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Urteil

19 O 372/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:1219.19O372.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche in Verbindung mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend, das vom so genannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten zu 1) am 13.12.2016 ein Fahrzeug der Marke Audi, Modell Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX. Zum Kaufzeitpunkt wies es einen Kilometerstand von 107.740 km auf; der Kaufpreis betrug 21.000,00 EUR (Anlage K 1 zur Klageschrift). Beim Verkaufsgespräch wurde der Klägerin durch die Beklagte zu 1) in Aussicht gestellt, dass am streitgegenständlichen Fahrzeug noch ein Software-Update durchgeführt werde. Das Software-Update wurde sodann im Februar 2017 durchgeführt. Die Beklagte zu 2) ist nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs; Herstellerin ist die Audi AG. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist aber mit einem von der Beklagten zu 2) entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet, dessen Motorsteuerung zwischen zwei unterschiedlichen Betriebsmodi unterscheidet. Im NOx-optimierten Modus 1 wird aufgrund der höheren Abgasrückführungsrate der Stickstoffausstoß optimiert, im Modus 0 ist der Stickstoffausstoß bei einer geringeren Abgasrückführungsrate höher. Das Fahrzeug ist mit einer Software versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, während der zweitgenannte Betriebsmodus eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Die Software wurde in dem Fahrzeug eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Norm geringere Stickoxydemissionen aufwies. Nach Bekanntwerden der Manipulation verpflichtete das KBA die Beklagte zu 2) mit Bescheid vom 15.10.2015, die entsprechende Software („unzulässige Abschalteinrichtung“) aus den Fahrzeugen zu entfernen. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde nicht widerrufen. Mit per Fax versandtem anwaltlichen Schreiben vom 14.12.2018 (Anlage K 2 zur Klageschrift) wies die Klägerin die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug für mangelhaft erachte, da seitens des Herstellers in der Motorsteuerung eine illegale Abschalteinrichtung verwendet worden sei, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Sie erklärte gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise, für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam ist, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zur Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde der Beklagten zu 1) eine Frist bis 20.12.2018 gesetzt. Mit am 14.12.2018 bei Gericht eingegangener Klage gleichen Datums , der Beklagten zu 1) zugestellt am 16.02.2019 und der Beklagten zu 2) zugestellt am 15.02.2019, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin meint, gegenüber der Beklagten zu 2) unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB zu haben. Die schädigende Handlung der Beklagten zu 2) liege in dem Einsatz der als gesetzeswidrig zu bewertenden Softwareprogrammierung im Hinblick auf die verschiedenen Betriebsmodi auf dem Prüfstand bzw. im Straßenverkehr mit der Folge, dass eine Abgasreinigung im Straßenverkehr nur durch unzureichend erfolge und die gesetzlichen Grenzwerte der geltenden Euro-Abgasnorm deshalb um ein Vielfaches überschritten würden. Die Täuschung über die angebliche Einhaltung der gesetzlichen Euro-Abgaswerte habe dabei allein dem Zweck der Kostensenkung gedient, der Beklagte zu 2) sei es daher ohne Rücksicht auf Dritte um Profitsteigerung gegangen. Hierin liege ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB die schädigende Handlung sei der Beklagten zu 2) auch zuzurechnen, da der Vorstand von Anfang an Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen gehabt habe oder zumindest davon auszugehen sei, dass der Vorstand seine Augen vor rechtswidrigen Handlung wissentlich verschlossen habe, um sich sodann auf Unkenntnis zu berufen. Die Beklagte zu 2) trage insoweit - so meint die Klägerin - die sekundäre Darlegungslast, da sie selbst naturgemäß keinen näheren Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten zu 2) habe. Ihr - der Klägerin- sei in diesem Zusammenhang auch ein kausaler Vermögensschaden entstanden, da sie in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen ihr wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. Hätte die Klägerin vom Einsatz der Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt, wäre ein Kauf nicht zustande gekommen. Die Klägerin vertritt daher die Ansicht, im Hinblick auf die vorgetragenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) die Feststellung verlangen zu können, dass die Beklagte zu 2) Schadensersatz für die Schäden zu leisten hat, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung am streitgegenständlichen Fahrzeug resultieren. Sie meint weiterhin, von der Beklagten zu 2) hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen zu können. Gegenüber der Beklagten zu 1) beruft sich die Klägerin auf die von ihr erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB und macht in diesem Zusammenhang Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, die arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) berechtige sie auch zur Anfechtung gegenüber der Beklagten zu 1). Diese müsse sich die Täuschung zurechnen lassen. Sie sei nicht Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB. Jedenfalls aber sei sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten und der Kaufvertrag daher auf Grundlage von §§ 437 Nr. 2, 346, 323, 434 BGB rückabzuwickeln. Das Fahrzeug sei mangelhaft. Die illegale Abschalteinrichtung stelle einen Sachmangel dar, der durch das durchgeführte Update auch nicht behoben worden sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nach dem Aufspielen des Mangels immer noch mit einem Sachmangel behaftet. Zumindest sei bekanntermaßen das Auftreten von Folgemängeln zu erwarten, hier insbesondere eine Minderleistung, ein Mehrverbrauch von Kraftstoff, höherer Partikelausstoß, höherer Geräuschentwicklung sowie eine kürzere Lebensdauer. Ein Nacherfüllungsverlangen sei unter anderem deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Nacherfüllung gemäß § 326 Abs. 5 BGB unmöglich sei, da es sich bei der Manipulation um einen unbehebbaren Mangel handele. Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich weiter aus Schadensersatz gemäß §§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281, 434 BGB (großer Schadensersatz) und aus vorvertraglicher Pflichtverletzung gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Die Klägerin meint schließlich, gegen beide Beklagte jeweils einen Anspruch auf Freistellung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten durchsetzen zu können, wobei wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache jeweils der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr als angemessen zu betrachten sei. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 14.12.2018 folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 21.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3 2.0 TDI, FIN XXX und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW Audi Q3 2.0 TDI, FIN XXX. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug Audi Q3 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 20.05.2019 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag zu Ziffer 4. wie folgt geändert: 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.789,76 EUR freizustellen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 hat die Klägerin schließlich ihren ursprünglichen Antrag zu Ziffer 2. wie folgt geändert: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug Audi Q3 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, sodass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Höchst hilfsweise: 2a. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei € 21.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4%-Punkten seit dem 13.12.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX). 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi Q3 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs Audi Q3 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 2c. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass die Klägerin das Fahrzeug auf Grundlage einer arglistigen Täuschung erworben habe. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 123, 142 Abs. 2 BGB komme daher nicht in Betracht. Eine arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) oder der Audi AG könne der Klägerin im Übrigen nicht zugerechnet werden. Die Beklagte zu 1) bestreitet ferner, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Mangel aufgewiesen habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, sei dieser Mangel zwischenzeitlich durch das Aufspielen des Updates vollständig beseitigt worden. Negative Folgen dieses Updates seien insgesamt nicht zu erwarten; insoweit sei der klägerische Vortrag im Übrigen auch als unsubstantiiert zu bewerten. Auch von einem Minderwert des Fahrzeugs infolge der ursprünglich eingesetzten Software sei spätestens nach Durchführung des Updates nicht mehr auszugehen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug stets technisch sicher und fahrbereit war, sowie die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben wurde oder deren Entziehung drohe. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht getäuscht. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur der Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich, auf die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb komme es gerade nicht an. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass Personen, deren Kenntnisse zuzurechnen seien, mit Vorsatz hinsichtlich seines angeblichen Schadens gehandelt hätten. Ein solcher sei durch das erfolgreiche Softwareupdate ohnehin behoben. Sie behauptet, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären bzw. diese in Auftrag gegeben hätten. Die Beklagte zu 1) hat im Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Das Gericht hat die Klägerin angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2019, Bl. 1694 ff. d.A. Bezug genommen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies am 19.12.2019 als dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig einen Kilometerstand von 138.145 km auf. Die Klage wurde der Beklagten zu 1) am 16.02.2019 und der Beklagten zu 2) am 15.02.2019 zugestellt. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet. I. Die in Ziffer 2. der haupt- und hilfsweise gestellten Anträge enthaltenen Feststellungsanträge sind weitgehend unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Dabei ist der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – VI ZR 271/13 –, juris). Die Klägerin hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen. 2. Hinsichtlich des zu Ziffer 2 haupt- und hilfsweise gestellten Antrages gegen die Beklagte zu 2) ist die Klage nur insoweit zulässig, als unter Ziffer 2a. des Klageantrages hilfsweise die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beantragt wird sowie unter Ziffer 2c. hilfsweise auf Feststellung des Annahmeverzugs geklagt wird (siehe hierzu unter Ziffer A.I.3.). Die unter Ziffer 2. gestellten Feststellungsanträge sind im Übrigen unzulässig. a. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nur dann Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse fehlt dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und im Rahmen dieser der Streitstoff endgültig geklärt werden kann (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 256 Rn. 7a). Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15). Allerdings kann ein Kläger dann in vollem Umfang auf Feststellung der Ersatzpflicht klagen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ohne dass er seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungklage aufspalten müsste (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14). Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage außerdem, wenn der Kläger seinen Anspruch (z.B. auf Schadensersatz) noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann ( Greger a.a.O.). Vorliegend liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor; nach Auffassung des Gerichts fehlt das Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift dargetan, dass sie vorwiegend die Rückabwicklung begehre, ein Zahlungsanspruch jedoch nicht bezifferbar sei. Der Klägerin ist jedoch die Erhebung einer Leistungsklage, die im Ergebnis auf eine Rückabwicklung des Vertrages zielt, möglich und zumutbar. Der im Wege des Vorteilsausgleiches auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnende Wertersatz für die bis zur Klageerhebung gezogenen Nutzungen ist dergestalt zu berechnen, wie auch ein Anspruch eines Verkäufers auf Wertersatz für vom Käufer gezogene Nutzungen im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses gemäß der §§ 346 ff. BGB. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist hierfür nicht erforderlich. Der Klägerin ist es zumindest zuzumuten, eine Schätzungsgrundlage für eine dem Gericht zugänglichen Schätzung nach § 287 ZPO und den Standpunkt der Berechnung darzulegen (LG Braunschweig, Urt. v. 13.06.2017 – 11 O 3697/16; juris Rn. 33). Hinsichtlich weiterer gezogener Nutzungen für den Zeitraum zwischen Klageerhebung und Schluss der letzten mündlichen Verhandlung besteht die prozessuale Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären. b. Der Vorrang der Leistungsklage tritt auch nicht aus dem Grund zurück, weil es sich bei der Beklagten zu 2) um ein großes Unternehmen handelt und dadurch die Erwartung gerechtfertigt ist, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe. Ein solcher Ausnahmefall von dem Vorrang der Leistungsklage liegt nur vor, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (BGH, Urt. v. 24.01.2017 – XI ZR 183/15). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da bereits unterschiedlichen Auffassungen zur Höhe eines Wertersatzes für gezogene Nutzungen bestehen. c. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass derzeit noch nicht absehbar sei, welche weiteren Schäden entstehen werden und wie hoch diese sein werden, vermag auch dieses Vorbringen den haupt- und hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen zu Ziffer 2. nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Da die Beklagte zu 2) nicht wegen der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes, sondern wegen Verletzung von Normen zum Schutz des Vermögens in Anspruch genommen wird, muss die Klägerin für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun (BGH, Urt. v. 24.01.2016 – XI ZR 384/03). Dies gilt auch dann, wenn ein bereits entstandener Schaden – wie oben dargelegt – ohne weiteres beziffert werden kann und das Feststellungsinteresse mit möglichen weiteren künftigen Schäden begründet wird. Eine derartige Wahrscheinlichkeit hat die Klägerin indessen nicht dargelegt. Insbesondere genügt dem nicht der pauschale klägerische Vortrag, es drohen steuerliche Schäden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine abstrakte Möglichkeit, ohne dass die Klägerin vorträgt, dass ihr aufgrund der „Aufdeckung“ der beschriebenen Funktionsweise der Motor-Software konkret steuerliche Schäden drohten, etwa in Form von angekündigten oder in Aussicht gestellten Nachzahlungen von Steuern. 3. Der – aufgrund der Unzulässigkeit der zu Ziffer 2. gestellten Feststellungsanträge hilfsweise greifende – Klageantrag zu Ziffer 2c. auf Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs befinden, ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 274 Abs. 2 BGB, 756, 765 ZPO. Das rechtliche Interesse der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie in die Lage versetzt wird, das Urteil wegen der Rückzahlung des Kaufpreises trotz der Zug um Zug-Verurteilung zu vollstrecken, ohne die eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen. Nach §§ 274 Abs. 2 BGB, 756 ZPO genügt die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug des Beklagten festgestellt ist (BGH, Urt. v. 28.10.1987 – VIII ZR 206/86). II. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die Klägerin hat weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen die Beklagte 2) einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. 1. Gegenüber der Beklagten zu 1) steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw nicht zu. Die Klägerin hat den Kaufvertrag weder wirksam angefochten noch ist sie wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten noch kann sie „großen“ Schadensersatz verlangen. a. Einem Anspruch aus § 812 BGB steht der wirksame Kaufvertrag als Rechtsgrund entgegen. Die Klägerin hat den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten. Ein Anfechtungsgrund lag nicht vor. Die Klägerin hat weder vorgetragen, sie sei einem Irrtum i.S.v. § 119 BGB unterlegen gewesen, noch dass die Beklagte zu 1) sie selbst i.S.v. § 123 BGB arglistig getäuscht hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) die Klägerin arglistig getäuscht hat. Der Beklagten zu 1) wäre die Täuschung jedenfalls nicht zuzurechnen. Sie ist „Dritte“ i.S.v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, ohne dass sie die etwaige Täuschung kannte oder kennen musste. Der Auffassung der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei nicht „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 S.1 BGB, kann daher nicht gefolgt werden. Die Beklagte zu 1) ist eine eigenständige juristische Person und bloße Vertragshändlerin. Sie weist zu der Beklagten zu 2) keine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung auf. Zwischen ihr und dem Hersteller (Beklagte zu 2)) ist in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB des Händlers (vgl. BGH Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13.). Dementsprechend muss sich auch im Rahmen des § 123 BGB ein Automobilvertragshändler nicht das Wissen des Herstellers zurechnen lassen. Der Rechtsverkehr sieht die Beklagte zu 2) auch nicht als Repräsentantin oder Vertrauensperson der beklagten Vertragshändlerin an. Von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer ist zu erwarten, dass er zwischen einem Vertragshändler und dem Hersteller unterscheiden kann (vgl. OLG Thüringen Urteil vom 15.08.2018 - 7 U 721/17; OLG Hamm Beschluss vom 18.05.2017 - 2 U 39/17). Der Beklagten zu 1) ist ein etwaiges Wissen der Beklagten zu 2) auch nicht nach § 166 Abs. 2 BGB entsprechend zuzurechnen. Die Beklagte zu 1) hat den Kaufvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Eine Situation, die mit einer Stellvertretung vergleichbar wäre, lag nicht vor (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 18.05.2017 - 2 U 39/17). b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB. aa. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben am 13.12.2016 einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. bb. Die Rücktrittserklärung der Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2018 ist zunächst nicht zu beanstanden. Als Gestaltungsrecht ist die Rücktrittserklärung zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich ( Grüneberg in Palandt, 78. Auflage 2019, § 349 Rn. 1). Der vorliegend „hilfsweise“ erklärte Rücktritt für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam ist, ist indes als vorsorgliche Rücktrittserklärung auszulegen. Auch bei Anwaltsschreiben darf die Auslegung nicht am Wortlaut haften (LG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 2 O 137/17 –, juris). Der Rücktritt ist auch nicht unwirksam im Sinne von § 218 BGB S. 1 BGB, weil der Anspruch auf Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Letzteres ist zwar durch die Verjährungseinrede der Beklagten zu 1) in deren Schriftsatz vom 24.04.2019 erfolgt. Die gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB laufende Verjährungsfrist von 2 Jahren war mit der Rücktrittserklärung aber noch nicht abgelaufen. Da das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin unstreitig am 14.12.2016 übergeben wurde, und mit diesem Tag die Verjährung gemäß § 438 Abs. 2 BGB begann, konnte der Rücktritt bis zum Ablauf des 14.12.2018 erfolgen. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rücktrittserklärung vom 14.12.2018, welche ausweislich des Schreibens vorab per Fax übermittelt werden sollte (Anlage K 2, Bl. 722 d.A.), geht das Gericht davon aus, dass die Erklärung der Beklagten zu 1) auch am selben Tag per Fax zugegangen ist. Dies ist von der Beklagten zu 1) auch nicht bestritten worden. Die Beklagte beruft sich in ihrer Verjährungseinrede im Schriftsatz vom 24.04.2019 (Bl. 148 d.A.) lediglich darauf, dass ihr die Klage erst am 16.02.2018 und damit nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 167 ZPO erfüllt sein dürften, kommt es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht an. Ab der Rücktrittserklärung innerhalb der zwei-Jahres-Frist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB galt für die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis die hier eingehaltene dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH NJW 2007, 674, 677). cc. Die Klägerin hat das Vorliegen eines Sachmangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 434 BGB nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Es ist zwar nach Bewertung des Gerichts grundsätzlich anzunehmen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Übergabe an die Klägerin deshalb i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft war, weil es mit einer Manipulationssoftware ausgestattet war, die unter Prüfbedingungen die Anzeige geringerer Abgaswerte als im Fahrbetrieb bewirkte. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Mangel durch das unstreitige Aufspielen des Software-Updates wenige Monate nach Erwerb des Fahrzeugs beseitigt worden. Die Klägerin behauptet nicht, dass danach noch die Software den Prüfstand erkennt und den Stickoxidausstoß im Prüfmodus im Vergleich zu dem im normalen Fahrbetrieb deutlich reduziert. Die Klägerin behauptet zwar, dass trotz der Durchführung des Software-Updates weiterhin damit zu rechnen sei, dass die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug entzogen wird und der Zustand des Fahrzeugs weiterhin rechtswidrig sei. Insofern ist ihr Vortrag jedoch unsubstantiiert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Genehmigung durch das Kraftfahrbundesamtes (KBA) und der Durchführung des Software-Updates die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug droht. Ausweislich des von der Beklagten zu 1) vorgelegten Schreibens vom 21.07.2016 (Anlage B 7) wurde vom KBA bestätigt, dass durch die Durchführung des Software-Updates die Vorschriftsmäßigkeit der Modellreihe des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs wieder hergestellt ist. Durch die Beteiligung einer unabhängigen Behörde und deren Prüfung besteht für den Käufer kein Anlass für generelles Misstrauen gegenüber dem Software-Update (vgl. auch OLG Koblenz NJW 2019, 2246, 2247; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 B 261/19 –, juris). Dem insofern substantiierten Vortrag der Beklagten zu 1) hätte die Klägerin