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Beschluss

23 T 491/17

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2017:1004.23T491.17.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.07.2017 rechtswidrig war.

Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Auslagen, die dem Beteiligten zu 1. im Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, trägt die Beteiligte zu 2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.07.2017 rechtswidrig war. Gerichtskosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Auslagen, die dem Beteiligten zu 1. im Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, trägt die Beteiligte zu 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Das Amtsgericht Bielefeld hat auf Antrag der Beteiligten zu 2. vom 07.07.2017 und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom selben Tag, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2, 4, 5 AufenthG längstens bis zum 04.08.2017 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 31.07.2017, welche mit weiterem Schriftsatz vom 03.08.2017 begründet wurde und die für den Fall der Abschiebung des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtet wurde, hat die Beteiligte zu 2. schriftlich Stellung genommen; auch hierauf wurde seitens der Bevollmächtigten des Betroffenen weiter Stellung genommen. Der Beteiligte wurde am 31.07.2017 nach Marokko abgeschoben. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 62 FamFG auch nach Abschiebung des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung statthaft. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Haftanordnung war rechtswidrig. Das Amtsgericht hat seiner Pflicht zu einer eigenverantwortlichen Sachaufklärung nicht in dem von der Verfassung gebotenen Umfang genügt. So ist das Vorliegen eines zulässigen Haftantrages eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung: Zulässig ist ein Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer. Im vorliegenden Fall folgt bereits aus den dem Amtsgericht von der Beteiligten zum Termin zur persönlichen Anhörung vorgelegten Unterlagen, dass die Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bzw. der Bescheid vom 19.03.2016, welcher insbesondere auch den Hinweis auf die Pflicht, jeden Wechsel des Wohnortes mitzuteilen, enthält, den Betroffenen nicht erreicht haben kann. So folgt bereits aus dem Haftantrag, dass der Betroffene am 09.03.2016 unter Alias-Personalien in Dänemark einen weiteren Asylantrag gestellt hat, von der ablehnenden Entscheidung des BAMF mit ausdrücklichen Hinweisen auf seine Verhaltenspflichten keine Kenntnis erlangt haben kann. Zweifel an der Ausreisepflicht und der Kenntnisnahme des Betroffenen hierfür ergeben sich insbesondere auch aus dem Vermerk des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2016, wonach der Bescheid über die Ablehnung es Asylantrages „zugestellt wurde/als zugestellt am 19.03.2016 gelte“. Damit bleibt schon völlig offen, ob das BAMF von einer Zustellung oder einer Zustellungsfiktion ausging und aufgrund welcher Tatsachen es zu seiner Annahme gelangte (vgl. zu den strengen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 09.02.2012, 2 BvR 1064/10). Anhaltspunkte für die Klärung dieser Fragen lassen sich weder in dem Amtsgericht vorgelegten Dokumenten noch der Ausländerakte entnehmen. Daher hätte für das Amtsgericht ein Anlass zu weiteren Nachforschungen bestanden, – insbesondere im Hinblick darauf, ob der Bescheid den Betroffenen einschließlich des Hinweises auf seine Verhaltenspflichten in einer Übersetzung in eine Sprache erreicht hat, welche der Betroffene beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, V ZR 178/14, FG Prax 2016, 87 Rn 8). Dass der Bescheid nebst Hinweisen den Betroffenen tatsächlich nicht erreicht hat, lässt sich letztlich der Postzustellungsurkunde entnehmen: Danach wurde – da nicht einmal die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung möglich war – das Schriftstück am 19.03.2016 in der Agentur Bethel niedergelegt und die schriftliche Mitteilung hierüber beim Sicherheitsdienst hinterlegt: Dass dies den höchstrichterlichen Anforderungen an die Kenntniserlangung seitens eines Ausländers nicht ansatzweise genügt, ist offenkundig. Danach waren die Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrundes des § 62 Abs. 3 Satz 1 Satz 2 AufenthG nicht hinreichend geprüft und konnten daher nicht angenommen werden. Ob die Feststellung des Amtsgerichts die beiden weiteren – lediglich knapp angerissenen – Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 AufenthG erfüllt, kann letztlich dahinstehen, weil diese Haftgründe von der Beteiligten zu 2. im Haftantrag nicht angeführt worden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2016, V ZB 13/16). Dahinstehen kann letztlich nach alledem, ob der angefochtene Beschluss noch aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 31 Abs. 1, S. 1, 2, 83 Abs. 2 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Artikel 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die beteiligte Behörde zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Gerichtsgebühren im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sind nicht zu erheben. Da die Haftanordnung rechtswidrig war, wären der Beteiligten zu 2. aus den vorgenannten Gründen auch die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da diese jedoch Kostenfreiheit genießt, sind Gerichtskosten nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GNotKG nicht zu erheben, weil die ansonsten nach § 23 Nr. 15 GNotKG bestehende Kostenhaftung des Betroffenen unbillig wäre. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben (§ 70 Abs. 1, 3 Satz 2 FamFG).