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Beschluss

22 S 58/19

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0725.22S58.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (411 C 206/18) vom 06.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 455,40 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (411 C 206/18) vom 06.02.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 455,40 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.06.2019 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist formell unwirksam. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2009 bestätigt das Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, das sich auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Berlin bezieht. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „Bei der hier maßgeblichen Berliner Mietspiegeltabelle 2003 für die westlichen Bezirke handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern enthält, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen (gegliedert nach Größenordnung, Zeitraum der Bezugsfertigkeit, Wohnlage und Ausstattung) jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall einer eindeutigen Zuordnung tatsächlicher Gegebenheiten einer Wohnung zu einer bestimmten Spanne in einem genau bezeichneten Feld des Mietspiegels ist im Erhöhungsverlangen die Mitteilung des konkreten Mietspiegelfeldes, das hinsichtlich Größe, Alter, Wohnlage und Ausstattung nach der Auffassung des Vermieters für die gemietete Wohnung einschlägig ist, ausreichend, um den Mieter auf die im Mietspiegel enthaltenen Angaben für die Wohnung, insbesondere die dort angegebene Spanne, hinzuweisen.“ Der Bielefelder Mietspiegel weist dagegen nicht einmal annähernd eine vergleichbar detaillierte Eingruppierung auf. Darum reicht die bloße Angabe des Mietspiegelfeldes aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen hier nicht aus. Die Entscheidung des LG Wuppertal zu dem dort maßgeblichen Mietspiegel ist für den hier zu entscheidenden Fall irrelevant. Denn es kommt jeweils auf die konkrete Ausgestaltung des örtlichen Mietspiegels an (Schmidt/Futterer-Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., § 558a BGB, Rz. 42). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Kammer nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen abweicht. Es handelt sich lediglich um die Entscheidung eines Einzelfalls, in dem es um die Anwendung der Grundsätze auf den konkreten Mietspiegel 2018 für Bielefeld geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.