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Urteil

4 O 111/19

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0318.4O111.19.00
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Tenor

Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 865,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2019 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den Kosten der Klägerin hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 3.) 1/3 zu tragen. Die Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Beklagten zu 3.) hat dieser selbst zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 865,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2019 zu zahlen. Der Beklagte zu 3.) wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den Kosten der Klägerin hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 3.) 1/3 zu tragen. Die Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Beklagten zu 3.) hat dieser selbst zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über etwaige Urheberrechtsverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Computerspiel „T.“ der Klägerin für den Zeitraum 17.10.2014 bis 11.03.2015. Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten, stellt eigene Produkte her, entwickelt diese oder lässt diese entwickeln und vertreibt diese unter eigenem Label. So ist es auch bei dem hier gegenständliche Computerspiel „T.“. Die Klägerin ist die ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin dieses Spiels. Die Erstveröffentlichung dieses Spiels fand im August 2014 statt. Im Erstveröffentlichungszeitraum erzielte dieses Spiel im Einzelhandel Verkaufspreise um die 50,00 €, danach noch Verkaufspreise oberhalb von 40,00 €. Der Beklagte zu 1.) ist der Vater der Beklagten zu 2.) und zu 3.). Zudem ist der Beklagte zu 1.) Inhaber des von der Familie genutzten Internetanschlusses der Familie J. unter der Anschrift E.str. xx, xxxxx K.. Zu der Familie gehört neben den drei Beklagten noch die Zeugin A. J., die Ehefrau des Beklagten zu 1.) und Mutter der Beklagten zu 2.) und 3.). Die Klägerin wirft den Beklagten vor, das Computerspiel „T.“ über ein Filesharingnetzwerk (Peer-to-peer-Netzwerk; sog. Internettauschbörse) zum Herunterladen bereit gehalten zu haben, ohne hierzu urheberrechtlich berechtigt gewesen zu sein. Im Einzelnen hat die Klägerin mit Hilfe des von ihr beauftragten Dienstleisters U. GmbH (vormals: V. UG sowie V. GmbH) sowie aufgrund der von ihr initiierten Verfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 225 O 195/14, 224 O 203/14, 220 O 11/15, 230 O 10/15 und 232 O 25/15, folgende – insgesamt 18 – Urheberrechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Computerspiel „T.“ über den Internetanschluss des Beklagten zu 1.) ermittelt: 1. 17.10.2014, 18:46:09 Uhr 2. 18.10.2014, 01:21:15 Uhr 3. 18.10.2014, 02:56:26 Uhr 4. 18.10.2014, 17:01:36 Uhr 5. 16.12.2014, 20:11:15 Uhr 6. 16.12.2014, 20:12:12 Uhr 7. 20.12.2014, 04:04:53 Uhr 8. 20.12.2014, 20:24:01 Uhr 9. 04.02.2015, 16:34:39 Uhr 10. 04.02.2015, 21:41:37 Uhr 11. 06.03.2015, 14:23:23 Uhr 12. 06.03.2015, 14:24:28 Uhr 13. 07.03.2015, 19:21:05 Uhr 14. 07.03.2015, 19:22:15 Uhr 15. 08.03.2015, 01:56:14 Uhr 16. 08.03.2015, 01:57:18 Uhr 17. 11.03.2015, 14:09:22 Uhr 18. 11.03.2015, 14:12:06 Uhr Bei dem gesicherten Internetanschluss des Beklagten zu 1.) kommen nur Mitglieder seiner Familie als Verursacher der begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht. Welches Familienmitglied hierfür konkret verantwortlich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 26.03.2015 wurde der Beklagte zu 1.) ordnungsgemäß abgemahnt und aufgefordert, bis zum 07.04.2015 eine klaglos stellende Unterlassungserklärung wegen der streitgegenständlichen und über seinen Internetzugang festgestellten Urheberrechtsverletzungen abzugeben. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte zu 1.) fristgerecht ab. Auf das weitere Angebot der Klägerin, die übrigen Ansprüche gegen Zahlung eines Pauschalbetrages abzugelten, wollten die Beklagten nicht eingehen. Noch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 scheiterte ein Vergleich dahingehend, dass die Beklagten unter vollständiger Kostentragung einen Abfindungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.100,00 € in monatlichen Raten zu je 50,00 € an die Klägerin zahlen, an der Zustimmung der Beklagtenseite. Die Klägerin behauptet, dass für den Beklagten zu 1.) als Anschlussinhaber eine tatsächlich Vermutung dahingehend vorliege, dass dieser die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Alternativ zu dem Beklagten zu 1.) als Anschlussinhaber würden dessen zur Tatzeit 19-jähriger Sohn, der Beklagte zu 3.), sowie dessen zu zur Tatzeit 11-jährige Tochter, die Beklagte zu 2.), als tatsächliche Verursacher der Urheberrechtsverletzung in Betracht. Sofern die Beklagte zu 2.) als zur Tatzeit Minderjährige Verursacherin der Urheberrechtsverletzungen sei, hafte der Beklagte zu 1.) als deren Vater aufgrund eines offenbar erfolgten Aufsichtspflichtverstoßes als Gesamtschuldner mit dieser. Ursprünglich hat sich die Klage vom 20.07.2018 allein gegen den Beklagten zu 1.) gerichtet, wobei die Klägerin diesem gegenüber neben den Abmahnkosten von 865,00 € zunächst einen weiteren (Teil-)Schadenersatz in Höhe von 635,00 € geltend gemacht hat. Nach erfolgter Klageerwiderung, die die Klägerin zu einer erforderlichen umfassenden Replik im Hinblick auf ihre Rechteinhaberschaft und das Vorgehen zur Urheberrechtsverstoßermittlung veranlasst hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2018 den von ihr geltend gemachten (Teil-)Schadensersatzbetrag gegenüber dem Beklagten zu 1.) auf 3.500,00 € erhöht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem – zunächst noch zuständigen – Amtsgericht Bielefeld vom 03.04.2019 hat die Klägerin im Hinblick auf den Verlauf der Verhandlung neben den geltend gemachten Abmahnkosten nunmehr einen erhöhten (Teil-)Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 € beantragt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das nunmehr zuständige Landgericht Bielefeld hat die Klägerin im hiesigen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.09.2019 aufgrund des Verlaufes der Verhandlung nebst Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A. J., O. J. und F. J. die Klage auf die beiden Kinder O. und F. des Beklagten, die nunmehrigen Beklagten zu 2.) und 3.) erweitert. Insofern beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 865,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1.) als einziger in der Familie keinerlei Bezug zu Computern habe. Er habe in seinem Leben noch kein Computerspiel gespielt und habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Insofern könne die Anschlussinhabervermutung vorliegend aufgrund des ausreichend dargestellten Alternativsachverhaltes nicht greifen. Alle drei anderen Familienmitglieder, mithin die Beklagten zu 2.) und 3.) sowie die Zeugin A. J. kämen hingegen grundsätzlich als Verursacher in Betracht. Konkret hätten jedoch auch die Beklagten zu 2.) und 3.) den vorliegend erhobenen Urheberrechtsverstoß nicht begangen. Da die Klägerin nicht beweisen könne, wer vorliegend verantwortlich sei, komme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. J. und N. E.. Zudem sind alle drei Beklagten nach § 141 ZPO persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung von 03.04.2019 vor dem Amtsgericht Bielefeld sowie vom 18.09.2019 und 26.02.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist bezüglich des Beklagten zu 3.) begründet, bezüglich der Beklagten zu 1.) und 2.) unbegründet. I. Die während des laufenden Verfahrens vorgenommenen Klageerweiterungen - sowohl objektiv als auch subjektiv – sind zulässig. Die Erhöhung des geltend gemachten (Teil-)Schadensersatzanspruches von ursprünglich 635,00 € auf nunmehr 4.500,00 € ist unproblematisch zulässig. Die subjektive Klageerweiterung auf die beiden Kinder des Beklagten zu 1.) ist nach der erfolgten Beweisaufnahme im Hinblick auf die vorliegend konkreten Verursacher der Urheberrechtsverletzung erfolgt, nachdem hier für alle Beteiligte klar gewesen ist, dass der Beklagte zu 1.) persönlich den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben wird. Die Klageerweiterung auf beide Kinder des Beklagten zu 1.) versteht das Gericht so, dass diese nicht beide zusammen oder gleichzeitig den Urheberrechtsverstoß begangen haben sollen, sondern dass diese alternativ als Verursacher in Betracht kommen und aus anwaltlicher Vorsicht die Klageerweiterung für beide vorgenommen worden ist, weil zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht abzusehen gewesen ist, wie die damalige Vorsitzende das Beweisergebnis des Verhandlungstermins vom 18.09.2019 würdigen wird. Das Gericht hält dieses klägerische Vorgehen für zulässig. Eine beantragte gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1.) käme grundsätzlich bei einer etwaig festgestellten Verursachung der Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte zu 2.) wegen Verletzung von Aufsichts- und Hinweispflichten nach §§ 832 BGB, 97 UrhG in Betracht. II. Die Klage gegen den Beklagten zu 3.) ist bezüglich der geltend gemachten Hauptforderungen vollumfänglich begründet. Allein die geltend gemachten Zinsen können nach § 291 BGB lediglich als Prozesszinsen seit Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 3.) zugesprochen werden. Dies ist mit der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 3.) im Termin am 18.09.2019 erfolgt, so dass die klägerischen Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu 3.) seit diesem Tag nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3.) einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 4.500,00 € nach § 97 Abs. 2 UrhG. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3.) die über den Internet-Anschluss des Beklagten zu 1.) erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Der Beklagte zu 1.) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er selbst kein Computernutzer und dementsprechend auch kein Internetnutzer sei. Zu Computer habe er – im Gegensatz zu allen anderen Familienmitgliedern – keinen Bezug. Bezüglich seiner Ehefrau gehe er davon aus, dass diese – auch zeitbedingt – keine Computerspiele nutze. Seine beiden Kinder würden durchaus Spiele auf dem Computer spielen. An die Zeit der Rechtsverletzungen habe er gesundheitsbedingt so gut wie keine Erinnerungen. Er sei zu dieser Zeit mit sich und seiner Gesundheit beschäftigt gewesen. Der Beklagte zu 1.) wirkt bei seinen Angaben authentisch und glaubhaft. Er ist gelernter Schlosser. Zudem erweckt er tatsächlich den Eindruck, dass er keinerlei Bezug zu Computern – und damit erst recht nicht zu Computerspielen wie T. – hat. Dass der Beklagte zu 1.) mit Computern nichts anfangen könne, wird auch glaubhaft von dem vernommenen Zeugen N. E. bestätigt. Insofern ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1.) die ihm vorgeworfenen über seinen Telefon-/Internetanschluss begangenen Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Die Beklagte zu 2.) war zur Tatzeit 11 Jahre alt. Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Vernehmung angegeben, dass sie ihrem Bruder viel beim Computerspielen „über die Schulter gesehen“ habe und hin und wieder auch selbst Computerspiele gespielt habe. Auch die beiden Vorgängerspiele T. 1 und T. 2, die die Familie käuflich erworben gehabt habe, habe sie gelegentlich gespielt. Von dem zum Zeitpunkt der Verstöße neuen Spiel T. habe sie damals von ihrem Bruder und von anderen Freunden gehört, dieses Spiel jedoch nicht selbst gespielt. Die Zeugin A. J. hat im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, dass sie ihrer Tochter das Spielen von Ego-Shooter-Spielen im streitgegenständlichen Zeitraum verboten habe. In den „T.-Spielen“ habe es ihres Wissens nach auch Kampfszenen gegeben, so dass sie diese Spiele für ihre damals 11-jährige Tochter durchaus kritisch gesehen habe. Der Beklagte zu 3.) gibt im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass seine Schwester, die Beklagte zu 2.), durchaus schon mit 11 Jahren Interesse an Computern gehabt habe. Sie habe ihm beim Computerspielen oft zugesehen. Damit lässt allein anhand der Angaben der Beteiligten die Beklagte zu 2.) nicht sicher als Urheberrechtsverletzerin ausschließen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts von der Beklagten zu 2.) ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2.) die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen tatsächlich nicht begangen hat. Sie ist – nunmehr 17 Jahre alt - durchaus eloquent und selbstsicher, an der Grenze zur Arroganz, aufgetreten. Sie hat sich über das streitgegenständliche Computerspiel offensichtlich gut informiert. Zudem konnte sie im Rahmen ihrer Anhörung durchaus mit einer gewisser Computersachkunde glänzen. Die Beklagte zu 2.) konnte, da sie nicht Verursacherin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen gewesen ist, auch mit einem reinen Gewissen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und hatte damit auch keinen Grund für eine etwaige Anspannung. Der Beklagte zu 3.) hingegen, hat auf das Gericht ganz anders gewirkt. Er war während der gesamten mündlichen Verhandlung eher schüchtern, äußerst angespannt und musste sich durch stetes „Zupfen“ an seinem Hemd permanent ablenken und beruhigen. Auch seine gesamte Mimik und Gestik wirkte äußerst angespannt. Das Gericht hatte den Eindruck, dass ihm sein schlechtes Gewissen, seine Familie in diese Situation gebracht zu haben, durchaus anzusehen ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 3.) zur Zeit der Urheberrechtsverstöße 19 Jahre alt gewesen ist und damit gut in die Zielgruppe des Spiels T. gepasst hat. Er hat die Vorgängerspiele T. 1 und 2, die die Familie Zuhause hatte, nach eigenen Angaben ausgiebig gespielt. Zudem hat er sich aufgrund von nicht ausreichender Grafikkapazitäten seines „alten Bastlercomputers“ extra zu Weihnachten 2013 einen neuen eigenen „Aldi-Computer“ mit erspartem Geld gekauft, um besser Spiele mit höheren Grafikkartenansprüchen spielen zu können. Die Vorgängerspiele wären auch auf den alten Rechnern gelaufen, jedoch eher schlecht. Der neue „Aldi-Computer“ war erst im Sommer 2014 in dem Zimmer des Beklagten zu 3.) aufgestellt worden, wie seine Mutter, die vernommene Zeugin A. J., berichtet hat. Seinen neuen Computer hat der Beklagte zu 3.) nach eigenen Angaben auch ausgiebig zum Spielen genutzt, wie alle Familienmitglieder zu berichten wussten. Zudem hat er mit Freunden, auch bei sich zuhause, LAN-Partys veranstaltet, bei denen in der Regel als alleiniger Zweck gemeinsam ausgiebig Computerspiele gespielt werden. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 3.) angegeben, dass er sich auf der Internetplattform Youtube auch das streitgegenständliche Spiel T. angesehen habe. Hierbei wird in Videos das Spiel von professionellen Spielern gespielt und kommentiert. Zweck dieser Videos ist es, die Zuschauer auf den Geschmack des Spieles zu bringen und diese dazu anzuregen, dass Spiel selbst auch zu spielen. Insofern hat der Beklagte bereits nach eigenen Angaben durchaus Berührungspunkte zu dem streitgegenständlichen Spiel. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2.) angegeben hat, dass der Beklagte zu 3.) ihr von dem Spiel T. berichtet hat. Wenn er tatsächlich das Spiel nur einmal auf youtube gesehen haben will und ansonsten keine Berührungspunkte mit dem Spiel gehabt hat, erschließt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht, wieso er mit 19 Jahren seiner 11-jährigen Schwester hiervon berichtet haben sollte. Dies erklärt sich eher, wenn er eigene Spielerfahrung mit diesem Spiel gesammelt hat und seiner Schwester, der lediglich die beiden Vorgängerspiele bekannt gewesen sind, von den Vorzügen des neuen Spiels berichtet hat. Hinzu kommt, dass bei dem durchaus sympathischen Beklagten zu 3.) die Augen „zu leuchten“ angefangen haben, wenn er über Computer und Computerspiele berichtet hat. Auch die zum Teil nächtlichen Verstoßzeiten sprechen für das Spielverhalten eines 19-jährigen in seinem eigenen Zimmer und nicht für das Spielverhalten einer 11-jährigen im Zimmer ihres Bruders, während dieser dort schläft oder auch ihr zuschaut. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich auch davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Spiel im Haus der Beklagten allein mit dem Computer des Beklagten zu 3.) in dessen Zimmer zu spielen gewesen ist. Der alte „Bastler-PC“, den der Beklagte zu 3.) der Beklagten zu 2.) nach dem Erwerb des neuen Aldi-PCs überlassen hat, war nach glaubhaften Angaben des Beklagten zu 3.) noch nicht einmal gut genug, um die beiden Vorgängerspiele mit ausreichendem Spielspaß zu spielen. Dies gilt damit erst recht für das neue Spiel T.. Auch der noch ältere Computer der Zeugin A. J. war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreichend ausgestattet, um das Spiel T. mit Spielspaß spielen zu können. Dieser war nach übereinstimmenden Angaben der Familienmitglieder zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bereits mehrere Jahre alt. Zudem war er nicht im unmittelbaren Zugriff in der Nähe der Zimmer der Beklagten zu 2.) und 3.), sondern offensichtlich im allgemeinen Wohnbereich der Familie aufgestellt. Da die Zeugin A. J. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung noch nicht einmal mit dem Begriff LAN-Party etwas anfangen konnte, obwohl diese mehrfach auch in ihrem Haus stattgefunden haben, wird deutlich, dass diese nicht über eine ausreichende Computerspielaffinität verfügt, um illegale Raubkopien eines erst 2 Monate alten Computerspiels in einem peer-to-peer-Netzwerk zum Hochladen bereit zu halten. Nach ihren eigenen Angaben hat diese Computerspiele mit CD in der örtlichen Gemeindebücherei ausgeliehen. Insgesamt ist das Gericht mithin aufgrund der computerbezogenen Fähigkeiten der Mitglieder der Familie J. zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen und auch aufgrund ihres persönlichen Auftretens im Rahmen ihrer Vernehmung bzw. persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3.) die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen allein begangen hat. Der Beklagte zu 3.) hat in einem Zeitraum von knapp 6 Monaten insgesamt 18 Urheberrechtsverletzungen bezüglich des streitgegenständlichen Computerspiels begangen. Der von der Klägerin im Rahmen der Lizenzanalogie geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit 4.500,00 € ist angemessen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann im Rahmen der Schadensschätzung der Faktor 400 des zur Zeit der Verletzungshandlung geltenden durchschnittlichen Verkaufspreises des Werkes ohne weiteres angemessen und gerechtfertigt erscheinen. Diese für Musikwerke aufgestellte Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15) ist auch auf Computerspiele – einschließlich des streitgegenständlichen Spiels - übertragbar. Selbst wenn man vorliegend – obwohl die Rechtsverletzungen bereits 2 Monate nach der Erstveröffentlichung begonnen haben - nicht die Verkaufspreise des streitgegenständlichen Computerspiels aus der Erstveröffentlichungsphase von um die 50,00 € ansetzen möchte, sondern vorliegend von einem Verkaufspreis von – äußerst vorsichtig geschätzt - lediglich 30,00 € pro Spiel ausgehen möchte, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit 4.500,00 € in einer gerechtfertigten Höhe. Damit hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 3.) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.500,00 €. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3.) zudem einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten für die erfolgte Abmahnung in Höhe von 865,00 € nach § 97 a Abs. 3 UrhG. Die Zeugin J. hat im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, dass sei mehrere Abmahnungen von der Klägerin erhalten habe, in denen jeweils unterschiedliche Verstöße vorgeworfen worden sind, die sich jedoch alle auf das Computerspiel T. bezogen haben. Diese Abmahnungen sind im Winter 2014/2015 bzw. im Frühjahr 2015 erfolgt. Damit hat die Klägerin aufgrund der anhaltenden Rechtsverletzungen durch den Beklagten zu 3.) über den Anschluss des Beklagten zu 1.) einen durchaus erhöhten Abmahnaufwand für die insgesamt 18 Rechtsverletzungen gehabt, wie auch die unterschiedlichen von der Klägerin angestrengten Verfahren vor dem LG Köln zur Ermittlung der jeweiligen Anschlussinhaberschaft der den jeweiligen Rechtsverstößen zugeordneten IP-Adressen zeigen. Insofern erscheint es vorliegend nach den besonderen Umständen des Falles gem. § 97 a Abs. 3 am Ende UrhG unbillig, die Klägerin auf Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt lediglich 1.000,00 € zu beschränken. Vorliegend erscheint es vertretbar, den anzusetzenden Gegenstandswert für die Berechnung der Abmahnkosten auf 1.000,00 € pro erfolgtem Urheberrechtsverstoß zu begrenzen, was vorliegend insgesamt 18.000,00 € wären. Da die Klägerin ihre Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 € berechnet hat, sind die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 865,00 € (1,3-Geschäftsgebühr: 845,00 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale nach § 13 RVG, VV 7001, 7002) angemessen. Da der Klägerin die innerfamiliäre Situation der Beklagten und der konkrete Verursacher der Urheberrechtsverletzung zum Zeitpunkt der Abmahnung – wie üblich – nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte, war sie berechtigt, sich bezüglich der erfolgten Abmahnung aufgrund der bestehenden Anschlussinhabervermutung an den Beklagten zu 1.) als Anschlussinhaber zu wenden. Die Abmahnung war berechtigt und ist in der ordnungsgemäßen Form erfolgt. Insofern sind von Seiten der Beklagten auch die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten zu erstatten, dies von dem konkreten Verursacher der Urheberrechtsverletzung, mithin von dem Beklagten zu 3.). III. Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) und 2.) ist unbegründet. Beide haben nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – wie unter Ziffer II. dargestellt - die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Insofern haften sie auch nicht gegenüber der Klägerin auf Schadensersatz sowie auf Zahlung der Abmahnkosten. Die Klage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) war damit vollumfänglich abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.365,00 EUR festgesetzt.