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Beschluss

3 O 27/16

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2017:0607.3O27.16.00
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Tenor

Die Erinnerung der Beklagten zu 1) vom 09.04.2017 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Beklagten zu 1) vom 09.04.2017 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Die Beklagte zu 1.) wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 06.04.2017. 1. Die Beklagte zu 1.) hatte bereits gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I des Landgerichts Bielefeld vom 28.11.2016 mit Schriftsatz vom 03.12.2016 Erinnerung eingelegt (nachfolgend Erinnerungsverfahren 1), worauf hin dieser abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2016 mit Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2017 aufgehoben worden ist. Die Beklagte zu 1.) hatte sich insoweit erfolgreich gegen die Verrechnung der vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten gemäß § 31 Abs. 3 GKG mit dem Argument gewendet, dass aufgrund der Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe zu Gunsten der Beklagten zu 1.), der Klägerin die Gerichtskosten, die auf die Beklagte zu 1.) entfallen, aus der Landeskasse zurückzuzahlen sind. Mit Schriftsatz vom 25.01.2017 hatte die Beklagte zu 1.) beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2017 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens 1 vom Erinnerungsgegner zu tragen sind. Zur Begründung hat sie angeführt, dass im Erinnerungsverfahren gesonderte Anwaltskosten anfielen und eine Kostenentscheidung des Gerichts notwendig sei. Sie hat die Ansicht vertreten, die mit dem Erinnerungsverfahren 1 angegriffene fehlerhafte Kostenentscheidung sei aufgrund eines Antrags der Klägerin ergangen. Unabhängig davon gelte zwingend § 91 ZPO. Aus diesem Grund seien die Kosten von der unterlegenen Partei, also der Klägerin zu tragen. Die Klägerin hatte die Ansicht vertreten, dass ein fehlerhafter Kostenantrag seitens der Klägerin nicht gestellt worden sei, da der Antrag, „die von den Beklagten zu tragende Gerichtskosten gegenüber den Verfahrensgegnern gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen“, dahingehend auszulegen sei, dass eine Festsetzung der tatsächlich zu tragenden Gerichtskosten beantragt wurde. Mit Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 06.04.2017 wurden die Kosten für das Erinnerungsverfahren 1 gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 93 ZPO analog gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung führte das Landgericht Bielefeld aus, dass die Klägerin als Erinnerungsgegnerin der Erinnerung nicht entgegengetreten sei und es sich bei dem Erinnerungsverfahren ausschließlich um eine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten zu 1.) und dem Gericht handelte. Der Anlass für die berechtigte Erinnerung sei eine Fehlentscheidung des Gerichts und keinesfalls das Verhalten der Klägerin gewesen. 2. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1.) mit der vorliegenden Erinnerung vom 09.04.2017, mit der sie zusätzlich eine Gehörsrüge geltend macht. Die Beklagte zu 1.) behauptet, das Gericht habe den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 03.04.2017 nicht zur Kenntnis genommen. Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Gerichts sei rechtswidrig, die Vorschrift des § 91 ZPO zwingend. Die Voraussetzungen des § 92 ZPO, die eine Kostenaufhebung ermöglichen, seien nicht gegeben, da sie nicht unterlegen war. Die Klägerin hätte die falsche Gerichtskostenrechnung bei gehöriger Sorgfalt angreifen müssen, es wäre dann nicht zur falschen Kostenfestsetzung gekommen. Mit Beschluss vom 24.05.2017 hat die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung der Beklagten zu 1) nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. In der Begründung führt sie aus, dass die erhobenen Einwendungen im Schriftsatz vom 03.04.2017 sehr wohl berücksichtigt worden seien, aber wie bereits im angefochtenen Beschluss vom 06.04.2017 ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) die Kostenentscheidung nicht nach § 91 ZPO, sondern nach §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1,93 ZPO analog zu entscheiden war. II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die zuständige Rechtspflegerin hat die Kostenentscheidung rechtsfehlerfrei gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1,93 ZPO analog getroffen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens 1 gegeneinander aufgehoben. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 03.04.2017 vor Erlass des Beschlusses zur Kenntnis genommen wurde, da aufgrund des Schriftsatzes keine andere Entscheidung in der Sache zu treffen ist: Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) war im Erinnerungsverfahren 1 nicht zwingend im Sinne des § 91 ZPO zu entscheiden. Die ZPO sieht ausdrücklich auch im Rahmen von kontradiktorischen Verfahren, so in § 93 ZPO, die Möglichkeit vor, dass die obsiegende Partei die Kosten zu tragen hat, wenn der Gegner zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat und sofort anerkennt. Diese Grundsätze sind vorliegend analog auf das Erinnerungsverfahren 1 anzuwenden, denn die Klägerin ist der durch die Beklagte zu 1) eingelegten Erinnerung nicht entgegengetreten. Auch ist aus dem einfachen Antrag auf Festsetzung der Gerichtsgebühren gegenüber den Verfahrensgegnern kein zurechenbares „Verschulden“ der Klägerin zu sehen, welches eine Kostentragungspflicht rechtfertigen würde. Der Anlass für die Erinnerung basiert ausschließlich auf der Fehlentscheidung des Landgerichts Bielefeld im Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I vom 28.11.2016. Eines sofortigen Anerkenntnis im Sinne des §§ 93 ZPO bedarf es bei der vorliegenden analogen Anwendung auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht, da der Kostenfestsetzungsbeschluss unabhängig von der Tatsache ergeht, ob der Kostenschuldner sich dem Antrag durch Anerkenntnis anschließt oder schweigt (Vgl. LG Halle MDR 2000, 480). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Alt 1, 93 ZPO analog.