Urteil
8 O 199/16
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2017:0315.8O199.16.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend. Er behauptet, sein Fahrzeug Audi A8 4,2 TDI, amtliches Kennzeichen xxx, am 16.11.2015 ordnungsgemäß vor seinem Wohnhaus in Minden am Rand der Straße H-Straße abgestellt zu haben. Er sei sodann benachrichtigt worden, dass der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuggespann mit dem Zugfahrzeug Typ Chrysler Voyager, amtliches Kennzeichen yyy und dem Anhänger, amtliches Kennzeichen zzz an seinem Fahrzeug Beschädigungen, nämlich Streifschäden auf der gesamten Länge des klägerischen Fahrzeugs verursacht habe. Der Kläger machte Reparaturkosten i.H.v. 18.397,15 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 1.368,50 € und allgemeine Unkosten i.H.v. 30,00 € geltend. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.795,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2016 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 16.11.2015 zu ersetzen, 3. in von der Rechtsanwaltsgebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.171,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte zu 2) beantragt, im Wege der Nebenintervention auch für den Beklagten zu 1), die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ein etwaiger Verkehrsunfall sei von den Beteiligten manipuliert worden. Die Beteiligten hätten sich persönlich gekannt und seien bereits zuvor in ein Unfallereignis verwickelt gewesen. Es habe sich auf Klägerseite um ein Komfortfahrzeug gehandelt, das allerdings betagt gewesen sei, auf der anderen Seite um ein Firmenfahrzeug mit gemieteten Hänger. Aufgrund der fiktiven Abrechnung stehe ein erheblicher Gewinn im Raum. Bei der Kollision mit einem parkenden Fahrzeug handele sich um eine für eine Manipulation typische Unfallsituation, die mit keinerlei Risiken verbunden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers, des Beklagten zu 1) und durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen und dem Beweisergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um kein unfreiwilliges Unfallereignis gehandelt hat, sondern der Kläger in die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs eingewilligt hat. 1. Zwar obliegt der Haftpflichtversicherung die Beweisführung dafür, dass ein manipuliertes Unfallereignis vorliegt. Allerdings kann der Beweis einer Unfallmanipulation auch im Wege des Indizienbeweises geführt werden. Hierfür genügt, dass eine auffällige Häufung von manipulationstypischen Indizien vorliegt, die eine entsprechende Überzeugung des Gerichts begründet, eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit. Nicht entscheidend ist, ob sich für einzelne Umstände bei isolierter Betrachtung möglicherweise jeweils plausible Erklärungen finden lassen. Vielmehr kommt es auf die Relevanz der Beweisanzeichen und die erforderliche Gesamtwürdigung an (vgl. BGHZ 71, 339, OLGR Hamm, 1999, 64; 2001, 58). 2. Nach vorstehenden Grundsätzen hatte das Gericht vorliegend kein Zweifel, dass sich auf eine Manipulation hindeutende Indizien derart verdichten, dass nur der Schluss auf einen fingierten Unfall gezogen werden kann. a) Hierbei war zunächst die konkrete Unfallsituation zu berücksichtigen. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit einem Gespann gegen sein parkendes Auto gefahren und habe hierdurch einen Streifschaden verursacht, handelt es sich um eine Unfallschilderung, die bereits für sich ein starkes Indiz für eine Unfallmanipulation darstellt, denn zunächst ist ein Anstoß an einem geparkten Fahrzeug besonders leicht zu koordinieren und erfordert – im Gegensatz zu einer Kollision im fließenden Verkehr – kein besonderes Timing. Des Weiteren ist ein solcher Unfall ohne nennenswertes Risiko für den durchführenden Fahrzeugführer zu bewerkstelligen. Dies gilt insbesondere, da der Unfallverursacher einen gemieteten Hänger verwendet hat, bei dem das Risiko eigener Verletzungen besonders gering erscheinen durfte. Bei einer derartigen Unfallsituation besteht zudem eine eindeutige Haftungslage, bei der sich der vermeintlich Geschädigte nicht dem Risiko der Anrechnung einer Betriebsgefahr oder eines eigenen Verursachungsbeitrag ausgesetzt sieht. Die eindeutige Haftungslage lässt in aller Regel – wie hier – auch die Einschaltung der Polizei als gefahrlos und jedenfalls vordergründig gerade als Indiz gegen eine Unfallmanipulation erscheinen. b) Ein weiteres, starkes Indiz für eine Unfallmanipulation ist das Vorliegen eines eindeutigen, kaum erklärbaren Fahrfehlers. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Kollision an einer schnurgeraden Straße ereignet haben soll, wo am Rand abgestellte Fahrzeuge schon von weitem erkennbar sein mussten und die Straße auch nicht derart schmal war, dass das Umrunden der geparkten Fahrzeuge eine besondere Schwierigkeit darstellte. Der Beklagte zu 1) hatte dementsprechend auch keine plausible Erklärung dafür, wie es zu der kaum nachvollziehbaren Kollision gekommen sein soll. Soweit er ausgeführt hat, zwar ein geübter Fahrer zu sein, jedoch nicht regelmäßig mit Anhängern zu fahren, ist dem entgegenzuhalten, dass es zur Kollision nicht nur mit dem Hänger, sondern bereits mit dem Zugfahrzeug gekommen ist. Der Beklagte zu 1) vermochte auch nicht zu erklären, warum er ein zuvor geparktes Fahrzeug problemlos passieren konnte, nicht aber das Fahrzeug des Klägers. Insbesondere fiel auf, dass der Beklagte zu 1) – wie er selbst eingeräumt hat – trotz des parkenden Fahrzeugs und des herannahenden Gegenverkehrs seine Geschwindigkeit in keiner Weise reduziert und nicht gebremst hat. c) Ein weiteres Indiz liegt in den beteiligten Fahrzeugtypen, nämlich auf Klägerseite ein hochpreisiger Audi A8, auf der anderen Seite ein Firmenfahrzeug mit einem kurz zuvor entliehenen Hänger. Während auf der Seite des Beklagten zu 1) nur ein geringfügiger Schaden zu befürchten war, entstand auf Klägerseite ausweislich des Gutachtens D. vom 30.11.2015 ein erheblicher Reparaturschaden in Höhe von netto 18.397,15 €. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis sprach zusätzlich für die Manipulation des Unfalls und stellte zugleich ihr wirtschaftliches Motiv dar. Zu berücksichtigen hier insbesondere, dass der Kläger unplausible Angaben zur tatsächlichen Schadensbeseitigung gemacht hat. Er hat hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung auf direkte Nachfrage angegeben, das Fahrzeug kurze Zeit nach dem Unfall tatsächlich reparieren lassen zu haben, ohne allerdings hierzu die Namen der Werkstatt angeben zu können und eine Rechnung vorlegen zu können. Soweit er angegeben hat, insgesamt einen Betrag von 14.000 € gezahlt zu haben, hätte er durch die Unfallmanipulation und Abrechnung auf Gutachtenbasis einen Gewinn von rund 7.800 € erzielt. Dieser nicht unerhebliche Vermögensvorteil stellt die erforderliche Motivation für die Unfallmanipulation dar. d) Ganz wesentlich für ein manipuliertes Unfallereignis spricht der Umstand, dass sich die Parteien persönlich kennen. Dieses Indiz, dass bereits für sich allein für eine Unfallmanipulation sprechen kann, ist von den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Beide Parteien haben eingeräumt, den jeweiligen Unfallgegner aufgrund vorheriger geschäftlicher Kontakte zu kennen. Soweit der Kläger den Beklagten zu 1) für den Hausmeister einer gewerblichen Immobilie gehalten hat, der Beklagte zu 1) tatsächlich aber Unterverpächter gewesen sein will, ändert dies nichts daran, dass eine persönliche Bekanntschaft besteht, die eine Absprache über die Inszenierung eines Unfalls erst ermöglicht, regelmäßig aber nicht nachweisbar ist. e) Ausschlaggebendes Indiz für eine solche Inszenierung ist letztlich, dass die Parteien sich jedoch nicht nur aufgrund geschäftlicher Kontakte kennen, sondern die Parteien genau in dieser Konstellation weniger als zwei Jahre zuvor schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Auch dieser Umstand ist erst in der mündlichen Verhandlung und erst auf Nachfrage von den Parteien eingeräumt worden. Besonders auffällig war hierbei, dass weder der Kläger noch der Beklagte zu 1) auf Nachfrage zur persönlichen Bekanntschaft Angaben zu eben diesem Unfall gemacht hat und es erst eines weiteren Vorhalts hierzu bedurfte. Ins Bild fügt sich, dass auch bei diesem Unfall der Kläger ein Fahrzeug vom Typ Audi, der Beklagte einen Anhänger verwendet hat. f) Soweit zwischen den Parteien im Streit stand, ob am Fahrzeug des Klägers Vorschäden, vorhanden waren, die mit dem Unfallereignis nicht in Einklang zu bringen waren, war eine Beweiserhebung hierzu nicht mehr veranlasst, da sich auch unabhängig hiervon die Indizien für eine Unfallmanipulation aufgrund der vorstehenden Umstände derart verdichteten, dass keine Zweifel mehr daran verblieben, dass es sich zwingend um ein gestelltes Ereignis gehandelt haben muss. Die Klage war mithin abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.