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Urteil

6 O 541/19

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0427.6O541.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in grundbuchmäßiger Form – soweit die Ansprüche auf Rückgewähr wirksam gepfändet worden sind – Löschungsbewilligung zu erteilen bzgl. der in Abt. III des Grundbuchs des Amtsgerichts F.– Wohnungsgrundbuch – Grundbuch von K. Blatt xx unter der lfd. Nr. 3 und der lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschulden in Höhe von 95.000 DM (Grundschuld lfd. Nr. 3) und in Höhe von 50.000 DM (Grundschuld lfd. Nr. 4).

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,00 Euro, im Übrigen wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, in grundbuchmäßiger Form – soweit die Ansprüche auf Rückgewähr wirksam gepfändet worden sind – Löschungsbewilligung zu erteilen bzgl. der in Abt. III des Grundbuchs des Amtsgerichts F.– Wohnungsgrundbuch – Grundbuch von K. Blatt xx unter der lfd. Nr. 3 und der lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschulden in Höhe von 95.000 DM (Grundschuld lfd. Nr. 3) und in Höhe von 50.000 DM (Grundschuld lfd. Nr. 4). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,00 Euro, im Übrigen wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Löschungsbewilligung aus gepfändeten Ansprüchen. Zwischen der Beklagten und Herrn U. A. besteht eine Geschäftsbeziehung, insbesondere führt letzterer bei der Beklagten ein Girokonto. Herr A. ist Eigentümer eines 1/96-Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch des Amtsgerichts F.– Wohnungsgrundbuch – Grundbuch von K., Blatt xx, verzeichneten Grundbesitz der Gemarkung K., Flur xx, Flurstück xx, Gebäude- und Freifläche, B. Straße xx, zur Größe von 6.513 m², verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung im 5. Obergeschoss des Hauses C, Nr. 85 des Aufteilungsplanes, mit Kellerraum Nr. 5,1 des Aufteilungsplanes. Zugunsten der Beklagten sind in Abteilung III des Grundbuches unter der lfd. Nr. 3 eine brieflose Grundschuld in Höhe von 95.000,00 DM nebst 15 v.H. Jahreszinsen sowie unter der lfd. Nr. 4 eine brieflose Grundschuld in Höhe von 50.000,00 DM nebst 15 v.H. Jahreszinsen eingetragen. Wegen der Einzelheiten der Bestellungen wird auf die Anlagen K2 und K3 der Klageschrift Bezug genommen. Diesen Grundschulden liegt eine Sicherungsvereinbarung zugrunde, deren Wortlaut unter Ziff. 1.1 „Die Grundschulden nebst Zinsen und Nebenleistungen dienen zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der [Kreditinstitut] gegenüber Herrn U. A. (…)“, unter Ziffer 1.6 „1.6 Freigabe von Sicherheiten Sobald die [Kreditinstitut] wegen aller ihrer Ansprüche – auch bedingter und befristeter – gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie – auf entsprechendes verlangen – verpflichtet ihre Rechte aus der/den Grundschuld(en) freizugeben. Sie ist schon vorher auf Verlangen zur Freigabe verpflichtet soweit sie die Grundschuld(en) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt (…)“ und unter Ziffer 4 „4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die [Kreditinstitut] weist ausdrücklich darauf hin, daß ergänzend ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil sind. Die AGB hängen/liegen in den Kassenräumen der [Kreditinstitut] zur Einsichtnahme aus.“ lautet. Wegen der Einzelheiten der Sicherungsvereinbarung wird auf die Anlage K4 der Klageschrift Bezug genommen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten in Ziffer 22 den folgenden Passus: „(2) Freigabe-Verpflichtung Die [Kreditinstitut] ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der [Kreditinstitut] nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v.H. übersteigt.“ Zu sichernde Forderungen der Beklagten gegenüber Herrn A. bestehen zurzeit nicht. Dem klagenden Land schuldete Herr A. Abgaben in Höhe von 40.586,59 Euro. Wegen dieser Schulden erließ das Finanzamt C. im Januar 2015 gegenüber Herrn A. und der Beklagten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die diesen zugestellt wurden. Mit den Verfügungen wurden „[d]er Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der in Abt. III unter lfd. Nr. 3 und 4 zu Lasten des o.g. Grundvermögens eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 95.000 DM und 50.000 DM durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht; der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Grundbuchberichtigung und auf Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form; der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Auskehrung des Mehrerlöses nach Verwertung der vorgenannten Grundschuld; die gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Rückübertragung der an Sie abgetretenen Rückgewähransprüche, die dem Vollstreckungsschuldner gegenüber den Ihnen rangmäßig vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechtgläubigern zustehen“ sowie die „derzeit und künftig geführten Konten“ des Herrn A. bei der Beklagten gepfändet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K5, K6 und K9 Bezug genommen. Vorgerichtlich bat das Finanzamt D. zwecks Beitreibung der Forderung durch das klagende Land die Beklagte um Erteilung einer Löschungsbewilligung für die unter Abt. III unter lfd. Nr. 3 und 4 eingetragenen Grundschulden. Die Beklagte lehnte dies ab. Das klagende Land behauptet, dass keine weiteren Forderungen der Beklagten gegen Herrn A. entstehen könnten. Es ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligungen zu, weil die Beklagte wegen der Befriedigung aller ihrer Ansprüche zur Freigabe der Grundschulden verpflichtet sei. Außerdem liege ein Fall von Übersicherung vor. Das klagende Land beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in grundbuchmäßiger Form – soweit die Ansprüche auf Rückgewähr wirksam gepfändet worden sind – Löschungsbewilligung zu erteilen bzgl. der in Abt. III des Grundbuchs des Amtsgerichts F.– Wohnungsgrundbuch – Grundbuch von K. Blatt xx unter der lfd. Nr. 3 und der lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschulden in Höhe von 95.000 DM (Grundschuld lfd. Nr. 3) und in Höhe von 50.000 DM (Grundschuld lfd. Nr. 4). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Rückgewähranspruch erst nach endgültigem Entfall des Sicherungszwecks bestehe. Es liege eine weite Sicherungserklärung vor, die auch künftige, bedingt oder befristete Forderungen erfasse. Der Sicherungszweck entfalle daher erst bei Beendigung der Geschäftsbeziehung. Das klagende Land sei zur Kündigung des Sicherungsvertrages nicht berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem klagenden Land steht ein gepfändeter Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die im Tenor näher bezeichneten Grundschulden aus der zwischen der Beklagten und Herrn A. geschlossenen Sicherungsvereinbarung zu. Der Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung ist entstanden. 1. Nach Pfändung und Überweisung eines Anspruchs zur Einziehung kann die Erfüllung des Rückgewähranspruchs verlangt werden, sobald dieser fällig ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1892). Der Rückgewähranspruch, der durch Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllt werden kann, ist regelmäßig ein durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12 -, BGHZ 197, 155-162). Der Eintritt der Bedingung bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Sicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12 -, BGHZ 197, 155-162, Rn. 7). Vorliegend besteht eine weite Sicherungszweckerklärung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1191 Rn. 26, 19). Bei weiter Sicherungszweckerklärung entsteht der Rückgewähranspruch auch dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeiten vollständig getilgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 – XI ZR 142/10 -, BGHZ 191, 277-284, Rn. 16). Die vollständige Tilgung der Verbindlichkeiten führt zur Wandlung des aufschiebend bedingten Rückgewähranspruchs in einen unter der auflösenden Bedingung der Revalutierung stehenden Rückgewähranspruch (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 – XI ZR 142/10 -, BGHZ 191, 277-284, Rn. 14). Kommt es später zur – sicherungsvertraglich vorbehaltenen und dadurch nach wie vor möglichen – Revalutierung, wandelt sich der Rückgewähranspruch erneut in einen aufschiebend bedingten Anspruch, bis die Revalutierungsverbindlichkeiten getilgt sind. Vorliegend ist – worauf es entscheidend ankommt – die aufschiebende Bedingung eingetreten, weil alle Forderungen der Beklagten getilgt sind. Die auflösende Bedingung – Revalutierung – ist dagegen unstreitig nicht eingetreten. 2. Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2013, Az. V ZR 47/10 entgegen, in dem der Bundesgerichtshof ausführt, dass eine Rückgewähr verlangt werden kann, wenn eine Revalutierung wegen des Endes der Geschäftsbeziehung endgültig nicht mehr verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12 -, BGHZ 197, 155-162, Rn. 12). Denn dass das Ende der Geschäftsbeziehung der einzige Fall wäre, in dem die Rückgewähr einer Grundschuld verlangt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich klar, dass „ jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung“ die aufschiebende Bedingung eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12 -, BGHZ 197, 155-162, Rn. 15). Ob dies auch schon bei vollständiger Tilgung der Fall ist, brauchte vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht entschieden zu werden – weil vom Ende der Geschäftsbeziehung auszugehen war – und wurde dementsprechend ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12 -, BGHZ 197, 155-162, Rn. 16). 3. Dahinstehen kann, ob das klagende Land zur Kündigung der Sicherungsvereinbarung berechtigt ist. Denn für das Entstehen des Rückgewähranspruchs kommt es, wie dargelegt, allein auf die vollständige Tilgung der der Sicherungsvereinbarung zugrunde liegenden Verbindlichkeiten an. 4. Dahinstehen kann auch, ob neue Verbindlichkeiten der Beklagten gegen Herrn A. entstehen können. Richtig ist, dass das Entstehen neuer Verbindlichkeiten den Eintritt der auflösenden Bedingung, unter der der Rückgewähranspruch steht, bedeuten würde. Vorliegend kommt es auf die Frage, ob neue Verbindlichkeiten in der Zukunft entstehen können, allerdings nicht an, weil – was unstreitig ist – jedenfalls derzeit keine Forderung der Beklagten gegen Herrn A. bestehen. Der entstandene Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld ist zugunsten des klagenden Landes gepfändet worden, § 315 AO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.