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Urteil

18 O 386/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0719.18O386.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung zur Versicherungsscheinnummer xxxxx. Dem Vertrag liegen die Tarifbedingungen Comfort B zu Grunde, der Beihilfe Ergänzungstarif EB-NW und die MB-KK 2009. Z. 13 des Tarifes Comfort-B lautet wie folgt: "Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft Erstattungsfähig sind ausschließlich die Kosten für ärztliche Leistungen nach Nr. 1 und für Arznei und Verbandsmittel nach Nr. 7 für max. 3 Versuche einer künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft- unabhängig vom jeweils gewählten Verfahren-, wenn die Maßnahme nach ärztlicher Feststellung zur künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft medizinisch erforderlich ist und für die versicherte Person ein entsprechender krankhafter Organbefund vorliegt. Die Behandlungskosten eines Partners ohne entsprechenden krankhaften Befund sind nur dann erstattungsfähig, wenn für diesen bei der Continentale Krankenversicherung oder einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung eine Krankheitskostenvollversicherung besteht und aus dieser Versicherung kein Leistungsanspruch für Maßnahmen zur künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft hergeleitet werden kann. Weitere Voraussetzungen sind, dass eine deutliche Erfolgsaussicht besteht und die Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche Zusage erteilt hat. Die Begrenzung auf max. 3 Versuche einer künstlichen Befruchtung einer Schwangerschaft gilt in Summe für ambulant und stationär durchgeführte Versuche. …." Der Kläger und seine Ehefrau, Frau B., die gesetzlich krankenversichert ist, versuchen seit Jahren ein Kind zu zeugen. Auf natürlichem Wege ist dies nicht möglich. Bei einer ärztlichen Untersuchung wurde eine Fertilitätsstörung des Klägers festgestellt, die die Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung notwendig macht. Dafür müssen dem Kläger auf künstlichem Wege Spermien entnommen werden und diese in vorher entnommene Eizellen seiner Ehefrau eingesetzt werden. Sofern sich hieraus eine embryonale Entwicklung ergibt, kann der Embryo durch die Ehefrau des Klägers ausgetragen werden, so dass eine erfolgreiche Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Der Kläger beantragte am 12.04.2018 bei der Beklagten die Kostenzusage für die Kinderwunschbehandlung unter Beifügung ärztlicher Befundberichte und einer Kostenaufstellung. Mit Schreiben vom 16.04.2018 bat die Beklagte um nähere Informationen. Am 15.05.2018 übersandte der Kläger die erbetenen Unterlagen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger eine Kostenzusage für die Durchführung von drei Versuchen einer ICSI Maßnahme im tariflichen Umfang, lehnte jedoch eine Beteiligung an den Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers ab, da die Ehefrau des Klägers gesetzlich krankenversichert sei und daher nach den Tarifbedingungen kein Anspruch für eine Kostenübernahme ihrer Behandlungskosten bestehe. Der Kläger trägt vor: Die Klausel Z. 13 in den Tarifbedingungen der Beklagten Comfort- B halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie widerspreche dem Leitbildcharakter der privaten Krankenversicherer, wonach maßgebend das sogenannte Verursacherprinzip sei. Die Gründe, welche vorliegend eine künstliche Herbeiführung der Schwangerschaft notwendig machen würden, seien ausschließlich beim Kläger begründet, so dass die private Krankenversicherung des Klägers die Übernahme der gesamten Behandlungskosten schulde. Diese würden auch die notwendigen Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers umfassen. Diese Abweichung vom Leitbildcharakter sei derart gravierend, dass sie einer besonderen Hervorhebung bedürfe. Die Klausel sei daher überraschend und benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, da gerade im Hinblick auf die Frage der Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung die Behandlungskosten der Ehefrau regelmäßig die Kosten eines männlichen Versicherungsnehmers um das ca. zehn -fache übersteigen würden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Deckungsschutz für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Herbeiführung einer Schwangerschaft) zu gewähren, soweit klinisch notwendige Behandlungen für die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft in der Person der Ehefrau des Klägers, Frau B., xxxstraße xx,xxxxx C, entstehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Klausel sei wirksam. Sie sei nicht intransparent, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne erkennen, dass seine eigenen Kosten bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen übernommen werden würden. Die Klausel sei auch nicht überraschend, Leistungsausschlüsse und Reduzierungen müssten von einem Versicherungsnehmer erwartet werden, der einen günstigen Tarif wähle. Es liege hier auch keine lebensnotwendige Behandlung vor. Auch der Vertragszweck sei nicht gefährdet, die Klausel widerspreche nicht dem Leitbild der privaten Krankenversicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügte Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Feststellungsantrag zu. Dem Anspruch des Klägers steht Z. 13 der vereinbarten Tarifbedingungen Comfort B entgegen. Danach sind die Behandlungskosten eines Partners ohne entsprechenden krankhaften Befund nur dann erstattungsfähig, wenn für diesen bei der Beklagten oder einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung eine Krankheitskostenvollversicherung besteht und aus dieser Versicherung kein Leistungsanspruch für Maßnahmen zur künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft hergeleitet werden kann. Da die Ehefrau des Klägers nicht privat sondern gesetzlich krankenversichert ist, ist die Beklagte nach den vereinbarten Tarifbedingungen daher nicht zur Übernahme der auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Behandlungskosten verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Z. 13 der vereinbarten Tarifbedingungen Comfort B auch nicht unwirksam. Die Klausel ist nicht intransparent. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgeblich ist (vergleiche BGH, AZ IV ZR 116 / 15 - juris -). Die streitgegenständliche Klausel ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer in ihrer Bedeutung jedoch eindeutig. Er kann bei aufmerksamen Lesen erkennen, dass seine eigenen Kosten bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen übernommen werden, die seiner Ehefrau jedoch nicht (vergleiche Landgericht Dortmund, Urteil vom 12.07.2017, Az. 2 O 362 / 16- Juris-). Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne von §305 c Abs. 1 BGB. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsschein, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften ergibt und dass sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen ergeben (§ 4 Abs. 1 MB-KK 2009). Der Versicherungsnehmer muss also damit rechnen, dass das Leistungsversprechen der Beklagten näherer Ausgestaltung bedarf, welches auch mit Einschränkungen für ihn verbunden sein kann. Der Versicherungsnehmer muss zudem mit unterschiedlichen Prämiengestaltungen rechnen. Er hat die Wahl zwischen verschiedenen Tarifen mit Leistungseinschränkungen und teureren Tarifen mit Leistungserweiterungen. Soweit nicht der Vertragszweck gefährdet ist, ist dies rechtlich zulässig. Eine Vertragszweckgefährdung liegt erst dann vor, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertragszweck quasi ausgehöhlt würde und dieser in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos erschien. Die Beschränkung hinsichtlich der Kosten einer Kinderwunschbehandlung lässt den Kern einer Kostenübernahme für medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung jedoch unangetastet. Da der Krankenversicherten Ehefrau des Klägers ein eigener Leistungsanspruch gegen ihre Versicherung zusteht, wird die Leistung einer Kinderwunschbehandlung ohnehin nicht ausgehöhlt (vergleiche Landgericht Dortmund am angegebenen Ort). Da eine Kinderwunschbehandlung in den Tarifbedingungen der privaten Krankenversicherung zumindest außerhalb des Basistarifes von der Leistungspflicht des Versicherers sogar generell ausgenommen werden kann, so OLG Naumburg Versicherungsrecht 2019,607 ff., kann die Klausel für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer nicht überraschend sein. Da die Klage im Hauptantrag unbegründet ist, sind auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Absatz 1 S. 1,709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.600 EUR festgesetzt. Nach dem nicht mehr widersprochenen Vortrag der Beklagten belaufen sich die Behandlungskosten für einen IVF Versuch der Ehefrau auf rund 4000 €. Da die Beklagte nach den Tarifbedingungen drei Versuche schuldet und dem Kläger dementsprechend auch die Kostenübernahme für drei Versuche einer ICSI Maßnahme bewilligt hat , ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf eine Kostenzusage für die notwendigen Behandlungen für die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft in der Person seiner Ehefrau mit 12.000 € anzusetzen. Aufgrund des Feststellungsantrages ist ein 20 %iger Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt.