Urteil
09 KLs 5/17
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2017:0424.09KLS5.17.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Von dieser Strafe gilt zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Von dieser Strafe gilt zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB Gründe I. Der heute 46jährige Angeklagte wurde am 18.02.1971 in C. geboren und wuchs in T. bei seinen Eltern auf. Geschwister hat der Angeklagte, der selbst ledig und kinderlos ist, nicht. Seine Mutter verzog vor ca. 23 Jahren, als der Angeklagte gerade in der Lehre war, nach Süddeutschland. Es besteht trotz der Entfernung ein enger, regelmäßiger Kontakt. Sein Vater, welcher nach den Angaben des Angeklagten gegenüber seiner psychologischen Psychotherapeutin ein massives Alkoholproblem hatte und während der Kindheit des Angeklagten aggressiv gegen ihn und seine Mutter war, verstarb im Jahr 2007. Sein Cousin Michael Boye, zu dem er bis dahin einen engen Kontakt pflegte, beging am 27.12.2014 Selbstmord. Bis zum 10. Jahrgang besuchte der Angeklagte das Gymnasium in W., danach ging er 2 Jahre lang auf die höhere Handelsschule. Im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der T.-Bank in W.. Dort war er inklusive der Ausbildung 8 Jahre lang beschäftigt, unterbrochen von seinem Wehrdienst, den er jedoch aufgrund psychischer Probleme, die er selbst auf seine nicht leichte Kindheit zurückführt, vorzeitig abbrechen musste. Da er nicht auf Dauer dort arbeiten wollte, wo er auch gelernt hatte, bewarb er sich von der W.er T.-Bank weg und war in den folgenden 12 Jahren bis zum Jahr 2010 bei der K.-Bank Z. tätig, zunächst für 2 Jahre in der Filiale Schloss Holte, dann 10 Jahre lang in der Filiale W.. Dort war er überwiegend im Service bzw. in der Kundenberatung tätig. Im Jahr 2010 kündigte er bei der K.-Bank Z., nachdem es aufgrund der hohen Kreditbelastungen des Angeklagten mit über 30.000,00 EUR, welche seiner Arbeitgeberin unvereinbar mit seiner Tätigkeit erschienen, zu Unstimmigkeiten gekommen war. Am 01.12.2011, knapp ein Jahr nach seinem Ausscheiden bei der K.-Bank Z., nahm er eine Tätigkeit bei der damaligen T.-Bank A. auf, wo er von Anfang an als Kassierer eingesetzt wurde. Eine Einarbeitung erfolgte nicht, nachdem der Angeklagte bei seinem vorherigen Arbeitgeber bereits vertretungsweise als Kassierer tätig gewesen war. Mit Ausnahme eines 2 bis 3 Wochen dauernden Einsatzes in der Filiale Mastholte war er, bis ihm nach der Aufdeckung der hier gegenständlichen Taten im September 2015 gekündigt wurde, stets in der Hauptstelle in A. tätig. Er verdiente ca. 1.500,00 bis 1.700,00 Euro netto im Monat. Obgleich er nach anwaltlicher Beratung der Auffassung war, die Kündigung sei mangels fristgerechter Aussprache unwirksam, verzichtete er darauf, gegen diese vorzugehen. Er wurde in der hiesigen Sache festgenommen am 08.09.2015. Es erging gegen ihn Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld am 09.09.2015, der gleichzeitig gegen Auflagen, u.a. eine Meldeauflage und Abgabe des Reisepasses, außer Vollzug gesetzt wurde. Nach seiner Entlassung war der Angeklagte zunächst ca. ein halbes Jahr lang krankgeschrieben. Er begab sich in psychotherapeutische Behandlung. Nach der Diagnose seiner behandelnden psychologischen Psychotherapeutin litt und leidet er an einer depressiven Episode und geringem Selbstwertgefühl. Der Angeklagte lebt heute von ALG II-Leistungen. Nach Ende der Krankschreibung schrieb er nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Bewerbungen auf verschiedenste Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen, fand aber keine Stelle. Dies führt er auf das laufende Verfahren zurück, welches er bei den Bewerbungen jeweils angab. Seit gut einem Jahr hatte er bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 21.03.2017 einen Minijob als Auslieferfahrer bei einer Apotheke inne, wo er knapp 100,00 Euro im Monat hinzuverdiente. Dort wurde ihm nach der Berichterstattung im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung allerdings gekündigt. Nach dem ersten Hauptverhandlungstermin begab er sich aufgrund psychischer Probleme in die Behandlung der LWL-Klinik Gütersloh. In seiner Freizeit war der Angeklagte früher sowohl als Spieler als auch als Jugendtrainer im heimatlichen Fußballverein in T. tätig. Unter den Eindruck der laufenden Ermittlungen bzw. des laufenden Verfahrens zog er sich aber aus dem öffentlichen Leben zurück. Der Angeklagte lebt und lebte auch schon zur Zeit seiner Tätigkeit bei der T.-Bank A. in vergleichsweise einfachen Verhältnissen in einer Mietwohnung in T., für welche er zur Tatzeit monatlich eine Gesamtmiete von 363,02 Euro bis 367,11 Euro zahlte. Zudem besitzt er eine kleine Gartenhütte. Die ihm mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 08.09.2015 erteilte Meldeauflage wurde am 26.08.2016 aufgehoben. Den Haftbefehl hat die Kammer mit ihrer Eröffnungsentscheidung am 09.03.2017 aufgehoben. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Soweit neben den angeklagten Taten tatmehrheitlich weitere Fälle der Untreue, der Urkundenfälschung oder des Betruges in Betracht kamen, ist bereits vor Anklageerhebung die Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld erfolgt. Nach im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgter teilweiser vorläufiger Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfes der Geldfälschung aus der Anklageschrift vom 08.01.2016 (676 Js 21/16) sowie aller Tatvorwürfe der Urkundenfälschung zu Nr. 69, 73 bis 79 und einzelner der Untreue, nämlich zu Nr. 1 bis 3 und 27 aus der Anklageschrift vom 30.01.2017 (6 Js 35/16) bzw. Beschränkung auf die übrigen Vorwürfe gem. § 154a Abs. 2 StPO waren Gegenstand des Verfahrens noch die Tatvorwürfe der Untreue zu Nr. 4 bis 26 und 28 bis 72 aus der Anklageschrift vom 30.01.2017 (6 Js 35/16). 2. Noch während seiner Tätigkeit für die Filiale W. der K.-Bank Z. lernte der Angeklagte den aus dem Kosovo stammenden, gesondert Verfolgten N. B. zunächst als Kunden kennen. Die beiden trafen sich auch privat, etwa auf Schützenfesten. B., welchen der Angeklagte als einen Verkäufertypen beschreibt, der „einen schwindelig reden konnte“, erlangte nach und nach das Vertrauen des Angeklagten. Sie freundeten sich an. Über B. lernte er auch dessen Bruder T. I. kennen. Dieser betreibt in T. im Ortsteil P. die Pizzeria D.. B. ist vorbestraft, darunter auch mehrfach mit Geld- und Gesamtgeldstrafen wegen Betrugstaten und wegen eines Körperverletzungsdelikts. Der Angeklagte übergab B. auf dessen Verlangen hin immer wieder Geld, welches er zunächst aus Eigenmitteln aufbrachte und welches er sich im weiteren Verlauf durch Kredite verschafft hatte. Noch während seiner Tätigkeit bei der K.-Bank Z. nahm er, wie schon in den Feststellungen zur Person erwähnt, Bankkredite mit einer Belastung von über 30.000,00 EUR auf. Im weiteren Verlauf lieh der Angeklagte sich zur Weitergabe an B. zudem Geld von Freunden und Verwandten, wobei er allein vom Zeugen E. einen Betrag von insgesamt 45.500,00 Euro entlieh. E. überwies ihm Beträge von 12.000,00 EUR am 28.11.2008, 2.500,00 EUR am 14.09.2009, 16.000,00 EUR am 08.12.2009 und 15.000,00 EUR am 03.12.2010. Das erkennende Gericht kann nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, ob der Beziehung zu B. und den Geldzahlungen zunächst eine gemeinsam verfolgte Geschäftsidee zugrunde lag. Der Angeklagte hat sich insoweit indifferent eingelassen. Nach eigenen Angaben schlug er B., als dieser ihn nach einer Geschäftsidee befragte, den Vertrieb von Kosmetika der Firma „M.