nur substantiiert entgegentreten können, indem sie konkret vorträgt, aus welchem Grund – entgegen der Bestätigung durch das KBA – durch das Software-Update kein gesetzesmäßiger Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs hergestellt wurde. Entsprechender substantiierter Vortrag blieb jedoch aus. Die Klägerin trägt in Bezug auf andere Modelle der Beklagten zu 2) lediglich pauschal vor, dass laut durchgeführter Tests der Deutschen Umwelthilfe und des ADAC das Software-Update nicht zu nennenswerten Verbesserungen der Abgaswerte geführt haben, ohne in diesem Zusammenhang genauer zu erläutern, inwiefern dies zu einem rechtswidrigen Zustand des Fahrzeugs führen soll. Auch der pauschale Verweis auf laufende Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des KBA genügt nicht den Anforderungen an substantiierten Vortrag, zumal bereits mehrere Verwaltungsgerichte entschieden haben, dass die für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch die Nachrüstung mittels Software-Update wirksam beseitigt wird (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 B 261/19 –, juris). Es ist nicht feststellbar und von der Klägerin auch nicht konkret dargetan, dass das Fahrzeug nach dem Aufspielen des Software-Updates Eigenschaften aufwies, welche die Annahme eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB rechtfertigen würden. Die Klägerin beschränkt sich darauf, allgemein zu erwartende Nachteile durch das Software-Update aufzuzählen, ohne konkret und auf den Einzelfall bezogen darzulegen, dass sich diese Nachteile bereits am streitgegenständlichen Fahrzeug gezeigt hätten. So wird unter anderem allgemein darauf verwiesen, dass von der Automobilpresse durchgeführte Tests zu einem Mehrverbrauch nach Aufspielen des Software-Updates führen und, dass Fahrer anderer von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeuge nach Durchführung des Software-Updates unter anderem von einem erhöhten Verbrauch und einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit berichtet haben. Der vorgenommene Bezug auf Parallelfälle ersetzt jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin im Hinblick auf einen etwaigen Mangel, der sich nach Durchführung des Software-Updates am streitgegenständlichen Fahrzeug gezeigt hat. Die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach Durchführung des Software-Updates Mängel verbleiben, oder neue Mängel entstehen, sind nicht ausreichend (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019 – 13 U 253/18, BeckRS 2019 30853). Ebenso ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass nach Aufspielen des Software-Updates – unabhängig davon, ob nach dem Software-Update in technischer Hinsicht Nachteile zu verzeichnen sind – ein kausaler merkantiler Minderwert von Fahrzeugen des konkret in Rede stehenden Fahrzeugtyps gleicher Ausstattung bleiben wird. Der dafür angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht einzuholen, da der Sachvortrag der Klägerin bereits nicht ausreichend ist. Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung vorgebracht, dass – unabhängig von der Durchführung des Software-Updates – der Marktwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs erheblich gesunken ist und das Fahrzeug daher nahezu unverkäuflich sei. Ebenso gut ist es vorstellbar, dass ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges nicht auf die Betroffenheit vom VW-Abgasskandal, sondern auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen ist (vgl. OLG Dresden NZV 2018, 269, 272). c. Aufgrund des vorstehend begründeten Fehlen eines Mangels kann die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auch nicht im Wege des großen Schadensersatzes nach §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 440 Satz 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB verlangen. d. Eine Haftung der Beklagten zu 1) nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB unter den Gesichtspunkten der Prospekthaftung kommt nicht in Betracht. Eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist nicht vorgetragen, insbesondere stammen etwaige Prospekte nicht von ihr. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) muss sich die Beklagte zu 1) entsprechend der Ausführungen unter A.II.1.a. nicht zurechnen lassen. e. Mangels eines begründeten Hauptanspruches gegenüber der Beklagten zu 1) besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 2. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu. a. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB. Grundsätzlich kommt zwar eine Haftung der Beklagten als Herstellerin des hier gegenständlichen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht (vgl. nur beispielhaft LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16; LG Bielefeld, Urt. v. 16.10.2017 – 6 O 149/16; OLG Köln, Urt. V. 06.06.2019 – 24 U 5/19). Vorliegend steht einem entsprechenden Anspruch der Klägerin, der in der Rechtsfolge auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet wäre, jedoch entgegen, dass nach unstreitigem Vortrag der Parteien die Klägerin den Pkw am 14.12.2016 und damit zu einem Zeitpunkt erworben hat, als die Beklagte den Einbau der hier in Rede stehenden Software bereits eingeräumt und bekannt gegeben hatte. Die Klägerin selbst legt im Rahmen der Klageschrift vom 14.12.2018 den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Einbau der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte zu 2) dar und trägt hierbei vor, dass die Beklagte im September 2015 – ein Umstand der im Übrigen gerichtsbekannt ist – bekannt gegeben hat, dass die Software weltweit in Fahrzeugen verbaut wurde. Die Klägerin nimmt auch auf den vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) angeordneten Rückruf der betroffenen Fahrzeuge wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Bezug. b. Dies zugrunde gelegt fehlt es an der erforderlichen anspruchsausfüllenden Kausalität zwischen dem der Beklagten zu 2) vorgeworfenen Fehlverhalten und dem geltend gemachten Schaden. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihr das Vorhandensein und die Funktionsweise der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware bekannt gewesen wären, nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Nach den Gesamtumständen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug gleichwohl erworben hätte. Für die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den klägerischen Schaden gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019 – 24 U 5/19 m.w.N.). Insbesondere kommen dem Geschädigten im Rahmen des § 826 BGB nicht die Beweiserleichterungen zu Gute, die bei Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Hinweis- oder Beratungspflichten gelten (a.a.O. unter Hinweis auf Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage, § 826 Rn. 18). Für Fahrzeuge, die vor Bekanntwerden des Abgasskandals erworben wurden, wird die Kausalität zwischen dem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten und dem Kaufvertragsabschluss deutlich zu Tage treten (OLG Dresden, Endurteil vom 24.07.2019 – 9 U 2067/18). Es darf davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Käufer sich nicht für den Kauf eines Fahrzeugs entschieden hätte, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist. Für das vorliegende Verfahren ist vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen, dass der Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug am 13.12.2016 und damit nach Bekanntwerden des Abgasskandals erfolgte. Allein hierauf kann ein Fehlen der anspruchsausfüllende Kausalität aber nicht begründen werden. Vielmehr kann auch in Fällen, in denen der Erwerb des Fahrzeuges nach Bekanntwerden des Abgasskandals erfolgte, eine Kausalität zwischen schädigender Handlung und Willensentschließung des Käufers bei glaubhafter und nachvollziehbarer Begründung grundsätzlich angenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 -, juris). Hiervon konnte sich das Gericht im vorliegenden Fall insgesamt nicht überzeugen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 14.12.2018 zwar vorgetragen, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Fahrzeug „manipuliert“ ist. Dies erscheint jedoch auch nach den Erklärungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 wenig glaubhaft. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung in Bezug auf das Verkaufsgespräch und die Kaufentscheidung erhebliche – und vor dem Hintergrund des seit dem Kauf vergangenen Zeitraums von ca. 3 Jahren auch nachvollziehbare – Wissenslücken zugegeben. Die Klägerin hat einerseits erklärt, von dem Abgasskandal grundsätzliche Kenntnis gehabt zu haben, konnte sich aber andererseits nicht mehr daran erinnern, ob der Abgasskandal Thema des Verkaufsgesprächs war bzw., ob sie während des Verkaufsgesprächs in Bezug auf die etwaige Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal kritische Nachfragen gestellt hat. Da die Klägerin aber in ihrer Klage selbst angibt, dass sie das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit vom Abgasskandal nicht erworben hätte, hätten nähere Nachfragen bei der Beklagten zu 1) dazu, ob das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist oder nicht, auf der Hand gelegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die die