I. 1. Der Angeklagte A wird - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 21 Fällen, - wegen Urkundenfälschung in drei Fällen , - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts J vom 28.11.2013 – 9 KLs 6 Js 24/12 – 11/13 – in der Fassung des Urteils des Landgerichts J vom 03.11.2014 – 1 KLs 6 Js 24/12 – 19/14 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er wird - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Der Angeklagte B wird - wegen Urkundenfälschung und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Die Angeklagte C wird - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 17 Fällen, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 23 Fällen, - wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, - wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird sie freigesprochen. 4. Der Angeklagte D wird - wegen Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, - wegen Urkundenfälschung und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. II. 1. Gegen die Angeklagten A und C wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 440.000 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner. 2. Gegen den Angeklagten D wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 205.500 € angeordnet. 3. Gegen die Angeklagten A , B , C und D wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 81.800 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner. 4. Gegen die Angeklagte C wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 19.420,28 € und von weiteren 1.200 Schweizer Franken angeordnet. III. Die Angeklagten tragen im Umfang ihrer jeweiligen Verurteilung die Kosten des Verfahrens. Im Umfang der Freisprüche der Angeklagten C und A trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten A: § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 55, 73c StGB. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten B: § 263 Abs. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB. Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten C: § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d. bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung, § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53, 73c StGB. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten D: § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB. Ausfertigung 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 08.05.2019 J, 17.07.2019 Görz, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Das Urteil ist bzgl. D i. V. m. dem Beschluss des BGH v. 07.05.2019 rechtskräftig seit dem 08.05.2019 J, 23.07.2019 Duderstedt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts Landgericht J Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen SSS VVV C , vormals DDD EEE C, geboren am 22.01.1966 in CCC, deutsche Staatsangehörige, ledig, wohnhaft in der Stralsunder Straße 16a, 18574 Poseritz - in der Sache vorläufig festgenommen am 11.06.2015 und an demselben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt -, Edmund SS A , geboren am 16.08.1962 in F (Österreich), österreichischer Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft in der Buchenstraße 2, 4651 G, Österreich, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt J-Brackwede, Umlostraße 100, 33649 J, - vorläufig festgenommen am 18.04.2015 in dieser Sache und seither in Haft, und zwar bis zum 27.05.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J vom 19.04.2015 zu dem Aktenzeichen 9 Gs 1085/15 in Untersuchungshaft und seit dem 28.05.2015 in anderer Sache in Strafhaft -, KK Werner B , geboren am 06.03.1958 in H, deutscher Staatsangehöriger, geschieden, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt J-Brackwede, Umlostraße 100, 33649 J, - nach Vollverbüßung von Strafhaft in anderer Sache seit dem 28.08.2017 aufgrund des Haftbefehls der erkennenden Kammer vom 19.07.2017 in dieser Sache in Untersuchungshaft - und L D , geboren am 18.07.1951 in OOOOOO (Italien), italienischer Staatsangehöriger, verheiratet, wohnhaft Wiesenstraße 4, 56457 QQQQQQ, - in der Sache am 10.11.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K vom 03.11.2015 zu dem Aktenzeichen 2 Gs 2229/15 festgenommen und bis zum 15.04.2016 in Untersuchungshaft gewesen - wegen Betruges und Urkundenfälschung hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts J in der Hauptverhandlung vom 28. und 29.09., vom 04., 05., 06., 09., 10., 12., 13., 17., 19. und 20.10., vom 07., 09. und 14.11., vom 04., 08., 11., 12. und 21.12.2017, vom 08., 11., 15., 23., 24., 29. und 31.01. sowie vom 08. und 23.02.2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender O15 am Landgericht Dr. Zimmermann, als Vorsitzender, O15 am Landgericht Dr. Riesenbeck und O15 am Landgericht Besserdich als beisitzende O15, Heidrun Elke Hachmeister und Angela Gabriele Adaigho als Schöffinnen, Oberstaatsanwalt Vetter und Staatsanwalt Heidberg als Beamte der Staatsanwaltschaft K, Rechtsanwalt Ernst Johann in CCC und Rechtsanwältin Maike Naumiuk in CCC als Verteidiger der Angeklagten C, Rechtsanwalt Sascha B17 in Halle (Westfalen) und Rechtsanwalt Sven SSs in Herford als Verteidiger des Angeklagten A, Rechtsanwältin Sabine Schulte-Filthaut in Menden und Rechtsanwalt Oliver Gaertner in H16 als Verteidiger des Angeklagten B, Rechtsanwalt Friedbert Teutenberg in J und Rechtsanwalt Hubertus XXXXXXXXXXXXX in YYYYYYYYYYYYY als Verteidiger des Angeklagten D Justizbeschäftigte Schön am 23.02.2018 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt: I. 1. Der Angeklagte A wird - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 21 Fällen, - wegen Urkundenfälschung in drei Fällen , - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts J vom 28.11.2013 – 9 KLs 6 Js 24/12 – 11/13 – in der Fassung des Urteils des Landgerichts J vom 03.11.2014 – 1 KLs 6 Js 24/12 – 19/14 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er wird - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Der Angeklagte B wird - wegen Urkundenfälschung und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Die Angeklagte C wird - wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 17 Fällen, - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 23 Fällen, - wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, - wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird sie freigesprochen. 4. Der Angeklagte D wird - wegen Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, - wegen Urkundenfälschung und - wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. II. 1. Gegen die Angeklagten A und C wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 440.000 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner. 2. Gegen den Angeklagten D wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 205.500 € angeordnet. 3. Gegen die Angeklagten A , B , C und D wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 81.800 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner. 4. Gegen die Angeklagte C wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 19.420,28 € und von weiteren 1.200 Schweizer Franken angeordnet. III. Die Angeklagten tragen im Umfang ihrer jeweiligen Verurteilung die Kosten des Verfahrens. Im Umfang der Freisprüche der Angeklagten C und A trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten A: § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 55, 73c StGB. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten B: § 263 Abs. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB. Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten C: § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d. bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung, § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53, 73c StGB. Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten D: § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB. Gründe A. Vorgeschichte und Überblick I. Vorgeschichte 1. Der Angeklagte B betrieb in den 1990er Jahren ein ImmOBIliengeschäft, das 1997 in eine Krise und letztlich 1998 in Konkurs geriet. Bis dahin war er strafrechtlich unbescholten. Um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und aus einer Faszination für ImmOBIliengeschäfte heraus beging er seitdem mehrere Serien von Urkundenfälschungs- und Betrugstaten, die nach folgendem Muster abliefen: B vermittelte Personen mit schlechter Bonität oder – später überwiegend – fiktiven Personen ImmOBIlien zum fremdfinanzierten Kauf. Er stattete diese Personen, die er als „Kunden“ bezeichnete, mit gefälschten Unterlagen aus, die den trügerischen Schluss auf ihre ausreichende Bonität zuließen. Für diese Kunden wurden zur Finanzierung der ImmOBIlienkäufe von ihm oder auf sein Geheiß unter Vorlage der gefälschten Unterlagen bei Kreditinstituten Darlehen beantragt. Den Kreditinstituten gegenüber wurde jeweils ein Kaufpreis angegeben, der erheblich höher war als der jeweils vereinbarte Kaufpreis, so dass die Institute den Käufern und Darlehensnehmern Kredite gewährten, die die tatsächlichen Kaufpreise überstiegen. Den Teil der ausgezahlten Darlehensbeträge, der den jeweils tatsächlich vereinbarten Kaufpreis überstieg, teilte B – soweit sie tatsächlich existierten – auf die jeweiligen Käufer (sog. kick-back) bzw. auf die Personen, die nicht existente Käufer für ihn dargestellt hatten, auf sich selbst und auf andere Beteiligte auf. Entsprechende Taten beging er mit Unterstützung verschiedener Helfer in mehreren Tatserien, teils in Freiheit, teils aus dem offenen Vollzug und teils aus dem geschlossenen Vollzug heraus, und wurde deswegen bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt. Die erste Serie dieser Taten beging B von 1998 bis 2004 und wurde deshalb vom Landgericht M wegen 58 vollendeter oder versuchter Taten rechtskräftig verurteilt. Aus dem offenen Vollzug heraus beging B im Herbst 2006 die zweite aus drei Taten bestehende Serie und wurde deshalb vom Landgericht SSSSSS rechtskräftig verurteilt. Beginnend mit dem Frühjahr 2010 folgte die dritte Tatserie, die er überwiegend aus dem offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt E heraus beging und die ImmOBIlienobjekte in F, G, H, I und J zum Gegenstand hatte. Die Serie fand ihr Ende, als B mit der Entdeckung der Taten rechnete, am 17.06.2011 von dem Gelände der Justizvollzugsanstalt entwich und über Österreich nach R16 floh. Nach seiner dortigen Verhaftung am 06.11.2011 und der Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland wurde er von der erkennenden Kammer rechtskräftig wegen dreizehn Taten verurteilt. 2. Seit Ende 2001 bediente sich B für die Begehung der ersten Tatserie der Fähigkeiten des Angeklagten A, den er im Jahr 2000 kennengelernt hatte und der in der Lage war, Bonitätsunterlagen zu fälschen. A ist Österreicher und wurde in Österreich bereits mehrfach wegen Straftaten verfolgt. In Deutschland beging er seit 1992 vielfach Vermögensdelikte und nutzte bei einigen von diesen seine Fähigkeiten zum Fälschen von Urkunden und Ausweispapieren aus. Unter anderem war er verurteilt worden, weil er mittels von ihm gefälschter Unterlagen auf die Namen fiktiver oder – in einem Fall – tatsächlich existierender, aber unwissender Personen Konten eröffnet, Kreditkarten beantragt und für sich genutzt hatte. In Bs Auftrag erstellte A auf die Namen der von B vorgegebenen Kunden falsche Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Kontoauszüge zur Vorlage bei den jeweiligen Kreditinstituten. Ab Anfang 2002 trat A für B zudem selbst unter Aliasnamen und mit selbst erstellten falschen Bonitätsunterlagen als Kreditnehmer und Käufer gegenüber Banken und Notaren auf und verwendete dabei gefälschte Ausweispapiere. Er wurde deshalb vom Landgericht M wegen zehn vollendeter oder versuchter Taten rechtskräftig verurteilt. A unterstützte B auch bei seiner dritten Tatserie durch die Lieferung sogenannter Bonitätspakte, die aus von ihm gefälschten Urkunden – auch Personalausweisen – bestanden. Er wurde deswegen vom Landgericht J rechtskräftig verurteilt. 3. Im Jahr 2010 machte A den B mit C bekannt. A hatte C, die bis 2012 noch ein Mann war und sich dann einer Geschlechtsumwandlung unterzog, zwischen 2004 und 2007 in der Justizvollzugsanstalt LLL kennengelernt. C hatte seit 1980 mehrfach insbesondere Vermögensstraftaten begangen und war bereits zahlreich verurteilt worden. A und C trafen sich 2009 in Freiheit wieder, hielten Kontakt und unternahmen in der Folgezeit mehrfach gemeinsame Geschäfts- und Besuchsreisen in Österreich und Deutschland. A wusste, dass C Geld benötigte, und schlug sie dem B als Helferin für die Begehung weiterer Taten des praktizierten Musters vor. Bei ihrem ersten Zusammentreffen gewann B die Angeklagte C dazu, bei einem Notartermin im Juni 2010 unter dem Namen des fiktiven Käufers K aufzutreten, was Gegenstand der dritten Tatserie und der Verurteilungen Bs und As durch das Landgericht J war, C aber nie zur Last gelegt wurde. 4. Nachdem B auf R16 festgenommen und an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden war, verbüßte er Strafhaft im geschlossenen Vollzug. Gleichwohl plante und organisierte er weitere mit diesem Urteil festzustellende Straftaten, teilweise unter Beteiligung der Angeklagten A und C. Um Kontakt zu diesen und anderen Personen herzustellen und zur Ausführung der Taten in der noch festzustellenden Weise bediente sich B der Hilfe des Italieners L D, den er im Oktober 2002 in der Justizvollzugsanstalt M kennengelernt hatte. Der Angeklagte D war in Deutschland seit 1990 mehrfach wegen Vermögens- und Steuerstraftaten verurteilt worden. Zuletzt war er wegen Geldfälschungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden und hatte zur Vollstreckung dieser Strafe bis April 2006 erstmals Strafhaft verbüßt. D wirkte bereits an mindestens einer Tat der dritten Tatserie des B mit, was ihm allerdings nie zur Last gelegt wurde. Auf den Namen N eröffnete er am 23.05.2011 unter der Vorlage eines gefälschten italienischen Personalausweises (Carta d´Identità) mit seinem Bild ein Girokonto, nachdem zuvor bei der AAAAA-Bausparkasse auf diese Identität unter Vorlage desselben Ausweises das Darlehen für den Kauf einer Wohnung in F beantragt worden war. II. Überblick über die verfahrensgegenständlichen Taten Die Tatvorwürfe, die nach der Anklage der Staatsanwaltschaft K vom 05.04.2017 Gegenstand dieses Verfahrens sind, lassen sich in die Komplexe „Kontenfälle“ , „Wohnungseinbruch“ , „Grundstücksfälle“ und „Lebensversicherung“ unterteilen, wobei sich die Grundstücksfälle ein weiteres Mal in die Untergruppen „Italiener-Fälle“ , „H“ und „gemeinsame Fälle aller Angeklagten“ gliedern lassen. Angeklagt waren darüber hinaus noch Taten, die in der Anklageschrift unter den Überschriften „Warenkauf“ , „P16“ und „Hehlerei“ zusammengefasst waren. Hinsichtlich dieser Taten hat die Kammer das Verfahren unter laufender Hauptverhandlung eingestellt. Ferner wurde hinsichtlich aller Angeklagten die Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Taten auf die Verfolgung der außer einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB in Betracht kommenden Strafvorschriften beschränkt. 1. Kontenfälle Um B mit sog. Bonitätspaketen zu versorgen, sammelten A und C ab Mitte 2010 gemeinsam Daten tatsächlich existierender, aber unwissender Personen, die sie insbesondere aufgrund ihres Berufs – es handelte sich vielfach um Jura-Professoren und erfolgreiche Rechtsanwälte – für besonders kreditwürdig hielten. Sie wiesen diesen Personen, die sie als „Kunden“ bezeichneten, die Anschriften von Mehrfamilienhäusern mit Leerstand zu, beschrifteten dort ungenutzte Briefkästen mit deren Namen, holten Schufa-Auskünfte über sie ein und eröffneten auf deren Namen mit gefälschten Unterschriften über das sog. Postident-Verfahren Girokonten. Zu den Kunden mit positiver Bonitätsauskunft stellten sie Bonitätspakte zusammen. Diese bestanden in der Regel aus Gehaltsbescheinigungen, Personalausweisen und Kontoauszügen, die sämtlich von A gefälscht worden waren. Bonitätspakete und Personendaten, die A und C nicht dem B zur Verfügung stellten, nutzten sie von 2010 bis 2015 in mehr als 200 Fällen für eigene Zwecke, und zwar wie folgt: Bei Direktbanken eröffneten sie auf die Namen der jeweiligen Kunden Girokonten, für die Dispositionsrahmen gewährt und/oder Kreditkarten ausgegeben wurden. Die Dispositions- und Kreditrahmen schöpften die beiden Angeklagten ab, indem sie unter Belastung der Konten und Verwendung der Kreditkarten Einkäufe tätigten, Barabhebungen vornahmen und Geldbeträge auf Girokonten überwiesen, die sie auf die Namen anderer Kunden eingerichtet hatten, und von dort abhoben. Die dabei getätigten Einkäufe beschränkten sich nicht auf den Erwerb von Waren; vielfach kauften die beiden Angeklagten Geschenk- und Gutscheinkarten, um die von ihnen abgeschöpften Geldwerte für weitere Verwendungen vorzuhalten. Ferner nutzten A und C Bonitätspakete, indem sie bei Banken auf die Namen der jeweiligen Kunden Verbraucherdarlehen in Höhe von bis zu 50.000,00 € beantragten, die bewilligten Darlehensbeträge auf die von ihnen angegebenen Girokonten auszahlen ließen und in entsprechender Weise abschöpften. 2. Wohnungseinbruch Auf der Suche nach Personen mit guter Bonität wurde C auf die Zeugin P O aufmerksam. Frau O ist die geschiedene Ehefrau des damaligen Lebensgefährten der Mutter der Angeklagten. Als Frau O mit ihrem geschiedenen Ehemann Nachverhandlungen über die Höhe des Unterhalts führte, gewann C den Eindruck, dass die Zeugin vermögend sei und sich ihre Identität für eine Verwendung bei den Kontenfällen eigne. Daneben beabsichtigte die Angeklagte, auch auf das tatsächliche Vermögen der Zeugin Zugriff zu nehmen. Frau O bewohnte ein Wohnhaus in Q und eines in R. Weil sie zwischen beiden Wohnorten pendelte, erteilte sie der Post Nachsendeaufträge, um sämtliche an sie gerichtete Zusendungen an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu erhalten. Um an Informationen insbesondere über die Bankverbindungen der Zeugin zu gelangen, stellte im Mai 2011 C bei der Post unter dem Namen der Frau O einen Nachsendeantrag und leitete die Post der Zeugin so an eine Anschrift in UUU weiter. Dort nahm sie deren Zuschriften in einem ungenutzten Briefkasten entgegen, den sie mit dem Namen der P O beschriftet hatte. Als Frau O, die davon nichts bemerkte, ihrerseits einen Auftrag für die Nachsendung der Post ab Juni 2011 von Q nach R erteilte, erhielt C davon Kenntnis, weil die Benachrichtigung über die Bearbeitung des Antrags der Zeugin an den Briefkasten in UUU weitergeleitet worden war. C machte daraufhin den Nachsendeauftrag der Frau O ohne deren Wissen rückgängig. Als Frau O die Stornierung ihres Auftrags bemerkte, stellte sie einen erneuten Nachsendeantrag. Dieser wurde jedoch von der Angeklagten ein weiteres Mal rückgängig gemacht, was die Zeugin erheblich verunsicherte und zu aufwendigen Recherchen veranlasste. Auf den Namen der Zeugin O eröffneten A und C ein Girokonto und beantragten eine Kreditkarte sowie ein Darlehen, was Gegenstand der unter II.1. dargestellten Kontofälle ist. C brach überdies zwischen dem 19. und 20.06.2011 in das Wohnhaus der Zeugin O in Q ein und entwendete Bargeld der Währungen Euro und Schweizer Franken, einen Goldbarren, eine Goldmünze sowie Überweisungsvordrucke zu dem Postbankkonto der Zeugin. C füllte die Überweisungsvordrucke aus, versah sie mit der Unterschrift der Zeugin und verfügte mit ihnen zu Lasten des Kontos der Frau O dreizehn Überweisungen, von denen in der Zeit zwischen dem 02. und dem 07.08.2011 acht ausgeführt und fünf mangels Kontodeckung storniert wurden. Auf den Überweisungsvordrucken gab C Empfängerkonten an, die sie mit A auf die Namen von Kunden eingerichtet hatte und über die sie verfügen konnten. 3. Grundstücksfälle a) Italiener-Fälle Der Angeklagte D veranlasste zwischen Mai 2010 und März 2014 allein oder gemeinsam mit anderen den Erwerb von fünf Eigentumswohnungen auf die Namen fiktiver oder unwissender Italiener. Die Wohnungen waren in S, T und U gelegen und wurden sämtlich von der VW ImmOBIlien GmbH des V W vorgeblich an die Käufer mit den von D angegebenen Namen „X“ , „Y“ , „Z“ , „AA“ und „BB“ veräußert. Der Angeklagte verschaffte sich gefälschte italienische Cartas d’Identità, die auf die von ihm verwendeten Namen lauteten und entweder mit seinem Lichtbild oder dem eines Mittäters bzw. Helfers versehen waren. Unter Verwendung der jeweiligen gefälschten Ausweise eröffnete er Girokonten auf die Namen der jeweiligen Käufer und beantragte unter deren Identität bei einer Bank und/oder Bausparkasse Darlehen zur Finanzierung des jeweiligen Kaufpreises. Dabei legte er den Darlehensgebern in jedem Fall gefälschte Gehaltsabrechnungen vor, die geeignet waren, den falschen Schluss auf eine ausreichende Bonität der Käufer zu ziehen. Bei den notariellen Beurkundungen der Kaufverträge und Grundschuldbestellungen bzw. der Genehmigungserklärungen derjenigen Käufer, die bei dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages vollmachtlos vertreten worden waren, ließ D diejenigen als Käufer auftreten, mit deren Lichtbild die jeweils verwendeten Ausweise versehen waren. Die Darlehensbeträge ließ er auf die von ihm eingerichteten Girokonten auszahlen und teilte sie unter sich, W und u.U. anderen Beteiligten auf. Die Darlehensraten bediente er jedenfalls in der Anfangszeit aus Mieteinnahmen oder aus dem Guthaben, das ihm auf anderen Konten zur Verfügung stand. b) H B war Eigentümer einer Wohnung in der DD Straße 00 in H. Er befürchtete, dass seine Gläubiger Zugriff auf diese Wohnung nehmen würden, und beabsichtigte, sie zum Schein an den fiktiven BB zu veräußern. YYYYYYYYYYY wurde in dem Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages am 04.09.2014 mit Wissen und Wollen des B von D dargestellt, der dem unwissenden Notar einen mit seinem Lichtbild versehenen gefälschten italienischen Ausweis auf den Namen „BB“ vorlegte. c) Gemeinsame Fälle aller Angeklagten Die vier Angeklagten verfolgten spätestens seit Juni 2014 den gemeinsamen Plan, auf die Namen tatsächlich existierender, unwissender Personen mit ausreichender Kreditwürdigkeit – sog. Kunden – mittels gefälschter Urkunden Eigentumswohnungen zu erwerben und diese von den scheinbaren Erwerbern an die Identität anderer Kunden weiter zu veräußern. Unter den Namen der erwerbenden Kunden sollten Finanzierungsdarlehen aufgenommen werden, deren Höhe ohne Wissen der Kreditgeber den tatsächlichen Wert der Wohnungen und die tatsächlich anfallenden Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten erheblich überstiegen. Den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Darlehen wollten die Angeklagten untereinander aufteilen. A und C sollten dazu die Namen und Daten kreditwürdiger Kunden beisteuern und zu diesen Bonitätspakete bereitstellen, namentlich Briefkästen einrichten, Konten eröffnen, Telefonnummern beschaffen sowie gefälschte Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und Personalausweise erstellen. Ferner sollten sie gemeinsam mit D die über die von ihnen eingerichteten Briefkästen geleitete Post der jeweiligen Kunden verwalten. B war Ideengeber und brachte seine Kontakte insbesondere zu dem ImmOBIlienhändler EE ein. D führte die Handlungsanweisungen aus, die ihm B aus der Haft heraus erteilte, und leitete dessen Vorgaben an C und A weiter. Ferner trat D an den Finanzierungsmakler UU heran, der für die jeweiligen Kunden Darlehen beantragen sollte. B unterhielt Kontakte zu CC EE, der faktischer Geschäftsführer der ImmOBIliengesellschaft QQQQQQQQQQQQ war. EE erklärte sich bereit, Wohnungen dieser Gesellschaft in GG an von B vorgegebene Kunden zu veräußern. Allerdings sollte der Kaufpreis für die ersten zwei zu veräußernden Wohnungen von den Angeklagten selbst aufgebracht werden, ohne die Wohnungen zu Gunsten von Grundpfandrechtsgläubigern zu belasten. Die zur Zahlung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten erforderlichen etwa 40.000,00 € wollten die Angeklagten u.a. durch den Verkauf eines Grundstücks in HH an die Identität eines ihrer Kunden erzielen. A hatte dieses Grundstücks in HH im Jahr 2012 zu dem Preis von 2.000,00 € erworben. Er verkaufte es im Juni 2014 an die Identität des Kunden Professor Dr. II KK zu dem Preis von 79.000,00 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Angeklagten auf den Namen des KK und unter Vorlage gefälschter Bonitätsunterlagen ein Darlehen in Höhe von 79.000,00 € auf sowie ein weiteres Renovierungsdarlehen in Höhe von 12.000,00 €, zusammen 91.000,00 €. Die ausgezahlten Darlehensbeträge teilten sie untereinander auf. Auf den Namen und unter Verwendung der Identität des Kunden Professor Dr. KK LL kauften die Angeklagten daraufhin von der QQQQQQQQQQQQ die Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 mit der Anschrift MM Straße 00 in GG. Der Kaufvertrag wurde am 29.08.2014 beurkundet und sah einen Kaufpreis von 17.000,00 € für die Wohnung Nr. 4 und einen von 19.500,00 € für die Wohnung Nr. 6, zusammen 36.500,00 €, vor. Die Kaufpreise und Kaufnebenkosten brachten die Angeklagten auf, indem jeder von ihnen einen Anteil von etwa 10.000,00 € einzahlte. Die Wohnung Nr. 4 beabsichtigten sie, im Wege eines Verkaufs von der Identität des Kunden LL auf die Identität des Kunden Dr. NN OO zu übertragen und den Kaufpreis, den sie auf 60.000,00 € festlegten, über die PP-Bank zu finanzieren. Die Bank schlug jedoch eine Aufteilung der Finanzierung vor. Aufgrund dessen nahmen die Angeklagten im Februar 2015 unter der Identität des Dr. OO ein Darlehen bei der RR Bank in Höhe von 30.000,00 € auf, das ihnen ausgezahlt wurde. Die Finanzierung des restlichen Kaufpreises wurde von der PP-Bank abgelehnt, nachdem sie Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen festgestellt hatte. Im Februar 2015 beabsichtigten die Angeklagten, die Wohnung Nr. 4 von dem Kunden LL an die Identität des Kunden Dr. SS TT zu dem Preis von 30.000,00 € verkaufen zu lassen. Die von ihnen erstrebte Finanzierung des Kaufpreises scheiterte jedoch, weil der Finanzierungsmakler UU, an den D für die Vermittlung eines Kredits herangetreten war, Fehler erkannte und den Antrag nicht weiter bearbeitete. Mit Vertrag vom 06.02.2015 kauften die Angeklagten unter der Identität des Kunden Professor Dr. VV WW die Wohnung Nr. 7 des Objekts MM 16 in GG von der QQQQQQQQQQQQ. Zur Finanzierung des in dem Vertrag angegebenen Kaufpreises von 65.000,00 € beantragten sie Ende Januar 2015 bei der PP Bausparkasse auf den Namen des WW ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 €, das ihnen am 10.04.2015 ausgezahlt wurde. Im Februar 2015 wollten die Angeklagten unter Verwendung der Identität des Kunden Dr. XX ZZ bei der PP-Bank ein Darlehen in Höhe von 850.000,00 € beantragen. Das Darlehen war dazu bestimmt, den Kauf eines Mehrfamilienhauses in AAA zu finanzieren, das die Angeklagten unter der Identität des Kunden ZZ zu erwerben beabsichtigten. D hatte die gefälschten Bonitätsunterlagen des ZZ bei dem Finanzierungsmakler UU eingereicht, damit er sie bearbeiten und an die Bank weiterleiten werde. UU erkannte jedoch Unstimmigkeiten und bearbeitete den Antrag nicht weiter. 4. Lebensversicherung Im November 2014 schlossen die Angeklagten unter der Identität des Kunden Professor Dr. VV WW bei der BBB Versicherung eine Risikolebensversicherung über 50.000,00 € mit Zusatzschutz über weitere 50.000,00 € im Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes durch Unfall ab. Sie beabsichtigten, in späterer Zeit eine auf WW ausgestellte Sterbeurkunde zu fälschen, der Versicherung vorzulegen und die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. B. Feststellungen zu den Personen I. C Die Angeklagte C wurde am 22.01.1966 in CCC als Junge geboren und wuchs mit dem Namen DDD EEE C in FFF auf. Der Vater war Kaufmann und verstarb 2004. Die Mutter arbeitete als Verkäuferin. In dem Haushalt der Familie lebte neben C und ihren Eltern noch der jüngere Bruder, der Zeuge GGG C. Nach dem Besuch der Hauptschule machte C bei der HHH GMBH eine Lehre zum EnergieanlagenelektriD16, fand nach dem Abschluss der Ausbildung jedoch zunächst keine Arbeitsstelle. 1985 zog er nach III und war dort für Zeitarbeits- und Elektrofirmen tätig. Von 1991 bis 1999 arbeitete er für den Leuchtenhersteller JJJ und baute Möbel auf. Das Unternehmen beschäftigte ihn als sog. Scheinselbständigen und kam der Pflicht zur Zahlung von Krankenkassenbeiträgen nicht nach. Als es auf die Nachzahlung der Beiträge in Anspruch genommen wurde, endete Cs Anstellung bei diesem Unternehmen, und er zog 1999 zurück nach FFF zu seinen Eltern. Er fand eine Arbeit bei der KKK AG und stellte als Kundendienstmitarbeiter Automaten in Spielhallen auf. Nach einem Streit mit der Arbeitgeberin um die Abrechnung von Fahrtgeld bediente sich C an den Geldbeständen in mehreren Wechselgeldautomaten, die die KKK AG in Spielhallen aufgestellt hatte und auf die C als Kundendienstmitarbeiter Zugriff nehmen konnte. Unter anderem deshalb wurde C am 05.01.2004 vom Amtsgericht CCC – wie nachstehend ausgeführt wird – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Zur Vollstreckung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen aus diesem und anderen Urteilen befand sich C von März 2004 bis Juni 2008 in der Justizvollzugsanstalt LLL in Strafhaft. Dort beschloss er, sein Leben von Grund auf zu ändern, namentlich den Wechsel seines Geschlechts anzugehen und eine Frau zu werden. Bereits im dreizehnten Lebensjahr hatte er seine Neigung zum Tragen von Frauenkleidern bemerkt, der er zunächst nur heimlich nachgegangen war. Während der Haftzeit lernte C den Angeklagten A kennen. Über das gemeinsame Schachspielen entwickelte sich zwischen beiden eine Freundschaft. 2008 wurde C aus der Strafhaft entlassen. Er nahm an einer Weiterbildung teil, die ihn auf die Gründung einer sog. Ich-AG vorbereiten sollte, und machte sich – an diese anknüpfend – mit einem Kundendienst für den Aufbau von Möbeln selbständig. Dieser Tätigkeit ging er von 2008 bis 2011 nach. Anfang 2009 traf er A wieder und begleitete ihn in einem WohnmOBIl auf Geschäfts- und Besuchsreisen nach Österreich und durch Deutschland. Während der Reisen gingen sie unter anderem der Geschäftsidee nach, Parfüm zu verkaufen. C hatte zu dieser Zeit Schulden aus einem Kreditvertrag und einem Leasingvertrag. 2010 stellte er einen Insolvenzantrag, der jedoch mangels Masse abgelehnt wurde. Bei der Bearbeitung dieses Antrages war ein Bargeldvorrat im Wert von 20.000,00 € unberücksichtigt geblieben, den C bei der Antragstellung verschwiegen hatte und den er später in einem Schließfach der Filiale der Kreissparkasse MMM in FFF aufbewahrte. Das Schließfach hatte die Ehefrau seines Bruders, NNN C, auf Bitten Cs im August 2011 eingerichtet. Es unterlag dem alleinigen Zugriff des Angeklagten. Das Bargeld wurde bei einer Durchsuchung am 06.02.2012 entdeckt. Auf seinen Reisen mit A hatte C den Österreicher OOO PPP kennengelernt, der mit A befreundet war. Im März 2011 gründeten PPP und C in Deutschland die QQQ AG, deren Geschäftsgegenstand die Erbringung von Hausmeister- und Renovierungsarbeiten war. PPP beteiligte sich zu 99 % an dem Stammkapital der Gesellschaft, beschränkte sich jedoch auf die Rolle eines Gesellschafters, während C, der die übrigen Geschäftsanteile im Umfang von einem Prozent des Stammkapitals hielt, sich zum Geschäftsführer der GmbH bestellen ließ. In dieser Funktion beantragte C die Neueintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. In dem Beurkundungstermin am 05.04.2011 versicherte er jedoch trotz notarieller Belehrung wahrheitswidrig, in den letzten fünf Jahren nicht wegen Betrugstaten verurteilt worden zu sein. Das Amtsgerichts CCC verurteilte ihn deswegen am 22.08.2013 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, auf die C bereits den vollen Betrag geleistet hat. Wegen seiner Verurteilungen konnte C nicht Geschäftsführer der QQQ AG bleiben, wollte aber seine Tätigkeit für die Gesellschaft unverändert fortsetzen. Deshalb gewann er RRR TTT, den er über ein Sex-Forum im Internet kennengelernt hatte, dafür, als Strohmann die Rolle des Geschäftsführers der QQQ AG zu übernehmen und nach Weisung des Angeklagten auszufüllen. Seit Anfang 2009 war C seine Geschlechtsumwandlung angegangen und hatte sich von der Krankenkasse und einem Psychologen über die dafür erforderlichen Schritte und Operationen informieren lassen. Die Kosten für die psychologische Begleitung hatte er selbst zu tragen. Für sie und für die geplanten Operationen benötigte er Geld. Seit 2010 trat C privat als Frau auf, bei der Arbeit jedoch weiterhin als Mann. 2011 riet ihm der Psychologe von dem ständigen Wechsel der Geschlechterrollen ab und schlug ihm vor, in den H16er Raum zu ziehen, wo er ein günstigeres Umfeld vorfinden würde, um seine Neigung auszuleben. C verlegte seinen Wohnsitz auf diesen Rat hin nach UUU. Er leitete die für eine Geschlechtsumwandlung erforderlichen formalen Schritte ein, nahm die Vornamen SSS VVV an und wurde schließlich 2012 rechtlich als Frau anerkannt. Im Jahr 2013 unterzog sich C insgesamt fünf geschlechtsumwandelnden Operationen. Dabei erfolgten in der ersten Jahreshälfte eine Stimmband- und eine Brustoperation und die weiteren Eingriffe in der zweiten Jahreshälfte. Letztere brachten für die Angeklagte längere Krankenhausaufenthalte mit sich. C war weiterhin auf sog. 450 €-Basis für die QQQ AG tätig. 2015 übernahm sie die Bauleitung eines ImmOBIlienprojekts auf XXX. Im November 2016 zog sie in eine Wohnung der QQQ AG nach WWW. Weil diese verkauft werden musste, zog C unter laufender Hauptverhandlung nach XXX. Sie gibt an, Schulden in Höhe von 60.000 € bis 70.000 € zu haben und seit 2015, als die ihr in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten bekannt wurden, lediglich Leistungen nach den sog. Hartz IV-Gesetzen in Höhe von monatlich 420 € zu beziehen. Sie ist ledig, kinderlos und lebt allein. C wurde in dieser Sache am 11.06.2015 in UUU vorläufig festgenommen, an demselben Tag jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt, nachdem das Amtsgericht UUU den Erlass eines Haftbefehls abgelehnt hatte. Gegen C sind seit 1980 fünfzehn rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen ergangen: 1. Das Amtsgericht MMM sprach gegen C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.08.1980 wegen Diebstahl in zwei Fällen, Diebstahl in einem besonders schweren Fall, Diebstahl in drei Fällen, versuchtem Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Diebstahl geringwertiger Sachen in drei Fällen, zuletzt begangen am 14.02.1980, eine Verwarnung mit richterlicher Weisung aus. 2. Das Amtsgericht FFF verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 09.08.1985 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren Fall und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zuletzt begangen am 11.05.1985, zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. 3. Das Amtsgericht III verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 20.05.1987 wegen einer am 31.03.1987 begangenen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 4. Das Amtsgericht III-Bad Cannstatt verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 22.11.1988 wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen einer bevorstehenden Straftat in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und Missbrauch von Notrufen, begangen am 26.03.1988, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe nach einer einmaligen Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 15.12.1992 erlassen. 5. Das Amtsgericht III verurteilte C mit rechtskräftigem Urteil vom 20.04.1989 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 19.08.1988, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 6. Das Amtsgericht III verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 24.07.1990 wegen Erschleichen von Leistungen in mehreren Fällen, zuletzt begangen am 17.04.1990, zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen. 7. Das Amtsgericht III verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 04.06.1999 wegen einer am 25.06.1997 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 8. Das Amtsgericht III verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 11.01.2000 wegen unerlaubter Einfuhr einer kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Selbstladewaffe und von Munition, wegen unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über zwei Schalldämpfer und eine zum Anleuchten dienende Zielvorrichtung, zuletzt begangen am 30.12.1997, unter Einbeziehung der Entscheidung vom 04.06.1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung widerrufen und die Vollstreckung letztlich am 06.06.2008 erledigt. 9. Das Amtsgericht YYY verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 07.02.2002 wegen einer am 13.10.2001 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 10. Das Amtsgericht CCC verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 05.01.2004 wegen Diebstahl in neun Fällen und versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. C hatte als Kundendienstmitarbeiter der Firma KKK AG Zugang zu deren in Spielhallen aufgestellten Wechselgeldautomaten. Er entnahm am 24. und 25.02.2001 aus neun Automaten insgesamt 18.000,00 DM und wurde insoweit wegen Diebstahlstaten verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchtem Betrug werden in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte war von seinem Arbeitgeber entlassen worden, weil er im dringenden Verdacht stand, diesem während seiner Arbeitszeit Bargeld entwendet zu haben. In dem Bewusstsein wahrheitswidrigen Sachvortrages erhob der Angeklagte sodann am 07.03.2001 Klage vor dem Arbeitsgericht CCC, Auswärtige Kammer Neuwied, in der er behauptete, keinerlei Diebstähle begangen zu haben und beantragte, seinen Arbeitgeber zur Zahlung von Restlohn, Abfindung und Schadensersatz wegen Rufschädigung in Höhe von insgesamt 45.028,48 DM zu verurteilen. Ihm war bewusst, dass er keinen Anspruch hatte, insbesondere dass er rechtmäßig wegen begangener Diebstähle entlassen worden war.“ 11. Das Amtsgericht BBBBBBBBBBBBB-Y16 verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 12.02.2004 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 05.01.2004 wegen Betruges in achtzehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Dem Urteil lagen die Feststellungen zugrunde, C habe vom 20. bis zum 28.02.2003 in sechzehn Fällen Teilnehmer von Ebay-Auktionen unter falschem Namen angeschrieben, ihnen Elektro-Artikel angeboten und sich von ihnen nach Kaufvertragsschluss die jeweiligen Kaufpreise auf das eigene Konto überweisen lassen, obwohl er niemals die Absicht hatte, die ihm seinerseits obliegenden Leistungen zu erbringen. Als er am 28.02.2003 durch Anmahnungen einiger Käufer gewarnt worden war, hob er die bis dahin eingegangenen Beträge der Käufer in Höhe von insgesamt etwa 3.600,00 € ab, löste das Konto, das er den Kunden zuvor angegeben hatte, auf und verwendete das Geld für sich. Zudem verkaufte er am 09.01.2003 ein Navigationsgerät, ließ sich den Kaufpreis überweisen, übersandte der Käuferin jedoch nur eine unvollständige Verpackung des verkauften Gerätes, nachdem er die werthaltigen Teile herausgenommen hatte, um sie für sich zu behalten. Das Amtsgericht BBBBBBBBBBBBB-Y16 stellte ferner fest, der Angeklagte habe am 30.10.2002 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wahrheitswidrig an Eides statt versichert, in einer möblierten Wohnung seines Vaters zu wohnen, obwohl er tatsächlich in einer von ihm gemieteten eigene Wohnung lebte. Ferner stellte das Gericht fest, der damals arbeitslose Angeklagte habe 2003 seiner Vermieterin anlässlich eines Streits um Renovierungsarbeiten in dem von ihm bewohnten Gebäude eine Rechnung über einen Verdienstausfall in Höhe von 1.287,00 € erteilt und dies wahrheitswidrig damit begründet, er bzw. sein Vater übe in seiner Mietwohnung ein Gewerbe aus. 12. Das Landgericht CCC verurteilte C mit rechtskräftigem Urteil vom 14.03.2006 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Entscheidungen vom 12.02.2004 und vom 07.02.2002 wegen eines im November 2003 begangenen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Er hatte im Internet-Auktionshaus Ebay einen Laptop zum Preis von 1.000,00 € angeboten und den Kaufpreis kassiert, ohne jemals ein solches Gerät ausliefern zu wollen. Die Vollstreckung der Strafen wurde am 29.12.2007 erledigt. 13. Das Amtsgericht ZZZ verurteilte C mit rechtskräftiger Entscheidung vom 04.02.2009 wegen eines am 19.05.2009 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Sache hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen festgestellt: „Der Angeklagte befand sich ab März 2004 in der Justizvollzugsanstalt LLL in Strafhaft. Nachdem anlässlich einer am 18.06.2007 durchgeführten augenärztlichen Untersuchung eine Visusminderung festgestellt und in der Folge die Übernahme der Kosten für eine von dem Angeklagten – statt einer neuen Brille – begehrten Korrektur mittels einer medizinisch nicht indizierten Laserbehandlung der Hornhautoberfläche von der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt abgelehnt worden war, fasste der Angeklagte den Entschluss, die Behandlung trotz Kenntnis der ihm in einem im Juli 2007 von der AugenLaserKlinik ZZZ übermittelten Kostenvoranschlag offen gelegten Behandlungskosten als Privatleistung durchführen zu lassen. Nach einer am 14.04.2008 erfolgreich verlaufenen Voruntersuchung sowie einem Aufklärungsgespräch über die Behandlungsrisiken suchte der Angeklagte während eines Hafturlaubs am 19.05.2008 die Praxisräume der AugenLaserKlinik ZZZ in der B Straße 00 in ZZZ auf und unterzeichnete dort unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eine Vereinbarung, in der er für die privatärztliche Durchführung einer LASIK – Laser-in-situ-D16atomileusis – Operation am rechten und linken Auge ein Honorar in Höhe von 2.100,00 Euro je Auge vereinbarte. In dem Dokument bestätigte der Angeklagte zudem, sich darüber im klaren zu sein, ‚dass die Behandlung bei ihm keine medizinische Notwendigkeit darstellt und deshalb generell keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist‘. Noch am gleichen Tag wurde die Operation an beiden Augen des Angeklagten ordnungsgemäß durchgeführt. Die ebenfalls noch am 19.05.2008 mit einem Betrag in Höhe von 4.204,84 Euro in Rechnung gestellten Behandlungskosten wurden von dem Angeklagten in der Folgezeit seiner vorgefassten Absicht gemäß nicht beglichen. Bei Abschluss der Honorarvereinbarung war dieser sich bewusst, dass ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zum vollständigen Ausgleich der Forderung nicht zur Verfügung standen. In der Justizvollzugsanstalt LLL verfügte der Angeklagte über ein Hausgeld in Höhe von 34,29 Euro, auf seinem Konto waren 1.422,29 Euro angespart. Gleichzeitig waren jedoch vier Pfändungen über insgesamt 5.665,70 Euro in das Vermögen des Angeklagten notiert.“ Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die am 11.02.2009 beginnende Bewährungszeit wurde zunächst bis zum 11.02.2014 bestimmt und einmal bis zum 11.02.2015 verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 06.03.2015 erlassen. 14. Das Amtsgericht YYY verurteilte C mit seit 22.06.2012 rechtskräftiger Entscheidung vom 14.06.2012 wegen einer am 06.05.2011 begangenen gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. C hatte gemeinsam mit A am 06.05.2011 ihren Bruder, den Zeugen GGG C, und seine Ehefrau NNN C in C besucht. Nach dem Abendessen begegneten A, C und ihr Bruder auf einem Spaziergang zwei Nachbarn, die mit Cs Bruder und dessen Frau in Streit standen. Nach den Feststellungen des Strafurteils sprühte A den Nachbarn ohne Anlass Pfefferspray in das Gesicht, auf die Arme und die Kleidung, worauf die Geschwister C die Nachbarn durch Schläge und Tritte an der Flucht hinderten. In dem Strafverfahren wurde C von dem Rechtsanwalt D verteidigt, ihr Bruder von Rechtsanwalt E. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe mit Wirkung vom 30.07.2016 erlassen. 15. Das Amtsgericht CCC verurteilte C mit Urteil vom 22.08.2013, das erst seit dem 11.02.2017 rechtskräftig ist, wegen eines am 05.04.2011 begangenen Gründungsschwindels zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Angeklagte hat die Geldstrafe bereits in voller Höhe gezahlt. Der Verurteilung liegt die Feststellung des Amtsgerichts zugrunde, C habe am 05.04.2011 als Geschäftsführerin die Neueintragung der QQQ AG beantragt und dabei trotz notarieller Belehrung wahrheitswidrig versichert, während der letzten fünf Jahre nicht wegen einer Straftat nach § 263 StGB (Betrug) verurteilt worden zu sein. II. A Der Angeklagte A wurde am 16.08.1962 im oberösterreichischen f geboren. Er ist Österreicher und wuchs mit drei älteren Schwestern im elterlichen Haushalt in Österreich auf. Sein Vater war Werksleiter in einem Chemiebetrieb. In den 1990er Jahren wurde bei diesem eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert, die sich auf eine Blutspende in den 1970er Jahren zurückführen ließ. Der Vater starb 2012 an Leberkrebs. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau und lebt seit dem Tod des Vaters allein im österreichischen G. In ihrem Haus steht dem Angeklagten ein Zimmer zur Verfügung, das er bewohnt, wenn er sich nicht – wie nachstehend weiter ausgeführt werden wird – in Deutschland aufhält. Er ist unverheiratet und kinderlos. A besuchte die Volksschule und ging im Anschluss auf ein Gymnasium. Bereits ein Jahr später wechselte er auf ein katholisches Gymnasium, das näher an seinem Wohnort gelegen war. Dessen Besuch brach er jedoch noch vor dem Abitur im Alter von sechzehn Jahren ab, nach eigenen Angaben, weil er zu wenig angepasst gewesen sei, den Feststellungen in anderen verlesenen Entscheidungen zufolge jedoch aus disziplinarischen Gründen. Im Anschluss an die Schulzeit begann er eine Lehre zum Großhandelskaufmann, die er jedoch abbrach. Er arbeitete dann bei einer Versicherung, im Außendienst eines Büroartikel-Unternehmens und ging verschiedenen anderen Beschäftigungen nach. In den 1990er Jahren half er seinem Vater bei dem Import von Fahrzeugen aus Deutschland nach Österreich. A verbüßte mehrfach Untersuchungs- und Strafhaft, vor allem in Österreich und Deutschland, aber auch in Frankreich. 1991 befand er sich in Österreich in Untersuchungshaft. Im Juli 1991 begab sich der Angeklagte von Österreich nach Deutschland, um der Verhaftung in seinem Heimatland zu entgehen. Nach seiner Einreise stahl er ein WohnmOBIl, mit dem er in Begleitung seiner damaligen Lebensgefährtin in Deutschland umherreiste. Ihren Lebensunterhalt bestritten beide mit Kreditkarten, die sie unter falschem Namen erschwindelt hatten. Am 16.09.1991 wurde A festgenommen. Wegen der seit seiner Einreise begangenen Taten verurteilte ihn das Amtsgericht Z16 ursprünglich zu einer Bewährungsstrafe. Nachdem die Strafaussetzung jedoch widerrufen worden war, verbüßte A vom 06.12.1993 bis 11.11.1996 Strafhaft . . Nach seiner Entlassung kehrte er nach Österreich zurück und übernahm in dem Gastgewerbe seines Schwagers Saisonarbeiten. Auch in dieser Zeit beging A mehrfach Vermögenstraftaten und wurde, wie nachfolgend aufgeführt werden wird, verurteilt. Unter anderem wirkte er seit 2000 durch Urkundenfälschungs- und Betrugshandlungen an der zwischen 1998 und 2004 begangenen ersten Tatserie des Angeklagten B mit. Am 01.06.2004 wurde A in Deutschland festgenommen und trat erneut Strafhaft an, die er in den Justizvollzugsanstalten CCC und LLL verbüßte. In LLL lernte er C kennen. Am 16.10.2007 wurde A nach Österreich überstellt. Das dort zuständige Landesgericht F setzte die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrests mit Beschluss vom 28.01.2008 zur Bewährung aus und bestimmte das Ende der Bewährungszeit auf den 27.02.2011. Am 01.03.2008 wurde er aus der Haft entlassen und bezog in dem elterlichen Haushalt ein Zimmer. Der noch nicht vollstreckte Rest seiner Freiheitsstrafe wurde mit Wirkung vom 29.03.2011 erlassen. Anfang 2009 traf A C wieder und ließ sich von diesem auf seinen Geschäfts- und Besuchsreisen durch Deutschland und Österreich begleiten. Ab Anfang 2010 wirkte A durch weitere Urkundenfälschungs- und Betrugshandlungen an der dritten Tatserie des B mit und beging einige bereits abgeurteilte sowie die ersten der mit diesem Urteil unter C. festgestellten Taten. Wegen des Vorwurfs einiger dieser Taten wurde A am 23.05.2013 in Untersuchungshaft genommen. Die erkennende Kammer verurteilte ihn am 28.11.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und setzte ihn an demselben Tag unter Aufhebung des Haftbefehls auf freien Fuß. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Kammer mit Beschluss vom 20.05.2014 zu dem Aktenzeichen 4 StR 143/14 im Strafausspruch auf, im Übrigen wurde es rechtskräftig. Nach der Zurückverweisung der Sache verurteilte die 1. große Strafkammer des Landgerichts J A am 03.11.2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil wurde am 23.04.2015 rechtskräftig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 28.11.2013 hatte A die Revisionen gegen das Urteil der Kammer und später gegen das Urteil der 1. großen Strafkammer vom 03.11.2014 verfolgt. Er bezog erneut ein Zimmer in dem Haus seiner Mutter und arbeitete saisonal auf dem Golfplatz seines Schwagers in Österreich. Etwa einmal monatlich fuhr er nach Deutschland und wohnte dort in dem Wohnwagen seines väterlichen Freundes h auf dem Campingplatz in i. In dieser Zeit beging er weitere der mit diesem Urteil festgestellten Straftaten. Am 18.04.2015 wurde A wegen des – in diesem Verfahren unter laufender Hauptverhandlung eingestellten – Vorwurfs, in J gestohlene Bilder angekauft zu haben, erneut festgenommen, worauf das Amtsgericht J mit Haftbefehl vom 19.04.2015 zu dem Aktenzeichen 9 Gs 1085/15 Untersuchungshaft gegen ihn anordnete. Aus der Untersuchungshaft trat A am 28.05.2015 die Strafhaft zur Vollstreckung des Urteils vom 03.11.2014 an und befindet sich seit seiner Verhaftung in der Justizvollzugsanstalt J . Das Amtsgericht K hat den Haftbefehl des Amtsgerichts J vom 19.04.2015 am 21.10.2015 aufgehoben. A gibt an, aus seinen Straftaten Schulden in Höhe von 1,5 Mio. € zu haben. In der Haft wurde bei ihm eine Diabetes Typ II-Erkrankung diagnostiziert. Im Jahr 2010 ging er eine Beziehung zu l ein, nachdem deren Ehemann, mit dem A befreundet war, verstorben war. Ob diese Beziehung fortbesteht, kann er derzeit nicht einschätzen. Folgende strafrechtliche Entscheidungen sind in der Bundesrepublik Deutschland gegen diesen Angeklagten ergangen: 1. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts F16 wurde A wegen fortgesetztem gemeinschaftlichem Betrug in Tateinheit mit Missbrauch von Kreditkarten und wegen Diebstahl in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz, zuletzt begangen im September 1991, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung widerrufen und die Vollstreckung der Strafe am 11.11.1996 erledigt. Nach den Feststellungen des Urteils kam A am 16.07.1991 per Anhalter von Österreich nach Deutschland, um sich der in Österreich drohenden Verhaftung zu entziehen. Von dem Gelände eines Autohändlers in m entwendete er einen BMW und versah ihn mit einem von ihm nachgemachten österreichischen Nummernschild. Er mietete bei n ein Zimmer. Unter falschem Namen richtete er bei der Deutschen Bank ein Konto ein und beantragte unter Angabe dieses Kontos für sich und seine damalige Lebensgefährtin ebenfalls auf falsche Namen lautende Kredit- und Visa-Karten bei der VAG-Bank. A stahl ein WohnmOBIl, tauschte dessen Nummernschild durch ein selbst gefertigtes Nummernschild aus und begab sich gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin auf Reisen. Dabei führte er eine Pistole mit Munition sowie ein Klappmesser in dem Wohnwagen mit sich. Da sie kein Bargeld hatten, nutzten sie die Kredit- und Visa-Karten für Zahlungen und Bargeldabhebungen und erlangten auf diese Weise 25.668,66 DM. Am 16.09.1991 wurden sie festgenommen, als sie unter Verwendung der Kreditkarten in einem Kaufhaus in F16 umfangreiche Einkäufe tätigten. 2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts o vom 18.07.1994 wurde A wegen Betrug in zwei Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie einer weiteren selbständigen Urkundenfälschung, zuletzt begangen am 06.12.1993, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. In den Urteilsgründen traf das Amtsgericht o die folgenden Feststellungen: „Der Angeklagte reiste Anfang März 1993 nach Deutschland ein, um in Österreich der Vollstreckung einer gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu entgehen. Nach seinen Angeben reiste er über die ‚grüne Grenze‘ ein und kam sodann per Autostop nach p. Dort entwendete er auf dem Abstellplatz der Firma q einen Geländewagen der Marke Isuzu Trouper mit dem amtl. Kenneichen 00. Nach Angaben des Angeklagten war der Wagen offen und die Zündschlüssel steckten. Nachdem der Angeklagte zwei Tage mit dem Fahrzeug unterwegs war, entschloß er sich, dieses zurückzulassen. Er kam mit dem Fahrzeug nicht besonders gut zurecht, insbesondere mit der Lenkung. Aus diesem Grund ließ er das Fahrzeug am 19.3. in r zurück. Bereits am 18.03.1993 hatte er bei der Autolackiererei s in R ausgekundschaftet, daß dort WohnmOBIle standen. In der Nacht vom 18. zum 19.03.1993 entwendete er ein solches WohnmOBIl der Marke Hymer Typ Camp 64 im Wert von ca. 50.000,-- DM. Mit diesem fuhr der Angeklagte bis Anfang Oktober in Deutschland umher, nach seinen Angaben hielt er sich auch kurze Zeit in Italien am Gardasee auf. Anfang Oktober 1993 mietete er ein möbliertes Zimmer in t, uStraße. 00 an. Der Angeklagte hoffte, daß ihm an dem nach seiner Ansicht abgelegenen Ort die Polizei nicht auf die Spur komme und er hier weitere Betrügereien zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes begehen könne. Der Diebstahl des WohnmOBIls erfolgte wie bereits oft zuvor: Vermutlich am Tag zuvor hatte er aus dem offenen WohnmOBIl, als er den Tatort auskundschaftete, den Fahrzeugschlüssel gestohlen. Der Angeklagte ist weiter geständig, für dieses Fahrzeug mit Hilfe von Metallplatten und Lack, die er in einem Baumarkt erwarb, österreichische Kennzeichen hergestellt zu haben. Er brachte an dem WohnmOBIl das Kennzeichen mit der Nr. 016220 an und fälschte mit seinem Computer einen österreichischen Fahrzeugschein mit Wechselkennzeichen. Mit diesem WohnmOBIl fuhr der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 6.12.1993 in Deutschland herum, ohne daß ein diesbezüglicher Haftpflichtversicherungsvertrag bestand oder das die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden wäre. Am 1.11.1993 beantragte der Angeklagte unter dem Falschnamen v, geboren am 19.7.1960 in w bei der xBank einen Kundenkredit im Zusammenhang mit einer Warenbestellung bei der Firma y. Der Angeklagte beabsichtigte, bei der Firma y Waren zu bestellen und im Rahmen eines diesbezüglichen Telefonats wurde er auf die Möglichkeit eines Ratenkredits hingewiesen. Den Kreditantrag unterschrieb der Angeklagte mit dem Namen z und legte zur Vortäuschung seiner Kreditwürdigkeit gefälschte Gehaltsbescheinigungen einer Firma AAAA bei. Diese Fälschung hatte er ebenfalls mit seinem Computer ausgeführt. Von dem ihm bewilligten Kredit von insgesamt 10.000,-- DM bestellte er Waren im Wert von 3.405,65 DM; der Restbetrag von über 6.500,-- DM sollte über die Poststelle in T zur Auszahlung kommen. Als der Angeklagte auf der Poststelle in T erschien, um den genannten Geldbetrag abzuheben, verlangte die Postangestellte die Vorlage eines Personalausweises. Zunächst gab der Angeklagte vor, seinen Personalausweis verloren zu haben und legte zum Beleg dessen ein ebenfalls gefälschtes Dokument über eine Verlustanzeige vor, das einen Stempel der Landeshauptstadt III trug und angeblich von einem Sachbearbeiter unterschrieben war. Die Postbeamtin war jedoch nicht bereit, auf diese Verlustanzeige hin den Geldbetrag auszuzahlen. Daraufhin legte der Angeklagte ebenfalls einen total gefälschten Führerschein mit der Nummer 5527/88 vor, der angeblich am 25.5.1988 in III ausgestellt wurde. Der Führerschein war ebenfalls ausgestellt auf den Namen U, geboren am 19.07.1960 in w, wohnhaft CCCC 00 in III. Auch nach Vorlage dieses gefälschten Dokumentes weigerte sich die Postbeamtin, den Geldbetrag auszuzahlen. Die Postangestellte DDDD erklärte dem Angeklagten, sie wolle sich erkundigen, ob sie ermächtigt sei, den Betrag auch bei Vorlage eines Führerscheins auszuzahlen. Sodann erklärte sie dem Angeklagten nach dessen Angaben, vielleicht könne der Betrag auf ein Bankkonto überwiesen werden. Um an den Geldbetrag zu gelangen, wurde der Angeklagte am 1.12.1993 bei der Deutschen Bank – Filiale O – vorstellig. Er eröffnete dort ein Konto mit der Nr. 2529477 unter dem Namen Z. Zur Kontoeröffnung legte er einen ebenfalls total gefälschten österreichischen Personalausweis, Nr. 7533814 vor. Zu den geplanten Kontobewegungen kam es jedoch nicht, da der Angeklagte als er am 6.12.1993 erneut bei der Poststelle T vorstellig wurde, von Kriminalbeamten der Kriminalpolizei O festgenommen wurde. Zunächst gab der Angeklagte sich gegenüber den Kriminalbeamten DDDD und EEEE ebenfalls als U aus. Zuvor hatte der Angeklagte am 16.10.1993 unter dem Falschnamen U beim Versandhaus EEEE in BBBB Schuhe und Bekleidung im Wert von 1.305,70 DM bestellt, obwohl er auf Grund seiner finanziellen Lage nicht zur Bezahlung in der Lage war. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Angeklagte über keine Arbeitsstelle und kein geregeltes Einkommen. Seine einzigen Einnahmen waren Gelder, die er aus Betrügereien erlangte. Der Angeklagte war nicht nur nicht in der Lage, den Betrag von 1.305,70 DM zu bezahlen, sondern hatte von vorneherein auch nicht die Absicht, was belegt wird durch die Benutzung des falschen Namens. (…)“ 3. Das Amtsgericht III verurteilte A mit rechtskräftigem Urteil vom 02.06.1995 wegen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 70 Fällen und wegen Computerbetrug in 15 Fällen, zuletzt begangen am 15.09.1993, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18.07.1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Amtsgericht III traf in dem Urteil vom 02.06.1995 folgende Feststellungen: Der Angeklagte beging nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht F16 vom 06.02.1992 und seiner erneuten Flucht aus Österreich, aber vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht O vom 18.07.1994 folgende Straftaten: Von einem Dieb oder Hehler verschaffte sich A Euroscheckarten des FFFF und notierte sich die Daten aus dessen Personalausweis. Die Scheckkarten und der Personalausweis waren dem FFFF am 20.03.1993 gestohlen worden. Unter Verwendung der Personalien des FFFF und der Daten aus dessen Personalausweis beantragte A im Juli 1993 bei verschiedenen Kreditkartenunternehmen mehrere Kreditkarten und fälschte dabei auch die Unterschriften des FFFF. In den Anträgen gab er die Adresse einer größeren Wohnanlage in GGGG an sowie die Nummer einer darin befindlichen Wohnung, deren Briefkasten und Wohnungsklingel bis dahin nicht mit einem Namenschild versehen waren. Er brachte an dem Briefkasten und der Klingel Schilder mit dem Namen des FFFF an. Ferner passte er mehrfach den Postboten ab und nahm die Briefe in Besitz, die unter dieser Anschrift an den FFFF adressiert waren. So kam er in Besitz der nach seinem Antrag auf den Namen des FFFF ausgestellten Kreditkarten. In der Zeit vom 26.07. und 15.09.1993 verwendete er diese Karten, um Waren und Dienstleistungen zu bezahlen und um Bargeld abzuheben. Dabei unterschrieb er jeweils Belege mit dem Namen des FFFF und täuschte die Rechnungsaussteller über seine Berechtigung, über die jeweils verwendete Kreditkarte zu verfügen. Ihm war dabei klar, dass die von ihm getätigten Umsätze früher oder später dem Konto des wahren FFFF belastet werden würden. Weil ihm auch klar war, dass FFFF die Belastungen seines Kontos reklamieren und dies früher oder später zur Sperrung der Kreditkarten führen würde, tätigte A viele Einkäufe, um sich für die Zeit nach der bevorstehenden Sperrung der Karten Vorräte anzulegen. Das Amtsgericht III stellte für die Zeit vom 26.07. und 15.09.1993 80 Umsätze fest. Zur Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe befand sich A zunächst in Haft. Die weitere Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und das Ende der Bewährungszeit auf den 18.10.2000 bestimmt. Offen blieb, ob der noch nicht vollstreckte Rest der Strafe letztlich mit Wirkung vom 14.10.2005 erlassen wurde, wie es sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister ergibt, oder ob die Strafaussetzung widerrufen wurde, wie es in dem Urteil des Landgerichts CCC vom 17.05.2005 festgestellt ist. 4. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 03.11.2004 wurde A wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen am 29.11.1998, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Landgericht CCC hat in den Gründen seines Urteils vom 17.05.2005, mit dem es die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Cochem zurückgewiesen hat, festgestellt: „Der Angeklagte fasste entweder noch am 07. oder aber 08. Oktober 1998 den Entschluss, einen neuwertigen PKW der Marke BMW Typ 525 TDS, von dem er wusste, dass dieser am 07. Oktober 1998 in FFFF von unbekannten Tätern gestohlen worden war, unter Vorspiegelung seiner Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs und damit Verfügungsberechtigter an einen gutgläubigen Dritten Gewinn bringend zu veräußern. In Vorbereitung seines Vorhabens beschaffte er sich spätestens am 08. Oktober 1998 – dem Tag, an dem die Karte aktiviert wurde – unter Benutzung der Personalien eines IIII eine D-2-Karte für sein Handy. Dabei handelte es sich um eine sogenannte „Call-Ya-Karte“, eine Kartenform, bei der es nicht möglich ist, den Karteninhaber über eine Bankverbindung zu ermitteln. Zudem brachte er sich in den Besitz einer Visitenkarte, ausgestellt auf folgende nicht existente Person: ‚Dr. DDD DT15r ADS-Medizintechnik Niddastr. 21 a 60329 Frankfurt/Main 069/230806‘. Die Visitenkarte hatte er entweder selbst hergestellt oder für sich herstellen lassen. Die angegebene Festnetznummer gehörte zu einer Frankfurter Telefonzellee. Außerdem beschaffte er sich einen Kfz.-Brief und einen Kfz.-Schein auf den Namen DDD DT15r und mit zu dem PKW BMW passenden Daten. Bei diesen Dokumenten handelte es sich um Totalfälschungen, die der Angeklagte entweder selbst hergestellt hatte oder aber für sich hatte herstellen lassen. Sodann bot er in der Samstag/Sonntag-Ausgabe der Rhein-Zeitung CCC vom 14./15. November 1998 den gestohlenen PKW BMW zum Preis von 58.900,-- DM unter Angabe seiner Handynummer 0172/5739737 zum Verkauf an. Auf die Anzeige meldete sich der Zeuge JJJJ für sich und seine Frau als Kaufinteressent. Den Anruf nahm eine bislang nicht ermittelte und mit dem Angeklagten nicht identische männliche Person entgegen, die dem Zeugen erklärte, der Anbieter sei derzeit nicht erreichbar, weil er in einem Krankenhaus einen Besuch abstatte, werde aber so bald wie möglich zurückrufen. Kurz darauf rief der Angeklagte das Ehepaar JJJJ an, wobei er sich unter dem falschen Namen ‚DT15r‘ vorstellte. Bei diesem Gespräch wurde eine Probefahrt vereinbart, wobei der Termin zunächst noch offen blieb. In der Folgezeit kam es zu einem Besichtigungstermin am 23. November 1998 in CCC und einem weiteren Treffen am 29. November 1998 in JJJJ. Bereits am 23. November 1998 waren an dem gestohlenen Wagen die amtlichen Kennzeichen 02 angebracht, die – was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war – von einem oder mehreren unbekannten Tätern in der Nacht vom 18./19. November 1998 in LLLL entwendet worden waren. Bei den Vertragsverhandlungen gab der Angeklagte sich als Eigentümer des Fahrzeugs aus und überreichte am 29. November 1998 dem Ehepaar JJJJ die vorbezeichnete Visitenkarte. Auf Frage nach dem Grund für den Verkauf des BMW gab er vor, er und sein Frau kämen mit dem Automatikgetriebe nicht zurecht. An diesem 29. November 1998 schlossen die Zeugen JJJJ im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und insbesondere im Glauben an dessen Eigenschaft als Eigentümer des BMW mit ihm den Kaufvertrag über das Fahrzeug zum Preis von 52.000,-- DM ab, wobei die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs der Eheleute JJJJ unter Anrechnung von 23.000,00 DM auf den Kaufpreis vereinbart wurde. Den Differenzbetrag von 29.000,-- DM, bei dem es sich um die gesamten Ersparnisse der Zeugen handelte, erhielt der Angeklagte in bar. Zuvor hatte das Ehepaar JJJJ von ihm die gefälschten Fahrzeugpapiere erhalten. Der Angeklagte, der genau wusste, dass die Tat spätestens bei dem Versuch, den gestohlenen BMW umzumelden, entdeckt werde, veräußerte den ihm übergebenen Gebrauchtwagen der Eheleute JJJJ einen Tag später – also am 30. November 1998 – an den gutgläubigen Zeugen MMMM in NNNN zum Preis von 10.000,00 DM. Erwartungsgemäß fiel der Zulassungsstelle der Kreisverwaltung NNNN-JJJJ bei der beabsichtigten Ummeldung am 01. Dezember 1998 anhand der Schadstoffschlüsselnummer, die in dem gefälschten Kfz.-Brief eingetragen war, auf, dass diese Nummer nicht ausgegeben war. In der Folgezeit musste das Ehepaar JJJJ den gestohlenen BMW an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben. Ihr eigenes Fahrzeug erhielten sie jedoch im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerb des Zeugen MMMM nicht zurück. Im Zuge der weiteren polizeilichen Ermittlungen wurden auch die Telefonverbindungsdaten für das Handy des Angeklagten überprüft. Diese ergab, dass der Angeklagte die D-x2-Karte nur in der Zeit vom 08. Oktober bis 04. Dezember 1998 benutzt hatte. Dabei wurde die Verbindung zu einer Pension in OOOO festgestellt, in der der Angeklagte übernachtet hatte. Dort konnten daktyloskopische Spuren gesichert werden, die schließlich zur Identifizierung des Angeklagten führten.“ 5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M vom 25.10.2006 wurde A wegen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in acht Fällen sowie wegen versuchtem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, zuletzt begangen am 26.01.2004, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 03.11.2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Durch die festgestellten Taten wirkte A erstmals mit dem Angeklagten B zusammen und beteiligte sich an der auf diesen zurückgehenden ersten Serie von Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikten. Das Landgericht M traf folgende Feststellungen, wobei es mit „dem Angeklagten“ immer A als einzigen Angeklagten jenes Verfahrens meint: „I. Anlässlich eines Notartermins im Jahre 2000, bei dem der Angeklagte A unter dem Alias ‚Montag‘ auftrat, lernte der Angeklagte den Verurteilten KK B kennen. B bot zu dieser Zeit Interessenten, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befanden, Bargeldrückflüsse beim Erwerb einer von ihm vermittelten ImmOBIlie an. Die potentiellen ImmOBIlienerwerber versorgte B mit falschen/gefälschten Unterlagen, die ihnen – wahrheitswidrig— eine gute Bonität bescheinigten, um die Kreditinstitute so zum Abschluss entsprechender Finanzierungen und Auszahlung der Kredite zu veranlassen. Dem Angeklagten A war diese Vorgehensweise bereits aus seiner Zusammenarbeit mit dem Verurteilten QQQQ vertraut. Für letzteren war er mindestens dreimal unter seinem Alias ‚Montag‘ als ImmOBIlienerwerber gegenüber den Banken aufgetreten. Da er mit seinem Anteil an der Beute für seine beiden letzten Tatteilnahmen nicht zufrieden war, entschloss er sich das Angebot des Verurteilten B auf eine Zusammenarbeit mit ihm anzunehmen. Spätestens ab Ende 2001 arbeitete der Angeklagte A als Fälscher für B. Seine Aufgabe bestand darin ‚Bonitätspakete‘ bestehend i.d.R. aus Steuerbescheiden, Gehaltsabrechnungen sowie Kontoauszügen zum Nachweis des geforderten Eigenkapitals für spätere ImmOBIlienerwerber(innen) zu erstellten, unter ihnen (…). Je Bonitätspakete erhielt er 3-500 DM. Dabei war ihm bewusst, dass die von ihm erstellten Unterlagen i.d.R. mehrfach gegenüber Kreditinstituten im Rahmen von ImmOBIlienfinanzierungen zu Täuschungszwecken vorgelegt werden würden. Anfang 2002 erweiterte sich das ‚Aufgabenspektrum‘ für den Angeklagten A. Er und der Verurteilte B kamen überein, dass A in Zukunft selbst unter falschen Personalien (SSSS, TTTT, UUU und OOO VVVV) als potentieller Kreditnehmer/Erwerber bei Immobilienfinanzierungen auftreten sollte, die B wie bisher vermitteln würde. A wollte durch die wiederholte Tatbegehung sich eine fortlaufende Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eröffnen und auf absehbare Zeit erhalten. Dabei gingen beide, gemäß ihrer zuvor getroffenen Absprache, in den unten unter II. geschilderten Einzelfällen wie folgt vor: Der Angeklagte kauft – vermittelt durch B – unter falscher Identität eine Immobilie. Der Kaufpreis für die jeweilige Immobilie wird vollständig von einem Kreditinstitut fremdfinanziert. Als Gegenleistung für den Erwerb der ImmobIlie erhält der Angeklagte einen ‚Anteil am Kaufpreis‘ (‚kick back`). Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis (Marktpreis) und der Finanzierungssumme. Rückflüsse an die Mittäter sollten und wurden dabei als Kaufpreisminderungen, Finanzierungszuschüsse etc. verschleiert. Da der Immobilienerwerb von den Kreditinstituten bei Kenntnis der Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten A sowie seiner tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation – wie beide wussten – nicht finanziert würde, -- der Angeklagte verfügte über nahezu keine laufenden Einkünfte und war vermögenslos – mussten die wahren Verhältnisse, insbesondere die wirtschaftlichen, verschleiert werden. Zu diesem Zweck ersann der Angeklagte A Alias Identitäten mit frei erfundene Legenden. Für seine jeweiligen ‚Alias‘ stellte er falsche Bonitätsunterlagen (Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, u.U. Kontoauszüge zum Nachweis des Eigenkapitals) her, die bei den Banken zum Nachweis der Kreditwürdigkeit eingereicht wurden. Die ‚Muster/Vorlagen‘ hierfür stellte ihm der Verurteilte B aus seiner Sammlung echter Bonitätsunterlagen zur Verfügung. Des weiteren besorgte A sich falsche, auf den ‚Alias‘ lautende Personalpapiere wie Kopien von Personalausweisen, Führerschein, um sie zur Legitimation gegenüber den Kreditinstituten sowie im Rahmen der notariellen Beurkundung der jeweiligen Kaufverträge einzusetzen. Unter Verwendung der jeweiligen Legende sowie der hierfür erstellten Unterlagen beantragte der Angeklagte A in den nachfolgend dargestellten Einzelfällen die Finanzierung der jeweiligen Immobilie. Dem Angeklagten A sowie dem Verurteilten B kam es hierbei darauf an, die jeweiligen Mitarbeiter der finanzierenden Bank zum einen über den Wert der Immobilie als dingliches Sicherungsmittel und zum anderen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Erwerbers, des Angeklagten, zu täuschen, um die Auszahlung der Darlehensvaluta zu erreichen. Sie handelten dabei in der Absicht, sich jeweils zu ihren Gunsten die Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis und ausgezahlter Darlehensvaluta als Tatbeute – als fortlaufende Einnahmequelle – zu verschaffen und zu erhalten. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der ihnen vorgelegten Bonitätsunterlagen sowie der Zahlungswilligkeit des Angeklagten und in Unkenntnis insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte A wirtschaftlich nicht in der Lage war, das Darlehen zu bedienen, bewilligte der jeweils zuständige Mitarbeiter des Kreditinstituts das beantragte Darlehen. In den Fällen (…) veranlasste der Angeklagte A ebenso die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta aufgrund von ihm erteilter Weisung. Hierdurch wurde das Vermögen der jeweiligen Bank – wie der Angeklagte wusste und billigend in Kauf nahm – mindestens in Höhe von 40% des Kaufpreises schadensgleich gefährdet. Der Angeklagte hatte von Beginn an nicht die Absicht, das jeweilige Darlehen zu bedienen. Eine (Teil-) Befriedigung des jeweiligen Kreditinstituts konnte – wie ihm bewusst war – nur durch Zwangsverwertung der Immobilie mit all den hieraus resultierenden Risiken und zusätzlichen Konten erfolgen. Je nach Größenordnung des ausgezahlten Kredites erhielt der Angeklagte 5.000.-€, 7.500 € bzw. in einem Fall 10.000 € als seinen Anteil an der Tatbeute. Insgesamt erhielt er mindestens 50.000 €.“ Nachfolgend führte das Landgericht M in den Gründen des Urteils Feststellungen zu den Einzeltaten auf, die von A in der Zeit vom 12.04.2002 bis Mai 2004 begangen wurden. A wurde am 01.06.2004 verhaftet und in Strafhaft genommen. Nach Verbüßung eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe wurde er – wie geschildert – nach Österreich überstellt, wo nach einer weiteren Haftzeit die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit bis zum 27.02.2011 bestimmt und er am 01.03.2008 aus der Haft entlassen wurde. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde der Strafrest mit Wirkung vom 29.03.2011 erlassen. 6. Die erkennende Kammer des Landgerichts J sprach den Angeklagten A mit Urteil vom 28.11.2013 der Beihilfe zum Betrug in dreizehn Fällen schuldig. Bei den festgestellten Taten handelte es sich um die der dritten Tatserie des Angeklagten B. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 20.05.2014 teilweise – nämlich im gesamten Strafausspruch – auf, verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts J zurück und verwarf die weitergehende Revision des Angeklagten. Die 1. Strafkammer des Landgerichts J verurteilte A darauf mit rechtskräftigem Urteil vom 03.11.2014 wegen der festgestellten Taten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. In den Gründen des Urteils vom 28.11.2013 traf die erkennende Kammer zur Sache – und damit insoweit rechtskräftig – folgende Feststellungen, wobei mit „dem Angeklagten“ auch hier allein A gemeint ist: „Nach seiner Entlassung aus der Haft im Juli 2009 wollte sich der Zeuge B zum Aufbau einer neuen Existenz zunächst mit einer Schuldnerberatung selbständig machen. Einen Einblick in dieses Geschäftsfeld hatte er über einen Mithäftling bekommen, der sich seinerseits in diesem Bereich geschäftlich betätigte. Zu diesem Zweck erwarb der Zeuge auch im Herbst 2009 über seine frühere Lebensgefährtin WWWW, die hierbei als Treuhänderin fungierte, im Wege des Mantelkaufs die Fa. XXXX, die er als faktischer Geschäftsführer führte. Zu dieser Zeit wurde der Zeuge dann in Versteigerungskatalogen auf sog. Dachgeschossrohlinge mit Lage in G aufmerksam. Bei diesen Dachgeschossrohlingen handelte es sich um noch nicht ausgebaute, abgeschlossene Dachgeschossanteile, an denen Wohnungseigentum begründet worden war. Da der Zeuge die so angebotenen Dachgeschossrohlinge als „Schnäppchen“ erachtete, wollte er diese zu fertigen Wohnungen ausbauen und weiterveräußern. Die für die Fertigstellung anfallenden Kosten sollten hierbei aus den jeweils erzielten Kaufpreisen finanziert werden. Zum Erwerb dieser Dachgeschossrohlinge erwarb der Zeuge – da er aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit namentlich nicht in Erscheinung treten wollte – ebenfalls im Herbst 2009 im Wege eines weiteren Mantelkaufs die YYYY (nachfolgend YYYY genannt) mit Sitz in O17, bei der er durch Vermittlung des Angeklagten dessen Bekannten, einen OOO PPP mit Wohnsitz in Österreich, zum Geschäftsführer bestellte, jedoch tatsächlich in eigener Person das Unternehmen als faktischer Geschäftsführer führte. Mit der EEEEE erwarb der Zeuge später ImmOBIlien in F und I sowie auf eigenen Namen zusätzlich zu den Dachgeschossrohlingen in G u.a. in J. Da sich der Erwerb dieser Gesellschaft aber verzögerte, erwarb der Zeuge schließlich auf seinen Namen und über seine frühere Lebensgefährtin zehn Einheiten dieser Dachgeschossrohlinge in G zu einem Gesamtkaufpreis von ca. 10.000,00 EUR. Zudem verfügte der Zeuge über ein geerbtes Wohnhaus in H, was er ebenfalls in Wohneinheiten aufteilen und abverkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt hegte der Zeuge auch noch die Hoffnung, dass er eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Amtsgerichts bzw. Landgerichts ZZZZ vom 25.11.2008 nicht würde antreten müssen. Der von dem Zeugen angedachte Abverkauf der Wohneinheiten ließ sich jedoch in der Folge mangels entsprechend solventer Erwerber nicht realisieren. Da der Zeuge B insbesondere durch das für die erworbenen Einheiten monatlich zu entrichtende Hausgeld in Höhe von 1.000,00 EUR immer stärker in finanzielle Bedrängnis geriet, wandte er sich im Februar 2010 an den ihm bereits seit vielen Jahren gut bekannten Angeklagten, welcher ihn bereits in der Vergangenheit erfolgreich bei vergleichbaren Taten – s. obige Darstellung zu den Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts M vom 25.10.2006 – unterstützt hatte. Beide hatten auch nach ihren Verurteilungen durch das Landgericht M über die Jahre regelmäßigen Briefkontakt unterhalten. Der Angeklagte ließ zudem nach seiner Haftentlassung dem zu diesem Zeitpunkt noch inhaftierten Zeugen monatlich einen Betrag von 50,00 EUR zukommen, was laut Angaben des Angeklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit heraus erfolgte. In diesem Gespräch im Februar 2010 legte der Zeuge B dem Angeklagten seine missliche Situation dar und berichtete ihm insbesondere davon, dass seine finanziellen Mittel erschöpft seien, und er auch von seinem Vater kein Geld mehr erlangen könne und daher dringend eine der Wohneinheiten verkaufen müsse. Der Angeklagte äußerte hierauf, wenn der Zeuge keinen normalen Käufer finden würde, „müsse er einen suchen und mit Papieren ausstatten“. Im März 2010 lernte der Zeuge zudem dann Tilmann Hirsch kennen, der für die AAAAA-Unternehmensgruppe (nachfolgend „AAAAA“ genannt) als selbständiger Kreditvermittler auf Provisionsbasis tätig war. Aufgrund der Schilderung des BBBBB erkannte der Zeuge, dass eine Kreditfinanzierung über AAAAA im Vergleich zu anderen Bankinstituten deutlich leichter zu erreichen war. In der Folge kam der Zeuge B dann auf den Angeklagten zu und bat ihn, da er selbst sich nicht in der Lage sah, entsprechende Fälschungen zu fertigen, für eine erste – tatsächlich auch existente – Kundin, eine Frau CCCCC, entsprechende Unterlagen zu fertigen, damit diese gegenüber AAAAA als kreditwürdig erscheine, wobei er dem Angeklagten für diese Kundin einen Mindestverdienst von 2.000,00 EUR netto vorgab. Der Angeklagte kam dieser Bitte nach und verwandte hierbei die von den früheren Taten noch vorhandenen Rohdateien in Form von Gehaltsnachweisen und Blanko-Kontoauszügen. Die auf diese Weise fingierten Unterlagen übersandte der Angeklagte dem Zeugen per E-Mail. Der Zeuge B teilte dem Angeklagten aber schließlich mit, dass der Verkauf an diese Kundin gescheitert sei, ihn die finanziellen Verpflichtungen drückten und er daher einen neuen Käufer bräuchte. In diesem Zusammenhang äußerte der Zeuge gegenüber dem Angeklagten, dass, da es sich bei der zu veräußernden Wohnung um seine eigene in dem von ihm geerbten Objekt in H handele, er dem Angeklagten ein attraktives Angebot machen könne, indem dieser selbst die Wohnung erwerben, hierzu ein Konto auf seinen Namen eröffnen und für seine Mitwirkung einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR erhalten würde. Der Angeklagte ging auf dieses Angebot ein, da er zuvor seine Arbeitsstelle verloren hatte und daher das Geld gut gebrauchen konnte. Der Angeklagte machte aber zur Bedingung, dass er bei der finanzierenden Bank nicht persönlich auftreten müsse, womit der Zeuge einverstanden war und ihm versicherte, dass es lediglich erforderlich sei, ein Girokonto zu eröffnen. Es kam in der Folgezeit zur ersten der – nach erfolgter Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO der weitergehenden Anklagevorwürfe – nachfolgend tabellarisch dargestellten 13 Taten, denen jeweils übereinstimmend folgende Vorgehensweise des Zeugen B und des Angeklagten zugrunde lag: Um an entsprechende Kreditmittel zu gelangen, richtete der Zeuge B unter den Personalien nichtexistenter Personen über den DDDDD jeweils sogenannte Darlehensanfragen an AAAAA bzw. an die Kreditanstalt für Wiederaufbau. In diesen Darlehensanfragen wurde der Wahrheit zuwider, was sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge B zumindest billigend in Kauf nahmen, vorgespiegelt, dass bestimmte – tatsächlich nichtexistente – Personen den Erwerb einer im Eigentum des Zeugen B bzw. der EEEEE stehenden Immobilie beabsichtigten und eine entsprechende Finanzierung begehrten. Um die erforderliche Kreditwürdigkeit des betreffenden Erwerbers gemäß den Anforderungen von AAAAA vorzutäuschen, wurden diesen Darlehensanfragen mit den darin enthaltenen erfundenen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen jeweils korrespondierende Kopien gefälschter Personaldokumente in Gestalt eines gefälschten Personalausweises, eines gefälschten Kontoauszuges einer Bank zur Dokumentation des erforderlichen Eigenkapitalanteils sowie gefälschter Lohn- und Gehaltsabrechnungen beigefügt, die der Angeklagte nach Maßgabe der jeweiligen Anforderung des Zeugen B in Form von „Bonitätspaketen“ anfertigte. Diese gefälschten Unterlagen übermittelte der Angeklagte dem Zeugen bei den ersten drei Taten in natura. Bei den übrigen Taten gingen der Zeuge B und der Angeklagte absprachegemäß dergestalt vor, dass der Angeklagte dem Zeugen die Unterlagen per E-Mail über die E-Mail-Adressen FFFFF@gmx.de und später GGGGG@yahoo.com – da diese Domain einen unlimitierten Speicherplatz bot – unter dem Pseudonym „HHHHH“ übersandte, um selbst nicht namentlich in Erscheinung treten zu müssen. Teilweise hängte der Angeklagte die von ihm gefälschten Unterlagen auch an bloße Entwürfe von E-Mails an den Zeugen B an, da dieser auf die für das Pseudonym „HHHHH“ angelegten E-Mail-Konten und damit auch auf den betreffenden E-Mail-Entwurf selbst Zugriff hatte. Auf diese Weise wurde vermieden, dass ein tatsächlicher Sendevorgang stattfand mit der Möglichkeit, dass die von dem Zeugen B beschäftigten Mitarbeiter in dem Büro der EEEEE, die Zeugen IIIII und JJJJJ, hiervon Kenntnis nehmen konnten. Unter dem Namen „KKKKK“ erstellte der Angeklagte für bzw. gerichtet an den Zeugen B in der Folge auch zumindest eine Rechnung über seine „Dienste und Aufwendungen“ bzw. die „Akquisition und Konditionierung“ der betreffenden Kunden, die er mit den Geschäftsangaben eines tatsächlich existenten und in Österreich wohnhaften LLLLL versah. Dieses Rechnungsmuster verwandte der Zeuge in der Folge dazu, bei verschiedenen Taten gleichlautende Rechnungen über Beträge von 14.000,00 EUR bzw. in einem Fall von 20.000,00 EUR für die eigenen Geschäftsunterlagen zur Vortäuschung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes herzustellen. Bei der Tat zu Ziff. 10. ließ sich der Zeuge B auf den hierfür erstellte Rechnungen für die „Kunden“ LL und SSs den vermeintlichen Erhalt der Provision auch von dem Angeklagten auf den Rechnungen unter dem Namen HHHHH quittieren, obgleich es zur Auszahlung dieser Beträge an den Angeklagten, was diesem nicht zu widerlegen war, nicht kam. Weiter wurden in den Darlehensanfragen nicht dem tatsächlichen Zustand der Objekte entsprechende, sondern überhöhte Verkehrswerte und Kaufpreise angegeben. Insbesondere in den Fällen der Dachgeschossrohlinge unterblieb in den Darlehensanfragen ein Hinweis darauf, dass es sich um lediglich unfertige Wohneinheiten handelte, für deren Fertigstellung noch erhebliche Baumaßnahmen vonnöten waren, was auch der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Schließlich fälschte der Zeuge B jeweils auf den Darlehensanfragen die Unterschrift der fiktiven, als Darlehensnehmer bezeichneten Personen und leitete diese über den Tilmann Hirsch, der die Anfragen im Übrigen jeweils vervollständigte, an AAAAA weiter. Auf der Grundlage dieser Darlehensanfragen fertigte AAAAA nach interner Prüfung entsprechende Darlehensverträge aus, die jeweils in der Folge von dem Zeugen B mittels gefälschter Unterschriften unterzeichnet und an AAAAA zurückgeleitet wurden. Bei der Beurkundung der notariellen Kaufverträge traten vor dem Notar LLLLL bei der Tat zu Ziff. 1. am 07.05.2010 – und damit drei Tage bevor der Zeuge B seine Strafhaft aus dem Urteil des Landgerichts bzw. Amtsgerichts SSSSSS a. d. Lahn antreten musste – absprachegemäß der Zeuge B als Verkäufer und der Angeklagte als Erwerber unter dem Namen „Bernd B“ auf. Den für die Beurkundung erforderlichen Personalausweis auf den Namen B fälschte der Angeklagte noch unmittelbar vor dem Beurkundungstermin im Keller der Wohnung des Zeugen B in Stromberg unter Verwendung eines Fotos von seiner Person. Aufgrund der Professionellen Fälschung schöpfte der beurkundende Zeuge, der Notar LLLLL, bei der Beurkundung keinen Verdacht. Hierneben übergab der Angeklagte dem Zeugen B für die weiteren Taten einen USB-Stick, auf dem sich die für die Herstellung gefälschter Personalausweise erforderliche Software nebst Bedienungsanleitung und Dateien sowie ein Passwortgenerator befanden. Der Angeklagte machte zudem den Zeugen B mit der nach seinen Angaben schwierigen Prozedur der Fälschung von Personalausweisen im Einzelnen vertraut und erläuterte ihm in diesem Zusammenhang beispielsweise, wie man hierbei Textbausteine und Unterschriften digital einfügt. Aufgrund dieser Hilfe des Angeklagten war der Zeuge B in der Lage, bei allen weiteren Taten die für die Beibringung eines Identifikationsnachweises gegenüber AAAAA notwendigen Personalausweise zu fälschen. Bei der Tat zu Ziff. 3. trat bei dem Zeugen LLLLL ein bislang unbekannter Dritter als Käufer K auf.“ Die Hauptverhandlung hat ergeben, dass dieser von der Angeklagten C verkörpert wurde. Weiter heißt es in dem Urteil: „In den übrigen Fällen ging der Zeuge B dergestalt vor, dass er selbst bzw. auf sein Betreiben sein in Generalvollmacht für die EEEEE handelnder Cousin MMMMM bei dem Notar LLLLL und ab der Tat zu Ziff. 4. bei dem in J ansässigen Notar NNNNN als vollmachtlose Vertreter für die als Käufer bezeichneten Personen auftraten, um deren Nichtexistenz zu verschleiern. Der Notar NNNNN war von dem Zeugen B im Rahmen eines Haftausgangs wegen der örtlichen Nähe zur Justizvollzugsanstalt E, wo er inhaftiert war, und auch deshalb mit den weiteren Beurkundungen beauftragt worden, da dieser, anders als zuvor der Notar LLLLL, keine Einwände gegen das Auftreten des Zeugen als vollmachtloser Vertreter für den jeweiligen fiktiven Erwerber erhob, was auch dem Angeklagten bewusst war. Die auf diese Weise erforderlich werdenden notariellen Genehmigungserklärungen einschließlich des Beglaubigungsvermerks fälschte der Angeklagte auf der Grundlage einer ihm in einem Fall von einem Notar überreichten echten Genehmigungserklärung, da der Angeklagte erkannt hatte, dass ihm derlei Fälschungen keine Schwierigkeiten bereiteten. Weiter wurden jeweils begleitend Grundschuldbestellungen zu Lasten der betreffenden Immobilien und zu Gunsten der finanzierenden Institute von AAAAA notariell beurkundet. Die Auszahlung der Darlehensbeträge erfolgte in der Folge jeweils auf das Konto des Zeugen B bzw. über den Notar NNNNN und nach Abzug von Vorerwerbskosten auf das der EEEEE bei der Deutschen Bank. Über die Anbringung von Namensschildern der fiktiven Personen an den Briefkästen der betreffenden Objekte verbunden mit der Veranlassung von Dritten, ihm die Post zu überbringen oder zuzusenden, bzw. über Nachsendeaufträge stellte der Zeuge B in den einzelnen Fällen sicher, dass ihn der anfallende Schriftverkehr im Büro der EEEEE in J erreichte. Auch hieran wirkte der Angeklagte in der Weise mit, dass er für den Zeugen B zumindest bei der Tat zu Ziff. 9. betreffend den fiktiven Erwerber PPPPP mittels eines von ihm auf diesen Namen gefälschten Personalausweises, wobei er auch hier ein eigenes Foto verwendete, und unter Angabe einer für eine fiktive Person vergebenen Mobilfunknummer über die Post einen Nachsendeauftrag einrichtete. Für die Abwicklung der Zahlungen aus den einzelnen Kreditverträgen eröffnete der Angeklagte zudem in jedem Einzelfall auf den Namen des jeweils nicht existenten Käufers ein Girokonto. Im Einzelnen beging der Zeuge B unter Mitwirkung des Angeklagten in der beschriebenen Weise folgende Taten: Tat-Ziffer Objekt Als Darlehnsnehmer bezeichnete Person (en) Datum der Darlehensanfrage(n) Finanzierungsbank Datum des Darlehensvertrages Ausgezahlte Darlehensbeträge in Euro 1. QQQQQQ, CC Str. 00 TTTTT 09.04.2010 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 07.05.2010 55.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 07.05.2010 99.000 2. G, RRRRR Str. 00, 2 Eigentumswohnungen UUUUU 26.04.2010 AAAAA Bausparkasse AG 26.06.2010 12.000 SSSSS Lebensversicherung AG 01.07.2010 35.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 28.06.2010 12.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 28.06.2010 25.000 SSSSS Lebensversicherung AG 01.07.2010 41.000 3. G, RRRRR Str. 00, 2 Eigentumswohnungen VVVVV 07.05.2010 SSSSS Lebensversicherung AG 12.07.2010 36.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 02.07.2010 22.500 AAAAA Bausparkasse AG 29.06.2010 12.000 SSSSS Lebensversicherung AG 02.07.2010 36.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 29.06.2010 11.400 4. G, RRRRR Str. 00, 2 Eigentumswohnungen XXXXX 14.07.2010 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 08.08.2010 22.500 SSSSS Lebensversicherung AG 13.08.2010 38.000 AAAAA Bausparkasse AG 09.08.2010 10.000 SSSSS Lebensversicherung AG 13.08.2010 30.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 20.08.2010 14.900 5. ZZZZZStr. 00-00a, jeweils 2 Eigentumswohnungen YYYYY 12.08.2010 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 26.09.2010 10.000 AAAAA Bausparkasse AG 26.09.2010 10.000 SSSSS Lebensversicherung AG 30.12.2010 29.000 SSSSS Lebensversicherung AG 30.12.2010 25.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 26.09.2010 17.000 AAAAAA 12.08.2010 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 21.09.2010 14.000 SSSSS Lebensversicherung AG 04.02.2011 29.000 AAAAA 21.09.2010 14.500 SSSSS Lebensversicherung AG 04.02.2011 24.300 AAAAA Bausparkasse AG 21.09.2010 10.000 6. ZZZZZ 00-00a, jeweils 2 Eigentumswohnungen BBBBBB 23.08.2010 SSSSS Lebensversicherung AG 14.10.2010 29.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 30.09.2010 17.500 SSSSS Lebensversicherung AG 14.10.2010 33.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 02.10.2010 17.000 AAAAA Bausparkasse AG 30.09.2010 11.000 LLLLLLLLLL, SS 23.08.2010 SSSSS Lebensversicherung AG 15.02.2011 30.000 SSSSS Lebensversicherung AG 15.02.2011 28.000 7. H, CC Str. 002 BBBBBB 14.10.2010 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 07.12.2010 31.000 AAAAA Bausparkasse AG 07.12.2010 13.000 SSSSS Lebensversicherung AG 09.12.2010 57.000 8. ZZZZZ 00-00a, 2 Eigentumswohnungen CCCCCC 23.10.2010 AAAAA Bausparkasse AG 06.02.2011 83.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 06.02.2011 20.000 9. ZZZZZ 00-00a, 2 Eigentumswohnungen DDDDDD 26.10.2010 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 16.12.2010 13.500 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 16.12.2010 28.500 SSSSS Lebensversicherung AG 13.12.2010 25.000 10. J, EEEEEE Str. 0 SSs, 05.11.2010 SSSSS Lebensversicherung AG 01.02.2011 52.000 AAAAA Bausparkasse AG 20.01.2011 12.500 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 20.01.2011 32.500 LL, 05.11.2010 SSSSS Lebensversicherung AG 19.01.2011 34.500 AAAAA Bausparkasse AG 16.01.2011 10.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 16.01.2011 22.500 11. J, EEEEEE Str. 0, jeweils 2 Eigentumswohnungen FFFFFF 11.11.2010 AAAAA Bausparkasse AG 28.02.2011 10.000 AAAAA Bausparkasse AG 28.02.2011 10.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 28.02.2011 20.000 SSSSS Lebensversicherung AG 06.03.2011 28.000 GGGGGG 11.11.2010 SSSSS Lebensversicherung AG 09.03.2011 26.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 02.03.2011 17.000 AAAAA Bausparkasse AG 02.03.2011 10.000 AAAAA Bausparkasse AG 02.03.2011 10.000 12. J, EEEEEE Str. 0, 2 Eigentumswohnungen HHHHHH 13.01.2011 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 20.03.2011 20.000 SSSSS Lebensversicherung AG 23.03.2011 24.000 AAAAA Bausparkasse AG 23.03.2011 29.000 SSSSS Lebensversicherung AG 23.03.2011 28.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 20.03.2011 10.000 13. J, EEEEEE Str. 1, 2 Eigentumswohnungen Neu-mann, Jens 14.01.2011 SSSSS Lebensversicherung AG 20.03.2011 26.500 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 19.03.2011 10.000 AAAAA Bausparkasse AG 19.03.2011 25.000 AAAAA Bank AG Pfandbriefbank 19.03.2011 17.500 SSSSS Lebensversicherung AG 20.03.2011 25.500 Die ausgezahlten Darlehnssummen in Höhe von insgesamt 1.642.100,00 EUR nutzte der Zeuge B zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und dazu, die angefallenen Kosten für die notariellen Verträge, Gerichtskosten, Grunderwerbssteuern sowie die fälligen Kreditraten zu bezahlen. Dies wickelte er teilweise über die XXXX ab. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten die finanzierenden Gesellschaften keine Darlehensverträge abgeschlossen und entsprechend keine Kreditmittel bereitgestellt und ausgezahlt, was sowohl der Zeuge B als auch der Angeklagte wussten. Der Angeklagte erhielt von dem Zeugen B für die erste Tat die versprochene Entlohnung von 20.000,00 EUR. In den übrigen Fällen stellte der Zeuge B dem Angeklagten in Abhängigkeit von den jeweils zu ertrügenden Darlehenssummen als dessen Anteil Beträge zwischen 7.000,00 und 10.000,00 EUR PPPPPPPPPPP Fall in Aussicht. Dem Angeklagten war insoweit nicht zu widerlegen, dass er von dem Zeugen lediglich in den Fällen, in denen es um Objekte in H und G ging (Taten zu Ziff. 1.-4. und 7.), eine Entlohnung und diese, bis auf die Tat zu Ziff. 1., jeweils auch nicht in voller Höhe erhalten hat. Insgesamt erzielte der Angeklagte, der sich durch die wiederholte Tatbegehung die Schaffung und Aufrechterhaltung einer fortdauernden Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht versprach, nach seinen unwiderleglichen Angaben damit aus den Taten einen persönlichen Gewinn zwischen 40.000,00 und 50.000,00 EUR, den er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, wie von Anfang an beabsichtigt, einsetzte. In den übrigen Fällen vertröstete der Zeuge B den Angeklagten mit verschiedenen Ausflüchten. Wegen der ausstehenden Entlohnungen beendete der Angeklagte auch schließlich sein kriminelles Wirken für den Zeugen B. Im Juni 2011 meldete sich dann der Zeuge B telefonisch bei dem Angeklagten und teilte diesem mit, dass man ihm auf die Schliche gekommen und er daher aus der Justizvollzugsanstalt E geflohen sei. Die Frage des Zeugen, ob der Angeklagte ihn finanziell bei seiner Flucht nach Italien unterstützen könne, verneinte dieser. Er forderte den Zeugen aber auf, sich mit ihm in Österreich zu treffen, was dieser auch tat. Ferner beschaffte der Angeklagte dem Zeugen für dessen weitere Flucht auch ein Fahrzeug. Auf Bitten des Zeugen B überwies der Angeklagte dann überdies in der Folge einen ihm vom Zeugen ausgehändigten Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR als Honorar an den Verteidiger des Zeugen B, Rechtsanwalt HHHHHH aus J. Der Zeuge überwies dem Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt dann einen weiteren Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR. Aus dieser Summe überwies der Angeklagte Rechtsanwalt HHHHHH, für den er während der Flucht des Zeugen B nach eigenen Angaben „Relaisstation“ hinsichtlich des Zeugen war, unter einem weiteren Aliasnamen „Weiß“ einen weiteren Betrag in Höhe von 800,00 EUR. Des Weiteren überwies er dem im Zuge der Flucht des Zeugen B in die Taten eingeweihten OOO PPP, an den, wie der Angeklagte wusste, zwischenzeitlich die Polizei im Zuge der Ermittlungen wegen der vorliegenden Taten herangetreten war, hieraus monatlich einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR, um diesen nach den Angaben des Angeklagten „bei Laune zu halten“. Ferner beschaffte der Angeklagte dem Zeugen nach dessen Ergreifung auf R16 und erneuter Inhaftierung im November 2011 hiervon auch verschiedene Konsumgüter.“ III. B Der Angeklagte B wurde am 06.03.1958 in H geboren. Er wuchs dort bei seinen Eltern als Einzelkind auf. Der Vater war Schlosser und verstarb im November 2011, die Mutter war Hausfrau und starb im Januar 2015. Seine Schulzeit an der SSSSSSSSSSSSSschule beendete der Angeklagte mit der Mittleren Reife und wechselte danach zur Höheren Handelsschule, die er ebenfalls mit einem Abschluss verließ. B machte eine Ausbildung zum Zahntechniker, die er 1980 erfolgreich beendete. Er arbeitete jedoch nur kurze Zeit in dem erlernten Beruf. Nach etwa einem Jahr begab er sich auf Reisen und verdiente seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. 1982 machte sich B in Walldorf als Handelsvertreter selbständig und verkaufte an Angehörige der U.S.-amerikanischen Streitkräfte Möbel, die er für seine Kunden auch aufbaute. Mitte der 1980er Jahre zog er nach Sinsheim. Ferner gründete er für sein Gewerbe zwei GmbHs. 1987 heiratete er, 1988 wurde seine Tochter geboren, zu der er jedoch seit dem Tod seiner Eltern keinen Kontakt mehr hat. Die Ehe mit der Mutter seiner Tochter wurde 1991 geschieden. 1992 heiratete B ein zweites Mal. 1992/1993 stellte er den Möbelhandel ein und wechselte in das Immobiliengewerbe. Er gründete die JJJJJ, die die Verwaltung eigener und erworbener Immobilien zum Gegenstand hatte. Über diese Gesellschaft erbrachte B Maklerleistungen, kaufte Immobilien an und renovierte sie für den Gewinn bringenden Weiterverkauf. 1997 geriet er mit diesem Gewerbe in eine wirtschaftliche Krise, die im darauf folgenden Jahr zu dem Konkurs der JJJJJJ führte. Auch die Ehe mit seiner zweiten Frau blieb von der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten nicht unbeeinträchtigt, was zur Folge hatte, dass sich das Paar vorerst trennte und erst eineinhalb Jahre später wieder zueinander fand. In dieser Zeit wurde B erstmals straffällig, und zwar durch die Taten der ersten Serie von Betrugs- und Urkundenfälschungshandlungen, die er zwischen 1998 und 2004 beging. Wegen dieser Taten war B vom 11.09.2002 bis zum 04.06.2003 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M, wo er den Angeklagten D kennenlernte. Da B trotz der Außervollzugsetzung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls am 04.06.2003 die Tatserie fortsetzte, wurde er am 13.07.2004 erneut in Untersuchungshaft genommen. Das Landgericht M verurteilte ihn am 20.06.2005 wegen 58 vollendeter und nicht vollendeter Fälle der ersten Tatserie rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Die in dem Urteil zum Hergang der Taten getroffenen Feststellungen entsprechen im Wesentlichen den Feststellungen, die oben unter II.5. aus dem gegen A ergangenen Urteil des Landgerichts M vom 25.10.2006 zitiert worden sind. Zur Vollstreckung der erneuten Untersuchungs- und der Strafhaft befand sich B vom 13.07.2004 bis zum 02.07.2009 im Justizvollzug, zunächst in der Justizvollzugsanstalt M, dann in N. Mit Erfolg betrieb B seine Verlegung zurück nach Hessen in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt IV. Er beabsichtigte mit der Verlegung, die dortigen Lockerungen des offenen Vollzuges dafür zu nutzen, erneut betrügerische Immobiliengeschäfte zu tätigen. Am 30.10.2006 trat er als Freigänger angeblich eine Hausmeisterstelle in einem Kampfkunst- und Wellness-Studio in KKKKKK an, die er sich über einen Bekannten hatte vermitteln lassen. Tatsächlich richtete er dort ein Büro ein, von dem aus er drei betrügerische Immobilienvermittlungen nach dem zuvor von ihm praktizierten Tatmuster – und damit die zweite Tatserie – durchführte. Nach Aufdeckung dieser Taten wurde seine Eignung für den offenen Vollzug mit Verfügung vom 15.12.2006 widerrufen und B in die Justizvollzugsanstalten Weiterstadt und später Darmstadt verlegt. Das Amtsgericht SSSSSS verurteilte ihn wegen der im offenen Vollzug begangenen Taten mit Urteil vom 25.11.2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. In dem Berufungsverfahren setzte das Landgericht SSSSSS die Gesamtfreiheitsstrafe mit an demselben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 29.06.2009 auf zwei Jahre herab. Noch vor Beginn der Vollstreckung dieses Urteils wurde B am 02.07.2009 aus der Haft entlassen, nachdem er die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts M verbüßt hatte. Der Angeklagte machte im Anschluss an die Haft eine Therapie zur Bekämpfung eines angeblichen – tatsächlich nicht erfolgten – Haschisch- und Kokainkonsums. Das Landgericht SSSSSS hatte in seinem Urteil vom 29.06.2009 festgestellt, die drei Betrugstaten seien maßgeblich durch einen Kokainkonsum Bs bestimmt gewesen, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei bei Begehung der Taten jedoch erhalten geblieben. Weder der Kokainkonsum noch eine bei dem Angeklagten festgestellte Spielleidenschaft hätten das Ausmaß einer Abhängigkeit mit Krankheitswert erreicht. Demgegenüber hat B in der Hauptverhandlung dieses Verfahren vor der erkennenden Kammer eingeräumt, Haschisch nur in einer frühen Jugendphase genommen und Kokain lediglich im Zusammenhang mit der Krise seiner zweiten Ehe – beginnend 1998 – konsumiert zu haben; diese Phase habe jedoch bereits vor 2002 geendet. Am 10.05.2010 trat B die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts SSSSSS an. Er gelangte in den offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt E. Zur Begehung weiterer betrügerischer Immobiliengeschäfte – der dritten Tatserie – gründete er die MMMMMM in J und betrieb ihr Geschäft von einem Büro aus, das er in J eingerichtet hatte und das er im Rahmen seiner Lockerungen aufsuchte. Weil er auf Grund der Bemerkung eines Vollzugsbeamten über eine bevorstehende Fallkonferenz zutreffend die Aufdeckung dieser Taten befürchtete, floh er am 17.06.2011 von dem Gelände der Justizvollzugsanstalt E und begab sich über Österreich nach R16, wo er am 06.11.2011 von Zielfahndern des Bundeskriminalamts entdeckt und daraufhin von den spanischen Behörden verhaftet wurde. Er wurde an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert und in die Justizvollzugsanstalt J verbracht. Die erkennende Kammer des Landgerichts J verurteilte B mit Urteil vom 03.07.2012 wegen dreizehn in J nach dem zuvor von ihm praktizierten Tatmuster begangenen Betrugs- und Urkundenfälschungstaten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Die in dem Urteil zu dem Hergang der Taten getroffenen Feststellungen entsprechen im Wesentlichen denen, die oben unter II. 6. aus dem gegen A ergangenen Urteil der Kammer vom 28.11.2013 zitiert worden sind. Am 21.06.2012 wurde B in die Justizvollzugsanstalt ZZZZZZZZZ verlegt, wo er Anfang 2015 eine Ausbildung zum B erfolgreich abschloss, die er im Justizvollzug begonnen hatte. Am 07.01.2016 folgte die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Rheinbach. Seine Strafen aus den Urteilen der Landgerichte SSSSSS und J sind seit dem 28.08.2017 vollstreckt und Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet. Mit Beschluss vom 19.07.2017 hat die erkennende Kammer wegen der verfahrensgegenständlichen Taten Untersuchungshaft gegen B angeordnet. Zum Vollzug der Untersuchungshaft befindet er sich seit dem 28.08.2017 in der Justizvollzugsanstalt J. Nach einer Privatinsolvenz ist B von Verbindlichkeiten befreit, die der Restschuldbefreiung zugänglich sind. Aus seinen Straftaten hat er Schulden in Höhe von etwa 1,57 Mio. €, nämlich 0,57 Mio. € bei der Kreissparkasse Bautzen und 1 Mio. € bei der AAAAA Bausparkasse. B leidet an einer Diabetes-Erkrankung. 2016 wurde er an einem Knie und einem Karpaltunnel operiert. Er ist mit der Zeugin NNNNNN verlobt. IV. D Der Angeklagte D ist italienischer Staatsbürger. Er wurde am 18.07.1951 als drittes von zehn Kindern im kampanischen OOOOOO geboren. Seine Eltern waren dort in der Landwirtschaft beschäftigt. D wuchs bei ihnen gemeinsam mit seinen Geschwistern auf und ging bis zu seinem Schulabschluss acht Jahre in Italien zur Schule. Seine Eltern zogen 1965 nach Deutschland, um die wirtschaftliche Lage der Familie zu verbessern. Dabei nahmen sie den damals 14jährigen Angeklagten mit; seine Geschwister blieben überwiegend in Italien, wo sie – bis auf eine mittlerweile verstorbene Schwester – noch heute wohnen. D und seine Eltern zogen nach PPPPPP in den Westerwald. Die Eltern fanden Anstellungen als Fabrikarbeiter, und D erlernte die deutsche Sprache. 1967 machte er einen Lehrgang zum Schweißer und arbeitete in diesem Beruf bei einem Unternehmen in PPPPPP, bei dem er später zum Dreher umlernte. Im November 1974 heiratete der Angeklagte eine Deutsche, die er in PPPPPP kennengelernt hatte. Mit ihr hat er eine Tochter, die 1975 geboren wurde, und zwei drei Jahre jüngere Zwillingstöchter. 1976 verstarb seine Mutter. In demselben Jahr wechselte er die Arbeitsstelle und belieb bis Ende der 1970er Jahre in der neuen Anstellung. Die Familie wohnt seit 1977 in QQQQQQ im Westerwald. Über einen kurzen Zeitraum von Ende der 1970er Jahre bis Anfang der 1980er Jahre arbeitete D dann erstmals bei dem italienischen Bauunternehmen RRRRRR, das in Deutschland Straßen baute und Brücken errichtete. Anschließend betrieb er von Anfang der 1980er Jahre an einen Autohandel. Er kaufte in Deutschland PKW ein und verkaufte sie nach Italien. Dieses Gewerbe gab er 1992 auf, weil in Italien gegen ihn wegen des Vorwurfs der Beteiligung an der Unterschlagung von Kraftfahrzeugen ermittelt wurde. Nach Angaben des Angeklagten wurden die Ermittlungen 1998 wegen Verjährung eingestellt. Seit 1990 wurde D mehrfach in Deutschland straffällig, wie sich aus nachstehenden Ausführungen ergibt. Vom 26.07.2002 bis zum 24.04.2006 befand er sich in Deutschland in Haft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt M in Untersuchungshaft, sodann zum offenen Vollzug von Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt LLL; später wurde er in die heimatnah gelegene Anstalt in Diez verlegt. Während seiner Untersuchungshaft in M lernte D im Oktober 2002 den Angeklagten B kennen. Von 1992 bis 2011 arbeitete der Angeklagte erneut bei dem Bauunternehmen RRRRRR und ließ sich dort zum Sicherheitskoordinator für Baustellen weiterbilden. Danach war er bei einem Unternehmen im Westerwald als Hausmeister tätig. Seit 2017 ist er Rentner und verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 315,00 €. Seine Frau bezieht Leistungen nach den sog. Hartz IV-Gesetzen in Höhe von monatlich 550,00 €. Ende 2009 wurde über das Vermögen des Angeklagten ein Insolvenzverfahren durchgeführt und ihm 2015 die Restschuldbefreiung gewährt. Schulden hat er seither nicht mehr. Eine Tochter des Angeklagten wohnt in SSSSSS, die beiden anderen Kinder in der Nähe des Angeklagten. Er hat fünf Enkelkinder. Am 10.04.2015 erlitt D einen Herzinfarkt und lag zwei Wochen in einem Krankenhaus. Am 10.11.2015 ist D in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K vom 03.11.2015 zu dem Aktenzeichen 2 Gs 2229/15 in Untersuchungshaft genommen und am 15.04.2016 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf freien Fuß gesetzt worden. Das Amtsgericht K hat seinen Haftbefehl am 20.04.2016 aufgehoben. Gegen den Angeklagten sind in Deutschland folgende rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen ergangen: 1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.04.1990 verurteilte das Amtsgericht Neuwied den Angeklagten wegen eines zuletzt am 06.07.1990 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 2. Mit rechtskräftigem Urteil vom 29.07.1991 verurteilte das Amtsgericht CCC den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlicher Steuerhinterziehung, zuletzt begangen am 10.02.1989, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und stellte einen Gewerbezusammenhang der Tat fest. 3. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.12.1991 führte das Amtsgericht CCC die Geldstrafen aus den Urteilen vom 19.04.1990 und vom 29.07.1991 zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zusammen. 4. Das Landgericht CCC verurteilte D mit rechtskräftigem Urteil vom 18.03.1996 wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in 47 Fällen, zuletzt begangen am 25.03.1992, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe mit Wirkung vom 22.03.2001 erlassen. 5. Das Amtsgericht CCC verurteilte D mit rechtskräftiger Entscheidung vom 09.02.1998 wegen Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen, zuletzt begangen am 29.01.1993, zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen und stellte den Gewerbezusammenhang der Tat fest. 6. Das Landgericht M verurteilte den Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 18.06.2003 wegen Geldfälschung in sieben Fällen, davon in sechs Fällen gewerbsmäßig begangen, zuletzt begangen im Juli 2002, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die Strafvollstreckung wurde am 24.04.2006 erledigt. Im Anschluss an die Haft stand D bis zum 23.04.2009 unter Führungsaufsicht, wobei die Dauer der Führungsaufsicht um zwei Jahre verkürzt worden war. C. Feststellungen zur Sache I. Kontenfälle Die Taten aus dem Komplex „Kontenfälle“ , die in den Schuldspruch Eingang gefunden haben, sind im Einzelnen nachstehend unter I.6. festgestellt. Sie sind Teil eines prozessualen Gesamtgeschehens, das unter I.1. bis 5., 7. und 8. geschildert wird und dem eine Vielzahl weiterer gleichgelagerter Taten angehört, die unter laufender Hauptverhandlung der Verfahrenseinstellung oder Verfolgungsbeschränkung unterzogen wurden. Das zu schildernde Gesamtgeschehen nimmt auch Taten in Bezug, die zu den weiteren Tatkomplexen (C.II. und C.III.) festgestellt werden. 1. Im Herbst 2009 erwarb B den Mantel einer GmbH, mit der er als faktischer Geschäftsführer unter der Firma YYYY Immobiliengeschäfte u.a. der dritten Tatserie betrieb. Als er zum 10.05.2010 in der Justizvollzugsanstalt E seine Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts SSSSSS im offenen Vollzug anzutreten hatte, richtete er in J ein Büro der EEEEE GmbH ein, von dem aus er die Geschäfte während der Haftzeit führte. Bei den dabei begangenen Straftaten bediente er sich – wie in den bereits dargestellten Urteilen des Landgerichts J rechtskräftig festgestellt – der Hilfe As, der für ihn insbesondere als Fälscher von Bonitätsunterlagen und Ausweisen fiktiver Personen tätig war. A begab sich zu dieser Zeit vielfach mit C, die damals noch ein Mann war, in einem Wohnmobil auf Reisen und versuchte gemeinsam mit ihm – mäßig erfolgreich –, u.a. durch den Verkauf von Parfüm Geld zu verdienen. A wusste, dass C Geld benötigte. Im Mai oder Juni 2010 stellte er C dem B mit dem Ziel vor, sich von C helfen zu lassen und ihn an den Verdienstmöglichkeiten zu beteiligen, die sich durch Bs Geschäfte auftaten. B gewann C dafür, im Rahmen einer Tat der dritten Tatserie bei der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages am 23.06.2010 vor dem Notar LLLLL in TTTTTT den fiktiven Käufer K darzustellen. Zu diesem Zweck stattete B C mit einem auf den Namen K ausgestellten gefälschten Personalausweis aus, der mit dem Lichtbild Cs versehen war. Für diesen Dienst erhielt C 10.000,00 €. Die Tat wurde ihr nie zur Last gelegt und ist auch nicht Gegenstand der Anklage dieses Verfahrens. C lehnte jedoch weitere Auftritte vor Notaren ab, weil er das Risiko scheute, auf den Kopien der Personalausweise, die die Notare in Beurkundungsterminen anfertigen würden, wiedererkannt zu werden. Die drei Angeklagten kamen jedoch überein, dass C dem A bei der Beschaffung und Erstellung der sog. Bonitätspakete helfen sollte. Um die Aussichten auf die Bewilligung von Darlehen durch die Kreditinstitute zu verbessern, beabsichtigte B, in Abweichung zu dem bisher praktizierten Tatmuster nicht mehr fiktive Identitäten als Darlehensnehmer anzugeben, sondern reale, aber unwissende Personen mit guter Bonität. A und C übernahmen die Aufgabe, entsprechende Personen zu ermitteln, Bonitätspakete zu diesen zu schaffen und B auf Abruf zur Verfügung zu stellen. B nahm diese Dienste zunächst bis zu seiner Flucht im Juni 2011 aus dem offenen Vollzug nach R16 in Anspruch. Ab Mitte 2014 nutzten alle vier Angeklagten die von A und C geschaffenen Bonitätspakte für die unten unter III.3. dargestellten gemeinsamen Grundstücksgeschäfte. Mit Bs Flucht stellten A und C die Anfertigung von Bonitätspaketen nicht ein. Als sie jedoch feststellten, dass die Pakete für B nicht mehr abgerufen wurden, nutzten sie diese vermehrt für eigene ZwT15, was sie bereits von Anfang an mit einigen der von ihnen erarbeiteten Pakete getan hatten. Gegenstand des Schuld- und Freispruchs dieses Urteils sind, soweit er den Komplex „Kontenfälle“ betrifft, nur die von A und C zu eigenen ZwT15n ausgeführten Taten. Diese Tatreihe wurde aufgrund der vom 23.05.2013 bis zum 28.11.2013 dauernden Untersuchungshaft As unterbrochen und endete aufgrund seiner Verhaftung am 18.04.2015. Denn während der Haft ließen sich seine Fähigkeiten als Fälscher nicht nutzen. 2. Zur Herstellung von Bonitätspaketen hatten A und C zunächst Personen auszumachen, denen sie eine genügende Kreditwürdigkeit zutrauten. Zu diesem Zweck begaben sie sich anfangs auf die Parkplätze von Golfplätzen, schlugen dort jeweils den Scheinwerfer eines hochwertigen Fahrzeugs ein und hinterließen an dessen Windschutzscheibe einen Zettel mit der Angabe eines fiktiven Namens, dem Bekenntnis zur Unfallverursachung, der Angabe einer von ihnen genutzten Telefonnummer und der Bitte an die Besitzer der Fahrzeuge, sich zur Regulierung des jeweiligen Schadens unter der angegebenen Telefonnummer zu melden. Bei einer Rückmeldung forderten sie die Unfallgegner auf, Namen und Anschrift anzugeben und eine Kopie ihres Personalausweises zu übersenden, vorgeblich, um diese Daten der regulierenden Versicherung vorzulegen. Tatsächlich beabsichtigten sie, die Schäden selbst zu regulieren und die mitgeteilten Daten in der nachstehenden Weise für sich zu nutzen. Weil die beiden Angeklagten mit diesem Vorgehen nur wenige geeignete Personen ausfindig machten, gingen sie dazu über, Stellenanzeigen für Positionen im gehobenen Bereich fiktiver Unternehmen zu schalten und die Bewerber darin zu bitten, neben den üblichen Bewerbungsunterlagen auch Kopien der Ausweise zu übersenden. Auch diese Methode brachte jedoch nicht den gewünschten Erfolg und führte zu nicht mehr als vier bis zehn Rückläufern. Letztlich erhielten A und C eine Liste unbekannt gebliebener Herkunft, die Namen und Daten insbesondere von Professoren der Rechtswissenschaft und erfolgreichen Rechtsanwälten enthielt und die beide Angeklagte für ihre Zwecke verwendeten. C steuerte in einer frühen Tatphase ferner die Namen und Daten der Zeugin P O und der Rechtsanwälte UUUUUU D und VVVVVVV E bei. Bei P O handelt es sich um die geschiedene Ehefrau des damaligen Lebensgefährten der Mutter der Angeklagten, Herrn WWWWWW. Bei Nachverhandlungen aus der Zeit vor 2009 über die Höhe des nachehelichen Unterhalts, den Frau O an ihren geschiedenen Mann zahlen sollte, hatte sich Herr VVVVVVV von den Rechtsanwälten D und E vertreten lassen. C hatte einige Zeit später Einblick in die Unterlagen über die steuerliche Gesamtveranlagung der Frau O und des Herrn VVVVVVV erhalten und in diesem Zusammenhang erkannt, dass Frau O vermögend war. Auch zu diesen drei Personen erstellten A und C Bonitätspakete und verwendeten diese in der Zeit vom 09.09.2010 bis zum 03.09.2011, wie es sich für einige Taten aus der unten unter I.6. angeführten Tabelle ergibt, ohne deren Wissen. Dies hielt die Angeklagte C allerdings nicht davon ab, sich vor dem Amtsgericht YYY in der Hauptverhandlung vom 14.06.2011 von dem nach wie vor unwissenden Rechtsanwalt D gegen den Vorwurf einer am 06.05.2011 begangen Körperverletzung verteidigen zu lassen. Ihr Bruder wurde in derselben Hauptverhandlung von Rechtsanwalt E verteidigen. Zur Erstellung der Bonitätspakete gingen die beiden Angeklagten weiter wie folgt vor: In verschiedenen Städten machten sie Mehrfamilienhäuser mit Leerstand aus. Dort beschrifteten sie herrenlose Briefkästen mit den Namen der von ihnen verwendeten Kunden und versendeten dorthin Testbriefe, die an die jeweiligen Namensträger adressiert waren. In tabellarischen Listen vermerkten sie zu jedem Kunden die von ihnen erzeugten Adressen und Daten und stellten sie – soweit ihnen bekannt – den tatsächlichen Daten der unwissenden Personen gegenüber. In einer solchen Liste wurden der Erfolg oder Misserfolg der Testbriefsendung und die Resultate aller übrigen zu dem jeweiligen Kunden durchgeführten Vorgänge festgehalten. War ein Testbrief in dem Zielbriefkasten angekommen, fälschte A einen Personalausweis, der den Namen und die Daten des jeweiligen Kunden aufwies. Die beiden Angeklagten beantragten sodann unter dem Namen des Kunden eine Selbstauskunft bei der Schufa. Den Anträgen legten sie eine Kopie des jeweiligen von A gefälschten Ausweises bei und baten die Schufa unter Angabe der Anschrift, unter der sie den Briefkasten für den Kunden eingerichtet hatten, darum, bei der künftigen Korrespondenz die neue Adresse zu berücksichtigen. Sie versprachen sich davon, künftig sämtliche an den Kunden gerichtete Schreiben der Schufa zu erhalten und so zu vermeiden, dass der Kunde über etwaige Zuschriften der Schufa Kenntnis von der Verwendung seiner Identität erhalten oder der Schufa für Rückfragen zur Verfügung stehen würde. Das Ergebnis einer Schufa-Auskunft wurde in der tabellarischen Liste zu dem jeweiligen Kunden vermerkt. Die Auskünfte erlaubten den beiden Angeklagten zum einen zu beurteilen, welche Kunden über eine ausreichende Bonität verfügten und sich für die weitere Verwendung eigneten. Zum anderen erfuhren sie, mit welchen Kreditinstituten die jeweiligen Kunden in Wahrheit in Geschäftsbeziehung standen. Gegenüber diesen Instituten vermieden sie die Verwendung der Identität eines solchen Kunden, um Widersprüche zwischen den von ihnen gegenüber den Kreditinstituten angegebenen Daten und den dort möglicherweise bereits bekannten wahren Daten des Kunden zu vermeiden und um den Instituten insbesondere keinen Anlass für Rückfragen bei den wahren Namensträgern zu geben. Unter der Identität von Kunden mit ausreichender Bonität eröffneten A und C Girokonten bei Kreditinstituten und gaben dabei die von ihnen eingerichteten Adressen an. Für die dazu erforderlichen Legitimationsprüfungen bedienten sie sich des sog. Postident-Verfahrens, bei dem die Identifikation eines Kontoinhabers von Schaltermitarbeitern der Deutschen Post AG durchgeführt und auf abzustempelnden Formularen bescheinigt wurde. Die Bescheinigungen der Post über die Durchführung einer Identifikationsprüfung fälschten die beiden Angeklagten. Dabei folgten sie einem mehrschrittigen Vorgehen: Durch Bestechung und einen Einbruch erlangten sie Blankoformulare und dazugehörige Briefumschläge, die die Deutsche Post AG seinerzeit für das Postident-Verfahren benutzte. In den tabellarischen Listen vermerkten sie zu jedem verwendeten Kunden eine Poststelle, über die das Postident-Verfahren vorgeblich durchgeführt werden sollte. Für die Fälschung eines Formulars, das einem Kreditinstitut vorgelegt werden sollte, benötigten sie die Kennzahl und den Abdruck des Stempels der jeweiligen Poststelle. Um sich beides zu verschaffen, warben sie per Zeitungsinseraten gutgläubige Tester an, die in den jeweiligen Postfilialen vorgeblich zu TestzwT15n Postident-Verfahren durchführten. Sie gaben den Testern Daten vor, mit denen sie Postident-Formulare ausfüllen sollten. Bei den Anschriften der Kreditinstitute, die die Tester auf den Formularen anzugeben hatten, handelte es sich jedoch nicht um die des jeweiligen Kreditinstituts, sondern um von den Angeklagten eingerichtete Empfangsadressen. Am Ende eines solchen Postident-Verfahrens erhielten die Angeklagten unter den angegebenen Anschriften – deren Zuordnung zu den jeweiligen Kreditinstituten die Mitarbeiter der Deutschen Post AG nicht prüften – ein Formular, das ein tatsächliches Postident-Verfahren durchlaufen hatte, einen abgeschlossenen Identifikationsvorgang auswies und mit der Kennnummer und dem Stempel der jeweiligen Poststelle versehen war. Auf diese Weise sammelten die Angeklagten in wenigen Monaten die Kennzahlen und Stempelabdrucke zahlreicher Poststellen der Deutschen Post AG. A scannte die Stempelabdrucke ein, speicherte sie ab und vermerkte die Kennzahlen der Poststellen. Um bei einer Kontoeröffnung eine ordnungsgemäß durchgeführte Legitimationsprüfung vorzuspiegeln, füllte er eines der Postident-Formulare, die sich die beiden Angeklagten beschafft hatten, mit den Daten des jeweiligen Kunden aus, fügte die Kennzahl und den eingescannten Stempelabdruck der jeweils als bescheinigende Stelle angegebenen Postfiliale ein und übersandte das Formular dem Kreditinstitut in einem der Briefumschläge der Deutschen Post AG, die sich A und C zusammen mit den Postident-Formularen verschafft hatten. Die zuständigen Mitarbeiter der Kreditinstitute sollten so zu Unrecht jeweils annehmen, der wahre Träger des von den beiden Angeklagten angegebenen Kundennamens habe die Kontoeröffnung beantragt und sei von Mitarbeitern der Deutschen Post AG im Wege eines ordnungsgemäß durchgeführten Postident-Verfahrens identifiziert worden. Mitte 2014 änderte die Post das Postident-Verfahren. Die Ergebnisse der Identifikationsprüfungen wurden fortan auf den Formularen in QR-Codes vermerkt, die für die elektronische Auslesung bestimmt waren und von A nicht gefälscht werden konnten. Die Angeklagten änderten deshalb ihr Vorgehen. A erstellte falsche Personalausweise auf die Namen der jeweils verwendeten Kundenidentitäten. Die Ausweise versah er mit den Lichtbildern von Helfern, die die Angeklagten in den jeweiligen Fällen unter der Identität eines Kunden oder einer Kundin entgeltlich in Begleitung der C zu einer Postfiliale schickten, um sie dort unter Vorlage des jeweils gefälschten Ausweises das Identifikationsverfahren durchführen zu lassen. Bei den Helfern handelte es sich um RRR TTT und um eine unbekannt gebliebene Prostituierte aus UUU, die beide aus dem Bekanntenkreis der C stammten und von ihr angeworben worden waren. Ferner fälschte A zu Kundenidentitäten, die gegenüber einem Kreditinstitut als Darlehensnehmer verwendet werden sollte, Gehaltsabrechnungen fiktiven Inhalts, die den Schluss auf eine gute Bonität der Kunden zuließen. Zu Bonitätspaketen, die an B zu liefern waren, gehörte jeweils noch die Einrichtung einer Festnetztelefonnummer, unter der der jeweilige Kunde vorgeblich zu erreichen war. C generierte zu diesem Zweck über Sipgate Voice-over-IP-Festnetznummern. Zwei solcher Rufnummern waren jeweils einer SIM-Karte zugeordnet, die C in eigens zu diesem Zweck angeschafften Mobiltelefonen in Betrieb nahm. Einem Mobtelefon waren gleichzeitig bis zu vier Kunden zugeordnet, deren Namen C auf dem jeweiligen Mobiltelefon notierte. Zeitweilig hatte C zwei bis drei Mobiltelefone für je vier Kundenidentitäten in Betrieb. Die Telefonnummer, die sie einem Kunden zugewiesen hatten, vermerkten sie in der zu diesem geführten tabellarischen Liste. Wurde der Anruf bei einem Kunden – etwa für Rückfragen der Sachbearbeiter von Kreditinstituten – erwartet, schaltete C das jeweilige Telefon ein und nahm den eingehenden Anruf entgegen, wobei sie sich als der jeweilige Kunde ausgab. 3. Die tabellarisch geführten Listen enthielten zu einer jeden Kundenidentität sämtliche wahren und den beiden Angeklagten bekannten Daten sowie sämtliche falschen Daten, die sie dem jeweiligen Kunden zugewiesen hatten. Die Angeklagten vermerkten in den Listen auch Angaben zu den Konten, die sie auf den Namen der jeweiligen Identität eröffnet hatten, insbesondere die Konto- und die PIN-Nummern der für den Kunden ausgegebenen Bankkarten. In den Listen trugen sie ferner die zu jeder Identität anstehenden oder bereits vollzogenen Arbeitsschritte sowie deren Erfolg oder Misserfolg ein. Durch farbliche Markierung der Einträge machten sie kenntlich, ob eine Identität für weitere Bearbeitungsschritte oder die weitere Verwendung „kaputt gegangen“ (dann rot) oder geeignet war (dann grün) oder ob eingeleitete Operationen noch nicht abgeschlossen waren (dann gelb), weil sie beispielsweise noch den Eingang eines Testbriefs oder einer anderen Zusendung für den jeweiligen Kunden erwarteten. Zum Vorhalt und Bearbeiten dieser Listen richteten die beiden Angeklagten ab Ende 2010 oder Anfang 2011 E-Mail-Adressen ein und speicherten die Listen in dem für Entwürfe vorgesehenen Ordner des jeweils verwendeten E-Mail-Accounts. So konnten sie über das Internet von unterschiedlichen Orten auf die Listen Zugriff nehmen und sie bearbeiten, was insbesondere dann von Nutzen war, wenn A sich in Österreich aufhielt. Jeweils nach wenigen Monaten legten sie einen neuen E-Mail-Account mit neuem Passwort an und nutzten diesen anstelle des vorangegangenen in entsprechender Weise. Die E-Mail-Accounts nutzten sie auch für die Kommunikation untereinander, indem sie in dem für Entwürfe vorgesehenen Ordner des jeweils in Betrieb genommenen Accounts gegenseitige Arbeitsanweisungen und Nachrichten abspeicherten. Sie vermieden so Sendevorgänge, die sie für riskant hielten. In den Mitteilungen bezeichneten sie sich untereinander mit Tarnnamen: A wurde mit „XXXXXX“ und „€“ , was für die Abkürzung seines Vornamens YYYYYY stand, genannt. Mit „ZZZZZZ“ wurde C angesprochen und „SO“ war die Abkürzung für „Schlitzohr“ , was für B stand. Bevor die Angeklagten für die Kommunikation untereinander auf die E-Mail-Adressen zugriffen, hatte B dem A Arbeitsanweisungen in einem Umschlag zukommen lassen. C hatte ihre Aufträge mündlich von A oder B selbst erhalten. 4. Die Hauptaufgabe As bestand in der Herstellung unechter Bonitätsunterlagen und Ausweise. Der Angeklagten C kam die Aufgabe zu, Briefkästen zu leeren, die im Umkreis von UUU, in Leverkusen und in Frankfurt eingerichtet waren. Die Zuständigkeit für die Briefkästen in CCC übernahm A von C, nachdem diese bei einem Einkauf unter Verwendung eines gefälschten Ausweises aufgefallen war. Im Zuge der gemeinsam von allen vier Angeklagten begangenen Grundstücksgeschäfte übernahm A die Leerung der Briefkästen in HH, D die der Briefkästen in dem Objekt in GG. A und C hatten auch mehrere Briefkästen in J eingerichtet. Die Leerung dieser Briefkästen übernahmen Personen jugoslawischer Herkunft um den Zeugen AAAAAAAAAA. A kannte C16 aus der gemeinsamen Haftzeit im Jahr 2013 in J und bat ihn um diesen Dienst, ohne ihm die Hintergründe zu eröffnen. Die eingesammelten Zusendungen wurden von A oder C gescannt, als Dateien abgespeichert und die Zuschriften vernichtet. Übersandte Bank- und Kreditkarten wurden in sog. Büros gesammelt. Als solche Büros dienten anfänglich das Topcase eines geparkten Motorrades, später ein Campingplatz am Rolandseck, der Wohnwagen auf dem Campingplatz in I, der A von seinem väterlichen Freund H zum Wohnen zur Verfügung gestellt wurde, eine Wohnung in AAAAAAA und eine in GG. C leitete zudem die für das Postident-Verfahren angeheuerten Hilfspersonen an. 5. A und C stellten B die fertig gestellten Bonitätspakete zur Verfügung, mit der Ausnahme der zu Testzwecken geschaffenen Pakete auf die Identitäten der P O und der Rechtsanwälte D und E. Von den gelieferten Paketen nutze B jedoch nicht alle. Soweit er sie verwendete – wozu die Kammer im Einzelnen keine Feststellungen getroffen hat –, tat er dies für eigene, ab Mitte 2014 gemeinsam mit allen übrigen Angeklagten für gemeinsame Zwecke. Die Kundenidentitäten, die B nicht verwendete, nutzten A und C für eigene Zwecke. Unter Verwendung gefälschter Personalausweise und Gehaltsabrechnungen beantragten sie auf die Namen der jeweiligen Kunden in mehr als 200 Fällen bei Direktbanken die Eröffnung von Girokonten, für die Dispositionsrahmen gewährt und/oder Kreditkarten ausgegeben wurden. Sie täuschten die zuständigen Mitarbeiter der Kreditinstitute über die Identität der wahren Antragsteller und die Bonitätsverhältnisse der verwendeten Kunden. Soweit sie dadurch bei den Sachbearbeitern Irrtümer bewirkten und die Anträge erfolgreich waren, schöpften sie die gewährten Dispositions- und Kreditrahmen ab, indem sie unter Belastung der Konten und Verwendung der Kreditkarten Einkäufe tätigten, Barabhebungen vornahmen und Geldbeträge auf Girokonten überwiesen, die sie auf die Namen anderer Kunden eingerichtet hatten, und von dort abhoben. Mit den Einkäufen erwarben sie nicht nur Waren, sondern auch Geschenk- und Gutscheinkarten, um die von ihnen abgeschöpften Geldwerte für weitere Verwendungen vorzuhalten. Ferner nutzten A und C Bonitätspakete, indem sie bei Banken auf die Namen der jeweiligen Kunden Verbraucherdarlehen in Höhe von jeweils bis zu 50.000,00 € beantragten, die bewilligten Darlehensbeträge auf die von ihnen angegebenen Girokonten auszahlen ließen und ebenfalls in der vorstehend dargestellten Weise abschöpften. 6. Aus prozessökonomischen Gründen, namentlich um den Fortgang der Hauptverhandlung nicht mit einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Höhe von Salden, Schadenskompensationen und Gefährdungsschäden zu belasten, hat die Kammer unter laufender Hauptverhandlung umfangreich Gebrauch von der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung und der Verfolgungsbeschränkung gemacht. Von den ursprünglich zu dem Tatkomplex „Kontenfälle“ angeklagten 271 Fällen sind danach diejenigen aus der nachstehenden Tabelle sowie der Fall unter der laufenden Nummer 269 des Komplexes I der Anklageschrift vom 05.04.2017 („BBBBBBB“) verblieben. Mit Ausnahme der Fälle unter den laufenden Nummern 69, 163, 196 und 201 handelt es sich bei den in der nachstehenden Tabelle angeführten Taten um Fälle, in denen A und C Verbraucherdarlehen beantragten. Sie füllten dazu jeweils einen Kreditantrag mit dem Namen des Kunden und den Daten, die sie ihm zugewiesen hatten, aus und fälschten seine Unterschrift. Dem Antrag legten sie jeweils die Kopie eines von ihnen gefälschten und auf den jeweiligen Kunden ausgestellten Personalausweises bei sowie Gehaltsabrechnungen, die augenscheinlich ein Arbeitgeber oder Dienstherr für den jeweiligen Kunden ausgestellt hatte und die ein geregeltes Einkommen auswiesen. Die Gehaltsabrechnungen waren von A ohne das Wissen des jeweils angegebenen Dienstherren oder – sofern er existierte – Arbeitgebers gefälscht und die darin enthaltenen Angaben zur Höhe und Art des Gehalts und der Abzüge von ihm frei erfunden worden. Ferner legten A und C den Anträgen Kontoauszüge bei, die augenscheinlich von demjenigen Kreditinstitut ausgestellt waren, bei denen das in den Kreditanträgen angegebene Konto des Kunden eingerichtet worden war. Die Kontoauszüge wiesen tatsächlich nicht existierende Kontostände und den Eingang der auf den gefälschten Gehaltsabrechnungen angegebenen Gehaltszahlungen aus, die tatsächlich so nicht erfolgt waren. A hatte auch diese Kontoauszüge gefälscht, indem er Kontoauszüge der von ihnen eingerichteten Konten als Vorlage nahm, die dortigen Angaben über Buchungsvorgänge und Salden entfernte und durch die von ihm erdachten unrichtigen Angaben ersetzte. Die Angeklagten taten all dies, um bei den für die Darlehensanträge zuständigen Sachbearbeitern der Kreditinstitute die Fehlvorstellung darüber hervorzurufen, dass nicht die beiden Angeklagten, sondern die tatsächlichen Träger der angegebenen Namen die Kreditanträge gestellt hatten und dass deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich tatsächlich so darstellten, wie auf den vorgelegten Unterlagen angegeben. In den Fällen, in denen die Sachbearbeiter tatsächlich die nachfolgend festgestellten Darlehen bewilligten und die entsprechenden Beträge auszahlten, taten sie dies aufgrund der von den beiden Angeklagten hervorgerufenen Fehlvorstellungen. Die Angeklagten handelten mit Wissen und Wollen sowie in der Absicht, die Kreditinstitute durch Täuschung zur Auszahlung der Darlehensbeträge zu veranlassen und sich dadurch rechtswidrig zu bereichern. Denn sie hatten die Absicht, die ausgezahlten Darlehensbeträge in voller Höhe abzuschöpfen und für sich zu verwenden, ohne Darlehensraten zu zahlen. In dem unter Nummer 201 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Fall beantragten die Angeklagten unter der Identität des Kunden Dr. SS TT am 06.10.2014 über das Internet und unter Ausnutzung eines am 13.10.2014 durchgeführten Postident-Verfahrens bei der BBBBBBB Bank eine Visa-Karte und eine Maestro-Karte und hoben den eingeräumten Kreditrahmen von 4.000,00 € in der Zeit vom 06.11.2014 bis 15.11.2014 durch acht Barverfügungen ab. Die unter den laufenden Nummern 69, 163 und 196 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Fälle haben die Eröffnung von Girokonten durch die beiden Angeklagten nach dem dargestellten Tatmuster zum Gegenstand. Die Verfolgung der Angeklagten wurde insoweit auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt. Die drei Fälle wurden im Gegensatz zu den übrigen angeklagten Girokonto- und Kreditkarten-Fällen von einer Verfahrenseinstellung ausgenommen, weil sich auf den eingerichteten Konten noch Guthaben befindet, das der Einziehung unterworfen werden soll. Mit sämtlichen Taten suchten die beiden Angeklagten, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht ganz unerheblichem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen lassen sich folgende Taten feststellen, wobei die Nummerierung der tabellarisch aufgeführten Taten derjenigen aus der Anklageschrift vom 05.04.2017 entspricht. In der Spalte „Schaden“ ist in den Fällen eines Darlehenskontos der ausgezahlte Darlehensbetrag und dem Fall eines Kreditkartenkontos (laufende Nummer 201) der von den Angeklagten abgeschöpfte Kreditrahmen angegeben. In der Spalte „Versuch“ ist für die Fälle, in denen ein Verbraucherdarlehen nicht ausgezahlt worden ist, die Höhe des beantragten Darlehensbetrages angegeben. Fall-akte Identität Bank Konto Nummer von bis Schaden Versuch 11 42.1 EEEEEEE FFFFFFF AG Darlehen 7560090620 04.11.2010 04.11.2010 32.000,00 € 19 37 FFFFFFF D bzw.GGGGGGG D HHHHHHHbank Darlehen 1012934105 23.11.2010 02.12.2010 28.000,00 € 21 144 JJJJJJJ KKKKKKK Bank Darlehen 10.02.2011 10.02.2011 9.000,00 € 22 114 LLLLLLL RR Bank Darlehen 161099493 14.02.2011 14.02.2011 14.000,00 € 23 92 RRR MMMMMMM RR Bank Darlehen 26.02.2011 26.02.2011 16.000,00 € 24 62 NNNNNNN RR Bank Darlehen 161227289 10.03.2011 10.03.2011 9.000,00 € 27 127 OOOOOOO KKKKKKK Bank Darlehen 30.05.2011 30.05.2011 10.000,00 € 28 28 PPPPPPP QQQQQQQQbank Darlehen 1014122091 10.06.2011 10.06.2011 28.000,00 € 29 81 P O QQQQQQQQ AG Darlehen 29948887613 11.06.2011 11.06.2011 42.000,00 € 46 32 LLLLLLLL QQQQQQQQbank Darlehen 1015270273 12.11.2011 17.11.2011 35.000,00 € 50 134 MMMMMMMM NNNNNNNN KKKKKKK Bank Darlehen 10.01.2012 10.01.2012 7.777,00 € 52 49 OOOOOOOO QQQQQQQQbank Darlehen 1015784972 02.02.2012 02.02.2012 40.000,00 € 54 127 PPPPPPPP KKKKKKK Bank Darlehen 12.02.2012 12.02.2012 10.000,00 € 56 38 RRRRRRRR QQQQQQQQbank Darlehen 1016162861 20.03.2012 21.03.2012 20.000,00 € 64 32 SSSSSSSS QQQQQQQQbank Darlehen 1016355747 13.04.2012 14.04.2012 20.000,00 € 65 34 UUUUUUUU QQQQQQQQbank Darlehen 1016404642 13.04.2012 20.04.2012 28.000,00 € 69 44 VVVVVVVV GGGGGGGGGGFrankfurter Sparkasse Girokonto 1242062406 17.04.2012 17.04.2012 83 21.2 WWWWWWWW QQQQQQQQbank Darlehen 1016671577 14.05.2012 14.05.2012 20.000 € 97 32 XXXXXXXX YYYYYYYY Darlehen ohne 21.06.2012 21.06.2012 25.000,00 € 121 142 ZZZZZZZZ QQQQQQQQbank Darlehen 1018236829 15.11.2012 27.11.2012 46.000,00 € 126 20 BBBBBBBBB QQQQQQQQbank Darlehen 1018551188 21.12.2012 21.12.2012 50.000,00 € 128 74 BBBBBBBBB KKKKKKK Bank Darlehen 21.01.2013 21.01.2013 46.000,00 € 129 134 MMMMMMMM NNNNNNNN KKKKKKK Bank Darlehen 03.02.2013 10.01.2012 15.000,00 € 146 1.2.B CCCCCCCCC DDDDDDDDD Bank Darlehen nicht eröffnet 24.06.2013 23.07.2013 40.000,00 € 148 130 EEEEEEEEE KKKKKKK Bank Darlehen 26.06.2013 26.06.2013 11.000,00 € 151 36 FFFFFFFFF GGGGGGGG Bank Darlehen 9901599246 25.01.2014 06.02.2014 28.000,00 € 163 5 HHHHHHHHH KK IIIIIIIII Bank Girokonto 210319770 08.05.2014 22.12.2014 178 7 JJJJJJJJJ QQQQQQQQbank Darlehen 102592672 10.07.2014 07.08.2014 18.000,00 € 191 5 KKKKKKKKK QQQQQQQQbank Darlehen 1026697402 06.09.2014 06.09.2014 18.000,00 € 196 8.3 LLLLLLLLL IIIIIIIII Bank Girokonto 210688669 16.09.2014 03.02.2015 GS 197 8.12 MMMMMMMMM QQQQQQQQQQQ Darlehen 13785601 29.09.2014 29.09.2014 48.000,00 € 200 5 HHHHHHHHH KK BBBBBBBs Bank PLC Darlehen 324383174 13.10.2014 13.10.2014 25.000,00 € 201 9 Dr. SS TT BBBBBBBs Bank PLC Kreditkarte 4906 3879 5971 3809 13.10.2014 15.11.2014 4.000,00 € 203 19 EEE NNNNNNNNNN YYYYYYYY Darlehen 431/1181163 23.10.2014 23.10.2014 42.000,00 € 219 5 HHHHHHHHH KK KKKKKKK Bank Darlehen 9936097975 18.11.2014 18.11.2014 15.000,00 € 221 8.5 Dr. VV WW OOOOOOOOO Bank Darlehen 4818535300 27.11.2014 27.11.2014 25.000,00 € 231 8.2 PPPPPPPPP QQQQQQQQQQ Darlehen 5387492845 02.01.2015 02.01.2015 45.000,00 € 240 8.9 SSSSSSSSS DDD RRRRRRRRR QQQQQQQQQQ Darlehen 5387569905 23.01.2015 23.01.2015 30.000,00 € 242 15 TTTTTTTTT KKKKKKK Bank Darlehen ohne 31.01.2015 31.01.2015 25.000,00 € 244 3 SS TTTTTTTTT QQQQQQQQQQ Darlehen 5387638789 03.02.2015 03.02.2015 48.000,00 € 259 24 DDD UUUUUUUUU QQQQQQQQbank Darlehen 1029845520 18.03.2015 18.03.2015 46.000,00 € 271 8.3.1 LLLLLLLLL OOOOOOOOO Bank Darlehen 4329223300 27.11.2014 08.01.2015 25.000,00 € Die von der Chronologie abweichende Nummerierung des Falls 271 beruht auf einem Datierungsversehen der Anklage. Die Kammer hat die Nummerierung zur Meidung von Missverständnissen übernommen. A und C trugen allerdings nicht dazu bei, dass am 01.07.2015 unter Vorlage eines gefälschten belgischen Ausweises bei der VVVVVVVVV ein Darlehen in Höhe von 120.000,00 € auf den Namen YYYYYYYYY beantragt wurde (lfd. Nr. 269 der Tabelle aus der Anklageschrift vom 05.04.2017). 