Beschluss
23 T 335/18
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2018:0730.23T335.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Hinsichtlich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensverlaufes wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 22.06.2017 (23 T 370/17) Bezug genommen. Da sich der gesundheitliche Zustand der Betroffenen akut verschlechtert hatte, befand sie sich vom 20.03.2018 bis Ende Mai in stationärer Behandlung, teilweise mit Zwangsbehandlung aufgrund gerichtlicher Genehmigung nach dem PsychKG NRW unter geschlossenen Bedingungen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.12.2017 zur Frage der Erforderlichkeit einer langfristigen Betreuung die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Sachverständige, die Fachärztin für Neurologie und Geriatrie Dr. D. in C., erstattete unter 26.04.2018 ihr Gutachten. Unter dem 24.04.2018 war der Schlussbericht der Beteiligten zu 2) erfolgt. Mit Beschluss vom 11.05.2018 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) erneut zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung“ bestellt. Hierzu hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 30.05.2018 Stellung genommen. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 1) und 3) mit dem aus dem Anhörungsvermerk vom 13.06.2018 ersichtlichen Ergebnis hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage die Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung“ verlängert. Gleichzeitig hat das Gericht eine Frist bis zum 13.06.2021 bestimmt, bis zu der spätestens über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 3 FamFG statthaft sowie fristgerecht und formgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Fortführung der Betreuung liegen vor. Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht von Amts wegen für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Erfolgt die Einrichtung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen, so ist die zusätzliche Feststellung erforderlich, dass dieser aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Nach dem fachärztlichen Gutachten vom 26.04.2018 leidet die Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie, die in regelmäßigen Abständen dekompensiert, weil die Betroffene die erforderlichen Medikamente nicht regelmäßig einnimmt. Dies führt dann stets zu einem vollständigen Verlust ihres Realitätsbezuges und der Fähigkeit zur Selbstfürsorge. Aufgrund der starken paranoiden Ängste, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen ist es wiederholt zu einer völligen Verwahrlosung ihrer Wohnung, Ruhestörungen und Sachbeschädigungen im häuslichen Umfeld, Bedrohungen von Mitbewohnern, aber insbesondere auch Selbstverletzungen und schweren Suizidversuchen gekommen. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht ist nicht ansatzweise vorhanden. Die neuroleptische Medikation wurde und wird von der Betroffenen nur widerwillig und bis zur Beendigung der stationären Behandlung akzeptiert. Auch nach der im Mai 2017 erfolgten Entlassung aus der Klinik F. konnte sie im Rahmen der hausärztlichen Weiterbehandlung bei Dr. T. das verordnete Xeplion-Depot nur von August bis Oktober verabreicht bekommen. Nachdem sie weitere Termine nicht eingehalten hat, ist es Anfang des Jahres zu einer erneuten Dekompensation gekommen. Krankheitsbedingt ist die Betroffene aufgrund der durchweg fehlenden Krankheitseinsicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung – nicht nur in Phasen der akuten Dekompensationen der Erkrankung – nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage (vgl. BGH, BtPrax 2016, 152). Sie kann daher die interessengerechte Regelung ihrer Gesundheitsfürsorge nicht selbst sicherstellen Die Kammer folgt den überzeugenden fachärztlichen Ausführungen, die durch den Bericht der Betreuerin vom 24.04.2018, deren Stellungnahme vom 09.07.2018, den Stellungnahmen des Beteiligten zu 3) vom 30.05.2018 und 30.06.2018, dem ärztlichen Attest des Dr. T. vom 30.10.2017 und dem Eindruck des Amtsgerichts bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 13.06.2018 bestätigt werden. Auf dieser Grundlage ist die Betreuung in dem bestehenden Aufgabenkreis zu Recht aufrechterhalten worden. Es muss sichergestellt werden, dass bei zu erwartenden Dekompensationen der psychischen Erkrankung eine stationäre medikamentöse Behandlung erfolgt, die nach den Erfahrungen in der Vergangenheit stets zu einer nahezu vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik und einer längerfristigen Stabilisierung des psychischen Zustandes der Betroffenen geführt hat. Ohne die Hilfe eines Betreuers und eine medikamentöse Behandlung – gegebenenfalls auch in einem (geschlossenen) stationären Rahmen - drohen eine Verwahrlosung und eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung der Betroffenen, wie die zahlreichen Krisen in der Vergangenheit deutlich gezeigt haben. Ferner muss die Betreuerin sich um die Organisation und Durchführung einer regelmäßige ambulanten Medikation bemühen, damit der psychische Gesundheitszustand der Betroffenen stabil bleibt und erneute akute Dekompensationen vermieden werden. Die Auswahl der Betreuungsperson ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 2) ist uneingeschränkt geeignet und bereit, die Betreuung zu führen. Ein Betreuerwechsel erscheint der Kammer derzeit nicht angezeigt, da die Betroffene aufgrund ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung auch keine andere Betreuungsperson akzeptieren würde. Einen konkreten Betreuerwunsch hat die Betroffene nicht geäußert. Schließlich ist auch die Festsetzung der Überprüfungsfrist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen nicht zu beanstanden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die langfristige Bestellung eines Betreuers nach §§ 276, 278 und 280 FamFG vor. Die Anordnungen sind aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens ergangen, die Betroffene wurde persönlich angehört und für sie ist der Beteiligte zu 3) zur Verfahrenspfleger bestellt worden, der angehört wurde und Stellung genommen hat. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Kammer abgesehen, da sie erst am 13.06.2018 vom Amtsgericht angehört worden ist. Die Kammer hat ihre Entscheidung zudem in erster Linie auf die gutachterlichen Feststellungen gestützt. Erhebliche Veränderungen des Gesundheitszustandes oder sonstiger Umstände sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Daher waren von einer weiteren Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung und Begründung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.