“ aus B. vor. Diese war ihm bekannt, da er selbst gelegentlich Gesundheits-Kosmetika aus deren Produktlinie verwendete. Hierzu hat er sich zunächst noch bei der Polizei dahin eingelassen, es habe eine gemeinsam verfolgte Geschäftsidee gegeben. Sodann hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, er sei selbst nicht am Geschäft beteiligt gewesen und habe Gegenteiliges nur in seinem Lebenslauf angegeben, um die Lücke nach seiner Kündigung bei der K.-Bank Z. auszufüllen. Im Anschluss gab er dann aber wiederum an, er habe zumindest anfangs doch am Gewinn beteiligt werden sollen. Jedenfalls im weiteren Verlauf war das durch B. geforderte Geld nach dessen gegenüber dem Angeklagten gemachten Angaben zur Abwicklung eines allerdings nicht näher bezeichneten Grundstücksgeschäfts im Kosovo bestimmt, welches zu einem Rückfluss von unversteuerten Gelderträgen in Millionenhöhe nach Deutschland führen sollte. B. äußerte gegenüber dem Angeklagten, dass er nur auf diese Weise das bereits übergebene Geld zurückerhalten werde. Darauf hoffte der Angeklagte auch noch bei Begehung der abgeurteilten Taten, wobei ihm mit fortschreitender Zeit die Unwahrscheinlichkeit einer Erfüllung dieser Hoffnung, welche er selbst auf das Sprichwort „die Hoffnung stirbt zuletzt“ zusammenführte, durchaus bewusst war. Als der Angeklagte weder von Banken noch von privaten Kreditgebern weiteres Geld erhielt, jedoch zwischenzeitlich seine Stelle bei der T.-Bank A. angetreten und B. dies erfahren hatte, forderte er den Angeklagten im Jahr 2012 erstmals auf, Geld aus den Beständen der T.-Bank zu entwenden und an ihn weiterzugeben. Die Kammer kann nicht mit Sicherheit feststellen, mit welchen Mitteln im Einzelnen es B. gelang, den Angeklagten jetzt und in der Folge über mehrere Jahre zu den abgeurteilten Taten zu bewegen. Der Angeklagte hat sich wechselnd und widersprüchlich zu den Gründen und dem Zeitpunkt des Umschlagens des über lange Zeit freundschaftlichen Verhältnisses zu B. in ein von subtilem Druck geprägtes eingelassen. Das erkennende Gericht folgt aber der Darstellung des Angeklagten darin, dass N. B. jedenfalls zeitweise auch zu subtilen Andeutungen möglicher Gewaltanwendung griff. Der Angeklagte hat in seiner in diesem Punkt ausweichend und wechselhaft anmutenden Einlassung allerdings keine konkret ausgesprochene Gewaltandrohung B.s wiedergeben können. Seine Schilderung ging zusammengefasst dahin, dass B. in verschiedenen Situationen demonstrativ seine Bereitschaft zum Einsatz von Gewalt gegenüber Dritten zum Erreichen eigener Zwecke und seine Verwurzelung in einem zwielichtig anmutenden Milieu hervorgehoben habe. In diesem Zusammenhang habe er sich sinngemäß dahin geäußert, der Angeklagte sehe ja, was mit Personen geschehe, die nicht spurten. Die Kammer hält, insbesondere nach ihrem unmittelbarem Eindruck des nach seiner Persönlichkeitsstruktur durch dominantes Verhalten leicht zu beeinflussenden Angeklagten, dessen Darstellung für überzeugend, dass solche Andeutungen ausreichten, den Angeklagten über lange Strecken des mehrjährigen Tatzeitraums in Angst zu versetzen. Sie stellt fest, dass auch diese Angst, neben der Hoffnung auf einen doch noch glücklichen Ausgang des ungewissen Grundstücksgeschäfts im Kosovo, dazu beitrug, den Angeklagten zur Tatbegehung zu motivieren. 3. a. Zu den Aufgaben des Angeklagten als Hauptkassierer der T.-Bank A. zählte es, die Kassenbestände sowie die Bestände der Geldautomaten zu überprüfen und nötigenfalls jeweils ca. 2 Tage im Voraus neue Geldbestellungen zu veranlassen. Weiter war er zuständig für Einzahlungen durch Großkunden sowie das Befüllen der beiden Geldautomaten der Hauptstelle im Foyer sowie am Parkplatz (Bahnhofstraße) mit Geld aus dem Tresor sowie für das Entleeren derselben Automaten und das Verbringen des entnommenen Geldes in den Tresor. Dazu hatte er jeweils auch die entsprechenden Buchungen auf den zugehörigen Konten vorzunehmen. Daneben war er wie die übrigen Filialmitarbeiter mit Service- und Schaltertätigkeiten betraut. Als Hauptkassierer hatte er während der Öffnungszeiten den alleinigen Zugriff auf den Tresor der Filiale. Morgens wurde die äußere Tresortüre durch ihn und einen weiteren Mitarbeiter gemeinsam geöffnet. Dahinter befand sich eine weitere, verschlossene Gittertüre, für welche während seiner Dienstzeiten nur der Angeklagte den passenden Schlüssel hatte. Zur Mittagspause wurde die äußere Tresortüre verschlossen, nach der Pause wieder durch den Angeklagten und einen weiteren Mitarbeiter gemeinsam geöffnet und zum Ende der Öffnungszeit wieder verschlossen. Bei den Kassettenwechseln an den Geldautomaten war in den geltenden Bestimmungen der T.-Bank A. vorgesehen, dass nach einem sog. 4-Augen-Prinzip zu verfahren gewesen wäre, d.h. Befüllen und Entleeren der Geldkassetten hätten zu zweit erfolgen müssen. Tatsächlich aber verfuhr der Angeklagte allein. Ein zweiter Bankmitarbeiter unterzeichnete, obschon der korrekte Ablauf sich aus der offiziellen Anweisung ergab, nur den jeweiligen Buchungsbeleg, ohne sich von der Richtigkeit der Beträge zu überzeugen. Dies nutzte der Angeklagte für sich und fertigte Belege zu den unrichtigen Buchungen, die er sich von seinen Kollegen, von denen er wusste, dass sie ihm vertrauten, gegenzeichnen ließ. In den Regularien der T.-Bank A. waren Kontenabstimmungen vorgesehen. Neben vom Angeklagten allein zu erledigenden Abstimmungen hätte einmal wöchentlich unangekündigt eine solche hinsichtlich des Hauptbuchkontos im sog. 4-Augen-Prinzip durchgeführt werden sollen. Solches geschah aber, obgleich es in einer Dienstanweisung festgelegt war, regelmäßig nicht. Bei Auftreten einer Differenz von mehr als 500 Euro hätten zudem auch alle übrigen Abstimmungen laut Dienstanweisung im sog. 4-Augen-Prinzip erfolgen müssen. Auch solches geschah aber nicht. Vielmehr vertrauten die übrigen Mitarbeiter dem Angeklagten, wie diesem bewusst war. Aufgrund dessen gaben sie sich zufrieden, wenn der Angeklagte mitteilte, er habe das schon kontrolliert und es sei alles in Ordnung. Die Dienstanweisungen waren in einem Ordner im PC-System der T.-Bank abgelegt und für alle Mitarbeiter zugänglich. Allerdings hatte der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während seiner Tätigkeit für die T.-Bank A. eine eigene Kurzablauf-Beschreibung „Anleitung-Kasse“ für seine Kollegen in der Filiale gefertigt, welche weder ein 4-Augen-Prinzip beim Kassettenwechsel noch gemeinsame Abstimmungen vorsah. b. Der Angeklagte entnahm aus den Tresorbeständen der T.-Bank A. Bargeld, um dieses unberechtigt für eigene Zwecke zu verwenden, nämlich (wobei die Zahl in Klammern die Fallnummer laut Anklageschrift wiedergibt) im Zeitraum 1. bis zum 08.10.2012 einen Betrag von 65.000,00 EUR (4) 2. danach bis zum 19.10.2012 einen Betrag von 20.000,00 EUR (5) 3. danach bis zum 30.11.2012 einen Betrag von 15.000,00 EUR (6) 4. danach bis zum 29.01.2013 einen Betrag von 8.000,00 EUR (7) 5. danach bis zum 27.02.2013 einen Betrag von 2.000,00 EUR (8) 6. danach bis zum 08.03.2013 einen Betrag von 5.000,00 EUR (9) 7. danach bis zum 18.03.2013 einen Betrag von 5.000,00 EUR (10) 8. danach bis zum 10.04.2013 einen Betrag von 5.000,00 EUR (11) 9. danach bis zum 19.04.2013 einen Betrag von 5.000,00 EUR (12/13) 10. danach bis zum 25.04.2013 einen Betrag von 5.000,00 EUR (14) 11. danach bis zum 28.05.2013 einen Betrag von 15.000,00 EUR (15) 12. danach bis zum 07.06.2013 einen Betrag von 10.000,00 EUR (16) 13. danach bis zum 08.07.2013 einen Betrag von 5.000,00 EUR (17) 14. danach bis zum 15.07.2013 einen Betrag von 15.000,00 EUR (18) 15. danach bis zum 19.07.2013 einen Betrag von 10.000,00 EUR (19) 16. danach bis zum 19.08.2013 einen Betrag von 9.000,00 EUR (20) 17. danach bis zum 17.09.2013 einen Betrag von 20.000,00 EUR (21) 18. danach bis zum 15.11.2013 einen Betrag von 10.000,00 EUR (22) 19. danach bis zum 03.12.2013 einen Betrag von 40.000,00 EUR (23) 20. danach bis zum 12.12.2013 einen Betrag von 50.000,00 EUR (24) 21. danach bis zum 16.12.2013 einen Betrag von 40.000,00 EUR (25) 22. danach bis zum 07.01.2014 einen Betrag von 10.000,00 EUR (26) 23. danach bis zum 30.01.2014 einen Betrag von 29.000,00 EUR (28) 24. danach bis zum 26.02.2014 einen Betrag von 10.000,00 EUR (29) 25. danach bis zum 20.03.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (30) 26. danach bis zum 27.03.2014 einen Betrag von 10.000,00 EUR (31) 27. danach bis zum 03.04.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (32) 28. danach bis zum 11.04.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (33) 29. danach bis zum 15.04.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (34) 30. danach bis zum 30.04.2014 einen Betrag von 15.000,00 EUR (35) 31. danach bis zum 13.05.2014 einen Betrag von 40.000,00 EUR (36) 32. danach bis zum 22.05.2014 einen Betrag von 10.000,00 EUR (37) 33. danach bis zum 28.05.2014 einen Betrag von 25.500,00 EUR (38) 34. danach bis zum 16.06.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (39) 35. danach bis zum 04.07.2014 einen Betrag von 50.000,00 EUR (40) 36. danach bis zum 11.07.2014 einen Betrag von 42.000,00 EUR (41) 37. danach bis zum 21.07.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (42) 38. danach bis zum 07.08.2014 einen Betrag von 17.500,00 EUR (43) 39. danach bis zum 25.08.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (44) 40. danach bis zum 19.09.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (45) 41. danach bis zum 26.09.2014 einen Betrag von 17.000,00 EUR (46) 42. danach bis zum 30.09.2014 einen Betrag von 25.500,00 EUR (47) 43. danach bis zum 06.10.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (48) 44. danach bis zum 10.11.2014 einen Betrag von 43.000,00 EUR (49) 45. danach bis zum 14.11.2014 einen Betrag von 26.000,00 EUR (50) 46. danach bis zum 01.12.2014 einen Betrag von 35.000,00 EUR (51) 47. danach bis zum 16.12.2014 einen Betrag von 40.000,00 EUR (52) 48. danach bis zum 19.12.2014 einen Betrag von 20.000,00 EUR (53) 49. danach bis zum 05.01.2015 einen Betrag von 4.000,00 EUR (54) 50. danach bis zum 07.01.2015 einen Betrag von 27.500,00 EUR (55) 51. danach bis zum 19.01.2015 einen Betrag von 17.000,00 EUR (56) 52. danach bis zum 03.02.2015 einen Betrag von 20.000,00 EUR (57/58) 53. danach bis zum 06.02.2015 einen Betrag von 20.000,00 EUR (59) 54. danach bis zum 09.02.2015 einen Betrag von 50.000,00 EUR (60) 55. danach bis zum 23.02.2015 einen Betrag von 50.000,00 EUR (61/62) 56. danach bis zum 24.03.2015 einen Betrag von 39.500,00 EUR (63) 57. danach bis zum 13.04.2015 einen Betrag von 30.000,00 EUR (64) 58. danach bis zum 27.04.2015 einen Betrag von 35.500,00 EUR (65) 59. danach bis zum 11.05.2015 einen Betrag von 1.500,00 EUR (66) 60. danach bis zum 02.06.2015 einen Betrag von 500,00 EUR (67) 61. danach bis zum 09.06.2015 einen Betrag von 50.000,00 EUR (68) 62. danach bis zum 18.06.2015 einen Betrag von 20.000,00 EUR (69) 63. danach bis zum 26.06.2015 einen Betrag von 23.100,00 EUR (70) 64. danach bis zum 03.07.2015 einen Betrag von 17.000,00 EUR (71) 65. danach bis zum 23.07.2015 einen Betrag von 29.620,00 EUR (72), insgesamt: 1.439.720,00 EUR. Dabei kann die Kammer nicht feststellen, ob er die bis zu den genannten Daten entnommenen Beträge jeweils auf einmal oder in mehreren kleineren Stückelungen entnahm, worauf er sich für einzelne, aber nicht näher bezeichnete Taten berufen hat. Die Kammer geht daher in doppelter Anwendung des Zweifelssatzes einerseits zugunsten des Angeklagten davon aus, dass von ihm keine Einzelbeträge auf einmal entnommen wurden, die einen Betrag von mindestens 50.000,00 EUR erreichten. Die Kammer geht indes andererseits gleichzeitig zu seinen Gunsten davon aus, dass jedem der Entnahmezeiträume jeweils nur eine einmalige Entnahme im Sinne einer einzelnen Handlung zugrunde lag. Damit die Entnahme aus dem Tresor nicht bereits optisch auffiel, platzierte der Angeklagte anfangs für 1 bis 2 Monate 58 selbstgemachte 500-Euro Scheine als Stapel im Tresor, welche er zuhause mit einem Farbdrucker angefertigt hatte und welche bei näherer Betrachtung aufgrund der schlechten Qualität wie bspw. ungerader Schnittkanten und sichtbarer Reste von Schnittlinien offensichtlich unecht waren. Um die Entnahmen zu vertuschen, führte er unwahre, sachlich nicht veranlasste Buchungen durch. Er erreichte damit, dass im Gegensatz zum tatsächlichen Bestand buchmäßig auf den Konten kein Geld fehlte und so der Eindruck entstand, es sei das fehlende Geld noch im Bestand der T.-Bank A.. Daneben führte er auch Buchungen durch, um zum Zwecke der Abstimmung die Konten auszugleichen. Bei den Buchungen verfolgte er verschiedene Vorgehensweisen. Teilweise verbuchte er höhere Beträge als Auszahlung von dem jeweiligen Geldautomatenkonto, als er dem jeweiligen Geldautomaten, für dessen Befüllen er zuständig war, tatsächlich zuführte. Weiter buchte er bei Automatenentleerungen geringere Beträge als Bareinzahlung auf das jeweilige Geldautomatenkonto, als er dem Automaten tatsächlich entnommen hatte. In einem Fall verbuchte er eine Entnahme aus dem Geldautomaten gar nicht auf dem zugehörigen Geldautomatenkonto. In anderen Fällen buchte er Einzahlungen auf die oder Auszahlungen von den Geldautomatenkonten, ohne tatsächlich überhaupt Kassettenwechsel durchzuführen. Dafür nutzte er neben den Konten der Geldautomaten, deren Befüllung seiner Zuständigkeit unterfiel, ab dem Fall Nr. 14 auch dasjenige des Geldautomaten an der N.straße bzw. nach Standortwechsel an der O.straße, welcher nicht von ihm, sondern von einer Fremdfirma befüllt wurde und für den die Buchungen grds. in der Zentrale zu tätigen waren. Da infolge der Falschbuchungen nie der tatsächliche Kassenbestand und die Geldautomatenkonten übereinstimmten, hatte der Angeklagte durchgehend Sorge, entdeckt zu werden. Verdächtige Buchungen hatte der Angeklagte auch schon zu Beginn der Tatserie im Juli 2012 und August 2012 ausgeführt. Hier konnte aber nicht festgestellt werden, ob er schon in dieser Zeit Geld entnahm, weshalb die Kammer auch hier in Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgeht, dass dem gesamten Zeitraum bis zum 08.10.2012 nur eine einheitliche Entnahme zugrunde lag. c. Die aus dem Tresor der T.-Bank A. entnommenen Beträge gab der Angeklagte zum Großteil weiter an B. bzw. im letzten Dreivierteljahr vor seiner Festnahme an dessen Bruder I. zum Zwecke der Weiterleitung an B.. Einen im Verhältnis zur Gesamtsumme kleinen, fünfstelligen Teil der Geldbeträge behielt er allerdings auch für sich. So wurden auf das Konto des Angeklagten bei der T.-Bank A. im Zeitraum 06/2012 bis 01/2015 SB-Bareinzahlungen von insgesamt 63.900,00 EUR in einer Höhe ab 500,00 EUR geleistet mit der Bezeichnung „SB-Einz“, im Einzelnen: Datum SB-Einzahlung in EUR 12.06.2012 2000 15.06.2012 1000 28.06.2012 8500 02.07.2012 500 31.07.2012 500 09.08.2012 500 11.09.2012 700 15.10.2012 600 07.11.2012 1000 14.11.2012 500 17.12.2012 600 18.12.2012 1000 21.01.2013 1000 04.02.2013 1000 15.04.2013 1000 15.05.2013 1000 16.07.2013 1000 05.08.2013 1000 14.08.2013 500 05.09.2013 500 16.09.2013 500 23.10.2013 500 28.11.2013 500 20.01.2014 500 14.02.2014 500 19.02.2014 500 19.03.2014 500 22.04.2014 1000 14.05.2014 10000 19.05.2014 1000 18.06.2014 500 08.08.2014 10500 16.09.2014 500 22.10.2014 500 13.11.2014 10500 16.12.2014 1000 20.01.2015 500 Weiter erfolgten, wohl am Kassenschalter, zwei Einzahlungen über je 10.000,00 EUR am 25.02.2015 und am 04.03.2015, welche als „Einzahlung“ bezeichnet sind. Damit liegen insgesamt im Zeitraum bis 03/2015 Einzahlungen in Höhe von 83.900,00 EUR vor. Demgegenüber erfolgten vom 01.06.2012 bis zum 04.03.2015 von seinem Privatgirokonto bei der T.-Bank A. mit der Konto-Nummer 32564460, auf welches seine Gehaltszahlungen gingen, nur die folgenden Barauszahlungen bzw. Bargeldentnahmen aus Geldautomaten in Höhe von insgesamt 20.533,50 Euro: Datum Betrag in € Art 21.06.2012 50 Barauszahlung 26.06.2012 100 Barauszahlung 04.07.2012 100 Barauszahlung 10.07.2012 20 Geldautomat T.-Bank 13.07.2012 100 Barauszahlung 25.07.2012 100 Barauszahlung 25.07.2012 30 Barauszahlung 30.07.2012 75 fremder Geldautomat 10.08.2012 100 Barauszahlung 16.08.2012 102 Barauszahlung 27.08.2012 100 fremder Geldautomat 17.09.2012 100 fremder Geldautomat 18.09.2012 100 fremder Geldautomat 02.10.2012 70 Barauszahlung 09.10.2012 120 Barauszahlung 17.10.2012 100 Barauszahlung 26.10.2012 200 Barauszahlung 07.11.2012 150 Barauszahlung 15.11.2012 1500 Barauszahlung 21.11.2012 300 Barauszahlung 21.11.2012 100 Geldautomat T.-Bank 28.11.2012 50 Barauszahlung 28.11.2012 100 Geldautomat T.-Bank 14.12.2012 200 Barauszahlung 28.12.2012 100 Barauszahlung 04.01.2013 150 Barauszahlung 24.01.2013 150 Barauszahlung 21.02.2012 150 Barauszahlung 26.02.2012 105 Barauszahlung 08.03.2013 100 Barauszahlung 15.03.2013 100 Barauszahlung 19.03.2013 1000 Barauszahlung 21.03.2013 46 Barauszahlung 22.03.2013 40 Barauszahlung 04.04.2013 150 Barauszahlung 16.04.2013 100 Barauszahlung 22.04.2013 100 Barauszahlung 24.04.2013 1.000 Barauszahlung 03.05.2013 75 Barauszahlung 06.05.2013 10 Barauszahlung 15.05.2013 150 Geldautomat T.-Bank 22.05.2013 100 Barauszahlung 11.06.2013 100 Barauszahlung 17.06.2013 100 Barauszahlung 18.06.2013 20 Barauszahlung 01.07.2013 200 Barauszahlung 12.07.2013 100 Barauszahlung 16.07.2013 1200 Barauszahlung 05.08.2013 100 Barauszahlung 15.08.2013 150 Barauszahlung 27.08.2013 150 Barauszahlung 09.09.2013 100 Barauszahlung 13.09.2013 500 Barauszahlung 27.09.2013 150 Geldautomat T.-Bank 04.10.2013 100 Barauszahlung 15.10.2013 150 Barauszahlung 17.10.2013 81,5 Barauszahlung 28.10.2013 100 Barauszahlung 05.11.2013 100 Barauszahlung 12.11.2013 150 Barauszahlung 15.11.2013 200 Barauszahlung 21.11.2013 100 Barauszahlung 28.11.2013 50 Barauszahlung 20.12.2013 300 Barauszahlung 30.12.2013 300 Barauszahlung 06.01.2014 200 Barauszahlung 15.01.2014 100 Barauszahlung 21.01.2014 200 Barauszahlung 28.01.2014 100 Barauszahlung 24.02.2014 250 Barauszahlung 14.03.2014 150 Barauszahlung 19.03.2014 100 Barauszahlung 25.03.2014 150 Barauszahlung 15.04.2014 150 Geldautomat T.-Bank 17.04.2014 100 Barauszahlung 28.04.2014 100 Barauszahlung 12.05.2014 150 Barauszahlung 16.05.2014 250 Barauszahlung 19.05.2014 14 Barauszahlung 22.05.2014 300 Barauszahlung 03.06.2014 45 Barauszahlung 04.06.2014 50 Barauszahlung 12.06.2014 150 Barauszahlung 16.06.2014 300 Barauszahlung 01.07.2014 150 Barauszahlung 11.07.2014 180 Barauszahlung 15.07.2014 300 Barauszahlung 21.07.2014 100 Barauszahlung 31.07.2014 150 Barauszahlung 31.07.2014 100 Barauszahlung 11.08.2104 100 Barauszahlung 15.08.2014 150 Barauszahlung 20.08.2014 100 Barauszahlung 28.08.2014 250 Barauszahlung 19.09.2014 300 Barauszahlung 26.09.2014 150 Barauszahlung 09.10.2014 100 Barauszahlung 16.10.2014 400 Barauszahlung 23.10.2014 25 Barauszahlung 07.11.2014 100 Barauszahlung 13.11.2014 35 Barauszahlung 14.11.2014 200 Barauszahlung 27.11.2014 200 Barauszahlung 28.11.2014 90 Barauszahlung 15.12.2014 400 Barauszahlung 19.12.2014 300 Barauszahlung 29.12.2014 100 Barauszahlung 09.01.2015 200 Barauszahlung 13.01.2015 200 Barauszahlung 21.01.2015 200 Barauszahlung 27.01.2015 200 Barauszahlung 30.01.2015 50 Barauszahlung 05.02.2015 200 Barauszahlung 09.02.2015 50 Barauszahlung 19.02.2015 200 Barauszahlung 23.02.2015 300 Barauszahlung Summe 20533,5 Jedenfalls der Großteil der Summe von 83.900,00 EUR an Einzahlungen auf dem Konto des Angeklagten bei der T.-Bank A. stammt zur Überzeugung der Kammer aus den Entnahmen aus den Tresorbeständen der T.-Bank A.. Diese Einzahlungen nutzte der Angeklagte insbesondere zur Tilgung seiner verschiedenen Darlehen, wobei er allein Beträge von insgesamt 45.500,00 Euro an den Zeugen W. E. zur Tilgung seiner bei diesem bestehenden Kreditschulden überwies. Im Übrigen zahlte er von dem Konto aber auch für alltägliche laufende Kosten wie den Bezug einer Tageszeitung oder den Mitgliedsbeitrag bei der Online-Partnerbörse Parship. d. Die Entnahmen aus den Beständen der T.-Bank A. fielen bis zum August 2015 über drei Jahresabschlüsse und drei Überprüfungen durch die Innenrevision in 2013, 2014 und Juli 2015 hinweg nicht auf. Bei den Jahresabschlüssen ging der Angeklagte derart vor, dass er den buchmäßigen Geldbestand der Geldautomatenkonten dem tatsächlichen, wie er sich aus den sog. OSP-Journalen ergab, durch Falschbuchungen anpasste, welche er nach der Abstimmung zum Jahresabschluss wieder zurückbuchte. Da eine Überprüfung des tatsächlichen Geldbestandes nicht erfolgte, fielen die Entnahmen nicht auf. Bei den Innenrevisionen wurden jeweils nur bestimmte Bereiche geprüft und keine Gesamtprüfung vorgenommen. Dabei beschäftigten sich die Revisionen 2013 und 2014 mit Bereichen, die für den Angeklagten im Wesentlichen unkritisch waren. Bei der Revision im Mai 2015, welche im Schwerpunkt die Geldautomaten betraf, wurde die Kassenaufnahme am Vormittag des Prüfungstages dem Angeklagten durch den Revisor Haase für Mittags angekündigt. Der Angeklagte nutzte die Zwischenzeit, um das zu kontrollierende Hauptbuchkonto durch eine Falschbuchung über 500.000,00 EUR anzupassen. Diese machte er nach der Aufnahme des Revisors wieder rückgängig. Alle drei Revisionen überstand der Angeklagte nach eigenen Worten „mit einem halben Herzinfarkt“. Anlässlich einer weiteren Revision im August 2015 fiel dann auf, dass die Bestände auf den Hauptbuchkonten der Geldautomaten erheblich die für die Automaten abgeschlossenen Versicherungen überstiegen. Daraufhin wurde eine genaue Überprüfung eingeleitet, die zur Aufdeckung der Falschbuchungen und Bargeldentnahmen des Angeklagten führte. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit im Urlaub auf Mallorca war, erfuhr von einer Kollegin per WhatsApp-Nachricht, dass die Innenrevision Fragen an ihn habe. Er rechnete daher mit seiner Entdeckung. Für den Tag nach seiner Urlaubsrückkehr, den 09.09.2015, vereinbarte er einen Besprechungstermin mit seinem Verteidiger, um sich in Absprache mit diesem zu stellen. Hierzu kam es nicht mehr, weil der Angeklagte am 08.09.2015 bei seiner Rückkehr am Flughafen Paderborn-Lippstadt vorläufig festgenommen wurde. Am 19.01.2016 unterzeichnete der Angeklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis mit sofortiger Vollstreckungsunterwerfung zugunsten der T.-Bank A. über 1.444.620,20 Euro, wovon 5.750,00 Euro auf ein gekündigtes Darlehen der T.-Bank bezogen. Die titulierte Summe weicht von den festgestellten Entnahmen ab, da die T.-Bank A. zum damaligen Zeitpunkt noch von einem etwas geringeren Fehlbetrag ausging. Der Schaden der T.-Bank A. wurde vollständig von ihrer Versicherung ersetzt. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und dem Verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.04.2016. Sie beruhen ferner auf den Ausführungen der Zeugin Römer-Meletzus, seiner psychologischen Psychotherapeutin, sowie den Kontoauszügen vom Gehaltskonto des Angeklagten bei der T.-Bank. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen. Seinen Angaben zu der Beziehung zu den Zeugen B. und I. sowie deren Beteiligung, insbesondere zu der Bedrohung durch B., ist die Kammer gefolgt. Dass eine Bekanntschaft des Angeklagten mit B. und I. bestand, belegt der WhatsApp-Verlauf zwischen dem Angeklagten, dort bezeichnet als „Super-N.“, und I., dort bezeichnet als „I. S.“. Dort tauschte sich der Angeklagte mit I. über Essen aus, erkundigte sich aber auch immer wieder nach dessen Bruder. Weiter beging B. im Jahr 2010 mit dem ihm ausgeliehenen PKW des Angeklagten ein Verkehrsdelikt, was der Angeklagte auf Vorhalt des beigezogenen Urteils bestätigte. Ein Ausnutzen der leichten Beeinflussbarkeit des Angeklagten durch B. erscheint auch im Lichte der Vorstrafen des B. plausibel. B. und I. selbst haben berechtigt von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine Verschuldung hat der Angeklagte glaubhaft geschildert. Sie findet ihre Stütze hinsichtlich der vom Zeugen E. entliehenen Beträge in dessen konkreten Angaben. Der Zeuge hat glaubhaft die einzelnen Darlehensgewährungen geschildert. Er hat nachvollziehbar erklärt, sich nicht mehr selbst an Daten und Beträge erinnern zu können, konnte diese aber im Rückgriff auf mitgebrachte Unterlagen in der festgestellten Weise wiedergeben. Seine berufliche Tätigkeit bei der T.-Bank A. sowie die grundsätzlichen Abläufe hat der Angeklagte nachvollziehbar geschildert. Die Einlassung wird gestützt durch die korrespondierenden Schilderungen der Zeugin L. sowie des Zeugen B., welche für die Innenrevision der damaligen T.-Bank A. tätig waren. Der Angeklagte hat eingeräumt, immer wieder Bargeldbeträge aus den Beständen der T.-Bank A. entnommen zu haben. Insoweit hat er anhand der Auflistung in der Anklage, die auf den Daten seiner Verschleierungsbuchungen beruht, die Entnahmebeträge wie nunmehr festgestellt als in der Summe zutreffend bezeichnet, allerdings mit der Maßgabe, dass er niemals Beträge von mehr als 20.000 bis 40.000 EUR auf einmal entnommen habe. Wie hoch die Einzelentnahmen gewesen seien, könne er nicht mehr sagen, es seien aber in der Regel ausschließlich 500,- Euro-Scheine gewesen. Er habe zunächst wie festgestellt die falschen 500,- Euro-Scheine für 1 bis 2 Monate platziert und habe später seine Entnahmen durch Buchungen vertuscht. Seine Vertuschungsmaßnahmen hat er im grundsätzlichen Ablauf wie festgestellt eingeräumt, konnte allerdings keine Angaben zu konkreten Einzelbuchungen mehr aus dem Gedächtnis machen. Sein Geständnis deckt sich insoweit mit den Angaben der Zeuginnen P., L. und des Zeugen B.. Diese haben jeweils glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie die Entnahmebeträge anhand der unrichtigen Buchungen, welche jeweils unter der Kennung des Angeklagten erfolgten, in den Kontounterlagen im Vergleich zu den sog. OSP-Journalen, welche die tatsächlichen Automatenbefüllungen und -entnahmen dokumentieren, festgestellt hatten. Wann und in welcher Einzelhöhe das Geld physisch vom Angeklagten entnommen worden sei, lasse sich, so haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, indes im Nachhinein nicht feststellen. Die Bekundungen der Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte, sind glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere sind die Zeugen fachlich in der Lage, die Sachlage aufgrund der Kontobewegungen zu beurteilen. Die Zeugen B. und L. waren als Innenrevisoren bei der damaligen T.-Bank A. tätig, die Zeugin P. ist Buchhalterin bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Die Kammer hat ergänzend urkundsbeweislich die Rechenvorgänge der Zeugin P. bei der Ermittlung der Vorgehensweise des Angeklagten herangezogen und nachvollzogen. Die schlechte Qualität der falschen 500,- Euro-Scheine konnte die Kammer selbst durch Inaugenscheinnahme feststellen. Die Kammer konnte auf dieser Grundlage allerdings entgegen der Anklage keine konkreten, physischen Entnahmezeitpunkte feststellen, sondern nur die Zeitpunkte, bis zu denen ein Gesamtbetrag durch eine unbekannte Anzahl von Einzelentnahmen aus dem Tresor entfernt und in der Folge mit Buchungen verdeckt wurde. Sie konnte nicht ausschließen, dass die Beträge auf einmal im Sinne einer einzigen Handlung durch den Beklagten entnommen worden sind. Sie konnte aber genauso wenig ausschließen, dass die jeweils im Nachgang durch Buchungen verdeckten Beträge, wie es der Angeklagte für einzelne Fälle reklamiert hat, zuvor in einer unbekannten Anzahl von mehreren Einzelentnahmen unbekannter Höhe durch den Angeklagten entnommen wurden. Die Kammer ist daher in jeweils umgekehrter Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten zum einen davon ausgegangen, dass von ihm keine Einzelbeträge auf einmal entnommen wurden, die einen Betrag von mindestens 50.000,00 EUR erreichten, und zum anderen gleichzeitig davon, dass den jeweiligen Entnahmezeiträumen nur eine einmalige Entnahme im Sinne einer einzelnen Handlung zugrunde lag. Aus den vorstehenden Gründen hat die Kammer auch die Fälle 12 (18.04.2013) und 13 (19.04.2013) laut Anklageschrift (jetzt Fall 9), 57 (27.01.2015) und 58 (03.02.2015) laut Anklageschrift (jetzt Fall 52), sowie 61 (23.02.2016) und 62 (23.02.2016) laut Anklageschrift (jetzt Fall 55) jeweils zu einem Fall zusammengeführt, nachdem diesbezüglich im Hinblick auf die zeitliche Nähe nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich jeweils noch um Verdeckungsbuchungen für ein und dieselbe vorgelagerte Entnahme handelte. Dem Fall 57 laut Anklageschrift läge zudem sonst eine Summe von nur 330,00 Euro zugrunde, was der Einlassung des Angeklagten zuwiderliefe, er habe i.d.R. nur 500,00 Euro-Scheine entnommen, während sich zusammen mit Fall 58 laut Anklageschrift (19.670,00 Euro) die durch 500 teilbare Summe von 20.000,00 Euro ergibt. In Fall 37 laut Anklageschrift (jetzt Fall 32) hat die Kammer zudem auf Basis der Vermerke mit Tabellen der Zeugin P. das Datum der zugehörigen Verdeckungsbuchung korrigiert. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten festgestellt, dass dieser – wie er es sogar insgesamt für sich in Anspruch nimmt – jedenfalls den Großteil des entnommenen Geldes direkt oder mittelbar über I. an B. weitergab und bis zuletzt auf einen Rückfluss von Geld hoffte. Anhand der folgenden Umstände erscheint dies plausibel: Dass es überhaupt einen Geldfluss an B. gegeben hatte, wird dadurch bestätigt, dass bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 08.09.2015 die Kopie eines Überweisungsbelegs der Western Union über eine Überweisung von 4.000,00 Euro an N. B. in den Kosovo bereits vom 20.07.2012 aufgefunden worden war. Zudem hat der Zeuge E. glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte stets in einfachen Verhältnissen gelebt habe. Dies wird gedeckt durch das Ergebnis der polizeilichen Durchsuchung von September 2015. Auch der sichergestellte WhatsApp-Verlauf steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Er zeigt, dass der Angeklagte jedenfalls im Jahr 2015 T. I. beständig auf „Steine“, „Fracht“ oder „Millionen“ ansprach, welche er erwartete. Es erscheint lebensnah, dass hiermit Geld gemeint war. Soweit der Angeklagte allerdings weitergehend behauptet, er habe das gesamte entnommene Geld an B. bzw. I. weitergegeben, ist dies zur Überzeugung der Kammer für einen geringen Anteil der entnommenen Gelder durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Angeklagte hat die aus seinen Kontoauszügen bei der T.-Bank A. ersichtlichen Einzahlungen damit erklären wollen, die Gelder stammten aus seinem Lohn bei der T.-Bank. Das ist widerlegt, wie die anhand der Kontoauszüge festgestellten Auszahlungsbeträge vom Gehaltskonto bei der T.-Bank erweisen. Die Kammer schließt zwar nicht aus, dass einzelne Einzahlbeträge von dem Lohnkonto stammen mögen. Selbst bei voller Einstellung würden die Entnahmen aber nicht ausreichen, die Bareingänge auf dem T.-Bankkonto in ihrer Gesamthöhe zu erklären. Auch die weitere zwischenzeitliche Einlassung des Angeklagten, es habe sich um Eingänge aus privaten Krediten gehandelt und er habe gleichsam einen Kredit-Kreislauf betrieben, in dem er Kredite des einen Darlehensgebers zur Ablösung derjenigen der anderen benutzt habe, ist durch die Beweisaufnahme bzw. die dem widersprechende eigene Einlassung des Angeklagten im Übrigen widerlegt. Nach eigener Einlassung des Beklagten sollen private Kreditgeber nur einmalig ein I., dann der Zeuge E., sein verstorbener Cousin D. und seine Mutter gewesen sein. Der Zeuge E. hatte aber nach seiner glaubhaften Aussage die letzte Summe bereits am 03.12.2010 an den Angeklagten überweisen. Er scheidet somit für den Zeitraum 06/2012 bis 03/2015 als Geldgeber aus. I. wiederum soll dem Angeklagten nach dessen eigenen Angaben nur einmalig Geld geliehen haben, scheidet also als Teil eines Kredit-Kreislaufes ebenfalls aus. Den Cousin sowie die Mutter des Angeklagten konnte das Gericht nicht vernehmen, nachdem ersterer bereits am 14.12.2015 verstorben ist und die Mutter des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass auch diese nicht Quelle des eingezahlten Geldes sind. Denn der Angeklagte hat glaubhaft selbst geschildert, dass er bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit bei der T.-Bank A. in keiner anderen Weise mehr Geld zur Weitergabe an B. habe akquirieren können. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er auch von dem Cousin und seiner Mutter inzwischen kein Geld mehr bekommen konnte. Zudem erscheint ein nur aus zwei Geldgebern bestehender „Kredit-Kreislauf“ auch nicht plausibel. Soweit der Angeklagte zwischenzeitlich am zweiten Verhandlungstag angab, es habe noch eine weitere Person als Geldgeber gegeben, die er zu ihrem Schutz nicht benennen wolle, erscheint dies als bloße Schutzbehauptung. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte diese unbenannte Person nicht mehr thematisierte, als er auf Anfrage am dritten Verhandlungstag angab, außer den benannten habe es keine weiteren privaten Geldgeber gegeben. Als plausible Geldquelle verbleiben danach nur die Entnahmen aus den Beständen der T.-Bank A.. Die Kammer hat den Schluss gezogen, dass das bei der T.-Bank eingezahlte Geld jedenfalls zum Großteil von dort stammte. Die Feststellungen dazu, wie die Taten entdeckt wurden, beruhen auf den Aussagen der Zeugen L. und B., die die Umstände so wie festgestellt glaubhaft geschildert haben. Die Feststellungen zu den Umständen des Erfahrens von den Ermittlungen der Revision sowie der Festnahme des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den damit übereinstimmenden Aussage der Zeugen F. und L.. Dabei erscheint die Einlassung des Angeklagten, er habe schon für den Folgetag der Festnahme einen Termin bei seinem Anwalt gehabt, um sich zu stellen, glaubhaft. Sie wird gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK F., der übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten geschildert hat, dass er nach Anzeigeerstattung durch die T.-Bank den Angeklagte am Tag seiner Rückkehr angerufen habe. Noch bevor er sich habe zu erkennen geben können, habe der Angeklagte ihn für seinen Anwalt gehalten und gesagt, er komme „heute Nacht“ zurück. Dass der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben hat, findet seine Stütze in den bestätigenden Angaben der Zeugin L. sowie der Verlesenen Kopie der notariellen Urkunde. Die Feststellung zum Ausgleich durch die Versicherung beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin L.. IV. Der Angeklagte hat sich danach wegen Untreue in 65 Fällen gem. § 266 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht. Mit seinen Aufgaben als Hauptkassierer mit den festgestellten Einzeltätigkeiten war dem Angeklagten die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der T.-Bank A. aufgetragen. Indem der Angeklagte Geldbeträge aus dem Tresorbestand entnahm und für eigene Zwecke verwendete, verletzte er jeweils diese Pflicht und fügte der T.-Bank A. als seiner Auftraggeberin Schaden zu. Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls hat die Kammer erwogen, wegen des Alleingewahrsams des Angeklagten am Tresorbestand aber verneint. Eine solche wegen Unterschlagung schied wegen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB aus. V. 1. Die Kammer hatte zunächst Einzelstrafen für die 65 Fälle der Untreue zu bilden. Die Kammer ist dabei jeweils zunächst vom Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen. Sie hat sich sodann für sämtliche Fälle zu einer Verschiebung dieses Strafrahmens veranlasst gesehen. Die Kammer hat die 65 Fälle jeweils als besonders schweren Fall im Sinne der §§ 266 Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 StGB eingeordnet. Dabei konnte nicht festgestellt werden, dass in einzelnen Fällen das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB vom Angeklagten verwirklicht worden wäre, indem er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hätte. Von einem solchen wird regelmäßig ab einer Summe von 50.000,00 EUR ausgegangen. Es konnte aber gerade nicht festgestellt werden, ob die insoweit in Betracht kommenden Schadensbeträge ab 50.000,00 EUR auf einmal oder in kleineren Stückelungen von dem Angeklagten entnommen worden sind. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt es insoweit auch nicht auf die Buchungen an, welche die bis dahin getätigten Entnahmen verklammern könnten. Denn bei den Buchungen handelte es sich um tatnachgelagerte reine Verdeckungshandlungen. Der Tatbestand der Untreue war bereits mit dem Schadenseintritt be- und vollendet. Dieser kam bereits mit der jeweiligen physischen Entnahme zustande, die nach Summe und Zeitpunkt gerade nicht mehr festzustellen war. Weiter ist die Kammer entgegen der Würdigung der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte in Ausübung einer Amtsträgereigenschaft gehandelt hätte gem. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 StGB. Amtsträger ist gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Eine Amtsträgerschaft in diesem Sinne wird regelmäßig für den T.-Bankenvorstand angenommen, da T.-Banken im Rahmen der Daseinsvorsorge dazu bestimmt sind, die Kreditversorgung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerung sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1983 , Az. 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264-290, Rn. 26 ff.). Ob der einfache T.-Bankenmitarbeiter Amtsträger ist, hat der BGH in seiner einzig zu dieser Frage veröffentlichten Entscheidung im Ergebnis offen gelassen, jedenfalls könne ein Missbrauch der Amtsstellung nur vorliegen, falls die Untreuehandlung in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen werde (vgl. BGHSt 31, 264, 274). Jedenfalls an einem konkreten Verwaltungshandeln in diesem Sinne fehlt es hier. Die vom Angeklagten ausgenutzte Filialtätigkeit als Kassierer – Auffüllen und Entleeren von Automaten sowie das Verbuchen bzw. Verwalten des Kassenbestandes – stellt kein Verwaltungshandeln im Rahmen der Daseinsfürsorge, sondern allgemeine Banktätigkeit dar. Die Kammer ist jedoch von einer Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Eine solche liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dem stand nicht entgegen, dass der Angeklagte den Großteil der veruntreuten Gelder mit B. bzw. I. dritten Personen hat zukommen lassen. Ausreichend ist, dass der Angeklagte auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes – ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch immer – nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. 5 StR 181/13, zitiert nach juris Rn. 5). So war es hier. Die Geldbeträge standen dem Angeklagten jeweils zur Verfügung und er konnte frei entscheiden, ob er, wie für einen Teil des Geldes tatsächlich geschehen, sie für sich behielt oder, wie für den Großteil festgestellt, an B. bzw. I. weitergab. Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 1 StR 343/11, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.). So war es hier, nachdem der Angeklagte beschloss, wie schon früher erneut den Forderungen und Drohungen des B. nachzugeben und künftig dessen Geldforderungen aus den Beständen seiner Arbeitgeberin zu bedienen. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05. 2011, Az. 1 StR 116/11 m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer indes zu dem Ergebnis gelangt, dass die straferschwerenden Gesichtspunkte die strafmildernden hinreichend deutlich überwiegen, um die Taten des Angeklagten als im Verhältnis zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens durch den Gesetzgeber bereits bedachten Fällen schwerere zu bewerten. Vorliegend wäre die Kammer, selbst wenn sie eine Gewerbsmäßigkeit und damit das Vorliegen eines Regelbeispiels verneint hätte, nicht umhin gekommen, in der Gesamtschau jeweils einen unbenannten besonders schweren Fall anzunehmen. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten als strafmildernd berücksichtigt, dass dieser zuvor ein straffreies Leben geführt und sich in der Vergangenheit, insbesondere im örtlichen Fußballverein, sozial engagiert hat. Sie hat zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen, glaubhaft reuig gezeigt und maßgeblich zur Aufklärung beigetragen hat. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Fehlen effektiver Kontrollen seitens der T.-Bank A. bzw. das kollektive Versagen der Sicherungsmechanismen und schon blinde Vertrauen seiner Kollegen maßgeblich zum Gelingen seiner Taten, zumal über die Dauer von 3 Jahren mit entsprechenden Jahresabschlüssen und Revisionen, beigetragen hat. Bei banküblicher Arbeit und Kontrollweise hätte sein Vorgehen, erst Recht über den langen Zeitraum, nicht funktionieren und unentdeckt bleiben können. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Entnahmen der Gelder nicht auf die eigene Idee des Angeklagten zurückgingen, sondern jeweils auf Aufforderung mit subtilem Druck, aus Angst des Angeklagten vor B. und geleitet durch seine persönlichkeitsbedingte leichte Beeinflussbarkeit erfolgt sind. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er jedenfalls den Löwenanteil des entwendeten Geldes nicht für sich selbst behielt, sondern an B. bzw. I. weitergab und selbst einen einfachen Lebensstil beibehielt sowie hoffte, irgendwann Geld von B. zurückzubekommen und zurück an die T.-Bank zu geben. Positiv hat die Kammer weiter bewertet, dass der Angeklagte zum Zwecke der Wiedergutmachung ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben und sich gegen seine Kündigung nicht zur Wehr gesetzt hat, obschon er diese für nicht fristgerecht ausgesprochen erachtete. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich selbst durch seine Taten sozial ruiniert hat, wird er doch aller Voraussicht nach als wegen Untreue Vorbestrafter niemals mehr eine Anstellung in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann finden. Zudem ist er in Folge seiner Taten und deren Aufdeckung sowie durch den über lange Zeit nur ausgesetzten Haftbefehl erheblich psychisch beeinträchtigt worden. In diesem Zusammenhang hatte die Kammer strafmildernd auch den langen Zeitablauf zwischen der letzten Tat im Juli 2015 und der Verurteilung im April 2017 zu berücksichtigen, da ungeachtet der gesondert zu beurteilenden Frage einer bereits rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung der Gesamtverfahrensdauer eigenständiges Gewicht als Strafzumessungsgrund zukommt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 46 Rn. 61 f.). Zur Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB hat die Kammer keine Veranlassung gesehen. Die stellenweise vage und wechselhaft anmutenden Einlassungen des Angeklagten werden, auch im Zusammenspiel mit den übrigen Beweismitteln, nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichen, zur Aufdeckung einer eigenen Katalogtat des N. B. im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Dem entspricht, dass die Staatsanwaltschaft bis heute, also etwa 1 ½ Jahre nach der Festnahme und der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten, keine ausreichende Grundlage gesehen hat, auch gegen ihn eine Anklage wegen des hier abgeurteilten Sachverhalts zu erheben. Strafschärfend hat die Kammer jeweils berücksichtigt, dass die Einzeltaten eingebettet in eine lange, über 3 Jahre Verlaufende Reihe von 65 Serienstraftaten erfolgten. Sie hatte weiter zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser über die tatbestandsmäßige Ausnutzung seiner Stellung als Hauptkassierer mit der damit einhergehenden Vermögensbetreuungspflicht hinaus auch das ihm besonders entgegengebrachte Vertrauen seiner Kollegen bewusst ausnutzte, um seine Taten zu verdecken, als er diese ungeprüft die sachlich falschen Zahlungsbelege unterschreiben ließ. Das Gericht hatte insoweit auch negativ zu berücksichtigen, dass er damit seine Kollegen letztlich selber in die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Untreue bzw. einer zivilrechtlichen Haftung zumindest wegen grob fahrlässigen Verhaltens in Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit gebracht hat. Diese stehen im Lichte einer möglichen Regressnahme durch die Versicherung selbst in der Gefahr, finanziell ruiniert zu werden. Weiter hatte die Kammer strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit einer hohen kriminellen Energie vorgegangen ist, soweit er ein umfangreiches System von Verdeckungsbuchungen und Belegmanipulationen über zunächst zwei und später drei Geldautomatenkonten hin etabliert hat. Die Kammer hat nach alledem unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für den Fall 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie für die weiteren 64 Fälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat die Kammer sich davon leiten lassen, dass zwar hinsichtlich der Einzeltaten jeweils von einer einheitlichen Handlung auszugehen war, gleichzeitig aber die jeweils konkret einzeln physisch entnommene Bargeldsumme nicht festgestellt werden konnte. Da das eigentliche Gepräge der Einzeltaten sich gleichzeitig wesentlich durch die Einbettung in die Tatserie mit dem hohen Gesamtschaden und die aufwendigen Verdeckungshandlungen ergibt, erschien es angemessen, die Taten hinsichtlich der Einzelstrafen gleich zu behandeln mit Ausnahme des ersten festgestellten Falles. Für ihn war eine geringfügig höhere Einzelstrafe in Ansatz zu bringen, da hier der Angeklagte die Hemmschwelle zum Bruch der Rechtsordnung erstmals überwunden hat. 2. Die Kammer hatte sodann gem. § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hatte sie die höchste Eingangsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten maßvoll zu erhöhen. Nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Kammer hat dabei nicht außer Acht gelassen, dass damit die Eingangsstrafe eine schon deutliche Erhöhung um den Faktor 2,5 erfährt. Dies erschien im Rahmen einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und Schuldumfangs indes erforderlich und angemessen. Die Kammer hat dabei die Höhe des Gesamtschadens und die Dauer der Tatserie berücksichtigt. Der Angeklagte hatte durch seine Verdeckungsbuchungen über drei Jahresabschlüsse und drei Revisionen hin seine Entnahmen vertuscht. Dabei sorgte er dafür, dass die jeweils kontrollierten Konten plausibel wirkten. Er setzte seine Tatserie trotz deutlicher Zäsuren durch die Jahresabschlüsse und die Revisionen jeweils fort, obgleich diese ihm verbunden mit seiner fortdauernden Sorge einer Entdeckung nicht zuletzt auch im Hinblick auf die von ihm geschilderten „halben Herzinfarkte“ während der Revisionen Anlass gegeben hätten, sein Tun zu beenden. Weiter hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sein System immer weiter anpasste. Versuchte er zunächst nur optisch mithilfe der falschen 500 Euro-Scheine über die Entnahmen hinwegzutäuschen, so ging er dann zu den Verdeckungsbuchungen über. Nutzte er zunächst in den Fällen 1 bis 13 für seine Verdeckungsbuchungen nur die Konten der Geldautomaten „Parkplatz“ und „Foyer“, so weitete er dies ab dem Fall 14, d.h. nach dem 08.07.2013 auch auf den Automaten „N.straße“ bzw. „O.straße“ aus, für den er gar nicht zuständig war. VI. Von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe war ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer für vollstreckt zu erklären. Die Kammer stellt nach den Umständen des Verfahrensganges fest, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK in Höhe von sechs Monaten vorliegt. Die Strafanzeige der T.-Bank A. bei der Kreispolizeibehörde Gütersloh erfolgte am 03.09.2015. Der polizeiliche Schlussvermerk datiert vom 08.12.2015. Die polizeiliche Ermittlungsakte ging bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld ein am 14.12.2015. Unter dem 01.02.2016 erfolgte die Übernahme durch die Schwerpunktabteilung der Staatsanwaltschaft. Dort wurden zunächst weitere Finanzermittlungen veranlasst. Es erfolgte zunächst die Aufarbeitung durch die Zeugin P. als Buchhalterin der Staatsanwaltschaft. Nach Klärung verschiedener Rückfragen an die T.-Bank waren die Arbeiten der Zeugin P. mit ihrem letzten Vermerk vom 20.07.2016 im Wesentlichen abgeschlossen. Am 28.07.2016 verfügte der staatsanwaltschaftliche Dezernent die Akte urlaubsbedingt auf Wiedervorlage am 22.08.2016. Unter dem 12.09.2016 gingen auf telefonische Anfrage des Dezernenten letztmals Unterlagen der T.-Bank ein. Anklageerhebung erfolgte am 30.01.2017. Zwischen Bekanntgabe des Schuldvorwurfes bei Festnahme am 08.09.2015 und Anklageerhebung lagen mehr als 15 Monate. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich mit dem – wenn auch außer Vollzug gesetzten – Haftbefehl vom 09.09.2015 bis zu dessen Aufhebung mit dem Eröffnungsbeschluss vom 09.03.2017 um eine beschleunigt zu behandelnde Haftsache handelte, kommt die Kammer nicht umhin, hier aufgrund der langen Zeit bis zur Anklageerhebung eine unangemessene Dauer anzunehmen. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld nach zwischenzeitlicher interner Abgabe an die Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen in Person der Buchhalterin P. umfangreiche Einarbeitung in die Kontounterlagen notwendig war, der Sache eine schon erhöhte Komplexität zuzusprechen ist und der Justiz aus fiskalischen Gründen nur begrenzte personelle Ressourcen zur Verfügung stehen. Bei der Beurteilung einer rechtstaatswidrigen Verzögerung hatte die Kammer indes von einer (fiktiven) optimalen Ausstattung auszugehen. Bei konventionskonform bevorzugter und beschleunigter Bearbeitung durch eine optimal ausgestattete Staatsanwaltschaft hätten sowohl die Auswertungen durch die Zeugin P. als auch die folgende Bearbeitung durch den staatsanwaltlichen Dezernenten zeitlich straffer geführt werden müssen, so dass jedenfalls bis spätestens zum 31.07.2016 die Anklage zu erheben gewesen. Ein Monat erscheint zur Kompensation der mit einem Zeitraum von sechs Monaten im deutlich unteren Bereich liegenden Verzögerung erforderlich, aber auch ausreichend. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.