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Urteil

2 KLs 6/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0511.2KLS6.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Ein Teil der verhängten Strafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten ist vor der Maßregel zu vollziehen.

Folgende sichergestellte Gegenstände unterliegen der Einziehung: Sämtliche Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterialien (Vakuumiergerät, Vakuumierfolie, Taschen), Feinwaage, Mobiltelefone, Pfefferspray, Maschinenpistole Typ „UZI“ nebst Munition.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG; § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG i. V. m. Ziff. 29b der Anlage (Kriegswaffenliste) zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG ;§§ 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ein Teil der verhängten Strafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten ist vor der Maßregel zu vollziehen. Folgende sichergestellte Gegenstände unterliegen der Einziehung: Sämtliche Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterialien (Vakuumiergerät, Vakuumierfolie, Taschen), Feinwaage, Mobiltelefone, Pfefferspray, Maschinenpistole Typ „UZI“ nebst Munition. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG; § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG i. V. m. Ziff. 29b der Anlage (Kriegswaffenliste) zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG ;§§ 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. G r ü n d e I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alte Angeklagte wurde in K., einem Bergdorf im Norden L., geboren, wo er auch zusammen mit einer vier Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt aufwuchs. Allerdings war der heute 55 Jahre alte Vater des Angeklagten selten zu Hause, da er – wie alle männlichen Mitglieder der Familie ab dem Alter von 16 Jahren – aufgrund eines von einem Verwandten begangenen Tötungsdeliktes von Blutrache bedroht war. So hielt sein Vater sich in der Kindheit und Jugend des Angeklagten weit überwiegend in M. und N. auf und kam maximal dreimal im Jahr nach Hause. Inzwischen lebt der Vater des Angeklagten zwar wieder zu Hause, verlässt dieses aus Angst vor der Blutrache jedoch nur selten. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater ist nicht gut, da dieser nicht damit zufrieden ist, dass er mit einer O. anstatt einer L. Frau liiert ist und mit dieser eine fünfjährige Tochter hat. Die Mutter des Angeklagten ist 46 Jahre alt. Sie war gelegentlich als Kellnerin tätig und bewirtschaftete ansonsten den familieneigenen kleinen Bauernhof. Sowohl mit ihr als auch mit seiner inzwischen in N. lebenden Schwester – wodurch er selbst auch gut N.isch zu sprechen gelernt hat – verbindet den Angeklagten eine sehr gute Beziehung. Nach dem vorherigen Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte mit sechs Jahren eingeschult. Von der Grundschule wechselte er nach vier Jahren auf die Mittelschule, deren Besuch gleichfalls vier Jahre dauerte. Zu einem weiteren Schulbesuch kam es in L. trotz des erfolgreichen Mittelschulabschlusses nicht mehr, da die Eltern des Angeklagten eine Blutrache an ihm bereits fürchteten, als er 14 Jahre alt war. Stattdessen half er seiner Mutter in der Landwirtschaft, indem er mit den Kühen auf die Weide ging. Dabei hatte er stets ein Maschinengewehr des Modells Kalaschnikov bei sich, von denen die Familie zwei Stück zum Schutz vor der Blutrache besaß, um durch Schüsse in die Luft Wölfe abschrecken zu können. Den Umgang mit der Waffe hatte seine Mutter, die früher Soldatin gewesen war, dem Angeklagten beigebracht. Seine Aufgabe war es auch, die Waffen zu reinigen. Zwei Monate, nachdem er 16 Jahre alt geworden war, entschied sich der Angeklagte, L. zu verlassen, um der Bedrohung dauerhaft zu entgehen. Er verbrachte zunächst einen Monat bei einem Onkel in P. (N.), wollte sich dann aber ein eigenes Leben aufbauen, weshalb er sich entschloss, nach O. zu reisen, ohne dort jemanden zu kennen. Nach einigen Wochen in Q. bekam er im Juli 2013 von einem Landsmann den Tipp, nach I. zu fahren, was er auch tat. Dort kam er zunächst in eine Clearingstelle nach I.-R., wo er jedoch alsbald und zunehmend häufiger mit Mitbewohnern in Streit geriet und oftmals aggressiv wurde. Im weiteren Verlauf durchlief der Angeklagte verschiedene betreute Wohneinrichtungen der Jugendhilfe. Als er 17 Jahre alt war, wurde seine Partnerin – mit der er trotz einiger Unterbrechungen auch jetzt noch liiert und mittlerweile verlobt ist – von ihm schwanger. Er zog mit ihr zunächst in eine gemeinsame Wohnung, hatte aber aufgrund einer vorübergehenden Trennung seit März 2017 eine eigene Wohnung in der S. in I.-T., die er auch nutzte, nachdem sie die Beziehung wieder aufgenommen hatten und er sich wieder zu großen Teilen bei ihr aufhielt, und in der es zu den hier abgeurteilten Taten kam. Nach einem Sprachkurs, den der Angeklagte von September bis November 2013 absolvierte, besuchte er ab Dezember 2013 die Hauptschule in T.. Dort ging er sprachbedingt anfänglich in eine Förderklasse, wechselte aber bereits im Februar 2014 in die reguläre 9. Klasse. Im Sommer 2015 erreichte er den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und begann im Anschluss ein freiwilliges soziales Jahr in I.-U.. Aufgrund seines stetig steigenden Drogenkonsums (dazu gleich) und einer zunehmenden Unzuverlässigkeit bei der Arbeit verlor er diese Stelle jedoch nach einigen Monaten. Eine Ausbildung folgte im weiteren Verlauf nicht mehr. Ein Praktikum für eine angedachte Lehre als Garten- und Landschaftsbauer, das er zweimal, erstmals im März 2017, begonnen hatte, musste er jeweils ebenfalls wegen seines Drogenkonsums vorzeitig abbrechen. Auch zu einer sonstigen legalen beruflichen Tätigkeit kam es nicht mehr. Stattdessen erhielt der Angeklagte bis zuletzt Arbeitslosengeld II in Höhe von etwa 400,00 € pro Monat. Nachdem er in L. zuvor keinerlei Suchtmittel konsumiert hatte, rauchte der Angeklagte in I. noch im Jahr 2013 erstmals Marihuana. Der anfänglich etwa zweimal wöchentliche Konsum steigerte sich zum täglichen Konsum, als der Angeklagte im Februar 2014 in eine betreute Wohneinrichtung in der Bielefelder Innenstadt zog. Zudem begann er dann auch, Alkohol zu trinken, vornehmlich Bier und Wodka. Dabei trank der Angeklagte regelmäßig, allerdings überwiegend am Wochenende, wobei er an hartem Alkohol an einem Abend bis zu etwa 0,3 l konsumierte. Seit einigen Jahren trinkt er nur noch gelegentlich Alkohol, insbesondere dann, wenn er zuvor viel Kokain konsumiert hat, um dessen Wirkungen abzumildern. Marihuana rauchte er demgegenüber in Form von Joints mit Ausnahme eines etwa drei- bis viermonatigen Versuches, damit aufzuhören, durchgehend, wobei sich die Dosis im Laufe der Zeit immer weiter steigerte. Zuletzt konsumierte er bis zu 5 g, zumindest aber 4 g täglich. Kokain nahm der Angeklagte erstmals im Jahr 2016, zunächst nur sporadisch, spätestens ab dem Jahr 2018 täglich. Auch die Dosis erhöhte sich von anfänglich 0,1 g Kokain am Tag bis hin zu maximal 3 g, zumindest aber 2 g täglich zuletzt. Zudem änderte der Angeklagte die Applikationsform, da der anfängliche nasale Konsum nicht mehr die gewünschte Wirkung erzielte. Stattdessen rauchte er das Kokain ab Oktober 2018 nur noch. Infolge des Kokainkonsums kam es bei dem Angeklagten gelegentlich zu psychischen Auffälligkeiten („Ich hatte Paranoia“) wie Verfolgungsängsten und Halluzinationen. Außerdem ist seine Nasenscheidenwand infolge des Konsums beeinträchtigt. Ferner konsumierte der Angeklagte im Jahr 2018 bei verschiedenen Gelegenheiten Heroin. Zu einer suchttherapeutischen Aufarbeitung kam es bislang nicht. Zwischenzeitliche Wünsche des Angeklagten, von sich aus mit dem Drogenkonsum aufzuhören, führten zu keiner dauerhaften Verhaltensänderung. Einen Aufenthalt in V. im Sommer 2019, den er dazu nutzen wollte, dort ein neues Leben ohne Drogen – jedenfalls ohne Kokain – zu beginnen, brach er nach dreieinhalb Wochen, in denen er permanent unter Entzugserscheinungen in Form von Unruhe und einem starken Wunsch zu konsumieren gelitten hatte, ab und kehrte nach I. zurück. Dort nahm er noch am selben Tag Kokain zunächst mehrfach nasal zu sich und rauchte es dann auch wieder. Weitere Absetzversuche unternahm er nicht. Auch gegenwärtig besteht bei dem Angeklagten der Wunsch, sich einer professionellen Suchtmitteltherapie zu unterziehen. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Nachdem die Staatsanwaltschaft I. im Zeitraum zwischen Oktober 2013 und Februar 2015 insgesamt vier Verfahren wegen Körperverletzungen, Diebstahls und Begünstigung gem. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG eingestellt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht I. (Az. xxx Ds xxx/14) am 09.03.2015 wegen Diebstahls und Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu zwei Freizeitarresten. Ferner wurde ihm eine richterliche Weisung erteilt. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen wurde später ein weiterer Jugendarrest von zwei Wochen gegen ihn verhängt. Am 13.03.2017 verurteilte das Amtsgericht I. (Az. xxx Ds xxxx/16) den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, versuchter Hehlerei in zwei Fällen, Erschleichens von Leistungen und Beleidigung abermals zu zwei Freizeitarresten. Ferner wurde gegen ihn ein Schuldspruch nach § 27 JGG verhängt. Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre. Sie wurde zwischenzeitlich bis zum 12.09.2019 verlängert. Schließlich erteilte das Amtsgericht I. (Az. xxx Ls xxx/18) dem Angeklagten am 16.05.2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erneut eine richterliche Weisung und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an. Mit Beschluss vom 07.03.2018 richtete das Amtsgericht I. für den Angeklagten eine gesetzliche Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der übrigen Aufgabenkreise ein. Zu seiner Betreuerin bestellte es die Zeugin W., die im weiteren Verlauf jedoch wenig Kontakt zu dem Angeklagten hatte und sich vornehmlich um die Rückzahlung seiner Schulden kümmerte. Hierzu traf sie eine Vereinbarung mit seiner Krankenkasse, der er einige Tausend Euro schuldete, die er von da an mit 40,00 € monatlich bediente. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache nach der vorläufigen Festnahme am 12.11.2019 seit dem 13.11.2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA I.-T. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom selben Tage (Az. x Gs xxxx/19). Dort litt er in den ersten Tagen unter Entzugserscheinungen in Form von Schlafstörungen, Unruhe, Juckreiz und einem starken Verlangen, Kokain zu konsumieren. Wegen der Entzugssymptome erhielt der Angeklagte eine Woche Diazepam. Nach einiger Zeit bekam er von Mitgefangenen Marihuana im Tausch gegen Tabak angeboten. Seitdem konsumiert er – soweit verfügbar – jeden zweiten oder dritten Tag zumindest ein halbes Gramm Marihuana. Mit der Haft als solcher hat er sich arrangiert. II. Zu einem nicht mehr näher aufklärbaren Zeitpunkt vor dem 06.05.2019 entschloss sich der Angeklagte, der wie oben dargestellt staatliche Leistungen erhielt und aufgrund seines Rauschmittelkonsums einen erheblichen Finanzierungsbedarf hatte, mit Betäubungsmitteln, vornehmlich Kokain und Heroin, zu handeln. Nicht ausschließbar geschah dies unter Beteiligung weiterer Personen. Im Einzelnen kam es dabei zu folgenden Taten: 1. Der Angeklagte platzierte zwischen dem 28.03.2019 und dem 06.05.2019 auf einer Fahrstuhlkabine des Hauses S. anlässlich seines Rauschmittelhandels verschiedene Gegenstände. Nachdem ein Teil davon versehentlich in den Fahrstuhlschacht heruntergefallen war, befanden sich am 06.05.2019 auf der Fahrstuhlkabine eine Tüte mit 6,32 g netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75,4%, mithin 4,7 g Cocain-Base bzw. 5,1 g Cocain-Hydrochlorid sowie eine weitere Tüte mit 50,6 g netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 76,2 %, mithin 38,5 g Cocain-Base bzw. 42,4 g Cocain-Hydrochlorid. Im Fahrstuhlschacht befanden sich ferner in einer Plastiktragetasche eine voll funktionstüchtige, aber in ihre Bestandteile Pistole, Magazin und Schulterstütze zerlegte vollautomatische Maschinenpistole