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Urteil

9 KLs 9/19

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0725.9KLS9.19.00
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Tenor

Der Angeklagte A.wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 692 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte C. wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 373 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren  und vier Monaten  verurteilt.

Der Angeklagte E. wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 477 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren  und acht Monaten  verurteilt.

Gegen den Angeklagten A.wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.000,00 Euro angeordnet.

Gegen den Angeklagten C. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.000,00 Euro angeordnet.

Gegen den Angeklagten E. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50.000,00 Euro angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 692 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte C. wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 373 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte E. wird wegen gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 477 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A.wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.000,00 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten C. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 80.000,00 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten E. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50.000,00 Euro angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB. Gründe I. 1) Der Angeklagte E. wurde am xx.xx.19xx in P. geboren und wuchs in Q. als ältestes Kind mit zwei Brüdern und einer Schwester auf. Sein Vater war S. , seine Mutter Hausfrau. Nach altersgerechtem Besuch von Kindergarten und Grundschule ging er bis zur 10. Klasse auf die Hauptschule, die er mit einem 10a-Abschluss verließ. Nach dem Schulabgang begann er im Jahr 20xx direkt als Arbeiter bei der Firma R. , bei der bereits sein Vater als S. über einen Subunternehmer beschäftigt war. Zunächst arbeitete er im Versandbereich, bis er im Jahr 20xx in die AK. wechselte. Zuletzt verdiente er dort ca. 2.000,00 Euro netto, bis sein Arbeitsverhältnis aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe mit einer ihm am 28.01.20xx zugegangenen Kündigung seitens der Firma R. beendet wurde. Gegen die Kündigung hat der Angeklagte sich nicht zur Wehr gesetzt, sondern unmittelbar über seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er diese akzeptiere. Nach Ablauf einer dreimonatigen Sperrfrist lebt er nunmehr von Arbeitslosengeld II bei einem Auszahlungsbetrag von rund 1.500,00 Euro. Nach Abzug von Miete und weiteren Kosten verbleiben ihm monatlich ca. 400,00 Euro. Seit dem Jahr 20xx ist der Angeklagte verheiratet. Er ist Vater eines Mädchens von eineinhalb Jahren und eines Jungen von vier Jahren. Der Angeklagte E. ist nicht vorbestraft. 2) Der Angeklagte A.wurde am xx.xx.19xx in T. in U. geboren. Seine Eltern wurden geschieden als er fünf Jahre alt war. Er wuchs dann mit einer Stiefmutter beim Vater auf. Das Verhältnis zu beiden empfand er stets als schwierig. Kontakt zu seiner leiblichen Mutter hielt er durchgehend. Der Angeklagte hat einen leiblichen Bruder und eine leibliche Schwester, zudem einen Stiefbruder seitens seiner Stiefmutter. Er ist selbst das älteste Kind. Nach seiner Einschulung im Alter von sieben Jahren besuchte er für vier Jahre eine Grundschule und vier weitere Jahre eine Hauptschule, die er im Alter von fünfzehn Jahren verließ. Im Anschluss daran absolvierte er über drei Jahre an einer Berufsschule eine Ausbildung zum Koch, die er mit achtzehn Jahren erfolgreich abschloss. Da er im seinem erlernten Beruf keine Anstellung fand und seine Stiefmutter ihn zum Arbeiten anhielt, begann er in einer V. zu arbeiten. Im Alter von 19 Jahren ging er zur Armee um sein Pflichtjahr abzuleisten, dies bereits ein Jahr früher als verpflichtend, da er nicht mehr zuhause wohnen wollte. Nach der Armeezeit zog er mit seiner Freundin zusammen, die er bereits in der Berufsschule kennengelernt hatte und arbeitete für ca. zwei Jahre wieder bei der V.. Im Anschluss begann er eine vierjährige Ausbildung zum Modedesigner, die er aber nach drei Jahren ohne Diplom abbrach. Im Jahr 20xx zog er dann zunächst alleine nach W., da er gern näheren Kontakt zu seiner leiblichen Mutter aufbauen wollte, die bereits im Jahr 19xx nach W. verzogen war und heute mit seinem behinderten Bruder in X. lebt. Der Angeklagte wohnte zunächst für drei Monate bei seiner damals in M. lebenden Mutter, bis er auf Vermittlung des dort als Vorarbeiter beschäftigen Ehemannes seiner Schwester, die ebenfalls in W. lebt, begann, bei der Firma Y. , einer Subunternehmerin der Firma R. , zu arbeiten. Hier war er zunächst im x beim xx von Z. beschäftigt. Im Zusammenhang damit zog er zu seiner Schwester und deren Mann nach AA. . Für die Firma Y. war er vom Jahr 20xx bis zum Jahr 20xx in verschiedenen Positionen tätig, auch in Vertretung als Vorarbeiter. Da seinem Verlangen nach einer Gehaltserhöhung bzw. beruflichem Weiterkommen dort nicht entsprochen wurde, kündigte er im Jahr 20xx. Sodann wurde er im September 20xx unmittelbar bei der Firma R. angestellt und war ab diesem Zeitpunkt in der xxxx tätig, bis sein Arbeitsverhältnis aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe mit einer ihm am 26.01.20xx zugegangenen Kündigung seitens der Firma R. beendet wurde. Diese Kündigung hat der Angeklagte akzeptiert. Bei der Firma R. verdiente er zuletzt 2.000,00 bis 2.100 Euro netto. Im Jahr 20xx heiratete der Angeklagte in U. im Urlaub seine Ehefrau, nachdem diese bereits im Jahr 20xx nach W. nachgekommen war. Gemeinsam haben sie eine achtjährige Tochter und leben in einer Eigentumswohnung. Nach seiner Kündigung bezog der Angeklagte A .zunächst Arbeitslosengeld und musste sich einer Operation wegen eines Leistenbruchs unterziehen, hat nunmehr aber wieder eine unbefristete Arbeitsstelle in Vollzeit bei einer Firma für AB. , über die er bei einem Hersteller von AC. tätig ist. Dort verdient er ca. 1.200,00 bis 1.300,00 Euro, mit einer Aussicht auf Gehaltserhöhung nach Ablauf von neun Monaten. Seine Frau ist bei derselben Firma in Vollzeit tätig und bei einer AD. eingesetzt. Bei der Kinderbetreuung helfen die Mutter und die Schwester des Angeklagten, die heute in AE. lebt. Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorwürfen wurde auch seiner Mutter deren Tätigkeit bei einer Subunternehmerin der Firma R. , der Firma AF. , gekündigt. Der Angeklagte A.ist nicht vorbestraft. Vom 27.01.20XX bis 07.03.20XX zum befand er sich in der hiesigen Sache in Untersuchungshaft. Diese wurde mit Beschluss vom 07.03.20XX unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. 3) Der Angeklagte C. wurde am XX.XX.19XX in AG. in U. als jüngstes von fünf Kindern geboren. Er hat vier Halbgeschwister, jeweils einen Bruder und eine Schwester mütterlicherseits und väterlicherseits, die von seinen Eltern mit in die Ehe gebracht wurden. Seine Mutter war Hausfrau, sein Vater bei der Armee tätig. Er besuchte den Kindergarten, dann die Grundschule für die Klassen 1 bis 4 und die weiterführende Schule für die Klassen 5 bis 8. Im Anschluss absolvierte er an einer Berufsschule erfolgreich eine Ausbildung zum AH. . Schon während der Schulzeit musste er mit für sich selbst sorgen, da er für die Berufsschule auf ein Internat gehen und dies bezahlen musste. So begann er mit 14 Jahren neben der Schule auf Baustellen zu arbeiten. Nach dem erfolgreichen Schulabschluss arbeitete er weiter auf Baustellen. Vergeblich versuchte er, besser bezahlte Arbeit zu finden, was ihm in U. nicht gelang. Im Jahr 20XX vermittelte ihm seine in AI. lebende Tante dann eine Tätigkeit bei der Leihfirma AF. , für die er nach W. zog. Er hatte das Ziel, für ein Haus in U. zu sparen. Am 27.01.20XX begann er über die Firma AF. im Betrieb der Firma R. in der Abteilung AJ. zu arbeiten. Im Juli 20XX wechselte er in den Bereich der AK. , wo er bis zu seiner Inhaftierung im gegenständlichen Verfahren auch weiter beschäftigt war. Dort erlernte er alle anfallenden Tätigkeiten, vom AL. , AM fahren bis hin zur AN. . Er verdiente ca. 1.000,00 bis 1.200,00 Euro netto. Seine Versuche, ein höheres Gehalt oder eine Direktanstellung bei der Firma R. zu erreichen, blieben nach eigenem Bekunden über nicht eingelöste Versprechungen hinaus erfolglos. Der Angeklagte ist ledig, hat aber eine Lebensgefährtin, die in U. wohnt. Diese besucht in zwei bis dreimal jährlich in W.. Als Familie in W. hat er nur seine Tante mütterlicherseits. Im U. verfügt er über eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 59.000,00 Euro, die lastenfrei ist. Er hat den Wunsch, nach U. zurückzukehren. Der Angeklagte C. ist nicht vorbestraft. Seit dem 27.01.20XX befindet er sich in der hiesigen Sache in Untersuchungshaft. II. Die Firma R. stand in Lieferbeziehungen zu den AO. AP. und AQ. aus AR. . Den Lieferbeziehungen lagen Verträge zugrunde, wonach die AR. AO der Firma R. AS. u.a. anlieferten und diese nach Unterzeichnung des Lieferscheins bei Anlieferung binnen drei Wochen von der Firma R. zu bezahlen waren. Die Anlieferung lief dergestalt ab, dass der LKW Fahrer des anliefernden AO in der AK. im Büro die Lieferpapiere (Lieferscheine etc.) abgab, die Ware anschließend über eine AT. (AS. ) oder eine Au. (vorzerlegte AS. ) im Betrieb aufgenommen, gewogen, geprüft und zur Weiterverarbeitung weitergegeben wurde. Das Ergebnis des Wiegevorgangs bzw. der jeweiligen Waage wurde dabei im Büro auf den Lieferscheinen bei Überprüfung derselben von dem dort tätigen Mitarbeiter übertragen, d.h. ggf. dem Wiegeergebnis von at- oder Au. angepasst und als inhaltlich richtig abgezeichnet, eine Ausfertigung dem Auslieferungsfahrer übergeben, eine weitere ging in die Buchführung zwecks Bezahlung der Lieferung durch die Firma R. . Die Angeklagten waren im Tatzeitraum allesamt in der AK. der Firma R. tätig. Die Angeklagten E. und A. waren direkt bei R. beschäftigt und hatten die Funktion eines Schichtleiters inne, während der Angeklagte C. über die Firma AF. als Werkarbeiter eingesetzt war, nach und nach aber auch Aufgaben übernahm, die eigentlich der Schichtleitung oblagen. Anfang des Jahres 20XX wurde der Angeklagte E. von einer Gruppe Verantwortlicher bzw. Mitarbeiter der Firmen AQ. und AP. , namentlich AU. und AV. AW. sowie AX. AY. auf Seiten der Firma AQ. sowie AZ. AY. und BA. auf Seiten der Firma AP. angesprochen und dazu überredet, in Absprache mit diesen bei einzelnen Lieferungen der beiden AO. AP. und AQ. aus AR. gegen Entgelt jeweils fehlerhafte Lieferscheine zu unterschreiben, die eine höhere gelieferte BB. auswiesen, als tatsächlich angeliefert worden war. Hiermit begann er ab März 20xx. Die von den Lieferanten bzw. deren eingesetzten LKW-Fahrern vorgelegten bzw. abgegebenen Lieferpapiere (Lieferscheine) wiesen dabei jeweils schon eine Liefermenge aus, die tatsächlich nicht der Menge auf dem Lieferwagen entsprach, sondern hierüber hinausging. Da die Ergebnisse des Wiegevorgangs der Waagen bei der AK. in die EDV der Firma R. übernommen wurden, mussten zur Verdeckung der Lieferdifferenz diese elektronischen Daten mit dem Ausweis auf den Lieferscheinen in Einklang gebracht werden. Dazu wurden sodann die Wiegeergebnisse manuell entweder am Terminal der Waage oder innerhalb des Büros der AK. verändert, bis die EDV ein annähernd gleiches Ergebnis wie der Lieferschein auswies, der dann entsprechend der manipulierten Wiegesumme handschriftlich angepasst und zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit unterschrieben wurde. All dies erledigte der Angeklagte E. zunächst allein. Im Mai 20xx sprach der Angeklagte E. den Angeklagten A. darauf an, ob er sich nicht ebenfalls gegen Entgelt an diesen Taten beteiligen wollte; der Angeklagte A. hatte die Manipulationen des E. zuvor schon bemerkt und ihn darauf angesprochen. Der Angeklagte A. war damit einverstanden, gegen ein Entgelt von 100 € wöchentlich die Lieferscheine wider besseren Wissens dem manipulierten Wiegeergebnis aus der EDV anzupassen, als sachlich richtig abzuzeichnen und in die Buchhaltung zu geben, während der Angeklagte E. zuvor die Wiegeergebnisse der Waage in der EDV anpasste. Wenn einer der beiden nicht anwesend war, erledigte der jeweils Verbleibende aber auch beides allein. Später im November 20xx sprach der Angeklagte E. noch den Angeklagten C. an, ob dieser sich nicht ebenfalls an den Taten beteiligen wolle, der dem ebenfalls zustimmte. Seine Aufgabe war zunächst das Anpassen der Wiegeergebnisse in der EDV, später aber auch, wenn einer der anderen nicht dafür zu Verfügung stand, das Anpassen und Abzeichnen der Lieferscheine. Der Angeklagte C. bekam zunächst 50 € die Woche, ab Dezember 20xx ebenfalls 100 € die Woche. Der Angeklagte E. hielt während der gesamten Zeit den Kontakt zu den Mitarbeitern, welche in die Manipulationen auf Seiten der AO. eingebunden waren, informierte C. und A. über Anlieferungen, ferner rechnete er gegenüber den eingebundenen Fahrern ab und verteilte das Geld auch an C. und BC. . Wenn mehrere von ihnen zugegen waren, wurden die Angeklagten arbeitsteilig tätig. Wenn einer der drei Angeklagten allein anwesend war, konnten Anpassen und Abzeichnen der Lieferscheine sowie die Manipulationen der EDV auch alleine durchgeführt werden, da dies auch insgesamt vom Büro aus möglich war. Alle Angeklagten wussten, dass sie zusammenwirkten und zudem jeweils noch die Beteiligten auf Seiten der Firmen AQ. und AP. mitwirkten. Der Angeklagte A.wirkte zu Beginn mit, da er Geldschwierigkeiten hatte, später, weil es eine lukrative Einnahmequelle weit über seinem regulären Verdienst war. Der Angeklagte C. wirkte zu Beginn ebenfalls aufgrund geringer Einkünfte mit, zudem weil er sich unzureichend bezahlt fühlte, später aber auch, da es sich um eine lukrative Einnahme weit über seinen regulären Einnahmen handelte. Die Angeklagten handelten in allen Fällen, um die jeweiligen Mitwirkenden (Hintermänner) auf Seiten der Firmen AQ. und AP. um den für das im Einzelfall aufgeschlagene Gewicht zu vereinnahmenden Kaufpreis zu bereichern, wobei ihnen bewusst war, dass diesen ein Anspruch insoweit nicht zustand. Durch Mitarbeiter der Geschädigten in der Buchhaltung wurde der jeweilige dem Mehrgewicht entsprechende Kaufpreis anhand des tagesaktuellen Kilogrammpreises der sog. BD. in allen Fällen ausgeglichen. Dies geschah durch den jeweiligen Mitarbeiter im irrigen Vertrauen auf die Richtigkeit des Liefergewichts, das von einem der Angeklagten auf dem jeweils zugehörigen Lieferschein als zutreffend abgezeichnet und in die Buchhaltung gegeben wurde. All dies entsprach dem Wissen und Wollen der Angeklagten. Im Februar 20XX erklärte der Angeklagte E. , dass er sich nicht mehr an den Manipulationen beteiligen wollte, da ihm aufgrund der Vielzahl der Manipulationen und des angerichteten Schadens das Entdeckungsrisiko zu groß wurde. Fortan kamen die Angeklagten C. und A.überein, die Manipulationen gemeinsam mit den ihnen bekannten bei den Lieferanten tätigen Beteiligten fortzuführen, von denen sie auch die Rufnummern hatten. Ab dem Zeitpunkt machten die beiden Angeklagten halbehalbe. Für eine Lieferung, bei der sie 300 kg nach oben manipulierten, erhielten sie mindestens 150 €, für 600 kg mindestens 300 € und ab einer Manipulation um 2 Tonnen mindestens 800 €, die sie dann teilten. Wenn beide anwesend waren, erledigte der Angeklagte C. die Anpassung der Wiegeergebnisse am PC an der jeweiligen Waage, wofür er schnell hochrechnen musste, wie viele Kilo er pro Haken mit BE. aufzuschlagen hatte um in etwa das auf den Lieferscheinen angegebene Gewicht zu erreichen, während der Angeklagte A.sodann im Büro die Lieferscheine mit dem vermeintlich richtigen, vorher aber von C. manipulierten Wiegeergebnis aus dem System versah soweit im Detail noch Abweichungen von der ausgewiesenen Menge vorlagen und dann als sachlich richtig abzeichnete, um sie dann in die Buchhaltung zu geben. Weiterhin erledigte aber auch, wenn einer von beiden allein war, dieser alle notwendigen Schritte selbst. Auch dann wurde das erhaltene Geld geteilt. Ende August 20XX wurde der Zeuge BF. – Pressesprecher der Firma R. – telefonisch durch einen anonymen Hinweisgeber auf einen angeblichen Diebstahl von BG. durch die Familie E. innerhalb der Firma R. hingewiesen; mehrere Familienmitglieder des Angeklagten E. arbeiteten seinerzeit bei der Firma R. . Der Zeuge BF. leitete diese Informationen an den Zeugen BH. weiter, der eine Untersuchung einleitete. Die Vorwürfe des anonymen Anzeigenerstatters ließen sich nicht verifizieren, im Zuge der Überprüfungen fiel aber die tatsächliche eingangs festgestellte Manipulationen auf. Die Aufdeckung war dadurch möglich, dass sämtliche LKW bei Anfahrten und Abfahrten vom Werksgelände am Tor gewogen wurden und dieses Wiegeergebnis ebenfalls in der EDV abgespeichert wurde; die Gewichtsangaben der Lieferscheine bzw. Wiegeergebnisse der Waagen an der Warenabnahme wurden aber seinerzeit nicht den LKW-Wiegungen gegenübergestellt, so dass die Manipulationen über Jahre nicht aufgefallen waren. Nachdem die Firma R. durch Einschalten einer privaten Sicherheitsfirma und eigener weiterer Ermittlungen den modus operandi und die Beteiligung der Angeklagten aufgeklärt hatte, kam es am 26.01.20XX zu einem Zugriff hinsichtlich der Angeklagten A.und C. Letzterer wurde auf frischer Tat bei Manipulation eines Wiegevorgangs mit einem Geldbetrag von 1.960,00 € als Bezahlung für die jüngsten Manipulationen betroffen, der Angeklagter A.kam auf Aufforderung hinzu. Die Angeklagten A.und C. haben am selben Tag noch jeweils notarielle Schuldanerkenntnisse über einen Betrag von 4.300.000,00 Euro gegenüber der Firma R. unterzeichnet und den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt, und auch Angaben zu den jeweils übrigen Angeklagten gemacht sowie ihnen mit Vornamen bekannte Lieferfahrer der beteiligten Firmen benannt, zunächst gegenüber Mitarbeitern der Sicherheitsfirma bzw. der Firma R. , was in Niederschriften festgehalten wurde. Sie wurden sodann der Polizei übergeben, wo sie die Angaben unter Vorhalt der Niederschriften nochmal bestätigten. Der Angeklagte E. wurde später auf den Sachverhalt angesprochen, machte aber keine Angaben zur Sache. Alle drei Angeklagten haben aufgrund der Vorfälle ihre Beschäftigung verloren. Die Firma R. ist ihrerseits zivilrechtlich gegen die Firmen AQ. und AP. vorgegangen. Sie hat zwischenzeitlich den gesamten Schaden u.a. durch Verrechnung mit Gegenforderungen kompensiert bzw. zumindest abgesichert. Die Kammer hat die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Einzeltaten festgestellt. Die ersten beiden Spalten geben den Wiegetag und den konkreten Beginn der Wiegung in der AK. wieder. Es folgen in den nächsten zwei Spalten die laufende Nummer der dem jeweiligen Angeklagten zur Last gelegten Tat. Wenn sich in der zugehörigen Spalte keine Nummer findet, wird die Tat dem jeweiligen Angeklagten nicht zur Last gelegt. Sodann ist in der Spalte Lieferant bezeichnet, ob die Lieferung von der Firma AQ. oder AP. stammte. Es folgt unter Mehrgewicht die Höhe des zu Unrecht eingestellten Mehrgewichts, sodann der hierfür in Anschlag gekommene Einkaufspreis. Es folgt sodann der sich aus Gewicht multipliziert mit Einkaufspreis ergebende Schadenswert in Euro. In der letzten Spalte findet sich der um einen Sicherheitsabschlag von 10 % bereinigte von der Kammer zugerechnete Schadenswert in Euro. Die Angabe der Eurobeträge als Negativwerte mit bis zu vier Nachkommastellen erfolgt dabei aus technischen Gründen. [von einer Wiedergabe der Tabelle wird in der anonymisierten Fassung abgesehen] Alle sich aus der vorstehenden Tabelle ergebenden Schadensbeträge wurden von der Firma R. an die jeweilige Lieferfirma bezahlt im Vertrauen des jeweils anweisenden Mitarbeiters der Buchhaltung auf die inhaltliche Richtigkeit der abgezeichneten Lieferscheine. Auf dieser Basis sind den Angeklagten – beschränkt auf die ihnen jeweils zur Last gelegten, sich aus der vorstehenden Tabelle ergebenden Einzeltaten – die folgenden bei der Firma R. entstandenen Schäden anzulasten, wobei die Kammer den um einen Sicherheitsabschlag von 10 % bereinigten Betrag entsprechend der letzten Spalte vorstehender Tabelle einstellt. Die Darstellung als Negativbetrag mit bis zu vier Nachkommastellen erfolgt wiederum aus technischen Gründen. E. C. BC. Lfd. Nr. Tat € nach Abschlag Lfd. Nr. Tat € nach Abschlag Lfd. Nr. Tat € nach Abschlag Gesamt: -1171417,649 Gesamt: -718188,9561 Gesamt: -1720472,7021 [Tabelle in der anonymisierten Fassung gekürzt] Die Angeklagten A.und C. vereinnahmten im Gegenzug für Ihre Beteiligung insgesamt einen Betrag von jeweils mindestens 80.000,00 Euro, der Angeklagte E. mindestens einen solchen in Höhe von 50.000,00 Euro. Der Angeklagte A.verwendete das erlangte Geld u.a. für den Kauf eines PKWs BI. , Geldgeschenke als Taufpate von drei Kindern, eine Steuernachzahlung für das Jahr 20XX, die Bezahlung von Grunderwerbsteuer, eine Wohnungsrenovierung, Autoreparaturen, die finanzielle Unterstützung seiner Schwägerin bei der Zahlung von Kaution und Mieten, einen Anhänger, eine Kupplung und einen Urlaub. Einen Betrag von 2.500,00 Euro verlieh er zudem an seinen Schwager. Der Angeklagte C. verwendete das durch ihn erlangte Geld für den Erwerb eines Grundstückes und einer Wohnung in U. , den Erwerb zweier PKWs für seine Verlobte und sich selbst sowie die Abzahlung eines Kredites. Wie der Angeklagte E. das vereinnahmte Geld verwendete konnte nicht festgestellt werden. III. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Einlassungen, sowie den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten E. , den Angeklagten A.und dem Angeklagten C. jeweils vom 10.07.20xx. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Alle drei Angeklagten haben sich im Sinne der Feststellungen geständig eingelassen, soweit Abweichungen nicht im Folgenden dargestellt werden. Einzig zu konkreten Einzeltaten vermochten sie keine Angaben mehr zu machen. Im Übrigen sind die Geständnisse glaubhaft. Sie stehen – mit Ausnahme der folgenden Abweichungen im Einzelnen – im Einklang miteinander und korrespondieren mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten beruhen auf der Auswertung der von der Firma R. über ihren Bevollmächtigten RA Bj. mit Schreiben vom 01.02.20xx sowie mit E-Mail vom 15.08.20xx zur Verfügung gestellten elektronischen Dokumente, namentlich die Excel-Dateien „Kopie von Anlage 2.xls“, „Kopie von Anlage 3.xls“ – hiervon lediglich die Daten der drei Angeklagten – und „Anlage_2_NEU.xls“, welche im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Die Kammer hat an der Richtigkeit der dort wiedergegebenen Daten keinerlei Zweifel. Der Zeuge BH. , BK. der Firma R. , hat glaubhaft geschildert, dass diese auf einer von ihm veranlassten Abfrage aus dem internen Datenverarbeitungssystem der Firma R. beruhen, welche ihm von der IT-Abteilung zur Verfügung gestellt wurde und die er selbst geprüft und bewertet habe. Alle Daten, Anwesenheitszeiten der Angeklagten, Wiegeergebnisse bei Einfahrt (Vollgewicht) und Ausfahrt (Leergewicht), Beginn und Ende der Wiegung, in der AK. aufgrund des dortigen Wiegens verbuchtes Liefergewicht, Abzug von Gewicht für nicht retournierte Haken und veranschlagter tagesaktueller Einkaufpreis aufgrund der sog. BD. seien dort automatisch erfasst. Die Kammer hat zur Ermittlung des zu Unrecht veranschlagten Mehrgewichts und des daraus folgenden Schadens anhand der Daten aus der Tabelle „Anlage 2“ die jeweiligen Wiegeergebnisse bei Einfahrt und Ausfahrt der jeweiligen LKWs, also Vollgewicht (Spalte V) und Leergewicht (Spalte W) abgeglichen und die Berechnung nachvollzogen. Die Differenz ergibt das tatsächliche rechnerische Liefergewicht inklusive ggf. Eurohaken (Spalte X). Diese war dann abzugleichen mit dem Liefergewicht wie es im System verbucht wurde (Spalte Y). Von diesem war ggf. Ab- und Zugang von Haken zu berücksichtigen (Spalten Z, AA) soweit sich hier eine Differenz ergibt (Spalte AB). Soweit solche nicht retourniert wurden, war also das Gewicht derselben in Abzug zu bringen (Spalte AB). Das so ermittelte verbuchte Liefergewicht (Spalte AC) war sodann mit tatsächlichen Liefergewicht (Spalte X) abzugleichen und so das zu Unrecht eingestellte Mehrgewicht (Negativwert in Spalte AD) zu erhalten, das in die Feststellungen der hiesigen Urteilstabelle übernommen wurde. Dies sodann multipliziert mit dem Einkaufspreis (Spalte AE) ergibt den Schaden als Negativwert in Euro (Spalte AF). Von dem so festgestellten Schaden hat die Kammer sodann zugunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von 10 Prozent vorgenommen, um etwaige Ungenauigkeiten bei der Gewichtserfassung auszugleichen (letzte Spalte in der Urteilstabelle). So ergibt sich folgende Beispielrechnung für die Tat vom 17.03.20XX: Aus Anlage 2 ergibt sich ein Vollgewicht von 37.480 kg (Spalte V) und ein Leergewicht von 19.520 kg (Spalte W). Das tatsächliche Liefergewicht ergibt sich aus der Differenz zwischen diesen Wiegeergebnissen, also 17.960 kg (Spalte X). Verbucht waren aber 18.384 kg (Spalte Y). Ein Ausgleich für Haken war nicht vorzunehmen (Wert 0 in Spalte AB), sodass es bei dem Wert aus Spalte Y bleibt (Spalte AC). Die Differenz ergibt das zu Unrecht verbuchte und bestätigte Mehrgewicht von 424 kg (Spalte AD). Multipliziert mit dem Einkaufspreis von 0,95 Euro (Spalte AE) ergibt sich der Schaden von 402,80 Euro. Von diesem hat die Kammer den Sicherheitsheitsabschlag von 10 Prozent vorgenommen, was den Wert von 362,52 Euro ergibt. Zur Zuordnung der Einzeltaten hat die Kammer die jeweiligen Wiegezeiten, wie sie sich aus der Tabelle „Anlage 2“ ergeben, mit den Anwesenheitszeiten der Angeklagten, die sich aus der Tabelle „Anlage 3“ ergeben, jeweils abgeglichen. Sämtlichen Angeklagten sind die Taten zugeordnet, bei denen sie auch selbst bei der Wiegung zugegen waren. Die Kammer hat weiter einen Abgleich vorgenommen, mit den urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten der Angeklagten, welche sie betreffend der Angeklagten A.und E. durch Vernehmung des Zeugen BL. , Geschäftsführer der Firma R. und hinsichtlich des Angeklagten C. durch vernehmungsersetzende Verlesung des am 02.10.20XX eingegangenen Schreibens des Zeugen BM. von der Firma AF. eingeführt hat. Auch hiernach sind die gefundenen zugeordneten Einzeltaten plausibel, da zu den entsprechenden Abwesenheitszeiten den Angeklagten auch keine Taten zur Last gelegt sind. Dies gilt ebenso für die vom Angeklagten E. selbst angegebene Elternzeit vom 16.02.20XX bis 16.04.20XX. Abweichend hat der Angeklagte E. angegeben, er sei bereits im September 20XX ausgestiegen und habe nach September 20XX in keiner Weise mehr mitgewirkt oder von den Taten profitiert. Dies ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Angeklagten A.und C. haben sich übereinstimmend dahin gehend eingelassen, dass der Angeklagte E. sie angesprochen habe, bei den Taten mitzuwirken, und zwar A.im Mai 20XX und C. im November 20XX. Der Angeklagte E. habe ihnen im Februar 20XX so BC. , bzw. Mai 2018, so C., erklärt, dass er an den Taten nicht mehr teilnehmen wolle. Es handelt sich hierbei – jedenfalls bei der Jahreszahl 20XX – um eine einprägsame Tatsache, was zumindest im Hinblick auf die Jahresangabe besonders glaubhaft ist, zumal beide Mitangeklagten den Angeklagten E. als maßgebliche Person in der Zeit des Zusammenwirkens bezeichneten. In Anwendung des Zweifelssatzes hat die Kammer sodann zugunsten des Angeklagten E. die ihm günstigere Angabe des Angeklagten BC. , also einen Ausstieg im Februar 20XX zugunsten gelegt. Gleichzeitig geht sie allerdings in insoweit doppelter Anwendung des Zweifelssatzes – was im Folgenden Bedeutung für die Strafzumessung hat – zugunsten der Angeklaten A.und C. davon aus, das der Angeklagte E. bis Mai 20XX die maßgebende Person unter den drei Angeklagten war. Der Angeklagte A.hat abweichend angegeben, er sei nie allein tätig gewesen. Seine Aufgabe sei stets nur das Abzeichnen gewesen, zur Abänderung der Wiegeergebnisse sei er gar nicht in der Lage gewesen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer wiederlegt durch die seitens der Firma R. erfassten Daten, die in die im Wege der Selbstlesung eingeführten Tabellen „Anlage 2“, „Anlage 2 neu“ und „Anlage 3“ Einzug gefunden haben, an deren Richtigkeit die Kammer – wie vorstehend ausgeführt – keinerlei Zweifel hat. Danach ergeben sich zu diversen Zeiten eingebuchten Mehrgewichten, an denen nur der Angeklagte A.anwesend war. Dies wird zudem gestützt für den Zeitpunkt ab dessen Eintritt durch die Aussage des Angeklagten C., der sich dahin eingelassen hat, dass bei Abwesenheit der anderen jeder der Angeklagten auch allein tätig wurde. Die Kammer schließt aus, dass die entsprechenden Taten von unbekannt gebliebenen Dritten ausgeführt wurden. Denn die Angeklagten A.und C. haben übereinstimmend angegeben, dass es neben ihnen und dem Angeklagten E. keine weiteren Mittäter vor Ort gegeben habe, welche entsprechende Manipulationen vorgenommen hätten. Zudem war der Angeklagte A.auch selbst in der Funktion eines Schichtleiters tätig. Dass ihm dabei nicht bekannt gewesen sein soll, wie die Wiegeerbenisse zu ändern waren, ist nicht plausibel. Sowohl der Angeklagte A.als auch der Angeklagte C. haben abweichend angegeben, nach ihrer Erinnerung nie mehr als 2 Tonnen Mehrgewicht abgezeichnet bzw. manipuliert zu haben. Dies ist zur Überzeugung der Kammer wiederlegt durch die seitens der Firma R. erfassten Daten, die in die hier eingeführten Tabellen „Anlage 2“ und „Anlage 2 neu“ Einzug gefunden haben. Aus dieser ergeben sich jeweils die wie eingangs beschrieben festgestellten Wiegedaten, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Die Feststellung, dass alle hier festgestellten Schadensbeträge auch tatsächlich abgerechnet und bezahlt wurden, beruhen hinsichtlich der Firma AQ. auf der glaubhaften Aussage des Zeugen BL. , der dies auf auszugsweisen Vorhalt des Kontoauszuges der Firma AQ. aus der X Rechnungswesen Software der Firma R. , Anlage 3 zum Schriftsatz vom 07.05.20XX aus dem Sonderheft “Unterlagen R. “, dort Seite 32 bestätigt hat, dass das Konto zum 04.01.20XX komplett auf 0 gefahren war, also alle vorangegangen Lieferungen beglichen waren. Hinsichtlich der Firma AP. beruhen sie auf dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Kontoauszug „7XXX8X XX. /Faktoring von 01.19XX bis 04.20XX“ vom 03.05.20XX aus der Buchführung der Fa. R. BN. GmbH & Co. KG (Anlage 4 zum Schriftsatz des Rechtsanwalts Bj. vom 07.05.20XX, Sonderheft Unterlagen Fa. R. , dort Seite 72). Danach war das Konto zum 26.10.20XX ausgeglichen, also alle vorherigen Lieferungen beglichen. Die Feststellung der jeweils aus den Taten erlangten Beträge beruhen auf den Geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. So hat der Angeklagte C. angegeben, er habe zunächst von E. für seine Tätigkeiten im November 20XX einen Betrag von 50 Euro pro Woche bekommen, ab Dezember 20XXdann 100 Euro pro Woche. Ab dessen Ausscheiden im Mai 20XX dann jeweils 150 Euro für Mehrgewichte von ca. 600 kg und 400,00 Euro für solche um die 2 Tonnen gegeben. Zunächst habe er seinen Teil von A.bekommen, später von dem jeweiligen Fahrer direkt. Solange A.das Geld weitergegeben habe, habe dies auf einer Teilung des erhaltenen Geldes beruht. Später habe er dann auch wenn A.bei der einzelnen Anlieferung gar nicht dagewesen sei, mit diesem geteilt. Insgesamt habe er 80.000,00 bis 90.000,00 Euro erhalten. Der Angeklagte A.gab an, er habe zunächst 100,00 Euro pro Woche von E. erhalten. Nach dessen Ausscheiden hätten er und C. bei Manipulationen bis 300 kg 150 Euro, also 75 Euro pro Person, bei 600 kg 300 €, also 150 Euro pro Person und bei zwei Tonnen 800 Euro, also 400 Euro pro Person bekommen. Er habe das Geld vom jeweiligen Fahrer erhalten und mit dem Angeklagten C. geteilt. Der Angeklagte E. wiederum hat angegeben, er habe im Tatzeitraum 50.000,00 Euro erhalten. Die Kammer hat für die Angeklagten A.und C. die Angaben des Angeklagten C. als Mindestbetrag zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte C. freiwillig einen zu hohen Betrag angeben sollte. Es spricht vielmehr aufgrund des deutlichen Sprunges von 300 € für 600 kg auf 800 Euro für 2 Tonnen und den vielen zwischen bzw. auch über diesen AR. liegenden Mehrwiegeergebnissen einiger Anhalt dafür, dass noch gestaffelte Beträge dazwischen bzw. darüber hinaus geflossen sein dürften. Dies kann die Kammer indes nicht mit Sicherheit feststellen, da sie außer den Angaben der Angeklagten keinen sicheren Anhalt hat. Es verbleibt daher für den Angeklagten C. bei dem von ihm gestandenen Mindestbetrag von 80.000,00 Euro, was im Übrigen auch mit den von ihm