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Urteil

4 O 73/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:1203.4O73.18.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise  Ordnungshaft, oder einer fälligen Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den folgenden Cartoon von R. M.

[in anonymisierter Fassung entfernt]

öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am 13.12.2017 unter https://schule xx.de/

Bildadresse:

              https://schule xxx.de.jpg

Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2018 zu zahlen.

Das beklagte Land wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer fälligen Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den folgenden Cartoon von R. M. [in anonymisierter Fassung entfernt] öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am 13.12.2017 unter https://schule xx.de/ Bildadresse: https://schule xxx.de.jpg Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2018 zu zahlen. Das beklagte Land wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4 O 73/18 Verkündet am 28.12.2018, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht BielefeldIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt, gegen das, Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeldaufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.12.2018durch die Richterin am Landgericht B. als Einzelrichterin für Recht erkannt: Das beklagte Land wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer fälligen Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den folgenden Cartoon von R. M. [in anonymisierter Fassung entfernt] öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am 13.12.2017 unter https://schule xx.de/ Bildadresse: https://schule xxx.de.jpg Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2018 zu zahlen. Das beklagte Land wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf die Verwendung eines Cartoon-Plagiates von R. M. im Internet in Anspruch. Zudem werden die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht. Der Klägerin wurden mit Vertrag vom 01.08.1997 von R. M. die ausschließlichen Nutzungsrechte - mithin die Ausübung seiner Verwertungsrechte und auch die Verfolgung von Rechtsverletzungen im eigenen Namen inklusive der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen - für seine bisherigen und künftigen Cartoons übertragen. Dieser Vertrag betraf demnach auch den streitgegenständlichen Cartoon. Diesbezüglich bestätigte R. M. der Klägerin noch einmal schriftlich am 18.01.2018 die bestehende Vereinbarung. Das beklagte Land ist Dienstherr der bediensteten Lehrkräfte des A.gymnasiums in I.. Hierzu gehört auch der Lehrer für Englisch und Erdkunde O. M., welcher gleichzeitig der Internetbeauftragte der Schule ist. Dieser fand im Internet das folgende frei zugängliche Plagiat des streitgegenständlichen Cartoons [in anonymisierter Fassung entfernt] und verwendete dieses für die Internetseite der Schule. So pflegte er das Bild – zum Kontext passend – im September 2014 auf derjenigen Internetseite der Schule ein, auf der sich Schüler, Eltern und auch alle anderen interessierten Nutzer der Schulinternetseiten über das Fremdsprachenangebot der Schule zu Beginn der Klasse 6 informieren konnten und sollten. Das Sprachenangebot der Schule umfasste Latein und Französisch. Die Seite „Warum Französisch?“, die durch Anklicken des Cartoon aufgerufen werden konnte, war als Entscheidungshilfe zur richtigen Fremdsprachenwahl gedacht. In der Zeit von September 2014 bis zum 20.12.2017 hatten insgesamt 252 Nutzer die Internetseite des A.gymnasiums I. aufgerufen, auf der der Cartoon öffentlich zugänglich war. Die Verwendung des Cartoons erfolgte ohne Kenntnis und ohne Zustimmung der Rechteinhaberin. Mit Schreiben vom 13.12.2017, unmittelbar nachdem die Klägerin die Urheberrechtsverletzung festgestellt hatte, wies die Klägerin das beklagte Land auf die Rechtsverletzung hin und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Auskunft über Art und Dauer der begangenen Rechtsverletzung bis zum 27.12.2017 auf. Am 20.12.2017 wurde der Cartoon von den Internetseiten des A.gymnasiums I. gelöscht. Mit Schreiben vom 12.01.2018 wies das beklagte Land das Begehren der Klägerin zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das beklagte Land als Anstellungskörperschaft des Lehrers, der die Urheberrechtsverletzung begangen habe, der Klägerin gegenüber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der geltend gemachte Schadensersatz sei im Wege der von ihr gewählten Lizenzanalogie zu berechnen. Die Klägerin lizenziere Werke ihrer ca. zwei Dutzend Künstler – mithin auch von R. M. - bei einfacher Internetnutzung ab 50,00 € pro Kalendermonat. Für die Nutzung des Cartoon über 40 Monate (von September 2014 bis zum 20.12.2017) stehe ihr demnach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 € zu. Dies entspräche der allgemeinen Gebührentabelle der Klägerin. Da das beklagte Land trotz entsprechender Verpflichtung bisher keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Zudem stehe ihr ein Zahlungsanspruch auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu. Der diesbezügliche Streitwert belaufe sich auf bis zu 35.000,00 € (30.000,00 € für das Unterlassungsbegehren und 2.000,00 € Schadensersatz, mithin 32.000,00 €). Dies sei die Wertstufe bis zu 35.000,00 €. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, würden die Gebühren als Nettogebühren nebst 20,00 € Kostenpauschale, insgesamt 1.239,40 €, geltend gemacht. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den in Anlage K1 der Klageschrift vom 24.04.2018 abgebildeten Cartoon von R. M. öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am 13.12.2017 unter https://schule xx.de/ Bildadresse: https://schule xxx.de.jpg , 2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 1.239,40 € Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, es sei nicht passivlegitimiert. Die Klage hätte sich gegen die Stadt I. als Schulträger gem. § 92 SchulG NRW richten müssen. Diese sei der Sachkostenträger. Die Computeranlage unter Einschluss der PCs, Sever etc. werde vom Sachkostenträger bereitgestellt. Zudem werde ihm die IP-Adresse zugeordnet, über die die Homepage des A.gymnasium I. betrieben werde. Es handele sich bei der Präsentation der Schulhomepage im Internet folglich um einen Vorgang, der dem Sachkostenträger zuzuordnen sei. Der Cartoon sei ausschließlich für Werbezwecke der Schule, nicht für die Lehrtätigkeit der bediensteten Lehrer, verwandt worden. Das beklagte Land könne für Verletzungshandlungen, die von einem Internetbeauftragten einer Schule mit der Außenwerbung der Schule in Verbindung zu bringen seien, nicht haftbar gemacht werden. Es könne nichts anderes gelten, nur weil die die Verletzungshandlung begehende Person – quasi „zufällig“ – auch Lehrer an der Schule sei. Der Cartoon der Klägerin – respektive von R. M. – sei vorliegend nicht öffentlich zugänglich gemacht worden, da Herr M. lediglich ein offensichtlich nicht geschütztes Plagiat dieses Cartoons verwendet habe. Hinweise auf eine etwaige Urheberschaft dieses Cartoons seien damit nicht verbunden gewesen. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Herrn M. hätte nicht bestanden. Er habe ein rein informatorisches Anliegen gehabt. In Anbetracht der sehr überschaubaren Nutzerzahl der Schulseiten sei die für ein öffentliches Zugänglichmachen erforderliche Schadensersatz auslösende Relevanz vorliegend nicht gegeben. Hilfsweise sei das Verhalten des Herrn M. nach § 60 a Abs. 1 und 2 UrhG gerechtfertigt, da es sich um eine Verwendung im Unterricht gehandelt habe, zumindest jedoch vom staatlich verbrieften Bildungsauftrag nach Art. 14 GG umfasst sei. Die Klage ist dem beklagten Land am 22.05.2018 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das beklagte Land für den Rechtsstreit auch passivlegitimiert. Der Lehrer M., dem die Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, ist Landesbediensteter und hat die ihm vorgeworfene Tätigkeit in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes begangen. Insofern haftet er nicht selbst, sondern das beklagte Land. Eine Haftung der Stadt I. als Sachkostenträger der Schule ist hingegen nicht gegeben. § 92 Abs. 1-3 SchulG NRW bestimmt Folgendes: Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land. Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger. Nach § 94 Abs. 1 SchulG NRW sind Sachkosten insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten. Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Haftung des Sachkostenträgers trotz grundsätzlicher Zuständigkeit für den Internetanschluss der Schule als solchen vorliegend aus. Der streitgegenständliche Cartoon wurde von einem Lehrer auf einer Internetseite der Schule veröffentlich, die sich ausschließlich mit dem Lehrangebot der Schule befasst. Auf diesen Seiten soll den Schülern, Eltern und auch allen weiteren interessierten Nutzern der Internetseite die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit dem Fremdsprachenangebot der Schule zu beschäftigen und eine Hilfe zur individuellen Entscheidung zu geben. Es besteht mithin ein entscheidender Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit der Lehrer des A.gymnasiums I., mithin mit dem Lehrangebot der Schule. Insofern hat Herr M. insbesondere in seiner Funktion als Lehrer der Schule die Internetseite zur Fremdsprachenwahl ab Klasse 6 gestaltet, dies im Hinblick auf Text und Bilder. Ob dies auch dann gelten würde, wenn der betroffene Cartoon etwa ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schulkantinenangebot ohne Bezug zum Lehrangebot der Schule stehen würde, kann vorliegend mangels Relevanz offen bleiben. In Anbetracht des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen dem Einstellen des streitgegenständlichen Cartoons mit seiner Lehrtätigkeit in der Schule ist das beklagte Land als Dienstherr des betroffenen Lehrers passivlegitimiert. II. Die zulässige Klage ist auch begründet. 1. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Cartoons. Der Cartoon ist gemäß § 2 Abs. 1 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Urhebers R. M.. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für das von Herrn M. genutzte Plagiat dieses Cartoons. Ein Plagiat ist eine nach § 23 UrhG ohne Einwilligung des Urhebers unzulässige Bearbeitung oder andere Umgestaltung des urheberrechtlich geschützten Originalwerkes. Dass dieses Plagiat illegal entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Da der Urheberrechtsschutz sich selbstverständlich auch auf den Schutz vor der Erstellung und Verwendung von Plagiaten bezieht, hat die Klägerin gegen das beklagte Land vorliegend einen Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG. Der Cartoon wurde durch eine Handlung des Lehrers M., welche dem beklagten Land zuzurechnen ist, im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt sowie gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglichgemacht. Zum einen wurde der Cartoon durch Einstellen auf die Schulhomepage auf den Server der Schule kopiert und damit vervielfältigt. Zum anderen lag aber in dem Einstellen auf die Schulhomepage auch ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ ist nämlich dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf einer Webseite selbst dann erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Webseite veröffentlicht worden ist (vgl. EUGH, Urt. v. 07.08.2018, Az.: C-161/17). Gleiches gilt auch für einen Cartoon. Dabei ist es unerheblich, ob es viele Nutzer der Webseite gegeben hat, auf der der Cartoon eingestellt ist, ohne wenige. In jedem Fall liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor. Vorliegend haben von September 2014 bis zum 20.12.2017 insgesamt 252 Nutzer die Webseite besucht. Diese Zahl ist zwar nicht besonders hoch, jedoch kommt es hierauf nicht an, da grundsätzlich einer unbegrenzten Zahl von Internetnutzern der Besuch dieser Seite freigestanden hätte. Die Rechtsverletzung erfolgte auch widerrechtlich. Dem beklagten Land steht kein Rechtsfertigungsgrund für die begangene Rechtsverletzung zu. Insbesondere erfolgte die Verwendung des Cartoons vorliegend nicht zur Veranschaulichung im Unterricht nach § 60a Abs. 1 UrhG. Die Webseite sollte erst für den nachfolgend stattfindenden Unterricht werben. Derartige dem eigentlichen Unterricht vorgelagerte Verwendungen sind nicht vom Schutz des § 60a UrhG umfasst. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert. Da trotz entsprechender Aufforderung bisher keine Unterlassungserklärung von dem beklagten Land abgegeben wurde, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. 2. a) Darüber hinaus hat die Klägerin gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € aus § 97 Abs. 2 UrhG. Die begangene Urheberrechtsverletzung durch den Lehrer M. erfolgte auch zumindest fahrlässig. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass der von ihm verwendete Cartoon trotz fehlender technischer Sicherungen beim Herunterladen aus dem Internet und fehlendem Hinweis auf einen etwaigen Urheber dennoch urheberrechtlich geschützt sein muss. Es drängt sich gerade bei einem Cartoon auf, dass es sich hierbei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Ein Cartoon ist eine Zeichnung, die künstlerische Elemente in besonderer Weise miteinander verbindet. Anders als bei einer Fotografie, die in vielen Fällen so oder so ähnlich auch von einer Vielzahl von Personen hergestellt werden könnte, sind bei der Anfertigung eines Cartoon individuelle zeichnerische und künstlerische Kompetenzen erforderlich. Zudem handelt es sich bei Herrn M. um einen studierten Lehrer, der über eine fundierte Allgemeinbildung verfügt. Darüber hinaus ist vorliegend ein Cartoon betroffenen, der geradezu in charakteristischer Weise die Werke von R. M. darstellt. Derartige Cartoons mit R. M. in Verbindung zu bringen, wäre einem Lehrer bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt unproblematisch möglich gewesen, auch ohne vorhandenen Hinweises auf den konkreten Urheber des dem Plagiat zugrunde liegenden Cartoons. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist im Rahmen der Lizenzanalogie mit 2.000,00 € zu bemessen. Die Höhe des dem Verletzten zustehenden Schadensersatzes bemisst sich folglich im Vergleich zu einem Betrag, den ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer für die Nutzung des Lichtbildwerkes an den Urheber hätte zahlen müssen (BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06). Die Klägerin hat ihre allgemeine Lizenzierungspraxis in Bezug auf Cartoons von R. M. – und auch anderer Künstler – ausreichend dargelegt. Sie verfügt über eine gültige Preisliste für die Lizenzierung von Cartoons. Hiernach fallen pro Cartoon im „Web/Intranet“ mit bis zu 50.000,00 € Besuchen monatliche Kosten in Höhe von 50,00 € an. Diesen Wert hat die Klägerin vorliegend gegenüber dem beklagten Land angesetzt. Insofern sind für die unstreitigen 40 Monate Nutzungsdauer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geltend gemacht und auch zu zahlen. Dieser Betrag ist auch nicht dadurch zu verringern, dass der Lehrer M. den Cartoon nicht mit Gewinnerzielungsabsicht sondern zur Illustration von Sachinformationen für die Fremdsprachenwahl ab Klasse 6 verwendet hat. Diesbezüglich ist die Preisliste der Klägerin unabhängig von der Art der beabsichtigten Verwendung des Cartoons. Unter Berücksichtigung der weiteren Preisrubriken wird ersichtlich, dass gerade die Verwendung zu Werbezwecken eine eigene „Rubrik“ hat, bei der keine allgemein gültigen Preise angegeben sind. Die Verwendung für Werbezwecke ist vielmehr der individuellen Absprache mit der Klägerin vorbehalten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Klägerin vorliegend keine ihr ggf. zustehenden Zuschläge für die fehlende Urheberrechtsbezeichnung des Cartoons vorgenommen hat, sondern ihre allgemein gültigen – zudem noch günstigsten – Konditionen bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt hat. Insofern ist ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 € für 40 Monate Nutzungsdauer angemessen und deshalb auch zu erstatten. b) Die Schadensersatzsumme in Höhe von 2.000,00 € ist gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2018, dem Tag der Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift) zu verzinsen. 3. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Klägerin ergibt sich aus §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV. Vorliegend ist ein Wert in Höhe von 32.000,00 € (30.000,00 € für den Unterlassungsanspruch und 2.000,00 € für den Schadensersatzanspruch; Wertstufe bis zu 35.000,00 €) zugrunde zu legen. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die 1,3-Gebühr in Höhe von 1.219,40 € lediglich noch um die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zu erhöhen. Damit errechnen sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.239,40 €, die der Klägerin von dem beklagten Land zu erstatten sind. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 32.000,00 € festgesetzt.