Anerkenntnisurteil
15 O 70/18
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0616.15O70.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch. Bei dem Kläger handelt es sich um einen als eingetragenen Verein handelnden Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und dabei auch die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte entwickelt, produziert und vermarktet A für B. BB. und BBB. Am xx.xx.20xx wurde der Kläger auf den Internetauftritt der Beklagten im Rahmen der Verkaufsplattform C. aufmerksam, namentlich auf das dort angebotene A „D. maxi, Gelenktabletten für große B“. Zur Veranschaulichung wird auf den als Anlage K 3 (Bl. 82 d.eA.) zu den Akten gereichten Screenshot Bezug genommen. Im Hinblick auf die im Internetangebot getroffenen Aussagen zu D. mahnte der Kläger die Beklagte unter dem xx.xx.20xx ab und forderte sie unter Fristsetzung zum xx.xx.20xx zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Insoweit wird im Einzelnen auf den Text des Abmahnschreibens Anlage K 4 (Bl. 107 ff. d.eA.), dort insbesondere auf die Darstellung der beanstandeten Aussagen (Bl. 108 d.eA.), sowie auf den Text der von dem Kläger vorbereiteten Unterlassungserklärung (Bl. 110 d.eA) Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 17.08.2018 (Anlage K 5; Bl. 113 d.eA.) lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG klagebefugt. Insoweit legt er zum Beleg mehrere nach Branchen geordnete Mitgliederlisten vor, zum einen als Anlage K 1 (Bl. 20 d.eA.), zum anderen zuletzt eine aktualisierte Mitgliederliste mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx (Anlage K 19; Bl. 851 ff. d.eA.). Im Einzelnen wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Listen Bezug genommen. In der Sache ist der Kläger der Auffassung, dass die von ihm gerügten Produktaussagen der Beklagten unzulässig krankheitsbezogen seien. Sie verstießen gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung EG 767/2009, wonach die Kennzeichnung und Aufmachung von F. und G. keine krankheitsbezogene Werbung enthalten darf. Die von der Beklagten gemachten Wirkungsauslobungen seien irreführend gemäß § 3a UWG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 b, Art. 13 Abs. 3 a VO (EG) Nr. 767/2009, §§ 19, 20 LFGB sowie §§ 3, 5 UWG. Sie überschritten die Grenze zur gesundheitsbezogenen Werbung. Es fehle im Übrigen an einem Wirknachweis. Im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort Bl. 12 ff. d.eA.) sowie in dem Schriftsatz vom xx.xx.20xx (dort insbesondere Bl. 288 ff. d.eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „D. ", A für B mit der Angabe zu werben: 1. „Gezielte Unterstützung der Gelenke, Muskeln, Nerven und Sehnen! Damit Bewegung wieder Freude macht ..." 2. „bei Verschleißerscheinungen von Gelenken, Sehnen, Bändern und Nerven", 3. „Grünlippmuschelextrakt ... ist reich an Glykosaminoglykanen (GAG) und Omega-3-Fettsäuren, die den Gelenkstoffwechsel positiv beeinflussen können", 4. „Ergänzungsfütterung B mit Problemen des Bewegungsapparates", 5. „Optimale Unterstützung bei HD, ED, Arthrose, Spondylose und anderen degenerativen Problemen des Bewegungsapparates", 6. „beste Kombination für den Bewegungsapparat", 7. „Knorpelschutz", 8. „Glucosamin wird im Darm resorbiert und steht dem Körper für den Aufbau von Gelenkknorpel zur Verfügung", 9. „MSM: biogener Schwefel für einen gesunden Organismus. Die einfache organische Schwefelverbindung MSM (Methylsulfonylmethan) ist seit vielen Jahren Ziel intensiver Forschungen und scheint vielfache positive Wirkungen auf verschiedenste Organsysteme, insbesondere Sehnen, Bänder und Gelenke zu haben. Die Effektivität von J. wurde in mehreren Studien belegt und entsteht durch eine Hemmung von knorpelschädigenden Enzymen sowie in einer direkten positiven Wirkung auf gelenknahe Strukturen", 10. „Die in GLME enthaltenen Fettsäuren, vor allem Omega 3-und 6-Fettsäuren, wirken schmerz- und entzündungshemmend und fördern eine raschere Abheilung von Knorpeldefektem", 11. „Zu den enthaltenen GAG gehören unter anderem Hyaluronsäure, Chondroitin- und Keratansulfat. Alle GAG werden in hohem Maße zum Aufbau von Knorpel, Bindegewebe und der Produktion von Synovia (Gelenkschmiere) benötigt", 12. „Hyaluronsäure: Schmierstoff für die Gelenke", 13. „Die zur Gruppe der Glykosaminoglykanen (GAG) zählende Hyaluronsäure nimmt in allen Gelenken eine herausragende Stellung ein: unter anderem bildet Hyaluronsäure den Hauptbestandteil der Gelenkflüssigkeit (Synovia). Durch die Fähigkeit von Hyaluronsäure, viel Wasser zu binden (bis zu 5 Liter pro Gramm!) entsteht eine höhere Viskosität; dies bedeutet je mehr Hyaluronsäure in der Gelenkschmiere enthalten ist, desto größer ist der schützende Effekt auf den Gelenkknorpel. Bei verschiedenen Problemen oder degenerativen Prozessen im Gelenk ist die Fähigkeit des Körpers, Synovia zu produzieren, deutlich reduziert und auch die Viskosität sinkt. Dies ist negativ für die Gelenkgesundheit", 14. „bei Gelenk-, Sehnen- und Bänderproblemen aller Art", 15. „bei Fehlstellungen", 16. „schont Gelenke", 17. „für Tiere mit Verschleißerscheinungen an Knorpel, Sehnen und Bändern", 18. ideale Versorgung des Gelenkknorpels mit Mikronährstoffen", 19. „bei Verschleißerscheinungen im Alter", jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich; II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.20xx zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger mangele es an einer Klagebefugnis. Die von ihm insoweit zitierten Gerichtsentscheidungen bezögen sich nicht auf den I. . Die Klagebefugnis für Streitigkeiten in Bezug auf Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel für Menschen erstrecke sich nicht automatisch auf Tierfutter. Der Kläger vermöge es nicht, hinreichend Wettbewerber als Mitglieder vorzuweisen. Selbst die mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx vorgelegte aktualisierte Mitgliederliste sei nicht geeignet, eine repräsentative Anzahl an Mitgliedern aufzuzeigen. Die Beanstandungen des Klägers erschöpften sich in pauschalen Behauptungen betreffend angeblich krankheitsbezogener Aussagen der Beklagten. Im Übrigen nehme er den Gesamtzusammenhang der Produktaussagen nicht zur Kenntnis. Es handele sich lediglich um gesundheitsbezogene Angaben, die die Schwelle zur Krankheitsbezogenheit nicht überschritten. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, die beschriebenen Wirkweisen substantiiert in Abrede zu stellen. Insoweit bringe er nur pauschale Behauptungen vor, die keinen konkreten Bezug zu den tatsächlich angegriffenen Aussagen hätten. Im Einzelnen wird auf die Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderung vom xx.xx.20xx, dort insbesondere Bl. 223 ff. d.eA., sowie in dem Schriftsatz vom xx.xx.20xx, dort insbesondere Bl. 314 ff. d.eA., Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist weder nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG noch nach einer anderen gesetzlichen Grundlage klagebefugt. Er hat es nicht geschafft, hinreichend nachvollziehbar darzulegen, dass er in seiner Mitgliedschaft über eine hinreichend große repräsentative Anzahl an Mitgliedern aus dem hier relevanten Geschäftsfeld verfügt. Ausweislich der als Anlage K 19 überreichten aktualisierten Mitgliederliste verfügt der Kläger zwar über einen ausgesprochen umfangreichen Mitgliederbestand, allerdings sind unter der von dem Kläger selbst vorgenommenen Kategorisierung „M“ lediglich 18 Mitglieder erfasst, von denen wiederum allein aufgrund ihrer Firmierung nicht zu erkennen ist, inwieweit sie den Vertrieb von Tiernahrung bzw. Ergänzungsfuttermitteln zum Geschäftsgegenstand haben. Selbst unter Heranziehung der Erläuterungen der Klägerbevollmächtigten in ihren (ohnehin gemäß §§ 296, 282 ZPO als verspätet zu behandelnden) Schriftsatz vom xx.xx.20xx (Bl. 971 d.eA.) ergeben sich allenfalls sieben Mitglieder, die mit Ergänzungsfuttermitteln handeln. Aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennen, dass jedenfalls diesen sieben Mitgliedern ein derartiges repräsentatives Gewicht bezogen auf den streitgegenständlichen Markt zukommt, dass dieses zu einer Klagebefugnis des Klägers führt. Der Kläger hat es auch ungeachtet der wiederholten Rügen seitens der Beklagten nicht vermocht, den repräsentativen Wert der von ihm mitgeteilten Mitglieder aufzuzeigen. Der wiederholte Verweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 01.03.2007, Az. I ZR 51/04 („Krankenhauswerbung“) führt insoweit nicht weiter. Diese entbindet den Kläger nicht von seiner Darlegungspflicht. Dazu gehört auch die in Einzelne gehende Darlegung, dass die beanstandeten Aussagen zum Produkt der Beklagten eine spürbare und nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für A oder auch –will man den zu betrachtenden Kreis weiter ziehen- auf dem Markt für Futtermittel führt. Es ist schlichtweg nicht zu erkennen, wie die Interessen der Mitglieder des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berührt sein können. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts angesichts des Umstandes, dass sowohl N als auch O als auch P zu den Mitgliedern des Klägers gehören. Jedenfalls für diese Mitglieder ist nicht zu erkennen, dass diese im Verhältnis zu der Beklagten in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Unstreitig stellt die Beklagte A her. Diesem Segment unterfällt auch das von der Beklagten beworbene Produkt DA. Damit bewegt sich die Beklagte erkennbar außerhalb des Produktbereichs der bei Discountern oder großen Warenhäusern in dem Segment Tierbedarf oder aber Tiernahrung zu erwarten ist. Dem Kläger war keine weitere Gelegenheit zum Vortrag einzuräumen. Die von der Beklagten bereits mit ihrer Klageerwiderung aufgegriffenen Frage der Klagebefugnis war in beiden Verhandlungsterminen Gegenstand der Erörterungen. Der Kläger hinreichend Gelegenheit zum Vortrag. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.