1. Der Angeklagte A. wird wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 2. Der Angeklagte B. wird wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Seine Schuld wiegt besonders schwer. 3. Die Einziehung der folgenden Tatmittel wird angeordnet: Kampfmesser mit ca. 26 cm Gesamt- und ca. 13 cm Klingenlänge (pol. Ass.-Nr. 000) Mobiltelefon (pol. Ass.-Nr. 00) Mobiltelefon (pol. Ass.-Nr. 000) Mobiltelefon (pol. Ass.-Nr. 000) 4. Im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. . Die Kosten des Verfahrens im Übrigen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen die Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 StGB, für den Angeklagten A. zusätzlich § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB. G r ü n d e I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter A. Der zu Beginn der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 in C. geboren, wo er auch aufwuchs. Sein Vater arbeitete bis zu seiner Berentung bei der damaligen D. AG im Büro, wodurch die Familie finanziell gut zurechtkam. Er verstarb Anfang der 00er Jahre im Alter von über 00 Jahren. Er war schon einmal verheiratet gewesen; seine erste Frau war nach 00 Jahren Ehe verstorben. Auch seine zweite Ehefrau, die Mutter des Angeklagten, verstarb 00 Jahre nach der Heirat mit ungefähr 00 Jahren an Lymphdrüsenkrebs, und zwar an Silvester, als der Angeklagte 00 oder 00 Jahre alt war. Sie war nie berufstätig, sondern Hausfrau. Zu ihr hatte der Angeklagte ein engeres Verhältnis als zu seinem Vater, weil dieser schon älter war und nichts mit den Kindern machte. Erst nach dem Tod der Mutter, die öfters etwas mit den Kindern unternommen und alles für die Familie getan hatte, stellte er einen besseren Bezug zu ihm her. Aus der ersten Ehe seines Vaters hat der Angeklagte 00 ältere Halbschwestern, zu denen kein Kontakt mehr besteht. Aus der Beziehung seiner Eltern ist zudem ein 0¾ Jahre älterer Bruder hervorgegangen, mit dem der Angeklagte viel zusammen gemacht hat. Das ursprünglich gute Verhältnis veränderte sich allerdings, nachdem der Bruder vor etwa 00 Jahren bei einem Treffen zu viel getrunken und dann Interesse für die Ehefrau des Angeklagten gezeigt hatte. Seitdem haben beide keinen Kontakt mehr. Der Bruder ist von Beruf E., verheiratet und hat 00 Kinder. Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. Er wurde mit 0½ Jahren eingeschult und durchlief sowohl die Grundschule als auch die anschließende Hauptschule, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Die Fächer Mathematik und Musik lagen ihm besonders. Nach der zehnten Klasse erreichte er einen qualifizierten Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,5. Danach begann er eine dreijährige Ausbildung zum F. bei der D. G. AG in C., die er ebenfalls mit einem Notendurchschnitt von 2,5 abschloss. Er arbeitete zunächst noch bis zum 00.00.0000 in seinem Ausbildungsbetrieb und anschließend vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei der H. GmbH in C.. Am 00.00.0000 wurde er zum Grundwehrdienst bei der Bundeswehr eingezogen, wo er sich ab dem 00.00.0000 als Soldat auf Zeit für zwei Jahre verpflichtete. Er war zunächst für drei Monate in der damaligen Bundeswehrkaserne im Dorf I. in J., etwa 100 km von C. entfernt, und anschließend im ebenfalls etwa 100 km entfernten K. stationiert und in einer Versorgungsstaffel tätig. Wegen wiederholter unerlaubter Abwesenheiten vom Dienst wurde der Angeklagte mit Wirkung vom 00.00.0000 von „Soldat auf Zeit“ zurückgestuft in „Grundwehrdienstleistender“. Als er infolge eines Beinbruchs einen Liegegips hatte und sein Vorgesetzter ihn damit auf Glatteis antreten ließ, desertierte der Angeklagte. Er wandte sich an den Wehrbeauftragten, stellte sich schließlich bei der Polizei und wurde am 00.00.0000 als Gefreiter entlassen. Anschließend ging der Angeklagte verschiedene, meist befristete Arbeitsverhältnisse ein. Als er gerade über keine Anstellung verfügte infolge einer abgelaufenen Befristung, ging er am 00.00.0000 zur l. Fremdenlegion, über die sein Vater einmal gesprochen hatte und wo er einen fünfjährigen Verpflichtungsvertrag unter der Identitätsangabe „M.“ unterzeichnete. Er begann die anfängliche, ungefähr viermonatige Militärausbildung im 0. Fremdenregiment in N. und absolvierte noch den 150 km-Marsch in drei Tagen mit Gepäck, weswegen er das „O.“ bekam. Nach nur knapp drei Monaten wurde er aber am 00.00.0000 – ohne für den Nahkampf oder einen Kampf mit dem Messer ausgebildet oder im Rahmen einer Militäroperation im Ausland (im P. oder in einem anderen Land) eingesetzt worden zu sein – anlässlich eines dicken Knöchels infolge eines Motorradsturzes wegen medizinischer Untauglichkeit entlassen. Das vorgezogene Ende der militärischen Grundausbildung führte dazu, dass ihm keine militärische Qualifikation zugeschrieben wurde. Daraufhin kehrte der damals 00-jährige Angeklagte Ende 0000 nach C. zu seinem Vater zurück, wo er nur ein paar Monate lang wohnte. Er ging wieder von zu Hause weg, weil er sich darüber aufgeregt hatte, dass sich seine Schwestern nicht richtig um den Vater kümmerten, dem es nicht so gut ging, sondern noch Geld von diesem haben wollten. Nachdem er zwei Tage auf einem Schulhof geschlafen hatte, weil er seine Schwestern nicht mehr sehen wollte, zog der Angeklagte 0000 mit seiner späteren Ehefrau, die er kurz zuvor kennengelernt hatte, in eine gemeinsame Wohnung. In der Folgezeit (ab dem 00.00.0000) verfügte der Angeklagte über eine Vielzahl meist kurzzeitiger, auf sechs bis zwölf Monate befristeter Arbeitsverhältnisse. Etwa Anfang der 0000er Jahre war er auch einmal für ungefähr ein Jahr lang in Q. beschäftigt. Am 00.00.0000 fing er in dem Fahrradladen R. in C. als Verkäufer an. Als der Inhaber in Rente ging und der Angeklagte vom Nachfolger zwar übernommen wurde, jedoch schlechtere Konditionen bekam, wechselte er ab dem 00.00.0000 zu einem großen, neu eröffneten Fahrradladen am S. Bahnhof (T. GmbH), wo er bis zum 00.00.0000 tätig war. Anschließend zog er mit seiner Frau auf einen Anfang 0000 erworbenen Hof in U., worauf noch näher eingegangen werden wird. In U. arbeitete er zunächst vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei der Firma V. als W. und wechselte in der Folgezeit erneut mehrfach seine Arbeitsstellen. Nebenbei verdiente er Geld durch „Trödel“, indem er Wohnungsauflösungen durchführte oder Gegenstände im Internet günstig erwarb und teurer weiterveräußerte. Zuletzt war der Angeklagte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei der Firma X., einem kleinen Y. mit Gartentechnik-Ausstellung, tätig, wo er Schlosser- und Reparaturarbeiten sowie Rasenmäher-Inspektionen durchführte. Er verdiente zunächst 14 € brutto pro Stunde, später allerdings nur noch 11 €, weil er nicht alle Tätigkeiten, z. B. Schweißerarbeiten, so fachgerecht verrichten konnte wie von ihm wahrheitswidrig behauptet, nämlich wie ein ausgebildeter Facharbeiter, der gerade in seinem Beruf anfängt (und dann einen Stundenlohn von 14 € brutto verdient), sondern eher wie ein Hilfsarbeiter. Dem Angeklagten wurde aus betrieblichen Gründen gekündigt, weil im Betrieb nicht mehr genug Arbeit war. Anschließend war der Angeklagte arbeitslos. Im Zeitraum von April 0000 bis einschließlich Oktober 0000 bezog er einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von 0.000,00 €. Der Angeklagte hat Schulden bei privaten Gläubigern und Banken (…) Die Ehefrau des Angeklagten, AA. A., ist 00 Jahre älter als dieser und gelernte AB., die in C. zuletzt – bis 0000 – als AC. tätig war. Sie betrieb in C.-AD. als Hobby für (ursprünglich) 000 DM Pacht jährlich einen Reiterhof mit angeschlossener Weide für die Pferde. Diesen gab sie für den Umzug nach U. im Jahr 0000 auf, da das Ehepaar den Reiterhof in C. nicht kaufen konnte und ein neuer Hof dort zu teuer gewesen wäre. Über das Internet fanden sie den Hof in U., wo sie mit allen Tieren – zehn oder elf Pferden, fünf oder sechs Katzen und drei Hunden – unterkommen und zudem Geld durch Reitbeteiligungen hinzuverdienen konnten. AA. A. bezieht zudem infolge von Verletzungen nach einem Sturz vom Pferd sowie nach einem Motorradunfall eine Teilrente in Höhe von zuletzt 484,67 €. Anfangs lebte auch ihr Vater AE. mit im Haus. Bis zu seinem Tod im Juni 0000 erhielt AA. A. monatlich 545 € von der Pflegekasse, des Weiteren wurde auf ihr Girokonto ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.000 € vom Konto des AE. überwiesen. Aus einer ersten Ehe hat AA. A. eine 00 Jahre alte Tochter, die in C. lebt, verheiratet ist und eine fast 00 Tochter hat, sowie einen Sohn im Alter von etwa 00 Jahren. Im April 0000 nahmen die Eheleute A. eine Pflegetochter, die seinerzeit 00-jährige AF., in U. auf. Sie blieb insgesamt fast ein Jahr lang dort und empfand die A.s wie Mutter und Vater. Die Zahlungen der Jugendhilfe für sie auf das Girokonto der AA. A. beliefen sich für den Monat April 00 zunächst auf 998,21 €, für Mai auf 1.733,10 € und ab Juni 00 wurden monatlich insgesamt 3.807 € (3.000 €, 743 €, 64 €) auf dieses Konto überwiesen. Abgesehen von einem Leistenbruch im Alter von ca. 00 Jahren hatte der fast 00 m große und schlanke Angeklagte keine besonderen Erkrankungen. Während der Hauptverhandlung klagte er über Schmerzen im Bauch, auch bei Druck von außen und beim AT., infolge seiner Festnahme durch das Sondereinsatzkommando. Zudem hat er einen zu hohen Blutdruck und er leidet unter Atemnot. Alkohol trank der Angeklagte kaum, allenfalls bei Feiern oder beim Grillen, am Wochenende gelegentlich Bier oder Bacardi-Cola. Er konsumierte vermehrt Alkohol gemeinsam mit dem Angeklagten B., wenn dieser sich an den Wochenenden auf dem Hof in U. aufhielt. Drogen hat er nie ausprobiert. Der Angeklagte zeigte zeit seines Lebens eine Neigung, eigene Fähigkeiten und Tätigkeiten zu übertreiben und sich nicht zuletzt dadurch auch vor anderen zu brüsten bzw. sich dadurch interessant zu machen, insbesondere sich gefährlicher darzustellen, als er ist, nämlich als gewaltbereiten und von Geheimnissen umwitterten früheren AG. mit Kontakten ins kriminelle Milieu und zu Rockerbanden, und dazu seine Biografie auszuschmücken. Beispielsweise stellte er die Dauer seines Aufenthalts bei der Fremdenlegion als länger dar, auch berichtete er immer wieder von dort angeblich erlebten Kampfeinsätzen: Dass er hinter der feindlichen Linie habe abspringen, Sachen kaputtmachen und Leute umbringen müssen; dass man fest zustechen müsse, weil man sonst nicht durch den Brustkorb komme; wie er sich zur eigenen Truppe habe durchschlagen müssen. Der Angeklagte zeigte auch sonst eine starke Bereitschaft, sich in schwierigen Lagen mit angedeutet geraunten Lügengeschichten zu behelfen: Er verfälschte bei Bewerbungen seinen unsteten beruflichen Lebenslauf, indem er langfristige Beschäftigungen in verantwortlichen Stellungen angab, z. B. als Bauleiter oder gegenüber seinem letzten Arbeitgeber AF. als gelernter E.. Seine Zeit bei der Fremdenlegion gab er bei mehreren solchen Gelegenheiten wahrheitswidrig mit fünf Jahren an. Er deutete mehrmals, auch noch im Rahmen der Ermittlungen, an, Ärzte hätten ihm schwere Erkrankungen diagnostiziert, die bei ihm allerdings ohne weitere Folgen geblieben seien, während zwei der Ärzte später Selbstmord begangen hätten. Seine ärztlichen Untersuchungen in der Haft haben aber keine Anhaltspunkte für solche Erkrankungen ergeben. Der nicht vorbestrafte Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts AI. vom 00.00.0000 (Az.) seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA AJ.. Der Haftbefehl wurde am 00.00.0000 neu gefasst durch das Amtsgericht AK. (Az.). 2. Angeklagter B. Der zu Beginn der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte B. wurde am 00.00.0000in C. geboren und wuchs dort auf. Sein 00 Jahre alter Vater ist als AL. an der AM. in C.-AN. tätig, in der auch seine 00 Jahre alte Mutter beschäftigt ist. Sie kümmert sich um die Verpflegung der Kinder. Der Angeklagte hat drei jüngere Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester: Der 00-jährige AO. hat eine Ausbildung zum AP.absolviert und der 00 Jahre alte AQ. sowie die jüngere Schwester AR. gehen noch zum Gymnasium bzw. zur Gesamtschule. Die Erziehung verlief gewaltfrei, aber es gab klare Regeln. Das Verhältnis zu seiner Familie, die in dem AL.-Bungalow lebt, bezeichnet der Angeklagte als normal, das zu seiner Mutter als gut, seitdem er nicht mehr zu Hause lebt, und das zu seinem Vater sogar als mittlerweile sehr gut und besonders eng aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr in C., wo sie schon einige Einsätze zusammen hatten. Auch aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls seiner Mutter im Jahr 0000 entschied sich der Angeklagte als Jugendlicher, dort mitzumachen („Die Feuerwehr ist mein Leben!“). Er hatte auch immer einen guten Kontakt zu seinen Großeltern väterlicherseits. Der Angeklagte besuchte ab dem Alter von 00 Jahren zunächst einen städtischen Kindergarten in C.-AN., dann in AS., einem Stadtteil von C., und schließlich einen katholischen Kindergarten. Im Jahr 0000 wurde er mit 00 Jahren in die AM. in C.-AN. eingeschult. Er musste eine Klasse wiederholen wegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) („Ich war hibbelig und unkonzentriert […], wie so ein Kind auf Koffein“). Anschließend besuchte er ab 0000 die Realschule in C.-Süd, die er 0000 mit der Fachoberschulreife abschloss. Neben seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr engagierte er sich als Jugendlicher im Alter von 00 bis 00 Jahren als Leiter einer katholischen Jugendgruppe. Überdies betreute er die Kinderdisko der Gemeinde – er war dort auch als DJ tätig –, ein Mal im Jahr ein Schnee-Wochenende mit 60 Kindern sowie die Bibel-Spieltage in einem Kloster in AT.. Seinen Wunsch, Berufsfeuerwehrmann zu werden, konnte der Angeklagte nicht verwirklichen: Nach seiner Darstellung wurde er nicht genommen, weil er die sportliche Prüfung wegen einer Grippe nicht ablegen konnte, wohingegen er die schriftliche Prüfung bestanden hatte. Stattdessen absolvierte er eine Ausbildung zum AU. bei der Firma AV. im AW. in AX., bei der es sich um den Ausbildungsbetrieb der Firma AW. handelt. Während der Lehrzeit zog er von zu Hause aus und mietete eine Eigentumswohnung seines Großvaters in C.-AN.. Nach problemlos verlaufener Ausbildung, die er nach dreieinhalb Jahren mit der Note 3- abschloss, arbeitete der Angeklagte im Jahr 0000 sechs Monate lang als Geselle bei der Firma AY., einer Tochterfirma der Stadt C., wo er Straßenlaternen reparierte. Da der Verdienst dort nicht besonders gut war, wechselte er im Sommer 0000 zur AZ. AG, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen der BA.. Dort war er unter anderem eingesetzt bei der Leit- und Sicherungstechnik in BB., dabei auch im Bereitschaftsdienst. Anfang des Jahres 0000 bewarb er sich als BC. bei der Bundeswehr. Im November 0000 begann er seine Tätigkeit als Stabsunteroffizier, nachdem er sich für acht Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte. Stationiert war er als Fachkraft für BE. zunächst bei der technischen Flugbereitschaft in BD., bevor er ab März 0000 zur zweiten Kompanie des BF. nach BG. versetzt wurde. Er verdiente durchschnittlich rund 2.000 € monatlich. Der Angeklagte B. hat Schulden in Höhe von 00.0000,00 € aus einem am 00.00.0000 ausgezahlten Darlehen über 00.000 €. Er hatte am 00.00.0000 in Zusammenhang mit seinem Umzug auf den Hof der A.s in U., worauf noch eingegangen werden wird, bei der Z. ein Kontokorrentkonto eröffnet, auf welches die 00.000 € mit dem Verwendungszweck „Anschaffungen“ aus dem Darlehen ausgezahlt wurden. Bis auf 100 € wurde der gesamte Betrag zeitnah abgehoben. Ab Februar 0000 wurde das Gehalt des Angeklagten B. auf dieses Konto eingezahlt. Er bediente das Darlehen mit einer monatlichen Rate in Höhe von 316,78 € und leistete Zahlungen für Kost und Logis in Höhe von 500 € auf das Konto der Eheleute A.. Daneben wurden von diesem Konto Versicherungen und Einkäufe aller Art bezahlt. Die Kreditkarte eines Kreditkartenkontos wurde überwiegend für das Abheben von Bargeld genutzt. Seine Großmutter väterlicherseits half dem Angeklagten in den letzten Jahren auch mal finanziell aus. Eine längere feste Beziehung ist der Angeklagte bisher nicht eingegangen. Als 00-Jähriger war er 00 Monate mit seiner ersten Freundin zusammen, sechs Monate später lernte er seine zweite kennen, mit der er ebenfalls etwa 00 Monate liiert war, und seine letzte Beziehung, die sechs Monate dauerte, hatte er im Alter von knapp 00 Jahren. Der Angeklagte hatte keine schweren Erkrankungen. Er litt lediglich ab der dritten Klasse bis etwa zur achten Klasse unter Konzentrationsstörungen, die in der Zeit mit BH. behandelt wurden. Drogen hat er nicht regelmäßig konsumiert – lediglich zwei Mal im Alter von 00 Jahren einen Joint probiert – und Alkohol erst als Erwachsener zunächst im normalen Rahmen, dann vermehrt auf dem Hof der A.s. Einen einzigen „Absturz“ mit einem „Filmriss“ hatte er nach der Abschlussprüfung der 10. Klasse, nachdem er eine Flasche Hochprozentiges getrunken hatte. Abhängigkeiten bestehen bei ihm nicht. Die Ehefrau des Angeklagten A., AA. A., ist die Patentante des Angeklagten B.. Seine Eltern waren mit den A.s schon vor seiner Geburt sehr gut befreundet. Als er klein war, war er gemeinsam mit seinen Eltern sehr oft am Pferdestall der A.s. Irgendwann – der Angeklagte war ca. 00 Jahre alt – ließ der Kontakt zwischen den Erwachsenen nach. Die Eltern des Angeklagten B. gaben diesem zu verstehen, dass sie regelmäßigen Kontakt ihres Sohnes zu den A.s nicht gut fänden und er nicht so oft hinfahren und bei älteren Leuten rumhängen solle. Ab dem Alter von etwa 00 oder 00 Jahren fuhr der Angeklagte B. dessen ungeachtet zwischendurch allein mit dem Fahrrad zu AA. und A. an den Pferdestall. Sie verstanden sich gut. Im Laufe der Zeit – der Angeklagte B. war inzwischen 00 oder 00 Jahre alt – wurden aus den unregelmäßigen Besuchen sehr regelmäßige: mindestens an den Wochenenden, manchmal auch unter der Woche. Der Angeklagte hatte dort sehr viel Spaß und fühlte sich sehr wohl, was unter anderem daran lag, dass er bei den A.s ab dem Alter von 00 Jahren – anders als in Gegenwart seiner Eltern – rauchen durfte. Auch hochprozentigeren Alkohol konsumierte er neben Bier erstmals dort. Im Laufe der Zeit baute sich ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den A.s auf. Er sah A. als inoffiziellen Patenonkel oder Ziehvater. Als der Angeklagte B. 00 Jahre alt war, zogen A und AA. A. nach U.. Er selbst war mindestens jedes zweite Wochenende dort und half viel beim Ausbau der neuen Ställe auf dem Hof und auch beim Umzug, soviel er konnte. In den folgenden Jahren fuhr er zunächst alle ein bis zwei Monate zu Besuch dorthin. Wenn er kein Geld für Benzin hatte – er war damals noch in der Ausbildung –, bezahlte ihm der Angeklagte A. dieses. Bevor der Angeklagte B. selbst Anfang 0000 auf den Hof der A.s nach U. zog, worauf noch eingegangen werden wird, fuhr er zuletzt mindestens jedes zweite Wochenende dorthin. Er fühlte sich dort sehr wohl und arbeitete viel an und auf dem Hof. Außerdem schloss er sich auch in U. der Freiwilligen Feuerwehr an. Der Angeklagte A. war für ihn weiterhin eine Art „zweiter Vater“ oder Ziehvater. Sie vertrauten sich. Auf dem Hof in U. konnte er freier sein und es gab weniger Regeln als in seinem Elternhaus. Der Angeklagte B., körperlich wesentlich kleiner als A. und etwas untersetzt, ist nach dem Urteil seiner Umgebung vom Charakter her einerseits freundlich, zugewandt und hilfsbereit, teilweise auch eher weich und ängstlich. Andererseits ist aber auch er ein Mann, der gern größer und gefährlicher wirken wollte, als er war. So forderte er Anfang 0000 bei einer Feier auf dem Hof in betrunkenem Zustand den Stiefschwiegersohn des Angeklagten A., BI., auf, gemeinsam vor die Tür zu gehen und sich zu schlagen, woraufhin er dort von dem Mann, der zwar 00 Jahre älter, aber früher Boxer war, sofort zu Boden geschickt wurde. Der Angeklagte B. war empfänglich für Demonstrationen von Stärke und Gefährlichkeit und suchte Stärke sowie Selbstwert aus dem Posieren in Uniformen – der Freiwilligen Feuerwehr und eines Stabsunteroffiziers der Bundeswehr – oder mit Waffen. Er hatte ein starkes Bedürfnis nach Anerkennung, insbesondere durch Ältere wie A., den er bewunderte. Der nicht vorbestrafte Angeklagte B. wurde vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA BJ. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts AK. vom 00.00.0000 (Az.). Vor seiner Inhaftierung war er noch vom Hof A. weg- und nach C. zurückgezogen. In der JVA erhält er unter anderem Besuch von seiner Großmutter väterlicherseits. Aktuell nimmt er Metohexal gegen Herzrhythmusstörungen. Wegen einer während der Untersuchungshaft aufgetretenen Blinddarmentzündung wurde er im Krankenhaus operiert. II. Sachverhalt 1. Vortatgeschehen Mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 erwarben der Angeklagte A. und seine Ehefrau AA. die Immobilie BK. 000 in 00000 U. zu jeweils hälftigem Anteil. Der beurkundete Kaufpreis betrug 000.000 € zuzüglich Kaufnebenkosten. Zur Finanzierung (…) Nachdem der Angeklagte A. zunächst wegen seiner Tätigkeit in dem BM. noch in C. verblieben war, zog er schließlich im August 0000 wie zuvor schon seine Frau nach U.. Bei dem Anwesen handelt es sich um eine weitläufige Hofstelle, bestehend aus einem nicht unterkellerten, 1½-geschossigen Wohnhaus und einem baulich verbundenen, angrenzenden Stallgebäude. Wohnhaus und Stallgebäude zeigen sich L-förmig errichtet und verfügen über ein Satteldach mit begehbarem Dachboden. Das Stallgebäude ist traufseitig zur Straße errichtet und das Wohnhaus quer dazu, von der Hofzufahrt gesehen rechts von dem gepflasterten Hofbereich. Auf dem Gelände der Hofstelle befinden sich außerdem zwei weitere Stallgebäude, eine Einfachgarage und zwei Gartenhütten. Die eine Gartenhütte ist rot-weiß und steht hinter einem länglichen, baulich von den anderen Gebäuden getrennten Stallgebäude, das von der Hofzufahrt gesehen links, der Eingangstür des Wohnhauses gegenüber liegt, auf einer Garten- und Abstellfläche mit einem an die Rückseite des Gartenhauses angrenzenden kleinen Nadelwäldchen. Neben diesen Bauwerken befinden sich weitere Unterstände und mindestens zwei größere weiße Zelte auf dem Gelände der Hofstelle. Insgesamt zeigt sich das gesamte Gelände mit den darauf befindlichen Bauwerken äußerst weitläufig, verwinkelt und unübersichtlich. An den gesamten Bereich der Hofstelle grenzen, mit Ausnahme der Seite mit der Hofzufahrt zur BK. hin, Weideflächen an. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Übersichtsaufnahmen (Bilder A-C Bl. 199 d. SB LiBi I) und Lichtbilder vom Außenbereich (Nr. 1-3 Bl. 202-204, Nr. 4-25 Bl. 205-214 und Nr. 29-90 Bl. 216-246 d. SB LiBi I) verwiesen. Im Juli 0000 war zunächst BN., der die A.s in C. durch das Reiten kennengelernt hatte, mit auf den Hof nach U. gezogen, weil er sich berufsmäßig verändern und eine Arbeitsstelle in BO. antreten wollte. Er bezog im Wohnhaus ein eigenes Zimmer hinter der Küche, zahlte 400 € für Kost und Logis und half neben seiner beruflichen Tätigkeit auch auf dem Hof mit. Dort herrschte nach seinem Empfinden ein Durcheinander, weil immer etwas angefangen, aber nicht zu Ende gebracht wurde. Zwar war der Angeklagte A. immer freundlich und höflich zu seinem Mitbewohner, dieser empfand die Situation auf dem von ihm so genannten „Chaos-Hof“ allerdings als zusehends schlimmer für sich, da er dort immer mehr zu arbeiten hatte, während die Eheleute A. nach seinem Eindruck lieber gemütlich in der Küche sitzen blieben. Da er keine Lust mehr verspürte, den „günstigen Knecht zu machen“, zog er im März 0000 wieder aus. Auf einem an der Rückseite unmittelbar an die Liegenschaft der Eheleute A. angrenzenden Grundstück lebte der am 00.00.0000 geborene BR., das spätere erste Opfer, auf seinem Hof unter der Anschrift An der BS. 0. Dieses Objekt stellt das zweite von insgesamt vier dar an einer als landwirtschaftlicher Weg ausgebauten Straße, die rechts von der BK. abgeht. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Gehöft, welches links neben der Straße errichtet ist. Dieses besteht aus einem Wohnhaus und einer an das Haupthaus unmittelbar angebauten Scheune. Beide Gebäude sind traufseitig zur Straße errichtet. Die Scheune steht von der Straße aus gesehen einige Meter nach rechts versetzt hinter dem Wohnhaus. Der Zugang von der Straße zum Gelände erfolgt über einen gepflasterten Hofbereich bis an die Scheune und das Wohnhaus heran. Bei diesem handelt es sich um einen älteren, 1½-geschossigen, roten Ziegelbau mit Satteldach. Das Gehöft ist mit einer Rasenfläche umgeben und von allen Seiten frei zugänglich. Um von dem Hof der Eheleute A. auf direktem Weg dorthin zu gelangen, muss man nur eine Nutzfläche für Pferde überqueren bzw. an dieser vorbei gehen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommene Übersichtsaufnahme (Bild B Bl. 199 d. SB LiBi I) und das in Augenschein genommenen Lichtbild von der an das Grundstück der Eheleute A. grenzenden Wiese (Nr. 29 Bl. 216 d. SB LiBi I) verwiesen. Als der Schwiegervater des Angeklagten A. einmal gestürzt war, half Herr BR. der AA. A., ihrem Vater wieder aufzuhelfen. In der Folgezeit kam er häufiger zum Kaffeetrinken und es entwickelte sich ein gutes Verhältnis zu den A.s. BR. war Alkoholiker, der seine Frau im Rausch von Hof gejagt hatte und nun allein dort lebte. Bei einer Gelegenheit wurde der Angeklagte A. von einer Tankstelle aus angerufen, wo er den stark alkoholisierten BR. abholte. BR. wurde gegen Ende seines Lebens körperlich hinfälliger: Er trug einen Blasenkatheter, war leicht pflegebedürftig, bewegte sich nur mit Mühe fort, wich aber nicht vom Hof. Der Angeklagte kümmerte sich mehr und mehr um seinen Nachbarn, brachte ihm häufiger Mittagessen, fuhr ihn auch öfters zum Krankenhaus und fütterte seine Katzen. Ein Mal fand er ihn, als er sich mit Tabletten vergiften wollte, und besuchte ihn anschließend täglich im Krankenhaus. Weil er ihm das Leben gerettet hatte, meinte Herr BR., dass der Angeklagte A. sein Haus bekommen könne. Mit notariellem Testament vom 00.00.0000 setzte BR. den Angeklagten A. daher zu seinem alleinigen Erben ein. Ein zweites Mal versuchte Herr BR. nach Darstellung des Angeklagten A., sich durch Gasaufdrehen das Leben zu nehmen, woraufhin der Angeklagte die Feuerwehr verständigte. Die Kammer konnte nicht feststellen, was im Einzelnen dem Feuerwehr-Einsatz zugrunde lag. Da BR. schließlich wünschte, dass der Angeklagte A., der für ihn bereits gelegentlich zur Bank gegangen war, sich umfassend auch um seine Finanzen kümmerte, erteilte er diesem am 00.00.0000 Kontovollmacht für sein Konto Nr. 00000000 bei der Sparkasse BT., auf das an Einnahmen monatlich zwei Rentenzahlungen in Höhe von 000,00 € und 000,00 € im Jahr 00 bis zuletzt 000,00 € und 000,00 € im Februar 00 flossen. Nachdem sich am 00.00.0000 auf diesem Konto noch ein Guthaben von 4.019,18 € befunden hatte und zunächst immer nur Einzelbeträge von 200 € oder 300 € abgehoben worden waren, kam es bereits ab dem 00.00.0000 vermehrt zu Abhebungen von zusätzlich jeweils 1.000 €. Ab diesem Zeitpunkt reduzierte sich das Guthaben auf Beträge, die für die Unterhaltung der Immobilie des Herrn BR. notwendig waren (Versicherungen, Strom, Wasser, Grundbesitzabgaben). Beginnend mit dem 00.00.0000 wurden Überweisungsaufträge von diesem Konto mit der Unterschrift des Angeklagten A. ausgeführt. Der am 00.00.0000 geborene BU. („ BU.“) BU., das spätere zweite Opfer, war Hofknecht bei einem Bauern in U. gewesen und hatte dort in einem Wohnwagen gewohnt. Von dort war er nach der Amputation des rechten Kleinfingers infolge einer Infektion 0000 zunächst in das Haus des BR. gezogen, bevor der Angeklagte A. ihn etwa ein halbes Jahr später zu sich auf den Hof in U. holte und ihm dort ein Zimmer ausbaute. Dabei handelt sich um einen ca. 25 m² großen Raum in dem baulich an das Wohnhaus links angrenzenden Stallgebäude, in das man durch eine vom Dielenbereich abgehende Feuerschutztür gelangt. Das Zimmer wird durch eine rechtsseitig der Zugangstür befindliche, thekenähnliche, raumunterteilende Holzständerwerkkonstruktion in zwei Bereiche – einen Vorraum im linken Bereich sowie einen durch einen Durchgang zu erreichenden Schlafbereich rechts – unterteilt. BU. verrichtete für diese Unterkunft nebst Verpflegung Arbeiten, wie z. B. Ställe ausmisten. Außerdem verfügte er über eine Werkstatt, wo er eine kleine Schlosserei hatte und auch für andere Bauern etwas machte. Er war nicht anspruchsvoll, mit seinem Leben in bescheidenen Verhältnissen zufrieden und er kam mit staatlichen Unterstützungen in Höhe von zuletzt 584 € monatlich zurecht. Die Zahlungen gingen jeweils zum Monatsende auf das für ihn bei der Volksbank BV. geführte Konto DE 00 0000 0000 0000 0000 00 ein und wurden meist zeitnah an Geldautomaten abgehoben, bis einschließlich 00.00.0000 stets maximal 200 € in einem Auszahlungsvorgang. Häufig wurden, ohne dass die Gründe für diese Gewohnheit BU. festgestellt werden konnten, mehrere Abhebevorgänge direkt hintereinander (im Minutentakt) durchgeführt, so dass dann insgesamt Beträge bis 600 € bei einem Bankbesuch abgehoben wurden. BU. fühlte sich auf dem Hof der A.s wohl, weil er die Menschen dort nett fand und Umgang mit Tieren und Kindern, die dort ritten, hatte. Sein Hobby waren seine Fahrzeuge: ein schwarzer, ungefähr 0000/00 für 250 € erworbener 0000-Kubikzentimeter-Roller, ein grüner „00“-Traktor sowie ein 00-Moped im Wert von ca. 800-1.000 €, für das er zudem Ersatzteile besaß. Das Verhältnis zwischen AA. A. und BU. verschlechterte sich allerdings zunehmend, weil dieser vermehrt Alkohol trank und überallhin urinierte. Darüber hinaus war er am Ende seines Lebens unordentlich und unsauber und kümmerte sich kaum noch um das Bild, das er auf dem Hof für Gäste abgab. Am 00.00.0000 hatte BU. gemeinsam mit seiner Schwester BW. BU., seinem Cousin BX. und seiner Cousine BY. einen Termin bei dem Notar Dr. BZ. in CA.. BW. BU. hatte ihren Bruder davon in Kenntnis gesetzt, indem sie im Juli 0000 die Festnetznummer der A.s gewählt, mit AA. A. telefoniert und diese gebeten hatte, BU. den Termin mitzuteilen. So verfuhr sie gewöhnlich, wenn sie ihren Bruder sprechen oder diesem etwas ausrichten lassen wollte. Vor dem Notar schlossen die Beteiligten einen Vertrag, mit dem BY. den BU. sowie BX. ein ererbtes Waldgrundstück für insgesamt 4.500 € abkaufte und jedem Verkäufer 1.500 € in bar in 500 €-Scheinen übergab. BU. deponierte seinen Anteil anschließend in einer blauen Geldkassette in seinem Zimmer, in der er immer sein Geld und wichtige Dokumente verwahrte. Er sparte auf den Kauf eines Motorrads für ungefähr 4.000-5.000 € und hatte nun insgesamt etwa 3.500 € zurückgelegt. Nach dem 00.00.0000 hörte BW. BU. nichts mehr von ihrem Bruder. Anfang des Jahres 0000 war der Angeklagte B. auf dem Hof der Eheleute A. in U. eingezogen. Er bewohnte dort ein etwa 14 m² großes, möbliertes Zimmer im Erdgeschoss und zahlte 500 € monatlich für Unterkunft und Verpflegung per Dauerauftrag auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute A.. Die übrigen Räume des Hofes sowie den Garten nutzte er mit. Wochentags war er in der Bundeswehrkaserne in BG., an den Wochenenden in U.. Dort engagierte er sich in der Freiwilligen Feuerwehr neben seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr in C.-AN., wo er mit 00 Jahren Mitglied geworden war, regelmäßig Dienste absolviert und auch an Einsätzen teilgenommen hatte. Auch wenn er Urlaub hatte, war er auf dem Hof in U.. Teilweise begleitete der Angeklagte B. den Angeklagten A., wenn dieser seinen Nachbarn Herrn BR. besuchte und ihm Lebensmittel brachte. Abends saßen die Angeklagten häufig zusammen und bei einem Bier erzählte der Angeklagte A. immer wieder von angeblichen Erlebnissen bei der Fremdenlegion. Er rühmte sich auch damit, dass er mit den Rocker-Clubs gut vernetzt sei und den Hells-Angels-Präsidenten von CC., CB., kenne. Sein Ziehsohn hatte Respekt vor seinen Verbindungen und glaubte ihm die Geschichten von früher. Auch deshalb stellte der Angeklagte A. für den Angeklagten B. eine große Autorität und Respektsperson dar. B. war eine selbstunsichere Persönlichkeit mit Anlehnungsbedürfnis, die eine Vater- und Führungsfigur suchte und in dem Angeklagten A. als Ziehvater fand. An ihn lehnte er sich an. Nach und nach bezeichneten sich die Angeklagten als Vater und Sohn und beschworen in Handy-Chats den Zusammenhalt von „La Familia“ bis in den Tod. Dadurch, dass gerade der Angeklagte B. für die beschriebene Pose, die der Angeklagte A. Zeit seines Lebens eingenommen hatte, sehr empfänglich war und versuchte, sie nachzuahmen, kam eine Dynamik in Gang, der zumindest bei B. mit reichlich Alkohol nachgeholfen wurde: Zwei Schwache bestärkten sich gegenseitig in der Pose des starken, gefährlichen Machers, der zu allem in der Lage und zur Lösung seiner Probleme zu allem fähig ist – solange, bis sie tatsächlich zur Lösung geringerer Probleme bereit und fähig wurden, über Leichen zu gehen, wie im Folgenden zu schildern ist. 2. Tatgeschehen a) Erste Tat zum Nachteil des BR. Anfang August 0000 An einem nicht näher feststellbaren Tag Anfang August 0000 begaben sich die Angeklagten gemeinsam zum Hof ihres Nachbarn BR., An der BS. 0 in U.. Möglicherweise hatte der Angeklagte A. vor(gegeben), etwas mit BR. regeln oder klären zu wollen; vielleicht wollten die Angeklagten aber auch Einkäufe bei ihm abgeben. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, aber keineswegs feststellen, dass schon dem Entschluss zum Besuch an diesem Tag ein Tötungsvorsatz zumindest des Angeklagten A. zu Grund lag. Nachdem BR. die Haustür geöffnet hatte, begaben sich die drei zunächst durch den deelenartigen Eingangsflur in die links davon abgehende Küche. Im weiteren Verlauf blieb der Angeklagte B. in der Küche, während der Angeklagte A. mit BR. durch einen bogenartigen Durchgang im Eingangsflur in den aus Blickrichtung Hauseingang gesehen geradeaus angrenzenden Treppenflur ging. Spätestens jetzt fasste jedenfalls der Angeklagte A. den Entschluss, BR. zu töten, ohne dass die Kammer allerdings die Gründe dafür hat feststellen können. Er stieß BR. plötzlich und unvermittelt den schmalen und steilen Kellerabgang, eine vom Durchgang aus gesehen links hinter einer Brettertür abgehende Holztreppe, hinunter. BR. rechnete nicht mit einem Angriff und war infolgedessen wehrlos, was der Angeklagte A. bewusst ausnutzte. Er folgte dem noch lebenden, am Fuß der Treppe auf dem Rücken liegenden BR. nach unten und schlug weiterhin in Tötungsabsicht mit einem dort befindlichen roten Ziegelstein mindestens drei bis vier Mal massiv zunächst auf dessen Gesicht und anschließend mit ebenso hochgradiger stumpfer Gewalt mindestens drei bis vier Mal auf dessen Brustkorb ein; möglicherweise trat er ihn auch. Jedenfalls würgte der Angeklagte A. den BR. zudem mit den Händen mit hoher Gewalt über mehrere Minuten, was u. a. zu einem hochgradigen Stauungssyndrom im Kopfbereich führte. Die Reihenfolge der Gewaltanwendungen – ob BR. zuerst die Brustkorbverletzung zugefügt wurde und dann die Kompression des Halses erfolgte oder umgekehrt – konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Möglich ist genauso gut, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte. Der Tod des BR. trat quälend langsam erst 10-20 Minuten nach Zufügung der Verletzungen auf der Brustkorbvorderseite links ein: Noch zu Lebzeiten atmete er ein bis 1,5 cm durchmessendes Knochenfragment aus dem Bereich des Gesichts bis in die untere Luftröhre ein und verschluckte einen golden überkronten Zahn bis in die obere Speiseröhre. Schließlich verstarb BR. an der umfangreichen, jedoch auf das Gesicht, den Hals und den Brustkorb beschränkten Vielfachverletzung. Ob der Angeklagte A., dem sein Freund aus der Nachbarschaft CD. erst im Mai/Juni 0000 2.000 € geliehen hatte, den BR. aus finanziellen Motiven angesichts einer angespannten finanziellen Lage, insbesondere aufgrund eines Gewinnstrebens um jeden Preis, tötete, etwa um dessen Rente allein für sich verwenden oder dessen Gehöft für eigene Zwecke nutzen bzw. das Erbe antreten zu können, konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen. Möglich ist auch, dass dem tödlichen Angriff ein anderer Anlass zugrunde lag, etwa dass BR. Unregelmäßigkeiten an seinem Konto bemerkt hatte oder zu bemerken drohte. Auch sind der Kammer Restzweifel daran verblieben, dass der Angeklagte B. bereits an dieser Tat beteiligt war und BR. (mit-)tötete. Vielmehr ist zugunsten des Angeklagten B. davon auszugehen, dass er erst durch das Rumpeln, das der Sturz des BR. den Kellerabgang hinunter verursacht hatte, auf das Geschehen aufmerksam geworden und hinzugekommen war. Nach der Tat ließen die Angeklagten den Leichnam des BR. zunächst in dessen Keller liegen. Der Angeklagte A. hob ab dem 00.00.0000 weiterhin Geld vom Konto des BR. ab, insgesamt 8.850 €, unter anderem am 00.00.0000, 12:04 Uhr, 200 € an einem Geldautomaten der Stadtsparkasse CE. (wo er sich auf einer Reise mit seiner Frau befand) sowie am 00.00.0000, 13:24 Uhr, 1.000 € bei der Sparkasse BT.. Die Angeklagten begannen später mit Renovierungsarbeiten im Haus An der BS. 0. Seinen Nachbarn, darunter CD., erzählte der Angeklagte A. auf deren Fragen, dass BR. in CF. sei, dort eine Entziehungskur mache und danach in ein Altenheim müsse. b) Zweite Tat zum Nachteil des BU. am 00.00.0000 Etwa drei Wochen später – Samstag, den 00.00.0000 – war AA. A. zu ihrer Tochter nach C. gefahren, um sich um ihre Enkelkinder zu kümmern. Die Angeklagten hatten gemeinsam beschlossen, diese Gelegenheit zu nutzen, für den nichtsahnenden BU. eine Falle in Gestalt der Kulisse einer Feier aufzubauen und ihn zu töten. Denn zum einen war der Hilfsarbeiter eine immer unangenehmere Last auf dem Hof, da er vermehrt Alkohol trank, überallhin urinierte sowie unordentlich und unsauber war. Zum anderen hatte der Angeklagte A. von seiner Ehefrau erfahren, dass BU. wenige Wochen zuvor aus dem Verkauf des kleinen Waldgrundstücks Bargeld erhalten hatte; darüber hinaus wusste er, dass BU. seit einiger Zeit Ersparnisse für den Kauf eines Motorrads zurückgelegt hatte. Auf dieses Geld hatte es der Angeklagte A. abgesehen. Um das „Problem“ gemeinsam zu lösen und dem Angeklagten A. zu ermöglichen, an die Ersparnisse des BU.zu kommen, feierten die Angeklagten in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans zusammen mit BU. und AF., der Pflegetochter der A.s, einen feucht-fröhlichen Abend auf Stühlen um einen länglichen Tisch sitzend an der rot-weißen Gartenhütte auf der linken Seite des Grundstücks, die von der Hofeinfahrt aus nicht zu sehen war und wo sonst selten gefeiert wurde. Sie mussten jedoch – abgesehen von dem Zubettgehen von AF. – zunächst noch den Nachbarn CD. abwarten, der vor seinem früh am nächsten Morgen bevorstehenden Abflug in den Urlaub noch seinen Schlüssel abgeben würde, weil sich der Angeklagte A. in dieser Zeit um die Katzen der CD. kümmern sollte. Daher schrieben sich die Angeklagten (von denen im Tatzeitraum für diese und die im Weiteren beschriebenen Kommunikationen A. zunächst das im Tenor bezeichnete Smartphone, später das dort bezeichnete Samsung und B. durchgängig das im Tenor bezeichnete Apple benutzte) am Tatabend die folgenden SMS-Nachrichten: 20:17:34 Uhr, A. an B.: „Müssen noch etwas warten !“ 20:17:48 Uhr, B. an A.: „Warum ?“ 20:18:11 Uhr, B. an A.: „Wir machen das schon“ CD. erschien mit seiner Frau gegen 21:00 Uhr, etwas später als geplant. Zuvor hatten beide ihr Auto bei einem anderen Nachbarn abgestellt. Sie hörten die Stimmen der an der Gartenhütte sitzenden und Bier aus Flaschen trinkenden Männer bereits von der Straße. Auf dem Hof rief CD. nach A. und dieser antwortete: „Wir sind hier!“ Die CD. begaben sich um den Schuppen herum vor die Blockhütte, tranken ein oder zwei Bier mit – die Angeklagten und CG. CD. tranken auch Schnaps –, während AF. etwas vorsang, und unterhielten sich unter anderem über den bevorstehenden Urlaub. Die Stimmung war bei allen gut. Beide Angeklagte sprachen ganz normal und waren nach dem Eindruck der Eheleute CD. nicht betrunken. Die Nachbarn verabschiedeten sich nach etwa einer halben bis einer Stunde und gingen, während die Angeklagten, BU. und zunächst auch AF. am Tisch sitzen blieben. Es war inzwischen dunkel geworden. Nachdem die ahnungslose AF. kurz darauf ins Haus gegangen war, versetzte mindestens einer der Angeklagten – wer welche konkreten Tatanteile im nun folgenden Tötungsgeschehen hatte, konnte die Kammer nicht feststellen – in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans dem sich keines Angriffs versehenden und infolgedessen wehrlosen BU. plötzlich und unvermittelt mit einem aus einer Beeteinfassung entnommenen roten Backstein mindestens zwei bis drei heftige Schläge gegen die rechte Kopfseite im Bereich des Schläfenbeins, so dass BU. zu Boden ging. Dort wurde mit dem oder den Steinen oder durch Tritte noch mindestens zwei bis drei Mal auf ihn eingewirkt in Form von kräftiger stumpfer Gewalt gegen den unteren rechten Rückenbereich und gegen die rechte vordere obere Brustkorbregion mit der Folge von Rippenfrakturen rechts und links. Anschließend zogen die Angeklagten BU. zwischen die Gartenhütte und den direkt daneben liegenden Holzverschlag. Dort nahm jedenfalls einer der Angeklagten – weiterhin in Tötungsabsicht – ein Kampfmesser mit ca. 26 cm Gesamt- und ca. 13 cm Klingenlänge und stach damit im oberen Rückenbereich zwei Mal über der Halswirbelsäule, ein drittes Mal am oberen Schulterblatt links und ein viertes Mal über der Brustwirbelsäule mit einiger Wucht auf das Opfer ein. Der letztgenannte Stich brach den Dornfortsatz des 8. Brustwirbelkörpers ab, was die Wucht dieses Stichs bremste. Währenddessen bemerkte CD. vor seiner Haustür – etwa 50 m von der Hofeinfahrt der A.s entfernt –, dass er nicht nur wie geplant den Haustürschlüssel seiner Frau bei dem Angeklagten A. gelassen, sondern darüber hinaus seinen eigenen auf den Gartentisch vergessen hatte. Er ging daraufhin alleine die Straße zurück bis zur Hofeinfahrt, wo er keine fünf Minuten nach dem Weggehen eintraf, stehenblieb und erneut durch Rufen auf sich aufmerksam machte. Auf die sofortige Frage des Angeklagten A.: „Wer ist denn da?“ rief der Nachbar seinen Namen und dass er seinen Schlüssel auf dem Tisch vergessen habe. Der Angeklagte A. antwortete: „Der ist hier, den bringe ich dir“ und kam von hinten um die Scheune herum zur Hofeinfahrt. Dort erklärte er vor dem Hintergrund seiner Befürchtung, man habe Geräusche von dem Angriff auf BU. hören können, seinem Nachbarn: „Gut, dass du nochmal kommst, das wäre hier fast eskaliert.“ Auf die Frage, ob sie gestritten hätten, antwortete der Angeklagte A.: „Nein, nein, jetzt ist alles wieder gut, wir gehen wieder ins Haus.“ Daraufhin ging CD. nach Hause. BU. lebte nach dem Angriff noch mindestens 10-20 Minuten und verstarb an einem – führenden – schweren Schädelhirntrauma infolge einer exzessiven, stumpfen Gewalteinwirkung gegen die rechte Kopfseite mit entsprechendem umfangreichem Knochenbruchsystem sowohl des Schädeldachs als auch der Schädelbasis im Sinne einer Scharnierfraktur. Die Stichverletzungen waren eher nicht geeignet, den Tod von BU. herbeizuführen. Der Angeklagte B. holte einen Verbandkasten aus seinem Auto, um dem leblosen und am Kopf blutenden BU. einen Kopfverband anzulegen, damit das Blut keine Spuren hinterließ. Die Angeklagten verbrachten sodann den Leichnam des BU. mithilfe einer Schubkarre über die gepflasterte Fläche vor den Gebäuden zu einem an der linken Stirnseite des Stallgebäudes befindlichen, mit Wasser gefüllten und einem Deckel versehenen Sickerschacht und versenkten ihn darin. Anschließend drangen die Angeklagten dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in das Zimmer des BU. ein, brachen insgesamt sechs Geldkassetten auf und nahmen die etwa 3.500 € Bargeld mit. Davon behielt der Angeklagte A. wie von ihm erstrebt den Großteil für sich, wovon er am Montagmorgen, dem 00.00.0000, 3.000 € in bar auf sein Konto einzahlte. Der Angeklagte B. bekam 200 €. Die Kammer konnte aber nicht feststellen, dass es auch ihm bei der Tat um Geld ging. Er wollte vielmehr gemeinsam mit seinem Ziehvater Stärke und Gefährlichkeit demonstrieren und diesem – spätestens jetzt – vor allem zeigen, dass auch er zur Lösung von Problemen fähig war, über Leichen zu gehen, was der Angeklagte A. in seiner Anwesenheit bereits durch die Tötung des BR. vorgemacht hatte. Der Angeklagte A. nahm zudem die EC-Karte zu dem Konto des BU. bei der Volksbank BV. an sich. Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Angeklagte A. die Tat auch deshalb beging, um sich in den Besitz der EC-Karte zu bringen, oder ob er einfach Glück hatte, sie zu finden. Von dem Konto des BU. hob er vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in der Filiale der Volksbank BV. in U. insgesamt acht Mal deutlich höhere Beträge als zuvor mit nur je einer einzelnen Auszahlung ab, nämlich zwischen 550 € und 600 €, unter anderem am 00.00.0000 sowie am 00.00.0000. Auch ist nicht sicher, ob der Angeklagte A. bei der Tat schon an den Verkauf von Habseligkeiten BU. dachte. Jedenfalls bot er dessen Moped am 00.00.0000 seinem damaligen Arbeitskollegen bei der Firma X., CH., für 400 € zum Kauf an, ohne diesem zu sagen, dass es dem BU. gehört hatte. CH. war bereit, lediglich 250 € dafür zu bezahlen, da der schwarz lackierte Tank nicht original war, womit der Angeklagte sofort einverstanden war. Er brachte das Fahrzeug wenige Tage später ohne Satteltaschen, Tank und Versicherungskennzeichen. Das blutbefleckte Messer rammte mindestens einer der Angeklagten demonstrativ in einen Balken an der hölzernen Trennwand, der sich in einem altarähnlichen Bereich mit Hitlerbild, Reichskriegswimpel, Schützenschnur, Soldatenfotos und trophäenartig präsentierten Teilen von Waffen und Munition in einem ca. 6 m 2 großen Kammerverschlag befand. Dieser Raum war im Bereich der Stirnseite des Dachbodenflures im 1. Stock des Stallgebäudes gelegen und durch eine Holzwand und eine Holztür vom übrigen Dachbodenbereich abgegrenzt. Bereits am 00.00.0000, dem Tag nach der Tat, teilte der Angeklagte A. dem Angeklagten B. in folgendem SMS-Verkehr mit, dass er seine Frau AA. A. eingeweiht habe: 19:05 Uhr, von A. an B.: „AA. weiss jetzt bescheid :‑). Alles bestens :‑)“ 19:05 Uhr, von B. an A.: „Worüber“ 19:36 Uhr, von A. an B.: „Über die kaputten :‑) :‑) :‑)“ In der Folgezeit erzählte der Angeklagte A. seinen Nachbarn, darunter CG. und CD., dass er BU. entlassen und des Hofes verwiesen habe, weil dieser schlechte Arbeit geleistet habe. Am 00.00.0000, einem Samstag, vergruben die Angeklagten gemeinsam die Leichen von BR. und BU. auf dem Grundstück des Angeklagten A. in dem hinter der roten Gartenhütte gelegenen kleinen Nadelwäldchen. Nachdem der Zeitpunkt wiederholt verschoben worden war, weil immer etwas auf dem Hof dazwischengekommen war, hatten sich die Angeklagten am Vortag per SMS-Nachrichten über das geplante Vorhaben an dem bevorstehenden dienstfreien Wochenende des Angeklagten B. verständigt: 08.09.0000, 22:47 Uhr, B. an A.: „Morgen buddeln “ 08.09.0000, 22:48 Uhr, A. an B.: „Klar :‑)“ Zunächst tranken die Angeklagten sich am Samstagmorgen mit Bier Mut an und hoben anschließend – weiter Bier trinkend – an der ausgesuchten Stelle eine Grube aus. Die Arbeit dauerte den ganzen Vormittag, weil der Boden hart und von vielen Wurzeln durchwachsen war. Dabei fotografierten sich die Angeklagten gegenseitig. Die Bilder zeigen sie jeweils stolz und B. breit grinsend, A. eher verschmitzt lächelnd mit einem Spaten in der bereits mehr als knietief ausgehobenen Grube stehend. Diese Fotos versandte der Angeklagte B. noch am selben Tag um 16:16 Uhr bzw. 16:17 Uhr per „WhatsApp“ an AA. A.. Anschließend fuhren sie mit dem Wagen des Angeklagten A., an den dieser einen Pferdeanhänger angekuppelt hatte, zu dem Hof des BR., um dann den bereits deutlich nach Verwesung riechenden Leichnam des BR. im Keller seines Hauses in eine vom Angeklagten A. im Kofferraum mitgebrachte beige-grüne Kunststofffolie zu verpackten. Diese umwickelten sie im Bereich der Sprunggelenke sowie in der Brustkorbregion mehrmals mit Panzerklebeband, bevor sie die Leiche auf dem Pferdeanhänger auf den Hof des Angeklagten A. transportierten, wo dieser den Anhänger so hinschob, dass man ungesehen auch die zweite Leiche aus dem Sickerschacht holen konnte. Den Leichnam des BU. zogen die Angeklagten sodann am Gürtel der Hose hoch, indem sie ein dickes Seil verwendeten, an dessen Ende sich ein dreizackiger Ankerhaken aus Metall befand. Ein zweites, ebenfalls dickes und aus Naturfasern gedrehtes Seil legten sie um den Kopf des Leichnams. Anschließend wickelten sie den Leichnam, der stechend und noch unangenehmer roch als der des BR., in eine zweifarbige, auf der einen Seite grüne und auf der anderen Seite silberne Gewebeplane mit Metallösen, die sie an den Enden mit Panzerklebeband umklebten. Das erste Seil beließen sie am Kopf der Leiche; es ging vorderseitig vor dem Mund entlang zum Hinterkopf, wo sich ein Knoten befand. Das zweite Seil wickelten sie – verschlungen auf dem Bauch sowie locker um beide Beine der Leiche – mitsamt dem an einem Ende befindlichen dreizackigen Ankerhaken aus Metall ebenfalls mit in die Plane ein. Schließlich trugen sie die Leichen zu der zuvor ausgehobenen Grube und warfen als erstes den Leichnam des BR. hinein, darauf den des BU., beide in Rückenlage. Zuletzt schütteten sie das Loch wieder mit Erdreich zu. Die obere Leiche lag in ca. 80 cm Tiefe. c) Dritte Tat zum Nachteil des CI.am 00.00.0000 Ab Dezember 0000 hatte der Angeklagte A. erneut massive finanzielle Probleme. In diesem Monat gingen auf seinem Kontokorrentkonto keine Zahlungen mehr ein, gleichzeitig war das Dispolimit von 3.500 € überschritten. Es kam zu der bereits dargestellten Rückbuchung einer Lastschrift über 250 € für die Bausparkasse BL. mangels Deckung. Die Z. schrieb A. darauf an und sperrte ihm gleichzeitig die Kreditkarte für dieses Konto, die ausschließlich für Abhebungen an Geldautomaten genutzt wurde. Der Angeklagte A. teilte der Bankfachangestellten CJ. kurze Zeit später telefonisch mit, dass er das Konto im Januar ausgleichen wolle. Einen Betrag von 2.500 €, den ihm sein letzter Arbeitgeber AF. aus seiner Firma geliehen hatte, hatte der Angeklagte A. bis Anfang Dezember größtenteils wieder abbezahlt in Raten von 1.000 € am 00.00.0000, 500 € am 00.00.0000sowie 500 € am 00.00.0000; eine letzte Rate von 500 € stand indessen noch aus. Im Dezember behalf sich der Angeklagte A. noch einmal, indem er sich von CD., der ihm im Mai/Juni 0000 schon einmal mit 2.000 € ausgeholfen hatte, wieder Geld – diesmal 3.000 € – lieh. Dennoch wies sein Konto am 00.00.0000einen Stand von -6.623,28 € auf. Im Januar 00 kam es, wie dargestellt, wiederholt zu Rückbuchungen von Lastschriften mangels Deckung, der größte Fehlbetrag auf dem Konto des Angeklagten A. ergab sich zum Monatsende mit -6.848,93 €. Am 00.00.0000teilte ihm die Bank mit, dass vier Zahlungsaufträge mangels Kontodeckung nicht ausgeführt worden seien: Aufträge der Bausparkasse – Versicherungsprämien in Höhe von 00,09 €, 00,74 € und 00,58 € – sowie ein Lastschrifteinzug einer Darlehensleistung der Sparkasse C. in Höhe von 000,66 €. Der am 00.00.0000 geborenen CI. aus CK., das spätere dritte Opfer, war gelernter Maurer, wollte sich selbstständig machen und suchte über eine „ebay“-Kleinanzeige („Suche Geschäftspartner mit bestehenden Betrieb“) eine Beteiligung an einer Baufirma. Um kurzfristig an Geld zu kommen, meldete sich der Angeklagte A. am 00.00.0000 zunächst über „ebay“ („Kommt auf ihr Alter und das Eigenkapital an! Hätte da eine möglichkeit ! Bitte Telefonnummer miteilen! Baugewerbe !!! MFG X.X.“), schließlich noch am gleichen Tag telefonisch bei ihm und täuschte CI. vor, dass er ein Baugewerbe habe, in das er einsteigen könne, die ganze Sache aber nicht am Telefon besprochen werden könne, sondern man sie sich vor Ort anschauen müsse. Am Wochenende darauf kam es zu einem ersten Treffen bei dem Angeklagten A. zu Hause in der CL. 000 in U., bei dem CI. auch AA. A. sowie den Angeklagten B., den A. als seinen Geschäftspartner und Patensohn vorstellte, kennenlernte. Der Angeklagte A. spielte seinem potenziellen Geschäftspartner bewusst wahrheitswidrig vor, dass er aufgrund guter Kontakte überall – auch im Ausland – günstig Immobilien aufkaufen, sanieren und mit Gewinn verkaufen könne. CI. solle als gleichberechtigter vierter Geschäftspartner eine Einlage in Höhe von 30.000 € erbringen. Da dieser jedoch wegen eines gerade vorher erworbenen Hauses dazu nicht in der Lage war, einigten sich die Männer darauf, dass CI. lediglich 5.000 € einzahlte, die aus seiner Hausfinanzierung übrig waren, und die restlichen 25.000 € abarbeitete. Dazu sollte er monatlich nur 1.500 € statt 3.000 € wie die übrigen Geschäftspartner aus der Firma erhalten, bis der Restbetrag abbezahlt wäre. Tatsächlich wollte der Angeklagte A. die 5.000 € allein für sich behalten und dem CI. auch kein monatliches Gehalt von 1.500 € auszahlen. Deshalb sagte er diesem, dass niemand von dem Geschäft erfahren dürfe, was CI. ihm zusicherte, jedoch abgesehen von der Information seiner Ehefrau CM., worauf der Angeklagte A. ihm erklärte, dass er diese sowie die Kinder bei einem nächsten Treffen kennenlernen wolle, da alle Geschäftspartner zusammen eine „Familie“ wären. Anschließend gingen der Angeklagte A. und CI. gemeinsam zur Scheune des Anwesens An der BS. 0 des BR.. Dort täuschte A. dem CI. vor, dass er das Anwesen günstig gekauft habe, die Scheune ausgeräumt werden und CI. darin eine Mauer ziehen solle; seine bisherige Anstellung solle er nicht kündigen, da die Arbeiten am Wochenende durchgeführt würden. Bei einem weiteren Treffen auf dem Hof A. in U. am 00.00.0000 übergab der alleine erschienene CI. dem Angeklagten A. die 5.000 € auf dessen Wunsch in bar gegen eine von diesem unterschriebene Quittung, auf der als Geldempfänger die Namen B., CN. und A. eingetragen waren. Der Angeklagte A. hatte auch den Namen des B. sowie den seines langjährigen Freundes CN., den er 0000 am Pferdestall in C. kennengelernt hatte, auf die Quittung geschrieben, weil bei CI.der Eindruck erweckt werden sollte, dass mehrere Personen hinter dem Geschäft stünden. Tatsächlich hatte CN. nichts mit der Sache zu tun und davon auch keine Kenntnis. Zudem unterzeichneten der Angeklagte A. und CI.ein handschriftliches Dokument, dessen Text unter der Überschrift „U., den 00.00.0000“ lautet: „Herr CI. beginnt am 00.00.0000 als Allrounder mit einem Festgehalt von 3000,- €uro wobei der einstieg von 30.000,- € mit 5000,- € angezahlt wird! Die restlichen 25.000,- €uro werden mit gehalt verrechnet so das monatlich ab 00.00.0000 1500,- ausgezahlt werden und verrechnet so wie der Endgewinn im Februar 0000 ausgezahlt wird!“ Von den empfangenen 5.000 € zahlte der Angeklagte A. wie von Anfang an geplant am 00.00.0000 die letzte noch ausstehende Rate von 500 € an AF. gegen eine Quittung („Darlehns-Abzahlung“) zurück. Die restlichen 4.500 € zahlte er in bar auf sein Konto ein, woraufhin seine Kreditkarte wieder entsperrt wurde. Bis Anfang März 0000 geschah nichts: Der Angeklagte A. hielt CI. hin, der an verschiedenen Tagen mehrfach vergeblich versucht hatte, ihn telefonisch zu erreichen, und verzögerte wiederholt den Beginn der (vermeintlichen) Arbeiten, indem er Termine aus unterschiedlichen vorgetäuschten Gründen absagte. CI. hatte zwar gegenüber dem Angeklagten A. nie direkt zum Ausdruck gebracht, dass er sein Geld zurückhaben wollte. Da er jedoch misstrauisch geworden war und sich infolgedessen immer wieder von sich aus meldete, wurde A. klar, dass er CI. auf Dauer nicht würde hinhalten und davon abhalten können, auf die Einhaltung der Vereinbarung zu drängen oder letztlich die 5.000 € zurückzuverlangen. Daher beschlossen die Angeklagten gemeinsam, auch dieses „Problem“ zu lösen und den nichtsahnenden CI zu töten. Der Angeklagte A. wollte das Geld um jeden Preis behalten – er hätte es auch gar nicht zurückzahlen können – und CI. darüber hinaus töten, um zu verhindern, dass der Betrug an diesem entdeckt würde. Der Angeklagte B. war nochmals bereit, auf diese brutale Art und Weise gemeinsam mit seinem Ziehvater Stärke und Gefährlichkeit zu zeigen. Dementsprechend vereinbarte der Angeklagte A. mit CI. für den Tattag – Sonntag, den 00.00.0000 – erneut, dass in der Scheune des Anwesens An der BS. 0 gearbeitet, und zwar diese ausgeräumt werden sollte. Zudem gab er vor, dass an diesem Tag zwei der Geschäftspartner – nämlich die Angeklagten – mit anpacken würden und CI. 1.500 € erhalten sollte. Am Sonntagmorgen gegen 09:00 Uhr schrieb er diesem per SMS-Nachricht als Uhrzeit 15:00 Uhr („Bin noch unterwegs 15 Uhr nicht vergessen“). Gegen 14:45 Uhr/14:50 Uhr kuppelten die Angeklagten auf dem Hof der A.s einen Pferdeanhänger an den Mercedes des Angeklagten A. und fuhren zum Anwesen An der BS. 0, wo sie zunächst die auf dem Anhänger befindlichen Möbel des Angeklagten B. entluden und im Flur des Hauses abstellten. Anschließend gingen sie zur Scheune, deren Tor der Angeklagte A. aufschloss, um CI.in der Kulisse der angeblichen Arbeiten zu erwarten. Der Angeklagte B. begann, leere Katzenfutterdosen, die sich links neben dem an der linken Wand stehenden großen Kühlschrank auf dem Boden befanden, in einen gelben Müllsack einzusammeln, den der Angeklagte A. aus dem Haus mitgebracht hatte. Gegen 15:10 Uhr/15:15 Uhr kam CI.mit seinem Audi XX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XX, parkte hinter dem Pferdeanhänger und begab sich zu den Angeklagten in die Scheune, wo sie sich im Bereich vor dem Kühlschrank begrüßten und zunächst alle drei eine Zigarette rauchten. In Erwartung der auszuführenden Arbeiten trug CI. Arbeitskleidung, u. a. eine schwarze Stoffjacke mit Kapuze, eine graue Arbeitsweste und orangene Arbeitshandschuhe mit schwarzer gummierter Handfläche. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans schlug der Angeklagte A. in der Deele der Scheune, im Bereich vor dem Kühlschrank, plötzlich und unvermittelt CI.von hinten mit einem Maurerfäustel, auf den eine Pflasterkappe aus Gummi aufgesetzt war, die seitlich abgerundet war und keine prominente Fläche hatte, heftig gegen den Kopf, wodurch CI.zu Boden ging. Dabei nutzte er, wie mit B. besprochen, bewusst aus, dass sich CI.keines Angriffs versah und infolgedessen wehrlos war. Die Pflasterkappe fiel ab und kam im Bereich der linken Scheunenwand, ca. 30 cm rechts neben einer an die Wand angelehnten Leiter, zum Liegen. Der Angeklagte A. schlug CI.mit dem Fäustel noch ein zweites Mal weit ausholend und mit voller Wucht gegen den Kopf. Gemeinsam trugen die Angeklagten ihr bewusstloses Opfer dann mit dessen Kopf voran – infolge der Schläge tropfte von dort vereinzelt Blut zu Boden – in die hinter einer hölzernen Zimmertür gelegene, ca. 1 m breite und 4 m lange Gasse des in der hinteren rechten Ecke der Scheune (vom Scheunentor aus gesehen) verbauten, ca. 3 × 4 m großen, geschlossenen Bretterverschlags. Dessen Rückwand sowie die rechte Seitenwand bildeten die steinernen Wände der Scheune. Beide Wände zum Innenraum der Scheune bestanden aus alten Brettern, Schaltafeln und alten Zimmertüren. In dem Verschlag erschlug der Angeklagte B. sodann in Anwesenheit des Angeklagten A. – weiterhin dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – den am Boden liegenden CI.von dessen Kopfende her durch mehrfache heftige Schläge mit einem zweiten, in der rechten Hand geführten Maurerfäustel vor allem gegen den Kopf. Dies verursachte heftige Blutspritzer vornehmlich auf die Seitenwand des Bretterverschlags neben dem Kopf des CI.bis zu einer Höhe von 40 cm sowie auf die Vorderseite und die Ärmel – rechts mehr als links – der von dem Angeklagten B. getragenen gelben Arbeitsjacke. Die Außenkanten der quadratischen Schlagflächen des Maurerfäustels sind 4,5 cm lang, die prominente Fläche beträgt 3,5 × 3,5 cm. Obwohl die Angeklagten anschließend dem noch lebenden CI.einen gelben Kunststoffbeutel (sog. „gelber Sack“) über den Kopf stülpten, um das weitere Blut aus den stark blutenden Wunden aufzufangen, bildete sich eine großflächige Blutlache, hauptsächlich neben der linken Kopfseite bis zu einer quer verlaufenden Steinkante. Schließlich stapelten die Angeklagten drei Holzpaletten überlappend auf dem in Bauchlage befindlichen Opfer, damit dieses nicht zu sehen war. CI. atmete noch den gelben Kunststoffbeutel in die Mundhöhle zwischen Oberkiefer und Zunge ein und verstarb nach kurzer Zeit an einem schweren Schädelhirntrauma aufgrund mehrfacher erheblicher stumpfer Gewalteinwirkung. Ihm wurden mindestens sieben bis acht, wahrscheinlich mehr als zehn Schläge zugefügt. Der Angeklagte A. ließ den von ihm verwendeten Maurerfäustel zwischen geöffneten und leeren Katzenfutter-Dosen circa 80 cm links neben dem an der linken Wand stehenden großen Kühlschrank liegen, der Angeklagte B. den anderen mit Blutantragungen ungefähr 1 m rechts neben diesem auf dem Boden vor der Wand. Der Angeklagte B. fuhr den Audi XX rückwärts in die Scheune und legte den Schlüsselring mit mehreren Türschlüsseln und dem Fahrzeugschlüssel, den er zuvor aus der Weste oder der Hosentasche des CI.genommen hatte, unmittelbar oberhalb der Fahrertür auf das Dach. Vor den Pkw stellten sie eine Palette, um die Sicht durch die Lücken des aus Brettern bestehenden Tors zu verdecken. Das Mobiltelefon des CI., das der Angeklagte B. in dessen rechter oder linker Westentasche gefunden hatte, nahmen sie mit sich, nachdem der Angeklagte B. an der Werkbank in der Scheune auf das Handy mit einem Hammer eingeschlagen hatte, bis es kaputt gegangen bzw. zerbrochen war, und die SIM-Karte zerschnitten und die einzelnen Teile bei der Werkbank zerstreut hatte. Schließlich verschlossen sie das großflächige grüne, aus zwei hölzernen Schiebeelementen bestehende Scheunentor (ca. 3,5 m hoch und 4 m breit) von außen und fuhren mit dem Mercedes des Angeklagten A. samt Pferdeanhänger wieder zurück zum Hof A.. Dort setzten sie sich an den Tisch zum gemeinsamen AT. mit AA. A., nachdem der Angeklagte B. seine blutbespritzte gelbe Arbeitsjacke in seinem Zimmer in einem Müllsack deponiert hatte. Ab etwa 16:00 Uhr versuchte die Ehefrau des CI. CO., CM. CO., diesen per „WhatsApp“-Nachrichten und ungefähr zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr auch telefonisch zu erreichen. Das Mobiltelefon war jedoch ausgeschaltet. Etwa zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr rief CM. CO., die sich mittlerweile ernste Sorgen um ihren Ehemann machte, erstmals die Nummer des Angeklagten A. an, die sie in den Verbindungsnachweisen zur Mobilfunkrechnung ihres Ehemanns ausfindig gemacht hatte. Auf ihre Frage, wo ihr Ehemann sei, teilte der Angeklagte A. ihr mit, dass er den gar nicht gesehen habe; ihr Mann sei dort gar nicht angekommen, obwohl er an diesem Tag, so A., mit zwei Kollegen dort habe erscheinen wollen. Dies verwunderte CM. CO., da ihr Ehemann die Geschäftstätigkeit auf den Hinweis des Angeklagten A. absolut geheim halten sollte und deshalb niemand außer ihr davon erzählt hatte. Weitere Anrufe, auch von ihren Familienangehörigen, bei dem Angeklagten A. mündeten in der Drohung seinerseits, Anzeige zu erstatten, wenn man ihn nicht in Ruhe lassen würde. CI.hinterlässt neben seiner Ehefrau zwei Kinder im Alter von zur Tatzeit fünf und zwei Jahren. Die Witwe litt über Monate an Schlafstörungen, musste das Haus verkaufen und mit ihren Kindern zu ihren Eltern ziehen. 3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte B. kehrte noch am Abend des 00.00.0000 in die Kaserne nach BG. zurück, nachdem er dem Angeklagten A. seine VISA- und EC-Karte überlassen hatte, weil dieser damit für ihn am Folgetag eine Überweisung an seine Autoversicherung tätigten sollte. Gegen Mitternacht klingelte die Polizei bei den A.s in U. auf der Suche nach CI.und konfrontierte den Angeklagten A. mit einem Entführungsvorwurf der Familie CO., auf den dieser sinngemäß erwiderte, er habe niemanden entführt, er habe schließlich auch zwei Kinder und drei Enkelkinder. Am nächsten Morgen trank der Angeklagte nur einen Kaffee, sagte seiner Frau, dass er Unterlagen für die Steuer hole, und fuhr mit seinem Mercedes weg. Zunächst hob er am Schalter der Z. in der Hauptniederlassung in CP.von dem ehelichen Kontokorrentkonto 3.000 € in bar ab sowie 500 € von dem Kreditkartenkonto des Angeklagten B.. Anschließend flüchtete er Richtung Süden. Unterwegs warf er sein Mobiltelefon am Autobahnkreuz AK. (AX/AXX) aus dem Auto. Er fuhr bis CQ. an der CR. Grenze und nahm sich im Hotel „CS.“ ein Zimmer, das er für eine Woche für 50 € pro Nacht mietete. An einem Geldautomaten der Kreissparkasse AI.-CT. hob der Angeklagte A. am 00.00.0000, 17:53 Uhr, zum letzten Mal 250 € vom Konto des BR. ab. Am 00.00.0000fanden Kriminalbeamte, die den Auftrag erhalten hatten, das Objekt An der BS. 0 nach Hinweisen auf einen Verbleib des BR. abzuklären, in der Scheune des Gehöfts den Audi XX des vermissten CI. CO.. Nach Aufhebeln des Scheunentors wurde der Leichnam des CI. erst mithilfe eines eingesetzten Leichenspürhundes unter den Paletten in dem Bretterverschlag gefunden. Der Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 in CQ. im Hotel „CS.“ mittels eines SEK-Einsatzes vorläufig festgenommen, nachdem mit einem Foto nach ihm gefahndet worden war. Erst am 00.00.0000 konnte das Erdgrab der Leichen von BU. und BR. aufgefunden werden, nachdem dort Leichenspürhunde angeschlagen hatten. AA. A. hat inzwischen den Hof in U. verlassen und verkauft. 4. Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war bei Begehung der Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den Personen Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten A. hat die Kammer feststellen können aufgrund dessen plausibler Angaben in der psychiatrischen Exploration durch die Sachverständige Prof. Dr. CU., die insoweit als Zeugin vernommen worden ist, und der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B., zu seinem Verhältnis zu den Eheleuten A. sowie seiner Zeit in U. beruhen auf der durch seinen Verteidiger verlesenen Erklärung des Angeklagten vom 00.00.0000, die dieser als richtig bestätigt hat, sowie den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Dr. CV., die insoweit als Zeugin vernommen worden ist. Darüber hinaus ist der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000verlesen worden. Was die Charaktere und Persönlichkeiten der Angeklagten angeht, stützt sich die Kammer auf die umfangreichen Vernehmungen von Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten, darunter CN., BN., AF., die Nachbarn der Höfe A. und BR. einschließlich der Eheleute CD. sowie der Schwiegersohn von AA. A., BI., wie auch auf die zeugenschaftlichen Vernehmungen der beiden Sachverständigen zu den Angaben der Angeklagten im Rahmen der Explorationen. Die Kammer hat zur Arbeitsbiographie des Angeklagten A. eine Auskunft der Rentenversicherung sowie Auskünfte xx1 und xx2 Militärdienststellen verwertet. Sie hat einige der Lebensläufe aus seinen Bewerbungen verlesen. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen sowie Aus- und Einzahlungen konnte die Kammer treffen aufgrund der Verlesung entsprechender Vermerke sowie Konto-Unterlagen aus den Finanzermittlungen sowie der Vernehmung der Zeugin CW. und des Zeugen CX., die bei der Z. angestellt sind. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten gegenüber den Sachverständigen sowie im Rahmen von Vernehmungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Einlassungen des Angeklagten A. Der Angeklagte A. hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Er hat jedoch am 00.00.0000 Angaben vor dem Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht AI., am 00.00.0000 gegenüber einem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen KHK CY., sowie im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Prof. Dr. CU. am 00.00.0000 gemacht. aa) Vor dem Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht AI. hat der Angeklagte A. am 00.00.0000 ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls im Wesentlichen vorgebracht, mit dem CI.habe er auch schon ein konkretes Projekt im Kopf gehabt, es handele sich um die Wohnung eines Nachbarn, der sich schon über ein halbes Jahr im Alkoholentzug befinde und BR. heiße. Er habe mit CI. ein zweites Treffen an dem Nachbarhaus vereinbart, welches man habe renovieren wollen. Als er – der Angeklagte – am Sonntag zu dem Nachbargrundstück gekommen sei, habe er gesehen, dass das Scheunentor bereits komplett offen gestanden und CI. geblutet habe. Dieser habe am Boden gelegen, der ganze Kopf habe geblutet. Dort hätten zwei unbekannte Personen gestanden und er habe aus acht Metern Entfernung die Situation genau erkennen können. Ein Mann habe ein Messer und einen Hammer in der Hand gehabt, einer habe geschrien: „Jetzt hat er mich gesehen“. Dann sei er – der Angeklagte – weggerannt und beide ihm nach. Über die Gärten der Nachbargrundstücke sei er ca. 200 bis 300 m geflüchtet, bis er sich hinter den Nachbarhäusern versteckt habe, wo er 20 Minuten gewartet habe. Dann sei er zurückgegangen und habe das nur noch halb geöffnete Tor der Scheune, in der sich nun das Auto des CI.befunden habe, zugeschoben. Am nächsten Morgen habe er Angst gehabt, dass die zwei unbekannten Männer zurückkämen, und sei weggefahren. Er habe weiter nach CZ. gewollt. Die Polizei habe er nicht über seine Beobachtungen in der Scheune informiert, weil ihm das zu gefährlich gewesen sei. Er sei früher selbst Soldat gewesen. Obwohl er alles für Kinder und Tiere mache, werde einem schon mal was angehängt. bb) Im Rahmen einer Vernehmung am 00.00.0000 hat der Angeklagte A. nach Belehrung als Beschuldigter auf den Vorhalt, dass der Angeklagte B. im Rahmen seiner Vernehmung umfangreiche Angaben zur Tat gemacht hätte und den Angeklagten A. massiv belastet hätte, gegenüber dem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen KHK CY., der dies insoweit glaubhaft bekundet hat, gesagt, dass er beim Haftrichter Angaben gemacht hätte, diese aber nicht stimmen würden. Er hätte die Tat begangen, er alleine. Er sei aber von dem CI.bedroht worden. Auf die ausdrückliche Frage des Vernehmungsbeamten, ob er den CI.getötet habe, hat der Angeklagte das nochmals bejaht, ohne sich auf eine weitere Vernehmung einzulassen. cc) Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. CU., die insoweit als Zeugin vernommen worden ist, hat der Angeklagte A. zusammengefasst Folgendes behauptet: B. habe unbedingt bei ihnen einziehen wollen, weil er zu Hause nicht mehr klar gekommen sei; er habe gedrängelt, dass er zu ihnen kommen dürfe. Von der Tötung des BR. habe er – der Angeklagte A. – gewusst und er habe die Leiche mit vergraben. Eines Tages sei er mit B. zu Herrn BR. gegangen. Dieser sei im Flur gestürzt und habe dort gelegen, als B. ihm „schon einen auf die Birne gehauen“ habe. B. habe den BR. dann ein Stück weitergezogen, die Treppe runtergeschmissen und dann „noch bestimmt 15 bis 20 Mal mit einer Bierflasche draufgehauen“; es sei eine leere Flasche gewesen, die beim Zuschlagen nicht kaputtgegangen sei. Er – der Angeklagte A. – sei wie gelähmt und schockiert gewesen, habe oben auf der Treppe gestanden und sei erst später runtergegangen. Es sei B. nur ums Töten gegangen. Dieser habe wohl auch mal gesagt, dass er auf den Hof einziehen könne, wenn BR. nicht mehr sei. B. habe die Kellertür mit riesigen Holzschrauben zugeschraubt und das lustig gefunden, „endlich mal jemanden weggeklatscht zu haben“. Er – der Angeklagte A. – habe BR. nicht geholfen bzw. sofort die Polizei informiert, weil er wie „weggeschaltet“ gewesen sei. Es sei dann ganz normal weitergegangen wie jeden Tag. Das Geld habe er nur abgehoben, weil es sonst aufgefallen wäre. Was die Tötung des BU. betreffe, habe er – der Angeklagte A. – sich in einer Entfernung von etwa sieben bis acht Metern von dem Sitzplatz der anderen nach einem Bier gebückt und auf einmal einen dumpfen Schlag gehört: B. habe „zig mal mit dem Pflasterstein zugeschlagen, wie so‘n Geisteskranker, und dann mit dem Messer in den Rücken gestochen, der wollte das ausprobieren …“. Die Leiche sei dann zwischengelagert worden im Schacht, wo der B. sie mit der Schubkarre hin transportiert und dabei mit dem Arm der Leiche noch gewunken und gespielt habe. Er – der Angeklagte A. – habe mitgeholfen. Zunächst sei gar nicht geredet worden. B. sei die Woche über dann bei der Bundeswehr gewesen, der sei nur noch weg gewesen. Was mit dem Geld im Zimmer des Herrn BU. geschehen sei, wisse er nicht. B. habe ihm mal erzählt, dass der Herr BU. Geld versteckt habe, und B. habe danach dann immer gesucht, er – der Angeklagte A. – habe nicht mitgesucht. Später habe er dann mitgeholfen, die Leichen auf seinem Grundstück zu vergraben. Das sei auch B. Idee gewesen, da der unbedingt habe ins Haus einziehen wollen („Da konnte er doch nicht die Leichen im Keller liegen lassen. Natürlich habe ich mitgeholfen, das war mein Fehler.“). Vom Ausheben der Grube habe man zwei Fotos gemacht, weil B. das gesagt habe. Sie hätten beide darauf einen recht fröhlichen Gesichtsausdruck, da sie auch was getrunken hätten. Beim Loch buddeln habe er etwas getrunken; er habe nicht mehr gewusst, was er machen solle. Der B. habe immer zu ihm gesagt: „Du bist mit dran.