Beschluss
23 T 538/17
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2017:0919.23T538.17.00
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Tenor
Der angefochtene Haftbeschluss vom 31.07.2017 (Az. 90 XIV (B) 722/17) wird aufgehoben. Die Betroffene ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Haftbeschluss vom 31.07.2017 (Az. 90 XIV (B) 722/17) wird aufgehoben. Die Betroffene ist umgehend aus der Haft zu entlassen. Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Antrags- und Beschwerdeverfahren werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Am 31.07.2017 beantragte der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht die Anordnung der Abschiebehaft des Betroffenen für die Dauer von drei Monaten. Der Betroffene verfüge über keinerlei Ausweispapiere. Deren Beschaffung sei innerhalb von maximal 2 Monaten möglich. Unter Berücksichtigung der danach erforderlichen Flugbuchung könne die Abschiebung innerhalb von drei Monaten erfolgen. Mit Beschluss vom 31.07.2017 ordnete das Amtsgericht die Abschiebungshaft des Betroffenen längstens bis zum 30.10.2017 an. Hiergegen richtet sich die am 07.08.2017 eingelegte Beschwerde des Betroffenen, mit der er neben der Aufhebung des Haftbeschlusses ferner beantragt, im Falle der Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbefehl ihn in seinen Rechten verletzt hat. Er macht unter anderem geltend, es liege bereits kein zulässiger Haftantrag vor. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 15.09.2017 Stellung genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58 Abs. 1, 415 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1) Die Haftanordnung ist nicht gerechtfertigt. Denn gem. § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Die Frist beginnt mit der Haftanordnung (BGH, Beschluss v. 08.07.2010 – V ZB 203/09 – juris Rn. 10). Nach der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 15.09.2017 wird das Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung von der zuständigen ZAB Köln betrieben. Nach deren Mitteilung ist die dafür erforderliche Vorführung des Betroffenen beim algerischen Generalkonsulat erst zwischen dem 17.10.2017 und 19.10.2017 vorgesehen. Danach werden für die Erteilung einer PEP-Zusage und die Ausstellung der Passersatzpapiere jeweils weitere 2 Wochen benötigt. Für die Flugbuchung ist nach Vorliegen der PEP-Zusage ein weiterer Zeitraum von drei Wochen und sofern ein begleiteter Flug erforderlich ist, ein Zeitraum von acht Wochen erforderlich. Danach steht fest, dass bis zum Ablauf des zulässigen 3-monatigen Haftzeitraumes am 30.10.2017 eine Abschiebung des Betroffenen nicht erfolgen kann, da nach den obigen Angaben vor diesem Zeitpunkt schon nicht mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers zu rechnen ist und auch die anschließende Organisation des Rückführungsfluges noch zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine Haftdauer von bis zu 6 Monaten ist nur zulässig, wenn die Verzögerung der Abschiebung von dem Betroffenen zu vertreten ist (§ 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG) oder von diesem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht (§ 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Dies ist jedoch von dem Beteiligten zu 2) weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine – wenn auch geringfügige – Verzögerung ist vielmehr von dem Beteiligten zu 2) verursacht worden, da der Antrag auf Beschaffung eines Passersatzpapiers zunächst an eine unzuständige Behörde gesandt worden war. 2) Der Betroffene hat ferner einen zulässigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gestellt. Die Haftanordnung war rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Ihr lag bereits kein zulässiger Haftantrag zu Grunde. Dem Haftantrag vom 31.07.2017 fehlt eine hinreichende Begründung. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind insbesondere Darlegungen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden, eine dennoch erfolgte Haftanordnung ist rechtswidrig (BGH Beschluss vom 11.02.2006 - V ZB 24/14 juris Rn. 6 und 8 m.w.N). Dem Haftantrag vom 31.07.2017 fehlten die erforderlichen konkreten Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer. Dem Haftantrag lässt sich weder entnehmen, welche konkrete Maßnahmen für die Durchführung der Abschiebung eingeleitet wurden noch welcher Zeitraum für die Durchführung der einzelnen Schritte benötigt wird. Der allgemeine Hinweis, auf das allgemeine Verfahren des algerischen Generalkonsulats und die übliche Dauer dieses Verfahrens ist nicht ausreichend. Die Haft ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken (vgl. BGH Beschluss vom 11.02.2016 - V ZB 24/14). Es bedurfte daher konkreter Angaben dazu, ob die Identitätsfeststellung im Rahmen des beschriebenen postalischen Verfahrens oder im Rahmen einer Sammel- oder Einzelvorführung beim algerischen Generalkonsulat eingeleitet wurde. Gegebenenfalls war darzulegen, aus welchen Gründen nicht das Verfahren der Einzel- oder Sammelvorführung gewählt wurde, was gegenüber dem postalischen Verfahren zu einer wesentlichen Zeitersparnis und einer Beschleunigung des Verfahrens führt. Die erforderlichen Angaben sind zwar nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 15.09.2017 nachgeholt worden. Eine heilende Wirkung tritt dadurch aber lediglich für die Zukunft ein (BGH Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 136/11 = FGPrax 2011, 318 - 319). War der Haftbefehl bereits aus diesem Grund rechtswidrig brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob auch die weiteren von dem Betroffenen gerügten Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses mittels einer von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.