Klägerin selbst angegeben hat, einerseits von dem Abgasskandal grundsätzliche Kenntnis gehabt zu haben, andererseits das Fahrzeug in Kenntnis des Abgasskandals nicht erworben zu haben. Insofern darf auch angenommen werden, dass der Klägerin nicht entgangen ist, dass auch das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug zumindest möglicherweise von dem Skandal betroffen ist. Die Klägerin hat weiter im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass das – kurz nach dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durchgeführte – Software-Update beim Verkaufsgespräch thematisiert wurde und sie davon ausging, durch das Softwareupdate werde das Abgasproblem behoben. Das Gericht hat keine Veranlassung, in Frage zu stellen, dass sich die Klägerin darauf verlassen hatte, durch das Software-Update sei, wie sie im Rahmen der persönlichen Anhörung erklärt hat, „alles ok“. Die Vorstellung der Klägerin, das Abgasproblem sei durch das Software-Update behoben, war insoweit auch zutreffend, da hierdurch die unzulässige Abschalteinrichtung gelöscht wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019 – 13 U 253/18, BeckRS 2019, 30853 m.w.M.). Der Vortrag der Klägerin zeigt, dass jedenfalls über das Software-Update beim Kauf des Fahrzeugs gesprochen wurde. Das Software-Update wurde von der Beklagten in der Folge des Abgasskandals entwickelt, um eine Betriebsuntersagung zu verhindern (vgl. OLG Koblenz NZV 2019, 471, 479). Es ist daher nur schwer davon auszugehen, dass in dem Verkaufsgespräch die Durchführung des Software-Updates isoliert zur Sprache kam, ohne dass in diesem Zusammenhang auch über die Notwendigkeit von dessen Durchführung aufgrund der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal gesprochen wurde. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte ein Käufer, der bis dahin nicht in Erwägung zog, dass das zu kaufende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen und für den dieser Umstand kaufentscheidend war, hierzu kritisch nachgefragt. Hierzu ist von der Klägerin nichts näher vorgetragen. Weder konnte sie auf Nachfrage des Gerichts erklären, ob der Abgasskandal Thema des Verkaufsgesprächs war noch konnte sie sich daran erinnern, ob sie im Zusammenhang mit dem thematisierten Software-Update kritisch nachgefragt hatte. Es verfestigt sich insofern der Eindruck, dass – entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen – die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal für die Klägerin nicht von kaufentscheidender Bedeutung war. Dies hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung im Übrigen indirekt selbst zugegeben, indem sie angegeben hat, davon ausgegangen zu sein, das Abgasproblem werde durch das Software-Update behoben. Dies zeigt, dass die Klägerin davon ausging, etwaige durch und im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung bestehende Mängel am Fahrzeug würden durch das Software-Update behoben. Es zeigt indes gleichzeitig, dass die tatsächliche Betroffenheit des Fahrzeuges vom Abgasskandal bekannt war und sie dennoch nicht vom Kauf abgehalten hat. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin in der persönlichen Anhörung – insoweit nachvollziehbar und plausibel – geschildert hat, die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs sei für sie mitentscheidend beim Autokauf gewesen und, dass es ihr unter anderem darauf ankam, eine Fahrzeug mit „wenigen Emissionen“ zu erwerben. Auch diese geschilderte Kaufmotivation kann indes den vom Gericht gewonnenen Eindruck des Verkaufsgesprächs und die daraus folgende Überzeugung, dass die Klägerin das Fahrzeug auch in Ansehung der Betroffenheit vom Abgasskandal erworben hätte, nicht erschüttern. Da die Klägerin, wie oben dargelegt, darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf die Kausalität ist, gehen die beim erkennenden Gericht verbleibenden Zweifel letztlich zu ihren Lasten. c. Mangels anspruchsausfüllender Kausalität kommen auch keine Ansprüche der Klägerin nach den weiteren von ihr benannten Anspruchsgrundlagen in Betracht, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG und § 831 BGB. d. Die gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. e. Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 05.12.2019 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 11.12.2019 war nicht zu entsprechen. Die Schriftsätze enthalten im Wesentlichen Wiederholungen und Rechtsauffassungen; das erkennende Gericht hat seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, nicht auf den Inhalt der vorstehend benannten Schriftsätze gestützt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .