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Urteil

18 O 269/16

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0907.18O269.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 31.096,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers und seiner Ehefrau V. O. aus den Kaufverträgen mit der T. Immobilienhandels GmbH zu den Nummern xxxx, yyyy und zzzz.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.096,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers und seiner Ehefrau V. O. aus den Kaufverträgen mit der T. Immobilienhandels GmbH zu den Nummern xxxx, yyyy und zzzz. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht unter dem Vorwurf der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf dreier bestehender Lebensversicherungen und dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrags in Anspruch. Der Beklagte schloss 1992 mit dem Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin V. O., einen Maklervertrag, mit dem der Kläger und seine Ehefrau den Beklagten mit der Wahrnehmung und Bearbeitung ihrer Interessen im Versicherungsbereich betrauten. Der Beklagte übernimmt dauerhaft – mindestens seit 1992 – planmäßig, in selbständiger Tätigkeit und in Gewinnerzielungsabsicht die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu sein, auch gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. Seit 1992 wurden regelmäßig Beratungsgespräche geführt, in denen der Beklagte Informationen von den Eheleuten zu ihren Wünschen und Sorgen erhielt. 1997 bauten die Eheleute ein Haus, dessen Finanzierungsregelung durch den Beklagten erfolgte. Der Beklagte beriet den Kläger und seine Frau seit 1992 hinsichtlich einer Vielzahl von Versicherungsverträgen, suggerierte dabei umfassende Fachkenntnisse und nahm das persönliche Vertrauen des Klägers in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei der T. AG seit dem 01.08.1992 eine Kapitallebensversicherung; seine Ehefrau unterhielt seit dem 01.07.1993 eine Kapitallebensversicherung bei der E. a.G. und seit dem 01.07.1996 eine weitere bei der T. AG. Der Vertrag bei der E. a.G. wurde 1996 beitragsfrei gestellt; die Verträge bei der T. AG wurden bespart. Vor dem Abschluss der Verträge bei der T. AG wurden der Kläger und seine Ehefrau durch den Beklagten beraten. Die Lebensversicherungsverträge wurden zur Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau geschlossen, was der Beklagte wusste. Erstmals im September 2009 wies die BaFin auf verstärkt auf dem Markt tätige Unternehmen hin, die „gebrauchte“ Lebensversicherungen abkauften und darauf hin, dass die BaFin diesen Markt nicht beaufsichtige. Die BaFin erklärte, dass diese Unternehmen keiner Aufsicht zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge unterlägen. Am 13.09.2010 suchte der Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau in ihrem Haus auf. Vorangegangen war ein Anruf der Ehefrau des Klägers beim Beklagten mit der Bitte um Beratung. Hintergrund dieser Bitte war eine angekündigte Steuernachforderung gegen den Kläger. Nach den vorläufigen Berechnungen des Finanzamtes hatte der Kläger mit Nachzahlungsverpflichtungen in Höhe von mehreren zehntausend Euro zu rechnen. Der Kläger und seine Ehefrau wollten vom Beklagten Rat, wie sie sich kurzfristig Kapital in Höhe von ca. 20.000,00 € beschaffen könnten, um etwaig bestehende Ansprüche des Finanzamtes befriedigen zu können. Der Beklagte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass die Lebensversicherungen sofort verfügbare Vermögenswerten der Eheleute O. waren. Kenntnis von weiteren sofort verfügbaren Vermögenswerten der Eheleute – beispielsweise beleihbare Immobilien – hatte er nicht. Der Beklagte schlug dem Kläger und seiner Ehefrau 2010 vor – ob dieser Vorschlag erstmals im Gespräch am 13.09.2010 erfolgte oder schon wiederholt zu früheren Zeitpunkten, ist zwischen den Parteien streitig - die drei Lebensversicherungen zu verkaufen. Er schlug hierbei einen Verkauf an die erstmals im April 2010 im Handelsregister eingetragene T. Immobilienhandels GmbH vor. Ein Teil des Geschäfts der T. Immobilienhandels GmbH bestand darin, sich die Rechte aus Lebensversicherungen gegen das Versprechen abtreten zu lassen, der Versicherungsnehmer werde zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft, z.B. in acht Jahren, das Doppelte des Rückkaufswertes des Lebensversicherungsvertrags zum Zeitpunkt der Abtretung von der T. Immobilienhandels GmbH erhalten. Nach der Abtretung der Rechte sah das Konzept die Kündigung der Versicherung vor. Der hierdurch zur T. Immobilienhandels GmbH gelangende Rückkaufswert sollte sodann gewinnbringend angelegt werden. Die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben dieses Einlagengeschäfts hatte die T. Immobilienhandels GmbH nicht. Zeitgleich schlug der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau den Abschluss eines weiteren Lebensversicherungsvertrags bei der D. Lebensversicherungs AG vor. Er begründete diesen Vorschlag damit, dass diese Versicherung besser sei als die alten Versicherungen bei der E. und der T.. Nach Gesprächen mit dem Beklagten über den Verkauf der Lebensversicherungen an die T. Immobilienhandels GmbH, deren Verlauf, Umfang und Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, verkaufte das Ehepaar am 28.10.2010 die drei Lebensversicherungen an die T. Immobilienhandels GmbH. Den Kontakt zur Käuferin stellte hierbei der Beklagte her, der auch alle notwendigen Unterlagen besorgte. Der Kaufvertrag über den Verkauf der Lebensversicherung bei der E. a.G. wurde mit Nachträgen vom 11.02.2011 und 24.04.2012 abgeändert, der Kaufvertrag über den Verkauf der Versicherung der Ehefrau des Klägers bei der T. AG mit Nachträgen vom 27.07.2011 und 24.04.2012, der Kaufvertrag über den Verkauf der Versicherung des Klägers bei der T. AG mit Nachtrag vom 27.07.2011. Das Ehepaar O. vertraute dem Rat des Beklagten, eine Lebensversicherung bei der D. Lebensversicherungs AG sei besser als die drei alten Verträge und schloss einen Lebensversicherungsvertrag bei der D.. Als Gegenleistung für die Lebensversicherungen der Zeugin O. erhielt die Zeugin einen Anspruch gegen die T. Immobilienhandels GmbH auf Auszahlung des jeweils Doppelten des Rückkaufswertes vom 28.10.2010, fällig am 28.10.2018. Der Rückkaufswert der Versicherung bei der T. AG betrug 9.007,03 €, entsprechend bezifferte die Käuferin die Höhe des Auszahlungsanspruchs auf 18.014,06 €. Der Rückkaufswert der Versicherung bei der E. a.G. betrug 4.244,13 €, so dass der Auszahlungsanspruch auf 8.488,26 € beziffert wurde. Für den Verkauf seiner Lebensversicherung erhielt der Kläger einen Anspruch gegen die T. Immobilienhandels GmbH auf Auszahlung des Doppelten des Rückkaufswertes vom 28.10.2010. Der Rückkaufswert betrug 35.079,36 €. Der Kläger und die Käuferin vereinbarten, dass ein Teilbetrag in Höhe von 17.234,14 € vom doppelten Rückkaufswert nach Eingang des vom Kläger unterschriebenen Nachtrags vom 27.07.2011 bei der Käuferin fällig sein solle. Entsprechend erhielt der Kläger Anfang 2012 diesen Teilbetrag. Der sich auf 35.690,44 € belaufende Restbetrag des Doppelten des Rückkaufswertes ist am 28.10.2018 fällig. Im Jahr 2014 erkundigte sich die Zeugin O. beim Beklagten, ob mit der Altersvorsorge des Ehepaars, d.h. mit seinen Zahlungsansprüchen gegen die T. Immobilienhandels GmbH, alles in Ordnung sei. Dies bejahte der Beklagte. Die Zeugin stellte nach diesem Gespräch mit dem Beklagten eine Internetrecherche zu der T. Immobilienhandels GmbH und dem Verkauf von Lebensversicherungen an. Hieran anschließend beauftragte das Ehepaar O. einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten wegen des Vorschlags des Beklagten aus dem Jahr 2010, die drei Lebensversicherungen an die T. Immobilienhandels GmbH zu verkaufen. Mit Bescheid vom 26.05.2014 ordnete die BaFin gegenüber der T. Immobilienhandels GmbH die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagegeschäfts an. Am 22.12.2014 trat die Zeugin alle Ansprüche, die ihr aus dem Verkauf ihrer Lebensversicherungen gegen den Beklagten zustehen, an den Kläger ab, der die Abtretung am gleichen Tag annahm. Am 27.04.2015 wurde der Insolvenzantrag der T. Immobilienhandels GmbH durch das Amtsgericht Frankfurt am Main öffentlich bekannt gemacht. Das Insolvenzverfahren wurde im August 2015 eröffnet. Anfang 2017 zeigte der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO an, dass die Insolvenzmasse nicht zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden Massenverbindlichkeiten ausreicht. Den Forderungen des Klägers und seiner Ehefrau widersprach der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anmeldung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle. Der Kläger behauptet, seit 2010 habe der Ankauf von „gebrauchten“ Lebensversicherungspolicen stark in der Kritik der Medien und der BaFin gestanden. Es seien viele Berichte und Warnungen vor unseriösen Unternehmen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist Folgendes unstreitig: Die Financial Times Deutschland wies im März 2010 darauf hin, dass der Verbraucherschutz zur Vorsicht beim Verkauf von Lebensversicherungen auf Grund von diversen schwarzen Schafen rate. Lars Gatschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband wurde in diesem Zusammenhang von der Financial Times Deutschland im März 2010 mit den Worten zitiert: „Ein deutliches Warnsignal ist das Versprechen, dass der Rückkaufswert der Police verdoppelt wird.“ Die ARD berichtete im Wirtschaftsmagazin Plusminus am 17.08.2010 über „dubiose Geschäfte mit Lebensversicherungen“. Es warnte: „Der Rückkaufswert der Versicherungsunternehmen ist niedrig und genau darauf spekulieren jetzt dubiose Ankäufer. Sie bieten das Doppelte und Dreifache des Rückkaufswertes, versprechen abenteuerliche Renditen. Allerdings gibt es das Geld nur in Raten und das ist der Haken. Nach einigen Monaten sind die Firmen verschwunden und das Geld ist weg.“ Mit Beschluss vom 06.08.2010 untersagte die BaFin der A. AG – die ein vergleichbares Geschäft wie die T. Immobilienhandels GmbH betrieb – das Betreiben des Geschäfts und ordnete die Abwicklung der Gesellschaft an. Hintergrund der Untersagung war, dass das Geschäftsmodell, das „Abkaufen“ der Lebensversicherungen und das Versprechen des doppelten Rückkaufswertes nach einigen Jahren, ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft war, für welche die A. AG keine Erlaubnis besaß. Über den Umstand, dass der Ankauf der Lebensversicherungen ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft ist, berichtete die BaFin im Oktober 2010 im BaFinJournal ausführlich. Der Beklagte habe dem Kläger und seiner Frau 2010 öfters empfohlen, die Lebensversicherungen zu verkaufen. Diese Empfehlung habe er sodann als „besseren“ Vorschlag erneut ausgesprochen, als sie den Beklagten im Jahr 2010 auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Finanzierung angesprochen hatten. Sie, das Ehepaar O., hätten sich in diesem Zusammenhang für die Möglichkeit einer Hypothek interessiert, aber auch gefragt, ob der Beklagte einen guten Kredit empfehlen könnte und ob sie einen solchen nach seiner Einschätzung bekommen könnten. Der Beklagte habe, als er den Vorschlag gemacht habe, die Lebensversicherungen zu verkaufen, betont, dass die Zinsen bei den Versicherungen immer geringer würden. Der Verkauf sei ein gutes und sicheres Geschäft. Hierdurch bekämen die Eheleute sofort einen hohen Betrag ausgezahlt, der ihnen unmittelbar zur Verfügung stünde. Den Restbetrag würden sie in einigen Jahren in doppelter Höhe ausgezahlt bekommen. Auf Nachfrage des Klägers, ob es wirklich eine gute Idee sei, Lebensversicherungen, die zur Altersvorsorge gedacht waren und bereits seit 20 Jahren bestehen, zu verkaufen, habe der Beklagte versichert, dass der Kläger auf gar keinen Fall einen Fehler mache, wenn er seine Versicherung verkaufe. Der Beklagte habe mehrfach betont, dass dies definitiv besser sei, als die Versicherung einfach zu kündigen. So könnte das Ehepaar O. bislang unwirtschaftlich geparktes Geld ohne Verlust sinnvoll anlegen. Der Kläger schlage damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Einerseits erhalte er kurzfristig etwas Kapital und andererseits in einigen Jahren weiteres Kapital, das er dann wiederum für die Altersvorsorge einsetzen könne. Unstreitig hatte der Beklagte, als er dem Kläger und der Zeugin O. den Verkauf der Lebensversicherungen an die T. Immobilienhandels GmbH empfahl, Kenntnis der oben dargestellten Presseberichte und BaFin-Veröffentlichungen im Jahr 2009 und 2010 bezüglich des Verkaufs „gebrauchter“ Lebensversicherungen. Sodann habe der Beklagte das Konzept erklärt. Dieses habe er so vorgestellt, dass die Versicherungsnehmer ihre Rechte aus den Versicherungsverträgen an die T. Immobilienhandels GmbH abtreten würden. Diese trete in die Versicherungsverhältnisse als neuer Versicherungsnehmer ein und zahle ihnen dann sofort einen Teilbetrag aus. Die Verträge würden daraufhin durch die T. Immobilienhandels GmbH gekündigt und das Geld rentabel angelegt. Somit könne die T. Immobilienhandels GmbH ihnen den doppelten Rückkaufswert auszahlen. Der Beklagte habe erläutert, dass bei diesem Geschäft für die Lebensversicherung des Klägers mit einem Rückkaufswert von rund 30.000,00 € zu rechnen sei. Davon erhalte der Kläger bei dem empfohlenen Verkauf sofort einen Teilbetrag und den Restbetrag verdoppelt nach acht Jahren. Somit könne der Kläger mit einem sicheren Kapitalrückfluss von rund 51.000,00 € rechnen. Dies sei im Grunde das Gleiche, wie die Versicherung selbst weiter zu bedienen, nur erhielte man das Geld viel früher. Der Kläger und seine Ehefrau hätten diese Ausführungen plausibel gefunden. Insbesondere hätten sie ihrem langjährigen Berater sehr vertraut. Auch habe der Beklagte stets betont, dass der Verkauf nur von Vorteil für die Eheleute sei. Das Geschäft sei sicher. Die Verträge über den Verkauf ihrer Versicherungen hätten sie sodann im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten unterschrieben. Der Kläger meint, der Beklagte hätte ihn und seine Frau darauf hinweisen müssen, dass das Risiko eines Totalverlustes bei dem Geschäft mit der T. Immobilienhandels GmbH exorbitant hoch gewesen sei im Vergleich zum Totalverlustrisiko im Rahmen einer Kapitallebensversicherung. Der Beklagte hätte ihm und seiner Ehefrau angesichts seiner unstreitigen Kenntnis der oben dargestellten Presseberichte und BaFin-Veröffentlichungen im Jahr 2009 und 2010 bezüglich des Verkaufs „gebrauchter“ Lebensversicherungen von dem Verkauf der drei Versicherungen an die T. Immobilienhandels GmbH abraten müssen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, er und seine Ehefrau hätten ihre Versicherungen nicht verkauft, wenn sie gewusst hätten, was für ein Risiko sie mit diesem Geschäft eingingen. Der Kläger meint ferner, dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass eine derartige Wertsteigerung, wie sie die Anlage versprach, kaum möglich sei. Auch darüber hätte er aufklären müssen. Schließlich sei ihm und seiner Ehefrau durch die unzureichende Beratung ohne Risikoaufklärung ein Schaden entstanden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.096,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers und der Zeugin O. aus den Kaufverträgen mit der T. Immobilienhandels GmbH zu den Nummern xxxx, yyyy und zzzz. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet schriftsätzlich, er habe den Kläger und die Zeugin O. hinsichtlich des Verkaufs der Lebensversicherungen nicht als Versicherungsmakler oder überhaupt als Geschäftsmann beraten, sondern als „helfender Bekannter“, als „Freund der Familie“, ohne Rechtsbindungswillen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte erklärt, er sei von der Ehefrau des Beklagten als Geschäftspartner angerufen worden. Er habe der Zeugin O. dann auch schon am Telefon angeboten, etwas vorzubereiten. Damit sei gemeint, dass hier ja ein Versicherungsfall hätte vorliegen können oder irgendwas im Zusammenhang mit den Versicherungen. Der Beklagte meint, er habe den Kläger und seine Ehefrau jedenfalls deswegen nicht in seiner Funktion als Versicherungsmakler beraten, weil es nicht um eine Beratung zu einem Versicherungsvertrag gegangen sei. Er behauptet, er habe den Eheleuten zunächst davon abgeraten, sich kurzfristig Kapital zu verschaffen. Das sei gar nicht nötig, das Steuerstrafverfahren werde noch dauern. Die Eheleute hätten jedoch darauf insistiert, möglichst schnell Kapital freihaben zu wollen. Er habe zunächst vorgeschlagen, die Policen bei einer Bank zu beleihen. Die Bank hätte dann aber wissen wollen, woher das Ehepaar O. die dann anfallenden Zinsen hätte nehmen wollen; zu einer Zinszahlung seien sie nach ihrer damaligen Vermögens- und Einkommenslage nicht in der Lage gewesen. Er habe sodann erklärt, es seien Aufkäufer von Lebensversicherungspolicen an ihn herangetreten. Er habe diese Art von Geschäft noch nicht gemacht, könne aber nachsehen, ob jemand die Versicherungen kaufen wolle. Die Eheleute hätten gesagt, er solle das machen. Er habe dann in anschließenden Telefongesprächen zunächst immer wieder betont, eine schnelle Kapitalbeschaffung sei im Hinblick auf die zu erwartende Dauer des Steuerstrafverfahrens nicht nötig. Nach sechs Wochen hätte das Ehepaar ihn dann soweit gehabt, dass er und das Ehepaar dieses Geschäft gemacht hätten. Dabei habe er keinerlei weitere Erklärungen abgegeben zur Sicherheit, Rentabilität oder Ähnlichem dieses Geschäfts. Er habe nur die Konditionen erläutert, nämlich, dass zuerst nur ein Teilbetrag ausgezahlt werde und der Restbetrag acht Jahre später. Hierbei ist unstreitig, dass der Beklagte diese Konditionen erläutert hat. Der Beklagte meint, er habe bei der Empfehlung des Verkaufs der Lebensversicherungen jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt. An der grundsätzlichen Legalität des Geschäftsmodells der T. Immobilienhandels GmbH habe es zum Zeitpunkt seiner Empfehlung keine Zweifel gegeben. Es habe diverse positive Berichterstattung in der einschlägigen Fachpresse gegeben. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass die T. Immobilienhandels GmbH zur seit 2000 aktiven T.-Gruppe gehörte. Letztere umfasste mehrere Unternehmen der Immobilienbranche. 2007 hatte die T.-Gruppe in Zusammenarbeit mit einem Immobilienfonds aus Zwangsversteigerungen Liegenschaften im Wert von über 110 Millionen Euro erworben. Die betroffenen Fonds verfügten über eine BaFin-Genehmigung, IDWS4-Gutachten lagen vor, es gab ein TÜV-Süd-Siegel. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, es habe bis Mitte 2012 keine allgemein zugänglichen Informationen gegeben, aus denen sich ein erhöhtes Risiko bei einem Vertragsabschluss mit der T. Immobilienhandels GmbH hätte ablesen lassen. Er meint, ein Schaden sei angesichts der erst am 28.10.2018 eintretenden Fälligkeit der Auszahlungsansprüche des Klägers und seiner Frau jedenfalls noch nicht eingetreten. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und seine Ehefrau Zahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten werden. Hierzu verweist der Beklagte darauf, dass unstreitig knapp 17 Millionen Euro an Vermögenswerten bei den Verantwortlichen der T.-Gruppe beschlagnahmt wurden, die den Geschädigten der T.-Gruppe zugutekommen sollen. Der Beklagte meint, vor diesem Hintergrund sei es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen die T.-Gruppe zumindest noch teilweise durchgesetzt werden könnten. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V. O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2018 (Bl. 193 ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichter Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 (Bl. 176 ff. d.A.) und vom 28.06.2018 (Bl. 193 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 29.12.2016 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. A. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 31.096,38 € gemäß der §§ 61, 63 VVG, 249 ff BGB. Denn der Beklagte hat als Versicherungsvermittler eine ihm obliegende Beratungspflicht verletzt, was er zu vertreten hat. Er hat dem Kläger den dadurch dem Kläger und, infolge der Abtretung, auch den dadurch der Ehefrau des Klägers entstandenen Schaden zu ersetzen. I. Der Beklagte war im Rahmen der Beratung des Klägers und seiner Frau im Jahre 2010 als Versicherungsmakler i.S.v. § 59 Abs. 3 S. 1 VVG und damit als Versicherungsvermittler i.S.v. § 59 Abs. 1 VVG tätig. 1. Versicherungsmakler i.S.v. § 59 BGB ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber – regelmäßig den Versicherungsnehmer – die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Beklagte übernimmt dauerhaft – mindestens seit 1992 – planmäßig, in selbständiger Tätigkeit und in Gewinnerzielungsabsicht die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen für den Kläger und seine Ehefrau, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Entsprechend hat er sich mit Abschluss des Maklervertrags aus dem Jahr 1992 auch verpflichtet, die Interessen des Klägers und seiner Ehefrau im Versicherungsbereich wahrzunehmen und zu bearbeiten. 2. Die Beratung im Jahr 2010 erfolgte in Erfüllung der genannten Verpflichtung des Beklagten aus dem Maklervertrag von 1992. Ein Maklervertrag dieser Art begründet ein Dauerschuldverhältnis (vgl.: Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 59 Rn. 9, beck-online). Dass dieses 2010 beendet war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Soweit der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, er habe bei der Beratung 2010 nicht als Versicherungsmakler mit Rechtsbindungswillen, sondern als „Freund der Familie“ bzw. „helfender Bekannter“ gehandelt, steht dies der Einordnung der Beratungstätigkeit im Jahr 2010 als Beratungstätigkeit als Versicherungsmakler in Erfüllung des Maklervertrages von 1992 nicht entgegen. a) Zum einen ist dieser tatsächliche Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor dem Hintergrund der Erklärung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, er sei von der Ehefrau des Klägers „als Geschäftspartner“ angerufen worden und habe dann, weil es sich ja um irgendetwas im Zusammenhang mit den Versicherungen hätte handeln können, angeboten, etwas vorzubereiten, unbeachtlich. Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 1 S. 2 ZPO. Nach dieser Norm gelten tatsächliche Erklärungen des Prozessbevollmächtigten einer Partei als Erklärungen der Partei, es sei denn, die miterschienene Partei habe sie berichtigt. Nutzt die Partei diese Möglichkeit und widerspricht sie der Sachdarstellung des Prozessbevollmächtigten, dann gilt nur ihre Erklärung, denn die Partei kennt die Tatsachen besser als der von ihr informierte Vertreter (vgl. m.w.N.: Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 15 Aufl. 2018, § 85 Rn. 5; BGH, Urteil vom 22.10.1968, VI ZR 178/67, VersR 1969, 58). b) Zum anderen ist das Gericht vor dem Hintergrund der unstreitigen Tatsache, dass die Parteien seit 1992 über einen Versicherungsmaklervertrag verbunden waren, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass die im Rahmen der Beratung im Jahre 2010 vom Kläger und seiner Frau einerseits, vom Beklagten andererseits getätigten Erklärungen aus der Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers nur als im Rahmen des die Parteien verbindenden Maklervertrags abgegeben zu verstehen waren. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Bekundung der Zeugin, der Beklagte sei seit 1992 der Versicherungsmakler der Eheleute, „nicht mehr und nicht weniger“, auf die Frage, ob das Verhältnis der Eheleute zum Beklagten ein freundschaftliches oder ein geschäftsmäßiges war; der Erklärung des Klägers, die Beziehung zum Beklagten sei eine geschäftsmäßige, und schließlich der Erklärung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers habe ihn, als sie ihn 2010 mit der Bitte um Beratung anrief, als Geschäftspartner angerufen. II. Die Beratungstätigkeit des Beklagten im Jahre 2010 gegenüber dem Kläger und seiner Frau unterlag den §§ 59 ff VVG. Gem. § 59 Abs. 3 VVG ist dies der Fall, wenn es um den Abschluss oder die Vermittlung von Versicherungsverträgen geht. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 61, 62 VVG, eine umfassende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsvermittler vor Entscheidung für einen bestimmten neuen Versicherungsvertrags zu gewährleisten, ist der Anwendungsbereich dieser Normen auch eröffnet, wenn Gegenstand der Beratung nicht nur der Abschluss oder die Vermittlung eines Vertrages ist, sondern zugleich auch die Lösung von alten Versicherungsverträgen. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Beratung betraf die Lösung von drei alten Lebensversicherungsverträgen durch Verkauf sowie den Neuabschluss einer Lebensversicherung. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Anwendung der §§ 59 ff VVG nicht entgegen, dass Hintergrund des Beratungswunsches der Eheleute an den Kläger im Jahr 2010 der Wunsch war, möglichst schnell Kapital in Höhe von ca. 20.000,00 € zur freien Verfügung zu haben. Denn ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit ist gem. § 59 VVG nicht ihr Anlass, sondern ihr Gegenstand. III. Der Beklagte hat im Rahmen der 2010 erfolgten Beratung eine ihm gem. § 61 Abs. 1 S. 1 VVG obliegende Beratungspflicht verletzt. 1. Der Anwendungsbereich von § 61 Abs. 1 S. 1 VVG ist vorliegend eröffnet. Für die Verletzung von Pflichten in der Phase bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags gelten vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff BGB die speziellen Regelungen des VVG (BGH, Urteil vom 13. November 2014 – III ZR 544/13 –, BGHZ 203, 174-179, Rn. 9). Nach dem Sinn und Zweck der §§ 61, 62 VVG, eine umfassende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsvermittler vor Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags zu gewährleisten, ist der Anwendungsbereich dieser Normen auch eröffnet, wenn Gegenstand der Beratung zugleich die Lösung von alten Versicherungsverträgen und der Abschluss neuer ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der Kläger macht eine Falschberatung im Hinblick auf den Neuabschluss einer Lebensversicherung und die Lösung von drei alten Lebensversicherungen durch Verkauf geltend. 2. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich regelmäßig - so auch hier - um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935 S. 24; LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 760; MünchKommVVG/Reiff, § 61 Rn. 6). Der Versicherungsvermittler muss seinen Kunden insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen (vgl. m.w.N.: BGH, Urteil vom 13. November 2014 – III ZR 544/13 –, BGHZ 203, 174-179, Rn. 12). Wenn ein Versicherungsvermittler über die Auswahl zwischen zwei Versicherern berät, hat er über sämtliche Folgen des Wechsels und insbesondere über konkret zu befürchtende Nachteile aufzuklären (OLG Köln, Urt. v. 10.05.2005, 9 U 123/04, r + s 2006, 483). Im Falle einer Umdeckung muss der Makler den Versicherungsnehmer über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären, einschließlich der Abwicklung eines alten Vertrages und von etwaigen Nachteilen einer vorzeitigen Kündigung (LG Essen, Urteil vom 08. Juli 2016 – 19 O 303/15 –, Rn. 26, juris). Entsprechendes muss beim Abschluss einer neuen Lebensversicherung und zeitgleichem Verkauf dreier alter Lebensversicherungen, verbunden mit dem Verlust sämtlicher Rechte als Versicherungsnehmer aus den alten Lebensversicherungsverträgen, gelten. 3. Diese Beratungspflicht hat der Beklagte verletzt, indem er - in Kenntnis, dass der Kläger und seine Ehefrau aus dem Bedürfnis, finanziell für ihr Alter vorzusorgen, drei Kapitallebensversicherungen unterhielten - angesichts des gleichzeitigen Bedürfnisses des Klägers und seiner Frau, schnell ca. 20.000,00 € zur Verfügung zu haben, den Verkauf der alten Versicherungen an die T. Immobilienhandels GmbH unter Erläuterung, dass ein Teilbetrag umgehend und der Rest nach acht Jahren ausgezahlt werde, und den Neuabschluss einer Lebensversicherung vorgeschlagen hat. Der Beklagte hat den Kläger und seine Ehefrau weder über die Risiken der vorzeitigen Beendigung der drei alten Lebensversicherungsverträge noch über konkret zu befürchtende Nachteile seines Vorschlags aufgeklärt. a) Es fehlte jede Aufklärung darüber, dass der vorgeschlagene Verkauf und Neuabschluss einer anderen Lebensversicherung das Bedürfnis, schnell Kapital in Höhe von ca. 20.000,00 € zur Verfügung zu haben, nicht erfüllen konnte und diesem Bedürfnis auch nicht entsprach, da durch dieses Geschäft zum einen deutlich mehr Kapital, nämlich über 50.000,00 € freigesetzt werden sollten, andererseits eine Kapitalfreigabe nicht umgehend, sondern für einen Teilbetrag von etwa 17.000,00 € erst Anfang 2012, für den Rest erst im Jahr 2018 eintreten würde. Es fehlte zudem jede Aufklärung darüber, dass der Kläger und seine Frau statt dieses nicht interessengerechten Verkaufs die Lebensversicherungen kündigen konnten, mit der Folge, dass ihnen sofort knapp 48.000,00 € zur Verfügung gestanden hätten. b) Der Beklagte unterließ jede Risikoaufklärung im Hinblick auf die Warnungen und Erklärungen der BaFin, des Verbraucherzentrale Bundesverbands und des ARD-Wirtschaftsmagazin Plusminus 2010 hinsichtlich des Verkaufs von Lebensversicherungen an Unternehmen, die Renditen in Höhe des Doppelten des Rückkaufswertes oder mehr versprachen. Der Beklagte hätte den Kläger und seine Frau über diese Risikoeinschätzungen, insbesondere die Warnung vor einem hohen Totalverlustrisiko, aufklären müssen. Das Vorbringen des Beklagten in diesem Zusammenhang, es habe bis Mitte 2012 keine allgemein zugänglichen Informationen gegeben, aus denen sich ein erhöhtes Risiko bei einem Vertragsabschluss mit der T. Immobilienhandels GmbH hätte ablesen lassen, ist gem. § 138 ZPO unbeachtlich, denn unstreitig wurden obengenannte Warnungen und Erklärungen der BaFin, des Verbraucherzentrale Bundesverbands und des ARD-Wirtschaftsmagazin Plusminus 2009 und 2010 veröffentlicht und waren dem Beklagten zudem bekannt. Den genannten Warnungen und Erklärungen lässt sich entnehmen, dass explizit vor Geschäften wie dem, das der Beklagte vorschlug – Verkauf einer Lebensversicherung gegen einen erst in Zukunft fällig werdenden Anspruch in Höhe des doppelten Rückkaufswerts – gewarnt wurde. Auch das Vorbringen des Beklagten, es habe diverse positive Berichterstattung in der einschlägigen Fachpresse gegeben, ist gem. § 138 ZPO unbeachtlich, da unsubstantiiert. Konkrete Beispiele einer solchen Berichterstattung trägt der Beklagte nicht vor. Eine Risikoaufklärung im Hinblick auf die 2009 und 2010 veröffentlichten Warnungen vor solchen Geschäften wie dem streitgegenständlichen war offensichtlich auch nicht entbehrlich, weil die T.-Gruppe 2007 Liegenschaften im Wert von über 110 Millionen € erworben hatte und mit diesem Geschäft in Zusammenhang stehende Fonds über eine BaFin-Genehmigung verfügten, IDWS4-Gutachten vorlagen und es ein TÜV-Süd-Siegel gab. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargetan, dass die Warnungen der BaFin, des Verbraucherzentrale Bundesverbands und des ARD-Wirtschaftsmagazin Plusminus unbegründet waren, weil die T.-Gruppe 2007 Immobilien erworben hatte, eine BaFin-Genehmigung für die genannten Fonds, IDWS4-Gutachten und ein TÜV-Süd-Siegel vorlagen. IV. Die Beratungspflichtverletzung hat der Beklagte gem. § 63 S. 2 VVG zu vertreten. Dass die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich oder fahrlässig geschah, hat der Beklagte weder dargelegt noch bewiesen. V. Die Beratungspflichtverletzung war kausal für einen Schaden des Klägers und seiner Frau. 1. Die Beratungspflichtverletzung des Beklagten war kausal für die Entscheidung des Klägers und seiner Frau, dem Vorschlag des Beklagten folgend die Versicherungen an die T. Immobilienhandels GmbH zu verkaufen. Der Beklagte trägt die Beweislast, dass die Beratungspflichtverletzung nicht kausal für die Entscheidung des Klägers und seiner Frau zum Verkauf der Lebensversicherungen war. Wer vertragliche Beratungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre; es besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte (vgl. m.w.N.: Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 280 Rn. 39). Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger und seine Frau sich bei einer pflichtgemäßen Aufklärung nicht beratungsgemäß verhalten hätten, also von dem Verkauf abgesehen hätten und stattdessen ihren Finanzbedarf durch eine Kündigung der Lebensversicherungsverträge gedeckt hätten. 2. Der Vertragsschluss mit der T. Immobilienhandels GmbH stellt einen ersatzpflichtigen Schaden im Sinne von § 63 VVG dar. Ersatzpflichtig sind gem. § 63 VVG alle nachteiligen Folgen der Verletzung einer Pflicht nach §§ 61, 62 VVG, soweit die Schäden innerhalb des Schutzzweckes der §§ 61, 62 VVG liegen. a) Der Vertragsschluss mit der T. Immobilienhandels GmbH ist eine für den Kläger und seine Frau nachteilige Folge der Beratungspflichtverletzung des Beklagten, denn er hat die Vermögenslage des Ehepaars im Vergleich zur Vermögenslage, die bei einer pflichtgemäßen Beratung eingetreten wäre, verschlechtert: Bei zutreffender Beratung – der Beklagte konnte angesichts des Beratungsanlasses, nämlich dem Wunsch, schnell ca. 20.000,00 € zur Verfügung zu haben, neben dem tatsächlich vorgeschlagenen Verkauf nur den Rat geben, die Lebensversicherungen zu kündigen, denn von weiteren verfügbaren Vermögenswerten des Klägers und seiner Frau hatte er keine Kenntnis – hätten der Kläger und seine Frau die Lebensversicherungen 2010 gekündigt. Sie hätten hierdurch eine Zahlung in Höhe der Rückkaufswerte, damit in Höhe von 48.330,52 € erhalten. Im Vergleich hierzu stellt sich die tatsächliche Vermögenslage des Ehepaars als schlechter dar. Sie haben zwar eine Teilzahlung i.H.v. rund 17.000,00 € erhalten. Die Summe dieses Betrages und ihrer daneben nach dem Papier nach bestehenden weiteren Auszahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 53.185,73 €, fällig am 28.10.2018, gegen die Käuferin ist jedoch bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise weniger wert als der Betrag von 48.330,52 €. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer nennenswerten Teilrealisierung der weiteren Auszahlungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist angesichts der Insolvenz der Käuferin, der eingetretenen Masseunzulänglichkeit und des Bestreitens der Forderung des Klägers und seiner Ehefrau durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Anmeldung der Forderung zur Tabelle nicht zu rechnen. Der Einwand des Beklagten, es seien 2017 erhebliche Vermögenswerte beschlagnahmt worden, die den Geschädigten der T.-Gruppe zukommen sollen, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit gänzlich unkonkret. Es fehlt an jeglichen Angaben zur Gesamthöhe der gegen die T.-Gruppe bestehenden Ansprüche Geschädigter. b) Der eingetretene Schaden des Klägers und seiner Frau – der nachteilige Verkauf der Lebensversicherungen, da die erhaltene Gegenleistung, soweit sie den Betrag der Teilzahlung in Höhe von rund 17.000,00 € überschreitet, wirtschaftlich weitestgehend wertlos ist – ist auch vom Schutzzweck des § 61 Abs. 1 S. 1 VVG umfasst. Die Norm bezweckt, das regelmäßig vorhandene Informationsgefälle zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auszugleichen, den Informationsbedarf des Versicherungsnehmers zu befriedigen (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 61 Rn. 1, beck-online) und damit darum, beim Kunden des Versicherungsvermittlers die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte informierte Entscheidung zu gewährleisten (vgl. Schwintowski in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 61 VVG, Rn. 3). Indem der Beklagte dem Kläger und seiner Frau, seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 VVG verletzend, nicht über die Risiken seines Verkaufsvorschlags und die im Vergleich hierzu vernachlässigbaren Risiken der Kündigung der Verträge aufgeklärt hat, hat er ihnen wesentliche Informationen für eine selbstbestimmte informierte Entscheidung, ob sie die Verträge verkaufen oder kündigen wollen, um ihr Ziel, umgehend Kapital zur freien Verfügung zu haben, vorenthalten. VI. Als Schadensersatz hat der Beklagte gem. §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB einen Geldbetrag in Höhe der Klageforderung zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers und seiner Ehefrau aus den Kaufverträgen mit der T. Immobilienhandels GmbH. Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 251 Abs. 1 BGB ist der Schädiger dem Gläubiger zur Entschädigung in Geld verpflichtet, soweit die Herstellung nicht möglich ist. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind dem Gläubiger dabei diejenigen Vorteile anzurechnen, die er infolge des zum Ersatz verpflichtenden Umstands erlangt hat. Bei zutreffender Beratung – der Beklagte konnte angesichts des Beratungsanlasses, nämlich dem Wunsch, schnell ca. 20.000,00 € zur Verfügung zu haben neben dem tatsächlich vorgeschlagenen Verkauf nur den Rat geben, die Lebensversicherungen zu kündigen, denn von weiteren verfügbaren Vermögenswerten des Klägers und seiner Frau hatte er keine Kenntnis – hätten der Kläger und seine Frau die Lebensversicherungen 2010 gekündigt. Sie hätten hierdurch eine Zahlung in Höhe der Rückkaufswerte, damit in Höhe von 48.330,52 € erhalten. Hiervon ist nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs der 2012 von der T. Immobilienhandels GmbH an den Kläger ausgezahlte Teilbetrag von 17.234,14 € abzuziehen. Schließlich haben der Kläger und seine Ehefrau im Wege des Vorteilsausgleichs ihre Rechte aus den Kaufverträgen an den Beklagten abzutreten. VII. Der Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Klägers ist durch die 2014 erfolgte Abtretung gem. § 398 BGB wirksam auf den Kläger übergegangen. VIII. Der Schadensersatzanspruch des Klägers und der an ihn abgetretene Schadensersatzanspruch seiner Ehefrau sind nicht verjährt. 1. Für die Ansprüche gilt nach § 195 BGB zum einen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Frist wurde rechtzeitig durch die Klageerhebung am 29.12.2016 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Einrede beweisbelastete Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Kläger und seine Frau schon 2012 Kenntnis davon erlangt hatten, dass der Verkauf der Lebensversicherungspolicen an die T. Immobilienhandels GmbH mit einem hohem Totalverlustrisiko verbunden war und der Beklagte sie deswegen bei den Gesprächen 2010 über dieses Risiko hätte aufklären müssen. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger und seine Frau dieses Risiko und den Umstand der ungenügenden Aufklärung durch den Beklagten ohne grobe Fahrlässigkeit schon hätten 2012 erkennen müssen, d.h. bei Beachtung desjenigen, was jedem in ihrer Situation hätte einleuchten müssen, schon 2012 erkannt hätten. Insbesondere stellt es keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße dar, seinem Versicherungsmakler im Jahre 2010, der einen seit 1992 in Versicherungssachen bis zu diesem Zeitpunkt beanstandungsfrei beraten hat, auch bei Empfehlung eines Geschäfts mit einer angeblichen Rendite von 100 % in acht Jahren trotz dieses außergewöhnlich hohen Renditeversprechens zu vertrauen. 2. Die andererseits für die Ansprüche gem. § 199 Abs. 3 BGB geltenden Verjährungshöchstfristen waren 2016 offensichtlich noch nicht abgelaufen. IX. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 31.096,38 € festgesetzt (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16).