Typ xxxx xxxxx xxxxxx XXX 9 mm xxxx sowie 36 dazu passende Patronen, Kaliber 9 mm xxx. Eine Genehmigung über den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über die Waffe und die Munition besaß der Angeklagte nicht. Die vollautomatische Maschinenpistole dieses Modelltyps ist zur Kriegsführung bestimmt und bei diversen militärischen Einheiten nach dem 02.09.1945 eingeführt. Eine weitere einzelne dazu passende Patrone befand sich ebenfalls im Fahrstuhlschacht, weitere zwei im Bereich zwischen Fahrstuhltür und Fahrstuhlschacht. Neben der Tragetasche lagen mehrere Kunststoffbeutel mit Bargeld und lose Geldscheine mit einer Gesamtsumme von 7.012,00 € sowie 10,60 g braunes Streckmittel, bestehend aus Paracetamol und Coffein. Die Maschinenpistole befand sich dort in unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel. Sie diente dazu, die Betäubungsmittelgeschäfte abzusichern. Das Dach der Fahrstuhlkabine ließ sich ohne größeren Aufwand dadurch erreichen, dass die Tür des Fahrstuhlschachtes mit einem handelsüblichen Dreikantschlüssel geöffnet wurde, wenn sich der Fahrstuhl in der Etage darunter befand. Auf diese Weise befand sich das Dach der Fahrstuhlkabine genau ebenerdig, d.h. wenn sich der Fahrstuhl im Erdgeschoss befand, konnte das Dach des Fahrstuhls nach Öffnung der Fahrstuhltür über die erste Etage ebenerdig betreten werden. Der Fahrstuhlschacht konnte dadurch erreicht werden, dass der Fahrstuhl in einer Etage oberhalb des Erdgeschosses arretiert wurde und die Fahrstuhltür des Erdgeschosses geöffnet wurde; die Erreichbarkeit des tiefer gelegenen Schachts war durch eine dort vorhandene Leiter gewährleistet. Dass der Angeklagte zum Umgang mit der Maschinenpistole XXX 9 mm nicht berechtigt war, nahm er zumindest billigend in Kauf. Da sich am Morgen des 06.05.2019 die Fahrstuhltür nicht öffnen ließ und der Fahrstuhl deshalb nicht funktionstüchtig war, rief ein anderer Bewohner des Hauses S. einen Aufzug-Techniker. Als dieser die Störung behob, fand er die oben aufgeführten Gegenstände und informierte die Polizei, darunter den Zeugen KHK X, die alles sicherstellte. Im Zuge der folgenden Ermittlungen ergab sich im Rahmen der daktyloskopischen Spurensuche, dass sich an der Schulterstütze der Maschinenpistole der Handflächenabdruck der rechten Hand des Angeklagten befand sowie weitere DNA von ihm am Magazin der Waffe. Ferner haftete DNA des Angeklagten an dem Griff der Tragetasche, in der die Maschinenpistole gelegen hatte, und auf mehreren der sichergestellten Tüten und Kunststoffbeutel. Aufgrund des DNA-Treffers bezüglich des Angeklagten erwirkte die Staatsanwaltschaft I. einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Angeklagten, den die Polizei am 12.11.2019 vollstreckte. 2. Bei dieser Gelegenheit wurden über die gesamte Wohnung verteilt verschiedene Betäubungsmittel aufgefunden, die der Angeklagte dort ebenfalls zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereithielt. Es handelte sich um 285,4 g netto Heroinzubereitung mit Paracetamol und Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 66,9 %, mithin 191 g Heroin-Hydrochlorid, 286,48 g netto Cocain-Hydrochlorid-Zubereitung mit 223 g Cocain-Hydrochlorid sowie 43,14 g netto Streckmittel. Ferner befanden sich dort noch weitere Kleinmengen an Marihuana, Kokain und Heroin, nämlich insgesamt 3,25 g Kokain, 3,17 g Heroin sowie 4,5 g (jeweils netto) Marihuana. Sämtliche Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Des Weiteren lagerte der Angeklagte dort ein Vakuumiergerät, eine Kaffeemühle mit Heroinanhaftungen, eine Marihuanamühle, eine Feinwaage mit Betäubungsmittelanhaftungen sowie diverses Verpackungsmaterial. Zudem befand sich im Flur der Zwei-Zimmer-Wohnung auf einer Kommode eine gefüllte und funktionstüchtige Dose Pfefferspray. Die Existenz dieses Pfeffersprays war dem Angeklagten auch bekannt und bewusst. Im Übrigen befanden sich noch 575,00 € Bargeld in Scheinen in der Wohnung, die sichergestellt wurden. Sämtliche in beiden Fällen aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel waren für den Verkauf bestimmt. Seine zum eigenen Verbrauch bestimmten Betäubungsmittel lagerte der Angeklagte in dem zu der Wohnung seiner Verlobten gehörigen Garten. Über sein Schweigerecht von den durchsuchenden Polizeibeamten belehrt, entschloss sich der in der Wohnung befindliche Angeklagte, zunächst keine Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu machen. Jedoch wandte er sich bei dem in Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung stattfindenden Transport zum Polizeigewahrsam an den damit befassten Zeugen X und fragte diesen, wer ihn verraten habe. Als der Polizeibeamte ihn auf den Durchsuchungsbeschluss verwies, aus dem sich ergab, dass Fingerabdrücke des Angeklagten an der Maschinenpistole gefunden worden waren, gab der Angeklagte an, er sei zwar ein Drogenhändler, habe aber mit Waffen nichts zu tun. Bei der Durchsuchung des Angeklagten wurde in der von ihm getragenen Jacke ein Briefchen mit 2,59 g Heroin gefunden. Bei der Auswertung des bei der oben geschilderten Durchsuchung vom 12.11.20xx aufgefundenen und sichergestellten Mobiltelefons Samsung des Angeklagten fand sich darauf ein wenige Tage vor der Durchsuchung geführter Chat des Angeklagten mit einer Bekannten. In diesem sprach ihn die Bekannte darauf an, wie es mit seiner neuen Freundin laufe und ob diese „das“ wisse. Er antwortete, nein, er habe es ihr erst heute (am 07.11.20xx) gesagt, und entgegnete auf die Folgefrage, wie sie reagiert habe, mit „durchgedreht“ und der Gegenfrage, was die Bekannte denn machen würde, wenn ihr Freund das mache. Diese erklärte, „mit sowas gar nichts zu tun haben“ und mit niemandem zusammenkommen zu wollen, der was mit Drogen zu tun habe, worauf der Angeklagte entgegnete, „es ist nicht schlimm solange damit man sein „FF.“ macht“. Mit „FF.“ meinte der Angeklagte dabei Geld. Ferner fand sich auf dem Mobiltelefon ein selbst erstelltes Video vom 16.10.20xx, 20:45 Uhr, das den Angeklagten zeigt, der zunächst mit einer bereits erheblichen Menge an Bargeld, bestehend überwiegend aus Scheinen zu 10,00 €, 20,00 € und 50,00 €, vereinzelt auch solche zu 100,00 €, hantiert, diese in die Luft wirft und durch die Finger gleiten lässt. Sodann nimmt er eine Plastiktüte, die ihrerseits mit einer Vielzahl weiterer Geldscheine zu 5,00 €, 10,00 €, 20,00 € und 50,00 € gefüllt ist, hinzu, schüttet die Scheine aus, vermischt alles miteinander, spielt mit den Scheinen und singt dazu „Y. ist jetzt reich“. Unter dem Namen „Y. Z. “ ist der Angeklagte bei Facebook aktiv. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten voll schuldfähig. Seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit waren weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Er leidet unter einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD 10: F 12.2) und von Kokain (ICD 10: F 14.2). Bei ihm liegt ein Hang vor, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auf den die von dem Angeklagten begangenen Taten auch zurückzuführen sind. Unbehandelt ist mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte auch zukünftig Straftaten vergleichbar den Anlasstaten begehen wird, um sich seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren. Schließlich besteht die konkrete Aussicht, den Angeklagten binnen eines Behandlungszeitraumes von zwei Jahren durch eine Maßregelbehandlung für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. III. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie der Verlesung des über ihn eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache fußen nur insoweit auf der Einlassung des Angeklagten, als dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. 1. Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt geäußert: Er habe mit einem Drogenhandel in dem Sinne, dass er mit den in seiner Wohnung oder in dem Fahrstuhl aufgefundenen Drogen Handel getrieben habe, nichts zu tun. Im Sommer 20xx habe er Drogen von einem AA. , von dem Weiteres nicht bekannt sei, gekauft. Diesen habe er in I. am Hauptbahnhof im Rahmen von Drogenkäufen kennengelernt. Diesem habe er von seiner Wohnung erzählt, die er wenig nutze. AA. habe ihn an einen Mann namens BB. vermittelt, der die Wohnung als Schlafgelegenheit für zwei CC. namens DD. und EE. habe gebrauchen können und ihm dafür zunächst monatlich 200,00 € gegeben habe. Die beiden CC. hätten mit den Drogen nichts zu tun gehabt. Später habe er gewusst, dass dort von AA. und BB. Drogen gelagert werden. Im Winter habe er – der Angeklagte – AA. auf ausbleibende Zahlungen angesprochen. AA. habe gesagt, sie könnten ihm kein Geld mehr geben; sie hätten ihm aber stattdessen ab dann fast jeden Monat etwa 6 bis 7 g Kokain und 10 g Marihuana gegeben. Gelegentlich, wenn er Post oder Drogen abgeholt habe, habe er da auch größere Mengen an Geld und Drogen – etwa 40 bis 50 g Kokain – gesehen. Einzelheiten über Herkunft und Abverkauf der Betäubungsmittel habe er nicht gewusst. Er habe vor AA. und BB. Angst gehabt. Bei drei oder vier Gelegenheiten habe er mit ihnen gemeinsam Party gemacht. Einmal seien sie gemeinsam in den Wald gegangen, um dort zu feiern und zu konsumieren. Da habe AA. einen Rucksack dabei gehabt. Auf die Frage des Angeklagten, was dort drin sei, habe AA. ihm die Maschinenpistole – die oben erwähnte Uzi – gezeigt und erklärt, es handele sich um einen Pfand von einem Kunden, der seine Drogen nicht bezahlt habe. Bei der Gelegenheit habe er – der Angeklagte – die Waffe berührt. Später habe er die Maschinenpistole noch mal in der Wohnung gesehen. Er habe AA. dann aufgefordert, die Waffe zu entfernen. Von dem Versteck im Fahrstuhlschacht habe er nichts gewusst. Die DNA an der Tragetasche und den Tüten sei von ihm. Mutmaßlich seien die in der Wohnung befindlichen Tüten und die Tasche von den Personen, denen er die Wohnung überlassen habe, einfach verwendet worden. Am 16.10.20xx sei er auf dem Weg in die Wohnung gewesen, um sich Drogen zu holen, als er von einem Bekannten ein „Angebervideo“ erhalten habe. In der Wohnung hätten AA. und BB. Geld gezählt. Er habe sie dann gefragt, ob er mit dem Geld ein Video drehen könne, womit sie einverstanden gewesen seien. So sei das auf seinem Mobiltelefon aufgefundene – oben erwähnte – Video entstanden. Im September 20xx habe er sich aufgrund einer Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht I., in der es auch um seinen Drogenkonsum gegangen sei und wo die Richterin ihm gesagt habe, er solle eine Therapie machen, eben dazu entschlossen. Am 10.11.20xx, einem Sonntag, habe er dann AA. und EE. gesagt, er werde die Wohnung kündigen, sie sollten die Drogen und das Geld wegschaffen. Im Anschluss hätte er noch bis zum Abend des Folgetages gemeinsam mit AA. Drogen konsumiert. Dann sei AA. gegangen und habe gesagt, er werde jemanden schicken, der die Sachen am Wochenende hole. Zudem habe AA. ihn damit beauftragt, solange in der Wohnung zu bleiben und sicherzustellen, dass die Drogen und das Geld nicht geklaut würden. In der Wohnung sei schon mal eingebrochen worden. Für das Bewachen der Wohnung habe ihm AA. 0,3 g oder 0,4 g Kokain überlassen, was ihm egal gewesen sei, da er ja habe Therapie machen wollen. Seinen Drogenkonsum habe er mit seinem Arbeitslosengeld II sowie mit dem Verkauf von 2 bis 3 g Kokain – das Gramm zu 60,00 € – im Monat finanziert. Außerdem habe er von „Kollegen“ Drogen geschenkt bekommen. Das Wort „FF.“ bedeute im N. Spaß. 2. Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat sich der Angeklagte abweichend von den Feststellungen und seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger, dessen Erklärungen er zuvor und im Rahmen der Hauptverhandlung gebilligt hat – im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt geäußert: Zu Heroin habe er überhaupt keinen Bezug und habe solches auch niemals an sich genommen. Das gesamte in der Wohnung gelagerte Heroin hätte bereits einige Zeit vor dem 12.11.20xx durch eine Person abgeholt werden sollen, dies sei jedoch nicht geschehen. Auch das Kokain sei für jemand anderes bestimmt gewesen, aber nicht abgeholt worden. Die Waffe sei ihm mal zum Kauf angeboten worden. Dabei habe er sie in die Hand genommen, sie aber nicht gekauft und sodann zurückgegeben. Das Musikvideo habe er erstellt, als sich ein Bekannter – dessen Name er aus Angst nicht nennen wolle – mit einem ihm bis dahin unbekannten Begleiter in seiner Wohnung mit dem Geld gezeigt habe. 3. Beweiswürdigung Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, durch die Beweisaufnahme widerlegt und als Schutzbehauptung anzusehen. Die Feststellungen der Kammer beruhen dabei auf folgenden Erwägungen: Die Einlassungen des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowie im Rahmen der Hauptverhandlung sind zueinander widersprüchlich. Die Darstellungen, was mit den in der Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln geschehen sollte, weichen voneinander ab. Während der Angeklagte zunächst angegeben hat, die Drogen sollten – zum Teil sogar bereits einige Zeit vor dem 12.11.20xx (Heroin) – von einer dritten Person abgeholt werden, was aber nicht geschehen sei, ließ er sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, er habe seine beabsichtigte Kündigung der Wohnung AA. und EE. am 10.11.20xx mitgeteilt und sie dann aufgefordert, die Wohnung zu räumen, was zum folgenden Wochenende (16./17.11.20xx) durch eine dritte Person erfolgen sollte. Auch die Entstehungsgeschichte hinsichtlich der Fingerabdrücke an der Maschinenpistole schilderte der Angeklagte unterschiedlich (Angebot zum Kauf bzw. Spaziergang in den Wald, bei dem er AA. danach fragte, was dieser im Rucksack hatte). Schließlich weichen die Darstellungen der Entstehungsgeschichte des Videos voneinander ab. Die Einlassungen sind aber nicht nur zueinander widersprüchlich, sondern auch in sich nicht stimmig und mit der Lebenswirklichkeit nicht zu vereinbaren. Nicht erklärlich ist nach der Einlassung in der Hauptverhandlung, wie der Angeklagte seinen erheblichen Konsum finanziert haben will. Er hatte einen Bedarf von zumindest 60 g Kokain und 120 g Marihuana monatlich. Nach seinen Angaben konnte er monatlich – da er zum Lebensunterhalt der Familie nichts beigesteuert und diesen durch seine Partnerin gedeckt haben will – über (abzüglich der Ratenzahlung an die Krankenkasse) 360,00 € Arbeitslosengeld II sowie maximal 180,00 € aus eigenen Verkäufen verfügen. Zudem erhielt er danach als Miete für das Überlassen der Wohnung 10 g Marihuana, die er vollständig konsumierte, und 6 bis 7 g Kokain, von denen er nur einen Teil konsumierte und 2 bis 3 g weiterverkaufte. Angesichts der der Kammer aus ihrer Tätigkeit als allgemeiner Strafkammer bekannten Einkaufspreise von zumindest etwa 10,00 € für ein Gramm Marihuana und 60,00 € für ein Gramm Kokain jeweils zumindest mittlerer Qualität errechnet sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 25 % beim Einkaufspreis ein Finanzierungsbedarf allein für Betäubungsmittel von jedenfalls 2.800,00 € (110 g Marihuana zu je 7,50 € sowie zumindest 55 g Kokain zu je 45,00 € = 3.300,00 € abzgl. der Einnahmen i.H.v. 540,00 € = 2.760,00 €). Es ist lebensfern anzunehmen, dass der entsprechende Bedarf kontinuierlich durch Geschenke von „Kollegen“ gedeckt werden konnte. Vielmehr sprechen bereits die finanziellen Verhältnisse für eine regelmäßige illegale Erwerbsquelle des Angeklagten und damit für ein Handeltreiben in dem festgestellten Umfang. In diesem Zusammenhang ist ferner hervorzuheben, dass von weiteren nicht unerheblichen Ausgaben auszugehen ist, da er sich nach seinen eigenen Angaben für rund drei Wochen in V. aufgehalten hat. Nicht plausibel sind auch die Angaben des Angeklagten, warum er bei der Durchsuchung in der Wohnung angetroffen wurde. Es ist schon nicht erklärlich, warum der Abtransport von insgesamt etwa 600 g Betäubungsmitteln sowie Verpackungsmaterial und Zubehör einen Vorlauf von nahezu einer Woche brauchen sollte, bevor die Sachen abgeholt werden, und nicht direkt von dem angeblichen Eigentümer (AA. ) mitgenommen werden, so dass für mehrere Tage ein Aufpasser in Gestalt des Angeklagten erforderlich war. Auch ist nicht plausibel, dass AA. Drogen und Bargeld dem ungehinderten Zugriff eines ersichtlich Suchtmittelabhängigen mit entsprechendem Drogen- bzw. Geldbedarf für die Dauer von zumindest fünf Tagen überlassen und ihm für diesen Dienst lediglich 0,3 g oder 0,4 g Kokain gegeben haben soll, wenn dieser lediglich die Wohnung zur Verfügung stellte und sie kein besonderes Vertrauens- und/oder Arbeitsverhältnis verband. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass es AA. entweder nicht – bzw. nicht in seiner angeblichen Rolle – gegeben hat oder aber dass der Angeklagte anders mit ihm verbunden war und er – der Angeklagte – selber gehandelt hat und deshalb auch die Drogen in seiner Verwahrung hatte. Dazu passt auch das Video, das den Angeklagten mit erheblichen Mengen Geld – zudem in kleiner Stückelung, so dass von Dealgeld auszugehen ist – zeigt und ebenso für seine eigene erhebliche Verkaufstätigkeit spricht. Nicht glaubhaft erscheint, dass er Personen, vor denen er Angst gehabt haben will, um die (wenn auch nur kurzfristige) Überlassung des Geldes gebeten und dabei das zu zählende Geld durcheinandergebracht hat, dass zuvor geordnet und in einer Tüte verpackt worden war. Auch insofern zieht die Kammer den Schluss, dass es diese Personen nicht gab oder aber der Angeklagte anders mit ihnen verbunden war, nämlich zumindest insoweit, als er am wirtschaftlichen Erfolg der Taten selber erheblich partizipierte. Ferner sprechen die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zu dem Mann namens EE. gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte bezüglich EE. zunächst angegeben, dieser habe mit den Drogen nichts zu tun gehabt, sondern nur in der Wohnung geschlafen und sei bis Januar oder Februar 20xx da gewesen. Später ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, er habe AA. und EE. am 10.11.20xx gesagt, er werde die Wohnung kündigen, sie sollten das Geld und die Drogen wegräumen. Nicht plausibel ist auch die Angabe des Angeklagten, dass er anfangs monatlich 200,00 € für die Überlassung der Wohnung erhalten habe und er dann, als Geld nicht mehr zur Verfügung stand oder jedenfalls nicht mehr gezahlt werden sollte, ohne ersichtlichen Grund stattdessen Betäubungsmittel in einem im Vergleich zumindest nahezu doppelten Gegenwert bekommen habe. Ebenso wenig plausibel ist die Erklärung des Angeklagten, wie es zu den Fingerabdrücken und der DNA an der Maschinenpistole gekommen sei. Es ist kein Grund ersichtlich, warum AA. auf einen Spaziergang in den Wald, wo man gemeinsam Drogen konsumieren wollte, eine derart gefährliche Waffe wie die Maschinenpistole hätte mitnehmen sollen. Vielmehr sprechen die darauf befindlichen Fingerabdrücken dafür, ihm diese zuzuordnen, zumal er nach seinen eigenen Angaben mit dem Umgang dieser Art der Waffe, eine Maschinenpistole, vertraut war. Für eine eigene erhebliche Verkaufstätigkeit des Angeklagten (möglicherweise unter Einbindung eines oder mehrerer Mittäter) sprechen folgende Umstände: Die Betäubungsmittel mit Verpackungsmaterial und Zubehör sowie die Maschinenpistole und das Pfefferspray befanden in seiner Wohnung bzw. in deren Nähe (Fahrstuhl). Er hat die Maschinenpistole nach seinen eigenen Angaben in der Hand gehabt. Er hatte wie bereits oben dargestellt infolge des Drogenkonsums einen erheblichen Finanzbedarf. Er hat gegenüber dem Zeugen X spontan geäußert, Drogenhändler zu sein. Hierzu passt auch die verlesene Bemerkung aus dem Chatverlauf gegenüber seiner Bekannten, es sei nicht schlimm, etwas mit Drogen zu tun zu haben, solange man damit sein „FF.“ mache. Dass „FF.“ das NN. Wort für Geld (und nicht für Spaß) ist, ist allgemeinkundig, da die Übersetzung mit Hilfe von Übersetzungsanbietern im Internet (hier: Google Übersetzer) und damit ohne besondere Sachkunde unter Anwendung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel jederzeit zuverlässig verfügbar ist. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte insoweit einem Irrtum unterlag und tatsächlich davon ausging, „FF.“ bedeute Spaß. Dem Angeklagten fällt nach seinen eigenen Angaben das Erlernen fremder Sprache leicht, was sich auch darin gezeigt hat, dass er insbesondere in Anbetracht seines erst kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik außergewöhnlich gut Deutsch spricht. Auch hat er selbst bekundet, durch seine Verwandtschaft in N. gut N. sprechen zu können, weshalb auch die Kenntnis einer Basisvokabel wie „Geld“ anzunehmen ist. Beide Bemerkungen – Drogenhändler zu sein und mit Drogen sein Geld zu machen – stehen zueinander im Einklang und lassen den Schluss darauf zu, dass die eigene Verkaufstätigkeit deutlich über die von ihm angegebenen 2 bis 3 g im Monat hinausgeht. So ist ein Selbstverständnis als Drogenhändler nicht mit einer vom Umfang her derart geringen Verkaufstätigkeit zu erklären. Auch ein Gewinn von lediglich 120,00 € bis 180,00 € passt nicht zu der Angabe, mit Drogen sein Geld zu machen. Seine Aussage, er sei Drogenhändler, ist glaubhaft, da er sich damit belastet und dieses Eingeständnis zu dem aufgedeckten Sachverhalt passt. Demgegenüber ist seine gleichfalls spontane, im gleichen Zusammenhang abgegebene, Einlassung, er habe mit Waffen nichts zu tun, unglaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Fingerabdrücke auf der Maschinenpistole gefunden wurden. Nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten im Sinne des feststellten Drogenhandels erheblichen Ausmaßes spricht, dass er nach außen nicht durch einen aufwändigen Lebenswandel in Gestalt teurer Luxusgegenstände aufgefallen ist. Aufgrund seiner Drogensucht und des damit einhergehenden Finanzbedarfs standen ihm dafür schlicht keine Mittel zur Verfügung. Die Feststellung, dass die im Fahrstuhl und in der Wohnung aufgefundenen Betäubungsmittel dem Handeltreiben und nicht (teilweise) dem Eigenkonsum des Angeklagten dienen sollten, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, wonach er für die Drogen, die er selbst konsumiert, ein Drogenversteck in einem zu der Wohnung seiner Verlobten gehörigen Garten hatte, wobei kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte insoweit nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Dass die Betäubungsmittel und die Waffe ebenso wie die weiteren, später im Fahrstuhlschacht gefundenen Gegenstände zunächst gemeinsam auf dem Dach der Fahrstuhlkabine gelegen haben und durch einen zwischen Kabine und Schacht befindlichen Spalt versehentlich heruntergefallen sind, ergibt sich aus der glaubhaften und plausiblen Beschreibung der Auffindesituation durch den Zeugen X. Danach lag eine erhebliche Anzahl von Geldscheinen lose auf dem leicht feuchten Boden des Fahrstuhlschachtes, was angesichts der Beschaffenheit dafür spricht, dass sie ursprünglich einen anderen Aufbewahrungsort hatten. Hierfür spricht auch, dass einige Patronen so lagen, als wären sie zuvor runtergefallen und dann liegengeblieben, beispielsweise zwischen Fahrstuhltür und Fahrstuhlschacht. Auch die Feststellungen zur Menge und Art der aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen beruhen auf der Aussage des Zeugen X. Ebenfalls aufgrund der Aussage des Zeugen X steht fest, dass die am 06.05.20xx aufgefundenen Dinge (Drogen, Waffe, Munition, Bargeld) nach dem 28.03.20xx in den Fahrstuhl eingebracht wurden, da der Zeuge bekundet hat, dass der Mitarbeiter des Wartungsunternehmens ihm mitgeteilt habe, er habe den Fahrstuhl davor zuletzt am 28.03.20xx umfassend gewartet und dabei seien ihm keinerlei derartige Gegenstände vorhanden gewesen. Der Inhalt des Chats wurde durch dessen Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Das Video, in dem der Angeklagte mit den Geldscheinen hantiert, wurde in Augenschein genommen. Insoweit hat der Zeuge X bestätigt, dass der Angeklagte unter dem Namen „Y. Z. “ bei Facebook aktiv ist. Die Feststellungen zur Qualität der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Mahler sowie den Gutachten des Labors Krone. Anlass, an der Richtigkeit dieser Gutachten zu zweifeln, besteht nicht. Die Feststellungen zur Funktionstüchtigkeit der Maschinenpistole stützen sich auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Sachverständigen GG. Auch insoweit hat die Kammer keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten und zur Frage der Unterbringung stützen sich auf das Gutachten des Sachverständigen HH. , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Diese hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB seien nicht gegeben. Es fehle bereits an einem entsprechenden Eingangsmerkmal. Für eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer schweren affektiven Störung oder einer schizophrenen Psychose gebe es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine solche aufgrund einer forensisch relevanten akuten Intoxikation, bei der es sich angesichts des vorgeworfenen Deliktes um einen permanenten schweren Rauschzustand hätte handeln müssen. Die vorgenommenen Handlungen hätten zielgerichteten Handelns und einer vorherigen Planung bedurft und seien in einem relevanten Rauschzustand nicht möglich. Die von dem Angeklagten nach dem Konsum von Kokain geschilderten Wahrnehmungsstörungen seien als vorübergehende psychotische Symptome im Rahmen der Drogenwirkung zu werten. Auch „Schwachsinn“ oder eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ seien nicht gegeben. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit liege nicht vor. Zwar sei eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD 10: F12. 2) und von Kokain (ICD 10 F 14.2) gegeben. Diese ergebe sich aus der Regelmäßigkeit (täglich) und der Menge des Konsums, der die Ausbildung einer Toleranz gegenüber diesen Drogen ebenso annehmen lasse wie der Wechsel der Konsumart beim Kokain vom nasalen Konsum zum „Crack“-Rauchen, aus den geschilderten körperlichen Entzugserscheinungen (Unruhe, Schlaflosigkeit, Stimmungseinbrüche), dem ausgeprägten Suchtdruck und der fehlenden Kontrolle über das Konsumverhalten sowie der Fortsetzung des Suchtmittelkonsums trotz für ihn negativer körperlicher (Schädigung der Nasenschleimhaut, Gewichtsverlust, Schlafstörungen), psychischer (Verfolgungsängste und depressive Stimmungseinbrüche bzw. ausgeprägte Stimmungsschwankungen unter Kokainkonsum) und sozialer Folgen (fehlende Berufsausbildung und Beschäftigung, erhebliche Partnerschaftskonflikte, Konflikte mit Familienangehörigen, Straftaten) sowie der Vernachlässigung seiner Interessen (Zeit mit der Familie verbringen, Sprachen lernen), was ihn aber nicht vom weiteren Konsum abgehalten habe. Sowohl die Cannabinoid- als auch die Kokainabhängigkeit seien als andere seelische Abartigkeit einzuordnen. Es fehle aber für eine forensische Relevanz an der erforderlichen Schwere. Hinweise für eine schwere suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation lägen bei dem Angeklagten nicht vor. Trotz seines Drogenkonsums sei ihm immer der Kontakt zu seiner Familie wichtig gewesen und aktiv von ihm gepflegt worden. Auch habe er nie Geld von seiner Partnerin für den Drogenkonsum gefordert und immer außerhalb der gemeinsamen Wohnung konsumiert. Ferner habe der Angeklagte zu den Tatzeiten weder unter starken Entzugserscheinungen gelitten noch aus Angst vor solchen gehandelt, da die Drogen für ihn permanent verfügbar gewesen seien. Aus gutachterlicher Sicht lägen aber die Voraussetzungen des § 64 StGB vor. Der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, sei mit der Abhängigkeit von Cannabinoiden und Kokain zu bejahen. Durch seinen Substanzkonsum habe der Angeklagte seine Gesundheit geschädigt, seine berufliche Leistungsfähigkeit erheblich herabgesetzt, ihm wichtige soziale Kontakte vernachlässigt und sich so sozial gefährdet. Der Angeklagte sei im Zusammenhang mit seiner Sucht auch als sozial gefährlich anzusehen, da er die inkriminierten Taten begangen habe, um seinen eigenen Suchtmittelkonsum zu finanzieren bzw. sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund bestehe im Übrigen auch der Symptomzusammenhang. Bei Fortsetzung des Suchtmittelkonsums, wovon auszugehen sei, da er auch unter Haftbedingungen konsumiert habe, sei die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer vergleichbarer Taten hoch. Dies gelte umso mehr, als er bei der zuletzt gezeigten beruflichen Leistungsfähigkeit und seiner Vorliebe für das teure Kokain auf legalem Wege kaum in der Lage sei, seinen Suchtmittelbedarf auf legalem Wege finanziell zu decken. Schließlich sei auch der erfolgreiche Abschluss der Therapie binnen zweier Jahre zu erwarten, da der Angeklagte erkannt habe, dass er professionelle Hilfe benötige, um von den Drogen loszukommen, was behandlungsprognostisch ebenso günstig sei wie der Umstand, dass der Suchtmittelkonsum bislang nicht zu deutlichen Persönlichkeitseinbußen oder kognitiven Beeinträchtigungen geführt habe. Die Kammer ist dem Gutachten der Sachverständigen HH. gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit des von ihr gefundenen Ergebnisses zu zweifeln. Die Ausführungen der Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie ist bei der Gutachtenerstattung auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. IV. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte in beiden Fällen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tat vom 06.05.20xx war die Schusswaffe auch verwendungsfähig. Es stand geeignete Munition zur Verfügung. Zudem konnten nach der Einschätzung des sachverständigen Zeugen KHK X, der sich die Kammer anschließt, binnen weniger Sekunden das Magazin der Waffe (mit zumindest einer Patrone) geladen und die Waffe zusammengesetzt werden, was umso mehr gilt, als der Angeklagte seit seiner Jugend waffenkundig ist. Tateinheitlich (§ 52 StGB) zu der Tat vom 06.05.20xx ist der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole) gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG i. V. m. Ziff. 29b der Anlage (Kriegswaffenliste) zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG schuldig. Beide Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Angesichts des zeitlichen Versatzes von rund einem halben Jahr ist auszuschließen, dass die am 06.05.20xx und am 12.11.20xx aufgefundenen Drogenmengen aus einem Beschaffungsvorgang stammten. V. Die Kammer hat die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen in beiden Fällen – hinsichtlich der Tat vom 06.05.20xx gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB – aus dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG zugemessen. Dabei hat die Kammer bei keiner der Taten einen minder schweren Fall angenommen, da sich ein beträchtliches, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigendes Überwiegen der allgemeinen mildernden Faktoren nicht feststellen lässt, was sich aus den folgenden Überlegungen zur konkreten Strafzumessung ergibt: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bedacht, dass er sich zumindest teilweise geständig eingelassen hat. Auch sprach für ihn, dass es sich um seine erste Freiheitsstrafe und seine erste Verurteilung als Erwachsener handelt. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt worden und nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind. Ebenso sind bei beiden Taten die Waffen sichergestellt worden. Zudem hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte die Taten jedenfalls auch begangen hat, um sich seinen eigenen Drogenkonsum zu ermöglichen. Des Weiteren sprach für den Angeklagten, dass er in dem Verfahren xxx Ds xxxx/xx aufgrund des Bewährungsbruchs noch mit der Verhängung einer Jugendstrafe gegen sich rechnen muss. Die Kammer hat auch bedacht, dass die gegen den Angeklagten während der Corona-Krise vollstreckte Untersuchungshaft aufgrund der damit einhergehenden Unmöglichkeit sozialen Kontaktes eine besondere Härte darstellt. Schließlich war hinsichtlich der Tat vom 06.05.20xx zu berücksichtigen, dass die nicht geringe Menge lediglich um das 9-fache überschritten wurde. Demgegenüber war zu beachten, dass der Angeklagte nicht unerheblich und auch einschlägig vorbestraft ist und er bereits Jugendarrest verbüßt hat. Strafschärfend musste sich hinsichtlich der Tat vom 06.05.20xx auch auswirken, dass er die Tat unter laufender Bewährung begangen hat. Des Weiteren sprach gegen ihn, dass er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist. Weniger als ein Jahr nach seiner letzten Verurteilung wurde er erneut straffällig. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge mit einem hohen Suchtpotential handelt. Dies trifft auch auf Heroin zu, was die Kammer hinsichtlich der Tat vom 12.11.20xx ebenso bedacht wie den Umstand, dass es sich um zwei Drogenarten handelte und die Grenze zur nicht geringen Menge sowohl jeweils als auch insgesamt deutlich überschritten war. Schließlich hat sich hinsichtlich der Tat vom 06.05.20xx auch der Umstand strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte zwei verschiedene Delikte verwirklicht hat. Alles in allem kam bei beiden Fällen ein minder schwerer Fall nicht in Betracht, wobei bei Fall 1 das Bewährungsversagen und bei Fall 2 die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge hervorzuheben ist. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte im Wesentlichen von den vorgenannten Erwägungen leiten lassen. Ausgehend von dem jeweils zur Verfügung stehenden oben genannten Strafrahmen und nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war danach sowohl hinsichtlich der Tat vom 06.05.20xx als auch hinsichtlich der Tat vom 12.11.20xx eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. tat- und schuldangemessen. Dabei fiel ins Gewicht, dass bei Fall 1 zwar die Menge der Betäubungsmittel geringer war, demgegenüber aber ein Bewährungsversagen und tateinheitlich ein Verstoß gegen das KrWaffKontrG vorlag, während die beiden letztgenannten Gesichtspunkte bei Fall 2 nicht gegeben waren, dafür aber die nicht geringe Menge erheblich überschritten war, so dass sich der Unrechtgehalt beider Taten in etwa die Waage halten. Aus diesen Einzelstrafen war nach dem §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier sechs Jahre und sechs Monate – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten, insbesondere des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, ist, auch unter Berücksichtigung einer sinkenden Hemmschwelle bei Begehung mehrerer gleichartiger Taten und der mit der Länge der Haftstrafe zunehmenden Strafempfindlichkeit des Angeklagten, aber auch der erheblichen Gesamtmenge an Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Die Kammer hat neben dieser Freiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Bei dem Angeklagten liegt eine über Jahre verfestigte Cannabis- und Kokainabhängigkeit vor, d.h. ein Hang, das entsprechende Suchtmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die von ihm begangenen Taten – die zumindest auch der Finanzierung seiner Sucht dienen sollten – waren Folge seines Hanges zu übermäßigem Suchtmittelkonsum. Seine Cannabis- und Kokainabhängigkeit besteht fort, so dass es wahrscheinlich ist, dass er auch in Zukunft immer wieder Cannabis und Kokain konsumieren und einen entsprechenden Finanzierungsbedarf haben wird, was sich auch angesichts seines Suchtmittelkonsums trotz der derzeit geltenden besonderen Bedingungen (Untersuchungshaft) zeigt. Bei dem Angeklagten besteht auch die nahe liegende Gefahr, dass er infolge dieses Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die von der Sachverständigen HH. beschriebene Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der jetzt abgeurteilten Delikte fällt dabei in die Deliktsgruppe erheblicher rechtswidriger Taten, wie § 64 StGB sie voraussetzt. Da der Angeklagte auch den eigenen Therapiebedarf erkannt hat und therapiemotiviert ist und im Übrigen keine schweren psychischen Erkrankungen/Störungen bei ihm vorliegen, die einem Therapieerfolg entgegen stehen würden, ist die für eine Anordnung nach § 64 StGB vorausgesetzte Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu bejahen. Die Sachverständige HH. hat dabei die Dauer der Therapie auf zwei Jahre geschätzt. Die Dauer des Vorwegvollzugs ergibt sich aus § 67 Abs. 2 StGB. VII. Die Einziehungsentscheidung beruht hinsichtlich der Betäubungsmittel und des Pfeffersprays auf § 73 Abs. 1 StGB und hinsichtlich des Vakuumiergeräts, der Kaffeemühle, der Marihuanamühle und der Feinwaage auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 StGB, jeweils i. V. m. § 33 BtMG. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Dem Urteil ist keine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen.