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Beschluss

23 T 348/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0715.23T348.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung längstens bis zum 20.05.2021 genehmigt bleibt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung längstens bis zum 20.05.2021 genehmigt bleibt. G r ü n d e : Für die Betroffene besteht eine Betreuung, u. a. mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Die Betroffene ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.12.2019 seit dem 17.12.2019 geschlossen in der o. a. Einrichtung untergebracht. Die Unterbringung war bis längstens zum 13.06.2020 genehmigt worden. Mit Schreiben vom 23.03.2020 beantragte die Betreuerin die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2020 die Prüfung einer weiteren längerfristigen Unterbringungsgenehmigung eingeleitet, die Beteiligte zu 3) erneut zur Verfahrenspflegerin bestellt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der beauftragte Sachverständige, der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. in G., erstattete unter dem 20.05.2020 sein schriftliches Gutachten, in dem er die Verlängerung der Unterbringung um ein weiteres Jahr empfahl. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten, Bl. 189 ff. d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Betroffenen und die Beteiligten zu 2) und 3) mit dem aus dem Vermerk vom 12.06.2020 (Bl. 218a d. A.) ersichtlichen Ergebnis persönlich angehört. Sodann hat es mit Beschluss vom gleichen Tage die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen in der o. g. Einrichtung oder einer anderen geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 12.06.2021 genehmigt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen von der Beteiligten zu 3) unter dem 23.06.2020 eingelegte Beschwerde. Die Betroffene ist mit der weiteren Unterbringung nicht einverstanden und möchte in ihre Wohnung zurückkehren. II . Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 335 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst tötet oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. J. bestehen bei der Betroffenen eine durch langjährigen Alkoholmissbrauch verursachte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein beginnendes Korsakow-Syndrom (amnestische Syndrom), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie aufgrund des langjährigen Alkoholmissbrauchs und eines im Jahr 2013 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine symptomatische Epilepsie. Es bestehen deutliche Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und des Erinnerungsvermögens, deutliche Einschränkungen der Wortflüssigkeit, formale Denkstörungen und ein erhöhtes Misstrauen. Die Betroffene ist nicht in der Lage, ihren Alkoholkonsum zu kontrollieren oder zu unterlassen und hat diesen trotz schädlicher Folgen in Form von Krampfanfällen und Suizidversuchen immer wieder fortgesetzt. Ferner besteht eine deutliche Abweichung ihrer charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster von den kulturell erwarteten und akzeptierten Normen in den Bereichen der Wahrnehmung und Interpretation von Menschen, Dingen und Ereignissen sowie der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen. Dies äußert sich insbesondere in einem eingeschränkten Lebensstil und der Vermeidung beruflicher und sozialer Aktivitäten, die einen intensiven zwischenmenschlichen Kontakt bedingen. Auch die Fähigkeit, ohne die Bestätigung von anderen Menschen Alltagsentscheidungen zu treffen, ist eingeschränkt. Infolge der Persönlichkeitsstörung treten Ängste und Zustände innerer Anspannung auf, die sie nicht regulieren kann. Die hirnorganischen Störungen haben ferner zu einer erheblichen Reduzierung der Impulskontrolle geführt, weshalb die Betroffene unangenehme Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die nicht mit sofortiger Bedürfnisbefriedigung verbunden sind, kaum durchhalten kann. Aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingten Defizite besteht die Gefahr, dass die Betroffene außerhalb einer geschlossenen Einrichtung erneut unkontrolliert Alkohol konsumiert und es dann infolge der symptomatischen Epilepsie erneut zu lebensgefährlichen Krampfanfällen kommt. Diese sind auch während der jetzigen Unterbringung aufgetreten. Das erhöhte Risiko für solche Anfälle besteht auch im Falle eines Entzuges. Ferner können bereits geringe Mengen Alkohol aufgrund der enthemmenden Wirkung ausreichen, eine aktive Suizidhandlung auszulösen. Die Betroffene hat im Juli 2018 bereits einen Suizidversuch unternommen. Schließlich dokumentieren die bereits eingetretenen Hirnschäden, dass eine Fortsetzung des Alkoholkonsums mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen weiteren kognitiven Abbau bis zum Vollbild des Korakow-Syndroms zur Folge hätte. Aufgrund der krankheitsbedingten Defizite, insbesondere der kaum vorhandenen Krankheitswahrnehmung sowie der Gedächtnisstörungen ist die Betroffene nur sehr begrenzt in der Lage, ihre Erkrankungen in einen situativ adäquaten Kontext einzuordnen, mögliche Handlungskonsequenzen zu antizipieren und korrigierend einzugreifen. Dies gilt insbesondere für die Zusammenhänge zwischen den Erkrankungen, ihrem Alkoholkonsum und den daraus resultierenden Gefährdungen. Sie kann sich wegen der reduzierten Impulskontrolle und fehlenden anderweitigen Bewältigungsstrategien nicht an Absprachen halten und den im Rahmen ihres gestörten innerseelischen Lebens und ihrer ausgeprägten Ängste immer wieder entstehenden Suchtdruck nicht überwinden. Sie ist daher nicht in der Lage, das Für und Wider einer Unterbringung zu erkennen und gegeneinander abzuwägen und kann insoweit keinen freien Willen bilden. Die gutachterlichen Ausführungen sind in sich widerspruchsfrei und überzeugend und stehen im Einklang mit den fachärztlichen Feststellungen in dem Vorgutachten vom 19.11.2019, dem Betreuungsgutachten der Frau Dr. P. vom 22.01.2018 und den Eindrücken des Amtsgerichts bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 12.06.2020. Mildere Maßnahmen als eine geschlossene Unterbringung kommen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Denn der Betroffene würde aufgrund der dargelegten Defizite wieder unkontrolliert Alkohol konsumieren, wodurch es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Krampfanfällen oder Suizidversuchen und einem weiteren hirnorganischen Abbau kommen würde. Die hohe Intensität der bestehenden Gefährdung macht eine längere geschlossene Unterbringung erforderlich, um einer erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefährdung vorzubeugen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen nach §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 und 2, 321 Abs. 1 FamFG vor. Die Entscheidung ist aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens ergangen, die Betroffene wurde persönlich angehört und für sie wurde die Beteiligte zu 3) zur Verfahrenspflegerin bestellt, die ebenfalls persönlich angehört worden ist und schriftlich Stellung genommen hat. Die Dauer der Genehmigung überschreitet auch unter Berücksichtigung der vorherigen Unterbringungszeit nicht den gesetzlich zulässigen Zeitraum von einem Jahr bzw. insgesamt vier Jahren (§ 329 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 FamFG). Die Unterbringung ist nach den gutachterlichen Ausführungen für die Dauer eines weiteren Jahres erforderlich, da die Hirnschädigung und die Persönlichkeitsstörung als chronische Erkrankung anzusehen sind, rasche therapeutische Erfolge aufgrund der hirnorganischen Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind und die Betroffene sich bislang auch noch wenig veränderungsmotiviert zeigt. Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung und die Behandlung erforderlich ist, ist grundsätzlich auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Allerdings hat das Amtsgericht die gutachterlich empfohlene Frist von einem Jahr nicht - wie geboten - ab der Erstellung des Gutachtens (BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 236/15, Rdnr. 23 – zitiert nach juris), sondern ab der gerichtlichen Entscheidung berechnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. J. sind die kognitiven Beeinträchtigungen nicht so ausgeprägt, dass unter den Bedingungen einer weiteren stabilen Abstinenz keine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit eintreten kann. Zudem können die bestehenden Gefährdungen bei entsprechender Mitarbeit der Betroffenen innerhalb eines Jahres durch therapeutische Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung eines möglichen Rückfalls ausreichend reduziert werden. Der Beschluss war daher hinsichtlich der Dauer der Unterbringungsgenehmigung entsprechend abzuändern. Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen, da diese zuletzt noch am 12.06.2020 vom Amtsgericht angehört worden ist. Die Kammer stützt ihre Entscheidung in erster Linie auf die eindeutigen gutachterlichen Feststellungen. Diese stehen in Einklang mit der Einschätzung der Beteiligten zu 2) und 3). Von einer erneuten Anhörung sind deshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung und Begründung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.