Urteil
1 O 229/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0228.1O229.19.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Darlehenswiderrufs nebst hieraus ggf. resultierender Ansprüche. Am 02.02.2017 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zwecks Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Der Kaufpreis belief sich auf 12.700,00 EUR, hiervon wurden 4.200,00 EUR i. W. e. Nettogutschrift verrechnet. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 9.021,47 EUR, die Sollzinsen betrugen 1.158,31 EUR. Das Darlehen sollte in 48 Raten à 100,00 EUR nebst erhöhter Schlussrate i. H. v. 5.379,78 EUR zurückgezahlt werden. Auf S. 2 des Darlehensvertrages befand sich in einem umrandeten Kasten unter VIII. die Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag. Die Überschrift sowie die Zwischenüberschriften waren dick gedruckt. Sie lautete: "VII. Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: S. Bank GmbH, [postalische und Email Adresse] Telefon xxx (20 Cent je Anruf aus dem deutschen Festnetz / 60 Cent pro Anruf aus dem deutschen Mobilfunknetz) Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug, den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Restkreditversicherung, den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Differenzkaskoversicherung und den Vertrag über FlexCare-Serviceleistungen (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Sieht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an einen verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war - Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen - Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherf01ung fehlgeschlagen ist." Unter IX. und X. enthielt der Darlehensvertrag weitere Informationen. Unter IX. 2. wurde auf die Möglichkeit von Verzugszinsen hingewiesen. Punkt IX. 3.2 enthielt Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung. Ziff. X. 1.1 enthielt Ausführungen zum Zustandekommen des Darlehensvertrages; so hieß es darin u. a., dass die Darlehensnehmer an den Darlehensantrag einen Monat gebunden seien und auf den Zugang einer Annahmeerklärung durch die Bank verzichteten. Ziff. X. 8.2 enthielt Ausführungen zu den Kündigungsmöglichkeiten seitens der Darlehensnehmer. In X. 8.4 hieß es, die Kündigung habe schriftlich zu erfolgen und eine Kündigungserklärung der Darlehensnehmer gelte als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen an die Bank zurückgezahlt werde. Unter X. 11.4 hieß es, gegen die Ansprüche der Bank könnten die Darlehensnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage KGR1, Bl. 36 ff. der E-Akten, Bezug genommen. Die Klägerin zahlte vereinbarungsgemäß ab April 2017 die Raten zur Rückzahlung des Darlehens. Sie erklärte unter dem 16.03.2019 den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Auch nach Abgabe dieser Erklärung zahlte sie die Raten weiter. Unter dem 09.05.2019 erklärten die Klägervertreter gegenüber der Beklagten, es werde angeboten, das streitbefangene Fahrzeug mit Ablauf von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens an den KfZ-Händler zu übergeben, bei dem es erworben wurde. Ferner forderten sie die Beklagte u. a. dazu auf, die geleistete Anzahlung sowie die Tilgungszahlungen herauszugeben. Die Klägerin meint, sie habe den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen können. Die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer intransparent und inhaltlich unzureichend. § 314 BGB müsse explizit benannt werden. Ferner müsste eine konkrete Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung angegeben werden. Die Angabe des Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, sei inhaltlich fehlerhaft. Die Angabe des Tageszinses i. H. v. 0,00 EUR in der Widerrufsinformation sei unzutreffend und irreführend. Überdies würde auf weitere Leistungen Bezug genommen, die sie, die Klägerin, gar nicht in Anspruch genommen habe. Die Klausel zum Aufrechnungsverbot sei unwirksam. Der Verzugszins und die Art und Weise seiner Anpassung müssten angegeben werden. Durch die unzutreffende Fiktion des Unterbleibens der Kündigung werde der Verbraucher von einer möglichen Kündigung abgehalten. Die Belehrung über die Bindungswirkung des Darlehensantrags sei irreführend. Ferner müsse darüber belehrt werden, dass ein Tilgungsplan unentgeltlich zu erteilen sei. Auch müsse über die Art des Darlehens informiert werden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16.03.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 02.02.2017 mit der Darlehensnummer 777838 über ursprünglich 9.021,47 EUR zum Stichtag 01.05.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 6.700,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2019 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Opel Corsa E Innovation 1.4 Turbo ecoFLEX, Fahrgestellnummer xxx, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i. H. v. 700,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 100,00 EUR seit dem 02.06.2019, seit dem 02.07.2019, seit dem 02.08.2019, seit dem 02.09.2019, seit dem 02.10.2019, seit dem 02.11.2019 sowie seit dem 02.12.2019 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 1.029,35 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte meint, der Feststellungsantrag zu 1. sei unzulässig. Die verwendete Widerrufsbelehrung genieße Gesetzlichkeitsfiktion. Im Übrigen sei der Widerruf verfristet gewesen. Hilfswiderklagend, für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei i. F. e. wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ S. Opel. Corsa E Innovation mit der Fahrgestellnummer xxx zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil der Widerruf verfristet war. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt; etwaige fehlerhaftige Vertragsklauseln, die sich auf das Widerrufsrecht durchschlagen könnten, sind nicht ersichtlich. Mangels Hauptansprüchen bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bielefeld ist für sämtliche gestellten Anträge örtlich zuständig (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 31 U 114/18, in: BeckRS 2019, 34977, Rdn. 32 f., 42 ff., 48, 51 ff.). So gilt der Wohnsitz der Klägerin als Erfüllungsort für die mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Zahlungsansprüche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit als maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 31 U 114/18, in: BeckRS 2019, 34977, Rdn. 48). Auch für die weiteren Anträge ist ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet, denn die kreditgewährende Bank tritt, sofern der Widerruf erfolgreich ist, in die Position des Verkäufers ein (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 31 U 114/18, in: BeckRS 2019, 34977, Rdn. 51 f.). Darüber hinaus soll auch aus Praktikabilitätsgründen eine Aufspaltung der Zuständigkeiten für unterschiedliche Ansprüche verhindert werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 31 U 114/18, in: BeckRS 2019, 34977, Rdn. 54). Auch ist der Feststellungsantrag zu 1. zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die klagende Partei keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 28.12.2018, 2 O 162/18, Rdn. 22, zit. über juris.de). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin konnte den streitbefangenen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entsprach der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB in der seit 21.03.2016 gültigen Fassung und genoss somit Gesetzlichkeitsfiktion. Soweit die Klägerin bemängelt, dass es unzutreffend und irreführend sei, dass Tageszinsen i. H. v. 0,00 EUR bestünden, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Angaben korrekt seien, weil sie auf Sollzinsen zwischen Auszahlung und Widerruf verzichte. Vor diesem Hintergrund können die Angaben nicht irreführend sein; die Beklagte ist schließlich nicht dazu verpflichtet, entsprechende Zinsen zu berechnen. Soweit die Argumentation der Klägerin infolgedessen ggf. darauf abzielen soll, dass in diesem Falle der nächste Satz in der entsprechenden Passage überflüssig sei, so ist dies zwar zutreffend, macht die Passage als solche aber nicht verwirrend. Denn von einer mündigen Verbraucherin wie der Klägerin kann erwartet werden, dass sie selbst die richtigen Rückschlüsse zieht und den besagten Folgesatz schlicht nicht beachtet. Ähnliches gilt für den Einwand, die Beklagte habe in der Widerrufsinformation Bezug auf weitere Leistungen genommen, die die Klägerin gar nicht in Anspruch nehme bzw. genommen habe. Dem mündigen Kunden ist es nämlich zuzumuten, diese ggf. zu ausführliche Information auf die von ihm lediglich abgeschlossenen Verträge zu beziehen. Es handelt sich um einen Formulartext, der auf eine Vielzahl von Fälle anwendbar sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2017, XI ZR 66/16, in: BeckRS 2017, 101784, Rdn. 9). Auch die weiteren Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Zunächst muss nicht über alle, möglicherweise in Betracht kommenden Kündigungsrechte informiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, in: NJW 2020, 461 ff., 463, Rdn. 29-33; ders., Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 11/19, in: BeckRS 2019, 33010, Rdn. 27-31). Würde tatsächlich über alle in Betracht kommenden (Kündigungs-)Rechte informiert, so würde der Vertrag unübersichtlich und unverständlich. Zudem wird in den Darlehensbedingungen unter Ziff. X. 8.2 (a) der Gesetzeswortlaut des § 314 BGB wiedergegeben, was ausreicht. Zu einer konkreten Nennung des § 314 BGB war die Beklagte nicht verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2019, I-17 U 158/18, S. 12). Soweit die Klägerin weiter bemängelt, dass der Hinweis auf das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren intransparent und mangelhaft sei, vermag dem ebenfalls nicht gefolgt zu werden. Ziff. X. 8. regelt die Kündigungsmöglichkeiten. In Ziff. X. 8.4 wird die Schriftform festgelegt und zudem klargestellt, dass eine Kündigung als nicht erfolgt gilt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen einer bestimmten Frist zurückgezahlt wird. Damit stellt die Beklagte die Bedingungen für eine wirksame Kündigung auf. Dies ist auch sachgerecht: Der die Kündigung erklärende Darlehensnehmer dürfte sich vor Ausspruch der Kündigung sicherlich überlegt haben, ob er nun kündigt oder nicht. Dann dürfte er sich auch der Konsequenzen bewusst sein und müsste dementsprechend den von ihm geschuldeten Betrag entsprechend zurückzahlen (vgl. i. E. auch LG Darmstadt, Urt. v. 28.12.2018, 2 O 162/18, Rdn. 35, zit. über juris.de). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, in: NJW 2020, 461 ff., 465, Rdn. 45, m. w. N.; ders., Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 11/19, in: BeckRS 2019, 33010, Rdn. 42; s. a. LG Darmstadt, Urt. v. 28.12.2018, 2 O 162/18, Rdn. 29, zit. über juris.de). Dem wird Ziff. IX. 3.2 der Darlehensbedingungen gerecht. Soweit die Klägerin bemängelt, dass in der Ziff. IX. 3. kein Hinweis auf § 501 BGB enthalten ist, so enthalten die Ziff. IX. 3.2 und 3.3. Hinweise auf die zu berücksichtigende Kostenreduktion bzw. ggf. von der Beklagten zu erstattende Kosten. Zudem verlangt das Gesetz einen zusätzlichen Hinweis auf die gemäß § 501 BGB eintretende Ermäßigung der Gesamtkosten gerade nicht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 13.12.2019, 2 O 146/19, in: BeckRS 2019, 33875, Rdn. 24, m. w. N.). Soweit bemängelt wird, dass in Ziff. IX. 2 der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassungen nicht angegeben seien, so ist dies schwer möglich, weil die Beklagte als Verwenderin nicht vorher sehen kann, wie hoch der Verzugszinssatz i. F. d. Verzugseintritts ggf. ist. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Angaben in den Darlehensbedingungen pauschal sind. Jedoch reichen diese Angaben aus, um dem jeweiligen Darlehensnehmer vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 28.12.2018, 2 O 162/18, Rdn. 33, zit. über juris.de). Weshalb schließlich die Belehrung in Ziff. IX. 1.1 über die Bindungswirkung des Darlehensantrages irreführend sein soll, erschließt sich nicht (vgl. LG Bonn, Urt. v. 06.03.2017, 17 O 156/16, in: BeckRS 2017, 151613, Rdn. 26). Soweit die Klägerin einwendet, dass Punkt X. 11.4 ein unzulässiges Aufrechnungsverbot beinhalte, so vermag dies i. E. zutreffen (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2017, XI ZR 108/16, in: NJW 2017, 2102 ff., 2103, Rdn. 21; ders., Urt. v. 20.03.2018, XI ZR 309/16, in: NJW 2018, 2042 ff., 2043, Rdn. 19). Dies führt aber nicht dazu, dass deswegen die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2019, 10 O 4/18, in: BeckRS 2019, 1275, Rdn. 28, m. w. N.). Es ist auch zulässig, auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten zu verzichten, wie es in dem Darlehensvertrag enthalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2004, XI ZR 49/03, in: NJW-RR 2004, 1683 ff., 1683 f.). Zudem ist es nicht erforderlich, darauf hinzuweisen, dass ein Tilgungsplan unentgeltlich zu erteilen ist. Dies ist bloße Förmelei, denn weder Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 14 EGBGB noch § 492 Abs. 3 S. 2 BGB schreiben dies vor. Soweit die Klägerin moniert, dass nicht über die Art des Darlehens informiert worden sei, ist dies schlicht falsch, denn auf S. 1 des Darlehensvertrages heißt es "Verbraucherdarlehen / Ratenkredit mit erhöhter Schlussrate", was i. S. dessen, was der Gesetzgeber ursprünglich mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anvisiert hatte, völlig ausreichend ist (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Auf Grund der obigen Ausführungen bestehen auch die weiteren, geltend gemachten Ansprüche nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.221,47 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .