Urteil
1 O 61/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0424.1O61.19.00
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Tenor
24.04.2020
Entscheidungsgründe
24.04.2020 Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge nach erklärtem Widerruf. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.04.2011 erwarb die Klägerin ein Erbbaurecht an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, auf dem sie gemeinsam mit ihrer Familie wohnt. Zur Finanzierung dieses Kaufs schloss die Klägerin mit der Beklagten unter dem 07.04.2011 zwei Darlehensverträge, nämlich die mit den Vertragsnummern xxxx i. H. v. 93.000,00 EUR und das yyyy i. H. v. 60.000,00 EUR, Letzteres ein öffentlich gefördertes Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 (im Folgenden: KfW-Darlehen). Die Darlehensverträge enthielten unter Ziffer 11 jeweils eine sprachlich identische Widerrufsinformation. Diese lautete wie folgt: „11 Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: xxxx Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 10,38 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ Mit Schreiben vom 07.09.2018 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf beider Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 18.09.2018 wies die Beklagte die Widerrufe zurück. Hierauf beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, die mit Schreiben vom 17.10.2018 die Beklagte zur Rückzahlung der bis dahin von der Klägerin geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen i. H. v. insg. 67.610,49 EUR aufforderten. Für deren vorgerichtliche Tätigkeit berechneten diese Kosten i. H. v. 2.085,95 EUR. Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen lehnte die Beklagte unter dem 13.11.2018 die vollständige Rückabwicklung beider Darlehensverträge ab. Die Klägerin meint, sie habe die Darlehensverträge noch wirksam widerrufen können. Die (jeweils identische) Widerrufsbelehrung enthalte zwei unterschiedliche Widerrufsfristen, was dem Deutlichkeitsgebot widerspreche und zu Verwirrung führen könne. Es fehle in der vorletzten Zeile des zweiten Absatzes das Wort „dann“. Die in dem KfW-Darlehen geregelten Bedingungen seien insgesamt ungünstiger als marktüblich. Vergleiche man diese nämlich mit den Zinskonditionen des Darlehens xxxx und den dort vereinbarten effektiven Jahreszins von 4.090 %, so zeige sich, dass für das KfW-Darlehen ein effektiver Jahreszins i. H. v. 4,270 % vereinbart worden sei und die Zinsbelastung hierdurch höher sei. Hieran ändere auch die in dem KfW-Darlehen vereinbarte Tilgungsfreiheit bis zum 30.09.2012 nichts. Ferner habe die Beklagte der Klägerin in dem KfW-Darlehen zumindest ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, welches sich an den genannten Anforderungen messen lassen müsse. Zudem sei der sog. Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB europarechtlich unzulässig. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a. aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx einen Betrag i. H. v. 41.772,19 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,24 EUR seit dem 01.10.2011 sowie Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren Beträgen i. H. v. jeweils monatlich 466,55 EUR ab dem 01.10.2011 bis zum 01.02.2019 zu zahlen; b. aus dem Darlehensvertrag Nr. yyyy einen Betrag i. H. v. 31.684,16 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 208,00 EUR seit dem 01.10.2011, aus weiteren 2.520,00 EUR seit dem 01.10.2012 sowie aus monatlich weiteren 995,04 EUR ab dem 01.10.2012 bis zum 01.12.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. xxxx und yyyy keinerlei weiteren Zins-, Tilgungs- und sonstige Leistungen zu erbringen hat; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 2.085,95 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die von ihr erteilten Widerrufsinformationen seien jeweils ordnungsgemäß. Das in dem Vertrag Nr. xxxx verwendete Muster entspreche der seinerzeitigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. Diesem Muster komme gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. Gesetzlichkeitsfiktion zu. Soweit die Klägerin das fehlende Wort „dann“ bemängele, sei dessen Fehlen unschädlich, da es unstreitig überhaupt keine Nachbelehrung gegeben habe, so dass die Klägerin auch nicht habe verwirrt werden können. Selbst wenn die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greife, sei die Widerrufsinformation dennoch ordnungsgemäß, da alle Pflichtangaben vorlägen. Bei dem KfW-Darlehen Nr. yyyy handele es sich schon nicht um ein Verbraucherdarlehen, da die Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. vorlägen. Vergleichsmaßstab könnten nur die marktüblichen Bedingungen sein, wobei der von der Beklagten berechnete Effektivzins geringer sei als der marktübliche Zins gem. der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank. Bei Förderdarlehen bestehe zudem kein Widerrufsrecht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da ihr Widerruf nicht rechtzeitig erfolgte. Die jeweilige Widerrufsinformation war ordnungsgemäß, der Widerruf war daher verfristet. Hieran ändert auch das Urteil des EuGH vom 26.03.2020, C-66/19, nichts. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist für sämtliche Klageanträge zuständig (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 31 U 114/18, in: BeckRS 2019, 34977). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stand kein Widerrufsrecht mehr zu. Die von der Klägerin angeführten Aspekte gegen eine Wirksamkeit der jeweiligen Widerrufsinformation greifen im Ergebnis nicht durch. Dabei kann dahin stehen, ob der Klägerin im Hinblick auf das KfW-Darlehen jedenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde, wofür durchaus Einiges spricht. I. E. vermag sie aber hinsichtlich beider Verträge nicht mit den von ihr aufgezeigten Einwänden durchzudringen. Die von der Beklagten erteilten Widerrufsinformationen sind jeweils ordnungsgemäß. Das verwendete Muster entspricht – bis auf die Auslassung des Wortes „dann“ – der seinerzeitigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. Diesem Muster kommt gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. Gesetzlichkeitsfiktion zu. Soweit die Klägerin das fehlende Wort „dann“ bemängelt, ist dessen Fehlen unschädlich. Zunächst hat es unstreitig überhaupt keine Nachbelehrung gegeben, so dass die Klägerin auch nicht verwirrt werden konnte. Auch führt das fehlende Wort „dann“ nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Bei dem fehlenden Wörtchen „dann“ handelt es sich um eine marginale Abweichung. Mit dem Leitbild eines normal informieren, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist zudem nicht anzunehmen, dass dieser etwa nur flüchtig über den Text des jeweiligen Darlehensvertrages und der Widerrufsinformation hinweg gelesen hätte (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.02.2018, 5 U 3380/17, S. 8; als Anlage B 4 vorgelegt). Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten und auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Text aufmerksam gelesen hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht nur von der Widerrufsinformation Kenntnis erlangt hat, sondern auch, dass sie erkannte, dass sich die Widerrufsfrist von einem Monat erkennbar auf die Nachbelehrung bezog. Soweit sich die Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt auf ein Urteil des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.08.2018, 3 U 145/17, in: BeckRS 2018, 21276, dort Rdn. 28 f.), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei verkennt es nicht, dass auch das OLG Frankfurt in der genannten Entscheidung auf den unbefangenen, durchschnittlich verständlichen Verbraucher abstellt und eine Gefahr der Verwirrung für diesen sieht. Allerdings fehlt es in diesem Zusammenhang an dem aus hiesiger Sicht entscheidenden Aspekt der Aufmerksamkeit, mit welcher sich der entsprechende Verbraucher der Vertragslektüre widmet. Diese darf nicht außer Acht gelassen werden, weil es nicht nur auf die Komponente des Verstehens ankommt, sondern auch auf den Umgang mit dem entsprechenden Dokument. Angemessen aufmerksam ist aber nur der Verbraucher, der den entsprechenden Vertragstext sorgfältig liest (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016, XI ZR 101/15, in: NJW 2016, 1881 ff., 1884, Rdn. 34). Eine derartige Sorgfalt darf von ihm auch erwartet werden, weil er weder unmündig noch hilflos ist. Bei dem KfW-Darlehen Nr. yyyy handelt es sich schon nicht um ein Verbraucherdarlehen, da die Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. vorliegen. Keine Verbraucherdarlehensverträge waren bzw. sind nach dieser Norm nämlich Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Hierunter fällt auch ein Darlehensvertrag nach dem Kreditprogramm KfW-Wohneigentumsprogramm (124) (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.10.2018, 11 U 24/18, S. 18 ff.; als Anlage B 6 vorgelegt; OLG Köln, Urt. v. 09.01.2018, I-4 U 29/17, Rdn. 59 ff., zit. über juris.de; s. a. BGH, Beschl. v. 04.06.2019, XI ZR 77/18, in: BKR 2020, 137 f.). Dem klägerischen Vortrag, dass die in dem KfW-Darlehen geregelten Bedingungen insgesamt ungünstiger als marktüblich seien, vermag nicht gefolgt zu werden. Gem. der von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank lag der marktübliche Vergleichszinssatz für derartige Kredite im April 2011 bei 4,47 % p. a. Für das streitgegenständliche KfW-Darlehen ist ein effektiver Jahreszins i. H. v. 4,270 % vereinbart worden, der erkennbar darunter lag. Soweit die Klägerin als Vergleichswert stattdessen auf das Darlehen xxxx und den dort vereinbarten effektiven Jahreszins von 4.090 % abstellt, so ist dies kein geeigneter Vergleichsmaßstab. Es kann nur auf die marktüblichen Bedingungen abgestellt werden, aber nicht auf einen einzelnen Vertrag. Auch § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. stellt(e) auf die marktüblichen Bedingungen und den marktüblichen Sollzinssatz, aber nicht auf einen einzelnen anderen Darlehensvertrag ab. Zudem war auch das Merkmal „günstigere als marktübliche Bedingungen“ gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. erfüllt. Denn diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen wie z. B. tilgungsfreie Zeiten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.01.2018, I-4 U 29/17, Rdn. 66, zit. über juris.de). Vorliegend wurde in dem KfW-Darlehen eine Tilgungsfreiheit bis zum 30.09.2012 vereinbart. Schließlich greift auch die europarechtliche Argumentation der Klägerin nicht durch. Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des EGBGB handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15, in: NJW 2017, 1306 ff., Ls. sowie S. 1308, Rdn. 18 ff.). Soweit die Klägerin nunmehr anführt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der RL 2008/48/EG dahin gehend auszulegen sei, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist (vgl. EuGH, Urt. v. 26.03.2020, C-66/19, in: NJW 2020, 1423 ff.), so ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass die genannte Entscheidung des EuGH einen Auftrag an den nationalen Gesetzgeber enthält, für die Zukunft einen diesen Anforderungen entsprechenden Gesetzestext zu verabschieden. Die Entscheidung bedeutet aber in diesem Falle nicht, dass sie nationales Recht außer Kraft setzt. Denn auf diesem Wege würden sich Gerichte gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers stellen, wonach eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem gesetzlichen Muster entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm zukommende Widerrufsrecht genügt. Zugleich würde das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip verletzt (vgl. BGH, Beschl. v. 31.03.2020, XI ZR 198/19, in: BeckRS 2020, 6259, Rdn. 11). Die Verpflichtung zur unionrechtskonformen Auslegung darf nämlich nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, in: IWRZ 2019, 76 f., 77, Rdn. 40; ebenso BGH, Beschl. v. 31.03.2020, XI ZR 198/19, in: BeckRS 2020, 6259, Rdn. 12, m. w. N.). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet jedoch aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.03.2020, XI ZR 198/19, in: BeckRS 2020, 6259, Rdn. 14). Dies ist auch kein Widerspruch zum Unionsrecht: Denn das Unionsrecht, insb. Art. 288 AEUV, ist dahin gehend auszulegen, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht, das sich außerstande sieht, Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die einer Richtlinienbestimmung, die alle Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, zuwiderlaufen, in einer mit dieser Bestimmung im Einklang stehenden Weise auszulegen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, die innerstaatlichen Vorschriften sowie eine mit ihnen im Einklang stehende Klausel in einem Vertrag unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, in: IWRZ 2019, 76 f., Ls. 1 und S. 77, Rdn. 41 ff.). Insofern kann auch eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.08.2018, C-122/17, in: IWRZ 2019, 76 f., 77, Rdn. 44; s. a. EuGH, Urt. v. 27.02.2014, C-351/12, in: EuZW 2014, 435 ff., 438, Rdn. 48). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 73.456,35 EUR festgesetzt. Abzustellen ist auf die Hauptforderung, die die Klägerin meint, beanspruchen zu können. Dem Antrag auf negative Feststellung kommt insoweit kein eigenständiger Wert zu (vgl. Zöller-Herget, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rdn. 16.207; BGH, Beschl. v. 04.12.2018, XI ZR 196/18, in: BeckRS 2018, 33906, Rdn. 2).