Urteil
7 O 11/17
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2017:0721.7O11.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund von ihr erbrachter Versicherungsleistungen. Die Klägerin ist Sach- und Ertragsausfallversicherer der J. GmbH. Mitversichert ist die V. GmbH. Versicherungsort ist das Grundstück E.straße xx in S.. Die Beteiligung der Klägerin am Versicherungsvertrag beträgt 70 %; die der T. Allgemeine Versicherung AG 30 %. Letztere erklärte zur Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Forderungen eine Ermächtigung. Die Klägerin hat aufgrund folgenden – beklagtenseits mit Nichtwissen bestrittenen – Sachverhalts Versicherungsleistungen an ihre Versicherungsnehmerin erbracht: Am 27.08.2013 stellte der Zeuge T. sein Wohnmobil des Herstellers U. des Typs x auf einem Fahrgestell des Herstellers E. (amtliches Kennzeichen xxx) bei der Werkstatt P. vor, da die rote Kontrollleuchte im Display des Kühlschrankes einen fehlerhaften Betriebszustand anzeigte. Nach Überprüfung wurde dem Zeugen T. mitgeteilt, dass der Brenner und das Steuergerät des Kühlschrankes ausgetauscht werden müssten, woraufhin ein entsprechender Reparaturauftrag erteilt wurde. Die Werkstatt konnte zunächst nur ein neues Brennermodul besorgen und verbaute dies in den Kühlschrank. Da die Lieferung des Steuergerätes einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen sollte, holte der Zeuge T. das Wohnmobil am 03.09.2013 gegen 17:00 Uhr wieder ab und fuhr damit vom Betriebsgelände der Firma P. zu dem ca. 300-400 m entfernten Gelände der Firma V. GmbH (Versicherungsort) und stellte das Fahrzeug unterhalb eines Vordaches ab. Ebenfalls dort abgestellt waren zwei weitere PKW, wobei alle Fahrzeuge einen Abstand von etwa 1,50 m zueinander hatten. Der Zeuge T. hielt sich ca. 15-20 Minuten noch in dem Wohnmobil auf. Die Zündung war ausgeschaltet, lediglich der gasbetriebe Kühlschrank war in Betrieb. Bei Abholung des Wohnmobils und Inbetriebnahme des Kühlschranks leuchtete die grüne Kontrollleuchte des Kühlschranks auf, was nach Angaben der Werkstatt auf einen störungsfreien Betrieb deutete. Der Zeuge T. stellte zwar eine ungewöhnliche Geräuschentwicklung fest, entschloss sich jedoch, da er keine Gefahr erkennen konnte, das Gerät weiterzubetreiben. Ca. 90 Minuten später vernahm der Zeuge T. einen lauten Knall und begab sich vor die Werkhalle. Er konnte dort eine Rauchentwicklung am Aufbau des Wohnmobils wahrnehmen. Ein Wegschieben war nicht mehr möglich. Der Zeuge konnte Flammen aus dem rechten Heckbereich erkennen, die aus der Dachluke im Aufbau und aus der Seitenwand in Höhe der Hinterachse schlugen. Das Feuer griff in der Folgezeit vom Wohnmobil auf das angebaute Vordach und die seitlich abgestellten Fahrzeuge über, im weiteren Verlauf auf den gesamten Gebäudekomplex. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Ausführungen in der Klageschrift sowie im Gutachten des Sachverständigen Büro V. M. vom 08.01.2014 (Anl. K4), dort Seite 2 ff. Das Sachverständigengutachten M. kam zu dem Ergebnis, Brandausbruchort sei zweifelsfrei der in dem Wohnmobil eingebaute Kühlschrank gewesen. Dieser Kühlschrank sei gasbetrieben gewesen. Brandursächlich sei von einem gestörten Verbrennungsverhalten des Kühlschrankes auszugehen, welches allerdings nicht auf einen Schaden am kurz vor dem Brandausbruch neu eingebauten Brenner zurückgeführt werden könne. Vielmehr hätten in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Defekt, der zur Auswechslung des Brenners geführt habe oder dem Einbau des neuen Brenners, Einflüsse stattgefunden, die ein gestörtes Verbrennungsverhalten und schließlich das Feuer ausgelöst hätten. Auf die zusammenfassende Darstellung im Gutachten wird verwiesen. Die Klägerin trägt vor, es handele sich bei dem fraglichen Kühlschrank um einen sog. Absorber-Kühlschrank, der fest eingebaut gewesen sei (also nicht mobil) und entweder durch Strom oder aber mit Gas betrieben werden könne. Der Zeuge T. habe das Wohnmobil am Schadenstag von der Werkstatt abgeholt, wobei der Kühlschrank im „Gasmodus“ betrieben worden sei. Hierbei habe die grüne Kontrollleuchte geleuchtet, die nach Angaben der Werkstatt einen störungsfreien Betrieb signalisiere. Der Kühlschrank sei an die Elektrik des Fahrzeugs angeschlossen gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewegungen und damit verbundenen Erschütterungen des Fahrzeugs auf dem Weg von der Werkstatt bis zum Schadensort das gestörte Verbrennungsverhalten des Brenners im Kühlschrank ausgelöst hat. Die Klägerin ist der Ansicht, der Schaden habe sich beim Betrieb im Sinne des § 7 StVG des Wohnmobils ereignet. Zudem sei eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 643.924,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen sowie sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.154,56 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. 1. Die Voraussetzungen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 86 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 VVG liegen nicht vor. Das vorliegend nicht erfüllte Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb” in § 7 Abs. 1 StVG ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift allerdings grundsätzlich weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (BGH, VersR 2005, 992; NJW-RR 2008, 764, je m. w. Nachw.; st. Rspr.). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH, NJW-RR 2008, 764, 765, m. w. N.). Im vorliegenden Fall kam es nach dem Klägervortrag am Wohnmobil zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt am Brenner des in dem Wohnmobil verbauten Kühlschrankes und infolgedessen zu einem Brand, der auf das versicherte Gebäude übergriff. In diesem Vorgang hat sich keine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr im Sinne des § 7 StVG verwirklicht. Ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz liegt nicht vor, nachdem zwischen Abstellen des Kfz und seiner Entzündung ein Zeitraum von 90 Minuten lag. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die kurze Wegstrecke zwischen Werkstatt und Schadensort (nach dem Vortrag der Klägerin ca. 300 400 m) einen Einfluss auf die Brandentstehung (am Brenner des Kühlschrankes) gehabt haben könnte, trägt die Klägerin nicht vor. Solche sind auch vor dem Hintergrund des eingeholten Gutachtens und der darin umfassend dokumentierten Untersuchung der Schadensursache nicht ersichtlich. Es ist aber auch kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz gegeben, weswegen ein Zurechnungszusammenhang zu verneinen ist. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greift § 7 Abs. 1 StVG jedenfalls dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196). Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht zwar nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können somit auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen (so ausdrücklich LG Karlsruhe Urt. v. 28.5.2013 – 9 S 319/12, BeckRS 2013, 9011, beck-online). Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.). Voraussetzung ist aber – und hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal hingewiesen –, dass ein schadensursächlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung bestehen muss, die für die Fortbewegung bzw. den Transport im Straßenverkehr erforderlich ist. Andernfalls würde sich eine Haftungsausweitung auf Schäden durch für den Straßenverkehr nicht erforderlichen technischen Einrichtungen ergeben, die mit Sinn und Zweck der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG nicht mehr vereinbar wäre. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Kühlschrank (bzw. Bauteile hiervon) in keinem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb des Wohnmobils steht, gleich ob der Kühlschrank fest in einer Küchenzeile integriert ist oder nicht (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 07.12.2016, Az. 6 O 795/10, zit. n. juris). Der Kühlschrank dient lediglich dem Aufenthalt in dem Wohnmobil und mag für sich genommen – ebenso wie andere Gebrauchsgegenstände – eine Gefahrenquelle darstellen. Dem Fahrzeugbetrieb ist er jedoch nicht zuzurechnen. 2. Eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob eine Rohrleitungsanlage im Sinne dieser Norm überhaupt besteht. Jedenfalls aber liegt nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin ein Schaden am Brenner des Kühlschranks selbst als Verbrauchsgerät vor, so dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 HPflG zur Anwendung kommt und die Haftung damit ausgeschlossen ist. Die Klage war daher insgesamt abweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 ZPO.