Urteil
19 O 29/18
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2019:0627.19O29.18.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von 13.396,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von 13.396,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen (angeblich) fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine seit 2002 im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaftsgesellschaft. Später wurde sie zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Am 01.01.2014 wurde der Steuerberater Z. in die Gesellschaft aufgenommen, was dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2014 mitgeteilt wurde (Anlage B18, Blatt 107 der Akten). Der Ehemann der Klägerin – V. – und dessen Familie werden seit Jahren von den Beklagten vertreten. Der Ehegatte der Klägerin betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb. Außerdem war er Inhaber eines Holzfällerbetriebes und einer PV-Anlage. Mit notariellem Vertrag vom 15.05.2009 (UR-Nr. 276/2009 des Notars D.) übertrug er seinem Sohn E. schenkweise die Grundbesitzungen Gemarkung A., Flur xx, Flurstück xxx (5 qm) und Flurstück yyy (1.226 qm) unter Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil (vgl. Anlage B15, Blatt 101-103 der Akten). Das Finanzamt setzte hierfür ausweislich eines Schreibens vom 12.11.2010 (Anlage B16, Blatt 104-105 der Akten) einen Entnahmegewinn von 37 €/qm – insgesamt 49.033 € – fest. In seinem Eigentum stand zuletzt folgender Grundbesitz: Gemarkung A., Flur yy, Flurstücke zzz (12 qm), Ackerland und ccc (13.497 qm), Ackerland Gemarkung A., Flur xx, Flurstück aaa (7.796 qm), Landwirtschaftsfläche Gemarkung A., Flur xx, Flurstück bbb, Gebäude- und Freifläche, Flurweg 104 (3.081 qm) Bei dem gesamten Grundbesitz handelte es sich mit Ausnahme einer Teilfläche von 1.100 qm des Flurstücks bbb steuerlich um Betriebsvermögen. Auf dieser Teilfläche befand sich das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebs. Diese Teilfläche war bereits zum 31.12.1998 aufgrund der Regeln für den Alterswohnsitz von Landwirten steuerfrei in das Privatvermögen überführt worden (vgl. Anlagen B8-B10, Blatt 90-92 der Akten). Die Flurstücke bbb und aaa sind aus der Teilung des ursprünglichen Flurstücks ddd mit einer Größe von 10.877 qm hervorgegangen. Zwecks Teilung fand in der Zeit vom 28.03.2014 bis zum 31.03.2014 eine Vermessung statt. Mit Bescheid vom 16.04.2014 erteilte die Stadt Verl dem Ehemann der Klägerin auf den Antrag vom 09.04.2014 die bauordnungsrechtliche Genehmigung zur grundbuchrechtlichen Teilung des Flurstücks ddd. Mit Gebührenbescheid vom 22.05.2014 (Anlage B1, Blatt 72-73 der Akten) berechnete der Vermessungsingenieur für die Teilungsvermessung Gebühren in Höhe von 3.311,98 € brutto; darin wurden die Flächen des (neuen) Flurstücks bbb mit 3.081 qm und des (neuen) Flurstücks aaa mit 7.796 qm angegeben. Mit Gebührenbescheid vom 20.05.2014 machte der Kreis Gütersloh für die Übernahme der Teilungsvermessung einen Betrag von 432 € geltend, wobei sich aus der Gebührenaufstellung als Bemessungsgrundlagen die Größen der Flurstücke bbb und aaa ergeben (Anlage B2, Blatt 74-75 der Akten). Die Beklagten erhielten diese teilungsbezogenen Unterlagen Mitte Juni 2014 im Zusammenhang mit der Einreichung der Rechnungen für die Buchführung für Mai 2014 durch die Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann haben drei Kinder, nämlich E. V., M. V. und K. J. (geborene V.). Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge war beabsichtigt, dass ihr Sohn E. V. den landwirtschaftlichen Betrieb und den Holzfällerbetrieb übernehmen sollte. Die beiden anderen Kinder sollten hingegen das Wohnhaus mitsamt einem noch näher zu bestimmenden Grundstücksteil bekommen. Die Klägerin und ihre Familie wandten sich an die Beklagten, um sich wegen der beabsichtigten Übertragung dieser Vermögenswerte beraten zu lassen. Am 11.12.2013 fand eine Besprechung unter Beteiligung der Klägerin, ihres Ehemannes, der Kinder und der Beklagten zu 1) statt. Dabei wurden die in Aussicht genommene Übertragung der Gewerbebetriebe auf den Sohn E. und des „Hausgrundstücks“ auf M. und K. erörtert. Die Einzelheiten dieser Besprechung sowie weiterer Besprechungen in der ersten Hälfte des Jahres 2014 sind zwischen den Parteien streitig. Mit einer E-Mail vom 06.06.2014 wandte sich die Beklagte zu 1) an die Klägerin und teilte mit, dass sie sich den Entwurf des notariellen Übergabevertrages angesehen habe; sie wies auf einige Punkte hin, die aus ihrer Sicht noch zu berücksichtigen seien und bat darum, dies an den Notar weiterzuleiten (vgl. Anlage B7, Blatt 89 der Akten). In der Folgezeit übertrug der Ehemann der Klägerin schließlich mit notarieller Urkunde des Notars D. vom 12.11.2014 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Grundbesitz auf die Kinder. Dabei übertrug er die Grundstücke Flur yy, Flurstücke zzz und ccc sowie Flur xx, Flurstück aaa und den Gewerbebetrieb mit sämtlichen Maschinen und Einrichtungen auf den Sohn E.. Auf die Kinder M. und K. übertrug er das „Hausgrundstück“ (Flur xx, Flurstück bbb) in dessen voller Größe von 3.081 qm zu jeweils ½ Miteigentumsanteil. Unter Ziffer 8 des Vertrages findet sich Regelungen zu „Nachabfindungen“, wonach E. V. für den Fall, dass die ihm übertragenen Grundstücke (Flurstücke zzz und ccc) innerhalb von 20 Jahren als Bauland ausgewiesen werden, verpflichtet sein sollte, an seine Geschwister jeweils ein Viertel des dann für diese Grundstücksteile ermittelten Schätzwertes auszuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten notariellen Vertrag verwiesen (Blatt 11-18 der Akten). Am 01.04.2016 fand eine Besprechung unter Beteiligung der Klägerin und der Beklagten zu 1) bezüglich der bis zum 31.05.2016 abzugebenden Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2014 statt. Dabei rechnete die Beklagte zu 1) überschlägig vor, dass es aufgrund der Übertragung des Flurstücks bbb zu einer Nachzahlung von knapp 20.000 € kommen werde. Mit dem Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2014 vom 28.12.2016 – bei den Beklagten als Empfangsbevollmächtigte am 30.12.2016 eingegangen – wurde im Rahmen der Berechnung der Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft die von Seiten des Ehemanns der Klägerin auf die Kinder M. und V. übertragene Fläche von 1.981 qm (3.081 qm abzüglich der bereits 1998 in das Privatvermögen überführten Teilfläche von 1.100 qm) in die Berechnung der Einkommenssteuer mit einbezogen. Der Entnahmegewinn wurde auf 43.344,28 € beziffert (vgl. Anlage K2, Blatt 19-26 der Akten). Die Beklagte zu 1) bestätigte in der Folgezeit die Richtigkeit dieser Berechnung der festgesetzten Einkommenssteuer und teilte mit E-Mail vom 20.01.2017 schließlich mit, dass der Steuerbescheid materiell-rechtlich korrekt sei und ein Rechtsbehelfsverfahren daher keinen Zahlungsaufschub bedeute. Außerdem verwies sie darauf, dass sie sich bereits im Mai 2016 mit ihrer Versicherung in Verbindung gesetzt und diese um eine Darstellung des Sachverhalts, Einreichung des Einkommenssteuerbescheides und um eine Berechnung des „Schadens“ gebeten habe; diese Dinge seien von ihrer Seite erledigt. Die Versicherung wünsche von den Eheleuten V. eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Bezifferung des Schadens, wobei die Beklagte zu 1) auf eine als Anlage beigefügte Berechnung verwies (vgl. Anlage K3, Blatt 27 der Akten). Dabei überreichte die Beklagte zu 1) eine Vergleichsberechnung zur Berechnung der Einkommenssteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 „mit“ und „ohne“ des Entnahmegewinns. Daraus ergeben sich unter Berücksichtigung des Entnahmegewinns eine festzusetzende Einkommenssteuer von 17.974 € und ohne den Entnahmegewinn eine Einkommenssteuer von 4.578 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen (Blatt 28-31 der Akten). Die Klägerin und ihr Ehemann glichen die vom Finanzamt festgesetzten Steuern am 07.02.2017 aus. Mit Abtretungserklärung vom 03.11.2017 trat der Ehemann die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (vgl. Anlage K6, Blatt 32 der Akten). Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann und ihre Familie seien seit Jahren von der Beklagten zu 2) und dort federführend von der Beklagten zu 1) in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten beraten worden. Bei den Beratungsgesprächen sei von ihr und ihrem Ehemann deutlich gemacht worden, dass durch die beabsichtigte vorweggenommene Erbfolge weder Schenkungssteuer noch sonstige Steuern – insbesondere Einkommenssteuer – ausgelöst werden dürften. Im Rahmen der Besprechung habe auch ein Katasterauszug mit der alten Parzellierung einschließlich des alten Flurstücks ddd vorgelegen und der Beklagten zu 1) sei das geplante Vorhaben einer Ausparzellierung eines deutlich größeren Flurstücks als des bloßen Hausgrundstücks geschildert worden, wobei mitgeteilt worden sei, dass das neue Flurstück an der Grenze zum Flurstück fff verlaufen solle. Der Ehemann der Klägerin habe dabei erwähnt, dass man einen weiteren Teil des Flurstücks für den Fall der Entstehung eines zusätzlichen Bauplatzes auf dem Flurstück hinzunehmen könne. Die Beklagte zu 1) habe daher von der Art und Weise der geplanten Teilung des Flurstücks ddd gewusst und hätte aufgrund der geplanten Übertragung auf eine Parzellierung hinwirken müssen, bei der das eine Flurstück „nur“ den bereits in das Privatvermögen überführten Teil des Grundstücks umfasst hätte. Einen solchen Hinweis habe sie aber nicht gegeben. Stattdessen habe die Beklagte zu 1) die Nachfrage, ob es möglich sei, das gesamte „Hausgrundstück“ in der beabsichtigten Größe ohne Steuerlast jeweils zur Hälfte auf M. und K. zu übertragen, fälschlicherweise bejaht. Sie habe lediglich erklärt, dass Kosten für das Ausmessen und die Grundbucheintragung etc. anfallen würden. Eine Warnung im Hinblick auf das mögliche Anfallen von Ertragssteuern habe sie hingegen zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Der Lageplan vom 08.04.2014 mit der geplanten Ausparzellierung (Anlage K7, Blatt 146 der Akten) sei der Beklagten zu 1) übermittelt worden. Die Beklagte zu 1) habe zudem vor der notariellen Vollziehung den Entwurf des Übertragungsvertrages zur Prüfung erhalten. Auch in diesem Zusammenhang sei indes keine Aufklärung dahingehend erfolgt, dass mit der vollständigen Übertragung des „Hausgrundstücks“ Ertragssteuern ausgelöst würden. Ihr Sohn E. habe gegenüber der Beklagten zu 1) auch nicht telefonisch versichert, dass die in der E-Mail vom 06.06.2014 angesprochenen Punkte in den notariellen Vertrag eingearbeitet würden. Allerdings habe er ihr nach der zum 01.07.2014 erfolgten faktischen Betriebsübernahme mitgeteilt, dass die Beurkundung nunmehr kurzfristig stattfinden werde. Die Beklagte zu 1) habe auch bereits dessen Buchführung übernommen. Erstmals nach der Abwicklung der Grundstücksübertragung habe die Beklagte zu 1) ihren Ehemann darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Übertragung des „Hausgrundstücks“ noch etwas auf sie zukommen würde, da eine Entnahme zu versteuern sei. Sie – die Beklagte zu 1) – habe geäußert, dass dies unglücklich gelaufen sei und sei fälschlicherweise der Auffassung gewesen, die Klägerin und ihren Ehemann auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Wären sie und ihr Ehemann zutreffend beraten worden, hätte ihr Ehemann nicht das gesamte „Hausgrundstück“, sondern nur den Grundstücksteil in einer Größe von 1.100 qm, der nicht (mehr) Betriebsvermögen gewesen sei, auf M. und K. übertragen und im Übrigen das Grundstück auf E. als Unternehmensnachfolger übertragen. Eine Gleichbehandlung aller Kinder sei weder das erklärte vorrangige Ziel, noch sei dies aufgrund der Vermögensstruktur überhaupt möglich gewesen. Es sei auch nicht das Ziel gewesen, das Vermögen vor den Konsequenzen einer Alkoholkrankheit ihres Ehemannes zu schützen. Dieser habe bereits vor Beginn der Beratungsgespräche seit längerer Zeit abstinent gelebt. Grund der Übertragung sei allein gewesen, eine möglichst steuerfreie vorweggenommene Erbfolge zu vollziehen. Ohne die (vollständige) Übertragung hätte die Steuerlast für 2014 statt 17.974 € nur 4.578 € betragen, weshalb ein Steuerschaden in Höhe von 13.396 € entstanden sei. Bei der richtigen steuerlichen Gestaltung wäre es keinesfalls zwingend zu einer späteren Aufdeckung der stillen Reserven gekommen, weshalb ein entsprechender Schaden anzunehmen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an die Klägerin einen Betrag von 13.396 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten weisen den Vorwurf einer fehlerhaften Beratung zurück und behaupten, mit der Übertragung seien wesentliche außersteuerliche Ziele verfolgt worden, und zwar insbesondere das Vermögen der Eltern vor Konsequenzen aus der Alkoholkrankheit des Ehemannes der Klägerin zu schützen. Außerdem sei es das Ziel gewesen, alle drei Kinder wertmäßig möglichst gleichmäßig zu bedenken und die Versorgung der Klägerin und ihres Ehemannes zu sichern. Von der Beklagten zu 1) sei daher geprüft worden, ob E. zu Ausgleichszahlungen an die Geschwister und zu laufenden Rentenzahlungen an den Vater in der Lage sein könnte. Die von ihr erstellte Liquiditätsbetrachtung habe allerdings ergeben, dass dies nicht möglich sein werde. Im Zuge der Gespräche habe die Beklagte zu 1) wiederholt gesagt, dass die Übertragung Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag kosten würde, wenn die beiden Kinder M. und K. Betriebsvermögen erhalten würden. So habe sie in den Gesprächen vom 11.12.2013 und vom 15.05.2014 ausdrücklich gesagt, dass die Übertragung schenkungsneutral erfolgen könne; wenn aber M. und K. Grundstücksteile bekommen sollten, die bisher Betriebsvermögen seien, so komme es zu einer Zwangsentnahme mit der Folge einer entsprechenden Steuerlast. Nach der Besprechung vom 11.12.2013 habe die Beklagte zu 1) der Klägerin eine handschriftliche Notiz zu den Gesprächsergebnissen überlassen (vgl. B11, Blatt 93 der Akten). Die Klägerin habe auch gewusst, dass das Wohnhaus Ende der 1990er Jahre in einer Größe von 1.100 qm in das Privatvermögen entnommen worden sei. Es sei auch die Klägerin gewesen, die der Beklagten zu 1) die diesbezüglichen Unterlagen überlassen habe. Die Beklagte zu 1) habe erklärt, dass vorbehaltlich der steuerfreien Entnahme ggf. zumindest ein „überschießender“ Grundstücksteil steuerpflichtig aus dem Privatvermögen entnommen werde. Dabei habe sie daran erinnert, dass die Entnahmebesteuerung genauso erfolgen werde wie bei der damaligen Entnahme des Nachbargrundstücks im Jahr 2009. Auf die wiederholten Nachfragen zur Steuerhöhe habe sie erklärt, dass dies von der Größe des übertragenen Betriebsvermögens und des festzustellenden Quadratmeterwerts sowie von den übrigen Einkünften abhängig sei, weshalb sie hierzu noch keine Angaben machen könne. Sie habe erklärt, dass sowohl eine Steuerneutralität als auch eine Gleichbehandlung der Kinder nicht möglich sei; bei einer bloßen Übertragung des bereits steuerfrei entnommenen Wohnhauses würde man sich die Steuerneutralität mit der Ungleichbehandlung der Kinder erkaufen. Verschiedene andere Variante zur möglichen Steuervermeidung seien diskutiert, aber verworfen worden. Daher wäre es aufgrund ihrer Kenntnisse Sache der Klägerin gewesen, darauf hinzuwirken, dass das an K. und M. übertragene Grundstück nur 1.100 qm umfasse. Da sie – die Beklagte zu 1) – an der Teilung des Grundstücks ddd hingegen nicht beteiligt gewesen sei, habe sie keinerlei Kenntnis davon gehabt, wie groß das neue Flurstück bbb habe werde sollen. Über die konkreten Grundstücke habe angesichts der noch nicht vollzogenen Teilung noch gar nicht gesprochen werden können. Den von der Klägerin als Anlage K7 vorgelegten Lageplan habe sie – die Beklagte zu 1) – im Jahr 2014 nicht gesehen, sondern erstmals als Anhang des unterschriebenen Notarvertrages. Wenn die Parteien im Zuge der aktiven Beratung von „Hausgrundstück“ gesprochen hätten, habe sich dies von vornherein nur auf das steuerlich existierende „Hausgrundstück“ mit einer Größe von 1.100 qm beziehen können. Auch im weiteren Verlauf seien die „neuen“ Flurstücke der Beklagten zu 1) überhaupt nicht bekannt gegeben worden; ihr sei Ende Mai/Anfang Juni 2014 lediglich ein einziger Entwurf eines notariellen Vertrages aus März 2014 (Anlage B5, Blatt 79-87 der Akten) vorgelegt worden, in der die Flurstückebbb und aaa allerdings nicht näher spezifiziert worden seien. Sie habe dem Entwurf daher nicht entnehmen können, dass beabsichtigt gewesen sei, mehr als die im Privatvermögen befindlichen 1.100 qm an M. und K. zu übertragen. Bis zuletzt sei sie – die Beklagte zu 1) – nicht über die konkret geplante Grundstücksgröße informiert worden. Nachdem sie den ersten und einzigen Notarentwurf zur Durchsicht erhalten und sie hierauf mit ihrer Mail vom 06.06.2014 reagiert habe, habe sie mit E. V. telefoniert, der ihr versichert habe, dass die Punkte eingearbeitet würden. Außerdem habe sie nochmals dringend um Kontaktaufnahme seitens des Notars gebeten, da eine steuerrechtliche Würdigung aufgrund der fehlenden qm-Angaben nicht möglich sei. Ihr sei zugesichert worden, den geänderten Entwurf vor der Beurkundung nochmals zu sehen. Auch die Klägerin – die ihr jeden Monat die Buchführungsunterlagen vorbeibringe – sei von ihr mehrfach daran erinnert worden, dass sie zur Prüfung der Steuerpflicht unbedingt noch den zweiten Entwurf vom Notar benötige. Dies sei jedoch in der Folge nicht mehr geschehen, sondern sie habe den unterzeichneten Vertrag erstmals am 20.03.2015 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sofort erkannt, dass es sich nicht um eine steuerneutrale Übertragung gehandelt habe und sich mit der Familie der Klägerin in Verbindung gesetzt. Letztlich sei davon auszugehen, dass die Größe des auf M. und K. übertragenen Grundstücks bbb maßgeblich durch das Ziel der „Gleichbehandlung aller drei Kinder“ motiviert gewesen sei. Das „Hausgrundstück“ sei bewusst um 2/3 erweitert worden, um den beiden Kindern für den Fall einer späteren Baugenehmigung einen weiteren Bauplatz mit zu übertragen. Schließlich sei auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Bei der Entnahmeversteuerung handle es sich um die Versteuerung stiller Reserven. Selbst wenn also 2/3 des „neuen“ Grundstücks bbb auf E. übertragen worden wären, müsste er spätestens bei Aufgabe seines Betriebes die Entnahmeversteuerung durchführen. Dieser Steuerstundungseffekt stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. Außerdem seien dem Sohn E. durch die durchgeführte Übertragung Ausgleichszahlungen an die Geschwister erspart worden. Ein Zurückbehaltungsrecht von Vermögen durch den Ehemann der Klägerin habe aufgrund seiner Alkoholerkrankung ebenfalls keine Option dargestellt. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) gemäß § 8 Abs. 4 PartGG nicht persönlich hafte. Der Mandatsvertrag zur Beratung bezüglich der Nachfolge sei mit der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zustande gekommen. Die Klage ist den Beklagten am 01.12.2017 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen V., E. V., M. V. und K. J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.06.2019 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klägerin hat in Höhe der Klageforderung einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1, 398 BGB wegen der Verletzung der vertraglichen Pflichten als Steuerberater. Die Beklagte zu 1) hat es pflichtwidrig versäumt, im Zuge der Beratung mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Übertragung des Hausgrundstücks in der beabsichtigten Größe auf die Kinder M. und K. mit einem nicht unerheblichen Entnahmegewinn verbunden sein wird. Diese Pflichtverletzung ist ursächlich für die geltend gemachte steuerliche Mehrbelastung geworden. Denn es ist davon auszugehen ist, dass andernfalls das Wohnhaus nur mit demjenigen Grundstücksteil, der bereits Ende der 90er Jahre in das Privatvermögen überführt worden war, auf die Kinder M. und K. übertragen worden wäre. Im Einzelnen: I. Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt. 1. Das Mandatsverhältnis war darauf gerichtet, den Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die steuerlichen Folgen der in Aussicht genommenen Übertragung des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu beraten. Dabei ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien anzunehmen, dass diesbezüglich ein konkretes Mandat erteilt worden ist. Denn unstreitig hat die Beklagte zu 1) den Ehemann der Klägerin und dessen Familie im Zuge der geplanten Vermögensübertragung umfassend beraten und unterstützt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Beklagte zu 1) auch persönlich für die Erfüllung der dadurch begründeten vertraglichen Pflichten als Steuerberater einzustehen. Die Haftungsprivilegierung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG, wonach bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung eine Beschränkung der Haftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen sein kann, kommt hier nicht zum Tragen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Umstrukturierung der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss, Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie Abschluss, Bestand und Nachweis der Mindestversicherung bereits vor der Erteilung des in Rede stehenden Mandats erfolgt ist. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) in der mündlichen Anhörung sind die ersten Beratungen im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Vermögensübertragung bereits im Juni 2013 erfolgt. Für das Eingreifen der Privilegierung ist aber auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung und nicht auf denjenigen der Pflichtverletzung abzustellen. 2. Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Dabei ist der Steuerberater verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. Zu den vertraglichen Pflichten gehört es dabei, den Mandaten möglichst vor Schaden zu bewahren. Deswegen muss der Steuerberater den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Wenn Umstände konkret erkennbar sind, die zeigen, dass dem Mandanten eine rechtliche oder tatsächliche Lage nicht bewusst ist und daraus ein Vermögensschaden droht, so besteht eine Pflicht zur Belehrung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.1997 – IX ZR 153/96 in NJW 1998, 1486). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Beklagte zu 1) im Rahmen der Beratung dazu verpflichtet, auf die steuerlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Übertragung des neu zu schaffenden „Hausgrundstücks“ auf die Kinder M. und K. mit der gebotenen Deutlichkeit hinzuweisen. Ihrer diesbezüglichen Beratungspflicht ist die Beklagte zu 1) nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Zwar hat die Beklagte zu 1) im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise sie den Ehemann der Klägerin und dessen Familie – einschließlich der Klägerin – über die steuerrechtlichen Folgen der in Aussicht genommenen Vermögensübertragung aufgeklärt haben will. Dabei hat sie auch die wesentlichen Punkte der stattgehabten Beratungsgespräche in einer Weise dargestellt, die erkennen lässt, dass und in welcher Weise sie den ihr obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden sein will. Die Beklagte zu 1) hat betont, wiederholt darauf hingewiesen zu haben, dass jede Übertragung von Grundbesitz auf M. und K., der über das bereits in das Privatvermögen hinausgehende „Hausgrundstück“ hinausgehe, mit einer entsprechenden Steuerlast verbunden sei. Jedoch ist es der Klägerin gelungen, dieses Vorbringen der Beklagten zu widerlegen. Sie hat den ihr obliegenden Beweis führen können, dass die Beratung in der von den Beklagten dargelegten Form nicht stattgefunden hat. Vielmehr steht für die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass die Beklagte zu 1) trotz Kenntnis der in Aussicht genommenen Größe des Grundstücksteils, der auf die Kinder M. und K. übertragen werden sollte, nicht auf eine damit verbundene Steuerlast hingewiesen, sondern fälschlicherweise den Eindruck erweckt hat, eine solche Übertragung könne steuerneutral erfolgen. Die hierzu vernommenen Zeugen Alois, E., M. und K. V. haben im Kern übereinstimmend bekundet, dass im Zuge des Beratungsgesprächs im Dezember 2013 das entsprechende Vorhaben mit der Beklagten zu 1) erörtert worden ist. Dabei hat nach der übereinstimmenden Darstellung der Zeugen auch ein Lageplan vorgelegen, auf dem von dem Zeugen E. V. die in Aussicht genommene Größe des auf M. und K. zu übertragenden „Hausgrundstücks“ eingezeichnet worden ist. Die Ausdehnung dieses Grundstücksteils bis an die Grenze des Flurstücks fff ist von den Zeugen plausibel damit begründet worden, hinreichend Raum für den ungewissen Fall einer späteren Bebauungsmöglichkeit zu schaffen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 1) nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen nicht auf die damit verbundenen drohenden steuerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen, sondern lediglich auf die üblicherweise anfallenden Kosten für die Vermessung, die Grundbucheintragung usw. abgestellt. Der Zeuge M. V. hat dabei auch glaubhaft bekundet, dass die Beklagte zu 1) sogar seine ausdrückliche Nachfrage entsprechend beantwortet hat, was auch von der Zeugin K. J. bestätigt worden ist. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der im Kern übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen. Die Zeugen waren bei ihrer Schilderung der damaligen Beratungssituation ersichtlich darum bemüht, den Ablauf ihren Erinnerungen entsprechend zu schildern. Dabei erscheint es angesichts des mehrere Jahre zurückliegenden Geschehens nicht verwunderlich, dass die Zeugen sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnten. So ändert es an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nichts, dass die Zeugen sich nur noch daran erinnern konnten, dass bei dem Beratungsgespräch ein Lageplan vorgelegen und dass E. federführend auf diesem Lageplan den geplanten Grenzverlauf des „Hausgrundstücks“ skizziert hat, während ihre Erinnerung hinsichtlich der Frage, ob die Eintragung mittels eine Lineals oder freihändig erfolgt ist, verblasst ist und sie insoweit nach Einsichtnahme in den als Anlage K6 vorgelegten Lageplan letztlich Rückschlüsse gezogen und spekuliert haben. Die Zeugen haben dabei von sich aus entsprechende Erinnerungslücken offenbart und deutlich gemacht, worauf sie ihre entsprechenden Angaben stützen. Insgesamt spricht das Aussageverhalten der Zeugen daher dafür, dass sie bei ihren Bekundungen subjektiv die Wahrheit gesagt haben. Dass die Zeugen eine eigene Erinnerung an den entscheidungsrelevanten Inhalt der Beratung hatten, erscheint auch deshalb plausibel, weil sämtliche Zeugen in die geplante Vermögensübertragung einbezogen werden sollten und daher ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an den hiermit verbundenen Fragestellungen hatten. Demgegenüber geben die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechenden Anhaltspunkte wenig her. Zwar hatten die Zeugen als Ehemann und Kinder der Klägerin jeweils ein Motiv, der Klägerin zu nutzen. Die Bedeutung der Motivation zur Lüge darf aber nicht überschätzt werden. Ob eine solche Motivation wirklich bis zu einer Falschaussage durchschlägt, kann nicht unbesehen angenommen werden. Vielmehr bedarf es insoweit konkreter Anzeichen, die bezüglich der hier vernommenen Zeugen nicht ersichtlich sind. Zur Abrundung für die Überzeugung der Kammer, dass der Vortrag der Klägerin – und nicht der Beklagtenvortrag – richtig ist, führte letztlich, dass der von den Beklagten behauptete Ablauf unter Zugrundelegung des unstreitigen Rahmengeschehens bei lebensnaher Betrachtung weniger plausibel erscheint. Der Beklagten zu 1) war unstreitig die grundsätzliche Ausgestaltung der in Aussicht genommenen Vermögensübertragung auf die Kinder (Wohnhaus M. und K. / Betriebe und Betriebsvermögen E.) bekannt. In diesem Zusammenhang stand unstreitig eine Grundstücksteilung im Raum, weil das ursprüngliche „Hausgrundstück“ – also das frühere Flurstück ddd – zum Großteil landwirtschaftliche Fläche umfasste. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Beklagte zu 1) zudem zugestanden, dass ihr zumindest bekannt gewesen sei, dass die Übertragung eines größeren Grundstücksteils als 1.100 qm an die Kinder M. und K. angedacht gewesen sei. Allerdings habe sie nicht gewusst, dass dies entsprechend durchgeführt worden sei. Hierzu tragen die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 08.02.2018 vor, dass selbst bei einer Besprechung vom 15.05.2014 die konkrete Größe des an M. und K. zu übertragenden Grundstücks noch nicht festgestanden und dieses Gespräch zu keinem abschließenden Ergebnis geführt habe, ob eine Übertragung einer größeren Fläche als 1.100 qm erfolgen sollte oder nicht (vgl. Seite 17 unten der Klageerwiderung = Blatt 62 der Akten). Sofern aber – wie von den Beklagten offenbar behauptet werden soll – im Mai 2014 noch immer unklar gewesen sein soll, ob man M. und K. mehr als die 1.100 qm überlassen will, lässt sich dies nur schwer damit in Einklang bringen, dass die Teilung und Vermessung zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt und genehmigt worden waren. Wenn – wie von den Beklagten behauptet – im Zuge der Gespräche wiederholt und nachdrücklich auf die drohende Steuerbelastung bei der Übertragung von zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksteilen hingewiesen worden sein soll, fragt es sich nämlich, welchen Grund die Klägerin und ihre Familie gehabt haben sollten, die zu diesem Zeitpunkt bereits angeschobene Teilung und die hierzu ergriffenen Maßnahmen gegenüber der Beklagten zu 1) nicht zu offenbaren. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nochmalige Änderung dieser konkret umgesetzten Planung erfolgen sollte, zumal insbesondere die damit verbundenen Vermessungskosten nicht unerheblich waren. Dies spricht eindeutig dafür, dass die von den Beklagten behauptete Ergebnisoffenheit hinsichtlich der räumlichen Ausgestaltung des zu übertragenden „Hausgrundstücks“ jedenfalls Mitte Mai 2014 nicht mehr bestand. Unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten hätten die Klägerin und ihre Familie also trotz des bereits im Dezember 2013 mit aller Deutlichkeit erfolgten Hinweises auf die drohenden steuerrechtlichen Konsequenzen im Frühjahr 2014 die Grundstücksteilung „sehenden Auges“ in Angriff genommen und dies gegenüber der Beklagten zu 1) verschwiegen. Für ein solches Verhalten der Klägerin und ihrer Familie lässt sich aber kein triftiger Grund finden, es sei denn, man will ihnen unterstellen, dass ihr Verhalten von vornherein darauf ausgerichtet war, sich wegen der mit der geplanten Übertragung des „Hausgrundstücks“ entstehenden Steuerlast bei den Beklagten – oder deren Berufshaftpflichtversicherung – schadlos zu halten. Ein solcher Vorwurf würde aber auf einer reinen Spekulation beruhen, ohne dass sich hierfür konkrete Anhaltspunkte finden lassen. Außerdem fragt es sich, warum die Beklagte zu 1) nach dem Erhalt des notariellen Vertragsentwurfs in ihrer E-Mail vom 06.06.2014 zwar verschiedene klärungsbedürftige Punkte auflistet, nicht jedoch den aus ihrer Sicht angeblich nach wie vor ungeklärten, steuerlich aber relevanten Gesichtspunkt der Größe des „Hausgrundstücks“ aufgreift. Selbst in den handschriftlichen Notizen auf dieser E-Mail wird von ihr die Frage der abzuklärenden Grundstücksgröße nicht als Merkposten erfasst. Andererseits wird in den handschriftlichen Notizen die frühere Entnahme des Wohnhauses als Frage in den Raum gestellt, obgleich dies nach dem Vorbringen der Beklagten von der Klägerin in den Besprechungen bereits mitgeteilt worden sein soll; die entsprechenden Unterlagen (B8-B10, Blatt 90-92 der Akten) – so die Behauptung der Beklagten – sollen von der Klägerin insofern bereits zeitnah nach dem Gespräch am 15.05.2014 überlassen worden sein (vgl. Blatt 54 der Akten). Daher wusste die Beklagte zu 1) spätestens bei der Abfassung der E-Mail vom 06.06.2014, dass eine Fläche von 1.100 qm des Grundstücks Privatvermögen war. Gleichwohl hat sie sich jedenfalls schriftlich dieser Thematik nicht nochmals angenommen, sondern will lediglich telefonisch die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen eingefordert haben. Eine solche Anforderung der Unterlagen lässt sich indes nicht feststellen. Eine schriftliche Dokumentation hierzu seitens der Beklagten fehlt. Die angeblichen mündlichen Anforderungen der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin und deren Sohn E. sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Zwar lässt sich andererseits auch nicht positiv feststellen, dass die Klägerin oder deren Familienmitglieder der Beklagten zu 1) den endgültigen Vertragsentwurf – mit den maßgeblichen Grundstücksgrößen – zur geplanten Vermögensübertrag vor der notariellen Beurkundung übermittelt haben. Dies steht der Annahme einer Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte zu 1) jedoch nicht entgegen. Grundsätzlich hat der Steuerberater den zu beurteilenden Sachverhalt durch Einsicht in die Unterlagen und Rückfragen beim Mandanten aufzuklären. Er ist somit seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen. Ist nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich, darf sich der rechtliche oder steuerliche Berater nicht mit dem begnügen, was ihm sein Auftraggeber vorlegt oder berichtet; er hat sich vielmehr durch gezielte Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 1998 – IX ZR 107/97 –, Rn. 25, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 – 23 U 49/01 –, Rn. 32, juris). Von dieser Verpflichtung ist er auch dann nicht befreit, wenn der Mandant bei gehöriger Sorgfalt von sich aus hätte erkennen können, welche (weiteren) Unterlagen der Steuerberater benötigen könne (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 – IVa ZR 183/84 –, Rn. 20, juris). Angesichts dessen wäre es Sache der Beklagten zu 1) gewesen, die zur sachgerechten Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzufordern und in diesem Zusammenhang klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für eine ordnungsgemäße Prüfung und Beratung erforderlich sind. Eine solche rechtzeitige Belehrung über die notwendigen weiteren Mitwirkungshandlungen kann nach dem Vorgesagten gerade nicht angenommen werden. II. Die unzureichende Beratung und damit die Verletzung der Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag erfolgten auch schuldhaft. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden vermutet, weshalb der Steuerberater, der geltend machen will, dass er den Fehler nicht zu vertreten hat, erklären muss, aus welchen Gründen es zu dem Fehler kam. Er und nicht der Mandant hat das Verschulden auszuräumen (Gräfe in: Gräfe, Lenzen, Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Auflage, Rn. 686). Dabei hat der Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerlichen Frage zu vertreten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 280, Rn. 77). Hier hätte die Beklagte zu 1) zweifelsohne bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Steuerberaterin die steuerlichen Konsequenzen der in Aussicht genommenen Grundstücksübertragung auf die Kinder M. und K. erkennen müssen. Die Beklagte zu 1) kann sich zu ihrer Entschuldigung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr trotz ausdrücklicher Aufforderung vor der Vollziehung der Übertragung nicht sämtliche maßgeblichen Vertragsunterlagen übermittelt worden seien. Denn die behauptete Einforderung der Unterlagen ist – wie bereits ausgeführt – nicht feststellbar. Demgegenüber entlastet der Umstand, dass möglicherweise der endgültige Vertragsentwurf vor der notariellen Beurkundung der Beklagtenseite nicht zugeleitet worden ist, die Beklagte zu 1) nicht. Selbst wenn es der Klägerseite nämlich vorzuwerfen wäre, dass die Klägerin und ihre Familienmitglieder nicht von sich aus erkannten, welche Unterlagen die Beklagte zu 1) als steuerliche Beraterin benötigte, könnte dies das in der unzureichenden Beratung liegende Verschulden nicht ausschließen, sondern allenfalls Anlass zur Prüfung geben, ob die Schadensersatzpflicht wegen eines mitwirkenden Verschuldens zu mindern ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 – IVa ZR 183/84 –, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 – 23 U 49/01 –, Rn. 32, juris). III. Der Ersatzanspruch ist nicht nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert. Die Beklagten können der Klägerin nicht als Mitverschulden entgegenhalten, dass sie schon aufgrund ihrer Vorkenntnisse hinsichtlich der Übertragung des Hausgrundstücks in einer Größe von 1.100 qm in das Privatvermögen und der Entnahmebesteuerung im Zuge der Übertragung des Nachbargrundstücks im Jahr 2009 auf eine steuersparende Gestaltung hätte hinwirken müssen. Der Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB soll den Schädiger nur in dem Umfang von der Haftung entlasten, in dem der Schaden billigerweise dem eigenen Verhalten des Geschädigten zugerechnet werden kann. Der Einwand des mitwirkenden Verschuldens greift demnach nicht ein, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Inhalt des Vertrages dem in Anspruch genommenen oblag. Grundlage eines Beratungsvertrages ist die Überzeugung der Vertragsparteien, dass der Berater dem zu Beratenden auf einem bestimmten Gebiet an Wissen überlegen ist; seine Aufgabe ist es, zu verhindern, dass sein Vertragspartner durch eine unzureichende Beratung Nachteile erleidet. Den zu Beratenden trifft demgegenüber keine vertragliche Obliegenheit, durch eigene Bemühungen Beratungsfehler des Beraters auszugleichen. Ihm kann es demnach nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein – auf dem bestimmten Gebiet an Wissen überlegener – Berater hätte aufklären müssen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 – IVa ZR 183/84, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 – 23 U 49/01 –, Rn. 37, juris). Der Berater, der selbst aufgrund des Vertrages gebotene Handlungen pflichtwidrig unterlassen hat, kann seinem Mandanten grundsätzlich auch nicht entgegenhalten, dieser habe es versäumt, seinen Rat einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 – IX ZR 109/93 –, Rn. 24, juris). Die Beklagten können der Klägerin auch nicht als Mitverschulden entgegenhalten, dass die Klägerseite ihren Mitwirkungsobliegenheiten unzureichend nachgekommen ist. Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001 – 23 U 49/01 –, Rn. 38, juris). Im vorliegenden Fall ist indes nicht feststellbar, dass der Klägerseite zu Last fällt, die Beklagte zu 1) nicht oder nicht hinreichend über die geplante Ausgestaltung der Grundstücksübertragung unterrichtet zu haben. Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagten zu 1) die geplante Ausparzellierung des auf M. und K. zu übertragenden „Hausgrundstücks“ in ihren wesentlichen Zügen frühzeitig – und zwar bereits Ende 2013 – mitgeteilt worden ist. Der Beklagten zu 1) standen daher die wesentlichen Informationen für eine sachgerechte steuerliche Beurteilung schon früh zur Verfügung. Es kann aus den dargelegten Gründen auch nicht angenommen werden, dass die Klägerseite in der Folge ihre vertraglichen Mitwirkungsobliegenheiten verletzt hat. Eine ausdrückliche und nachdrückliche Anforderung weiterer Unterlagen seitens der Beklagten ist wie bereits ausgeführt nicht feststellbar. Demgegenüber bestand ohne klare und unmissverständliche Aufforderung seitens der Beklagten keine vertragliche Obliegenheit der Klägerin, ihres Ehemannes oder der Kinder, weitere Informationen und Unterlagen von sich aus zu übermitteln. Immerhin sind den Beklagten aber die teilungsbezogenen Unterlagen, denen die relevanten Grundstücksgrößen nach der Teilung ohne weiteres zu entnehmen sind, Mitte Juni 2014 im Zusammenhang mit der Einreichung der Rechnungen für die Buchführung für Mai 2014 übermittelt worden. Daher kann keine Rede davon sein, dass den Beklagten diese Unterlagen vorenthalten worden wären. Ohne eine vorherige gezielte Nachfrage war es nicht Sache der Klägerin, diese Unterlagen gesondert einzureichen, sondern sie durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass diese aufgrund der bürointernen Organisation der Beklagten in jeder Hinsicht Berücksichtigung finden werden. Nach alledem können die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Mandant habe etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt. IV. Aufgrund der Pflichtverletzung ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. 1. Grundsätzlich ist der Mandant bei einer Schlechterfüllung eines Steuerberatervertrages so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters gestanden hätte. Er kann jedoch nicht mehr erhalten als das, was er bei ordnungsgemäßer Beratung nach der materiellen Rechtslage hätte erzielen können. Was der Rechtslage widerspricht, ist nicht erstattungsfähig. Ist ein Umsatz steuerpflichtig und entgegen der Information des Steuerberaters nicht steuerfrei, kann kein ersatzfähiger Schaden des Mandanten entstehen. Die Berechnung des Schadens erfolgt durch einen Gesamtvermögensvergleich (Differenzhypothese). Der Mandant muss eine konkrete Vergleichsberechnung vornehmen (vgl. dazu Gräfe in: Gräfe, Lenzen, Schmeer, a.a.O., Rn. 548, m.w.N). Die Beklagten stellen nicht in Frage, dass es – wie von der Klägerin geltend gemacht wird – die Möglichkeit gegeben hätte, den Grundbesitz „steuersparend“ auf die Kinder zu übertragen, in dem nur das Hausgrundstück in einer Größe von 1.100 qm auf die Kinder K. und M. und das restliche Grundstück auf E. als Unternehmensnachfolger übertragen worden wären. Der Umfang der geltend gemachten steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 13.396 €, die durch die gewählte Ausgestaltung der Grundstücksübertragung entstanden ist, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. Die Berechnung der Klageforderung fußt letztlich auf den eigenen Vergleichsberechnungen der Beklagten zu 1) zur Steuerlast „mit“ und „ohne“ Entnahmegewinn, die von der Klägerin als Anlage K4 und K5 vorgelegt worden sind (Blatt 28-31 der Akten). 2. Es ist auch davon auszugehen, dass bei einer sachgerechten Beratung lediglich ein Grundstücksteil in einer Größe von 1.100 qm auf M. und K. übertragen und daher diese steuerliche Mehrbelastung vermieden worden wäre. Grundsätzlich bedarf es im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität der Klärung, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Dabei kann sich der Mandant auf die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens berufen, wenn bei zutreffender Belehrung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung eines Beraters und einem bestimmten Verhalten typischerweise gegeben ist, also auf Umständen beruht, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – IX ZR 53/05 –, Rn. 11, juris). Hier spricht zwar vieles dafür, dass im Falle einer sachgerechten Aufklärung durch die Beklagte zu 1) aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegen hätte. Denn bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise kam nur eine Maßnahme vernünftigerweise in Betracht, nämlich die bloße Übertragung des bereits in das Privatvermögen überführten Grundstücksteils auf die Kinder M. und K.. Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, dass die Größe des auf M. und K. übertragenen „Hausgrundstücks“ maßgeblich durch das Ziel der „Gleichbehandlung aller drei Kinder“ motiviert gewesen sei, handelt es sich jedoch zumindest um eine ernsthaft im Raum stehende Handlungsalternative. Denn die Klägerin trägt selbst vor, dass die Erweiterung des „Hausgrundstücks“ gewählt worden ist, um den beiden Kindern für den (ungewissen) Fall einer späteren Ausweisung als Bauland einen weiteren Bauplatz mit zu übertragen. Aufgrund dieser ernsthaften Möglichkeit alternativer Verhaltensweisen ist daher zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin angenommen werden kann. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn es lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Klägerin und ihre Familie im Falle einer sachgerechten Beratung durch die Beklagte zu 1) den von ihnen aufgezeigten Weg beschritten hätten. Hinsichtlich des erforderlichen Beweismaßes ist zu berücksichtigen, dass die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört. Für deren Nachweis gelten demnach die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen, weshalb für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – IX ZR 232/01 –, Rn. 25, juris). Bei der Frage, welche hypothetische Entscheidung der Regresskläger bei vertragsgemäßer Beratung des Beraters getroffen hätte, darf die in dem Regressverfahren bekundete mutmaßliche Reaktion des Betroffenen nicht unbesehen als bewiesen angenommen werden. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalles insgesamt gewürdigt werden. Dabei ist in der Regel entscheidend, welches Verhalten damals aus objektiver Sicht vernünftiger oder aus anderen besonderen Gründen zu jenem Zeitpunkt naheliegend war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2007 – 28 U 86/07 –, Rn. 29, juris). Daran gemessen sieht die Kammer mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit den Vortrag der Klägerin als richtig an, bei einer zutreffenden Beratung über die steuerlichen Folgen der in Aussicht genommenen Grundstücksübertragung wäre nur derjenige Grundstücksteil auf M. und K. übertragen worden, der bereits in das Privatvermögen überführt worden war. Denn hierbei hätte es sich um eine aus objektiver Sicht vernünftige Entscheidung gehandelt, wohingegen naheliegende Gründe für eine Erweiterung der Grundstücksfläche trotz der damit verbundenen steuerlichen Mehrbelastung zu jenem Zeitpunkt nicht vorlagen. Wie bereits eingangs ausgeführt, wäre es (rein) wirtschaftlich sinnvoll gewesen, nur denjenigen Grundstücksteil, der bereits in das Privatvermögen überführt worden war, auszuparzellieren und auf die Kinder M. und K. zu übertragen. Die Behauptung der Klägerin, im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung wäre dieser Weg gewählt worden, erscheint daher nicht nur folgerichtig und vernünftig, sondern ist insbesondere auch von dem Zeugen Alois V. – dem damaligen Eigentümer – glaubhaft bestätigt worden. Zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Übertragung war eine Möglichkeit zur weiteren Bebauung dieses Grundstücks weder gegeben, noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche perspektivisch mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Daher ist es plausibel, dass die Ausparzellierung eines größeren Grundstücksteils nur deshalb gewählt worden ist, um den Kindern M. und K. für den ungewissen fall einer späteren Bebauungsmöglichkeit eine solche Handlungsoption zu eröffnen. Dagegen ist es bei lebensnaher Betrachtung unwahrscheinlich, dass eine solche völlig ungewisse, nicht selbst beeinflussbare und allenfalls in der Zukunft liegende Möglichkeit durch eine steuerliche Mehrbelastung erkauft worden wäre, wenn deren Anfallen der Klägerin, ihrem Ehemann und den Kindern mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt worden wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der kostenmäßige Aufwand einer späteren Ausparzellierung jedenfalls deutlich geringer ausgefallen wäre, als die steuerliche Mehrbelastung durch die zum Zeitpunkt der Übertragung gewählte Variante. Demgegenüber erscheint es fernliegend, dass ein solches Vorgehen auch in Kenntnis der steuerrechtlichen Konsequenzen gewählt worden wäre, weil – wie von den Beklagten behauptet – die eigentliche Handlungsmotivation die Gleichbehandlung aller drei Kinder gewesen ist. Angesichts der fehlenden Bebauungsmöglichkeit des übertragenen Grundstücksteils und der infolgedessen eingeschränkten wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser "Mehrfläche" spricht nichts dafür, dass durch die Wahl der Größe des "Hausgrundstücks" vornehmlich das Ungleichgewicht, welches durch die geplante Übertragung der Gewerbebetriebe und sämtlicher dazu gehöriger Flächen auf E. begründet worden ist, in angemessener Weise ausgeglichen werden sollte. Zwar ist es denkbar, dass die Verringerung des Ungleichgewichtes einen Randaspekt bei der Aufteilung gebildet hat. Jedoch hätte bei einer Abwägung der Vor- und Nachteile die steuerliche Mehrbelastung einen triftigen Grund gebildet, hierauf zu verzichten; zumal nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ein grundsätzliches Einvernehmen über das geplante Vorgehen bestand und sich M. und K. durch die in Aussicht genommene Regelung nicht zurückgesetzt fühlten. Eine andere Beurteilung wird auch nicht durch die Kompensationsregelung unter Ziffer VIII des notariellen Vertrages nahegelegt. Durch diese Regelung zur Nachabfindung sollte ersichtlich Vorsorge für den Fall geschaffen werden, dass sich die wirtschaftliche Bedeutung der auf E. übertragenen landwirtschaftlichen Flächen gravierend ändert. Aus der Vereinbarung einer solchen Ausgleichsregelung für den Fall einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann aber nicht geschlossen werden, dass unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Übertragung bekannten Umstände vorrangiges Handlungsziel eine Gleichbehandlung aller drei Kinder gewesen ist. 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Annahme eines ersatzfähigen Schadens auch nicht entgegen, dass es sich bei der Entnahmeversteuerung um die Versteuerung stiller Reserven handelt, weshalb es nur zu einem „Steuerstundungseffekt“ gekommen wäre. Denn auch bei einer Belastung mit Einkommenssteuern, die aus der Aufdeckung stiller Reserven entsteht, handelt es sich um einen grundsätzlich ersatzfähigen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Befreiung von einer latenten Steuerlast dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs schadensrechtlich nur gutzubringen, wenn der Geschädigte infolge dieser Befreiung Vorteile erzielt, die ihm ohne die Aufdeckung nicht zugeflossen wären. Die Steuerstundungsfunktion der steuerlichen Anerkennung stiller Reserven kann auch dazu führen, dass die im Betriebsvermögen gespeicherten stillen Reserven zu keinem absehbaren Zeitpunkt versteuert werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 249/02 –, NJW 2004, 444). Soweit die Beklagten ins Feld führen, dass die Steuerlast spätestens bei einer bei einer späteren Betriebsaufgabe durch den Sohn E. entstanden wäre, ist eine solche Aufdeckung zwar denkbar, aber keinesfalls zwingend. 4. Schließlich stellt der Einwand der Beklagten, dass der Sohn E. durch die gewählte Art der Übertragung Ausgleichszahlungen an seine Geschwister erspart habe, die Ersatzfähigkeit der steuerlichen Mehrbelastung nicht in Frage. Ein solcher Vorteil könnte allenfalls im Rahmen einer sogenannten konsolidierten Schadensberechnung von Belang sein. Diese stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass sich der vorzunehmende Gesamtvermögensvergleich am Vermögen des geschädigten Auftraggebers zu orientieren hat. Es können also unter Umständen Vorteile, die bei Dritten durch die Fehlberatung entstanden sind, Berücksichtigung finden (Gräfe in Gräfe, Lenzen, Schmeer, Rn. 562 ff.). Allerdings beruht die Annahme der ersparten Ausgleichszahlungen maßgeblich auf dem Gedanken, dass das vornehmliche Handlungsziel eine Gleichbehandlung der Kinder gewesen wäre. Dies lässt sich nach dem Vorgesagten aber gerade nicht feststellen. Letztlich kann nicht angenommen werden, dass es für den Fall einer Übertragung des (bloßen) „Hausgrundstücks“ mit einer Fläche von 1.100 qm auf die Kinder M. und K. zu der Vereinbarung von Ausgleichszahlungen gekommen wäre. B. Der Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen aus der Klageforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 Satz 1 und 2 ZPO.