angegebenen Erwerbungen wertmäßig korrespondiert. Nachdem die Angeklagten C. und A.angeben haben, die Beträge ab (spätestens) Mai 20XX geteilt zu haben und der Angeklagte A.zuvor sogar bereits längere Zeit als der Angeklagte C. nach einenen Angaben zumindest die 100,00 Euro pro Woche erhielt, lässt dies für die Kammer den Schluss zu, dass er mindestens ebenfalls eine Summe von 80.000,00 Euro durch die Taten erlangt haben muss. Der Angeklagte E. wiederum hat angegeben, den festgestellten Betrag von 50.000,00 Euro erhalten zu haben. Es spricht vieles dafür, dass diese Summe im Vergleich zu den an die Mitangeklagten gezahlten Beträgen zu niedrig ist, die Kammer kann gleichwohl nicht ausschließen, dass der Angeklagte E. nur diese Summe erhalten hat, so dass sie es bei der Feststellung des eingeräumten Betrages belassen hat. Die Feststellungen zur Aufdeckung beruhen auf den Aussagen der Zeugen BL. , BF. und BH. sowie der Polizeibeamtin BO. und BP. . Sie korrespondieren mit den Angaben der Angeklagten A.und C., zu den Geschehnissen nach der Aufdeckung soweit es diese selbst betrifft. Die Feststellungen zur Schadenskompensation gegenüber den Firmen AQ. und AP. beruhen auf den Aussagen des Zeugen BL. . IV. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte E. des gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 477 Fällen, der Angeklagte C. des gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 373 Fällen und der Angeklagte A.des gewerbs- und bandenmäßig begangen Betruges in 692 Fällen schuldig gemacht, §§ 263 Abs. 1 u. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB. Die Angeklagten haben – jeweils – die Tatbestände insbesondere in Hinblick auf das Gewicht ihrer Handlungen für das Gesamtgeschäft und ihrem Interesse an deren Gelingen täterschaftlich verwirklicht. Alle hatten durchgehend Tatherrschaft. Sie waren jeweils in den Tatplan – jedenfalls in den grundsätzlichen Absprachen – eingeweiht und billigten diesen. Auch erhielten sie, wenngleich nicht durchgehend in gleicher Höhe, eine Entlohnung für ihre Tätigkeiten, so dass sie durchgehend ein finanzielles Eigeninteresse hatten. Mit der Manipulation der Wiegedaten, der Unterzeichnung der inhaltlich falschen Lieferscheine als sachlich richtig und der Koordination vor Ort in der AK. der Firma R. erfüllten alle Angeklagten jeweils einen wichtigen Beitrag. Insbesondere stellen die Abzeichnung sowie die Hereingabe der unzutreffend als sachlich richtig abgezeichneten Wiegescheine in die Buchhaltung als Grundlage der Abrechnung der jeweiligen Lieferung und die Manipulation der Wiegedaten die entscheidenden Handlungen dar, ohne welche die Taten nicht hätten gelingen können, da sie andernfalls sofort aufgefallen wären. Sie standen und fielen mit der Beteiligung der Angeklagten. Die Angeklagten handelten in allen Fällen gewerbsmäßig. Sie wollten sich mit jeder der festgestellten Taten aus wiederholter Begehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen (zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit BGH, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 3 StR 231/11, Rdnr. 23), und zwar bereits mit der Abzeichnung und Hereingabe des ersten zu Unrecht als sachlich richtig abgezeichneten Lieferscheins, die damit ebenfalls gewerbsmäßig erfolgte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 1 StR 343/11, Rdnr. 6 - zitiert nach juris). Die Gruppierung ist durchgehend als Bande zu qualifizieren. Eine bandenmäßige Begehung setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, den Willen zur Bindung für die Zukunft und eine gewisse Dauer voraus (BGH NStZ 2001, 421; StV 2001, 407). Die Abrede der Beteiligten muss dabei darauf gerichtet sein, mehrere selbständige im Einzelnen noch nicht feststehende Straftaten eines bestimmten Deliktstypus zu begehen (vgl. BGH NStZ 2004, 298; 2006, 174 u. 176; NStZ-RR 2011, 58). Das personelle Quorum ist von Beginn an erreicht. Schon bei der alleinigen Tätigkeit von E. in der AK. waren (mindestens) drei weitere Personen auf Seiten der Firma AQ. und zwei auf Seiten der Firma AP. beteiligt. Insoweit ist technisch gesehen in Anwendung des Zweifelssatzes von zwei Banden auszugehen, einmal unter Beteiligung der Hintermänner auf Seiten der Firma AP. , einmal derjenigen auf Seiten der Firma AQ. , da eine firmenübergreifende Bandenstruktur jedenfalls nicht festgestellt werden konnte. Gleichzeitig lastet die Kammer den Angeklagten allerdings, da eine übergreifende Struktur auch nicht auszuschließen ist, in doppelter Anwendung des Zweifelssatzes ausdrücklich nicht die Mitgliedschaft in mehr als einer Bande als potentiell erschwerenden Umstand an. Dass es eine ausdrückliche Bandenabrede zwischen allen jeweiligen Mitgliedern gab, konnte die Kammer nicht feststellen, da keiner der Angeklagten eine solche konkret bekundete. Eine Bandenabrede kann indes auch auf einem schlüssigen Verhalten beruhen (BGH NStZ 2002, 318; NStZ 2005, 230; StV 2006, 136). So liegt der Fall hier. Zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Gruppierung ist vorliegend durch einvernehmliches Zusammenwirken über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest eine konkludente Bandenanrede erfolgt. Die Bandenmitglieder waren in zweckmäßiger und funktionierender Arbeitsteilung über Jahre hinweg tätig. Ohne entsprechend sorgfältig durchgeführte gemeinsame Planung und Absprache wären die hiesigen Manipulationen über diesen erheblichen Zeitraum gar nicht möglich gewesen. Schließlich war der Bandenwille auch hinreichend gefestigt. Dabei genügt es, wenn das Mitglied aus eigenen Interessen heraus sich ernsthaft an mindestens zwei weitere Beteiligte auf Dauer für eine deliktische Zusammenarbeit bindet (BGH NStZ 2001, 401; NStZ 2005, 230). So liegt der Fall hier. Soweit einzelne Taten – soweit festgestellt – unter konkreter Beteiligung nur eines der Angeklagten vor Ort erfolgte, ist gleichwohl von einer bandenmäßigen Begehung auszugehen, da die jeweilige Tat im Gesamtsystem eingebettet war. V. 1) Hinsichtlich des Angeklagten A.hat die Kammer für alle 692 Fälle den Strafrahmen der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB zur Anwendung gebracht. Denn nach den Feststellungen handelte der Angeklagten in allen Fällen gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten zusammen gefunden hatte. Einen minderschweren Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB vermochte die Kammer in keinem der Fälle anzunehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die straferschwerenden Gesichtspunkte die strafmildernden hinreichend deutlich überwiegen, um die Taten des