OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 239/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:1106.3O239.18.00
3mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178.478,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.636,90 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178.478,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.636,90 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist Bauherrin des Bauvorhabens Jobcenter Rendsburg (Umbau einer ehemaligen Kaserne). Sie beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und Montage von Fensterelementen. Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Restwerklohn i.H.v. 178.478,68 € geltend. Dieser ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte erbrachte die in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängel rügt sie nicht. Die Parteien streiten ausschließlich um Gegenforderungen, welche die Beklagte im Wege der Aufrechnung in den Rechtsstreit einführt. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzugs gegen die Klägerin in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu, mit welchen sie bis zur Höhe der Klageforderung die Aufrechnung erklärt. Diesbezüglich ist sie der Ansicht, die Klägerin habe einen verbindlichen Fertigstellungstermin (Kalenderwoche 46 des Jahres 2017) vertraglich zugesichert. Einen schriftlichen Werkvertrag im Sinne einer beiderseits unterzeichneten Vertragsurkunde schlossen die Parteien nicht ab. Vielmehr verhandelten die Parteien über mehrere Wochen postalisch und per E-Mail über die Vertragsinhalte. Diese Verhandlungen werden im Folgenden auszugsweise dargestellt. In einer E-Mail des Mitarbeiters der Klägerin Herrn V. an die Beklagte vom 27.06.2017 (Anl. B4) erklärte dieser zum geplanten Ablauf: 1. Schriftliche Beauftragung Ihrerseits bis Mitte 27. KW 2017 2. Freigabe der beiliegenden Details und Angabe des Farbkonzeptes durch Sie bzw. das Denkmalschutzamt bis Ende 28. KW 3. Aufmaß und Klärung der grundsätzlichen Anschlussdetails Anfang der 30. KW 4. Werkplanung durch Fa. W. bis Ende 32. KW 5. Produktionsbeginn nach schriftlicher Freigabe der Werkplanung 6. Montage beginnt ca. 6 Wochen nach schriftlicher Freigabe der Werkplanung durch Sie 7. Die gesamte Montagedauer von ca. 300 Fenstern beläuft sich auf ca. acht Wochen Die E-Mail enthält darüber hinaus den Satz „Wir danken für das Vertrauen, dass sie der Fa. W. entgegengebracht haben und sichern Ihnen schon jetzt eine qualitativ hochwertige Abwicklung des Auftrages und höchste Qualität der Fenster zu.“ Unter dem 29.06.2017 übersandte die Klägerin das als Anlage K1 (Bl. 34 ff. der Akte) vorgelegte Angebot an die Beklagte. Am 30.06.2017 versandte die Beklagte einen Vertragsentwurf (datiert auf den 28.06.2017) an die Klägerin mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung. In diesem Vertrag (Anl. B3, Bl. 417 ff.) sind in Ziff. 6 Ausführungsfristen vorgesehen (Ausführungsbeginn: 27. Kalenderwoche, Fertigstellungstermin fix: 35. Kalenderwoche) sowie eine Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit der Einhaltung eines oder mehrerer vertraglicher Zwischentermine. Auf diesen Vertragsentwurf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2017 (Anl. K 3). Darin stellt die Klägerin fest, dass ihr eigenes Angebot auf den Regelungen der VOB basierte, welche im Vertragsentwurf der Beklagten aber ausgeschlossen wurde. Weiter erklärte sie, dem von Beklagtenseite vorgesehenen „Pauschalfestpreis“ könne sie nicht zustimmen. Vertragsgrundlage sei ausschließlich ihr Angebot mit den darin beschriebenen Maßen usw. Wörtlich heißt es in dem Schreiben weiter: „Ebenso können wir den benannten Ausführungsfristen nicht zustimmen, siehe dazu auch die Mail des Herrn V. vom 27.06.2017, wo eine detaillierte Terminschiene aufgelistet war, die auch direkt an die Frau A. von der Fa. G. ging und die für uns Vertragsbestandteil ist.“ Weiter listet die Klägerin in dem Schreiben vom 10.07.2017 noch zu klärende Punkte aus den AVB der Beklagten auf. Mit E-Mail vom 25.07.2017 übersandte die Klägerin an die Beklagte ein „Nachtragsangebot“, dessen Annahme die Beklagte mit E-Mail vom 28.07.2017 erklärte. In einer weiteren E-Mail vom 26.07.2017 (Anl. K4, Bl. 89 fff. der Akte) unterbreitete die Klägerin der Beklagten einen Terminvorschlag unter Hinweis darauf, dass der äußerst enge Zeitplan nur unter bestimmten Voraussetzungen einzuhalten sei (unter anderem schriftliche Freigabe bis spätestens 03.08.2017). Der Terminvorschlag enthält eine Tabelle mit den folgenden Angaben: Geplanter Montagebeginn bei Einhaltung der Vorlaufzeiten lt. Schriftverkehr ab KW BA 1 — 2.OG Süd 30 Fenster vor Trennwand 37/38 BA 2 - 1.OG Süd 30 Fenster vor Trennwand 38/39 BA 3 - 2.OG ohne TRH 52 Fenster 39/40 BA 4 - 1.OG ohne TRH 52 Fenster 40/41 BA 5 - EG Süd 18 Fenster ca. 6-8 Wochen nach techn. Klärung 42/43 BA 6- EG 44 Fenster ca. 6-8 Wochen nach techn. Klärung 44/45 BA 7 - DG1 / DG 2 / TRH 69 Fenster ca. 6-8 Wochen nach techn. Klärung 46/47 BA 8 - KG ca. 6-8 Wochen nach techn. Klärung Mit E-Mail vom 01.08.2017 (Anlage B 21, Bl. 471 der Akte) erklärte die Beklagte, ursprünglich sei die Übergabe für den 01.09.2017, mit ihrem Mieter, dem Jobcenter, vereinbart gewesen. Es bestünde aber gegebenenfalls die Möglichkeit, die Übergabe an den Mieter auf Anfang Oktober zu verschieben. Ein Einbau der Erdgeschoss Fenster in der 46/47 KW sei daher nicht tragbar. Die Beklagte bittet in der E-Mail „EINDRINGLICH“, den Zeitplan so zu straffen, dass ein Einbau „bis EG bis 2. OG“ in der 37. KW abgeschlossen sein würde. Mit E-Mail vom 02.08.2017 (Anl. K6, Bl. 93 ff. d.A.) übersandte die Klägerin der Beklagten nochmals eine Tabelle in der für die einzelnen Bauabschnitte jeweils ein „geplanter Montagebeginn bei Einhaltung der Vorlaufzeiten lt. Schriftverkehr“ angegeben ist. Dort ist als letzter Bauabschnitt der Bauabschnitt 8 „KG“ angegeben mit dem Zusatz „ca. 6 Wochen nach techn. Klärung“. Für diesen Bauabschnitt (unstreitig Gegenstand eines Nachtragsangebots) ist als geplanter Montagebeginn „48/49“ angegeben. Für den BA 7 „DG1/DG2/TRH“ ist als Montagebeginn „46/47“ angegeben. In der E-Mail heißt es darüber hinaus: „Da ein Vertrag noch nicht geschlossen wurde, benötigen wir ebenfalls bis 4.8.2017 alle zur Ausführung kommenden Angebote und Nachtragsangebote unterschrieben bestätigt zurück.“ Mit E-Mail vom 08.08.2017, 07:29 Uhr (Anl. K7) bat die Klägerin die Beklagte um Unterzeichnung der „zum Auftrag kommenden Angebote Nachträge, Details und technische Grunddaten auf den Originalen“ und Zusendung dieser Unterlagen. Am selben Tag um 17:26 Uhr schrieb die Mitarbeiterin der Klägerin Frau A. in einer E-Mail (Anl. K 8, Bl. 99 ff. d.A.) an die Beklagte: „Wie mit Herrn G. heute besprochen, möchten wir Sie hiermit auf Basis unseres Vertragsangebotes vom 28.06.2017 mit gleichlautender Auftragsnummer für das Fenstergewerk des Eiderschlösschens in Rendsburg beauftragen. Als Anlage zum unserem Angebot erhalten Sie beigefügt die technischen Grunddaten vom 8.8.2017, die kommentierte Gesprächsnotiz, die Ausführungszeichnungen und die Angebote Nr. A5 sowie N1-3.“ Bei dem Angebot Nummer A5 handelt es sich um das als Anlage K 1 vorgelegte Angebot. Am 21.08.2017 schrieb der Mitarbeiter der Klägerin, Herr V., dem Geschäftsführer der Beklagten „Wir sind im Zeitplan!“ (Anl. B 22, Bl. 473 d.A.). Am 01.09.2017 begann die Klägerin mit der Montage von Fensterelementen. Mit E-Mail v. 12.09.2017 (Anl. B23, Bl. 474) wies die Klägerin die Beklagte auf Terminverschiebungen hinsichtlich des Einbaus von Fenstern, bedingt durch Verzögerungen bei der Einbringung von Stahlträgern, hin. Unter dem 05.01.2018 versandte die Klägerin eine Fertigstellungsmeldung an die Beklagte (Anl. B 37, Bl. 920 d.A.). Am 23.01.2018 fand die Abnahme des Gewerks statt. Nach dem von Vertretern beider Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll (Anl. K 35, Bl. 264 d.A.) wurden die Leistungen vom 01.09.2017 bis zum 18.12.2017 erbracht. Auf die zunächst gestellten Abschlagsrechnungen der Klägerin leistete die Beklagte teilweise Zahlungen. Die Schlussrechnung der Klägerin vom 16.02.2018 endet nach Abzug der beklagtenseits geleisteten Zahlungen mit einem Betrag von 196.453,59 €. Von diesem Betrag zieht die Klägerin 785, 81 € Baunebenkosten sowie einen Sicherheitseinbehalt von 17.189,11 € ab, sodass eine Klageforderung von 178.478,68 € verbleibt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2018 (Anlage K 37) forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf die zuvor erstellten Abschlagsrechnungen erfolglos zur Zahlung der Schlussrechnungssumme auf. Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem unstreitigen vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe sich keine verbindliche Vereinbarung eines konkreten Fertigstellungstermins. Sie behauptet, ihr seien die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit deren Mieter, dem Jobcenter, nicht bekannt gewesen. Das Gewerk sei, trotz der erst am 23.01.2018 erfolgten Abnahme, bereits am 18.12.2017 fertiggestellt gewesen. Die Klägerin beantragt mit der am 06.08.2018 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 178.478,68 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 2.636,90 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Einhaltung eines konkreten Liefer-und Montagetermins sei für sie von ganz entscheidender Wichtigkeit bei der Auftragserfüllung gewesen. Es habe daher immer ein konkreter Fertigstellungstermin zwischen den Parteien vereinbart sein sollen. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, mit dem Schreiben vom 10.07.2017 (Anl. B 5) habe sich die Klägerin vertraglich an die dort in Bezug genommene Terminschiene aus der E-Mail vom 27.06.2017 (Anl. B 4) gebunden. Diese Terminschiene enthalte einen konkreten Fertigstellungstermin, nämlich die 46. Kalenderwoche 2017, also den 19.11.2017 (KW 32 Fertigstellung Werkplanung + 6 Wochen Produktion +8 Wochen Montage). Die Beklagte ist weiter der Ansicht, bereits mit der E-Mail vom 27.06.2017 (Anl. B4) habe die Klägerin bestätigt, dass nunmehr ein Vertrag geschlossen worden sei. Spätestens mit der Vertragsbestätigung vom 08.08.2017 habe sie, die Beklagte, diese Terminschiene „angenommen“. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe versucht, Lieferschwierigkeiten und Kapazitätsschwierigkeiten bei der Produktion unschädlich zu machen durch technische Rückfragen sowie taktische Verschiebungen. Die E-Mail der Klägerin vom 12.09.2017 (Anlage B 23) genügt nach Ansicht der Beklagten nicht den Anforderungen an eine Behinderungsanzeige. Hierzu behauptet die Beklagte im Übrigen, die Behinderungsanzeige sei auch unbegründet gewesen: Die bauseitigen Voraussetzungen für den Einbau der Fenster hätten vorgelegen. Die Beklagte erklärt die Aufrechnung bis zur Höhe der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen. Für diese Schadensersatzansprüche legt sie einen Verzugszeitraum der Klägerin vom 20.11.2017 bis zum 23.01. 2018 (Tag der Abnahme), also 65 Tage zugrunde. Erstrangig errechnete die Beklagte mit Ansprüchen wegen der zwischen ihr und dem Jobcenter vereinbarten Vertragsstrafe i.H.v. 6.392,10 € auf (65 Kalendertage à 98,34 €). Wegen der mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf den als Anl. B1 vorgelegten Mietvertrag vom 14./22.09.2016 verwiesen. Zweitrangig rechnet die Beklagte mit Ansprüchen wegen Mietausfalls i.H.v. 63.921,07 € auf. Sie behauptet, in dieser Höhe seien ihr Mietausfälle wegen Leistungsverzugs der Klägerin entstanden (65 Tage à 983,40 €). Drittrangig rechnet die Beklagte mit Finanzierungskosten im genannten Zeitraum i.H.v. 13.541,67 € (Bankzinsen von täglich 208,33 €) auf. Viertrangig rechnet die Beklagte mit Kosten infolge Verzögerung des Bauablaufs auf. Es handelt sich um folgende Positionen: 64.291,39 € zusätzliche Heizkosten gemäß Schlussrechnung der Firma S. vom 13.03.2018 (Anlage B 27), 9.000 € Gerüstkosten wegen neun Wochen verlängerter Gerüststandzeit, 19.200,65 € Kosten für die Behebung von Putzschäden an der Fassade, 2.880,00 € erhöhte Arbeitskosten, 1.964,25 € zusätzliche Fahrtkosten sowie 2.012,00 € Kosten für die Abdeckung von Fenstern. Hierzu behauptet die Beklagte, bei Fertigstellung zum 19.11.2017 wären Winterbaumaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Durch die Fertigstellung erst im Januar 2018 seien mobile Heizmaßnahmen notwendig geworden. Die in Rechnung gestellten Putzschäden seien aufgrund der zu starken Ausfüllung des Gebäudes vor dem Aufstellen der mobilen Heizanlagen entstanden. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Schadensersatzansprüche seien aus Verzugsgesichtspunkten begründet. Die Klägerin sei mit Ablauf der 46. Kalenderwoche in Verzug geraten. Jedenfalls aber ergebe sich eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin aus §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe nicht offen und ehrlich kommuniziert, dass ihrer Ansicht nach kein konkreter Termin vereinbart war, obwohl sie die Notwendigkeit eines verbindlichen Termins erkannt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, damit habe die Klägerin gegen das baurechtliche Kooperationsgebot verstoßen. Dieses habe sie auch durch ständige Nachfragen zu unbedeutenden Details, welche die Termine stets auf neue nach hinten geschoben hätten, verletzt. Die Klägerin bestreitet die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen dem Grunde und der Höhe nach. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 178.478,68 € aus § 631 Abs. 1 BGB. Der Werklohnanspruch ist in dieser Höhe unstreitig entstanden. Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. I. Ansprüche auf Schadensersatz der Klägerin gegen die Beklagte ergeben sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen für sämtliche geltend gemachten Schäden nicht vor, weil es bereits an einem Verzugseintritt fehlt. Die Beklagte stützt den Verzugseintritt allein auf die behauptete Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins. Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung haben die Parteien aber weder ausdrücklich noch konkludent getroffen. 1. Aus dem Schriftverkehr der Parteien ergibt sich keine Vereinbarung eines Fertigstellungstermins, der gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung zum Verzugseintritt führen würde. Eine solche Einigung ist nicht durch die E-Mail der Klägerin vom 27.06.2017 zu Stande gekommen. Der E-Mail lässt sich überhaupt kein Rechtsbindungswille entnehmen, nicht im Hinblick auf einen Vertragsschluss geschweige denn im Hinblick auf die Vereinbarung verbindlicher Ausführungsfristen. Der dort aufgeführte geplante Ablauf enthält als ersten Punkt die schriftliche Beauftragung. Schon daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keinen Vertrag abschließen wollte. Darüber hinaus lag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal das Angebot der Klägerin vor. Eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile war noch nicht erfolgt. Daran ändert auch die Abschlussformel „wir danken für das Vertrauen, dass Sie der Fa. W. entgegengebracht haben (…)“ nichts. Aus einer solchen Leerformel lässt sich kein Rechtsbindungswille herleiten. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, aus dem Schreiben vom 10.07.2017 unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 27.06.2017 ergebe sich als verbindlicher Fertigstellungstermin die 46. Kalenderwoche, kann dem nicht gefolgt werden. Auch durch das Schreiben vom 10.07.2017 ist noch kein Vertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Dem zuvor übersandten Vertragsentwurf der Beklagten widerspricht die Klägerin in dem Schreiben in einigen Punkten und bittet abschließend um Klärung. Das in der Übersendung des Vertragsentwurfs liegende Angebot der Beklagten hat die Klägerin daher gerade nicht angenommen. Im Übrigen fehlt es auch hier noch an einer schriftlichen Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte, welche die Klägerin ausweislich des gewechselten Schriftverkehrs (u.a. E-Mail v. 27.06.2017), für die Beklagte erkennbar, vorausgesetzt hatte. Ein Vertrag ist vielmehr erst am 08.08.2017 zu Stande gekommen. Durch die E-Mail mit der Bitte um Unterzeichnung der Angebote hat die Klägerin der Beklagten ein Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet. Aufgrund der vorliegenden Angebote waren auch die wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt. Durch Rücksendung der unterschriebenen Angebote, hat die Beklagte die Annahme des Angebots erklärt. Aus den maßgeblichen - zum Vertragsschluss führenden - Erklärungen der Parteien vom 08.08.2019 lässt sich kein beiderseitiger Rechtsbindungswille im Hinblick auf eine Bestimmung der Leistungszeit i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB herleiten. Soweit die Mitarbeiterin der Klägerin in der E-Mail erklärt, die Beklagte werde „auf Basis unseres Vertragsangebotes vom 28.06.2017“ beauftragt, sind damit bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht die dort vorgeschlagenen Ausführungsfristen gemeint, denn diesen hatte die Klägerin bereits deutlich widersprochen. Überdies hatten die Parteien nach dem diesbezüglichen Widerspruch der Klägerin noch über den zeitlichen Ablauf korrespondiert. Wenn man bei der Auslegung der Erklärungen vom 08.08. den vorvertraglichen Schriftverkehr der Parteien berücksichtigt, ergibt sich daraus auch keine (konkludente) Einigung auf eine Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine solche konkludente Einigung lässt sich nicht aus dem Schreiben vom10.07.2017 (Anl. B5) entnehmen. Zwar spricht die Wendung „Vertragsbestandteil“ und der Zusammenhang zu dem vorherigen Vertragsentwurf der Beklagten vom 28.06.2017 zunächst für die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins. Denn mit dem Schreiben vom 10.07.2017 reagierte die Klägerin auf den genannten, von der Beklagten übersandten Entwurf, in welchem ein verbindlicher Fertigstellungstermin enthalten war. Jedoch enthält die in Bezug genommene E-Mail vom 27.06.2017 keinen konkreten Fertigstellungstermin. Dort ist lediglich angegeben, die gesamte Montagedauer von ca. 300 Fenstern belaufe sich auf ca. acht Wochen. Unter Berücksichtigung der dort angegebenen Produktionsdauer (Montagebeginn ca. sechs Wochen nach schriftlicher Freigabe der Werkplanung) lässt sich zwar die Gesamtdauer des Gewerks anhand dieser Angaben errechnen (ca. 14 Wochen), allerdings handelt es sich dabei lediglich um ungefähre Angaben. Eine solche „ca.“-Angabe spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers klar gegen einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich eines verbindlichen Fertigstellungstermins, der den automatischen Verzugseintritt zur Folge haben soll. Die Wendung „ca.“ lässt nämlich die gebotene kalendermäßige Fixierung vermissen (vergleiche OLG Koblenz, NJW-RR 2013,730). Darüber hinaus war das Schreiben vom 10.07.2017 keineswegs der Schlusspunkt der vorvertraglichen Diskussionen der Parteien über die zeitlichen Planungen. Am 02.08.2017 übersandte die Klägerin der Beklagten noch einmal einen Terminplan (Anl. K6), in dem nur noch jeweils ein geplanter Montagebeginn „bei Einhaltung der Vorlaufzeiten laut Schriftverkehr“ eingetragen ist und dies wiederum mit „ca.“ Angaben. Aus dem Plan vom 02.08.2017 lässt sich lediglich entnehmen, dass mit dem Bauabschnitt 7 in Kalenderwoche 46 oder 47 begonnen werden sollte. Von einer Fertigstellung ist dort keine Rede. Dementsprechend bestätigt dieser Plan vom 02.08.2017 gerade nicht eine Terminschiene mit Abschluss aller Arbeiten zum Ende der 46. Kalenderwoche. Schließlich sind alle diese Terminschienen in den schließlich zum Vertragsschluss führenden Erklärungen der Parteien vom 08.08.2017 nicht in Bezug genommen. 2. Auch eine mündliche Vereinbarung über einen verbindlichen Fertigstellungstermin liegt nicht vor. Eine solche behauptet die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend konkret. Alleine die Bezugnahme auf die Notwendigkeit eines solchen verbindlichen Fertigstellungstermins aus Sicht der Beklagten und die Behauptung, die Klägerin habe dies erkannt bzw. die Behauptung, es habe immer ein verbindlicher Fertigstellungstermin zwischen den Parteien vereinbart werden sollen, reichen hierfür nicht aus. II. Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Eine für die geltend gemachten Schäden kausale Verletzung des baurechtlichen Kooperationsgebots als vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) hat die Beklagte nicht dargelegt. 1. Soweit die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch darauf stützt, die Klägerin habe nicht offen und ehrlich kommuniziert, dass ihrer Ansicht nach kein konkreter Termin vereinbart war, obwohl sie die Notwendigkeit eines verbindlichen Termins erkannt habe, ist eine Nebenpflichtverletzung nicht ersichtlich. Die Beklagte, zumal ein kaufmännisches Unternehmen, ist für die Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst verantwortlich. Eine Hinweispflicht der Klägerin darauf, dass eine Einigung auf Fertigstellungsfristen nicht zu Stande gekommen ist, besteht nicht. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an einer Kausalität einer solchen etwaigen Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schäden. Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit durch einen solchen Hinweis von Seiten der Klägerin die Schäden hätten vermieden werden können. Sie legt insbesondere nicht dar, welcher hypothetische Geschehensablauf auf einen solchen Hinweis gefolgt wäre. 2. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Termine durch ständige Nachfragen zu unbedeutenden Details nach hinten geschoben, ist auch insoweit eine Kausalität für die geltend gemachten Schäden nicht ersichtlich. Die Beklagte behauptet gerade nicht, dass hierdurch eine Verzögerung entstanden ist, sondern behauptet, hierdurch habe die Klägerin Produktionsschwierigkeiten vertuschen wollen. Damit sind die Nachfragen auch nach dem Vortrag der Beklagten gerade nicht ursächlich für Verzögerungen. Im Kern geht es damit um den Vorwurf einer schuldhaften (vorsätzlichen) Fehlinformation über die Möglichkeit der Einhaltung von Vertragsfristen. Auch diesbezüglich liegt die Beklagte aber nicht da, inwieweit eine (nach ihrer Behauptung) wahrheitsgemäße Information durch die Klägerin Verzögerungsschäden hätte verhindern können. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.636,90 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB (1,3 Geschäftsgebühr zu einem Gegenstandswert von 195.667,78 € zzgl. Auslagenpauschale von 20 €). Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 20.02.2018 befand sich die Beklagte aufgrund der zuvor gestellten Abschlagsrechnungen bereits gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit dem vorgenannten Betrag in Verzug. Es handelt sich dabei um die Rechnungssumme abzüglich der unstreitig abzuziehenden Baunebenkosten von 785,81 €. Für den damaligen Gegenstandswert ist der Sicherheitseinbehalt, welcher im Rahmen der Klageforderung abgezogen wurde, nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte diesen nicht geltend gemacht hatte. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 78.478,68 € festgesetzt. Dr. Intrup-Dopheide