Urteil
2 O 196/16
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2017:0411.2O196.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 07.11.2015 ereignete sich in B. gegen 18:47 Uhr auf der A.Straße in Höhe Hausnummer xxx ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem weißen PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und der Beklagte zu 2. als Führer der Stadtbahn der Linie x (Zugfahrzeugwagen-Nr. x) beteiligt waren. Beide fuhren aus Richtung D. kommend in Fahrtrichtung Innenstadt. Der Kläger beabsichtigte, einen U-Turn zu machen und auf diese Weise zu wenden. Die letzte Haltestelle, an der der Beklagte zu 2. gehalten hatte, war „D. Bahnhof“. Der Verlauf der Gleise ist mehrere 100 Meter vor der späteren Unfallstelle vollkommen gerade. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Es kam jedenfalls an dem Überweg, den der Kläger zum Wenden nutzen wollte, zu einer Kollision der genannten Fahrzeuge mit der Folge, dass der PKW des Klägers noch ein erhebliches Stück durch den Stadtbahnwagen auf den Schienen hergeschoben wurde. Die Kollision ereignete sich kurz nachdem eine entgegenkommende Stadtbahn die spätere Unfallstelle passiert hatte. Durch die Kollision wurde der Kläger erheblich verletzt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten, die teilweise streitig sind, wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 4 – 6 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger macht Schmerzensgeld geltend, welches er sich in Höhe von 18.000,- Euro als angemessen vorstellt. Darüber hinaus verlangt er Erstattung einer Selbstbeteiligung seiner Kaskoversicherung in Höhe von 500,- Euro, Erstattung einer Prämienrückzahlung seiner Krankenversicherung, die ihm entgangen sei, weil er – anders als in den Vorjahren – unfallbedingt seine private Krankenversicherung habe in Anspruch nehmen müssen. Er beziffert diese entgangene Prämienrückzahlung mit 5.200,- Euro. Darüber hinaus verlangt der Kläger Erstattung einer Kostenpauschale von 25,- Euro sowie Erstattung von Attestkosten in Höhe von 17,73 Euro und 115,45 Euro. Schließlich verlangt er Ersatz für eine nach seiner Behauptung neuwertigen Hose, die nach seiner Behauptung nach dem Unfall irreparabel beschädigt war, nachdem er aus dem Fahrzeug herausgeschnitten werden musste, sowie Ersatz einer nach seiner Behauptung zwei Jahre alten Uhr. Den Neuwert der Hose beziffert er auf 120,- Euro, den Zeitwert auf 60,- Euro, den Neuwert der Uhr auf 500,- Euro, den Zeitwert auf 200,- Euro. Der Kläger behauptet, er sei links blinkend auf das Gleisbett gefahren und habe dort wegen der entgegenkommenden Stadtbahn gewartet. In der Klageschrift hat der Kläger vortragen lassen, er habe mindestens fünf Sekunden durch dort gestanden, bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO hat er bekundet, er habe dort ca. zehn bis 12 Sekunden gestanden. Nachdem die entgegenkommende Stadtbahn vorbeigefahren sei, habe er gerade weiterfahren wollen. Bevor er dies gekonnt habe, sei die vom Beklagten zu 2. geführte Stadtbahn ungebremst in sein noch stehendes Fahrzeug gefahren. Zum Beweis für die Behauptung, er habe zum Kollisionszeitpunkt gestanden, beruft sich der Kläger auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er behauptet, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beklagte zu 2. rechtzeitig reagieren können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes in das Ermessen zu stellendes Schmerzensgeld im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 07.11.2015 im Bereich der A.-Straße in Bielefeld zu zahlen, ferner auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.06.2016 zu zahlen, 2. den Kläger von der Rechnung der Rechtsanwälte C. vom 16.06.2016 in Höhe von 1.242,84 Euro brutto freizustellen, 3. die Beklagten ferner zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn weitere 6.117,88 Euro nebst Zinsen aus dieser Summe in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.06.2016 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den in Folge der Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung zukünftig entstehenden Höherstufungsschaden zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass der Kläger zum Zwecke des Abwartens des Passierens der entgegenkommenden Stadtbahn auf dem Gleisbett stehend gewartet habe und behaupten, er habe rechts neben den Schienen auf der Straße gewartet. Unmittelbar nach Passieren der entgegenkommenden Stadtbahn sei er trotz unstreitig dort blinkender Warnlichter auf die Gleise gefahren, ohne sich durch Rück- und/oder Schulterblick zu vergewissern, dass sich nicht auch aus Richtung D. kommend eine Stadtbahn dem Übergang nähern würde. Zum Kollisionszeitpunkt, zumindest unmittelbar davor, sei das Fahrzeug des Klägers in Bewegung gewesen. Zum Beweis für diese Behauptung treten die Beklagten Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2. persönlich angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. sowie der Zeugen L. und M.. Das Gericht hat ferner den Zeugen E. gemäß § 377 III ZPO schriftlich befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen E. vom 16.02.2017 (Bl. 58, 59 d. A.), im Übrigen auf die Sitzungsprotokolle vom 21.02.2017 (Bl. 60 – 67 d. A.) und vom 11.04.2017 (Bl. 103 - 106 d. A.) Bezug genommen. Es wurde ferner die Tachokarte der unfallbeteiligten Stadtbahn (Kopie Anl. B2; Bl. 100 d. A.) in Augenschein genommen und anhand dieser Karte festgestellt, dass der Beklagte zu 2. etwa in einer Entfernung von 200 Meter zur späteren Unfallstelle die Bremse betätigt hat, diese sodann in einer Entfernung von 100 Meter zur späteren Unfallstelle kurz wieder gelöst und etwa 50 Meter vor der späteren Unfallstelle erneut betätigt hat. Etwa 40 Meter vor der späteren Unfallstelle hat er dann die Warnglocke betätigt und etwa 15 Meter vor der späteren Unfallstelle eine Gefahrenbremsung eingeleitet. Das Gericht hat ferner die Ermittlungsakte der Stadt B., Aktenzeichen xxx beigezogen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2. ist aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nicht feststellbar, sodass Ansprüche des Klägers aus deliktischer Haftung gegenüber den Beklagten nicht bestehen. Auch Ansprüche aus § 1 HPflG bestehen seitens des Klägers nicht, da die Betriebsgefahr der vom Beklagten zu 2. geführten Bahn aufgrund des ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß §§ 4 HPflG, 254 BGB vollständig zurücktritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in grober Weise sowohl gegen § 2 III StVO, als auch gegen § 9 I S. 3, 4, III, IV StVO verstoßen hat. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht bis auf das Gleisbett gefahren ist, um dort längere Zeit zu warten, bis die aus der Gegenrichtung kommende Stadtbahn vorbeigefahren ist, sondern dass er auf der A.-Straße zu diesem Zweck entweder angehalten oder sein Fahrzeug auch nur sehr stark verlangsamt hat. Nach dem Passieren dieser Stadtbahn hat der Kläger dann dazu angesetzt, die Gleise zu überfahren, ohne sich durch einen Rück- und Schulterblick zu vergewissern, dass aus Richtung D. sich keine weitere Stadtbahn nähert. Möglicherweise – das kann letztlich dahinstehen – hat er die gelbblinkenden Warnlichter nur der stadtauswärtsfahrenden Stadtbahn zugeordnet. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger sein Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision nochmals angehalten hat. Ob dies so war, kann dahingestellt bleiben und bedarf keiner Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ob das behauptete Anhalten längere Zeit angedauert hätte, könnte ein Sachverständiger ohnehin nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass der Kläger eine erhebliche Zeit – viele Sekunden – vor der Kollision bereits auf dem Gleisbett gestanden hätte, sodass der Beklagte zu 2. die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm geführte Stadtbahn noch rechtzeitig anzuhalten. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sein Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt hat, zu dem die vom Beklagten zu 2. geführte Stadtbahn sich schon soweit angenähert hatte, dass ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich war. Dies haben im Ergebnis alle gehörten Zeugen bestätigt – mit Ausnahme des Zeugen L., nach dessen Aussage er zum Fahrverhalten vor der Kollision keine Angaben machen konnte. Der Zeuge E. hat in seiner schriftlichen Aussage bekundet, nach seiner Wahrnehmung habe der PKW des Klägers versucht, über die Gleise vor der Bahn nach links abzubiegen. Der Fahrer der Bahn habe sofort gebremst, einen Zusammenstoß aber nicht mehr verhindern können. Der PKW-Fahrer sei unachtsam gewesen, da er die Bahn nicht habe kommen sehen und unachtsam einfach nach links abgebogen sei. Diese Aussage steht der Angabe des Klägers, längere Zeit auf dem Gleisbett gestanden und gewartet zu haben, diametral entgegen. Die Zeugin T. hat zwar bekundet, der unfallbeteiligte weiße PKW sei auf die Gleise abgebogen und dort für ein paar Augenblicke stehen geblieben. Ihre ursprüngliche Angabe, das Auto habe allenfalls einige Sekunden gestanden, hat sie nach Verdeutlichen des Umstandes, wie lang einige Sekunden sind, sofort korrigiert. Es sei auf jeden Fall kürzer gewesen; das Ganze sei sehr schnell geschehen; man habe die Straßenbahn schon im Rückspiegel kommen sehen und sowohl sie als Beifahrerin als auch ihre Mutter als Fahrerin hätten sich gefragt, warum das Auto denn auf die Gleise gefahren sei. Die Straßenbahn sei schon so nahe gewesen, dass sich diese Frage aufgedrängt habe. Der Zeuge M. hatte nach seiner Angabe den Eindruck, der Kläger sei nach links abgebogen, weil er die Straßenbahn nicht gesehen habe. Er habe zunächst auf der Straße angehalten gehabt und sei dann auf die Gleise gefahren. Dort sei er vor der Kollision nicht mehr zum Stillstand gekommen. Kein Zeuge hat also die Behauptung des Klägers bestätigt, er habe bereits solange im Bereich des Gleisbetts gestanden, dass der Beklagte zu 2. eine Kollision noch hätte verhindern können. Auch wenn die Zeugenaussagen im Detail nicht ganz übereinstimmen – was angesichts des Zeitabstands von etwa eineinhalb Jahren verständlich ist – so haben doch alle Zeugen bekundet, dass zum Zeitpunkt des Einbiegens des Klägers auf das Gleisbett sich die vom Beklagten zu 2. geführte Stadtbahn bereits so weit angenähert hatte, dass sich ein solches Einbiegen des Klägers verboten hätte. Der oben dargelegte Verstoß seitens des Klägers gegen §§ 2 III, 9 I, III, V StVO ist somit bestätigt. Das Fehlverhalten des Klägers überwiegt die Betriebsgefahr der Stadtbahn derart, dass letztere vollständig zurücktritt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Schutzschrift im Ermittlungsverfahren vom 23.12.2015 das vorgenannte Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Dort wird eindeutig eingeräumt, dass der Kläger die sich ihm von hinten nähernde Straßenbahn schlichtweg nicht bemerkt habe, da er in seiner Aufmerksamkeit durch die aus Richtung Innenstadt kommende Stadtbahn beeinträchtigt war. Es wurde ferner ausgeführt, dass der Kläger, der sich auf der linken Spur befunden habe, seine Fahrt nach Passieren der entgegenkommenden Straßenbahn in der Annahme fortgesetzt habe, freie Fahrt zu haben. Es sei von einem Augenblicksversagen auszugehen. Auch wenn dort nicht ausdrücklich geschrieben wurde, dass der Kläger im Bereich der Straße gewartet hatte, so kann dies nur so aus der Darstellung entnommen werden, zumindest dass der Kläger seine Geschwindigkeit auf der Straße ganz erheblich reduziert hat und sodann nach Passieren der entgegenkommenden Stadtbahn seine Fahrt fortgesetzt habe. Die Behauptung, diese Schutzschrift vom 23.12.2015 sei nach Aktenlage gefertigt worden, da beim Besuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Krankenhaus am 26.11.2015 noch keine detaillierte Erörterung des Geschehens mit diesem möglich gewesen sei, ist angesichts des Umstandes nicht glaubhaft, dass der Kläger sich am 26.11.2015 bereits 19 Tage im Krankenhaus befunden hat und bereits 12 Tage später entlassen wurde – dies 15 Tage vor Verfassung der genannten Schutzschrift. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass allein aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2. etwa 50 Meter vor der späteren Unfallstelle die Warnglocke betätigt hat, nicht gefolgert werden kann, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt eine Gefahrenbremsung hätte durchführen müssen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer Gefahrenbremsung immer mit der Gefahr verbunden ist, dass stehende Fahrgäste stürzen und sich verletzen. Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass Stadtbahnfahrer des Öfteren die Warnglocke betätigen, wenn sich die Verkehrssituation für sie so darstellt, dass jemand möglicherweise an einem Übergang die Gleise überschreiten oder überfahren möchte, ohne dass diesbezüglich bereits eine konkrete Gefahrensituation besteht. Das Betätigen der Warnglocke ist in einer solchen Situation sicherlich gerechtfertigt, die Durchführung einer Gefahrenbremsung wäre es nicht. Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2. etwa 50 Meter vor der späteren Unfallstelle die Warnglocke betätigt hat, kann somit nicht geschlossen werden, dass sich das Fahrverhalten des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt für ihn so dargestellt hat, dass konkret mit dem Befahren der Gleise durch den Kläger zu rechnen gewesen wäre. Da bereits dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben ist, kommt es auf die Einzelheiten der geltend gemachten Schäden nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.