Marihuana in die AQ.-Str. 00. Davon nahm D. B. eine Teilmenge von 00 kg mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 13 %, d.h. 2.600 g THC, an sich und veräußerte sie in der Folge an seine Abnehmer. Soweit die Anklage dem Angeklagten A. B. (und C. B. ) zu Ziffer 00 vorwirft, in der Nacht vom 14.04. auf den 15.04.0000 aus dem Bunkerfahrzeug KFZ des gesondert Verfolgten AM. AN. ca. 5 kg Marihuana aus der Januarlieferung entwendet und in der Folge abverkauft zu haben, konnte die Kammer sich davon nicht überzeugen, sondern nur folgende Feststellungen treffen: In der Nacht vom 14.04.0000 auf den 15.04.0000 begaben sich die Angeklagten C. B. und A. B. (in einer Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug) mit dem von C. B. genutzten Fahrzeug KFZ1 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 zwei Mal von der K.-Straße aus in den BD. in H. . Bei der ersten Abfahrt hatte der Angeklagte A. B. einen DIN A 4 Zettel in der Hand. Am BD. hielt das Fahrzeug jeweils für wenige Minuten. In der Folge entdeckte AM. AN. am 15.04.0000, dass sein Bunkerfahrzeug KFZ, welches an der AP.-Str. vor der Wohnung des AN. abgestellt war, aufgebrochen wurde und ihm über 10 kg Marihuana aus diesem entwendet wurden, und berichtete D. B. über Threema sofort davon. Er fand ein – gefälschtes – Schreiben der Polizei vor, aus welchem sich ergab, dass sich der Besitzer des Fahrzeugs bei der Polizei melden sollte. Mit diesem Schreiben begab sich AN. in der Folge in die AO.-Straße. 0, um dort Rat zu suchen. C. B. nahm das Schreiben an sich und entsorgte es im weiteren Verlauf. Es folgte seitens des D. B. ein Anrufversuch unter der Nummer, welche auf dem Schreiben angegeben war. Der Angeklagte D. B. schilderte dem AN. als Gesprächsinhalt, dass man bei der Polizei keine Kenntnis von einem solchen Vorgang habe. Als AN. das Schreiben eine Zeit später zurück haben wollte, erklärte D. B. ihm nach Rückfrage bei C. B. , dass das Schreiben nicht mehr auffindbar sei. 3. Fall 12 der Anklage Anfang Mai 0000, spätestens am 07.05.0000 lieferte der AY. 00 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 13 %, d.h. 2.600 g THC, in die AQ.-Str. 00. Diese Lieferung hatten AM. AN. und der Angeklagte D. B. bereits Ende April bestellt. Hiervon erhielt der Angeklagte D. B. einen Anteil von 10 kg Marihuana (Wirkstoffanteil: 1.300 g THC). Die Wohnung des D. B. wurde am 15.00.0000 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts H. vom 14.00.0000 durchsucht. Hierbei wurden 00.330,00 € Bargeld in einer Dunstabzugshaube aufgefunden und sichergestellt. Zudem wurde eine Gesamtmenge von 314,87 g Marihuana sichergestellt. Dass es sich dabei um eine Restmenge aus der Lieferung vom Mai 0000 gehandelt hätte, konnte die Kammer weder feststellen noch ausschließen. 4. Fall 00 der Anklage Trotz der Durchsuchung bezog D. B. am 25.00.0000 ab 08.38 Uhr eine Lieferung von mindestens einem Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 00 %, d.h. 000 g THC von AZ. („AZ.“). Die Lieferung erfolgte dabei in die K.-Straße 0 in H. . 5. Fall 00 der Anklage Am 26.07.0000 erhielt der Angeklagte D. B. gegen 08.00 Uhr eine Lieferung von wenigstens einem Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von zumindest 00 %, d.h. 000 g THC von AZ. („AZ.“). Die Lieferung erfolgte in die Nähe des Restaurants „AS.“ in H. und wurde in diesem Bereich von „AZ.“ an D. B. übergeben, welcher sie daraufhin in die K.-Straße verbrachte. 6. Fall 21 der Anklage Am 13.08.0000 erhielt der Angeklagte D. B. eine Lieferung von einem Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 00 %, d.h. 000 g THC von AZ. („AZ.“). Die Lieferung erfolgte erneut in die Nähe des Restaurants „AS.“ gegen 08.30 Uhr. 7. Fall 00 der Anklage Am 17.08.0000 erhielt der Angeklagte D. B. eine Lieferung von vier Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 00 %, d.h. 440 g THC von AZ. („AZ.“). Die Lieferung erfolgte auf den Parkplatz an der Kleingartenanlage in der Nähe des Restaurants „AS.“ in H. . 8. Fall 13 der Anklage Dass der Angeklagte D. B. , wie die Anklageschrift zu Ziffer 13 ihm vorwirft, im Zeitraum Juli/August 0000 auch eine Lieferung des „AY.“ erhalten hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. 9. Fälle 14 und 25 der Anklage Am 26.00.0000 unterhielten sich der Angeklagte D. B. und AM. AN. im Threema-Chat darüber, dass D. B. am Morgen des Folgetages eine Lieferung des „AZ.“ erhalten würde, welche er an AM. AN. weitergeben wollte. AM. AN. bat er darum, ihm einen Betrag von 15.900,00 € zu geben, damit die Lieferung bezahlt werden konnte. Das Geld erhielt D. B. daraufhin noch am Abend des 26.00.0000. Am 27.00.0000 erhielt der Angeklagte D. B. eine Lieferung von drei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 00 %, d.h. 330 g THC von AZ. („AZ.“). Die Lieferung erfolgte zur Adresse T. 0 in R. . Zur Immobilie in R. wurde D. B. dabei von C. B. gebracht, mit welchem der D. B. in der Folge jedoch in Streit geriet. D. B. wurde circa vierzig Minuten nach der Ankunft am AT. von einem Taxifaher, dem Zeugen BE., den er bereits einen Tag zuvor via mobilem Threemachat bestellt hatte, abgeholt und zurück zur K.-Straße 0 gefahren. D. B. transportierte dabei das erhaltene Marihuana in einer schwarzen Sporttasche, die er in das Gebäude brachte. Am 28.00.0000 holte AM. AN. diese Lieferung des AZ. („AZ.“) in der AO.-Straße. 0 ab. Entgegen der Anklage (Ziffer 14) konnte die Kammer nicht feststellen, dass in der Zwischenzeit eine weitere Lieferung erfolgt war und es sich bei der von AN. abgeholten Menge um diese weitere Lieferung handelte. Der Angeklagte D. B. war aufgrund dessen aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 14 der Anklageschrift freizusprechen. 10. Fall 26 der Anklage D. B. hatte dem AM. AN. am 29.00.0000 via mobilem Nachrichtenchat berichtet, dass von „AZ.“ gegen 07.00 Uhr am Morgen des 30.00.0000 zwei Kilogramm Marihuana geliefert würden. D. und E. B. , der seinen Bruder soweit feststellbar erstmals bei einer solchen Anlieferung unterstützte, fuhren am Morgen des 30.00.0000 in Begleitung einer ihrer Schwestern von der K.-Straße 0 zum T. 0 in R. . Dort erhielt der Angeklagte D. B. eine Lieferung von zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 00 %, d.h. 200 g THC von AZ. („AZ.“). Danach kehrten sie wieder zur K.-Straße 0 in H. zurück, wobei E. B. die Betäubungsmittel (von denen er wusste) in einer schwarzen Sporttasche in das Wohnhaus trug und sie gemeinsam mit D. B. für den beabsichtigten Verkauf einlagerte. 00. Fall 15 der Anklage Bereits seit längerer Zeit hatten sich C. B. und seine Söhne mit dem Gedanken beschäftigt, Bauprodukte für die Renovierung des Anwesens am AT. günstig in AJ. zu erwerben. Zu diesem Zweck war eine Reise von C. B. , D. B. und seiner Schwester BF. B. nach AJ. geplant, um vor Ort die Produkte auswählen und Preisverhandlungen führen zu können. D. B. vereinbarte deshalb mit E. B. , dass dieser in seiner Abwesenheit sein Geschäft mit Betäubungsmitteln fortführen sollte. Insbesondere sollte E. B. mit einem Verkaufsvorrat an Marihuana und Bargeld ausgestattet werden, Marihuana-Lieferungen entgegennehmen und Mengen unterhalb von einem Kilogramm selbständig abverkaufen sowie Zahlungen der Abnehmer (auch auf ältere Schulden) entgegennehmen und an AM. AN. weiterleiten. Dieser wiederum sollte, wie es auch sonst zu geschehen pflegte, den Kurieren des „AY.“ das Geld mitgeben. Darüber hinaus teilte D. B. seinem Bruder A. diese Absprache mit und bat ihn, den noch unerfahrenen E. B. bei der Aufrechterhaltung des Geschäfts zu unterstützen, was A. B. auch zusagte (und tat, s.u.). Ab Anfang Dezember 0000 verhandelten D. B. und AM. AN. mit dem „AY.“ über weitere Lieferungen, die nach dessen Angaben aber erst ab Anfang Januar 0000 wieder möglich sein sollten. Sie planten, für diese Lieferungen des „AY.“ zu sparen und ihn möglichst „auf Null zu bringen“, d.h. die aus den vorherigen Kommissionsgeschäften noch offenen Schulden zu bezahlen. Noch vor der AJ-Reise des Angeklagten D. B. , welche vom 07.00.0000 bis zum 29.00.0000 dauerte, kam es Anfang Januar 0000 zu einer ersten Lieferung des „AY.“ zur AQ.-Str. 00 in H. . Es handelte sich um eine nicht näher aufklärbare Menge Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von wenigstens 13 %, von welcher der Angeklagte D. B. 5 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt: 650 g THC) erhielt und zum Teil unverzüglich weiterverkaufte. Bei seiner Abreise am 07.00.0000 hinterließ er dem Angeklagten E. B. noch eine Restmenge von 2 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt: 260 g THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie 3.000 EUR in bar. Dies teilte er auch AM. AN. mit und bat ihn, weitergehende Ankäufe mit E. B. zusammen abzuwickeln. Ferner teilte D. B. dem AM. AN. mit, dass sein älterer Bruder A. B. ein Auge auf E. B. haben werde, damit die Betäubungsmittelgeschäfte weiterhin reibungslos ablaufen könnten. In der Folge kontrollierte D. B. aber auch selbst von AJ. aus das Geschäft, nahm Bestellungen von Abnehmern entgegen und gab sowohl E. B. als auch AN. und A. B. Anweisungen, wie mit seinem Anteil an den erfolgten Lieferungen zu verfahren sei. Die während der AJ-Reise für D. B. übernommenen Mengen wurden dabei im Keller des Hauses K.-Straße 0 eingelagert. E. B. und bisweilen auch A. B. setzten Teile davon an D. B. s Kunden ab, hatten aber bei der jeweils nächsten Lieferung stets noch Restvorräte, die mit den neuen Betäubungsmitteln zusammen eingelagert wurden. 12. Fall 29 der Anklage Am 09.00.0000 lieferte der gesondert verfolgte BB. 10 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 00 %, d.h. 1.100 g THC, in die AQ.-Str. 00, wo er an AM. AN. und E. B. zwei karierte Plastiktaschen mit der Ware übergab. E. B. nahm den Anteil für D. B. in Höhe von 5 kg Marihuana (Wirkstoffanteil: 550 g THC) daraufhin, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, mit in die K.-Straße 0. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte E. B. die zuvor von D. B. überlassenen 2 kg Marihuana aus der Lieferung von Anfang Januar 0000 noch nicht vollständig verkauft. Der Angeklagte A. B. überwachte wie besprochen E. B. und beriet ihn bei dem hauptsächlich von diesem durchgeführten Abverkauf dieser Lieferung. Zudem war er in einzelnen Fällen auch selbst mit dem Weiterverkauf der Betäubungsmittel betraut. Diesbezüglich teilte D. B. dem A. B. – insbesondere dann, wenn er E. B. nicht erreichen konnte – via Threemachat mit, welche Kunden wieviel Gramm an Marihuana bei ihm bestellt hätten und dass A. B. für die Aushändigung sorgen sollte. D. B. schickte die Kunden direkt zu A. B. . Dieser sagte zu, sich darum zu kümmern und telefonierte z.T. mit den jeweiligen Abnehmern hinsichtlich der Abwicklung. So wies D. B. seinen Bruder am 10.00.0000 per Threema an, dass dieser Kontakt mit einem BG. (BH.) aufnehmen solle, da dieser „Geya“ (kurdisch für Gras) haben wolle, ebenso BI. (BJ.). Auch einen „BK.“ schicke er jetzt vorbei, dem solle A. aber keinen ganzen Sack geben, da er zu langsam sei, sondern nur 000 bis 300 Gramm oder „ein halbes“. „BK.“ solle er aber vorher „auf Null machen“, der müsse „0050 noch geben“. Daraufhin rief BG. BH. noch zwei Mal an diesem Tag A. B. an. Am 17.00.0000 wies D. B. den A. B. an, dass er BI. BJ. 100 g Marihuana verkaufen sollte. Hierauf rief BI. BJ. den A. B. um 00.21 Uhr an. A. B. händigte diesen Personen jeweils Marihuana aus. 13. Fall 30 der Anklage Am 21.00.0000 Vormittags lieferte BB. gegen 8:00 Uhr morgens 15 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 00 %, d.h. 1.650 g THC, in die AQ.-Str. 00, wo er die Ware in drei karierten Plastiktaschen an AN. und E. B. übergab. Diese brachten die Taschen in das Wohnhaus, wo der Angeklagte E. B. aus der Gesamtmenge 5 kg Marihuana (Wirkstoffanteil: 550 g THC) erhielt. Er verbrachte sie, wie mit D. B. vereinbart, in die K.-Straße 0. Zu dieser Zeit hatten die Angeklagten E. und A. B. die zuvor am 09.00.0000 erhaltene Menge von 5 kg Marihuana noch nicht vollständig verkauft. Der Angeklagte A. B. überwachte E. B. auf Bitten des D. B. dabei auch beim Abverkauf dieser Lieferung und unterstützte ihn bei seiner Geschäftstätigkeit, insbesondere beim Zählen und Weiterleiten der eingenommenen Barmittel. 14. Fall 16 der Anklage AM. AN. hatte im Januar 0000 eine weitere Ankündigung für eine Lieferung des „AY.“ bekommen, die er entsprechend der bisherigen Praxis und vorherigen Absprache mit D. B. aufzuteilen gedachte. Zudem hatte der „AY.“ AN. unterrichtet, dass bei der Lieferung auch Kokain dabei sein werde. AN. teilte D. B. daraufhin am 00.00.0000 mit, dass sein – D. B. s – „Block“ (sc. Kokain) erst am Dienstag, dem 00.00.0000 kommen werde. Dies bestätigte er nochmals am 21.00.0000. Aufgrund dieser Bestellung lieferte der „AY.“ am 21.00.0000 nachmittags zunächst weitere 10 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 13 %, d.h. 1.300 g THC, sowie einen Tag später 1 kg Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 80 %, d.h. 800 g Cocain-Hydrochlorid, in die AQ.-Str. 00. Das Kokain war dabei entsprechend der vorherigen Absprache zwischen AM. AN. und D. B. ursprünglich allein für D. B. vorgesehen. Hinsichtlich der Marihuanalieferung kam in diesem Fall wieder der Angeklagte E. B. zu AM. AN.. Aus der Lieferung erhielt der Angeklagte E. B. 5 kg Marihuana (Wirkstoffanteil 650 g THC), welches er in die K.-Straße verbrachte. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte E. B. die zuvor am 09.00.0000 und am Morgen des 21.00.0000 erhaltene Menge von jeweils 5 kg Marihuana noch nicht vollständig abgesetzt, lagerte die neue Menge zusammen mit der alten ein und verkaufte aus diesem Lager dann an die Abnehmer. Der Angeklagte A. B. überwachte auch bei dieser Lieferung E. B. s Verkaufstätigkeit, beriet ihn und kontrollierte und unterstützte die Geldflüsse. Das einen Tag später gelieferte Kokain händigte AM. AN. auf Bitten D. B. s, der befürchtete, E. B. könne der Versuchung erliegen, selbst von dem Kokain zu konsumieren, nicht diesem, sondern A. B. aus. Dieser kochte es auf und stellte einen Reinheitsgehalt von 90% fest. Er übernahm selbst und auf eigene Rechnung den Vertrieb dieses Blocks, rechnete insoweit unmittelbar mit AM. AN. ab und leistete auch nach D. B. s Rückkehr noch Zahlungen dafür an AN., der diese an den „AY.“ weiterleitete. 15. Fall 17 der Anklage Am 15.03.0000, dem Tag vor der Festnahme der Angeklagten, lieferte der „AY.“ 10 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 15 %, d.h. 1.500 g THC, in die AQ.-Str. 00. Die Ware wurde dort von AM. AN. und D. B. in Empfang genommen und hälftig aufgeteilt. D. B. verbrachte seinen Anteil von 5 kg Marihuana (Wirkstoffanteil: 750 g THC) in den Keller des Hauses AO.-Straße. 0. Entgegen der Darstellungen zu Ziffer 17 der Anklageschrift handelte es sich bei dem Abholer der Betäubungsmittel neben AM. AN. nicht um E. B. (der auch sonst nicht feststellbar an der Lieferung oder ihrem Absatz beteiligt war), sodass dieser hinsichtlich dieser Tat aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Dieser Teil der Lieferung konnte dort am Folgetag durch die Polizei aufgefunden und sichergestellt werden. Die Angeklagten waren zu keinem Zeitpunkt in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Am 16.03.0000 kam es zum Zugriff der Ermittlungsbehörden. Die Angeklagten wurden verhaftet, ihre Wohnungen und Lagerstätten durchsucht. Dabei wurden erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln aufgefunden. So wurden im Keller der K.-Straße 0, im Keller des BC. in der AQ.-Straße 00 und in der Wohnung der Familie AW./AV. in der AX.-Straße insgesamt 45,45 kg Marihuana sichergestellt. Dabei entfiel eine Menge von 4.965,9 g Cannabiskraut auf den Keller in der AO.-Straße. 5 in H. . Im Keller des BC. und in der Wohnung AV./AW. wurden zudem 13,25 kg Haschisch, sowie auf dem Dachboden des Hauses K.-Straße 0 109,04 g Kokain sichergestellt. Bereits am 15.00.0000 waren weitere 314,87 g Marihuana und 00.330,00 € Bargeld in der Wohnung des D. B. sichergestellt worden (s.o.). III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben von C. B. , D. B. und E. B. in der Hauptverhandlung, der Verlesung der Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 00.05.0000, hinsichtlich des Angeklagten A. B. – der selbst keine Angaben gemacht hat – zusätzlich auf der Aussage des Bewährungshelfers BL. und hinsichtlich der Angeklagten D. und A. B. zusätzlich auf den verlesenen Urteilen. Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den Angaben des Zeugen AM. AN. bei seiner polizeilichen Vernehmung, denen der von der Kammer vernommenen Polizeibeamten zum Ergebnis ihrer Ermittlungen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Video- und Tonaufzeichnungen, dem Inhalt der auf sichergestellten Mobiltelefonen aufgefundenen Chatkommunikation und den Angaben weiterer Zeugen. Die Angeklagten A. und E. B. haben sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert, der Angeklagte C. B. hat sie bestritten. Er habe zwar den Betäubungsmittelkonsum seines Sohnes D. im Tatzeitraum bemerkt, diesen aber nicht gebilligt. Von Betäubungsmittelgeschäften seiner Söhne in nennenswertem Umfang habe er keine Kenntnis gehabt, schon gar nicht habe er seinen Sohn D. dabei in irgendeiner Form unterstützt. Insbesondere habe er keinen Schlüssel zu dem Steckschloss im Keller für ihn aufbewahrt, ihm diesen bei Bedarf ausgehändigt oder ihn und AM. AN. gegen Entdeckung abgesichert. Wenn die Anklage ihm einen gemeinschaftlich mit seinem Sohn A. begangenen Diebstahl aus einem Bunkerfahrzeug des AM. AN. vorwerfe, treffe dies ebenfalls nicht zu. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, er habe D. B. am 27.00.0000 zu einer Drogenübergabe in R. gefahren. Er sei zwar mit seinem Sohn nach R. gefahren, dies aber nur, um dort gemeinsam auf der Baustelle zu arbeiten. Es sei dann zu einem Streit um D. s Beziehung zu seiner Frau AI. gekommen, in dessen Folge D. ein Taxi bestellt habe und nach Hause zurück gefahren sei. Er selbst sei dann ebenfalls nach Hause gefahren. Eine Übergabe von Betäubungsmitteln habe es in R. nicht gegeben. Er habe sich schließlich auch nicht an der Planung des Baus einer unterirdischen Marihuanaplantage auf dem Grundstück in R. beteiligt. Soweit D. ihm entsprechende Videos geschickt habe, habe er solche Pläne dessen Drogenkonsum zugeschrieben, als Unsinn abgetan und im Wesentlichen ignoriert. Der Angeklagte D. B. hat sich zusammengefasst wie folgt eingelassen: Der gesondert verfolgte AN. habe bei D. B. den Keller in der K.-Straße 0 angemietet. Den Ersatzschlüssel für den Keller habe er selbst im Schlafzimmer seiner Eltern deponiert. Mit den angeklagten Lieferungen habe er nichts zu tun gehabt. Vielmehr habe er lediglich selbst Drogen konsumiert und an dem Betäubungsmittelhandel AN. keinerlei Anteil gehabt. Soweit in seiner Wohnung bei der Durchsuchung am 15.00.0000 Geld gefunden worden sei, habe es sich um 00.600,00 € gehandelt, die seiner Frau gehörten und im Rahmen ihrer Hochzeit eingenommen worden seien. Die Differenz von rund 300,00 € zu dem im Sicherstellungsbericht aufgeführten Betrag hätten die Beamten offenbar für sich behalten. Die Angeklagten sind jedoch im oben festgestellten Umfang durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung überführt. Aufgrund von umfangreichen Zeugenaussagen, Observationsmaßnahmen, Telekommunikations- und Kameraüberwachung, Durchsuchungen und Chatauswertungen konnten die oben bezeichneten Taten sicher festgestellt werden. Eine wesentliche Grundlage der Überzeugungsbildung der Kammer war dabei die Aussage des gesondert Verfolgten AM. AN.. Dieser hat zwar, gestützt auf § 55 StPO, in der hiesigen Hauptverhandlung keine Angaben mehr gemacht, ist aber als Beschuldigter umfangreich (und wiederholt) polizeilich und in seiner eigenen Hauptverhandlung auch richterlich vernommen worden. Seine polizeiliche Vernehmung erfolgte - nach einem Vorgespräch am 30.04.0000 – an fünf Tagen im Mai, drei Tagen im Juli sowie zwei Tagen im September 0000 und ist auf über 170 Seiten protokolliert worden. Zum Inhalt des Vorgesprächs und der Vernehmungen hat die Kammer die Vernehmungsbeamten – insbesondere KHK BM., der an allen Vernehmungstagen anwesend war, sowie ergänzend zu einigen Punkten KHK BN. und KHK BO. – gehört. Gerade KHK BM. hat ausgesprochen detailliert, plastisch und überzeugend nicht nur den Inhalt der Aussage, sondern auch deren Entwicklung, insbesondere AN. Reaktionen auf Vorhalte und Nachfragen, geschildert. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung. Insbesondere hat KHK BM. keinen Hehl daraus gemacht, dass AN. nicht in allen Punkten mit völliger Offenheit geantwortet hatte (vor allem was sein Kokaingeschäft, weitere Lieferanten und Abnehmer sowie den Verbleib seiner Gewinne anging), dass er nach Konfrontation mit Bildmaterial und Standortdaten zu Tat 00 der Anklage (dem Diebstahl aus seinem Bunker) auf einmal begann, C. B. schwerer zu belasten als er das bis dahin getan hatte, und dass AN. sich häufig nicht gut an konkrete Tatzeitpunkte und Liefermengen erinnern konnte. Im Ergebnis konnte die Kammer feststellen, dass AN. bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Entwicklung seiner eigenen Betäubungsmittelgeschäfte, die Beteiligung D. B. s daran und die oben festgestellten Lieferungen des „AY.“ sowie BB.s im Kern wie festgestellt geschildert hat, wobei er allerdings den „AY.“ als solchen nicht benannte, sondern angab, hauptsächlich von einem Dealer mit Wurzeln in BP. beliefert worden zu sein. Was „AZ.“, also AZ., betrifft, konnte er diesen zwar als weiteren Lieferanten D. B. s benennen, aber nur wenige Angaben zu konkreten Lieferungen machen, da er selbst daran zumeist nicht unmittelbar beteiligt war. Die Kammer verkennt Schwächen und Unzulänglichkeiten seiner Aussage nicht, ist aber gleichwohl davon überzeugt, dass seine Angaben im Grundsatz zutreffend sind. Seine Aussage weist in den hier zur Grundlage von Feststellungen gemachten Teilen eine Qualität auf, die bei einer ganz oder teilweise fabrizierten Darstellung nicht zu erwarten wäre: Die Schilderung des Tatgeschehens war plastisch, detailliert und – auch im Querschnitt über alle Vernehmungstermine – im Wesentlichen frei von Widersprüchen. Sie war von logischer Konsistenz und quantitativem Detailreichtum geprägt, soweit AN. sich erinnern konnte. Die bestehenden Erinnerungslücken stellte er jederzeit heraus und konnte auf Vorhalte seine eigenen Darstellungen stimmig korrigieren. Er belastete sich durch seine Aussage erheblich selbst, wobei ihm auch Schilderungen ausgefallener Einzelheiten in Bezug auf einzelne Lieferungen gelangen. Je kürzer die Lieferungen zurücklagen desto eher gelang ihm auch eine präzise räumlich-zeitliche Verknüpfung der Lieferungen. Seine Angaben waren mit wenigen Ausnahmen über sämtliche polizeilichen Vernehmungen und seine Einlassung in der eigenen Hauptverhandlung, von deren Inhalt der Zeuge Richter am Landgericht BQ. der Kammer unter Rückgriff auf seine umfangreichen Notizen in der Hauptverhandlung sicheren Aufschluss geben konnte, sehr konstant. Deutliche Änderungen waren allerdings bei AN. Angaben über C. B. zu konstatieren: Bei den Vernehmungen im Mai gab AN. noch lediglich an, C. B. , der für ihn wie ein Vater gewesen sei, habe von den Geschäften D. B. s gewusst, habe allenfalls einmal einen Verpackungsvorgang mitbekommen und sei bei Bemerken des Bunkerdiebstahls um Rat gefragt worden. Ob C. B. Kenntnis von dem Bunkerloch im Keller des Hauses K.-Straße 0 hatte, wisse er – AN. – nicht, er habe C. B. nie in diesem Keller gesehen. Erst nachdem die Beamten ihm am 10.07.0000 konkrete Ermittlungsergebnisse zeigten, die auf eine Beteiligung C. s an dem Diebstahl aus AN. Bunker im April 0000 hindeuteten, änderte er seine Aussage in diesem Punkt. Dabei handelte es sich um Kameraaufzeichnungen aus der Nacht vom 14. auf den 15.04.0000, auf denen zu sehen war, wie A. und C. B. an der K.-Straße in den KFZ1 der Familie stiegen, wobei A. ein Blatt Papier in der Hand hielt, sowie die mit einem GPS-Sender erhobenen Standortdaten, die zeigten, dass das Fahrzeug zum BD. fuhr und dort in einer Entfernung von nur ca. 800 Metern von AN. Bunkerfahrzeug einige Zeit hielt. Daraufhin gab AN. zunächst an, C. B. habe ihm gegenüber einen anderen Einbruchsdiebstahl (bei der Feuerwehr) eingeräumt, berichtete dann aber auch, dass C. B. nicht nur von dem Drogenbunker im Keller gewusst habe, sondern für D. B. den Schlüssel dazu in seiner Wohnung versteckt habe; er habe AN. und D. bei zumindest einer Gelegenheit selbst die Kellertür geöffnet und darauf geachtet, dass niemand in den Raum sehen konnte. Außerdem habe C. B. AN. und D. B. in die BR. gefahren, wo sie Absprachen mit einem Lieferanten treffen wollten; der Zweck der Fahrt sei C. B. bekannt gewesen, da man sich unterwegs darüber unterhalten habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Aussageänderung darauf zurückzuführen ist, dass AN. aufgrund der o.g. Ermittlungsergebnisse zu der subjektiven Überzeugung gelangte, C. B. habe ihn bestohlen, so dass er aus Enttäuschung über diesen Verrat fortan davon absah, diesen wie bis dahin zu schonen. Dass er sich nicht zu einer falschen Belastung hinreißen ließ, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass auch die dann von AN. geschilderte Rolle C. B. s eine eher untergeordnete war, obwohl es nahegelegen hätte, C. B. als den eigentlichen Hintermann der Drogengeschäfte darzustellen, zumal die Beamten erkennen ließen, dass sie dies vermuteten. Unsicherheiten wies die Aussage AN., wie er selbst gegenüber den Beamten freimütig einräumte, in den zeitlichen Anknüpfungen auf, beispielsweise indem er das Auftreten „BS.“ auf Anfang 0000 legte, obwohl D. diesen – wie die Kammer aus den Threema-Chats zwischen AN. und D. B. entnimmt – erst Anfang 0000 kennenlernte und mit in den Lieferantenkreis aufnahm. Ein anderes Beispiel ist die Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift, zu deren Zeitpunkt er nur sehr vage Aussagen treffen und sich lediglich an eine Liefermenge und den Ort der Lieferung erinnern konnte. Dies war jedoch insgesamt bei einem weithin gleichförmigen Ablauf der Liefergeschäfte und einer Auskunftsperson, die seit Jahren selbst in beträchtlichem Umfang Marihuana konsumiert hat, eine erwartbare Schwäche, die maßgeblich zu der Entscheidung der Kammer beigetragen hat, das Verfahren auf die Taten ab August 0000 zu beschränken, für die neben die Aussage AN. weitere Beweismittel treten, die eine Überprüfung auch in dieser Hinsicht ermöglichen. Die weitergehende Aussage war ferner nicht nur von Vorhalten seitens der Polizei geleitet, sondern AN. konnte die wesentlichen Lieferstrukturen von sich aus über die Jahre zunächst eigenständig darstellen. Dabei entlastete er D. B. auch erheblich, indem er ihm nicht von sich aus pauschal einen größeren Teil der gelieferten Betäubungsmittel zuschrieb, sondern differenziert zu jeder einzelnen Lieferung versuchte, sich an Aufteilungen zu erinnern. So konnte AN. zu den Lieferungen im Jahr 0000 nur vage Angaben machen, sagte aber dennoch, dass D. B. und er gleichberechtigte Partner waren. Er benannte von sich aus die Umstände seiner eigenen Bunkerhaltung und schrieb sich selbst erhebliche Mengen an den gehandelten Betäubungsmitteln zu. Auch konnte er je nach Lieferanten differenzieren, welche eher zu seinem Lieferantenkreis gehörten und welche zu D. B.. Er stellte Hemmungen im Geschehensablauf dar, z.B. dass man irgendwann andere Bunkerstätten suchen musste, da die Mengen größer wurden, und er konnte sich erinnern, dass man spezielle Mobiltelefone ausgehändigt bekam, um mit den Lieferanten in Kontakt zu treten. Ferner schilderte er, wie er und D. B. von dem Lieferanten, welchen er „BP.“ nannte, weitere Anweisungen erhielten und dass er und D. B. sich auf die Anfrage des „BP.“, ob man für größere Mengen bereit sei, erst einmal hätten darüber klar werden müssen, ob man diese absetzen könne. Er legte sich bei länger zurückliegenden Taten nicht auf einen genauen Zeitpunkt und eine genaue Menge fest und stellte dieses auch so bei der Polizei heraus. Auch schilderte er, dass er sich nicht an jede einzelne Lieferung erinnern könne und es sicherlich noch mehr Lieferungen gab. Besonderheiten in Bezug auf einzelne Lieferungen konnte er noch ungefähr benennen. So konnte er sich an eine spezielle Bodenkonstruktion erinnern, welche die Lieferanten in ein Lieferfahrzeug eingebaut hatten, damit man die Betäubungsmittel bei einer Kontrolle nicht sofort entdeckt. Unter Vorhalt der durchgeführten Kameraobservation konnte er weitere Angaben zu den jeweils auf Video festgehaltenen Lieferungen tätigen. Im Übrigen waren die erst unter laufender Hauptverhandlung ausgelesenen Chatverläufe bei der Vernehmung des AN. noch nicht gesichert worden. Sie sind von essentieller Bedeutung, denn ein Abgleich der aufgefundenen Chats mit AN. Angaben zeigt, dass sich ganz wesentliche Teile der Aussage von AN. – auch zu länger zurückliegenden Lieferungen – mit Chatinhalten decken und das Aussagebild abrunden. Die Kammer schließt daher aus, dass AM. AN. die die Angeklagten belastenden Teile seiner Aussage vollständig erfunden hat. Dagegen spricht neben der bereits erörterten Aussagequalität ganz massiv der Umstand, dass AN. sich mit seinen Angaben in einem Umfang selbst belastet hat, zu dem ihm der ihm bzw. seinem damaligen Verteidiger durch Akteneinsicht bereits bekannt gewordene Ermittlungsstand keinen unmittelbaren Anlass bot. Konkrete Erkenntnisse zum Umfang von AN. Geschäften, die über ausgesprochen vage Hinweise von V-Personen hinausgingen, hatte die Polizei erst Anfang 0000 durch Vernehmungen der gesondert Verfolgten BT. BU. und BV. gewonnen, die auch D. B. als Partner von AN. benannt hatten. Erst danach hatte eine gezielte langfristige Observation mit technischen Mitteln und die Überwachung der Telekommunikation AN. und der Angeklagten eingesetzt. Dass AN. dennoch konkrete Angaben zu den Taten machte, die er ab 0000 gemeinsam mit D. B. beging, und an seinem so weit reichenden Geständnis auch in der eigenen Hauptverhandlung festhielt, was zu seiner (nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren führte, spricht stark für die Richtigkeit seiner Darstellung. An dieser Einschätzung ändert auch die Aussagegenese nichts. Nach dem Bericht KHK BM. schrieb AM. AN. ihm kurz nach seiner Verhaftung einen Brief und bat um ein Gespräch; er wolle einen Deal. Das entsprechende Schreiben, das offenbar die Postkontrolle der JVA nicht passiert hatte, führte zu einem Vorgespräch in der JVA H. -BW., in dem ein von der Belastung durch die Untersuchungshaft deutlich gezeichneter AM. AN. zunächst Informationen über einen dritten Beteiligten am oben erwähnten „XXX-Mord“ sowie einen „Maulwurf“ bei der Polizei anbot, um eine Haftverschonung zu erreichen. Dieses Ansinnen wiesen die Beamten zurück und konfrontierten ihn mit Erkenntnissen aus den Ermittlungen, unter anderem damit, dass es Hinweise auf die Möglichkeit gebe, dass A. B. und „ein weiteres Mitglied der Familie B. , das älter ist als A. “, Marihuana aus AN. Bunkerfahrzeug entwendet haben könnten. Es wurde über die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 31 BtMG gesprochen, ohne dass die Beamten konkrete Zusagen zu der zu erwartenden Strafe machten. Die Kammer hat gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken. Zwar hat sich der Verdacht der Beamten, C. und A. B. hätten den ihnen unter Ziffer 00 der Anklage zur Last gelegten Diebstahl aus AN. Bunkerfahrzeug begangen, durch die Beweisaufnahme letztlich nicht zu einer Überzeugung der Kammer verdichten lassen. Da die Polizei AN. indes nur die damals vorliegenden Beweismittel präsentierte und AN. daher nicht in der Freiheit seiner Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigt wurde, lag keine nach § 136a Abs. 1 StPO verbotene Vernehmungsmethode, insbesondere keine Täuschung vor. Allerdings liegt auf der Hand, dass AN. Verdacht, die Angeklagten (oder zumindest einige von ihnen) hätten ihn bestohlen und damit verraten, einen wesentlichen Anlass dafür darstellten, dass er sich zur Aussage gegen sie entschloss. Seine Vernehmung beginnt dann am 08.05.0000 auch mit dem Bunkerdiebstahl. Die Kammer hatte sich daher mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass AM. AN. die Angeklagten aus Rache zu Unrecht belasten mochte. Die Kammer schließt diese Möglichkeit indes aus, obwohl zu konstatieren ist, dass die Angeklagten die einzigen sind, die AN. (mit Ausnahme schon abgeurteilter oder zumindest ermittelter Tatbeteiligter wie BX. „BY.“ BZ., BV., CA. etc.) namentlich benannt und konkret belastet hat. Demgegenüber hat er sich nicht nur ausdrücklich geweigert, seine Abnehmer preiszugeben, sondern auch seine Lieferanten zum Teil verschwiegen (den bei D. B. sichergestellten Chatinhalten ist zu entnehmen, dass AN. Betäubungsmittel zumindest noch von Lieferanten mit den Namen CB., CC. und CD. bezog) bzw. im Fall des „AY.“ durch bewusste Falschangaben verschleiert. Die Kammer ist nämlich aufgrund der ausgewerteten Chatinhalte davon überzeugt, dass es sich bei dem „BP.“ aus AN. polizeilicher Vernehmung und der Anklage um den „AY.“ aus den Chats handelt, weil Mengen und Zeitpunkte der von AN. beschriebenen Lieferungen (beinahe) stets mit entsprechenden Chats zwischen D. B. und AN. über bevorstehende oder erhaltene Lieferungen des „AY.“ korrespondieren. Die Chats zeigen auch, dass AN. sich dem „AY.“ besonders verpflichtet fühlte, weil dieser stets bereit war, ihn auf Kommission mit großen Mengen von konstant guter Qualität zu beliefern. Zweifel hat die Kammer auch an AN. Darstellung zu dem Eintritt BB.s in den Kreis der Lieferanten. Er berichtete, dass D. B. CE. im Sommer 0000 kennengelernt habe; es habe dann ein Treffen im CF.-Park und zwei Probelieferungen von schwacher Qualität gegeben, bevor CE. Anfang 0000 gute Qualität geliefert habe. Für einen solchen Ablauf bietet der Chatverkehr, in dem AN. und D. B. sich sehr offen und ohne Unterlass über ihre Lieferanten und die Qualität der jeweiligen Waren austauschen, keinerlei Anhalt. Auch BB. selbst bestätigte dieses Kennenlernen und die beiden Probelieferungen bei seiner Vernehmung durch die Kammer nicht, wobei seine eigene Darstellung, er habe zwei Gäste in seiner Gaststätte „CG.“ kennengelernt, die ihn mit Drohungen gezwungen hätten, jeweils eine ihm nicht bekannte Menge Drogen aus den BR. abzuholen und zu verschiedenen Adressen in H. zu transportieren, ebenso unglaubhaft war. Dieser Verlauf zeigt deutlich, dass AN. Aussage einerseits von dem Wunsch getragen war, sich die Vergünstigung des § 31 BtMG zu verdienen, und dass er andererseits maßgeblich aus Verärgerung über den mutmaßlichen Verrat der Angeklagten bereit war, gegen diese auszusagen. Dass bedeutet aber nicht, dass seine Angaben unzutreffend waren. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben AN. spricht nämlich – neben der oben bereits dargestellten inhaltlichen Qualität seiner Aussage – insbesondere deren Freiheit von überschießenden Belastungstendenzen. Eine überschießende Belastung irgendeines der Angeklagten war weder vor noch nach dem Vorhalt der Lichtbilder und Bewegungsdaten zum Bunkerdiebstahl in der Vernehmung vom 10.07.0000 festzustellen. So war AN. im Vorgespräch vom 30.04.0000 zunächst nur vorgehalten worden, dass A. und „ein älteres Mitglied der Familie B. “ für den Bunkerdiebstahl als Täter in Betracht kommen könnten. Dennoch schilderte AN. keinerlei Taten des A. B. oder belastete ihn im Komplex der Zeit der AJ-Reise, obwohl dies schon deshalb besonders nahgelegen hätte, weil es – wie die Chatinhalte zeigen, s.u. – der Wahrheit entsprach. Auch äußerte er sich hinsichtlich der Kenntnis des C. B. über die Betäubungsmittelgeschäfte und dessen Rolle nur sehr wortkarg. Hier beschrieb er lediglich, dass C. B. Kenntnis von dem Betäubungsmittelhandel hatte und nicht, dass dieser in irgendeiner Weise von den Lieferungen profitiert oder eine unmittelbar tatlenkende Rolle gespielt hätte, was bei der Absicht einer Falschbelastung aus Rache ebenfalls nahe gelegen hätte. Im Übrigen schilderte er auch seine in den Chatverläufen erkennbare und von der Kammer festgestellte Belieferung A. B. s mit Kokain im Januar 0000 nicht, sondern bestritt, diesen jemals beliefert zu haben. Als ihm dann am 10.07.0000 in einer Mittagspause die Lichtbilder aus der Kameraüberwachung aus der AO.-Straße.0 am 14.04./15.04. vorgelegt werden, entschließt er sich von sich aus, eine zunächst am 16.05.0000 getätigte Aussage hinsichtlich eines Diebstahls eines Schneide- und Spreizwerkzeugs bei der Feuerwehr zu korrigieren. Hier sagt er, dass es nicht richtig gewesen sei, dass C. B. nicht an diesem Diebstahl beteiligt gewesen sei, sondern er verschwiegen habe, dass C. B. ihm selbst erzählt habe, dass er an diesem Diebstahl mitgewirkt habe. Aus Sicht der Kammer zeigt dies, dass er die Angeklagten trotz seiner Verärgerung bis zu diesem Zeitpunkt z.T. sogar noch geschont hatte. Ferner gab AN. auch an, dass D. B. bei manchen der durch die Polizei vorgehaltenen Lieferungen nicht anwesend war. So stellte er bei observierten Lieferungen vom 04. und 05.05.0000 heraus, dass er sich alleine mit den Lieferanten getroffen hatte und D. B. von dieser Lieferung auch keine Betäubungsmittel durch AN. ausgehändigt bekommen hatte. Ein Chatverlauf, in dem AN. D. vorhält, er – D. – habe ja nichts genommen bzw. etwas anderes unternommen, bestätigt seine Angaben auch in diesem Punkt. Außerdem stellte AN. auch Unsicherheiten heraus, sofern er nicht genau wusste, wer bei konkret vorgehaltenen Lieferungen anwesend gewesen war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass AN. durchaus eine gewisse Tendenz zum Herabspielen seines eigenen Tatbeitrags an den Tag legte, insbesondere was den Umfang seiner Kokaingeschäfte und die Höhe seiner Einnahmen betraf. So ergibt sich aus den zwischen AN. und D. B. ausgetauschten Nachrichten, dass AN. deutlich mehr Kokain an- und verkauft hat, als er bei der Polizei einräumte. Nicht zuletzt lässt sich die Aussage des AN. vielfach anhand von weiteren Beweismitteln verifizieren, insbesondere anhand von Zeugenaussagen und von Chatverläufen, die auf den sichergestellten Mobiltelefonen iPhone X und iPhone 7 des D. B. gefunden wurden. Einzelne Angaben zu Umständen, die der Polizei noch nicht bekannt waren, konnten von den Beamten später überprüft werden, etwa AN. Beschreibung des Kellerlochs in der K.-Straße 0, in dem nach seiner Schilderung D. B. Drogen und zeitweise auch eine Schusswaffe lagerte. Dieses Loch war, wie KHK CH. und KHK BM. der Kammer berichteten, bei der Durchsuchung am 16.03.0000 von den Beamten nicht entdeckt worden, weil es mit einer Pappe bedeckt gewesen war, auf der Autoreifen gestapelt waren. Aufgrund von AN. Angaben wurde der Keller am 03.05.0000 erneut durchsucht; das von AN. beschriebene Loch gab es tatsächlich. Dass es bei dieser Durchsuchung leer war, beweist nicht etwa, dass AN. Behauptung, dort seien weitere Drogen gelagert worden, nicht zutraf, sondern nur, dass diese von Dritten in der Zwischenzeit beseitigt worden waren, denn die Autoreifen waren weggeräumt worden, was aus Sicht der Kammer zeigt, dass jemand auf das Bunkerloch Zugriff genommen hatte. Darüber hinaus nannte AN. eigenständig die von ihm gehaltenen Bunkerstätten und wurde auch darin durch andere Zeugen gestützt. Die Zeugen AV. und AW. bestätigten die Angaben, die AN. zu der Nutzung eines Raumes in deren Wohnung als Bunker gemacht hatte. Sie berichteten glaubhaft, dass der gesondert verfolgte AN. ihnen gesagt habe, dass er sich vor kurzer Zeit von seiner Freundin getrennt hätte und daher einen Raum bräuchte, wo er seine Sachen unterstellen könnte. Die Zeugen hätten ihm daher ein Zimmer in ihrer Wohnung überlassen auf welches der gesondert verfolgte AN. stets habe zugreifen können, da er im Besitz eines Schlüssels war. Der Zeuge EB. bestätigte AN. Schilderung, er habe mit EB. über dessen Kellerraum einen Mietvertrag geschlossen, da der Zeuge EB. diesen Kellerraum nicht benötigte. Ein entsprechender schriftlicher Vertrag ist auch sichergestellt und in der Hauptverhandlung mit EB. erörtert worden. Er bestätigte glaubhaft, dass er diesen Vertrag mit AN. zu der darin angegebenen Zeit aufgesetzt hatte. Der Zeuge BB. bestätigte AN. Angaben zumindest was den äußeren Ablauf seiner Anlieferungen betrifft. Er gab zu seinen Betäubungsmittellieferungen an, dass er am 09.00.0000 und 21.00.0000 mit seinem KFZ3 X5 in H. gewesen sei. Er habe sich zuvor jeweils in die BR. begeben und sein Fahrzeug sei dort – ohne dass er eine der handelnden Personen gesehen habe – beladen worden. Er sei dann – im Rahmen der hiesigen Anklage – bei zwei Gelegenheiten in H. gewesen und habe die AQ.-Straße 00 angefahren. Auch bei der Ablieferung habe er keine der handelnden Personen näher angesehen und sei mit dem Blick nach vorne im Fahrzeug sitzen geblieben, während die Entladung erfolgt sei. Daher könne er keinen der Angeklagten identifizieren (oder ausschließen). Diese Abläufe sind der Kammer zudem durch die an diesen Tagen eingesetzten Observationskräfte, KHK DL. und KHK D.K bestätigt worden (s. im Einzelnen unten). Im Laufe der Ermittlungen wurden auf sichergestellten Mobiltelefonen äußerst umfangreiche Chatverläufe gefunden, die eine zweite zentrale Stütze der Überzeugungsbildung der Kammer darstellen, zumal sie eine genaue Überprüfung (und Präzisierung) von AM. AN. Angaben in vielen Punkten ermöglichten. Auf zwei Mobiltelefonen der Marke Apple, einem iPhone 7 und einem iPhone X, die bei der Durchsuchung am 16.03.0000 bei dem Angeklagten D. B. aufgefunden wurden, befanden sich Chatinhalte, die in der gesicherten Form als pdf-Datei 62.007 Seiten füllen. Die Kammer hat einen Teil davon – zusammen 1.350 Seiten – im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Zum Inhalt weiterer Chats hat die Kammer KHK CH. vernommen, Passagen aus seinen Auswertungsvermerken verlesen und die darin enthaltenen Lichtbilder in Augenschein genommen (bzw., soweit es sich um Fotos von Textnachrichten handelte, die auf den o.g. besonders verschlüsselten Handys ausgetauscht worden waren, verlesen). Dabei war festzustellen, dass AM. AN. und D. B. sich über den Messengerdienst „Threema“ sehr offen nicht nur über private Themen austauschten, sondern vor allem auch über ihre Betäubungsmittelgeschäfte, deren Abwicklung, die Qualität der erhaltenen Substanzen und die jeweils mit ihren Lieferanten ausgehandelten Kaufpreise. Es fanden sich auch umfangreiche Chats zwischen D. B. und seinen mitangeklagten Brüdern sowie (in deutlich geringerem Umfang) mit anderen Familienmitgliedern. Diese Chatinhalte kann die Kammer D. B. und seinen jeweiligen Kommunikationspartnern aus mehreren Gründen sicher zuordnen. Zum einen wurden die Geräte bei D. B. aufgefunden, zum anderen ergibt sich aus den Kommunikationsinhalten oder ihrem Abgleich mit weiteren Ermittlungsergebnissen, dass er selbst der Nutzer der Handys war. So schreiben sich etwa D. B. und AN. häufig namentlich mit „CI.“ bzw. „ CJ./CJ.“ an. Zum Teil konnten kurze Zeit nach etwaigen Vereinbarungen via Chat – etwa zu einem Treffen oder einer bevorstehenden Lieferung – D. B. bzw. E. B. und AM. AN. durch weitergehende Überwachungsmaßnahmen an der AQ.-Straße oder K.-Straße in H. beobachtet werden. Ferner unterhielten sich AM. AN. und D. B. darüber, wie A. B. und E. B. während der AJ. Reise des D. B. in die Betäubungsmittellieferungen eingebunden werden sollten und wie AM. AN. sich gegenüber diesen verhalten sollte. Zudem sind bei den WhatsApp-Chats für D. B. jeweils Telefonnummern eingetragen, die er nach dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung selbst nutzte. Um wen es sich bei seinen Kommunikationspartnern (vor allem bei Threema) handelt, konnte die Kammer aufgrund des jeweils getätigten Chatinhaltes feststellen. So verwendete AM. AN. die Chatnamen „CK.“, „CL.“, „CM.“ und „CN.“ sowie einen nicht näher benannten Account mit dem Namen XXXXXXX. Die Identität von AN. auf der jeweils einen Seite und D. B. folgt für D. B. zunächst aus dem Umstand, dass sowohl das ausgewertete Mobiltelefon iPhone 7 als auch das iPhone X bei ihm in der Wohnung gefunden wurden. Von dem Mobiltelefon iPhone 7 schreibt er zunächst ab dem 13.08.0000 bis zum 00.12.0000 mit einem Nutzer mit dem Namen „CK.“. Am 14.08.0000 fragt der Besitzer des Mobiltelefons dann den „CK.“ ob dieser gerade Training war und teilt mit „CO. AY. hat neue Block das diesmal gute Stempel alles perfekt.“ Danach unterhalten sich beide Anschlussteilnehmer darüber, wie die Qualität der Lieferung kontrolliert wurde. Hieraus wird deutlich, dass es sich um D. B. und AM. AN. handelt, da AN. – nach seinen eigenen Angaben – im Tatzeitraum bei einem CP. gearbeitet hat und auch regelmäßiges Training betrieb. Ein weiteres wesentliches Indiz dafür, dass es sich um die bezeichneten Personen handelt ist weitergehend, dass zwischen den beiden der Name „AY.“ fällt, welcher im weiteren Verlauf – auch im Rahmen der Lieferungen bis 0000 – immer dann genannt wird, wenn eine Lieferung des von AN. in seinen polizeilichen Vernehmungen so bezeichneten „BP.“ anstand. Im Zeitraum vom 12.12.0000 bis 24.00.0000 schreibt D. B. einem Anschlussinhaber XXXXXXX. Dieser schreibt am 14.12.0000, dass er Training sei und schickt dazu zwei Fotos, auf welchen AM. AN. und eine weitere Person abgebildet sind. Aus diesen Umständen folgert die Kammer, dass es sich bei den Beteiligten um AN. und D. B. handelt. Im Zeitraum vom 24.00.0000 bis zum 15.00.0000 schreibt D. B. einem Anschlussinhaber „CL.“. „CL.“ schreibt gleich zu Anfang des Chats am 24.00.0000 „CO. meine neue du“ und konkretisiert dies sogleich mit „Id“. Er schreibt „Ich bin`s CQ.“. Der Besitzer des „iPhone von CJ.“ erwidert hierauf „Killer bra“ und „CO. brauche; Sipi für morgen“. Das Wort Sipi (nach Auskunft des von der Kammer herangezogenen Sprachsachverständigen kurdisch für „das Weiße“) verwendeten AN. und D. B. auch in den vorgenannten Chats häufig, wenn sie über Kokain sprachen. Hinsichtlich des Nutzernamens „CL.“ stritt AN. zwar bei seiner Vernehmung vehement ab, dass er es gewesen sei, der unter diesem Namen mit D. B. geschrieben habe, jedoch wird durch die allgemeine Sprachstruktur zu dieser Zeit zwischen den Beteiligten deutlich, dass auch hier AN. agierte, da sich die Unterhaltungen zu einem ganz wesentlichen Teil nur über Betäubungsmittelgeschäfte – maßgeblich mit dem „AY.“ – verhielt und AN. immer angab, dass D. B. sein Partner für diese Geschäfte war. Ab dem 00.00.0000 bis zum 21.00.0000 schrieb D. B. vom iPhone 7 mit einem Anschlussinhaber „CM.“. „CM.“ schreibt in diesem Chat gleich zu Anfang, dass er gerade beim Training sei. Im weiteren Verlauf fragt CM. nach „AZ.“ und am 00.00.0000, dass „CR.“ gesagt habe, das der Besitzer des iPhones auch kommen solle. Ferner fragt „CM.“, was die „Bullen“ mitgenommen hätten. Hierauf entgegnet der Besitzer des iPhones, dass „Kein g“ weggekommen sei, nur etwas „Das war von ganz früher“. „CM.“ entgegnet „Du hast doch gesagt; 000g; Hurr“, woraufhin der Besitzer des iPhones erklärt „1.80; ungefähr“. Hieraus wird ersichtlich, dass „CM.“ einen „CR.“ kennt. Hierbei ist davon auszugehen, dass CA. gemeint war, welcher sich ebenfalls im Betäubungsmittelgeschäft bis zu seiner Inhaftierung und späteren Verurteilung befand. Die Ansprache auf „AZ.“ weist zudem darauf hin, dass es sich um AN. und D. B. handelt, welche den Chat führen, da nur diese beiden unmittelbare Kenntnis von der Existenz von „AZ.“ als D. B. s Betäubungsmittellieferanten hatten. Ferner weist die die Anfrage „was die Bullen mit genommen“ vom 00.00.0000 unmittelbaren Bezug auf eine zuvor durchgeführte Durchsuchung durch die Polizei in der Wohnung des D. B. am 15.00.0000 auf. Vom 21.00.0000 bis zum 15.03.0000 wird dann ein weiterer Chat zwischen D. B. auf seinem iPhone 7 und einem „CN.“ geführt. Nachdem sich „CN.“ vorstellt mit „CO. das ist meine neue id; Ich bin es CQ.“ antwortet der Besitzer des iPhone 7 zunächst nicht und fragt zwei Tage später am 23.00.0000 „ Wer da Bra ?“. Hierauf antwortet „CN.“ „Ich bin`s CI.; Lo“ und „Was sagt AZ.; Wann kriegen wir“. Der Besitzer des iPhone 7 schreibt „Noch am trocknen“ und „Home; CU, CJ, CS, CT. alle hier am chillen Bra außer du“. Hieraus wird deutlich, dass sich AN. selbst als „CI.“ vorstellt und nach dem Lieferanten „AZ.“ fragt. D. B. s Identität wird dabei deutlich, da er auf die Anfrage nach „AZ.“ schreibt, dass eine Lieferung noch am trocknen sei und CJ.(=CJ. CV., D. B. s damalige Freundin), CS(=A. B. ) und CT.(=CW) bei ihm zu Hause seien. Im Übrigen konnte auch Chatverkehr zwischen E. B. und D. B. sowie zwischen A. B. und D. B. ausgewertet werden, welcher in der Zeit der AJ-Reise des D. B. stattfand. Anhand derartiger Chats konnte die Aussage AN. auch in weiteren Details überprüft werden und erwies sich jeweils als belastbar. So gab AN. etwa bei seiner polizeilichen (und auch bei seiner richterlichen) Vernehmung an, dass er eine Schusswaffe in D. B. s Besitz gesehen habe, was sich in Chatinhalten nachhalten ließ (wenn auch ein sicherer Bezug zum Betäubungsmittelgeschäft von der Kammer nicht festgestellt werden konnte). AN. (als XXXXXXX) und D. B. unterhalten sich Ende 0000/Anfang 0000 über gemeinsam gekaufte Schusswaffen. Als AN. sich beklagt, dass seine Waffe nicht funktioniert habe, belehrt D. B. ihn über die erforderliche Wartung und berichtet später am 04.00.0000, dass er seine soeben im Wald ausprobiert und „einen Baum zerfetzt“ habe. Am 14.02.0000 und 15.02.0000 schrieb AN. darüber hinaus dem D. B. , wann er die „Wümme“ abholen könne. Dieser Chat zeigt freilich auch, dass AN. Behauptung, er selbst habe nicht über eine Schusswaffe verfügt, nicht der Wahrheit entsprach. Das belegt indes nur, dass er sich selbst zu entlasten suchte und nicht, dass er andere zu Unrecht belastete. Auch soweit AN. sehr detailliert seine Entdeckung eines Einbruchs in sein Bunkerfahrzeug, das dort aufgefundene (gefälschte) polizeiliche Schreiben und seine anschließende Interaktion mit D. , A. und C. B. beschrieb, erwiesen sich seine Angaben als zutreffend. Er schilderte, dass er zunächst D. B. kontaktierte und ihm über den Vorfall berichtete. Sodann sei er zur K.-Straße in H. gegangen und man habe die Situation besprochen. AN. habe das Schreiben der Polizei C. B. gezeigt und ausgehändigt. D. B. habe von einem öffentlichen Telefon bei der Polizei angerufen. Das Ergebnis, dass dort kein derartiger Vorgang bekannt sei, habe D. B. ihm mitgeteilt. Das Schreiben habe er dann nicht wiedererhalten. All dies ließ sich anhand der Gespräche über die überwachten Telefone von A. und C. B. nachhalten, welche sich über die Anwesenheit von AN. in der K.-Straße unterhielten und wie AN. nun weiter vorgehen werde, sowie über die am 16.04.0000 geführten Chats zwischen D. B. und AN.. Die Kammer verkennt nicht, dass einzelne Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten – insbesondere CW, CX., BE. und CY.– zu berichten wussten, dass die Angeklagten ihrer Kenntnis nach nichts mit Drogengeschäften zu tun hatten. Diese Aussagen vermochten die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der gegenteiligen Darstellung AN. aber nicht zu erschüttern. Der Zeuge CZ., in seinem Bekanntenkreis auch bekannt als „CT. im Bezirk“ und unter diesem Namen auch auf D. B. s iPhones gespeichert, gab an, er sei mit D. und A. B. befreundet. Er habe früher Marihuana und vor allem viel Alkohol konsumiert, dabei gelegentlich auch den einen oder anderen Joint mit CJ. B. zusammen geraucht. Dass dieser (oder einer seiner Brüder) Handel getrieben habe, sei ihm nicht bekannt. Er selbst habe sein Gras aus anderen Quellen bezogen. A. habe nach seiner Therapie mit Drogen nichts mehr zu tun haben wollen und sei auch strikt gegen CZ. fortgesetzten Konsum gewesen, habe ihn sogar zu einer Therapieeinrichtung gebracht. Wenn CZ. mit D. geraucht habe und A. ins Zimmer gekommen sei, habe er sich über den Qualm beschwert und sei sofort wieder gegangen. Ganz abgesehen davon, dass die Aussage des Zeugen wenig glaubhaft war (vor allem weil sie im Widerspruch zu den Chatinhalten steht, in denen D. B. mehrfach von dem Zeugen entweder unmittelbar nach Gras gefragt wird oder mit AM. AN. über Drogengeschäfte unter Beteiligung CZ. schreibt), ist aus dem Umstand, dass der Zeuge keinen Betäubungsmittelhandel der Angeklagten bemerkt haben will, nicht zu schließen, dass es einen solchen nicht gegeben hat. Soweit er die Vermutung geäußert hat, AM. AN. habe den Diebstahl aus seinem Bunker selbst inszeniert, schließt die Kammer das aus, weil das durch Chatinhalte und Gesprächsaufzeichnungen belegte Verhalten AN. nach Auffinden nicht zu einer solchen Inszenierung passt. AN. schwankt ständig, ob das aufgefundene polizeiliche Schreiben echt oder ob er bestohlen worden sei. Er stellt das schlecht gefälschte Schreiben D. B. zur Verfügung und zieht auch dessen Bruder und Vater zu Rat, nimmt sogar an einem Anruf bei der Polizei teil, um das Schreiben zu überprüfen. Seine Angaben zu diesen Ereignissen sind besonders detailliert und werden, wie soeben ausgeführt, durch objektive Beweismittel bis ins Detail bestätigt. CX. hat angegeben, er kenne D. B. aus der Schule, habe aber keine Drogen für ihn verkauft oder von ihm gekauft. Von einem Betäubungsmittelhandel D. B. s habe er nichts gewusst. Auch diese Angaben schließen die Richtigkeit der Angaben AN. und damit die Feststellungen der Kammer nicht aus. Entsprechendes gilt für den Zeugen DA., der immerhin bestätigte, regelmäßig mit D. B. Marihuana geraucht und dabei auch Kokainkonsum des Angeklagten mitbekommen zu haben. Auch er will von einem Handeltreiben D. B. s nichts gewusst haben, was in seinem Fall besonders zweifelhaft erscheint, da er den Angeklagten z.B. am 27.00.0000 von der Annahme einer Lieferung in R. mit seinem Taxi abholte. Seine diesbezüglichen Angaben, D. B. habe ihn am Morgen dieses Tages nach einem Streit mit C. B. angerufen und ihn gebeten, ihn nach Hause zu fahren, sind durch den Chatverkehr widerlegt, der zeigt, dass D. B. die Taxifahrt schon am Vortag mit ihm abgesprochen hatte. Unzutreffend war auch seine Behauptung, er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung nur deshalb angegeben, möglicherweise an diesem Tag eine schwarze Tasche bei D. B. gesehen zu haben, weil die Beamten ihn unter Druck gesetzt und ihm mit dem Entzug seiner Taxi-Lizenz gedroht hätten. Die Kammer ist nach Vernehmung der Vernehmungsbeamten, die dies glaubhaft bestritten, überzeugt, dass DA. die Unwahrheit gesagt hat. Der Zeuge DB. bestätigte ebenfalls, dass A. B. nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug nichts mehr mit Drogen zu tun haben wollte. Er habe vielmehr mit Motorrollern gehandelt, von denen auch DB. zwei erworben habe. Soweit er am 05.05.0000 mit A. am Telefon über Geld gesprochen habe, müsse es um diese Roller gegangen sein. Soweit ihm Chat- und Telefonatsinhalte aus dem Februar 0000 vorgehalten wurden, nach denen E. B. für A. B. Geld von DB. abholen sollte, konnte er dies nicht erklären. Um Drogen sei es dabei aber nicht gegangen. Auch diese Aussage steht – ihre Richtigkeit unterstellt – den Angaben AN. und den darauf gestützten Feststellungen der Kammer ersichtlich nicht entgegen. Der Hintergrund der beabsichtigten Geldabholung im Februar 0000 ist für die Folgerungen der Kammer ohne Bedeutung. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben sich wie folgt: 1. Fall 10 der Anklage, August 0000 Hierzu gab AM. AN. aus eigenem Antrieb an, dass etwa im August/September 0000 eine weitere Lieferung des „BP.“ angekommen sei. Zuvor hätten er und D. B. sämtliche Bestände aus einer Lieferung im Juni 0000 innerhalb von eineinhalb Monaten verkauft gehabt. Die Lieferung habe einen Umfang von mindestens zehn Kilogramm Marihuana gehabt. Normalerweise seien allerdings immer 15 bis 00 kg Marihuana geliefert worden. Die Aussage des AM. AN. konnte dabei durch die Chatauswertung im Rahmen des Selbstleseverfahrens durch die Kammer verifiziert werden. D. B. erkundigte sich am 27.08.0000 um 00:24 bei AN. (unter dem Namen „CK.“), wann der „AY.“ komme, worauf AN. antwortet, dass er ihn am nächsten Morgen zwischen 10 und 12 Uhr erwarte. Am 29.08.0000 beschwert D. B. sich um 21:41 Uhr bei AN., dass bei ihm „wieder ein DV.“ (Marihuana minderer Qualität) dabei gewesen sei und fügt zum Nachweis Fotografien bei, worauf AN. ihm in Aussicht stellt, der „AY.“ werde das abholen oder „4 machen“, also den Preis reduzieren. Die Kammer schließt daraus, dass am 28.08.0000 eine Lieferung erfolgt sein muss. Sie hat hinsichtlich der Liefermenge den von AN. genannten absoluten Mindestwert von 10 kg Marihuana angesetzt, da der Chatinhalt keine weitere Konkretisierung ermöglicht, wenngleich aus späteren Chats deutlich wird, dass die Lieferungen des „AY.“/“BP.“ in der Regel – wie auch von AN. angegeben – einen deutlich größeren Umfang hatten. Aufgrund der erst kurz zuvor getrennten Kassen war dabei davon auszugehen, dass die gleichberechtigten Geschäftspartner AM. AN. und D. B. das erhaltene Marihuana hälftig unter sich aufteilten, sodass D. B. bei dieser Lieferung eine Menge von 5 kg Marihuana zuzurechnen war. 2. Fall 00 der Anklage, Januar 0000 Die Tat im Januar 0000 schilderte AM. AN. gegenüber der Polizei nach der Aussage von KHK BM. dergestalt, dass er sich generell in dem Jahr an vier Drogenlieferungen erinnern konnte. Jede einzelne Lieferung hätte dabei mindestens 00 kg umfasst. Die erste Lieferung ordnete er dabei auf Januar/Ende Januar 0000 ein. Diese sei in die AQ.-Straße 00 in den dortigen Hinterhof erfolgt. Diese Einlassung des AN. wird durch den ausgewerteten Chatverkehr zwischen AN. (unter dem Namen XXXXXXX) und D. B. gestützt. So schrieben sich die beiden im Dezember 0000 ab dem 00.12.0000, dass der „AY.“ erst wieder ab Januar kommen werde, da er erst dann wieder geeignet große Mengen liefern könne. Am 00.00.0000 schrieb AM. AN. dem D. B. nach weitergehender Kommunikation zwischen beiden darüber, dass man zu diesem Zeitpunkt schlecht an weitere Betäubungsmittel kam, dass der AY. „Mittwoch oder Montag“ komme. Er bringe dann insgesamt „50 Stück“. AN. schrieb sodann an D. B. „00 du und 30 ich“. Aus den Gesamtumständen der Kommunikation, welche sich zu diesem Zeitpunkt ausschließlich um Betäubungsmittellieferungen und den Handel damit drehte, und AN. Angaben gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass es bei diesen Angaben um eine Gesamtlieferung von 50 kg Marihuana ging und D. B. hiervon einen Anteil von 00 kg erhielt. Der Angeklagte A. B. war hingegen von dem Tatvorwurf zu Ziffer 00 der Anklage, er habe gemeinsam mit C. B. eine Teilmenge der o.g. Januarlieferung aus AN. Bunkerfahrzeug entwendet und gewinnbringend veräußert, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte letzte Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden. Die Kameraüberwachung in der K.-Straße in H. , die GPS Überwachung des Fahrzeugs KFZ1, die Telekommunikationsüberwachung im tatgegenständlichen Zeitraum und die weitergehenden Darstellungen des gesondert verfolgten AM. AN. konnten nicht zu einer für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung der Kammer führen, da sowohl der unmittelbare Tatzeitraum unklar blieb, als auch die Motivation für die Tat. Auch konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass A. oder C. B. sich zum Tatort begeben hatten und nicht etwa am BD. geblieben waren. Darüber hinaus blieb unklar, was mit dem abhanden gekommenen Marihuana in der Folge passiert ist. 3. Fall 12 der Anklage, April/Mai 0000 AM. AN. konnte sich bei der Polizei nach der Aussage des KHK BM. weiter an eine Lieferung im April 0000 erinnern. Dort hätten sie 00 kg Marihuana vom „BP.“ erhalten. D. B. sei anwesend gewesen und habe AN. geholfen, die Lieferung zunächst in den Keller des BC. zu verbringen. Die Lieferung sei dabei in zwei schwarzen Sporttaschen erfolgt. Für die Richtigkeit auch dieser Einlassung lassen sich im ausgewerteten Chatverkehr weitere Anhaltspunkte finden. Der Chat zeigt allerdings, dass die Lieferung im April nur vereinbart bzw. angekündigt wurde, tatsächlich aber erst Anfang Mai erfolgte. Dies steht der Glaubhaftigkeit der Angaben AN. nicht entgegen, vielmehr zeigt sich, dass AN. sich in der zeitlichen Anknüpfung hier nur insoweit geringfügig falsch erinnert, als lediglich die Bestellung und nicht wie er meinte die Lieferung im April erfolgt war. Am Montag, dem 30.04.0000, schrieb AN. (unter dem Anschlussnamen „CL.“) dem D. B. , dass sie „Freitag kriegen“ würden. Ferner schrieb er, dass D. B. seine „10“ direkt abholen solle und „5.2 kriegen“ würde. Die Kammer schließt daraus, dass D. B. seine 10 Kilogramm Marihuana direkt bei AN. abholen sollte und der „AY.“ ihm einen Preis von 5,00€/Gramm geben wollte. AN. bestätigt die bevorstehende Lieferung einen Tag später mit dem Satz „AY. hat Fotos geschickt brutale Haze“. Die Lieferung erfolgte jedoch erst später, spätestens am 07.05.0000, denn am 00.05.0000 erinnert AN.: „morgen nicht vergessen; bitte; die sind 8:30 da“. Am 07.05.0000 schrieb AM. AN. dem D. B. , ob dieser geguckt habe, ob das „Weed“ von „AY.“ gut sei. Dieses ließ der Angeklagte D. B. unbeantwortet. Daraus folgt, dass die angekündigte Lieferung bzw. die für D. B. bestimmte Teilmenge von 10 kg diesen spätestens am 07.05.0000 erreicht hatte. 4. Fall 00 der Anklage, Tat vom 25.00.0000 Am 25.00.0000 zeichnete die von der Polizei installierte Überwachungskamera an der K.-Straße 0 in der Zeit von 08.38 Uhr bis 09.25 Uhr auf, wie „AZ.“ das Wohnhaus betritt und es kurze Zeit später zusammen mit D. B. wieder verlässt. Beide entfernen sich dann aus dem Kamerasichtfeld, kehren aber kurze Zeit später zurück, wobei D. B. eine gefüllte pinke Plastiktüte mit der Aufschrift „DC.“ in der Hand hält und sie in das Haus trägt. Wenig später verlässt „AZ.“ das Haus ohne D. B. und hält die nunmehr zusammen gefaltete Tüte in der Hand. Die Kammer konnte sich anhand des Videos, welches von ausreichender Qualität ist, die Überzeugung bilden, dass es sich um D. B. handelte, welcher die Tüte trug, da er nach Statur und Aussehen dem in der Hauptverhandlung im Vergleich zum Tatzeitpunkt circa zehn Kilo leichteren D. B. sehr ähnlich sieht. Die Menge von einem Kilo Marihuana sieht die Kammer dabei als Mindestmenge an, da aus dem weitergehenden Chatverkehr zwischen AM. AN. und D. B. ersichtlich wird, dass man sich in einer Gesamtschau der geschäftlichen Tätigkeit der beiden mit einer Menge unterhalb von einem Kilo nicht dem Risiko einer Entdeckung aussetzen würde und im Übrigen nicht die üblichen Marktpreise hätte erreichen können, damit D. B. bei einem Weiterverkauf einen ausreichenden Gewinn hätte erzielen können. Auch wäre nicht nachzuvollziehen, dass „AZ.“ für eine Menge unterhalb von einem Kilo den Weg aus den BR. auf sich nahm, da auch für ihn eine ausreichende Gewinnmarge bei geringeren Mengen kaum mehr zu erreichen wäre. 5. Fall 00 der Anklage, Tat vom 26.07.0000 Hinsichtlich der Tat vom 26.07.0000 konnte anhand der Observation der MEK-Kräfte der Polizei festgestellt werden, dass „AZ.“ mit seinem der Polizei zu diesem Zeitpunkt schon bekannten KFZ3 zur Tennishalle an der AS. kam. Nach der Überzeugung der Kammer ergibt die Kameraauswertung an der K.-Straße, dass D. B. um 08.17 Uhr das Haus verließ und mit dem KFZ2 der Familie wegfuhr. Die MEK-Kräfte konnten beobachten, dass „AZ.“ und D. B. sich an der Tennishalle trafen und zusammen am Kofferraum des KFZ3 hantierten. Gegen 08.25 Uhr kehrte D. B. in die K.-Straße zurück und die Kameraaufzeichnungen ergaben, dass er mit einer gefüllten Tüte ins Haus geht. Die festgestellte Menge von einem Kilogramm Marihuana ergibt sich dabei aus denselben Gründen wie bei der Lieferung vom 25.00.0000. 6. Fall 13 der Anklage, Juli/August 0000 Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Ziffer 13 der Anklageschrift war der Angeklagte D. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach der in diesem Punkt allein auf AM. AN. Angaben bei der Polizei beruhenden Anklage sollen AN. und D. B. im Juli/August 0000 eine Lieferung des „BP.“ (=“AY.“) von 15 kg Marihuana und 500 g Kokain an der K.-Straße 0 erhalten haben. Die Kammer geht davon aus, dass AN. sich hier falsch erinnert hat und dass die durch Inhalt und Zeitpunkt der Lieferung sowie den Lieferanten konkretisierte Tat nicht wie angeklagt stattgefunden hat. So gibt es für diese Zeit keinerlei Kamerabilder von der K.-Straße, die eine Lieferung des „AY.“ belegen, und auch die Chatauswertungen deuten lediglich auf eine Lieferung von maximal 5 kg Marihuana in die Nähe der AS. in H. hin, wobei Menge und Örtlichkeit es zumindest als naheliegend erscheinen lassen, dass es sich dabei um eine Lieferung des Lieferanten „AZ.“ und somit nicht um die angeklagte Tat handelte. 7. Fall 21 der Anklage, Tat vom 13.08.0000 Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen insbesondere auf den Erkenntnissen aus Observationsmaßnahmen. 8. Fall 00 der Anklage Auch diese Tat wurde observiert, der Austausch von Ware und Geld auf einem Parkplatz mit einer Überwachungskamera aufgezeichnet. Die Chatauswertung ergab, dass D. B. dem AM. AN. (unter dem Namen „CM.“) am 17.08.0000 schrieb, er habe „4“ bekommen für „5,2“, welches nach der üblichen Kommunikationsweise bedeutetet, dass man 4 kg Marihuana für einen Preis von 5,00 €/Gramm erhalten hatte. 9. Fälle 14 und 25 der Anklage Die Feststellungen zur Tat 25 der Anklageschrift, welche sich am 27.00.0000 ereignete, beruhen auf den Angaben des an diesem Tag zur Observation eingesetzten KHK DD., auf der Auswertung technischer Überwachungsmaßnahmen und auf der Chatauswertung. Letztere ergab, dass D. B. dem gesondert verfolgten AN. (unter dem Namen „CN.“) am 26.00.0000 schreibt, dass drei Kilogramm Marihuana kommen würden (AN.:„ Ja wieviel kommen“; D. B. :“ 3mur; Nur; Aber Mega +“). Darauf erklärt AN., dass er das Geld für die Lieferung bringen werde („Also für 3 das Geld; Bringe dir so gegen 12 Uhr“). D. B. schildert in diesem Kontext die Preise („5.3; 15.9“). Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 14 der Anklageschrift – Lieferung von 10 kg Marihuana durch den „BP.“ am 28.00.0000 in die K.-Straße – konnten keine sicheren Feststellungen getroffen werden, sodass der Angeklagte D. B. diesbezüglich aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. AN. hatte eine solche Tat auch nicht genau beschrieben, die Anklage beruhte auf einer Videoaufzeichnung, die zeigt, wie AN. am 28.00.0000 das Haus K.-Straße 0 mit einer schwarzen Tasche verlässt. Eine Lieferung des „AY.“ an diesem Tag ist dem Chatverkehr nicht zu entnehmen. Dieser legt vielmehr nahe, dass AN. die einen Tag zuvor von D. B. am AT. in R. in Empfang genommene Lieferung von „AZ.“ abholte. Immerhin hatte nämlich AN. nach dem Chatinhalt D. B. am 26.00.0000 einen Betrag von 15.900,00 € für die Lieferung von 3 kg Marihuana durch „AZ.“ zur Verfügung gestellt (s.o.), sie mag also von vornherein für ihn bestimmt gewesen sein. 10. Fall 26 der Anklage, Tat vom 30.00.0000 Zur Tat zu Ziffer 26 der Anklageschrift, welche sich am 30.00.0000 ereignete, zeigt zunächst die Chatauswertung, dass AM. AN. den D. B. am 29.00.0000 abends fragt, wann „AZ.“ komme. Hierauf antwortet D. B. , dass er um 07.00 Uhr kommen würde. Da diese Kommunikation gegen 00.30 Uhr stattfand, konnte somit nur der nächste Morgen gemeint sein (AN.: „wann kommt BS“;D. B. : „7:00“; AN.: „zu dir“;D. B. : „ja“). Daraufhin fragt AN., wie D. B. die Lieferung bezahlen wolle, da dieser kein Geld habe, woraufhin ihm D. B. dies erläutert und mitteilte, wieviel Kilogramm kommen sollen (AN.: „Du hast doch kein Paar; Para für ihn;auf Pump;“D. B. : „2 bringt er eine für mich eine für dich zahle mit dein para an DE. ; Danach komme ich zu dir direkt du musst wach sein“). Dass es dann am nächsten Morgen tatsächlich zu der Lieferung kam, schließt die Kammer aus folgenden Umständen: Der Zeuge KHK DD. gab als an diesem Tag eingesetzter Observationsbeamter glaubhaft an, dass die Standortdaten des von „AZ.“ genutzten Mobiltelefons sich ab 7:15 Uhr von der niederländischen Grenze aus dem Raum H. näherten. Man habe dann festgestellt, dass der polizeilich überwachte, hauptsächlich von BF. B. genutzte KFZ sich nicht an der K.-Straße befand. Zudem hätten die GPS-Daten ergeben, dass sich dieser in Richtung R. bewegte. Durch Auswertung der überwachten Mobiltelefone der Angeklagten D. B. und E. B. sei bekannt geworden, dass auch diese sich in R. befanden. Das Observationsteam sei dann ebenfalls nach R. aufgebrochen, um eine mögliche Übergabe zu observieren. Am AT. hätte er zusammen mit den weiteren eingesetzten Beamten feststellen können, dass das den Beamten bekannte Fahrzeug des „AZ.“, ein KFZ3, und der KFZ direkt hintereinander die DF- Straße in Richtung H. befuhren. Er habe den KFZ3 verfolgt, aber erst am DG-friedhof in H. den Fahrer erkennen können. Auf den von der Kammer in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera an der K.-Straße 0 war zunächst zu sehen, dass um 7:40:41 Uhr eine nicht klar zu erkennende Person mit einer gefalteten Tasche das Haus verließ und zur Hofeinfahrt ging und dass kurz darauf ein schwarzer Kleinwagen gestartet wurde. Weiter war zu sehen, dass um 8:48:58 Uhr ein schwarzer Kleinwagen auf die Hofeinfahrt fährt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich dabei um den von den Beamten beobachteten KFZ handelte. E. und D. B. (von der Kammer als die beiden männlichen Insassen identifiziert anhand der von KHK DD. beschriebenen Geodaten ihrer Handys) stiegen zusammen mit ihrer Schwester aus dem KFZ aus und gingen ins Haus. E. B. – erkennbar an der deutlich schlankeren Statur – trug dabei eine schwarze (nunmehr gefüllte) Tasche von der gleichen Art wie diejenigen, die – mit Marihuana gefüllt – am 16.03.0000 im Keller des Hauses K.-Straße 0 und in der von den Angeklagten genutzten Garage am AU. im Kofferraum eines dort abgestellten KFZ4 sichergestellt wurden. Die Kammer schließt angesichts der Kommunikation vom Vortag aus, dass „AZ.“ sich rein zufällig in der Nähe des Anwesens am AT. befand. Dass E. B. Kenntnis von dem Inhalt der Tasche hatte, folgert die Kammer daraus, dass er ausweislich seiner Chats mit D. B. zu dieser Zeit bereits mit dessen Geschäft vertraut war und ihn dabei zumindest mit kleineren Handreichungen unterstützte. Zudem liegt bei der Kürze des Aufenthalts in R. auf der Hand, dass man die Fahrt nur unternahm, um sich mit dem Fahrer des KFZ3 zu treffen und die Lieferung entgegenzunehmen. Es gab für D. B. keinerlei Anlass, E. B. mitzunehmen, wenn dieser an der Tat völlig unbeteiligt war. Seine Schwester BF. benötigte er hingegen als Fahrerin, da er keinen Führerschein hatte und nur ganz ausnahmsweise selbst bei solchen Übergaben ein Fahrzeug steuerte. 00. Fall 15 der Anklage, Anfang Januar 0000 Die Taten im Jahr 0000 konnte die Kammer hauptsächlich und weit überwiegend aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits länger bestehenden polizeilichen Überwachungsmaßnahmen und anhand der Chatverläufe feststellen. Aus diesem Grund war die Aussage von AM. AN. nur noch unterstützend zu den im Laufe der Hauptverhandlung gesicherten Chatverläufen und den polizeilichen Observationsmaßnahmen sowie Kameraüberwachungen zu sehen, zumal AN. selbst zu der Beteiligung von A. B. insgesamt keine Aussage traf bzw. pauschal bestritt, diesen jemals beliefert zu haben. Zu einer Tat von Anfang Januar 0000 hatte AM. AN. in seiner Vernehmung ausgesagt, dass D. B. und er gleichzeitig eine Nachricht der „BP.“ bekommen hatten, dass es bald losgehe und 00 kg Haze geliefert würden. Den Liefertag, an welchen er sich nicht mehr genau erinnern konnte, hätten die „BP.“ festgelegt, das sei kurz vor der AJ-Reise D. B. s gewesen. Die Lieferung sei dann in den Hinterhof der AQ.-Straße 00 erfolgt und hätte aus 7 kg Marihuana und 13 kg Haschisch bestanden. AN. und D. B. hätten die Ware in den Keller des BC. verbracht und D. B. habe 5 kg Marihuana für sich mitgenommen. Diese Aussage lässt sich an den Chats zwischen D. B. und AM. AN. insofern erhärten, als AN. dem D. B. auf dessen Frage bereits am 13.12.0000 über den „AY.“ mitteilte: „Kommt wider 10,00 Januar so“. Er fügte hinzu, dass man nun dafür sparen solle, da man kein „para“(=Geld) habe. Am 00.00.0000 berichtet D. B. , dass der „AY.“ geschrieben habe. Sofern AN. und D. B. ihre Schulden bezahlen würden, käme eine neue Lieferung (D. B. : „Er sagt müssen null machen; Dan macht er uns voll“). Am 02.00.0000 um 00.23 Uhr schreibt AN., dass D. B. nicht vergessen solle, dass morgen Geld abgeholt würde (AN.: „Er kommt morgen Post abholen, nicht vergessen bei Gott“). Aus der von KHK CH. dargestellten, aber auch aus der Selbstlesung bekannten sonstigen Kommunikation konnte die Kammer die Überzeugung gewinnen, dass „Post“ ein vielfach verwendetes Codewort für die Absendung von Geld zur Schuldenbegleichung war, welche D. B. und AM. AN. zwischen den einzelnen Lieferungen vornahmen (konkret schreibt AN. etwa am 00.00.0000 „ja deine Post für AY.“ und fragt dann „wieviel willst du ihn geben?; Du wolltest doch 6-7 Riesen geben“). Am 03.00.0000 schreibt D. B. daraufhin, dass der „AY.“ am Freitag komme („Aso meine AY. kommt Freitag Bra“) und somit am 04.00.0000. Am Nachmittag des 04.00.0000 berichtet AN. dann, er habe gerade aufgemacht und es sei „voll viel klein“ geworden, eine häufiger bei AN. und D. B. zu beobachtende Klage über die Qualität von Lieferungen. Die Kammer schließt daraus, dass es an diesem Tag zu der von AN. beschriebenen Lieferung gekommen ist. Kurze Zeit später, am 07.00.0000, wollte D. B. seine AJ-Reise antreten. Seine organisatorische Vorbereitung dafür, nämlich die Beauftragung E. B. s mit der Aufrechterhaltung des Geschäfts, ist dem Chat zu entnehmen: Am 05.00.0000 schreibt er AN., dass E. B. gerade bei ihm sei und während der AJ-Reise für D. B. die Stellung halte (D. B. :„ Ja DE. DH. ist hier Bra; Er hält die Stellung für mich Bra; hab grade alles abgeklärt“). E. B. werde weitermachen, bis die Schulden bei „AY.“ beglichen seien (D. B. : „DH.; Er macht weiter Bis AY. Auf null ist“). Nach wiederholter Aufforderung durch AM. AN., dass D. B. während seiner Abwesenheit auch Geld da lassen solle, damit weitere Schulden bezahlt werden könnten, erklärt D. B. , dass er alles bereit gelegt habe und E. B. über 3.000 € und Restmengen an Betäubungsmitteln verfügen könnte (D. B. : „2.500 – 3000 gebe ich DI CO.“; AN.: „Lass 3 Riesen“; D. B. : „CO. macht dir keine sorgen alles Safe bei got sein para liegt hier; Alles; Säcke;“). Aufgrund der sonstigen Kommunikation der beiden im Threemachat ist die Kammer der Überzeugung, dass das Wort „Sack“ dabei für ein Kilogramm Marihuana steht; beide unterhalten sich z.B. des Öfteren über einen Preis von „5.4 / 5.2“ o.ä. pro Sack, was zu den gerichtsbekannten üblichen Großhandelspreisen für ein Kilogramm Marihuana passt. Dies ist zu unterscheiden von dem Wort „Block“ welches bei beiden für ein Kilogramm Kokain steht, wie sich aus den dafür aufgerufenen Preisen an anderen Stellen des Chatverkehrs ergibt, die nach den Erfahrungen der Kammer in den Bereich üblicher Großhandelspreise für Kokain fallen. „Para“ ist nach Angabe des Sprachsachverständigen ein schon aus Karl-May-Romanen bekanntes türkisches Wort für Geld. Aus der Kommunikation folgt somit, dass E. B. mit mindestens zwei („Säcke“ ist Plural) Kilogramm Marihuana von D. B. zurückgelassen wurde, welche er verkaufen sollte, um damit Gewinn zu erzielen, damit die Schulden von D. B. beim „AY.“ beglichen werden konnten. D. B. bittet sodann AN., E. B. gelegentlich zu kontrollieren („DJ. bitte kontrollieren ihn bischen; So ab und zu; Check DH. ab, wenn du Zeit hast“), was AN. mit den Worten „tmm CQ.“ (laut Sprachsachverständigem: „in Ordnung Bruder“) zusagt. D. B. teilt noch mit, dass E. B. über hinreichende Drogenvorräte verfüge („Er hat genug DV. da Bra Save alles“). Zudem werde, so D. B. weiter, auch A. B. ab und zu ein Auge auf E. B. haben („CS guckt auch ab und zu; Das alles safe ist“). Die Kammer ist daher (und aufgrund des späteren Chatverkehrs, dazu sogleich) davon überzeugt, dass D. B. auch mit A. B. vereinbart hatte, dass dieser auf E. B. und D. B. s Geschäft achtgeben sollte. 12. Fall 29 der Anklage, Tat vom 09.00.0000 Die Lieferung vom 09.00.0000 ist von Einsatzkräften der Polizei beobachtet worden. KHK D.K berichtete der Kammer, dass die Polizei an diesem Tag zum ersten Mal den KFZ3 X5 des gesondert verfolgten CE. als Lieferfahrzeug festgestellt habe. Dieser sei an diesem Tag im Bereich der AQ.-Straße 00 von der Polizei bemerkt und observiert worden. Vorausgegangen sei eine längere Observation des AM. AN. seit circa 13.00 Uhr des Tages. Kurz vor der Lieferung habe zunächst schemenhaft erkannt werden können, wie zwei Personen die K.-Straße in H. verlassen hätten. Im Bereich der Siegfriedstraße seien diese Personen von den Einsatzkräften sicher als AM. AN. und E. B. identifiziert worden. Die beiden hätten sich gegen 00.02 Uhr in Richtung AQ.-Straße begeben. Dort angekommen, seien sie in den Hinterhof der AQ.-Straße 00 gegangen und um 00.13 Uhr hätten die Beamten dort zwei Autotüren klappen hören. Sodann sei der KFZ3 X5 des BB. aus der Ausfahrt des Hinterhofes gefahren und zu sehen gewesen. Er sei in Richtung Jöllenbecker Straße abgebogen und habe sich auf dem Ostwestfalendamm in Fahrtrichtung P. entfernt. Etwa eine Stunde später habe beobachtet werden können, dass der KFZ3 X5 nochmals an der Adresse AQ.-Straße 00 auftauchte. AM. AN. sei vor dem Haus Nr. 00 auf den X5 zugetreten und habe dem Fahrer eine kleine, weiße Tüte gegeben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der präzisen, detailreichen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen D.K. Denn auch der von der Kammer vernommene BB. bestätigte diesen Ablauf. Er erläuterte, dass er noch einmal zum Lieferort zurückzitiert worden sei, da man vergessen habe, ihm einen Kurierlohn zu geben. Daher sei er noch einmal zurückgefahren, obwohl ihm das Geld eigentlich egal gewesen sei. Dennoch habe er die 500,00 € dann genommen und für sich verbraucht. Ihm sei dabei klar gewesen, dass er zuvor Betäubungsmittel geladen hätte und er sei bei der Ablieferung in H. nicht ausgestiegen. Da KHK D.K den Angeklagten E. B. bei dem Einsatz am 09.00.0000 nicht selbst identifiziert hatte, hat sich die Kammer Gewissheit über die Richtigkeit der Identifikation verschafft durch Vernehmung desjenigen Beamten, der das getan hatte, KHK DL.. Dieser gab an, sicher gewesen zu sein, E. B. anhand von zahlreichen Lichtbildern aus der Überwachung der Garage am AU. erkannt zu haben. Das komme auch in der Formulierung seines Berichts zum Ausdruck, da er nur dann in seine Berichte schreibe, dass er eine Person erkannt habe, wenn er diese zu 100 % identifiziert habe. Anderenfalls würde er schreiben, dass es sich „mutmaßlich“ um diese Person handeln würde. Er konnte den Hergang der Identifizierung umfassend schildern und erklärte, dass aufgrund seiner Beobachtungsposition die Identifizierung trotz der Dämmerung möglich gewesen sei. Aufgrund einer entsprechenden Beschränkung seiner Aussageerlaubnis konnte er zwar seinen genauen Standort nicht preisgeben, um keine Rückschlüsse auf die von den Einsatzkräften beobachtete Observationstaktik zuzulassen, teilte aber mit, er sei im Bereich der DM.-Kirche „nah drauf“ gewesen. Die Straße sei von Laternen gut ausgeleuchtet gewesen und es hätten sich keine Sichthindernisse zwischen ihm und den observierten Personen befunden, deren Gesichter er habe erkennen können. Seine Aussage ist überzeugend, zumal auch die eingeführten Chatverläufe zeigen, dass eine Betäubungsmittellieferung unter Beteiligung von E. B. an diesem Tag stattgefunden hat und diese Lieferung im Rahmen des Betäubungsmittelhandels des D. B. stattfand: AM. AN. teilte D. B. am 09.00.0000 um 16:59 Uhr (UTC+0, also 17:59 MEZ) mit, dass er dem E. B. fünf Kilogramm Marihuana geben wolle (AN. als „CN.“: „Gebe DI; 5 Dinger Haze jetzt top“). D. B. antwortet darauf erst später am Abend, woraufhin AN. ihm ab 21:00 Uhr MEZ mitteilt, er habe E. B. das Marihuana gegeben („habe ihn gegeben CQ.“; „wenn du da währst; Hätte dir; 10 gegeben; Haze; dachte 5 reicht ihn“). Unmittelbar darauf (21:50 Uhr MEZ) schreibt D. B. an E. B. über WhatsApp, dass dieser alles richtig machen solle, bis D. B. zurückkomme und jegliches Geld, auch das von der gerade erhaltenen Lieferung, zur Seite legen solle (D. B. : „CO. mach alles richtig bis ich komme; Einfach jeden Cent zu Seite Tuhn; Bis ich komme; Auch von diese haze DJ.“). Die Kammer ist überzeugt, dass D. B. hier mit E. B. kommuniziert. Denn D. B. hatte diesen Kontakt in seinem Mobiltelefon iPhone 7 als „DN.“ abgespeichert (und zwar für die von E. B. genutzte überwachte Telefonnummer +000000000000), wobei nach Auskunft des Sprachsachverständigen das angehängte -o hinter dem Vornamen die kurdische Anredeform/Vokativ ist, den die Angeklagten aber nahezu durchgehend auch verwenden, wenn sie über einen Dritten schreiben (CS, DO., DH. etc.). Zudem befand sich derselbe Chat auch auf dem bei E. B. sichergestellten Mobiltelefon. Dass A. B. ab der Zeit der AJ-Reise mit in den Betäubungsmittelhandel einbezogen wurde, zeigt zunächst die bereits zitierte Mitteilung D. B. s an AM. AN. vom 00.00.0000 (s.o). Auch aus der Kommunikation D. s B. s mit E. B. ergibt sich, dass dieser A. B. in die Geschäfte mit einband. So bat E. B. seinen Bruder D. am Abend des 08.00.0000, einem „Pisser“ zu schreiben, der sofort zu E. B. kommen soll (wie sich aus dem parallelen Chat zwischen D. und A. B. ergibt, handelt es sich um einen Abnehmer namens „DP.“). Er – E. – wolle den hauen, aber A. habe „nein“ dazu gesagt. D. B. entscheidet „nein, nicht hauen“. Weiter fordert D. B. E. am 00.00.0000 auf, seine Einnahmen AM. AN. auszuhändigen und dabei „diese DV.“ separat zu machen, damit er (D. ) alles rechnen könne. E. B. antwortet, dass A. B. ihm das auch geraten habe: „Ja hat mir CS gesagt“. Vor allem aber tauscht D. B. sich über WhatsApp mit den von ihm in seinen Kontakten so benannten Personen „DQ.“ und „A. “ recht offen über Drogengeschäfte aus. Dass es sich dabei jeweils um A. B. handelt, wird zum einen daraus deutlich, dass D. B. selbst seinen Chatkontakt als „DQ.“ bzw. „A. “ bezeichnet hat. Des Weiteren schreibt „A. “ am 30.00.0000 dem D. B. , dass „Mama“ gesagt hat, das „amo DR. und so“ am Wochenende kommen. Aus der Bezeichnung „Mama“ („Mama“ und „Papa“ nennen die Angeklagten ihre Eltern nur untereinander, Dritten gegenüber sprechen sie stets von „mein Vater“ / „meine Mutter“) in Kombination mit dem Vornamen „DR.“ (DR. B. ist einer der wegen des XXX-Mordes verurteilten Brüder C. B. s) wird somit deutlich, dass es sich ohne Zweifel bei diesem Chatkontakt um A. B. handelt. Zudem ist die für diesen Kontakt im Speicher hinterlegte Telefonnummer +0000000000000 eine der von A. B. genutzten überwachten Mobilfunknummern, ebenso die für den Kontakt „DQ.“ hinterlegte Nummer +0000000000000. Dabei ist der Chatauswertung zu entnehmen, dass A. B. das Betäubungsmittelgeschäft des D. B. vor Ort in H. auf Anweisung des D. B. aus AJ. betreut. A. B. bezeichnet das Gesamtgeschäft dabei als Sache von allen und berichtet, dass er große Geldmengen an AM. AN. weiterleiten will bzw. dies schon getan hat. Zunächst geht es am 09.00.0000 um einen „DP.“, der herbeizitiert werden soll (A. B. : „ Ja schick Mal die Nummer von diesen DP.; Er muss dich antanzn; Schick die DI“). Dass es sich um einen Abnehmer handelt, folgt aus einer Mitteilung D. B. s an E. B. vom 25.00.0000, dass „DP.“ Schulden bei D. habe, worauf E. antwortet „ich gucke ihn“ und sich dann korrigiert „ficke“. Auf D. B. s Handy besteht ein WhatsApp Kontakt mit dem Namen „DP.“. Die Kammer geht in Anbetracht des phonetischen Gleichklangs davon aus, dass „DP.“ und „DP.“ dieselbe Person sind. Am 10.00.0000 fordert A. B. D. auf, „dem Hurensohn DP.“ zu schreiben, „der soll hier hin sonst Ruf ich ihn persönlich an dann gucke ich ihn“ – offensichtlich derselbe Tippfehler (oder dieselbe Autokorrektur), der später E. B. unterlief. Ebenfalls am 10.00.0000 schreibt D. B. , dass A. Kontakt zu „BG.“ aufnehmen soll, da dieser Betäubungsmittel kaufen wolle. Dies gelte auch für „BI.“. Zudem wolle D. B. einen „BK.“ (von dem er bereits am 00.00.0000 AM. AN. mitgeteilt hatte, dass dieser ihm noch 1.150 EUR schulde) nun auch zu A. B. schicken, woraufhin A. B. schreibt, dass alle kommen könnten. Er habe Haze. D. B. gibt weitergehend auf Nachfrage die Anweisung, dass „BK.“ nicht ein Kilogramm erhalten solle, sondern lediglich 000-300 Gramm, da dieser zu langsam sei (D. B. : „ Schreib; BG.; Er will Geya [Anmerkung der Kammer: kurdisches Wort für Gras]; BI.; Auch; Die wollen alle Geya“; A. B. : „Ja sollen die kommen; Bin hier“; D. B. : „BK. schicke ich auch zu dir jetzt“; A. B. : „ Ja ich hab hase; Da soll ich ihn ein Sack geben; ED.;?“; D. B. : „ Nein; BK. nicht“; A. B. : „Tmm“; D. B. : „ Er ist zu langsam“; A. B. : „OK gut“; D. B. : „ 2-300; Gib ihn wenn er kommt; Oder halbe; aber er soll auf Null machen; 0050; muss er noch geben“). A. B. bestätigt dies daraufhin mit „tmm“ (laut Sprachsachverständigem kurdisch für „in Ordnung / OK“) und fordert D. um 00:29 Uhr auf, der solle „DS.“ und „BG.“ Bescheid sagen, er (A. ) sei da. Um 00:51 und 00:52 Uhr kommt es dann zu Anrufversuchen eines BG. BH. mit der Telefonnummer XXXXXXXXXX auf dem von A. B. genutzten Anschluss mit der Nummer XXXXXXXXXXX. Weitere Anrufe DT. folgen am 15. und 16.00.0000, wobei dieser am 15.00.0000 mitteilt, er stehe vor der Tür, A. solle aufmachen, und ihn am 16.00.0000 fragt, ob der ihm „etwas besorgen“ könne, jedoch auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet wird. Am 23.00.0000 erkundigt BH. sich bei A. B. telefonisch nach „dem Schmackhaften“ und wird an E. B. verwiesen. Die Kammer ist bei dieser Sachlage davon überzeugt, dass BG. BH. ein Abnehmer D. B. s war und wenigstens bei einer Gelegenheit von A. B. „bedient“ wurde. Zwar hat BG. BH. bei seiner auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten A. B. durchgeführten Vernehmung durch die Kammer jegliche Betäubungsmittelgeschäfte mit den Angeklagten vehement bestritten, dies aber in einer vollständig unglaubhaften Weise. Auf Vorhalt des soeben geschilderten Chatverlaufs zog er zunächst in Zweifel, dass gerade von ihm die Rede sei. Er habe allerdings möglicherweise A. B. angerufen, dann aber in ganz anderem Zusammenhang. Auf den weiteren Vorhalt von Inhalten aus dem Chatverkehr eines auf D. B. s iPhone 7 als „BG.“ gespeicherten Teilnehmers reagierte er sichtlich entsetzt über die Kenntnis des Gerichts von diesen Chats, insbesondere als die Kammer auf sein weiteres Bestreiten das diesem Teilnehmer auf dem Telefon zugeordnete Foto in Augenschein nahm, auf dem die Kammer (und ersichtlich auch er selbst) zweifelsfrei den Zeugen identifizieren konnte; auch bei den ihm vorgespielten Telefonaten war er an der Stimme zu erkennen, was er dann auch nicht in Abrede stellte. Eine nachvollziehbare Erklärung für die vorgehaltenen Kommunikationsinhalte, bei denen es wiederholt – etwa in Chats vom 25.10.0000 und vom 25.02.0000 – ausdrücklich um Gras (und ein „was Besorgen“) ging und in denen er am 10.00.0000 auf D. s Mitteilung „CS wartet auf dich“ (00:29 MEZ) um 00:52 MEZ schrieb „bin bei Dir“, konnte er nicht geben (er äußerte die vage Vermutung, es könne um Potenzmittel gegangen sein) und verweigerte schließlich weitere Angaben dazu. Dies betrachtet die Kammer als klares Indiz dafür, dass der Zeuge sehr wohl Betäubungsmittel von den Angeklagten bezogen hat, und zwar während der Zeit der AJ-Reise eben auch von A. B. aus den von diesem mitverwalteten Beständen D. B. s. Was „BI./DS.“ angeht, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den auf Anregung der Verteidigung ebenfalls vernommenen Zeugen BI. BJ.. Denn am 17.00.0000 bittet D. B. um 00:10 MEZ erneut A. B. , dass er „DS.“ bedienen soll (D. B. : „Wo bist du; DS.; Will 100; Standart; Gib ihn; Für 5.2-5.3“; A. B. : „Tmm“). Um 00:21:12 Uhr wird A. dann von der Nummer xxxxxxx angerufen, deren Inhaber der Zeuge BJ. ist. BJ. – an der Stimme zu erkennen – kündigt an, dass er in 15 Minuten da sein werde. Auch der Zeuge BJ. hat bestritten, jemals Betäubungsmittel von den Angeklagten bezogen, ja auch nur Kenntnis von deren Konsum bzw. Handel gehabt zu haben. Sofern er mit A. B. telefoniert habe, sei es vermutlich um Motorroller gegangen, die er von diesem gekauft habe. Die Kammer hält dies für eine Schutzbehauptung, da auch dieser Zeuge auf Vorhalte aus dem für seine o.g. Nummer gespeicherten WhatsApp-Chat mit D. B. keine überzeugenden Erklärungen vorbringen konnte, insbesondere nicht für eine Mitteilung vom 17.00.0000 um 00:52 Uhr, dass er jetzt zu „DU.“ wolle, wobei er hinzufügt „100 st“, was zeitlich und inhaltlich genau zu D. B. s obiger Mitteilung an A. passt. Die „Erklärung“ des Zeugen, er wisse zwar nicht, was er damit habe sagen wollen, es sei aber keinesfalls um Drogen gegangen, konnte die Überzeugung der Kammer nicht erschüttern. Dass die soeben zitierten Telefonate den beschriebenen (und von den Ermittlungsbehörden protokollierten) Inhalt hatten, hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung unter Hinzuziehung des Sprachsachverständigen für die kurdische Sprache Metin Hanun festgestellt. Hinsichtlich „BK.“ ergibt sich ein ähnliches Bild. Dieser taucht im weiteren Chatverkehr noch verschiedentlich auf: Am 12.00.0000 teilt D. B. seinem Bruder A. mit, dass dieser „BK.“ nur Haze geben solle, weil ihm DV. nicht mehr zugemutet werden könne (D. B. : „Gib ihn mir [Kammer: Tippfehler für nur] haze; gib ihn 000mig; […]; der kann nicht mehr DV. machen; hab ihn gefickt damit“). Am 24.00.0000 bittet D. B. A. , zuhause zu bleiben, es könne sein, dass „BK.“ gleich komme; A. B. erwidert, der sei schon dagewesen und habe 2.100,00 € gebracht. D. B. antwortet: „Sehr gut; Schreibt alles auf; Ne; Wegen AY.; Was ihr alles CI. gibt“. Von diesen mehr oder weniger ausdrücklich erwähnten Verhandlungen mit einzelnen Abnehmern abgesehen, tauschen D. und A. B. sich auch allgemein über die Lage der Geschäfte aus. So erkundigt sich D. B. am 17.00.0000, ob bei E. B. bislang alles gut verlaufen sei (D. B. : „Bei DH.; Alles gut; ?; Bis jetzt?“; A. B. : „Ja er ist unten; Alles gut“). A. B. berichtet, dass er AM. AN. bislang schon 13.500,00 € gegeben habe (A. B. : „Hab denn schon 13500 gegeben; T; Meine ich“). Nachdem D. B. sich erkundigt, wie die Bestände sonst zu beurteilen wären, erklärt A. B. , dass noch alles da sei und die Bestände voll seien (D. B. : „Aber ist noch alles da ne;?“; A. B. : „Ja weiß nicht wir machen; Ja normal wir sind voll“). A. B. kündigt sodann an, dass er AN. nochmal 10.000 € heute oder morgen gebe (A. B. : „Ja gebe t heute oder morgen nochmal 10“). Erst am 31.00.0000 schreibt D. B. dann A. B. an, dass dieser und E. B. erst einmal das Geschäft abbrechen sollten, weil er einem „DW.“ nicht vertraue, da dieser eventuell mit der Polizei zusammenarbeite (D. B. : „Bra dieser DW. ist voll heiß; Du musst auf ihn aufpassen; Der hurensohn arbeitet vielleicht mit die Bullen zusammen; Macht du und DI von hier gar nix mehr; Alle Augen auf uns; Das du weist“). 13. Fall 30 der Anklage, Tat vom 21.00.0000 Vormittag Die Lieferung am Vormittag des 21.00.0000 wurde ebenfalls observiert. Die Kammer hat auch dazu KHK D.K und KHK DL. vernommen. KHK D.K stellte den äußeren Ablauf der Anlieferung wie festgestellt dar. Seine Angaben werden insoweit durch die korrespondierende Aussage des gesondert verfolgten BB. gestützt und zumindest in Ansätzen auch durch die Aufzeichnung der von der Polizei installierten Überwachungskamera, die das Eintreffen und Abfahren eines KFZ3 X5 zur festgestellten Tatzeit erkennen lässt, wenngleich das Kennzeichen auf den Aufnahmen nicht lesbar und der Fahrer nicht erkennbar war. KHK D.K berichtete weiter, E. B. sei dann unverzüglich mit der von ihm getragenen Tasche weggegangen, nachdem er kurz das Wohnhaus in der AQ.-Straße 00 betreten habe. Bei seinem Weg in Richtung Kurze Straße über die DX-Straße sei er von Einsatzkräften fotografiert worden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die auch insoweit klare, detaillierte und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen zutreffend war. KHK DL. war unmittelbar an der AQ.-Straße 00 eingesetzt und berichtete, er habe dabei E. B. erkennen können, wie er eine große karierte Tasche weggetragen habe. Es war Tag, der Zeuge hatte freie Sicht und kannte E. B. zu diesem Zeitpunkt schon aus der vorherigen Observation. Die Kammer hat keinen Zweifel an seinem glaubhaften Bericht und der Richtigkeit seiner Identifikation des Angeklagten. Das auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten E. B. eingeholte anthropologische Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. DY. steht dem nicht entgegen. Die Sachverständige verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Sie ist als Institutsdirektorin in DZ. seit 0000 tätig und hat nach ihrer glaubhaften Auskunft seit 0000 als anthropologische Sachverständige seitdem mindestens 400 Gutachten pro Jahr erstellt. Sie hat zusammengefasst ausgeführt, dass weder sicher feststellbar noch sicher auszuschließen sei, dass auf dem seitens der Polizei aufgenommenen Lichtbild vom 21.00.0000 E. B. zu erkennen ist. Sie habe neben den ihr aus der Akte zur Verfügung gestellten Fotografien des Angeklagten als Vergleichsmaterial die von ihr in einer Sitzungsunterbrechung gefertigten, in Abstand und Winkel dem untersuchungsgegenständlichen Foto angepassten Aufnahmen herangezogen. Der Abgleich habe gezeigt, dass darauf mehrere Erkennungsmerkmale mit denen der Person auf dem Polizeifoto übereinstimmten, etwa Kopf- und Gesichtsform. Diese trage allerdings eine Mütze, was den Vergleich zwar nicht ausschließe aber erschwere. Unter Berücksichtigung der Größenverhältnisse der auf dem (von sog. Artefakten, d.h. Einflüssen wie Spiegeleffekten, Verzerrungen und dergleichen) sonst weitgehend freien Bild erkennbaren weiteren Gegenstände lasse sich auch eine Körpergröße ermitteln, die in etwa der des Angeklagten entspreche. Letztlich könne aber eine sichere Feststellung nicht getroffen werden. Die Darstellungen und Ergebnisse der Sachverständigen macht sich die Kammer dabei nach eigener Prüfung zu Eigen. Diese konnte jederzeit nachvollziehbar und unter Zuhilfenahme eines Handouts umfassend die Parameter schildern, welche bei einer wissenschaftlichen Berechnung der Proportionen im Gesichtsbereich eines Menschen von Bedeutung sind. Als Ergebnis hielt sie fest, dass wissenschaftlich nicht auszuschließen (aber auch nicht feststellbar) sei, dass es sich bei der aufgenommenen Person um E. B. handelt. Ohnehin zeigt der Chatverkehr zwischen AM. AN. und D. B. in aller Deutlichkeit, dass es sich bei der Person auf dem Lichtbild um E. B. handelt: AM. AN. schrieb D. B. am 00.00.0000, dass am nächsten Tag fünf Kilogramm Marihuana gehobener Qualität für D. B. kommen würden (AN. als „CN.“: „Morgen frühe kommen 5 Haze für dich“). Hierzu sollte E. B. hinzu kommen („Er soll morgen frühe 8 Uhr bei mir sein“). Am Tag darauf um 08.29 Uhr MEZ schreibt AN. dann, dass die Lieferung abgewickelt worden sei und E. B. die 5 Kilogramm Marihuana erhalten habe (AN. als „CN.“: „Er hat 5 Haze bekommen baller“). Zudem schrieb AN. hinsichtlich der Restbestände bei E. B. , dass dieser aus der Lieferung vom 09.00.0000 bereits drei Kilogramm verkauft habe (AN. als „CN.“ am 21.00.0000, 07.35 Uhr: „ja DH. hat von letzte 5; 3 Stück weg macht“; D. B. : „und die anderen 2“; AN.: „bis jetzt; Hat er noch; Dann hat er wieder 5 bekommen heute“). Nachdem D. B. anmahnte, dass E. B. nichts durcheinander bringen solle hinsichtlich der Bargeldbestände (D. B. : „Pass bitte auf seine Rechnung auf CO.; Er soll nix durcheinander; Machen“) antwortete AN., dass E. B. sich oft verzähle und er dies ohne die Hilfe von A. B. nicht könne (AN.: „ja CQ. der verzählt sich; Voll oft bei Gott; Ohne EA. er kann nicht zählen“). AN. berichtet, dass einmal 150 € und einmal 40 € gefehlt hätten, woraufhin D. B. antwortet, dass er alles begleiche, sobald er aus AJ. zurück sei. Hierauf bestätigt AN., dass A. B. dies auch schon zugesichert habe. Im weiteren Verlauf zeigt sich AN. beeindruckt von dem Verhalten des E. B. bei der Lieferung vom 21.00.0000 und berichtet D. B. , dass dieser die Tasche mit Betäubungsmitteln genommen habe und sie zu Fuß in die K.-Straße transportiert habe (AN.: „Du kannst auf DH.; Stolz sein; Er ist ein Mann; Keiner hilft den Armen; Er nimmt Knall hart; Die Tasche; Und geht nach Hause; Zu Fuß Sere op; der kleine ist krass“). Danach besteht kein Zweifel, dass E. B. die für D. B. bestimmte Menge entgegengenommen und zu Fuß zur K.-Straße gebracht hat. 14. Fall 16 der Anklage, Tat vom 21.00.0000 Nachmittag Diese Lieferung ist nur mit technischen Mitteln observiert worden. Auf der von der Kammer in Augenschein genommenen Kameraaufzeichnung von der AQ.-Straße 00 ist zu erkennen, dass AM. AN. um 13:52 Uhr den Hof über die Einfahrt betritt (mit einer gelben Plastiktüte in der Hand). Kurz darauf kehrt er ohne die Tüte zurück und geht zur Straße. Um 13.59 trifft ein grauer/silbernerKFZ5 mit dem Kennzeichen XX-XX 000 ein und fährt in den Hinterhof, wobei mehr aufgrund einer Vereisung der Kamera nicht zu erkennen ist. Sodann kommen AN. und eine unbekannt gebliebene Person von links ins Kamerabild und gehen zu Fuß aus der Ein-und Ausfahrt des Hinterhofes. Dabei tragen sie jeweils zwei gefüllte Tüten. Wenig später kommen beide ohne Tüten zurück und derKFZ5 fährt wieder ab. KHK BM. berichtete, dass AN. in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass E. B. bei der Lieferung selbst noch nicht da gewesen sei, da er sich verspätet hatte. Der Fahrer desKFZ5s habe ihm daher beim Tragen der Taschen helfen müssen. E. B. sei dann direkt zur Haustür gekommen und habe geholfen, die Taschen in den Keller des EB. zu tragen. E. B. habe im Keller gewartet und als der Lieferant wieder weggefahren sei, sei AN. zu E. B. in den Keller gegangen. E. B. habe er dann 5 Tüten zu je einem Kilogramm Marihuana in eine schwarze Tasche gepackt und dieser sei mit der Tasche zur K.-Straße gegangen. Die Chatauswertung ergab, dass über die Lieferung vom Vormittag hinaus AN. dem E. B. für D. B. - welcher zu dieser Zeit noch in AJ. war - noch einmal zusätzlich 5 Kilogramm Marihuana gegeben hat. Dies schrieb AN. dem D. B. im Rahmen einer Erörterung des Standes der Geschäfte am 26.00.0000 (AN.: „Habe dir noch; Dazu 5 Haze nochmal; Gegeben“). Zu der erst am nächsten Tag erfolgten Lieferung des mitbestellten Kokains ergeben sich aus dem Chat folgende Einzelheiten: Schon am 15.00.0000 hatte AN. dem D. B. geschrieben, dass er einen Block am nächsten Tag A. B. geben wolle und er keine Weiterverkäufe unter „45“ tätigen sollte (AN.: „auf Pump 33; Gebe den Block ok morgen ab EA.; Er soll nix unter 45 weiter geben“). Dieses Vorgehen bestätigt D. B. . Diese Lieferung verzögerte sich jedoch, denn AN. schrieb dem D. B. am 21.00.0000, dass erst am nächsten Tag das Kilogramm Kokain für ihn komme (AN.: „Gibt morgen ein Block; Für dich“), wobei der Zusammenhang mit einer Diskussion über den „AY.“ – in der AN. unmittelbar zuvor berichtete, dass der „AY.“ gesagt habe, dass er (Marihuana) nur für 5€/Gramm einkaufe und dieses für 5,30€/Gramm an AN. und D. B. weiterverkaufe – zeigt, dass der Lieferant (nämlich das Subjekt des oben zitierten „gibt morgen“) auch des Kokains der „AY.“ ist. In der Folge schreibt D. B. , dass AN. dem E. B. sagen solle, dass dieser das eine Kilogramm Kokain für ihn erstmal zur Seite legen solle, bis D. B. wieder in H. sei, da D. B. dem E. B. nicht zutraue, dass er mit Kokain umgehen könne, da er dies unter Umständen selbst konsumieren würde (D. B. : „Mein Block soll er zu Seite Tuhn und nicht aufmachen Bra; Nicht der kleine; Sonst ziht er das; Dan muss ich ihn tothauen“). AN. entgegnet, dass der Handel mit dem gelieferten Kokain sofort anlaufen müsse, da D. auf die Einnahmen hieraus angewiesen sei (AN.: „doch EC. er muss; An die Russen dies das; Das para reinkommt“). D. B. antwortet daraufhin, dass dann A. B. dies abwickeln solle (D. B. : „Tmm Bra aber lass das Dan; CS machen Bra“). AN. sagt hierzu, dass A. B. schon aufpassen werde (AN.: „Nein EA. pass auf“). Am 24.00.0000 bestätigt AN. dann die Übergabe von einem Kilogramm Kokain (AN.: „EC. habe ein Block gegeben“). Am 25.00.0000 berichtet AN., dass dies durch A. B. mit einem Gehalt von 90 % aufgekocht worden sei (AN.: „EC. EA. hat aufgekocht 0,9“). AN. berichtet sodann, dass A. B. den „AY.“ gerne selber kennenlernen würde, welches D. B. ablehnt, da er eine Gefahr für das Geschäft von ihm und AN. sieht (AN.: „EC. EA.; Will AY. kennenlernen“; D. B. : „Nein lass erstmal“; AN.: „habe gesagt ED. bringt dich dahin; wenn er zurückkommt“; D. B. : „Der wixer macht uns das bistimmt kaputt; Er erzählt Dan wieder; Die so die so; CS kenne zu gut; Der wird auf uns scheissen Dan“). Am 26.00.0000 schreibt AN. dem D. B. , dass A. B. sehr glücklich über die Qualität des Kokains sei und „alle“ sagen würden, dass das Kokain „brutal“ sei ( AN.: „EC.; EA. richtig happy, EE. er dreht durch er sagt brutales; Block; Alle sagen brutal“). Auch hätten alle bei A. B. sich hinsichtlich der Qualität überzeugt (AN.: „alle haben gekocht bei ihn“). Später am 29.00.0000 schreibt AN. dem D. B. , dass er alleine mit dem „AY.“ hinsichtlich des Kokains abrechnen werde und D. B. hiermit nichts zu tun habe (AN.: „Ja sag ihn das wie er da drauf kommt weil Block macht er mit mir“). In der Folge erkundigt er sich zunächst wiederholt nach Geld zur Bezahlung der A. B. auf Kommission überlassenen Ware, nämlich am 04.02.0000 („CO. hat EA. meine; 7 gegeben“) und am 12.02.0000 (AN.: „Wieviel Post hat EA. schon?“ D. B. : „glaube 10bra oder 5“), kündigt schließlich am 08.03.0000 an, er wolle das Kokain von A. B. abholen („Mein sipi muss ich noch; Abholen von EA.“). Die Kammer schließt aus dieser Kommunikation, dass A. B. das über AN. von dem „AY.“ bezogene Kokain erhielt und in der Folge unabhängig von D. B. mit AN. abrechnete, es aber nicht vollständig oder nicht schnell genug absetzen konnte, so dass AN. eine Restmenge wieder abholen wollte. 15. Fall 17 der Anklage, Tat vom 15.03.0000 Hinsichtlich der Tat vom 15.03.0000 hat die Kammer die Aufzeichnungen der Kamera im Hinterhof der Adresse AQ.-Straße 00 in Augenschein genommen. Darauf war zu erkennen, dass zunächst der KFZ der BF. B. (das frühere Bunkerfahrzeug AN.) mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 in den Hinterhof gefahren kommt. Bei dem Fahrer handelte es sich um D. B. und nicht, wie es in der Anklageschrift heißt, um E. B. . Nach Statur und Aussehen handelte es sich um die gleiche Person, welche auch auf den Videos vom 25.00.0000, 26.07.0000, 13.08.0000 und 17.08.0000 zu sehen ist. Auch spricht die Chatauswertung dafür, dass nach der Rückkehr von D. B. aus AJ. der Angeklagte E. B. nicht mehr mit dem Liefergeschäft betraut werden sollte, sondern D. B. wieder mit AM. AN. allein die Lieferungen abwickelte. Zu sehen war nach der Ankunft von D. B. , dass dieser und AM. AN. zunächst kurz auf den ankommenden KFZ5 warten, AM. AN. nach vorne zur Straße geht, um Ausschau zu halten und nach dessen Ankunft zwei schwarze Taschen aus demKFZ5 entnommen werden, ohne dass jemand aus demKFZ5 aussteigt. AN. bringt seine Tasche daraufhin nach vorne zum Hauseingang nachdem er noch kurze Zeit mit D. B. gesprochen hat und erscheint wenig später wieder im Kamerabild ohne Tasche. Er begibt sich wieder in den Hinterhof und geht links aus dem Bild. D. B. begab sich zuvor ebenfalls nach links aus dem Sichtfeld der Kamera samt der zuvor in Empfang genommenen schwarzen Tasche. Danach kehrt er ins Kamerabild zurück und wartet auf AN.. Beide gehen sodann nach links aus dem Kamerabild heraus, also dorthin, wo der KFZ geparkt war. Der KFZ fährt daraufhin kurze Zeit später durch das Sichtfeld der Kamera vom Hinterhof ab und ist mit Fahrer und Beifahrer besetzt. Die Kammer geht davon aus, dass es sich um D. B. und AM. AN. handelt, zumal der KFZ und die beiden Insassen um 10:36 Uhr im Kamerabild der K.-Straße auftauchen. D. B. trägt eine schwarze Sporttasche in das Wohnhaus. Die Auswertung der sichergestellten Chats stützt ebenfalls die Identifikation des D. B. : AM. AN. und D. B. schrieben sich am 14.03.0000 zunächst, dass der „AY.“ am nächsten Tag kommen werde. Nach kurzzeitigen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aufteilung erklärte D. B. , dass er „nur 5 nehme“. Am Tag der Lieferung kündigt D. B. um 9:43 MEZ an „Ich komme jetzt“, worauf AN. erklärt: „Schreibe dir 5 min vorher; bevor du losfährst; warte; !!“, dies habe der „AY.“ ihm gerade so gesagt. Um 10:13 MEZ schreibt AN. dann: „Komm; Der ist in 2-3min da“. In der Folge beschwert er sich über die Konsistenz der Ware und schreibt, er wolle sie zurück- oder an AN. abgeben: „Nimm du auch die 5stück“, woraus sich die festgestellte, auf D. B. entfallende Menge von 5 kg ergibt, zumal AM. AN. in der polizeilichen Vernehmung zu dieser Tat angab, dass D. B. von der Lieferung 5 kg in dem KFZ verstaut und sie zusammen mit AN. in die K.-Straße gebracht habe. Anhaltspunkte für eine konkrete Beteiligung des Angeklagten E. B. an dieser Lieferung hat auch die übrige Beweisaufnahme nicht zutage gefördert, so dass er von diesem Vorwurf freizusprechen war. 16. Feststellungen zu den Wirkstoffmengen a) Wirkstoffmenge im der Lieferung vom 15.03.0000 Zur Überzeugung der Kammer ist einzig für den Fall der Lieferung vom 15.03.0000 das am Folgetag sichergestellte Marihuana der Lieferung konkret zuzuordnen, so dass der genaue Wirkstoffgehalt dieser bestimmten Lieferung festgestellt werden konnte. Einen Tag vor ihrer Festnahme erhielten der Angeklagte D. B. und AM. AN. eine Lieferung über 10 kg Marihuana von dem „AY.“, die zwischen ihnen hälftig aufgeteilt wurde. D. B. nahm seinen Anteil von 5 kg mit in die K.-Straße. Diese Menge Marihuana wurde dort am Folgetag, dem 16.03.0000, im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt. Sie kann daher sicher der Lieferung vom 15.03.0000 zugeordnet werden, zumal das Marihuana einfach offen im Kellerraum abgelegt und nicht etwa in dem Bunkerloch untergebracht worden war, das bei der ersten polizeilichen Durchsuchung nicht entdeckt worden war, sondern erst auf einen Hinweis AM. AN. bei einer späteren zweiten Durchsuchung, wie KHK BM. der Kammer berichtete. Die Sicherstellung betraf das Asservat 0.K.0.0 – 0.K.0.0., eine Nylontasche mit rosafarbenen Nähten, gefüllt mit 5 Packungseinheiten zu je 1 kg brutto Marihuana. Fundort war im Keller des Hauses AO.-Straße. 5, 2. Tür rechts neben dem Kellerabgang. Die Asservatennummer entspricht der Lfd. Nr. 090 aus dem Wirkstoffgutachten des LKA vom 12.07.0000. Die Untersuchung ergab eine Nettomenge von 4.965,9 g Cannabiskraut (Marihuana) mit einem Wirkstoffgehalt von 15,0 % THC. Sie zeigt aus Sicht der Kammer, dass die Vorbehalte D. B. s gegen die Konsistenz dieser Ware keine Grundlage in deren Qualität hatte. b) Schätzung der Mindestwirkstoffmengen im Übrigen Im Übrigen war eine Schätzung der Wirkstoffmengen erforderlich und geboten, da die Sicherstellungsmengen keinen konkreten Einzelfällen sicher zuzuordnen sind. Als Schätzungsgrundlage hat die Kammer die Auswertungsergebnisse aus dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts vom 12.07.0000 herangezogen und, wo dies geboten erschien, weitere Sicherheitsabschläge vorgenommen. aa) Marihuana Für das gelieferte Marihuana ist nach den drei unterschiedlichen Lieferanten zu differenzieren: (1) Lieferant „AY.“ Der „AY.“ lieferte nach den Darstellungen des gesondert verfolgten AN. (der ihn dort freilich als „BP.“ bezeichnete) und nach den Chatauswertungen, welche ergaben, dass es zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen seitens D. B. und dem gesondert verfolgten AN. über die Qualität (aber gelegentlich hinsichtlich der Konsistenz) gab, zumindest immer Standardqualität. Nach den Auswertungen des Wirkstoffgutachtens des LKA lag der Wirkstoffgehalt des bei D. B. und AM. AN. beim Zugriff am 16.03.0000 sichergestellten Cannabiskrauts (Marihuana) zwischen 00,8 und 16,8 % THC mit einem rechnerischen Schnitt aus allen Proben von 14,877 % THC. Die Kammer geht im Zweifel und zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass der Wirkstoffgehalt des jeweils gehandelten Marihuanas unterhalb des rechnerischen Schnitts der aufgefundenen Mengen lag. Unter Anwendung des Zweifelssatzes schätzt die Kammer den Wirkstoffanteil für die Lieferungen des „AY.“, der in der Lage war, gleichbleibende Qualität in standardisierter Weise und in sehr großen Mengen zu liefern, auf zumindest 13 % THC. (2) Lieferant „AZ.“ Das von dem AZ. gelieferte Marihuana war marktgängig, da es keine anderslautende Kommunikation seitens D. B. und AM. AN. gab. Diese konnten das Marihuana – trotz gelegentlicher Beanstandungen durch die Kundschaft – stets absetzen, teilten einander aber auch des Öfteren mit, dass die Qualität des „AY.“ besser sei und waren mehrmals enttäuscht über die gelieferte Qualität des „AZ.“, sodass AM. AN. bei einer Gelegenheit das Betäubungsmittel über D. B. sogar wieder an „AZ.“ zurückgeben wollte, sich letztlich aber mit einer Teilerstattung des Kaufpreises zufriedengab, nachdem er doch einen Abnehmer gefunden hatte. Dieser Vorgang ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Beobachtungen der Observationskräfte am 00.07.0000 und dem Threema-Chat zwischen D. B. und AM. AN. (als „CM.“) um diesen Tag. Es wird somit seitens der Kammer davon ausgegangen, dass die Ware nicht in gleicher Weise standardisiert und qualitätsstabil war wie die des AY.. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass qualitativ schlechtere Marihuanamengen aus der Sicherstellung eher nicht dem BP., sondern den anderen Lieferanten zuzuordnen sein dürften und nimmt daher einen weiteren Sicherheitsabschlag vor. Die Kammer schätzt den Wirkstoffanteil hiernach auf zumindest 00 % THC. (3) Lieferant BB. Hinsichtlich der zwei Lieferungen des gesondert verfolgten CE. ist von einer verkaufsfähigen Standardqualität auszugehen, da die Lieferungen zwischen dem D. B. und AM. AN. aufgeteilt und von diesen verkauft wurden. Aufgrund der indes – ebenso wie bei dem Lieferanten AZ. – weniger standardisierten Lieferung gleichbleibender Qualität nimmt die Kammer auch insoweit einen Sicherheitsabschlag vor und geht von einem Wirkstoffanteil von zumindest 00 % THC aus. bb) Kokain Hinsichtlich des Kokains, welches D. B. und AM. AN. nach obigen Feststellungen von dem „AY.“ erhielten, wird im Rahmen der Schätzung ein Wirkstoffgehalt von zumindest 80 % Cocain-HCl zugrunde gelegt. Dabei hat sie sich einerseits an einer Mitteilung AN. im Threema-Chat vom 25.00.0000 orientiert, nach der A. B. beim Aufkochen der Ware einen Reinheitsgrad von 90 % festgestellt haben soll, andererseits aber auch an den vom LKA festgestellten Wirkstoffanteilen (80,9 % bzw. 87,0 %) der auf dem Dachboden des Hauses K.-Straße 0 sichergestellten Mengen. Den niedrigsten sicher festgestellten Wert hat die Kammer noch einmal nach unten gerundet. 17. Schuldfähigkeit des Angeklagten D. B. Nach den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. EF., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche sich die Kammer nach Prüfung und eigener Beurteilung zu eigen macht, waren zum jeweiligen Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten D. B. keine Einschränkungen der Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit gegeben. Ein Drogenhandel des festgestellten Umfangs setze voraus, dass man mit versorgenden Dealern Kontakt aufnehme, was ein aktiv tatgestaltendes und tatvorbereitendes Verhalten darstelle, und eine angemessene Reagibilität auf Außenreize, eine angemessene Ansprechbarkeit und ein angemessenes formales Denkvermögen voraussetze, welches auch planerische Anteile beinhalte. Das Tatverhalten als solches biete keine Hinweise für ein deutlich impulsives oder deutlich affektgestörtes Verhalten des Angeklagten im Tatverhalten, sondern vielmehr ausgeprägte Hinweise für Tatplanung und auch Risikoabsicherung. Aus diesen Gründen könne auch ein relevanter Vollrauschzustand ausgeschlossen werden, da die Taten in solch einem Zustand nicht hätten begangen werden können. 00. Schuldfähigkeit des Angeklagten A. B. Nach den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen EG., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, welche sich die Kammer nach Prüfung und eigener Beurteilung zu eigen macht, waren auch bei dem Angeklagten A. B. keine Einschränkungen der Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit gegeben. Der Sachverständige führte zusammengefasst aus, ohne Exploration des Angeklagten A. B. – der eine Untersuchung durch den Sachverständigen ablehnte – habe er nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit feststellen können. Solche Anhaltspunkte hätten sich für den Sachverständigen auch nicht nach Beobachtung des Angeklagten innerhalb der Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der dort sonst gewonnenen, über die Aktenlage hinausgehenden, Erkenntnisse finden lassen. Der Sachverständige habe keines der Eingangsmerkmale des § 00 StGB feststellen können. So würde eine krankhaft-seelische Störung ausscheiden, da weder Hirnschädigungen noch eine psychosewertige Symptomatik vorliege. Auch sei aufgrund der Beobachtungen in der Hauptverhandlung von keiner durchbauten Depression auszugehen. Diesem schließt sich die Kammer, auch nach ihren eigenen Beobachtungen in der Hauptverhandlung, vollumfänglich an. Ferner habe bei Tatbegehung keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bestanden, da zunächst jeweils keine Affekttat vorliege und die vorgeworfenen Taten in einem komplexen und gegliederten Handlungsablauf von statten gegangen seien, was eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausschließe. Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten A. B. nicht vom Vorliegen von Schwachsinn auszugehen, da er nach Aktenlage und den Feststellungen in der Hauptverhandlung eine Real- und Hauptschule besucht hat und hier zumindest teilweise Erfolge verzeichnete. Aus diesen nachvollziehbaren Gründen kam für die Kammer ebenfalls nicht die Annahme eines Schwachsinns in Betracht. Hinsichtlich des Kriteriums einer schweren anderen seelischen Abartigkeit führte der Sachverständige aus, dass zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vorliege. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei dadurch aber nicht beeinträchtigt gewesen, da diese Störung nicht die Schwere erreiche, die für die Annahme dieses Eingangskriteriums zu fordern sei. Davon könne nur die Rede sein bei Störungen, die in ihren Auswirkungen auf den Betroffenen so einschneidend seien, dass sie Krankheitswert hätten und in diesem Sinne „psychosenah“ seien. Daran fehle es bei dem Angeklagten, der durchaus in der Lage sei, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, wie schon der Umstand zeige, dass er sich von dem als verboten und riskant erkannten Betäubungsmittelgeschäft habe abwenden wollen, auch wenn er stattdessen – ebenfalls rechtswidrige – Einbrüche begehen wollte. Denn auch insofern habe seine Dissozialität ihn nicht an der Erkenntnis der Widerrechtlichkeit seines Tuns gehindert. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Sie verkennt nicht, dass die auf seiner Störung beruhenden dissozialen Handlungstendenzen dem Angeklagten schon vielfach Nachteile in Form von Strafen eingetragen haben. Seine soziale, intellektuelle und geistige Leistungsfähigkeit ist dadurch jedoch nicht erheblich beeinträchtigt worden. Insbesondere ist es ihm etwa gelungen, die zuletzt verhängte Maßregel zunächst erfolgreich abzuschließen und mit einiger Planung und Konsequenz, wie sein Vater der Kammer berichtete, dessen gescheiterten Handel mit Motorrollern fortzusetzen und abzuwickeln. 00. Schuldfähigkeit des Angeklagten E. B. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten E. B. haben sich nicht ergeben. Insbesondere konnte die Kammer aufgrund seines nur gelegentlichen Konsums von geringen Mengen an Betäubungsmitteln ausschließen, dass er die Taten unter Suchtdruck beging. 00. Eigenkonsum Die Feststellungen zu dem – bei den hier gehandelten Mengen ohnehin nicht ins Gewicht fallenden – Eigenkonsum der Angeklagten beruhen vor allem auf folgenden Erwägungen: In den Chats unterhält D. B. sich wiederholt mit AN. über besondere Marihuana-Sorten, die dieser ihm zum Konsum besorgt (und z.B. als „echtes Amnezia“, „schmeckt Zitrone“ o.ä. anpreist). Die Kammer geht daher davon aus, dass D. B. über einen nicht aus seinen Handelsmengen stammenden separaten Konsumvorrat verfügte. Dass er einen Konsum der Handelsmengen durch seine Brüder nicht hinnahm, hat die Kammer aus einem Chat mit E. B. während der AJ.-Reise gefolgert, in dem D. B. seinem Bruder androht, er werde ihn (E. ) nach seiner Rückkehr „abpissen“ lassen. Damit wollte er zur Überzeugung der Kammer zum Ausdruck bringen, dass er es herausfinden werde, falls E. B. sich an den hinterlassenen und neu gelieferten Vorräten bediente. Sein diesbezügliches Misstrauen wird auch an den Äußerungen gegenüber AN. deutlich, mit denen er begründet, dass dieser nicht E. , sondern besser A. B. das nach dem 21.00.0000 gelieferte Kokain geben solle: Bei diesem befürchtete er offensichtlich nicht, dass er sich an der Handelsmenge für eigene Konsumzwecke bedienen könnte. IV. 1. D. B. Der Angeklagte D. B. hat sich durch die Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden weiteren Fällen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var., Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen dabei in Tatmehrheit zueinander, soweit die jeweiligen Betäubungsmittel vor der jeweiligen neuen Lieferung vollständig verkauft wurden. Hinsichtlich der Taten von Anfang Januar 0000, dem 09.00.0000 und zweier Lieferungen am 21. und 00.00.0000 wurden diese Taten tateinheitlich begangen, da sich jeweils noch Restbestände in der K.-Straße zum Zeitpunkt der jeweils neuen Lieferung befanden, die dann in einem Lager zusammen aufbewahrt und vermengt wurden. Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zueinander, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 0000 - 3 StR 487/16, NStZ 0000, 700, 712 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 0000 - GSSt 4/17, juris Rn. 23; vom 28. Juni 0000 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. April 0000 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 0000 - GSSt 4/17, juris Rn. 29 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 0000 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 0098 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 0099, 100, 100; BGH, Beschluss vom 28. Mai 0000 – 3 StR 95/00 –, Rn. 6, juris). So liegt der Fall hier, weil die Mengen allesamt in der K.-Straße 0 zusammen gelagert, die Abnehmer aus dem jeweiligen Gesamtvorrat bedient wurden und sich der Lieferzeitraum der Einzelmengen auf nicht einmal drei Wochen beschränkte, während der Abverkauf sich anschließend noch längere Zeit hinzog. 2. A. B. Der Angeklagte A. B. hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 16 der Anklage) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fälle 29 und 30 der Anklage) gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var., Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Soweit die Kammer gleichwohl eine Gesamt freiheitsstrafe tenoriert hat, beruht dies auf einem Schreibfehler bei der Niederlegung der Urteilsformel. Der Angeklagte hat im Hinblick auf die Annahme des einen Kilogramms Kokain von AM. AN. im Fall 16 der Anklageschrift mit den Betäubungsmitteln täterschaftlich Handel getrieben. Er kochte das Kokain auf und erhielt eine Qualität von 90 %.AM. AN. bat den D. B. schon zuvor, dafür Sorge zu tragen, dass A. B. das Kokain nicht unter einem Preis von 45 € pro Gramm verkaufen sollte. Zudem betraute D. B. den A. B. mit dem Geschäft bzgl. der „Russen“, da er E. B. den Kokainhandel nicht zutraute, sodass A. B. mit der Annahme des Kokains, der Verarbeitung und dem Weiterverkauf insgesamt täterschaftlich handelte, zumal er später den Vertrieb des Kokains sogar gänzlich losgelöst von D. B. übernahm und unmittelbar mit AN. abrechnete. Hinsichtlich der Überwachung des E. B. während D. B. s Abwesenheit in AJ. war der Angeklagte A. B. hingegen nur wegen Beihilfe zu den vorsätzlichen, rechtswidrigen Delikten von D. B. und E. B. zu verurteilten, da der Angeklagte A. B. lediglich im Hintergrund ein Auge auf seinen kleinen Bruder hatte, damit diesem keine Fehler unterlaufen. Mit dem operativen Geschäft war er nur in Einzelfällen (und nur auf der Vertriebs-, nicht auf der Beschaffungsseite) betraut; dass er Gewinne aus den durchgeführten Lieferungen während der Zeit der Abwesenheit des D. B. s erhalten sollte oder erhielt, war nicht festzustellen. Auch hatte er keinen unmittelbaren Kontakt zu den Lieferanten und war insofern nicht in die Geschäfte unmittelbar mit einbezogen. Die teilnahmefähige Haupttat bezog sich in jedem Fall auf eine nicht geringe Menge THC. Der Angeklagte hatte dabei jeweils sicheres Wissen hinsichtlich der Haupttaten wie sich aus dem Chatverkehr zwischen ihm und D. B. ergibt, da sich beide in diesen Chats umfassend darüber unterhielten, wie sich die Betäubungsmittel- und Bargeldflüsse während der AJ-Reise des D. B. gestalteten. . 3. E. B. Der Angeklagte E. B. hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var., Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Taten von Anfang Januar 0000, am 09.00.0000 und 21.00.0000 hat der Angeklagte täterschaftlich mit den Betäubungsmitteln Handel getrieben. Maßgeblich ist insofern allein die Vorstellung des Täters, eine umsatzfördernde Handlung vorzunehmen. Im Fall der Tat vom 30.00.0000 leistete er dem Haupttäter zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dergestalt Hilfe, als dass er den D. B. auf seiner Fahrt nach R. begleitete und in der Folge die Betäubungsmittel in das Wohnhaus in der K.-Straße in einer schwarzen Sporttasche trug. Aufgrund der ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch untergeordneten Rolle des Angeklagten E. B. war dabei nicht davon auszugehen, dass er in der Folge an dieser Lieferungen aktiv partizipieren sollte, sondern lediglich als eigener Ankäufer von D. B. seine Betäubungsmittel für seine eigenen Kunden bezog, dies aber zu marktüblichen Preisen bei D. B. kaufen musste. Die teilnahmefähige Haupttat bezog sich auf eine nicht geringe Menge THC. Die nicht geringe Menge (7,5 g THC) wurde um das 29,34-Fache überschritten. Der Angeklagte hatte dabei sicheres Wissen hinsichtlich der Haupttat. Hinsichtlich der Taten von Anfang 0000, dem 09.00.0000 und den zwei Taten am 21.00.0000 gilt in Bezug auf das Vorliegen von Tateinheit das Gesagte zu Ziffer IV.1. Die Tat vom 30.00.0000 steht hierzu in Tatmehrheit, da zwischenzeitlich die Lagermengen vollständig verbraucht worden waren. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. D. B. Für alle festgestellten Taten des D. B. ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1. StGB ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines oder mehrerer minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG erwogen und im Ergebnis für alle Fälle verneint. Dabei hat sie als Milderungsgrund insbesondere berücksichtigt, dass der – nur geringfügig vorbestrafte – Angeklagte in seiner Entwicklung einen scharfen Einschnitt erfuhr, als sein Vater aufgrund von Streitigkeiten mit einer anderen Familie niedergeschossen wurde. Dies zog nicht nur die Vergeltungstat seiner Onkel nach sich, sondern führte auch dazu, dass der Angeklagte sich in ständiger Lebensgefahr befand, unter dem Schatten dieser Bedrohung aufwuchs und von seinen Eltern von der Schule genommen wurde. Er rutschte, wie sein älterer Bruder A. vor ihm, in Betäubungsmittelkonsum (den es zu finanzieren galt) und Kriminalität ab. Die Untersuchungshaft stellte sich unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ab März 0000 aufgrund des deutlich eingeschränkten Außenkontakts als besonders belastend für den Angeklagten dar. Als erschwerend betrachtet die Kammer vor allem, dass der Angeklagte über Jahre hinweg in großem Ausmaß Handel mit Betäubungsmitteln trieb, und zwar nicht nur mit der „weichen“ Droge Marihuana, sondern auch mit Kokain (wenn auch nur in einem der hier noch verfahrensgegenständlichen Fälle). Dabei war der Angeklagte in hochorganisierte Vertriebsstrukturen eingebunden, die mit moderner Verschlüsselungstechnik international arbeiteten. Als erheblich schulderschwerend betrachtet die Kammer bei einzelnen Taten den Umstand, dass der Angeklagte seine Brüder, vor allem den Mitangeklagten E. B. , in die Tatorganisation mit einbezog und auch seinen Vater der Gefahr aussetzte, in Schuld und Strafe verstrickt zu werden. Die Grenze zu einer nicht geringen Menge war in jedem Einzelfall um ein Vielfaches überschritten. Dass ein Teil der Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte (von der letzten Lieferung sogar die von ihm entgegengenommene Gesamtmenge) führt bei den betroffenen Taten zu keiner anderen Beurteilung. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nur in geringem Umfang vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten waren im Fall des vollständigen Absatzes der Betäubungsmittel in derart großen Mengen ihre möglichen Folgen für die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten spricht ferner, dass die in jedem Einzelfall nicht geringe Menge stets in umfangreicher Weise überschritten wurde. Hieraus folgt eine ganz erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit für viele Menschen über Jahre. Durchsuchungen und Funde von Betäubungsmitteln haben den Angeklagten ebenso wenig zu einem Umdenken oder einem Zurückfahren seines Handels veranlasst. Die Taten sind in jedem einzelnen Fall von einer umfangreichen Organisation geprägt und sind ihrer Ausführung insofern beachtlich, als das sich D. B. und AN. zunächst noch die Mühe machten, die Lieferungen möglichst unauffällig abzuwickeln, mit zunehmender Dauer aber völlig unbeeindruckt die Lieferungen zu normalen Tageszeiten abwickelten und die jeweiligen Betäubungsmittel offen über die Straße transportierten. Ferner war auch das hohe Maß an Organisation insofern beachtlich als das mit mehreren separat unterhaltenen Lieferschienen ein hoher Koordinationsaufwand daraus resultierte, welches für jeden Einzelfall prägend war und strafschärfend zu berücksichtigen war. Soweit der Anklagte D. B. mit Kokain handelte, war strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Substanz um eine sog. „harte Droge“ handelt, welche ein hohes psychisches Suchtpotential aufweist und somit noch stärker als Marihuana dazu geeignet ist, Menschen in die Abhängigkeit zu treiben. Auch war der Angeklagte D. B. bis zuletzt in der Hauptverhandlung in einem über ein zulässiges Verteidigungsverhalten hinausgehenden Maße uneinsichtig. So bezeichnete er die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten an mehreren Stellen als „kriminell“ und bezichtigte diese an einer Stelle, dass diese in Anwesenheit des zuständigen und in der Hauptverhandlung anwesenden Staatsanwalts beim Zählen des bei D. B. sichergestellten Bargeldes 300,00 € abgezweigt hätten, um sich mit diesem Geld „einen schönen Tag zu machen“. Nicht zuletzt war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er seinem gerade erst volljährig gewordenen jüngeren Bruder, dem Angeklagten E. B. , einen Einstieg in seine Betäubungsmittelgeschäfte ermöglichte und ihn somit selbst einer hohen Strafandrohung für dessen Taten aussetze, obwohl dieser lediglich das Geschäft für D. B. aufrecht erhalten sollte und somit nicht in gleicher Weise wie der Angeklagte D. B. an den Kontakten und Gewinnen aus dem Geschäft partizipieren konnte. Ferner setzte er auch seinen älteren Bruder A. B. der Gefahr einer hohen Gefängnisstrafe aus, da er ihn trotz der Kenntnis, dass A. B. bereits einschlägig und massiv vorbestraft war und zudem schon umfangreichste Haftstrafen diesbezüglich verbüßt hatte, mit der Aufsicht über den Betäubungsmittelhandel betraute, obwohl A. B. nach eigener Aussage nichts mehr mit Betäubungsmittelgeschäften zu tun haben wollte. Im Übrigen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung insbesondere anhand der Höhe der Überschreitung der nicht geringen Menge und danach, ob die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind, differenziert. Soweit die Betäubungsmittel aus einer Lieferung aufgrund der vorherigen Sicherstellung nicht mehr in den Verkehr gelangt sind wurde dies strafmildernd berücksichtigt. Es ergeben sich daraus folgende Strafhöhen: a) Die Kammer hat eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten im Fall der tateinheitlich zu betrachtenden Lieferungen vom Anfang Januar 0000, dem 09.00.0000, sowie den beiden Lieferungen vom 21.00.0000 für tat- und schuldangemessen angesehen. Die nicht geringe Menge Marihuana wurde durch D. B. in diesen Fällen insgesamt um das 300,99-fache überschritten und die nicht geringe Menge Kokain um das 160-fache. b) Die Kammer hat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten im Fall der Lieferung vom Januar 0000 für tat- und schuldangemessen angesehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesem Fall um das 346,66-fache überschritten. c) Für die Bestellung im April bzw. die Lieferung bis spätestens zum 07.05.0000 war eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen anzusehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesem Fall um das 173,33-fache überschritten. d) Für die Lieferung im August 0000 war eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen anzusehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesem Fall um das 86,67-fache überschritten. e) Im Fall der Lieferung am 15.03.0000 war eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen anzusehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesem Fall um das 86,67-fache überschritten, jedoch wurde die Menge an Betäubungsmitteln in der Folge einen Tag nach der Lieferung sichergestellt und konnte somit nicht mehr in den Verkehr gelangen. f) Für die Lieferung am 17.08.0000 war eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen anzusehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesem Fall um das 58,67-fache überschritten. g) Für die Lieferung am 27.00.0000 war eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen anzusehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesem Fall um das 44-fache überschritten. h) Für die Lieferung am 30.00.0000 war eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen anzusehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesem Fall um das 29,34-fache überschritten. i) Für die Lieferungen am 25.00.0000, 26.07.0000 und 13.08.0000 war eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für tat- und schuldangemessen anzusehen. Die nicht geringe Menge wurde in diesen Fällen um das 14,66-fache überschritten. j) Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Taten von Anfang Januar 0000, dem 09.00.0000 und zweimal dem 21. bzw. 00.00.0000) – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere das Gesamtbild der Taten berücksichtigt, ihren langen Begehungszeitraum sowie die große Menge der gehandelten Betäubungsmittel zweier unterschiedlicher Wirkstoffe (THC und Cocain-HCl), von denen das Kokain als sog. harte Droge schnell in die Abhängigkeit führt. Dies hat die Kammer letztlich zu einer maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe veranlasst. Nach Abwägung aller und insbesondere der vorgenannten Umstände war demnach eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun (9) Jahren tat- und schuldangemessen. 2. A. B. Die Kammer hat den Strafrahmen dem § 29a Abs. 1 StPO entnommen. Von einem minder schweren Fall war nicht auszugehen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte zunächst wohl nur seinem Bruder D. einen Gefallen tun wollte; ihr ist auch bewusst, dass das Leben des Angeklagten durch die Auseinandersetzung seiner Familie mit einer verfeindeten Familie einen Bruch erfuhr, der ihn der Möglichkeit zu normaler Sozialisation und Qualifikationserwerb beraubte. Das Ausmaß der von ihm täterschaftlich begangenen Tat (Handel mit einem Kilogramm Kokain) und der tateinheitlich mitverwirklichten Unterstützung weiterer Taten seines Bruders D. über zusammen 15 kg Marihuana trotz der massiven und z.T. einschlägigen Vorstrafen und der laufenden Bewährungs- und Führungsaufsicht schlossen die Annahme eines minder schweren Falles aber aus. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für den Angeklagten spricht, dass er sich weitgehend aus dem Betäubungsmittelgeschäft des D. B. heraushalten wollte und dies soweit feststellbar mit Ausnahme gelegentlicher Kontaktvermittlungen zunächst auch getan hat. Dennoch ließ er sich durch D. B. dazu animieren, dass er auf E. B. ein Auge haben sollte, solange D. B. in AJ. weilte. Der Tatzeitraum des A. B. war zudem eher von kurzer Dauer. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass A. B. selbst finanzielle Vorteile durch diese Aufsicht erlangen wollte, und er erhielt hierdurch keine weiteren Kontakte zu den Lieferanten. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der Aufsicht um eine familiäre Hilfestellung für D. B. handelte, und dass A. B. zudem als ältester Bruder verhindern wollte, dass sein kleiner Bruder E. B. als noch eher unerfahrener Drogenhändler von der Polizei entdeckt oder aber von Abnehmern hintergangen wird. In Bezug auf das erhaltene Kokain blieb jedoch strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich um eine „harte“ Droge handelt, welche schnell abhängig macht. Zu Lasten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach langjährige Haftstrafen aufgrund von Betäubungsmitteldelikten verbüßt hat, Bewährungen widerrufen wurden und im Rahmen einer Verurteilung gegen ihn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde, welche letztendlich viele Jahre dauerte. A. B. wurde dabei von AN. und D. B. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als eine Art Experte für das Aufkochen von Kokain gesehen. Ferner war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Tat noch nicht einmal ein Jahr, nachdem er aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde, begangen wurde und er somit noch unter laufender Bewährung bzw. Führungsaufsicht stand. Schließlich hat er tateinheitlich zwei weitere Taten begangen hat, wenngleich er bei diesen auch nur als Gehilfe mitwirkte. Bei der Auswahl der Sanktion hat die Kammer jedoch darauf geachtet, dass das ausgeurteilte Gesamtstrafübel für die drei Taten dasjenige nicht übersteigt, dass bei einer Gesamtstrafenbildung angesichts der jeweils hohen Überschreitung der nicht geringen Menge bei jeder Einzeltat unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs angemessen gewesen wäre. Auch spricht gegen den Angeklagten ebenfalls die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge im Rahmen einer jeden Lieferung. Die nicht geringe Menge wurde durch A. B. in den verurteilten Fällen insgesamt hinsichtlich des Marihuanas um das 233,33-fache und hinsichtlich des Kokains um das 160-fache überschritten. Nach Abwägung aller und insbesondere der vorgenannten Umstände war demnach eine Freiheitsstrafe von fünf (5) Jahren und sechs (6) Monaten für tat- und schuldangemessen anzusehen. 3. E. B. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten zwischen achtzehn Jahren und acht Monaten sowie achtzehn Jahren und zehn Monaten alt und mithin in allen Fällen Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a) Nach §§ 1, 105 JGG war auf ihn im Rahmen der Strafzumessung Jugendstrafrecht anzuwenden. Er stand bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher als einem Erwachsenen. Die schulische und soziale Entwicklung des Angeklagten weist mehrere Brüche auf. Der Angeklagte lebte während der Taten und bis zuletzt im elterlichen Haushalt. Er wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt und ging keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Zudem stand er, wie auch die ausgewertete Chatkommunikation zeigt, unter dem Einfluss seiner älteren Brüder, denen er nacheiferte und auf deren Bestätigung er Wert legte. b) Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen. aa) Zum Zeitpunkt der Taten lagen bei dem Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG vor, welche in den abgeurteilten Taten auch hervorgetreten sind. Solche schädlichen Neigungen lagen auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vor. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 0000, 155 m. w. N.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (vgl. BGH NStZ 0000, 280). Darüber hinaus müssen die schädlichen Neigungen in der Tat hervorgetreten sein. Sie können sich auch schon in der ersten Tat eines Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zeigen. Gemessen an diesen Voraussetzungen lagen schädliche Neigungen bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vor. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht vorbestraft war. Auch war zu bedenken, dass der Angeklagte die Taten unter dem Einfluss seiner älteren Brüder, insbesondere seines Bruders D. B. , beging und die Tatbegehung daher auch zum Teil durch ein gewisses Maß an Solidarität sowie den Wunsch nach Anerkennung seitens seiner Brüder gefördert worden sein dürfte. Letztlich spricht dies jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht gegen schädliche Neigungen. Auch wenn der Angeklagte sich seinen Brüdern verbunden fühlte, diesen nacheiferte und auf ihre Anerkennung Wert legte, zeigen sich darin zur Überzeugung der Kammer vielmehr selbst Persönlichkeitsmängel, die gerade durch die Sozialisation in diesem Umfeld entstanden sein dürften. Der Angeklagte war sowohl durch seinen Handel mit Betäubungsmittel ab September 0000 wie auch durch die spätere Beteiligung an den Taten seines Bruders derart in einen Betäubungsmittelhandel auch mit großen Mengen eingebunden, dass er insbesondere die Wertvorstellungen insoweit nicht nur akzeptierte, sondern sie sich auch zu eigen machte. So ergibt sich insbesondere aus dem Chatverkehr des Angeklagten, dass er kein Interesse an einer legalen Tätigkeit hatte. Einem seiner Kommunikationspartner teilte er im Februar 0000 mit, dass er sich niemals einen Job suchen werde. Das Arbeitsamt wolle, dass er eine Maßnahme absolviere, er sei aber nicht hingegangen. Dieses lässt sich in Übereinstimmung bringen mit der Tatsache, dass er im Jahr 0000 seinen Schulplatz verlor und keinerlei Anstrengungen unternahm, um eine Beschäftigung oder weitere Ausbildung zu beginnen. Zu einer erneuten (legalen) Arbeitsaufnahme kam es daher auch nicht. Auch in der Haft schaffte es der Angeklagte nicht, eine Tätigkeit aufzunehmen. Seine Angaben dazu, die angebotenen Tätigkeiten hätten ihm nicht zugesagt, erscheinen insoweit ebenfalls als Ausdruck weiterhin fehlender Veränderungsmotivation. Aus seinen Konversationen über den Nachrichtendienst WhatsApp ist zudem zu entnehmen, dass er sich potentiellen Abnehmern von Betäubungsmitteln gegenüber als eine Art Großhändler gerierte, indem er Lieferungen im unteren Mengenbereich zum Teil ablehnte. Weder die polizeilichen Maßnahmen (wie die Durchsuchung der K.-Straße aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses gegen seinen Bruder D. B. , noch die jahrelangen Inhaftierungen seines ältesten Bruders A. B. unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten) schreckten ihn ab. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren schädliche Neigungen weiter festzustellen. Zwar hat der Angeklagte in der Zwischenzeit über ein Jahr Untersuchungshaft verbüßt. Die schädlichen Neigungen sind aber durch die beginnende Nachreifung in der Haft und der Hauptverhandlung nicht vollständig oder in dem Maße entfallen, dass auf die Verhängung einer Jugendstrafe verzichtet werden kann. Insgesamt lässt sich erkennen, dass die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten einer längeren erzieherischen Gesamteinwirkung bedürfen. Dass er noch keine rechte Distanz zu seinen Taten gewonnen hat, ließ er noch bis zum Ende der Hauptverhandlung erkennen: so bezeichnete er das Festhalten der Kammer an der Inhaftierung der Angeklagten, insbesondere an der seines Vaters, als „kriminell“, nannte die Ermittlungsbeamten noch an einem der letzten Verhandlungstage „korrupt“. Zwar wurden auch diese Äußerungen vom Angeklagten zur Unterstützung seiner Familie und nach ähnlichen Äußerungen seines Vater bzw. Bruders D. B. getätigt. Die unkritische Übernahme solcher haltlosen Vorwürfe, die der Angeklagte damit begründete, dass er sich persönlich durch Äußerungen des Staatsanwaltes gegenüber seinem Bruder D. angegriffen gefühlt habe, lässt erkennen, dass er sich insoweit noch nicht von seinem teilweise kriminogenen Umfeld abgrenzen kann. Auch die fehlende Aufnahme einer Tätigkeit in der Haft belegt aus Sicht der Kammer wie bereits aufgeführt eine fehlende Veränderungsmotivation. bb) Gegen den Angeklagten war vorliegend auch im Hinblick auf die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Var JGG) aus erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Ob die Schwere der Schuld anzunehmen ist, bestimmt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation in erster Linie nach der jeweiligen Form der (Einzeltat-)Schuld und dem Grad der Schuldfähigkeit. Sie ist nicht abstrakt nach dem jeweiligen Tatbestand messbar. Vielmehr ist ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere abzustellen. Das äußere Tatgeschehen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Es kommt darauf an, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (vgl. Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 17, Rn. 29 ff. m. w. N.). Gemessen daran war die Schwere der Schuld vorliegend zu bejahen. Erneut konnte zwar insoweit die Verbundenheit des Angeklagten zu seinen Brüdern und der Wunsch nach Anerkennung nicht unberücksichtigt bleiben. Auf der anderen Seite wollte der Angeklagte keiner legalen Tätigkeit mehr nachgehen und gerierte sich gegenüber Abnehmern teilweise als eine Art Großhändler. Auch wenn es sich bei Marihuana um eine sogenannte “weiche” Droge handelt (an Annahme und Vertrieb der Kokainlieferung im Januar 0000 war er nicht beteiligt), zeigt der mehrfache Handel mit so erheblichen Mengen bzw. die Beteiligung daran, dass eine charakterliche Fehlhaltung und Persönlichkeitsentwicklung vorlag, die sich in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. c) Bei der Bemessung der Jugendstrafe war gemäß §§ 00 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Die Kammer hat im Weiteren die Limitierungsfunktion des Strafrahmens des allgemeinen Strafrechts bedacht. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe von einem Monaten bis zu 15 Jahren bzw. im Falle eines minder schweren Falles mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Die Kammer hat daher geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorlag, welcher im Erwachsenenstrafrecht zu einer geringeren Strafobergrenze geführt hätte. Dies kam vorliegend jedoch aufgrund der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge und unter Berücksichtigung der übrigen – noch auszuführenden – Strafzumessungsgesichtspunkte nicht in Betracht, auch nicht im Fall der Beihilfe unter Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 00 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert. Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass dieser nicht vorbestraft ist und letztendlich eine untergeordnete Rolle im Betäubungsmittelhandel seines Bruders D. B. spielte sowie bei der Tat am 30.00.0000 nach den Feststellungen der Kammer nur eine Beihilfe zu der Tat des D. B. leistete, was im allgemeinen Strafrecht zwangsläufig zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hätte. Bei Marihuana handelt es sich ferner um eine sogenannte “weiche” Droge. Auch die mit mehrfacher bzw. fortgesetzter Tatbegehung einhergehende sinkende Hemmschwelle war strafmildernd zu bedenken, sowie die Tatsache, dass er die Taten sicher auch aufgrund einer gefühlten Verbundenheit zu seinem Bruder beging. Einen erheblichen eigenen finanziellen Vorteil konnte die Kammer nicht feststellen, auch wenn D. B. ihm eine Teilung des Gewinns nach Rückkehr von seiner AJ-Reise in Aussicht stellte (siehe WhatsApp-Nachricht von D. an E. B vom 00.00.0000). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung konnte jedoch auch nicht mehr von einem nur punktuellen strafrechtlichen Fehlverhalten ausgegangen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte schon ab September 0000 Betäubungsmittel verkaufte, war von einem schon eingeschliffenen Verhaltensmuster auszugehen, welches nachhaltiger erzieherischer Korrektur bedarf. Auch waren die Taten von einer umfangreichen Organisation und mithin einer erheblichen kriminellen Energie geprägt, was dem Angeklagten auch bewusst war. Die Betäubungsmittel wurden zudem an eine Vielzahl von Abnehmern verkauft und die nicht geringe Menge bei jeder Tat jeweils für sich um ein Vielfaches deutlich überschritten. Die nicht geringe Menge wurde durch E. B. in den verurteilten Fällen insgesamt um das 268-fache überschritten, wobei er zusätzlich zu einem Handel mit Betäubungsmitteln Hilfe leistete, bei welchem die nicht geringe Menge um das 29,33-fache überschritten wurde. Auch nach mehr als einem Jahr Untersuchungshaft hat der Angeklagte weiterhin einen erheblichen Erziehungsbedarf erkennen lassen. Ferner ist er auch noch nicht in der Lage, sich von den Vorstellungen und Erwartungen seiner Brüder und seines Vaters abzugrenzen. So nannte der Angeklagte wie bereits ausgeführt das Festhalten der Kammer an der Untersuchungshaft „kriminell“ und bezeichnete die Polizei als „korrupt“. Auch unter Berücksichtigung des Ziels der Unterstützung von Vater und Brüdern ergibt sich insbesondere aus der Wortwahl und der unkritischen Übernahme der Verhaltensweisen von Vater und Bruder eine rechtsfeindliche Einstellung, die ebenfalls für einen erheblichen Erziehungsbedarf spricht. Bei Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von drei (3) Jahren und sechs (6) Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet. VI. Ferner war die Unterbringung des Angeklagten D. B. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, berauschende Mittel in Form von Kokain und Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang im Sinne der Norm ist eine eingewurzelte, auf Grund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Unerheblich ist dabei, ob der Hang mit oder ohne Verschulden des Betroffenen entstanden ist (MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 0000 StGB § 64 Rn. 00). Die Feststellungen zu den medizinischen Voraussetzungen der Maßregel nach § 64 StGB beruhen auf den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Gerhard EF., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat zusammengefasst ausgeführt, dass bei dem Angeklagten auf der Suchtebene eine Cannabinoid- und Kokainabhängigkeit (ICD-10:F12.2/14.2) im Rahmen eines multiplen Substanzabusus (ICD-10:F00.2) vorliege. Die Angaben des Angeklagten zum Konsum von Cannabinoiden und Kokain sprächen für ein starkes Verlangen, diese Substanzen zu konsumieren. Die Angaben des Angeklagten zu den Konsummengen und zur Konsumfähigkeit von Marihuana wie auch Kokain sprächen für eine verminderte Kontrolle über den Beginn, die Beendigung und die Menge der konsumierten Substanzen. Die Zunahme der angegebenen Konsummengen sprächen für Gewöhnung und Toleranzentwicklung. Im Weiteren seien ihm psychosoziale Folgeschäden bewusst gewesen, was nicht dazu geführt habe, dass er vom Substanzkonsum Abstand genommen hätte. Darüber hinaus würden seine Angaben für eine Einengung der Lebensführung auf den Substanzkonsum, mit Vernachlässigung anderer sozialer Verpflichtungen sprechen. Die ausreichend sichere Feststellung einer Abhängigkeitserkrankung genüge für sich alleine genommen, um schon von dem Hang sprechen zu können, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Daneben fänden sich bei dem Angeklagten sichere suchtmittelassoziierte Folgeschäden, wie zwei suchtmittelassoziierte Vorverurteilungen, sowie weitere psychosoziale Folgeschäden, wie Führerscheinverlust und das Zerbrechen der Ehe aufgrund des Betäubungsmittelkonsums. Mindestens eine Teilkausalität zwischen Hang und Anlasstaten könne erkannt werden. Zur Behandlungsprognose sei festzustellen, dass der Angeklagte nach der Festnahme bislang keine Entwöhnungstherapie begonnen habe, was hinreichend für ein Überdauern der Suchtproblematik spreche. Ohne eine entsprechende Suchttherapie sei die Behandlungsprognose daher ungünstig, da der Angeklagte ohne die Suchtmitteltherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit nach einer Haftentlassung wieder Drogen im Übermaß konsumieren würde. Bei einem Überdauern der psychiatrischen Ausgangssituation sei es nicht nur sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte auch zukünftig nach der Haftentlassung wieder Drogen konsumiere, sondern auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Betäubungsmittelstraftaten begehen werde, um diesen Konsum zu finanzieren. Im Rahmen der Erfolgsaussichten sei festzustellen, dass der Angeklagte – der auch über die erforderlichen kognitiven Fähigkeiten für eine erfolgreiche Therapie verfüge – bei der Exploration erklärt habe, dass er eine Maßregelvollzugsbehandlung nach § 64 StGB wahrnehmen wolle. Dies sei im prognostischen Sinne günstig zu bewerten. Die Kammer macht sich diese Einschätzungen des Sachverständigen nach kritischer Prüfung insgesamt zu eigen, da sie die Abhängigkeitskriterien im Werdegang des Angeklagten wiederfindet und ebenso wertet wie der Sachverständige. Fachliche Zweifel an der Eignung und Kompetenz des Sachverständigen bestehen ebenso wenig wie Anhaltspunkte, die das durch den Sachverständigen vertretenen Beurteilungsergebnis in Zweifel zögen. Der Angeklagte leidet somit sowohl an einer Kokain- als auch an einer Cannabisabhängigkeit. Seine starke Neigung zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel ist offenkundig und wird durch den Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die festgestellten Taten gehen auch auf den Hang zurück, da sie zumindest auch der Finanzierung des eigenen Konsums dienten. Insgesamt handelte der Angeklagte stets vor dem Hintergrund, sich selbst die notwendigen Betäubungsmittel bzw. Finanzmittel zur Deckung des eigenen Konsumbedarfs zu verschaffen. Er verstrickte sich so in einer Spirale verschiedener Rauschgiftgeschäfte, die dazu dienen sollten, die wiederum durch Betäubungsmittel entstandenen Schulden zu tilgen. Unbehandelt besteht bei dem Angeklagten eine hohe Gefahr, dass er infolge des Hangs erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Gesamtbetrachtung seiner Sucht, seiner derzeit fehlenden legalen Erwerbsperspektive sowie seiner bestehenden Kontakte im Drogenhandel macht die Gefahr erneuter Drogendelikte sehr greifbar. Bevor es dem Angeklagten gelingen kann, dauerhaft ein geregeltes legales Leben zu führen, muss er zunächst die Ursache seiner Straftaten, namentlich den Hang zum Rauschgiftkonsum, nachhaltig überwinden. Für eine erfolgreiche Behandlung in der Entziehungsanstalt bestehen hinreichend konkrete Erfolgsaussichten, da der Angeklagte sowohl ausreichend intelligent ist, die Notwendigkeit eigenen aktiven Handelns einzusehen, als auch bereits eine zumindest teilweise intrinsische Therapiemotivation besteht. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. EF. wird schon bei zweijähriger Therapiedauer – und damit innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer – absehbar eine dauerhafte Abstinenz erreicht werden können. Dies würde zur Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten erheblich reduzieren. Die Kammer geht allerdings aufgrund der Erfahrungen aus einer Vielzahl anderer Verfahren und der Tätigkeit der Berufsrichter in der Strafvollstreckungskammer (und nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Dauer des Maßregelvollzugs des Bruders des Angeklagten, A. B. ) bei dem seit beinahe zwanzig Jahren konsumierenden und wenig therapieerfahrenen Angeklagten von einer erforderlichen Therapiedauer von etwa drei Jahren aus. Sie hat daher, um den hinreichend konkret zu erwartenden Therapieerfolg nicht zu gefährden, gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, dass ein Anteil von einem Jahr und sechs Monaten der Begleitstrafe vor Antritt der Therapie zu vollstrecken ist. VII. Die Unterbringung des Angeklagten A. B. in einer Entziehungsanstalt war hingegen gemäß § 64 StGB nicht anzuordnen. Damit folgt die Kammer im Ergebnis (wenn auch nicht in allen Einzelfragen, s.u.) den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Angaben des Sachverständigen EG., Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die sich die Kammer nach eigener Prüfung und Bewertung im Wesentlichen zu eigen macht. Dieser hat zusammengefasst ausgeführt: Aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Angeklagten A. B. zu einer Exploration habe der Sachverständige keine belastbaren Erkenntnisse hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums im Tatzeitraum gewinnen können. Damit sei aus seiner Sicht lediglich feststellbar, dass sich der Angeklagte bis 0000 im Maßregelvollzug befunden und diesen erfolgreich abgeschlossen, d.h. abstinent verlassen habe. Zuvor habe es ab einem Alter von 12 Jahren einen Cannabiskonsum gegeben, ab 16 Jahren dann auch von Kokain. Soweit die nach der Verhaftung entnommenen und ausgewerteten Haarproben einen hohen Wert an Cannabis-und Kokainkonzentration ergeben hätten, belegten diese zwar einen erneuten Konsum, nicht aber mit der erforderlichen Sicherheit dessen Frequenz und Umfang im Tatzeitraum. Eine Polytoxikomanie und genereller Betäubungsmittelabusus sei daher zwar durchaus feststellbar, nicht aber weitere Kriterien, die die sichere Annahme eines Rückfalls in die Abhängigkeit rechtfertigen könnten. Insgesamt sei daher nicht von einem Hang auszugehen, sondern (nur) eine Diagnose nach ICD-10 F00.1 (Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen) zu stellen. Eine Abhängigkeit sehe der Sachverständige aber nicht, da z.B. eine Mengensteigerung in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum nicht sicher festzustellen sei. Bei durchgängiger Abhängigkeit wären die Handlungsabläufe des Angeklagten – auch vor dem Hintergrund der vorherigen Therapie – nicht so wie festgestellt durchführbar gewesen. Auch eine Depravation oder Deploration sei bei dem Angeklagten nicht eingetreten. Er gab ferner an, dass – wenn die Kammer das Vorliegen eines Hangs feststellen sollte – aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Erfolgsaussichten für eine erneute Therapie im Maßregelvollzug bestünden. Denn eine Therapiebereitschaft des Angeklagten habe nicht festgestellt werden können und es sei im Übrigen auch deshalb nicht davon auszugehen, dass eine weitergehende Therapie im Rahmen einer Maßregel noch Erfolg haben könnte, weil sich der Angeklagte schon insgesamt fünf Jahre im Maßregelvollzug befunden habe und damit austherapiert sei. Die Kammer schätzt die Hangfrage anders ein als der Sachverständige. Auch wenn der Angeklagte A. B. nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund des Maßregelvollzugs ein – nach den im Rahmen der Führungsaufsicht abgegebenen Drogenscreenings – zunächst konsumfreies Leben führte, begab er sich bereits kurz nach der Entlassung aus der Maßregel wieder in das ihm zuvor bekannte Umfeld. Dass ihn dies auch bald zum Rückfall in alte Konsumgewohnheiten verleitete, entnimmt die Kammer der von der Sachverständigen Dr. EH. erläuterten Analyse einer dem Angeklagten nach seiner Verhaftung entnommenen Haarprobe, die einen erheblichen Konsum von Cannabis und Kokain jedenfalls im letzten halben Jahr vor der Inhaftierung belegt. Die Kammer konnte aber nicht feststellen, dass die festgestellten Taten in einem symptomatischen Zusammenhang mit dem Hang des Angeklagten zum übermäßigen Drogenkonsum standen. Die Beteiligung des Angeklagten an dem Marihuanahandel im Januar 0000 war nach ihren Feststellungen zunächst nur dadurch bedingt, dass A. B. seinem Bruder D. einen Gefallen tun wollte, indem er ein Auge auf E. B. hatte und sich notfalls auch selbst um Kunden kümmerte. Er erhielt hierfür weder eine Entlohnung in Geld noch in Betäubungsmitteln und er hatte auch nicht die Absicht, dass er hierdurch Kontakte für einen eigenen Betäubungsmittelbezug knüpfen konnte. Das von AM. AN. für D. B. auf dessen Geheiß bei dem AY. bestellte Kokain behielt A. B. in der Folge zwar zum eigenen Aufkochen und vertrieb es am Ende auf eigene Rechnung; dass er sich dazu gerade aufgrund seines Hanges zum übermäßigen Konsum entschloss und nicht nur die günstige Gelegenheit beim Schopf ergriff, die ihm die Abwesenheit seines Bruders D. bot, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Vor allem aber teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen, dass die erneute Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anbetracht seiner Suchthistorie, insbesondere des recht schnellen Rückfalls in den Konsum nach langjährigem Maßregelvollzug, keinerlei Aussicht auf einen signifikanten Therapieerfolg böte. VIII. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. B. in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB kam trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen ebenfalls nicht in Betracht, da er nicht in dem Sinne für die Allgemeinheit gefährlich ist, dass von ihm aufgrund eines Hangs zu solcher Delinquenz erhebliche Straftaten zu erwarten wären. Erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche Straftaten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 0000 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 0000, 305, 300; vom 24. März 0000 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 0000, 239, 240; vom 00. Februar 0000 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 0000, 172). Kriterien ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 0002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 0003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148 ff.; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 100). Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 100), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich", welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise" oder "vor allem" zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 0000 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 0000, 305, 300; vom 27. Juli 0000 - 3 StR 000/17, juris Rn. 10; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 29. November 0000 – 3 StR 300/00 –, Rn. 10, juris). Von dem Angeklagten sind nach seiner Persönlichkeit und der festgestellten Delinquenzhistorie aufgrund dissozialer Tendenzen vor allem Betäubungsmittel- und allenfalls (nach seinen eigenen Angaben gegenüber AM. AN.) Einbruchsdelikte zu erwarten. Betäubungsmitteldelikte können aber auch dann, wenn sie wie hier ein erhebliches Ausmaß erreichen, ohne Hinzutreten besonderer Umstände aus Verhältnismäßigkeitsgründen die Anordnung einer Maßregelanordnung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 0000, 2 StR 004/00, juris). Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. Zwar hat der Angeklagte in der Vergangenheit auch gegen das Waffengesetz verstoßen und ist es in einem Fall dabei zu einer schweren Verletzung seiner Freundin gekommen. Dieser Vorfall liegt aber bereits zwölf Jahre zurück und beruhte auf Fahrlässigkeit. Die Kammer konnte keinerlei Feststellungen treffen, die auf eine Neigung des Angeklagten hindeuten würden, sich in Konfliktfällen mit Waffengewalt durchzusetzen, so dass etwa zu erwarten wäre, er könne im Rahmen künftiger Betäubungsmittelgeschäfte (oder bei einem Einbruch) zur Waffe greifen. IX 1. Das in einer Dunstabzugshaube in der Wohnung des D. B. aufgefundene Bargeld in Höhe von 00.330,00 € unterliegt gemäß 73 Abs. 1 StGB der Einziehung von Taterträgen. Die Kammer ist nach den obigen Ausführungen überzeugt, dass es sich um Erträge des Angeklagten aus dessen Betäubungsmittelgeschäft handelt. Das Bargeld wurde seitens des Angeklagten durch vorherige Betäubungsmittelgeschäfte erwirtschaftet. Soweit der Angeklagte D. B. behauptet hat, dass Geld habe er bei seiner Hochzeit im Jahr 0000/0000 geschenkt bekommen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Zum einen erscheint es schon wenig plausibel, dass der Angeklagte das Geld über einen derart langen Zeitraum aufbewahrt. Ferner spricht der Ablageort dafür, dass es sich eben nicht um legal erworbenes Geld handelt. 2. Gemäß §§ 73, 73c StGB unterliegt auch der Wert der übrigen Taterträge, der gemäß § 73d Abs. 2 StGB durch die Kammer zu schätzen ist, der Einziehung. Im Rahmen der danach anzuordnenden Einziehung hat die Kammer, unter der Maßgabe, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gem. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben, ihrer Entscheidung folgende Erwägungen und Berechnungen zugrunde gelegt: Die Kammer hat zunächst danach differenziert, welcher der Angeklagten die Gelder der Betäubungsmittelverkäufe vereinnahmt hat. Dies war im überwiegenden Fall zunächst D. B. , sofern er die Betäubungsmittel alleine abgesetzt hat. Für die Zeit der AJ-Reise war zudem E. B. mit dem Verkauf beauftragt worden, wobei nach den Chatauswertungen festgestellt werden konnte, dass AM. AN. dem D. B. berichtete, dass E. B. bis zum 21.00.0000 drei Kilogramm verkaufen konnte. Da die Reise von D. B. aber vom 07.00.0000 bis zum 29.00.0000 dauerte, hat die Kammer geschätzt, dass E. B. nach dem 21.00.0000 noch ein weiteres Kilogramm vom Marihuana verkaufen konnte, sodass in Bezug auf die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten E. B. bei vier Kilogramm Marihuana der Verkaufspreis heranzuziehen war. Bei der Schätzung der Preise im Übrigen hat sich die Kammer – so wie jeweils oben bereits festgestellt – an den immer wieder in den Threemachats zwischen D. B. und AM. AN. genannten Ankaufspreisen orientiert, sowie an den Aussagen des AM. AN. in seiner polizeilichen Vernehmung. Sodann hat die Kammer im Rahmen der Schätzung zu Gunsten der Angeklagten Abschläge vorgenommen, sodass von einem Ankaufspreis von 5,10€/Gramm auszugehen war. Der Verkaufspreis wurde im Rahmen einer üblichen Gewinnmarge von der Kammer auf 5,50€/Gramm geschätzt. Hinsichtlich des angekauften Kokains konnte konkret aus den Chats ausgewertet werden, dass das Kilogramm für 33.000,00 € bezogen wurde, sodass dieser Betrag zu Grunde zu legen war. Die Gesamtschuldnereigenschaft eines jeden Angeklagten ergibt sich dabei aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB insoweit, als die Angeklagten gemeinsam Zugriff auf die Betäubungsmittel hatten und somit gemeinsam den Voraussetzungen des § 73 StGB unterfallen. a) Hinsichtlich des Ankaufs von Marihuana ergibt sich für den Tatzeitraum ab August 0000 für D. B. eine Ankaufsmenge von 72 kg, von denen 5 kg im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Festnahme sichergestellt wurden. Unter Abzug der nicht mehr veräußerten Sicherstellungsmenge ergibt sich eine insgesamt verkaufte Menge von 67 kg Marihuana. Hinsichtlich des Angeklagten D. B. war dabei – anders als zum größten Teil bei E. B. und A. B. - der Verkaufspreis für das Marihuana zugrunde zu legen, da dieser unmittelbar die Gesamtmenge Geld vereinnahmte und diese für das weitergehende Betäubungsmittelgeschäft verwendete. Bei Zugrundelegung eines geschätzten minimalen Verkaufspreises von 5,50 € je Gramm ergibt sich hiernach eine Gesamtschuld in Höhe von 400.500,00 € von denen die sichergestellten 00.330,00 € abzuziehen sind und somit eine Schuld in Höhe von 382.170,00 € verbleibt, wobei hierin 33.000,00 € für das Kokain enthalten sind. Hinsichtlich des Ankaufs von Kokain ergibt sich für die Tat vom 21.00.0000 für D. B. und A. B. eine Menge von einem Kilogramm. Bei einem minimalen Einkaufspreis von 33,00 € je Gramm, welches zugrunde gelegt werden kann, da D. B. und AM. AN. bei diesem Ankauf einen Preis von 33.000,00 € via Threemachat besprachen, ergibt sich hiernach eine Gesamtschuld in Höhe von 33.000,00 € . Im Rahmen der Gesamtsumme haftet D. B. in Höhe von 109.500,00 € als Gesamtschuldner neben A. B. und in Höhe von 91.300,00 € als Gesamtschuldner neben E. B. . b) Im Bezug auf den Ankauf von Marihuana am 09.00.0000 und 21.00.0000 durch den Angeklagten E. B. ergibt sich eine Ankaufsmenge von insgesamt 15 kg. Zudem erhielt der Angeklagte E. B. 2 kg von D. B. kurz vor der Abreise dessen nach AJ.. D. B. ließ dem E. B. nach eigener Auskunft gegenüber AM. AN. einen Betrag von 3.000,00 € da, welcher zur Begleichung von Schulden aus dem Betäubungsmittelhandel verwendet werden sollte. Zudem schrieb AN. dem D. B. , dass E. B. von der Lieferung vom 09.00.0000 am 21.00.0000 schon drei Kilogramm verkauft hatte. Hinsichtlich dieser drei Kilogramm hat die Kammer im Rahmen der Einziehung daher ebenfalls den geschätzten minimalen Verkaufspreis von 5,50 € zu Grunde gelegt. Zusammen mit den 3.000,00 € Bargeld ergibt sich hieraus eine Gesamteinziehungsschuld von 00.500,00 €. Die Kammer schätzt zudem, dass E. B. bis zur Rückkehr des D. B. ein weiteres Kilogramm Marihuana absetzen konnte, sodass nochmals 5.500,00 € Einziehungsschuld hinzukommen. Bei Zugrundelegung eines geschätzten minimalen Einkaufspreises von 5,10 € je Gramm für die Restmenge von 13 Kilogramm Marihuana ergibt sich hiernach eine Gesamtschuld in Höhe von 66.300,00 €. Im Rahmen der sich ergebenden Gesamtschuld von 91.300,00 € haftet er in voller Höhe neben dem D. B. als Gesamtschuldner. In Höhe von 76.500,00 € ist dabei auch A. B. zusätzlich als Gesamtschuldner zu sehen. c) In Bezug auf den Ankauf von Marihuana am 09.00.0000 und 21.00.0000 durch den Angeklagten E. B. ergibt sich durch die Aufsicht des A. B. hierüber und die daraufhin erfolgte weitere Abwicklung des Betäubungsmittelhandels auch durch A. B. , dass dieser unmittelbaren Zugriff auf eine Menge von 15 kg Marihuana hatte. Da jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass er am weiteren Verkauf des Marihuanas beteiligt war, war für A. B. nur der Ankaufspreis für diese Menge zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich eine Einziehungsschuld von 76.500,00 €. Zusammen mit den 33.000,00 € aus dem Kokainankauf ergibt sich somit eine Gesamtschuld von 109.500,00 €. Wie schon zu E. B. und D. B. festgestellt, haftet er in Höhe von 76.500,00 € gesamtschuldnerisch neben D. B. und E. B. und in Höhe von 33.000,00 € gesamtschuldnerisch zusätzlich neben D. B. . X. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 StPO; § 74 JGG. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung nach § 257c StPO.