“ Von Herrn BU. habe er etwas verkauft und Geld von dessen Konto abgehoben, damit das nicht auffalle. Mit CI. habe er ernsthaft Geschäfte machen, nämlich in DA. Häuser für einen Euro erwerben und renovieren wollen. Er habe den Namen auch des CN. auf die Quittung geschrieben, damit der CO. habe denken sollen, dass mehrere Leute hinter dem Projekt stecken würden. Direkt aktiv geworden sei er noch nicht, da er noch keine Zeit gehabt habe, nach DA. zu fliegen. Das habe eigentlich auch der B. machen sollen. Als B. und er das Haus des Herrn BR. hätten leerräumen wollen, habe CI. mithelfen wollen. Ihm – dem Angeklagten A. – sei bereits zuvor „ein BMW mit zwei oder drei Personen drin aufgefallen“. Diese zwei Personen sollten wohl etwas mit der Familie, aus der CI. komme, zu tun gehabt haben. Dann seien sie alle drei zusammen in der Scheune gewesen und hätten besprochen, was sie alles erledigen wollten. B. habe was ins Haus gebracht. CI. habe dann zu ihm – dem Angeklagten A. – gesagt, dieser solle für die Familie einen Anschlag machen. Daraufhin habe er dem CI. mit dem Gummihammer in den Nacken geschlagen, „damit der ausgeknockt ist“. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch gelebt. Mit B. zusammen habe er dann den CI. in die Pferdebox geschoben – erst geschleift, dann getragen. Anschließend habe er selbst den CI. mit einer Palette abgedeckt und eingeklemmt, „damit der nicht abhauen konnte“. Der CI. habe nämlich damit gedroht, dass er an die Familie des Herrn A. wolle. B. habe das Auto des Herrn CI. reingefahren, während er mit seinem Auto und dem Hänger draußen gewesen sei. Abends habe B. ihm noch einmal gesagt, dass er noch mal draufgehauen habe. Er – der Angeklagte A. – habe wirklich nur zwei Mal auf Herrn CI. eingeschlagen, die übrigen Schläge müsse der B. dem versetzt haben. Die Plastiktüte, die Herrn CI. um den Kopf gewickelt gewesen sei, sei nicht von ihm; das werde wohl der B. gemacht haben. B. habe wohl Spaß dabei gehabt. Als Letztes habe er von diesem gehört, dass er das nächste Mal jemanden mit einem Beil oder einer Axt umbringen wolle, vielleicht die eigene Oma; das habe der ziemlich zum Schluss gesagt, nachdem alle drei tot gewesen seien. Er – der Angeklagte A. – habe gedacht: „Haust du ab, dann lenkst du von deiner Familie ab, dann sind die hinter dir her.“ Er habe nach Herrn CI nicht mehr geguckt. Er sei ins Auto und sofort weggefahren („Das war alles zu viel für mich. Erst die Morde, dann sollte ich den Anschlag machen …“). Er habe bemerkt, dass ihn auf der Autobahn jemand verfolgt habe. Da habe er sein Handy aus dem Auto geworfen. Seine Ehefrau habe von all dem definitiv nichts gewusst und finanzielle Engpässe hätten in der Zeit vor der ersten Tat nicht bestanden („es war immer genug Geld da“). Er habe sich schon mal etwas Geld vom Nachbarn, Herrn CD., geliehen, der dies auch getan habe, weil man über den Berg fahren müsse, um zum Automaten zu kommen. Er habe sich bei Herrn CD. aber definitiv keine 5.000 € geliehen. Es sei umgekehrt gewesen: Er habe Herrn CD. Geld für die Autoraten geliehen und der habe zu ihm gesagt, dass er bloß nichts zu dessen Frau sagen solle. b) Einlassungen des Angeklagten B. Der Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung nicht selber eingelassen, aber schriftliche Verteidigererklärungen vortragen lassen, die er als eigene gelten lassen will und zum Teil auch persönlich ergänzt hat. Zudem hat er sich im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Dr. CV. zu den Taten geäußert. Schon während des Ermittlungsverfahrens hatte er in mehreren Vernehmungen – zunächst als Zeuge, später als Beschuldigter – umfangreiche Angaben gemacht. aa) Zunächst hat der Angeklagte B. während des Ermittlungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Auffindung der ersten Leiche in mehreren Vernehmungen – dabei bis zum 09.03.0000, als er in der Ausgehuniform eines Stabsunteroffiziers erschienen war, zunächst als Zeuge –, versucht, dem Angeklagten A. für den 04.03.0000 ein Alibi zu verschaffen, und hat den Besuch des CI.an diesem Tag in Abrede gestellt. Sein Wissen um den Verbleib von BU. und BR., deren Leichen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefunden worden waren, hat er zunächst noch insgesamt verschwiegen. Nachdem ihm am 09.03.0000 vorgehalten worden ist, dass während der laufenden Vernehmung zuerst das Auto und dann der Leichnam CI.s gefunden worden waren, und er gegenüber dem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen KHK 000DB., eingeräumt hat, sehr wohl schon einmal im Haus des BR. gewesen und auch dabei gewesen zu sein, als A. den CI. erschlagen habe, ist die zeugenschaftliche Vernehmung abgebrochen und der Angeklagte als Beschuldigter belehrt worden. (1) Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 09.03.0000 hat sich der Angeklagte B. nach der Bekundung des Zeugen KHK DB. bezüglich der Taten wie folgt eingelassen: Als CI.sich leicht in den Kühlschrank gebeugt habe, um etwas herauszunehmen, habe er – der Angeklagte B. – plötzlich aus dem Augenwinkel gesehen, wie der A ausgeholt und dem CI. von hinten unmittelbar auf den Kopf geschlagen habe; ob mit der Faust oder einem Gegenstand, habe er erst nicht erkennen können. Nach dem Schlag sei der CI. seitlich rechts in sich zusammengesackt und zu Boden gefallen. Der Angeklagte B. habe dann noch gesehen, wie der CI. am Boden gelegen habe, der aber wieder ausgeholt und dem CI. nochmals am Boden liegend unmittelbar auf den Kopf geschlagen habe mit einem Hammer in seiner Hand. Später habe er – der Angeklagte B. – einige Blutspritzer auf seiner gelben Jacke festgestellt. Nach dem Schlag habe A den CI. an seiner Bekleidung in die Pferdebox gezogen und mehrere Holzpaletten auf diesen gelegt. Am Kühlschrank sei eine Menge Blut gewesen. Auf der kurzen Fahrt nach Hause habe A nur noch zu ihm gesagt: „Darüber wird nicht mehr gesprochen, ich regele das.“ Er habe sich nicht vorstellen können, „dass A den CI. wegzimmert“. (2) In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung am 10.03.0000 hat der Angeklagte B. – so die glaubhafte Aussage des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK DC. – zusammengefasst Folgendes angegeben: A habe ihm gesagt, dass CI. gegen 15:00 Uhr zum Anwesen An der BS. 0 kommen werde und noch zwei Personen mitbringen wolle. Nachdem CI. gegen 15:10 Uhr/15:15 Uhr angefahren gekommen sei, sei er in die Scheune gekommen. A und CI. hätten vor dem Kühlschrank gestanden und A habe gesagt, dass sich darin Werkzeug befinden würde, was man für den Trödel schon mal wegpacken könne. A habe in den Kühlschrank gegriffen und einen Gegenstand entnommen und sei dann hinter ihm her Richtung Scheunentor gegangen. CI. sei dann vor den Kühlschrank getreten, habe sich leicht nach vorne gebeugt und mit einer Hand in den Kühlschrank gegriffen. Aus den Augenwinkeln habe er – der Angeklagte B. – gesehen, wie A mit dem vermutlich rechten Arm ausgeholt und auf CI. eingeschlagen habe. Zugleich habe er einen dumpfen Schlag gehört und sei aufgeschreckt. In diesem Moment sei CI. nach rechts eingesackt und auf den Boden gefallen. Der Kopf sei voller Blut gewesen, auch auf dem Boden habe sich eine Blutlache gebildet. CI. habe nichts mehr gesagt. Er wisse nicht, womit A zugeschlagen habe. Dieser Gegenstand könne vorne rund gewesen sein. Es könne sich dabei um einen Pflasterhammer mit Gummiaufsatz gehandelt haben. Als CI. auf dem Boden gelegen habe, habe A noch einmal auf den Kopf von CI. eingeschlagen. Diesmal sei es definitiv ein Hammer gewesen, der zwei abgeflachte Enden gehabt habe. Bei dem zweiten Schlag habe sich A über den auf dem Boden liegenden CI. gebeugt, seine Beine ein wenig eingeknickt und dann mit voller Wucht zugeschlagen. Er habe den Kopf an einer Schläfenseite getroffen. Nachdem er den zweiten Schlag ausgeführt habe, habe er ihn – den Angeklagten B. – angeschrien und von ihm verlangt, dass er das Auto des CI. mit der Motorhaube Richtung Tor, also rückwärts in die Scheune fahren solle. Er habe nicht gesehen, dass sich CI. noch bewegt habe. Nachdem er zunächst Probleme gehabt habe, den Wagen zu starten, und diesen dann gewendet habe, habe er direkt rückwärts in die Scheune fahren können. Den Schlüssel habe er aus dem Zündschloss abgezogen und auf dem Wagendach ca. mittig abgelegt. A habe zwei Mal zugeschlagen, das habe er gesehen. habe auch gezielt zugeschlagen, zumindest beim zweiten Schlag. ObA danach weiter auf CI. eingeschlagen habe, könne er nicht sagen. Er habe es nicht gesehen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass A aus einer ehemaligen Pferdebox gekommen sei. Darin habe CI. auf dem Boden gelegen. Über dem Körper habe eine Holzpalette gelegen. Er meine, dass A noch eine Palette auf den Körper geworfen habe. A habe nur sinngemäß gesagt: „Komm wir gehen“, oder „Wir hauen ab“. Er – der Angeklagte B. – habe an seiner gelben Arbeitsjacke einige Blutspritzer gehabt. A habe zu ihm gesagt, er solle sich ruhig verhalten, er würde alles klären. Gegen 15:30 Uhr seien sie wieder zu Hause gewesen. Er wisse nicht, weshalb A ihn mitgenommen habe, sie hätten nicht darüber gesprochen. Weil er Angst gehabt habe und verwirrt gewesen sei, habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Er habe keine Ahnung, warum das Ganze eskaliert sei. CI. sei ihm völlig arglos erschienen. Angesprochen auf BU. und BR. hat der Angeklagte B. in seiner Vernehmung vom 10.03.0000 – so der Zeuge KHK DC. weiter – behauptet, bevor er nach U. gezogen sei, habe er BU. schon nicht mehr regelmäßig gesehen. Als er dort eingezogen sei im Februar 0000, habe BU. dort schon nicht mehr gewohnt. Er habe ihn mindestens noch ein Mal im Frühjahr 0000 gesehen, als er Sachen geholt habe. Er wisse nicht, wo sich BU. jetzt aufhalte. Ihm sei gesagt worden, dass er ausgezogen sei. BR. habe er das letzte Mal im Sommer 0000 gesehen. A habe bei BR. schon immer die Katzen gefüttert und er habe A dann manchmal begleitet. Irgendwann habe A gesagt, dass BR. zum Entzug sei. Irgendwann vor Weihnachten habe A ihn angesprochen und gesagt, dass BR. nicht mehr wiederkomme. Er ginge nach dem Entzug direkt in ein Altenheim. A habe ihm gesagt, dass er BR. besucht und bei dieser Gelegenheit mit ihm abgesprochen hätte, dass er – der Angeklagte B. – dort einziehen könne. Er wisse wirklich nicht, wo sich BR. und BU. jetzt aufhielten. Der Zeuge KHK DC. hatte bei dieser Vernehmung den Eindruck, dass der Angeklagte B. den Beamten nicht alles gesagt habe, was er wisse, obgleich er ruhig, nicht aufgewühlt gewesen sei und immer wieder beteuert habe, dass er die Wahrheit sage. (3) Nachdem am 14.03.0000 die Leichen von BU. und BR. gefunden worden waren, ist der Angeklagte B. am 20.03.0000 in seiner Kaserne in BG. durch den Vernehmungsbeamten KHK CY. erneut als Beschuldigter vernommen worden. Dabei hat der Angeklagte B. – so die glaubhafte Bekundung des Zeugen KHK CY. – ergänzend vorgebracht, A habe noch zwei einzelne gelbe Säcke aus dem Haus geholt und er – der Angeklagte B. – habe dann angefangen, die Metalldosen vom Katzenfutter einzusammeln und in einen gelben Sack zu werfen. Nachdem CI. gekommen sei, sie sich begrüßt und erst noch eine geraucht hätten, habe er weiter die Katzenfutterdosen in dem gelben Sack gesammelt. Nachdem A von dem Werkzeug aus dem Kühlschrank etwas herausgenommen habe, habe CI. auch etwas daraus nehmen wollen, um sich das anzugucken, und dann sei alles blitzschnell gegangen: „Dann hat er auch schon den ersten abbekommen.“ Womit der erste Schlag geführt worden sei, wisse er nicht. Er meine, er habe etwas Rundes gesehen, er könne es aber nicht sagen. Dann habe A. nochmal zugeschlagen und er – der Angeklagte B. – meine, dass das ein Hammer – er glaube, ein Fäustel – gewesen sei. A habe, als er den ersten Schlag gesetzt habe, direkt hinter CI. gestanden. Der zweite Schlag sei auf jeden Fall an den Kopf gegangen. Der erste, glaube er, auch, bei dem zweiten Schlag sei er sich sicher, bei dem ersten nicht hundertprozentig. CI. habe diesen Schlag definitiv nicht kommen sehen, weil er mit dem Rücken zu A gestanden und sich eben in diesen Kühlschrank gebeugt habe. Er meine, dass CI. nach dem ersten Schlag direkt runtergesackt sei. Der habe überhaupt nicht mehr reagiert, der sei einfach nur zusammengesackt, und dann habe er ja den zweiten Schlag bekommen. Dieser sei auch zum Kopf gegangen, er meine, es sei etwas seitlich vom Kopf gewesen, auf jeden Fall die rechte Seite, aber schon relativ weit nach hinten, so etwas hinter dem Ohr. Es sei sehr viel Blut am Boden gewesen, da wo CI. mit dem Kopf auf dem Scheunenboden gelegen habe. Es seien da auch überall Spritzer gewesen. Bei dem zweiten Hammerschlag sei auf jeden Fall gar nichts an dem Hammer, kein Aufsatz, kein Plastik, gar nichts gewesen. Der schwarze Plastikaufsatz könne bei dem ersten Schlag da drauf gesessen haben und dann weggeflogen sein, das könne er aber alles nicht hundertprozentig sagen. Bei dem ersten Schlag habe er die Kopfknochen krachen gehört – er habe da gedacht, das müsse „voll Karacho“ gewesen sein – und bei dem zweiten Schlag habe er ja gesehen, da habe A voll ausgeholt und mit voller Wucht zugeschlagen („es hat wieder richtig gescheppert“). Von weiteren Schlägen habe er nichts mitbekommen. habe zu ihm nur gesagt: „Halt die Füße still, ich kläre das.“ Für ihn – den Angeklagten B. – sei es völlig überraschend zu dieser Tat gekommen. Er habe überhaupt keine Erklärung dafür, A sei komplett ausgerastet. Sie seien dann ganz normal auf den Hof der A.s gefahren, schließlich rein, und er habe sich die Hände gewaschen. Da sei kein Blut dran gewesen, aber er habe sich einfach nur total geekelt wegen des Bluts. Er habe ja auch was an seiner Kleidung gehabt. Er habe dann seine Sachen ausgezogen und die Jacke in einen Müllbeutel neben seiner Wäschetonne gepackt. A sei nach ihm ins Bad gegangen und habe sich dann mit den Klamotten, die er bei der Tat angehabt habe, an den Tisch zum AT. gesetzt, ohne sich vor dem AT. umzuziehen. Auf den Vorhalt des Vernehmungsbeamten KHK CY., dass man die Leichen von BU. und BR. auf dem Grundstück gefunden habe, hat – so der Zeuge KHK CY. weiter – der Angeklagte B. behauptet, er habe durch die Presse erfahren, dass nach diesen beiden Nachbarn gesucht werde; er habe mitgekriegt, dass die beiden tot seien. Nach seinem Einzug habe er BU. nicht mehr so regelmäßig gesehen. Zu dessen gewaltsamer Tötung könne er gar nichts sagen; er wisse nur, dass auch der BU. irgendwann mal nicht mehr auf dem Hof herumgelaufen sei. Im Frühjahr oder Sommer 0000 habe er ihn das letzte Mal auf dem Hof gesehen. Als er A einmal nach ihm gefragt habe, habe der ihm gesagt, er habe BU. vom Hof geworfen. Der Trecker des BU. sei von A irgendwann verkauft worden, das habe der ihm gesagt. Auch BR. habe er im Sommer 0000 zuletzt gesehen. Ab Oktober/November 0000 sei ihm – dem Angeklagten B. – das Haus des BR. zum Wohnen angedient worden, den habe er da nicht mehr gesehen. Ahabe ihm auch erzählt, dass der BR. erst eine Entziehungskur machen und anschließend direkt in ein Altenheim gehen würde. Er hätte für das Objekt von BR. 500 € als Miete weitergezahlt. Die Verteidigung B.s hat die Verwertbarkeit der Vernehmung vom 20.03.0000 beanstandet, weil der Vernehmungsbeamte entgegen §§ 163a Abs. 4 S. 3, 168c Abs. 5 S. 1 StPO n. F. den zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt DD. von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt hatte. Das betrifft allerdings allenfalls die Angaben zu BR. und BU., da B. später am 12.04.0000 ausdrücklich bekräftigte, seine Angaben zu CO. aus der vorherigen Vernehmung seien richtig gewesen. Es kann letztlich dahinstehen: Die Kammer hat keine ihrer Feststellungen und Wertungen auf die Angaben B.s zu BR. und BU. an diesem Tag gestützt, denen nichts wesentlich Neues zu entnehmen war. (4) Schließlich hat der Angeklagte B. am 12.04.0000 während der Fahrt von BG., wo ihm durch die Polizei der Haftbefehl eröffnet worden war, nach AK. zum Haftrichter, wo er in Anwesenheit des Verteidigers verkündet wurde, von sich aus gegenüber KHK CY. – so dessen glaubhafte Aussage – vorgebracht, er wolle reinen Tisch machen: Er habe keine der drei Personen getötet, sei aber bei den drei Taten anwesend gewesen. Das, was er zu CI.in seiner letzten Vernehmung vom 20.03.0000 gesagt habe, entspreche der Wahrheit. Es sei so gewesen, wie er es gesagt habe. BR. sei in seinem eigenen Haus erschlagen worden. Er – der Angeklagte B. – sei mit A. gemeinsam zu dem Hof gegangen. A. hätte ihm gesagt, dass man noch was Schriftliches regeln müsse. BR. und A seien in der Wohnung rumgelaufen. Er – der Angeklagte B. – sei in der Küche gewesen und habe dann gehört, dass es gerumpelt habe, als BR. die Treppe runtergeflogen sei, und er habe dann sofort geguckt. A. habe oben an der Treppe gestanden, auf die Frage, was passiert sei, geantwortet: „Bleib ruhig“, sei dann runter und habe unten an der Kellertreppe mit einem dort befindlichen roten Ziegelstein auf das Gesicht des nunmehr am Boden liegenden BR. eingeschlagen, bis der sich nicht mehr bewegt hätte. BR. sei im Keller liegen geblieben, auf jeden Fall drei Wochen lang. Er sei sich sicher, dass zuerst BR. umgebracht worden sei. Bei der zweiten Tat hätten sie – BU., A. und er – vor der roten Hütte im Garten gesessen und getrunken, ein paar Bierchen, ein paar Schnäpse zwischendurch, aber eigentlich auch gar nicht so viel. Dann sei der A irgendwann aufgestanden und habe irgendetwas geholt. Als auch der BU. aufgestanden sei, weil der zur Toilette gewollt habe, sei er plötzlich von dem A mit dem Ziegelstein „umgeklatscht“ worden. Dieser habe zwei, drei Mal zugeschlagen, auf jeden Fall mehrfach, und ihn angebrüllt, er solle ihm helfen. Da hätten sie BU. dann neben die Hütte zwischen diese und den direkt daneben liegenden Holzverschlag gezogen. Nach den Schlägen gegen den Kopf sei BU. wohl noch nicht ganz tot gewesen und A. habe dann ein Messer genommen und auf den BU. eingestochen, er meine zu 99 % in den Rücken. Dabei solle es sich um ein großes Messer mit Zacken dran gehandelt haben, das schon länger in A.s Besitz gewesen sei, so eine Art „Rambomesser“. Das Messer habe seiner Erinnerung nach in der Werkstatt auf einem Schränkchen gelegen und sei nach der Tat, auch von ihm, noch öfter zum Aufschneiden von Silage benutzt worden. Der Ziegelstein sei anschließend wieder in die an der Hütte liegende Beetumfassung gelegt worden. Die Leiche sei danach in einem Schacht, gefüllt mit Wasser, an einem Aluminiumzaun versenkt worden. Bei dem BU. habe A ihm gesagt, dass er mit dem unzufrieden sei. Er habe ihn zunächst vom Hof jagen wollen und dann mal so Andeutungen gemacht, dass der weg müsse, wo man sich so was dann eben habe denken können, was passiert sei. Und dann sei es ja zu diesem Tag gekommen vor der roten Hütte, als er ihn „umgeklatscht“ habe. Er – der Angeklagte B. – wisse, dass der BU. über einen Geldbetrag von 1.000 € oder so verfügt habe, der sich in einer Metallbüchse oder in seinem Portmonee befunden habe. Er sei dabei gewesen, als das Geld geholt worden sei: Sie seien anschließend in das Zimmer von dem BU. gegangen, hätten da diverse Metallboxen, so Geldkassetten, gefunden und gemeinsam aufgebrochen. In einer habe A dann ein Portmonee gefunden, da sei dieser Geldbetrag drin gewesen. Von dem Geld habe ihm dann 200 € gegeben und den Rest habe er behalten. Einige Tage, eventuell auch Wochen später, seien die Leichen in Folien verpackt worden. Das Paket mit dem Leichnam des BR. sei anschließend entweder mit Panzerklebeband oder möglicherweise auch mit Kabelbinder zusammengehalten, danach auf den Pferdeanhänger gelegt und zum Grab gefahren worden. Den Leichnam des BU. hätten sie aus dem Schacht geholt, in eine Plane eingewickelt und dann ebenfalls mit Panzerklebeband oder eventuell auch Kabelbinder umklebt. Anschließend sei in dem angrenzenden Wäldchen durch beide Angeklagte ein Loch gegraben worden, in das beide Leichname geworfen und das wieder mit Erdreich zugeschüttet worden sei. bb) Der Angeklagte B. hat in einer schriftlichen, von seinem Verteidiger am 3. Hauptverhandlungstag (08.10.0000) verlesenen, von dem Angeklagten unterschriebenen und als richtig bestätigten Stellungnahme im Wesentlichen angegeben, relativ schnell nach seinem Einzug habe ihm A. anvertraut, dass er dringend Geld brauche. Daher habe er – B. – im Februar 0000 bei der Z. einen Kredit in Höhe von 20.000 € aufgenommen und 12.000 € davon A. gegeben. AA. A. habe davon nichts wissen dürfen, habe ihn um Stillschweigen gebeten. Er habe ihm auch versprochen, den Betrag zurückzuzahlen; zurückbekommen habe er bis heute allerdings nichts. cc) In einer weiteren schriftlichen, von seinem Verteidiger am 6. Hauptverhandlungstag (29.10.0000) verlesenen, von dem Angeklagten B. unterschriebenen und als richtig wiedergegeben bestätigten Erklärung hat dieser im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Als A und er an einem ihm vom Datum her nicht mehr bekannten Tag rüber zum BR. gefahren seien, habe dieser nach längerer Zeit die Tür aufgemacht. Er habe zumindest auf ihn – den Angeklagten – gut angetrunken gewirkt. A habe zu BR. gesagt, sie müssten noch etwas wegen der Stromrechnung klären. Zunächst seien sie in die Küche gegangen und hätten erst mal eine Zigarette geraucht. Anschließend seien die beiden ( A und BR) aus dem Raum gegangen, vermutlich ins Wohnzimmer. Er sei in der Küche geblieben. Ein paar Minuten später habe er ein lautes „Rums“ und ein Stöhnen gehört. Er sei aufgesprungen und in Richtung des Kellers gelaufen, von wo er den „Rums“ gehört habe. An der Kellertreppe angekommen habe er gesehen, wie A. unten an der Treppe auf den am Boden liegenden BR. mit einem Ziegelstein eingeschlagen habe. Wie oft er geschlagen habe, wisse er nicht. Es sei auf jeden Fall mehrmals und nach seinem – des Angeklagten B. – Eindruck sehr fest gewesen. Wo A den BR. getroffen habe, habe er nicht sehen können, da BR. durch den Körper des verdeckt worden sei. A habe ihn „angebölkt“ und ermahnt, ruhig zu bleiben. A habe ihm befohlen, ihm zu helfen, die Kellertüre mit langen Schrauben zu verschließen, so dass sie sich nicht mehr habe öffnen lassen. Dann sowie in den nachfolgenden Tagen habeA ihn immer wieder und wieder daran erinnert, dicht zu halten; er – der Angeklagte B. – wisse ja, was sonst passiere. Ein paar Wochen später habe A öfter geäußert, dass er BU. ( BU.) vom Hof schmeißen wolle. Eines Abends – AA. sei nicht da gewesen – hätten A und er mit dem BU. und der AF hinten an der roten Gartenhütte gesessen und Bier getrunken. Als CD. dazu gekommen sei und seinen Schlüssel an A übergeben habe, habe man zusammen Bier getrunken, es habe auch ein bis zwei kleine Pflaumenlikör gegeben. Schließlich habe sich CD. verabschiedet und sei nach Hause gegangen. Einige Zeit später sei aufgestanden und um die Ecke verschwunden. Als er wiedergekommen sei, sei BU. gerade dabei gewesen, aufzustehen. AF sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr da gewesen. Plötzlich habe A mit einem Ziegelstein BU. „umgeklatscht“. Dieser sei sofort zu Boden gegangen, wo A weiter auf ihn eingeschlagen habe. Zeitgleich habe ihn – den Angeklagten B. – angebrüllt, mit anzupacken und den BU. zwischen Hütte und Scheune zu ziehen. Er sei geschockt gewesen und der Aufforderung ohne zu überlegen nachgekommen. Dort habe A mit einer Art „Rambomesser“ in BU Rücken gestochen, sein Blick sei finster und aggressiv gewesen. Er – der Angeklagte B. – sei zu seinem Auto gerannt, um seinen Verbandkasten zu holen. Das Messer habe A weggelegt gehabt. Er – der Angeklagte B. – sei so unter Schock gewesen, dass er den Kopfverband, den er habe machen wollen, nicht hinbekommen habe, obwohl er dies schon oft gemacht habe. Zudem habe er sich eingestehen müssen, dass es eh zu spät gewesen sei. A habe zu ihm gesagt, er solle runterkommen, und ihm als nächstes befohlen, die braune Schubkarre zu holen. Er habe ihm dabei helfen sollen, BU. damit zu der Grube zu fahren, wo man ihn drin versteckt habe. Anschließend habe A ihn wieder ermahnt, bloß dicht zu halten, weil ihm sonst was passiere. In den darauffolgenden Tagen sei A auf die Idee gekommen, BU. und BR hinter der Hütte zu vergraben. Dies habe A aber verschoben, da „die Luft nicht rein“ gewesen sei. Immer sei etwas auf dem Hof gewesen. Darum habe er – der Angeklagte B. – vor einem dienstfreien Wochenende nachgefragt, ob es diesmal passieren solle. An einem Tag an einem Wochenende, an dem er dann zur Beruhigung vorab schon ordentlich „Bier getankt“ habe, habe A den Pferdeanhänger an seinen Wagen gekoppelt und Folie in seinen Kofferraum gepackt. Er habe gewollt, dass sie erst ein Loch buddelten und danach die beiden darin einbuddelten. Da die Arbeit, durch den harten Boden mit den vielen Wurzeln zu kommen, hart und es ziemlich warm gewesen sei, habe das Bier ordentlich reingehauen und er sei mehr als angetrunken gewesen, eher schon betrunken. Nach dem Ausheben der Grube seien sie rüber zu dem BU. gefahren, um diesen dort in die Folie zu wickeln und zum Hof zu transportieren. Er sei wie verschimmelt gewesen und mehrere Finger seien schon abgefallen. A habe ihn angemault, er solle sich (angesichts des Geruchs) zusammenreißen. Zurück auf dem Hof A. habe den Anhänger so hingeschoben, dass man ungesehen auch die zweite Leiche aus dem Loch habe holen können. Mit einem Enterhaken hätten sie BU. am Gürtel hochgezogen und ihn in blaue oder grüne Abdeckfolie gewickelt. Anschließend hätten sie beide Leichen zum Loch getragen und verbuddelt. Die Leiche von BU. habe noch viel mehr gestunken als die erste, so dass er nur gewürgt habe. A habe sich darüber kaputt gelacht. A habe AA. von den zwei Toten erzählt, habe er ihm – dem Angeklagten B. – mitgeteilt. In der darauffolgenden Zeit habe er A angesprochen, dass er zurück nach C. wolle, doch der habe dann nur gedroht: „Du weißt ja, was dann passiert.“ Zwischendurch habe A ihm geraten, eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Er denke, hätte er das gemacht, wäre er auch längst „weg vom Fenster“. So habe er mit A dann auch „WhatsApp“- und SMS-Schriftverkehr weitergeführt wie zuvor, A habe ja keinerlei Veränderungen an ihm feststellen sollen. Gegen Ende des Jahres 0000/Anfang 0000 sei er von der Feuerwehr gekommen, als A Besuch gehabt habe. Es sei CI. gewesen. Worum genau es gegangen sei, wisse er nicht, nur dass es um irgendetwas mit der Renovierung von Immobilien gegangen sei, A habe ihn vorher nicht mit einbezogen. Wochen später habe er von A erfahren, dass er 5.000 € von CI.bekommen habe. Wofür, habe er nicht gesagt. Bereits seit ca. Oktober, eher Anfang November habe A ihn konkret auf BR. Haus „heiß“ gemacht. Er habe gesagt: „Wir renovieren es und du kannst für 500 € Miete darin wohnen“. Anfang Januar hätten sie angefangen zu renovieren. Den anderen Nachbarn habe A erzählt, dass BU. auf Entzug sei und danach in ein Altenheim müsse. Er glaube, am 4. März sei es gewesen, als er vom Feuerwehrlehrgang gekommen sei und A ihm gesagt habe, dass sie später den Anhänger, auf dem die Sachen von ihm drauf gewesen seien, entleeren und weiter renovieren würden. Eine Stunde, bevor es losgegangen sei, habe A ihm gesagt, dass CI. komme und sich etwas angucken würde, weil er Maurer sei und sich gut auskenne. Um kurz vor 15:00 Uhr seien sie rübergefahren. Nachdem sie sich eine Zigarette angezündet und alle Sachen aus dem Hänger in den Hausflur getragen hätten, hätten sie die Scheune aufgeschlossen. Er habe sich daran gemacht, die leeren Katzenfutterdosen in Mülltüten zu packen, die A mit rausgebracht habe. Um kurz nach 15:00 Uhr sei CI. dazugekommen. Bevor er – der Angeklagte B. – weiter Dosen weggeräumt habe, hätten sie drei noch eine Zigarette in der Scheune geraucht. A und CI. hätten über Werkzeuge geredet, die sie hätten vertrödeln wollen und die wohl im Kühlschrank gewesen seien. A habe das erste Werkzeug aus dem Kühlschrank genommen und sei hinter ihm verschwunden. Als CI. sich in den Kühlschrank gebeugt habe, habe A ihm mit einem Fäustel auf den Kopf geschlagen. Da er – der Angeklagte B. – sich erschrocken habe, habe er sich schlagartig aufgerichtet. Als er das gemacht habe, sei CI. zu Boden gegangen und in diesem Moment habe der noch mal zugeschlagen. Diesmal sei wohl auch Blut gespritzt und habe ihn wohl auch getroffen bzw. vermute er das. Von jetzt auf gleich sei A so ausgerastet und voller Gewalt gewesen, dass er Angst wie noch nie vor ihm gehabt habe. Er sei wie ausgewechselt gewesen. Energisch habe er ihm befohlen, CI.s Auto rückwärts in die Scheune zu fahren. Er habe sich sofort auf den Weg gemacht. Er sei so aufgeregt und unter Schock gewesen, dass er das Auto nicht anbekommen habe. Er habe ca. 2 Minuten gebraucht, bevor das Auto in der Scheune gestanden habe. Er sei ausgestiegen und habe dann erst gesehen, dass der CI. nun in einer alten Pferdebox unter Paletten gelegen habe. A habe ein Holzbrett vor die Front des Audis gestellt und man habe die Scheune verlassen und sie geschlossen. Sie hätte sich in As. Auto gesetzt. Nun sei wieder ganz normal gewesen und er habe ihm mehrmals gesagt: „Halte bloß die Füße still, ich regele das. Denk dran.“ dd) Gegenüber der Sachverständigen Dr. CV., die insoweit als Zeugin vernommen worden ist, hat der Angeklagte B. im Rahmen seiner Exploration am 07.01.0000 zusammengefasst Folgendes behauptet: Im Januar 0000 sei er bei der Bank in CP. gewesen und habe einen Kredit aufgenommen über 20.000 €, 12.000 € für A. und 8.000 € für sich selbst für ein Auto. Er bleibe dabei, was er auch bisher zu den Taten geäußert habe: Es sei so gewesen und habe sich so zugetragen, wie er es in dem Schreiben an das Landgericht dargelegt habe. Darauf könne er sich beziehen. Er wisse, dass die Blutspritzer auf seiner Jacke schwer erklärbar seien, aber er habe nur das gemacht, was er auch bisher gesagt habe: die Tür zugeschraubt, mit angefasst, um die Leichen zu verbuddeln, den Wagen zurückgesetzt. Zu Herrn BR. könne er sagen, dass der so ein bis zwei Mal zum Kaffeetrinken auf dem Hof gewesen sei. Man habe ihm AT. vorbeigebracht, es habe so Small Talk gegeben. Anfang Sommer seien sie rübergefahren, seien vorher einkaufen gewesen, hätten Tabak und AT. geholt, die Katzen gefüttert und alles abgegeben. Sie seien zusammen in der Küche gewesen, er sei dann zunächst weiter in der Küche geblieben, die beiden anderen seien – vermute er – ins Wohnzimmer. Dann habe er einen „Rums“ gehört aus Richtung Kellertreppe. Er sei aufgesprungen, sie seien in Richtung Wohnzimmer gegangen, habe er gedacht. Und dann habe er ihn ( BR.) da unten und gesehen. Er habe geschrien: „Was machst du da?!?“ Das sei laut gewesen, aus dem Affekt. Er habe dann die Tür mit dem Akkuschrauber zuschrauben sollen. Er habe ganz zittrige Hände gehabt und sich gefragt, was A. mache. „Ach du Scheiße!“, habe er gedacht. Er habe nur gemacht, was A. gesagt hat. Er – der Angeklagte B. – habe gebohrt, 10 bis 15 Schrauben. Als sie im Auto gesessen hätten, habe er gesagt: „Das stinkt doch irgendwann.“ Hinterher sei er ( BR.) dann ja auch verbuddelt worden. Nach ein paar Wochen. Er habe einen starken Würgereiz bekommen. Vor der Tötung des Herrn BR. habe er drei bis vier Bier und zwei Gläser Mischung (Cola/Jack Daniels) am Tag getrunken. Nach der Sache mit dem Herrn BR. habe er am Wochenende durchaus einen ¾ Kasten Bier und eine Flasche Jack Daniels als Mischung pro Tag konsumiert. Später habe er die Tat noch mal ansprechen wollen. A. sei sofort wieder ganz normal gewesen. Er – der Angeklagte B. – habe nicht darüber reden können. An den Wochenenden habe er ab da dann mehr getrunken. Bei dem BU. könne er sich z. B. gar nicht daran erinnern, dass die Ehefrau von dem CD. auch an dem Abend auf dem Hof anwesend gewesen sei, aber daran, dass A. das Messer mit dem Blut des BU. abgeleckt habe. Das mit dem Ziegelstein habe ein dumpfes Geräusch gemacht. Der BU. selbst habe keine Geräusche gemacht. Er – der Angeklagte B. – habe dem BU. ja noch einen Kopfverband machen wollen, was nicht geklappt habe und im Grunde in der Situation völlig unsinnig gewesen sei. Der sei ja schon tot gewesen. Er habe immer mit angepackt. Er habe damals nicht gesehen, wo A. das große Messer her gehabt habe. Er – der Angeklagte B. – habe die Schubkarre holen sollen. Das mit dem Kopfverband habe einerseits wegen des Kopfes des Herrn BU. nicht geklappt und auch, weil er viel zu nervös gewesen sei. Er habe Angst vor A. bekommen („Auch zwischendurch hat er gedroht …“). Bei den drei Tötungen habe er aktiv mitgemacht durch das Zuschrauben der Tür, dann das Mitanpacken und das Autoreinfahren („Ich habe niemanden getötet. Ich habe immer nur mit angepackt“). Woher die Blutspuren an seiner Jacke kämen, das könne er nicht sagen. Er habe neben CI.gestanden. Zwischen der zweiten oder dritten Tat oder aber zwischen der ersten und dritten Tat, das bekomme er nicht mehr genau hin, da habe A. ihm geraten, eine Lebensversicherung abzuschließen. Erst so hinten rum: Es sei ja gefährlich bei der Bundeswehr, da könne immer was passieren. Am Anfang sei es nicht so offensichtlich gewesen. A. habe auch gesagt, er würde 5 € zahlen für eine Versicherungssumme von 100.000 €. Nur für den Fall, wenn der Mann sterbe. Er – der Angeklagte B. – habe das nicht getan. Ihm sei klar gewesen, wenn er das tue, sei er der nächste; er unterschreibe nichts. A. habe öfter darüber gesprochen. Bei der ersten Tat habe er noch nichts gedacht. Er habe Angst gehabt. Bei der zweiten Tat habe er Angst gehabt, weil er noch Geld kriegen würde. Den BU. BR. hätten sie zuerst geholt und verbuddelt. Das sei zwei Wochen nach der Tötung gewesen. Die Buddelei sei den ganzen Vormittag gegangen wegen der dicken Wurzeln. Sie hätten Bier getrunken, Fotos gemacht. Er – der Angeklagte B. – habe einen halben Kasten Bier selbst getrunken. Es sei warm gewesen. Sie hätten erst das Loch gebuddelt. Das Ekligste sei gewesen, die Leiche aus der Wassergrube zu holen. A. habe gelacht, als er gewürgt habe. Er glaube, A habe nicht richtig riechen können. Der Geruch sei unvorstellbar gewesen, so stechend. Mit dem Enterhaken hätten sie beide versucht, ihn hoch zu holen. AA. habe davon nichts hören wollen. A. habe eine SMS geschickt, dass AA. Bescheid wüsste. Er – der Angeklagte B. – habe CI. nicht getötet. Er habe überlegt, ob er selbst der nächste sei. A. habe 5.000 € bekommen, er – der Angeklagte B. – habe nochmal einen Kredit aufnehmen sollen, das sei aber verneint worden. A. habe nie gesagt, wofür er das Geld brauche. Die Tat an CI.habe er nicht geahnt. Er habe ihn einmal gesehen, beim Erstgespräch. Dann sei Herr CO. an dem Tattag da gewesen und es seien Werkzeuge im Kühlschrank gewesen. A. habe ein Werkzeug aus dem Kühlschrank genommen. Herr CO. habe da auch rein geguckt und etwas rausholen wollen. A habe ihm dann unvermittelt von hinten auf den Kopf gehauen („Ich stand direkt neben CO., 40 bis 50 cm entfernt. Das kam von jetzt auf gleich …“). Sie hätten die Leichen nicht gewaschen. A sei von jetzt auf gleich wieder normal gewesen. Er habe dann den Wagen rückwärts zur Scheune fahren sollen. A. habe immer gesagt, er kümmere sich, und er habe seine – des Angeklagten B.s – EC-Karte und VISA-Karte dabei gehabt. Er habe (nach der Flucht) gedacht, A. sei in Frankreich. Er – der Angeklagte B. – habe die Leichen mit verbuddelt, er habe seine Klappe gehalten. Das bereue er auch. Er sei nicht gleich nach dem ersten Bezeugen einer Tötung so rasch als möglich – womöglich in BG. – zur Polizei gegangen, weil er Angst vor A. und seinen weit verzweigten Kontakten und die Sorge gehabt habe, dass man seiner Familie etwas antun werde. Er sei durch die Drohung eingeschüchtert gewesen und aus der Situation nicht mehr rausgekommen. ee) In einer weiteren schriftlichen, von seinem Verteidiger am 20. Hauptverhandlungstag (29.03.0000) verlesenen, von dem Angeklagten B. unterschriebenen und als richtig bestätigten Erklärung hat dieser sich schließlich wie folgt eingelassen: Er korrigiere und ergänze zunächst seine Angaben zur Sache dahingehend, dass er entgegen seinen bisherigen Ausführungen tatsächlich zusammen mit dem Angeklagten A. den bereits durch die Schläge A.s ohne Besinnung am Boden vor dem Kühlschrank liegenden CI. mit A. zusammen bis in die Pferdebox/den Holzverschlag verbracht habe. Nach seiner Erinnerung habe er CI.am Fußende gepackt und mit dorthin getragen. Erst dort habe ihn dann A. aufgefordert, den Wagen in die Scheune zu fahren und dazu den vor ihm liegenden CI. in Bezug auf die Autoschlüssel zu durchsuchen. Während er – der Angeklagte B. – diesen durchsucht habe, habe der A. erneut mit dem Fäustel auf den Kopf des Herrn CO. geschlagen. Er bleibe dabei, dass er dann, mit dem Schlüssel und dem ebenfalls in diesem Zusammenhang gefundenen Handy, zum Auto des Herrn CO. gegangen sei und dieses rückwärts in die Scheune eingeparkt habe. Er selbst habe nicht mit dem Fäustel auf den Herrn CO. eingeschlagen. Er habe anschließend auf Weisung des A. die SIM-Karte aus dem Handy des Herrn CO. entfernt, diese dann auf der Werkbank zerschnitten, Reste müssten sich noch finden lassen. Danach habe er mit einem Hammer auf das Handy eingeschlagen, bevor er es dann in einen nach oben offenen Regenschirm geworfen habe, welcher sich in einer Art „Kassenhäuschen“ auf dem Hof A. befunden habe, wo er es auch nie herausgenommen habe. Diesen Umstand habe er deswegen bisher nicht eingestanden, weil er Angst gehabt habe, dass man ihm die Tat zum Nachteil des Herrn CO. mit anlaste. Darüber hinaus hat der Angeklagte B. – teilweise durch von ihm als richtig bestätigte Erklärungen seines Verteidigers, teilweise unmittelbar – angegeben, er habe sich von hinten stehend über CI.gebeugt von dessen Fußende her und dessen Weste durchsucht, wo er das Handy in der rechten oder linken Tasche gefunden habe. Auch den Schlüssel habe er aus der Kleidung an sich genommen, wobei er keine Erinnerung daran habe, ob sich dieser auch in der Weste oder in der Hosentasche befunden habe. In diesem Moment habe der Angeklagte A. vor ihm stehend wieder zugeschlagen. Er meine, dass es auch schon beim Tragen des CI.in den Verschlag – er habe die Füße in der Hand gehabt, wisse aber nicht mehr, ob der Kopf bzw. das Gesicht beim Tragen nach oben oder unten gezeigt habe – eine blutende Wunde an dessen Kopf gegeben habe, er wisse aber nicht, ob sie stark geblutet oder getröpfelt habe. Hinterher habe er an der Werkbank die SIM-Karte zerschnitten und auf das Handy mit einem Hammer eingeschlagen, so dass es kaputt gegangen bzw. zerbrochen sei. Die Teile der SIM-Karte habe er bei der Werkbank zerstreut, das Handy habe er mitgenommen und wie beschrieben entsorgt. Er habe zuvor nichts von der Tötung des CI.gewusst und es sei auch nicht darüber gesprochen worden: Als er an dem Tag von einem Feuerwehrlehrgang gekommen sei, habe er von dem Angeklagten A. erfahren, dass ein Geschäftspartner komme und die Scheune ausgeräumt werden müsse. Er sei dann mit rüber und dann sei das so passiert. Abends habe er zurück in die Kaserne gemusst. c) Würdigung Die Kammer ist von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. Für die Taten zum Nachteil von CI.und BU. liegt eine Fülle von Sachbeweisen vor, die das Zusammenwirken der beiden Komplizen in diesen Fällen belegen. Bei der zeitlich ersten Tat zum Nachteil von BR. ist das nicht so, so dass die Kammer die Mitwirkung des Angeklagten B. auch dort schon für möglich hält, sich ihrer aber nicht sicher ist. Aus dem Hergang der dritten Tat gegen CI.im März 0000 hat die Kammer Rückschlüsse für die beiden früheren Taten gegen BU. und BR. im August 0000 gezogen. aa) Dritte Tat zum Nachteil des CI. CO. Beide Angeklagte haben letztlich eingeräumt, dass der Angeklagte A. den CI.überraschend von hinten durch zwei Schläge mit einem Fäustel gegen den Kopf angriff und dass beide Angeklagte ihr besinnungsloses Opfer anschließend gemeinsam in den Bretterverschlag in der Scheune trugen, wo CI.am Boden liegend mit einem Fäustel erschlagen und ihm anschließend ein gelber Kunststoffbeutel über den Kopf gezogen wurde. Für die Kammer war kein Grund ersichtlich, dies nicht zu glauben. (1) Todesursache und Verletzungen des CI. CO. Dass CI.auf diese Weise erschlagen wurde, wird bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. DN., Facharzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DO., auf dem die Feststellungen zu den Verletzungen und zur Todesursache des CI. beruhen. Der Sachverständige hat zusammengefasst ausgeführt, dem Kopf des 30 Jahre alt gewordenen, 176 cm langen und 76 kg schweren Mannes sei nahezu vollständig ein gelber Kunststoffbeutel („gelber Sack“) übergestülpt gewesen, der vorderseitig bis zum Mund gereicht habe und von dem sich Anteile in der Mundhöhle zwischen Oberkiefer und Zunge befunden hätten. Im Beutel seien ca. 300 ml Blut gewesen. Die Innenseite der Kapuze der schwarzen Stoffjacke sei blutdurchtränkt gewesen, Blutantragungen hätten sich am rechtsseitigen Kragenanteil sowie der rechtsseitigen Kapuzenschnur befunden, am Kapuzenoberrand ein beblutetes Haarbüschel. Weitere Haare sowie Gewebematerial – mutmaßlich Hirngewebe – hätten der Kapuze innenseitig angehaftet. Der Kragen der grauen Arbeitsweste sei blutdurchtränkt gewesen. Weitere fleckförmige und schmalstreifige Blutantragungen hätten sich an den rückwärtigen Anteilen sowie an der Innenseite der linken Ärmelaussparung befunden. Der orange-blau-weiß gestreifte Pullover sei mit Blutantragungen und -durchtränkungen an beiden Schulteranteilen vorderseitig, am linken Ärmel, an der Kragenregion sowie an den rückwärtigen Partien versehen gewesen, das T-Shirt an der Vorderseite, an der Kragenregion und am rechten vorderen Schulteranteil. Als Sektionsergebnis hätten sich zahlreiche, zum Teil winkelartig konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennungen der behaarten Kopfhaut zu beiden Kopfseiten, an der Scheitelhöhe und der Hinterhauptsregion mit korrespondierenden Unterblutungen der Kopfschwarte ergeben; Kopfschwartenunterblutungen der linken Schläfenregion; Einblutungen beider Schläfenmuskeln; ein ausgedehntes vielfaches scherbenartiges Schädelbruchsystem, teils mit winkelartig konfigurierten Bruchstücken, unter Beteiligung beider Scheitelbeine, beider Schläfenbeine, beider Keilbeine und des Hinterhauptsbeins sowie kleinscherbiger Zertrümmerung der vorderen und mittleren rechten Schädelgrube; Schädelbasisquerfraktur; Blutungen über und unter die harte Hirnhaut sowie in die weichen Hirnhäute; Einreißen der harten und weichen Hirnhäute am Übergang beider Scheitelhirnlappen zu den Schläfenhirnlappen mit korrespondierender Zertrümmerung; zahlreiche Hirnrindenprellungsblutungen; Hirnödem (vermehrte Wassereinlagerung). Zusammenhangsdurchtrennungen der Haut hätten sich an der Stirn, an beiden Augenbrauenregionen, am Nasenrücken, an der rechten Wangenregion und an der rechten Ohrmuschel mit korrespondierenden Hautunterblutungen gefunden; Hautunterblutungen beider Jochbogenregionen und der Region zwischen rechtem Auge und rechter Ohrmuschel sowie in Umgebung der rechten Ohrmuschel; Brüche des Nasenbeins, des rechten Jochbogens und der rechten knöchernen Augenhöhle; Einblutungen in die Schleimhäute von Ober- und Unterlippe. In der Luftröhre und den Luftwegsverzweigungen sei Blut gewesen, Bluteinatmungsherde seien in beiden Lungen festgestellt worden. Daher sei am naheliegendsten, dass der gelbe Kunststoffbeutel anteilig in die Mundhöhle aktiv eingeatmet worden sei. Die geringen Bluteinatmungsherde sprächen für eine kürzere Überlebenszeit. An der Kleinfingerseite des rechten Unterarms, im mittleren Drittel gelegen, habe sich eine 4 × 4 cm große, blass-rötliche Hautverfärbung befunden, daneben Hautunterblutungen am rechten Handrücken sowie den Außenseiten beider Oberschenkel. Die Kleinfingerseite des rechten Unterarms sei eine typische Lokalisation für Abwehrverletzungen. Zwar sei auch ein Sturz als Ursache möglich, jedoch spreche die heftige Einblutung in die Muskulatur eher dafür, dass diese durch einen Schlag als durch ein „bloßes“ Anstoßen verursacht worden sei, möglicherweise durch einen Gegenstand mit winkliger Konfiguration. Todesursache sei ein schweres Schädelhirntrauma, das auf mehrfache erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sei. Die Anzahl der Schläge sei problematisch anzugeben – es seien Überlagerungen durch Mehrfachtreffer, Hautverletzungen von innen durch Knochenbrüche (sog. Durchspießungen) oder Widerlagerverletzungen möglich –, es habe sich aber um mindestens sieben bis acht, wahrscheinlich mehr als zehn Schläge gehandelt. In dem Zeitpunkt, als die Schläge zugefügt worden seien, müsse das Opfer nicht sofort tot gewesen sein; es seien auch noch Bewegungen möglich gewesen. Die Konfiguration mehrerer Hautdefekte und Schädelbruchstücke spreche für die Verwendung eines winkelartig geformten Gegenstands in der Art eines von der Polizei sichergestellten Hammers (Fäustel). Dessen Schlagflächen seien quadratisch: Die Außenkanten seien 4,5 cm lang, die prominente Fläche betrage durch Abschrägungen an den Ecken 3,5 × 3,5 cm. Da beide sichergestellten Fäustel nahezu gleich groß seien, sei eine Unterscheidung anhand der Defektbildung schwierig. Es sei nicht sicher zu sagen, dass ein Defekt mit aufgesetzter Pflasterkappe, die seitlich abgerundet sei und keine prominente Fläche habe, verursacht worden sei. Er – der Sachverständige – habe einen Defekt dieser Größe zwar nicht gefunden, eine Verwendung sei jedoch auch nicht auszuschließen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die tödlichen Verletzungen erst nach dem Überstülpen der Tüte erfolgt seien. Aufgrund des Zustands der Tüte spreche mehr dafür, dass sie erst nach Beifügung der Verletzungen übergestülpt worden sei. Auch das Blutspritzerverteilungsmuster am Tatort sowie die Auffindesituation des Leichnams – wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 189 d. A. sowie Bl. 101-102 d. SB LiBi I) verwiesen – sprächen mehr dafür, dass noch in blutende Wunden hineingeschlagen worden sei. Die Tüte sei praktisch von außen kaum beblutet, so dass eine Zusammenschau der Befunde ergebe, dass die Verletzungen, die die Blutspritzer verursacht hätten, beigefügt worden seien, bevor die Tüte übergestülpt worden sei. Das mutmaßliche Hirngewebe an der Innenseite der Kapuze der Jacke hätte dort nicht hingelangen können mit der Tüte über dem Kopf. Die festgestellten Blutspritzer im Stroh und an der Seitenwand des Verschlags innerhalb der Scheune sprächen mehr dafür als dagegen, dass die Verletzungen in der Endlage beigebracht worden seien und das Opfer noch Kreislauffunktion gehabt habe. Nach dem Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung von Oberschenkelvenenblut und Urin habe CI.zum Zeitpunkt seines Todes nicht unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Aus toxikologischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben für eine im Rahmen des todesursächlichen Geschehensablaufs relevante Beeinflussung von CI.durch pharmakologisch aktive Substanzen einschließlich Alkohol. Die Kammer hat darüber hinaus die schematische Darstellung des Verletzungsbildes am Kopf in dem „Analysebericht“ des Landeskriminalamts XXX allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen, in der die Befunde/Verletzungen eingezeichnet und entsprechend den Absätzen im Leichenöffnungsprotokoll des Sachverständigen nummeriert sind. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildung (Bl. 1560 d. A.) verwiesen. Der Sachverständige Dr. DN. hat zu den einzelnen Verletzungen zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Es gebe neben Einzelbefunden, d. h. nur einem einzigen Schlag, auch Serien, d. h. zwei bis drei Schläge in eine blutende Wunde mit der Folge von Blutspritzern. Verletzungen seien von vorne, hinten und beiden Seiten zugefügt worden. Dabei bildeten sich – in der schematischen Darstellung als Klammern eingezeichnet – Wundtaschen in Form eines Abschiebens der Kopfschwarte an der Unterseite des einwirkenden Werkzeugs. Um einzelne Befunde handele es sich bei den Verletzungen Nr. 8 (3 cm lange, quergestellte, teils glattrandig, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut an der Hinterhauptsregion, mit Schwerpunkt etwas rechts der hinteren Mittellinie gelegen), Nr. 10 (nahezu längsgestellte 4 cm lange, teils glattrandige, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut an der rechten Hinterhauptsregion), Nr. 11 (nahezu rechtwinklig konfigurierte, L-förmige, nach oben 3,5 cm und quer 2 cm lange, überwiegend glattrandige Zusammenhangsdurchtrennung der Haut am Übergang der Scheitelregion zur Hinterhauptsregion, nahezu in der hinteren Mittellinie gelegen) und Nr. 12 (eine schräggestellte, 3,2 cm lange oberflächliche Zusammenhangsdurchtrennung der Haut an der Scheitelhöhe, nahezu in der Mittellinie und oberhalb der so genannten Hutkrempenlinie gelegen). Bei letzterer sei der Schlag schräg aufgetroffen. Bei Befund Nr. 11 spreche die Wundtaschenbildung nach unten für einen Schlag von oben nach unten. Eine Serie, also ähnlich gestaltete Verletzungen durch mindestens zwei Schläge, stelle Befund Nr. 9 dar (insgesamt 9,5 cm lange, teils glattrandig, teils gezackt konfigurierte, etwas schräg von oben außen nach unten innen gestellte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrückenbildung in der Wundtiefe rechts der hinteren Mittellinie gelegen). Die ziemlich große Wundtaschenbildung nach links bedeute 2-3 seitlich geführte Schläge hintereinander auf den Hinterkopf von hinten und von rechts nach links. Bei diesen Schlägen habe sich der Kopf nicht bewegt, sondern sei fixiert bzw. das Opfer sei bewusstlos gewesen. Daher käme die Nr. 12 oder auch die Nr. 10 als erster Schlag in Betracht. Diese Defekte seien wegen der Angriffsrichtung von oben auch am ehesten geeignet, das Geschehen zu erklären, wie es der Angeklagte B. in seiner schriftlichen, von seinem Verteidiger am 6. Hauptverhandlungstag verlesenen Erklärung vorgebracht hat (Als CI. sich in den Kühlschrank gebeugt habe, habe ihm mit einem Fäustel auf den Kopf geschlagen. Da er – der Angeklagte B. – sich erschrocken habe, habe er sich schlagartig aufgerichtet. Als er das gemacht habe, sei CI. zu Boden gegangen und in diesem Moment habe der noch mal zugeschlagen). Demgegenüber müsse nach der Darstellung des Angeklagten A. bei der Sachverständigen Prof. Dr. CU. (er habe CI.mit dem Gummihammer als erstes in den Nacken geschlagen) der erste Schlag zu dem Befund Nr. 8 geführt haben, der ungewöhnlich sei bei einem Schlag, da der Gegenstand von oben nach unten geführt worden und es naheliegend sei, dass dort die Unterkante des Schlagwerkzeug aufgetroffen sei. Wahrscheinlicher sei, dass die ersten Schläge zu den Verletzungen Nr. 10 und Nr. 12 geführt hätten, da diese höher lägen. Die Wundtaschenbildung nach rechts bei dem Befund Nr. 10 sei eher durch die Schlagrichtung von links nach rechts als durch die Schädelwölbung beeinträchtigt. Die Verletzung Nr. 12 habe kaum geblutet und es gebe bei dem Befund keine Wundtasche, so dass dieser hinsichtlich einer Schlagrichtung nicht zu interpretieren sei. Das Werkzeug könne bei dem ersten Schlag ohne Blutantragung geblieben sein. Die beiden Lichtbilder von dem weißen Kühlschrank (Bl. 96 d. SB LiBi I) – auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird – sowie die asservierte gelbe Jacke des Angeklagten B. wurden allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen. Dieser hat dazu ausgeführt, es sei ungewöhnlich, dass die zwei Verletzungen ein Blutspurenmuster an der Jacke erzeugten – was nur zu erwarten sei, wenn dieselbe Stelle getroffen werde –, aber nicht in der Umgebung bei dem Kühlschrank, aber das schließe das Geschehen nicht aus. Auch die folgenden Verletzungen, welche dieselbe Wundtaschenbildung nach oben aufwiesen, stellten eine Serie dar: Nr. 13 (schräggestellte, 2,8 cm lange, überwiegend glattrandige Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrückenbildung in der Wundtiefe an der linken hinteren Scheitelregion), Nr. 14 (oberhalb von Nr. 13 befindliche, schräggestellte, 1,8 cm lange, teils glattrandig, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe), Nr. 15 (zwei nahezu horizontal und mit einem Abstand von 2 cm parallel zueinander gestellte, teils glattrandige, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennungen der Haut am Übergang der linken Schläfen- zur Scheitelregion oberhalb des linken Ohres, von denen der ohrmuschelnahe Defekt 2 cm lang und der 2,5 cm oberhalb davon befindliche 4,5 cm lang ist) und Nr. 16 (1,1 cm lange, überwiegend glattrandige Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe). Nr. 13 bis Nr. 16 der linken Schädelseite müssten durch mindestens zwei Schläge verursacht worden sein. Die gleichgerichtete Schlagrichtung, erkennbar an den gleich nach oben hin ausgerichteten Wundtaschenbildungen, spreche dafür, dass es in dieser Phase der Tat keine Lageveränderung mehr zwischen Täter und Opfer gegeben habe. Zudem sei angesichts der Wundtaschen naheliegend, dass das Opfer bereits am Boden gelegen und der Täter vom Kopfende auf das Opfer eingeschlagen habe, als der Kopf ruhig gelegen habe. Ebenso um eine Serie mit Wundtaschenbildung nach oben, bei der das Werkzeug von unten nach oben eingesetzt worden sein müsse, handele es sich bei den Befunden Nr. 17 (1,5 × 0,5 cm große, unregelmäßig unscharf begrenzte, blass-violette Hautverfärbung hinter der linken Ohrmuschel sowie maximal eine 1 × 1,5 cm große, blass-violette Hautverfärbung am Oberrand der Ohrmuschelrückseite), Nr. 18 (eine quergestellte, 1,2 cm lange, glattrandige Zusammenhangsdurchtrennung der Haut am Übergang der rechten Schläfen- zur Scheitelregion, in die Defektregion eingeschlossen, zwischen der rechten Schläfenregion und dem rechten Ohr gelegen, eine schräggestellte, 8 mm lange, teils glattrandige, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe) und Nr. 19 (eine fetzig konfigurierte, bis 1,8 cm große Hautaufreißung am so genannten Tragus der rechten Ohrmuschel mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe; eine 8 mm lange, bogig konfigurierte, teils glattrandig, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe am Ansatz des Ohrmuscheloberrandes; Einriss des Oberrands der rechten Ohrmuschel auf einer Länge von 2,5 cm; zwei jeweils 1 cm lange und durch einen schmalen Hautstreifen voneinander getrennte Zusammenhangsdurchtrennungen in der Haut mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe am oberen Rand des rechten Ohrmuschelansatzes). Hirngewebe könne an beiden Kopfseiten ausgetreten sein. Am ehesten sei dies bei Befund Nr. 17, aber auch bei Nr. 14 denkbar. Soweit der Angeklagte B. im Rahmen von zwei polizeilichen Vernehmungen angegeben habe, nach dem ersten Schlag hinten auf den Kopf sei CI.in sich zusammengesackt und zu Boden gefallen, als der Angeklagte A. wieder ausgeholt und dem seitlich am Boden liegenden CI. nochmals auf den Kopf geschlagen habe, sei dies mit den Hautunterblutungen und Zertrümmerung an der rechten Schläfe zu vereinbaren, die für eine erhebliche Gewalteinwirkung sprächen. Dabei seien die Zerstörungen umso größer, je fixierter der Kopf sei, so dass wahrscheinlicher sei, dass dieser sich in einem Widerlager befunden habe. Möglich sei aber auch, dass das Opfer später an dieser Stelle noch mal getroffen worden sei. Die isolierte Stirnverletzung Nr. 20 (mehrstrahlige, teils fetzig konfigurierte, teils glattrandig konfigurierte, max. 4,5 × 3,5 cm große Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Hautlappenbildungen an der linken Stirnregion) sei rechtwinklig konfiguriert mit einer Ausdehnung in Längs- sowie Querrichtung von 4,5 cm. Die Wundtaschenbildung nach unten Richtung linker Augenhöhle spreche für einen Schlag von oben nach unten und eher gegen eine Sturzverletzung, denn bei einem Sturz würde man eine Wundtaschenbildung nach oben erwarten. Daher müsse es mindestens einen massiven Angriff gegen die Stirn gegeben haben, vermutlich einen Schlag, durch den das inhomogene Verletzungsbild erklärbar sei. Um Widerlagerverletzungen handele es sich unter Umständen bei den Augenverletzungen Nr. 21 (in der linken Augenbrauenregion außenseitig mit Übergang auf das linke Augenoberlid eine quergestellte, 2,5 cm lange, teils glattrandig, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe; an der Innenseite der rechten Augenbraue eine 2 cm lange, fetzig konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung der Haut mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe unter Bildung eines kleinen Hautlappens am äußeren unteren Wundrand; knapp unterhalb der rechten Augenbraue außenseitig und übergehend auf das rechte Augenoberlid eine schräggestellte, 2,2 cm lange, teils glattrandig, teils gezackt konfigurierte Zusammenhangsdurchtrennung mit Gewebsbrücken in der Wundtiefe) sowie den Nasenverletzungen Nr. 23 (zwei quergestellte, parallel zueinander verlaufende, 2 bzw. 6 mm lange, oberflächliche Zusammenhangsdurchtrennungen der Haut am linksseitigen Nasenrücken sowie bis zu 1,5 × 0,5 cm große, oberflächliche Hautabschürfungen sowie punkt- und kratzerförmige oberflächliche Hautdefekte des Nasenrückens sowie beider Nasenflügel). Es spreche mehr dafür als dagegen, dass die Befunde in der Endlage beigebracht worden seien. Denn dabei habe das Opfer noch Kreislauffunktion gehabt und dafür, dass die Verletzungen woanders beigebracht worden seien, fehle es an Blut auf dem Weg. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. DN. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Rechtsmediziners waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. (2) Täterschaft des Angeklagten A. Auf die Täterschaft des Angeklagten A., d. h. dass dieser den CI. planmäßig mittötete, hat die Kammer zunächst aus dem Umstand geschlossen, dass er es war, der mit CI. Ende Januar 0000 Kontakt aufnahm, um ihn zum Einstieg in ein vorgetäuschtes Baugewerbe mit angeblich mehreren Partnern zu bewegen. Beide fixierten am 31.01.0000 ihr Geschäft schriftlich und CI. übergab dem Angeklagten A. auf dessen Wunsch eine Anzahlung von 5.000 € in bar auf eine Einlage, die er im Übrigen – im Umfang von 25.000 € – abarbeiten sollte. Schließlich war es der Angeklagte A., der CI.zu dem für diesen tödlichen Treffen am 04.03.0000 um 15:00 Uhr auf dem Gehöft An der BS. x in Arbeitskleidung bestellte. Das ist erwiesen durch die Aussage der Witwe des CI. CO., der Zeugin CM. CO. Sie hat die Umstände der Kontaktaufnahme sowie des Kennenlernens zwischen dem Angeklagten A. und CI. ebenso glaubhaft geschildert wie ihre Wahrnehmungen vom Tattag. Die Zeugin hat plausibel ausgesagt, dass ihr Ehemann auch ihr bester Freund gewesen sei und ihr alles anvertraut habe; von den zwei angeblichen Kollegen, die der Angeklagte A. ihr gegenüber am Abend des 04.03.0000 am Telefon erwähnt habe, habe er ihr aber nichts gesagt, vielmehr nach A.s Willen den Geschäftsschluss vertraulich behandelt. Was den „eBay“-Account betreffe, so habe sie alles mitbekommen, weil sie diesen mit ihrem Ehemann gemeinsam geführt habe. Die Bekundung der Zeugin, ihr Mann habe ihr erzählt, dass an dem ersten Treffen, bei dem die Vereinbarung getroffen worden sei, neben einem älteren auch ein jüngerer Mann – der Patensohn des ersten – als vermeintlicher Geschäftspartner teilgenommen habe, hat die Kammer darauf schließen lassen, dass die Angeklagten gemeinsam gegenüber CI. als Geschäftspartner eines vermeintlichen Baugewerbes auftraten – dass B. einmal an einem Treffen teilgenommen hatte, hat er selbst eingeräumt. Dafür spricht auch die weitere Aussage der Zeugin CM. CO., die Scheune habe am 04.03.0000 zu dritt ausgeräumt werden sollen, nämlich durch ihren Mann und die beiden anderen, die bei der Vereinbarung zugegen gewesen seien und nun mit anpacken würden. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Obwohl sie ihren Ehemann verloren hat, zeigte sie sich bei ihrer Aussage durchgehend bemerkenswert gefasst und ohne erkennbare Belastungstendenz. Die Richtigkeit ihrer Bekundungen wird zudem bestätigt durch den Ermittlungsbericht des KOK DP. vom 18.04.0000 (Bl. 821 f. d. A.) einschließlich Screenshot betreffend die von CI. geschaltete „ebay“-Kleinanzeige „Suche Geschäftspartner mit bestehenden Betrieb“ sowie seine Kommunikation mit dem Nutzer „DQ.“, für den die Kontaktdaten von AA. und/oder A. hinterlegt sind, ferner durch die Kopie der vom Angeklagten A. unterschriebenen Quittung vom 31.01.0000 über 5.000 € „von CI. für B., CN., A.“ (Bl. 101 d. A.) sowie durch die Kopie des handschriftlichen Vertrags vom selben Tag zwischen dem Angeklagten A. und CI. (Bl. 100 d. A.), die allesamt verlesen worden sind. Die Zeugin CM. CO. hat auf Vorhalt der Kopie des handschriftlichen Vertrags bestätigt, dass es sich darauf um die Unterschrift ihres Mannes handele. Schließlich hat sich aus der Verlesung der SMS-Nachricht des Angeklagten A. an CI. vom 04.03.0000, 08:59 Uhr, mit dem Inhalt: „Bin noch unterwegs 15 Uhr nicht vergessen“ aus der Liste „zeitachse A. CI. “ (Bl. 14 f. d. SB IT-Auswertung I) ergeben, dass der Angeklagte A. mit CI. das Treffen am 04.03.0000 um 15:00 Uhr ausgemacht hatte. Dass A. auch den Namen des tatsächlich unbeteiligten CN. in die Quittung vom 31.01.0000 eingetragen hatte, um dem CI. ein Baugeschäft mit mehreren Partnern vorzuspiegeln, hat der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. CU. selber eingeräumt und sieht die Kammer auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen CR. CN. CS. . Dieser hat auf den Vorhalt der Quittung glaubhaft ausgesagt, er habe keine 5.000 € bekommen und damit und auch mit dem Bereich Häuser nichts zu tun. Er kenne zwar B., einen CI. allerdings nicht. Da sei sein Name benutzt worden. Auch aus diesem Grund ist die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass es in Wirklichkeit gar kein Baugeschäft gab. Hinzu kommt, dass die Angaben des Angeklagten A. dazu, was wirklich Geschäftszweck hätte sein sollen, völlig widersprüchlich waren. Einerseits hat er gegenüber der psychologischen Sachverständigen eine Version geschildert mit Geschäften in DA., wo man über das Wochenende hinfliegen und Häuser für einen Euro erwerben, renovieren und mit Gewinn verkaufen könne. Dass er vorgegeben hat, dass er aufgrund guter Kontakte überall – auch im Ausland – günstig Immobilien aufkaufen, sanieren und mit Gewinn verkaufen könne, hat auch die Zeugin CM. CO. bestätigt. Abgesehen davon, dass so etwas in der Folgezeit nicht versucht wurde, ist diese Version schon an sich absurd, zumal nach seiner Darstellung B. die nötigen Käufe in DA. über sein jeweils freies Wochenende habe tätigen sollen. Sie ist aber auch nicht damit zu vereinbaren, dass der Angeklagte A. vor dem Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht AI. vorgebracht hat, das Projekt seien Renovierungsarbeiten auf dem Hof seines Nachbarn BR. gewesen, was die Zeugin CM. CO. für den Tag des Todes des CI. bestätigt hat, an dem ihr Ehemann ja dann auch in Arbeitskleidung zu diesem Hof gelockt worden war. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Hintergrund in Wirklichkeit die erneute massive Geldnot des Angeklagten A. ab Dezember 0000 war. Diese hat sich wie festgestellt erwiesen aus den verlesenen Vermerken des KHK DT. vom 20.03.0000 (Bl. 1-4 im Fach „Konto 00000000“ unter dem Register „Konten A.“ im SB FE I) und der KOK’in DU. vom 20.04.0000 (Bl. 843 f. d. A.) sowie der Vernehmung der Zeugin CW., Bankfachangestellte bei der Z., deren Kunde der Angeklagte A. war. Ein Indiz für die finanziellen Probleme des Angeklagten A. im Dezember 0000, derer sich auch beide Angeklagte bewusst waren, ist darüber hinaus ein SMS-Verkehr zwischen ihnen vom 05.12.0000, den die Kammer durch Verlesen des Vermerks der KK’in DV. vom 06.04.0000 (Bl. 721 f. d. A.) über die Teilauswertung des Mobiltelefons des Angeklagten A. eingeführt hat: 05.12.0000, 13:54 Uhr, A. an B.: „Bis auf Kohle alles gut :‑) Prost :‑)“ 05.12.0000, 13:55 Uhr, B. an A.: „Ja wir müssen schnell was machen mitm geld“ Zudem hat der Zeuge CD. plausibel bekundet, dem Angeklagten A. einmal etwa im Mai/Juni 0000 2.000 € und im Dezember 0000 noch einmal 3.000 € geliehen zu haben. Sein Freund habe ihm zugesagt, dass er jeden Monat 300 € an ihn zurückzahlen wolle, und er habe volles Vertrauen zu ihm gehabt. Im Januar 0000, Februar 0000 und Anfang März 0000 habe er – der Zeuge – auch je 300 €, insgesamt also 900 €, erhalten, aber 4.100 € seien noch offen. Darüber hinaus hat der Zeuge – auf einen Vorhalt der entsprechenden Behauptung des Angeklagten A. – ebenso glaubhaft angegeben, weder habe der Angeklagte sich bei ihm wegen des Wegs zum Automaten Geld geliehen noch umgekehrt er sich beim Angeklagten wegen Autoraten. Als er – der Zeuge – vor ungefähr zwei Jahren in Geldnot gewesen sei, habe der Angeklagte A. ihm Geld geliehen, aber nicht viel, und das habe er sofort zurückgezahlt. Tatsächlich verwendete der Angeklagte A. die von CI. rhaltenen 5.000 € unmittelbar für eigene Zwecke, wobei der Zeitpunkt die Kammer darauf hat schließen lassen, dass dies von vornherein so geplant war. Am Montag, dem 01.02.0000 – mithin dem Tag nach der Übergabe der 5.000 € –, zahlte der Angeklagte A. ausweislich des verlesenen Vermerks des KHK CT. vom 20.03.0000 (Bl. 1-4 im Fach „Konto 00000000“ unter dem Register „Konten A.“ im SB FE I) um 10:41 Uhr 4.500 € in bar auf sein Kontokorrentkonto bei der Z. ein. Außerdem zahlte er dem Zeugen DW. , seinem letzten Arbeitgeber, die letzte Rate von 500 € für die aus dessen Firma geliehenen 2.500 € gegen eine Quittung zurück, wie dieser unter Vorhalt der Kopie glaubhaft bekundet hat. Demgegenüber sind die eigenen Erklärungsversuche des Angeklagten A. für den Tod von CI. unglaubhaft. So präsentierte er bereits am Tag des Todes für dessen Verschwinden einerseits eine Variante mit zwei unbekannten Männern, als er der Ehefrau und Mitgliedern der Familie des CI.am Telefon erklärte, dieser sei dort gar nicht angekommen, obwohl er an diesem Tag mit zwei Kollegen dort angeblich habe erscheinen wollen. Vor dem Ermittlungsrichter in AI. versuchte er zunächst, die Tötung zwei unbekannten Personen zuzuschreiben. Diese Version hielt er auch ansatzweise aufrecht gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. CU.: Ihm sei bereits zuvor „ein schwarzer BMW mit zwei Türken oder Arabern drin aufgefallen“, die wohl etwas mit der DX. Familie, aus der CI. komme, zu tun gehabt haben sollten, und CI. habe dann zu ihm – dem Angeklagten A. – gesagt, dieser solle für die DY. Familie einen Anschlag machen. Auf der anderen Seite jedoch präsentierte der Angeklagte A. – nach Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Exploration durch die Sachverständige Prof. Dr. CU. – vor dem Hintergrund der inzwischen aufgedeckten anderen Todesfälle von BR. und BU. eine Version, in der er die zeitlich ersten beiden Tötungen einem nach seiner Schilderung mordlustigen B. zuschob, den er nicht habe stoppen können. B. lastete er schon deshalb schließlich auch die alleinige Tötung des CI. an, zumal auch das Spurenbild auf B.s Kleidung klar auf dessen Täterschaft verweist, worauf noch eingegangen werden wird. Nach Aufdeckung der Tötungen von BR. und BU. bekam der Angeklagte A. mithin die frühere Version der zwei unbekannten Araber oder Türken, die er bereits am Abend des Tattags zu entwickeln begonnen hatte, nicht mehr mit der späteren Variante über den mordlustigen B. zusammen. Dies hatte zur Folge, dass er beide Varianten, insbesondere bei der Sachverständigen Prof. Dr. CU., unverbunden nebeneinander stehen ließ. Aus dem ersten Teil wurde eine von ihm gegenüber der Sachverständigen nur angedeutete Erzählung über ein Komplott gegen ihn bis ins Gefängnis einschließlich eines vermeintlich ausgesetzten Kopfgeldes sowie über einen angeblichen Mordauftrag der Familie CO. an ihn, die er bis ins letzte Wort durchhielt und als Grund dafür angab, warum er in der Verhandlung nichts gesagt habe. Der Kammer war allerdings unerklärlich, warum ein Komplott gegen den Angeklagten A. ein Grund sein sollte, gegenüber dem Gericht selbst die ganze Verhandlung hindurch nichts zu sagen – und zwar auch nicht zu den Fällen BR. und BU.. Zusammengefasst mutet der Angeklagte A. hier der erkennenden Kammer zu zu glauben: Als CI. ihn unerwartet als Killer habe werben wollen und damit gedroht habe, dass er an die Familie des Herrn A. wolle, habe er ihn durch zwei Schläge mit dem Gummihammer ausgeknockt, mit B. zusammen nach hinten getragen und dann einfach lebend unter den Paletten eingeklemmt, „damit der nicht abhauen konnte“. Später müsse B. ihn getötet haben, weil der wohl Spaß dabei gehabt habe. Die Kammer vermag dem nicht zu folgen. Nicht ersichtlich ist, warum und mit welchem Ziel der Angeklagte A. den noch lebenden CI. unter Holzpaletten hätte einklemmen und dann zurücklassen sollen. Es ist fernliegend, dass allein dieses Vorgehen hätte helfen sollen gegen ein Komplott gegen ihn und die Gefahr, in der er sich angeblich sah. Auch ist unerklärlich, warum A. dann einfach nach Hause hätte gehen und sich gar nicht mehr um CI. hätte kümmern sollen, auch nicht, als nachmittags und abends immer wieder Familienmitglieder CO.s anriefen und nachts die Polizei zum ersten Mal vor seiner Haustür stand. Hinzu kommt, dass demnach der Angeklagte B. die Paletten wieder angehoben, CI. erschlagen, ihm die Tüte über den Kopf gezogen und ihn dann ganz genauso wieder abgedeckt haben müsste, ohne dass A. etwas davon erfuhr. Dies ist ebenso wenig einleuchtend, wie kein Zusammenhang erkennbar ist zwischen der dritten Tötung durch den angeblich mordlüsternen Patenstiefsohn und der Anwesenheit der beiden unbekannten Araber oder Türken oder mit dem dem Angeklagten A. angeblich von CO. angesonnenen Anschlag. Es würde sich um einen unerklärlichen Zufall handeln, wenn der unbescholtene Angeklagte A. nach zwei unerwarteten ersten Tötungshandlungen seines blutrünstigen Ziehsohns nun auf einmal von einem ihm kaum bekannten Geschäftspartner als geeigneter Auftragskiller identifiziert worden wäre. Für eine Verwicklung CI. CO.s in kriminelle Geschäfte hat die Hauptverhandlung ohnehin keine Anhaltspunkte ergeben. Selbst wenn es so gewesen wäre, wie A. angegeben hat, ist aber nicht nachvollziehbar, warum er am nächsten Morgen Hals über Kopf nach CF. floh, ohne zu wissen, was mit CI. geschehen war, den er noch lebend unter den Paletten zurückgelassen haben will. Die Version, er habe damit die gefährlichen Leute von seiner Familie ablenken wollen, ist wenig plausibel, wenn er seine Familie gerade schutzlos in U. zurückließ, ohne ihr etwas von der Gefahr zu sagen. Dass der Angeklagte A. vielmehr tatsächlich anwesend war, als CI. erschlagen wurde, zeigen (auch) die Blutspritzer auf seiner Hose. Der Sachverständige Dr. DZ. , Biologe in dem Bereich DNA-Analytik/Serologie beim Landeskriminalamt xxx in EA. , ist bei 16 untersuchten und übereinstimmenden STR-Systemen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Zellen (Blut), die am rechten Unterschenkel der im Schlafzimmer der A.s sichergestellten Fleckentarnhose des Angeklagten festgestellt worden seien, dem CI.zuzuordnen seien; von den dem linken Unterschenkel anhaftenden Zellen (Blut) sei diesem die Mehrheit zuzuordnen. Es sei 5,76 × 10 24 Mal wahrscheinlicher, dass die (dominierend) nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von CI.stammten als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person. Dass es sich bei den untersuchten blutsuspekten Anhaftungen an der Vorderseite im unteren Bereich beider Hosenbeine der Fleckentarnhose des Angeklagten A. um Blutspuren von CI.handelt, wird auch bestätigt durch das verlesene molekulargenetische Spurengutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DO. vom 15.01.2019, wonach es 5,7 Quadrillionen (5,7 × 10 24 ) Mal wahrscheinlicher ist, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von CI.stammen als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person. Diese Blutspritzer von CI.sind nicht zu erklären durch die vom Angeklagten A. eingeräumten beiden Schläge mit dem Hammer in der Scheune vor dem Kühlschrank. Denn diese Schläge haben nirgendwo sichtbare Spuren hinterlassen. Ausweislich des verlesenen Tatortbefundberichts des KHK EB. (Bl. 184 d. A.) und der Lichtbilder aus der Deele befanden sich zwar auf der Freifläche vor dem an die Wand gestellten Gefrierschrank, allerdings einige Meter entfernt, mehrere geringfügige Blutanhaftungen. Aus dem verlesenen Behördengutachten des Dr. DZ. vom 14.12.0000 hat sich für die Kammer nachvollziehbar ergeben, dass die Blutspuren vom Boden der Scheune (Spur 85.1 = Ass. 11 = Spur 25; Spur 86.1 = Ass. 12 = Spur 26; Spur 87.1 = Ass. 13 = Spur 27; Spur 91 = Ass. 10 = Spur 24) wie auch die von der Innenseite der Tür zum Holzverschlag der Scheune (Spur 89 = Ass. 26 = Spur 35. 1) jeweils dem CI.zuzuordnen sind; es sei mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von CI.stammten als von einer unbekannten, mit der genannten Person nicht blutsverwandten Person. Wegen der Einzelheiten der Blutspuren, insbesondere ihrer Lokalisation in Richtung Bretterverschlag, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 182, 184 und 198 d. A.) verwiesen. Jedoch ergibt sich aus den verlesenen Vermerken des KHK EC. vom 30.05.0000 (Bl. 1169 d. A.) sowie des KHK EB. über die Tatortaufnahme am 09.03.0000 (Bl. 1422 d. A.), dass im unmittelbaren Bereich des Kühlschrankes weder auf dem steinernen Fußboden noch auf den Schrankwänden oder in dessen Innenraum blutähnliche Anhaftungen festgestellt werden konnten. Auch auf dem von dem Angeklagten A. benutzten Pflasterhammer selbst haben die Schläge nirgendwo sichtbare Blutspuren hinterlassen, wie sowohl dessen Inaugenscheinnahme als auch die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes von der Auffindesituation (Bl. 325 d. FA 2), auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, gezeigt haben. Nach dem verlesenen Tatortbefundbericht des KHK ED. vom 29.05.0000 (Bl. 224 ff., 325 d. FA 2) lag der Fäustel circa 80 cm vor der linken Seite des weißen Kühlschranks mit dem Stiel in Richtung der linken Wand. Erst das Gutachten des Sachverständigen Dr. DZ. hat bei 16 übereinstimmenden STR-Systemen plausibel ergeben, dass die Mehrheit der der Schlagfläche des (als Spur 12 sichergestellten) Gummiaufsatzes anhaftenden Zellen dem CI.und alle anhaftenden Zellen (Blut) an der ersten Seite des Schlagkopfes des Fäustels ohne Gummiaufsatz, der in der Scheune an der Wand links vor dem Kühlschrank (als Spur 39) sichergestellt worden sei, dem CI.zuzuordnen seien; von den der zweiten Seite des Schlagkopfes des Fäustels ohne Gummiaufsatz anhaftenden Zellen sei ihm die Mehrheit zuzuordnen. Die Spuren vom Blut des CI.auf der von dem Angeklagten A. getragenen Hose sind auch nicht durch die geschilderten Abtropfspuren auf dem Scheunenboden von vorne nach hinten zu erklären. Die relativ großen und wenigen Tropfspuren, die beim Tragen des Verletzten nach hinten in die Gasse des Bretterverschlags entstanden sind, sind nicht in Einklang zu bringen mit dem kleinteiligen und recht verteilten Spurenbild an der Hose, das aus Spritzspuren besteht. Vielmehr war der Angeklagte A., wenn auch in einiger Entfernung, anwesend, als CI.in der Gasse des Bretterverschlags erschlagen wurde. Die Kammer folgt insoweit der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. , Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DO., der u. a. das Blutspurenmuster an der Fleckentarnhose des Angeklagten A. analysiert und dazu zusammengefasst Folgendes ausgeführt hat: Bei der Analyse von Blutspurenmustern würden zunächst Tropfspuren und Spritzspuren unterschieden. Tropfspuren entstünden durch die schwerkraftbedingte Lösung eines Bluttropfens von einer bebluteten Oberfläche und das Auftreffen des Tropfens auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche. Tropfspuren seien aufgrund des Volumens des Bluttropfens relativ groß. Bei der Entstehung von Blutspritzspuren sei nicht die Schwerkraft, sondern eine andere Energiequelle entscheidend. Bei Schlagspritzspuren werde mit einem Objekt auf eine bereits beblutete Oberfläche geschlagen. Dadurch werde das Blut fein zerstäubt und es entstünden im Wesentlichen kleine Tröpfchen. Diese würden allseitig beschleunigt. Dabei verhindere die beblutete Oberfläche eine Beschleunigung in Schlagrichtung und das Schlagwerkzeug behindere eine Beschleunigung entgegen der Schlagrichtung. Im Ergebnis entstünden Spritzspuren, welche vor der bebluteten Oberfläche lokalisiert seien im Sinne einer diagonalen Rückschleuderung. Der hohe Energieeintrag führe bei Schlagspritzspuren zur Entstehung von zahlreichen kleinen Tröpfchen. Aufgrund deren geringer Masse erfolge auch bei hoher Beschleunigung eine schnelle Abbremsung mit der Folge einer deutlich begrenzten Reichweite. Die Mehrheit der kleinen Schlagspritzspuren sei deshalb in direkter Umgebung der Blutquelle lokalisiert, Distanzen von 1-2 m würden nur selten überschritten. Werde ein beblutetes Objekt abrupt beschleunigt oder abgebremst, etwa ein Schlagobjekt beim Zuschlagen, so lösten sich in der Regel kleine Bluttröpfchen. Die kleinen Bluttröpfchen würden je nach Bewegungsrichtung des bebluteten Objekts mit einer horizontalen und einer vertikalen Bewegungskomponente beschleunigt. Im Ergebnis entstünden oft umschriebene Ansammlungen von kleinen Blutspritzspuren, welche teilweise angedeutet „in Reihe“, teilweise auch fächerförmig stünden. Die Reichweite von Abschleuderspritzspuren sei ebenfalls begrenzt, variiere jedoch in Abhängigkeit von der Abgangshöhe und der Art der Bewegung. Eine Differenzierung zwischen Schlag- und Abschleuderspritzspuren sei nicht immer einfach. Auf dem Scheunenboden – abgebildet auf den allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 1554-1556 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – seien keine Spritzspuren, sondern Tropfspuren zu sehen. Schüttere Blutspritzmuster seien an der Vorderseite der Camouflage-Hose im Bereich der Unterschenkel nachgewiesen worden. Die Anwesenheit von locker verteilten kleinen Spritzspuren in drei Gruppen – zu sehen auf den allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 2112-2123 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – belegten, dass sich der Träger dieser Hose zum Zeitpunkt der Schläge gegen den Kopf des CI.in der Nähe, d. h. im Gang der Stallung, aufgehalten habe. Dies ergebe sich aus der geringen Reichweite von Schlagspritzspuren. Die niedrige Lokalisation und die geringe Anzahl von Blutspritzspuren im Sinne einer schütteren Verteilung sprächen für einen gewissen Abstand von der Blutquelle. Der Träger der Hose habe zum Zeitpunkt der Schläge nicht direkt neben dem bebluteten Kopf gestanden. Es sei von einer Entfernung in einer Größenordnung von mindestens 40-50 cm bis 2 m auszugehen. Andernfalls wäre ein dichteres Schlag-/Spritzmuster zu erwarten gewesen ähnlich dem Spurenbild an der Bretterwand des Ganges im Stall. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Insbesondere hält es die Kammer für fernliegend, dass die Schläge des Angeklagten A. auf CI.im Bereich vor dem Kühlschrank deutlich sichtbare Spritzspuren auf der Hose des Angeklagten, aber nirgendwo in der unmittelbaren Umgebung verursacht haben könnte. Die Ausführungen des forensisch – auch im Bereich der Blutspurenmusteranalyse – erfahrenen Sachverständigen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. In der Gesamtschau der dargestellten Indizien ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte A. das Treffen mit CI.am 04.03.0000 auf dem Gehöft An der BS. x arrangierte, um diesen – einen Überraschungseffekt ausnutzend – planmäßig mit zu töten, weil er die 5.000 € von CI.behalten und zugleich verdecken wollte, dass er ihn um das Geld betrogen hatte. Zwar wies CI.– wie dargestellt – neben den vielen Verletzungen am Hinterkopf eine isolierte Stirnverletzung auf, deren Wundtaschenbildung nach unten nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. DN. für einen Schlag von oben nach unten durch mindestens einen massiven Angriff gegen die Stirn und eher gegen eine Sturzverletzung spreche. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Verletzung beim Bewegen des wehrlosen Gegenübers in der Gasse des Bretterverschlags oder dadurch beigebracht wurde, dass man den Bewusstlosen dorthin warf und er auf die Steinkante prallte. Einen offenen Angriff von vorn auf den in der Deele Stehenden hat jedenfalls keiner der beiden Angeklagten geschildert, und keine der Blutspuren legt nahe, das nicht zu glauben. Die Kammer hält daher auch die Hautverfärbung an der Kleinfingerseite des rechten Unterarms nicht für eine Abwehrverletzung. (3) Täterschaft des Angeklagten B. Die Kammer ist auch den (verschiedenen) Darstellungen des Angeklagten B. nicht gefolgt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweichen. Insbesondere was die Tötung des CI.betrifft, hat er sich in seinen Erklärungsversuchen immer weiter selbst an das Tatgeschehen annähern müssen, weil die Entwicklung der Beweise ihm keine Wahl ließ. Tatsächlich war es zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte B., der den arg- und infolgedessen wehrlosen CI.aufgrund des mit dem Angeklagten A. gemeinsam gefassten Tatplans eigenhändig in der Gasse des Bretterverschlags mit dem zweiten Maurerfäustel erschlug. Schon dass er überhaupt wieder, bei einer dritten Tat, dabei war, spricht gegen seine Darstellung, dass er von dem Angriff völlig überrascht worden sei, sondern dafür, dass er wusste, was passieren würde, erweist indes noch nicht seine eigenhändige Täterschaft. Diese hält die Kammer im Wesentlichen für erwiesen durch das Blutspurenbild auf dem zweiten Fäustel sowie auf dem rechten Ärmel und – von rechts nach links – auf der Brust der von ihm getragenen gelben Arbeitsjacke. Der Sachverständige Dr. DZ. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vollständigen Übereinstimmung aller 16 untersuchten STR-Systeme keine berechtigten Zweifel daran bestünden, dass die den Spuren von beiden Seiten des Schlagkopfes, vom Blut am Stiel unterhalb des Schlagkopfes (punktuell und flächig) sowie im mittleren Bereich des Stiels des in der Scheune (als Spur 33 sichergestellten) Maurerfäustels anhaftenden Zellen von CI.stammten. Die Zellen, die am rechten Ärmel und der linken Brusttasche der gelben, in dessen Zimmer in einem Müllsack (als Spur 125) sichergestellten Jacke des Angeklagten B. festgestellt worden seien, seien dem CI.zuzuordnen. Von den dem linken Ärmel anhaftenden Zellen sei diesem die Mehrheit zuzuordnen. Es sei 5,76 × 10 24 Mal wahrscheinlicher, dass die (dominierend) nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von CI.stammten als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person. Dass es sich bei den untersuchten blutsuspekten Anhaftungen an der Vorderseite und an beiden Ärmeln der gelben Jacke um Blutspuren von CI.handelt, wird auch bestätigt durch das verlesene molekulargenetische Spurengutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DO. vom 15.01.0000 (Bl. 2071-2074 d. A.), wonach es 5,7 Quadrillionen (5,7 × 10 24 ) Mal wahrscheinlicher ist, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spuren von CI.stammen als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person. Was die Verursachung dieses Blutspurenmusters durch ein eigenhändiges Zuschlagen des Angeklagten B. mit dem Maurerfäustel vom Kopfende des CI.in der Gasse des Bretterverschlags betrifft, folgt die Kammer dem auch insoweit plausiblen Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. , der u. a. das Blutspurenmuster am Tatort, an dem Fäustel sowie an der gelben Jacke analysiert und dazu zusammengefasst Folgendes ausgeführt hat: Das Blutspritzmuster an der Innenseite des Türblatts zu der Stallung in 60 cm Höhe – zu sehen auf den allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 68 und 69 (Bl. 81 d. SB LiBi I), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – sei angedeutet parabelförmig konfiguriert, wobei das Muster im oberen Teil der Parabel beginne und dann nach links abfalle. Die parabelförmige Figur und die im linken Bereich der Spur zu erkennenden ausrufezeichenartigen Konfigurationen belegten eine Bewegungsrichtung der Bluttropfen von rechts nach links, mithin aus dem Gang der Stallung heraus gegen das Türblatt. Die Entfernung zwischen Türblatt und Blutungsquelle habe keine 3 m betragen. Nach der molekulargenetischen Untersuchung handele sich dabei um das Blut des Geschädigten CI. CO., so dass es sich um eine Abschleuderspritzspur (vom Schlagwerkzeug) oder um Schlagspritzspuren handele. Allerdings handele es sich für eine Schlagspritzspur um eine – wie auf dem allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 75 (Bl. 84 d. SB LiBi I) ersichtlich, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – „erstaunlich weite Entfernung“ vom Kopf des liegenden Leichnams zur Türblattspur, was eher für eine Abschleuderspritzspur spreche. Die Blutspritzer an der Steinkante zwischen Gang und Boxenbereich des Stalles – ansatzweise zu sehen auf dem allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 107 (Bl. 101 f. d. SB LiBi I), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – seien bis in eine Höhe von 5 cm ausgebildet. Die niedrige Lokalisation der Blutspritzspuren spreche für eine Entstehung durch einen Schlagmechanismus, z. B. gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten. Dies sei ein geeigneter Mechanismus. Auch das dichte Blutspritzerbild an der Bretterwand des Ganges kopfseitig der Leiche des CI.– zu sehen auf dem allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 96 (Bl. 94 d. SB LiBi I), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – entspreche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem Schlagspritzspurenmuster. Die niedrige Lokalisation und die dichte Anordnung in der Nähe des Kopfes des auf dem Boden liegenden CI.spreche wiederum für eine Entstehung durch einen Schlag gegen den bereits bebluteten Kopf. Die Blutspuren in dem Gang des Stalles, wo die Leiche aufgefunden worden sei, belegten somit, dass in diesem Gang mehrere Schläge mit einem Werkzeug gegen den Kopf des am Boden liegenden oder anderweitig niedrig lokalisierten CI.ausgeführt worden seien. Dabei sei die Kopfoberfläche bereits beblutet gewesen. Als Schlagwerkzeug geeignet sei der Maurerfäustel (Spur Nr. 33). Die Blutspuren an dem Fäustel seien auf dem Lichtbild Nr. 65 – das allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen wurde (Bl. 79 d. SB LiBi I) und auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – am besten zu erkennen. Nahe am Hammerkopf handele es sich um eine flächenhaft ausgebildete Blutantragung, welche sich in Richtung Ende des Hammerstiels (Hammerkopf abgewandt) in längliche Einzelspuren auflöse, die ein fächerförmiges Muster bildeten. Dieses Blutspurenmuster am Stiel des Hammers entspreche dem typischen Schlagspritzmuster, wenn mit dem Hammerkopf in eine beblutete Oberfläche geschlagen werde, wobei sich Aussparungen da befänden, wo der Träger den Griff des Hammers gehalten habe. Die, soweit erkennbar, flächenhaften Blutantragungen an dem Kopf des Hammers sprächen ebenfalls für ein Schlagen in eine beblutete Oberfläche. Der Hammer sei sicherlich für mehrere Schläge verwendet worden. Molekulargenetisch sei am gesamten Hammer Blut des Geschädigten CI.nachgewiesen worden. Es stehe deshalb fest, dass zumindest ein Teil der Kopfverletzungen des CI.durch diesen Hammer verursacht worden seien. Das umfangreiche und komplexe Blutspritzmuster an der Vorderseite der gelben Jacke – zu sehen auf den allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 2076 f., 2087 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – bestehe ausweislich der molekulargenetischen Untersuchung aus Blut des Geschädigten CI. CO.. Das Spritzmuster sei relativ dicht, es bestehe sowohl aus ganz kleinen Spritzspuren als auch aus mehreren, bis 1,5 cm durchmessenden kleinfleckigen Blutspuren. Das Blutspritzmuster sei angedeutet fächerförmig konfiguriert. Die Spitze des Fächers zeige dabei nach rechts (aus Sicht des die Jacke Tragenden), der Fächer verbreitere sich also nach links. Die Morphologie der länglichen Einzelspuren belege eine Spritzrichtung von rechts nach links. Am oberen linken Ärmel finde sich eine Fortsetzung dieses Spritzspurenmusters. Die fächerförmige Konfiguration, die Anwesenheit von größeren (kleinfleckigen) Spritzspuren und die Verlaufsrichtung sprächen für eine Entstehung durch einen Abschleudermechanismus. Im Kontext der infrage stehenden Handlungen biete sich die Beschleunigung oder Abbremsung des bereits bebluteten Hammers/Maurerfäustels als Entstehungsmechanismus an: Entweder der Träger der Jacke habe hinter einer anderen Person gestanden, als diese mit dem bebluteten Hammer ausgeholt habe – was die Kammer angesichts der engen räumlichen Gegebenheiten in der Gasse des Bretterverschlags ausschließt –, oder der Träger der Jacke habe mit dem bebluteten Hammer in der rechten Hand zugeschlagen, wobei die linke Schulter nach vorne geführt gewesen sei. Alternativ – das sei nicht sicher zu differenzieren – könne es sich bei dem Blutspritzmuster an der Brust trotz der Anwesenheit größerer (kleinfleckiger) Spritzspuren auch um ein Schlagspritzmuster handeln. In diesem Fall hätte sich der Träger der Jacke beim Zuschlagen mit der rechten Hand nach vorne gebeugt, so dass die Vorderseite der Jacke nahe am Kopf des CI.lokalisiert gewesen sei. Am linken Ärmel nahe des Bündchens (handgelenksnah) – zu sehen auf den allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 2078-2079 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – hätten sich streck- und vorderseitig wenige teils kleine rundliche und teils längliche Blutspritzspuren feststellen lassen im Sinne eines Schlagspritzmusters. Es handele sich um annähernd parallele, aber konvergierende Längsachsen jenseits des Handgelenks/Ärmelbündchens. Ausweislich der molekulargenetischen Untersuchungen handele es sich bei dem Spritzmuster um Blut des Geschädigten CI. CO.. Die Blutspritzer bewegten sich dabei in Richtung Schulter. Die linke Hand sei folglich zum Zeitpunkt der Schläge gegen den bebluteten Kopf des CI.nahe am Kopf lokalisiert gewesen, entweder bei einem Zuschlagen oder aus anderen Gründen. Auch am rechten Ärmel hätten sich nahe des unteren Ärmelbündchens (handgelenksnah) – zu sehen auf den allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 2085-2087 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – Blutspritzspuren im Sinne eines Schlagspritzmusters gefunden. Das Spurenbild bestehe hauptsächlich aus kleinen rundlichen sowie länglichen Spritzspuren. Die Längsachsen der länglichen Spritzspuren verliefen, so wie am linken Arm, annähernd parallel zur Armlängsachse. Am rechten Ärmel lasse sich jedoch eindeutig eine leicht diagonale Abweichung von der Ärmellängsachse feststellen. Würden die Längsachsen der länglichen Einzelspuren verlängert, so konvergierten diese in einem Bereich vor dem Ärmel. Die Blutquelle müsse sich in einer – naturwissenschaftlich nicht genau bestimmbaren – Entfernung in einer Größenordnung von schätzungsweise 20-30 cm befunden haben. Dieses dichte Blutspritzmuster – dichter als links – mit stärker als links konvergierenden Längsachsen belege nach sachverständiger Einschätzung die räumliche Nähe zum blutenden Opfer und dass der Träger der Jacke mit der rechten Hand gegen den bebluteten Kopf des Geschädigten CI. geschlagen habe, wobei er den Maurerfäustling/Hammer in der Hand gehalten habe. Das typische Schlagspritzmuster stelle sozusagen die Fortsetzung des sich auffächernden Blutspritzmusters auf dem Stiel des Maurerfäustlings/Hammers dar. Nur dann könnten die vielen Spuren in dieser Anzahl pro Fläche entstehen. Links dagegen sei das Blutspurenmuster zu spärlich, um von einem beidhändigen Zuschlagen auszugehen. Auch die Blutspritzer an der Brust seien weiter weg als am rechten Ärmel, so dass kleinere es nicht bis dahin geschafft hätten. In welcher Richtung zum Körper des Opfers der Träger der Jacke gestanden habe, könne er – der Sachverständige – nicht sagen; von den Blutspuren her könne er überall gestanden haben. Er könne auch nicht sagen, ob der Träger der Hose oder der Träger der Jacke näher an der Verletzung gestanden habe, denn man wisse schon nicht, wo bzw. wie der Träger der Jacke gestanden habe (z. B. aufrecht oder weiter weg und vornübergebeugt). Das Blutspurenbild an Hammer und Jacke passe gut zusammen. Es sei durch einen Schlag erklärbar, wahrscheinlicher seien aber mehrere Schläge. Auch der zweite Hammer – der ebenso wie der erste allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommen wurde – passe zum Verletzungsbild: Der erste Schlag könne mit diesem Hammer geführt worden sein, bei dem kein Transfer von Blut stattgefunden habe; auch maximal ein Schlag in eine beblutete Oberfläche sei möglich, aber eher unwahrscheinlich. Angaben zur Schlagenergie könne er – der Sachverständige – aufgrund des Blutbildes nicht machen, da der Teil der Schlagenergie, der in die Erzeugung der Blutspritzer gehe, sehr gering sei. Der gelbe Müllsack, der – auf den allseits und mit dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 102 d. SB LiBi I), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – intakt aussehe, habe sich noch nicht um den Kopf befunden, als die Schläge ausgeführt worden seien, wenn er nicht große Defekte aufweise. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. nach eingehender Würdigung auch in diesen Punkten gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Insbesondere waren die von dem Sachverständigen dargestellten Spritzrichtungen und die Entfernung und Lokalisation der Blutquelle anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder von den einzelnen Blutspuren angesichts ihrer Länge und Position nachvollziehbar, wobei es die Kammer – wie ausgeführt – aufgrund der räumlichen Gegebenheiten für ausgeschlossen hält, dass der Träger der Jacke – der Angeklagte B. – hinter einer anderen Person – dem Angeklagten A. – stand, als diese mit dem bebluteten Hammer ausholte. Die Ausführungen des forensisch, auch im Bereich der Blutspurenmusteranalyse erfahrenen Sachverständigen waren darüber hinaus widerspruchsfrei. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Demgegenüber hält die Kammer die verschiedenen Erklärungsversuche des Angeklagten B. für den Tod des CI. für wenig überzeugend. Soweit er das Blutspritzerbild auf seiner Jacke zunächst am Kühlschrank erlitten haben will, gilt auch für ihn, dass sich dort – wie bereits ausgeführt – nirgendwo sonst Blutspritz-, sondern, zudem einige Meter entfernt, nur wenige Bluttropfspuren verlaufend in Richtung Bretterverschlag befanden. Die Kammer hält für fernliegend, dass die Schläge des Angeklagten A. im Bereich vor dem Kühlschrank deutlich sichtbare Spritzspuren außer auf der Hose des Angeklagten A. nur auf der Jacke des Angeklagten B., aber nirgendwo in der unmittelbaren Umgebung verursacht haben könnten, nicht einmal auf dem Hammer selbst. Insbesondere konnte auf dem Boden vor dem Kühlschrank nicht die vom Angeklagten B. anfangs noch beschriebene Blutlache nebst Spritzern festgestellt werden. Zwischenzeitlich hat sich der Angeklagte B. auf die Erklärung zurückgezogen, er wisse, dass die Blutspritzer auf seiner Jacke schwer erklärbar seien, aber er könne nicht sagen, woher sie kämen. Schließlich – nach der Erstattung des Blutspurengutachtens – will er das Blutspritzbild bekommen haben, als er CI. CO.s Taschen in der Stallgasse nach Autoschlüssel und Handy durchsucht habe, während A. dem CI.gleichzeitig mit dem Fäustel auf den Kopf geschlagen habe. Dies ist jedoch zur Überzeugung der Kammer mit Länge und Position der Spritzer nicht zu vereinbaren. Auch hierbei stützt sie sich auf das auch insoweit überzeugende Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. . Dieser hat auf Vorhalt der entsprechenden Einlassung des Angeklagten B. vom 20. Hauptverhandlungstag sein Gutachten zusammengefasst wie folgt ergänzt: Wenn er davon ausgehe, dass die Hand des Angeklagten B. im Bereich der Brustkorbvorderseite, also weiter weg und relativ zur Spritzquelle räumlich anders lokalisiert gewesen sei als bei eigenen Schlägen, und wenn er in der Region des Brustkorbs als Anhalt die Höhe der Brustwarzen nehme, die sich bei einem ca. 180 cm großen Mann in einer Distanz von ca. 50 cm zur Scheitelhöhe befänden, sei differenzialdiagnostisch von diesen ca. 50 cm gegenüber ca. 20 cm Entfernung zwischen Blutquelle und Handgelenk auszugehen, wenn die Hand mit dem Hammer zugeschlagen habe. Dabei seien folgende Gesetzmäßigkeiten der Blutspritzeranalyse zu berücksichtigen: Die Reichweite der kleinen Blutspritzer sei begrenzt auf max. 2 m, die Masse der Blutspritzer komme nicht weiter als 1 m. Die Anzahl der Blutspuren werde mit zunehmender Entfernung geringer, das Blutspritzermuster sei also umso dichter, je näher es sich an der Quelle befinde. Die Spritzer, die weit kämen, erreichten eine aufsteigende Flugbahn und nach einem Scheitelpunkt eine absteigende Flugbahn, also in Form einer Parabel, so dass ein Blutspritzer, der weit fliege, senkrecht herunterfalle und rund sei. Bei dem vorliegenden Blutspritzerbild an der Jacke des Angeklagten B. sei eine Spritzdistanz von 50 cm mit einem vor der Brust des Opfers gehaltenen Unterarm ausgeschlossen. Zum einen seien die Spritzer handgelenksnah zu dicht für eine Entfernung von 50 cm. Es seien dafür auch zu viele Spuren, diese passten aber gut zu einer Distanz von 15-20 cm. Weiter konvergierten die Spurenlängsachsen ca. 15-20 cm vor dem Handgelenksbündchen handseitig, nicht bei 50 cm, und wo die Längsachsen konvergierten, sei die Blutspritzerquelle gewesen. Schließlich müssten die länglichen Spritzspuren bei annähernd senkrecht zum Brustkorb gehaltenem Unterarm mit der Hand nach unten und erhöhtem Ellenbogen nur in Richtung Handgelenk vorzufinden sein, so dass die festgestellten länglichen Spritzspuren im Bereich des Ärmels von der Hand in Richtung Ellenbogen mit der Masse der Spuren handgelenksnah bei einer Distanz von 50 cm nicht entstanden sein könnten; der Ärmel habe in Richtung der Spritzquelle, des Kopfes, annähernd parallel zur Spritzrichtung gedeutet. Das Blutspritzerbild sei typisch für ein Zuschlagen mit einem Hammer in der rechten Hand in eine beblutete Oberfläche des Kopfes – diese sei es, was spritze – und das Spritzmuster auf dem Ärmel sei absolut typisch als die Verlängerung des Musters auf dem Hammer. Eine Distanz von 50 cm sei sicher auszuschließen und längliche Spritzspuren am handgelenkseitigen Ärmel seien durch ein Durchsuchen nicht zu erklären. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. nach eingehender Würdigung auch in diesen Punkten gefolgt und hatte keine Veranlassung, an der Korrektheit auch dieser von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Denn es ist auch abseits des Spurenbildes kaum erklärbar, wie es möglich sein soll, einem Menschen die Taschen am Oberkörper zu durchsuchen, während ein anderer ihm gleichzeitig mit wuchtigen Schlägen mit einem Maurerfäustel den Schädel zertrümmert. Hinzu kommt, dass – wie dargestellt – beiden aufgefundenen Maurerfäusteln Zellen von CI.anhafteten. Das spricht für Angriffe von zwei Tätern, denn ein Wechsel des Werkzeugs ist nicht plausibel. Auch ist es ebenso wenig einleuchtend, dass der Angeklagte A. jemand anderen – den Angeklagten B. – mit an den Tatort nimmt, wenn er die Tat alleine begehen will. Vielmehr sprechen gegen B.s Behauptung, von der Tat überrascht worden zu sein, seine Anwesenheit am Tatort wie die von ihm schließlich eingeräumte Bereitschaft, den bewusstlosen CI.mit in den Bretterverschlag zu tragen. Die Verteidigung des Angeklagten B. hat zuletzt vorgebracht, dass der Angeklagte zwar selbst noch zugeschlagen haben könnte, aber erst, als CI.ohnehin schon tot oder tödlich verletzt gewesen sei. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt für eine Abwechslung zwischen beiden Männern beim Führen des blutigen Fäustels in der engen Gasse des Bretterverschlags. Außerdem spricht hiergegen, dass der Angeklagte B. selbst zwar ein halbes Dutzend Versionen des Geschehens an diesem Tag angeboten, gerade das aber selbst niemals behauptet hat. Was die Schläge A.s vor dem Kühlschrank in der Deele betrifft, so waren diese noch nicht tödlich. CI.lebte noch, als man ihm den gelben Kunststoffbeutel über den Kopf stülpte, denn er atmete ihn ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber die schweren Schläge schon erhalten, denn der Kunststoffbeutel über dem Kopf war nahezu unbeschädigt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte A. nach seiner Festnahme in AI. gegenüber dem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen KHK CY., zwar sonst nichts angegeben, aber ausgesprochen betont hat, er habe diese Tat begangen, er alleine, spricht aufgrund dieser auffälligen Hervorhebung gerade für das Gegenteil, auch wenn die Kammer nicht feststellen konnte, warum A. hier gerade diese Version gewählt hat. Im Übrigen gibt es sogar Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B. auch schon vorsätzlich in den betrügerischen Geschäftsabschluss mit CI.zumindest als Statist, als Kulisse eingebunden war. Hier sind beispielhaft zu nennen die gemeinsame Überlegung über die – bereits dargestellten – SMS-Nachrichten vom 05.12.0000, dass man schnell etwas machen müsse, um an Geld zu kommen, der Umstand, dass die Witwe CI. CO.s von B.s Beteiligung von ihrem Mann gehört und verstanden hatte, und dass sein Name auf der Quittung stand. Aber das konnte die Kammer nicht sicher klären. Dass es tatsächlich der Angeklagte B. war, der CI.Schlüssel und Mobiltelefon abnahm, dessen SIM-Karte bei einer Durchsuchung im Zuge der Hauptverhandlung noch zerschnitten an der Werkbank in der Scheune gefunden wurde, ist möglich. Das widerlegt aber nicht, dass auch B. es war, der CI.erschlug. Die Durchsuchung kann auch danach noch stattgefunden haben. Dass, so die Verteidigung, die DNA des Angeklagten B. nicht auf dem Fäustel war, mit dem CI.nach dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. erschlagen wurde, führt wenig weiter. Von keinem der beiden Angreifer ist DNA auf einem der beiden Fäustel festgestellt worden. Das kann nach Einschätzung der Kammer zahlreiche verschiedene Gründe haben; der naheliegendste ist, dass die Angeklagten – wie auch der zur Arbeit erschienene CI.– Arbeitshandschuhe trugen. Diese kann der Angeklagte B. zum Durchsuchen der Kleidung ausgezogen haben. Allerdings hat der Angeklagte B. am 09.03.0000 den Verbleib seiner gelben Arbeitsjacke von sich aus mitgeteilt, die sich tatsächlich noch Tage nach der Tat blutbespritzt in einem Müllsack neben seiner Wäschetonne in seinem Zimmer befand. Jedoch widerlegt auch der Umstand, dass er sie freiwillig der Polizei preisgab, nicht seine Täterschaft. Bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung durch KHK 000DB. am Abend des 09.03.0000 rechnete er gar nicht mehr damit, danach überhaupt wieder gehen zu dürfen. Vielmehr antwortete auf die Frage, was er denn glaube, was jetzt passiere und wie alles weitergehe, er gehe davon aus, dass er jetzt in Untersuchungshaft gehe. Gleichzeitig wusste er aber, dass der Müllsack noch in seinem Zimmer lag. Aus seinem Verhalten hat die Kammer geschlossen, dass der Angeklagte B. den Boden bereitete für den Fund der Jacke, indem er eine spritzende Verletzung mit viel Blut – einige Blutspritzer auf seiner gelben Jacke und eine Menge Blut am Kühlschrank und, so der Angeklagte später, auch am Boden – behauptete, als A. plötzlich die ersten beiden Schläge geführt habe. Allerdings überschaute er dabei nicht, dass am Kühlschrank und in seiner unmittelbaren Umgebung überhaupt keine Blutspuren zu finden waren. Die Kammer kann kein materielles Motiv bei dem Angeklagten B. feststellen. Sie sieht sein Motiv im Bereich des geschilderten persönlichen Verhältnisses zum Angeklagten A., in seiner Bereitschaft zu einer Demonstration von Stärke und Gewalt in Form eines gemeinsam geplanten, überraschenden Angriffs auf den arg- und infolgedessen wehrlosen CI.als Beweis dafür, zur Lösung von Problemen auch (erneut) bereit und fähig zu sein, über Leichen zu gehen. Eine Mordlust des Angeklagten B., dass es ihm also gerade darauf ankam, einen Menschen z. B. aus Mutwillen, aus Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib sterben zu sehen, konnte die Kammer hingegen nicht sicher feststellen. bb) Zweite Tat zum Nachteil des BU. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten auch bereits BU. am 26.08.0000 plötzlich und unvermittelt gemeinsam töteten, und hält die Behauptungen der Angeklagten, jeweils von der Tat des anderen überrascht worden zu sein, für widerlegt. Dabei beruht die Feststellung, dass die Tat an diesem Tag ausgeführt wurde, auf der Aussage der Zeugen CG. und CD.. Nach ihren übereinstimmenden Angaben sahen sie BU. an diesem Abend noch vor der Blockhütte auf dem Hof des Angeklagten A. gemeinsam mit diesem, dem Angeklagten B. und AF.. Draußen sei es schon dunkel gewesen. Die Zeugen konnten sich deshalb so gut an das Datum erinnern, weil sie am nächsten Morgen, dem 27.08.0000, in den Urlaub flogen, was sie auch anhand der von ihnen in der Hauptverhandlung vorgelegten Reiseunterlagen belegen konnten. Auch ihre übrigen Bekundungen vom Abend des 26.08.0000 waren glaubhaft. Soweit beide Angeklagte den Tathergang hinsichtlich des plötzlichen und unvermittelten Angriffs auf BU. durch den Schlag mit einem Backstein sowie hinsichtlich des nachfolgenden Einsatzes eines Kampfmessers übereinstimmend geschildert haben, hat die Kammer keinen Grund, ihnen nicht zu glauben. Dies steht in Einklang mit den Verletzungen und der Todesursache des BU.. (1) Todesursache und Verletzungen des BU. Die Feststellungen zu den Verletzungen und zur Todesursache des BU. beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. , Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DO.. Dieser hat zusammengefasst ausgeführt, es habe sich bei der Obduktion ein dickes gedrehtes Seil aus Naturfaser am Kopf der 175 cm langen Leiche befunden, das vorderseitig vor dem Mund entlang gezogen gewesen sei. Ein zweites Seil aus dem gleichen Material, jedoch deutlich länger, habe verschlungen auf dem Bauch sowie locker um die Beine gelegen und an einem Ende habe sich ein dreizackiger Ankerhaken aus Metall befunden. Die Kopfschwarte habe im linken Hinterkopfbereich eine horizontal gestellte, glattrandige, 4,5 cm lange Hautdurchtrennung aufgewiesen, welche nicht bis auf den Schädelknochen gereicht habe. Im rechtsseitigen Hinterkopfbereich sei eine vertikal gestellte, 5 cm lange glattrandige Hautdurchtrennung zu finden gewesen, unterhalb derer eine Knochenfraktur zu erkennen gewesen sei. Das Schädeldach habe ein komplexes Bruchsystem mit einer umfangreichen Zerstörung des knöchernen Hirnschädels aufgewiesen, welche die Höhe der Gewalteinwirkung anzeige. Im Prinzip habe eine annähernd horizontal verlaufende und teilweise deutlich klaffende Bruchbildung bestanden, welche sich zunächst vom rechten Stirn- und Schläfenbein mit annähernd horizontalem Verlauf zum Hinterkopf und von dort durch beide Schläfenbeine und beide Hinterhauptsbeine habe verfolgen lassen, so dass das Schädeldach annähernd abgesprengt erschienen sei. Von dieser annähernd umlaufenden Bruchlinie seien mehrere kurzstreckige Restbruchlinien abgegangen mit Verlauf zum einen nach oben in Richtung Schädeldach und zum anderen nach unten in Richtung Schädelbasis. Mehrere Bruchlinienausläufer seien in die hinteren Schädelgruben gegangen, je ein Bruchlinienausläufer nach vorne in die seitlichen knöchernen Augenhöhlen. Bei der Obduktion seien keine Blutungen im Schädelinneren mehr nachweisbar gewesen. Das rechte Schläfen- und das rechte vordere Hinterhauptsbein seien groß- und kleinscherbig zerlegt gewesen. Die 2.-6. Rippe links seien in der mittleren Schlüsselbeinlinie – annähernd in einer Linie, was jedoch keine Rückschlüsse auf die Einwirkung zulasse –, die 5. Rippe rechts in der vorderen Achselhöhlenlinie, die 3. Rippe links in der mittleren Schulterblattlinie gebrochen gewesen. Es hätten sich eine großflächige Einblutung in die Weichteile des rechten unteren seitlichen Rückens sowie eine fleckförmige Einblutung an der rechten oberen Brustkorbvorderseite gefunden. Im oberen Rückenbereich über der Halswirbelsäule seien zwei scharfrandige Hautdurchtrennungen – Stichverletzungen – mit einer Länge zwischen 2,4 und 3 cm und Stichkanalverlauf direkt rechts der Halswirbelsäule zu finden gewesen, im Weichteilgewebe endend. Eine dritte scharfrandige Stichverletzung habe sich am oberen Schulterblatt links mit Ende des Stichkanals in den Schulterblattweichteilen befunden, eine vierte scharfrandige Hautdurchtrennung über der Brustwirbelsäule mit Abbruch des Dornfortsatzes des 8. Brustwirbelkörpers. Diese Stichverletzungen seien nicht durch den Anker verursacht, sondern durch einen längeren Gegenstand in der Art einer Klinge. Schließlich habe sich eine zirkuläre und zu beiden Halsseiten leicht ansteigende Schnürfurche mit Verlauf durch den Mund und im oberen Hinterkopfbereich gebildet ohne erkennbaren Anknüpfungspunkt und ohne dass eine komprimierende Wirkung gegen die Halsweichteile im Sinne eines Drosselns anzunehmen wäre. Dazu sei das Seil aufgrund seiner Lage auch nicht geeignet gewesen. Möglich sei, dass die Leiche mit dem Seil hochgeholt worden sei, da die Schnürfurche erheblich gewesen sei und zu irgendeinem Zeitpunkt erheblicher Zug auf dem Seil gewesen sein müsse. Die Stichverletzungen seien eher nicht geeignet gewesen, den Tod herbeizuführen, da – soweit beurteilbar – aufgrund eines glücklichen Umstands keine großen Gefäße eröffnet worden seien. Der Abbruch des Dornfortsatzes spreche dafür, dass die Stiche mit einiger Wucht geführt worden seien. Die Krafteinwirkung sei so gewesen, dass der Stich tiefer gekommen wäre ohne den Widerstand bzw. das Hindernis des knöchernen Dornfortsatzes. Ob eine Lebensgefahr aus einer akuten Blutung der Stichwunden bestanden habe, sei jetzt aufgrund der Fäulnis nicht mehr darstellbar. Für die Reihenfolge der beigefügten Verletzungen gebe es keine Hinweise, ebenso wenig seien Rückschlüsse auf die Größe des Täters möglich. Ein Ziegelstein sei ein geeignetes Schlagwerkzeug. Es sei aber schwierig, einen anderen Menschen zu töten. Mit einem der Schläge schwinde zwar das Bewusstsein, aber eine Herz-Kreislauf-Reaktion könne noch lange andauern. Lokale Angriffe verletzten nur äußere Regionen des Gehirns, tödlich sei aber der Hirndruck/Volumenmangel im Kopfinneren. Erst der hohe Hirndruck verursache ein Aussetzen der Atmung, die im Hirnstamm verortet sei. Bis dahin könnten 10-20 Minuten vergehen. Damit seien auch Wundreaktionen erklärbar: Feingewebliche Untersuchungen zur Wundaltersbestimmung hätten an der Brustkorbrückseite rechts seitlich eine eindeutig fäulnisveränderte – und nicht eine rein fäulnisbedingte – Weichgewebseinblutung mit nachweisbarer Wundreaktion ergeben, die um mindestens 10-20 Minuten überlebt worden sei. Das Maximum der Einwirkungen sei im Bereich des rechten Schläfenbeins erfolgt. Die Hauptangriffsrichtung sei daher von rechts seitlich gewesen. Allerdings sei daraus nicht ableitbar, wo die Person gestanden und geschlagen habe; ebenso wenig könne man sagen, ob es einen oder mehrere Angreifer gegeben habe. Er – der Sachverständige – wisse auch nicht, ob die intensivsten Schläge die Ersten gewesen seien. Das knöcherne Verletzungsbild am Schädel könne durch einen Schlag herbeigeführt worden sein, wahrscheinlicher sei jedoch eine gewisse Anzahl (sehr wahrscheinlich mindestens zwei bis drei) Schläge gegen den Kopf. Entsprechendes gelte für die Anzahl der Gewalteinwirkungen auf den Oberkörper. Alles spreche für jeweils zwei bis drei Gewalteinwirkungen. Die Rippenfrakturen seien Folgefrakturen der Belastungen des linken Thorax, die zu einem Bruch der Rippe(n) an einer anderen Stelle geführt hätten. Nur Frakturen von einer oder zwei Rippen seien mit einem ungünstigen Sturz auf ebener Erde vereinbar, nicht aber die Rippenserienfraktur. Diese sei Folge stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Brustkorb und auch die Weichteileinblutungen zeigten entsprechende Stellen der stumpfen Gewalteinwirkung an. Aus der chemisch-toxikologischen Untersuchung von Muskelpresssaft des BU. könne nicht der sichere Rückschluss gezogen werden, dass dieser zum Zeitpunkt seines Todes unter dem Einfluss von Alkohol gestanden habe. Ebenso wenig hätten sich aus toxikologischer Sicht Anhaltspunkte für eine im Rahmen des todesursächlichen Geschehensablaufs relevante Beeinflussung von BU. durch pharmakologisch aktive Substanzen ergeben. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Rechtsmediziners waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. (2) Täterschaft des Angeklagten A. Auf die Täterschaft des Angeklagten A. hat die Kammer zunächst aufgrund des Umstands geschlossen, dass er der Profiteur der Tat war. Es ist naheliegend, dass er von seiner Frau von dem Anruf BW. BU. und davon erfahren hatte, dass BU. wenige Wochen zuvor bei einem Notartermin Geld in bar aus dem Verkauf eines Waldgrundstücks erhalten hatte. Außerdem sparte der Hilfsarbeiter seit langer Zeit auf die Anschaffung eines Motorrads, wie dem Angeklagten A. gleichfalls bekannt war. Er selbst hat eingeräumt, B. habe ihm mal erzählt, dass der Herr BU. Geld versteckt habe. Der Angeklagte B. hat bestätigt, gewusst zu haben, dass BU. über einen Geldbetrag von „1.000 € oder so“ verfügt habe, der sich in einer Metallbüchse oder in seinem Portmonee befunden habe. Die Zeugin BW. BU., die Schwester des BU., hat glaubhaft bekundet, dass sie AA. A. den Notartermin mitgeteilt hatte, dass ihr Bruder am 01.08.0000 1.500 € in bar aus dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an einem Waldgrundstück erhalten und dass er dieses Geld anschließend in einer blauen Geldkassette in seinem Zimmer deponiert habe, da er dort immer sein Geld verwahrt habe, weil er auf den Kauf eines Motorrads für ungefähr 4.000-5.000 € im Frühjahr 0000 gespart habe. Über den Winter habe er noch 1.500 € sparen wollen. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass BU. im Zeitpunkt seines Todes über etwa 3.500 € Bargeld verfügte. Das Wissen des Angeklagten A. um Ersparnisse des BU. und sein Motiv, sich die Einverleibung der Ersparnisse zu ermöglichen und dieses Geld um jeden Preis zu bekommen und für sich zu behalten, wird dadurch bestätigt, dass die Angeklagten umgehend gemeinsam in das Zimmer des Hilfsarbeiters eindrangen und diverse Geldkassetten aufbrachen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten B. ist glaubhaft, denn damit steht in Einklang, dass das verlesene Behördengutachten des KHK EG. vom Landeskriminalamt xxx vom 25.05.0000 (Bl. 334 ff. d. FA 1) ergeben hat, dass insgesamt sechs im Zimmer BU. sichergestellte Geldkassetten Werkzeugspuren aufwiesen, wobei feststeht, dass die auf der orangenen und einer der schwarzen Geldkassetten erkennbaren Werkzeugspuren durch den ebenfalls sichergestellten Schraubendreher für Schlitzschrauben verursacht wurden und dieser bei den übrigen vier Geldkassetten als Spurenverursacher weder identifiziert noch ausgeschlossen werden kann. Der Schlitzschraubenzieher, dessen Klinge sich leicht deformiert zeigt, ist ausweislich des verlesenen Tatortbefundberichts des KOK EH. vom 17.04.0000 (Bl. 104 ff., 159 d. FA 1) auf der raumtrennenden Holzständerwerkkonstruktion bettseitig aufgefunden worden. Wegen des optischen Bilds der sechs aufgebrochenen Geldkassetten sowie des Schlitzschraubendrehers wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 338-342 d. FA 1) verwiesen. Dass der Angeklagte A. den Großteil des Geldes – mindestens 3.000 € – für sich behielt, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass er ausweislich des verlesenen Vermerks des KHK CT. vom 20.03.0000 (Bl. 1-4 im Fach „Konto 00000000“ unter dem Register „Konten A.“ im SB FE I) am Montag nach der Tat (28.08.0000) um 09:24 Uhr einen solchen Betrag in bar auf sein Kontokorrentkonto bei der Z. einzahlte. Auch dies belegt, dass es ihm in erster Linie darum ging, an das Geld BU. gelangen und dieses für sich behalten zu können. Zudem war der Angeklagte A. eine unangenehme Last vor allem für seine Frau auf dem Hof los, denn BU. trank vermehrt Alkohol und urinierte überallhin und war am Ende seines Lebens unordentlich und unsauber. Schon sein Wohnraum gibt ein klares Bild: Dieser zeigte sich zuletzt äußerst ungepflegt und chaotisch, wie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Nr. 146-163 Bl. 276-284 und Nr. 265-336 Bl. 341-376 d. SB LiBi I) zu sehen ist, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Nicht sicher feststellbar ist, ob der Angeklagte A. die Tat auch deshalb beging, um sich in dem ungeordneten und verschmutzten Zimmer in den Besitz der EC-Karte des BU. zu bringen, oder ob er einfach Glück hatte, sie zu finden. Er hat sie in der Folgezeit jedenfalls benutzt, wie er selbst eingeräumt hat, und die Rente BU. eingenommen. Dies wird bestätigt durch den verlesenen Vermerk des KHK CT. vom 20.04.0000 (Bl. 22 ff., 29 d. Einleitung SB FE I), wonach auf Lichtbildern von Barabhebungen am 30.01.0000 und 28.02.0000 der Angeklagte A. als Abheber zu erkennen ist. Zudem ergibt sich aus dem verlesenen Vermerk des KHK CT. vom 19.03.0000 (Bl. 1 f. im Fach „Konten BU.“ im SB FE II), dass von dem Konto des BU. vom 09.09.0000 bis zum 28.02.0000 in der Filiale der Volksbank BV. in U. insgesamt acht Mal deutlich höhere Beträge als zuvor mit nur einer Auszahlung abgehoben wurden, nämlich zwischen 550 € und 600 €. Die EC-Karte hatte der Angeklagte A. bei seiner Festnahme in CF. noch dabei. Auch ist nicht sicher, ob der Angeklagte A. bei der Tat schon an den Verkauf der wenigen Habseligkeiten BU. dachte. Die Feststellungen zu dessen Fahrzeugen einschließlich ihres Schätzwerts beruhen auf den plausiblen Angaben seiner Schwester BW. BU., die mit ihrem Bruder gemeinsam Oldtimertreffen besuchte. Jedenfalls veräußerte der Angeklagte A. bereits am 06.09.0000 das -Moped – ohne zu sagen, dass es BU. gehört hatte – für 250 € an den Zeugen CH., der dieses Geschäft entsprechend den Feststellungen glaubhaft bekundet hat. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft A.s ist, dass er dem Angeklagten B. ausweislich des verlesenen Vermerks der KK’in DV. vom 06.04.0000 (Bl. 721 f. d. A.) über die Teilauswertung des Mobiltelefons des Angeklagten A. per SMS-Nachricht mitteilte, seine Frau wisse jetzt Bescheid „Über die kaputten :‑) :‑) :‑)“. Diese Wortwahl spricht dagegen, dass A. – wie von ihm behauptet – davon überrascht wurde, als B. BU. plötzlich mit einem Pflasterstein erschlagen und zudem mit einem Messer erstochen habe. Nicht zuletzt ist ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten A., dass er auch diese Leiche mit vergrub, und zwar auf dem eigenen Grundstück, direkt hinter dem Tatort, nachdem sich die Angeklagten darüber am Vortag des Vergrabens per SMS-Nachrichten verständigt hatten: 08.09.0000, 22:47 Uhr, B. an A.: „Morgen buddeln “ 08.09.0000, 22:48 Uhr, A. an B.: „Klar :‑)“ Aus diesen Nachrichten, die ebenso durch Verlesung des Vermerks der KK’in DV. vom 06.04.0000 (Bl. 721 f. d. A.) über die Teilauswertung des Mobiltelefons des Angeklagten A. eingeführt worden sind, hat die Kammer geschlossen, dass die Leichen von BR. und BU. am 09.09.0000, einem Samstag, vergraben wurden. Dafür und dass die Angeklagten dies aufgrund eines gemeinsamen Plans taten, spricht zudem, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 846 f. d. A.), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, die Angeklagten jeweils einzeln stolz und lächelnd mit einem Spaten beim Ausheben einer rechteckigen Grube zeigen und am 09.09.0000 um 16:16 Uhr und 16:17 Uhr von B. per „WhatsApp“ an AA. A. verschickt wurden. Dies ergibt sich aus dem verlesenen Vermerk des KHK CY. vom 26.04.0000 (Bl. 845 d. A.) betreffend die Auswertung der Daten des in seinem Zimmer aufgefundenen Mobiltelefons „iPhone “ des Angeklagten B.. Dem Vermerk ist zudem zu entnehmen, dass die Fotos die Angeklagten – was diese auch selbst bestätigt haben – beim Ausheben des Grabes für die Leichname von BR. und BU. zeigen, was anhand eines beigefügten Vergleichsfotos (Bl. 848 d. A.), aufgenommen bei der Tatortaufnahme am 14.03.0000 beim Auffinden des Erdgrabes der Leichen, ersichtlich ist, das ebenfalls in Augenschein genommen wurde und auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Schließlich ist ein Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagte A., dass er es war, der in der Folgezeit seinen Nachbarn, darunter CG. und CD., wahrheitswidrig erzählte, dass er BU. entlassen und des Hofes verwiesen habe, weil dieser schlechte Arbeit geleistet habe. (3) Täterschaft des Angeklagten B. Für eine Täterschaft des Angeklagten B. spricht (erneut) zunächst seine Anwesenheit an einem Tatort, der eine vorbereitete Falle in Form eines feucht-fröhlichen Beisammensitzens darstellte. Vor allem die ausweislich des verlesenen Vermerks der KK’in DV. vom 06.04.0000 (Bl. 721 f. d. A.) über die Teilauswertung des Mobiltelefons des Angeklagten A. auf dessen Mobiltelefon sichergestellten SMS-Nachrichten zwischen beiden Angeklagten haben die Kammer darauf schließen lassen, dass der Angeklagte B. mit dem Angeklagten A. („Wir“) geplant hatte, BU. an diesem Abend zu töten: 26.08.0000, 20:17:34 Uhr, A. an B.: „Müssen noch etwas warten !“ 26.08.0000, 20:17:48 Uhr, B. an A.: „Warum ?“ 26.08.0000, 20:18:11 Uhr, B. an A.: „Wir machen das schon“ Da der Angeklagte A. nach den Bekundungen der Zeugen CG. und CD. wusste, dass diese an diesem Abend noch ihren Hausschlüssel vorbeibringen wollten, deutet seine Kurznachricht von 20:17 Uhr darauf hin, dass er den Besuch der CD. abwarten wollte, diese also erst später kamen und die Tat erst danach verübt wurde, als auch AF. die Feier verlassen hatte. Die Zeugen CD. haben bestätigt, erst gegen 21:00 Uhr, etwas später als geplant, zum Hof gekommen zu sein. Ebenso wie bei dem Angeklagten A. spricht für die Beteiligung des Angeklagten B. an der Tat zum Nachteil des BU., dass auch er umgehend mit in das Zimmer des Hilfsarbeiters eindrang und diverse Geldkassetten aufbrach sowie dessen Leiche mit vergrub, nachdem sich die Angeklagten darüber am Vortag per SMS-Nachrichten verständigt hatten und wobei sie sich gegenseitig stolz und lächelnd fotografierten. Das gemeinsame Eindringen in das Zimmer des BU. erweist zugleich, dass es dem Angeklagten B. bei der Tötung auch darum ging, dem Angeklagten A. die Einverleibung des überwiegenden Teils der Ersparnisse BU. zu ermöglichen. Die Beteiligung des Angeklagten B. an der Tötung des BU. ist auch nicht widerlegt durch das Vorhandensein eines Verbandkastens am Tatort noch Monate später: Dieser befand sich – wie die Verlesung des Tatortbefundberichts des KOK EH. vom 17.04.0000 (Bl. 104 ff., 154 d. FA 1) erbracht hat – noch bei der Tatortaufnahme am 21.03.0000 auf dem hinteren Bereich der Ladefläche eines grünen Autoanhängers, der an der Rückseite der rot-weißen Gartenhütte abgestellt war. Der Verbandkasten ist auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Nr. 373 und 375 Bl. 398 f. d. SB LiBi I) zu sehen, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Soweit der Angeklagte B. in diesem Zusammenhang behauptet hat, er habe – geschockt über das plötzliche „Umklatschen“ des BU. durch den Angeklagten A. – den Verbandkasten aus seinem Auto geholt und vergeblich versucht, BU. noch einen Kopfverband anzulegen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass das Verbinden des Kopfes anders zu verstehen ist: Auch CI. hatte einen Kunststoffbeutel über dem Kopf, augenscheinlich, damit das Blut nicht so viele Spuren hinterließ. Auch die Leiche BR.s war in eine Folie eingeklebt worden, bevor man sie zur BK. schaffte und begrub. Dass der Angeklagte B. den Kopf BU. verband oder das zumindest versuchte, bevor beide Angeklagte ihn gemeinsam – wie eingeräumt – zu dem Sickerschacht verbrachten und darin versenkten, versteht die Kammer genauso: Die Leiche sollte keine verräterischen Spuren auf dem Weg dorthin hinterlassen. (4) Gemeinsame Tatbegehung aufgrund eines gemeinsamen Tatplans Wer welche konkreten Tatanteile im Tötungsgeschehen hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Insbesondere lassen sich keine Schlüsse auf eine eigenhändige Begehung aus dem Kampfmesser und dessen Auffindeort ziehen. Zunächst ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. DZ. , Biologe in dem Bereich DNA-Analytik/Serologie beim Landeskriminalamt xxx in EA. , dass es sich bei dem sichergestellten Kampfmesser um die Tatwaffe handelt, dessen Maße – ca. 26 cm Gesamt- und ca. 13 cm Klingenlänge – sich aus dem verlesenen Spurensicherungsbericht des KHK EI. vom 09.04.0000 (Bl. 228 ff., 230 d. FA 1) ergeben. Der Sachverständige Dr. DZ. hat plausibel dargelegt, dass aus gutachterlicher Sicht aufgrund einer vollständigen Übereinstimmung aller 16 untersuchter STR-Systeme keine berechtigten Zweifel daran bestünden, dass folgende Zellspuren an dem (als Spur 12) sichergestellten Kampfmesser von BU. stammten: Blut an der Spitze, im mittleren Bereich sowie in der Nähe zum Schaft der Klinge ohne Aufdruck, außerdem Blut im mittleren Bereich der Klinge mit Aufdruck; daneben seien die Mehrheit der anhaftenden Zellen (Blut) in der Nähe zum Schaft der Klinge ohne Aufdruck sowie die Mehrheit der der zweiten Hälfte des Griffs (direkt an die Klinge grenzend) anhaftenden Zellen BU. zuzuordnen. Dies sei 5,76 × 10 24 Mal wahrscheinlicher, als dass die (dominierend) nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person stammten. Zwar ist der Sachverständige Dr. DZ. bei insoweit nur 15 auswertbaren STR-Systemen zu dem ebenso nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass am Schaft des Kampfmessers auf der Seite mit Aufdruck ein DNA-Merkmalsgemisch festgestellt worden sei, in dem mit vergleichbarer Signalstärke solche DNA-Merkmale aufgetreten seien, wie sie BU. und der Angeklagte A. aufwiesen. Dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur von beiden stammten, sei 1,4 × 10 21 Mal wahrscheinlicher, als dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur von zwei unbekannten, mit ihnen nicht blutsverwandten Personen stammten. Jedoch belegt dies nicht, dass der Angeklagte A. auf BU. eingestochen hat. Vielmehr ist dieser Befund auch zwanglos damit zu erklären, dass das Messer seines war; überdies kann man es benutzen, auch ohne DNA zu hinterlassen. Jedenfalls stellt dieses Ergebnis auch keinen Nachweis dafür dar, dass der Angeklagte A. – wie von dem Angeklagten B. behauptet – das blutige Messer abgeleckt hatte. Auch der Auffindeort des Kampfmessers könnte zwar auf eine Verwendung durch den Angeklagten A. hindeuten: Ausweislich des verlesenen Tatortbefundberichts des KOK EH. vom 17.04.0000 (Bl. 104 ff., 134 ff. d. FA 1) war das Kampfmesser mit blutsuspekten Anhaftungen im Bereich der Klinge demonstrativ in einen Balken an der hölzernen Trennwand gerammt, der sich in einem altarähnlichen Bereich mit Hitlerbild, Reichskriegswimpel, Schützenschnur, Soldatenfotos und trophäenartig präsentierten Teilen von Waffen und Munition in einem ca. 6 m 2 großen Kammerverschlag befand. Dieser Raum war im Bereich der Stirnseite des Dachbodenflures im 1. Stock des Stallgebäudes gelegen und durch eine Holzwand und eine Holztür vom übrigen Dachbodenbereich abgegrenzt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Nr. 194-201 Bl. 300-303 und Nr. 339-341 Bl. 379 f. d. SB LiBi I) verwiesen. Dafür, dass dieser „Hitler-Altar“ dem Angeklagten A. zuzurechnen ist, spricht die Aussage des Zeugen EJ. , der in U. in direkter Nachbarschaft zu den A.s wohnte und glaubhaft angegeben hat, der Angeklagte sei schon mal durch Sprüche, die „leicht rechtslastig“ seien, aufgefallen. Überdies habe er – der Zeuge – mitten auf der großen Diele im Erdgeschoss des Stallgebäudes schon mal einen „Adolf-Schrein“ mit Bildern und Utensilien aus dem 2. Weltkrieg gesehen, die dem Angeklagten A. zuzuordnen gewesen seien, denn dieser habe sie vom Trödelmarkt gesammelt und auf diesem „Altar schön zusammengestellt“ gehabt. Auch die in dem Dachbodenraum ebenfalls aufgefundenen Bilder von männlichen Personen im Armee-Outfit mit der Überschrift „1989“ oder Devotionalien an die Fremdenlegion, darunter eine französische Fahne, deuten darauf hin, dass der Raum vom Angeklagten A. genutzt wurde und mithin auch das Messer von ihm dorthin verbracht worden sein könnte: Der Angeklagte B. war 0000 noch gar nicht geboren, wohingegen A. im April dieses Jahres bei der Bundeswehr als xxxx entlassen worden und im Folgejahr zur xxxxxxx gegangen war. Allerdings nutzte auch der Angeklagte B. diesen Raum, worauf eine ausweislich des verlesenen Tatortbefundberichts dort auf einem unterhalb des Fensters stehenden Nähtisch gefundene Karte mit der Aufschrift „Frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr“ und dem Eintrag „Wünscht dir, lieber B., dein Opa + EK. “ hindeutet. Die Behauptung B.s gegenüber KHK CY. am 12.04.0000, das von A. benutzte Tatmesser habe danach auf einem Schränkchen in der Werkstatt gelegen und sei von ihm selbst mehrmals zum Schneiden von Silage benutzt worden, mag auf einer Verwechslung beruhen. Wie der Zeuge CY. bekundet hat und vom Durchsuchungsbericht bestätigt wird, fand sich bei der Durchsuchung des Stallgebäudes an der bezeichneten Stelle ein ähnliches anderes Messer. Es mag aber auch so gewesen sein, dass B. die Aufmerksamkeit von dem tatsächlichen Tatmesser ablenken wollte, weil er eigene Spuren befürchtete. Insgesamt konnte die Kammer aus den Spuren keine sicheren Schlüsse darauf ziehen, wer von beiden Angeklagten das Messer in den Balken rammte und warum und wer demnach meinte, sich an die Bluttat erinnern zu sollen. Es kann der eine oder der andere gewesen sein, es kann – naheliegend im Gesamtbild – auch beiden daran gelegen haben. Fest steht demgegenüber zur Überzeugung der Kammer, dass beide Angeklagte arbeitsteilige Tatbeiträge im Rahmen des gemeinsamen Tatplans leisteten, also BU. gemeinsam töteten, wer auch immer die Angriffe eigenhändig führte. Diesen Schluss hat die Kammer anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere der folgenden Indizien gezogen: Schon die Einlassungen der Angeklagten, der jeweils andere habe BU. ohne Vorankündigung getötet, sind unplausibel. Dann hätte das Risiko eines unbeteiligten Zeugen sowie das Risiko der Reaktion dieses Unbeteiligten bestanden, die wiederum AF. im Haus hätte mitbekommen können. Daher ist es auch nicht glaubhaft, soweit beide Angeklagte behauptet haben, jeweils nichts gewusst zu haben. Für ein planvolles gemeinsames Vorgehen der Angeklagten spricht, dass sie sich beide in der Kulisse der gemeinsamen Feier fanden und sich während dieser per SMS-Nachrichten darüber verständigten, dass sie „das“ schon machen würden, nachdem man noch abgewartet habe, womit nach den Umständen der Besuch der CD. gemeint gewesen war. Zudem sicherten sich die Angeklagten gemeinsam ab gegen Entdeckung: Der Angeklagte A. tat dies, indem er den unmittelbar nach der Tat noch einmal zurückgekommenen CD. vom Tatort fernhielt, als er ihm dessen vergessenen Schlüssel nach vorne zur Hofeinfahrt brachte. A. hat diese Episode, die CD. überraschend erst in der Hauptverhandlung erstmals erwähnte, gegenüber Prof. Dr. CU., der er den Hergang im Übrigen geschildert hatte, gar nicht erwähnt und schon gar nicht erst sein Verhalten zu erklären versucht. Die Kammer zieht den Schluss, dass A. CD. von der angeblichen Beinahe-Eskalation erzählte, weil er befürchtete, CD. könne von dem tödlichen Angriff etwas gehört haben. Der Angeklagte B. sicherte die Tat ab, indem er BU. einen Kopfverband anlegte oder zumindest anzulegen versuchte, damit das Blut keine Spuren auf dem Weg zum Sickerschacht hinterließ. Weiter beseitigten die Angeklagten gemeinsam die Leiche des BU. in mehreren Etappen, nachdem sie den Verletzten zuvor gemeinsam zwischen die Gartenhütte und den direkt daneben liegenden Holzverschlag gezogen hatten. Zunächst verbrachten sie den Leichnam mithilfe einer Schubkarre zu dem an der linken Stirnseite des Stallgebäudes befindlichen, mit Wasser gefüllten und einem Deckel versehenen Sickerschacht und versenkten ihn darin. Wegen der Einzelheiten der Lage sowie der Beschaffenheit des Sickerschachts, in dem bei der Durchsuchung noch Textilreste von BU. Kleidung gefunden wurden, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Nr. 409-414 Bl. 416-418 d. SB LiBi I) verwiesen. Schließlich vergruben die Angeklagten am 09.09.0000 gemeinsam auch die Leiche des BU., nachdem sie diese zuvor zu zweit wieder aus dem Sickerschacht geborgen und in eine Plane eingeklebt hatten. Hinzu kommt, dass auch der Angeklagte B. 200 € für seine Beteiligung bekam, was er selbst zugegeben hat und was auch für sein eigenes Interesse am Taterfolg spricht. Demgegenüber konnte die Kammer nicht sicher feststellen, dass sich die Tat zum Nachteil des BU. auch für den Angeklagten B. als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens darstellte: Sein Beuteanteil war gering und er verdiente selbst brauchbar mit durchschnittlich rund 2.000 € monatlich. Die Kammer sieht sein Motiv auch hier im spezifischen Verhältnis zum Angeklagten A., im demonstrativen Charakter der gemeinsamen Lösung von „Problemen“ über Leichen. In diesem Zusammenhang kam es dem Angeklagten B. auch darauf an, dem Angeklagten A. die Einverleibung des Großteils der Ersparnisse BU. zu ermöglichen, um dessen finanzielle Lage zu verbessern. cc) Erste Tat zum Nachteil des BR. Die Kammer ist davon überzeugt, dass jedenfalls der Angeklagte A. die erste Tat zum Nachteil des BR. Anfang August 0000 beging, indem er diesen in Tötungsabsicht zunächst plötzlich und unvermittelt die Kellertreppe hinunterstieß, ohne dass BR. mit einem Angriff rechnete, dass er dies bewusst ausnutzte, und dass er BR. am Fuß der Treppe tötete. Einen plötzlichen, unvermittelten Angriff – keinen offenen Streit – haben beide Angeklagte geschildert. Die Kammer sieht keinen Grund, dies nicht zu glauben. Es gibt auch keine Spuren für eine beiderseitige Auseinandersetzung, vielmehr lässt sich die Spurenlage insbesondere mit der Schilderung des Angeklagten B. gut vereinbaren. (1) Todesursache und Verletzungen des BR. Die Feststellungen zu den Verletzungen und zur Todesursache des BR. beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. , Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums DO.. Dieser hat zusammengefasst ausgeführt, die 164 cm lange Leiche habe ein Polytrauma (Vielfachverletzungen) aufgewiesen. Gegen das Gesicht bzw. den Kopf habe hochgradige stumpfe Gewalt, am ehesten in Form eines Schlagwerkzeugs und/oder in Form von Fußtritten, eingewirkt und folgende Verletzungen verursacht: eine großfleckige Einblutung am Hinterkopf rechts und im hinteren Bereich des rechten Schläfenmuskels; eine fleckförmige Einblutung im unteren Stirnbereich; umfangreiche Brüche mit teilweise kleinscherbiger Zerlegung der Knochen des gesamten Gesichts von den oberen Augenhöhlenbegrenzungen bis zum Unterkiefer einschließlich einer so genannten Le Fort II-Fraktur mit Nasenbeinfraktur und Brüchen beider Jochbögen. Das Opfer habe zu Lebzeiten ein bis 1,5 cm durchmessendes Knochenfragment aus dem Bereich des Gesichts bis in die untere Luftröhre eingeatmet und durch aktive Schluckbewegungen einen golden überkronten Zahn verschluckt mit Endlage in der oberen Speiseröhre. Innerhalb des linken Augapfels habe sich ein kleiner Fremdkörper befunden, möglicherweise der Nasenflügel einer Brille. Es habe mindestens drei bis vier massive Gewalteinwirkungen gegen das Gesicht gegeben. Die höchstgradige stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Brustkorb, bei der es sich ebenfalls um Schläge mit einem Werkzeug und/oder Tritte gehandelt haben könne, sei zu erkennen an den flächenhaften Unterblutungen zu beiden Seiten des Brustkorbs, über der rechten Schulterhöhe sowie vor dem Brustbein und an den umfangreichen Rippenserienbrüchen (mehrfacher Bruch einer Rippe) beidseits: 2. bis 7. Rippe rechts nahe des Brustbeins, 1. bis 9. Rippe rechts in der vorderen Achselhöhlenlinie, 6. bis 8. Rippe rechts in der hinteren Achselhöhlenlinie, 4. bis 7. Rippe links nahe des Brustbeins, 2. bis 7. Rippe links in der mittleren Schlüsselbeinlinie sowie 1. bis 3. Rippe links in der vorderen Achselhöhlenlinie. Zudem sei das Brustbein zweifach quer gebrochen gewesen. Insgesamt sei der Brustkorb instabil, nämlich komplett zertrümmert und zu regulären Atembewegungen nicht mehr fähig gewesen. Die Verletzungen am Brustkorb seien mit hoher Wahrscheinlichkeit vorne in Rückenlage zugefügt worden durch Tritte von beiden Seiten, auch von oben, möglicherweise sei auf dem Opfer auch herumgehüpft worden. Ein instabiler Brustkorb verursache eine sehr uneffektive Atmung, daher lasse der Umstand, dass hier ein Knochenfragment aus dem Bereich des Gesichts bis in die untere Luftröhre eingeatmet worden sei, den vorsichtigen Schluss zu, dass die Zerstörung des Brustkorbs nach der Zerstörung des Gesicht erfolgt sei. Die Gesichtsverletzung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von vorne in Rückenlage erfolgt. Es habe mindestens drei bis vier massive Gewalteinwirkungen gegen den Brustkorb gegeben. Darüber hinaus hätten sich fleckförmige Muskeleinblutungen an der Vorderseite des linken Oberarms sowie an der Außenseite des rechten Oberarms gefunden. Dabei könne es sich um Schlag- oder Griff-Hämatome handeln, die zeitlich dicht – möglicherweise bis zu ein bis zwei Tage – beieinander lägen. Die gegen die Halsweichteile eingewirkte komprimierende stumpfe Gewalt im Sinne eines Drosselns oder Würgens mit einem hochgradigen Stauungssyndrom im Kopfbereich sei an den umfangreichen Schleimhautblutungen im Zungengrundbereich, d. h. im hinteren Bereich der Zunge, zu erkennen: Der Einstrom des Bluts sei weitgehend verhindert worden. Zudem seien der rechte und der linke Zungenbeinfortsatz, der linke obere Kehlkopffortsatz zweifach sowie der rechte obere Kehlkopffortsatz einfach gebrochen gewesen. Ein Stauungssyndrom – nicht ein Ersticken – töte letztlich aufgrund Sauerstoffmangels des Gehirns. Die hochgradigen Blutungen belegten, dass die Halsteile nicht nur mit hoher Gewalt komprimiert worden seien, sondern auch über einen langen Zeitraum: Bewusstlosigkeit könne relativ schnell eintreten, aber Sterben sei ein Prozess und ein effektives Würgen bzw. Drosseln bedürfe mehrerer Minuten bis zum Todeseintritt. Ob gedrosselt, d. h. ein Strangwerkzeug mit den Händen zugezogen, oder ob mit beiden Händen gewürgt worden sei, sei wegen der Hautveränderung nicht zu verifizieren. Es sei nicht zu sagen, von wo die Kompression des Halses erfolgt sei. Ebenso wenig sei sicher zu sagen, dass die Brustkorbverletzung zuerst zugefügt worden und dass das Stauungssyndrom die (letzte) Todesursache gewesen sei – man könne auch ein hochgradiges Stauungssyndrom überleben – bzw. welches die Todesursache gewesen sei. Möglich sei genauso gut, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen gehandelt habe. Feingewebliche Untersuchungen zur Wundaltersbestimmung hätten an der Brustkorbvorderseite links eine eindeutig fäulnisveränderte – und nicht eine rein fäulnisbedingte – Weichgewebseinblutung mit nachweisbarer früher Wundreaktion ergeben, die um mindestens 10-20 Minuten überlebt worden sei. Rückschlüsse aus den Befunden auf die Zahl der Angreifer seien nicht möglich. Die Einlassung des Angeklagten B. sei in Bezug auf Schläge mit einem Ziegelstein gegen das Gesicht des am Boden liegenden BR. plausibel, ein Angriff gegen den Hals zu Lebzeiten fehle darin jedoch. Ein Treppensturz verursache oft (schwere) Verletzungen, die scheinbar wahllos am Körper verteilt seien, was hier nicht der Fall sei. Die Verletzungen seien sehr selektiv, nur an den Oberarmen fänden sich zwei fleckförmige Einblutungen, an den Beinen hingegen nicht. Dieser Befund spreche zwar gegen einen Sturz, werde aber durch die Fäulnisveränderung eingeschränkt. Jedenfalls fänden sich andererseits keine Befunde für einen Sturz, obwohl die – ihm auf dem Lichtbild (Bl. 171 d. SB LiBi I) vorgehaltene – Treppe steil sei und in einen Schacht führe, bei dem die Gefahr bestehe, an den Seitenwänden anzuschlagen. Aus der chemisch-toxikologischen Untersuchung von Muskelpresssaft des BR. könne nicht der sichere Rückschluss gezogen werden, dass dieser zum Zeitpunkt seines Todes unter dem Einfluss von Alkohol gestanden habe. Ebenso wenig hätten sich aus toxikologischer Sicht Anhaltspunkte für eine im Rahmen des todesursächlichen Geschehensablaufs relevante Beeinflussung von BR. durch pharmakologisch aktive Substanzen ergeben. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. EF. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Rechtsmediziners waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Er ist bei der Erstattung seines Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. (2) Täterschaft jedenfalls des Angeklagten A. Auf die Täterschaft des Angeklagten A. bei der ersten Tat zum Nachteil des BR. hat die Kammer zunächst aus dem Umstand geschlossen, dass er – wie dargestellt – bei den beiden folgenden Taten zum Nachteil von BU. und CI.der Initiator und Urheber in dieser Konstellation von zwei Tätern war. Allerdings hat die Kammer nicht verkannt, dass hier keine so starken Sachbeweise gegeben sind wie bei den beiden anderen Taten. So profitierte der Angeklagte A. nicht klar: Aus der verlesenen Buchungsliste zum Konto des BR. (Bl. 8-18 im Fach „Konten BR.“ im SB FE II) lässt sich zwar ersehen, dass der Angeklagte A. ab dem 21.08.0000 – wie von ihm eingeräumt und in den Feststellungen zum Tatgeschehen der ersten Tat und zum Nachtatgeschehen geschildert – weiterhin, jetzt aber offensiver Geld vom Konto des BR. abhob. Aus dem Vermerk des KHK CT. vom 20.04.0000 ergibt sich auch, dass auf Lichtbildern der Barabhebungen vom 01.03.0000 und 08.03.0000, die die Kammer in Augenschein genommen hat, der Angeklagte A. als Abheber zu erkennen ist. A. hatte aber bereits seit dem 05.09.0000 Kontovollmacht für BR.s Konto Nr. 00000000 bei der Sparkasse BT., wie die Verlesung der Kopie der Unterschriftskarte zum Girovertrag vom 05.09.2016 (Bl. 7 im Fach „Konten BR.“ im SB FE II) ergeben hat. Der in den Feststellungen zum Vortatgeschehen geschilderte Kontoverlauf, den die Kammer den verlesenen Vermerken des KHK EL. vom 04.04.0000 (Bl. 1 f. im Fach „Konten BR.“ im SB FE II) und des KHK CT. vom 20.04.0000 (Bl. 22 ff., 29 d. Einleitung SB FE I) entnommen hat, deutet darauf hin, dass er sich schon vorher eigenmächtig von dem Konto bedient hatte. Auch war der Angeklagte A. zwar schon mit notariellem Testament vom 11.04.0000, dessen Kopie (Bl. 211-213 d. FA 2) verlesen worden ist, von BR. zu dessen alleinigem Erben eingesetzt worden. Jedoch kann derjenige nicht erben, der das Opfer so offensichtlich getötet hat, dass er dessen Tod danach verschleiern muss. Dennoch trägt der Rückschluss aus dem Ablauf der späteren Taten zur Überzeugung der Kammer auch hier schon allein die Schlussfolgerung, dass jedenfalls der Angeklagte A. auch bereits die erste Tat beging. Dies gilt insbesondere im Licht der späteren Beseitigung der beiden Leichen auf seinem Grundstück, bei der auch der Angeklagte A. sich stolz und verschmitzt lächelnd fotografieren ließ. Außerdem weihte der Angeklagte – wie dargestellt – seine Frau ein „Über die kaputten :‑) :‑) :‑)“, was mit seiner Version schwerlich zu vereinbaren ist, er habe den Angeklagten B. schützen und decken wollen und die Leichen mitvergraben, weil B. immer zu ihm gesagt habe: „Du bist mit dran.“ Vielmehr spricht dies dafür, dass er seiner Frau offenbarte, was er selbst (mit)getan hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A. über Monate die Version von der angeblichen Entziehungskur des BR. verbreitete, wenn ihn jemand nach diesem fragte. Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten A. ist, dass seine Version von der Tat jedenfalls nicht stimmt, die er gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. CU. abgegeben hat, wonach der Angeklagte B. auf den BR. „noch bestimmt 15 bis 20 Mal mit einer Bierflasche draufgehauen“ habe, die leer gewesen und beim Zuschlagen nicht kaputtgegangen sei. Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. EF. hat nachvollziehbar ausgeführt, dies sei sicher auszuschließen. Eine Bierflasche breche sicher vor dem Knochen, denn es handele sich um Industrieware, die – es gebe entsprechende Untersuchungen – meistens mehrere Schwachpunkte aufweise, so dass Glas vor Knochen breche. Eine Flasche sei ein völlig ungeeignetes Objekt, um diese umfangreichen Verletzungen herbeizuführen. Hinzu kommt, dass die Einlassung des Angeklagten A. insoweit nicht plausibel ist, als er kein Würgen geschildert hat. Umgekehrt ist die Version des Angeklagten B. möglich: Rote Ziegelsteine lagen noch am Fuß der Kellertreppe neben einem Schuh, als die Polizei den Tatort später untersuchte, was auch dafür spricht, dass BR. dort erschlagen wurde. Aus dem verlesenen Tatortbefundbericht des KHK ED. vom 29.05.0000 (Bl. 224 ff., 371/373 d. FA 2) ergibt sich, dass dort unter der untersten Kellertreppe ein roter Backstein, davor unter einer Holzlatte ein weiterer roter Backstein und an der Stirnseite der linken Mauer des 1. Verschlags ein weiterer roter Ziegelstein sichergestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommene Abbildung (Bl. 372 oben d. FA 2) verwiesen. Die Kammer hat auch im Licht dieser Spuren, ungeachtet des aus medizinischer Sicht nicht eindeutigen Verletzungsbildes, die Überzeugung gewonnen, dass der initiale Angriff auf BR. darin bestanden hatte, ihn überraschend die Kellertreppe hinunterzuwerfen oder -zustoßen, wie es beide Angeklagte insoweit übereinstimmend geschildert haben. Überdies hat der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. EF. – wie dargestellt – ausgeführt, die Einlassung des Angeklagten B. sei jedenfalls in Bezug auf die Schläge mit einem Ziegelstein gegen das Gesicht des am Boden liegenden BR. plausibel. Allerdings hat auch B. kein Würgen geschildert, was aber zwanglos damit vereinbar ist, dass er erst später hinzukam oder diese Tathandlung durch den Körper des Angeklagten A. verdeckt wurde. (3) Überwiegende Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten B. Der Kammer sind hingegen Restzweifel daran verblieben, dass der Angeklagte B. bereits an dieser Tat beteiligt war und BR. (mit-)tötete. Eine Tatbeteiligung des Angeklagten B. ist möglich. Dafür spricht z. B., dass auch er den Leichnam BR.s mitvergrub, nachdem sich die Angeklagten darüber am Vortag per SMS-Nachrichten verständigt hatten, dass sie sich dabei gegenseitig stolz und lächelnd (B. ausgesprochen strahlend) fotografierten, dass der Angeklagte B. diese Bilder per „WhatsApp“ an AA. A. weiterleitete und dass er später noch zwei Mal gemeinsam mit dem Angeklagten A. eine solche Tat beging. Aus den verlesenen SMS-Nachrichten des Angeklagten A. an den Angeklagten B. (Bl. 107-121 d. SB IT-Auswertung I) ist ersichtlich, dass bereits seit Mai 0000 vermehrt ein Haus eine Rolle zwischen den Angeklagten gespielt hatte: 11.05.2016, 15:35:26 Uhr: „Mal über Haus nachgedacht ?“ 09.06.2016, 21:19:21 Uhr: „Denk an dien Haus :‑) :‑) :‑) :‑)“ 11.06.2016, 18:35:03 Uhr: „Naaaaa was macht dein Haus ? Prost aus U. :‑) :‑) :‑)“ 17.06.2016, 10:42:48 Uhr: „Wann weist du was wegen dem Haus ? Eilt sehr auch wegen der Firma ?!“ Nicht nur mit Anspielungen auf das Haus hatte der Angeklagte A. mindestens seit April 2015 und damit deutlich vor dem Einzug des Angeklagten B. im Februar 0000 versucht, diesen an sich zu binden und zu überzeugen, nach U. zu ziehen: 13.04.2015, 20:03:22 Uhr: „Wenn Du Geld verdienen willst, dann komm jetzt :‑) !“ 23.02.2016, 22:33:41 Uhr: „:‑):‑):‑) dann komm doch :‑):‑) AA. sagt es auch immer!!!“ 21.05.2016, 21:54:36 Uhr: „Hör endlich mal auf Onkel und zieh nach U. ! :‑) :‑) :‑) mein letzter Wille ……. :‑) :‑) :‑) :‑)“ 24.11.2016, 19:01:32: „Wann ziehst du ein :‑) :‑) :‑) :‑)“ 18.12.2016, 11:46:47: „Falsch Soldat !!! Dein zuhause ist U. :‑) :‑) :‑)“ – Antwort des Angeklagten B. um 12:23:47 Uhr: „Ja stimmt“ A. bot B. zudem an, ihm einen „Job“ zu besorgen, sowie ein freies Zimmer in seinem Haus: 06.10.2015, 20:21:02 Uhr: „Schade job für dich ist jetzt weg ! Waehre geil gewesen !“ 21.02.2016, 22:33:41 Uhr: „Koente evtl. Was für Dich beim Bund regeln !“ 06.04.2016, 18:53:50 Uhr: „Zimmer ist frei :‑)“ 20.04.2016, 12:45:42 Uhr: „Dein Zimmer ist noch frei :‑)“ Ferner behauptete er, B. würde beim nächsten Besuch das Testament A.s bekommen: 19.06.0000, 19:57:51 Uhr: „Wenn du demnächst kommst Krieg St duein Testament!!!“ Schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat Anfang August 0000 begann der Angeklagte B. damit, in den im Folgenden dargestellten Chats seinerseits immer wieder ein Haus, das er bekommen sollte, zum Thema zu machen: Mit seinem Vater („Papa“) per „WhatsApp“ am 05.08.0000 (Bl. 625-627 d. SB IT-Auswertung II): 19:12:37 Uhr, B.: „Ja ich ziehe Ende des Jahres in mein Haus“ 19:14:32 Uhr, „Papa“: „Wieviel musst du dafür aufnehmen?“ 19:15:56 Uhr, B.: „Aufnehmen nix, nur mich einrichten“ 19:16:09 Uhr, B.: „Hätte ich dir doch erzählt“ 19:16:37 Uhr, B.: „Hatte A geerbt und ich bekomme es weil er nicht will das das AA. Verwandtschaft bekommt“ 19:18:29 Uhr, „Papa“: „Ok - lass uns die Tage mal sprechen“ 19:34:32 Uhr, B.: „Jo“ 19:35:24 Uhr, B.: „Aber psst solls noch keinen sagen“ 19:37:55 Uhr, B.: „Und warum der A das macht erzähle ich dir auch mal unter 4 Augen“ 19:42:10 Uhr, „Papa“: „Okay deshalb habe ich privat geschrieben“ 19:43:14 Uhr, B.: „Ja das soll Mama auch wirklich alles nicht wissen warum und weshalb, selbst AA. weiß nicht alles“ 19:43:49 Uhr, B.: „Ich hätte eigentlich versprochen selbst dir das nicht zu sagen aber wir beide sind ja ein Team“ 20:45:00 Uhr, „Papa“: „Genau“ 20:47:34 Uhr, B.: „Aber du musst mir versprechen das wir den anderen allen einen anderen Grund sagen, wenn die Fragen auch mama“ 20:48:54 Uhr, „Papa“: „Ja klar“ 20:49:09 Uhr, „Papa“: „Mach dir bitte keine Sorgen“ Am 16./17.08.0000 kommunizierte der Angeklagte B. mit einer „EM. .“ über „WhatsApp“-Mitteilungen (Bl. 623 f. d. SB IT-Auswertung II): 22:18:22 Uhr, B.: „Du könntest ja mit in mein Haus ziehen Ende des Jahres“ 22:56:30 Uhr, „EM. .“: „In dein Haus ?“ 02:19:28 Uhr, B.: „Ja“ 12:04:01 Uhr, „EM. .“: „Wieso denn dein Haus ?“ 12:06:29 Uhr, B.: „[…] Ende des Jahres eins“ 12:10:38 Uhr, „EM. .“: „Krass erzähle mir mehr“ 12:11:12 Uhr, B.: „Doppelhaus+ Scheune und ganz viel Wiese“ 12:16:40 Uhr, „EM. .“: „Oh cool, wie kam das dazu? Und wo?“ 12:28:37 Uhr, B.: „Da wo ich jetzt wohne, von mein partentantes mann“ 12:29:05 Uhr, B.: „Hat er geerbt und ich bekomme es“ […] An eine „EN. “ schrieb der Angeklagte B. in einer „WhatsApp“-Mitteilung (Bl. 617 d. SB IT-Auswertung II): 04.09.0000, 22:30:04 Uhr: „[…] Ende des Jahres hab ich mein eigenes Haus […]“. Überdies heißt es in einem „WhatsApp“-Chat mit einer „EO. “ vom 17.09.0000 (Bl. 621 f. d. SB IT-Auswertung II) wie folgt: 13:44:46 Uhr, B.: „Anfang des Jahres musste zu meiner einweihungsparty kommen, Einladung kommt im dez“ 13:45:02 Uhr, „EO. “: „Gerne. Da hin ich sehr gerne dabei“ 13:45:57 Uhr, B.: „Freut mich“ 13:46:16 Uhr, B.: „Schlafmöglichkeiten hab ich in meinen 4 Schlafzimmern genug“ 13:47:14 Uhr, „EO. “: „Das wäre aufjendenfall eine Einladung, die ich gerne akzeptieren würde Shootgun auf eins davon“ 13:52:16 Uhr, B.: „Freut mich“ 13:52:32 Uhr, B.: „Was gibts neues“ 13:53:31 Uhr, „EO. “: „Tatsächlich alles beim Alten. Wie schaut's bei dir aus?“ 13:54:43 Uhr, B.: „Ja Ende des Jahres ziehe in in meinem Haus sonst nix“ 13:55:19 Uhr, „EO. “: „Du hast dir ein Haus gekauft? :D Gar nicht richtig nachgefragt. Wo denn genau?“ 13:55:43 Uhr, B.: „Ja so quasi, bei uns gegenüber“ 13:56:15 Uhr, „EO. “: „Bei uns?“ 14:00:54 Uhr, B.: „Ne hier“ 14:25:33 Uhr, „EO. “: „Ja meine ich ja. Da oben bei euch?“ 14:38:09 Uhr, B.: „Ja“ Spätestens aus dem letzten „WhatsApp“-Chat lässt sich ersehen, dass es sich bei dem Haus, das der Angeklagte B. bekommen sollte, um das des BR. handelt. Schließlich erwähnte der Angeklagte B. auch im Rahmen von „facebook“-Chats wiederholt ein eigenes Haus, in das er einzieht: Am 31.10.0000, zwischen 10:27:15 Uhr und 14:44:16 Uhr, gegenüber „EP. “ (Bl. 289 f. d. SB IT-Auswertung I): „Ich wohne seid Februar in U. und Dez Jan wohne ich sogar in meinem eigenem Haus“, „Von mein patentantes mann ja“, „5 Schlafzimmer 300m2 Wohnfläche“, „Ja aber viel zu renovieren“ Am 30.11.0000, 20:06:19 Uhr, gegenüber einem EQ.. (Bl. 287 d. SB IT-Auswertung I): „Ab Januar wohne ich in mein eigenes Haus“ – Antworten um 20:06:46 Uhr: „Ja lääääuft, das von dein Patenonkel“, sowie um 20:06:52 Uhr: „Hasse irgendwann mal erzählt“ Tatsächlich wurde im Haus An der BS. x auch mit Renovierungsarbeiten begonnen. Nach der Einlassung des Angeklagten B. hätten sie Anfang Januar 0000 angefangen zu renovieren. Der Zeuge CD. hat bekundet, dass der Angeklagte B. im Haus des BR. renoviert habe, als dieser – nach Erzählungen des Angeklagten A. – in CF. zu einer Entziehungskur gewesen sein solle. Auch die Zeugin AF. hat ausgesagt, B. habe in das Haus des BR. einziehen und dieses für sich fertig machen wollen, als BR. in Kur gewesen sei. Das habe sie von AA. A. erfahren. Der Beginn von Maler- und Tapezierarbeiten lässt sich auch dem verlesenen Tatortbefundbericht des KHK ED. vom 29.05.0000 (Bl. 224 ff. d. FA 2) entnehmen und ist zudem auf darin enthaltenen und in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 253, 283, 290, 293, 302, 328 d. FA 2), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu erkennen. Selbst wenn der Angeklagte B. – wie von ihm behauptet – für 500 € Miete in dem Haus hätte wohnen können, wäre dies eine deutliche Verbesserung gegenüber dem einen, etwa 14 m² großen Zimmer auf dem Hof der A.s gewesen, was ein denkbares Motiv für die Tötung des bisherigen Hausbewohners darstellt und dafür spricht, dass nicht nur A., der sich später gegenüber CI.als Besitzer ausgab, sondern auch B. Interesse an dem Haus hatte, in das er allerdings bis zu seiner Festnahme noch nicht eingezogen war. Zudem spricht insbesondere die Anwesenheit des Angeklagten B. im Haus auch während dieser ersten Tat dafür, dass es schon jetzt einen gemeinsamen Tatplan beider Angeklagter gegeben haben könnte, ähnlich wie die Kammer für A. aus den späteren Taten auf dessen Täterschaft auch bei dieser Tat geschlossen hat. Schließlich ist denkbar, dass erst der Zuzug des Angeklagten B. im Februar 0000, der die besondere Beziehung der Angeklagten zueinander schuf, beide Männer zu Mördern werden ließ. Dies legt nahe, dass auch schon bei der ersten Tat beide gemeinschaftlich beteiligt gewesen sein könnten. Der Kammer sind aber Restzweifel verblieben, ob die Aura, die diese beiden Männer sich zugelegt hatten, hier nicht auch den Angeklagten A. allein zur Tat getrieben hatte. Das erkennende Gericht hält eine konkrete Tatvariante für möglich, in der die Anwesenheit des Angeklagten B. auch anders Sinn ergab: Wenn nämlich der Angeklagte A. am Tattag vorgehabt hatte, durch einen angeblichen Treppensturz BRs vor einem nicht eingeweihten Zeugen B. in der Küche einen Unfalltod vorzutäuschen und BRs Erbe anzutreten, dies aber missglückt war, weil das Opfer wider Erwarten nicht verstorben war und deshalb von dem Angeklagten A. erst am Fuß der Treppe getötet werden musste und letztlich auch – mehr oder weniger ungeschickt angesichts des körperlich wenig wehrhaften Opfers – getötet wurde. Die Darstellung des Angeklagten B. vom Tatablauf lässt sich mit einer solchen Variante ohne weiteres in Einklang bringen und ist nicht zu widerlegen. Die Kammer hat nicht übersehen, dass B. in seinen Tatschilderungen wieder und wieder gelogen hat. Sie konnte aber nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten B. bei der Tat zum Nachteil von BR. gewinnen, sondern mögliche Zweifel nicht überwinden. Daher ist die Kammer im Zweifel für den Angeklagten B. davon ausgegangen, dass er an dieser Tat noch nicht beteiligt war und den BR. nicht (mit-)getötet hat. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten A. und zu den forensischen Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten A. und zu den forensischen Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. CU., Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDB/DGPs, Psychologische Psychotherapeutin, Lehrbeauftragte der Universität zu ER.. Die Sachverständige hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt: a) Befunde bei dem Angeklagten A. Im Hinblick auf die körperlichen Befunde des Angeklagten A. hätten alle bisherigen Untersuchungen, in die Fachärzte involviert gewesen seien, weitestgehend unauffällige internistische Ergebnisse erbracht. Er zeige auch keinerlei Symptome, die auf eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne hinweisen würden. Aus seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie vom klinischen Eindruck sei von einer durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen. In seinen Schilderungen verbleibe er jedoch bei aller Lebhaftigkeit – er sei expressiv in Gestik und Mimik – an der Oberfläche. Die Beschreibungen von Beziehungen blieben sehr blass. Die Darstellung seines beruflichen Werdegangs sei oberflächlich, bisherige „Nebengeschäfte“ wirkten übertrieben, insbesondere die weiteren beruflichen Pläne erschienen sehr unrealistisch. Dabei zeige sich der Angeklagte A. in den Berichten bezüglich seiner Fähigkeiten deutlich narzisstisch. Die Zeit in der Fremdenlegion relativierte er, wenn er betone, das sei ein „normaler Job“. Seine Selbstbeschreibungen seien deutlich überhöht. Es schildere sich als einen jederzeit hilfsbereiten Menschen, der alle anderen immer unterstütze, und skizzierte bei seinen Mitmenschen Auffälligkeiten und Probleme. Konflikte würden in jeder Form negiert. Wenn Probleme doch offensichtlich würden, wie bezüglich eines früheren Kredits, passe er seine Angaben an. Es sei nicht greifbar, was an Substanz da sei. Der Angeklagte A. zeige sich emotional kaum schwingungsfähig. Empathie gegenüber den Opfern werde in keiner Form deutlich, vielmehr imponiere eine sehr sachliche Darstellung. Lediglich als er darüber spreche, dass er seine Ehefrau – die er aber ganz raushalten wolle – und die Enkelkinder wiedersehen wolle, wirke er emotional berührt, was jedoch nicht nachhalle, sondern sogleich wieder abebbe. Als er über die Täuschung des Herrn CO. bezüglich des Geschäftsmodells spreche, zeige er keine Selbstkritik oder gar ein Schuldbewusstsein. Vielmehr gebe er als Erklärung für den eingeräumten körperlichen Übergriff an, dass CO. ihn zu einem Anschlag habe verleiten wollen, ohne sich allerdings bezüglich dieses Anschlags näher zu äußern. Bezüglich seiner Nebeneinkünfte wie auch möglicher körperlicher Erkrankungen zeige der Angeklagte A. deutliche Übertreibungs- und Dramatisierungstendenzen. Auch die aktuellen Beschwerden erschienen aggraviert und würden im Laufe des Gesprächs immer wieder „vergessen“ bzw. hinderten ihn nicht, die Untersuchung durchzuhalten. In seinen Angaben zeigten sich Widersprüche und Abweichungen zu früheren Angaben bzw. den Aktenunterlagen. Wenn versucht werde, Situationen und Begebenheiten differenzierter zu hinterfragen, berufe sich der Angeklagte A. wiederholt auf ein schlechtes Gedächtnis. Er demonstriere dann zwar ein Nachdenken, das er lautmalerisch unterstreiche, ohne dass die Antworten jedoch informativer würden. Insgesamt zeige er sich wenig selbstkritisch und introspektiv. b) Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten A. aa) Fasse man die eigenen Angaben des Angeklagten A., den Inhalt der Aktenunterlagen sowie die jetzt erhobenen Befunde zusammen, ergebe sich diagnostisch daraus, dass der Angeklagte A. weder im hier fraglichen Zeitraum noch überhaupt in seiner bisherigen Lebensgeschichte unter einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose gelitten habe. Auch finde sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung. Für eine toxische Beeinträchtigung zu den Tatzeitpunkten gebe es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte: Der Angeklagte A. habe keine Angaben gemacht, dass er zu den fraglichen Tatzeitpunkten alkoholisiert gewesen sei, weiter habe er angegeben, nur moderat Alkohol getrunken zu haben, und schließlich hätten sich auch sonst keine Hinweise ergeben, dass er alkoholkrank sei oder regelmäßig Alkohol im Übermaß trinke. Damit ergebe sich insgesamt kein Hinweis auf das Vorliegen einer „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. bb) Die hier fraglichen Taten seien auch nicht im Rahmen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ erfolgt, was sich allein aus deren Ablauf und Vielschichtigkeit ergebe. Außerdem finde sich kein spontaner Auslöser. cc) Ein „Schwachsinn“ im juristischen Sinn liege bei dem Angeklagten A. sicherlich auch nicht vor. dd) Aus psychologischer Sicht liege bei dem Angeklagten A. keine Störung vor, die dem juristischen Begriff einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB entsprechen würde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, die aufzufassen sei als tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster und sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige, bei dem Angeklagten A. nicht vorliege. Eine solche fange nicht im Erwachsenenleben an, sondern beginne sehr früh und manifestiere sich im Erwachsenenalter. Der Angeklagte A. habe aber eine schulische und berufliche Ausbildung durchlaufen und ein durchaus angemessenes soziales Funktionsniveau gehabt. Diagnostisch sei festzustellen, dass der Angeklagte A. vor dem Tatzeitraum keine typische dissoziale Entwicklung durchgemacht habe. Vielmehr sei sein Leben bis nach der Ausbildung – soweit dies bekannt sei – unauffällig verlaufen. Er habe keine frühere Delinquenz und keine frühen Verhaltensauffälligkeiten oder so genannte Verwahrlosungstendenzen (wie Schulschwänzen) gezeigt. Allerdings fänden sich bei ihm deutliche dissoziale Persönlichkeitszüge, die vor allem in der fehlenden Empathie, aber auch an seiner Neigung, andere zu beschuldigen und Verantwortung zu externalisieren, deutlich würden. Seine narzisstischen Züge würden in der Selbstüberhöhung seiner Fähigkeiten und den Inszenierungen deutlich, z. B. als kampferprobter AG. oder – zu sehen auf den allseits und mit der Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 1571 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) – mit militärischen Attitüden oder mit Geldscheinen in der Hand und einer Dollar-Zeichen-Kette um den Hals. Selbst wenn es sich dabei um (Karnevals-)Verkleidungen gehandelt habe, würden trotzdem narzisstische Anteile hieraus wie aus dem deutlich, was der Angeklagte A. ihr erzählt habe. Zudem neige er zu Dramatisierungen, wie seine Darstellungen zu früheren Erkrankungen (zwei Mal die Diagnose „Krebs“ bekommen zu haben) wie auch seine aktuellen Beschwerden zeigten, die er sehr demonstrativ dargestellt habe, so dass deutliche histrionische Züge erkennbar würden. Auf der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R), einem Standardverfahren auf der Basis von Explorationsergebnissen und Akteninformationen zur Erfassung von Persönlichkeitseigenschaften, erreiche der Angeklagte A. einen Summenwert von 19 oder 20 – nicht alle Items seien ganz genau einschätzbar –, wobei für Deutschland erst Werte von ≥ 25 als vergleichsweise hohes Maß an psychopathischen Eigenschaften bewertet würden. c) Zu einer Unterbringung des Angeklagten A. gemäß § 63 StGB Da sich bei dem Angeklagten A. diagnostisch keine psychische Störung oder Erkrankung finde, die unter eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu subsumieren sei, und er damit aus gutachterlicher Sicht strafrechtlich voll verantwortlich sei, komme eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht in Betracht. d) Zu einer Unterbringung des Angeklagten A. gemäß § 64 StGB Bei dem Angeklagten A. bestehe kein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Für eine Alkoholisierung oder sonstige Intoxikation zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten fänden sich ebenfalls keine Hinweise. Damit komme eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht in Betracht. e) Würdigung Die Kammer ist dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. CU. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihr gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der forensisch erfahrenen Psychologin waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie ist bei der Erstattung ihres Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. 4. Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B. und zu den forensischen Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B. und zu den forensischen Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. CV., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunktbezeichnung Forensische Psychiatrie (Ärztekammer xx-xx), zertifiziert für Forensische Psychiatrie (DGPPN). Die Sachverständige hat zusammengefasst Folgendes ausgeführt: a) Untersuchungsbefunde Der äußerlich gepflegte, ,, Jahre alte, altersentsprechend und kräftig wirkende Herr B. sei im Gespräch durchgehend wach, bewusstseinsklar, von ungestörter Konzentration und Auffassungsgabe gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für klinische Störungen der Merkfähigkeit oder der Gedächtnisleistung gegeben, zu Ort, Zeit, Situation incl. Kontext der Begutachtung und Person sei er vollumfänglich orientiert gewesen. Er sei formal gedanklich geordnet gewesen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf kulturell unangemessene, bizarre Denkinhalte, keine Ängste, keine Zwänge, keine überwertigen (im Sinne von wahnhaften) Befürchtungen, keine Sinnestäuschungen, keine Störungen des Meinhaftigkeitserlebens gefunden, also keine klassisch-psychiatrische Erkrankung. Er sei im Gespräch höflich gewesen, habe manierlich gewirkt – man merke ihm seine bürgerliche Erziehung an –, ein wenig fassadenhaft, von unverbindlicher Freundlichkeit und gleichzeitig bemüht, einen stets hilfsbereiten, stets parat stehenden Eindruck zu hinterlassen, insgesamt Zuversichtlichkeit ausstrahlend. Der Antrieb sei ungestört gewesen, die Psychomotorik gespannt, er habe sehr gerade am Tisch gesessen, „Haltung“ (Hab-Acht-Haltung) bewahrt, ein klein wenig „militärisch“ wirkend mit leicht abgehacktem Duktus gesprochen, als ob er in militärischem Stil habe Meldung machen wollen. Das psychoenergetische Niveau sei gut. Es habe keine raumgreifenden Verhaltensweisen, kein Dominanzgebaren gegeben. Er sei nicht gereizt, nicht dysphorisch, nicht hyperthym und nicht suizidal gewesen. Insgesamt sei der Angeklagte B. klinisch-psychopathologisch durchschnittlich begabt; der Persönlichkeitsstil sei von militärischer Zackigkeit/Beflissenheit/Eilfertigkeit geprägt. b) Forensisch-psychiatrische Beurteilung aa) Biographie, Persönlichkeitsentwicklung, Sozialisation Die formale äußere Biografie entspreche der ganz normalen Kindheitsbiografie eines nicht dissozialen, nicht kriminell-geprägten, sondern kleinbürgerlich sozialisierten, durchschnittlich intellektuell begabten Mannes. Insgesamt sei das Bild einer sehr durchschnittlichen, auch durchschnittlich gut materiell ausgestatteten Kindheit mit sozialen Kontakten, Spielzeug, klarer erzieherischer Führung, Regeln und Normen (Verbindlichkeit, Zuverlässigkeit) entstanden. Es seien aus den Angaben keinerlei klinische Anhaltspunkte dafür zu finden, dass bei dem Angeklagten B. in relevanter Weise (bis auf eine entsprechend lege artis behandelte ADHS-Symptomatik als Kind, die herausgewachsen sei und seit längerer Zeit nicht mehr bestehe) Verhaltensstörungen oder gar disziplinarische Probleme als Kind und Jugendlicher aufgetreten seien. Vielmehr erscheine er mit seinem Engagement in der Feuerwehr und im Schützenverein sowie bei den Fahnenschwenkern und als Leiter einer Jugendgruppe als aktiv, tätigkeitsbetont, gesellig, aber auch interessiert an Abenteuer und an Führung. Hinweise auf Dissozialität in Kindheit und Jugend habe es nicht gegeben. Er habe sich selbst als eher leicht erziehbares Kind ohne größere bzw. überdurchschnittliche Sanktionierung durch die Eltern geschildert. Er habe weiter geschildert, dass seine Eltern den Kontakt zu den Eheleuten A. nicht gerne gesehen hätten, dass er aber als Jugendlicher besonders beeindruckt gewesen sei von dem Verhalten Herrn A.s ihm gegenüber, ihn gewissermaßen als vollwertigen Erwachsenen anzusehen. Er habe auf dem Hof der A.s mehr Freiheiten gehabt und sich dort angenommen gefühlt. Die Eheleute A. (mit Frau A. als seine Patentante) seien für ihn seit Kindesbeinen vertraut und beide hätten ihn wie einen Sohn angenommen und behandelt. Er habe sich dort zu Hause gefühlt. Man könne daraus für seine Persönlichkeit ableiten, dass er seit Kindheitstagen in der Lage gewesen sei, sein Leben entsprechend einer vorgegebenen Struktur auszurichten, sich in diesen Strukturen (Schule, Berufsausbildung, Bundeswehr, Vereinswesen) zu bewegen und zu engagieren. Er sei in Hierarchien folglich formal durchaus angepasst, dabei einsatzbereit. Es gebe keine Informationen über disziplinarisches Fehlverhalten. Die geordnete Schulbiographie, die formal altersadäquate Loslösung aus dem Elternhaus, die geordnete berufliche Biographie und die Beibehaltung des Hobbys (Freiwillige Feuerwehr) verwiesen darauf, dass klinisch keine auffällige, im Sinne von krankheitswertige Persönlichkeitsstörung beschrieben werden könne. Er zeige ein gutes Antriebsniveau, Zielstrebigkeit (z. B. bei der Berufsausbildung sowie dem beruflichen Werdegang) und die grundsätzliche Fähigkeit, sich prosozial zu engagieren, auch wenn das Kernmotiv dieses Engagements eher selbstbezüglich im Sinne der narzisstischen Gratifikation erscheine. Er sei einsatzfreudig, wolle gebraucht werden, wolle anerkannt werden. Im Rapport wirke er „dienstbeflissen“ und spreche ein wenig stakkatoartig, als ob es darum gehe, bei Militär Meldung zu erstatten. Damit verknüpft sei das Bemühen, ordentlich, akkurat, zuverlässig, präzise zu erscheinen. Er erscheine daher eher fassadenhaft, freundlich, zu keinem Zeitpunkt um Dominanz bemüht. Gleichermaßen emotional unverbindlich sei er bei der Schilderung seines schönsten Rettungseinsatzes geblieben, nämlich der Geburt eines Kindes. Man könne bei ihm keine emotionale Resonanz spüren, außer in jenen Momenten, wo er sich noch einmal des Leichengeruchs erinnert habe, der ihm in der Erinnerung noch in der Nase zu stecken schien. Inhaltliche Widersprüche auch im Hinblick auf persönliche Wertvorstellungen oder eine mögliche ideologische Ausrichtung seien unkommentiert geblieben und hätten unverbunden gewirkt. Hinsichtlich spezifischer Persönlichkeitszüge falle bei dem Angeklagten B. auf, dass er in Bezug auf die Herkunftsfamilie zwar angebe, dass dort die ihm wichtigsten Personen seien, aber im Gespräch spüren könne man das nicht. Es gebe kein emotionales Resonanzphänomen, das vom Gegenüber wahrgenommen werden könne, sondern nur einen oberflächlichen, effektiven Rapport (was nicht heiße, dass er es nicht ernst meine). Er sei ein junger Mann, der grundsätzlich Regeln und Vorgaben schätze und auch für notwendig halte und der internalisiert habe, dass auf Regelverstöße auch Sanktionen folgten. Insofern habe er ganz sicher in der Entwicklung der moralischen Stufen die Stufe des konventionellen Niveaus erreicht. Im Gespräch über seine Feuerwehrtätigkeit, bei der man ihm tatsächlich gut habe anmerken können, dass ihm diese wichtig gewesen und er dort in seinem Element sei, sei aufgefallen, dass er ein Faible habe für besondere Herausforderungen, für Momente, die Unerschrockenheit erforderten. Es sei an dieser Stelle durchaus ein sensation seeking deutlich. Die Einsätze in Extremsituationen (Tote aus einem Verkehrswrack schneiden, eine Wasserleiche bergen) würden bei ihm direkt verknüpft mit dem Aspekt der männerbündnerischen Vertrautheit, auch zwischen Vater und Sohn über dieses Tun (Kameradschaft). Es gehe um das Engagement in Sachen, die den Thrill außergewöhnlicher und auch außergewöhnlich gefährlicher Einsätze böten, es gehe um verschworene Männerfreundschaft, um Unerschrockenheit, Härte, Belastbarkeit, also intrapsychisch um die Inszenierung eines Männlichkeitsstereotyps. Es sei dem Angeklagten B. wichtig, gebraucht zu werden. Dieses Streben bilde sich persönlichkeitsstrukturell ab in Charakteristika, die man einem narzisstischen Persönlichkeitsstil zuschreibe: eine hohe positive Selbsteinschätzung, Bedürfnis nach Anerkennung, Extraversion, sensation seeking, aber auch Ausnützen zwischenmenschlicher Beziehungen (im Rahmen des Narzisstischen) und Empathiedefizit. Es handele sich hier um Persönlichkeitszüge, die etwas ausgeprägter seien. Es handele sich aber keineswegs um das Vollbild einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Aus dieser Persönlichkeit heraus sei der Angeklagte B. auch besonders erreichbar für Kontakte, die ihm signalisierten, dass er als „vollwertig“ angenommen werde. Hinzu komme, dass bei Jugendlichen im Alter der Spätpubertät bzw. Nachpubertät ein Spannungsfeld existiere, in dem sie – insbesondere von den Eltern und der Elterngeneration – noch nicht als gesellschaftlich vollwertige Erwachsene angesehen würden und die Phase der Autonomieentwicklung vom Elternhaus noch nicht abgeschlossen sei, sie andererseits selbst aber den Wunsch hätten, an der Erwachsenenwelt vollständig teilzuhaben. Von daher sei leicht nachzuvollziehen, dass Personen, die in ihrer Selbstwertstabilisierung stärker auf externe Verstärker ausgerichtet seien, positiv darauf ansprächen, wenn sie auf Erwachsene – deutlich älteren Jahrgangs – träfen, die einerseits der Autoritätsgeneration der Eltern angehörten und gleichzeitig signalisierten, dass sie auf der Kumpelebene den anderen auf Augenhöhe annähmen. Gehe man von den Schilderungen des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten B. und seinem „Zweit-Vater“, dem Angeklagten A., aus, so bedeute die Annahme durch diesen eine beträchtliche narzisstische Gratifikation für den Angeklagten B., gerade in Bezug auf dessen Phantasie vom unerschrockenen Mann-Sein. Das gelinge umso überzeugender, als der Angeklagte A. immer wieder über seine Fremdenlegionszeit gesprochen habe und die Anerkennung durch einen Mann wie A. für den Jüngeren vor diesem Hintergrund eine doppelte Auszeichnung bedeute. Alkoholkonsum erscheine dem Angeklagten B. zufolge eher als Kennzeichen des Eintretens in die Welt der erwachsenen Männer, in eine Welt, die nicht mehr den elterlichen erzieherischen Vorgaben unterliege. Er habe fast ehrfürchtig berichtet, bei den A.s im jugendlichen Alter seinen ersten „Pernod“ getrunken zu haben; das sei fast schon so etwas wie ein Initiationsritus und habe eine hohe subjektive Bedeutung. Wichtig bleibe für die Bindung zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten A. offenbar, dass er sich als noch sehr junger Mann von dem im reifen Lebensalter befindlichen A. als väterlichen Freund auf Augenhöhe „von Mann zu Mann“ angenommen gefühlt habe. Die Posen auf den Fotos ließen ein wenig an die Sehnsucht nach Abenteuer und Coolness denken. Die dicke Kette mit dem Dollarzeichen erinnere an die typische „Bling-Bling-Ästhetik“ von Rappern. Auch diese Anspielung vermittle das Spiel mit Coolness, Abenteuer bzw. Außergewöhnlichkeit und mit Unerschrockenheit. Die Fotos mögen witzig gemeint gewesen sein, zeigten aber auch ein dahinter liegendes Bedürfnis nach Inszenierung, welches durch die Form der Witzigkeit eine selbstironische Distanzierung zulasse. Das sozio-kulturelle Kolorit, das zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten A. gepflegt worden sei, verweise auf eine hohe Identifikation mit dem „soldatischen Mannsein“ bzw. auf eine Art selbst geschaffene Blase, in der der Traum von der soldatischen Männerfreundschaft gepflegt werde. Darauf verwiesen die Bilder mit der militärisch anmutenden Tarnkleidung, der Hinweis des Angeklagten A. auf „Führers Geburtstag“, die Grußformel, von der der Angeklagte B. berichtet habe („Sieg Heil, fette Beute“), das Posieren mit Waffen und der Wunsch, eine Waffe zu haben, das Singen der Hymne der Fremdenlegion und das wiederholte Erzählen von Legionseinsätzen, die von dem Angeklagten B. berichteten Erzählungen des Angeklagten A. über das rasche und entschiedene Töten von Menschen, der SMS-Verkehr, bei dem man sich Treue „bis in den Tod“ schwöre. Klinisch gebe es keine Hinweise bei dem Angeklagten B. auf eine pathologische Dependenz in Bezug auf den Angeklagten A.. Er habe eine eigene Entscheidung für eine Berufswahl getroffen, er habe seinen beruflichen Weg nach rationalen Gesichtspunkten und Motiven ausgerichtet, er habe sich – explizit gegen den Wunsch und Willen der Eltern – auf den Hof der Eheleute A. begeben, sei also in einer Weise aus dem Elternhaus ausgezogen, die die Eltern letztlich missbilligt hätten. Jemand mit einer dependenten Persönlichkeits störung würde das kaum tun. Auch im direkten Kontakt wirke der Angeklagte B. tatkräftig, entschieden, antriebsstark. Das zentrale Beziehungsbedürfnis auf psychodynamischer Ebene sei indes Verlässlichkeit. Es bestehe ein starkes Bedürfnis nach verlässlichen, unverbrüchlichen, zeitlich überdauernden Beziehungen, egal was passiere. Dies diene bei dem Angeklagten B. eindeutig der Stabilisierung eines männlichen Selbstwertgefühls. Das Beziehungsschema der Unverbrüchlichkeit einer „Männerfreundschaft“ stehe im Dienst der Selbstwertregulation, habe eine narzisstische Funktion und sei keine dependente Thematik. Aus ihm resultiere dann die hohe Loyalität in der Freundschaft selbst, sich ggf. auch unterzuordnen, auf jeden Fall aber zu „helfen“, wobei das „Helfen“ auch wieder positiv von dem Angeklagten B. bewertet werde, weil er sich „gebraucht“ fühle. Die Angaben zum Hintergrund der Kreditgewährung an A. (zu denen die Kammer nicht feststellen kann, ob sie dem Grunde oder der Höhe nach zutreffen) seien ausgesprochen blass geblieben und letztlich nicht nachvollziehbar gewesen. Aus dem Umstand, dass ein weitaus älterer Mann dem jüngeren Patenkind seiner Ehefrau gelegentlich den ein oder anderen 50 Euro-Schein zugesteckt habe (weil der offenbar Geld benötige), sei kaum abzuleiten, dass der junge Mann dann einen Kredit in Höhe eines fünfstelligen Betrages aufnimmt, um dann 60 % der Kreditsumme dem Nenn-Onkel auszuhändigen. Das sei – wenn es denn zutreffe – ungewöhnlich. Es komme dem Angeklagten B. darauf an, sich unbedingt solidarisch zu zeigen. Klinisch-psychiatrisch indes könne man bei ihm sicherlich keine dependente Persönlichkeitsstörung und keinen pathologischen, dependenten Beziehungsstil ausmachen. Zusammengefasst bleibe festzuhalten, dass der Angeklagte B., der deutliche Züge einer forcierten narzisstischen Selbstwertregulation aufweise und sich dazu vor allem affin für (hyper-)maskuline Rollenstereotype und für eine Art „Mannbarkeitswelt“ zeige, keine erhöhten psychopathischen Werte aufweise. Schaue man sich das Foto des Angeklagten B. in der Grube an, so passe es rein stilistisch zusammen genommen mit dem SMS-Chat zu einer Art Abenteuer-Geschichte, die – ob ihres sehr speziellen Inhaltes – wiederum zwei Männer unverbrüchlich zusammenschweiße. Auch faktisch gebe es in Anbetracht der Schwere der Taten ein „Geheimnis“, das die beiden Männer auf einer Loyalitätsebene aneinander binde. Es stehe der Aspekt im Raum, dass der Angeklagte B. sich auf das Häuschen des Herrn BR. gefreut habe, obwohl er ja mit angesehen haben wolle, wie Herr BR. zu Tode gekommen sei, so dass es schon eine beträchtliche emotionale Indifferenz benötige, zukunftsfroh dem Einzug ins Häuschen des Ermordeten entgegen zu sehen. Das passe allerdings zu der beschriebenen emotionalen Indifferenz im Gespräch mit dem ansonsten formal ausgesprochen korrekt wirkenden Angeklagten. Das Durchführen einer so martialischen Tötungshandlung könne aber – jenseits aller moralischen Aspekte – ebenfalls der narzisstischen Gratifikation im Dienste des „unerschrockenen Mannes“ dienen. Auch die Überwindung des Tabus selbst im Sinne der Selbst-Überwindung in einer Situation absoluter menschlicher Extremerfahrung diene potentiell einem Größenselbst. Die Tötungshandlungen an sich seien von ihm emotional indifferent geschildert worden. Im Gespräch habe sich zu keinem Zeitpunkt ein spürbares emotionales Beeindrucktsein von der Augenzeugenschaft einer solchen Tötungshandlung ergeben. In ähnliche Richtung verweise die schriftliche Erklärung des Angeklagten B., der zwar gesondert erwähne, wie schwer die körperliche Arbeit des Buddelns eines Erdlochs gewesen sei (Wurzelwerk), aber über die Tötungshandlungen werde mit dem Begriff des „Umklatschens“ doch eher flapsig gesprochen bzw. lasse das „Umklatschen“ eher an ein Zu-Boden-Bringen bei einem Kampfsport-Wettbewerb denken. Die unprätentiöse Wortwahl („umklatschen“) passe stilistisch auch zu dem Grundtenor der mit dem Angeklagten A. ausgetauschten SMS sowie zu dem Foto, auf dem der Angeklagte B. in der Grube stehend mit lachendem Gesicht zu sehen sei. Er selbst habe ihr – der Sachverständigen – gegenüber angegeben, dass er aus Angst vor den möglichen weiteren Konsequenzen durch den Angeklagten A. sehr bemüht gewesen sei, sich zusammenzureißen und gute Miene zu machen, aus Sorge, ggf. sonst auch das nächste Opfer sein zu können. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise auf eine klinische Störung. bb) Gegen-Check: Persönlichkeitsstörung Bei einer Persönlichkeitsstörung handele es sich um charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Betroffenen, die insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abwichen. Im vorliegenden Fall könne man nun sicherlich sagen, dass die in Rede stehenden Delikte von den kulturell erwarteten Normen in mannigfaltiger Weise abwichen. Aus Delikten an sich könne aber keine Persönlichkeitspathologie gefolgert werden. Sondern es gehe bei einer Persönlichkeitsstörung um die Diagnose zeitlich stabiler strukturell abweichender Auffälligkeiten einer Person und zwar jenseits der Delinquenz. Das sei hier definitiv nicht der Fall. Von daher könne die spezielle Prüfung des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Bezug auf eine Persönlichkeitsstörung von vornherein entfallen, weil die Diagnose an sich schon nicht vorliege. Bei der Psychopathy Checklist – Revised (PCL-R) mit ihrer 4-Faktoren-Struktur aus den Items interpersoneller Stil, Affektivität, Lebensstil und Antisozialität erziele der Angeklagte B. 12 (-13) Punkte – ein Wert zwischen 9 bis 16 Punkten werde als niedrig bewertet – und liege dabei weit unter dem Grenzwert für „Psychopathy“, bei der es sich um ein forensisch sehr gut belegtes Persönlichkeitskonstrukt (Merkmalskombination bestimmter Persönlichkeitseigenschaften) handele, das im Zusammenhang mit einem deutlich erhöhten Risiko für kriminelle Handlungen stehe. cc) Diskussion weiterer Differentialdiagnosen Der Angeklagte B. habe berichtet, dass er als Kind vorübergehend Medikinet erhalten, dies aber im 8. Schuljahr eigenständig abgesetzt und es danach auch nicht mehr benötigt habe. In der klinischen Untersuchung sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass bei ihm Symptome einer ADHS im Erwachsenenalter vorliegen würden. Er habe weder eine gesteigerte motorische Unruhe noch Konzentrationsstörungen, kein rasches Anfluten von Langeweile oder Überdruss und keine Impulsivität bzw. rasche Ablenkbarkeit durch externe Reize gezeigt. Er habe einen Umgang mit Alkohol geschildert, wie er hierzulande allgemein noch als mit kulturellen Trinksitten vereinbar zu beschreiben sei. Von daher vermöge man bei ihm keine zeitlich überdauernde Alkoholkonsumstörung zu diagnostizieren. Eine Suchterkrankung sei nicht auszumachen. dd) Eingangsmerkmale Bei dem Angeklagten B. habe es in der Anamnese und nach den vorliegenden Informationen sowie dem klinischen Befund nach keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung gegeben. Bei ihm liege keine Psychose aus dem affektiven oder schizophrenen Formenkreis vor und keine organische Schädigung des Gehirns. Das erste Eingangsmerkmal scheide aus. Ferner könne man für das mehrzeitige und komplex ablaufende Tatgeschehen mit diversen Hilfstätigkeiten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung diskutieren. Dieser Aspekt fehle gänzlich. Es gehe hier um drei Tötungsdelikte zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit komplexem Nachtatverhalten und Legendenbildung in Bezug auf zwei Opfer, die sozial kaum verankert und qua ihrer schweren Suchterkrankung depraviert gelebt hätten. Das Merkmal könne hier nicht diskutiert werden. Schwachsinn scheide bei dem Angeklagten B. als Stabsunteroffizier offenkundig auch aus. Er sei normal intelligent. Das beweise schon die Berufsbiographie und das Erlangen der Fachoberschulreife. Eine zusätzliche Testung zur genauen Messung des IQ sei für den Erkenntnisgewinn an sich redundant. Es gebe auch keine Persönlichkeitsunreife im Sinne einer klinisch relevanten Reifungsverzögerung und Infantilität der Persönlichkeit, wie sie eben gelegentlich bei Menschen mit Lernbehinderung oder leichter Intelligenzminderung zu beschreiben sei. Auch das entfalle hier vollständig. Die insgesamt sehr gute Einbindung in einen bis dahin geordneten und bürgerlich zu nennenden Lebenslauf mit Freunden, Vereinstätigkeit und beruflicher Integration in die Bundeswehr verwiesen darauf, dass eine Persönlichkeitsstörung eindeutig nicht vorliege. Das Thema der sexuellen Paraphilien spiele hier ebenfalls keine Rolle. Auch Störungen der Impulskontrolle lägen nicht vor und seien für das Tatgeschehen nicht von Belang. Es gebe folglich keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne der schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß § 20 StGB. Keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale treffe auf den Angeklagten B. zu. Damit entfalle die Prüfung der zweiten Stufe der Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit). Der Angeklagte B. sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eindeutig als voll schuldfähig anzusehen. Vor diesem Hintergrund entfielen die Grundlagen für die Diskussion der Anwendung von §§ 63 und 64 StGB vollständig. c) Würdigung Die Kammer ist dem Gutachten der Sachverständigen Dr. CV. nach eingehender Würdigung gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihr gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der forensisch erfahrenen Psychiaterin und Psychotherapeutin waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie ist bei der Erstattung ihres Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. IV. Rechtliche Würdigung Mit Beschluss der Kammer vom 10.04.0000 ist die Strafverfolgung auf die Tatbestände des 16. Abschnitts des StGB beschränkt worden, soweit außer diesen auch weitere Straftatbestände, insbesondere Vermögens- und Eigentumsdelikte, in Betracht kommen mögen, und zwar soweit jeweils zutreffend im Wege der Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO oder im Wege der Beschränkung nach § 154a StPO. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A. des Mordes in drei Fällen und der Angeklagte B. wegen Mordes in zwei Fällen schuldig gemacht, im Übrigen war der Angeklagte B. freizusprechen. 1. Erste Tat zum Nachteil von BR. a) Strafbarkeit des Angeklagten A. Der Angeklagte A. hat sich des Mordes an BR. gemäß § 211 StGB schuldig gemacht. Durch sein Verhalten hat der Angeklagte das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. BR. rechnete nicht mit einem Angriff und war infolgedessen wehrlos, was der Angeklagte A. für sein Tötungsvorhaben bewusst ausnutzte. Für einen offenen Streit oder eine beiderseitige Auseinandersetzung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Das Mordmerkmal der Habgier hat die Kammer nicht angenommen. Sie konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte A. den BR. aus finanziellen Motiven angesichts einer angespannten finanziellen Lage, insbesondere aufgrund eines Gewinnstrebens um jeden Preis, tötete, etwa um dessen Rente allein für sich verwenden oder dessen Gehöft für eigene Zwecke nutzen bzw. das Erbe antreten zu können. Die Tatvariante, deren Möglichkeit die Kammer zugunsten des Angeklagten B. unterstellt hat – ein von A. beabsichtigter vorgetäuschter Unfalltod des BR., um das Erbe anzutreten – lässt sich nicht umgekehrt zulasten des Angeklagten A. anstellen, so dass auch insoweit umgekehrt Zweifel verbleiben. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. b) Teilfreispruch des Angeklagten B. In Bezug auf die Tat zum Nachteil von BR. war der Angeklagte B. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm war aus den dargestellten Gründen eine Tatbeteiligung nicht nachzuweisen. Eine Strafbarkeit des Angeklagten B. wegen Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB durch die Vertuschung der Tat des Angeklagten A. zum Nachteil von BR. kam nicht in Betracht. Die Kammer ist umgekehrt auch nicht überzeugt, dass der Angeklagte B. nicht an dieser Mordtat beteiligt war. 2. Zweite Tat zum Nachteil von BU. Die Angeklagten haben sich des gemeinschaftlich begangenen Mordes an BU. gemäß §§ 211, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Wer welche konkreten Tatanteile in dem festgestellten Tötungsgeschehen hatte, konnte die Kammer zwar nicht feststellen. Beide Angeklagte müssen sich jedoch eigenhändig geführte Angriffe des jeweils anderen als Mittäter zurechnen lassen gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Nach wertender Gesamtbetrachtung wurden sämtliche Tatbeiträge in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans vollzogen, BU. zu töten, und hielten sich in dessen Rahmen. Durch ihr Verhalten haben beide Angeklagte das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. BU. rechnete nicht mit einem Angriff und war infolgedessen wehrlos, was die Angeklagten für ihr Tötungsvorhaben bewusst ausnutzten. Der Angeklagte A. tötete zudem aus Habgier. Ihm ging es bei der Tat darum, sich das ersparte Geld des BU. um jeden Preis einverleiben, d. h. mindestens 3.000 € für sich behalten und auf sein Konto einzahlen zu können. Demgegenüber war nicht sicher feststellbar, ob der Angeklagte A. die Tat auch deshalb beging, um sich in den Besitz der EC-Karte des BU. zu bringen, damit er dessen Rente einnehmen konnte, und ob er bei der Tat schon an den Verkauf von dessen wenigen Habseligkeiten dachte. Zugleich tötete der Angeklagte A. in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, nämlich die Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB des Geldes des Getöteten durch ihn selbst. Mit dem Tod des BU. hatte dieser keinen Gewahrsam mehr an dem Geld (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.1992 – 2 StR 268/92 –, Rn. 4 m. w. N., juris), so dass ein Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB mangels Gewahrsams einer anderen Person nicht möglich war. Bei dem Angeklagten B. liegt demgegenüber das Mordmerkmal der Habgier nicht vor. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass es auch ihm als tatbeherrschendes Motiv um Geld ging als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens. Sein Beuteanteil war mit 200 € gering, spricht aber jedenfalls für ein eigenes Interesse am Taterfolg. Der Angeklagte B. tötete aber auch in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, nämlich dem Angeklagten A. zu ermöglichen, die Ersparnisse des BU. zu unterschlagen, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Unter „andere Straftat“ nach § 211 Abs. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person zu verstehen (BGH, Urteil vom 27.01.1956 – 2 StR 432/55 –, Rn. 16, juris). Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. 3. Dritte Tat zum Nachteil von CI. CO. Die Angeklagten haben sich des gemeinschaftlich begangenen Mordes an CI.gemäß §§ 211, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Beide Angeklagte müssen sich eigenhändig geführte Angriffe des jeweils anderen als Mittäter zurechnen lassen gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Nach wertender Gesamtbetrachtung wurden sämtliche Tatbeiträge in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans, CI.zu töten, vollzogen und hielten sich in dessen Rahmen. Durch ihr Verhalten haben beide Angeklagte das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. CI.rechnete nicht mit einem Angriff und war infolgedessen wehrlos, was die Angeklagten für ihr Tötungsvorhaben durch den ersten überraschenden Angriff von hinten bewusst ausnutzten. Für einen offenen Angriff von vorn auf den in der Deele Stehenden haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Der Angeklagte A. tötete zudem aus Habgier. Ihm ging es bei der Tat darum, die 5.000 € des misstrauisch gewordenen CI.als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens um jeden Preis für sich behalten zu können – und zu müssen, denn er hätte das Geld auch gar nicht zurückzahlen können. Auch die Absicht, sich durch die Tötung von einer drückenden Schuld zu befreien, begründet das Mordmerkmal der Habgier (BGH, Beschluss vom 18.02.1993 – 1 StR 49/93 –, Rn. 7 m. w. N., juris). Zugleich tötete der Angeklagte A. in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, nämlich den Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB an CI. CO.. A. hatte CO. bei der geschäftlichen Vereinbarung von Ende Januar 0000 über die Existenz des von ihm vorgetäuschten Baubetriebs und über seine Absicht getäuscht, CO.s Geld in Wirklichkeit zur eigenen Schuldenregulierung verwenden zu wollen. Er hatte ihn so zu der irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst, die in dem Vertragsschluss und der Hingabe der 5.000 € gelegen hatte, um sich selbst den entsprechenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Bei dem Angeklagten B. konnte die Kammer das Mordmerkmal der Habgier nicht sicher feststellen, ebenso wenig eine Mordlust, dass es ihm also gerade darauf ankam, einen Menschen z. B. aus Mutwillen, aus Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib sterben zu sehen. Auch eine Verdeckungsabsicht war hier nicht festzustellen, da nicht sicher aufzuklären war, in welchem Grad B. in die betrügerische Abrede mit CO. eingeweiht gewesen war und um die Hingabe und Verwendung der 5.000 € gewusst hatte. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. 4. Konkurrenzen Die begangenen Straftaten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB zueinander. V. Strafzumessung Als Einzelstrafe für jeden der drei von dem Angeklagten A. begangenen Morde sowie für jeden der zwei von dem Angeklagten B. begangenen Morde kam gemäß § 211 Abs. 1 StGB jeweils nur eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht. Für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Verhalten der Angeklagten lässt keine besonderen strafmildernden oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände erkennen. Vertypte Milderungsgründe sind nicht vorhanden. Im Übrigen lässt die Gesamtschau der von ihnen begangenen Taten und ihrer Persönlichkeiten keine Entlastungsmomente von Gewicht erkennen, die ein Tatgeschehen als einen Grenzfall und damit die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Insbesondere liegen schuldmildernde Gesichtspunkte, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären, jeweils nicht vor. Es musste daher für jede Tat bei der Festsetzung einer lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe verbleiben. Die Kammer hat aus den drei lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen bei dem Angeklagten A. sowie aus den zwei lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen bei dem Angeklagten B. gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. VI. Besondere Schwere der Schuld Die besondere Schwere der Schuld beider Angeklagter gebietet eine Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafen über die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren hinaus im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die zusammenfassende Gesamtwürdigung der Tatgeschehen und der Täterpersönlichkeiten ergibt, dass die Mordtaten unter Umständen begangen worden sind, die ein besonderes Gewicht haben, aufgrund derer die Tatbilder so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweichen, dass die Aussetzung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe nach 15 Jahren für jeden der beiden Angeklagten auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre. 1. Angeklagter A. Die Kammer übersieht nicht, dass der Angeklagte A. bis in ein bereits etwas fortgeschrittenes Lebensalter unbestraft geblieben ist. Schuldsteigernd wirkt sich aber bereits der Umstand der Tötung von drei Menschen aus. Konkret schulderhöhende Umstände liegen in den Taten zum Nachteil von BU. und CI.in dem Vorliegen einer Mehrheit von Mordmerkmalen. Wenn auch der Kombination von je zwei subjektiven Merkmalen (Habgier und Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht) wegen deren Nähe zueinander keine besondere schuldsteigernde Bedeutung zukommt, so liegt die Schuldsteigerung doch in der Kombination eines auf die Art und Weise der Tatbegehung bezogenen, objektiven Merkmals mit Merkmalen der Tätermotivation in jedem dieser beiden Fälle. Auch hat die Kammer den würdelosen Umgang mit den Leichen von BR. und BU. (Versenken BU. in einem Sickerschacht, dann Herausziehen mit Seil und Ankerhaken und Vergraben von BR. und BU. übereinander) ebenso berücksichtigt wie die abfällige Haltung, die in der Kommunikation der Angeklagten („Über die kaputten :‑) :‑) :‑)“) zum Ausdruck gekommen war, schließlich auch das stolze und verschmitzt lächelnde Posieren A.s beim Ausheben der Grube, wobei sich die Angeklagten sogar gegenseitig fotografierten. Darüber hinaus hat sich zulasten des Angeklagten A. ausgewirkt, dass er im Fall CO. um eines geringen Vorteils willen zwei kleinen Kindern den Vater und einer jungen Frau den Ehemann nahm, die infolgedessen ihr Haus verkaufen und mit ihren Kindern zu ihren Eltern ziehen musste. Hinzu kommt, dass sich alle drei Morde durch ein bemerkenswertes Maß an körperlicher Brutalität auszeichnen. Nicht zuletzt hat die Kammer auch die Verstrickung und Einbindung des eigenen Stiefpatenkindes bedacht, für die der Angeklagte A. als Initiator und Urheber in dieser Konstellation von zwei Tätern zur Überzeugung der Kammer die Verantwortung trägt. 2. Angeklagter B. Auch zugunsten B.s hat die Kammer dessen bisherige Unbescholtenheit bedacht. Zudem ging die Initiative zu den Taten nicht von ihm aus. Jedoch wirkt sich der Umstand der Tötung von zwei Menschen für ihn schuldsteigernd aus. Zudem liegen auch bei ihm konkret schulderhöhende Umstände in der Tat zum Nachteil von BU. in dem Vorliegen einer Mehrheit von tat- und täterbezogenen Mordmerkmalen, nämlich der Kombination aus heimtückischem Angriff und der Absicht, die Unterschlagung des Geldes durch den Angeklagten A. zu ermöglichen. Weiter fällt schulderschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte B. CI. CO., den er selbst allenfalls ganz flüchtig kannte, eigenhändig in einer außergewöhnlich blutigen und brutalen Weise erschlug. Schließlich hat die Kammer auch zulasten des Angeklagten B. den würdelosen Umgang mit den Leichen von BR. und BU. sowie seine abfällige Haltung bedacht, die nicht nur in der Weise zum Ausdruck kam, wie er sich in dem offenen Grab stolz und strahlend in die Brust warf und sich dabei fotografieren ließ, um die Fotos anschließend AA. A. mitzuteilen. Auch die wegwerfende Art, in der er noch in den Vernehmungen Ausdrücke wie „wegzimmern“, der erste Schlag auf CI.müsse „voll Karacho“ gewesen sein, „es hat wieder richtig gescheppert“ und „umklatschen“ verwendete und dabei den erfahrenen Vernehmungsbeamten KHK 000DB. zum Schaudern brachte, der als Zeuge bekundet hat, wie schrecklich er die saloppe Ausdrucksweise („wegzimmern“) in diesem Zusammenhang gefunden habe, zeigt eine besonders verachtende Haltung gegenüber dem Wert des menschlichen Lebens, die seine Schuld über das übliche Maß hinaus erschwert. VII. Maßregelentscheidungen 1. Angeklagter A. Die Kammer hat in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens die Unterbringung des Angeklagten A. in der Sicherungsverwahrung angeordnet. a) Formelle Voraussetzungen Die formellen Voraussetzungen der Anordnung sowohl nach § 66 Abs. 2 StGB als auch nach § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist durch dieses Urteil wegen dreier Verbrechen gegen das Leben jeweils zu lebenslanger Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden. b) Hang zu erheblichen Straftaten i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB Die Gesamtwürdigung von Täter und Taten ergibt, dass der Angeklagte A. einen Hang zu erheblichen Straftaten i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB hat. Hang in diesem Sinne ist eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen. Da der zu Beginn der Tatserie bereits 50 Jahre alte Angeklagte bis dahin strafrechtlich gänzlich unbescholten war, kommt hier nur die Feststellung einer durch Übung erworbenen Neigung in Betracht. Die Sachverständige Prof. Dr. CU. hat im Rahmen der Gutachtenerstattung zur Hangfrage unter Bezug auf den Kriterienkatalog nach Habermeyer und Saß zusammenfassend das Folgende ausgeführt: Gegen die Annahme eines Hanges stritte, dass der Angeklagte keine zustimmende, ich-syntone Haltung zur eigenen Delinquenz zeige. Dies komme auch in seinen Bemühungen einer Verschleierung der Taten in allen drei abgeurteilten Fällen zum Ausdruck. Auch seinen dem Sinne nach verteidigenden Erklärungen ihr gegenüber habe der Angeklagte, wenn auch emotional mäßig beteiligt, doch durchgängig zugrunde gelegt, dass er das rechtliche und moralische Werturteil anerkenne, mit dem Tötungshandlungen belegt seien. Die Kammer sieht diese Einschätzung gerade auch durch sein Bemühen um Verschiebung der Tatverantwortung auf den Mitangeklagten wie auf die unbekannten Araber oder Türken bestätigt. Auch, so die Sachverständige weiter, überwögen im Lebenslauf des Angeklagten die Phasen von Delinquenz nicht nur gegenüber unauffälligen Lebensphasen nicht. Vielmehr seien es offenkundig erst die sich zuspitzenden finanziellen Nöte des Angeklagten gewesen, die als tatbegünstigende Konflikte eine überhaupt erstmalige Begehung von Straftaten in schon eher gehobenem Alter gefördert hätten. Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit sei auch eine progrediente Rückfallneigung oder Missachtung von Auflagen nicht zu erkennen. Der Angeklagte sei tatsächlich, auch wenn er in seinen Erzählungen gegenüber Dritten nicht selten den gegenteiligen Eindruck erstrebt habe, in keiner Weise in eine kriminelle Subkultur integriert gewesen und habe in langjährig gefestigten familiären Verhältnissen gelebt. Andererseits sei nach Einschätzung der Sachverständigen ungünstig zu vermerken, dass der Angeklagte in der Exploration eine naiv-oberflächliche Art der Herangehensweise an die Problematik seiner Lebenssituation an den Tag gelegt habe. Angesichts seiner geringen Befähigung zur Selbstkritik sei zu erwarten, dass der Angeklagte sich auch zukünftig immer wieder in vergleichbar krisenhaft zugespitzte Notsituationen finanzieller Art bringen werde. Sein Umgang mit der Lebenssituation des Tatzeitraums wie mit den Gründen für die Taten sei von Schuldzuweisungen an Außenstehende wie auch an die Opfer selbst und von der Beschwörung ungünstiger Umwelteinflüsse geprägt. Er sehe sich, worin der dissoziale Anteil seiner Persönlichkeitsstruktur zum Vorschein komme, in diesen Bezügen als lediglich Reagierenden und negiere eigene Verantwortungsteile gänzlich. Zudem sei in die Betrachtung einzubeziehen, dass es sich – im Falle des Nachweises – um drei äußerst schwerwiegende Taten im Zeitraum nur weniger Monate gehandelt habe. Die dritte Tötung zum Nachteil CI. CO.s – sofern durch die Kammer festgestellt – zeichne sich durch die Ausweitung des Opferfeldes aus. In diesem Fall habe der Angeklagte das Modell zur Lösung seiner finanziellen Probleme durch Tötungshandlungen, das er bisher nur im Nahfeld persönlicher Bekanntschaften erprobt habe, auf eine gänzlich andere personelle Konstellation übertragen. Auch habe die aktive Gestaltung und Konstellierung der Tatumstände, soweit erkennbar, weit eher in Händen des Angeklagten A. gelegen als in denen seines Mitangeklagten. Hinzu komme der hohe Grad an Spezialisierung auf einen einzigen Delinquenztyp. Der über den Zeitverlauf immer geringere Grad an Nachtatplanung und Verdeckungsmöglichkeiten, der am Tag nach dem Mord an CI.in die ungeplant und ungezielt anmutende mehrtägige Flucht nach CF. mündete, spreche im Sinne unrealistischer Zukunftsplanung für eine augenblicksgebundene, kaum zukunftsgerichtete Lebensführung, was die Annahme eines Hangs begünstige. Zusammengefasst seien im Falle des Tatnachweises aller drei Vorwürfe die Kriterien für das Vorliegen eines Hanges weitgehend erfüllt, wenn man sie von ihrem Schweregrad her gewichte. Das Schwurgericht teilt nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung diese Einschätzung. Der Kammer ist bewusst, dass die Tatsachenbasis zur Beurteilung der Hangfrage in Fällen erstmaliger Kriminalität in schon fortgerücktem Alter und bei nur kurzem Zeitraum einer Tatserie verhältnismäßig schmal ist. Hier ist es der Nachweis der Mittäterschaft A.s auch bei der dritten Tat gegen CI. CO., der erst die Feststellung des Hangs – und dann auch der hangbedingten Gefährlichkeit – trägt. Zwar zeichnen sich schon die Taten gegen BR. und BU. angesichts ihrer rechtlichen Bewertung als besonders schwerwiegende Verbrechen aus, mit denen der Angeklagte bereits zweimal die Hemmschwelle zur Tötung überschritten hatte. Beide Taten belegen eine auch im Rahmen des Mordtatbestandes bemerkenswerte Bereitschaft zur Anwendung eines hohen Maßes an körperlicher Brutalität. Dennoch: Läge der Fall so, dass dem Angeklagten A. „lediglich“ die Tötungshandlungen gegenüber den beiden Opfern des Sommers 0000 zur Last zu legen wären, gelangte das erkennende Gericht nicht schon zur Annahme einer durch Übung verfestigten Neigung des Angeklagten zu erheblichen Rechtsbrüchen. Beide Taten richteten sich gegen randständige Opfer aus seinem unmittelbaren persönlichen Nahfeld. Beiden war zu eigen, dass angesichts des Mangels der Opfer an anderweitigen persönlichen Beziehungen eine gewisse realistische Chance bestanden haben mochte, ihr Verschwinden auf Dauer verdecken und vielleicht sogar BRs Erbe eines Tages unangefochten antreten zu können – auch wenn die fahrig wirkende Beseitigung der Leichen durch Vergraben auf dem eigenen Grundstück nach einer mehrtägigen bis -wöchentlichen Denkpause und das Missverhältnis der Taten zu dem absehbar geringen finanziellen Ertrag ungünstig ins Auge fallen. Gab der Angeklagte in der Situation des Sommers 0000 der Versuchung nach, die ihn drückende finanzielle Sorge durch das drastische Mittel der Tötung zweier solcher Opfer und (jedenfalls im Fall BU.) Verwertung deren geringer Vermögen zu lösen, so führte das angesichts seiner langjährigen Unbescholtenheit dennoch nach Auffassung der Kammer noch nicht zur sicheren Feststellung einer bereits eingeschliffenen Neigung zum Rechtsbruch. Selbst angesichts der überragend negativen Bedeutung des ersten Rückfalls betrachtete in diesem Fall die Kammer die Möglichkeit immer noch als realistisch, der Angeklagte möge sich nach Ablauf der Krise besinnen und zu jahrzehntelang rechtstreuer Lebensführung zurückkehren können. Die Tötungshandlung gegen CI.aber ändert das Bild. Hier war der Angeklagte zum Zweck der Lösung seiner finanziellen Probleme aktiv an ein ihm bis dahin unbekanntes und von ihm willkürlich ausgesuchtes, sozial aber gut integriertes Opfer herangetreten und hatte ein wenig durchdachtes Betrugsdelikt mit einer mittelfristig hohen Aufdeckungswahrscheinlichkeit verwirklicht. Angesichts der erwartbaren weiteren Entwicklung und unmittelbar bevorstehenden Aufdeckung hatte er sich – erneut – zu der gemeinsamen Ermordung eines nunmehr erstmalig körperlich durchaus wehrhaften Opfers entschlossen. Im Tatgeschehen zeigten sich jetzt nur noch sehr geringe Absicherungstendenzen gegen spätere Entdeckung – im Gegenteil konnte aufgrund CI. CO.s familiärer Situation sein Verschwinden schlechterdings nicht lange unbemerkt bleiben, was die Tat als objektiv unsinnig erscheinen lässt. Eine durchdachte Nachtatplanung war zumal angesichts des kopflos anmutenden Fluchtverhaltens des Angeklagten nicht festzustellen. In dieser Tat kam ungeachtet des nur kurzen Zeitablaufs seit den Morden des vorigen Sommers bereits eine inzwischen durch Übung erworbene Bereitschaft des Angeklagten zum Ausdruck, Situationen materieller Bedrängnis kurzerhand auch durch objektiv wenig sinnhafte, kaum durchdacht anmutende Tötungen von beliebig nach einzig finanziellen Kriterien ausgesuchter Opfer zu lösen. Sie schlug sich auch in dem wesentlich reibungsloseren Ablauf der Tötungshandlungen gegen ein eigentlich deutlich widerstandsfähigeres Opfer nieder. Die Kammer gelangt zur Feststellung einer bereits im Ablauf weniger Monate durch Übung erworbenen intensiven Neigung zum Mord. c) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit Der Angeklagte ist infolge seines Hangs zum jetzigen Zeitpunkt gefährlich. Von ihm ist zu erwarten, dass er sich auch in zukünftigen Zeiten finanzieller Bedrängnis erneut zur Tötung von Menschen zum Zwecke der Aneignung auch eher geringer Vermögenswerte bereit zeigen wird. Protektive Faktoren, die der hangbedingten Tatneigung in ausreichendem Maße entgegenwirken würden, sind zum Urteilszeitpunkt nicht hinreichend erkennbar. Insbesondere streitet hier die intensive familiäre Einbindung, besonders die Aussicht auf eine erfolgreiche Fortführung der langjährigen Bindung zu seiner Ehefrau, nicht durchgreifend zu seinen Gunsten. Nicht nur hat diese Bindung ihn schon nicht vor der Begehung der drei abgeurteilten Taten im Zeitraum von Sommer 0000 bis Frühjahr 0000 bewahrt. Nach den Feststellungen ist es dem Angeklagten vielmehr sogar gelungen, seine Ehefrau nach den Ermordungen BRs und BU. einzuweihen und sie erfolgreich zur Mitwisserin des bis dahin nur mit B. geteilten Geheimnisses zu machen. Dass seine Frau ihm dennoch auch jetzt die Treue hielt, wertet die Kammer als einen Umstand, der den Entschluss zur Begehung der Tat gegen CI.begünstigte, also gerade nicht als protektiven Faktor. d) Ermessen Die Kammer hat das ihr eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, die Maßregel anzuordnen. Sie verkennt nicht die Bedeutung der Erfahrung erstmaliger, zumal langjähriger Verbüßung von Freiheitsstrafe und der Möglichkeit von Haltungsänderungen, die erfahrungsgemäß mit dem Alterungsprozess einhergeht. Die Kammer übersieht auch nicht, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe seit dem Jahr 2002 zwar gesetzlich zulässig ist, sich aber stets dem Einwand mangelnder Erforderlichkeit ausgesetzt sehen kann: Angesichts des Erfordernisses einer positiven Kriminalprognose kann eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung hier nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen als eine solche der Maßregel. Sie gelangt zur Anordnung der Maßregel gleichwohl aufgrund der folgenden Überlegungen. Die Kammer gewichtet das vom Angeklagten ausgehende Gefahrenpotential angesichts der sehr hohen Rückfallgeschwindigkeit, der Ausweitung des Opferfeldes aus dem sozialen Nahbereich hinaus und der überragenden Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts als zu hoch, um unter den Gesichtspunkten erstmaliger Strafverbüßung und fortschreitenden Lebensalters von der Anordnung abzusehen. Der Angeklagte wird nach Ablauf der durch das Vollstreckungsgericht zu bemessenden Mindestverbüßungsdauer möglicherweise noch nicht oder noch nicht lange das 70. Lebensjahr, also noch nicht ein im eigentlichen Sinne hohes Alter erreicht haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass allein die Erfahrung langjährigen Vollzugs und die dem Regelvollzug zur Verfügung stehenden therapeutischen und resozialisierenden Mittel zu einer Haltungsänderung führen werden, vermag das Schwurgericht aus seinen Feststellungen nicht zu folgern. Lediglich erhoffte positive Entwicklungen tragen nach ständiger Rechtsprechung das Absehen bereits im Urteilszeitpunkt nicht. Angesichts der bemerkenswert schnellen Entwicklung und Verfestigung des Hangs des Angeklagten zu besonders schwerwiegenden Verbrechen in bereits fortgeschrittenem Alter bedarf es nach Auffassung der Kammer vielmehr in besonderem Maße der über den Regelvollzug hinausgehenden Betreuungsgestaltung durch § 66c Abs. 2 StGB, um überhaupt die konkrete Möglichkeit einer Haltungsänderung sicherzustellen und zu bewahren. Die Staatsanwaltschaft hat, auch wenn sie zur Ermessensfrage zu keinem anderen Ergebnis gelangt ist als die Kammer, in diesem Punkt die Auffassung vertreten, angesichts der benannten Besonderheiten des Falles sei die therapeutische Ansprechbarkeit A.s erwartbar eher schlecht, so dass das Argument die Anordnung der Maßregel nicht stütze. Sie hat vielmehr die Auffassung vertreten, der Anordnung bedürfe es, um bei der späteren Ausgestaltung einer bedingten Restaussetzung auf die besonderen Mittel und Möglichkeiten der Führungsaufsicht zugreifen zu können. Die Kammer gewichtet beides anders, gelangt aber zum gleichen Ergebnis. Angesichts der prognostisch ungünstigen Gesichtspunkte ist es gerade der hohe Grad an Betreuung und Therapie, dessen es zu einer durchgreifenden Minderung der Gefährlichkeit des Angeklagten bedürfen wird, der die Kammer neben der Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld auch noch zur Anordnung der Maßregel nach § 66 StGB greifen lässt, um einerseits die Allgemeinheit wirksam vor dem Angeklagten zu schützen, andererseits ihm eine realistische Chance zu bewahren, zu Lebzeiten überhaupt wieder auf freien Fuß zu kommen. Die Kammer sieht es im Rahmen ihrer Ermessensausübung für angezeigt, hier die in § 66c Abs. 1 StGB beschriebenen Betreuungs- und Therapiemöglichkeiten auch und gerade in einem Fall allenfalls mittelgradiger Erfolgsaussicht noch zu ergreifen. Der Ausgestaltung einer Restaussetzung mit den Mitteln der Führungsaufsicht misst sie dagegen im Rahmen ihres Ermessens nur geringe Bedeutung bei. Nach ihrer Beurteilung der normativen Ausgestaltung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung und nach der langjährigen Erfahrung ihrer berufsrichterlichen Mitglieder sind die dem eine Führungsaufsicht überwachenden Gericht eingeräumten Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten häufig ohnehin von nur geringer praktischer Relevanz für die Lebensführung des Probanden. 2. Angeklagter B. Zwar liegen auch im Fall des Angeklagten B. die formellen und materiellen Voraussetzungen der Maßregelanordnung nach § 66 StGB vor. Die Kammer hat aber in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgesehen. a) Formelle Voraussetzungen Die formellen Voraussetzungen der Anordnung nach § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist durch dieses Urteil wegen zweier Verbrechen gegen das Leben jeweils zu lebenslanger Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden. b) Hang zu erheblichen Straftaten i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB Die Gesamtwürdigung von Täter und Taten ergibt, dass der Angeklagte B. einen Hang zu erheblichen Straftaten i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB hat. Auch wenn der zu Beginn der Tatserie erst 23 Jahre alte Angeklagte B. wesentlich jünger ist als A., kommt angesichts der Feststellungen zu Charakter und Vorleben auch für ihn nur die Feststellung einer durch Übung erworbenen Neigung in Betracht. Die Sachverständige Dr. CV. hat zusammengefasst das Folgende ausgeführt: Der kriteriengestützte Prognosekatalog des VRAG wie auch die Kriterienliste nach Dittmann führe hier, wenn nicht die Taten selbst in Betracht zu ziehen seien, nicht zu einem ungünstigen Risikoprofil des Angeklagten. Allerdings sei nicht zu übersehen, dass die gewichtigen protektiven Faktoren den Angeklagten tatsächlich nicht vor der Verstrickung in die Taten bewahrt hätten. Dennoch neige sie, so die Sachverständige ursprünglich, zu der Ablehnung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. Sie stütze diese Überlegung wesentlich auf das Fehlen antisozialer Denkstile und einer verfestigten ich-syntonen Haltung zur eigenen Delinquenz und auf die vorherige Unbescholtenheit des sozial eingebundenen, in vielen ehrenamtlichen Verpflichtungen prosozial tätigen Mannes. Die Kammer hat diese Überlegung in der Hauptverhandlung mit der Sachverständigen unter folgendem Gesichtspunkt intensiv diskutiert: Nach den Feststellungen war B.s Tatmotivation nicht in der Gewinnung materieller Vorteile zu suchen – in dieser Hinsicht profitierte er vom Tod CO.s nicht erkennbar, vom Tod BU. nur gering, in gewisser Weise zwar von der Tötung BRs, an der er aber selbst gar nicht tatbeteiligt gewesen war. Vielmehr ist sein Motiv in der Dependenz im Sinne eines Bewunderungsverhältnisses des jüngeren zu dem älteren Angeklagten zu suchen. Diese Dependenz hatte dazu geführt, dass B., der bei BRs Tötung überhaupt nur anwesend gewesen war, bei BU. Tötung aber schon eigene Tatbeiträge erbracht hatte, schließlich den ihm selbst kaum bekannten CI.eigenhändig und in einer besonders brutal anmutenden Weise erschlagen hatte, indem er ihm mit einem Maurerfäustel den Schädel zertrümmerte, und zwar ohne besondere Sicherungstendenzen oder realistische Pläne für die Nachtatphase. In der Diskussion hat der Spruchkörper Übereinstimmung mit der Sachverständigen in der Überlegung gefunden: Wenn ein solches Dependenzverhältnis so durchschlug, dass es dem Angeklagten B. Belohnung gewesen war, die im Geschehen dritte Tat in dieser Weise eigenhändig begehen zu dürfen, so besteht im Falle einer vergleichbaren späteren biographischen Sondersituation durchaus das Risiko einer ähnlichen Dynamik. Das trägt nach Auffassung der Kammer bereits die Feststellung eines durch Übung verfestigten Hangs zu erheblichen Straftaten bis hin zum Mord auch dieses Angeklagten. c) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit Der Angeklagte ist infolge seines Hangs zum jetzigen Zeitpunkt gefährlich. Von ihm ist gegenwärtig zu erwarten, dass er sich in einer vergleichbaren biographischen Sondersituation erneut zu schweren Gewaltdelikten bis hin zur gemeinsamen Tötung von Menschen entschließen wird, selbst ohne dass für ihn daraus eigentlich materielle Vorteile zu erhoffen wären. Dazu bedürfte es des erneuten Eintritts in eine emotionale Bindung zu einem von ihm als überlegen anerkannten oder gar bewunderten, insbesondere älteren und erfahreneren Mannes, der ihm ein erstrebtes Gefühl von Stärke und Gefährlichkeit zu vermitteln in der Lage ist und dies etwa wieder durch eine ausgeprägte Symbolik der Initiation in eine erdachte Männerwelt zu begleiten vermag. Die Kammer hält diese Möglichkeit zum Urteilszeitpunkt, zumal angesichts des heute immer noch recht jungen Alters des Angeklagten, für nicht fernliegend. d) Ermessen Die Kammer sieht aber im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens davon ab, gegen den Angeklagten B. die Maßregel nach § 66 StGB anzuordnen. Das erkennende Schwurgericht hält die Maßregel hier neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht für unerlässlich. Das ausgesprochen prosozial geprägte Vorleben des inzwischen auch erst 25 Jahre alten Angeklagten B. zeigt, dass er mit den herkömmlichen Mitteln des Strafvollzugs zu erreichen sein wird und es der besonderen therapeutischen Mittel und Möglichkeiten des § 66c Abs. 2 StGB bei ihm nicht bedarf. Es besteht die ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Erfahrung langjährigen erstmaligen Strafvollzugs, besonders aber auch eine alterungsbedingte Nachreifung ausreichen wird, um ihn zur Auseinandersetzung mit seinen Taten, ihren Voraussetzungen und Folgen zu bewegen und Verhaltensmuster und Lebenseinstellungen finden zu lassen, mit denen er nicht mehr gefährlich ist. Mit fortschreitendem Lebensalter werden mit Wahrscheinlichkeit die Aspekte zurücktreten, die eine derart dunkle Bindung an einen älteren, erfahreneren und vermeintlich stärkeren Mann wie im vorliegenden Fall begünstigten. Sollten diese Erwartungen des erkennenden Gerichts sich aber nicht erfüllen und der Angeklagte sich auch im Gefängnis weiter an die falschen Freunde und Ziehväter zu heften versuchen, um sich erneut in der Rolle eines gefährlichen „Machers“ zu gefallen, so reicht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens hier zur Sicherung der Allgemeinheit aus, dass die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafe nach den rechtlichen Voraussetzungen der Restaussetzung ohne Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht kürzer dauert als im Falle ihrer Anordnung. VIII. Einziehungsentscheidung Die Einziehung des blutbefleckten Kampfmessers aus dem Holzbalken sowie der Mobiltelefone der Angeklagten, über die die Absprachen über die Morde und die Beseitigung der Leichen getroffen wurden, beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Eine Einziehung der beiden Fäustel kam nicht in Betracht, weil nicht festzustellen war, dass sie einem der Angeklagten gehören und nicht den Erben von Hof BR.. Zudem konnte die Täterkleidung nicht eingezogen werden, da sie – auch wenn sie blutbefleckt ist – kein Tatwerkzeug darstellt. Zu einer Einziehung von einzelnen, von anderen nicht unterscheidbaren Pflastersteinen von den Hofstellen hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens keine Veranlassung gesehen. IX. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.