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Urteil

18 O 288/19

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0624.18O288.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche im Rahmen des sogenannten Diesel-Abgasskandals geltend. Der Kläger erwarb am 16.09.2016 das streitgegenständliche Fahrzeug Pkw Audi A7 3,0 TDI Sportback Quattro zum Kaufpreis von 57.000 € als Gebrauchtfahrzeug. Bei Übergabe an den Kläger betrug der Kilometerstand des Fahrzeuges 9667 km. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug unstreitig eine km-Laufleistung von 65.504 km auf. Der Kläger finanzierte den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit einem Darlehen bei der C. Bank, Vertragsschluss 16.09.2016, Vertragsnummer 63081813 AB 22. Die Laufzeit des Darlehensvertrages beträgt 48 Monate. Monatlich sind Raten i.H.v. 515,22 € zu zahlen, beginnend am 23.10.2016, endend am 23.09.2020 mit einer Schlussrate von 33.910,33 €. Die Darlehenskosten (Zinsen) belaufen sich auf 1640,89 €. Der Kläger hat nach Aufforderung der Beklagten ein Software-Update aufspielen lassen. Mit Schreiben vom 05.04.2019 wurde die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Erfüllung der von ihm geltend gemachten Ansprüche aufgefordert. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet gemäß §§ 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, 16 Abs. 1 UWG, 280 Abs. 1,311 Abs. 3 BGB. Die Beklagte habe eine unerlaubte Handlung vorgenommen und ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeuges unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung zur Beeinflussung der Immissionswerte auf dem Prüfstand. Er sei bei Erwerb des Fahrzeuges davon ausgegangen, dass das Fahrzeug nicht vom Abgasskandal betroffen sei und über keine illegale Abschalteinrichtung verfüge. Auch sei er davon ausgegangen, dass das Fahrzeug alle gesetzlichen Vorgaben einhalte und diese im Prüfstand unter rechtmäßigen Bedingungen ermittelt worden seien. Durch das Inverkehrbringen von bewusst mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen habe die Beklagte gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen. Wer bewusst täusche um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen handle in der Regel sittenwidrig. Die schädigende Handlung sei der Beklagten auch zuzurechnen. Die Beklagte habe durch Personen gehandelt, für deren sittenwidrige Schädigung sie gemäß § 31 BGB einzustehen habe. Eine Kenntnis des Vorstandes sei aufgrund der organschaftlichen Organisation der Beklagten anzunehmen. Letztlich obliege der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, welche Personen das Inverkehrbringen der mit der Manipulationssoftware ausgerüsteten Fahrzeuge veranlasst habe. Die Beklagte habe dem Kläger auch vorsätzlich Schaden zugefügt. In dem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt, die die Abgaswerte des Fahrzeuges manipulierten. Die in den Fahrzeugen der Beklagten verbauten Abschalteinrichtungen seien gesetzeswidrig. Für das Fahrzeug sei ein Rückruf durch das Kraftfahrzeugbundesamt angeordnet worden. Zudem sei nicht auszuschließen, dass weitere illegale Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug verbaut worden seien. Das Kraftfahrtbundesamt habe bestätigt, dass die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715 /2007 rechtswidrig seien. Fahrzeugen, die unter Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung entgegen der Anordnung des Kraftfahrt Bundesamtes weiterbetrieben würden, drohe eine Zwangsstilllegung. Nach den Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes seien in allen 3,0 l Diesel Fahrzeugen der Beklagten verschiedene Abschalteinrichtungen eingesetzt. So würden durch die Software verschiedene physikalische Größen wie beispielsweise die Umgebungstemperatur ausgewertet und dementsprechend das Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Die Software erkenne so, dass sich das Fahrzeug auf einem Rollprüfstand befinde und aktiviere. Die Nutzung einer Aufheizstrategie (Strategie A) gehe die Nutzung einer Strategie Alternatives Aufheizen (Strategie B) während der Vorkonditionierung des Fahrzeuges zum Zwecke der Prüfungstyp 1 Voraus. Werde die Aufheizstrategie abgeschaltet, verschlechtere sich das Stickoxid- Emissionsverhalten. Die Software bezwecke damit in erster Linie, die Abgaswerte auf dem Prüfstand in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Abgasnorm möglichst niedrig zu halten. Im normalen Fahrbetrieb schalte sie diesen umweltfreundlichen oder auch gesetzeskonformen Modus wieder ab. Ferner sei ein SCR Katalysator eingesetzt, der die Nutzung von ad-Blue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränke. Auch sei ein Thermometer verbaut worden, das eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, obwohl es in dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes nicht erwähnt sei. Darüber hinaus habe das Kraftfahrzeugbundesamt noch weitere fragwürdige Abschalteinrichtungen festgestellt, zu deren Entfernung sich die Beklagte bereitwillig erklärt habe. Eine vollumfängliche Schadlosstellung des Klägers durch das Software-Update sei ausgeschlossen. Die Maßnahme führe zu Folgemängeln. Das Fahrzeug habe einen Wertverlust erlitten, dieser resultiere bereits aus dem Makel, dass es sich um ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug handle. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, der darauf gerichtet sei, den Kauf rückabzuwickeln. In diesem Rahmen stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Bruttodarlehenssumme zu. Für den Fall, dass ihm der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zustehe, stehe ihm hilfsweise ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte zum Ersatz der durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet sei. Zudem habe er einen Anspruch auf Feststellung, dass der Anspruch aus einer unerlaubten Handlung folge und die Beklagte sich in Annahmeverzug befinde. Des Weiteren habe die Beklagte im vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2994,04 € nach einem Gegenstandswert von 57.000,00 € zu erstatten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 58.640,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen • Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Audi vom Typ A7 3,0 TDI Sportback Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) xxxx nebst zwei Fahrzeugschlüssel, Kfz Schein und Serviceheft • Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug, • Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der C. Bank aus dem Darlehensvertrag Nr. xxx, welchen der Kläger mit der C. Bank am 16.09.2016 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat sowie • Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 8153,83 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger • Zinsen i.H.v. 4 % aus einem Betrag i.H.v. 515,22 € seit dem 23.10.2016 sowie • jeweils weitere Zinsen i.H.v. 4 % aus jeweils 515,22 € zum 23. eines jeden Monats beginnend einen Monat nach dem 23.10.2016 jeweils bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A7 3,0 TDI Sportback Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) xxxx und der damit verbundenen Manipulation des Emissionskontrollsystems resultieren. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. 5. Es wird festgestellt, dass der den Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.994,04 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Ansprüche des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung würden mangels Täuschung oder sittenwidriger Schädigung nicht bestehen. Es liege keine unerlaubte Handlung der Beklagten, die am Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt gewesen sei und hiervon auch keine Kenntnis gehabt habe,vor, die als Täuschung oder sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren wäre. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei sicher und fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Das Fahrzeug verfüge über keine unzulässigen Abschalteinrichtungen. Das vorgenommenen Software-Update sei vom Kraftfahrzeugbundesamt freigegeben worden, negative Folgen seien mit dem Aufspielen der Software nicht verbunden. Auch sei eine Täuschung nicht kausal für den Kaufvertragsabschluss. Es sei auf tatsächlicher Ebene nicht nachvollziehbar inwieweit das Emissionsverhalten dieses Fahrzeuges aus Sicht des Klägers der entscheidende Faktor für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen sein solle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages ein besonders leistungsstarkes Fahrzeug erwerben wollte und es ihm darauf alleine angekommen sei. Ferner sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG Typ-Genehmigung für die Emissionsklasse Euro 6+ und habe diesem genehmigten Typ zu jeder Zeit entsprochen. Da diese vorliege, könne der Kläger das Fahrzeug ohne jede Einschränkung benutzen. Er sei technisch sicher und jederzeit fahrbereit. Eine Wertminderung liege nicht vor. Das Fahrzeug verfüge anders als die meisten Fahrzeuge mit dem Motor EA189 über mehrere technische Einrichtungen zur Minimierung seines Schadstoffausstoßes. Zur Reduktion des Stickoxidausstoßes komme neben der vom Kläger genannten Abgasrückführung ein SCR-Katalysator, der mit dem sogenannten ad -Blue betrieben werde zum Einsatz. Die Beklagte nehme auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs eine Aktualisierung der Motorsoftware vor. Das Kraftfahrzeugbundesamt habe das Software-Update freigegeben. Es habe ausdrücklich bestätigt, dass die technischen Maßnahmen keinen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch, die Immissionswerte, Vorleistung und Drehmoment, Geräuschimmissionen, Dauer, Haltbarkeit hätten. Der SCR Katalysator werde mit ad-Blue, einer künstlichen Harnstofflösung betrieben, um die Stickoxid-Emissionen des Fahrzeuges zu reduzieren. Er benötige für die Umwandlung jedoch eine ausreichende Betriebstemperatur, d. h. nach einem Kaltstart sei das Fahrzeug in seiner Wirksamkeit stark eingeschränkt. Diesem Problem setzten Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs den sogenannten Warmlauf -Modus entgegen, der dafür Sorge trage, dass sich der SCR-Katalysator nach einem Kaltstart schneller aufheize, dass die Stickoxid-Emissionen auch in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart effizient reduziert würden. Mit dem Regelbetrieb des Fahrzeuges habe der Warmlauf- Modus nicht zu tun. Unzutreffend sei die Behauptung, die Stickoxidwerte würden nur für den Rollen-Prüfstand gemindert. Das Kraftfahrtbundesamt habe das sogenannte Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Dem Kläger sei kein berücksichtigungswerter Schaden entstanden. Ein angeblicher Minderwert des Fahrzeuges sei nicht ersichtlich. Die Verkaufspreise des streitgegenständlichen Fahrzeuges hätten sich nicht anders als vergleichbare Fahrzeuge mit Dieselmotor entwickelt. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug mittels eines Kredites finanziert, der ein verbrieftes Rückgaberecht beinhalte. Auch daher seien Ansprüche ausgeschlossen. Der Kläger habe auch keinen Vorsatz der Beklagten vorgetragen. Er sei darlegungs- und beweispflichtig für die subjektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche. Die Beklagte habe den Kläger nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, eine Täuschung habe der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Es fehle in jedem Fall am Rechtswidrigkeitszusammenhang und an einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens. Jedenfalls seien Nutzungsersatzansprüche zu berücksichtigen wobei eine km-Laufleistung von 200.000-250.000 km zugrunde zu legen sei. Ein Anspruch auf Zinsen gemäß § 849 BGB bestehe schon aus Rechtsgründen nicht. Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 19.11.2019 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das angerufene Landgericht Bielefeld ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Zur Bestimmung des Begehungsortes im Sinne des § 32 ZPO kommt es nicht auf den Ort des Vertragsschlusses und nicht auf die Belegenheit des Vermögens des Käufers an sondern darauf, wo im Einzelfall die vermögensschädigende Erfüllungshandlung vorgenommen worden ist. Im Falle einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen kommt es in diesen Fällen regelmäßig auf den Abschluss des Darlehensvertrages bzw. die Abgabe der Willenserklärung des Käufers an, die auf diesen Abschluss gerichtet ist (OLG Hamm Beschluss vom 03.09.2019, Az. I 32 SR 54 / 19). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag beim Audi-Zentrum in C. abgeschlossen. 2. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass der Kaufpreis finanziert wurde. Der Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat ist aufgrund seiner Stellung als Kaufvertragspartei berechtigt, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. 3. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass diesem möglicherweise ein verbrieftes Rückgaberecht im Rahmen des abgeschlossenen Autokredites zusteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Kläger gezwungen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, von dem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch zu machen und ihm seine Entscheidungsfreiheit, das Fahrzeug zu behalten genommen. 4. Die Klage ist jedoch unbegründet weil dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Bruttodarlehenssumme zusteht. Der Kläger, der den Kaufpreis voll umfänglich finanziert hat, kann nur Rückzahlung der bereits geleisteten Raten und Freistellung von der künftigen Darlehensverbindlichkeit verlangen ( so OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U149 / 18- juris-, Urteil vom 05.08.2010, Az. 28 O 22 / 10 –juris-; Urteil vom 08.09.2005, NZV 2006,421). Neben dem Oberlandesgericht Hamm erkennen auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wie das Oberlandesgericht Oldenburg für den Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges, der den Kaufpreis finanziert hat, nur einen Anspruch auf die an die Darlehensgeberin erbrachten Raten sowie Freistellung von der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit an (vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, Az. 17 U146 / 19 ,WM 2020,325 und OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2019, Az. 14 U 93 / 19). Der Hinweis des Klägers auf davon abweichende Entscheidungen anderer Gerichte einschließlich der Literaturmeinung von Reinking-Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Teil 1 Rn. 1700, lässt unberücksichtigt, dass diese Entscheidungen zu vertraglichen Ansprüchen eines Käufers gegen den Verkäufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag ergangen sind. Vorliegend macht der Kläger jedoch keine vertraglichen sondern deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber der Beklagten geltend. Als Vermögensschaden im Rahmen unerlaubter Handlung wird ersetzt der Differenzschaden in Form des negativen Interesses (BGH NJW 2012,3510 ff.). Der Verletzte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde. Bei wirksamen Verträgen kann der Geschädigte Befreiung von den vertraglichen Pflichten verlangen. Der Kläger kann verlangen so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. In diesem Fall wären in seinem Vermögen die bereits gezahlten Raten vorhanden und er sähe sich keinen weiteren Kreditverbindlichkeiten ausgesetzt. Der Kläger wäre demnach so zu stellen, dass ihm die geleisteten Raten zu erstatten sind und er von künftigen Verbindlichkeiten freizustellen ist. Trotz Hinweises des Gerichtes, hat der Kläger weder seinen Antrag umgestellt noch vorgetragen, welche Raten bislang geleistet wurden, sodass der Klageantrag zu Z. 1 insgesamt abzuweisen war. 5.Soweit der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm Schadensersatz zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung und der damit verbundenen Manipulationen des Emissionskontrollsystems resultierten, ist die Klageforderung schon unzulässig. Denn dem Antrag fehlt es bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Es lässt sich nicht erkennen aufgrund welcher konkreten Manipulation eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll. Es wäre Sache des Klägers gewesen im Antrag festzulegen, was er für illegal hält(vergleiche OLG München, Beschluss vom 12.07.2018, Az. 8 O3169 / 17- juris-).Im Übrigen stehen der Zulässigkeit des Feststellungsantrages Bedenken hinsichtlich des Vorranges der Leistungsklage entgegen. Da der Kläger offenbar Rückabwicklung des Fahrzeuges begehrt, was schon aus dem von ihm vorrangig geforderten Klageantrag zu Z. 1 folgt, kann der Kläger nicht geltend machen, er wolle sich noch ein Wahlrecht zwischen kleinen und großen Schadensersatz offenhalten. 6. Soweit der Kläger Ansprüche stützt auf §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 3 BGB ist die Klage ebenfalls unbegründet. Vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht. Umstände. Die die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens der Beklagten, - unter strengen Voraussetzungen kommt in Einzelfällen eine persönliche Haftung des nicht am Kaufvertragsabschluss beteiligten Dritten in Betracht-, begründen könnten, liegt hier mangels eigener Erklärungen der Beklagten beim Kaufvertragsabschluss nicht vor. Ebenso wenig hat der Kläger Ansprüche im Rahmen einer Prospekthaftung gemäß § 311 Abs. 3 BGB schlüssig und substantiiert vortragen können. 7. Mangels zuzuerkennenden Hauptanspruches waren auch auf die weiter gestellten Klageanträge zu Z. 2, 3,4,5 und 6 abzuweisen. 8.Die Kostenentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 S.1 ZPO.