7. Als B Mitte 2011 nach R16 flüchtete und A sich überwiegend in Österreich aufhielt, kam C die Aufgabe zu, auf Anweisung mit den Bankkarten, die auf die Kundennamen ausgestellt waren, an Automaten Bargeld abzuheben und in den jeweiligen „Büros“ zur Abholung abzulegen. Dazu holte sie an „Abhebe-Tagen“ etwa zehn solcher Geldkarten aus einem Büro ab, verstaute sie in einem eigens angeschafften Kellner-Portemonnaie und suchte Geldautomaten auf. Von den abgehobenen Beträgen stand ihr nach Absprache jeweils ein Anteil von 10 % zu, den sie unmittelbar nach den Abhebungen einbehalten durfte. Die Geschenk- und Gutscheinkarten, die unter Belastung der eingerichteten Konten insbesondere bei dem Möbelhersteller IKEA erworben wurden, beschaffte überwiegend A, nur in wenigen Fällen auch C, weil sie sich aufgrund ihrer transsexuellen Erscheinung für zu auffällig hielt. 8. Auch als B am 17.06.2011 aus der Justizvollzugsanstalt E geflohen war und sich bis zu seiner Verhaftung am 06.11.2011 auf R16 aufhielt, kamen ihm die von A und C eingerichteten Konten zu Gute. Noch im Juni 2011 traf er sich auf der Flucht mit A und ließ sich von ihm 8.000,00 € in bar aushändigen. Zu dieser Zeit befand sich noch ein größeres Guthaben auf Bs Konten, das u.a. aus den Taten der dritten Tatserie herrührte. Diese Geldbeträge wollte er auf Konten transferieren, die auf die Namen von Kundenidentitäten eröffnet worden waren und die ihm A und C zur Verfügung gestellt hatten. Er kündigte C telefonisch an, auf diesen Konten werde ein größerer Geldbetrag eingehen, und beauftragte sie, das Geld für ihn abzuheben. Nachdem B zunächst 20.000,00 € auf ein einziges dieser Konten überwiesen hatte, schlug C ihm vor, das Geld besser auf mehrere Konten zu verteilen, weil sie von einem Konto täglich nur bestimmte Höchstbeträge abheben könne. Dem kam B nach. C hob für B transferiertes Geld in Höhe von insgesamt 70.000,00 € ab und übergab es A, der das Geld in voller Höhe oder nur zum Teil an B weiterreichte. Weitere 30.000,00 € übergab C dem B im Herbst 2011 persönlich auf R16, wo sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und dessen Frau Urlaub machte. In der Annahme, die Taten würden auch nach Bs Flucht weitergeführt, setzten A und C ihr Vorgehen fort. Als sie jedoch feststellten, dass von den Konten, die sie B zur Verfügung stellten, keines mehr genutzt wurde, gingen sie – wie geschildert – dazu über, diese Konten vermehrt für eigene ZwT15 zu nutzen. B wurde am 06.11.2011 verhaftet und an die Bundesrepublik Deutschland überstellt, wo er in Haft verblieb. Am 23.05.2013 wurde A wegen der Vorwürfe der dritten Tatserie verhaftet und war bis zu seiner Entlassung am 28.11.2013 in Untersuchungshaft. In dieser Zeit stand er für die Fälschung von Unterlagen und Ausweisen nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund wurden in der Zeit vom 30.08.2013 bis zum 24.01.2014 keine weiteren Kontoeröffnungs-, Kreditkarten- oder Darlehensanträge aus dem Komplex der Kontenfälle gestellt, sobald der Vorrat an bis dahin angefertigten Fälschungen aufgebracht war. Erst am 25.01.2014 erfolgte die nächste Tat der beiden Angeklagten aus dem Komplex der Kontenfälle. Nach As Verhaftung kündigte B der C bei zwei Besuchen in der Justizvollzugsanstalt ZZZZZZZZZ am 21.08.2013 und am 04.09.2013 an, es werde weitergehen und jemand werde sich in seinem Namen bei C melden. Etwa Ende 2013 stellte sich der Angeklagte D bei C als Stellvertreter Bs vor und gab ihr unter anderem vor, das Büro in AAAAAAA zu nutzen. Spätestens ab Mitte 2014 wurden die von A und C erstellten Bonitätspakete – neben den hier festgestellten Kontenfällen – auch von allen vier Angeklagten für die unten unter III.3. dargestellten gemeinsamen Grundstücksgeschäfte genutzt. Die Tatreihe der Kontenfälle endete endgültig aus Anlass der Verhaftung As am 18.04.2015. Er wurde in J wegen des Vorwurfs festgenommen, an demselben Tag von AAAAAAAAAA Bilder angekauft zu haben, die zuvor von AAAAAAAAAA und Mittätern bei einem Einbruch gestohlen worden sein sollten. Das Verfahren wurde hinsichtlich dieses Vorwurfs unter laufender Hauptverhandlung eingestellt. Da sich A seit dem 18.04.2015 durchgehend in Haft befindet, lief die bis dahin durchgehend verlaufene Serie von Kontoeröffnungs-, Kreditkarten- und Darlehensanträgen am 04.05.2015 aus. Lediglich ein weiteres und letztes Mal wurde erst am 12.07.2015 durch C ein Kreditkartenantrag gestellt, und zwar bei der BBBBBBBBBB Bank auf die bereits vor As Verhaftung gemeinsam verwendete Personalie CCCCCCCCCC. Zwar wurde auf diesen Antrag eine Kreditkarte ausgestellt, jedoch das Referenzkonto nicht aktiviert, weil die Übersendung des angeforderten Ausweises des Kontoinhabers ausblieb. II. Wohnungseinbruch Im Rahmen der Kontenfälle verwendeten A und C die Identität der Zeugin P O vom 20.05.2011 bis zum 03.09.2011 und hatten unter ihrem Namen einen Briefkasten in der DDDDDDDDDD 0 in UUU eingerichtet. C beabsichtigte darüber hinaus, auch Teile des eigenen Vermögens der Zeugin für sich abzuschöpfen und namentlich Zugriff auf das Guthaben auf deren Konto zu nehmen. Sie wusste, dass Frau O zwischen einem Wohnsitz in Q und einem in R pendelte. Um an Informationen über die tatsächlichen Konten der Zeugin zu gelangen, stellte C Ende Mai 2011 bei der Post einen Nachsendeantrag auf den Namen der Frau O und leitete ihre Zuschriften an die DDDDDDDDDD 0 in UUU weiter, wo sie sie auf vermögensrelevante Informationen sichtete und darauf an Frau O weiterleitete, wobei sie Hinweise auf die Umleitung der Post verdeckte. Weil C auf diese Weise nicht an die erwünschten Informationen über Konten der Zeugin gelangt war, brach sie in der Zeit zwischen dem 19.06.2011 um 19.00 Uhr und dem 20.06.2011 um 7.00 Uhr in das Wohnhaus der Zeugin in der Steinstraße 15 in Q ein, indem sie die zweiflügelige Holztür am Eingang des Gebäudes aufdrückte. Sie entwendete dort Bargeld in Form von 1.200,00 Schweizer Franken und 700,00 €, einen Goldbarren sowie eine Goldmünze. Ferner nahm sie unausgefüllte und nicht unterschriebene Überweisungsvordrucke an sich, die zu einem Girokonto der Geschädigten bei der QQQQQQQQbank ausgestellt waren. Die entwendeten Gegenstände wollte C für sich verwenden. Sie füllte zwölf Überweisungsvordrucke aus, unterzeichnete sie jeweils mit dem Namen der P O und reichte sie zusammen bei der QQQQQQQQbank ein. Von dem QQQQQQQQbank-Girokonto der Frau O mit der Kontonummer 40037805 veranlasste C damit in der Zeit vom 02. bis zum 04.08.2011 folgende erfolgreich ausgeführte Überweisungen mit einem Gesamtbetrag von 20.414,50 Euro auf diverse von ihr und A eingerichtete Konten: - am 02.08.2011 5.000,- Euro auf Konto P O bei der EEEEEEEEEE, - 4.863,92 Euro auf XX FFFFFFFFFF bei der GGGGGGGGGG und - 2.357,19 Euro auf Konto HHHHHHHHHH LL bei der IIIIIIIIII - am 03.08.2011 1.968,72 Euro auf Konto JJJJJJJJJJ bei der GGGGGGGGGG und - 1.608,36 Euro auf Konto KKKKKKKKKK bei der RR BANK - am 04.08.2011 923,44 Euro auf Konto SS LLLLLLLLLL bei der RR BANK und - 3.692,87 Euro auf Konto Otto MMMMMMMMMM bei der IIIIIIIIII. Die folgenden auf den Überweisungsträgern angewiesenen Überweisungen der Angeklagten, die insgesamt einen Betrag von 46.425,72 € zum Gegenstand hatten, wurden nicht ausgeführt, weil der Dispositionsrahmen des Kontos ausgeschöpft war: - 03.08.2011 2.873,14 Euro auf Konto PPPPPPPPPP bei der EEEEEEEEEE, - 04.08.2011 2.587,49 Euro auf Konto XX OOOOOOOOOO bei der GGGGGGGGGG, - 04.08.2011 10.000,- Euro auf Konto P O bei der EEEEEEEEEE, - 07.08.2011 2.965,09 Euro auf Konto KKKKKKKKKK bei der RR BANK und - 07.08.2011 28.000,- Euro auf Konto RRRRRRRRRR bei der EEEEEEEEEE. Frau O, die von dem Treiben der Angeklagten nichts wusste, hatte am 26.05.2011 kurz nach der Angeklagten C ihrerseits bei der QQQQQQQQ einen Nachsendeantrag für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 25.09.2011 gestellt, um sämtliche Zusendungen, die an ihren Wohnsitz in Q adressiert waren, in R in Empfang nehmen zu können. Von diesem Antrag erhielt C aufgrund der von ihr vorgenommen Postumleitung an die DDDDDDDDDD 1 in UUU Kenntnis und stornierte den Nachsendeantrag der Frau O, indem sie bei der QQQQQQQQ anrief, sich als „Herr O“ ausgab und durch Nennung der Vorgangsnummer des Nachsendeauftrags der Zeugin, die sie aus der Zuschrift kannte, legitimierte. Als Frau O bemerkte, dass ihr Nachsendeauftrag nicht ausgeführt wurde, stellte sie bei der Post Mitte Juli 2011 einen neuen Antrag. Die Postbotin in Q bestätigte ihr zunächst, dass sie einen entsprechenden Auftrag erhalten hatte. Wenige Tage später teilte ihr dieselbe Postbotin jedoch mit, dass dieser Auftrag erneut storniert worden sei. Auch dies hatte die Angeklagte C durch einen Anruf bei der Post unter dem Namen „Herr O“ veranlasst. Frau O bemühte sich sodann, in Gesprächen mit Mitarbeitern der Post und durch Anrufe bei deren Callcentern die Ursache für die Stornierung aufzudT15n und erfuhr so von den Anrufen des vorgeblichen Herrn O. Erst am 04.08.2011 gelang es ihr, die Postumsendung endgültig in ihrem Sinne zu veranlassen. In der Nacht vom 04. auf den 05.08.2011 stellte sie bei Überprüfung ihres Online-Kontos bei der Bank die von C verfügten Überweisungen fest und wurde gewahr, dass Unbekannte es mit der Stornierung der Nachsendeaufträge, dem Wohnungseinbruch und dem Diebstahl der Überweisungsträger auf ihr Konto abgesehen hatten. Das Geschehen veranlasste Frau O ihrerseits zu umfangreichen Recherchen, rief in ihr ein allgemeines Misstrauen hervor und zog noch bis Mitte des Jahres 2012 ihre Aufmerksamkeit auf sich, indem es sie zu nächtlichem Grübeln und ausführlichen Gesprächen in ihrem Freundeskreis veranlasste. III. Grundstücksfälle 1. Italiener-Fälle Die SSSSSSSSSS, deren Geschäfte von dem gesondert verfolgten UUUUUUUUUU W geführt wurden, war Eigentümerin verschiedener Wohnungen in S, T und U, W selbst war Eigentümer einer Wohnung in U. Diese Wohnungen wiesen erhebliche Reparaturrückstände auf. D wollte sie – allein oder mit anderen Beteiligten – unter der Identität italienischer Staatsangehöriger erwerben und sich zu diesem Zweck Darlehen erschleichen. Mit W legte er die Kaufpreise fest, die in den Kaufvertragsurkunden angegeben wurden. Sie waren nahezu vollständig zu finanzieren und lagen bis auf einen Fall erheblich über dem tatsächlichen Wert der jeweiligen Wohnung. In Nebenabreden verständigten sich D und W auf die Zahlung sog. Kick-backs, wonach die SSSSSSSSSS bzw. in einem Fall W selbst an die jeweilige Käuferseite – und damit an D – Rückzahlungen vornehmen und diese als die Erstattung von Erwerbsnebenkosten, Grundsteuern, offenen Hausgeldern und Sonderumlagen sowie als die Zahlung von Reparaturzuschüssen deklarieren sollte. Als Hausverwalter sollte sich W zudem im Namen der vorgeblichen Käufer um die Vermietung der Wohnungen kümmern. Die Raten für die Darlehen sollten bis auf weiteres aus den Mieteinnahmen gezahlt werden. Aus unbekannt gebliebener Quelle verschaffte sich D gefälschte italienische Cartas d’Identità, die auf den Namen der jeweiligen Käufer und Darlehensnehmer ausgestellt und entweder mit dem eigenen Lichtbild des Angeklagten oder dem eines Mittäters oder Helfers versehen waren. Unter Vorlage der Ausweise eröffnete er oder ein Beteiligter auf die Namen der Käufer Girokonten, zu denen Bankkarten ausgegeben wurden, die D in Besitz nahm. Auf die Namen der Käufer beantragten er oder Beteiligte die Finanzierungsdarlehen und legten zu diesem Zweck in Original oder Kopie die falschen italienischen Personalausweise sowie gefälschte Gehaltsabrechnungen vor, die jedenfalls in einem Fall von A, in den übrigen Fällen von unbekannter Seite angefertigt worden waren. Als Anschriften der Käufer wurden die Adressen von Objekten angegeben, die von W verwaltet wurden. Mit den Bankkarten verfügte D über die auf den Konten der Käufer als Kick-backs oder Mietausschüttungen eingehenden Zahlungen. D beabsichtigte, die für die Bewilligung der Darlehen zuständigen Sachbearbeiter der Kreditinstitute über die wahre Identität der Darlehensnehmer und ihre Einkommensverhältnisse zu täuschen. Soweit die Sachbearbeiter die Darlehen bewilligten, taten sie dies, weil es D gelungen war, bei ihnen entsprechende Fehlvorstellungen hervorzurufen. Er tat all dies, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht ganz unerheblichem Umfang zu verschaffen. Er handelte mit Wissen und Wollen und hatte die Absicht, sich und die Empfänger der Darlehensbeträge rechtswidrig zu bereichern. a) S – X (Fall II.A.1. der Anklage) Unter der Identität X wurde die Wohnung Nr. 3 in dem Objekt DDDDDDDDDDD 0 in S erworben. D beschaffte sich den gefälschten italienischen Ausweis auf den Namen X, geboren am 19.05.1953 in VVVVVVVVVV, wohnhaft WWWWWWWWWW 00 in T , ausgestellt am 11.01.2008 von einer Bediensteten namens XXXXXXXXXX in VVVVVVVVVV mit der Nummer AM 6012734 und dem Lichtbild eines unbekannt gebliebenen Mannes mit Schnäuzer. Am 19.05.2010 wurde unter Vorlage dieses Ausweises bei der YYYYYYYYYY ein Girokonto auf dem Namen X eröffnet, das D verwendete, indem er insbesondere die zu diesem Konto ausgegebene Bankkarte an sich nahm und benutzte. Am 29.10.2010 beantragte ein unbekannt gebliebener Mann, der sich mit dem gefälschten Ausweis legitimierte, bei der YYYYYYYYYY in Absprache mit D auf den Namen X ein grundpfandrechtlich zu sicherndes Darlehen über 105.000,00 € zur Finanzierung des Kaufpreises von 120.000,00 € für die Wohnung Nr. 3. Sie hatte tatsächlich einen Wert von 42.000,00 €. Für X wurden der ZZZZZZZZZZ gefälschte Gehaltsabrechnungen der AAAAAAAAAAA in SSSSSS vorgelegt, die wahrheitswidrig einen monatlichen Nettoverdienst des BBBBBBBBBBB von etwa 2.000,00 € auswiesen. Am 10.11.2010 beurkundete der Notar CCCCCCCCCCC in SSSSSS den Kaufvertrag und am 25.11.2010 die Bestellung der Grundschuld über 105.000,00 € zugunsten der YYYYYYYYYY. Bei beiden Beurkundungen war neben dem Notar nur W zugegen, der als Vertreter für die SSSSSSSSSS und als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer X handelte. Dem Notar CCCCCCCCCCC wurde die vorgebliche Erklärung des X über die Genehmigung der Vertretung durch W vorgelegt, die augenscheinlich am 26.11.2010 vor einem Notar in Düsseldorf abgegeben, tatsächlich aber von A gefälscht worden war. Auf den Antrag des Notars CCCCCCCCCCC erfolgte am 03.12.2010 der Eintrag des Eigentumswechsels und der Grundschuld im Grundbuch. Das Darlehen in Höhe von 105.000,00 € wurde bewilligt und am 20.12.2010 auf das Girokonto des vorgeblichen X ausgezahlt. Die YYYYYYYYYY wurde damit in Höhe von 63.000,00 € geschädigt, weil die Wohnung tatsächlich nur einen Wert von 42.000,00 € hatte. Von den Konten der SSSSSSSSSS wurden auf das unter dem Namen X eröffnete Girokonto am 09.12.2010 2.000,00 € unter Angabe des Verwendungszwecks „bekannt“ und am 23.12.2010 weitere 8.000,00 € unter Angabe des Verwendungszwecks „Rücklagen-Ersatzzahlung wegen ETW S“ gezahlt. b) S – Y (Fall II.A.2. der Anklage) Unter der Identität Y wurde die Wohnung Nr. 2 in dem Objekt DDDDDDDDDDD 0 in S erworben. D beschaffte sich den gefälschten italienischen Ausweis auf den Namen Y, geboren am 10.10.1954 in EEEEEEEEEEE, wohnhaft FFFFFFFFFF 0 in EEEEEEEEEEE, ausgestellt am 19.05.2010 in EEEEEEEEEEE mit der Nummer AR 6012734 und dem Lichtbild eines Mannes mit Halbglatze und Brille. Auf den Namen des Y wurde am 30.05.2011 bei der GGGGGGGGGGG ein Girokonto eröffnet. Die zu dem Konto ausgegebene Bankkarte nahm D in Besitz und Gebrauch. Im Juni 2011 trat der Mann, der bei der YYYYYYYYYY für den X gehalten wurde, an einen Mitarbeiter der ZZZZZZZZZZ heran und stellte einen weiteren Mann als seinen Bruder Y vor. Dieser Mann wies sich dort am 21.07.2011 mit der auf Y ausgestellten gefälschten Carta d’Identità aus und beantragte zur Finanzierung des Kaufpreises von 110.000,00 € für die Wohnung Nr. 2 ein grundpfandrechtlich zu sicherndes Darlehen in Höhe von 97.000,00 €. Die Wohnung hatte tatsächlich einen Wert von 25.000,00 €. Bei der Beantragung des Darlehens legte der Antragsteller gefälschte Gehaltsabrechnungen der HHHHHHHHHHH vor, die einen monatlichen Nettoverdienst des Y von 2.000,00 € auswiesen. Am 25.07.2011 beurkundete der Notar CCCCCCCCCCC in SSSSSS den Kaufvertrag und die Bestellung der Grundschuld über 97.000,00 € zugunsten der YYYYYYYYYY. Bei der Beurkundung war neben dem Notar nur W zugegen, der als Vertreter für die SSSSSSSSSS und als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer Y handelte. Auf die vorgebliche Erklärung, mit der augenscheinlich der Y am 27.07.2011 vor einem Notar in IIIIIIIIIII die Genehmigung der Vertretung durch W erklärt hatte, beantragte der Notar CCCCCCCCCCC die Eintragung des Eigentumswechsels und der Grundschuld im Grundbuch. Die Eintragungen erfolgten am 04.08.2011. Das Darlehen wurde bewilligt und am 16.08.2011 auf das Girokonto bei der GGGGGGGGGGG überwiesen, das auf den Namen Y eröffnet worden war. D vereinbarte mit W, dass die Verkäuferin die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6.500,00 € übernimmt und an den angeblichen Käufer 10.000,00 € für die Bildung von Instandhaltungsrücklagen sowie einen Renovierungszuschuss in Höhe von 23.500,00 € zahlt. Die Zahlung der 10.000,00 € von einem Konto der SSSSSSSSSS ging auf dem Girokonto, das auf den Namen Y bei der GGGGGGGGGGG eröffnet worden war, am 19.08.2011 unter Angabe des Verwendungszwecks „wegen ETW 2, DDDDDDDDDDD, S“ ein. c) T – Z (Fall II.B. der Anklage) Unter der Identität Z wurden die Dachgeschosswohnungen mit den Nummern 8 und 9 in dem Objekt WWWWWWWWWW 0 T erworben. Diese Anschrift war bereits in dem Ausweis des Käufers mit dem vorgeblichen Namen X eingetragen und gegenüber der YYYYYYYYYY als Wohnsitz des Y angegeben worden. D beschaffte sich den gefälschten italienischen Ausweis auf den Namen Z, geboren am 21.09.1957 in JJJJJJJJJ, wohnhaft KKKKKKKKKKK 0 in JJJ, ausgestellt am 19.05.2009 von einer Bediensteten namens LLLLLLLLLLL in JJJ mit der Nummer AR 6012734 und damit derselben Ziffernfolge, die auch die Nummer des auf X vorgeblich in VVVVVVVVVV ausgestellten italienischen Ausweises trug. Das Lichtbild auf dem Ausweis des LLLLLLLLLLL zeigt den gesondert verfolgten MMMMMMMMMMM. Unter Vorlage dieses Ausweises eröffnete MMMMMMMMMMM am 12.10.2011 bei der GGGGGGGGGGG ein Girokonto auf den Namen Z, für den er sich ausgab. Das Konto nutzte D für seine ZwT15 und nahm die ausgegebene Bankkarte in Besitz und Verwendung. Der bei der YYYYYYYYYY in NNNNNNNNNNN als X bekannte Mann stellte dort den OOOOOOOOOOO als seinen Freund und Arbeitskollegen Z vor, der den Kauf von Wohnungseigentum zu finanzieren suche. Wie mit D verabredet, beantragte OOOOOOOOOOO dort unter dem Namen Z für den Kauf der beiden Dachgeschosswohnungen ein grundpfandrechtlich zu sicherndes Darlehen in Höhe von 125.000,00 €, mit dem der Kaufpreis finanziert werden sollte, und ein weiteres ungesichertes Darlehen in Höhe von 10.000,00 € für den pflegegerechten Umbau der Wohnungen. Der Kaufpreis von 125.000,00 € entsprach dabei dem tatsächlichen Wert der Wohnungen. OOOOOOOOOOO legte dem Mitarbeiter der ZZZZZZZZZZ den gefälschten italienischen Ausweis sowie gefälschte Gehaltsabrechnungen der HHHHHHHHHHH vor, die ein angebliches monatliches Nettoeinkommen des LLLLLLLLLLL in Höhe von etwa 2.000,00 € auswiesen. Am 18.01.2012 beurkundete der Notar CCCCCCCCCCC in SSSSSS den Kaufvertrag und die Bestellung der Grundschuld über 125.000,00 € zugunsten der YYYYYYYYYY. Auch bei diesen Beurkundungen war neben dem Notar nur W zugegen, der als Vertreter für die SSSSSSSSSS und als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer Z handelte. Noch an demselben Tag gab sich OOOOOOOOOOO vor demselben Notar als LLLLLLLLLLL aus und genehmigte die Vertretung durch W. Die Eintragungen des Eigentümerwechsels und der Grundschuld erfolgten am 06.02.2012 und am 13.11.2013. Die Darlehen wurden bewilligt und am 15.02.2012 125.000,00 € sowie am 29.03.2012 10.000,00 € auf das Girokonto bei der GGGGGGGGGGG eingezahlt, das unter dem Namen Z eröffnet worden war und über das D verfügte. Weil der Wert der Immobilien etwa der Höhe der bewilligten Grundschuld entsprach, erfolgte lediglich die Auszahlung des Renovierungsdarlehens in Höhe von 10.000,00 € ohne eine gleichzeitige werthaltige Vermögenskompensation für die ZZZZZZZZZZ. Am 10.05.2012 nahm D den OOOOOOOOOOO in seinem PKW mit nach UUU. Dort suchte OOOOOOOOOOO einen PPPPPPPPPPP-Markt auf, wo er versuchte, unter dem Namen Z bei der Post den Kauf eines i-Phones und eines Notebooks zu finanzieren. Er führte dabei eine auf den Namen Z ausgestellte EC-Karte mit sich, sowie einen Zettel mit der Handy-Nummer des Angeklagten und der Anschrift „RRRRRRRRRRR“ , wo D sich zu dieser Zeit aufhielt. OOOOOOOOOOO wurde festgenommen und später auf freien Fuß gesetzt. Der gegen ihn wegen der Tat vom 10.05.2012 erhobenen Anklage entzog er sich durch Flucht aus Deutschland. Sein Aufenthalt ist bis heute unbekannt. Die Täter erbrachten aus den Mieten der Wohnungen zunächst monatliche Zahlungen auf die Zinsen der Darlehen SSSSSSSSSSS und X bis einschließlich Mai 2012, nicht aber auf die Hauptforderungen. Auch auf das Darlehen LLLLLLLLLLL erfolgte im April 2012 eine einzelne Zahlung auf den Darlehenszins. d) U – AA (Fall II.C.1. bis 3. der Anklage) aa) Unter der Identität AA wurde die Wohnung Nr. 6 des W in dem Objekt mit der Anschrift TTTTTTTTTTT in U erworben. Am 27.03.2012 eröffnete ein Unbekannter in einer Filiale der GGGGGGGGGGG in UUUUUUUUUUU ein Girokonto auf den Namen AA, über das D verfügte. Bei der Kontoeröffnung legte er einen gefälschten italienischen Ausweis auf den Namen AA, geboren am 16.07.1951 in VVVVVVVVVVV, wohnhaft DDDDDDDDDDD 0 in S – und damit in dem Objekt mit den Wohnungen, die zuvor auf die Namen X und Y von der SSSSSSSSSS erworben worden waren –, ausgestellt am 12.04.2011 in XXXXXXXXXXX mit der Nummer AR 6008780 vor. Das Verfahren ist unter laufender Hauptverhandlung im Hinblick auf die als selbständige Tat angeklagte Kontoeröffnung eingestellt worden. Für den Kauf der Wohnung Nr. 6 beantragte Ricardo OOOOOOOOOOO auf Geheiß des Angeklagten D am 16.12.2012 bei der WWWWWWWWWWW ein grundpfandrechtlich zu sicherndes Darlehen über 57.000,00 € auf den Namen AA, gab dabei jedoch das Geburtsdatum 18.07.1959 an. Die Legitimationsprüfung des YYYYYYYYYYY erfolgte am 28.01.2013 über das Postident-Verfahren. Dabei legte er einen gefälschten italienischen Ausweis auf den Namen AA, geboren am 18.07.1959 in ZZZZZZZZZZZ, wohnhaft DDDDDDDDDDD 0 in S, ausgestellt am 07.04.2010 in ZZZZZZZZZZZ mit der Nummer AN 0497081 und seinem Lichtbild vor. Ferner legte er dem Antrag die Ablichtungen gefälschter Gehaltsabrechnungen der AAAAAAAAAAAA in Hanau bei, die vorgeblich für einen AA ausgestellt waren. Als Referenzkonto gab er gegenüber der WWWWWWWWWWW dasjenige Girokonto an, das am 27.03.2012 bei der GGGGGGGGGGG auf den Namen AA eröffnet worden war. Am 01.02.2013 erschien W mit einem Mann, der sich als AA ausgab, vor dem Notar BBBBBBBBBBBB in CCCCCCCCCCCC und ließ den Vertrag über den Verkauf der Wohnung Nr. 6 von W an AA beurkunden. Ferner wurde der WWWWWWWWWWW eine Grundschuld bewilligt. Am 08.04.2013 zahlte die WWWWWWWWWWW das Darlehen aus. Der Eigentumswechsel wurde am 03.06.2013 im Grundbuch eingetragen. Die Wohnung hat einen tatsächlichen Wert von 40.000,00 €, so dass der ausgegebene Darlehensbetrag den Sicherungswert der Grundschuld um 17.000,00 € überstieg. Auf das Girokonto, das bei der GGGGGGGGGGG auf die Identität des am 16.07.1951 in VVVVVVVVVVV geborenen AA geführt wurde, überwies W in dem Zeitraum bis April 2014 u.a. unter Angabe des Verwendungszwecks „Miete ETW 2 + 3 S“ Überschüsse aus der Vermietung der auf die Namen X und Y erworbenen Wohnungen mit den Nummern 2 und 3 in S. Unter Angabe des Verwendungszwecks „Mieten T und S“ überwies er auf dasselbe Konto neben den Überschüssen aus der Vermietung der beiden Wohnungen in S auch die aus der Vermietung der auf den Namen Z erworbenen Wohnung in T. Aus den Mieteinnahmen erbrachten auch hier D und seine etwaigen Komplizen bis zumindest Ende 2014 monatliche Zahlungen auf die Zinsen, nicht aber auf die Hauptforderung. bb) D verwendete die Identität AA ferner im Jahr 2015, um einen Kredit über 25.000,00 € zu erlangen. Er wandte sich an den Finanzvermittler Frank UU in CCCCCCCCCCCC, dessen Dienste er auch für einige der unten unter III.3. geschilderten gemeinsamen Grundstücksgeschäfte aller Angeklagter in Anspruch nahm. Über UU reichte er bei der PP-Bausparkasse am 10.03.2015 unter dem Namen AA, geboren am 18.07.1959, wohnhaft DDDDDDDDDDD 2 in S, den Antrag auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 25.000,00 € ein, das vorgeblich für den Umbau der Wohnung Nr. 6 in U bestimmt war. Dabei legte er gefälschte Gehaltsabrechnungen vor, die augenscheinlich die DDDDDDDDDDDD in IIIIIIIIIII für den AA ausgestellt hatte. Die Legitimationsprüfung erfolgte am 10.03.2015 über das Postident-Verfahren, bei dem der angeblich am 07.04.2010 in ZZZZZZZZZZZ auf den Namen AA ausgestellte gefälschte italienische Ausweis mit der Nummer AN 0497081 vorgelegt wurde. Das Darlehen wurde bewilligt und in drei Raten ausgezahlt: Am 16.03.2015 zahlte die PP Bausparkasse 8.500,00 € auf ein Girokonto bei der WWWWWWWWWWW, das dort am 16.07.2013 auf den Namen AA eröffnet worden war. Ebenfalls am 06.03.2015 zahlte die Bausparkasse 8.000,00 € auf das Girokonto, das bei der GGGGGGGGGGG am 27.03.2012 auf den Namen AA eröffnet worden war. Auf dasselbe Konto zahlte die Bausparkasse am 02.04.2015 weitere 8.500,00 €. Für die Darlehenshingabe wurden der PP keine Sicherheiten gewährt. e) U – BB (Fall II.C.4. bis 6. der Anklage) Unter der Identität BB erwarb D Anfang 2014 von der SSSSSSSSSS die Wohnung Nr. 3 in dem Objekt mit der Anschrift EEEEEEEEEEEE in U. Dazu verschaffte er sich einen gefälschten italienischen Ausweis auf den Namen BB, geboren am 21.10.1958 in FFFFFFFFFFFF, wohnhaft DDDDDDDDDDD 2 in S – der Anschrift, die bereits für den AA angegeben worden war und an der sich die auf die Namen X und Y erworbenen Wohnungen befanden –, ausgestellt am 07.04.2012 in FFFFFFFFFFFF mit der Nummer AN 0590488 und dem Lichtbild des Angeklagten D. Am 08.07.2013 eröffnete er in einer Filiale der Postbank ein Girokonto auf die Identität des BB und nahm die dazu ausgegebene Bankkarte an sich, um über das Konto zu verfügen und Kontoauszüge zu ziehen. Das Verfahren ist unter laufender Hauptverhandlung im Hinblick auf die als selbständige Tat angeklagte Kontoeröffnung eingestellt worden. D beabsichtigte, sich unter dem Namen BB bei der WWWWWWWWWWW zwei Darlehen für die Finanzierung des Kaufpreises für die Wohnung Nr. 3 zu erschleichen. Dazu benötigte er die Fälschung von Gehaltsabrechnungen und eines Auszugs des Kontos bei der Postbank, auf dem ein Eigenkapitalguthaben des BB ausgewiesen sein sollte. D suchte dafür einen Fälscher. Er stand in Kontakt mit B, den er regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt ZZZZZZZZZ besuchte. Auf dessen Empfehlung wandte sich D im November 2013 an C, die seinen Auftrag an den ihr bekannten Fälscher weiterleitete. Er händigte ihr die für BB zu verwendenden Daten auf einem Zettel aus und gab ihr einen Auszug des auf BB eingerichteten Girokontos bei der Postbank, das er gegenüber der WWWWWWWWWWW als Referenzkonto angeben wollte. Der Kontoauszug sollte als Vorlage für eine Fälschung dienen, auf der ein deutlich höherer Guthabensaldo ausgewiesen sein sollte. Bei dem von C eingeschalteten Fälscher, dessen Tatentschluss sie durch die Weitergabe des Auftrags begründete, handelte es sich um A, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dies dem D zu dieser Zeit bereits bekannt war. A war am 28.11.2013 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und fälschte nach seiner Entlassung mindestens drei Gehaltsabrechnungen, die vorgeblich von einer GGGGGGGGGGGG in HHHHHHHHHHHH für BB ausgestellt waren und ein monatliches Nettogehalt des YYYYYYYYYYY als Handelsangestellter in den Monaten Oktober, November und Dezember 2013 in Höhe von etwa 2.000,00 € auswiesen. Ferner fälschte A den Auszug zu dem Girokonto bei der Postbank. Die von A angefertigten Fälschungen, deren Verwendungszeck ihm bekannt war, reichte C Anfang Dezember 2013 an D weiter. Am 05.12.2013 beantragte dieser unter Angabe der Daten des BB bei der WWWWWWWWWWW für den Kauf der Wohnung Nr. 3 ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 € und eines in Höhe von 38.500,00 €. Beide Darlehen waren in Höhe von 63.500,00 € grundpfandrechtlich zu sichern. Offen ist, ob D die gefälschten Unterlagen, die er von C erhalten hatte, der WWWWWWWWWWW bereits mit dem Antrag vom 05.12.2013 vorlegte oder ob er sie erst auf das Schreiben vom 09.12.2013 nachreichte, mit dem die WWWWWWWWWWW weitere Unterlagen angefordert hatte. Jedenfalls waren die gefälschten Unterlagen bei der Bank eingegangen, als sie die Darlehen am 16.01.2014 bewilligte. Zur Legitimationsprüfung führte D am 17.01.2014 das Postident-Verfahren durch, wobei er den auf BB ausgestellten gefälschten italienischen Ausweis mit der Nummer AN 0590488 vorlegte, der mit seinem eigenen Lichtbild versehen war. Am 16.01.2014 beurkundete der Notar IIIIIIIIIIII in SSSSSS den Verkauf der Wohnung Nr. 3 von der SSSSSSSSSS an BB. In dem Beurkundungstermin vertrat W die Verkäuferin. Der abwesende Käufer wurde von einer Mitarbeiterin des Notars vollmachtlos vertreten. Einen Tag später trat D bei demselben Notar als BB auf und genehmigte die Vertretung. Am 31.03.2014 wurde der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen. Den von der WWWWWWWWWWW ausgegebenen Darlehen standen eine Grundschuld auf dem Wohnungseigentum in Höhe von 63.500,00 € gegenüber. Die Wohnung hatte jedoch lediglich einen Wert von nicht mehr als 45.000,00 €, so dass das Darlehens in Höhe von 18.500,00 € nicht gesichert war. Die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung an Frau JJJJJJJJJJJJ nahm die SSSSSSSSSS ein und leitete sie von März 2014 an auf das bei der QQQQQQQQbank auf den Namen BB eingerichtete Girokonto weiter, bis das Konto am 07.04.2015 von der Postbank gelöscht wurde. Über das dort eingehende Guthaben verfügte D. Bis zum Zeitpunkt der Kontoschließung hatte D auch hier aus den Mieteinnahmen monatliche Zahlungen auf die Darlehenszinsen, nicht aber auf die Hauptforderung geleistet. f) KKKKKKKKKKKK (Fall II.C.7. der Anklage) Am 02.01.2015 beantragte der Angeklagte D online die Eröffnung des QQQQQQQQbank-Girokontos Nr. 491282115 unter dem Namen KKKKKKKKKKKK und identifizierte sich hierzu am 03.01.2015 in Hennef im Postident-Verfahren mit einer gefälschten italienischen Carta d’Identità Nr. AS 9785792, die er sich zuvor verschafft hatte. Zunächst führte er das Konto mit positivem Saldo. Ab Mai 2015 suchte er das Konto für die Bedienung der Darlehen auf BB zu verwenden, nachdem die QQQQQQbank das auf dessen Namen lautende Girokonto geschlossen hatte. 2. H (Fall II.D. der Anklage) B war Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in der CC Straße 22 in H, die er geerbt hatte. Weil er den Zugriff seiner Gläubiger auf das Objekt verhindern wollte, beschloss er im Spätsommer 2014, das Eigentum an der Wohnung zum Schein auf einen fiktiven Erwerber zu übertragen, jedoch weiterhin über die Wohnung zu verfügen. Insbesondere wollte er die Wohnung nach dem Ende seiner Haftzeit im Rahmen künftiger Immobiliengeschäfte nutzen, ihren Ausbau vorantreiben und sie verkaufen. D bot sich auf Bs Bitte an, in dem Termin zur notariellen Beurkundung eines entsprechenden Kaufvertrages den fiktiven Erwerber namens BB dazustellen und dabei den auf diesen Namen ausgestellten gefälschten italienischen Ausweis mit der Nummer AN 0590488 vorzulegen, der mit seinem eigenen Lichtbild versehen war und den er bereits für den Erwerb der Wohnung Nr. 3 in U eingesetzt hatte. Am 04.09.2014 holte D den B zu einem von dessen Lebensgefährtin und heutigen Verlobten NNNNNN begleiteten Ausgang aus der Justizvollzugsanstalt ZZZZZZZZZ ab. Wie von den beiden Angeklagten besprochen, begaben sie sich zu einem vorab vereinbarten Termin bei dem Notar LLLLLLLLLLLL in NNNNNNNNNNNN. Dieser beurkundete den zum Schein zwischen B und D geschlossenen Kaufvertrag über die Wohnung, wobei sich D vor dem unwissenden Notar als MMMMMMMMMMMM YYYYYYYYYYY, wohnhaft DDDDDDDDDDD 0 in S, ausgab. Wie mit B verabredet, legte er dem Notar als Legitimationsnachweis den italienischen Ausweis vor, von dem auch B wusste, dass er gefälscht war. Weil das zuständige Grundbuchamt Zweifel an der Identität des Käufers hatte – das Objekt war schon Gegenstand von Taten der dritten Tatserie gewesen –, verweigerte es den Eintrag des Eigentumswechsels im Grundbuch. 3. Gemeinsame Grundstücksfälle aller Angeklagten Die vier Angeklagten machten sich spätestens ab Juni 2014 die von A und C erstellten Bonitätspakete für gemeinsame Grundstücksgeschäfte zu Nutze. Auf die Namen tatsächlich existierender, aber unwissender Kunden suchten sie, Immobilien in HH, GG und AAA zu erwerben und vorgeblich an andere ihrer „Kunden“ weiter zu veräußern. Unter den Namen der jeweils erwerbenden Kunden sollten Darlehen aufgenommen werden, die vorgeblich zur Finanzierung der Kaufpreise und der Renovierung gedacht waren. Die Höhe der Kaufpreise und die Höhe der Darlehen sollten jedoch den tatsächlichen Wert der Immobilien in der Regel deutlich übersteigen, worüber die zuständigen Sachbearbeiter der jeweiligen Darlehensgeber zu täuschen waren. Durch die gefälschten Ausweise und Bonitätsunterlagen sollten diese ferner über die hinter den Darlehensanträgen stehenden Personen und die Bonitätsverhältnisse ihrer Vertragspartner getäuscht werden, um aufgrund der Fehlvorstellungen die Darlehen zu bewilligen und ihre Auszahlung zu veranlassen. Den die jeweiligen Erwerbskosten überschießenden Teil der ausgezahlten Darlehensbeträge wollten die Angeklagten unter sich aufteilen. Am 21.08.2013 und am 04.09.2013 besuchte C den B in der Justizvollzugsanstalt ZZZZZZZZZ. B erzählte ihr, er wolle vor einer möglichen Pfändung noch Immobilien loswerden und „es werde weitergehen“. C hatte zu dieser Zeit zunächst Zweifel: Sie unterzog sich gerade weiteren geschlechtsumwandelnden Operationen, A war in Haft, und B war wegen der Taten aus der dritten Tatserie ebenfalls in Haft und trat in der Hauptverhandlung, die seit dem 27.08.2013 gegen A wegen derselben Vorwürfe geführt wurde, als Belastungszeuge auf. Dies beschwerte das Verhältnis von A und B. C gab am 17.10.2013 in UUU anlässlich einer zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Zeugen OOOOOOOOOOOO von der Staatsanwaltschaft J, die zur Klärung der gegen A erhobenen Vorwürfe erfolgte, einige der von ihr und A angefertigten tabellarischen Listen zu Kunden heraus, belastete jedoch neben A und B in erster Linie ihren Bruder GGG C. Die Tatbeteiligung ihres Bruders war von ihr erfunden. Sie machte die falsche Aussage gegen ihn gleichwohl, um sich und A zu entlasten, aus persönlichen Ressentiments, die sie zu dieser Zeit gegen ihren Bruder und dessen Frau hegte, und weil sie sich davon Vorteile von Seiten der Strafverfolgungsbehörden versprach. Sie wurde jedoch nicht für glaubwürdig gehalten und auch strafrechtlich zunächst nicht verfolgt. Schließlich meldete sich D bei C und stellte sich als Bs Stellvertreter vor, der ihr Anweisungen für das weitere Vorgehen übermitteln werde. Es solle zunächst weitergehen wie bisher, womit die Erstellung von Bonitätspaketen, das Kontrollieren von Briefkäsen und das Abheben von Bargeld an Geldautomaten gemeint war. Ferner zeigte D ihr ein „Büro“ in AAAAAAA, das für die gemeinsamen Taten unter anderem zur Aufbewahrung von Geldkarten und zum Einrichten der Briefkästen der Kunden zu nutzen war. Es handelte sich dabei um zwei separat zugängliche Büroräume in einem Gewerbeobjekt mit der Anschrift QQQQQQQQQQQQ 0 in AAAAAAA, die D unter Angabe des falschen Namens KKKKKKKKKKKK angemietet hatte. Die Angeklagten fassten für die gemeinsamen Grundstücksgeschäfte zunächst Wohnungen in einem Mehrparteienhaus in GG mit der Anschrift MM 0 ins Auge. Zu dem Objekt gehöhrten 28 Wohnungen. Einige von diesen standen im Eigentum der QQQQQQQQQQQQ. Sie wurde u.a. von dem – nicht feststellbar bösgläubigen – Kroaten RRRRRRRRRRRR finanziert und von dem faktischen Geschäftsführer CC EE geführt. B hatte das Objekt ausgesucht. Er kannte EE schon aus den Taten der dritten Tatserie, wo die QQQQQQQQQQQQ ebenfalls Verkäuferin, nämlich der Wohnungen in dem nahe GG gelegenen F gewesen war. EE erklärte sich bereit, Wohnungen aus dem Objekt in GG an Kunden zu veräußern, die B ihm vorgab. Allerdings sollte der Kaufpreis für die ersten zwei zu veräußernden Wohnungen von den Angeklagten selbst aufgebracht werden, ohne die Wohnungen zu Gunsten von Grundpfandrechtsgläubigern zu belasten. Die zur Zahlung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten erforderlichen etwa 40.000,00 € wollten die Angeklagten u.a. durch den Verkauf eines Grundstücks des A in HH an die Identität eines ihrer Kunden erzielen. Neben diesem Grundstück und den Wohnungen in GG machten die Angeklagten später noch ein größeres Objekt in AAA zum Gegenstand ihres Handelns. Die Angeklagten gingen arbeitsteilig vor. B stellte den Kontakt zu EE her, suchte die Objekte in GG und AAA aus und bestimmte das wesentliche Vorgehen. D reichte Bs Vorgaben an A und C weiter. A, C und D leerten die auf Kundennamen eingerichteten Briefkästen, wobei A wiederum – wie geschildert – für die in J eingerichteten Briefkästen auf die Hilfe von Jugoslawen um den Zeugen AAAAAAAAAA zurückgriff. Die Zuschriften, die in den Briefkästen eingingen und die an die verwendeten Kunden gerichtet waren, wurden von A und C eingesammelt, gescannt und vernichtet. Die in den Zusendungen ausgegebenen Bank- und Kreditkarten sammelten sie. Die Scans speicherten sie – wie ebenfalls zu den Kontenfällen bereits geschildert – in den für Entwürfe vorgesehenen Ordnern von wechselnd verwendeten E-Mail-Accounts ab, die sie fortlaufend einrichteten. In diesen speicherten sie auch sog. to-do-Listen nach gleichem Muster ab. In diesen Listen ließen sie sich Arbeitsanweisungen zukommen, dokumentierten den jeweiligen Stand der Bearbeitung und ihr Ergebnis. A fälschte die benötigten Ausweise und Bonitätsunterlagen. Er speicherte sie in gleicher Weise unter den E-Mail-Accounts ab. Weil er oft von Österreich aus arbeitete, druckte C die von ihm erarbeiteten Unterlagen bei Bedarf aus und reichte sie an D weiter. D unterhielt den Kontakt zu dem Finanzierungsmakler UU. Im Namen der vorgeblichen Kunden reichte er die Bonitätsunterlagen, die er von C erhalten und auf Qualität und Vollständigkeit kontrolliert hatte, an UU weiter und beauftragte ihn damit, für diese Kunden bei Kreditinstituten Darlehen zu beantragen. Für telefonische Rückfragen insbesondere UUs wurde in den Unterlagen eine Voice-over-ip-Telefonnummer angegeben, die C eingerichtet hatte und unter der sie sich – wie geschildert – bei einem Anruf als der jeweilige Kunde ausgab. Der Angeklagten C kam es ferner zu, vorgegebene Geldbeträge von Bankautomaten abzuheben. Die Bank- und Kreditkarten, die zu den gemeinsam genutzten Konten ausgegeben worden waren, lagerten die Angeklagten in den jeweiligen „Büros“, etwa dem von A genutzten Wohnwagen auf dem Campingplatz in I oder den angemieteten Räumen in AAAAAAA. C fand die an sie gerichteten Aufträge in einem Ordner des jeweils genutzten E-Mail-Accounts vor, nahm die jeweiligen Karten aus dem Büro an sich, hob die vorgegebenen Beträge an Geldautomaten zumeist im Großraum UUU ab und legte Karten und Geld sodann wieder in das jeweilige Büro zurück. Von dem abgehobenen Geldbetrag stand ihr jeweils ein Anteil von 10 % zu, den sie einbehielt. Das abgelegte Geld wurde von D oder A abgeholt und verwendet bzw. weiter aufgeteilt. Auch A hatte Zugang zu den Geldkarten, insbesondere denen, die in dem Wohnwagen in I abgelegt waren . Von den Guthaben auf den gemeinsam genutzten Konten erwarben die Angeklagten auch Gutscheinkarten, die insbesondere das Möbelunternehmen IKEA und die Baumarktkette OBI herausgegeben hatten. In der Regel kam A die Aufgabe zu, diese Karten zu beschaffen. Die Angeklagten bewahrten sie in den jeweiligen Büros auf und waren Abrede gemäß berechtigt, sie nach Belieben für Anschaffungen zu nutzen, soweit sie die Möglichkeit dazu hatten. a) HH - Veräußerung durch A an KK (Fall II.E. der Anklage) Das Grundstück in HH hatte die Anschrift SSSSSSSSSSSS 0 und war mit einem renovierungsbedürftigen unbewohnten Haus bebaut. Die QQQ AG des OOO PPP und der Angeklagten C, die die faktische Geschäftsführerin der Gesellschaft war, hatte das Grundstück am 28.11.2011 nach notariellem Kaufvertrag für 2.500,00 €, tatsächlich aber für 7.000,00 € erworben. C und A stellten dort unter anderem Gegenstände unter, die sie bei IKEA und OBI erworben und mit Gutscheinkarten bezahlt hatten, die aus einigen der Kontenfälle herrührten. Als Arbeiten an dem öffentlichen Kanalsystem anstanden, an das das Haus angeschlossen war, fürchtete C, die Gesellschaft werde in großem Umfang für Kosten und Gebühren herangezogen. Aus diesem Grund bot sich A an, das Grundstück zu erwerben. C und er nahmen an, bei ihm als ohnehin verschuldetem Österreicher mit Wohnsitz im Ausland würden keine Beiträge und Kosten beigetrieben werden. A kaufte das Grundstück am 04.09.2012 für 2.000,00 € und wurde Eigentümer. Um das Kapital für den Kauf der ersten zwei Wohnungen in GG zu erlangen, ohne das Wohnungseigentum nach der Abrede mit EE belasten zu dürfen, stellte A das Grundstück in HH zur Verfügung. Es sollte von ihm zu einem deutlich überhöhten Preis an die Identität des Kunden II KK veräußert und auf dessen Namen ein Darlehen erschlichen werden. Am 14.05.2014 eröffneten A und C auf den Namen des KK ein Girokonto bei der IIIIIIIII Bank, wobei sie die Unterschrift des KK unter dem Eröffnungsantrag vom 05.05.2014 fälschten und die Anschrift TTTTTTTTTTTTStraße 0 in J angaben, wo sie einen Briefkasten mit seinem Namen versehen hatten. Ferner fälschten sie – in der geschilderten Weise – ein Formular über die Durchführung des Postident-Verfahren vom 09.05.2014 und übersandten es an die IIIIIIIII Bank. Vermittelt durch den Finanzierungsvermittler UU stellten sie am 10.06.2014 unter der Identität des II KK bei der WWWWWWWWWWW den Antrag auf die Bewilligung eines grundpfandrechtlich zu sichernden Darlehens in Höhe von 91.000,00 €. Als Verwendungszweck gaben sie die Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück in Höhe von 79.000,00 € und die Zahlung von HandwerD16lohn in Höhe von 12.000,00 € gegen Rechnungsvorlage an. Dem Antrag legten sie die Ablichtung eines Ausweises bei, der mit den Daten und dem Lichtbild des echten KK versehen war und den A gefälscht hatte. Das Lichtbild des KK hatte A einer Internetseite entnommen. Die von ihm gefälschten Unterlagen druckte C aus und reichte sie an D weiter, der sie vorgeblich im Namen des KK dem UU aushändigte. Am 22.07.2014 erschien A vor dem Notar UUUUUUUUUUUU in SSSSSS. Dieser beurkundete den Kaufvertrag zwischen ihm und dem Käufer KK über das Grundstück in HH zu einem Preis von 79.000,00 €. Dabei und bei der Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 91.000,00 € zugunsten der WWWWWWWWWWW wurde der vermeintliche Käufer durch eine Angestellte des Notars vollmachtlos vertreten. Spätestens am 30.07.2014 fälschte A die Erklärung des KK von demselben Tag über die Genehmigung der vollmachtlosen Vertretung und den Beurkundungsvermerk des Notars VVVVVVVVVVVV, indem er unter einer entsprechenden Urkunde die Unterschriften beider und das Siegel des Notars fälschte. Diese Urkunde übermittelte er dem Notar UUUUUUUUUUUU, der daraufhin die Eintragungen des Eigentumswechsels und der Grundschuld im Grundbuch beantragte, die am 07.10.2014 erfolgten. Um die WWWWWWWWWWW zur Auszahlung des Renovierungsdarlehens über 12.000,00 € zu veranlassen, legten die Angeklagten ihr eine von A gefälschte Rechnung der tatsächlich existierenden Tischlerei WWWWWWWWWWWW vor. Ferner gaben sie der Bank als Auszahlungsziel ein Girokonto bei der QQQQQQQQbank an, das sie unter der Identität des Kunden XXXXXXXXXXXXX WWWWWWWWWWWW eingerichtet hatten. Bei der Einrichtung dieses Kontos hatten sie gegenüber der QQQQQQQQbank für den XXXXXXXXXXXXX WWWWWWWWWWWW ebenso wie bereits gegenüber der IIIIIIIII für den KK die Anschrift YYYYYYYYYYYYStraße 0 in J angeben, wo sie für beide einen Briefkasten eingerichtet hatten. Die Gutschrift der WWWWWWWWWWW über 12.000,00 € ging am 02.10.2014 auf dem Konto des WWWWWWWWWWWW ein. Den Kaufpreis in Höhe von 79.000,00 € zahlte die WWWWWWWWWWW am 12.09.2014 auf As Anweisung hin auf das Konto seiner Mutter, A17 A, bei der Sparkasse XXXXXXXXXXXXX in Österreich ein. Als Referenzkonto für die Abbuchung der Darlehensraten hatten die Angeklagten das Konto angegeben, das sie am 14.05.2014 bei der IIIIIIIII Bank auf den Namen des KK eröffnet hatten. Auf dieses Konto überwies A zulasten des Sparkassenkontos seiner Mutter, auf dem der Kaufpreis eingegangen war, zwischen dem 17.09.2014 und dem 17.12.2014 in sechs Tranchen 39.000,00 €. Bei diesen sechs Zahlungen handelte es sich um sog. Kick-backs, die entweder unter den Angeklagten vereinbart waren oder jedenfalls in zwei der sechs Fälle von B angewiesen worden waren: Am 31.10.2014 überwies A 8.000,00 € unter Angabe des Verwendungszwecks „Teilzahlung Renovierung“ , weil er von B auf einem Zettel die maschinenschriftliche Anweisung „Teilzahlung Renovierung“ erhalten hatte, für die auf dem Zettel allerdings ursprünglich eine Höhe von 4.000,00 € angegeben war. Am 17.12.2014 zahlte A 3.000,00 € unter dem Verwendungszweck „Anwaltskosten“ , weil er von B eine entsprechende Anweisung erhalten hatte, die auf demselben Zettel mit der handschriftlichen Notiz „3000 Euro Anwaltskosten“ vermerkt war. Auf dem Zettel fand sich zudem die Anweisung Bs: „bitte überweisen: 500,- Euro an NNNNNN“ unter Angabe eines von dieser für B eingerichteten Kontos bei der D15- Sparkasse GGGGGGGGGG und des „Zahlungszwecks: B Vermittlungsprovision KK“ . A kam auch dieser Aufforderung nach und überwies am 09.10.2014 500,00 € auf das angegebene Konto. Das Guthaben auf diesem Referenzkonto räumten die Angeklagten mit 49 Verfügungen an Geldautomaten in H16, UUU, J, BBBBBBBBBBBBB und AAAAAAAAAAAAA ab, wobei sie jeweils die Kamera der Automaten verdeckten, um nicht aufgenommen zu werden. Das abgehobene Geld wurde unter C, B und D aufgeteilt, wobei die Angeklagte C mindestens einen Anteil von 12.000,00 € erhielt. Die WWWWWWWWWWW konnte nur drei Darlehensraten von diesem Konto einziehen. Weil das Grundstück lediglich einen Wert von nicht mehr als 61.200,00 € hatte, stand der Ausgabe ihres Darlehens in Höhe von (91.000,00 € Darlehenshöhe ./. 