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Urteil

2 O 395/17

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:1115.2O395.17.00
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Tenor
  • 1.                     Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.495,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.20xx sowie weitere 958,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.                     Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen;

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz aller künftigen Schäden verpflichtet ist, die aus dem Unfall vom xx.xx.20xx resultieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.495,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.20xx sowie weitere 958,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen; Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz aller künftigen Schäden verpflichtet ist, die aus dem Unfall vom xx.xx.20xx resultieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt dem Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am xx.xx.20xx in A. ereignet hat. Der Kläger war seinerzeit als Fahrer bei der Firma B. angestellt. Am xx.xx.20xx sollte er Pakete auf das Betriebsgelände der Firma C. ., D. Straße xx, xxxxx A. , liefern. Dort traf er gegen 13.50 Uhr mit seinem Lieferfahrzeug ein und hielt vor dem mit „Warenannahme“ gekennzeichneten Bereich des Betriebsgeländes an. Der Beklagte befuhr zu diesem Zeitpunkt den Hof des Betriebsgeländes mit einem Gabelstapler. Der Kläger erkundigte sich bei ihm, ob er, der Kläger dort richtig sei, was der Beklagte bejahte und dem Kläger mitteilte, er werde gleich kommen. Der Kläger verließ daraufhin sein Fahrzeug, begab sich zu dessen Heck und öffnete die Hecktüren, um die dort befindlichen Pakete zu scannen und zu entladen. Dabei fuhr ihm der Beklagte mit dem Gabelstapler über den rechten Fuß, wobei die näheren Umstände des Geschehens nicht abschließend geklärt werden konnten. Der Kläger wurde in das Klinikum A. -E eingeliefert, wo multiple Frakturen des rechten Fußes festgestellt wurden. Er erlitt eine Quetschung des rechten Fußes mit Ausrenkung des 4. Zehengelenks sowie eine Fraktur des 2., 3., 4. und 5. Mittelfußknochens unterhalb des Gelenkkopfes. Darüber hinaus wurde eine schwere Quetschung des rechten Fußes diagnostiziert. Der Kläger litt unter starker Druckschmerzhaftigkeit und der Fuß war nicht belastungsfähig. Die Frakturen wurden operativ behandelt, wobei die Knochen mittels sog. Kirschner-Drähte fixiert wurden. Am xx.xx.20xx wurde der Kläger aus dem Klinikum entlassen und er begab sich am xx.xx.20xx in die Praxis des weiterbehandelnden Arztes Dr. E. . Dieser berichtete mit Arztberichten vom xx.xx.20xx und vom xx.xx.20xx. Wegen des Inhalts der Arztberichte vom xx. und xx.xx.20xx wird auf die Anlage K2, Blatt 16 ff. der Akten Bezug genommen. Der Fuß des Klägers war nicht belastungsfähig, der Kläger musste sich mittels zweier Unterarmgehstützen fortbewegen und einen Vorfußentlastungsschuh zur Ruhigstellung des rechten Unterschenkels tragen, wobei er bis zum xx.xx.20xx auf die Unterarmgehstützen angewiesen war. Die eingesetzten Kirschner-Drähte wurden am xx.xx.20xx entfernt. Ab dem 19.08.20xx erfolgte eine langsame Belastung des verletzten Fußes unter krankengymnastischer Anleitung. Eine im Oktober begonnene ambulante Belastungserprobung wurde wegen anhaltend starker Schmerzen abgebrochen. Der Kläger begab sich sodann in eine berufsgenossenschaftlich stationäre Weiterbehandlung. Zu diesem Zweck wurde am xx.xx.20xx in den F. Kliniken am G. in H. eingewiesen, wo er bis zum xx.xx.20xx verblieb. Da die Beschwerden auch nach der Entlassung fortdauerten, fand eine erneute Untersuchung statt, wobei festgestellt wurde, dass die Fraktur des 5. Mittelfußknochens nicht zusammenwuchs und sich unterhalb des Gelenkkopfes ein sog. Falschgelenk gebildet hatte. Im Anschluss an den erneuten Krankenhausaufenthalt musste der Kläger sich einer ambulanten Belastungserprobung unterziehen. Ihm wurden Weichbettungseinlagen für die Arbeitsschuhe verschrieben. Auch nach dem weiteren Klinikaufenthalt litt er unter Schmerzen und war bis Januar 20xx auf die Einnahme schmerzstillender Mittel angewiesen. Aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen konnte er seine Tätigkeit als Kurierfahrer erst zum xx.xx.20xx wieder aufnehmen. Der Kläger beziffert seinen infolge des Unfalls entstandenen Erwerbsschadens wie folgt: Monat Bereinigtes Bruttoeinkommen ohne Unfall Verletztengeld Differenz August 20xx (20 Kalendertage) 826,60 € 519,84 € 306,76 € September 20xx 1.239,90 € 820,80 € 418,20 € Oktober 20xx 1.281,23 € 848,16 € 433,07 € November 20xx 1.239,90 € 820,80 € 418,20 € Dezember 20xx 1.281,23 € 848,16 € 433,07 € Januar 2015 1.281,23 € 848,16 € 433, 07 € Februar 2015 (18 Kalendertage) 743,94 € 492,48 € 251,46 € Gesamt: 7.894,03 € 5.198,40 € 2.693,83 € Nachdem er am xx.xx.20xx seine Tätigkeit als Kurierfahrer wieder aufnahm, erfolgte eine stundenweise Wiedereingliederung. Für diese Zeit bis zu seiner vollständigen Wiedereingliederung am xx.xx.20xx entstandenen Erwerbsschaden errechnet er wie folgt: Monat Bereinigtes Bruttoeinkommen ohne Unfall Bezogenes be- reinigtes Brutto- einkommen Differenz Februar 20xx (10 Kalendertage) 413,30 € 347,53 € 65,77 € März 20xx 1.281,23 € 755,48 € 525,75 € Gesamt: 1.694,53 € 1.103,01 € 591,52 € Des Weiteren verlangt der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten zu dem behandelnden Arzt Dr. E., zur Praxis für H. und im Zusammenhang mit der I-Maßnahme. Wegen seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf Ziffer 7 der Klageschrift vom xx.xx.20xx, Blatt 8 ff. der Akte Bezug genommen. Insgesamt errechnet der Kläger dem ihm unfallbedingt entstandenen Sachschaden wie folgt: Erwerbsausfall 3.285,35 € Fahrten Arzt 13,20 € Fahrten Physiotherapie 148,50 € Fahrten F. Kliniken 48,75 € Gesamt 3.495,80 € Außerdem verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe eines Betrages von 7.500,00 Euro für angemessen erachtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Betriebshaftpflichtversicherer des Arbeitgebers des Beklagten vorprozessual zum Ausgleich der geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf. Der mit Schreiben vom 07.20xx endgültig abgelehnt wurde. Dem Kläger entstanden dadurch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro. Der Kläger behauptet, er habe gerade damit angefangen die abzuliefernden Pakete mit einem Handscanner abzuscannen, während er an den geöffneten Hecktüren seines Fahrzeugs gestanden habe, als ihm der Beklagte mit dem Gabelstapler über den Fuß gefahren sei. Er beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.495,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.10.20xx sowie weitere 958,19 € zzgl. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 7.500,00 €, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ersatz aller künftigen Schäden verpflichtet ist, die aus dem Unfall vom xx.xx.20xx resultieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Kläger habe sich nach Ankunft auf dem Betriebsgelände der Firma B mit ihm abgestimmt, dass die Ware vom Beklagten auf eine Palette gepackt werden solle und deshalb mit dem Gabelstapler zum Heck des Transporters gefahren werden sollte. Der Kläger habe sich daraufhin zu den Hecktüren des Transporters begeben, während der Beklagte den Gabelstapler mit einer Palette auf der Gabel aus der Halle gefahren habe. Nach Erreichen des Fahrzeughecks seien die im Fahrzeug befindlichen Pakete auf die Palette gestapelt und zum Abtransport hochgefahren worden. Bei der anschließenden Rückwärtsbewegung des Gabelstaplers habe der Beklagte dann im Rahmen seiner Rückschau den offensichtlich im toten Winkel im Heckbereich des Transporters befindlichen Kläger nicht gesehen und sei beim Einschlagen der Lenkung im Bereich des Hecks des Transporters über dessen rechten Fuß gerollt. Dieser Sachverhalt sei auf Grundlage der Mitteilung des Beklagten im Rahmen der unmittelbaren Ermittlungen der Unfallursache festgestellt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, seine persönliche Haftung komme gem. 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII nicht in Betracht, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Außerdem müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen. Ebenfalls anzurechnen seien in Bezug auf den Verdienstausfallschaden, ersparte Aufwendungen, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit hätte haben müssen, wie z. B. auswärtige Mahlzeiten. Das klägerseits für angemessen erachtete Schmerzensgeld hält er für übersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auch die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien im Rahmen des Verhandlungstermins vom xx.xx.20xx persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll vom 15.11.2018, Blatt 75 ff. der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen des Unfalls vom xx.xx.20xx ein Schadensersatzanspruch zu, der sich dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt, sowie ein Schmerzensgeldanspruch, der sich dem Grunde nach aus § 253 BGB ergibt. Denn der Beklagte hat dem Kläger unstreitig fahrlässig eine Körperverletzung zugefügt, indem er mit dem Gabelstapler über dessen rechten Fuß gefahren ist, was zu Frakturen der Mittelfußknochen geführt hat. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansichten, ist die persönliche Haftung des Beklagten hier nicht durch § 106 Abs. 3, Fall 3 SGB VII ausgeschlossen. Denn die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3, Fall 3 SGB VII liegen nicht vor. Der Unfall hat sich nämlich nicht auf einer gemeinsamen Betriebstätte im Sinne dieser Vorschrift ereignet. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH NJW 2004, 947 ff. mwN). Daran fehlt es hier. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien lässt sich allenfalls feststellen, dass der Kläger vor der Warenannahme der zu beliefernden Firma angehalten hat und den Beklagten gefragt hat, ob er dort richtig sei, woraufhin der Beklagte ankündigte, gleich kommen zu wollen, um – das behauptet jedenfalls der Beklagte – mit dem Gabelstapler beim Entladen der Pakete zu helfen. Dass der Kläger dieses Hilfsangebot des Beklagten angenommen hätte, sei es nun ausdrücklich oder konkludent, die Parteien also gewissermaßen eine gemeinsame Entladeaktion geplant hätten, ergibt sich aber selbst bei Zugrundelegung der Schilderung des Beklagten nicht. Allein der Umstand, dass der Kläger mit dem Scannen der auszuliefernden Pakete begonnen hatte, begründet noch keine Zustimmung zu einem möglicherweise beklagtenseits unterbreiteten Hilfsangebot. Denn dazu war der Kläger schon aufgrund seines eigenen Auftrags verpflichtet; der Unterstützung durch den Beklagten bedurfte er dafür nicht. Dass er ein Unterstützungsangebot des Beklagten bei anderer Gelegenheit angenommen hätte und das Hilfsangebot des Beklagten konkludent angenommen hätte, ist nicht bewiesen. Insbesondere hat der Beklagte selbst im Rahmen seiner Anhörung nicht bestätigen können, dass er mit dem Kläger schon vorher übereingekommen sein soll, die Entladung des Lieferfahrzeugs gemeinsam vorzunehmen. Es ist aber auch nicht bewiesen, dass der Kläger ein Hilfsangebot des Beklagten rein faktisch angenommen hätte, in dem er die Pakete auf den von dem Beklagten bereit gestellten Gabelstapler geladen hätte. Wie weit der Entladevorgang zum Zeitpunkt des Unfalls bereits gediehen war, hat nämlich nicht mehr festgestellt werden können. Der Kläger hat ausgeführt, gerade erst mit dem Scannen begonnen zu haben, während der Beklagte nicht wusste, was genau unmittelbar vor dem Unfall geschehen war. Auf dieser Grundlage ist der Vortrag des Klägers, er habe am Heck seines Fahrzeugs gestanden und soeben damit begonnen, die noch im Fahrzeug befindlichen Pakete zu scannen, nicht wiederlegt. Es lassen sich mithin weder eine gegenseitige Verständigung der Parteien in Gestalt eines bewussten Miteinanders im Arbeitsablauf noch ein wechselseitiger Bezug der beiderseitigen Aktivitäten feststellen. Der Beklagte ist den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat, damit fällig geblieben. Gleiches gilt, soweit der Beklagte meint, der Kläger müsste sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Der genaue Hergang des Unfalls ist nach der persönlichen Anhörung der Parteien, wie bereits oben ausgeführt, ungeklärt geblieben. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Damit kann lediglich festgestellt werden, dass der Beklagte mit dem Gabelstapler über den Fuß des Klägers gefahren ist, während sich das genaue Tun des Klägers vor dem Unfall nicht mehr hat rekonstruieren lassen. Insbesondere, dass dem Kläger seinerseits ein Fehler zur Last fällt, der mitursächlich für den anschließenden Unfall gewesen sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Wegen des ihm unfallbedingt entstandenen Sachschadens steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 3.495,80 Euro zu. Der Kläger hat im Einzelnen vorgetragen, welchen Sachschaden er infolge des Unfalls erlitten hat. Der Beklagte hat den schlüssigen Vortrag des Klägers unbestritten gelassen und lediglich eingewandt, der Kläger müsse sich ersparte Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit gehabt haben müsse, anrechnen lassen. Auch wenn dieses grundsätzlich zutrifft, begründet dieser Gesichtspunkt hier keine Reduzierung des dem Kläger entstandenen Sachschadens, denn darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit tatsächlich Aufwendungen erspart hat, weil er seinem Beruf nicht nachgehen konnte, ist der Beklagte. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen hat. Dem Beklagten oblag es damit im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche Aufwendungen sich der Kläger erspart haben soll. Soweit er diesbezüglich auf Angaben des Klägers zur Ausgestaltung seiner Berufstätigkeit angewiesen ist, trifft den Kläger zwar eine subsidiäre Darlegungslast. Dieser ist der Kläger aber nachgekommen, indem er im Einzelnen und unbestritten geblieben vorgetragen hat, nicht im Fernverkehr eingesetzt gewesen zu sein und seine Mahlzeiten zu Hause oder in Gestalt von Butterbroten zu sich genommen zu haben. Der Kläger kann damit folgenden Sachschaden ersetzt verlangen: Erwerbsausfall 3.285,35 € Fahrten Arzt 13,20 € Fahrten Physiotherapie 148,50 € Fahrten F. Kliniken 48,75 € Gesamt 3.495,80 € Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Behandlungsintensität und Dauer einerseits und unter Berücksichtigung des Umstands, dass den Beklagten hier nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft und die Verletzung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Hilfeleistung des Beklagten entstanden ist, hält das Gericht hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro für angemessen. Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldes hat es sich an den klägerseits zitierten Entscheidungen des Landgerichts X vom 23.05.2013 (3 O 312/09) und des OLG Y vom 19.04.1995 (1 U 269/94) orientiert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass beide Entscheidungen nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall umgesetzt werden können. Während die Entscheidung des OLG Y einen Fall betraf, in dem mit dem Verbleiben von Dauerschäden sicher zu rechnen war und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bereits festgestellt war, betrifft der vom Landgericht X entschiedene Fall einen Arzthaftungsfall. In den Kontext des hier zu bemessenen Schmerzensgeldes passt dem gegenüber auch eine Entscheidung des OLG Z vom 16.03.2001 (19 U 130/00), bei dem die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen allerdings etwas hinter den hier gegenständlichen Verletzungen zurückbleiben, andererseits eine im vorliegenden Fall lediglich in Aussicht gestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % bereits sicher festgestellt war. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB aus Verzug begründet und ergibt sich im Übrigen aus § 291 BGB. Der geltend gemachte Feststellungsauftrag wird gem. § 256 ZPO zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse besteht, weil künftige Schadensfolgen möglich sind; ausweislich des Arztberichts vom xx.xx.20xx ist der behandelnde Arzt davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Unfall „wahrscheinlich eine MdE von 10% hinterlassen“ wird. Ebenfalls begründet ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung in vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten. Diese belaufen sich auf 958,19 Euro. Auch wenn sich der Schmerzensgeldanspruch nach den obigen Ausführungen nicht auf die von dem Kläger vorprozessual vorgestellte Höhe beläuft, ergibt sich keine Reduzierung des begründeten Anspruchs auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, denn auch bei Zugrundelegung des geringeren Schmerzensgeldanspruchs ergibt sich in Bezug auf die zugrunde zulegende Geschäftsgebühr keine Abweichung. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig, denn sie mach bezogen auf den Gesamtstreitwert weniger als 10 % aus. Durch sie sind auch keine höheren Kosten veranlasst worden, weil sich selbst bei Zugrundelegung des geringeren Streitwerts kein Kostensprung ergibt. Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11 und 709 ZPO.