Angeklagten als im Verhältnis zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des qualifizierten Strafrahmens durch den Gesetzgeber bereits bedachten Fällen nicht als minder schwer anzusehen. Dabei hat die Kammer jeweils zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung und auch bereits frühzeitig im Rahmen des Ermittlungsverfahrens umfassend geständig eingelassen und damit dazu beigetragen hat, die Hauptverhandlung erheblich abzukürzen. Weiter war einzustellen, dass er nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßer und der bp Sprache nur eingeschränkt Mächtiger sowie Vater einer achtjährigen Tochter besonders haftempfindlich ist. Die Kammer hat insoweit auch die unter diesen Bedingungen erstmalig verbüßte Untersuchungshaft eingestellt. Weiter hat sie berücksichtigt, dass er zugunsten der geschädigten Firma R. ein notarielles Schuldanerkenntnis in den hier festgestellten Betrag noch übersteigender Höhe abgegeben hat, was die Rechtsverfolgung der Geschädigten zumindest erleichtert und er zudem die von der Geschädigten ausgebrachte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Gegenwehr akzeptiert hat. Sie hat weiter bedacht, dass die Firma R. den ihr entstandenen Schaden weitgehend gegenüber den Firmen AQ. und AP. kompensiert bzw. zumindest abgesichert hat, wenngleich mit minderem Gewicht, da dies nicht Folge eines Tuns des Angeklagten ist. Demgegenüber hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte jede einzelne Tat und damit bereits die erste Tat als Teil einer Tatserie begehen wollte. Strafschärfend hat die Kammer die große Zahl von 692 Einzeltaten berücksichtigt, aus der die Tatserie bestand, und dass der Angeklagte die Taten über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren verübt hat. Ferner hat sie gesehen, dass die zu der Tatserie gehörenden festgestellten Einzeltaten des Angeklagten erhebliche Einzelschäden in Höhe von 355,01 Euro bis 10.131,07 Euro und die Tatserie einen erheblichen Gesamtschaden in Höhe von 1.720.472,70 Euro zur Folge hatte. Sie hat weiter zu berücksichtigen gehabt, dass in der professionellen Vorgehensweise mit den vorgenommenen Verschleierungen durch die Abänderung der Wiegeergebnisse eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist. Eine Milderung gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB aufgrund der bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 10.07.20XX gemachten umfassenden Angaben des Angeklagten in seinen Vernehmungen schied zur Überzeugung der Kammer aus. Es fehlt es an der gemäß § 46b Abs. 1 Nr. StGB erforderlichen Aufdeckung einer im Zusammenhang mit der Anlasstat gestehenden Katalogtat durch Offenbarung des Angeklagten, da er lediglich bereits Bekanntes mitgeteilt hat. Es waren die Taten und die Beteiligung aller drei Angeklagten bereits durch die seitens der Fima R. veranlassten eigenen Ermittlungen aufgedeckt. Auch weiterführende Angaben zu Hinterleuten hat er über die bloße Benennung von Vornamen von Fahrern der beteiligten Firmen nicht gemacht. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht an der Höhe der auf die einzelnen Rechnungen ausgezahlten Geldbeträge orientiert. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte A.bis zum Ausscheiden E. eine untergeordnetere Rolle hatte und in geringerem Umfang selbst profitierte. Dabei hat sie nunmehr in diesbezüglich doppelter Anwendung des Zweifelssatzes ein Ausscheiden E. erst im Mai 20XX zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser sowie der vorstehend herangezogenen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für den Angeklagten A.Einzelfreiheitsstrafen für die Taten bis einschließlich Mai 20XX von einem Jahr für die Fälle mit einem Schadensbetrag von bis zu 1.000,00 Euro, von einem Jahr und drei Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro, von einem Jahr und sechs Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 3.000,00 Euro sowie für die Taten ab Juni 20XX von einem Jahr und zwei Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von bis zu 1.000,00 Euro, von einem Jahr und fünf Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro, von einem Jahr und acht Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 3.000,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten den engen inhaltlichen Zusammenhang der nach identischer Vorgehensweise begangenen Taten berücksichtigt. Andererseits hat sie zu seinen Lasten den langen Tatzeitraum und die hohe Anzahl von 692 Einzeltaten bedacht. Insgesamt hielt die Kammer eine Erhöhung der Eingangsstrafe für den Angeklagten A. von einem Jahr und acht Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. 2) Für die 373 Fälle des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges geht die Kammer bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C. von folgenden Erwägungen aus: Die Kammer hat für alle Fälle den Strafrahmen der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB zur Anwendung gebracht. Denn nach den Feststellungen handelte der Angeklagten in diesen Fällen gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande. Einen minderschweren Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB vermochte die Kammer in keinem der Fälle anzunehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die straferschwerenden Gesichtspunkte die strafmildernden hinreichend deutlich überwiegen, um die Taten des Angeklagten als im Verhältnis zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des qualifizierten Strafrahmens durch den Gesetzgeber bereits bedachten Fällen nicht als minder schwer anzusehen. Dabei hat die Kammer jeweils zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung und auch bereits frühzeitig im Rahmen des Ermittlungsverfahrens umfassend geständig eingelassen hat und damit dazu beigetragen hat, die Hauptverhandlung erheblich abzukürzen. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer und der BP. Sprache nur sehr eingeschränkt Mächtiger besonders haftempfindlich ist. Die Kammer hat insoweit auch die unter diesen Bedingungen erstmals verbüßte Untersuchungshaft berücksichtigt. Weiter hat sie berücksichtigt, dass er zugunsten der geschädigten Firma R. ein notarielles Schuldanerkenntnis in den hier festgestellten Betrag noch übersteigender Höhe abgegeben hat, was die Rechtsverfolgung der Geschädigten zumindest erleichtert Auch hat sie bedacht, dass er sich gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes nicht zur Wehr gesetzt hat. Sie hat weiter bedacht, dass die Firma R. den ihr entstandenen Schaden weitgehend gegenüber den Firmen AQ. und AP. kompensiert bzw. zumindest abgesichert hat, wenngleich mit minderem Gewicht, da dies nicht Folge eines Tuns des Angeklagten ist. Demgegenüber hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte jede einzelne Tat und damit bereits die erste Tat als Teil einer Tatserie begehen wollte. Strafschärfend hat die Kammer die große Zahl von 373 Einzeltaten berücksichtigt, aus der die Tatserie bestand, und dass der Angeklagte die Taten über einen Zeitraum von ca. einem Jahr verübt hat. Ferner hat sie gesehen, dass die zu der Tatserie gehörenden festgestellten Einzeltaten des Angeklagten erhebliche Einzelschäden in Höhe von 447,01 Euro bis 8.126,04. Euro und die Tatserie einen erheblichen Gesamtschaden in Höhe von 718.188,96 Euro zur Folge hatte. Sie hat weiter zu berücksichtigen gehabt, dass in der professionellen Vorgehensweise mit den vorgenommenen Verschleierungen durch die Abänderung der Wiegeergebnisse eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist. Eine Milderung gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB aufgrund der bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 10.07.20xx gemachten umfassenden Angaben des Angeklagten in seinen Vernehmungen schied zur Überzeugung der Kammer aus. Es fehlt es an der gemäß § 46b Abs. 1 Nr. StGB erforderlichen Aufdeckung einer im Zusammenhang mit der Anlasstat gestehenden Katalogtat durch Offenbarung des Angeklagten, da er lediglich bereits Bekanntes mitgeteilt hat. Es waren die Taten und die Beteiligung aller drei Angeklagten bereits durch die seitens der Fima R. veranlassten eigenen Ermittlungen aufgedeckt. Auch weiterführende Angaben zu Hinterleuten hat er über die bloße Benennung von Vornamen von Fahrern der beteiligten Firmen nicht gemacht. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht an der Höhe der auf die einzelnen Rechnungen ausgezahlten Geldbeträge orientiert. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte C. bis zum Ausscheiden E. eine untergeordnetere Rolle hatte und in geringerem Umfang selbst profitierte. Dabei hat sie nunmehr in diesbezüglich doppelter Anwendung des Zweifelssatzes ein Ausscheiden E. erst im Mai 20xx zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser sowie der vorstehend herangezogenen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für den Angeklagten C. Einzelfreiheitsstrafen für die Taten bis einschließlich Mai 20xx von einem Jahr für die Fälle mit einem Schadensbetrag von bis zu 1.000,00 Euro, von einem Jahr und drei Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro, von einem Jahr und sechs Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 3.000,00 Euro sowie für die Taten ab Juni 20xx von einem Jahr und zwei Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von bis zu 1.000,00 Euro, von einem Jahr und fünf Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro, von einem Jahr und acht Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 3.000,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände zu seinen Gunsten den engen inhaltlichen Zusammenhang der nach identischer Vorgehensweise begangenen Taten berücksichtigt. Andererseits hat sie zu seinen Lasten den langen Tatzeitraum und die hohe Anzahl von 373 Einzeltaten bedacht. Insgesamt hielt die Kammer eine Erhöhung der Eingangsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten für tat- und schuldangemessen. 3) Abschließend hat die Kammer bezüglich des Angeklagten E. für alle Fälle den Strafrahmen der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB zur Anwendung gebracht. Denn nach den Feststellungen handelte der Angeklagte in diesen Fällen gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande. Einen minderschweren Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB vermochte die Kammer in keinem der Fälle anzunehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die straferschwerenden Gesichtspunkte die strafmildernden hinreichend deutlich überwiegen um die Taten des Angeklagten als im Verhältnis zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des qualifizierten Strafrahmens durch den Gesetzgeber bereits bedachten Fällen nicht als minder schwer anzusehen. Dabei hat die Kammer wiederum zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen und diese damit erheblich verkürzt hat, und dass er als Erstverbüßer sowie als Vater eines Mädchens von eineinhalb Jahren und eines Jungen von vier Jahren besonders haftempfindlich ist. Weiter hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte die von der Geschädigten ausgebrachte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Gegenwehr akzeptiert hat. Sie hat weiter bedacht, dass die Firma R. den ihr entstandenen Schaden weitgehend gegenüber den Firmen AQ. und AP. kompensiert bzw. zumindest abgesichert hat, wenngleich mit minderem Gewicht, da dies nicht Folge eines Tuns des Angeklagten ist. Sie hat weiter zu seinen Gunsten eingestellt, dass er letztlich eigenständig seine Tatbeteiligung eingestellt hat. Demgegenüber hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte jede einzelne Tat und damit bereits die erste Tat als Teil einer Tatserie begehen wollte. Strafschärfend hat die Kammer die große Zahl von 477 Einzeltaten berücksichtigt, aus der die Tatserie bestand, und dass der Angeklagte die Taten über einen Zeitraum von ca. einem Jahr verübt hat. Ferner hat sie gesehen, dass die zu der Tatserie gehörenden festgestellten Einzeltaten des Angeklagten erhebliche Einzelschäden in Höhe von 362,52 Euro bis 5.903,69 Euro und die Tatserie einen erheblichen Gesamtschaden in Höhe von 1.171.417,65 Euro zur Folge hatte. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht an der Höhe der auf die einzelnen Rechnungen ausgezahlten Geldbeträge orientiert. Unter Berücksichtigung der Höhe dieser Beträge sowie der vorstehend herangezogenen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für den Angeklagten E. Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von bis zu 1.000,00 Euro, von einem Jahr und fünf Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro, von einem Jahr und acht Monaten für die Fälle mit einem Schadensbetrag von mehr als 3.000,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände zu seinen Gunsten den engen inhaltlichen Zusammenhang der nach identischer Vorgehensweise begangenen Taten berücksichtigt. Andererseits hat sie zu seinen Lasten den langen Tatzeitraum und die hohe Anzahl von 477 Einzeltaten bedacht. Insgesamt hielt die Kammer für den Angeklagten E. eine Erhöhung der Eingangsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c StGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.