61.200,00 € Werthaltigkeit der Grundschuld =) 21.800,00 € keine Sicherheit gegenüber. b) GG – Erwerb der Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 von LL (Fall II.F.1. der Anklage) Unter der Identität des Kunden Prof. Dr. KK LL erwarben die Angeklagten von der QQQQQQQQQQQQ die Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 des Mehrfamilienhauses mit der Anschrift MM 16 in GG. Am 29.08.2014 beurkundete der Notar CCCCCCCCCCCCC in DDDDDDDDDDDDD den Kaufvertrag, der für die Wohnung Nr. 4 einen Kaufpreis von 17.000,00 € und die Wohnung Nr. 6 einen Kaufpreis von 19.500,00 € vorsah. Die Willenserklärung der verkaufenden FF wurde durch deren Geschäftsführerin abgegeben, für den vorgeblichen Käufer LL handelte ein vollmachtloser Vertreter. Spätestens am 05.09.2014 fälschte A die Erklärung des LL vom 03.09.2014 über die Genehmigung der Vertretung sowie den Vermerk des Notars EEEEEEEEEEEEE in UUU von demselben Tag über die Beurkundung der Genehmigung, indem er die Unterschriften beider und das Dienstsiegel des Notars fälschte. Am 05.09.2014 übermittelte er dem Notar CCCCCCCCCCCCC die Urkunde über die Genehmigung, der daraufhin die Eintragung der Änderung des Eigentums an beiden Wohnungen beantragte, die am 13.11.2014 für beide Wohnungen erfolgte. Den Kaufpreis und die Erwerbsnebenkosten trugen alle vier Angeklagten zu gleichen Teilen. Um dazu das Geld untereinander einzusammeln und die Zahlungen vorzunehmen, nutzen sie ein Konto, das A und C am 22.05.2014 unter der Verwendung der Identität des KK LL und der Angabe der Anschrift FFFFFFFFFFFFF EEEEEEEEEEEEEStraße 0 bis 0 in UUU bei der Postbank eingerichtet hatten. Ihre Anteile trugen die Angeklagten durch vier Bar-Einzahlungen zusammen, nämlich von 9.000,00 € am 30.09.2014 in der Postbankfiliale Am GGGGGGGGGGGGG in UUU, von 10.000,00 € am 02.10.2014 in der Postbankfiliale an der CCCer Straße 0 in UUU, von 10.000,00 € am 03.11.2014 in der Postbankfiliale Am GGGGGGGGGGGGG in UUU und von 9.000,00 € am 04.11.2014 in der Postbankfiliale an der HHHHHHHHHHHHH 1 in J. Von demselben Konto wurden am 06.10.2014 16.500,00 € auf ein Unterkonto des EE bei der Sparkasse IIIIIIIIIIIII und am 05.11.2014 20.000,00 € auf ein Konto des RRRRRRRRRRRR in Ungarn gezahlt. Dieser war Geldgeber der verkaufenden QQQQQQQQQQQQ und nach dem Kaufvertrag Inhaber von Buchgrundschulden auf den Wohnungen, die von dem Käufer unter Anrechnung auf den Kaufpreis abzulösen waren. Ferner wurden von diesem Konto die Rechnungen des Notars CCCCCCCCCCCCC und der Justizkasse Hamm beglichen. c) GG – Veräußerung der Wohnung Nr. 6 durch LL an OO (Fall II.F.2. bis 3. der Anklage) Die Angeklagten gaben dem Finanzierungsvermittler UU vor, der Kunde NN OO wolle die Wohnung Nr. 6 in GG von dem Kunden KK LL kaufen. Sie beabsichtigten damit, sich auf die Vermittlung UUs ein Darlehen bei der PP Bausparkasse zur vorgeblichen Finanzierung des von ihnen angegebenen Kaufpreises von 65.000,00 € zu erschleichen. Im Januar 2015 wandten sie sich unter dem Namen des OO an UU, legten ihm die Kopie eines Personalausweises des OO vor sowie die Kopien eines Kontoauszugs und von Gehaltsabrechnungen der Oberfinanzdirektion Hannover, die für OO auf die Gehaltsgruppe „R9“ ausgestellt waren und für den Monat November 2014 eine „Weihnachtsrem.“ auswiesen. Sowohl den Personalausweis als auch die übrigen Unterlagen hatte A gefälscht, um UU und den Empfängern der Darlehensanträge vorzuspiegeln, dass der wirkliche OO den Finanzierungsantrag gestellt habe und dass sich seine Bonitätsverhältnisse tatsächlich so darstellten, wie es die unrichtigen Unterlagen erkennen ließen. Ferner gaben sie in dem Antrag und auf den Unterlagen die Anschrift des OO mit F15traße 3 in UUU an und legten die Kopie des Entwurfs eines Kaufvertrages zwischen OO und LL über die Wohnung Nr. 4 bei, der auf den Notar UUUUUUUUUUUU in SSSSSS zurückging und einen Kaufpreis von 65.000,00 € für die Wohnung vorsah. Die PP Bausparkasse lehnte die Darlehensausgabe in der beantragten Form ab und schlug dem OO eine aufgeteilte Finanzierung durch die PP einerseits und die RR Bank andererseits vor. Dem Vorschlag entsprechend beantragten die Angeklagten unter der Identität OOs durch Vermittlung des UU am 26.01.2015 bei der RR Bank ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 €, wobei sie auch hier die von A gefälschten Unterlagen und die Kopie des Kaufvertragsentwurfs vorlegten. Das Darlehen wurde bewilligt und am 16.02.2015 auf ein Girokonto ausgezahlt, das A und C am 06.11.2014 bei der IIIIIIIIIIIIIBank auf die Identität des OO eingerichtet hatten. Bis zum 26.02.2015 verfügten die Angeklagten durch Barabhebungen an Geldautomaten und eine Überweisung in Höhe von 10.000,00 € über das Guthaben. Weil die -Bank Rücküberweisungen vornahm, erhielt die RR Bank letztlich 22.948,95 € zurück. Ferner beantragten die Angeklagten am 31.01.2015 auf gleichem Wege und unter Vorlage der gleichen Unterlagen durch UU ein Darlehen bei der PP Bausparkasse in Höhe von 30.000,00 €. Auch dabei fälschten sie die Unterschrift des OO. Die zuständigen Sachbearbeiter erkannten jedoch Unstimmigkeiten in den vorgelegten Unterlagen und lehnten die Finanzierung ab. Die Angeklagten erkannten, dass sie ihr Ziel insoweit nicht mehr erreichen konnten. d) GG – Veräußerung der Wohnung Nr. 4 durch LL an TT (Fall II.F.4. der Anklage) Die Angeklagten gaben gegenüber dem Finanzierungsvermittler UU vor, der Kunde Dr. SS TT wolle die Wohnung Nr. 4 in GG von dem Kunden KK LL kaufen. Sie beabsichtigten damit, sich auf die Vermittlung UUs unter dem Namen des TT ein Darlehen zur vorgeblichen Finanzierung des Kaufpreises zu erschleichen, den sie mit 60.000,00 € angaben. Zu diesem Zweck trat D im Februar 2015 vorgeblich im Namen des TT an UU heran und eröffnete ihm das Anliegen. Ferner legte er Unterlagen vor, die auf den TT ausgestellt und sämtlich von A gefälscht worden waren. Es handelte sich dabei um die Farbkopie eines gefälschten Personalausweises des TT, eine undatierte Selbstauskunft mit dessen nachgemachter Unterschrift sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, die augenscheinlich auf TT auf die Gehaltsgruppe „R9“ ausgestellt worden waren und für den Monat Dezember 2014 eine „Weihnachtsrem.“ auswiesen. Seine Anschrift gaben die Angeklagten mit CCCer Straße 63 in UUU an, an der A und C Briefkästen von Kunden eingerichtet hatten. Ferner legten sie UU den Entwurf des Notars UUUUUUUUUUUU in SSSSSS von dem Vertrag zwischen LL und TT über den Kauf der Wohnung Nr. 4 in GG zu dem Preis von 60.000,00 € vor. UU erkannte Unstimmigkeiten in den Unterlagen und bearbeitete den Antrag nicht weiter. Die Angeklagten erkannten, dass sie ihr Ziel insoweit nicht mehr erreichen konnten. e) GG – Erwerb der Wohnung Nr. 7 durch WW (Fall II.F.5. bis 7. der Anklage) Unter der Identität des Kunden VV WW erwarben die Angeklagten von der QQQQQQQQQQQQ die Wohnung Nr. 7 des Mehrfamilienhauses mit der Anschrift MM 0 in GG. Vorgeblich um den Kaufpreis in Höhe von 65.000,00 € zu finanzieren, erschlichen sie sich ein Darlehen bei der PP Bausparkasse in Höhe von 30.000,00 €. Die Angeklagten beantragten am 26.01.2015 unter Vermittlung des Finanzvermittlers UU bei der PP Bausparkasse unter dem Namen des WW ein Finanzierungsdarlehen für den Kauf in Höhe von 30.000,00 €. Dabei fälschten sie die Unterschrift des WW auf dem Antrag vom 18.02.2015 und legten die Kopie eines gefälschten Ausweises des WW vor sowie die Kopie gefälschter Gehaltsabrechnungen der Rechtsanwaltskanzlei JJJJJJJJJJJJJ in UUU, bei der der wahre WW, wie A und C wussten, tatsächlich beschäftigt war. Sämtliche Fälschungen hatte A erstellt. Ferner führten sie an demselben Tag mittels eines gefälschten Ausweises und eines unbekannt gebliebenen Helfers, der den WW darstellte, ein Postident-Verfahren nach dem bereits dargestellten Muster durch. Die Anschrift des WW gaben sie mit UUUer KKKKKKKKKKKKKStraße 0 in UUU an, wo sie einen Briefkasten auf dessen Namen eingerichtet hatten. Am 06.02.2015 beurkundete der Notar MMMMMMMMMMMMM in OOOOOOOOOOOOO den Kaufvertrag, der für die Wohnung Nr. 7 einen Kaufpreis von 65.000,00 € vorsah. Die Willenserklärung der verkaufenden FF wurde durch deren Geschäftsführerin abgegeben, für den vorgeblichen Käufer WW handelte ein vollmachtloser Vertreter. Spätestens am 25.02.2015 fälschte A die Erklärung des WW vom 20.02.2015 über die Genehmigung der Vertretung sowie den Vermerk des Notars EEEEEEEEEEEEE in UUU von demselben Tag über die Beurkundung dieser Genehmigung, indem er die Unterschriften beider und das Dienstsiegel des Notars fälschte. Am 25.02.2015 übermittelte er dem Notar MMMMMMMMMMMMM die Urkunde über die Genehmigung. Auf seinen Antrag wurde am 10.03.2015 zugunsten des WW eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Um eine Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehensbetrages zu erfüllen, legten die Angeklagten der PP Bausparkasse die Fälschung der Quittung über eine SEPA-Überweisung vor, die unzutreffend auswies, dass WW von einem Postbankkonto zur Ablösung eines Grundpfandrechts auf die Wohnung Nr. 7 35.000,00 € auf ein Konto bei der Sparkasse IIIIIIIIIIIII überwiesen habe. Die PP Bausparkasse zahlte nach Vorlage dieser Quittung das Darlehen in Höhe von 30.000,00 € am 10.04.2015 auf ein Konto bei der Postbank aus, das A und C auf den Namen des jedenfalls insoweit unwissenden RRRRRRRRRRRR eingerichtet hatten. Von dort hoben die Angeklagten das Geld mit mehreren Verfügungen an Geldautomaten zu je 1.000,00 € ab. Von dem Referenzkonto, das die Angeklagten der PP Bausparkasse für den Einzug der Darlehensraten angegeben hatten, konnte diese keine der Raten einziehen. f) AAA – Erwerb des ZZ (Fall II.G. der Anklage) Unter der Identität des XX ZZ beabsichtigten die Angeklagten, ein Mehrfamilienhaus an der PPPPPPPPPPPPP 0 in AAA zu erwerben. Zur Finanzierung des Kaufpreises suchten sie, durch Vermittlung des UU unter dieser Identität ein Darlehen in Höhe von 850.000,00 € aufzunehmen. Sie zogen in Erwägung, das Darlehen durch Mieteinnahmen vollständig zu bedienen und die Wohnungen im Alter untereinander aufzuteilen, hatten sich aber insoweit noch nicht festgelegt. Im Februar 2015 trat D vorgeblich im Namen des ZZ an UU heran und eröffnete ihm den Finanzierungswunsch. Er legte dem UU einen augenscheinlich von ZZ unterschriebenen Finanzierungsantrag über 850.000,00 € mit Selbstauskunft vom 04.02.2015 vor, zudem die Kopien des Auszugs zu einem Postbankkonto des angeblichen ZZ, Kopien von Gehaltsabrechnungen der Rechtsanwaltskanzlei PPPPPPPPPPPPP in UUU, die für den Monat November 2014 eine „Weihnachstrem.“ auswiesen, und die Farbablichtung eines gefälschten Personalausweises, der das Lichtbild des wahren ZZ, aber eine von den Angeklagten nachgemachte Unterschrift aufwies. Den Ausweis und die vorgelegten Unterlagen hatte A gefälscht. Auf ihnen hatte er die Anschrift ZZs mit PPPPPPPPPPPP 0 in AAAAAAA angegeben, der Andresse, an der die Angeklagten die von D angemieteten Büroräume unterhielten und einen Briefkasten mit dem Namen ZZ versehen hatten. UU erkannte Unstimmigkeiten in den Unterlagen, erreichte telefonisch den echten ZZ und bearbeitete den Antrag nicht weiter. Die Angeklagten erkannten, dass sie ihr Ziel insoweit nicht mehr erreichen konnten. 4. Lebensversicherung Auf die Idee des D schlossen die vier Angeklagten bei der G15 online unter der Identität des unwissenden Kunden VV H15 WW zum 01.12.2014 eine Risikolebensversicherung über 50.000,00 € nebst einem Zusatzschutz über weitere 50.000,00 € im Falle der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes durch Unfall ab. Auf der Auftragsbestätigung für den Vertragsschluss fälschten sie am 14.11.2014 die Unterschrift des WW. Zum Einzug der Beiträge gaben sie ein Konto bei der Postbank an, das sie auf seinen Namen eingerichtet hatten, und bestimmten die ebenfalls von ihnen verwendete Identität des unwissenden KK LL zum Begünstigten des Versicherungsvertrages. Sie hatten den Plan, der Versicherung zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt den Tod des WW unter Vorlage einer ggf. in Italien zu fälschenden Sterbeurkunde anzuzeigen und die Versicherungssumme unter dem Namen des Begünstigten für sich in Anspruch zu nehmen. Mit einem ebenfalls gefälschten Schreiben des WW vom 16.04.2015 zeigten sie der Versicherung die Änderung des Kontos an, von dem die Beiträge künftig im Lastschriftverfahren eingezogen werden sollten. Es handelte sich um ein Konto, das die Angeklagten bei der RRRRRRRRRRRRR Bank für den unwissenden Kunden XXXXXXXXXXXXX SSSSSSSSSSSSS unter Angabe der Anschrift PPPPPPPPPPPP 0, 51570 AAAAAAA eingerichtet hatten, der Anschrift also, an der die Angeklagten ein „Büro“ unterhielten. Den XXXXXXXXXXXXX SSSSSSSSSSSSS bestimmten sie in dem Schreiben auch zu dem neuen Begünstigten der Lebensversicherung. Anlass für die Änderung der Kontoverbindung und des Begünstigten war, dass das ursprünglich angegebene Konto „kaputt gegangen war“. IV. Nachtatverhalten Am 10.04.2015 erlitt D einen Herzinfakt und hielt sich daraufhin für zwei Wochen in einem Krankenhaus auf. A und C besuchten ihn dort. A wurde am 18.04.2015 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und später in Strafhaft überführt. Er stand den übrigen Angeklagten damit nicht mehr als Fälscher zur Verfügung. Der von ihm in I genutzte Wohnwagen wurde am 24.04.2015 durchsucht. C war bereits am 07.04.2015 aufgefallen, als sie in einem SSSSSSSSSSSSS-Markt in H16 eine Bezahlkarte von IKEA Family benutzen wollte, die auf die Identität des Kunden SS TTTTTTTTT ausgestellt war, und sich auf Nachfrage mit einem auf diesen Namen oder auf den Namen PPPPPPPPP ausgestellten Personalausweis zu legitimieren versuchte, der jedoch als Fälschung erkannt wurde. Sie schaffte noch nach As Verhaftung Material aus dem Wohnwagen in I an die Seite und schaffte es in das Büro in AAAAAAA. Ferner nutzte sie die von A erstellten Personalausweise noch bis zum 12.05.2015 und ein weiteres Mal am 12.07.2015, um das Postident-Verfahren u.a. mit dem Helfer RRR TTT durchzuführen und Kreditkarten zu beantragen. Die ihr zur Verfügung stehenden Bankkarten nutzte sie bis zum 01.08.2015 unter anderem zum Abheben von Bargeld. Am 11.06.2015 wurde ihre Wohnung in UUU durchsucht. Sie zeigte sich gegenüber den Ermittlungsbeamten kooperativ und führte sie auf deren Aufforderung noch an demselben Tag zu einem Lagerplatz, den sie bei dem Speditionsunternehmen TTTTTTTTTTTTT Logistik in UUU für die QQQ AG angemietet hatte. Dort lagerte sie Baumaterial, Haushalts- und Elektrogeräte sowie Kleidung, die sie mit den ertrogenen Geschenk-, Gutschein- und Kreditkarten bezahlt hatte. Einige dieser Gegenstände hatte sie unter dem Namen der Kundin PPPPPPPPP bestellt und sich an das Objekt mit der Anschrift MM 16 in GG liefern lassen. Ein Edelstahl-Grill war ebenfalls auf den Namen eines Kunden an dem Objekt in AAAAAAAAAAAAAA angeliefert und von D angenommen worden; nicht geklärt werden konnte, ob der Grill von D bestellt worden war oder von C. Nachdem das Amtsgericht UUU noch am 11.06.2015 den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen C abgelehnt und die Ermittlungsbehörde eine Sicherstellung der Gegenstände auf dem Lagerplatz wegen des kooperativen Verhaltens der Angeklagten nicht für dringlich gehalten hatte, nutzte C die Gelegenheit und schaffte sämtliche Gegenstände in den Tagen vom 15. bis zum 18.06.2015 beiseite. Dazu gehörten auch Gegenstände auf einem zweiten Lagerplatz bei der TTTTTTTTTTTTT Logistik, den sie den Beamten am 11.06.2015 nicht gezeigt hatte. Während des ErmittlungsverfahrensV machte C in sechs Vernehmungen vom 28.07.2015, vom 25.08.2015, vom 01.10.2015, vom 09.12.2015, vom 04.02.2016 und vom 26.09.2016 umfangreiche Angaben zu den streitgegenständlichen Taten und legte Beweismaterial vor. D stand auch nach As Verhaftung weiterhin mit B in Kontakt und telefonierte regelmäßig mit ihm. B nutzte dazu Mobiltelefonee, die er in seiner Zelle versteckte. Spätestens Mitte 2015 bot sich D gegenüber B an, im Rahmen eines Immobiliengeschäfts den existierenden oder nicht existierenden Belgier YYYYYYYYY darzustellen. Vermittelt durch den Zeugen QQQQ wurde auf den Namen des YYYYYYYYY im Juni 2015 bei der Bausparkasse UUUUUUUUUUUUU der Antrag auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 120.000,00 € für den Kauf einer Immobilie mit der Anschrift ZZZZZZZZZZZZZStraße 0 in VVVVVVVVVVVVV gestellt. Dem Antrag war die Kopie eines gefälschten belgischen Personalausweises auf den Namen YYYYYYYYY beigefügt, der mit dem Lichtbild des D versehen war. Ferner wurde mit dem Antrag neben den üblichen gefälschten Bonitätsunterlagen noch die Kopie einer Meldebescheinigung eingereicht, die augenscheinlich die Stadt M für YYYYYYYYY ausgestellt hatte und die einen Stempel des städtischen Bürgerdienstes mit dem Datum „15. APR. 2005“ trug. Eine augenscheinlich identische Bescheinigung auf den Namen YYYYYYYYY, allerdings mit dem Datum „15. APR. 2015“ auf dem Stempel des Bürgerdienstes hatte D auf der Rückbank seines Golfs, als dieser wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe am 10.11.2015 durchsucht wurde. Ein darlehensfinanzierter Immobilienkauf auf den Namen des Belgiers WWWWWWWWWWWWW war Gegenstand von Telefongesprächen, die B im Oktober 2015 mit QQQQ und am 03.11.2015 mit D führte. D wurde am 10.11.2015 festgenommen und war in dieser Sache bis zum 15.04.2016 in Untersuchungshaft. Die Tat im Zusammenhang mit der Verwendung der Identität YYYYYYYYY ist in diesem Verfahren nicht B und D, sondern A und C zur Last gelegt worden (oben unter I.6: Fall I.271 der Anklage). V. Gang des Ermittlungsverfahrens Nach Abschluss der Ermittlungen ist das Verfahren durch die Kriminalpolizei am 03.03.2016 der Staatsanwaltschaft K übergeben worden. Am 24.03.2016 ist dort für D ein Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXX mit Ausführungen zur Sache eingegangen. Am 30.03.2016 hat die Staatsanwaltschaft im Beisein des Verteidigers Rechtsanwalt B17 den Versuch einer Vernehmung des A unternommen und diese für eine Rücksprache As mit dem Verteidiger über die Aktenlage zurückgestellt. Am 16.04.2016 hat der zuständige Staatsanwalt die Freilassung des D mit der Begründung verfügt, wegen vorrangig zu bearbeitender Umfangsverfahren könne das Verfahren nicht in der Form gefördert werden, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt wäre. Am 08.07.2016 ist vermerkt worden, dass A von einer in Aussicht gestellten Einlassung zwischenzeitlich wieder Abstand genommen hat. Am 19.12.2016 hat As Verteidiger Verzögerungsrüge erhoben, auf die der zuständige Staatsanwaltschaft vermerkt hat, eine Anklageerhebung sei wegen andauernder Belastungen mit vorrangigen Aufgaben nicht möglich gewesen, die Durchsicht der umfangreichen Akten dauere an, auf die Verfügung vom 14.10.2016 sei zwischenzeitlich Rechtshilfe bezüglich der österreichischen Konten des A und seiner Mutter geleistet worden, einer Anklageerhebung stehe nunmehr nichts entgegen. Unter dem 05.04.2017 hat die Staatsanwaltschaft K Anklage erhoben. Die Kammer hat am 19.07.2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen alle vier Angeklagten beschlossen. D. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen zum Teil auf den Einlassungen der Angeklagten sowie insgesamt auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. I. Feststellungen zur Person Die Kammer hat die Feststellungen zur Person der jeweiligen Angeklagten auf der Grundlage ihrer insoweit glaubhaften Auskünfte in der Hauptverhandlung und der verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister sowie der Urkunden über frühere Verurteilungen und den Verlauf von Strafvollstreckungen getroffen. II. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie von dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt wurden und die Kammer ihnen deshalb gefolgt ist. Soweit die Kammer den Einlassungen nicht gefolgt ist oder die Erinnerung der Angeklagten keine belastbaren Angaben zuließ, ergeben sich die Feststellungen aus folgenden Erwägungen. 1. Kontenfälle a) Einlassungen der Angeklagten Die Einlassung Cs zu den Kontenfällen entspricht im Wesentlichen den Feststellungen, die die Kammer auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie belegbarer Angaben der Angeklagten C getroffen hat. A hat sich demgegenüber wie folgt eingelassen: Wie sich aus den verlesenen Vorstrafenurteilen zu ihm und zu B ergebe, habe er B in früherer Zeit mit gefälschten Bonitätspaketen versorgt, so auch auf Bs Bitte vom Februar 2010 bei Taten der dritten Tatserie, weswegen er auch zuletzt vom Landgericht J verurteilt worden sei. Die Zusammenarbeit habe jedoch mit dessen Flucht im Juni 2011 geendet. Letztlich sei er auch nur wegen Bs Aussage verurteilt worden und daher nicht mehr zu einer Zusammenarbeit bereit gewesen. Gleichwohl habe er sich B gegenüber noch verbunden gefühlt, Kontakt gehalten und ihm bei Bedarf Geld zukommen lassen. Bs Frage, ob sein „Dienstleistungsbüro“ irgendwann wieder geöffnet werde, habe A aber klar verneint. Für seine früheren Taten habe er eine Vielzahl von Vorlagen und Blanko-Formularen erstellt, die breit gestreut worden seien; er habe B einen Stick mit entsprechenden Dateien gegeben, namentlich einer Software für die Erstellung von Personalausweisen, einen Password-Generator und eine selbst erstellte Bedienungsanleitung für die Herstellung gefälschter Ausweise und Urkunden. Diese Programme und Dateien seien auf diversen Rechnern, Laptops und Datenträgern vorhanden und vielen Personen zugänglich gewesen. Teilweise seien sie und die von ihm erstellten Anleitungen auch online über die genutzten E-Mail-Accounts abrufbar gewesen. Die nach seiner aktiven Zeit hergestellten Urkunden seien nicht von ihm, möglicherweise aber unter Verwendung seiner Programme und Vorlagen erstellt worden. Dies erkläre auch Rechtschreibfehler und Fehler in den Schriftgrößen und Zeilenumbrüchen der Urkunden, ferner erkläre es, dass in Gehaltsabrechnungen die in Österreich, nicht aber in Deutschland gebräuchliche Abkürzung „Weihnachtsrem.“ für Weihnachtsremuneration auftauche. Ihm selbst wären solche Fehler nicht unterlaufen, weil er bei der Arbeit immer Wert auf Perfektion gelegt habe. Auf Cs Anregung habe er 2008/2009 erstmals versucht, ein Postident-Formular zu fälschen, indem er ein Blanko-Formular, das mit schwer zu überwindenden Sicherheitsmerkmalen versehen ist, schlicht bedruckte. C habe ihm erzählt, ihr Bruder habe sich mit einem solchen Formular eine Kreditkarte verschafft. Die ersten zwanzig Formulare habe A über einen Österreicher von einem Bediensteten der Deutschen QQQQQQQQ AG erhalten. Er habe dann Probebeausdrucke erstellt und die Formulare sowie sein altes Notebook mit den Programmen Designer und Picture Publisher an C gegeben. Weitere Formulare habe C über einen Postbediensteten aus Leverkusen namens „BBBBBBBBBBBBBB“ bekommen, den sie auf einer Sex-Party kennengelernt hatte und mit dem sie in Verbindung stehe. Nicht er, sondern C und BBBBBBBBBBBBBB hätten dann über die Manipulation von Postident-Verfahren Konten eröffnet. Soweit er wisse, hätten neben ihm auch BBBBBBBBBBBBBB und C den Wohnwagen seines Freundes H in I genutzt, und BBBBBBBBBBBBBB habe sicherlich auch Zugriff auf As alte Dateien und Anleitungen. Dort sei ein Gerät mit einem Datenpool zum Erstellen deutscher Personalausweisen aufbewahrt worden. Als B ihn im Zusammenhang mit der dritten Tatserie um Kunden gebeten hatte, habe er bei C angefragt, von der er gewusst habe, dass diese mit dem BBBBBBBBBBBBBB Postident-Verfahren durchführte und Konten eröffnete. C sei bereit gewesen, in kurzer Zeit zwei Kunden zu liefern und Konten anzulegen. Das Verfahren habe sich bewährt und sei fortgeführt worden. In dem gemeinsam genutzten E-Mail-Account sei dann auf einmal die Liste mit den Juristen-Namen aufgetaucht, nachdem B zuvor eine Liste mit Namen von Piloten angekündigt hatte. A gehe daher davon aus, dass die Liste von B stamme. A habe dann damit beginnen sollen, gefälschte Unterlagen, insbesondere Kopien von gefälschten Personalausweisen, zu erstellen, damit man eine Schufa-Abfrage durchführen könne. Das habe er getan und die fertiggestellten Dokumente auf den E-Mail-Account hochgeladen. Wer dann die Schufa-Anfragen durchgeführt habe, wisse er nicht. Nach Bs Flucht im Juni 2011 habe er nur noch die Juristen-Liste und Listen mit anderen Personen komplett abgearbeitet und gefälschte Unterlagen erstellt. Mit dem Abschluss der Arbeiten an diesen Listen habe er seine Tätigkeit eingestellt. Er hätte sicherlich gerne Geld dafür bekommen, bis zu diesem Arbeitsschritt habe sich allerdings noch nichts verdienen lassen. Er habe sich dann darauf beschränkt, mit seinem Vater Autos aus Deutschland nach Österreich zu importieren; aus diesen Geschäften habe auch Geld aus dem Schließfach der C in FFF hergerührt, das sie für ihn dort habe verwahren sollen. Zwar seien auf seinem Samsung S5, das er bei seiner Verhaftung am 18.04.2015 bei sich gehabt habe, Bild-Dateien mit Lichtbildern der nach den Feststellungen verwendeten Kunden, ihren Unterschriften, Adressaufklebern, Siegeln sowie Dateien mit gefälschten Bonitätsunterlagen gespeichert gewesen, wie sie die Kammer in Augenschein genommen hat. Diese seien aber weder von ihm erstellt noch von ihm abgespeichert worden. Im Frühjahr 2011 habe ihm ein Bekannter seines Vaters in Österreich die Synchronisation seines jeweiligen MOBIs eingerichtet. Zweck sei es gewesen, dass er und auch B von verschiedenen Orten auf seine Dateien hätten Zugriff nehmen können. In einer Cloud werde Speicherplatz vorgehalten. Sei eine freigeschaltete E-Mail-Adresse mit der Cloud synchronisiert worden und befinde sich das Mobiltelefon in einem W-Lan-Bereich, so würden die Daten auf dem Mobiltelefon automatisch synchronisiert, indem die jeweils aktuellen Dateien des E-Mail-Accounts in den vorgesehenen Ordnern auf seinem MOBI abgespeichert würden. Die auf seinem Mobiltelefon vorgefundenen Dateien seien über eine solche Synchronisation auf sein Telefon gelangt, weil die nach seinem Ausstieg aktive Tätergruppe entsprechende Dateien erstellt und in den Ordnern der von ihnen genutzten E-Mail-Accounts abgespeichert hätten. Er habe sie jedenfalls weder bearbeitet noch gespeichert. 2013 habe er in der Untersuchungshaft bei einem Sommerfest in der Justizvollzugsanstalt einen mittlerweile nach Mazedonien abgeschobenen „BBBBBBBBBBBBBB“ kennengelernt. Ihm habe er bei dem Fest erklärt, dass er Fälscher war, dass er aufgehört habe, dass sich die früher von ihm genutzten Programme und Dateien in einem Wohnwagen in I befänden und wo der Campingplatz mit dem Wohnwagen gelegen sei. Ferner habe er dem BBBBBBBBBBBBBB bei diesem Fest weiter erklärt, wie man die Programme anwendet und mit ihnen gefälschte Ausweise und Urkunden erstellt. Er habe ihm auch Fotos von dem Wohnwagen gezeigt. Bei dem Fest habe er dem BBBBBBBBBBBBBB weiter gesagt, er werde ihm den Rechner mit den Programmen und Dateien geben; er könne damit machen, was er wolle. Als BBBBBBBBBBBBBB nach der Haftentlassung in Österreich vor CCCCCCCCCCCCCC Tür gestanden und um Hilfe gebeten habe, habe er ihn wunschgemäß nach UUU gefahren und den Wohnwagen gezeigt. Letztlich habe A ihm einen Speicherstick und eine Festplatte mit den früher von A zum Fälschen verwendeten Dateien und Programmen gegeben sowie die Telefonnummern von C, D und B. Er habe ihm auch erzählt, dass ihre Kommunikation über E-Mail-Accounts abgelaufen war, und ihm den Zugang zu den E-Mail-Adressen mitgeteilt. Später habe sich BBBBBBBBBBBBBB bei ihm gemeldet, ihm ein Handy gegeben, auf dem er sich melden wolle, und habe A als Dank für einige Gefälligkeiten Gutscheinkarten übergeben. b) Beweislage aa) Für die Kammer ist demgegenüber erwiesen, dass A auch nach Bs Flucht im Juni 2011 bis zu seiner Verhaftung am 18.04.2015 und lediglich unterbrochen durch die Untersuchungshaft vom 23.05.2013 bis zum 28.11.2013 zur Begehung der festgestellten Taten als Fälscher tätig war und auch die übrigen Handlungen begangen hat, die ihm nach den Feststellungen im Zusammenhang mit den Kontenfällen zugeordnet werden. (1) A selbst gibt ebenso wie C und B an, dass er über eine außerordentliche Sachkunde hinsichtlich des Fälschens von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen und sonstigen Unterlagen verfügt. Diese Sachkunde hat er nach den Angaben Bs bis Juni 2011, nach den Angaben As noch nach Juni 2011 für das Abarbeiten damals schon vorhandener Kundenlisten und nach den Angaben Cs bis zu seiner Verhaftung Mitte April 2015 zur Schaffung von Bonitätspaketen eingesetzt. Entsprechende Fälschungshandlungen sind in mehreren Urteilen gegen A rechtskräftig festgestellt worden, zuletzt in den Urteilen des Landgerichts J hinsichtlich der Taten aus der dritten Tatserie Bs. Neben Fälschungshandlungen ist auch rechtskräftig festgestellt, dass A bereits in den 1990er Jahren auf fiktive Namen oder – so in einem Fall – auf den Namen eines Unwissenden Konten eröffnet und Kreditkarten zur eigenen Verwendung beantragt hat und dass er zu diesem Zweck auch Briefkästen eingerichtet hat. Die zu den Kontenfällen festgestellten Taten As entsprechen damit seinen tatsächlichen Fähigkeiten sowie einem über Jahre von ihm bereits praktizierten Handlungsmuster. Ferner hat er übereinstimmend mit C angegeben, dass es ihm gelungen sei, Postident-Bestätigungen des bis Mitte 2014 von der Deutschen QQQQQQQQ AG praktizierten Identifikationsverfahrens zu fälschen, wozu er sich originale Blanko-Formulare beschafft habe. Die Fähigkeit zum Fälschen von Personalausweisen, wie sie für die Manipulation des Postident-Verfahrens ab Mitte 2014 nötig war, ist eingeräumt und erwiesen. Sein Kontakt zu C und B über den gesamten Tatzeitraum wird von allen drei Angeklagten eingeräumt. Das Urteil des Amtsgerichts YYY vom 14.06.2012 belegt einen gemeinsamen Besuch As und Cs bei deren Bruder am 06.05.2011 in C, was sich mit Cs Einlassung in Einklang bringen lässt, dass sie und A sich auch noch in dieser Zeit gemeinsam auf Besuchsreisen durch Deutschland und nach Österreich begeben haben. Letztlich bestätigte auch A gemeinsame Aufenthalte in Österreich, indem er angab, C nicht mehr zu sich nach Österreich eingeladen zu haben, als sie begonnen habe, sich wie eine Frau zu kleiden; nach ihren Operationen habe er sich geschämt, öffentlich mit ihr aufzutreten. (2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass A der einzige war, der im Rahmen der Kontenfälle, aber auch im Rahmen der gemeinsamen Grundstücksfälle aller Angeklagten gefälschte Personalausweise und andere Urkunden erstellt hat, wenn dessen ungeachtet freilich die Unterschriften von Kunden – etwa im Rahmen des Postident-Verfahrens oder beim Ausfüllen und unterschreiben von Formularen – auch von anderen Angeklagten und Helfern – etwa RRR TTT – nachgemacht worden sind. Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, dass die Serie der zwischen dem 09.09.2010 und dem 12.07.2015 begangenen 270 ermittelten und angeklagten Fälle von Kontoeröffnungs-, Kreditkarten- oder Darlehensanträgen am 26.06.2013 und damit sehr bald nach As Verhaftung vom 23.05.2013 vorerst endete – mit der Ausnahme eines einzigen am 30.08.2013 gestellten Antrags bei der IIIIIIIIII Bank – und dass sie am 25.01.2014 mit einem Darlehensantrag wieder aufgenommen wurde, nachdem A am 28.11.2013 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Dass die Anträge nicht alsbald mit As Verhaftung ausblieben, lässt sich damit erklären, dass der von A bis zu seiner Verhaftung erstellte Vorrat an Personalausweisen und Unterlagen noch für etwa einen Monat und ein weiteres Mal am 30.08.2013 eingesetzt werden konnte. Dies wird von C bestätigt. In gleicher Weise brach die Serie von Konten-, Kreditkarten- und Darlehensanträgen dann erst wieder am 04.05.2015 ab – mit der Ausnahme eines einzigen später gestellten Kreditkartenantrags bei der BBBBBBBBBB Bank vom 12.07.2015. Dies geschah wenige Wochen, nachdem A am 18.04.2015 verhaftet worden war. Auch insoweit folgt die Kammer der nachvollziehbaren Einlassung Cs, sie habe den von A bis zu seiner Verhaftung am 18.04.2015 erstellten Vorrat an Ausweisen und Unterlagen in der Zeit danach weiterverwendet, unter anderem mit der Hilfe des RRR TTT, mit dessen Lichtbild Ausweise zur Durchführung des Postident-Verfahrens versehen waren. Die Kammer schließt aus, dass es für die in Rede stehenden Fälle einen anderen Fälscher als A oder neben ihm einen weiteren Fälscher gegeben hat, der möglicherweise – von jeder der beiden Verhaftungen As abgeschreckt – die Arbeit 2013 vorübergehend und 2015 endgültig eingestellt hätte. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es einen solchen Fälscher gab, sind nicht ersichtlich. Wie noch zu zeigen sein wird, deuten alle Hinweise zu Fälschertätigkeiten ausschließlich auf A hin. Seine Erklärungen, er habe C das Material für die Fälschung von Post-ident-Verfahren zur Verfügung gestellt, sie und ein BBBBBBBBBBBBBB hätten Zugang zu dem Wohnwagen in I mit den sonstigen notwendigen Programmen und Dateien gehabt, beide hätten die Postident-Verfahren durchgezogen und Konten eröffnet, und C habe sich bei A darüber beschwert, der BBBBBBBBBBBBBB greife das Geld ab, das sie von den Konten abhebe, vermögen die von der Kammer gezogenen Schlüsse nicht zu erschüttern. Denn wenn C allein oder mit einem BBBBBBBBBBBBBB selbst die verwendeten Fälschungen hergestellt haben sollte, so ist nicht ersichtlich, warum sie mit As Verhaftungen einerseits die Fälschungshandlungen eingestellt, andererseits aber über Wochen weiterhin Kontoeröffnungen, Kreditkarten und Darlehen beantragt und das damit einhergehende Risiko auf sich genommen haben solle. Schlüssig ist vielmehr, dass ihr mit der Verhaftung As das Material für die von ihr zu stellenden Anträge ausging, weil weder sie selbst noch ein anderer aus ihrem Bekanntenkreis in der Lage oder willens war, A zu ersetzten. Hinweise auf einen BBBBBBBBBBBBBB, der für Handlungen verantwortlich sein könnte, die nach den getroffenen Feststellungen dem Angeklagten A zugeordnet werden, gibt es nicht. Der Umstand, dass im Jahr 2013 eine Trauerkarte mit mutmaßlich bedrohlichem Inhalt abgefangen wurde, die an den in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten gerichtet, unbekannter Herkunft und mit „L.“ unterschrieben war, erlauben keine Schlüsse auf die Urheberschaft oder auch nur die Existenz der von A genannten Person mit dem Namen BBBBBBBBBBBBBB. Die Angaben As vom 26. Hauptverhandlungstag am 29.01.2018 zu einem nach Mazedonien abgeschobenen Fälscher namens BBBBBBBBBBBBBB sind derart abwegig, dass die Kammer sie bis dahin nicht für des Angeklagten würdig erachtet hätte. Es ist schon lebensfern, dass der Angeklagte sein gesamtes Know-how und damit – wie der Staatsanwalt anmerkte – sein Lebenswerk einem ihm bis dahin unbekannten Mann ohne Not preisgibt und ihm – wie A auf Nachfrage des Staatsanwalts wiederholte – bei dem Sommerfest in der Justizvollzugsanstalt alles Notwendige erklärte und versprach, den Laptop mit den Programmen und Dateien zur Verfügung zu stellen. Lebensfern ist auch, dass er diesem später die Telefonnummer der C, des D und des B sowie die Zugangsdaten zu den gemeinsam genutzten E-Mail-Accounts gegeben haben will. Völlig unverständlich ist überdies, warum C, von der A angibt, sie habe Zugang zu denselben Programmen und Dateien aus dem Wohnwagen in I gehabt und zusammen mit dem BBBBBBBBBBBBBB bereits zu dieser Zeit Postident-Formulare gefälscht, mit einem ihr unbekannten Anfänger hätte fortan gemeinsame Sache machen und Tatbeute teilen sollen. Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass A den BBBBBBBBBBBBBB erst während seiner Untersuchungshaft im Sommer 2013 kennengelernt haben will. C hätte dann nämlich für die Zeit zwischen As behauptetem Rückzug im Sommer/Herbst 2011 und dem Auftauchen des BBBBBBBBBBBBBB im Sommer 2013 eine andere offenbar durchaus zuverlässig arbeitende Quelle von Fälschungen aufgetan haben müssen und wäre damit keineswegs auf eine Beteiligung des BBBBBBBBBBBBBB angewiesen gewesen. Zudem hätte der BBBBBBBBBBBBBB Zugang zu As Lebensbereich erlangen und aufrechterhalten müssen, denn in dem von A genutzten Wohnwagen in I wurden – wie noch ausgeführt werden wird – Hinweise auf die seit 2013 begangenen Fälschungstaten gefunden, die der BBBBBBBBBBBBBB dort hätte hinterlassen haben müssen. (3) In dem näheren Umfeld As wurden Gegenstände gefunden, die aus den festgestellten Taten herrühren oder mit der Begehung dieser Taten in Zusammenhang stehen. Einige wurden bei der Durchsuchung am 24.04.2015 in dem Wohnwagen in I gefunden, andere hatte er bei seiner Verhaftung am 18.04.2015 bei sich oder in seinem BMW. A hat eingeräumt, dass er den Wohnwagen in I während seiner Aufenthalte in Deutschland zu Wohnzwecken genutzt hat, wenn er auch hervorhob, dass neben ihm noch der Eigentümer H und andere Personen Zugang zu dem Wohnwagen hatten. Ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerke, Durchsuchungsberichte, Asservatenlisten, Lichtbilder und eines daktyloskopischen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Aussagen der Ermittlungsbeamten ergibt sich folgendes: A hatte bei seiner Verhaftung den Schlüssel zu dem Wohnwagen bei sich. Bei der Durchsuchung des Wohnwagens wurden dort mehrere tatbezogene Gegenstände gefunden. Es handelt sich um einen Jutebeutel mit dreizehn Kontoeröffnungsunterlagen auf verschiedene Namen, einen Rucksack mit diversen Briefkastenschlüsseln, die ihrerseits mit Adressen beschriftet waren, die für Kunden genutzt wurden, ein LetraTag-Gerät zum Beschriften etwa von Klingel- und Briefkastenschildern, Prägestempel, einen Jutebeutel mit Geschenkkarten, einen Plastikbeutel mit Schlüsseln, deren Anhänger mit diversen Adressen beschriftet waren, Unterlagen, die mit verwendeten Kundendaten versehen waren, eine Klarsichthülle mit sog. Internetmarken und Schufa-Formularen, ein rotes Portemonnaie mit diversen Adressaufklebern für Bundespersonalausweise, Schwarzlicht, ein Laminiergerät und weiteres mehr. In und um den Wohnwagen befanden sich neuwertige Gegenstände, die mit Geschenkkarten bezahlt waren, die ihrerseits wiederum entweder ebenfalls mit Geschenkkarten oder unter Belastung von Konten bezahlt worden waren, die auf Kundennamen eingerichtet waren. So wurden etwa am 21.03.2015 zwei Anhänger, von denen sich bei der Durchsuchung am 24.04.2015 einer neben dem Wohnwagen befand, in einem K17-Markt in UUU gekauft und mit diversen Geschenkkarten bezahlt. Eine von diesen Karten wurde ihrerseits mit der Visa-Karte bezahlt, die von der QQQQQQQQQQQ auf das Konto des Kunden Klaus-Werner O15 ausgegeben worden war; die Beantragung und Nutzung dieser Visa-Karte ist als Fall I.211. der Anklage Gegenstand der Kontenfälle. Die übrigen für den Kauf der Anhänger eingesetzten Geschenkkarten waren wiederum mit Geschenkkarten bezahlt worden, die teilweise unter Belastung von Konten erworben wurden, die unter der Identität eines Kunden eingerichtet waren, so etwa des Kunden D17 E17 N15. Mit einer auf diesen Namen ausgestellten American Express Karte wurde auch ein Blockhaus erworben, das noch nicht zusammengebaut neben dem Wohnwagen vorgefunden wurde. In dem Wohnwagen befanden sich der Kaufbeleg für das Blockhaus und ein auf den Namen D17 E17 N15 gefälschter Bundespersonalausweis. Am Wohnwagen befanden sich ferner vier Autoreifen, die am 13.04.2015 bei A.T.U. in F17 erworben worden waren. Sie wurden mit mehreren Restwertgutscheinkarten bezahlt, die sich letztlich auf den Kauf eines Geschenkgutscheins über 1.500,00 € zurückführen ließen, der am 27.03.2015 unter Verwendung einer American Express Karte bezahlt wurde, die auf den Kundennamen Prof. VV WW ausgegeben worden war. Diese Kundenidentität wurde im Rahmen der Kontenfälle ab Sommer 2014 und im Rahmen der gemeinsamen Grundstücksfälle sowie des Falles zum Abschluss einer Lebensversicherung ab Herbst 2014 verwendet. In dem Wohnwagen fanden sich Unterlagen über die Eröffnung eines Bankkontos auf den Namen G17, H17 00 in UUU. Ferner fanden sich zwei Schreiben des fiktiven Absenders „Mail Service Bernd GmbH, G17, H17 3 in 53177 UUU“ , die mit der Angabe einer fiktiven Telefonnummer und einer fiktiven E-Mail-Adresse versehen waren und zum einen an „I17, J17 Str. 00, K17“ und zum anderen an „L17, M17 Str. 00, K17“ adressiert waren. Bei diesen Schreiben handelt sich um zwei der Testbriefe, die – entsprechend der Schilderungen Cs – von einem fiktiven Absender an neu eingerichtete Briefkästen versandt wurden. Jedenfalls wurde die Anschrift „J17 Straße 00 in Aachen“ ausweislich eines zur Fallakte 1.1 in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerks auch verwendet, um auf die Identität des Kunden N17 bei der IIIIIIIIII Bank ein Girokonto mit Kreditkartenausgabe zu beantragen (Fall I.145 der Anklage). Die beiden Briefe waren mit einem Poststempel des Briefzentrums 00 in O17 versehen, der das Datum 08.04.2013 trug. Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsberichten ergibt sich weiter, dass im Mai 2013 mittels Postident-Verfahren bei der IIIIIIIIII Bank ein Girokonto auf den Namen I17, J17 Straße 00, K17 eröffnet wurde, was als Fall I.141. der Anklage Gegenstand der Kontenfälle ist. Dies erlaubt den Schluss, dass mit dem am 08.04.2013 versandten Testbrief an I17 unter anderem diese Konteneröffnung vom Mai 2013 vorbereitet worden ist. Einige der in dem Wohnwagen vorgefundenen Briefkastenschlüssel trugen Schilder, die mit Adressen beschriftet waren. Bei einer dieser Adressen handelte es sich um die Anschrift „CCCer Straße 63, 53173 UUU-“ . Diese Anschrift fand sich auch auf Bankunterlagen wieder, die in dem Wohnwagen gefunden wurden und an BBBBBBBBB und an P17 gerichtet waren. Unter dieser Anschrift befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit innenliegenden Briefkästen. Mit einem der in dem Wohnwagen aufgefundenen Schlüssel ließ sich ein Briefkasten des Hauses öffnen, der mit den Namen „TT“ und „RRRRRRRRR“ beschriftet war. Der Name TT wurde sowohl seit Mitte 2014 in den Kontenfällen als auch im Februar 2015 in den gemeinsamen Grundstücksfällen aller Angeklagten verwendet. Zu der Identität TT war auf dem Antrag und den Gehaltsabrechnungen, die für den Kauf der Wohnung Nr. 4 in GG vorgelegt wurden, die Anschrift CCCer Straße 63 in UUU angegeben. Mithin befand sich in dem von A genutzten Wohnwagen der Briefkastenschlüssel für die Annahme der in einem der GG-Fälle an den Kunden TT gerichteten Post. Der Name SSSSSSSSS DDD RRRRRRRRR wurde mit der Angabe der Anschrift CCCer Straße 63 in UUU unter anderem dafür verwendet, um am 11.03.2015 bei American Express eine Kreditkarte zu beantragen (Fall I.257 der Anklage). In gleicher Weise ließen sich den in dem Wohnwagen gefundenen Schlüsseln nach den Ermittlungsberichten und den Aussagen der Ermittlungsbeamten andere Anschriften zuordnen, die gegenüber Banken auf die Namen tatsächlich existierender, aber unwissender Akademiker verwendet worden waren. Die Gegenstände, die in und um den Wohnwagen und damit in As direktem Lebensumfeld vorgefunden worden sind und die er direkt vor Augen hatte, sobald er sich an dem Wohnwagen in I aufhielt, haben somit Bezug zu Taten, die zwischen 2013 und seiner Verhaftung im April 2015 begangen worden sind. Es ist auch auszuschließen, dass diese Gegenstände sämtlich nach seiner Verhaftung zu dem Wohnwagen geschafft worden sind, etwa um ihm Taten anzuhängen. Denn A hatte auf seinem Mobiltelefon Fotos einiger dieser Gegenstände, etwa des Anhängers und eines aus der Tatbeute bezahlten Grills. A hat auch eingeräumt, diese Bilder aufgenommen zu haben. Die Einlassung des Angeklagten, er nutze zwar den Wohnwagen, habe aber mit diesen Gegenständen nichts zu tun, insbesondere weil auch andere Zugang zu dem Wohnwagen hätten, ist auch in anderer Hinsicht unglaubhaft. Ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerke und Asservatenlisten hat der Angeklagte, wie er selbst einräumt, in seinem BMW einen blauen Stoffbeutel mit zwölf Geschenkkarten von SSSSSSSSSSSSS, OBI und Q17 mit sich geführt. Entsprechende Geschenkkarten befanden sich in dem Wohnwagen, den er nutzte. Die Ermittlungsvermerke weisen aus, dass eben solche Geschenkkarten über die auf Kundennamen eingerichteten Konten und Kreditkarten erworben wurden. As Erklärung, er habe diese Karten als Zuschuss oder Bonus angesehen, ist eher geeignet, eine Tatbeteiligung nahezulegen. Auf die Frage, von wem und wofür dieser Zuschuss gewährt wurde, gab er in der Hauptverhandlung lediglich an: „Weiß nicht. C?“ An dem folgenden Sitzungstag erklärte er, BBBBBBBBBBBBBB habe ihm Ende 2013 für Gefälligkeiten, etwa Fahrten, Geschenkkarten als Dankeschön überlassen. Ein weiterer Bezug As zu Taten, die nach Mitte 2011 und damit nach der von ihm behaupteten Einstellung seiner Fälschertätigkeit begangen wurden, ergibt sich aus folgendem: In dem Wohnwagen wurde ein Bauhausumschlag gefunden, auf dem sich ausweislich des in die Hauptverhandlung eingeführten daktyloskopischen Gutachtens Abdrücke des Zeigefingers und des Daumes der rechten Hand As befanden. In diesem Briefumschlag wurden gefälschte Personalausweise aufbewahrt. Bei ihnen handelt es sich um diverse deutsche Bundespersonalausweise auf den Namen V15, F15traße 00 in UUU mit dem Lichtbild einer unbekannten Frau, des Dr. SS TTTTTTTTT, MM 00 in GG mit dem Lichtbild As, des S17, UUU KKKKKKKKKKKKKStraße 00 in UUU mit dem Lichtbild As, des Dr. TTTTTTTTT, MM 00 in GG und dem Lichtbild As, des Dr. KK LL, FFFFFFFFFFFFF 002 bis 004 in UUU, Größe 177 cm, mit dem Lichtbild des D, des MMMMMMMMM, T15 Straße 00 in J mit dem Lichtbild des RRR TTT, des Dr. VV H15 WW, T17 00 in J15 mit dem Lichtbild eines Unbekannten, zwei unlaminierten Rückseiten von Bundespersonalausweisen, die jeweils mit einem gesiegelten Adressaufkleber mit der Angabe MM 00 in GG versehen waren, und einen österreichischen Personalausweis auf den Namen K15 mit dem Lichtbild As. Auf sämtlichen deutschen Ausweisen war die jeweilige Anschrift auf einem gesiegelten Adressaufkleber angegeben. C hat ausgesagt, dass A den Namen K15 für sich verwendet hat. A hat dies bestätigt und eingeräumt, dass er auch den österreichischen Personalausweis auf diesen Namen mit seinem Lichtbild hergestellt hat, um ihn insbesondere gegenüber einem Campingplatzwart zu benutzen, von dem er sich kontrolliert fühlte. Wenn A aber diesen Ausweis für sich erstellt und verwendet hat und dieser Ausweis in dem von ihm genutzten Wohnwagen in einem Umschlag aufgefunden wurde, an dem sich As Fingerabdrücke befinden, dann zieht die Kammer daraus den Schluss, dass dem Angeklagten auch die gefälschten deutschen Personalausweise – die teilweise ebenfalls mit seinem Lichtbild versehen waren – nicht unbekannt waren und dass er sie vielmehr ebenso hergestellt hat wie den österreichischen Ausweis. Bei den Namen und Adressen, die auf den deutschen Ausweisen angegeben sind, handelt es sich überwiegend um solche, die für die gemeinsamen Grundstücksfälle aus der Zeit von Mitte 2014 bis April 2015 verwendet wurden. Die Kammer zieht daraus – bestätigt durch die Gesamtschau der übrigen Beweise – den Schluss, dass A von diesen Taten wusste und zu diesem Zweck Ausweise und gesiegelte Adressaufkleber gefälscht hat. Dem steht auch nicht die Einlassung des Angeklagten entgegen, er habe zwar durchaus gefälschte Ausweise erstellt und so u.a. eine Liste mit Juristen-Namen abgearbeitet, aber diese Arbeit etwa Mitte 2011 eingestellt. Selbst wenn für die gemeinsamen Grundstücksfälle und die Konteneröffnungsfälle Kundenidentitäten verwendet worden sein sollten, die A bereits in davor liegender Zeit bearbeitet hatte, so erklärt dies nicht, dass einige der vorgefundenen Ausweise mit dem gesiegelten Aufkleber mit der Adressangabe MM 00 in GG versehen war. Denn dies ist die Anschrift zu dem Objekt der QQQQQQQQQQQQ, das die Angeklagten erst Mitte 2014 für die Grundstücksgeschäfte in den Blick genommen haben. A kann die Ausweise in dem Umschlag also frühestens Mitte 2014 mit entsprechenden Adressaufklebern versehen haben. Von den Ausweisen in dem Bauhausumschlag war jedenfalls der auf LL ausgestellte Personalausweis mit dem Lichtbild des Angeklagten D zur Überzeugung der Kammer auch für den konkreten Einsatz in den GG-Fällen gedacht. D hat eingeräumt, C sei mit einem eben solchen Ausweis auf den Namen LL und seinem Lichtbild an sie herangetreten und habe vorgeschlagen, dass er den Prof. LL darstellen solle. Dies habe D abgelehnt, weil er die Größenangabe von 1,79 m – der Ausweis gibt mit 177 cm eine etwa entsprechende Größe an – für seine Statur für offensichtlich unzutreffend hielt und er sich mit einem italienisch-westerwälderischen Akzent nicht zutraute, glaubhaft einen Professor zu verkörpern. Tatsächlich ist D kleiner als 177 cm und spricht mit italienisch-westerwälderischem Akzent, so dass die Angaben auf dem gefälschten Ausweis offensichtlich nicht überzeugend mit seiner Erscheinung in Einklang zu bringen gewesen wären. Dass überdies A auch ein eigenes Interesse an dem Objekt in GG zeigte, wird an dem Umstand deutlich, dass sich auf seinem Mobi Fotos befanden, die dieses Objekt aus verschiedenen Ansichten zeigen. A hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, diese Lichtbilder aufgenommen zu haben, als er C einmal begleitet hatte. Allerdings gibt er an, dies lediglich getan zu haben, weil er nichts zu tun gehabt habe. Die Gesamtschau dieser Fotos mit der Herstellung der Adressaufkleber auf gefälschten Personalausweisen, die die Anschrift des Objekts in GG tragen und in dem Wohnwagen gefunden wurden, offenbart demgegenüber ein weitergehendes Interesse des Angeklagten an dem Objekt. (4) Auch die in den gemeinsamen Grundstücksfällen für die Erwerber TT und ZZ vorgelegten gefälschten Gehaltsabrechnungen weisen auf einen Urheber hin, der wie A im österreichischen Umfeld sozialisiert ist. Auf den Gehaltsabrechnungen für November 2014 ist die Abkürzung „Weihnachtsrem.“ angegeben und steht für Weihnachtsremuneration. Der Begriff Remuneration ist in Österreich für das Weihnachtsgeld gebräuchlich und in § 16 des österreichischen Angestelltengesetzes sogar Rechtsbegriff. A hat dies im Rahmen seiner Einlassung nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts bestätigt und eingeräumt, er könne diese Abkürzung durchaus in früheren Fälschungen verwendet haben. Er hat aber behauptet, dass diese Fälschungen nunmehr anderen Fälschern als Vorlagen dienten. Letzterem folgt die Kammer aus den genannten Gründen jedoch nicht. (5) Bei As Verhaftung wurde in dessen BMW ein Samsung Galaxy S5 sichergestellt. Der Angeklagte räumt den Besitz und das Eigentum an dem Gerät ein. Auf dem MOBI waren diverse Dsf-Bilddateien gespeichert. Sie enthielten Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen und notarielle Urkunden über die Abgabe von Genehmigungserklärungen, die zu diversen Kundennamen aus den Konten- und Grundstücksfällen ausgestellt waren. So etwa: - Nr. 123: Kontoauszug L15, - Nr. 163: Kontoauszug M15, - Nr. 226: Kontoauszug X, - Nr. 319 – 322, 367 – 369, 416 – 418: Gehaltsabrechnungen KK für 01/2014 – 10/2014, - Nr. 346: Unterschriftsbeglaubigung LL (Notar EEEEEEEEEEEEE) vom 05.09.2014, - Nr. 348, 374 – 375: Gehaltsabrechnungen WWWWWWWWWWWW für 06/2014 – 08/2014, - Nr. 355 – 357, 359, 453, 524 – 525: Gehaltsabrechnungen WW für 06/2014 – 12/2014, - Nr. 382 – 383: Anmeldebestätigungen TT vom 15.10.2014, - Nr. 397, 400, 411: Verdienstabrechnungen NNNNNNNNNN für 08/2014 – 10/2014, - Nr. 403 – 408: Lohnabrechnungen N15 für 07/2014 – 08/2014, - Nr. 440 – 443, 497 – 498, 563: Lohnabrechnungen TT für 08/2014 – 1/2015 und für 12/2013, - Nr. 469 – 471: Gehaltsabrechnungen O15 für 09/2014 – 11/2014, - Nr. 484 – 485, 499: Lohnabrechnungen P15 für 10/2014 – 12/2014, - Nr. 500, 502, 505: Lohnabrechnungen Q15 für 10/2014 – 12/2014, - Nr. 501, 503, 504, 561: Lohnabrechnungen OO für 10/2014 – 01/2015, - Nr. 512 – 514, 566, 592: Lohnabrechnungen TTTTTTTTT für 10/2014 – 02/2015, - Nr. 515 – 517: Lohnabrechnungen RRRRRRRRR für 10/2014 – 12/2014, - Nr. 518 – 523: Gehaltsbescheinigungen R15 YYYYYYYYYYY für 11/2013 – 12/2013, 10/2014 – 11/2014 und 01/2015, - Nr. 526, 539: Lohnabrechnungen S15 für 01/2015 und 12/2014, - Nr. 536 – 538: Gehaltsabrechnungen ZZ für 11/2014 – 01/2015, - Nr. 527 – 535: Lohnabrechnungen AA für 05/2014 – 08/2014 und 11/2014 - 02/2015, - Nr. 589 – 591: Unterschriftsbeglaubigungen WW (Notare T15 und EEEEEEEEEEEEE) vom 19.02.2015, - Nr. 593 – 594, 613, 615: Verdienstabrechnungen UUUUUUUUU für 01/2015 – 03/2015, - Nr. 614, 616: Kontoauszüge UUUUUUUUU vom 07.04.2015, - Nr. 604: Auszahlungsaufforderung der Notare U15, MMMMMMMMMMMMM und Partner an WW vom 30.03.2015, - Nr. 608 – 610: Lohnabrechnungen V15 für 01/2015 – 03/2015, - Nr. 617 – 619: Lohnabrechnungen W15 für 01/2015 – 03/2015. Ferner waren dort diverse Bilddateien abgespeichert - mit gesiegelten und ungesiegelten Adressaufklebern für Bundespersonalausweise mit den Adressen, die in den festgestellten Taten für Kundenanschriften verwendet wurden wie FFFFFFFFFFFFF 002 bis 004 in UUU, MM 16 in GG, PPPPPPPPPPPP 30 in AAAAAAA, UUUer KKKKKKKKKKKKKStraße 00 in UUU, D16 Straße 00 in J, CCCer Straße 600 in UUU, F15traße 00 in UUU, - mit den Vorder- und Rückseiten diverser Bundespersonalausweise, die mit Lichtbildern Cs als Mann und als Frau, RRR TTTs, As, D versehen waren, teilweise vollständig mit Daten beschriftet und teilweise Auslassungen aufweisend, - mit Lichtbildern diverser Personen in Passbildformat, so auch dem des D, das sich auch auf dem auf LL ausgestellten Ausweis wiederfindet, - mit Siegeln von Bundesländern, Kommunen und Notaren, so auch dem des Notars EEEEEEEEEEEEE in UUU und - mit Unterschriften zu Kundennamen und dem Hinweis auf den jeweiligen Urheber, so die Unterschrift „KK LL“ unter der Datei mit der Bezeichnung „Unterschrift LL vom Italiener.jpg“ , „VV H15 WW“ unter der Datei mit der Bezeichnung „Unterschrift WW von RRR.jpg“ , „KK LL“ unter der Datei mit der Bezeichnung „LL Unterschrift von RRR.jpg“ , „XXXXXXXXXXXXX SSSSSSSSSSSSS“ unter der Datei mit der Bezeichnung „Unterschrift SSSSSSSSSSSSS v. RRR.jpg“ , „SS X15“ unter der Datei „Unterschrift X15 RRR.jpg“ , „II Y15 KK“ unter der Datei „Unterschrift KK von RRR,jpg“ und andere mehr. Die Dateibezeichnungen, die den Namen RRR aufweisen, bestätigen die Einlassung Cs, es seien Ausweise auf Kundennamen ausgestellt worden, damit der Helfer RRR TTT die entsprechenden Kunden etwa bei der Durchführung des Postident-Verfahrens darstellen konnte. Ferner belegt der Dateiname „Unterschrift LL vom Italiener.jpg“ , dass D – nämlich der „Italiener“ der Tätergruppe – die Unterschrift des LL einmal selbst niedergeschrieben und daher an Fälschungshandlungen eigenhändig mitgewirkt hat. Weiter befanden sich auf As Samsung 173 Excel-Dateien mit jeweils 20 bis 67 Tabellenblättern und den Beschriftungen „Akte Frauen“, „Akte Juristen“, „Akte GG“, „Akte weitere Juristen“, „Projekt U17“, „Projekt AAAAAAA“ . In ihnen waren die tabellarischen Listen zu Kundennamen, to-do-Listen und Abrechnungstabellen gespeichert. Sie entsprechen denen, die C den Beamten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgelegt hatte, insbesondere im Hinblick auf die farblichen Markierungen, die den jeweiligen Stand der Bearbeitung kenntlich machen, wie C nachvollziehbar erläutert hat. Es handelt sich bei diesen Dateien um diejenigen, die die Tätergruppe in den für Entwürfe vorgesehenen Ordnern ständig wechselnder E-Mail-Accounts abgespeichert und sich gegenseitig zur Verfügung gestellt haben. Die Kammer zieht aus der Speicherung all dieser Dateien auf As MOBI in der Gesamtschau mit den übrigen angeführten Indizien den Schluss, dass A an den festgestellten Kontenfällen, den gemeinsamen Grundstücksfällen und dem Abschluss der Lebensversicherung als Fälscher von Ausweisen und Bonitätsunterlagen mitgewirkt und dass er auch im Fall der Verwendung der Identität BB im Jahr 2013/2014 die von C an D gelieferten Unterlagen gefälscht hat. Da D das Büro PPPPPPPPPPPP 00 in AAAAAAA erst Mitte 2014 aufgetan und angemietet hatte, kann die Bilddatei mit den Adressaufklebern die diese Anschrift tragen, sinnvoller Weise auch nicht früher erstellt worden sein. Diesen Schlussfolgerungen steht auch nicht die Einlassung As entgegen, er habe diese Dateien nicht aktiv auf seinem Mobiltelefon abgespeichert. Vielmehr seien sie im Rahmen einer automatischen Synchronisation, die er im Jahr 2011 eingerichtet habe, permanent von den E-Mail-Accounts, die die Tätergruppe nach seinem Ausscheiden genutzt habe, über eine Cloud auf sein Mobiltelefon gesogen worden. Es kann letztlich dahinstehen, ob das zutrifft.. Mit der von ihm und seinen Verteidigern ins Feld geführten von ihm unbemerkten Durchführung der Synchronisation lässt sich schon nicht vereinbaren, dass der Täterkreis – wie neben C auch A selbst bestätigt hat – etwa alle drei Monate einen neuen E-Mail-Account eingerichtet und genutzt hat. A hatte also nicht nur zwischen Mitte 2011 und April 2015 die jeweiligen E-Mail-Accounts und Passwörter in Erfahrung bringen müssen, er musste auch die von ihm nach seiner Einlassung im Jahr 2011 eingerichtete Synchronisation auf die jeweils neuen E-Mail-Accounts ausgeweitet haben. Auf die Frage, wie er denn die neuen Accounts jeweils in Erfahrung gebracht habe, hat er angegeben, diese hätten mit Passwort jeweils in den Excel-Tabellen gestanden, die die Täter für ihre Abrechnungen nutzten. Als die Kammer ihn auf den Widerspruch hinwies, dass er einerseits nichts von der Datensynchronisation mitbekommen haben will, andererseits aber für eine Synchronisation die jeweils neuen E-Mail-Accounts in Erfahrung gebracht haben muss, hat er eingeräumt, die Excel-Tabellen aus Neugier geöffnet und gelesen zu haben. Für einen aktiven Zugang As zu den E-Mail-Accounts im Rahmen des Täterkreises spricht ferner, dass er in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe die Z15-E-Mail-Adresse – gemeint war der E-Mail-Account V17, der in dem Beweisantrag seines Verteidigers Rechtsanwalt SSs aufgrund eines Schreibfehlers mit V17a bezeichnet worden war – eingerichtet, weil er dachte, seine Daten würden ggf. von Dritten abgeändert. Eben diese E-Mail-Adresse war unter einer Abrechnungsliste mit dem Vermerk „kann genutzt werden“ samt Passwort „W17“ notiert. Dies kann nur unter Mitwirkung As geschehen sein, wenn er diesen Account selbst eingerichtet hat. Eine Nähe As zu diesem Account ergibt sich auch aus dem Umstand, dass A in der Hauptverhandlung angab, Z15 sei der Name eines österreichischen Juristen, der in B16 – einer Kleinstadt in der Nähe von G, dem Wohnort seiner Mutter – geboren wurde. (5) A hat auch in der festgestellten Weise Briefkästen auf die Namen verwendeter Kunden eingerichtet, sie selbst oder mit Hilfe der Jugoslawen um AAAAAAAAAA geleert und Gutscheinkarten erworben. C hat dazu ausführliche Angaben gemacht. Diese werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Die Briefkastenschlüssel, die in dem von A genutzten Wohnwagen aufgefunden wurden, belegen seinen Zugang zu diesen Briefkästen. Auch die Geschenkkarten, die sich bei As Verhaftung in seinem BMW und bei der Durchsuchung vom 24.04.2015 in dem Wohnwagen befanden, lassen sich mit Cs Darstellung in Einklang bringen, dass in der Regel A die Gutscheine erworben hat. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass A sich für das Leeren der Briefkästen in J ab 2014 der Hilfe des AAAAAAAAAA bedient hat, wie C es geschildert hat. Sowohl A als auch der Zeuge C16 haben bestätigt, sich 2013 in der Justizvollzugsanstalt in J kennengelernt und Kontakt gehalten zu haben. C16 hat eingeräumt, von A 3.000,00 € erhalten zu haben, wenn er dies auch als gegenleistungsfreien Freundschaftsdienst, ein Darlehen, abzutun suchte. C16 hat angegeben, im Sommer drei bis vier Mal einen Briefkasten an der D16 Straße in J aufgesucht und dort zweimal Post abgeholt zu haben. Dies habe er jedoch nicht für A gemacht. Vielmehr habe er einmal mit A telefoniert. Dieser habe das Telefon dann an einen Jugoslawen namens X17 oder BBBBBBBBBBBBBB weitergereicht. Dieser und nicht A habe ihn dann gebeten, die Post aus einem Briefkasten an der D16 Straße zu holen und in ein Hotel – ebenfalls in J – zu bringen. Ferner habe dieser Jugoslawe gesagt, er möge A nichts von diesem Auftrag sagen. Nicht mit der Darstellung C16‘, wohl aber mit den Schilderungen Cs lässt sich in Einklang bringen, dass sich auf As Mobiltelefon SMS an C16 mit der Hausnummer eines Mehrfamilienhauses in J fanden, an dem ein Briefkasten eingerichtet worden war. bb) Die übrigen Feststellungen zu dem Tathergang der Kontenfälle sowie dem Inhalt und den Datumsangaben der jeweiligen Anträge gehen auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsberichte, Vermerke, Fallaktenvorblätter sowie auf die zeugenschaftlichen Vernehmungen der Ermittlungsbeamten zurück. Die Feststellungen stehen insoweit mit den Einlassungen Cs in Einklang. cc) Demgegenüber haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Angeklagten A und C an der missbräuchlichen Verwendung der Identität des Belgiers YYYYYYYYY ergeben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass A jemals andere als österreichische und deutsche Personalausweise gefälscht hat. 2. Wohnungseinbruch Die Feststellungen zu dem Komplex „Wohnungseinbruch“ beruhen auf der Inaugenscheinnahme der in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder, den verlesenen Urkunden, der glaubhaften Aussage der Zeugin O sowie dem Geständnis der Angeklagten C, soweit es ihre eigene Tatbeteiligung betrifft und von der Kammer daher für glaubhaft gehalten wurde. Die Schilderungen der Zeugin O wiesen keine Widersprüche zu den Angaben der Angeklagten auf; im Gegenteil entsprachen sie sich, soweit sie Wahrnehmungen und Kenntnisse beider von denselben Tatsachen und Verhältnissen zum Gegenstand hatten. Insbesondere lassen die Schilderungen Cs von den Räumlichkeiten in dem Wohnhaus der Zeugin O den Schluss zu, dass die Angeklagte selbst einmal dort gewesen war, wozu sie nur bei Begehung der Tat Gelegenheit gehabt haben kann. Denn ihre Schilderungen vom Tatort entsprachen denen der Zeugin und ließen sich mit den in Augenschein genommen Lichtbildern in Einklang bringen. Frau O ist auch eine glaubwürdige Zeugin. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Angabe zu den Tatfolgen. Frau O trat in der Hauptverhandlung sachlich auf, war beherrscht, aber über die Taten noch erkennbar empört, was der Sachlichkeit ihres Auftretens allerdings in keiner Weise Abbruch tat. Sie ließ keine übermäßige Belastungstendenz und keinerlei Vergeltungswunsch erkennen. Das wurde deutlich, als sie auf die Frage nach den Tatfolgen angab, sie habe keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, sondern versucht, das Erlebte durch viele lange Gespräche im Freundeskreis zu verarbeiten. Für sie stand erkennbar der Wunsch nach Antworten im Vordergrund. Dementsprechend fand sie augenscheinlich Erleichterung durch das Angebot Cs, ihr während und am Rande der Hauptverhandlung Fragen zum Tathergang zu beantworten. Die Kammer ist der Einlassung Cs allerdings nicht gefolgt, soweit sie angab, A habe sie bei dem Einbruch begleitet und sie gesichert, indem er vor dem Haus die Zufahrtswege beobachtete, während sie sich in dem Gebäude aufhielt. Das Gericht hält die von C geschilderte Tatbeteiligung As durchaus für möglich: Er hat selbst schon Diebstahlsdelikte begangen und ist deswegen rechtskräftig verurteilt worden; er war auch im Jahr 2011 vielfach mit C unterwegs, unter anderem, um Objekte für die Einrichtung von Briefkästen zu finden und aufzusuchen; auch ist lebensnah, dass C sich bei dem Einstieg in ein ihr unbekanntes Haus hat absichern lassen wollen; ferner hat auch A die Identität der Zeugin O in jener Zeit mit C für die gemeinsamen Kontenfälle genutzt. Letztlich hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung jedoch keinen Beleg dafür zutage gebracht, dass C bei dem Einbruch nicht allein war oder dass sie die Überweisungsträger nicht allein ausgefüllt und abgeschickt hat. Zwar hat sie auf den Überweisungsträgern Empfängerkonten angegeben, die sie gemeinsam mit A eingerichtet hatte. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass auch A von den Überweisungen profitierte und deshalb tatbeteiligt gewesen sein muss. C hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, ihren eigenen Bruder GGG C im Oktober 2013 gegenüber dem Zeugen Staatsanwalt OOOOOOOOOOOO unter anderem aus Verdruss über ihn und ihre Schwägerin der Straftaten bezichtigt zu haben. Schon aus diesem Grund mag die Kammer allein aufgrund ihrer Angaben, mit denen sie einen anderen belastet, keine Feststellungen treffen, soweit diese nicht durch objektive Beweismittel bestätigt werden. 3. Grundstücksfälle a) Italiener-Fälle aa) Einlassung des Angeklagten D D hat eingeräumt, dass er es gewesen sei, der im Fall C.III.1.e) der Feststellungen unter dem Namen BB und unter Verwendung des gefälschten italienischen Ausweises auf diesen Namen die Wohnung Nr. 3 in U erworben und die Darlehensfinanzierung der WWWWWWWWWWW erlangt habe. Es treffe auch zu, dass er die Fälschungen der Gehaltsabrechnungen und des Kontoauszugs der QQQQQQQQbank (deren Dateien im Zuge der Ermittlungen sowohl bei A als auch bei C aufgefunden wurden) bei der Angeklagten C in Auftrag gegeben und von ihr erhalten habe. Der italienische Ausweis auf BB stamme aus einer anderen Quelle, nämlich von einem Albaner, der ihm nur unter dem Namen „E16“ bekannt sei und der solche Aufträge in einem bestimmten Café in H16 entgegennehme. Diesen Ausweis habe er später auch für die Beurkundung im Fall C.III.2. (H) am 04.09.2014 verwendet. Von „E16“ habe er später auch den weiteren italienischen Ausweis auf den Namen KKKKKKKKKKKK erworben (Fall II.C.7. der Anklage), unter dem er die Räume in dem Gewerbeobjekt in AAAAAAA angemietet habe. Das von ihm im Januar 2015 auf den Namen di Martino eingerichtete QQQQQQQQbank-Konto habe er ab Mai 2015 zur weiteren Bedienung der Darlehensraten des Kredits für die Wohnung Nr. 3 in U verwenden wollen, nachdem die QQQQQQQQbank das Konto auf BB gelöscht habe. Das sei nicht gelungen: Da das Konto di Martino keine Deckung aufgewiesen habe, seien die durch die WWWWWWWWWWW eingezogenen Beträge jeweils wieder zurückbelastet worden. Die Käufer X (C.III.1.a), Y (C.III.1.b) und AA (C.III.1.d) seien dagegen SSSSSSSSSSSSS. Sie seien Arbeitskollegen aus der Zeit bei RRRRRR, die am Erwerb einer preiswerten Immobilie in Deutschland interessiert gewesen seien. Mit den betreffenden Käufen habe er nichts zu tun gehabt. Bei dem angeblichen Z (C.III.1.c) habe es sich um MMMMMMMMMMM gehandelt, den er, D, an W vermittelt habe, als auch OOOOOOOOOOO Interesse an einem solchen Erwerb gezeigt habe. Dass (auch schon) OOOOOOOOOOO bei dem Kauf unter falschem Namen aufgetreten sei, habe er selbst erst später von W erfahren. Beide Brüder BBBBBBBBBBB und AA, die sich nur selten in Deutschland aufhielten, hätten ihm nach ihren Käufen gelegentlich ihre EC-Karten mit der Bitte übergeben, sich zeitweise um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Für AA habe er auch Verhandlungen mit der Mieterin seiner Wohnung Nr. 6 in U, der Zeugin E16, geführt, wenn diese mit der Miete säumig und die Fortzahlung beim Sozialamt sicherzustellen gewesen sei. AA habe einen Briefkasten im Haus DDDDDDDDDDD 0 in S eingerichtet, zu dem er, D, einen Schlüssel gehabt habe und den er für YYYYYYYYYYY geleert habe. Die Wahl des Namens für den von ihm selbst bei „E16“ zunächst beschafften falschen Ausweis habe gerade darauf beruht, dass auch er in der Folge diesen mit „G. YYYYYYYYYYY“ beschrifteten Briefkasten für die Korrespondenz des angeblichen BB habe nutzen können. bb) Beweislage Entgegen seiner Einlassung ist der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer aber auch der Taten in den Fällen F16 und Y, Z und AA überführt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass Personen mit den Identitäten der Immobilienkäufer in diesen Fällen tatsächlich existieren. Dass ein AA mit dem Geburtsdatum 16.07.1951 tatsächlich existieren und in Kampanien wohnhaft sein mag, steht dem nicht entgegen, da es sich dabei nicht um die Identität des als Immobilienkäufer auftretenden AA, geb. am 18.07.1959, handelt. Nicht auszuschließen ist insofern, dass das Girokonto bei der GGGGGGGGGGG am 27.03.2012 durch einen SSSSSSSSSSSSS Träger dieses Namens mit echtem Ausweis eingerichtet worden sein mag. Soweit im Zuge der Ermittlungen die kontoführenden Banken Fotoaufnahmen der Person übersandt haben, die an Geldautomaten Ein- und Auszahlungen unter Nutzung der EC-Karten der Kunden BBBBBBBBBBB, LLLLLLLLLLL und AA vorgenommen hat, zeigen diese aber sämtlich den Angeklagten D. Dieser nutzte demnach die Karte auf Z am 05.04.2012 (also nur wenige Tage nach Auszahlung des letzten Darlehensbetrages), die auf Y am 16.04.2012, die auf X jedenfalls am 29.04. und 30.05.2012 sowie diejenige auf AA am 15.10.2015. Auch sämtliche weiteren, nicht durch Bilder belegten Barverfügungen über die Konten beider Brüder BBBBBBBBBBB und LLLLLLLLLLL in der Zeit zwischen Auskehr der Darlehensbeträge und Schließung des jeweiligen Girokontos durch die Bank erfolgten an Geldautomaten im Umkreis von wenigen Kilometern um den Wohnort des Angeklagten. Die Karte auf das Konto des AA wurde allerdings auch an anderen Orten eingesetzt, nämlich am 21.11.2013 an einem Geldautomaten in ZZZZZZZZZ und am 19.08.2014 in D16. Hier handelt es sich um Tage, für die im Besuchsbuch der JVA ZZZZZZZZZ jeweils Besuche von NNNNNN oder L D bei dem Angeklagten B verzeichnet sind. D hat auf Vorhalt eingeräumt, Frau F16, D16 zu ihren Besuchsterminen gefahren und die Kartenverfügungen bei diesen Gelegenheiten vorgenommen zu haben. Auch bei seiner Festnahme am 10.11.2015 wurden in seinem Auto Kontoauszüge der Konten auf AA sowie (in einem Umschlag unter der Fußmatte) auf Y gefunden. Im Falle des späteren der beiden Darlehen auf AA war der Darlehensbetrag nach Auszahlung durch die finanzierende Bank am 16.03.2015 schon an den Tagen vom 17. bis 21.03.2015 nach und nach in Schritten zu je 1.500,00 € an einem Geldautomaten in der Nähe von D Wohnsitz abgehoben worden. Für den Schluss, dass die Bonität der Scheinkäufer nur vorgespiegelt und eine dauerhafte Bedienung der Kredite nicht beabsichtigt war, spricht auch der Umstand, dass in Ws Unterlagen sich zahlreiche inhaltsgleiche schriftliche Vereinbarungen mit Immobilienkäufern der hier ausgeurteilten Fälle, aber auch mit Käufern anderer italienischer Identitäten älterer Geschäfte in rechtsverjährter Zeit fanden. Mit diesen Vereinbarungen sicherte die SSSSSSSSSS bzw. UUUUUUUUUU W selbst als Verkäufer in stets gleichbleibender Weise den jeweiligen Käufern wenig verschleiert umfangreiche Kickback-Zahlungen unter der Bezeichnung als Erwerbsnebenkosten, Ersatz für fehlende Instandhaltungsrücklagen und Renovierungskostenzuschüsse zu, die sich durchgängig auf fünfstellige Beträge beliefen. Zu dem „ Renovierungszuschuss “ an AA fand sich zudem ein Notizzettel Ws, mit dem dieser vermerkte, einen Teilbetrag von 1.500,00 € in bar am 25.03.2013 – also einige Tage vor Auszahlung des Kaufpreisdarlehens – „ als Vorschuss “ an L (mithin den Angeklagten D) gegeben zu haben. Auch wenn die Kammer den wirtschaftlichen Hintergrund nicht sicher hat aufklären können (W selbst hat vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht), legt auch dieser Vorgang nahe, dass jedenfalls in diesem Fall der Käufer tatsächlich nicht existierte. Auch dass die SSSSSSSSSS die Mieten für mehrere der unter den verschiedenen italienischen Kunden gehaltenen Wohnungen schließlich gesammelt auf ein und dasselbe Girokonto des AA auszahlte, lässt die Kammer den Schluss ziehen, dass es auf die Person des angeblichen Kontoinhabers nicht ankam, weil hinter allen Konten ohnehin ein und dieselben Personen standen. Sämtliche Anhaltspunkte deuten auf D hin. Nicht feststellen kann die Kammer allerdings, dass der Angeklagte D abseits des Falles BB selbst unter der Identität eines der Scheinkäufer aufgetreten wäre. Die Ausweise auf F16 und Y, auf LLLLLLLLLLL und auf AA zeigen andere Personen als den Angeklagten. DU17 Angabe zur Person des LLLLLLLLLLL wird durch die Umstände der Festnahme von MMMMMMMMMMM bestätigt, deren Offenkundigkeit es gewesen sein mag, die den Angeklagten bewogen hat, im hiesigen Verfahren seine Kenntnis der tatsächlichen Identität LLLLLLLLLLLs, anders als in den anderen Fällen, einzuräumen. An OOOOOOOOOOO überwies D geraume Zeit nach seiner Flucht aus Deutschland, vom März 2014 bis März 2015, immer wieder Geldbeträge in Höhe von jeweils zumindest einigen hundert Euro über Western Union nach Italien. D hat diese Überweisungen auf Vorhalt in fadenscheiniger Weise mit nicht näher erläuterten Metallgeschäften zwischen ihm und MMMMMMMMMMMs Bruder zu erklären versucht. Nach Auffassung der Kammer liegt stattdessen der Gedanke an Entgelte für OOOOOOOOOOOs Tatbeteiligung nahe. Dass die Zinszahlungen auf alle drei Darlehen der Fälle C.III.1.a) bis c) mit dem Zeitpunkt der Festnahme und späteren Flucht OOOOOOOOOOOs eingestellt wurden, bestärkt die Kammer in dem Schluss, dass hinter allen Taten derselbe Personenkreis unter Einschluss D und OOOOOOOOOOOs stand. Dass D zwar nicht in die Rolle der Scheinkäufer schlüpfte, aber dennoch, vermutlich im Zusammenwirken mit W, eine wesentliche Rolle bei der Planung und Ausführung der Taten spielte, schließt die Kammer nicht nur aus seiner dargelegten Beteiligung an den Erlösen im Wege des Zugriffs auf die Konten. Vielmehr sprechen für diesen Schluss auch weitere gewichtige Umstände: Auch in den Taten der dritten Tatserie des Angeklagten B, die Gegenstand des Urteils der erkennenden Kammer vom 03.07.2012 gewesen war, waren Finanzierungsversuche auf die Identitäten von vier angeblich italienischen Scheinkunden unter Verwendung gefälschter Carta d`Identita unternommen worden; diese Fälle sind im damaligen Verfahren vor der Kammer nicht ausgeurteilt, sondern nach § 154 StPO eingestellt worden. Eine der in diesem Zusammenhang von B im Jahr 2011 verwendeten Personalien trug ebenfalls den Namen X. Beide Ausweise auf X, der für die Finanzierung in F im Fall der dritten Tatserie Bs und der im hier abgeurteilten Fall verwendete, zeigen das gleiche Geburtsdatum, den gleichen Geburts- und den gleichen Ausstellungsort sowie sehr ähnliche Ausstellungsdaten (11.01.2008 einerseits, 11.11.2008 andererseits), tragen aber die Fotos verschiedener Männer. Eine andere der Personalien der dritten Tatserie Bs lautete auf den Namen N und wurde in der entsprechenden Ausweisfälschung durch ein Foto des Angeklagten D dargestellt. Der Angeklagte hat das damit zu erläutern versucht, er habe sich vor der Flucht des Angeklagten B ganz vereinzelt in den Geschäftsräumen der MMMMMM in J aufgehalten und habe an einem Rechner dort einmal eine Bewerbung um einen Arbeitsplatz entworfen, so dass sein Foto danach auf diesem Rechner gespeichert gewesen sei. Als ihm B später eröffnet habe, dass er das Bild und die Personalie für einen Finanzierungsantrag verwendet habe, habe er, D, die sofortige Rücknahme des Darlehensantrags verlangt. In der Tat war der betreffende Finanzierungsantrag zwar am 02.06.2011 zurückgezogen worden. Die Kammer hat allerdings im weiteren Fortgang der Beweisaufnahme anhand der Kontoeröffnungsunterlagen festgestellt, dass der Inhaber des Ausweises persönlich noch wenige Tage zuvor, am 23.05.2011 bei der Sparkasse G16 in F ein Girokonto eröffnet hatte. Es muss sich dabei um D gehandelt haben, denn der Ausweis war mit seinem Lichtbild versehen. Diesen Umstand, der mit seiner Einlassung nicht zu vereinbaren ist, hat D nicht zu erklären vermocht. Die Kammer zieht den Schluss, dass er hier selbst als N aufgetreten war und dass er zu der gleichen Zeit, zu der er an der Erlangung der Kredite auf F16 und Y beteiligt war, auch dem Angeklagten B Identitäten für Scheinkunden und die dazu passenden Fälschungen italienischer Ausweise aus der gleichen Quelle beschaffte. Eine andere personelle Verknüpfung der beiden Tatserien hat die Beweisaufnahme nicht erkennen lassen, auch nicht etwa Anhaltspunkte dafür, dass A in den Jahren seit 2010 je andere als deutsche oder österreichische Ausweise gefälscht hätte. Die von D angegebene Herkunft der Ausweise von einem „E16“ aus H16 hält die Kammer allerdings für eine verschleiernde Unwahrheit. Auch sonst zeigen die Ausweise, deren Kopien aus den Unterlagen der finanzierenden Banken die Kammer in Augenschein genommen hat, und die zu den Taten verwendeten gefälschten Gehaltsbescheinigungen eine Reihe von auffälligen Übereinstimmungen, die den Schluss auf eine gemeinsame, vom Angeklagten D genutzte Quelle tragen: - Der Ausweis im Fall C.III.1.a) (X – Finanzierung S) trug die Nummer AM 0000000, diejenigen auf Y im Fall C.III.1.b), auf LLLLLLLLLLL im Fall C.III.1.c) und der von B für den Kunden N verwendete jeweils die gleiche Nummer AR 0000000. Dass die Ausweise aller drei Kunden der Fälle C.III.1.a) bis c) mehr oder weniger die gleiche Nummer aufgewiesen hatte, fiel bei der finanzierenden YYYYYYYYYY aber erst geraume Zeit später auf. - Der Ausweis Y trug das Ausstellungsdatum 19.05.2010, die auf LLLLLLLLLLL und I16 jeweils den 19.05.2009. - Die angeblich ausstellende Beamtin für X auf AM 0000000 und für LLLLLLLLLLL auf AR 0000000 waren annähernd namensgleich, obwohl der eine Ausweis in J16, der andere in K16 ausgestellt sein sollte. - Der Ausweis auf Y zeigte die gleiche Person wie der Ausweis eines weiteren der vier von B in der dritten Tatserie verwendeten vier italienischen Scheinkunden, eines angeblichen L16. - Die Gehaltsbescheinigungen für Y und LLLLLLLLLLL lauten auf den gleichen Arbeitgeber, eine Firma M16 in IIIIIIIIIII. - Der Ausweis auf AA im Fall C.III.1.d) trug das Ausstellungsdatum 07.04.2010, der auf BB, dU17 Beschaffung der Angeklagte eingeräumt hat, das Ausstellungsdatum 07.04.2012. Die Ausweise und Gehaltsbescheinigungen zeigen ähnliche Übereinstimmungen wie die entsprechenden Fälschungen, die von dem gesondert verfolgten Zeugen N16 in J15 auf die Namen O16, P16 und Q16 verwendet und bei dU17 Festnahme teilweise bei ihm aufgefunden worden waren. Auf eine der betreffenden Personalien, nämlich O16, war über UU der Versuch einer Finanzierung auch des Verkaufs der einzigen noch verbleibenden Wohnung in dem Objekt in S, DDDDDDDDDDD 2, unternommen worden. Die Kammer sieht von der Darstellung der betreffenden Einzelheiten ab. Sie hat zur Entlastung der Feststellungen das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten D die Verschaffung von Fälschungen für N16 und dieser Finanzierungsversuch zur Last gelegt worden sind. Die Kammer hat schließlich auch bedacht: - Die Darlehensanfrage im Fall C.III.1.d)bb) (Darlehen auf BB im Frühjahr 2015) erfolgte über denselben Kreditvermittler, den Zeugen UU, über den auch die Anfragen in den Fällen HH, GG und AAA gestellt worden waren. D hat eingeräumt, dass er es war, der sie bei UU eingereicht (nach seiner Darstellung: „weitergeleitet“) hatte. - Auf den Datenträgern der Angeklagten C und A fanden sich jeweils eingescannte Kopien gefälschter Kontoauszüge der GGGGGGGGGGG mit unzutreffend hohen Salden auf das Konto des AA, die naheliegend für Bonitätsnachweise erstellt und verwendet worden waren. Das trägt den Schluss, dass D nicht nur, wie von ihm eingeräumt, im Fall BB falsche Bonitätsunterlagen bei C in Auftrag gegeben hatte. Für die Tatbeteiligung des Angeklagten D in den abgeurteilten Fällen spricht schließlich, dass sich auch im Fall WWWWWWWWWWWWW das gleiche Tatmuster abzeichnet: Auch hier legen die Auffindeumstände nahe, dass D bei der Tatvorbereitung durch Beschaffung eines gefälschten ausländischen Ausweises sowie einer Meldebescheinigung am Aufbau eines hier von ihm selbst dargestellten Scheinkunden mitwirkte und dass die Tat nur an seiner Festnahme und der Auffindung der Papiere am 10.11.2015 scheiterte. Der Zeuge QQQQ, ein Immobilienmakler und Finanzierungsvermittler aus M, hat bestätigt, dass Ziel der Vorgehensweise im Fall WWWWWWWWWWWWW gewesen sei, in der gleichen Art eine überhöhte Immobilienfinanzierung für ein Objekt in VVVVVVVVVVVVV auf eine Falschpersonalie zu erlangen. Die Methode entspreche bewährter Vorgehensweise, wie sie sowohl B als auch D unter seiner Beteiligung auch schon früher praktiziert hätten. Das Zusammenwirken von B, D und QQQQ beim Aufbau des Scheinkunden WWWWWWWWWWWWW wird daneben auch durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie den Inhalt von Notizen bestätigt, die im November 2015 bei der Durchsuchung von Bs JJJJe aufgefunden wurden. Was den Wert der als Sicherheiten gewährten Grundpfandrechte betrifft, hat die Kammer ihren Feststellungen die Vernehmungen der mit der Verwertung befassten Mitarbeiter der finanzierenden Banken bzw, bei der Finanzierungen der YYYYYYYYYY des von dieser eingeschalteten Factoring-Unternehmens zu Grunde gelegt, zudem, soweit erstellt, auch die Wertfestsetzungen aus den vor den zuständigen Amtsgerichten geführten Verwertungsverfahren. b) H Die Feststellungen zu dem Geschehen um die Wohnung des B in H beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und den Geständnissen der Angeklagten B und D, soweit sie die Verwendung der Identität und des gefälschten Ausweises des Giuseppe Rosse in dem Beurkundungstermin betreffen und sich daher mit den erhobenen Beweisen decken und lebensnah sind. Soweit die Angeklagten allerdings angegeben haben, B habe die Wohnung zunächst an D veräußern wollen, dann an einen nach seiner Vorstellung wirklichen YYYYYYYYYYY und habe erst kurz vor dem Beurkundungstermin von der Nichtexistenz des Käufers BB erfahren, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Die Angeklagten haben jeweils ausgesagt, B habe D ursprünglich gebeten, selbst unter eigenem Namen als Käufer aufzutreten, dieser habe jedoch entgegen vorheriger Zusicherungen – wohl wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens ablehnen müssen und einen dem B unbekannten YYYYYYYYYYY als Käufer vorgeschlagen und dem B versichert, er habe diesen YYYYYYYYYYY im Griff. Erst im Wartezimmer des Notars habe D B offenbart, dass er selbst den YYYYYYYYYYY darstellen werde, was B in diesem Moment akzeptiert habe. Diese Einlassung zur Planung und Organisation im Vorfeld der Tat ist lebensfern. B selbst hat in seiner Einlassung angegeben, er habe gewusst, wie sensibel die Situation für ihn gewesen sei und den D darauf hingewiesen, dass die Wohnung alles sei, was er noch habe. Es ist damit in Einklang zu bringen, dass B – wie festgestellt – für die Scheinveräußerung einen fiktiven Erwerber akzeptiert, auf den eine Vertrauensperson wie D unmittelbar Zugriff nahmen kann. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass B als Erwerber seines vorgeblich einzigen werthaltigen Vermögensgegenstandes eine tatsächlich existierende Person akzeptiert haben soll, die er nicht kannte, von deren Vermögensverhältnissen und Schulden er keinerlei Kenntnisse hatte und von der er nicht wusste, in welcher Beziehung D zu ihr stand und ob dieser sie in seinem Sinne zu steuern vermochte. B und auch D haben demgegenüber jedoch durch die in diesem Urteil und in vorherigen rechtskräftigen Urteilen festgestellten Taten erkennen lassen, dass sie keinerlei Hemmungen haben, vor einem Notar gefälschte Personalausweise zu verwenden. Damit wiederum lässt sich die getroffene Feststellung in Einklang bringen, dass die beiden Angeklagten von Anfang an vorhatten, den auf den Namen BB gefälschten Ausweis zu verwenden. c) Gemeinsame Grundstücksfälle aller Angeklagten aa) Einlassungen C hat die als gemeinsame Grundstücksgeschäfte aller Angeklagten festgestellten Taten eingeräumt. A hat seine Beteiligung an diesen Taten mit der Einlassung abgestritten, die zu den Kontenfällen bereits wiedergegeben worden ist. Im Hinblick auf das Grundstück in HH räumte er ein, Eigentümer des Objekts gewesen und es an einen KK verkauft zu haben. Jedoch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es diesen Käufer so nicht gegeben habe. Als die Kosten des Grundstücks zu hoch geworden seien, habe er in der Haft 2013 beschlossen, es zu veräußern. C habe ihm dabei geholfen und ihm mitgeteilt, ein Italiener, der ein Kontaktmann des B sei, habe die Möglichkeit, das Objekt mit Gewinn zu verkaufen. Damals sei ihm allerdings eröffnet worden, ein RRRRR Unternehmen suche Abschreibungsobjekte für einkommensstarke Kunden. C habe ihm dann mitgeteilt, es sei alles geregelt, allerdings müsse er von dem Kaufpreis, der ihm in voller Höhe ausgezahlt werde, noch die in der Branche üblichen Renovierungskosten, Provisionen, Gebühren, Steuern und Zuschüsse zahlen. Er sei dann zu einem Notartermin bestellt worden, zu dem allerdings nicht der Käufer erschienen war, was ihn damals jedoch nicht irritiert habe. A räumte weiter ein, dass der Kaufpreis auf das Konto seiner Mutter in Österreich überwiesen worden sei. Der Käufer KK habe ihm dann im Anhang einer Mail die Bilddatei eines Zettels mit den Anweisungen dazu geschickt, wie Provisionen, Gebühren und Steuern von dem eingegangenen Kaufpreis zu zahlen seien. Es handele sich um den Zettel, der bei der Durchsuchung in dem Haus seiner Mutter in Österreich gefunden worden ist. Kleinere Überweisungen seien nach dieser E-Mail auch an B auszuzahlen gewesen. Eine größere Summe Bargeld aus dem Kaufpreis habe er an C übergeben, da dieses Geld an den Italiener und dessen Kontaktmann bei der Maklerfirma weiterzugeben gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass B den Kontakt zu der Maklerfirma hergestellt hatte. B hat eingeräumt, er habe sich bis zu seiner Flucht im Juni 2011 von A mit Bonitätspaketen beliefern lassen. Von diesen habe er einige für seine Grundstücksgeschäfte der dritten Tatserie genutzt, mit den Kontoeröffnungen und Verbraucherdarlehensanträgen aber nichts zu tun gehabt. An den Grundstücksgeschäften, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sei er nicht beteiligt gewesen. Die Objekte in HH, GG und U17 kenne er nicht. Die Scheinveräußerung seiner Wohnung in H an den von D dargestellten BB räumt B jedoch ein. Aufträge geschäftlicher Art habe er dem D zu keiner Zeit erteilt; dieser habe sich jedoch bisweilen angeboten, die Stromzähler in der Wohnungen in H abzulesen. Richtig sei auch, dass er D nach August/September 2013 die Telefonnummer Cs gegeben hat, weil dieser „Abrechnungen“ gebraucht habe und B angenommen habe, C könne ihm diese liefern oder kenne jemanden, der diese „bewerkstelligen“ könne. D habe ihm jedoch später erzählt, es habe nicht geklappt. B gab auch an, D den Kontakt zu CC EE vermittelt zu haben, weil D jemanden gesucht habe, der Immobilien verkauft. Daraus habe sich – wie D ihm mitgeteilt habe – nichts entwickelt, weil EE sich nur mit Großprojekten befasst habe. B räumte auch ein, dass er zu Beginn seiner Flucht im Juni 2011 8.000,00 € von A erhalten und große Geldsummen – er nannte den Betrag von 114.519,14 € – auf Konten überwiesen habe, die ihm C auf seinen Anruf hin zur Verfügung gestellt habe. Er bestreitet allerdings eine Geldübergabe auf R16, wenn er sich dort mit C auch auf ein Eis oder eine Cola getroffen haben will. Der Kontakt zu A sei fortan rein privater Natur gewesen. A habe ihn in der Haft immer wieder mit etwas Geld unterstützt, ferner habe A für ihn den Kontakt zu PPP hergestellt, den B für die zivilrechtliche Aufarbeitung der Taten der dritten Serie benötigt habe, weil er als offizieller Geschäftsführer der MMMMMM Willenserklärung zur wiedergutmachenden Rückübertragung von Immobilien habe abgeben sollen. An den Taten um den Verkauf des Grundstücks in HH sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe A um etwas Geld für Frau F16D16 gebeten, damit diese sich die Fahrten zu ihm nach ZZZZZZZZZ habe leisten können. Darauf habe A ihr 500,00 € übergeben. Auf Bs Bitte, ihm 1.000,00 € zukommen zu lassen, weil er Rechnungen zu zahlen habe, habe A von dem Konto seiner Mutter in Österreich 1.000,00 € auf F16D16s Konto bei der Frankfurter Sparkasse GGGGGGGGGG überwiesen. Auch habe er A die Daten dieses Kontos geschrieben. Nicht erklären könne er sich aber, warum A den Verwendungszweck mit „Vermittlungsprovision KK“ angegeben habe. Weitere 500,00 € habe ihm A über das Konto seiner Mutter zukommen lassen, weil er diesen um Hilfe bei der Bezahlung der Rechtsanwälte Diekmann und Gose gebeten hatte, die nach der Rückabwicklung der Immobiliengeschäfte der dritten Tatserie für B die Erstattung von Grundsteuern verfolgen sollte. Zu diesem Zweck habe er A noch um weitere Überweisungen gebeten, die A auch veranlasst habe. B habe mit A aus der Haft heraus auch einen Chat geführt, dieser habe jedoch nicht Grundstücksgeschäfte, sondern die Rückabwicklung von Taten der dritten Tatserie zum Gegenstand gehabt. Im Hinblick auf den Käufer WWWWWWWWWWWWW gab B an, D habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der etwas zu verkaufen habe. B habe ihn daraufhin zu dem Zeugen QQQQ geschickt. Am Telefon habe dieser ihm dann mal etwas von einem Belgier erzählt und erwähnt, dass dieser bei S16 arbeite. Für Rückfragen bei der Bewerkstelligung des Immobiliengeschäfts habe er D zur Verfügung gestanden. D gab in der Hauptverhandlung an, er habe B wiedergetroffen und ihn auch einmal kurz vor seiner Flucht in seinem Büro in J aufgesucht (dazu schon oben D.II.3.a)bb). Als B dann in der Justizvollzugsanstalt ZZZZZZZZZ war, habe er ihn auf seine Bitte gelegentlich besucht, dU17 Lebensgefährtin F16,D16 zu ihm gefahren und ihn ab 2014 auch bei Ausgängen begleitet. Auch den Notartermin hinsichtlich des Objekts in H habe er unter Vorlage des Ausweises des MMMMMMMMMMMM YYYYYYYYYYY – wie geschildert – wahrgenommen. Diesen Ausweis habe er bereits für das Objekt in U verwendet. Ferner räumte er ein, sich auf Bs Vorschlag über C Ende 2013 die gefälschten Gehaltsabrechnungen für den von ihm dargestellten BB beschafft zu haben. Mit der Angeklagten C habe er auch das Grundstück in HH besichtigt und für die Finanzierung des Kaufs durch KK den Kontakt zu dem Finanzierungsvermittler UU hergestellt. Bei der Besichtigung des Grundstücks habe er C auch ein Exposé des EE zu den Objekten in GG gezeigt und ihr gesagt, dass er diese verkaufen wolle. Als die Wohnungen in GG gekauft werden sollten, habe C ihm den gefälschten Ausweis auf den Namen LL gezeigt, der mit seinem Lichtbild versehen war, und ihm vorgeschlagen, er solle den Käufer LL darstellen und dabei den Ausweis vorlegen. Dies habe er abgelehnt, weil seine Statur nicht zu der in dem Ausweis angegebene Größe von 1,79 m und auch seine durch italienischen Akzent und Westerwälder Dialekt geprägte Aussprache nicht zu der Legende eines deutschen Professors gepasst habe. Für seine Bemühungen um den Verkauf des Grundstücks in HH habe er nach Absprache mit C eine Provision bekommen sollen, sobald Objekte in GG verkauft seien. Auch für GG habe er Geld bekommen sollen, sobald die dortigen Wohnungen verkauft sein würden. Von EE habe er einmal 1.000,00 € erhalten, nachdem er für ihn bei C die Zahlung des Kaufpreises für die Wohnungen angemahnt habe. Von den Namen der übrigen verwendeten Kunden TT, WW und OO wisse er nichts. Er habe lediglich Umschläge mit Unterlagen, die C ihm ausgehändigt habe, absprachegemäß an UU weitergereicht und insofern „den Postboten gespielt“ . Über den Inhalt der Unterlagen könne er nichts sagen. Die Unterlagen für das Objekt in AAA habe er von EE erhalten, als die zwei Wohnungen in GG gekauft wurden. Er habe sich das Objekt mit C angesehen. C habe nach Kunden suchen wollen und ihn gebeten, UU nach der Finanzierung zu fragen. Kundenunterlagen habe C per E-Mail direkt an UU weitergeleitet. D räumte auch ein, das Büro in GG auf den Namen di Martino gemietet zu haben. bb) Beweislage (1) Die Feststellungen zu den Notarterminen, zu den Inhalten von Verträgen, Grundbüchern und Urkunden, zu den verwendeten Kundenidentitäten und -adressen, zu Geldzahlungen sowie zu dem Wert der in Form eines Grundpfandrechts gewährten Sicherheit im Fall HH (die Kredite für GG waren blanko gewährte Verbraucherdarlehen) beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln in Form von Urkunden, Ermittlungsvermerken, Fallaktenvorblättern, Augenscheinsobjekten und Zeugenaussagen. Wegen des Werts der Sicherheit hat die Kammer die durch die finanzierende Bank beauftragte Wertsachverständige sowie eine Mitarbeiterin der Bank zeugenschaftlich vernommen. Die Feststellungen finden ferner ihre Bestätigung in den Angaben Cs, soweit diese entsprechende Angaben gemacht hat und diese ihrerseits durch die erhobenen Beweise belegt waren. (2) Dass A über das Jahr 2011 hinaus Personalausweise, Postident-Bestätigungen und Bonitätsunterlagen gefälscht hat, ist bereits ausgeführt worden. Ebenso ist ausgeführt worden, dass seine Fälschungen auch die gemeinsamen Grundstücksgeschäfte zum Gegenstand hatten. Über Schlüssel, die in dem von ihm benutzten Wohnwagen gefunden wurden, hatte er Zugang zu Briefkästen, die an den in den gefälschten Ausweisen und Unterlagen angegebenen Anschriften auf die Namen der Kunden eingerichtet waren. In dem Wohnwagen befand sich in dem Bauhausumschlag ein auf den Kunden LL ausgestellter Personalausweis, der mit dem Lichtbild des D versehen war und die Merkmale des Ausweises aufweist, der dem D nach seiner Einlassung mit dem Vorschlag vorgelegt wurde, den Erwerber der Wohnungen in GG darzustellen. Auf As Mobiltelefon waren Dateien mit gefälschten Ausweisen der verwendeten Kunden, ihren von verschiedenen Personen gefälschten Unterschriften und sonstige zur Begehung der Taten gebrauchte Urkunden abgespeichert. Wenn auch die Kammer als bedeutungslos behandelt hat, ob diese Dateien im Wege automatischer Synchronisation Eingang in den Speicher des MOBIs gefunden haben, so steht nach der Beweisaufnahme und den Einlassungen As und Cs fest, dass ebensolche Dateien in den E-Mail-Accounts abgelegt waren, die die Tätergruppe benutzt hat, und dass A Zugang zu den Ordnern dieser Accounts gehabt und auch genommen hat. Die Fotos, die A aus verschiedenen Ansichten von dem Objekt in GG aufgenommen hat, und die gesiegelten Adressaufkleber für Bundespersonalausweise aus dem Bauhausumschlag, die er mit der Anschrift des Objekts versehen hat, belegen, dass A sich auch mit diesem Objekt beschäftigt hat. (3) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass B an den gemeinsamen Grundstücksgeschäften in der festgestellten Weise beteiligt war. Durch die verlesenen rechtskräftigen Urteile ist bestätigt, dass B – wie er und A auch einräumten – entsprechende Taten in der Vergangenheit in hoher Zahl und selbst aus dem Strafvollzug heraus begangen hat und über die zur Begehung dienlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. B räumte ferner die Kontakte zu EE, QQQQ, D, A und C während der Tatzeit ein, auch, dass aufgrund seiner Verbindungen D geschäftlichen Kontakt zu EE aufgenommen hat. Aus den verlesenen Urteilen ergibt sich ferner, dass B für die Begehung entsprechender Taten mit A bereits seit 2001 zusammengearbeitet hatte. B bestätigte, dass er sich bei Taten der dritten Tatserie auch der Hilfe Cs bedient hatte. B hat auch mit D einschlägig zusammengearbeitet. Wie gezeigt, hat er sich in dem Fall H am 04.09.2014 von D mit einem gefälschten Personalausweis helfen lassen, um den Eintrag einer Scheinveräußerung in das Grundbuch zu erreichen. Bereits am 23.05.2011 hatte D im Rahmen der Fälle der dritten Tatserie für B bei der Sparkasse G16 ein Girokonto auf den Namen N eröffnet und dabei einen auf diesen Namen gefälschten italienischen Personalausweis mit seinem eigenen Lichtbild vorgelegt. Zuvor war bei der AAAAA-Bausparkasse auf diese Identität unter Vorlage desselben Ausweises das Darlehen für den Kauf einer Wohnung in F beantragt worden. Dies ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln zu der Fallakte 40. Die Tat ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, belegt aber die bis in das Jahr 2011 zurückgehende einschlägige Zusammenarbeit der Angeklagten D und B, dem diese Tat in dem Verfahren 0 Js oo/12 der Staatsanwaltschaft J zur Last gelegt worden war. D bestreitet zwar die Taten, die Kammer hält es aber für ausgeschlossen, dass ein anderer als D das Konto bei der Sparkasse unter Vorlage des gefälschten Ausweises mit seinem Lichtbild eröffnet hat. B war auch in der Lage, aus der Haft heraus Kontakte zu halten, Informationen einzuholen und Anweisungen zu erteilen. Aus den verlesenen rechtskräftigen Urteilen ergibt sich, dass er bereits vor Jahren die Lockerungen des Vollzugs zu nutzen wusste, um Immobiliengeschäfte zu organisieren. Er hat eingeräumt, in der Haft über Telefone verfügt zu haben und mit A einen Chat über die Anfertigung von Geschäftsbriefen geführt zu haben, wenn er auch hervorhebt, diese Briefe hätten keinerlei Bezug zu den festgestellten Taten, sondern hätten der Rückgängigmachung von Grundbucheintragungen der dritten Tatserie gedient. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass er von seiner Zelle aus gewöhnlich in den Abendstunden zwischen 19 und 21 Uhr telefonierte, und zwar jedenfalls mit D und QQQQ. Bei der Durchsuchung vom 10.11.2015 wurde in seiner Zelle ein Mobi der Marke Samsung gefunden, das er gerade benutzt hatte. Telefonate, die B am 30.10.2015 um 18.44 Uhr und am 13.10.2015 mit dem Zeugen QQQQ führte, wiesen einen Bezug zu der Verwendung der Identität des belgischen Kunden BBBBBBB auf. Denn es wurde der der Legende entsprechende Arbeitgeber S16 erwähnt und auch, dass die UUUUUUUUUUUUU das beantragte Darlehen von 128.000,00 € auf 90.000,00 € gekürzt habe. Ferner stimmte QQQQ in dem Telefonat dem B zu, der T16 müsse auch etwas abbekommen, was mit dem Umstand in Einklang zu bringen ist, dass der gefälschte belgische Ausweis auf den Namen WWWWWWWWWWWWW, dessen Kopie bei der Bausparkasse eingereicht worden war, mit dem Lichtbild des Angeklagten L D versehen ist und D – wie bereits ausgeführt – am 10.11.2015 eine auf WWWWWWWWWWWWW ausgestellte Meldebescheinigung in seinem PKW hatte. In dem Telefonat vom 03.11.2015, 19.02 Uhr sprachen schließlich B und D über Bs Überlegung, bei einem Immobilienprojekt in U16 könne vielleicht „der Belgier ankaufen und der Italiener finanzieren oder so … irgendwas in der Art“ . Der Zeuge QQQQ hat die Telefonate mit B bestätigt. Er hat auch bestätigt, dass unter Beteiligung des B und des D versucht wurde, eine Wohnung in der V16 Straße 00 in VVVVVVVVVVVVV, die mit 128.000,00 € bewertet worden war, unter dem Namen WWWWWWWWWWWWW zu kaufen und den Kaufpreis bei der UUUUUUUUUUUUU zu finanzieren, die den Darlehensbetrag jedoch auf 90.000,00 € gekürzt habe. Er habe seit Anfang 2015 mit B Brief- und Telefonkontakt gehalten sowie ihn auf Ausgängen begleitet. Anfang 2015 habe B ihm gesagt, dass er nach seiner Haftzeit mit nichts dastehe, und ihn gebeten, zusammen mit ihm ein Immobilienobjekt zu machen. Damit lässt sich in Einklang bringen, dass in Bs JJJJe ein handschriftlicher Zettel mit kalkulatorischen Notizen zu dem Objekt „1) VVVVVVVVVVVVV , V16 Straße 00“ und mit den Anmerkungen zu einem Objekt „2) M , W16DStrasse. 00“ : „Muss T16 vor den Finanzierer treten?“ und „T16 hat noch einen Kde. Kannst Du den anmelden mit Adresse/Briefkasten“ . Dabei stehen die Bezeichnungen „T16“ und „T16“ für den Angeklagten L D und die Abkürzung „Kde“ für Kunde. Dies zeigt, dass B in der Lage war, aus der Haft heraus Immobiliengeschäfte zu organisieren und sich für deren Durchführung mit Helfern abzustimmen. Es zeigt ferner, dass er mit dem Angeklagten D jemanden gefunden hatte, der sich für die Ausführung seiner Ideen hergab. D hat mit B nicht nur telefoniert. Wie beide einräumen, hat er ihn auch mehrere Male in der Justizvollzugsanstalt ZZZZZZZZZ besucht oder NNNNNN zu einem Besuch nach ZZZZZZZZZ begleitet. Zudem hatte B von Ende August bis Anfang Oktober 2014 vier halbtätige Ausgänge, von denen er den Ausgang vom 04.09.2014 zum Scheinverkauf der Wohnung in H vor einem Notar in X16 nutzte. Bs Rolle bei den gemeinsamen Grundstücksgeschäften war nicht darauf beschränkt, Ideen zu geben, Kontakte herzustellen und sich berichten zu lassen. Er gab auch Anweisungen. Dies wird anhand des Zettels deutlich, der bei der Durchsuchung in dem Wohnhaus der Mutter des Angeklagten A in Österreich gefunden wurde und für dU17 Inhalt und Gestalt auf Blatt 409 der Fallakte 5 Bezug genommen wird. Auf diesem Zettel wurde maschinenschriftlich zu zwei Überweisungen aufgefordert, zum einen zu einer „Überweisung von 4.000,- Euro an HHHHHHHHH KK“ – und damit an den vorgeblichen Käufer des Grundstücks in HH – auf das auf diesen Namen eingerichtete Konto bei der IIIIIIIII Bank, zum anderen durch die mit den Worten „bitte überweisen:“ eingeleitete Anweisung, 500,00 € auf ein Konto der NNNNNN bei der E15Sparkasse GGGGGGGGGG unter der Angabe „Zahlungszweck: B Vermittlungsprovision KK“ zu überweisen. Diesen Zahlungsanweisungen konnten – ebenso wie der handschriftlichen Notiz auf dem Zettel „Anwaltskosten 3.000 €“ – tatsächliche Überweisungen zugeordnet werden, die von dem Konto der Mutter As abgingen und zu denen A einräumte, er habe sie aufgrund der Aufforderungen auf dem Zettel vorgenommen. A wollte diese Anweisungen dem Käufer KK zuschreiben, den er damals noch für den tatsächlichen Käufer gehalten haben will. Dies ist unglaubhaft: Erstens veranlassen schon die von A eingeräumten Kick-backs – bei denen sich der Käufer von dem bereitwilligen Verkäufer einen Teil des Kaufpreises zurückzahlen lässt, auf den zuvor aber vermeidbarer Weise Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren gezahlt worden sind – die Kammer zu ihrem Schluss auf einen illegalen Hintergrund des Geschäfts. Zweitens hatte A das Grundstück im September 2012 für 2.000,00 € gekauft und etwa zwanzig Monate später, ohne jegliche Investitionen vorgenommen zu haben, für 79.000,00 € und damit den fast 40fachen Preis weiterverkauft. Drittens war er seit 2001 selbst mehrfach in entsprechende Geschäfte eingebunden gewesen und hatte in früheren Verfahren auch schon gestanden zu wissen, wie das Geschäftsmodell funktioniert. Die Anweisungen auf dem Zettel rühren auch von B her. Er selbst hat eingeräumt, A um eine Überweisung von 500,00 € auf das Konto der Frau F16D16 gebeten zu haben, wenn er eine Verbindung zu dem Zettel auch zurückgewiesen hat. Mit der Angabe des Verwendungszwecks wird bestätigt, dass die Überweisung B zugedacht war, was ebenfalls auf die Herkunft der Anweisung bei B schließen lässt. F16D16s Konto wurde ohnehin für Bs ZwT15 verwendet; nach den verlesenen Ermittlungsvermerken gingen dort insbesondere die Erstattungen von Grunderwerbsteuern ein, die für Vorgänge aus der dritten Tatserie gezahlt worden war, sowie Umbuchungen von anderen Konten des Angeklagten. Und auch A gibt immerhin zu, davon ausgegangen zu sein, B habe bei dem Verkauf des Grundstücks in HH die Verbindung zu dem Maklerbüro hergestellt. B, der mit der Personalie KK und dem Objekt in HH nichts zu tun gehabt haben will, hat für die Überweisung der 500,00 € keinen anderen Grund als den einer freundschaftlichen Gefälligkeit As genannt. Angesichts der Bestimmtheit des angegebenen Verwendungszwecks, angesichts der abweichenden Einlassung As und angesichts des Umstands, dass diese freundschaftliche Verbundenheit Triebkraft für eine Vielzahl eingeräumter Zahlungen von nicht unter 200,00 € gewesen sein müsste, vermag die Kammer Bs Darstellung nicht zu folgen und sieht in den Angaben auf dem Zettel die Aufforderung zur Zahlung eines Teils seines Beuteanteils. Die Schlüsse der Kammer auf die Rolle Bs als Ideengeber, Planer, Kontaktvermittler und LenD16, auf seine Zusammenarbeit mit D und A sowie auf seinen Einfluss auf die Aufteilung der Tatbeute aus dem Objekt in HH lassen sich mit den Schilderungen Cs in Einklang bringen, B habe aus der Haft heraus Anweisungen gegeben, die sein „Stellvertreter“ D an sie und A weitergegeben habe. Die Zusammenarbeit der vier Angeklagten hat sich entsprechend den Feststellungen und der Einlassung Cs auch bei den Objekten in GG fortgesetzt. Fälschungsmaterial konnte – wie gezeigt – dem Angeklagten A zugeordnet werden. D gab zu, Umschläge mit Bonitätsunterlagen an den Finanzierungsvermittler UU weitergereicht zu haben, was dieser bestätigt. Wenn D auch erklärte, in einigen Fällen nicht gewusst zu haben, welche Unterlagen in den von C entgegengenommenen Umschlägen waren und dass es sich um Fälschungen handelte, so hat er doch eingeräumt, dass an ihn herangetragen worden sei, den Käufer Prof. LL unter Vorlage eines gefälschten Ausweises darzustellen. Für Bs Beteiligung spricht nicht nur, dass er es war, der D zu EE schickte und dass das Tatmuster der GG-Fälle dem des HH-Falles und denen der früheren Tatserien Bs entspricht. Es lässt sich vielmehr eine Verbindung feststellen zwischen den Kick-backs aus dem Fall HH einerseits, die in den Wochen nach dem 12.09.2014 abgeschöpft wurden, und andererseits dem Einsammeln des Geldes für die Wohnungen in GG durch vier Bareinzahlungen zwischen dem 30.09.2014 und dem 04.11.2014 auf einem Konto, das ebenfalls auf den Namen eines unwissenden AkademiD16s eingerichtet worden war. Dies lässt sich mit der Einlassung Cs in Einklang bringen, der Verkauf des Grundstücks in HH habe dem Ziel gedient, Geld für den eigenfinanzierten Erwerb der ersten beiden Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 in GG zu verdienen, und jeder der vier Angeklagten habe dazu einen Anteil von jeweils 10.000,00 € beisteuern sollen, so auch B. Die Kammer folgt in diesem Punkt der plausiblen Erläuterung Cs, nach der für den Kauf auf die Identität LLs eine Bankfinanzierung nicht angestrebt worden sei, weil EE nach seinen Erfahrungen aus den F-Verkäufen der dritten Tatserie zunächst habe überzeugt werden müssen, dass B diesmal über eigenes Kapital verfüge. Damit liegt auch die Beteiligung Bs an den Taten um den Verkauf der Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 von LL an OO und TT auf der Hand, da erst mit diesen Verkäufen überhaupt aus dem Erwerb der Wohnungen Profit geschlagen werden konnte. Der Erwerb der Wohnung Nr. 7 in GG durch die Kundenidentität Prof. Dr. WW erfolgte in den Tagen, in denen auch die übrigen Taten um die Wohnungen in GG nach demselben Muster begangen wurden. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass B auch an diesen Taten in gleicher Weise beteiligt war. Gleiches gilt für den Versuch vom Februar 2015, den Kauf der Wohnung in AAA auf den Namen des Kunden Dr. XX ZZ zu finanzieren. Auch in diesem Fall hat D bei UU Finanzierungsunterlagen eingereicht, die er zuvor von C erhalten hatte und die von A gefälscht worden waren, in dU17 Umfeld Hinweise auf die Fälschungen von Unterlagen des ZZ gefunden wurden. Letztlich ist das Objekt in AAA aufgrund Bs Kontakten zu EE in den Blick der Täter gerückt. Denn nach Ds Einlassung hatte ihm EE das Exposé zu der Immobilien gegeben. Die Kammer folgert, dass auch in diesem Fall der Anstoß zur Tat von B ausging und seine Planung über D den anderen Teilnehmern vermittelt wurde. (4) Die Beteiligung des Angeklagten D an den gemeinsamen Grundstücksfällen ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen. Der Zeuge UU hat angegeben, D sei mit den Finanzierungsanfragen an ihn herangetreten, habe mit ihm die Vergütung geregelt und ihm für Rückfragen zur Verfügung gestanden. Auf die Frage, warum der Antragsteller KK bei dem auf den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Verdienst über so wenig Eigenkapital verfüge, habe der Angeklagte ihm erzählt, KK habe zwei Oldtimer, deren Unterhalt teuer sei. Warum sich so viele Doktoren für Wohnungen in GG interessierten, habe D ihm damit erklärte, sie wanderten gemeinsam und seien Swinger, die sich in diesen Wohnungen diskret träfen. D räumt ein, gewusst zu haben, dass der Käufer LL fingiert war; schließlich hatte C an ihn herangetragen, den LL darzustellen. Die Kammer mag nicht glauben, dass D angenommen haben soll, die im Rahmen der nachfolgenden Geschäfte aufgetretenen Erwerber seien echt gewesen. Seine Erfahrungen aus der geschilderten Zusammenarbeit mit B und aus seinen eigenen im Rahmen der Italiener-Fälle begangenen Taten legen dies fern. Auch dass die Zinszahlungen auf das Darlehen BB im April 2015 eingestellt und von D auch über das Konto auf den Namen di Martino nicht mehr ersetzt werden konnten, legt den Schluss nahe, dass auch für ihn mit As Festnahme eine andere Einnahmequelle entfallen war. 4. Lebensversicherung Die Feststellungen zu dem Lebensversicherungsvertrag beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln und auf den Einlassungen der Angeklagten C, die insoweit mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung aller vier Angeklagten zum einen auf die Erwägungen, aufgrund derer bereits das Zusammenwirken der Angeklagten in den gemeinsamen Grundstücksfällen festgestellt wurde. Auch das Vertragsverhältnis bei der Versicherung war Gegenstand des arbeitsteiligen Zusammenwirkens. Die Personalien WW, LL und SSSSSSSSSSSSS hatten A und C geschaffen, insbesondere Ausweise gefälscht, Konten eröffnet und Briefkästen eingerichtet. Sie stellten diese Personalien für die gemeinsamen Grundstücksgeschäfte zur Verfügung. Ferner weist die Angabe der Anschrift des von D gemieteten und gemeinsam genutzten Büros in AAAAAAA gegenüber der Versicherung auch auf die Eingehung des Versicherungsverhältnisses für gemeinsame Zwecke hin. Die Einlassung Cs, die für die Auszahlung der Versicherungssumme erforderliche Sterbeurkunde habe nicht gefälscht, sondern über D in Italien durch Bestechung oder Fälschung erlangt werden sollen, lässt sich damit in Einklang bringen, zumal D nach den sonstigen Feststellungen über eine Quelle von Fälschungen amtlicher italienischer Dokumente verfügte. E. Rechtliche Erwägungen I. A Der Schuldspruch gegen den Angeklagten A erging aufgrund folgender Erwägungen. Die Gesetzesverstöße werden dabei mit der Zählung und in der Reihenfolge angegeben, wie sie auch in dem Tenor dieses Urteils aufgeführt sind. Im Hinblick auf § 55 Abs. 1 StGB, auf As rechtskräftige Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts J vom 03.11.2014 und auf die noch nicht abgeschossene Vollstreckung der in jenem Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe wird in der folgenden Darstellung wie in dem Tenor zwischen den Taten, die vor dem 03.11.2014 begangen wurden, und den übrigen Taten unterschieden. 1. Vor dem 03.11.2014 begangene Taten A hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, 52, 53 StGB der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen durch die unter C.I.6. mit den Nummern 19, 22, 24, 28, 29, 46, 121, 151, 178 und 201 der dortigen Tabelle angeführten Taten schuldig gemacht. Er hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Absätze 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in einundzwanzig Fällen durch die unter C.I.6 mit den Nummern 11, 21, 23, 27, 50, 52, 54, 56, 64, 65, 83, 97, 126, 128, 129, 146, 148, 191, 197, 200 und 203 der dortigen Tabelle angeführten Taten schuldig gemacht. Er ist, ebenso wie die Angeklagte C, nicht strafbefreiend vom Betrugsversuch zurückgetreten. Da die betreffenden Banken die beantragten Darlehen nicht bewilligten, war der Versuch jeweils fehlgeschlagen. Er hat sich – unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung – nach § 267 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung in drei Fällen durch die unter C.I.6. mit den Nummern 69, 163 und 196 der dortigen Tabelle angeführten Taten schuldig gemacht. Er hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, 27, 52 StGB der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug durch die unter C.III.1.e) angeführte Tat schuldig gemacht. Er hat sich nach §§ 267 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 5, 52, 53 StGB der gewerbs- und bandmäßigen Urkundenfälschung durch die unter C.III.3.b) angeführte Tat und der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug durch die unter C.III.3.a) angeführte Tat schuldig gemacht. 2. Seit dem 03.11.2014 begangene Taten A hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, 52, 53 StGB der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen durch die unter C.I.6. mit den Nummern 219, 221, 231, 240, 244 und 271 der dortigen Tabelle angeführten Taten schuldig gemacht. Er hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Absätze 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen durch die unter C.I.6. mit den Nummern 242 und 259 der dortigen Tabelle angeführten Taten schuldig gemacht. Er ist, ebenso wie die Angeklagte C, aus den o.g. Gründen nicht vom Betrugsversuch zurückgetreten. Er hat sich nach §§ 267 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in drei Fällen durch die unter C.III.3.d), C.III.3.f) und C.III.4. angeführten Taten, der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in zwei Fällen durch die unter C.III.3.c) – hier hinsichtlich der Finanzierungsanfrage bei der RR Bank auf den Namen OO – und C.III.3.e) angeführten Taten und der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug durch die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage bei der PP Bausparkasse auf den Namen OO schuldig gemacht. Auch im letzteren Fall war der Versuch fehlgeschlagen und ein strafbefreiender Rücktritt für A wie für die drei Mitangeklagten nicht möglich. Im Hinblick auf die unter C.I.6. festgestellte Verwendung der Kundenidentität des YYYYYYYYY hat sich A nicht schuldig gemacht und war freizusprechen. II. B Der Schuldspruch gegen den Angeklagten B erging unter Berücksichtigung der angeführten Verfahrenseinstellungen und Verfolgungsbeschränkungen aufgrund folgender Erwägungen: B hat sich nach § 267 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung durch die unter C.III.2 angeführte Tat schuldig gemacht. Er hat sich nach §§ 267 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen durch die unter C.III.3.b), C.III.3.d), C.III.3.f) und C.III.4. angeführten Taten, der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in drei Fällen durch die unter C.III.3.a) und C.III.3.c) – hier hinsichtlich der Finanzierungsanfrage bei der RR Bank auf den Namen OO – und C.III.3.e) angeführten Taten und der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug durch die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage bei der PP Bausparkasse auf den Namen OO schuldig gemacht. III. C Der Schuldspruch gegen die Angeklagte C erging aufgrund folgender Erwägungen: C hat sich nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 StGB) des Wohnungseinbruchsdiebstahls durch die unter C.II. angeführte Tat schuldig gemacht. Sie hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, 52, 53 StGB der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in siebzehn Fällen durch die unter C.I.6. mit den Nummern 19, 22, 24, 28, 29, 46, 121, 151, 178, 201, 219, 221, 231, 240, 244 und 271 der dortigen Tabelle angeführten Taten sowie durch die unter C.II. angeführte Verwendung der Überweisungsvordrucke der Zeugin O schuldig gemacht. Sie hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Absätze 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in dreiundzwanzig Fällen durch die unter C.I.6 mit den Nummern 11, 21, 23, 27, 50, 52, 54, 56, 64, 65, 83, 97, 126, 128, 129, 146, 148, 191, 197, 200, 203, 242 und 259 der dortigen Tabelle angeführten Taten schuldig gemacht . Sie hat sich – unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung – nach § 267 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung in drei Fällen durch die unter C.I.6. mit den Nummern 69, 163 und 196 der dortigen Tabelle angeführten Taten schuldig gemacht. Sie hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, 26, 27, 52 StGB der Anstiftung zur Urkundenfälschung (durch A in der Alternative des Herstellens) in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug (durch D) durch die unter C.III.1.e) angeführte Tat schuldig gemacht. Sie hat sich nach §§ 267 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen durch die unter C.III.3.b), C.III.3.d), C.III.3.f) und C.III.4. angeführten Taten, der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in drei Fällen durch die unter C.III.3.a) und C.III.3.c) – hier hinsichtlich der Finanzierungsanfrage bei der RR Bank auf den Namen OO – und C.III.3.e) angeführten Taten und der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug durch die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage bei der PP Bausparkasse auf den Namen OO schuldig gemacht . Im Hinblick auf die unter C.I.6. festgestellte Verwendung der Kundenidentität des YYYYYYYYY hat sich C nicht schuldig gemacht und war freizusprechen. IV. D Der Schuldspruch gegen den Angeklagten D erging aufgrund folgender Erwägungen: D hat sich nach §§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, 52, 53 StGB der Urkundenfälschung durch die unter C.III.1.f) angeführte Tat und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen durch die unter C.III.1.a), C.III.1.b), C.III.1.c), C.III.1.d)aa), C.III.1.d)bb) und C.III.1.e) angeführten Taten schuldig gemacht. Soweit die Kammer im Schuldspruch einen weiteren Fall der Urkundenfälschung ausgesprochen hat, liegt dem ein Tenorierungsversehen zu Grunde, das erst in der Absetzung aufgefallen ist. Es hat seine Ursache wohl darin gehabt, dass die Kammer bei der Tenorierung die Einstellung zu II.A.3. des Anklagesatzes (Fall Daniele O16) mit Beschluss vom 24.01.2018 übersehen hat. Er hat sich nach § 267 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung durch die unter C.III.2. angeführte Tat schuldig gemacht. Er hat sich nach §§ 267 Abs. 1, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen durch die unter C.III.3.b), C.III.3.d), C.III.3.f) und C.III.4. angeführten Taten, der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in drei Fällen durch die unter C.III.3.a) und C.III.3.c) – hier hinsichtlich der Finanzierungsanfrage bei der RR Bank auf den Namen OO – und C.III.3.e) angeführten Taten und der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug durch die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage bei der PP Bausparkasse auf den Namen OO schuldig gemacht . V. Sonstige Erwägungen zur Rechtslage 1. Soweit UU in den Grundstücksfällen die Finanzierungsunterlagen, die ihm von D oder per E-Mail vorgelegt wurden, nicht an die jeweiligen Kreditinstitute weitergeleitet, sondern die Bearbeitung nach der Entdeckung von Unstimmigkeiten eingestellt hat, fehlte es an einer für die Strafbarkeit eines versuchten Betruges notwendigen unmittelbaren Gefährdung des Vermögens der jeweiligen Kreditinstitute. Auch die Angeklagten gingen davon aus, dass Vermögensgefährdungen erst mit dem Einreichen der Darlehensanträge bei den Instituten eintreten würden, wenn die Unterlagen dort zur Vorbereitung der Bewilligungsentscheidungen vorlagen. Es liegt in diesen Fällen nur eine vollendete Urkundenfälschung vor. 2. Kompensationsleistungen, die die Angeklagten in Form von Darlehensraten oder saldoerhöhenden Verfügungen auf Konten erbracht haben, hat die Kammer weder im Rahmen des Schuldspruchs noch im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs berücksichtigt. Bei Eingehung eines jeden der Darlehens-, Kreditkarten- und Kontoführungsverträge hatten die Angeklagten vor, ihren Zahlungsverpflichtungen allenfalls nach ihrem Gutdünken nachzukommen. Der Annahme eines für den Betrug tatbestandlichen Schadens stehen nach der Tatvollendung erbrachte Kompensationsleistungen nicht entgegen. Sie haben auch auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der Strafzumessungserwägungen keine Berücksichtigung gefunden. Denn die Angeklagten haben sämtliche Zahlungen an Kreditinstitute aus wiederum ertrogenen Geldmitteln geleistet und hatten auch in keinem der Fälle vor, dafür auf eine legale Geldquelle zurückzugreifen. Die Kammer hat es nicht als strafmindernden Verdienst gesehen, wenn die Angeklagten zur Kompensation des einen Schadens einen anderen begründeten. 3. a) Die Angeklagten A und C haben in den Kontenfällen des Tatkomplexes I. mittäterschaftlich zusammengewirkt. Das folgt aus dem hohen Grad an Arbeitsteilung in Tatplanung und -ausführung wie auch an dem subjektiven Interesse an den Erträgen der Taten. Allerdings kann die Kammer die Verteilung der Beute angesichts der zahlreichen den Verbleib verschleiernden Kreuz- und Querüberweisungen und Geldspeicherungen auf anonymen Wert- und Geschenkkarten nicht im Einzelnen feststellen. Zwar existierte eine Art von Buchführung in Form einer Excel-Tabelle. Diese war aber angesichts der verschlüsselten und stark abgekürzten Form für die Kammer in den Details nicht nachvollziehbar und nach dem Bekunden der Angeklagten C auch für sie mehrere Jahre nach ihrer Erstellung nicht mehr vollständig zu durchschauen. Andererseits belegt bereits diese Form der Rechnungslegung das gleichrangige Interesse beider Mitangeklagter an der Verteilung der Erlöse. Beide bestritten im Tatzeitraum einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts aus den Erträgen der Taten. b) In den Italiener-Fällen handelte der Angeklagte D (mit-)täterschaftlich. Insofern kann der Grad an Tatbeteiligung des Komplizen MMMMMMMMMMM, für den – naheliegenden – Fall seines Eingeweihtseins auch der des UUUUUUUUUU W sowie derjenige der unbekannt gebliebenen weiteren Tatbeteiligten, insbesondere der auf den Ausweisen abgebildeten Männer, offenbleiben. Jedenfalls D erbrachte täterschaftliche Tatbeiträge, die die Annahme eigener Tatherrschaft tragen, und erwies ein erhebliches Eigeninteresse am Erfolg. Er verfügte über die Quelle, aus der er die Fälschungen der Ausweispapiere und, soweit festgestellt, auch der Bonitätsunterlagen der Scheinkunden beibrachte. Auch wenn die Verteilung der Beute im Verhältnis zu W nicht sicher festgestellt werden konnte, partizipierte er in erheblichem Maß an den Taterträgen und bestritt über lange Strecken einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts aus den Erlösen. Das erweisen neben den Erkenntnissen über die Abhebungen an den Bankautomaten auch Passagen der Telefonüberwachung, in denen D gegenüber W immer wieder einmal Verzweiflung über seine prekäre finanzielle Lage zum Ausdruck brachte und die Erwartung äußerte, es müsse wieder einmal „etwas hereinkommen“. c) Mit der Entscheidung, die Tat im Fall C.III.3.a) (HH) in der festgestellten Weise zu begehen, um das Anfangskapital für Geschäfte mit EE und der QQQQQQQQQQQQ in GG zu erwirtschaften, verbanden sich die vier Angeklagten bandenmäßig für die künftige Begehung einer ungewissen Anzahl von Betrugs- und Urkundsdelikten. Die gemeinsame Tatplanung sah vor, nach dem „Türöffner“-Geschäft auf die Identität LL eine ungewisse Zahl weiterer Geschäfte mit dem Objekt in GG zu verwirklichen. Die Bandenabrede ist in dieser Form auch durchgeführt und im letzten abgeurteilten Fall auf das nun ins Auge gefasste neue Objekt in AAA übertragen worden. Alle vier Angeklagten haben in den Bandenfällen täterschaftlich und arbeitsteilig zusammengewirkt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass auch hier die genaue Verteilung der Tatbeute – soweit sie nicht dem Bestreiten von Ausgaben für folgende Taten diente – nicht festgestellt werden konnte und auch der Verbleib unklar geblieben ist. Ob die Angabe Cs zutrifft, dass stets zu gleichen Teilen geteilt wurde, lässt sich nicht sicher sagen, zumal B angesichts seiner Haftverbüßung auf Nachrichtenmittler angewiesen war. Jeder der Angeklagten hatte aber bestimmte Aufgaben zu erfüllen und partizipierte jedenfalls in erheblicher Weise an der Beute. Die Kammer ist sich bewusst, dass abgesehen von einzelnen Zahlungen auf das Konto F16D16s unklar geblieben ist, in welcher Weise der Zugriff des in Haft befindlichen Angeklagten B auf seinen Anteil bewerkstelligt wurde. Sie zieht aber aus den Feststellungen insbesondere zu seiner planerischen Führungsrolle und zu den Zahlungsanweisungen auf dem bei As Mutter gefundenen Zettel den Schluss, dass er in unbekannter Weise, naheliegend vermittelt durch seine „rechte Hand“ D, von den Taterlösen profitierte. Die Rolle As im Rahmen der gemeinsamen Grundstücksfälle und des Falles um den Abschluss einer Lebensversicherung beschränkt sich nicht auf die eines bloßen Zulieferers von gefälschten Unterlagen und Ausweisen. Anders als bei der unter C.III.1.e) festgestellten Belieferung des Angeklagten D mit den gefälschten Unterlagen auf den Namen BB war er in die Organisation der Taten eingebunden. Er hatte sein Grundstück in HH für das Aufbringen von Eigenkapital zur Verfügung gestellt und sich eingehend über das Objekt in GG informiert, wovon die zahlreichen Fotoaufnahmen zeugen. Schließlich hatte auch er u.a. mit dem Erwerb von Geschenkkarten und ihrer Verwendung einen nicht unerheblichen Zugriff auf die Tatbeute. 4. Die Angeklagten begingen sämtliche Taten, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht ganz unerheblichem Umfang zu verschaffen, und damit gewerbsmäßig. Das gilt auch für die unter C.III.1.e) aufgeführte Lieferung der auf den Namen BB von A und C an D gelieferten Unterlagen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Einlassungen Cs und D sollte letzterer den Fälscher bezahlen. 5. Die Verwendung sämtlicher Überweisungsvordrucke der Frau O wurde von C tateinheitlich begangen, indem sie sämtliche Vordrucke nacheinander ausfüllte und daraufhin zusammen zur Post brachte. F. Strafzumessung I. A Für den Angeklagten A folgen aus den festgestellten Taten folgende Strafen: 1. Strafrahmen a) Für die Fälle gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung sieht das Gesetz nach § 267 Abs. 4 StGB ebenso wie für die Fälle gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges nach § 263 Abs. 5 StGB im Grundsatz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hat in keinem der unter Anwendung dieser beiden Vorschriften ausgeurteilten Fälle bei A einen minder schweren Fall der Urkundenfälschung einerseits oder des Betruges andererseits angenommen. Die Taten bezogen sich schon nicht auf geringfügige Vermögenswerte. Sie waren aufwendig geplant und mit beachtlicher Professionalität ausgeführt, was u.a. auf die langjährige Praxis As bei der Begehung einschlägiger Taten zurückzuführen ist. Auch der Umstand, dass die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage auf den Namen OO von der PP Bausparkasse abgelehnt wurde und es insoweit bei dem Versuch einer Betrugstat geblieben ist, führt in der Gesamtbetrachtung nicht zu einem Überwiegen mindernder Faktoren. b) Für Urkundenfälschung sieht das Gesetz nach § 267 Abs. 1 StGB ebenso wie für Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB im Grundsatz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen ist demgegenüber nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB einerseits und § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde zu legen. So liegt es hier. Denn die Kammer sieht in jeder der zu A ausgeurteilten Verwirklichungen dieser Delikte einen besonders schweren Fall im Sinne dieser Vorschriften. Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn er sich bei der im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorgenommenen Abwägung aller Zumessungstatsachen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.1979 – 3 StR 24/79, Rdnr. 8). Der Gesetzgeber hat in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB und in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB Regelbeispiele besonders schwerer Fälle aufgestellt. Die festgestellten Taten des Angeklagten A sind sowohl unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Regelbeispiele als auch in der Gesamtschau als besonders schwere Fälle der begangenen Gesetzesverstöße anzusehen. A hat sämtliche Taten gewerbsmäßig im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 1. Fall StGB und § 263 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 1. Fall StGB begangen, nämlich um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht ganz unerheblichem Umfang zu verschaffen. Die ins Ziel genommenen und nicht nur geringfügigen Vermögenswerte, die Professionalität seines Vorgehens, die Anzahl der Fälle und die langjährige Praxis bei der Begehung einschlägiger Taten heben die Gesetzesverstöße des Angeklagten auch in der Gesamtschau von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab. Das gilt auch für den unter C.III.1.e) aufgeführten Fall, in dem A D mit gefälschten Unterlagen belieferte, die dieser – für A schon wegen seiner eigenen Erfahrung mit entsprechenden Taten offenkundig – für Betrugstaten verwenden wollte. Selbst wenn A insoweit nur eine Teilnahme an einer Betrugstat in Form der Beihilfe zur Last fällt, überwiegt in der Gesamtbetrachtung der Umstände doch die Zuordnung auch dieser Tat zu dem von A über Jahrzehnte praktizierten delinquenten Handlungsmuster. Auch in den Fällen der nicht vollendeten, sondern lediglich versuchten Betrugstaten hat die Kammer angesichts der Schwere der sonstigen gegen den Angeklagten ins Gewicht fallenden Umstände besonders schwere Fälle des Betruges gesehen. Das Ausbleiben der jeweils avisierten Vermögensschäden fiel demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass eine andere Beurteilung gerechtfertigt gewesen wäre. c) Dass einige Betrugstaten lediglich versucht, nicht aber vollendet wurden, eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, wirkt sich aber in den ausgeurteilten Fällen nicht auf den anzuwendenden Strafrahmen aus, weil jeweils tateinheitlich eine Urkundenfälschung vollendet wurde. Die Nichtvollendung von Betrugstaten wurde aber im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt. 2. Strafzumessung a) Die Gesichtspunkte, die bei der Ablehnung minder schwerer und bei der Anerkennung besonders schwerer Fälle angeführt worden sind, hat die Kammer auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt. Sie gingen überwiegend zu Lasten des Angeklagten. A beging seit Jahrzehnten vor allem Vermögensdelikte in großer Zahl, und zwar seit etwa 2001 weit überwiegend solche des einschlägigen Handlungsmusters. Auch die mehrfache Verbüßung von Strafhaft konnte sein Verhalten nicht ändern. Immer wieder kehrte er zur Begehung von Straftaten zurück. Dabei ist seine Rückfallgeschwindigkeit beachtlich. Nach dem Verbüßen von etwa sechs Monaten Untersuchungshaft von Mai bis November 2013 und der zunächst nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht J wurde er am Tag der Urteilsverkündung am 28.11.2013 auf freien Fuß gesetzt. Bereits in den Tagen danach nahm er in dem unter C.III.1.e) aufgeführten Fall auf Vermittlung Cs den Auftrag des Angeklagten D an und fälschte Bonitätsunterlagen zu dem Namen BB. Ferner setzte er seine Tätigkeit im Rahmen der Kontenfälle fort, so dass bereits am 25.01.2014 wieder ein Verbraucherdarlehen über 28.000,00 € beantragt werden konnte. Unbeeindruckt ließ ihn dabei nicht nur der Umstand der erlittenen Untersuchungshaft und die Verkündung einer nicht rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von immerhin drei Jahren und neun Monaten. Vielmehr sah er sich auch nicht n der Zeit, in der er zunächst gegen das Urteil vom 28.11.2013 und nach dU17 Teilaufhebung gegen das weitere Urteil des Landgerichts J vom 03.11.2014 die Revision führte, veranlasst innezuhalten. Im Gegenteil ließ er sich ab Mitte 2014 dafür gewinnen, an den gemeinsamen Grundstücksgeschäften und dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mitzuwirken. Reue ließ er in der Hauptverhandlung nicht erkennen. Eher zeigte er sich in einer vornehmlich an die Adresse der Staatsanwaltschaft gerichteten Erklärung beleidigt, dass die Kriminalbehörden die Ermittlungen von Anfang an einseitig gegen ihn geführt hätten. Dass es A augenscheinlich an der Bereitschaft und Fähigkeit fehlt, die Verantwortung für eigenes Fehlverhalten zu übernehmen, wurde auch deutlich, als er angab, er sei damals nicht gut auf B zu sprechen gewesen, weil er „nur wegen seiner Aussage“ hatte vom Landgericht J verurteilt werden können. Die Einsicht, dass die Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 in erster Linie auf die von ihm eingeräumte Begehung der damals ausgeurteilten Taten zurückgeht und die Verantwortung für die Verurteilung damit vor allem bei ihm selbst lag, war in dieser Aussage vergebens zu suchen, was in das Bild passte, das die Kammer insbesondere während der letzten Hauptverhandlungstage von A gewonnen hat. Dass A bis zum 27.02.2011 und damit bei Begehung der ersten Taten noch unter Bewährung gestanden hatte, vermag angesichts der übrigen belastenden Umständen nicht wirklich ins Gewicht zu fallen. Die Kammer hat auch Umstände gesucht, die zugunsten des Angeklagten A haben Berücksichtigung finden können. Er ist an Diabetes erkrankt, was seine Haftempfindlichkeit erhöht. Andererseits hat A langjährige Hafterfahrungen, die es ihm leichter machen als anderen Gefangenen, sich in den Gegebenheiten des Strafvollzugs zurecht zu finden. Die späte Einlassung des Angeklagten hat nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausgeschlagen. Nach der Erörterung von Qualitätsmängeln der A zugeschriebenen Fälschungen sah er sich am 20. Hauptverhandlungstag und den folgenden, sichtlich in seiner Ehre als professioneller Fälscher berührt, schließlich veranlasst, Angaben zur Sache zu machen. Diese knüpften jedoch lediglich an bereits Erwiesenes an und setzten sich in Ausführungen fort, die in sich unschlüssig waren und denen die Kammer daher nicht gefolgt ist, wie den Angaben zu dem angeblichen Fälscher BBBBBBBBBBBBBB und der Erklärung, er habe Gutscheinkarten in dem Wohnwagen gefunden und als Zuschuss oder Bonus von wem auch immer für was auch immer begriffen und deshalb am Tag seiner Verhaftung bei sich gehabt. Die Kammer hat zu seinen Gunsten gesehen, dass er der außergerichtlichen Einziehung von Gegenständen zugestimmt hat, die insbesondere in und um den Wohnwagen gefunden wurden. b) Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat die Kammer die für die jeweiligen Taten anzuwendenden Strafrahmen, die Höhe der jeweiligen Schäden und die Vollendung oder Nichtvollendung der Taten berücksichtigt. Ferner hat sie den nach dem 28.11.2013 begangenen Taten höhere Strafen zugemU17 als den vorhergegangenen. Denn dass der Angeklagte sich weder von der Verkündung des – wenn auch noch nicht rechtskräftigen – Urteils über seine Beteiligung an den Taten der dritten Tatserie noch von dem Ende einer sechsmonatigen Untersuchungshaft erreichen ließ, steigert seine Strafwürdigkeit erheblich. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: aa) Für vollendete Kontenfälle, die vor dem 28.11.2013 begangen wurden, hat die Kammer folgende Einzelstrafen ausgesprochen, dabei sind in den Klammern die Nummern der unter C.I.6. angeführten Tabelle angegeben: Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 50.000,00 € (Fälle 29 und 121) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 25.000,00 € bis 40.000,00 € (Fälle 19, 28 und 46) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 15.000,00 € (Fälle 22 und 24) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle, die vor dem 28.11.2013 begangen wurden, hat die Kammer folgende Einzelstrafen ausgesprochen: Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 50.000,00 € (Fälle 126 und 128) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 40.000,00 € (Fälle 11, 52 und 65) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 25.000,00 € (Fälle 23, 56, 64, 83 und 97) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 15.000,00 € (Fälle 21, 27, 50, 54, 129 und 148) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle, die seit dem 28.11.2013 begangen worden sind, hat die Kammer folgende Einzelstrafen ausgesprochen: Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 40.000,00 € bis 50.000,00 € (Fälle 231 und 244) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 25.000,00 € bis 40.000,00 € (Fälle 151 und 240) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 15.000,00 € bis 25.000,00 € (Fälle 178 und 271) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemU17. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 15.000,00 € (Fälle 201 und 219) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle, die seit dem 28.11.2013 begangen wurden, hat die Kammer folgende Einzelstrafen ausgesprochen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 40.000,00 € bis 50.000,00 € (Fälle 197, 203 und 259) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 15.000,00 € bis 25.000,00 € (Fälle 191, 200 und 242) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die drei Kontenfälle, in denen die Verfolgung auf den Tatbestand der Urkundenfälschung beschränkt wurde, hielt das Gericht für die vor dem 28.11.2013 begangenen Tat (Falle 69) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und für die zwei späteren Taten (Fälle 163 und 196) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. bb) Für die unter C.III.1.e) festgestellte Belieferung des Angeklagten D mit Bonitätsunterlagen, die auf den Namen BB ausgestellt waren, hielt das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. cc) Für die unter C.III.3.a) festgestellte Tat (HH) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Schadens von 21.800,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.b) festgestellte Tat (GG – Erwerb LL) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – RR Bank-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – Versuch der PP-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der avisierten Finanzierung in Höhe von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.d) festgestellte Tat (GG – Einreichungen von Finanzierungsunterlagen für TT bei UU) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.e) festgestellte Tat (GG – WW) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.f) festgestellte Tat (U17) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten mit der Vorlage der gefälschten Unterlagen letztlich eine Finanzierung in Höhe von 850.000,00 € zu erreichen suchten, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. dd) Für die unter C.III.4. festgestellte Tat (Lebensversicherung) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Höhe der von den Angeklagten ins Auge gefassten Versicherungsleistungen eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Bei der Bemessung der Gesamtstrafe des Angeklagten A hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die zu A festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum von Sommer 2013 bis April 2015 erstreckten und eine Vielzahl von Taten enthielten. Für die bis zum 03.11.2014 begangen Taten hielt die Kammer unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts J vom 28.11.2013 zu dem Aktenzeichen 9 KLs-6 Js 24/12-11/13 in der Fassung des Urteils des Landgerichts J vom 03.11.2014 zu dem Aktenzeichen 1 KLs-6 Js 24/12 – 19/14 ausgesprochenen Einzelstrafen eine Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die seit dem 03.11.2014 begangenen Taten hielt die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. II. B 1. Strafrahmen Für die von B verwirklichten Straftatbestände sieht das Gesetz die bereits vorstehend für A angegebenen Strafrahmen vor (oben unter F.I.1.) Auch bei B hat die Kammer in keiner der gewerbs- und bandenmäßig begangenen Urkundenfälschungen oder gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugstaten minder schwere Fälle gesehen. Die Taten bezogen sich schon nicht auf geringfügige Vermögenswerte. Sie waren aufwendig geplant und mit beachtlicher Professionalität ausgeführt. Die zu B festgestellten Taten bilden nunmehr die vierte Tatserie und gehören einem Handlungsmuster an, das B seit 1998 zumeist unter Ausnutzung von Haftlockerungen praktiziert. Auch der Umstand, dass die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage auf den Namen OO von der PP Bausparkasse abgelehnt wurde und es insoweit bei dem Versuch einer Betrugstat geblieben ist, führt in der Gesamtbetrachtung nicht zu einem Überwiegen mindernder Faktoren. In der unter C.III.2. festgestellten Tat (Fall H) hat die Kammer allerdings keinen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung gesehen. B handelte nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 1. Fall StGB. Zwar wollte er die Wohnung durch Verwendung des gefälschten Ausweises zum Schein übertragen, vor dem Zugriff seiner Gläubiger sichern und mit ihr in späterer Zeit Geld verdienen. Jedoch hat er sich mit dieser Tat nicht unmittelbar eine Einnahmequelle eröffnet. Auch in der Gesamtschau aller Tatumstände sieht die Kammer die Merkmale eines besonders schweren Falls nicht als erfüllt an. 2. Strafzumessung a) B ist in einem vergleichsweise hohen Alter erstmals feststellbar straffällig geworden. Als umso beachtlicher hat die Kammer es angesehen, wie er seit 1998 durchgehend jede Lockerung, die man ihm bot oder die er sich nahm, ausnutzte, um Taten des immer gleichen, aber durchaus fortentwickelten Musters zu begehen. Mit den Mitteln des Strafvollzugs ist er nicht zu erreichen. Im Gegenteil: Im Vollzug tut er Möglichkeiten auf, um seinen Ideen von rechtswidrigen Geschäften nachzugehen, und nutzt sie. So hatte er im Jahr 2006 eigens seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt IV verfolgt, um von einer angeblichen Arbeitsstelle als Freigänger in KKKKKK aus ein Immobilienbüro zu betreiben und auch dabei drei Taten zu begehen, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist. Schon die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls im Jahr 2003 hatte er genutzt, um alsbald die erste der mittlerweile vier Tatserien fortzusetzen. Die dritte Tatserie beging er aus dem offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt E heraus; auch deswegen ist er bereits rechtskräftig und eben einschlägig verurteilt. Nichts anderes gilt für die Taten, die die Kammer in diesem Verfahren in Bezug auf B festzustellen hatte. Den Ausgang vom 04.09.2014 nutzte er für die Tat in Bezug auf das Objekt in H. Die Telefonate mit QQQQ und D über den Missbrauch der Identität WWWWWWWWWWWWW – der ihm hier nicht zur Last gelegt ist – zeigen ebenso wie die Chat- und sonstige Kommunikation mit A, dass es ihm gelang, selbst aus der Haft heraus zu organisieren, wovon er eigentlich unter dem Eindruck der Strafhaft ablassen sollte. Letztlich hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass er nicht zu erreichen ist. Umso größer ist seine Strafwürdigkeit. Das Gericht hat dies sowie die Aspekte, die es zur Ablehnung minder schwerer Fälle der gewerbs- und bandenmäßig begangenen Urkundenfälschung sowie der gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugstaten bewogen haben, zu Lasten des Angeklagten B berücksichtigt, ebenso die Höhe der verursachten oder avisierten Vermögensschäden und dass er seit 2009 unter Führungsaufsicht steht. Strafschärfend wurde weiter berücksichtigt, dass B sein seit langen Jahren praktiziertes Geschäftsmodell sogar fortentwickelte: Hatte er in der ersten und zweiten Tatserie zunächst Darlehensnehmer vorgeschickt, die sich ihm immerhin freiwillig zur Verfügung gestellt hatten, und später fiktive, so hat er mit den hier festgestellten Taten unwissende tatsächlich existierende Personen in sein Treiben hineingezogen, was bis auf den Fall zu H für alle mit diesem Urteil zu seiner Person ausgeurteilten Taten gilt. Zugunsten Bs hat die Kammer gesehen, dass er mittlerweile immerhin fast sechzig Jahre alt ist und ebenso wie A an Diabetes leidet. Wenn dies seine Haftempfindlichkeit auch steigern mag, so ist zu berücksichtigen, dass auch er über eine lange Hafterfahrung verfügt und sich daher im Strafvollzug leichter zurechtzufinden weiß als andere Gefangene. Strafmildernd hat ferner Berücksichtigung gefunden, dass B immerhin am 24. Hauptverhandlungstag ein Teilgeständnis hinsichtlich der Tat zu dem Objekt in H abgelegt hat, wenn auch D die Tat bereits bei seiner ersten Sacheinlassung am 4. Hauptverhandlungstag bei erdrückender Beweislage gestanden hatte und die Kammer die relativierenden Schilderungen der Begleitumstände als schlichte Schutzbehauptungen erkannt hat. Auch B hat der außergerichtlichen Einziehung von Gegenständen zugestimmt. b) Auch im Hinblick auf B hat die Kammer bei der Zumessung der Einzelstrafen die für die jeweiligen Taten anzuwendenden Strafrahmen, die Höhe der jeweiligen Schäden und die Vollendung oder Nichtvollendung der Taten berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: aa) Für die unter C.III.2. festgestellte Tat (H) hielt das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. bb) Für die unter C.III.3.a) festgestellte Tat (HH) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Schadens von 21.800,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.b) festgestellte Tat (GG – Erwerb LL) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – RR Bank-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – Versuch der PP-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der avisierten Finanzierung in Höhe von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.d) festgestellte Tat (GG – Einreichungen von Finanzierungsunterlagen für TT bei UU) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.e) festgestellte Tat (GG – WW) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.f) festgestellte Tat (U17) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten mit der Vorlage der gefälschten Unterlagen letztlich eine Finanzierung in Höhe von 850.000,00 € zu erreichen suchten, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. cc) Für die unter C.III.4. festgestellte Tat (Lebensversicherung) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Höhe der von den Angeklagten ins Auge gefassten Versicherungsleistungen eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Bei der Bemessung der Gesamtstrafe des Angeklagten B hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die zu B festgestellte neue Tatserie über einen Gesamtzeitraum von Sommer 2014 bis April 2015 erstreckte und mehrere Taten enthielt. Insgesamt hielt sie eine Erhöhung der Eingangsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. III. C 1. Strafrahmen a) Die zu A vorgenommenen Erwägungen zu den anzuwendenden Strafrahmen gelten für C entsprechend. Auch in keinem der zu ihr ausgeurteilten Fälle gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung und gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges hat die Kammer einen minder schweren Fäll gesehen. Die Taten bezogen sich auf nicht geringfügige Vermögenswerte, waren aufwendig geplant und mit beachtlicher Professionalität ausgeführt. Auch der Umstand, dass die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage auf den Namen OO von der PP Bausparkasse abgelehnt wurde und es insoweit bei dem Versuch einer Betrugstat geblieben ist, führt in der Gesamtbetrachtung nicht zu einem Überwiegen mindernder Faktoren, eben sowenig die Berücksichtigung der geständigen Einlassungen der Angeklagten. Die Kammer hat bedacht, dass der vertypte Milderungsgrund der Aufklärungshilfe verwirklicht ist, wozu unter F.III.1.d) weitere Ausführungen folgen, und dass das Vorliegen eines vertypten im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles tragen kann. Angesichts der Einbettung in eine langjährige Tatserie, der Vielzahl verschiedener Geschädigter und der Vorbelastungen trägt aber auch die Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles nicht. b) Auch bei den zu C ausgeurteilten Taten von Urkundenfälschung und Betrug handelt es sich um besonders schwere Fälle. Insofern gilt das zu den auf A anzuwendenden Strafrahmen Ausgeführte für sie entsprechend. Auch sie handelte gewerbsmäßig. Auch die Abwägung der zu ihrer Person festgestellten Gesamtumstände der Taten rechtfertigt die Anerkennung besonders schwerer Fälle der Urkundenfälschung einerseits und des Betruges andererseits. Ebenso wie A beging C über Jahrzehnte Vermögensdelikte, in die sich die festgestellten Taten einreihen. Die ins Ziel genommenen nicht nur geringfügigen Vermögenswerte, die Professionalität ihres Vorgehens, die Anzahl der Fälle und die Dauer der Tatserie heben die von C begangenen Gesetzesverstöße auch in der Gesamtschau von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab. Dies gilt auch für die von C allein begangene Verwendung der Überweisungsvordrucke der P O; schon die aufwendigen Vorbereitungen mittels von der Angeklagten erteilten Nachsendeaufträge zum Ausspionieren der Konten im Vorfeld des Einbruchs sprechen für die Annnahme eines besonders schweren Falles. Das gilt auch für den unter C.III.1.e) aufgeführten Fall, in dem C den Angeklagten D mit von A gefälschten Unterlagen belieferte, die dieser – für C ebenso wie für A schon wegen ihrer eigenen Erfahrung mit entsprechenden Taten im Rahmen der Kontenfälle offenkundig – für Betrugstaten verwenden wollte. Die Kammer hat gemäß § 26 StGB den Strafrahmen des § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB zu Grunde gelegt. Zu einem Abweichen von der Regelwirkung hat sie angesichts der Einbettung der Tat in die Gesamtserie in zeitlicher, sachlicher und personeller Hinsicht keine Veranlassung gesehen. Auch in den Fällen der nicht vollendeten, sondern lediglich versuchten Betrugstaten hat die Kammer angesichts der Schwere der sonstigen gegen die Angeklagte ins Gewichts fallenden Umstände besonders schwere Fälle des Betruges gesehen. Das Ausbleiben der jeweils avisierten Vermögensschäden fiel demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass eine andere Beurteilung gerechtfertigt gewesen wäre. c) Für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl sieht das Gesetz in §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Auch in dieser Hinsicht stehen schon der festgestellte Gesamtkontext der Tat um das Ausspionieren der Konten der Zeugin O, dem auch der Einbruch letztlich diente, sowie die Gesamtschau der von C begangenen Vermögensstraftaten, auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe, der Annahme eines minder schweren Falles entgegen. d) Die Kammer hat in Ausübung ihres Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die dargestellten, nach dem Gesetz vorgesehenen Strafrahmen zugunsten der Angeklagten C aufgrund der Kronzeugenregelung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Angeklagte hat während des Ermittlungsverfahrens in sechs Vernehmungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfassende Auskünfte zur Aufklärung der in diesem Verfahren abgeurteilten Taten erteilt. Sämtliche Taten sind solche aus dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO und stehen im Zusammenhang mit den eigenen Taten der Angeklagten. Ihre Auskünfte waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Aufklärung der Kontenfälle, des Wohnungseinbruchs, der gemeinsamen Grundstücksfälle aller Angeklagten, des Abschlusses der Lebensversicherung und der Fälschung der auf BB ausgestellten Bonitätsunterlagen und sogar für die Aufdeckung einiger bis dahin noch unbekannter Taten wesentlich. Dies ging auch aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerken hervor, in denen immer wieder auf die Herkunft von Erkenntnissen aus den Vernehmungen Cs hingewiesen wurde. Insbesondere hat C den Ermittlungsbeamten die von der Tätergruppe abgespeicherten Kunden-, to-do- und Abrechnungslisten erläutert. Ihre Auskünfte halfen, das Zusammenwirken der Tätergruppe zu verstehen und den Zusammenhang von Taten zu erkennen, die an verschiedenen Orten begangen wurden. Die Aufklärungshilfe der Angeklagten ging damit über die Aufklärung der eigenen Tatbeiträge hinaus. Das gilt auch für die unter C.II. festgestellten Taten, die zulasten der Geschädigten O begangen wurden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kammer insoweit nur eine Tatbeteiligung der Angeklagten C mit genügender Sicherheit hat feststellen können und ihrer Angabe zur Tatbeteiligung As nicht gefolgt ist. Denn auch mit ihren Angaben zu diesen Taten hat C die Verwendung der Identität der P O für einige der gemeinsam mit A begangenen Kontenfälle erhellt. Angesichts der Bedeutung der Aufklärungshilfe der Angeklagten ist die Milderung der Strafrahmen ermessensgerecht. Die Kammer hat bei ihrer Abwägung nicht übersehen, dass C während des Ermittlungsverfahrens durchaus auch rechtsfeindliches Verhalten gezeigt hat, indem sie mehrmals nach der Durchsuchung vom 11.06.2015 und zuletzt noch wenige Tage nach ihrer ersten Vernehmung vom 28.07.2015 am 01.08.2015 mit einer ertrogenen Bankkarten Geld abhob und indem sie die bei der Spedition in UUU eingelagerten Gegenstände beiseiteschaffte, und zwar wenige Tage, nachdem sie diese der Staatsanwaltschaft gezeigt hatte. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass C die Bereitschaft gezeigt hat, andere der eigenen Interessen willen zu Unrecht zu bezichtigen, wie etwa ihren Bruder, zu dem sie eingeräumt hat, ihn aus persönlichen RU17timents im Jahr 2013 zu Unrecht der eigenen Taten und der Taten As beschuldigt zu haben, um A zu entlasten und um das Wohlwollen der Staatsanwaltschaft zu gewinnen. Auch der Umstand, dass C zu Beginn der Hauptverhandlung einzelne ihrer konkreten Angaben aus dem Ermittlungsverfahren zu relativieren versuchte und sich dabei in Widersprüche verstrickte, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn auch die Aufklärung der Tatvorwürfe über die 29 Hauptverhandlungstage hat von den Einlassungen der Angeklagten profitiert, soweit diese – aus den hier dargestellten Gründen – durch objektive Beweismittel Bestätigung gefunden haben. 2. Strafzumessung a) Für die Angeklagte C sprach ihr umfassendes Geständnis. Der bereits dargestellte Beitrag zur Aufklärung und auch zur Entdeckung einiger der festgestellten Taten war für das Ermittlungsverfahren und auch für die Hauptverhandlung bedeutend. Die Kammer hat der Angeklagten auch zu Gute gehalten, dass sie sich bei der Zeugin O mehrfach entschuldigt und ihr angeboten hat, in der Hauptverhandlung sowie auch am Rande Fragen zum Tathergang zu beantworten. Für Frau O hatte dies erkennbar Bedeutung: Insbesondere die Vorgänge um die Umleitung ihrer ost und der von ihr empfundenen Angriff auf ihre Konten von unbekannter Seite hatten sie verunsichert und zu umfangreichen Eigenrecherchen veranlasst. Die Kammer hat es auch honoriert, dass Cs Einlassungsverhalten der Zeugin eine Hilfe dabei sein dürfte, mit dem Erlebten abzuschließen. Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten die Penetranz der Tat berücksichtigt, die in der Vorgeschichte zum Ausdruck kommt. Um an Informationen über die Konten der von ihr für vermögend gehaltenen Frau O zu gelangen, hatte C deren Post umgeleitet, auf verwertbare Informationen über Vermögenswerte gesichtet und erst dann an die Empfängerin weitergegeben. All dies tat sie heimlich und hielt nicht einmal inne, als die von ihr eingerichtete Postumleitung wegen eines eigenen Nachsendeantrags der Geschädigten aufgehoben zu werden drohte. Dreist rief sie bei der Post an, gab sich dort als Herr O aus und nutzte die Auftragsdaten, die sie aus den für Frau O bestimmten Briefen abgegriffen hatte, um die Kontrolle über die Zusendungen an die Geschädigte wieder an sich zu reißen. In diesen Taten kommt ebenso wie in den übrigen zu der Angeklagten C festgestellten eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck, ebenso wie die Bereitschaft, ohne erkennbare Scham oder Hemmungen berechtigte und schutzwürdige Belange anderer für den eigenen Vorteil zurückzustellen und zu übergehen. Das zeigen die Feststellungen zu den zahlreichen Vorstrafen. Das zeigt auch der von C eingeräumte Umstand, dass sie ihren Bruder im Jahr 2013 wissentlich unzutreffend der Straftaten bezichtigt hatte, weil sie mit ihm und seiner Frau im Streit war, weil sie sich und A dT15n wollte und weil sie auf das Wohlwollen der Staatsanwaltschaft J aus war. Das zeigt sich weiter an dem Umstand, dass C mit A die Identität der Rechtsanwälte D und E für ihre Kontenfälle verwendete, aber nicht davor zurückscheute, sich danach von Rechtsanwalt D vor dem Amtsgericht YYY verteidigen zu lassen; dass es zu dem Mandat nur gekommen sein soll, weil ihr Bruder darauf bestanden habe, der sich in demselben Prozess von Rechtsanwalt E verteidigen ließ, ändert an der Schamlosigkeit des Vorgangs nichts. Das zeigt sich weiter durch das Nachtatverhalten der Angeklagten: Am 11.06.2015 wurde ihre Wohnung durchsucht, wobei sie sich kooperativ zeigte und die Ermittler zu dem Lagerplatz bei der UUUer Spedition führte. Das hielt sie jedoch nicht davon ab, die Lagerstätte wenige Tage später zu räumen und die Gegenstände, die zu einem großen Teil – wie sie einräumte – aus Tatbeute bezahlt waren, verschwinden zu lassen. Noch etwa einen Monat nach diesem Vorfall führte sie am 12.07.2015 ein weiteres Postident-Verfahren durch. Auch dass sie bei den Ermittlungsbehörden am 28.07.2015 ihre erste umfassende Aussage gemacht hat, hielt sie nicht davon ab, noch am 01.08.2015 ein letztes Mal mit einer ertrogenen Bankkarte Geld abzuheben. C hat sich für ihre Taten entschuldigt. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass sie diese wirklich bereut. In der Hauptverhandlung versuchte sie sich darauf zurückzuziehen, sie habe das Geld für die geschlechtsumwandelnden Operationen gebraucht. An keiner Stelle der Hauptverhandlung wurde erkennbar, dass sie sich nunmehr davon distanziert, ihr Ziel mit Straftaten zulasten anderer finanziert zu haben. Im Übrigen waren die Operationen nicht die ausschließliche Triebkraft für die Begehung der Taten. Dies behauptet sie auch nicht. Auch der Umstand, dass die Operationen bereits im Jahr 2013 abgeschlossen waren und in ihrem Umfeld zahlreiche aus der Tatbeute bezahlte Konsumgüter, Bau- und Haushaltsgeräte gefunden wurden, sprechen für die Verwendung der ertrogenen Mittel auch für andere ZwT15 als die Operationen und die Kosten für die psychologische Betreuung. Gegen C sprachen ferner – wie teilweise schon angeführt – ihre zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und dass sie über einen großen Teil der Tatzeit noch bis zum 21.06.2015 aufgrund des Urteils des Amtsgerichts YYY vom 14.06.2012, das am 22.06.2012 rechtskräftig geworden war, unter dreijähriger Bewährung stand. Auch zu ihren Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie der außergerichtlichen Einziehung von Gegenständen zugestimmt hat. b) Auch bei der Zumessung der Einzelstrafen der Angeklagten C hat die Kammer die für die jeweiligen Taten anzuwendenden Strafrahmen, die Höhe der jeweiligen Schäden und die Vollendung oder Nichtvollendung der Taten und das umfassende Geständnis sowie die erhebliche Aufklärungshilfe berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände hat das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: aa) Für den unter C.II. festgestellten Wohnungseinbruchsdiebstahl hielt das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.II. festgestellte Verwendung der Überweisungsvordrucke hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. bb) Für vollendete Kontenfälle hat die Kammer folgende Einzelstrafen ausgesprochen, wobei auch hier die Nummerierung der Fälle der aus der unter C.I.6. angeführten Tabelle folgt: Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 40.000,00 € bis 50.000,00 € (Fälle 231 und 244) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahre und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 25.000,00 € bis 40.000,00 € (Fälle 19, 28, 46, 151 und 240) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 15.000,00 € bis 25.000,00 € (Fälle 178, 221 und 271) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Für vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 15.000,00 € (Fälle 22, 24, 201 und 219) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle hat die Kammer folgende Einzelstrafen ausgesprochen: Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 40.000,00 € bis 50.000,00 € (Fälle 126, 128, 197, 203 und 259) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 25.000,00 € bis 40.000,00 € (Fälle 11, 52, 65 und 146) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahren für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von mehr als 15.000,00 € bis 25.000,00 € (Fälle 23, 56, 64, 83, 97, 191, 200 und 242) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für nicht vollendete Kontenfälle mit einem Schaden von bis 15.000,00 € (Fälle 21, 27, 50, 54, 129 und 148) hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die drei Kontenfälle (Fälle 69, 163 und 196), in denen die Verfolgung auf den Tatbestand der Urkundenfälschung beschränkt wurde, hielt das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen. cc) Für die unter C.III.1.e) festgestellte Belieferung des D mit Bonitätsunterlagen, die auf den Namen BB ausgestellt waren, hielt das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen. dd) Für die unter C.III.3.a) festgestellte Tat (HH) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Schadens von 21.800,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.b) festgestellte Tat (GG – Erwerb LL) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – RR Bank-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – Versuch der PP-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der avisierten Finanzierung in Höhe von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.d) festgestellte Tat (GG – Einreichungen von Finanzierungsunterlagen für TT bei UU) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.e) festgestellte Tat (GG – WW) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.f) festgestellte Tat (U17) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten mit der Vorlage der gefälschten Unterlagen letztlich eine Finanzierung in Höhe von 850.000,00 € zu erreichen suchten, eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. ee) Für die unter C.III.4. festgestellte Tat (Lebensversicherung) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Höhe der von den Angeklagten ins Auge gefassten Versicherungsleistungen eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Bei der Bemessung der Gesamtstrafe der Angeklagten C hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu ihren Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die Tatserie über einen Gesamtzeitraum von Sommer 2011 bis zu den letzten Geldabhebungen am 01.08.2015 erstreckte und eine Vielzahl von Taten enthielt. Insgesamt hielt sie eine Erhöhung der Eingangsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. IV. D 1. Strafrahmen Die Strafrahmen, die das Gesetz im Grundsatz für die zu D festgestellten Gesetzesverstöße vorsieht, sind bei den übrigen Angeklagten bereits aufgeführt worden. In den Fällen gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung und gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betruges hat die Kammer auch bei ihm in keiner der festgestellten Taten einen minder schweren Fall gesehen. D ist in erheblichem Umfang vorbestraft, wenn das Ausmaß seiner rechtskräftig ausgeurteilten Straftaten auch hinter dem der Mitangeklagten zurückbleibt. Die Taten waren auf die Erlangung nicht geringfügiger Vermögenswerte gerichtet, aufwendig geplant und mit beachtlicher Professionalität ausgeführt. Auch der Umstand, dass die unter C.III.3.c) angeführte Finanzierungsanfrage auf den Namen OO von der PP Bausparkasse abgelehnt wurde und es insoweit bei dem Versuch einer Betrugstat geblieben ist, führt in der Gesamtbetrachtung nicht zu einem Überwiegen mindernder Faktoren. Auch die zu D ausgeurteilten Taten von Urkundenfälschung und Betrug hat die Kammer als besonders schwere Fälle bewertet, mit Ausnahme der unter C.III.2. aufgeführten Verwendung des Ausweises auf den Namen BB zur Übertragung der Wohnung in H. Bis auf diese hat D alle Taten gewerbsmäßig begangen. Auch die Abwägung der zu seiner Person festgestellten Gesamtumstände der Taten rechtfertigt die Anerkennung besonders schwerer Fälle der Urkundenfälschung einerseits und des Betruges andererseits. Die ins Ziel genommenen und nicht nur geringfügigen Vermögenswerte, die Professionalität seines Vorgehens, die Anzahl der Fälle und die Dauer der Tatserie heben die von D begangenen Gesetzesverstöße auch in der Gesamtschau von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab. Hinzu kommen seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, wenn die Kammer auch gesehen hat, dass er nach der Entlassung aus seiner ersten Strafhaft im Jahr 2006 feststellbar erst wieder im Jahr 2010 Straftaten beging. 2. Strafzumessung a) Zugunsten des Angeklagten D hat die Kammer seine Haftempfindlichkeit berücksichtigt. Er hat am Schluss der Hauptverhandlung mit mehr als 66 Jahren ein relativ hohes Lebensalter erreicht, hat eine kranke Ehefrau, um die er sich kümmert, hatte im April 2015 selbst einen Herzinfarkt erlitten und ist in einem offenbar intakten familiären Umfeld integriert: Er hat drei Töchter und fünf Enkelkinder, die in dem Wohn-ort des Angeklagten oder unweit davon entfernt leben. Die Kammer hat unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Strafe ausgesprochen, die angemessen ist, dem Angeklagten aber auch eine Perspektive eröffnet. Zu seinen Gunsten hat die Kammer gesehen, dass er teilweise geständig war, wenn seine Geständnisse sich auch auf Taten beschränkten, für die sich die Beweislage deutlich zu seinen Lasten darstellte. D ist zwar justizerfahren, gleichwohl zeigte er sich aber von der Hauptverhandlung beeindruckt. Für D wurde ferner berücksichtigt, dass er jedenfalls im Hinblick auf die gemeinsamen Taten aller Angeklagten nicht Ideengeber oder Organisator, sondern eher ausführender Mittäter war. Weiter wurde auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er der außergerichtlichen Einziehung von Gegenständen zugestimmt hat. Gegen D sprachen zum einen seine Vorstrafen aufgrund von Vermögens- und Steuerstraftaten. Auch die bisher einmalige Hafterfahrung aus der Zeit bis 2006 und die Zeit der Führungsaufsicht, die verkürzt worden war und im April 2009 geendet hatte, haben ihn nur bis Mitte 2010 davon abgehalten, neue Straftaten zu begehen. Weiter sprach gegen ihn, dass er mit den hier ausgeurteilten Taten auf zwei Tatschienen aktiv war: die von Sommer 2010 bis 2015 begangenen Italiener-Fälle einerseits und die gemeinsamen Taten aller Angeklagten andererseits, die zwischen Sommer 2014 und April 2015 begangen wurden. Wenn D die in den Italiener-Fällen verwendete Identität BB auch in dem Fall H und die Identität N in einem Fall der dritten Tatserie B zur Verfügung gestellt hat, so haben sich ansonsten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beide Tatschienen des Angeklagten D miteinander verknüpft sind. b) Auch bei der Zumessung der Einzelstrafen des Angeklagten D hat die Kammer die für die jeweiligen Taten anzuwendenden Strafrahmen, die Höhe der jeweiligen Schäden und die Vollendung oder Nichtvollendung der Taten berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hat das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: aa) Für die unter C.III.1.a) festgestellte Tat (S – X) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 63.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.1.b) festgestellte Tat (S – Y) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 72.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.1.c) festgestellte Tat (T – Z) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 10.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.1.d)aa) festgestellte Tat (U – AA, Darlehen aus 2013) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 17.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.1.d)bb) festgestellte Tat (U – AA, Darlehen aus 2015) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 25.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.1.e) festgestellte Tat (U – BB) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 18.500,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat versehentlich versäumt, für die unter C.III.1.f) festgestellte Tat (di Martino) eine Einzelstrafe festzusetzen, was erst in der Absetzung des Urteils aufgefallen ist. bb) Für die unter C.III.2. festgestellte Tat (H) hielt das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. cc) Für die unter C.III.3.a) festgestellte Tat (HH) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Schadens von 21.800,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.b) festgestellte Tat (GG – Erwerb LL) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – RR Bank-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.c) festgestellte Tat (GG – Versuch der PP-Finanzierung für OO) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der avisierten Finanzierung in Höhe von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.d) festgestellte Tat (GG – Einreichungen von Finanzierungsunterlagen für TT bei UU) hielt die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.e) festgestellte Tat (GG – WW) hielt die Kammer unter Berücksichtigung eines Schadens von 30.000,00 € eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Für die unter C.III.3.f) festgestellte Tat (U17) hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten mit der Vorlage der gefälschten Unterlagen letztlich eine Finanzierung in Höhe von 850.000,00 € zu erreichen suchten, eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. dd) Für die unter C.III.4. festgestellte Tat (Lebensversicherung) hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Höhe der von den Angeklagten ins Auge gefassten Versicherungsleistungen eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Bei der Bemessung der Gesamtstrafe des Angeklagten D hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass D auf zwei Tatschienen tätig gewesen ist, nämlich den zwischen Sommer 2010 bis in das Jahr 2015 begangenen Italiener-Fällen und den von Sommer 2014 bis April 2015 begangenen gemeinsamen Taten aller Angeklagten. Wenn D die in den Italiener-Fällen verwendete Identität BB auch in dem Fall H und die Identität I16 in einem Fall der dritten Tatserie dem B auch zur Verfügung gestellt hat, so haben sich ansonsten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beide Tatschienen des Angeklagten D miteinander verknüpft sind. Insgesamt hielt sie eine Erhöhung der Eingangsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. G. Einziehungsentscheidung Die Kammer hat, nachdem der Verbleib der Beute in sämtlichen Fällen nicht geklärt werden konnte, für alle Tatkomplexe die Einziehung des Werts der Taterträge nach § 73c StGB gegen die Angeklagten angeordnet. a) In den Kontenfällen des Tatkomplexes I. richtet sich die Einziehung gegen die Angeklagten A und C als Gesamtschuldner. Angesichts der Art und Weise der gemeinsamen Kassenführung, etwa der Hinterlegung von Zahlungskarten in den für beide Angeklagte zugänglichen Tarn-„Büros“ und der Rechnungslegung über Excel-Tabellen, die unter den gemeinsam eingerichteten E-Mail-Adressen geführt wurden, erlangten beide Angeklagte bis zur Aufteilung des jeweiligen Beutebetrages Mitverfügungsgewalt. b) In den Italiener-Fällen erlangte der Angeklagte D unabhängig vom Modus der späteren Beuteteilung mit anderen Beteiligten Verfügungsgewalt jeweils über den gesamten Darlehensbetrag. Das ergibt sich bereits daraus, dass in allen Fällen die Darlehen auf das Girokonto des jeweiligen Scheinkunden bereitgestellt wurden, für das D jeweils über die Kontokarte verfügte, und dass die Beträge von D abgehoben oder anderweitig transferiert wurden. In welcher Weise W an den Erlösen partizipierte, bedarf im Zusammenhang dieses Urteils keiner näheren Klärung. c) Die Einziehung des Werts der Taterträge in den gemeinschaftlich begangenen Grundstücksfällen des Tatkomplexes III. richtet sich gegen alle vier Angeklagten als Gesamtschuldner. Auch wenn die Einzelheiten der Verteilung nicht festgestellt werden konnten, lag den Taten auch hier ein System gegenseitig nachzuvollziehender Rechnungslegung über die Gesamtbeute zu Grunde, wie es etwa in der gemeinsamen Erwirtschaftung der Anfangsinvestition für das „Türöffner“-Geschäft LL in GG seinen Niederschlag findet. Unter diesen Umständen steht der Annahme von Mitverfügungsgewalt nicht entgegen, dass gerade in diesem Fall des Geschäfts über das Grundstück in HH der Darlehensbetrag von 79.000,00 € nicht dem Konto eines Scheinkunden oder angeblichen Handwerkers, sondern zunächst dem Konto der Mutter des Angeklagten A zufloss. A verwahrte es dort für die Gruppe und erwartete Anweisungen für die Verteilung. d) Der Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte C allein liegen deren Taten gegen Eigentum und Vermögen der Zeugin O zu Grunde. Der Einziehungsbetrag ergibt sich daraus, dass die Kammer aus Prozessökonomischen Gründen das Einziehungsverfahren auf die Einziehung des Werts erlangter Beträge an Bar- und Buchgeld beschränkt und die sonstigen Wertgegenstände aus der Beute des Einbruchs außer Betracht gelassen hat. H. Erwägungen zur Verfahrensdauer Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt nicht vor. Die Dauer des Verfahrens ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles vielmehr angemessen. Die zu berücksichtigende Dauer beginnt mit der Kenntnis des jeweiligen Angeklagten vom Ermittlungsverfahren, mithin für A am 18.04.2015, für C am 11.06.2015, für B und D am 10.11.2015. Der Prozessstoff ist vielschichtig, komplex und teilweise erst unter Berücksichtigung bereits abgeschlossener Verfahren durch Auswertung der jeweiligen Ermittlungsergebnisse verständlich. Deshalb ist er im Zuge der Ermittlung nach Auffindung der Beweismittel aus dem Wohnwagen in I erst sukzessive aufgedeckt worden. Die zuvor von verschiedenen Staatsanwaltschaften gesammelten Erkenntnisse über einzelne Kontenfälle, die bis dahin noch keinem der Angeklagten hatten zugeordnet werden können, wurden zusammengetragen und Verfahren übernommen, so dass etwa 180 Fallaktenordner gebildet wurden. Querverbindungen zwischen Konten waren anhand einzelner Überweisungen nachzuvollziehen. Auf die Komplexität des Verfahrens hat es sich ferner ausgewirkt, dass Verbindungen zu Fällen aus den bereits abgeschlossenen, gegen B und A vor der erkennenden Kammer geführten früheren Verfahren überprüft werden mussten, insbesondere im Hinblick auf die dort der Verfahrenseinstellung unterzogenen und nicht ausgeurteilten F-Fälle (Verwendung des Ausweises N mit dem Lichtbild des Angeklagten D). Die für das Zusammentragen und Auswerten eines solch umfangreichen Prozessstoffs angemessene Verfahrensdauer ist eingehalten worden, bis das Verfahren am 03.03.2016 der Staatsanwaltschaft K übergeben wurde. Auch die Dauer zwischen dem Eingang der Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft K bis zur Erhebung der Anklage vom 05.04.2017 ist nicht unangemessen lang. Dabei berücksichtigt das Gericht auch den Umstand, dass der zuständige Staatsanwalt noch bis Sommer 2016 mit der in Aussicht gestellten Einlassung des Angeklagten A gerechnet hat. Ferner hat die Kammer gesehen, dass im Herbst 2016 noch die im Wege der Rechtshilfe vorgenommene Auswertung der Konten der Mutter des Angeklagten A in Österreich abgewartet wurde. H. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage des §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO. Dr. Zimmermann Dr. Riesenbeck Besserdich Ausgefertigt Duderstedt, Justizhauptsekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle